beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen
rechtsgiltig verordnen.
§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an
Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig
überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament
aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.
[Sidenote: Civilrechtliche Acte nicht entmündigter Personen.]
Es ist selbstverständlich, dass die verschiedenartigsten, eine
civilrechtliche Bedeutung besitzenden Acte nachträglich wegen eines
zur betreffenden Zeit angeblich bestandenen anomalen Geisteszustandes
in ihrer rechtlichen Giltigkeit angefochten werden können, z. B. Käufe
und Verkäufe, Schenkungen u. dergl.; am häufigsten sind es jedoch
Eheschliessungen und insbesondere Testamente, die in dieser Beziehung
in Betracht kommen. In allen diesen Fällen kann es sich entweder um
Acte handeln, die mehr weniger lange Zeit vor dem Tode, beziehungsweise
der zu diesem führenden Krankheit, ausgeführt wurden, oder um solche,
welche während letzterer insbesondere in extremis zu Stande kamen.
Fälle ersterer Art sind insoferne leichter zu beurtheilen, als sie
entweder bei Lebzeiten des Betreffenden zur Verhandlung gelangen und
daher noch eine klinische Untersuchung und Beobachtung gestatten, oder,
wenn der Fall erst nach dem Tode des Individuums gerichtlich verfolgt
wurde, das psychische Verhalten des Letzteren in der zwischen dem
Acte und dem Tode liegenden Zeit constatirt und für die Beurtheilung
verwerthet werden kann.
Es handelt sich entweder um Personen, die bis dahin für geistesgesund
gegolten hatten, und bei welchen man erst durch die Handlung oder
nachträglich auf die Vermuthung gerieth, dass eine Geistesstörung
bestehe, oder um solche, die bereits früher Zeichen von Geistesstörung
darboten, aber aus irgend einem Grunde nicht unter Curatel gesetzt
worden waren, und in beiden Fällen können die in Frage stehenden
Handlungen (Rechtsacte) entweder aus eigener Initiative des
Betreffenden hervorgegangen oder durch angeblichen Missbrauch des
geisteskranken Zustandes von Seite interessirter Personen veranlasst
sein.
Letzteres ist natürlich vorzugsweise bei psychischen Schwächezuständen
möglich, unter welchen der Altersblödsinn und die Dementia
apoplectica eine besondere Rolle zu spielen scheinen, aber auch bei
anderen Geistesstörungen, so z. B. in den Vorstadien der Manie,
des paralytischen Irrseins, bei Grössenwahn und beim hysterischen
Irrsein, wobei unter Anderem auch die sexuelle Erregung missbraucht
werden kann. Von den Geistesstörungen, die in mehr activer Weise
zu gewissen Acten Veranlassung geben können, gehören insbesondere
die mit Wahnvorstellungen verbundenen hierher, und zwar einerseits
der Grössenwahn, der seiner Natur nach zu den unsinnigsten
Vermögensverschleuderungen etc. führen kann, anderseits der
Verfolgungswahn, der, wie bereits erwähnt, sich nicht selten auf die
nächsten Angehörigen bezieht und schon wiederholt zu Enterbungen
Veranlassung gegeben hat.[590]
Allgemeine Regeln für die Beurtheilung aller dieser Fälle lassen sich
nicht aufstellen, vielmehr ist jeder concret zu behandeln. Jedenfalls
aber würden sich die Erhebungen nicht blos auf den Geisteszustand des
Betreffenden zur Zeit der beanstandeten Handlung erstrecken, sondern
auch auf denjenigen vor und nach derselben, wobei in ersterer Beziehung
Erblichkeitsverhältnisse, der gesammte psychische Entwicklungsgang
und Alles, was ihn beeinflussen konnte, ebenso sorgfältig zu
erheben und zu verwerthen sein wird, wie bei Untersuchungen wegen
fraglicher Zurechnungsfähigkeit. Die Constatirung des Gebahrens des
Betreffenden in der zwischen dem betreffenden Acte und dem Tode,
oder der ärztlichen Untersuchung verflossenen Zeit ist natürlich von
grösster Wichtigkeit, und nicht selten ist es erst dieses Gebahren,
welches den Verdacht erweckt, dass jener Act unter dem Einflusse
einer Geistesstörung geschehen ist, ein Verdacht, der natürlich desto
berechtigter erscheint, je deutlicher eine Geistesstörung nachträglich
zur Entwicklung gekommen ist. Darauf bezieht sich eine Bestimmung des
preuss. Allg. L.-R. (Thl. I, Tit. 12, §. 22), zufolge welcher, wenn
unter Vormundschaft genommene Wahn- oder Blödsinnige innerhalb eines
Jahres vor angeordneter Vormundschaft eine aussergerichtliche oder
privilegirte Verordnung über ihren Nachlass gemacht haben, derjenige,
welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil
fordert, nachweisen muss, dass der Verfügende damals, als er die
letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen
sei.
[Sidenote: Testamente.]
Der Act als solcher kann wichtige Aufschlüsse ergeben, insoferne
als er den Stempel des Thörichten oder Unsinnigen an sich trägt,
wenn er in auffälligem Widerspruche steht mit dem früheren Charakter
und Gebahren des Individuums, die Interessen des Letzteren oder ihm
nahestehender Personen in unbegreiflicher Weise schädigt u. s. w. In
Schriftstücken zeigt mitunter der Inhalt und selbst die Form derselben
in deutlicher Weise die Geistesstörung; so ist z. B. besonders in
Testamenten der Einfluss des Verfolgungswahns mitunter unverkennbar,
einestheils, in der unbegreiflichen Enterbung bestimmter Personen,
oder in der Motivirung der ersteren, anderseits in Vermächtnissen an
fernstehende Personen, Kirchen u. s. w.[591] In anderen Fällen tritt
in solchen Schriftstücken der Schwachsinn oder die Verworrenheit
deutlich zu Tage, und letztere kann sich nicht blos inhaltlich,
sondern auch in der äusseren Form derselben kundgeben. So sind z. B.
Schriftstücke Maniakischer, der Epileptiker, namentlich aber jene von
an paralytischem Irrsein Leidenden sehr charakteristisch, einestheils
durch die mehr weniger erkennbare Verworrenheit des Inhaltes, durch
Auslassen einzelner Buchstaben, Worte und selbst ganzer Sätze,
durch orthographische und grammatikalische Fehler, anderseits durch
die eigenthümliche, schleuderische, unsichere, schliesslich ganz
unleserlich werdende Schrift (Zitter- und ataktische Schrift), Kleckse,
verschmierte Stellen u. dergl.[592]
[Sidenote: Sonderbare Testamente.]
Nicht jeder sonderbare Inhalt eines Testamentes berechtigt schon
für sich allein zur Behauptung, dass der Betreffende geisteskrank
gewesen sei. Es gibt bekanntlich Leute, die sich schon während des
Lebens durch eigenthümliche, mitunter extravagante Anschauungen,
durch gewisse Schrullen und Passionen, durch phantastisches oder im
Gegentheil pedantisches Wesen von anderen Menschen unterscheiden.
Solche Individuen gelten allerdings häufig als verrückt, ohne es
jedoch zu sein, weshalb der Verständige sich begnügt, sie als
„Sonderlinge“ zu bezeichnen, und es ist bekannt, dass gerade
geistig hochstehende Individualitäten nicht selten derartige
Eigenthümlichkeiten bieten, woraus allein sich schon ergibt, dass
letztere auch bei ganz ungetrübter Intelligenz bestehen können.
Solche „Sonderlinge“ wissen nicht blos während des Lebens, sondern
auch noch nach dem Tode durch ihre Testamente aufzufallen, ohne dass
man diese unbedingt als Producte eines kranken Gehirns aufzufassen
berechtigt wäre. +Legrand du Saulle+ (l. c. pag. 566 u. s. f.)
bringt eine Zusammenstellung von 25 solcher sonderbaren Testamente,
worunter insbesondere mehrere von Legaten an Pferde, Hunde, Katzen,
Papageien und sogar an -- einen Karpfen. In einem dieser Fälle hatte
ein reicher Londoner Bürger sein ganzes Vermögen einer jungen Dame
vermacht, „zum Dank für das unaussprechliche Vergnügen, welches ihm
durch volle 3 Jahre die Betrachtung ihrer liebenswürdigen -- Nase
gemacht hatte“. Erst an der Leiche erkannte die Dame den Mann als
denjenigen, der sie durch die ganze Zeit auf allen Spaziergängen
verfolgt und mit Schmeicheleien und sogar Versen auf ihre Nase
überhäuft hatte. Ein weiterer Fall betrifft den gelehrten Queensley
in Cambridge, einen grossen Bewunderer der griechischen Poeten,
welcher in seinem Testament bestimmt hatte, dass seine Haut, zu
Pergament verarbeitet, mit der Iliade Homer’s beschrieben und dann im
britischen Museum aufbewahrt werden solle. -- Ein höchst merkwürdiges
Testament einschlägiger Art lieferte 1866 ein 82jähriger Notar in
Neufchâtel, der ausser seinem Notariat auch einen kleinen Weinhandel
betrieben hatte. Mehrere Jahre (!) vor seinem Tode hatte er einem
Geistlichen ein versiegeltes Päckchen übergeben, mit dem Auftrage,
dasselbe erst nach seinem Tode öffnen zu lassen. Der Notar stirbt,
man öffnet das Päckchen und findet darin eine Schrift folgenden
Inhaltes: „Vertrag mit dem allmächtigen Gott einer- und einem seiner
demüthigen Diener anderseits. Art. 1. Zweck dieses Vertrages ist der
Handel mit Spirituosen. Art. 2. Mein grossmächtiger Associé wird
geruhen, als Einlagecapital seinen Segen zu geben. Ich meinerseits
werde mein Capital und meine Kraft dazu geben und über den Erfolg
Buch führen. Art. 3. Der Gewinn wird zur Hälfte zwischen mir und
meinem hohen Associé getheilt. Art. 4. Sobald mich Gott von dieser
Welt abberuft, soll die Liquidation unverzüglich meinem Neffen
anheimfallen und der Antheil meines hohen Associé den Geistlichen
von N. zu Missionszwecken übergeben werden.“ So sonderbar dieses
Testament ist, so kann man doch daraus nicht eine Geistesstörung
des Verfassers deduciren. Vielmehr erklärt sich sowohl Form als
Inhalt des Testamentes einestheils aus dem starken Glauben und
innigen Gottvertrauen des Mannes, anderseits aus seiner pedantischen
Genauigkeit, die ihn als Juristen veranlasste, seinem Legat die Form
einer Vertragsurkunde zu geben. In der That stellte sich heraus, dass
der Testator in den letzten Jahren keine Spur von Geistesstörung
dargeboten, sondern sowohl sein Notariat als seinen Weinhandel ganz
correct, allerdings mit pedantischer Gewissenhaftigkeit geführt
hatte. Es fanden sich auch die Bücher in vollkommenster Ordnung und
Gottes Antheil genau mit 7393 Francs eingetragen und verrechnet. Wenn
demnach das Gericht das Testament als rechtsgiltig erkannte, so kann
dem nur zugestimmt werden (+Krafft+-+Ebing+, Lehrbuch d. gerichtl.
Psych., pag. 371).
[Sidenote: Einfluss der letzten Krankheit auf das Testament.]
Die Beurtheilung von in der zum Tode +führenden Krankheit+,
insbesondere in extremis, +vollbrachten civilrechtlichen Acten+
(Eheschliessungen, Testamenten) hat insoferne etwas Eigenthümliches,
als der Einfluss einestheils der betreffenden Krankheit, anderseits der
Agonie auf den Geisteszustand des Individuums, respective auf dessen
Dispositionsfähigkeit in Betracht gezogen werden muss.[593]
Zunächst gibt es acute Krankheiten, bei welchen insbesondere auf der
Höhe ihrer Entwicklung das Bewusstsein aufgehoben oder mehr weniger
getrübt ist. Es gehören hierher zunächst die schweren Hirnerkrankungen,
namentlich apoplectische, embolische und meningitische Processe, dann
aber viele der acuten Infectionskrankheiten (Typhus, Exantheme), die
bekanntlich auf der Höhe des Fiebers sehr gewöhnlich mit Delirien sich
verbinden. Während des Bestandes der letzteren ist selbstverständlich
jedes freie und bewusste Handeln ausgeschlossen, wenn auch solche
Kranke mitunter auf Anschreien oder sehr laute Fragen einzelne
richtige, allerdings nur kurze Antworten geben. Da jedoch die
Delirien nicht immer continuirlich andauern, sondern ebenso wie die
Fiebertemperaturen Remissionen und Intermissionen zulassen, so muss
man zugeben, dass während der letzteren ungetrübtes oder wenigstens
nicht wesentlich getrübtes Bewusstsein bestehen kann. Ob dies jedoch
bei einem bestimmten Individuum wirklich der Fall war, kann nur aus der
genauesten Erhebung und Erwägung aller Umstände erkannt werden, und es
ist klar, dass man sich gegenüber in dieser Richtung gemachten fremden
Angaben nicht genug reservirt verhalten kann. Gleiche Vorsicht ist
gegenüber den Reconvalescenzstadien nach apoplectischen, embolischen
und meningitischen Processen zu beobachten, da hier das partielle
Erwachen des Bewusstseins für völlige Wiederkehr derselben genommen
werden kann und weil wir wissen, dass gerade nach diesen Erkrankungen
selbst nach vollständiger Genesung im gewöhnlichen Sinne intellectuelle
Defecte sehr gewöhnlich zurückzubleiben pflegen.
[Sidenote: Testamente b. schwerer Erkrank.]
Der Einfluss schwerer Erkrankungen auf die Stimmung ist nicht
zu unterschätzen: denn wenn sich dieser bekanntlich schon unter
gewöhnlichen Umständen bemerkbar macht, so ist dies noch mehr zu
erwarten, wenn durch die Natur der Erkrankung die Intelligenz in mehr
weniger wesentlichem Grade in Mitleidenschaft gezogen wird. Indifferenz
und consecutive grössere Bestimmbarkeit einerseits und erhöhte
Reizbarkeit (Empfindlichkeit) anderseits können sich entwickeln und
den Kranken in der Art beeinflussen, dass er Handlungen begeht, die er
sonst niemals begangen haben würde.
Noch wichtiger ist die Thatsache, dass im Verlaufe acuter Erkrankungen
und durch dieselben veranlasst typische Geistesstörungen auftreten
können, die vorwiegend als Manien mit Sinnestäuschungen, Unruhe,
Verworrenheit sich präsentiren, aber auch den Charakter von
Melancholien mit Angstanfällen oder den von Verfolgungswahn annehmen
können. Man hat solche Formen fast bei allen Arten von Erkrankungen
beobachtet, unter anderen auch wiederholt bei der gewöhnlichen
croupösen Pneumonie[594], und zwar selbst bei blos lobulären Formen.
Es scheint, dass derartige Geistesstörungen insbesondere bei zu
Psychosen veranlagten Individuen sich entwickeln, wie es bekannt ist,
dass acute Erkrankungen bei Alkoholikern zum Ausbruche des Delirium
tremens Veranlassung geben können. In welcher Weise durch derartige
Geistesstörungen und ebenso durch die sogenannten Erschöpfungspsychosen
die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner
weiteren Ausführung.
Handelt es sich um die Beurtheilung eines in extremis, d. h.
unmittelbar vor dem Tode vollbrachten Actes, so ist ausser den
erwähnten Einflüssen noch derjenige zu berücksichtigen, welcher
durch die Agone oder den sogenannten +Sterbezustand+ auf die
Selbstbestimmungsfähigkeit und das Unterscheidungsvermögen ausgeübt
wird.
[Sidenote: Dispositionsfähigkeit in der Agonie.]
Das Verhalten der Agonie ist keineswegs immer gleich, sondern
insbesondere bezüglich der Dauer und der psychischen Symptome variabel.
Ein wesentlicher Einfluss in beiden Beziehungen scheint der Natur
der betreffenden Erkrankung zuzukommen. Beim rein marastischen Tode,
sowie bei chronischen Krankheiten, wenn sie nicht etwa das Gehirn
selbst betreffen, verläuft die Agone häufig unter dem Bilde eines
allmäligen, mitunter aber mehr weniger unvermittelt eintretenden
Collapsus, der entweder plötzlich oder mit einem kürzeren oder längeren
soporösen Stadium in den Tod übergeht. Im ersteren Falle kann der
Sterbende bis zum letzten Augenblicke, im letzteren bis zum Eintritte
des Sopors sein Bewusstsein behalten und daher auch letztwillig
verfügen. In anderen Fällen wird die Agone durch einen somnolenten
Zustand eingeleitet, der entweder unmittelbar oder nach Uebergang
in Sopor zum Tode führt. Das Bild hat eine gewisse Aehnlichkeit mit
anderweitig erzeugter Narcose, wurde auch von älteren Autoren als
„Kohlensäurenarcose“ aufgefasst, während neueren Erwägungen zufolge
sich dasselbe schon aus der allmäligen Abnahme der Sauerstoffzufuhr
zum Gehirn erklärt. Während des somnolenten Stadiums besteht bereits
eine gewisse Betäubung und ausserdem mehr weniger ausgesprochene
Indifferenz, so dass civilrechtliche Acte selbstständig nicht mehr
unternommen werden können. Auch kann trotz des Umstandes, dass die
Betreffenden durch lautes Ansprechen, Rütteln u. dergl. aus ihrer
Somnolenz für einige Augenblicke erweckt werden können, dennoch ein
genügendes Begreifen der Bedeutung solcher Acte, zu denen die Kranken
etwa durch Andere aufgefordert werden, nicht mehr zugestanden werden;
am wenigstens aber dann, wenn, wie nicht selten, Spuren von Delirien
sich kundgaben, die dann meist den Charakter musitirender Delirien zu
haben pflegen. Bei acuten fieberhaften Krankheiten pflegt die Agone
gewöhnlich mit Collapsus zu beginnen und mit Sopor zu enden. Waren
schon früher Delirien vorhanden, so dauern sie gewöhnlich fort, indem
sie den Charakter musitirender annehmen. In anderen Fällen treten
solche erst während der Agone auf. Eine Erhaltung des Bewusstseins bis
zum letzten Moment kommt bei acuten Erkrankungen ungleich seltener vor
als bei chronischen, am ehesten bei solchen, die ohne oder nur mit
geringem Fieber einhergehen, bei welchen die Agone auch protrahirter,
insbesondere unter Somnolenz verlaufen kann.
Schon in älteren Schriften begegnen wir der Angabe, dass mitunter
bei Sterbenden ein gewisses Aufleuchten der Intelligenz und bei
Geisteskranken sogar eine Wiederkehr der Vernunft beobachtet wurde.
Auch +Krafft+-+Ebing+ (l. c. 358)und +Legrand du Saulle+ (l. c.,
pag. 116) berühren diesen Gegenstand, worauf sich offenbar auch
der oben erwähnte §. 567 des österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches
bezieht, welcher bestimmt, dass, wenn behauptet wird, dass der
Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte,
zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen
sei, diese Behauptung durch Kunstverständige erforscht oder
durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden
muss. +Krafft+-+Ebing+ bezweifelt mit Recht die Richtigkeit
solcher Vorkommnisse, indem die Vermuthung nahe liegt, dass ein
blosses Zurücktreten der früher bestandenen Delirien mit einem
völligen Verschwinden derselben verwechselt wurde, wozu wir
hinzufügen möchten, dass anderseits in der Agone auftretende
Exaltationsphänomene für ein Wiedererwachen der Intelligenz genommen
werden können, in welche Kategorie auch so manche der von Sterbenden
ausgegangenen prophetischen etc. Sentenzen gehören werden, deren
+Legrand du Saulle+ erwähnt.
[Sidenote: Dispositionsfähigkeit von Selbstmördern.]
Eine besondere Erwähnung verdient die +Dispositionsfähigkeit der
Selbstmörder+, einestheils weil der begangene Selbstmord Zweifel
erwecken kann, ob gewisse vor Begehung desselben getroffene
Verfügungen, z. B. Testamente, im Zustande geistiger Gesundheit
geschahen, anderseits weil der Selbstmord als solcher gewisse
Rechtsfolgen für die Hinterbliebenen, insbesondere Verlust der
Ansprüche auf Pensionen oder Versicherungsprämien nach sich ziehen
kann, wenn erkannt wird, dass die That im geistesgesunden Zustand
geschah. Der Selbstmord beweist für sich allein keineswegs den
geisteskranken Zustand des betreffenden Individuums, obgleich es stets
Psychiater gab, die solches behaupteten, vielmehr muss sowohl aus
theoretischen Gründen, als mit Rücksicht auf zweifellose Erfahrungen
zugegeben werden, dass ein Selbstmord auch bei voller Ueberlegung und
ungetrübter Geisteskraft geübt werden kann. Es wird daher, wenn der
Geisteszustand eines Selbstmörders in Frage kommt, jeder Fall concret
beurtheilt werden müssen, zu welchem Behufe ausser den anamnestischen
Momenten die That als solche, dann die Prüfung eventuell hinterlassener
Schriftstücke und wenn möglich das Resultat der Obduction heranzuziehen
sind.
Die Anamnese hat sich nicht blos auf das Verhalten des Individuums
vor der That, sondern auch auf das gesammte Vorleben desselben zu
erstrecken. Was die That selbst betrifft, so ist allerdings zunächst
nach einem Motiv derselben zu forschen. Der Nachweis eines äusseren
Motivs genügt aber für sich allein nicht zum Ausschluss eines
geisteskranken Zustandes, sondern es ist in einem solchen Falle erst
zu erwägen, ob Motiv und That mit einander im Verhältnisse stehen,
anderseits aber im Auge zu behalten, dass alle jene äusseren Motive,
welche einen Geistesgesunden zum Selbstmord bewegen können, dieses
ungleich leichter bei einem Geisteskranken zu bewirken vermögen.
Gleiches gilt von somatischen Erkrankungen, insbesondere von
chronischen, schmerzhaften oder, wie z. B. die Syphilis, anderweitig
gefürchteten Krankheiten, die bekanntlich nicht selten den damit
Behafteten zum Selbstmord bewegen, wobei noch zu bemerken ist, dass
diese Krankheiten an und für sich, besonders aber bei dazu disponirten
Individuen, theils durch ihren physischen, theils durch den psychischen
Einfluss Geistesstörungen hervorzurufen vermögen. Die Selbstmordart
ist nur ausnahmsweise eine solche, dass sie für sich allein an
Geistesstörung denken lässt, so z. B. Selbstmord durch Hiebe gegen den
Kopf oder Einrennen desselben, während andere bequemere Selbstmordarten
leicht ausführbar waren, Selbstverstümmelungen oder zahlreiche ein
blindes Wüthen gegen sich selbst verrathende Wunden, Verbrennungen auf
einem Scheiterhaufen oder im Bette, Kreuzigung u. dergl.[595]
[Sidenote: Hinterlassene Schriften von Selbstmördern.]
Hinterlassene, insbesondere kurz oder unmittelbar vor dem Tode
geschriebene Schriftstücke sind natürlich höchst wichtige Documente,
indem sie häufig das Motiv des Selbstmordes enthalten, anderseits
aber aus Inhalt, Form etc. wichtige Schlüsse auf den Geisteszustand
des Selbstmörders gestatten können in analoger Weise, wie wir dies
bezüglich anderer Schriftstücke oben (pag. 993) bemerkt haben.
Ueber die letzten Empfindungen von Selbstmördern, wie sie von
denselben in ihren Schriften hinterlassen wurden, schrieb +Bierre de
Boismont+ (Annal. méd.-psych. Juli 1851; Schmidt’s Jahrb. 1852, LXXV,
pag. 91, und 1853, LXXX, pag. 358). Unter 4595 Selbstmördern fanden
sich 1328mal Briefe, Bemerkungen und sonstige Schriftstücke vor. Von
diesen zeigten 55 von verschiedenen Graden geistiger Störung, 34
trugen das Gepräge entschiedenen Wahnsinns an sich; 85 Selbstmörder
hatten ein Testament gemacht. Wir besitzen eine ansehnliche Sammlung
hinterlassener Briefe von Selbstmördern, unter denen sich mehrere
befinden, aus denen die Geistesstörung deutlich sich ergibt. So
hinterliess ein allgemein geachteter, in den besten Verhältnissen
lebender Staatsanwalt, der sich erschossen hatte, folgenden, an
seinen Vorstand gerichteten Brief: „Hochwohlgeborener Herr und
Gönner! Ich ertrage es nicht länger, ich bin zusammengebrochen. Ich
bin einem schrecklichen Lose anheimgefallen. Das Verhängniss hat
mich ereilt. Ich vermochte das Amt nicht in einen solchen Zustand zu
bringen, dass ich mit Ehren vor der Welt bestehen kann. Verzweiflung
ist mein Lohn und das treibt mich in den Tod. Möge mein Nachfolger
glücklicher sein. In der Casse ist meines besten Wissens kein Abgang.
Verurtheilen Sie mich nicht; bedauern Sie mich; mit patriotischer
Brust erglühte ich für Alles Edle und doch bin ich bei einem so
schrecklichen Ende angelangt! Gott erhalte Sie!“ Die melancholische
Geistesstörung ist hier unverkennbar und die Aeusserung der
Verzweiflung in Folge des grässlichen Gefühls der Unfähigkeit zur
gewohnten Arbeitsleistung (vergl. pag. 921) ebenso charakteristisch,
wie im folgenden Briefe, der von einem ausgezeichneten Koch eines
grossen Wiener Hauses stammt, der sich durch einen Schuss das Leben
nahm, weil er von dem Wahne befallen war, seinem Posten nicht mehr
gewachsen zu sein:
+Dienstag+, 8 Uhr Abends.