Thl. I, Tit. 12, §. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes

beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen

rechtsgiltig verordnen.

§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an

Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig

überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament

aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.

[Sidenote: Civilrechtliche Acte nicht entmündigter Personen.]

Es ist selbstverständlich, dass die verschiedenartigsten, eine

civilrechtliche Bedeutung besitzenden Acte nachträglich wegen eines

zur betreffenden Zeit angeblich bestandenen anomalen Geisteszustandes

in ihrer rechtlichen Giltigkeit angefochten werden können, z. B. Käufe

und Verkäufe, Schenkungen u. dergl.; am häufigsten sind es jedoch

Eheschliessungen und insbesondere Testamente, die in dieser Beziehung

in Betracht kommen. In allen diesen Fällen kann es sich entweder um

Acte handeln, die mehr weniger lange Zeit vor dem Tode, beziehungsweise

der zu diesem führenden Krankheit, ausgeführt wurden, oder um solche,

welche während letzterer insbesondere in extremis zu Stande kamen.

Fälle ersterer Art sind insoferne leichter zu beurtheilen, als sie

entweder bei Lebzeiten des Betreffenden zur Verhandlung gelangen und

daher noch eine klinische Untersuchung und Beobachtung gestatten, oder,

wenn der Fall erst nach dem Tode des Individuums gerichtlich verfolgt

wurde, das psychische Verhalten des Letzteren in der zwischen dem

Acte und dem Tode liegenden Zeit constatirt und für die Beurtheilung

verwerthet werden kann.

Es handelt sich entweder um Personen, die bis dahin für geistesgesund

gegolten hatten, und bei welchen man erst durch die Handlung oder

nachträglich auf die Vermuthung gerieth, dass eine Geistesstörung

bestehe, oder um solche, die bereits früher Zeichen von Geistesstörung

darboten, aber aus irgend einem Grunde nicht unter Curatel gesetzt

worden waren, und in beiden Fällen können die in Frage stehenden

Handlungen (Rechtsacte) entweder aus eigener Initiative des

Betreffenden hervorgegangen oder durch angeblichen Missbrauch des

geisteskranken Zustandes von Seite interessirter Personen veranlasst

sein.

Letzteres ist natürlich vorzugsweise bei psychischen Schwächezuständen

möglich, unter welchen der Altersblödsinn und die Dementia

apoplectica eine besondere Rolle zu spielen scheinen, aber auch bei

anderen Geistesstörungen, so z. B. in den Vorstadien der Manie,

des paralytischen Irrseins, bei Grössenwahn und beim hysterischen

Irrsein, wobei unter Anderem auch die sexuelle Erregung missbraucht

werden kann. Von den Geistesstörungen, die in mehr activer Weise

zu gewissen Acten Veranlassung geben können, gehören insbesondere

die mit Wahnvorstellungen verbundenen hierher, und zwar einerseits

der Grössenwahn, der seiner Natur nach zu den unsinnigsten

Vermögensverschleuderungen etc. führen kann, anderseits der

Verfolgungswahn, der, wie bereits erwähnt, sich nicht selten auf die

nächsten Angehörigen bezieht und schon wiederholt zu Enterbungen

Veranlassung gegeben hat.[590]

Allgemeine Regeln für die Beurtheilung aller dieser Fälle lassen sich

nicht aufstellen, vielmehr ist jeder concret zu behandeln. Jedenfalls

aber würden sich die Erhebungen nicht blos auf den Geisteszustand des

Betreffenden zur Zeit der beanstandeten Handlung erstrecken, sondern

auch auf denjenigen vor und nach derselben, wobei in ersterer Beziehung

Erblichkeitsverhältnisse, der gesammte psychische Entwicklungsgang

und Alles, was ihn beeinflussen konnte, ebenso sorgfältig zu

erheben und zu verwerthen sein wird, wie bei Untersuchungen wegen

fraglicher Zurechnungsfähigkeit. Die Constatirung des Gebahrens des

Betreffenden in der zwischen dem betreffenden Acte und dem Tode,

oder der ärztlichen Untersuchung verflossenen Zeit ist natürlich von

grösster Wichtigkeit, und nicht selten ist es erst dieses Gebahren,

welches den Verdacht erweckt, dass jener Act unter dem Einflusse

einer Geistesstörung geschehen ist, ein Verdacht, der natürlich desto

berechtigter erscheint, je deutlicher eine Geistesstörung nachträglich

zur Entwicklung gekommen ist. Darauf bezieht sich eine Bestimmung des

preuss. Allg. L.-R. (Thl. I, Tit. 12, §. 22), zufolge welcher, wenn

unter Vormundschaft genommene Wahn- oder Blödsinnige innerhalb eines

Jahres vor angeordneter Vormundschaft eine aussergerichtliche oder

privilegirte Verordnung über ihren Nachlass gemacht haben, derjenige,

welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil

fordert, nachweisen muss, dass der Verfügende damals, als er die

letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen

sei.

[Sidenote: Testamente.]

Der Act als solcher kann wichtige Aufschlüsse ergeben, insoferne

als er den Stempel des Thörichten oder Unsinnigen an sich trägt,

wenn er in auffälligem Widerspruche steht mit dem früheren Charakter

und Gebahren des Individuums, die Interessen des Letzteren oder ihm

nahestehender Personen in unbegreiflicher Weise schädigt u. s. w. In

Schriftstücken zeigt mitunter der Inhalt und selbst die Form derselben

in deutlicher Weise die Geistesstörung; so ist z. B. besonders in

Testamenten der Einfluss des Verfolgungswahns mitunter unverkennbar,

einestheils, in der unbegreiflichen Enterbung bestimmter Personen,

oder in der Motivirung der ersteren, anderseits in Vermächtnissen an

fernstehende Personen, Kirchen u. s. w.[591] In anderen Fällen tritt

in solchen Schriftstücken der Schwachsinn oder die Verworrenheit

deutlich zu Tage, und letztere kann sich nicht blos inhaltlich,

sondern auch in der äusseren Form derselben kundgeben. So sind z. B.

Schriftstücke Maniakischer, der Epileptiker, namentlich aber jene von

an paralytischem Irrsein Leidenden sehr charakteristisch, einestheils

durch die mehr weniger erkennbare Verworrenheit des Inhaltes, durch

Auslassen einzelner Buchstaben, Worte und selbst ganzer Sätze,

durch orthographische und grammatikalische Fehler, anderseits durch

die eigenthümliche, schleuderische, unsichere, schliesslich ganz

unleserlich werdende Schrift (Zitter- und ataktische Schrift), Kleckse,

verschmierte Stellen u. dergl.[592]

[Sidenote: Sonderbare Testamente.]

Nicht jeder sonderbare Inhalt eines Testamentes berechtigt schon

für sich allein zur Behauptung, dass der Betreffende geisteskrank

gewesen sei. Es gibt bekanntlich Leute, die sich schon während des

Lebens durch eigenthümliche, mitunter extravagante Anschauungen,

durch gewisse Schrullen und Passionen, durch phantastisches oder im

Gegentheil pedantisches Wesen von anderen Menschen unterscheiden.

Solche Individuen gelten allerdings häufig als verrückt, ohne es

jedoch zu sein, weshalb der Verständige sich begnügt, sie als

„Sonderlinge“ zu bezeichnen, und es ist bekannt, dass gerade

geistig hochstehende Individualitäten nicht selten derartige

Eigenthümlichkeiten bieten, woraus allein sich schon ergibt, dass

letztere auch bei ganz ungetrübter Intelligenz bestehen können.

Solche „Sonderlinge“ wissen nicht blos während des Lebens, sondern

auch noch nach dem Tode durch ihre Testamente aufzufallen, ohne dass

man diese unbedingt als Producte eines kranken Gehirns aufzufassen

berechtigt wäre. +Legrand du Saulle+ (l. c. pag. 566 u. s. f.)

bringt eine Zusammenstellung von 25 solcher sonderbaren Testamente,

worunter insbesondere mehrere von Legaten an Pferde, Hunde, Katzen,

Papageien und sogar an -- einen Karpfen. In einem dieser Fälle hatte

ein reicher Londoner Bürger sein ganzes Vermögen einer jungen Dame

vermacht, „zum Dank für das unaussprechliche Vergnügen, welches ihm

durch volle 3 Jahre die Betrachtung ihrer liebenswürdigen -- Nase

gemacht hatte“. Erst an der Leiche erkannte die Dame den Mann als

denjenigen, der sie durch die ganze Zeit auf allen Spaziergängen

verfolgt und mit Schmeicheleien und sogar Versen auf ihre Nase

überhäuft hatte. Ein weiterer Fall betrifft den gelehrten Queensley

in Cambridge, einen grossen Bewunderer der griechischen Poeten,

welcher in seinem Testament bestimmt hatte, dass seine Haut, zu

Pergament verarbeitet, mit der Iliade Homer’s beschrieben und dann im

britischen Museum aufbewahrt werden solle. -- Ein höchst merkwürdiges

Testament einschlägiger Art lieferte 1866 ein 82jähriger Notar in

Neufchâtel, der ausser seinem Notariat auch einen kleinen Weinhandel

betrieben hatte. Mehrere Jahre (!) vor seinem Tode hatte er einem

Geistlichen ein versiegeltes Päckchen übergeben, mit dem Auftrage,

dasselbe erst nach seinem Tode öffnen zu lassen. Der Notar stirbt,

man öffnet das Päckchen und findet darin eine Schrift folgenden

Inhaltes: „Vertrag mit dem allmächtigen Gott einer- und einem seiner

demüthigen Diener anderseits. Art. 1. Zweck dieses Vertrages ist der

Handel mit Spirituosen. Art. 2. Mein grossmächtiger Associé wird

geruhen, als Einlagecapital seinen Segen zu geben. Ich meinerseits

werde mein Capital und meine Kraft dazu geben und über den Erfolg

Buch führen. Art. 3. Der Gewinn wird zur Hälfte zwischen mir und

meinem hohen Associé getheilt. Art. 4. Sobald mich Gott von dieser

Welt abberuft, soll die Liquidation unverzüglich meinem Neffen

anheimfallen und der Antheil meines hohen Associé den Geistlichen

von N. zu Missionszwecken übergeben werden.“ So sonderbar dieses

Testament ist, so kann man doch daraus nicht eine Geistesstörung

des Verfassers deduciren. Vielmehr erklärt sich sowohl Form als

Inhalt des Testamentes einestheils aus dem starken Glauben und

innigen Gottvertrauen des Mannes, anderseits aus seiner pedantischen

Genauigkeit, die ihn als Juristen veranlasste, seinem Legat die Form

einer Vertragsurkunde zu geben. In der That stellte sich heraus, dass

der Testator in den letzten Jahren keine Spur von Geistesstörung

dargeboten, sondern sowohl sein Notariat als seinen Weinhandel ganz

correct, allerdings mit pedantischer Gewissenhaftigkeit geführt

hatte. Es fanden sich auch die Bücher in vollkommenster Ordnung und

Gottes Antheil genau mit 7393 Francs eingetragen und verrechnet. Wenn

demnach das Gericht das Testament als rechtsgiltig erkannte, so kann

dem nur zugestimmt werden (+Krafft+-+Ebing+, Lehrbuch d. gerichtl.

Psych., pag. 371).

[Sidenote: Einfluss der letzten Krankheit auf das Testament.]

Die Beurtheilung von in der zum Tode +führenden Krankheit+,

insbesondere in extremis, +vollbrachten civilrechtlichen Acten+

(Eheschliessungen, Testamenten) hat insoferne etwas Eigenthümliches,

als der Einfluss einestheils der betreffenden Krankheit, anderseits der

Agonie auf den Geisteszustand des Individuums, respective auf dessen

Dispositionsfähigkeit in Betracht gezogen werden muss.[593]

Zunächst gibt es acute Krankheiten, bei welchen insbesondere auf der

Höhe ihrer Entwicklung das Bewusstsein aufgehoben oder mehr weniger

getrübt ist. Es gehören hierher zunächst die schweren Hirnerkrankungen,

namentlich apoplectische, embolische und meningitische Processe, dann

aber viele der acuten Infectionskrankheiten (Typhus, Exantheme), die

bekanntlich auf der Höhe des Fiebers sehr gewöhnlich mit Delirien sich

verbinden. Während des Bestandes der letzteren ist selbstverständlich

jedes freie und bewusste Handeln ausgeschlossen, wenn auch solche

Kranke mitunter auf Anschreien oder sehr laute Fragen einzelne

richtige, allerdings nur kurze Antworten geben. Da jedoch die

Delirien nicht immer continuirlich andauern, sondern ebenso wie die

Fiebertemperaturen Remissionen und Intermissionen zulassen, so muss

man zugeben, dass während der letzteren ungetrübtes oder wenigstens

nicht wesentlich getrübtes Bewusstsein bestehen kann. Ob dies jedoch

bei einem bestimmten Individuum wirklich der Fall war, kann nur aus der

genauesten Erhebung und Erwägung aller Umstände erkannt werden, und es

ist klar, dass man sich gegenüber in dieser Richtung gemachten fremden

Angaben nicht genug reservirt verhalten kann. Gleiche Vorsicht ist

gegenüber den Reconvalescenzstadien nach apoplectischen, embolischen

und meningitischen Processen zu beobachten, da hier das partielle

Erwachen des Bewusstseins für völlige Wiederkehr derselben genommen

werden kann und weil wir wissen, dass gerade nach diesen Erkrankungen

selbst nach vollständiger Genesung im gewöhnlichen Sinne intellectuelle

Defecte sehr gewöhnlich zurückzubleiben pflegen.

[Sidenote: Testamente b. schwerer Erkrank.]

Der Einfluss schwerer Erkrankungen auf die Stimmung ist nicht

zu unterschätzen: denn wenn sich dieser bekanntlich schon unter

gewöhnlichen Umständen bemerkbar macht, so ist dies noch mehr zu

erwarten, wenn durch die Natur der Erkrankung die Intelligenz in mehr

weniger wesentlichem Grade in Mitleidenschaft gezogen wird. Indifferenz

und consecutive grössere Bestimmbarkeit einerseits und erhöhte

Reizbarkeit (Empfindlichkeit) anderseits können sich entwickeln und

den Kranken in der Art beeinflussen, dass er Handlungen begeht, die er

sonst niemals begangen haben würde.

Noch wichtiger ist die Thatsache, dass im Verlaufe acuter Erkrankungen

und durch dieselben veranlasst typische Geistesstörungen auftreten

können, die vorwiegend als Manien mit Sinnestäuschungen, Unruhe,

Verworrenheit sich präsentiren, aber auch den Charakter von

Melancholien mit Angstanfällen oder den von Verfolgungswahn annehmen

können. Man hat solche Formen fast bei allen Arten von Erkrankungen

beobachtet, unter anderen auch wiederholt bei der gewöhnlichen

croupösen Pneumonie[594], und zwar selbst bei blos lobulären Formen.

Es scheint, dass derartige Geistesstörungen insbesondere bei zu

Psychosen veranlagten Individuen sich entwickeln, wie es bekannt ist,

dass acute Erkrankungen bei Alkoholikern zum Ausbruche des Delirium

tremens Veranlassung geben können. In welcher Weise durch derartige

Geistesstörungen und ebenso durch die sogenannten Erschöpfungspsychosen

die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner

weiteren Ausführung.

Handelt es sich um die Beurtheilung eines in extremis, d. h.

unmittelbar vor dem Tode vollbrachten Actes, so ist ausser den

erwähnten Einflüssen noch derjenige zu berücksichtigen, welcher

durch die Agone oder den sogenannten +Sterbezustand+ auf die

Selbstbestimmungsfähigkeit und das Unterscheidungsvermögen ausgeübt

wird.

[Sidenote: Dispositionsfähigkeit in der Agonie.]

Das Verhalten der Agonie ist keineswegs immer gleich, sondern

insbesondere bezüglich der Dauer und der psychischen Symptome variabel.

Ein wesentlicher Einfluss in beiden Beziehungen scheint der Natur

der betreffenden Erkrankung zuzukommen. Beim rein marastischen Tode,

sowie bei chronischen Krankheiten, wenn sie nicht etwa das Gehirn

selbst betreffen, verläuft die Agone häufig unter dem Bilde eines

allmäligen, mitunter aber mehr weniger unvermittelt eintretenden

Collapsus, der entweder plötzlich oder mit einem kürzeren oder längeren

soporösen Stadium in den Tod übergeht. Im ersteren Falle kann der

Sterbende bis zum letzten Augenblicke, im letzteren bis zum Eintritte

des Sopors sein Bewusstsein behalten und daher auch letztwillig

verfügen. In anderen Fällen wird die Agone durch einen somnolenten

Zustand eingeleitet, der entweder unmittelbar oder nach Uebergang

in Sopor zum Tode führt. Das Bild hat eine gewisse Aehnlichkeit mit

anderweitig erzeugter Narcose, wurde auch von älteren Autoren als

„Kohlensäurenarcose“ aufgefasst, während neueren Erwägungen zufolge

sich dasselbe schon aus der allmäligen Abnahme der Sauerstoffzufuhr

zum Gehirn erklärt. Während des somnolenten Stadiums besteht bereits

eine gewisse Betäubung und ausserdem mehr weniger ausgesprochene

Indifferenz, so dass civilrechtliche Acte selbstständig nicht mehr

unternommen werden können. Auch kann trotz des Umstandes, dass die

Betreffenden durch lautes Ansprechen, Rütteln u. dergl. aus ihrer

Somnolenz für einige Augenblicke erweckt werden können, dennoch ein

genügendes Begreifen der Bedeutung solcher Acte, zu denen die Kranken

etwa durch Andere aufgefordert werden, nicht mehr zugestanden werden;

am wenigstens aber dann, wenn, wie nicht selten, Spuren von Delirien

sich kundgaben, die dann meist den Charakter musitirender Delirien zu

haben pflegen. Bei acuten fieberhaften Krankheiten pflegt die Agone

gewöhnlich mit Collapsus zu beginnen und mit Sopor zu enden. Waren

schon früher Delirien vorhanden, so dauern sie gewöhnlich fort, indem

sie den Charakter musitirender annehmen. In anderen Fällen treten

solche erst während der Agone auf. Eine Erhaltung des Bewusstseins bis

zum letzten Moment kommt bei acuten Erkrankungen ungleich seltener vor

als bei chronischen, am ehesten bei solchen, die ohne oder nur mit

geringem Fieber einhergehen, bei welchen die Agone auch protrahirter,

insbesondere unter Somnolenz verlaufen kann.

Schon in älteren Schriften begegnen wir der Angabe, dass mitunter

bei Sterbenden ein gewisses Aufleuchten der Intelligenz und bei

Geisteskranken sogar eine Wiederkehr der Vernunft beobachtet wurde.

Auch +Krafft+-+Ebing+ (l. c. 358)und +Legrand du Saulle+ (l. c.,

pag. 116) berühren diesen Gegenstand, worauf sich offenbar auch

der oben erwähnte §. 567 des österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches

bezieht, welcher bestimmt, dass, wenn behauptet wird, dass der

Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte,

zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen

sei, diese Behauptung durch Kunstverständige erforscht oder

durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden

muss. +Krafft+-+Ebing+ bezweifelt mit Recht die Richtigkeit

solcher Vorkommnisse, indem die Vermuthung nahe liegt, dass ein

blosses Zurücktreten der früher bestandenen Delirien mit einem

völligen Verschwinden derselben verwechselt wurde, wozu wir

hinzufügen möchten, dass anderseits in der Agone auftretende

Exaltationsphänomene für ein Wiedererwachen der Intelligenz genommen

werden können, in welche Kategorie auch so manche der von Sterbenden

ausgegangenen prophetischen etc. Sentenzen gehören werden, deren

+Legrand du Saulle+ erwähnt.

[Sidenote: Dispositionsfähigkeit von Selbstmördern.]

Eine besondere Erwähnung verdient die +Dispositionsfähigkeit der

Selbstmörder+, einestheils weil der begangene Selbstmord Zweifel

erwecken kann, ob gewisse vor Begehung desselben getroffene

Verfügungen, z. B. Testamente, im Zustande geistiger Gesundheit

geschahen, anderseits weil der Selbstmord als solcher gewisse

Rechtsfolgen für die Hinterbliebenen, insbesondere Verlust der

Ansprüche auf Pensionen oder Versicherungsprämien nach sich ziehen

kann, wenn erkannt wird, dass die That im geistesgesunden Zustand

geschah. Der Selbstmord beweist für sich allein keineswegs den

geisteskranken Zustand des betreffenden Individuums, obgleich es stets

Psychiater gab, die solches behaupteten, vielmehr muss sowohl aus

theoretischen Gründen, als mit Rücksicht auf zweifellose Erfahrungen

zugegeben werden, dass ein Selbstmord auch bei voller Ueberlegung und

ungetrübter Geisteskraft geübt werden kann. Es wird daher, wenn der

Geisteszustand eines Selbstmörders in Frage kommt, jeder Fall concret

beurtheilt werden müssen, zu welchem Behufe ausser den anamnestischen

Momenten die That als solche, dann die Prüfung eventuell hinterlassener

Schriftstücke und wenn möglich das Resultat der Obduction heranzuziehen

sind.

Die Anamnese hat sich nicht blos auf das Verhalten des Individuums

vor der That, sondern auch auf das gesammte Vorleben desselben zu

erstrecken. Was die That selbst betrifft, so ist allerdings zunächst

nach einem Motiv derselben zu forschen. Der Nachweis eines äusseren

Motivs genügt aber für sich allein nicht zum Ausschluss eines

geisteskranken Zustandes, sondern es ist in einem solchen Falle erst

zu erwägen, ob Motiv und That mit einander im Verhältnisse stehen,

anderseits aber im Auge zu behalten, dass alle jene äusseren Motive,

welche einen Geistesgesunden zum Selbstmord bewegen können, dieses

ungleich leichter bei einem Geisteskranken zu bewirken vermögen.

Gleiches gilt von somatischen Erkrankungen, insbesondere von

chronischen, schmerzhaften oder, wie z. B. die Syphilis, anderweitig

gefürchteten Krankheiten, die bekanntlich nicht selten den damit

Behafteten zum Selbstmord bewegen, wobei noch zu bemerken ist, dass

diese Krankheiten an und für sich, besonders aber bei dazu disponirten

Individuen, theils durch ihren physischen, theils durch den psychischen

Einfluss Geistesstörungen hervorzurufen vermögen. Die Selbstmordart

ist nur ausnahmsweise eine solche, dass sie für sich allein an

Geistesstörung denken lässt, so z. B. Selbstmord durch Hiebe gegen den

Kopf oder Einrennen desselben, während andere bequemere Selbstmordarten

leicht ausführbar waren, Selbstverstümmelungen oder zahlreiche ein

blindes Wüthen gegen sich selbst verrathende Wunden, Verbrennungen auf

einem Scheiterhaufen oder im Bette, Kreuzigung u. dergl.[595]

[Sidenote: Hinterlassene Schriften von Selbstmördern.]

Hinterlassene, insbesondere kurz oder unmittelbar vor dem Tode

geschriebene Schriftstücke sind natürlich höchst wichtige Documente,

indem sie häufig das Motiv des Selbstmordes enthalten, anderseits

aber aus Inhalt, Form etc. wichtige Schlüsse auf den Geisteszustand

des Selbstmörders gestatten können in analoger Weise, wie wir dies

bezüglich anderer Schriftstücke oben (pag. 993) bemerkt haben.

Ueber die letzten Empfindungen von Selbstmördern, wie sie von

denselben in ihren Schriften hinterlassen wurden, schrieb +Bierre de

Boismont+ (Annal. méd.-psych. Juli 1851; Schmidt’s Jahrb. 1852, LXXV,

pag. 91, und 1853, LXXX, pag. 358). Unter 4595 Selbstmördern fanden

sich 1328mal Briefe, Bemerkungen und sonstige Schriftstücke vor. Von

diesen zeigten 55 von verschiedenen Graden geistiger Störung, 34

trugen das Gepräge entschiedenen Wahnsinns an sich; 85 Selbstmörder

hatten ein Testament gemacht. Wir besitzen eine ansehnliche Sammlung

hinterlassener Briefe von Selbstmördern, unter denen sich mehrere

befinden, aus denen die Geistesstörung deutlich sich ergibt. So

hinterliess ein allgemein geachteter, in den besten Verhältnissen

lebender Staatsanwalt, der sich erschossen hatte, folgenden, an

seinen Vorstand gerichteten Brief: „Hochwohlgeborener Herr und

Gönner! Ich ertrage es nicht länger, ich bin zusammengebrochen. Ich

bin einem schrecklichen Lose anheimgefallen. Das Verhängniss hat

mich ereilt. Ich vermochte das Amt nicht in einen solchen Zustand zu

bringen, dass ich mit Ehren vor der Welt bestehen kann. Verzweiflung

ist mein Lohn und das treibt mich in den Tod. Möge mein Nachfolger

glücklicher sein. In der Casse ist meines besten Wissens kein Abgang.

Verurtheilen Sie mich nicht; bedauern Sie mich; mit patriotischer

Brust erglühte ich für Alles Edle und doch bin ich bei einem so

schrecklichen Ende angelangt! Gott erhalte Sie!“ Die melancholische

Geistesstörung ist hier unverkennbar und die Aeusserung der

Verzweiflung in Folge des grässlichen Gefühls der Unfähigkeit zur

gewohnten Arbeitsleistung (vergl. pag. 921) ebenso charakteristisch,

wie im folgenden Briefe, der von einem ausgezeichneten Koch eines

grossen Wiener Hauses stammt, der sich durch einen Schuss das Leben

nahm, weil er von dem Wahne befallen war, seinem Posten nicht mehr

gewachsen zu sein:

+Dienstag+, 8 Uhr Abends.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 117 / 132 段