hast, dass ich es zu etwas bringe, sagen zu müssen, dass ich so
elend geworden bin, dass ich im Begriffe bin, mir das Leben zu
nehmen! Ich sehe jetzt ein, dass ich Dich nicht mehr glücklich
machen kann. Unserer kleinen theuren Tochter, die ich so innig
liebe, wird Gott seinen Schutz angedeihen lassen, sowie Dir, meine
theure, gute Mathilde. Was mich anbelangt, so ist mein Entschluss
unerschütterlich, mir das Leben zu nehmen. Ich kann nicht mehr
leben, und wenn mir die Frau Baronin heute Abends keine Aufträge
bezüglich eines Diners gibt, das wir morgen haben sollen, bin ich
entschlossen, sofort zu sterben, denn ich kann nicht mehr ertragen,
was mich erwartet. Du weisst, was ich gelitten habe, und ich bin
überzeugt, dass mein Verstand von Tag zu Tag abnimmt, denn ich fühle
mich alle Tage schlechter. Ich vergesse Alles, was man mir sagt; ich
weiss nicht mehr, was ich mache, wie ein Toller laufe ich den ganzen
Tag herum, ohne jede Ursache. Es ist mir unmöglich, weiter zu leben,
da meine Stellung zu compromittirt ist. Ich muss mich für rettungslos
verloren betrachten; ich schwöre vor Gott, dass mein Schritt ein nur
allzu wohlbegründeter ist. Meine Existenz ist gänzlich vernichtet,
und ich kann es nicht über mich bringen, Dich leiden zu sehen und
unsere kleine Juliette. Mein Glück ist verloren für immerdar....
Ich bin ausser Stande, zu ertragen, zum Nichtsthun verurtheilt zu
sein. Heute ging ich aus, um Commissionen zu besorgen. Ich wusste
aber nicht, was ich that, was ich sprach.... Ich erwarte die
Antwort der Frau Baronin. Wenn sie mir diesen Abend keine Aufträge
geben will, ist Alles verfehlt. Ich bitte Dich, Tante Katherine
tausendmillionenmal für mich zu umarmen, sowie unsere Kleine. Du
weisst, dass die Schwierigkeiten, welche ich erleiden musste, sich
verschlimmert haben, und ich hatte nicht einen einzigen Bedienten,
der mir secundirt hätte -- das heisst, der mich unterrichtet hätte.
Schliesslich hätte das Niemandem etwas genützt, da ich Alles vergesse
und nichts mehr verstehe. Bevor ich krank werde, will ich lieber so
schnell als möglich meinem Leben ein Ende machen.
Adieu, meine Theure, Gott mache Dich glücklicher!
+Dein Julius, der Dich sehr geliebt hat.+
[Sidenote: Obduction von Selbstmördern.]
Die Obduction kann werthvolle Anhaltspunkte für die Beurtheilung
des Geisteszustandes eines Selbstmörders ergeben, doch ist sie nur
selten für sich allein im Stande, eine bestimmte Entscheidung nach
der einen oder anderen Richtung zu gestatten.[596] Bekanntlich ist
gerade bei den acuten Geistesstörungen der Sectionsbefund meistens
ein negativer, man ist daher auch nicht berechtigt, daraus, dass
keine wesentlicheren Veränderungen am Gehirne oder seinen Häuten
gefunden wurden, zu schliessen, dass das Individuum nothwendig ein
geistesgesundes gewesen sein müsse. Anderseits wissen wir, dass
mitunter selbst grobe pathologische Befunde am Gehirn und seinen
Häuten sich bei Leuten ergeben, an denen bis zu ihrem Tode keine
psychische Störung bemerkt wurde. Zu diesen gehören insbesondere die
Veränderungen und Trübungen und serösen Infiltrationen der inneren
Hirnhäute, die so häufig, namentlich bei Selbstmördern, als Beweis für
Unzurechnungsfähigkeit herhalten müssen, während niedere und mittlere
Grade derselben auch bei notorisch Geistesgesunden zu den gewöhnlichen
Obductionsbefunden gehören. Begreiflicher Weise werden am meisten
jene pathologischen Processe für bestandene Geistesstörung sprechen,
die das Grosshirn betreffen, und zwar ausser angeborenen Anomalien in
erster Linie solche der Hirnrinde, und zwar sowohl locale als diffuse,
ferner die so häufigen Herderkrankungen im Linsenkern, diffuse oder
localisirte Sclerosen, embolische und syphilitische Erkrankungen, graue
Degenerationen, traumatische Processe u. dergl.
Endlich werden auch angeborene oder erworbene Deformitäten des Schädels
und die bereits pag. 902 erwähnten sogenannten Degenerationszeichen,
besonders Bildungshemmungen, nicht unverwerthet bleiben dürfen.
Selbstmord im Fieberdelirium ist bekanntlich ein häufiges Ereigniss und
die Section ist dann im Stande, die häufig schon durch die Anamnese
klare, dem Delirium zu Grunde liegende Erkrankung nachzuweisen. Am
häufigsten sind es acute exanthematische Erkrankungen, insbesondere die
Blattern, ferner typhöse Processe, um die es sich handelt, mitunter
aber auch einfach entzündliche Erkrankungen, z. B. Pneumonien,
Pleuritiden, Gelenksrheumatismus, welche bei Individuen mit labilem
psychischen Gleichgewicht, unter welche namentlich die Alkoholiker
und jene Individuen gehören, bei welchen Pachymeningitis oder in
Folge einer überstandenen Meningitis Verwachsung der Meningen mit
der Hirnrinde besteht, oder welche mit Residuen einer anderweitigen
Hirnerkrankung (apoplectische Cysten, embolische Herde, geheilte
Contusionen etc.) behaftet sind, gehören, schon in den ersten
Stadien Delirien und dem entsprechende Handlungen, insbesondere auch
Selbstmord, bedingen können. Die Obduction solcher Fälle, deren
wir bereits eine ganze Reihe untersucht haben, ergibt dann ausser
den durch den Selbstmordact gesetzten Läsionen, die betreffende
acute Erkrankung (frische Pneumonie, Pleuritis etc.) und zugleich
als anatomisches Substrat des labilen psychischen Gleichgewichtes
die Zeichen des chronischen Alkoholismus oder einen der erwähnten
chronisch-pathologischen Processe im Gehirn. Dass unter solchen
Umständen ausser Selbstmord auch andere schwere Gewaltacten vorkommen
können, zeigte die Obduction eines Potators, der seinen 3 Kindern und
dann sich selbst den Hals durchschnitten hatte, welche eine frische
fibrinöse Pleuritis ergab.
Auch chronische Erkrankungen verschiedener Organe können theils auf
psychischem Wege, theils secundär, z. B. durch Ernährungs- oder
Circulationsstörungen, zu Geistesstörungen führen, weshalb der Bestand
solcher Erkrankungen ebenfalls in Betracht gezogen werden muss.
III. Fragliche Verhandlungsfähigkeit.
+Oesterr. St.-P.-O.+
§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage
nicht vernommen werden: -- -- -- -- 3. Personen, die zur Zeit, in
welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder
Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.
§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides
nicht beeidigt werden: -- -- -- 4. Die zur Zeit ihrer Abhörung das
14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. welche an einer
erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens
leiden.
+Deutsch. St.-P.-O.+
§. 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen: Personen, welche zur Zeit
der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem
Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.
Die Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit kommt in psychischer
Beziehung in Betracht, wenn Zweifel darüber bestehen, ob den Angaben
des betreffenden Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft
zugeschrieben werden kann, wie dies bei Geistesgesunden gewöhnlich
der Fall ist, demnach insbesondere, wenn es sich um die Fähigkeit zur
Zeugenaussage oder um die Glaubwürdigkeit von durch das betreffende
Individuum gegen sich selbst oder gegen Andere gerichtete Anklagen
handelt.
[Sidenote: Vernehmungsfähigkeit Geistesgestörter.]
Wie aus der oben angeführten Gesetzesstelle hervorgeht, fordert das
Gesetz von einem vollgiltigen, d. h. beeidungsfähigen Zeugen eine
gewisse Verstandesreife und ein normales Verhalten des Wahrnehmungs-
und Erinnerungsvermögens.
Die entsprechende Verstandesreife wird von der österr. St.-P.-O.
schon mit Vollendung des 14., von der deutschen mit beendetem 16.
Lebensjahre als vorhanden angenommen. Bezüglich des Wahrnehmungs- und
Erinnerungsvermögens scheint das Gesetz, wie aus dem Wortlaute der
betreffenden Stellen entnommen werden muss, nur die Schwäche dieser
Fähigkeiten, also den Schwach- oder Blödsinn, im Auge gehabt zu haben.
Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass bezüglich der Fähigkeit zur
Zeugenaussage auch andere Geisteskrankheiten in Frage kommen können, da
ja Geisteskranke verschiedener Art zufälliger Weise Zeugen gewisser zur
straf- oder civilrechtlichen Verfolgung führender Geschehnisse gewesen
sein konnten, oder zur Zeit des Geschehnisses geistesgesund gewesene
Personen dann, wenn sie das Zeugniss ablegen sollen, geistesgestört
sein können.[597] Die alte preussische Gerichtsordnung hatte auf diese
Möglichkeiten ausdrücklich Rücksicht genommen, indem sie im Thl. I,
Tit. 10, §. 227, Rasende, Wahn- und Blödsinnige zur Ablegung eines
Zeugnisses unfähig erklärte. Auch im §. 151 der österr. St.-P.-O.
scheinen wenigstens bezüglich der zur Zeit, wo das Zeugniss abgelegt
werden soll, bestehenden Zustände auch andere Geistesstörungen gemeint
worden zu sein, da nicht wie im §. 170 nur von geistesschwachen,
sondern überhaupt von solchen Personen gesprochen wird, „die wegen
ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die
Wahrheit anzugeben“.
Bis zu welchem Grade Schwach- und Blödsinnigen oder anderweitig zur
Zeit des Geschehnisses geisteskrank Gewesenen oder nachträglich
geisteskrank Gewordenen die Fähigkeit zur Ablegung eines Zeugnisses
zugesprochen werden kann, kann nur von Fall zu Fall und mit Rücksicht
auf die concreten Verhältnisse entschieden werden.
Natur und Grad der Geistesstörung einerseits, Qualität dessen, worüber
auszusagen ist, anderseits, muss in Betracht gezogen werden, ebenso
die Zeit, die seit dem Geschehnisse verflossen ist. Im Allgemeinen ist
es analog wie bei der Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit auch hier
in letzter Linie Sache des Gerichtes, über die Vernehmungsfähigkeit zu
entscheiden, während dem Arzte nur die Aufgabe zufällt, einestheils
zu erklären, ob das Individuum geisteskrank ist oder war, und in
welchem Grade durch die Krankheit das Wahrnehmungs-, beziehungsweise
Erinnerungsvermögen, sowohl im Allgemeinen als bezüglich des in
Frage stehenden Actes beeinträchtigt ist oder gewesen war. Die
Unterscheidung, die das Gesetz zwischen Vernehmungsfähigkeit im
Allgemeinen und Beeidigungsfähigkeit macht, wird auch der Gerichtsarzt
nicht ausser Acht lassen.
Von letzterer kann keine Rede sein, sobald erklärt wird, dass das
Individuum an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder
Erinnerungsvermögens leidet (litt) oder wegen seiner Verstandesschwäche
(oder anderweitiger Geisteskrankheit) von dem Wesen und der Bedeutung
des Eides keine genügende Vorstellung habe; dagegen kann ein solches
Individuum trotzdem unbeeidigt vernommen werden, und es bleibt dem
Richter, beziehungsweise den Geschworenen, überlassen, inwieweit sie
mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Individuums dessen Aussagen
beim Urtheil verwerthen wollen oder nicht. Werden ja auch Kinder unter
14, beziehungsweise unter 16 Jahren zur Zeugenaussage zugelassen,
obwohl sie nicht beeidigt werden dürfen. In allen diesen Fällen wird
man nicht blos den Geisteszustand (Intelligenz) des Individuums
überhaupt erwägen, sondern auch die innere Glaubwürdigkeit der
concreten Aussage einer Prüfung unterziehen, die sich aus der Art der
Schilderung des Sachverhaltes, aus der Uebereinstimmung der Angaben mit
thatsächlich erhobenen Verhältnissen etc. ergeben muss.
Besondere Vorsicht ist gegenüber +spontanen Angaben+ von geisteskranken
Personen nothwendig, durch welche sich letztere selbst begangener
Verbrechen anklagen oder Andere solcher beschuldigen, da solche Angaben
nur auf Wahnvorstellungen, Fehlern der Reproductionstreue etc. beruhen
können.[598]
[Sidenote: Selbstanklagen Geisteskranker.]
+Selbstbeschuldigungen+ kommen, wie bereits a. a. O. erwähnt,
insbesondere bei Melancholie und bei (melancholischer) Verrücktheit
vor, bei Hysterie und Hysterodämonomanie[599], seltener bei secundärem
Schwach- oder Blödsinn.
Die der Selbstanklage zu Grunde liegenden Wahnideen können spontan,
d. h. ganz objectlos, entstehen oder unter dem Einflusse thatsächlicher
Vorkommnisse, die entweder früher Erlebtes betreffen oder kurz zuvor
sich abgespielt haben.[600] Letztere Fälle sind insoferne von grösserer
Bedeutung, als die allgemeine Thatsächlichkeit des Vorkommnisses
die betreffende Angabe glaubwürdig erscheinen lassen kann, während
im ersteren Falle schon die Objectlosigkeit der Selbstbeschuldigung
die Sache erledigt. Verhältnissmässig häufig bildet die Tödtung von
Kindern, namentlich der eigenen, Gegenstand der Selbstanklage und
liefert instructive Beispiele für das eben Gesagte.
So erschien in Innsbruck eine Person vor Gericht und gab an,
bereits zweimal geboren und jedesmal im Einverständnisse mit ihrem
Geliebten das Kind umgebracht zu haben. Da sie als Letzteren bald
einen Pfarrer, bald einen Italiener bezeichnete, das eine Mal
Zwillinge geboren haben wollte und ganz auffallend sich geberdete,
entstand sofort die Vermuthung, dass die Person geisteskrank sei.
In der That ergab die ärztliche Beobachtung, sowie die Anamnese
aus Melancholie hervorgegangene Verrücktheit und die Untersuchung
der Genitalien, dass die Person noch gar nicht geboren haben
konnte. Auch +Krafft+-+Ebing+ (l. c. 293) citirt zwei Fälle, in
denen Geisteskranke sich des Kindesmordes anklagten, während die
Untersuchung ergab, dass sie niemals geboren hatten, und dass die
Eine sogar noch Virgo war. -- Einen Fall zweiterwähnter Kategorie
berichtet +Maschka+ (Gutachten, IV, 274). Derselbe betraf eine
26jährige Gärtnerstochter, die sich anklagte, vor 7 Jahren ihre
damals 9jährige Schwester in einen Brunnen geworfen und ertränkt
zu haben. Das Kind war damals thatsächlich aus dem Hausbrunnen
todt hervorgezogen worden und man hatte allgemein geglaubt, dass
dasselbe zufällig hineingefallen sei. Die Angabe der Gärtnerstochter
schien plausibel, da Letztere die That in Abwesenheit der übrigen
Hausbewohner und aus dem Grunde begangen, haben wollte, damit
ihr allein die Wirthschaft der Eltern zufalle. Da sich jedoch
herausstellte, dass die Betreffende seit ihrem 9. Lebensjahre in
Folge einer überstandenen Gehirnaffection geistig zurückgeblieben
war, seit ihrem 18. Lebensjahre an epileptiformen Anfällen litt, kurz
zuvor einen Selbstmordversuch mit Arsenik gemacht hatte, sich in
ihrer Angabe vielfach widersprach, stets einen gutmüthigen Charakter
zeigte und ihrer Schwester in Liebe zugethan gewesen war, so wurde
das Gutachten dahin abgegeben, dass die Selbstanklage auf einer
Wahnvorstellung, die sich erst in der letzten Zeit entwickelte,
beruhen dürfte. -- Einschlägige Fälle dritter Kategorie liefern
mitunter die Puerperal- oder andere Erschöpfungsmelancholien. Wir
kennen aus eigener Erfahrung zwei Fälle, in denen bei Wöchnerinnen
die Wahnidee sich einstellte, ihre Kinder umgebracht zu haben, und
+Morel+ (+Krafft+-+Ebing+, l. c.) erzählt von einer jungen Frau,
welche, nachdem ihr ein 7jähriges rhachitisches Kind, welches sie
mit rührender Sorgfalt gepflegt hatte, gestorben war, in Folge
des Kummers gemüthskrank geworden war, eines Tages zu Gericht
ging und mit allen Details und plausiblen Angaben das Geständniss
ablegte, dass sie eine unnatürliche Mutter sei und ihr Kind durch
Misshandlungen umgebracht habe.
Der Thatsache, dass Erlebnisse aus früherer, insbesondere aber aus
jüngster Zeit in verschiedener Weise verfälscht als Wahnvorstellungen
auftreten, begegnet man nicht blos bei eigentlichen Geisteskrankheiten,
sondern auch bei den während gewisser acuter Erkrankungen auftretenden
Delirien und sie haben insoferne eine forensische Bedeutung, als
die daraus resultirenden Aeusserungen auch unter der Form von
Selbstanklagen sich ergeben können.
Insbesondere ist es schon vorgekommen, dass Angeklagte, obwohl
unschuldig, wenn nachträglich an Typhus etc. erkrankt, im Sinne
der Anklage delirirten (+Krafft+-+Ebing+, l. c. 293). Aehnliches
kommt ja sogar bei gewöhnlichen Träumen vor, und es wäre daher ganz
ungerechtfertigt, wenn etwa im Schlafe gesprochene Worte eines
Angeklagten als Beweis der Schuld desselben genommen werden würden. In
der 1878 stattgefundenen Hauptverhandlung, betreffend die Ermordung
einer Prostituirten (Balogh), wurde von einer Zeugin, die in der
Untersuchungshaft mit einer der Angeklagten in einer Zelle schlief,
angegeben, dass Letztere im Schlafe gerufen habe: „Mein Gott, mein
Gott, zwei sind’s, den Einen weiss ich, den Anderen nicht, aber ich
sage nichts.“ Mit Recht wurde auf diese Aussagen keine Rücksicht
genommen, obgleich es nicht unmöglich war, dass die Angeklagte wirklich
diese Worte im Schlafe gesprochen haben konnte.
Angaben von Hypnotisirten sind nach +Lombroso+ und +Algeri+ (1887)
nicht zu verwerthen, da der Verbrecher, auch der geisteskranke, in
der Hypnose ein eben solcher Lügner und Betrüger ist, wie ausserhalb
derselben. Dass auch durch ungeschickte Fragen Selbstanklagen
in Betäubte hineinsuggerirt werden können, beweist ein von
+Landgraf+ (Friedreich’s Bl. 1894, pag. 172) mitgetheilter Fall von
Kohlendunstvergiftung eines Ehepaares, in welchem der betäubt gefundene
Ehemann von den Hinzugekommenen beschuldigt wurde, sein Weib erschlagen
zu haben und dies auch zugestand, was sich jedoch als unwahr erwies.
[Sidenote: Beschuldigung Anderer.]
+Anschuldigungen Anderer+ sind bei Geisteskranken noch häufiger als
Selbstanklagen. Das Hauptcontingent liefern die verschiedenen Formen
der Verrücktheit und von diesen insbesondere der Verfolgungs- und der
Querulantenwahn und dann das hysterische Irrsein. Beim Verfolgungswahn
ergibt sich die Möglichkeit der Beschuldigungen Anderer aus der Natur
der betreffenden Wahnvorstellungen. Letztere sind in der Regel als
solche so ausgesprochen, und die Art und Weise, wie sie der Kranke
vorbringt, so charakteristisch, dass über den Fall kein Zweifel
bestehen kann. Schwieriger kann die Beurtheilung sich gestalten, wenn
die betreffenden Ideen eine gewisse äussere Berechtigung zu besitzen
scheinen und in Folge der sonst normalen oder gar mehr als gewöhnlich
entwickelten Intelligenz in plausibler, gewissermassen überzeugender
Weise vorgebracht werden (Folie raisonnante). Namentlich können Laien
getäuscht werden, und wiederholte Erfahrungen haben gelehrt, dass unter
diesen Umständen und nicht selten unter Mitwirkung allzu eifriger
Advocaten sich grosse Processe aus Angaben entwickeln können, die
schliesslich nur auf systematisirten Wahnvorstellungen beruhen. Eine
verhältnissmässig häufige Rolle spielen in dieser Beziehung Anklagen
wegen widerrechtlicher Einsperrung in Irrenanstalten, und diese
Anklagen können sowohl bei Individuen vorkommen, die zur Zeit, wo sie
oder Andere die Anklage erheben, wieder ganz gesund sind, als auch,
und zwar häufiger, bei Solchen, die noch an Geistesstörung laboriren,
aber für geistesgesund gelten wollen. Eine Cause célèbre dieser Art
war der bekannte Fall des 1872 verstorbenen Advocaten +Sandon+,
dessen Scandalprocess so viele Jahre Juristen und Aerzte und die
Regierung Frankreichs beschäftigte, bis endlich die in der letzten Zeit
eingetretenen Erscheinungen und die Obduction die von der Mehrzahl der
Aerzte schon lange vertretene Ansicht zur Evidenz brachte, dass man es
mit einen Geisteskranken zu thun gehabt hatte.[601]
Wie sehr Hysterische zu Beschuldigungen Anderer geneigt sind, wurde
bereits oben erwähnt und bemerkt, dass besonders häufig solche
sexuellen Inhaltes vorkommen, wobei einestheils die gesteigerte
geschlechtliche Erregbarkeit oder andere Abnormitäten des
geschlechtlichen Fühlens, anderseits die Geneigtheit zu Verfälschungen
gewisser Vorkommnisse im Bewusstsein eine wesentliche Rolle spielen.
In anderen Fällen sind die Anklagen auf die krankhafte Sucht,
Aufsehen zu erregen, oder das perverse Fühlen, insbesondere die meist
vorhandene, selbst bis zur moralischen Insensibilität entwickelte
Gemüthsstumpfheit zurückzuführen. Die Beschuldigungen können eben
so gut gegen ganz fingirte, als gegen bestimmte Personen gerichtet
sein, und es kann nicht überraschen, wenn im letzteren Falle dies
insbesondere solche sind, die wirklich mit den Hysterischen in irgend
einem Conflicte gestanden sind. Hierbei gehen Letztere in der Regel
mit grosser Schlauheit, ja sogar mit Raffinement vor, wissen nicht
blos die ihrer Anklage zu Grunde liegenden Handlungen zu erfinden,
sondern als wirklich vorgekommene darzustellen, respective gewissen
Personen zuzuschreiben, oder gar von ihnen selbst in wohlberechneter
Weise Begangenes diesen anzudichten und scheuen sich sogar nicht,
Verletzungen, die sie sich selbst beigebracht haben, Anderen zu
imputiren.[602]
Zu den auf pathologischer Grundlage beruhenden Beschuldigungen
Anderer gehören schliesslich noch die, welche nach dem Erwachen
aus zu ärztlichen Zwecken eingeleiteter Narcose, insbesondere nach
Chloroformnarcose, vorgekommen sind und die bereits a. a. O. (pag. 151)
erwähnt wurden.
In allen derartigen Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes,
zunächst zu constatiren, dass das betreffende Individuum in einem
psychopathischen Zustande sich befindet oder befand, und zu erörtern,
dass und in welcher Weise dieser zur Entstehung der betreffenden Ideen
Veranlassung geben konnte. In zweiter Linie ist die Unglaubwürdigkeit
der betreffenden Angaben darzulegen, wobei, wenn auch nicht
ausschliesslich, so doch vorzugsweise jene Seiten derselben geprüft
und beleuchtet werden müssen, deren Beurtheilung ärztliche Kenntnisse
erfordert, so z. B. das Verhalten der angeblich von fremder Hand
erlittenen Verletzungen, bei angeschuldeten unsittlichen Attentaten das
Verhalten der betreffenden Genitalien u. s. w.
Register.
(Die beigesetzten Ziffern bedeuten die Seitenzahl.)
A.
Abdrücke blutiger Hände und Füsse 422,
-- von Hemdkrägen etc. 563, 568.
Abort, Entbindung am -- 784, 798, 804.
Abortsjauche, Ertrinken in -- 572, 577, 578, 798,
-- mikroskopisch 783.
Abortivmittel v. Fruchtabtreibungsmittel.
Abortus 189,
Blutung bei -- 217, 219,
Diagnose des -- 216,
partieller -- 196,
spontaner -- 222,
Hymen bei -- 217,
crimineller -- 212, 225,
Mutter bei Verdacht auf -- 216,
Abgänge bei -- 218,
-- bei Erkrankung 222,
-- nach Verletzungen oder Misshandlungen 224, 494,
Eintritt des -- bei den einzelnen Fruchtabtreibungsmethoden 246,
249,
Sepsis nach 253.
Abreissung von Körpertheilen 284,
-- der Nabelschnur 799, 801.
Abscheu als Scheidungsgrund 48, 50, 70.
Absicht, feindselige 314, 324.
Accessorische Wundkrankheiten 341.
Acetonämie 625.
Aconitum 728.
Acteneinsicht 34.
Aderlässe, Fruchtabtreibung durch -- 251.
Aderndurchschneidung, Selbstmord durch -- 393, 403.
Adipocire 587, 832.
Adoption 75.
Aequivalent, psychisch-epileptisches 938.
Aether, Geruch des Mageninhaltes nach -- 630,
--ische Oele 238.
Aetzgifte und Aetzwirkung 632.
Aetzlaugenvergiftung 662.
Affecte, psychische -- 162, 321, 733,
-- bei Kindern 883,
-- bei Melancholie 919.
After bei Päderasten 173,
Verletzungen des -- 488,
Vergiftung durch den -- 620.
Agnoscirung von Leichen 833.
Agonie 625, 803,
Einfluss der Dauer der -- auf die Beschaffenheit des Leichenblutes
509,
Dispositionsfähigkeit in der -- 996.
Alcoholismus chron. 948,
Impotenz bei -- 62,
Einfluss des -- auf den Wundverlauf 341,
psychische Degeneration durch -- 949,
Verfolgungswahn bei -- 951,
Dispositionsfähigkeit bei -- 989.
Algenbildung auf Wasserleichen 586.
Alkaloide, Gegengifte gegen -- 620,
Schnelligkeit der Wirkung der -- 621,
Nachweisbarkeit der -- in faulen Leichen 648,
Fäulniss -- v. Ptomaine.