Bezüglich der +Taubstummen+ verordnet das österr. bürgerl. Gesetzbuch

(§. 275), dass sie nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben

haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind. Es wurde jedoch bereits

bei Besprechung der Zurechnungsfähigkeit Taubstummer bemerkt, dass

Taubstumme, welche keinen Unterricht genossen haben, den Blödsinnigen

gleichzustellen sind. Derselbe Grundsatz wird wohl auch gegenüber der

Dispositionsfähigkeit aufrecht erhalten werden müssen. Aber auch bei

unterrichteten Taubstummen werden Unterscheidungen zu machen sein, da

der Effect des Unterrichtes ein sehr geringer sein kann, wenn eine

schwache Veranlagung bestand. Aus diesem Grunde ist die Verfügung des

preuss. allgem. Landrechtes zu billigen, zufolge welcher die staatliche

Vormundschaft über Taubstumme nur dann aufzuhören hat, wenn sich

findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen,

gelangt sind, was somit in jedem einzelnen Falle erwiesen werden muss.

Dies muss durch die Erwägung des bisherigen Verhaltens des Individuums,

durch den Nachweis des erhaltenen Unterrichtes und die dabei gemachten

Fortschritte und durch specielle Untersuchung und Prüfung desselben

geschehen. Die Intervention eines Taubstummenlehrers oder einer anderen

der Taubstummensprache kundigen Person wird nur dann unterbleiben

können, wenn der zu untersuchende Taubstumme gut lesen und schreiben

kann. In allen anderen ist sie schon deshalb angezeigt, weil das

gegenseitige schwere Verständniss leicht für eine geistige Schwäche

des betreffenden Taubstummen imponiren könnte. Diese Schwierigkeit der

Verständigung ist auch der Grund, warum das österr. bürgerl. Gesetzbuch

(§. 275) bestimmt, dass selbst als dispositionsfähig erkannte

Taubstumme vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen.

[Sidenote: Aphasie.]

Ein anderer Zustand, der trotz vorhandener normaler Intelligenz

für Blödsinn gehalten werden könnte, ist die +Aphasie+, nämlich

der Verlust der Sprache, die nach gewissen Hirnaffectionen,

insbesondere nach (linksseitigen) Hirnhämorrhagien, aber auch nach

Hirnverletzungen zurückbleiben kann. Dieser auch in strafrechtlicher

Beziehung wichtige Zustand (pag. 331) ist bereits wiederholt wegen der

Dispositionsfähigkeit der damit behafteten Personen Gegenstand von

Erörterungen geworden.[586]

Es unterliegt keinem Zweifel, dass es Formen von Aphasie gibt, bei

welchen trotz ungetrübtem Intellect das Individuum nicht im Stande ist,

seinen Vorstellungen durch die Sprache Ausdruck zu geben, entweder

weil der Sprechapparat seinen Dienst versagt (atactische Aphasie),

oder weil für die einzelnen Begriffe die Worte verloren gegangen

sind (amnestische Aphasie). Im letzteren Falle vermag der Kranke ihm

vorgesagte Silben oder Worte nachzusprechen, im ersteren nicht. Beide

Zustände können vollständig oder nur partiell sein (A. universalis und

partialis) und mit ihnen kann mehr weniger vollständige Unfähigkeit,

sich auch auf andere Weise zu verständigen, verbunden sein (Agraphie,

Amimie), doch ist dies keineswegs unbedingt nothwendig; auch kann es

vorkommen, dass Aphasische, selbst mit Agraphie Behaftete, gewisse

andere Leistungen ohne Anstand verrichten, z. B. Karten oder Schach

zu spielen vermögen. Derartige Leistungen sprechen für intacte

Intelligenz und sind nicht etwa in gleiche Linie zu stellen mit den

einseitigen mechanischen Fertigkeiten, die wir, wie oben (pag. 888)

erwähnt, auch bei Blödsinnigen mitunter beobachten können. Ueberdies

sind von +Trousseau+, +Kussmaul+, +Maudsley+, +Blumenstok+ u. A.

Fälle beobachtet worden, in denen Aphasische ihre bürgerlichen

Angelegenheiten ganz gut zu versehen vermochten.

Die Fähigkeit hierzu würde wohl keinem Zweifel unterliegen, wenn

das betreffende Individuum sich durch Schreiben (wenn auch, wie

manchmal gesehen wurde, in Spiegelschrift) oder etwa wie in dem Falle

+Maudsley+’s mittelst eines Wörterbuches, oder durch Zeichen seine

Gedanken zum Ausdrucke zu bringen und dadurch seine intacte Intelligenz

zu documentiren im Stande wäre.

[Sidenote: Paraphasie.]

Häufig gestaltet sich aber die Sache viel complicirter. Abgesehen

davon, dass sich mit aphasischen Zuständen häufig auch mehr

weniger vollständige Agraphie und Amimie combinirt, ist besonders

bemerkenswerth, dass bei manchen Aphatikern das Vermögen, das

richtige Wort zu finden, in der Weise gestört ist, dass sich statt

des gesuchten Wortes andere einstellen, +Paraphasie+. Häufig werden

ähnlich lautende gebraucht; statt ausziehen wird anziehen, statt Kopf

wird Topf oder Ofen gesagt. Oder es kommt statt des gesuchten Wortes

eines, das einen gleichen oder ähnlichen Sinn hat, zum Vorschein, so

statt Kopf Haut, statt Daumen Zehe, statt Zehe Finger, oder ein mehr

weniger entgegengesetztes, so statt Hand Fuss, statt Kopf Fuss, statt

Tisch Stuhl, mitunter wieder statt des richtigen Wortes ein solches,

welches sprachlich mit demselben häufig verbunden vorkommt, z. B.

Stock statt Stein, Stein statt Bein, Land statt Leute. Doch kann das

Unvermögen, das richtige Wort zu finden, auch so bedeutend sein, dass

keine Verwandtschaft mehr zwischen dem gesuchten und dem gesprochenen

Worte zu finden ist und dass für den Hörer nur ein ganz regelloses

Durcheinander von gebräuchlichen und nicht gebräuchlichen Wörtern zur

Vernehmung kommt.[587]

Es liegt in solchen Fällen die Gefahr nahe, dass die unrichtige

Ausdrucksweise des Kranken als Beweis eines mangelhaften

Verständnisses, einer unrichtigen Auffassung äusserer Verhältnisse

gedeutet werden kann, desto mehr, je weniger derselbe im Stande

ist, seinen Ideen anderweitig Ausdruck zu geben. Fortgesetzte und

sorgfältige Beobachtung ist hier erforderlich. Auch ist zu beachten,

dass einestheils die Umgebung des Kranken durch beständigen Verkehr mit

diesem seine Sprache und seine Zeichen zu verstehen lernt, und dass

der Kranke selbst durch fortgesetzte Uebung beides mehr weniger zu

vervollkommnen vermag.

In einem von +Falret+ (l. c.) beschriebenen Falle vermochte

der Kranke bei der ersten Untersuchung nur die Silben: O, o, aqui

hervorzubringen und antwortete auf Alles mit diesen, doch konnte er

sich bereits durch verschiedene Betonung dieser Silben, sowie durch

verschiedene Zeichen mit der linken Hand und dem Kopf einigermassen

verständlich machen. Namentlich war dies seiner Frau gegenüber gut

möglich. Nach 3 Monaten hatte die Sprache insofern sich gebessert,

als er einige einsilbige Worte, wie: non, un auszusprechen vermochte,

statt neuf sagte er jedoch noon, statt deux dous. Er konnte bis

zehn an den Fingern zählen, die Worte stimmten jedoch nicht mit den

Zahlen, auch schaltete er zwischen jeder die Silbe aquo ein. Dagegen

hatte er bemerkenswerthe Fortschritte gemacht im Schreiben mit der

linken Hand und vermochte selbst und richtig die Summen einzutragen,

die er erhielt. Er machte täglich einen Spaziergang, besuchte ein

Kaffeehaus und zahlte jedesmal seine Zeche, ohne sich je zu irren.

Er gesellte sich gerne zu den kartenspielenden Gästen und gab sein

Verständniss des Spieles durch zweifellose Zeichen zu erkennen,

ja er nahm selbst die Karten in die Hand und spielte in ganz

correcter Weise. Unter diesen Umständen wurde das Gutachten dahin

abgegeben, dass der Untersuchte so viel Intelligenz und freien Willen

besitze, dass er im weiteren Genusse seiner bürgerlichen Freiheit

anstandslos belassen werden könne. Mit Recht wurde hervorgehoben,

dass die sichtliche und von deutlichem Erfolg begleitete Mühe des

Untersuchten, sich in der Zeichensprache und im Schreiben einzuüben,

den deutlichsten Beweis liefere, dass die Geisteskräfte sich

verhältnissmässig intact erhalten haben.

Immerhin erfordert die Beurtheilung solcher Fälle grosse Vorsicht,

da es bekannt ist, dass nach Hämorrhagien in’s Gehirn auch wenn sie

nicht von Aphasie gefolgt sind, sehr gewöhnlich psychische Schwäche

verschiedenen Grades zurückbleibt und häufig auch anderweitige

psychopathische Veränderungen (Defecte im moralischen Fühlen,

abnorme Reizbarkeit, häufiger und unmotivirter Stimmungswechsel und

consecutive Veränderung des ganzen Charakters, sowie Neigung zur

primären Verrücktheit), die wir bereits a. a. O. besprochen haben.

Das mitunter auffällig sich äussernde Bestreben der Aphatiker, für

geistig normal zu gelten, darf, wie +Blumenstok+ (l. c.) mit Recht

bemerkt, den Untersuchenden nicht beirren, denn ein solches Bestreben

ist bekanntlich auch bei notorisch Geisteskranken eine häufige

Erscheinung.

Ist es gelungen, nachzuweisen, dass ein Aphasischer normale Intelligenz

besitzt, dann ist die Frage nach dessen Dispositionsfähigkeit noch

keineswegs gegenstandslos geworden; denn es ist klar, dass zu dieser

sowohl im gewöhnlichen als im civilrechtlichen Sinne nicht blos normale

Intelligenz gehört, sondern auch die Fähigkeit, sie zur Geltung zu

bringen. Ist letztere gar nicht vorhanden oder in sehr hohem Grade

beeinträchtigt, dann ist das Individuum trotz erhaltener Intelligenz in

jeder Beziehung hilflos und daher auch nicht im Stande, seine eigenen

Angelegenheiten zu besorgen. Solche Fälle scheint das österreichische

Civilgesetzbuch im Auge gehabt zu haben, wenn es im §. 21 nicht blos

diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren oder Gebrechen des Geistes

ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, unter den

besonderen Schutz der Gesetze stellt, sondern auch diejenigen, welche

dieses „anderer Verhältnisse“ wegen nicht vermögen, und es liegt

nahe, zu vermuthen, dass Zustände, die wir gegenwärtig als Aphasie

bezeichnen, der Verfügung des preussischen Landrechtes (Th. II, Tit.

I, §. 16) zu Grunde lagen, zufolge welcher „erst in späteren Jahren

taubstumm Gewordene dann vom Staate bevormundet werden sollen, wenn sie

sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und

daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind“.[588] Bei der

Constatirung des letzteren Umstandes wird der Richter der ärztlichen

Intervention kaum entbehren können, umsoweniger, als auch die Frage

sich ergeben wird, ob die Fähigkeit, sich verständlich zu machen, eine

dauernde ist, oder eine Heilung oder wenigstens Besserung und binnen

welcher Zeit erwarten lässt. Dass beides möglich, lehrt die Erfahrung,

und es ist insbesondere bekannt, dass bereits wiederholt Aerzte, die an

Aphasie gelitten, nach mitunter monatelanger Dauer derselben genasen

und nachträglich über ihre Wahrnehmungen während des aphasischen

Zustandes zu schreiben vermochten.

Von den übrigen Formen des Irrseins, die bezüglich der

Dispositionsfähigkeit in Betracht kommen können, bedürfen nur die

angeborenen fehlerhaften Organisationen und die Verrücktheit einer

besonderen Besprechung.

[Sidenote: Affectives Irrsein.]

Jene von Haus aus abnorm angelegten Naturen, die wir bei Besprechung

des angeborenen +affectiven+ (moralischen und impulsiven)

+Irrseins+ kennen gelernt haben, sind ebenso wie bezüglich der

Zurechnungsfähigkeit, so auch bezüglich der Dispositionsfähigkeit

schwierig zu beurtheilen.

Die Schwierigkeit liegt insbesondere darin, dass intellectuelle

Störungen entweder gar nicht oder nicht in genügend ausgesprochener

Weise vorhanden sind, und dass sogar bei vielen dieser Individuen eine

solche Ausbildung der Intelligenz besteht, die den Laien zu imponiren

vermag und von welcher der Kranke zur Vertheidigung seines Gebahrens

und seiner geistigen Gesundheit und zur scheinbar plausiblen Darlegung

des ihm angethanen Unrechtes ausgiebigen Gebrauch zu machen versteht.

Es ist aber bekannt, dass solche Individuen auch schon in

intellectueller Beziehung vielfache Anomalien, insbesondere eine

gewisse Verschrobenheit und häufig entschiedenen Schwachsinn,

darbieten, anderseits ist nicht zu leugnen, dass das perverse Fühlen

dieser Personen, sowie die verkehrten Antriebe und Passionen und die

ganz abnorme Charaktergestaltung derselben, ebenso wie zu Collisionen

mit dem Strafgesetz, auch zu Handlungen führen können, welche die

civilrechtlichen Interessen des Kranken selbst oder anderer Personen

im höchsten Grade zu schädigen vermögen. Leider ist es selbst in

den ausgesprochensten Fällen dieser Art nicht leicht, die Laien von

dem geisteskranken Zustande des Betreffenden zu überzeugen, und es

liegen Beispiele vor, in welchen trotz übereinstimmendem Gutachten

verschiedener Aerzte das Gericht sich entweder nicht entschliessen

konnte, die Curatel zu verhängen, oder sich sogar bewogen fand, die

bereits anderweitig verhängte wieder aufzuheben.[589]

[Sidenote: Dispositionsfähigkeit Verrückter.]

Eine Unterscheidung leichter und schwerer Formen solcher

psychopathischer Constitutionen ist sehr angezeigt. Ersteren begegnet

man verhältnissmässig häufig und die Erfahrung lehrt, dass sie

bestehen können, ohne das Individuum in seiner Dispositionsfähigkeit

wesentlich zu beeinträchtigen, wie wir ja diese auch den Hysterischen,

den Hypochondern blos ihres abnormen Fühlens wegen nicht absprechen

werden, so lange das Individuum die daraus hervorgehenden Impulse

noch genügend zu beherrschen vermag. Erst in den schweren Formen ist

diese Fähigkeit so herabgesetzt, dass das Individuum den betreffenden

Impulsen unverhältnissmässig leicht unterliegt, desto leichter, je

mehr die Intelligenz in Mitleidenschaft gezogen ist, und dann ist es

geboten, dass der Kranke unter behördlichen Schutz genommen werde. Die

betreffende Geistesstörung wäre dort, wo das Gesetz nur Blödsinn und

Wahnsinn unterscheidet, unter ersteren zu subsumiren, obgleich, wie

erwähnt, die intellectuelle Schwäche nur ein nebensächliches Symptom

bildet und häufig gar nicht auffallend sich kundgibt.

Von den Formen der +Verrücktheit+ unterliegt die Beurtheilung der

secundären keiner besonderen Schwierigkeit, da ihre Erkennung durch

die vorhergegangene anderweitige Geistesstörung erleichtert wird und

die geistige Schwäche meist deutlich zu Tage tritt. Nicht so einfach

gestaltet sich die Sache gegenüber der primären Verrücktheit, da diese

nur auf einzelne Wahnvorstellungen beschränkt und wegen der sonst

erhaltenen Intelligenz und der hier sehr gewöhnlichen Dissimulation der

Wahnvorstellungen schon der Diagnose grosse Schwierigkeiten bieten kann.

Dies gilt weniger von den exaltirten Formen (Grössenwahn, religiöse

Exaltation), die ihrer Natur nach in der Regel schon frühzeitig zum

Ausdrucke kommen, sondern vorzugsweise vom Verfolgungswahn, der

lange bestehen kann, bevor er sich nach aussen kundgibt. Scheues,

verschlossenes Wesen ist zwar ein frühes Symptom und fällt mehr

weniger der Umgebung auf, aber erst der Nachweis von Wahnvorstellungen

gestattet die Diagnose, und gerade diese werden häufig dissimulirt.

Eine längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung ist gerade

hier besonders angezeigt, ebenso sorgfältige Verfolgung des ganzen

Gebahrens des Individuums, aus welchem sich mitunter deutlicher

erkennen lässt, dass dasselbe an Verfolgungsideen leide, als aus seinen

Angaben. Es empfiehlt sich deshalb, auch beim Examen nicht direct auf

die vermeintliche Wahnvorstellung loszugehen, sondern auf Umwegen

dieselbe zu berühren. In weiter gediehenen Fällen geben allerdings die

Kranken ihre Verfolgungsideen kund und die Diagnose der Geistesstörung

unterliegt keiner Schwierigkeit. Wohl aber kann sich trotzdem und

noch mehr in den dissimulirten Fällen eine solche bezüglich der

Dispositionsfähigkeit ergeben, insoferne als nur eine partielle

Beeinträchtigung der letzteren behauptet werden könnte, in analoger

Weise, wie man ja solche Kranke nicht für absolut unzurechnungsfähig zu

halten geneigt ist, sondern nur bezüglich jener Handlungen, die mit der

betreffenden Wahnvorstellung in Verbindung stehen. Bei der secundären

Verrücktheit ist eine solche Annahme entschieden zurückzuweisen,

da auch ausserhalb der betreffenden Wahnvorstellung psychische

Schwäche besteht. Bei der primären Verrücktheit kann dieselbe nicht

ohneweiters negirt werden, da, wie oben erwähnt, die betreffenden

isolirten Wahnvorstellungen durch das ganze Leben ohne wesentliche

Beeinträchtigung der sonstigen Intelligenz bestehen können. Da aber

trotzdem in dem Umstande, dass der Kranke seine Wahnvorstellung nicht

zu corrigiren, eventuell die aus ihr resultirenden Impulse nicht zu

beherrschen vermag, ein Beweis psychischer Schwäche erblickt werden

muss und der Einfluss der Wahnvorstellung auf das Gebahren des

Individuums unberechenbar ist, so geht es desto weniger an, eine blos

partielle Dispositionsunfähigkeit anzunehmen, je provocirender sich die

Wahnvorstellung gestaltet und je häufiger sich dieselbe bemerkbar macht.

Ob bei Individuen, die periodisch Geistesstörungen unterworfen sind,

wie z. B. bei Epileptikern und Säufern, ausserhalb der betreffenden

Anfälle eine ungetrübte Dispositionsfähigkeit angenommen werden kann,

kann nur von Fall zu Fall mit Berücksichtigung des a. a. O. über das

habituelle Verhalten solcher Individuen Gesagten entschieden werden.

B. Wiederaufhebung der Entmündigung.

Nach §. 283 des österr. a. b. G.-B. hört die Curatel auf, wenn die

Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner

Angelegenheiten verhindert haben. Wurde die Curatel wegen Wahn- oder

Blödsinn verfügt, so muss zufolge derselben Gesetzesstelle die Frage,

ob der Betreffende „den Gebrauch der Vernunft wieder erhalten habe,

nach einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden

Erfahrung und zugleich aus dem Zeugnisse der zur Untersuchung von dem

Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden“.

Für das deutsche Reich ist das Verfahren durch folgende Paragraphe der

Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt:

§. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des

Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwaltes durch

Beschluss des Amtsgerichtes.

§. 617. -- -- -- -- die Bestimmungen der §§. 596-599 finden

entsprechende Anwendung.

§. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht

abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.

Die Aufhebung der behördlich verfügten Curatel kann entweder von

den Betheiligten, insbesondere von dem Entmündigten selbst oder

seinem Curator oder ex offo von der Personalinstanz des Betreffenden

eingeleitet, beziehungsweise beantragt werden, weshalb auch die Leiter

von Irrenanstalten, wie bereits erwähnt, die Verpflichtung haben,

von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken den

Gerichtshof erster Instanz binnen 24 Stunden in Kenntniss zu setzen.

Der formelle Vorgang, der dann einzutreten hat, ist im Allgemeinen

derselbe wie beim Entmündigungsverfahren und die Hauptaufgabe des

Gerichtsarztes besteht darin, zu constatiren, dass der Geisteszustand

des Individuums wieder ein normaler oder mindestens ein solcher

geworden sei, der dasselbe wieder befähigt, seine Angelegenheiten

selbst zu besorgen. Die Aufgabe ist keineswegs eine leichte.

Insbesondere wird niemals eine einzelne Untersuchung des Betreffenden

genügen, um zu erklären, dass Letzterer genesen sei, vielmehr ist

wiederholtes und zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen

Umständen vorzunehmendes Examen, und ebenso ein genaues Verfolgen

des gesammten Gebahrens des Individuums durch längere Zeit geboten,

insbesondere in solchen Fällen, in denen der Kranke nicht, wie dies

in Irrenanstalten der Fall ist, beständig unter ärztlicher Controle

stand. Am meisten ist zu beachten, dass nicht blosse Remissionen oder

Intermissionen, wie sie z. B., wie erwähnt, insbesondere im Verlaufe

des paralytischen Irrseins vorkommen, für Genesung gehalten werden,

ebenso die Geneigtheit zu Recidiven, die bekanntlich vielen und

vielleicht den meisten Geistesstörungen zukommt. Nach +Krafft+-+Ebing+

(Lehrb. d. gerichtl. Psychol., pag. 341) lassen sich als allgemeine

Kennzeichen einer wirklichen Genesung von Geisteskrankheit die

volle und offene Anerkennung der überstandenen Krankheit und die

Wiederherstellung der alten psychischen Persönlichkeit mit allen

ihren Charaktereigenthümlichkeiten, Vorzügen, Fehlern und Neigungen

betrachten. Wir möchten jedoch hinzufügen, dass eine so vollständige

Wiederherstellung, wie sie +Krafft+-+Ebing+ hier im Auge hat,

keineswegs häufig ist, dass vielmehr verhältnissmässig häufiger,

trotzdem man das Individuum als genesen betrachten muss, gewisse

Veränderungen zurückbleiben; so verminderte Leistungsfähigkeit

in intellectueller Beziehung, geänderte habituelle Stimmung und

insbesondere gewisse Charakterveränderungen, die namentlich auffallen,

wenn man das psychische Verhalten mit demjenigen vergleicht, welches

vor der Erkrankung bestand, die aber so gering sein können, dass von

einer Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit durch dieselben

nicht die Rede sein kann. Dass es zwischen solchen und dem secundären

Blödsinn, beziehungsweise der secundären Verrücktheit vielfache

Uebergänge gibt, ist bekannt und trägt nicht dazu bei, die Aufgabe des

Gerichtsarztes zu erleichtern.

Nicht überflüssig ist die Bemerkung, dass der untersuchende Arzt die

Angaben der Angehörigen über angeblich vollständige Genesung nicht

ohneweiters acceptiren darf, da theils Egoismus, theils falsches

Mitleid mit dem unter Curatel Stehenden gerade die Anverwandten häufig

veranlasst, entweder den Zustand des Kranken in allzu günstigem Lichte

zu sehen, oder gar absichtlich als besser hinzustellen, als es wirklich

ist, und es ist in dieser Beziehung bekannt, dass bei in Irrenanstalten

untergebrachten Geisteskranken gerade die Angehörigen auf die

Entlassung drängen und dieselbe, wenn auch gegen sogenannten Revers,

durchzusetzen wissen, obgleich es gewöhnlich besser gewesen wäre, wenn

man den Kranken in der Anstalt belassen hätte. Noch beachtenswerther

ist die Thatsache, dass gewisse Geisteskranke ihre Wahnvorstellungen zu

dissimuliren verstehen und deshalb für gesund gehalten werden können.

Die so häufige Thatsache, dass eine Form der Geisteskrankheit in eine

andere übergehen kann, darf nicht unbeachtet bleiben, da es geschehen

könnte, dass, weil in Folge dieses Verlaufes gewisse Symptome, z. B.

Wahnvorstellungen oder gewisse Aufregungszustände, die vielleicht

zunächst die Veranlassung zur Verhängung der Curatel waren, nun

verschwunden sind, das Individuum für gesund oder wenigstens nicht mehr

für curatelbedürftig gehalten werden könnte. Auch wäre es denkbar,

dass, wenn in einem Falle, z. B. wegen Wahnsinn, die Entmündigung

veranlasst worden und dieser in Blödsinn übergegangen wäre, mit

Rücksicht auf den Wortlaut der bezüglichen Gesetze, Aufhebung der

Entmündigung wegen Wahnsinn und ein neuerliches Entmündigungsverfahren

wegen Blödsinns verlangt werden könnte. Gegenüber solchen in der

civilrechtlichen Praxis thatsächlich vorgekommenen Eventualitäten

muss man umsomehr begrüssen, dass neuere Gesetzgebungen, insbesondere

die deutsche Civilprocess-Ordnung, nicht mehr an gewissen Formen der

Geistesstörung starr festhält, sondern auf die Geistesstörung überhaupt

das Gewicht legt (§. 593). Für den österreichischen Gerichtsarzt würde

in einem solchen Falle das Hauptgewicht auf die im §. 285 des a. b.

G.-B. gestellte Frage zu legen sein: ob der Betreffende „den Gebrauch

seiner Vernunft erhalten habe“.

Gerichtsärztliche Beurtheilung civilrechtlicher Acte, die von nicht

entmündigten Personen ausgeführt wurden.

+Oesterr. allgem. bürgerl.+ G.-B.

§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser

Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.

§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an

sich unfähig, einen Besitz zu erlangen.

§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse

Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der

vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang,

Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.

§. 566. Wird bewiesen, dass die Erklärung im Zustande der Raserei,

des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist

sie ungiltig.

§. 567. Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch

des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei

voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch

Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den

Gemüthszustand des Erblassers genau erforschen, oder durch andere

zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.

§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind

unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder es

anzunehmen.

+Preuss. allgem. Landrecht.+

Thl. I, Tit. 1, §§. 27, 28, 29, 31, Tit. 4, §§. 28 und 29 vide oben

(pag. 972).

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 116 / 132 段