(§. 275), dass sie nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben
haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind. Es wurde jedoch bereits
bei Besprechung der Zurechnungsfähigkeit Taubstummer bemerkt, dass
Taubstumme, welche keinen Unterricht genossen haben, den Blödsinnigen
gleichzustellen sind. Derselbe Grundsatz wird wohl auch gegenüber der
Dispositionsfähigkeit aufrecht erhalten werden müssen. Aber auch bei
unterrichteten Taubstummen werden Unterscheidungen zu machen sein, da
der Effect des Unterrichtes ein sehr geringer sein kann, wenn eine
schwache Veranlagung bestand. Aus diesem Grunde ist die Verfügung des
preuss. allgem. Landrechtes zu billigen, zufolge welcher die staatliche
Vormundschaft über Taubstumme nur dann aufzuhören hat, wenn sich
findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen,
gelangt sind, was somit in jedem einzelnen Falle erwiesen werden muss.
Dies muss durch die Erwägung des bisherigen Verhaltens des Individuums,
durch den Nachweis des erhaltenen Unterrichtes und die dabei gemachten
Fortschritte und durch specielle Untersuchung und Prüfung desselben
geschehen. Die Intervention eines Taubstummenlehrers oder einer anderen
der Taubstummensprache kundigen Person wird nur dann unterbleiben
können, wenn der zu untersuchende Taubstumme gut lesen und schreiben
kann. In allen anderen ist sie schon deshalb angezeigt, weil das
gegenseitige schwere Verständniss leicht für eine geistige Schwäche
des betreffenden Taubstummen imponiren könnte. Diese Schwierigkeit der
Verständigung ist auch der Grund, warum das österr. bürgerl. Gesetzbuch
(§. 275) bestimmt, dass selbst als dispositionsfähig erkannte
Taubstumme vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen.
[Sidenote: Aphasie.]
Ein anderer Zustand, der trotz vorhandener normaler Intelligenz
für Blödsinn gehalten werden könnte, ist die +Aphasie+, nämlich
der Verlust der Sprache, die nach gewissen Hirnaffectionen,
insbesondere nach (linksseitigen) Hirnhämorrhagien, aber auch nach
Hirnverletzungen zurückbleiben kann. Dieser auch in strafrechtlicher
Beziehung wichtige Zustand (pag. 331) ist bereits wiederholt wegen der
Dispositionsfähigkeit der damit behafteten Personen Gegenstand von
Erörterungen geworden.[586]
Es unterliegt keinem Zweifel, dass es Formen von Aphasie gibt, bei
welchen trotz ungetrübtem Intellect das Individuum nicht im Stande ist,
seinen Vorstellungen durch die Sprache Ausdruck zu geben, entweder
weil der Sprechapparat seinen Dienst versagt (atactische Aphasie),
oder weil für die einzelnen Begriffe die Worte verloren gegangen
sind (amnestische Aphasie). Im letzteren Falle vermag der Kranke ihm
vorgesagte Silben oder Worte nachzusprechen, im ersteren nicht. Beide
Zustände können vollständig oder nur partiell sein (A. universalis und
partialis) und mit ihnen kann mehr weniger vollständige Unfähigkeit,
sich auch auf andere Weise zu verständigen, verbunden sein (Agraphie,
Amimie), doch ist dies keineswegs unbedingt nothwendig; auch kann es
vorkommen, dass Aphasische, selbst mit Agraphie Behaftete, gewisse
andere Leistungen ohne Anstand verrichten, z. B. Karten oder Schach
zu spielen vermögen. Derartige Leistungen sprechen für intacte
Intelligenz und sind nicht etwa in gleiche Linie zu stellen mit den
einseitigen mechanischen Fertigkeiten, die wir, wie oben (pag. 888)
erwähnt, auch bei Blödsinnigen mitunter beobachten können. Ueberdies
sind von +Trousseau+, +Kussmaul+, +Maudsley+, +Blumenstok+ u. A.
Fälle beobachtet worden, in denen Aphasische ihre bürgerlichen
Angelegenheiten ganz gut zu versehen vermochten.
Die Fähigkeit hierzu würde wohl keinem Zweifel unterliegen, wenn
das betreffende Individuum sich durch Schreiben (wenn auch, wie
manchmal gesehen wurde, in Spiegelschrift) oder etwa wie in dem Falle
+Maudsley+’s mittelst eines Wörterbuches, oder durch Zeichen seine
Gedanken zum Ausdrucke zu bringen und dadurch seine intacte Intelligenz
zu documentiren im Stande wäre.
[Sidenote: Paraphasie.]
Häufig gestaltet sich aber die Sache viel complicirter. Abgesehen
davon, dass sich mit aphasischen Zuständen häufig auch mehr
weniger vollständige Agraphie und Amimie combinirt, ist besonders
bemerkenswerth, dass bei manchen Aphatikern das Vermögen, das
richtige Wort zu finden, in der Weise gestört ist, dass sich statt
des gesuchten Wortes andere einstellen, +Paraphasie+. Häufig werden
ähnlich lautende gebraucht; statt ausziehen wird anziehen, statt Kopf
wird Topf oder Ofen gesagt. Oder es kommt statt des gesuchten Wortes
eines, das einen gleichen oder ähnlichen Sinn hat, zum Vorschein, so
statt Kopf Haut, statt Daumen Zehe, statt Zehe Finger, oder ein mehr
weniger entgegengesetztes, so statt Hand Fuss, statt Kopf Fuss, statt
Tisch Stuhl, mitunter wieder statt des richtigen Wortes ein solches,
welches sprachlich mit demselben häufig verbunden vorkommt, z. B.
Stock statt Stein, Stein statt Bein, Land statt Leute. Doch kann das
Unvermögen, das richtige Wort zu finden, auch so bedeutend sein, dass
keine Verwandtschaft mehr zwischen dem gesuchten und dem gesprochenen
Worte zu finden ist und dass für den Hörer nur ein ganz regelloses
Durcheinander von gebräuchlichen und nicht gebräuchlichen Wörtern zur
Vernehmung kommt.[587]
Es liegt in solchen Fällen die Gefahr nahe, dass die unrichtige
Ausdrucksweise des Kranken als Beweis eines mangelhaften
Verständnisses, einer unrichtigen Auffassung äusserer Verhältnisse
gedeutet werden kann, desto mehr, je weniger derselbe im Stande
ist, seinen Ideen anderweitig Ausdruck zu geben. Fortgesetzte und
sorgfältige Beobachtung ist hier erforderlich. Auch ist zu beachten,
dass einestheils die Umgebung des Kranken durch beständigen Verkehr mit
diesem seine Sprache und seine Zeichen zu verstehen lernt, und dass
der Kranke selbst durch fortgesetzte Uebung beides mehr weniger zu
vervollkommnen vermag.
In einem von +Falret+ (l. c.) beschriebenen Falle vermochte
der Kranke bei der ersten Untersuchung nur die Silben: O, o, aqui
hervorzubringen und antwortete auf Alles mit diesen, doch konnte er
sich bereits durch verschiedene Betonung dieser Silben, sowie durch
verschiedene Zeichen mit der linken Hand und dem Kopf einigermassen
verständlich machen. Namentlich war dies seiner Frau gegenüber gut
möglich. Nach 3 Monaten hatte die Sprache insofern sich gebessert,
als er einige einsilbige Worte, wie: non, un auszusprechen vermochte,
statt neuf sagte er jedoch noon, statt deux dous. Er konnte bis
zehn an den Fingern zählen, die Worte stimmten jedoch nicht mit den
Zahlen, auch schaltete er zwischen jeder die Silbe aquo ein. Dagegen
hatte er bemerkenswerthe Fortschritte gemacht im Schreiben mit der
linken Hand und vermochte selbst und richtig die Summen einzutragen,
die er erhielt. Er machte täglich einen Spaziergang, besuchte ein
Kaffeehaus und zahlte jedesmal seine Zeche, ohne sich je zu irren.
Er gesellte sich gerne zu den kartenspielenden Gästen und gab sein
Verständniss des Spieles durch zweifellose Zeichen zu erkennen,
ja er nahm selbst die Karten in die Hand und spielte in ganz
correcter Weise. Unter diesen Umständen wurde das Gutachten dahin
abgegeben, dass der Untersuchte so viel Intelligenz und freien Willen
besitze, dass er im weiteren Genusse seiner bürgerlichen Freiheit
anstandslos belassen werden könne. Mit Recht wurde hervorgehoben,
dass die sichtliche und von deutlichem Erfolg begleitete Mühe des
Untersuchten, sich in der Zeichensprache und im Schreiben einzuüben,
den deutlichsten Beweis liefere, dass die Geisteskräfte sich
verhältnissmässig intact erhalten haben.
Immerhin erfordert die Beurtheilung solcher Fälle grosse Vorsicht,
da es bekannt ist, dass nach Hämorrhagien in’s Gehirn auch wenn sie
nicht von Aphasie gefolgt sind, sehr gewöhnlich psychische Schwäche
verschiedenen Grades zurückbleibt und häufig auch anderweitige
psychopathische Veränderungen (Defecte im moralischen Fühlen,
abnorme Reizbarkeit, häufiger und unmotivirter Stimmungswechsel und
consecutive Veränderung des ganzen Charakters, sowie Neigung zur
primären Verrücktheit), die wir bereits a. a. O. besprochen haben.
Das mitunter auffällig sich äussernde Bestreben der Aphatiker, für
geistig normal zu gelten, darf, wie +Blumenstok+ (l. c.) mit Recht
bemerkt, den Untersuchenden nicht beirren, denn ein solches Bestreben
ist bekanntlich auch bei notorisch Geisteskranken eine häufige
Erscheinung.
Ist es gelungen, nachzuweisen, dass ein Aphasischer normale Intelligenz
besitzt, dann ist die Frage nach dessen Dispositionsfähigkeit noch
keineswegs gegenstandslos geworden; denn es ist klar, dass zu dieser
sowohl im gewöhnlichen als im civilrechtlichen Sinne nicht blos normale
Intelligenz gehört, sondern auch die Fähigkeit, sie zur Geltung zu
bringen. Ist letztere gar nicht vorhanden oder in sehr hohem Grade
beeinträchtigt, dann ist das Individuum trotz erhaltener Intelligenz in
jeder Beziehung hilflos und daher auch nicht im Stande, seine eigenen
Angelegenheiten zu besorgen. Solche Fälle scheint das österreichische
Civilgesetzbuch im Auge gehabt zu haben, wenn es im §. 21 nicht blos
diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren oder Gebrechen des Geistes
ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, unter den
besonderen Schutz der Gesetze stellt, sondern auch diejenigen, welche
dieses „anderer Verhältnisse“ wegen nicht vermögen, und es liegt
nahe, zu vermuthen, dass Zustände, die wir gegenwärtig als Aphasie
bezeichnen, der Verfügung des preussischen Landrechtes (Th. II, Tit.
I, §. 16) zu Grunde lagen, zufolge welcher „erst in späteren Jahren
taubstumm Gewordene dann vom Staate bevormundet werden sollen, wenn sie
sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und
daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind“.[588] Bei der
Constatirung des letzteren Umstandes wird der Richter der ärztlichen
Intervention kaum entbehren können, umsoweniger, als auch die Frage
sich ergeben wird, ob die Fähigkeit, sich verständlich zu machen, eine
dauernde ist, oder eine Heilung oder wenigstens Besserung und binnen
welcher Zeit erwarten lässt. Dass beides möglich, lehrt die Erfahrung,
und es ist insbesondere bekannt, dass bereits wiederholt Aerzte, die an
Aphasie gelitten, nach mitunter monatelanger Dauer derselben genasen
und nachträglich über ihre Wahrnehmungen während des aphasischen
Zustandes zu schreiben vermochten.
Von den übrigen Formen des Irrseins, die bezüglich der
Dispositionsfähigkeit in Betracht kommen können, bedürfen nur die
angeborenen fehlerhaften Organisationen und die Verrücktheit einer
besonderen Besprechung.
[Sidenote: Affectives Irrsein.]
Jene von Haus aus abnorm angelegten Naturen, die wir bei Besprechung
des angeborenen +affectiven+ (moralischen und impulsiven)
+Irrseins+ kennen gelernt haben, sind ebenso wie bezüglich der
Zurechnungsfähigkeit, so auch bezüglich der Dispositionsfähigkeit
schwierig zu beurtheilen.
Die Schwierigkeit liegt insbesondere darin, dass intellectuelle
Störungen entweder gar nicht oder nicht in genügend ausgesprochener
Weise vorhanden sind, und dass sogar bei vielen dieser Individuen eine
solche Ausbildung der Intelligenz besteht, die den Laien zu imponiren
vermag und von welcher der Kranke zur Vertheidigung seines Gebahrens
und seiner geistigen Gesundheit und zur scheinbar plausiblen Darlegung
des ihm angethanen Unrechtes ausgiebigen Gebrauch zu machen versteht.
Es ist aber bekannt, dass solche Individuen auch schon in
intellectueller Beziehung vielfache Anomalien, insbesondere eine
gewisse Verschrobenheit und häufig entschiedenen Schwachsinn,
darbieten, anderseits ist nicht zu leugnen, dass das perverse Fühlen
dieser Personen, sowie die verkehrten Antriebe und Passionen und die
ganz abnorme Charaktergestaltung derselben, ebenso wie zu Collisionen
mit dem Strafgesetz, auch zu Handlungen führen können, welche die
civilrechtlichen Interessen des Kranken selbst oder anderer Personen
im höchsten Grade zu schädigen vermögen. Leider ist es selbst in
den ausgesprochensten Fällen dieser Art nicht leicht, die Laien von
dem geisteskranken Zustande des Betreffenden zu überzeugen, und es
liegen Beispiele vor, in welchen trotz übereinstimmendem Gutachten
verschiedener Aerzte das Gericht sich entweder nicht entschliessen
konnte, die Curatel zu verhängen, oder sich sogar bewogen fand, die
bereits anderweitig verhängte wieder aufzuheben.[589]
[Sidenote: Dispositionsfähigkeit Verrückter.]
Eine Unterscheidung leichter und schwerer Formen solcher
psychopathischer Constitutionen ist sehr angezeigt. Ersteren begegnet
man verhältnissmässig häufig und die Erfahrung lehrt, dass sie
bestehen können, ohne das Individuum in seiner Dispositionsfähigkeit
wesentlich zu beeinträchtigen, wie wir ja diese auch den Hysterischen,
den Hypochondern blos ihres abnormen Fühlens wegen nicht absprechen
werden, so lange das Individuum die daraus hervorgehenden Impulse
noch genügend zu beherrschen vermag. Erst in den schweren Formen ist
diese Fähigkeit so herabgesetzt, dass das Individuum den betreffenden
Impulsen unverhältnissmässig leicht unterliegt, desto leichter, je
mehr die Intelligenz in Mitleidenschaft gezogen ist, und dann ist es
geboten, dass der Kranke unter behördlichen Schutz genommen werde. Die
betreffende Geistesstörung wäre dort, wo das Gesetz nur Blödsinn und
Wahnsinn unterscheidet, unter ersteren zu subsumiren, obgleich, wie
erwähnt, die intellectuelle Schwäche nur ein nebensächliches Symptom
bildet und häufig gar nicht auffallend sich kundgibt.
Von den Formen der +Verrücktheit+ unterliegt die Beurtheilung der
secundären keiner besonderen Schwierigkeit, da ihre Erkennung durch
die vorhergegangene anderweitige Geistesstörung erleichtert wird und
die geistige Schwäche meist deutlich zu Tage tritt. Nicht so einfach
gestaltet sich die Sache gegenüber der primären Verrücktheit, da diese
nur auf einzelne Wahnvorstellungen beschränkt und wegen der sonst
erhaltenen Intelligenz und der hier sehr gewöhnlichen Dissimulation der
Wahnvorstellungen schon der Diagnose grosse Schwierigkeiten bieten kann.
Dies gilt weniger von den exaltirten Formen (Grössenwahn, religiöse
Exaltation), die ihrer Natur nach in der Regel schon frühzeitig zum
Ausdrucke kommen, sondern vorzugsweise vom Verfolgungswahn, der
lange bestehen kann, bevor er sich nach aussen kundgibt. Scheues,
verschlossenes Wesen ist zwar ein frühes Symptom und fällt mehr
weniger der Umgebung auf, aber erst der Nachweis von Wahnvorstellungen
gestattet die Diagnose, und gerade diese werden häufig dissimulirt.
Eine längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung ist gerade
hier besonders angezeigt, ebenso sorgfältige Verfolgung des ganzen
Gebahrens des Individuums, aus welchem sich mitunter deutlicher
erkennen lässt, dass dasselbe an Verfolgungsideen leide, als aus seinen
Angaben. Es empfiehlt sich deshalb, auch beim Examen nicht direct auf
die vermeintliche Wahnvorstellung loszugehen, sondern auf Umwegen
dieselbe zu berühren. In weiter gediehenen Fällen geben allerdings die
Kranken ihre Verfolgungsideen kund und die Diagnose der Geistesstörung
unterliegt keiner Schwierigkeit. Wohl aber kann sich trotzdem und
noch mehr in den dissimulirten Fällen eine solche bezüglich der
Dispositionsfähigkeit ergeben, insoferne als nur eine partielle
Beeinträchtigung der letzteren behauptet werden könnte, in analoger
Weise, wie man ja solche Kranke nicht für absolut unzurechnungsfähig zu
halten geneigt ist, sondern nur bezüglich jener Handlungen, die mit der
betreffenden Wahnvorstellung in Verbindung stehen. Bei der secundären
Verrücktheit ist eine solche Annahme entschieden zurückzuweisen,
da auch ausserhalb der betreffenden Wahnvorstellung psychische
Schwäche besteht. Bei der primären Verrücktheit kann dieselbe nicht
ohneweiters negirt werden, da, wie oben erwähnt, die betreffenden
isolirten Wahnvorstellungen durch das ganze Leben ohne wesentliche
Beeinträchtigung der sonstigen Intelligenz bestehen können. Da aber
trotzdem in dem Umstande, dass der Kranke seine Wahnvorstellung nicht
zu corrigiren, eventuell die aus ihr resultirenden Impulse nicht zu
beherrschen vermag, ein Beweis psychischer Schwäche erblickt werden
muss und der Einfluss der Wahnvorstellung auf das Gebahren des
Individuums unberechenbar ist, so geht es desto weniger an, eine blos
partielle Dispositionsunfähigkeit anzunehmen, je provocirender sich die
Wahnvorstellung gestaltet und je häufiger sich dieselbe bemerkbar macht.
Ob bei Individuen, die periodisch Geistesstörungen unterworfen sind,
wie z. B. bei Epileptikern und Säufern, ausserhalb der betreffenden
Anfälle eine ungetrübte Dispositionsfähigkeit angenommen werden kann,
kann nur von Fall zu Fall mit Berücksichtigung des a. a. O. über das
habituelle Verhalten solcher Individuen Gesagten entschieden werden.
B. Wiederaufhebung der Entmündigung.
Nach §. 283 des österr. a. b. G.-B. hört die Curatel auf, wenn die
Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner
Angelegenheiten verhindert haben. Wurde die Curatel wegen Wahn- oder
Blödsinn verfügt, so muss zufolge derselben Gesetzesstelle die Frage,
ob der Betreffende „den Gebrauch der Vernunft wieder erhalten habe,
nach einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden
Erfahrung und zugleich aus dem Zeugnisse der zur Untersuchung von dem
Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden“.
Für das deutsche Reich ist das Verfahren durch folgende Paragraphe der
Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt:
§. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des
Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwaltes durch
Beschluss des Amtsgerichtes.
§. 617. -- -- -- -- die Bestimmungen der §§. 596-599 finden
entsprechende Anwendung.
§. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht
abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.
Die Aufhebung der behördlich verfügten Curatel kann entweder von
den Betheiligten, insbesondere von dem Entmündigten selbst oder
seinem Curator oder ex offo von der Personalinstanz des Betreffenden
eingeleitet, beziehungsweise beantragt werden, weshalb auch die Leiter
von Irrenanstalten, wie bereits erwähnt, die Verpflichtung haben,
von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken den
Gerichtshof erster Instanz binnen 24 Stunden in Kenntniss zu setzen.
Der formelle Vorgang, der dann einzutreten hat, ist im Allgemeinen
derselbe wie beim Entmündigungsverfahren und die Hauptaufgabe des
Gerichtsarztes besteht darin, zu constatiren, dass der Geisteszustand
des Individuums wieder ein normaler oder mindestens ein solcher
geworden sei, der dasselbe wieder befähigt, seine Angelegenheiten
selbst zu besorgen. Die Aufgabe ist keineswegs eine leichte.
Insbesondere wird niemals eine einzelne Untersuchung des Betreffenden
genügen, um zu erklären, dass Letzterer genesen sei, vielmehr ist
wiederholtes und zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen
Umständen vorzunehmendes Examen, und ebenso ein genaues Verfolgen
des gesammten Gebahrens des Individuums durch längere Zeit geboten,
insbesondere in solchen Fällen, in denen der Kranke nicht, wie dies
in Irrenanstalten der Fall ist, beständig unter ärztlicher Controle
stand. Am meisten ist zu beachten, dass nicht blosse Remissionen oder
Intermissionen, wie sie z. B., wie erwähnt, insbesondere im Verlaufe
des paralytischen Irrseins vorkommen, für Genesung gehalten werden,
ebenso die Geneigtheit zu Recidiven, die bekanntlich vielen und
vielleicht den meisten Geistesstörungen zukommt. Nach +Krafft+-+Ebing+
(Lehrb. d. gerichtl. Psychol., pag. 341) lassen sich als allgemeine
Kennzeichen einer wirklichen Genesung von Geisteskrankheit die
volle und offene Anerkennung der überstandenen Krankheit und die
Wiederherstellung der alten psychischen Persönlichkeit mit allen
ihren Charaktereigenthümlichkeiten, Vorzügen, Fehlern und Neigungen
betrachten. Wir möchten jedoch hinzufügen, dass eine so vollständige
Wiederherstellung, wie sie +Krafft+-+Ebing+ hier im Auge hat,
keineswegs häufig ist, dass vielmehr verhältnissmässig häufiger,
trotzdem man das Individuum als genesen betrachten muss, gewisse
Veränderungen zurückbleiben; so verminderte Leistungsfähigkeit
in intellectueller Beziehung, geänderte habituelle Stimmung und
insbesondere gewisse Charakterveränderungen, die namentlich auffallen,
wenn man das psychische Verhalten mit demjenigen vergleicht, welches
vor der Erkrankung bestand, die aber so gering sein können, dass von
einer Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit durch dieselben
nicht die Rede sein kann. Dass es zwischen solchen und dem secundären
Blödsinn, beziehungsweise der secundären Verrücktheit vielfache
Uebergänge gibt, ist bekannt und trägt nicht dazu bei, die Aufgabe des
Gerichtsarztes zu erleichtern.
Nicht überflüssig ist die Bemerkung, dass der untersuchende Arzt die
Angaben der Angehörigen über angeblich vollständige Genesung nicht
ohneweiters acceptiren darf, da theils Egoismus, theils falsches
Mitleid mit dem unter Curatel Stehenden gerade die Anverwandten häufig
veranlasst, entweder den Zustand des Kranken in allzu günstigem Lichte
zu sehen, oder gar absichtlich als besser hinzustellen, als es wirklich
ist, und es ist in dieser Beziehung bekannt, dass bei in Irrenanstalten
untergebrachten Geisteskranken gerade die Angehörigen auf die
Entlassung drängen und dieselbe, wenn auch gegen sogenannten Revers,
durchzusetzen wissen, obgleich es gewöhnlich besser gewesen wäre, wenn
man den Kranken in der Anstalt belassen hätte. Noch beachtenswerther
ist die Thatsache, dass gewisse Geisteskranke ihre Wahnvorstellungen zu
dissimuliren verstehen und deshalb für gesund gehalten werden können.
Die so häufige Thatsache, dass eine Form der Geisteskrankheit in eine
andere übergehen kann, darf nicht unbeachtet bleiben, da es geschehen
könnte, dass, weil in Folge dieses Verlaufes gewisse Symptome, z. B.
Wahnvorstellungen oder gewisse Aufregungszustände, die vielleicht
zunächst die Veranlassung zur Verhängung der Curatel waren, nun
verschwunden sind, das Individuum für gesund oder wenigstens nicht mehr
für curatelbedürftig gehalten werden könnte. Auch wäre es denkbar,
dass, wenn in einem Falle, z. B. wegen Wahnsinn, die Entmündigung
veranlasst worden und dieser in Blödsinn übergegangen wäre, mit
Rücksicht auf den Wortlaut der bezüglichen Gesetze, Aufhebung der
Entmündigung wegen Wahnsinn und ein neuerliches Entmündigungsverfahren
wegen Blödsinns verlangt werden könnte. Gegenüber solchen in der
civilrechtlichen Praxis thatsächlich vorgekommenen Eventualitäten
muss man umsomehr begrüssen, dass neuere Gesetzgebungen, insbesondere
die deutsche Civilprocess-Ordnung, nicht mehr an gewissen Formen der
Geistesstörung starr festhält, sondern auf die Geistesstörung überhaupt
das Gewicht legt (§. 593). Für den österreichischen Gerichtsarzt würde
in einem solchen Falle das Hauptgewicht auf die im §. 285 des a. b.
G.-B. gestellte Frage zu legen sein: ob der Betreffende „den Gebrauch
seiner Vernunft erhalten habe“.
Gerichtsärztliche Beurtheilung civilrechtlicher Acte, die von nicht
entmündigten Personen ausgeführt wurden.
+Oesterr. allgem. bürgerl.+ G.-B.
§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser
Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.
§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an
sich unfähig, einen Besitz zu erlangen.
§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse
Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der
vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang,
Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.
§. 566. Wird bewiesen, dass die Erklärung im Zustande der Raserei,
des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist
sie ungiltig.
§. 567. Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch
des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei
voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch
Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den
Gemüthszustand des Erblassers genau erforschen, oder durch andere
zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.
§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind
unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder es
anzunehmen.
+Preuss. allgem. Landrecht.+
Thl. I, Tit. 1, §§. 27, 28, 29, 31, Tit. 4, §§. 28 und 29 vide oben
(pag. 972).