Ferner sind zufolge des preuss. allgem. Landrechtes Personen, welche

durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt worden, so lange

die Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten, ebenso

diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige

Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer

Vernunft nicht mächtig waren (Thl. I, Tit. 4, §§. 28 und 29), und auch

das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch erklärt Rechtsacte, insbesondere

testamentarische Verfügungen für ungiltig, wenn dieselben im Zustande

der Trunkenheit geschehen sind (§. 566), endlich bestimmt das österr.

Gesetz (§. 275), dass Taubstumme nur dann beständig unter Vormundschaft

zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind, dass ihnen aber,

wenn sie nach Antritt des 25. Jahres ihre Geschäfte zu verwalten

fähig sind, wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden darf, und

verlangt blos, dass sie vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen

sollen, und ebenso verfügt das preuss. allgem. Landrecht (Thl. II, Tit.

1, §§. 15 und 16), dass taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen,

welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind,

vom Staate bevormundet werden sollen, ebenso auch diejenigen, die

erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, wenn sie sich durch

allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre

Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind, dass aber (§. 818) die

Vormundschaft über Taubstumme aufzuhören habe, wenn bei angestellter

Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen

selbst vorzustehen, gelangt sind.

[Sidenote: Entmündigung.]

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Dispositionsfähigkeit

in Frage kommen kann: 1. wenn ein Individuum unter Curatel gesetzt,

beziehungsweise die bereits verhängte Curatel wieder aufgehoben

werden soll, und 2. wenn behauptet wird, dass ein nicht unter

Curatel stehendes Individuum zur Zeit eines von ihm ausgeführten

civilrechtlichen Actes sich in einem Geisteszustand befand, bei

Vorhandensein dessen das Gesetz solche Acte für ungiltig erklärt.[583]

Untersuchung auf Dispositionsfähigkeit wegen zu verhängender oder

aufzuhebender Curatel.

A. Verhängung der Curatel, Entmündigung.

Nach §§. 269 und 270 des +österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches+ ist

für Personen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen, ein Curator oder

Sachwalter zu bestellen. Für wahn- oder blödsinnig darf nach §. 273

nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines

Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu

verordneten Aerzte dafür erklärt wird.

Zur Bestellung des Curators und zur Führung der Curatel ist das

Bezirksgericht des ordentlichen Wohnortes des Curanden berufen;

die Entscheidung über Verhängung oder Aufhebung der Curatel wegen

Geisteskrankheit steht aber jenem Landesgerichte zu, in dessen Sprengel

der ordentliche Wohnort des Curanden sich befindet (Jurisdictionsnorm

vom 18. Juni 1850, §. 96).

Der Antrag auf Stellung unter Curatel kann entweder von den Angehörigen

(eventuell dem Vormunde) oder ex offo erfolgen, und es ist insbesondere

ausdrücklich geboten (Hofkzld. vom 21. Juli 1825), dass, wenn eine

Person in eine öffentliche oder Privatirrenanstalt gebracht wird, die

Leitung verpflichtet ist, hiervon binnen 24 Stunden die Anzeige an den

Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen

ist, zu erstatten, und ebenso denselben von der Entlassung geheilter,

unter Curatel stehender Kranken in Kenntniss zu setzen. Weiter ist es

Pflicht der Gemeinde, Geisteskranke, welche nicht unter väterlicher

oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, dem Gerichtshofe erster

Instanz, zu dessen Sprengel sie zugewiesen sind, behufs der weiteren

Verfügung namhaft zu machen, und sind anderseits die Gerichtsbehörden

verpflichtet, die Bestellung von Vormündern oder Curatoren für in

Irrenanstallten befindliche Geisteskranke diesen Anstalten bekannt zu

geben. (Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14.

Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 71, §§. 9, 12, 23 und 25 und vom 4. Juli 1878,

R.-G.-Bl. Nr. 87.)

Für das +deutsche Reich+ ist „das +Verfahren in Entmündigungssachen+“

im zweiten Abschnitt der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt.

Die wichtigsten dieser Bestimmungen lauten:

§. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig

u. s. w.) nur durch Beschluss des Amtsgerichtes erklärt werden.

Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.

§. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen

allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschliesslich zuständig.

§. 596. Der Antrag -- -- -- soll eine Angabe der ihn begründenden

Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.

§. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen

Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des

Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die

geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.

Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines

ärztlichen Zeugnisses anordnen.

Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen

kommen die Bestimmungen im 7. und 8. Titel des ersten Abschnittes des

zweiten Buches (§. 367 ff.) zur Anwendung.[584]

§. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines

oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.

Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes

schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den

Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist.

§. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das

Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand

des zu Entmündigenden gehört hat.

§. 604. Gegen den Beschluss, durch welchen die Entmündigung abgelehnt

wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortig

Beschwerde zu.

§. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann im Wege der

Klage binnen der Frist eines Monates angefochten werden.

Das Recht zur Erhebung des Klage steht dem Entmündigten selbst, dem

Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu.

§. 606. Für die Klage ist das Landesgericht, in dessen Bezirke das

Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschliesslich zuständig.

§. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren

über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.

Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen,

wenn es das von dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend

erachtet.

[Sidenote: Oesterr. Entmündigungsverfahren.]

Aus diesen, sowie aus den bereits oben erwähnten Bestimmungen geht

hervor, dass die Aufgabe des österreichischen Gerichtsarztes bei

wegen Curatelverhängung aufgetragener Untersuchung darin besteht, zu

erklären, ob das betreffende Individuum für wahn- oder blödsinnig zu

halten sei (§. 273 allgem. bürgerl. Gesetzbuch). Wegen dieser stricten

Forderung des Gesetzes ist der Arzt gezwungen, alle Geistesstörungen,

die bezüglich der Verfügungsfreiheit in Betracht kommen können,

entweder in der Rubrik des Wahnsinns oder in der des Blödsinns

unterzubringen, wodurch er mitunter mit der modernen Begriffsbestimmung

und Eintheilung der Geisteskrankheiten in Conflict gerathen kann, da es

ja, wie wir wissen, Geistesstörungen gibt, die weniger die Intelligenz

als die Gefühls- und Willenssphäre betreffen (melancholische und

maniakische Verstimmungen und insbesondere die Formen der Folie

raisonnante), und dennoch die Dispositionsfähigkeit eines Individuums

wesentlich zu beeinträchtigen oder ganz aufzuheben vermögen. Es bleibt

jedoch nichts übrig, als auch in solchen Fällen der gesetzlichen, auch

für die weitere Behandlung des Falles massgebenden Terminologie sich

zu fügen und nach correct wissenschaftlicher Beleuchtung des Falles

den Geisteszustand je nach den vorwiegenden Erscheinungen im Bereiche

des Intellects unter den Begriff des Wahnsinns oder Blödsinns im

gesetzlichen Sinne zu subsumiren.

[Sidenote: Deutsches Entmündigungsverfahren.]

Noch schwieriger war in solchen Fällen die Stellung des preussischen

Gerichtsarztes, da das allgemeine Landrecht (Theil I, Tit. 18, §§.

12 und 13) nicht nur ebenfalls blos Wahnsinnige und Blödsinnige

unterscheidet, sondern weil im Gesetze (Theil I, Tit. 1, §§. 27

und 28) ausdrücklich angegeben ist, welche Individuen dasselbe als

Wahnsinnige und welche als Blödsinnige erachtet, diese Definitionen

aber noch antiquirter sind als die festgehaltene Unterscheidung

überhaupt. Durch die Civilprocessordnung für das deutsche Reich wären

diese Schwierigkeiten beseitigt, indem der §. 593 den Nachweis der

Geisteskrankheit überhaupt fordert und den Wahnsinn und Blödsinn nur

beispielsweise erwähnt.[585]

Strenge genommen, hat der Gerichtsarzt in allen hierher gehörigen

Fällen nur zu erklären, ob Geisteskrankheit, beziehungsweise

welche Form derselben besteht, während die weitere Verwerthung

dieser Erklärung für die Frage, ob das betreffende Individuum

dispositionsfähig sei oder nicht, respective entmündigt werden müsse

oder nicht, dem Gerichte zufällt.

Selbstverständlich wird jedoch der Arzt, da er nicht blos eine einfache

Diagnose, sondern ein fachmännisch motivirtes Gutachten zu geben hat,

bei der Beurtheilung und Motivirung des Falles auch den Zweck im

Auge behalten, zu welchem er Bericht und Gutachten verfasst, und es

kann dem Gerichte nur willkommen sein, wenn der Gerichtsarzt seinen

Bericht und sein Gutachten nicht einzig und allein vom allgemeinen

klinischen Standpunkte aus abgibt, sondern auch auseinandersetzt, ob

und in welchem Grade die erwiesene Geistesstörung das Individuum in

der Handhabung und Wahrung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten zu

behindern vermag.

[Sidenote: Blödsinn.]

Am häufigsten sind es +psychische Schwächezustände+, um welche es

sich handelt.

Die Beurtheilung der schweren Formen des angeborenen oder erworbenen

+Blödsinns+ unterliegt keiner Schwierigkeit. Nicht so leicht ist

die des Schwachsinns. Es gibt viele Individuen, die trotz angeborenem

Schwachsinn sich erfahrungsgemäss im Leben gut und selbstständig

fortbringen; man überzeugt sich jedoch bei näherer Erwägung meistens,

dass dieses nur deshalb der Fall ist, weil eben die äusseren

Verhältnisse des Individuums sehr einfach sich gestalten, respective

derart sind, dass die Orientirung innerhalb derselben nur ein

geringes Mass von Intelligenz erfordert, dass aber die intellectuelle

Insufficienz sofort zu Tage kommt, sobald complicirtere Verhältnisse

herantreten, und zwar desto evidenter, je raschere Entscheidung

dieselben erfordern. Mit anderen Worten: die Dispositionsfähigkeit,

respective Unfähigkeit, kann auch nur eine relative sein, eine

Thatsache, die am besten beweist, dass es nicht angeht, nur

Geistesschwäche (Geisteskrankheit) als solche zu constatiren, sondern

dass auch ihre Beziehung zu bestimmten äusseren Verhältnissen in das

Bereich der ärztlichen Erwägung gezogen werden muss. So kann z. B.

bei einem Taglöhner ein gewisser Grad von Schwachsinn existiren, ohne

dessen Dispositionsfähigkeit zu beeinträchtigen, während ähnliche und

vielleicht noch niedere Grade der psychischen Schwäche, wie sie z. B.

nach einer schweren Hirnerkrankung zurückbleiben, bei einem Banquier,

Kaufmann etc. die Entziehung der freien Verfügungsfreiheit nothwendig

machen, wenn nicht wichtige Interessen des Kranken selbst oder seiner

Familie, eventuell auch Anderer, Schaden leiden sollen.

In allen derartigen Fällen ist nicht blos die eventuelle Unfähigkeit

des Individuums zur selbstständigen und richtigen Führung seiner

Angelegenheiten im Auge zu behalten, sondern auch die mit dem

Schwachsinn in der Regel einhergehende leichtere Bestimmbarkeit und die

in Folge dessen mögliche Ausbeutung und absichtliche Irreführung des

Betreffenden, aus welcher häufig viel grössere Nachtheile erwachsen,

als aus den aus eigener Initiative des Individuums hervorgehenden

Handlungen.

[Sidenote: Erworbener Blödsinn.]

Es können, wie bereits angedeutet, sowohl angeborene, als erworbene

Blödsinns-, respective Schwachsinnsformen in Betracht kommen. Erstere

sind verhältnissmässig leichter zu beurtheilen, da sie frühzeitig,

insbesondere schon beim Schulunterrichte, auffallen und weil die

psychische Insufficienz successive noch deutlicher hervortritt, wenn

das Individuum nach zurückgelegtem Kindesalter auf eigene Füsse sich

stellen soll. Auch haben sie im Allgemeinen eine geringere Bedeutung,

weil solche Individuen eben in Folge ihres Intelligenzdefectes gewisse

Lebensstellungen gar nicht zu erlangen vermögen.

Vom erworbenen Blödsinn ist insbesondere der apoplectische und senile,

sowie der paralytische bemerkenswerth.

[Sidenote: Apoplectischer Blödsinn.]

Eine vollkommene Wiederkehr der früheren Intelligenz gehört nach

+apoplectischen+ Insulten, mögen denselben Hämorrhagien oder embolische

Processe zu Grunde gelegen haben, zu den seltenen Erscheinungen. In

der Regel bleiben Defecte derselben zurück, die allerdings bezüglich

ihres Grades sich verschieden gestalten. Die schweren Formen bieten

der Diagnose keine Schwierigkeit, und es kann auch nach Constatirung

derselben darüber kein Zweifel bestehen, dass die Betreffenden der

Dispositionsfähigkeit entbehren. Nicht so leicht ist die Sache in den

weniger ausgesprochenen Formen.

Häufig ist die Einbusse, die das Individuum an seiner Intelligenz

erlitten hat, nur eine relative, insofern als dasselbe nur weniger

psychisch leistungsfähig ist, als es vor der Erkrankung gewesen war,

ohne dass jedoch von absolutem Schwachsinn gesprochen werden könnte.

Der Intelligenzdefect ergibt sich hier überhaupt nur beim Vergleichen

der gegenwärtigen mit der früheren Intelligenz, und es kann deshalb ein

solches Individuum auf Jemanden, der dasselbe nicht früher kannte, sehr

wohl den Eindruck eines geistig normalen machen, während einem Anderen

die psychische Decadenz sofort in die Augen springt.

Es geht nicht an, solche Individuen für blödsinnig zu erklären und ihre

Dispositionsfähigkeit zu bestreiten, wenn wir auch zugeben müssen, dass

sie gegenwärtig ihre Angelegenheiten weder mit jener Energie, noch mit

jenem Verständniss zu führen vermögen, wie sie früher vermochten. In

anderen Fällen ist die Intelligenz entschieden unter die Norm gesunken,

und macht sich der betreffende Defect insbesondere durch Schwäche des

Gedächtnisses, durch Ideenarmuth, leichte geistige Ermüdung bemerkbar,

aber das Individuum ist noch im Stande, gewöhnliche Verhältnisse,

insbesondere ihn selbst betreffende Angelegenheiten, richtig

aufzufassen und seine Geschäfte, wenn auch nur mit einiger Anstrengung,

selbst zu besorgen.

Auch hier würde man zu weit gehen, wenn man solchen Individuen die

Fähigkeit zur Ausübung ihrer bürgerlichen Pflichten und Rechte ohne

Weiteres bestreiten und sie für blödsinnig erklären wollte.

Dagegen wäre man hierzu berechtigt, wenn der Untersuchte die

gewöhnlichsten Dinge vergisst, ihm bekannt gewesene Personen nicht mehr

erkennt, grobe Irrthümer begeht und selbst einfache Verhältnisse nicht

mehr oder nur schwierig zu begreifen vermag.

Bei der Beurtheilung aller Formen des apoplectischen Blödsinns,

respective Schwachsinns, ist die wichtige Thatsache nicht zu übersehen,

dass sich in vielen dieser Fälle mit der intellectuellen Schwäche noch

andere psychische Störungen combiniren, und dass diese schon mitunter

für sich allein, noch mehr aber im Zusammenhange mit ersterer die

Dispositionsfähigkeit des Kranken zu beeinträchtigen vermögen. Wir

meinen hier weniger die abnorme Reizbarkeit solcher Individuen und

die Geneigtheit zu unmotivirtem Stimmungswechsel, als vielmehr die

häufig bestehenden Defecte und Verkehrungen des moralischen Fühlens,

insbesondere aber die Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen, die

nicht selten auftreten und leicht zur Verrücktheit, namentlich unter

dem Bilde des Verfolgungswahns, führen können.

[Sidenote: Seniler Blödsinn.]

In analoger Weise sind die +senilen Zustände+ psychischer Schwäche zu

beurtheilen. So lange letztere nur in einer allmäligen, gewissermassen

physiologischen Abnahme der früheren psychischen Leistungsfähigkeit

besteht, hat sie nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn, wenn auch mit

fortschreitendem Greisenalter das Gedächtniss allmälig abnimmt, die

intellectuelle Leistungsfähigkeit sinkt und auch die Willensenergie

sich successive vermindert, so erreicht doch die psychische

Schwäche selten einen so hohen Grad, dass dieselbe als Blödsinn zu

bezeichnen wäre und die tägliche Erfahrung lehrt, dass unter sonst

normalen Verhältnissen der Mensch trotz der merklichen und immer

vorwärtsschreitenden Abnahme seiner psychischen Leistungsfähigkeit bis

in’s höchste Alter hinein jenen geistigen Fond sich bewahren kann,

der zur selbstständigen Führung der eigenen Angelegenheiten erfordert

wird. Mitunter ist jedoch der psychische Verfall ein intensiver

und ein mehr weniger rapider. Letzterer Erscheinung liegen meist

Gelegenheitsursachen zu Grunde, insbesondere schwere Erkrankungen

verschiedener Art, von denen das Individuum zwar genest, aber von

diesem Zeitpunkte an einem schnellen Marasmus verfällt. Die im

Alter häufigen Pneumonien spielen in dieser Beziehung eine wichtige

Rolle. Auch ist begreiflich, dass Erkrankungen, die mittelbar oder

unmittelbar das Gehirn betrafen, bei Greisen leichter psychische

Störungen, insbesondere psychische Schwächezustände, zurücklassen

können als sonst. Unter solchen Umständen können sich hochgradige

Formen des Blödsinns entwickeln und vorzugsweise durch hochgradige

Gedächtnissschwäche bis zum Vergessen des eigenen Namens, Unfähigkeit

sich zu orientiren, Ideenarmuth und kindisches Wesen sich documentiren

und vollkommene Unfähigkeit zur Führung der eigenen Angelegenheiten

bedingen.

Nicht minder wichtig als der einfache senile Verfall der Intelligenz

sind anderweitige psychische Störungen, die sich mit demselben

combiniren können, von denen insbesondere jene im Bereiche des

moralischen Fühlens und die melancholische Verrücktheit für sich

allein die Dispositionsfähigkeit des Individuums zu beeinträchtigen,

respective aufzuheben vermögen. Defecte im Bereiche des ethischen und

sittlichen Fühlens sind bei Greisen keine seltene Erscheinung und die

dadurch bewirkte Veränderung des Charakters mitunter das erste Symptom

des hereinbrechenden geistigen Marasmus. Die Individuen beginnen die

Gesetze der Convenienz und des Anstandes zu verletzen, sich, wie man

sagt, gehen zu lassen, ergeben sich ungeordneter Lebensweise und fangen

an, lockere Verhältnisse anzuknüpfen, Bordelle aufzusuchen oder andere

sexuelle Excesse auszuüben, selbst solche, die, wie bereits an anderem

Orte erwähnt, sie mit dem Strafgericht in Collision bringen können.

Durch dieses Gebahren können die Betreffenden sich und die Interessen

Anderer wesentlich schädigen, und es ist insbesondere begreiflich,

dass ihr sexuelles Verhalten sie theils freiwillig, theils in Folge

berechneter Einwirkung Anderer zu Acten verleiten kann, die, wie z. B.

Eheversprechen, Heiraten, Schenkungen etc., eine grosse Tragweite und

Bedeutung besitzen.

[Sidenote: Melancholien.]

Melancholien mit Angstgefühlen sind bei Greisen eine verhältnissmässig

häufig Erscheinung, ebenso der aus ihnen sich entwickelnde

Verfolgungswahn, welcher sich nicht selten auf die nächste Umgebung

und die eigenen Verwandten bezieht. Das den Greisen eigenthümliche

misstrauische Wesen und die so häufigen hypochondrischen Anwandlungen

sind gewissermassen die ersten Anfänge der genannten Psychosen.

Beide Formen combiniren sich in der Regel mit bereits entwickeltem

Schwachsinn oder Blödsinn und treten meist anfallsweise auf, ebenso wie

mitunter Zustände maniakischer Aufregung. In diesen Stadien sind die

Betreffenden nicht blos sich und Anderen gefährlich, sondern können

unter dem Einflusse ihrer krankhaft veränderten Stimmung, insbesondere

aber unter jenem des Verfolgungswahns, in civilrechtlicher Beziehung

sich und Anderen den grössten Schaden zufügen, namentlich durch

Enterbungen der nächsten Anverwandten, durch in ihren Angstgefühlen

und daraus resultirenden religiösen Wahnsinn an Kirchen etc., gemachte

Legate, beziehungsweise Schenkungen u. s. w., um so leichter, da, wie

die Erfahrung lehrt, sich häufig Leute finden, die aus der geistigen

Schwäche und den sonstigen psychopathischen Zuständen der Greise

Vortheile zu ziehen verstehen.

[Sidenote: Paralytischer Blödsinn.]

Von allen Formen des Blödsinns und vielleicht von allen Psychosen

überhaupt ist in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit die wichtigste

der +paralytische Blödsinn+, einestheils wegen der leichten

Verkennung des Initialstadiums des Leidens, welches, wie bereits

an anderem Orte erwähnt, ganz allmälig und anfangs unscheinbar

sich entwickelt und monatelange Remissionen zulässt, anderseits

weil diese Psychose, insbesondere die maniakische Exaltation und

der daraus resultirende, schon sehr frühzeitig sich manifestirende

und schliesslich ganz exorbitante Grössenwahn, die Ursache der

unsinnigsten Vermögensverschleuderungen und damit des finanziellen

Ruins des Betreffenden, eventuell ganzer Familien werden kann. Die

rechtzeitige Erkennung der Krankheit kann grosses Unheil verhüten, und

schon die frühesten Stadien derselben fordern dringend die Stellung

unter Curatel. Für den genau beobachtenden Arzt bieten sich, wie aus

dem an anderem Orte Gesagten hervorgeht, schon frühzeitig Symptome,

die wenigstens den Verdacht erwecken, dass paralytisches Irrsein

sich zu entwickeln beginne, und die weitere Verfolgung des Falles

lässt bald über die Natur des Leidens keinen Zweifel mehr aufkommen.

Leider wird gerade in diesen Fällen ärztliche Intervention meist sehr

spät herangezogen, da man in der Regel gar nicht daran denkt, dass

das Individuum geisteskrank sei, sondern das veränderte Gebahren

desselben sich anderweitig erklärt, und es kommt sogar vor, dass,

selbst nachdem von ärztlicher Seite der Zustand erkannt und als solcher

begutachtet worden war, Laien, selbst Richter, das Bestehen einer

Geisteskrankheit nicht anerkennen wollen, wenn der Betreffende das Bild

der Folie raisonnante darbietet, äussere Verhältnisse das Gebahren

desselben motivirt erscheinen lassen, oder gerade eine der hier so

häufigen Remissionsperioden besteht, während welcher bekanntlich

sowohl die psychischen, als die paralytischen Symptome zurückgehen

und selbst nahezu vollständig verschwinden können. Umsomehr ist es

Sache des Arztes, auf längerer und fortgesetzter Beobachtung zu

bestehen, den Beginn und Verlauf der Krankheit sorgfältig zu erörtern,

die Möglichkeit von Remissionen oder Intermissionen zu betonen und

insbesondere die eingetretene Charakteränderung, sowie das sonst

Unmotivirte derselben zu beleuchten. Da, wie bereits erwähnt, schon

in den ersten Stadien des paralytischen Irrseins das Gebahren des

Kranken die Signatur der psychischen Schwäche an sich trägt, die im

weiteren Verlaufe immer deutlicher zu Tage tritt, so ist insbesondere

auf die Eruirung und Darstellung der für diese Thatsachen sprechenden

Aeusserungen und Handlungen des Untersuchten ein Gewicht zu legen.

Bei Beurtheilung des Blödsinns oder Schwachsinns ist die Thatsache

zu beachten, dass es Zustände gibt, die für Blödsinn oder

hochgradigen Schwachsinn imponiren können, ohne es zu sein. Ausser

ganz vernachlässigter Erziehung gehört hierher insbesondere die

Taubstummheit und die Aphasie.

[Sidenote: Taubstummheit.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 115 / 132 段