durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt worden, so lange
die Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten, ebenso
diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige
Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer
Vernunft nicht mächtig waren (Thl. I, Tit. 4, §§. 28 und 29), und auch
das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch erklärt Rechtsacte, insbesondere
testamentarische Verfügungen für ungiltig, wenn dieselben im Zustande
der Trunkenheit geschehen sind (§. 566), endlich bestimmt das österr.
Gesetz (§. 275), dass Taubstumme nur dann beständig unter Vormundschaft
zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind, dass ihnen aber,
wenn sie nach Antritt des 25. Jahres ihre Geschäfte zu verwalten
fähig sind, wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden darf, und
verlangt blos, dass sie vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen
sollen, und ebenso verfügt das preuss. allgem. Landrecht (Thl. II, Tit.
1, §§. 15 und 16), dass taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen,
welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind,
vom Staate bevormundet werden sollen, ebenso auch diejenigen, die
erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, wenn sie sich durch
allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre
Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind, dass aber (§. 818) die
Vormundschaft über Taubstumme aufzuhören habe, wenn bei angestellter
Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen
selbst vorzustehen, gelangt sind.
[Sidenote: Entmündigung.]
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Dispositionsfähigkeit
in Frage kommen kann: 1. wenn ein Individuum unter Curatel gesetzt,
beziehungsweise die bereits verhängte Curatel wieder aufgehoben
werden soll, und 2. wenn behauptet wird, dass ein nicht unter
Curatel stehendes Individuum zur Zeit eines von ihm ausgeführten
civilrechtlichen Actes sich in einem Geisteszustand befand, bei
Vorhandensein dessen das Gesetz solche Acte für ungiltig erklärt.[583]
Untersuchung auf Dispositionsfähigkeit wegen zu verhängender oder
aufzuhebender Curatel.
A. Verhängung der Curatel, Entmündigung.
Nach §§. 269 und 270 des +österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches+ ist
für Personen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen, ein Curator oder
Sachwalter zu bestellen. Für wahn- oder blödsinnig darf nach §. 273
nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines
Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu
verordneten Aerzte dafür erklärt wird.
Zur Bestellung des Curators und zur Führung der Curatel ist das
Bezirksgericht des ordentlichen Wohnortes des Curanden berufen;
die Entscheidung über Verhängung oder Aufhebung der Curatel wegen
Geisteskrankheit steht aber jenem Landesgerichte zu, in dessen Sprengel
der ordentliche Wohnort des Curanden sich befindet (Jurisdictionsnorm
vom 18. Juni 1850, §. 96).
Der Antrag auf Stellung unter Curatel kann entweder von den Angehörigen
(eventuell dem Vormunde) oder ex offo erfolgen, und es ist insbesondere
ausdrücklich geboten (Hofkzld. vom 21. Juli 1825), dass, wenn eine
Person in eine öffentliche oder Privatirrenanstalt gebracht wird, die
Leitung verpflichtet ist, hiervon binnen 24 Stunden die Anzeige an den
Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen
ist, zu erstatten, und ebenso denselben von der Entlassung geheilter,
unter Curatel stehender Kranken in Kenntniss zu setzen. Weiter ist es
Pflicht der Gemeinde, Geisteskranke, welche nicht unter väterlicher
oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, dem Gerichtshofe erster
Instanz, zu dessen Sprengel sie zugewiesen sind, behufs der weiteren
Verfügung namhaft zu machen, und sind anderseits die Gerichtsbehörden
verpflichtet, die Bestellung von Vormündern oder Curatoren für in
Irrenanstallten befindliche Geisteskranke diesen Anstalten bekannt zu
geben. (Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14.
Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 71, §§. 9, 12, 23 und 25 und vom 4. Juli 1878,
R.-G.-Bl. Nr. 87.)
Für das +deutsche Reich+ ist „das +Verfahren in Entmündigungssachen+“
im zweiten Abschnitt der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt.
Die wichtigsten dieser Bestimmungen lauten:
§. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig
u. s. w.) nur durch Beschluss des Amtsgerichtes erklärt werden.
Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.
§. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschliesslich zuständig.
§. 596. Der Antrag -- -- -- soll eine Angabe der ihn begründenden
Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.
§. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen
Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des
Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die
geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.
Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines
ärztlichen Zeugnisses anordnen.
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen
kommen die Bestimmungen im 7. und 8. Titel des ersten Abschnittes des
zweiten Buches (§. 367 ff.) zur Anwendung.[584]
§. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines
oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes
schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den
Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist.
§. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das
Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand
des zu Entmündigenden gehört hat.
§. 604. Gegen den Beschluss, durch welchen die Entmündigung abgelehnt
wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortig
Beschwerde zu.
§. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann im Wege der
Klage binnen der Frist eines Monates angefochten werden.
Das Recht zur Erhebung des Klage steht dem Entmündigten selbst, dem
Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu.
§. 606. Für die Klage ist das Landesgericht, in dessen Bezirke das
Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschliesslich zuständig.
§. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren
über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen,
wenn es das von dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend
erachtet.
[Sidenote: Oesterr. Entmündigungsverfahren.]
Aus diesen, sowie aus den bereits oben erwähnten Bestimmungen geht
hervor, dass die Aufgabe des österreichischen Gerichtsarztes bei
wegen Curatelverhängung aufgetragener Untersuchung darin besteht, zu
erklären, ob das betreffende Individuum für wahn- oder blödsinnig zu
halten sei (§. 273 allgem. bürgerl. Gesetzbuch). Wegen dieser stricten
Forderung des Gesetzes ist der Arzt gezwungen, alle Geistesstörungen,
die bezüglich der Verfügungsfreiheit in Betracht kommen können,
entweder in der Rubrik des Wahnsinns oder in der des Blödsinns
unterzubringen, wodurch er mitunter mit der modernen Begriffsbestimmung
und Eintheilung der Geisteskrankheiten in Conflict gerathen kann, da es
ja, wie wir wissen, Geistesstörungen gibt, die weniger die Intelligenz
als die Gefühls- und Willenssphäre betreffen (melancholische und
maniakische Verstimmungen und insbesondere die Formen der Folie
raisonnante), und dennoch die Dispositionsfähigkeit eines Individuums
wesentlich zu beeinträchtigen oder ganz aufzuheben vermögen. Es bleibt
jedoch nichts übrig, als auch in solchen Fällen der gesetzlichen, auch
für die weitere Behandlung des Falles massgebenden Terminologie sich
zu fügen und nach correct wissenschaftlicher Beleuchtung des Falles
den Geisteszustand je nach den vorwiegenden Erscheinungen im Bereiche
des Intellects unter den Begriff des Wahnsinns oder Blödsinns im
gesetzlichen Sinne zu subsumiren.
[Sidenote: Deutsches Entmündigungsverfahren.]
Noch schwieriger war in solchen Fällen die Stellung des preussischen
Gerichtsarztes, da das allgemeine Landrecht (Theil I, Tit. 18, §§.
12 und 13) nicht nur ebenfalls blos Wahnsinnige und Blödsinnige
unterscheidet, sondern weil im Gesetze (Theil I, Tit. 1, §§. 27
und 28) ausdrücklich angegeben ist, welche Individuen dasselbe als
Wahnsinnige und welche als Blödsinnige erachtet, diese Definitionen
aber noch antiquirter sind als die festgehaltene Unterscheidung
überhaupt. Durch die Civilprocessordnung für das deutsche Reich wären
diese Schwierigkeiten beseitigt, indem der §. 593 den Nachweis der
Geisteskrankheit überhaupt fordert und den Wahnsinn und Blödsinn nur
beispielsweise erwähnt.[585]
Strenge genommen, hat der Gerichtsarzt in allen hierher gehörigen
Fällen nur zu erklären, ob Geisteskrankheit, beziehungsweise
welche Form derselben besteht, während die weitere Verwerthung
dieser Erklärung für die Frage, ob das betreffende Individuum
dispositionsfähig sei oder nicht, respective entmündigt werden müsse
oder nicht, dem Gerichte zufällt.
Selbstverständlich wird jedoch der Arzt, da er nicht blos eine einfache
Diagnose, sondern ein fachmännisch motivirtes Gutachten zu geben hat,
bei der Beurtheilung und Motivirung des Falles auch den Zweck im
Auge behalten, zu welchem er Bericht und Gutachten verfasst, und es
kann dem Gerichte nur willkommen sein, wenn der Gerichtsarzt seinen
Bericht und sein Gutachten nicht einzig und allein vom allgemeinen
klinischen Standpunkte aus abgibt, sondern auch auseinandersetzt, ob
und in welchem Grade die erwiesene Geistesstörung das Individuum in
der Handhabung und Wahrung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten zu
behindern vermag.
[Sidenote: Blödsinn.]
Am häufigsten sind es +psychische Schwächezustände+, um welche es
sich handelt.
Die Beurtheilung der schweren Formen des angeborenen oder erworbenen
+Blödsinns+ unterliegt keiner Schwierigkeit. Nicht so leicht ist
die des Schwachsinns. Es gibt viele Individuen, die trotz angeborenem
Schwachsinn sich erfahrungsgemäss im Leben gut und selbstständig
fortbringen; man überzeugt sich jedoch bei näherer Erwägung meistens,
dass dieses nur deshalb der Fall ist, weil eben die äusseren
Verhältnisse des Individuums sehr einfach sich gestalten, respective
derart sind, dass die Orientirung innerhalb derselben nur ein
geringes Mass von Intelligenz erfordert, dass aber die intellectuelle
Insufficienz sofort zu Tage kommt, sobald complicirtere Verhältnisse
herantreten, und zwar desto evidenter, je raschere Entscheidung
dieselben erfordern. Mit anderen Worten: die Dispositionsfähigkeit,
respective Unfähigkeit, kann auch nur eine relative sein, eine
Thatsache, die am besten beweist, dass es nicht angeht, nur
Geistesschwäche (Geisteskrankheit) als solche zu constatiren, sondern
dass auch ihre Beziehung zu bestimmten äusseren Verhältnissen in das
Bereich der ärztlichen Erwägung gezogen werden muss. So kann z. B.
bei einem Taglöhner ein gewisser Grad von Schwachsinn existiren, ohne
dessen Dispositionsfähigkeit zu beeinträchtigen, während ähnliche und
vielleicht noch niedere Grade der psychischen Schwäche, wie sie z. B.
nach einer schweren Hirnerkrankung zurückbleiben, bei einem Banquier,
Kaufmann etc. die Entziehung der freien Verfügungsfreiheit nothwendig
machen, wenn nicht wichtige Interessen des Kranken selbst oder seiner
Familie, eventuell auch Anderer, Schaden leiden sollen.
In allen derartigen Fällen ist nicht blos die eventuelle Unfähigkeit
des Individuums zur selbstständigen und richtigen Führung seiner
Angelegenheiten im Auge zu behalten, sondern auch die mit dem
Schwachsinn in der Regel einhergehende leichtere Bestimmbarkeit und die
in Folge dessen mögliche Ausbeutung und absichtliche Irreführung des
Betreffenden, aus welcher häufig viel grössere Nachtheile erwachsen,
als aus den aus eigener Initiative des Individuums hervorgehenden
Handlungen.
[Sidenote: Erworbener Blödsinn.]
Es können, wie bereits angedeutet, sowohl angeborene, als erworbene
Blödsinns-, respective Schwachsinnsformen in Betracht kommen. Erstere
sind verhältnissmässig leichter zu beurtheilen, da sie frühzeitig,
insbesondere schon beim Schulunterrichte, auffallen und weil die
psychische Insufficienz successive noch deutlicher hervortritt, wenn
das Individuum nach zurückgelegtem Kindesalter auf eigene Füsse sich
stellen soll. Auch haben sie im Allgemeinen eine geringere Bedeutung,
weil solche Individuen eben in Folge ihres Intelligenzdefectes gewisse
Lebensstellungen gar nicht zu erlangen vermögen.
Vom erworbenen Blödsinn ist insbesondere der apoplectische und senile,
sowie der paralytische bemerkenswerth.
[Sidenote: Apoplectischer Blödsinn.]
Eine vollkommene Wiederkehr der früheren Intelligenz gehört nach
+apoplectischen+ Insulten, mögen denselben Hämorrhagien oder embolische
Processe zu Grunde gelegen haben, zu den seltenen Erscheinungen. In
der Regel bleiben Defecte derselben zurück, die allerdings bezüglich
ihres Grades sich verschieden gestalten. Die schweren Formen bieten
der Diagnose keine Schwierigkeit, und es kann auch nach Constatirung
derselben darüber kein Zweifel bestehen, dass die Betreffenden der
Dispositionsfähigkeit entbehren. Nicht so leicht ist die Sache in den
weniger ausgesprochenen Formen.
Häufig ist die Einbusse, die das Individuum an seiner Intelligenz
erlitten hat, nur eine relative, insofern als dasselbe nur weniger
psychisch leistungsfähig ist, als es vor der Erkrankung gewesen war,
ohne dass jedoch von absolutem Schwachsinn gesprochen werden könnte.
Der Intelligenzdefect ergibt sich hier überhaupt nur beim Vergleichen
der gegenwärtigen mit der früheren Intelligenz, und es kann deshalb ein
solches Individuum auf Jemanden, der dasselbe nicht früher kannte, sehr
wohl den Eindruck eines geistig normalen machen, während einem Anderen
die psychische Decadenz sofort in die Augen springt.
Es geht nicht an, solche Individuen für blödsinnig zu erklären und ihre
Dispositionsfähigkeit zu bestreiten, wenn wir auch zugeben müssen, dass
sie gegenwärtig ihre Angelegenheiten weder mit jener Energie, noch mit
jenem Verständniss zu führen vermögen, wie sie früher vermochten. In
anderen Fällen ist die Intelligenz entschieden unter die Norm gesunken,
und macht sich der betreffende Defect insbesondere durch Schwäche des
Gedächtnisses, durch Ideenarmuth, leichte geistige Ermüdung bemerkbar,
aber das Individuum ist noch im Stande, gewöhnliche Verhältnisse,
insbesondere ihn selbst betreffende Angelegenheiten, richtig
aufzufassen und seine Geschäfte, wenn auch nur mit einiger Anstrengung,
selbst zu besorgen.
Auch hier würde man zu weit gehen, wenn man solchen Individuen die
Fähigkeit zur Ausübung ihrer bürgerlichen Pflichten und Rechte ohne
Weiteres bestreiten und sie für blödsinnig erklären wollte.
Dagegen wäre man hierzu berechtigt, wenn der Untersuchte die
gewöhnlichsten Dinge vergisst, ihm bekannt gewesene Personen nicht mehr
erkennt, grobe Irrthümer begeht und selbst einfache Verhältnisse nicht
mehr oder nur schwierig zu begreifen vermag.
Bei der Beurtheilung aller Formen des apoplectischen Blödsinns,
respective Schwachsinns, ist die wichtige Thatsache nicht zu übersehen,
dass sich in vielen dieser Fälle mit der intellectuellen Schwäche noch
andere psychische Störungen combiniren, und dass diese schon mitunter
für sich allein, noch mehr aber im Zusammenhange mit ersterer die
Dispositionsfähigkeit des Kranken zu beeinträchtigen vermögen. Wir
meinen hier weniger die abnorme Reizbarkeit solcher Individuen und
die Geneigtheit zu unmotivirtem Stimmungswechsel, als vielmehr die
häufig bestehenden Defecte und Verkehrungen des moralischen Fühlens,
insbesondere aber die Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen, die
nicht selten auftreten und leicht zur Verrücktheit, namentlich unter
dem Bilde des Verfolgungswahns, führen können.
[Sidenote: Seniler Blödsinn.]
In analoger Weise sind die +senilen Zustände+ psychischer Schwäche zu
beurtheilen. So lange letztere nur in einer allmäligen, gewissermassen
physiologischen Abnahme der früheren psychischen Leistungsfähigkeit
besteht, hat sie nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn, wenn auch mit
fortschreitendem Greisenalter das Gedächtniss allmälig abnimmt, die
intellectuelle Leistungsfähigkeit sinkt und auch die Willensenergie
sich successive vermindert, so erreicht doch die psychische
Schwäche selten einen so hohen Grad, dass dieselbe als Blödsinn zu
bezeichnen wäre und die tägliche Erfahrung lehrt, dass unter sonst
normalen Verhältnissen der Mensch trotz der merklichen und immer
vorwärtsschreitenden Abnahme seiner psychischen Leistungsfähigkeit bis
in’s höchste Alter hinein jenen geistigen Fond sich bewahren kann,
der zur selbstständigen Führung der eigenen Angelegenheiten erfordert
wird. Mitunter ist jedoch der psychische Verfall ein intensiver
und ein mehr weniger rapider. Letzterer Erscheinung liegen meist
Gelegenheitsursachen zu Grunde, insbesondere schwere Erkrankungen
verschiedener Art, von denen das Individuum zwar genest, aber von
diesem Zeitpunkte an einem schnellen Marasmus verfällt. Die im
Alter häufigen Pneumonien spielen in dieser Beziehung eine wichtige
Rolle. Auch ist begreiflich, dass Erkrankungen, die mittelbar oder
unmittelbar das Gehirn betrafen, bei Greisen leichter psychische
Störungen, insbesondere psychische Schwächezustände, zurücklassen
können als sonst. Unter solchen Umständen können sich hochgradige
Formen des Blödsinns entwickeln und vorzugsweise durch hochgradige
Gedächtnissschwäche bis zum Vergessen des eigenen Namens, Unfähigkeit
sich zu orientiren, Ideenarmuth und kindisches Wesen sich documentiren
und vollkommene Unfähigkeit zur Führung der eigenen Angelegenheiten
bedingen.
Nicht minder wichtig als der einfache senile Verfall der Intelligenz
sind anderweitige psychische Störungen, die sich mit demselben
combiniren können, von denen insbesondere jene im Bereiche des
moralischen Fühlens und die melancholische Verrücktheit für sich
allein die Dispositionsfähigkeit des Individuums zu beeinträchtigen,
respective aufzuheben vermögen. Defecte im Bereiche des ethischen und
sittlichen Fühlens sind bei Greisen keine seltene Erscheinung und die
dadurch bewirkte Veränderung des Charakters mitunter das erste Symptom
des hereinbrechenden geistigen Marasmus. Die Individuen beginnen die
Gesetze der Convenienz und des Anstandes zu verletzen, sich, wie man
sagt, gehen zu lassen, ergeben sich ungeordneter Lebensweise und fangen
an, lockere Verhältnisse anzuknüpfen, Bordelle aufzusuchen oder andere
sexuelle Excesse auszuüben, selbst solche, die, wie bereits an anderem
Orte erwähnt, sie mit dem Strafgericht in Collision bringen können.
Durch dieses Gebahren können die Betreffenden sich und die Interessen
Anderer wesentlich schädigen, und es ist insbesondere begreiflich,
dass ihr sexuelles Verhalten sie theils freiwillig, theils in Folge
berechneter Einwirkung Anderer zu Acten verleiten kann, die, wie z. B.
Eheversprechen, Heiraten, Schenkungen etc., eine grosse Tragweite und
Bedeutung besitzen.
[Sidenote: Melancholien.]
Melancholien mit Angstgefühlen sind bei Greisen eine verhältnissmässig
häufig Erscheinung, ebenso der aus ihnen sich entwickelnde
Verfolgungswahn, welcher sich nicht selten auf die nächste Umgebung
und die eigenen Verwandten bezieht. Das den Greisen eigenthümliche
misstrauische Wesen und die so häufigen hypochondrischen Anwandlungen
sind gewissermassen die ersten Anfänge der genannten Psychosen.
Beide Formen combiniren sich in der Regel mit bereits entwickeltem
Schwachsinn oder Blödsinn und treten meist anfallsweise auf, ebenso wie
mitunter Zustände maniakischer Aufregung. In diesen Stadien sind die
Betreffenden nicht blos sich und Anderen gefährlich, sondern können
unter dem Einflusse ihrer krankhaft veränderten Stimmung, insbesondere
aber unter jenem des Verfolgungswahns, in civilrechtlicher Beziehung
sich und Anderen den grössten Schaden zufügen, namentlich durch
Enterbungen der nächsten Anverwandten, durch in ihren Angstgefühlen
und daraus resultirenden religiösen Wahnsinn an Kirchen etc., gemachte
Legate, beziehungsweise Schenkungen u. s. w., um so leichter, da, wie
die Erfahrung lehrt, sich häufig Leute finden, die aus der geistigen
Schwäche und den sonstigen psychopathischen Zuständen der Greise
Vortheile zu ziehen verstehen.
[Sidenote: Paralytischer Blödsinn.]
Von allen Formen des Blödsinns und vielleicht von allen Psychosen
überhaupt ist in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit die wichtigste
der +paralytische Blödsinn+, einestheils wegen der leichten
Verkennung des Initialstadiums des Leidens, welches, wie bereits
an anderem Orte erwähnt, ganz allmälig und anfangs unscheinbar
sich entwickelt und monatelange Remissionen zulässt, anderseits
weil diese Psychose, insbesondere die maniakische Exaltation und
der daraus resultirende, schon sehr frühzeitig sich manifestirende
und schliesslich ganz exorbitante Grössenwahn, die Ursache der
unsinnigsten Vermögensverschleuderungen und damit des finanziellen
Ruins des Betreffenden, eventuell ganzer Familien werden kann. Die
rechtzeitige Erkennung der Krankheit kann grosses Unheil verhüten, und
schon die frühesten Stadien derselben fordern dringend die Stellung
unter Curatel. Für den genau beobachtenden Arzt bieten sich, wie aus
dem an anderem Orte Gesagten hervorgeht, schon frühzeitig Symptome,
die wenigstens den Verdacht erwecken, dass paralytisches Irrsein
sich zu entwickeln beginne, und die weitere Verfolgung des Falles
lässt bald über die Natur des Leidens keinen Zweifel mehr aufkommen.
Leider wird gerade in diesen Fällen ärztliche Intervention meist sehr
spät herangezogen, da man in der Regel gar nicht daran denkt, dass
das Individuum geisteskrank sei, sondern das veränderte Gebahren
desselben sich anderweitig erklärt, und es kommt sogar vor, dass,
selbst nachdem von ärztlicher Seite der Zustand erkannt und als solcher
begutachtet worden war, Laien, selbst Richter, das Bestehen einer
Geisteskrankheit nicht anerkennen wollen, wenn der Betreffende das Bild
der Folie raisonnante darbietet, äussere Verhältnisse das Gebahren
desselben motivirt erscheinen lassen, oder gerade eine der hier so
häufigen Remissionsperioden besteht, während welcher bekanntlich
sowohl die psychischen, als die paralytischen Symptome zurückgehen
und selbst nahezu vollständig verschwinden können. Umsomehr ist es
Sache des Arztes, auf längerer und fortgesetzter Beobachtung zu
bestehen, den Beginn und Verlauf der Krankheit sorgfältig zu erörtern,
die Möglichkeit von Remissionen oder Intermissionen zu betonen und
insbesondere die eingetretene Charakteränderung, sowie das sonst
Unmotivirte derselben zu beleuchten. Da, wie bereits erwähnt, schon
in den ersten Stadien des paralytischen Irrseins das Gebahren des
Kranken die Signatur der psychischen Schwäche an sich trägt, die im
weiteren Verlaufe immer deutlicher zu Tage tritt, so ist insbesondere
auf die Eruirung und Darstellung der für diese Thatsachen sprechenden
Aeusserungen und Handlungen des Untersuchten ein Gewicht zu legen.
Bei Beurtheilung des Blödsinns oder Schwachsinns ist die Thatsache
zu beachten, dass es Zustände gibt, die für Blödsinn oder
hochgradigen Schwachsinn imponiren können, ohne es zu sein. Ausser
ganz vernachlässigter Erziehung gehört hierher insbesondere die
Taubstummheit und die Aphasie.
[Sidenote: Taubstummheit.]