Nach dieser Bestimmung ist vorhanden gewesene +Bewusstlosigkeit+

unter allen Umständen Strafausschliessungsgrund, möge sie nun durch

Krankheit (z. B. Delirium, Epilepsie) oder anderweitig, z. B. durch

Berauschung, Intoxication oder durch Schlaftrunkenheit, bedingt worden

sein, eine sonstige +Störung der Geistesthätigkeit+ zunächst nur

dann, wenn sie als +krankhafte+ erkannt wird, durch welches Epitheton

andere Störungen der Geistesthätigkeit, wie sie namentlich durch

gewöhnliche Affecte veranlasst werden können, ausgeschlossen sind,

welche, wenn sie sich innerhalb der Breite des Normalen abspielen, nur

als Strafmilderungsgrund aufgefasst werden, analog dem §. 46 lit. _d_

des österr. St.-G., der ausdrücklich als Milderungsgrund ansieht, wenn

der Thäter „in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühle entstandenen

heftigen Gemüthsbewegung“ sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen.

Die genannten Bezeichnungen bedürfen keiner näheren Definition und ihre

ausdrückliche Erwähnung erleichtert die Aufgabe des Gerichtsarztes

ungemein. Trotzdem macht sich eine Lücke bezüglich der angeborenen

psychischen Schwächezustände, des angeborenen Blödsinns bemerkbar,

dessen Formen weder unter den Begriff der Bewusstlosigkeit, noch,

wenigstens nicht ohne einigen Zwang, unter den der krankhaften Störung

der Geistesthätigkeit gebracht werden können, da beide Zustände sowohl

nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in der im §. 51 gebrauchten

Fassung die Annahme einer früher bestandenen normalen Geistesthätigkeit

voraussetzen. Diese Lücke hat der §. 56 des österr. St.-G.-Entw. nach

unserer Meinung glücklich beseitigt, indem er dem Ausdrucke „krankhafte

Störung“ jenen der „krankhaften +Hemmung oder Störung+“ substituirte,

unter welchen Ausdruck nicht nur blos der angeborene Blödsinn, sondern

auch andere psychische Entwicklungshemmungen, insbesondere die

Taubstummheit, leicht und in wissenschaftlich ganz correcter Weise

untergebracht werden können, während im deutschen St.-G. bezüglich der

Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen ein eigener Paragraph (§. 58)

aufgenommen werden musste.

[Sidenote: Schlussurtheil über freie Willensbestimmung u.

Zurechnungsfähigkeit.]

Ob mit der Erklärung, dass eine Handlung im Zustande krankhafter

Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit begangen wurde, die Aufgabe

des Gerichtsarztes beendigt sei, oder ob er noch zu erörtern habe, ob

durch dieselbe „die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war“ (§. 51

deutsches St.-G.), beziehungsweise ob dieselbe es dem Thäter „unmöglich

machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner

Handlung einzusehen“ (§. 56 österr. St.-G.-Entw.), ist Gegenstand

vielfacher Erörterungen gewesen. In Deutschland scheint man weitere

Erörterungen von Seite des Arztes grundsätzlich zu perhorresciren, wie

insbesondere aus den Motiven zum §. 51 hervorgeht, in welchen erklärt

wird, dass man bei der gewählten Fassung des Paragraphen mit den

Schlussworten hat ausdrücken wollen, dass die Schlussfolgerung selbst,

nach welcher die freie Willensbestimmung in Bezug auf die Handlung

ausgeschlossen war, die Aufgabe des Richters ist (+Liman+, Handbuch.

I, 423). Dagegen heisst es im Motivenbericht zum §. 56 des österr.

St.-G.-Entw.: „Der Ausdruck „Unzurechnungsfähigkeit“ wurde im Gesetze

mit Absicht vermieden und dadurch die Unzuträglichkeit beseitigt, dass

der Gerichtsarzt gefragt wird, ob Jemand zur Zeit der Verübung einer

That zurechnungsfähig war oder nicht. +Die Zurechnungsfähigkeit ist

nämlich ein rein juristischer Begriff; der Arzt hat darüber nichts

auszusagen, sondern nur zu erklären, ob der Angeklagte zur Zeit der

Verübung der That derart geisteskrank war, dass er seinen Willen frei

zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung nicht einzusehen

vermochte.+“ Diese Anschauung ist unstreitig die richtigere. Die

Einmischung des Arztes in die Fällung des Schlussurtheils, ob die

Handlung des Angeklagten zur Schuld und Strafe zuzurechnen sei oder

nicht, das ist es, was der Jurist vermieden wissen will und was stets

und mit Recht perhorrescirt worden ist; die Erörterung jedoch, ob

und welchen Einfluss eine krankhafte Störung, respective Hemmung

der Geistesthätigkeit auf die Einsicht und Willensbestimmung im

Allgemeinen, sowie insbesondere bezüglich der betreffenden Handlungen

ausgeübt habe, fällt zweifellos noch in das Bereich ärztlicher

Beurtheilung und dieselbe ist erfahrungsgemäss nicht blos den Richtern

und Geschworenen erwünscht, sondern geradezu unvermeidlich, ausserdem

auch deshalb ohne Beeinträchtigung des richterlichen Wirkungskreises

thunlich, weil ja schliesslich doch weder die Richter, noch die

Geschworenen an das Gutachten des Arztes gebunden sind, sondern nach

ihrer eigenen Ueberzeugung ihr Urtheil abzugeben haben. Für den

österreichischen Gerichtsarzt ist sogar ein solcher Vorgang durch die

St.-P.-O. ausdrücklich vorgeschrieben, da es im 2. Absatze des §. 134

heisst:

„-- Die Gerichtsärzte haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen

Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und

Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen

zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln, als

im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als

vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad

derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Acten als nach

ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen

die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des

Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem

Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That

bestanden habe.“

Die heikle Seite bei der forensischen Beurtheilung einschlägiger

Fälle liegt auch gar nicht in der Frage, wem die Erörterung des

Einflusses des constatirt krankhaften Geisteszustandes auf die freie

Willensbestimmung, beziehungsweise Einsicht zukomme, sondern erstens in

der Unmöglichkeit einer genauen Definition und Abgrenzung des Begriffes

„+freie+ Willensbestimmung“ auch in der von uns (pag. 878) gegebenen

Auffassung, zweitens in dem Fehlen einer scharfen Grenze zwischen

geistiger Gesundheit und Krankheit, drittens in der Thatsache, dass

die Begriffe „krankhafte Störung (oder Hemmung) der Geistesthätigkeit“

und „Ausschluss, resp. Unmöglichkeit der freien Willensbestimmung

oder Einsicht“ sich keineswegs decken, sondern erstere bis zu einem

gewissen Grade auch ohne eine so intensive Beeinflussung des Willens,

beziehungsweise der Einsicht, bestehen kann, wie sie der Gesetzgeber

zufolge der Fassung der betreffenden Gesetzesstellen offenbar im Auge

hatte, wovon der „Schwachsinn“, die niederen Grade des Rausches,

insbesondere aber gewisse weniger intensive Grade theils angeborener,

theils erworbener erhöhter Reizbarkeit oder Perversität des Fühlens

zahlreiche und häufig vorkommende Beispiele liefern.

[Sidenote: Geminderte Zurechnungsfähigkeit.]

Dieser Thatsache gegenüber halfen sich einzelne Strafgesetze

entweder, wie z. B. das frühere bayerische, durch die ausdrückliche

Anerkennung einer „geminderten Zurechnungsfähigkeit“, oder, wie das

gegenwärtige österreichische (§. 46), durch Aufnahme wenigstens

einzelner solcher pathologischer Zustände (Verstandesschwäche) unter

die Milderungsumstände, während das deutsche St.-G. und ebenso der

österr. St.-G.-Entw. keines von beiden thun, indem sie offenbar

voraussetzen, dass, wenn einmal das Individuum als zurechnungsfähig

erkannt worden ist, die etwa trotzdem bestandenen pathologischen

Verhältnisse und ihr Einfluss auf die Begehung der That vom Gerichte

beim +Strafausmass+ werden in Betracht gezogen werden, da beide

Strafgesetze eben in Berücksichtigung der vielfachen Umstände, die eine

strafbare That bald in milderem, bald in schwererem Lichte erscheinen

lassen können, in dieser Beziehung dem Richter einen ungleich grösseren

Spielraum gewähren, als dies in anderen Strafgesetzen der Fall ist.

Es ist gegenüber dem gegenwärtigen Standpunkt der Strafrechtspflege

eine rein juristische Frage, welche der genannten Bestimmungen am

zweckmässigsten erscheint. Für den Gerichtsarzt ist es wichtig,

zu wissen, dass auch dann, wenn er anstehen muss, sich dafür

auszusprechen, dass die Willensbestimmung oder Einsicht unmöglich

(ausgeschlossen) waren, oder wenn das Gericht sein im letzteren Sinne

abgegebenes Gutachten nicht acceptirt, dennoch die pathologischen

Verhältnisse, die etwa die Begehung der incriminirten That

beeinflussten, nicht ganz unberücksichtigt bleiben, sondern beim

Strafausmass in die Waagschale gelegt werden, weil ihm diese Thatsache

die Begutachtung zweifelhafter Fälle wesentlich erleichtert, indem

sie ihn abhält, schon leichtere Beeinflussungen des Willens oder der

Einsicht, blos weil sie krankhafter Natur sind, in gleich rigoroser

Weise zu begutachten, wie dies gegenüber intensiveren angezeigt ist.

Die richtige Grenze zu treffen ist selbst bei der gewissenhaftesten

und sorgfältigsten Erwägung aller Umstände des concreten Falles nicht

leicht, und eben deshalb muss es den ärztlichen Sachverständigen

erwünscht sein, dass die endgiltige Entscheidung, ob die Willens-

oder Einsichtsbehinderung in der That in dem vom Gesetzgeber zur

Unzurechnungsfähigkeit erforderlichen Grade vorhanden war oder nicht,

dem Gerichte selbst, beziehungsweise der subjectiven Ueberzeugung der

Geschworenen vorbehalten bleibt.

II. Fragliche Dispositionsfähigkeit.

+Oesterr. Allg. bürgerl. G.-B.+

§. 21. Diejenigen, welche wegen Mangel an Jahren, Gebrechen des

Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst

gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze

der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente, Unmündige, die

das 14., Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht

zurückgelegt haben; dann Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige,

welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder

wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen.

§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser

Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.

§. 49. Minderjährige -- -- -- sind auch unfähig, ohne Einwilligung

ihres ehelichen Vaters (beziehungsweise der Gerichtsbehörde) sich

giltig zu verehelichen.

§. 173. Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bei

Gericht anzusuchen, sind: wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit

wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen oder

seine Angelegenheiten zu besorgen nicht vermag.

§. 176. Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verliert, -- -- --

so kommt die väterliche Gewalt ausser Wirksamkeit und es wird ein

Vormund bestellt.

§. 191. Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen,

welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder

Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen Geschäften

nicht vorstehen können.

§. 269. Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst

besorgen und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das

Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht

Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.

§. 270. Dieser Fall tritt ein: Bei Minderjährigen, die in einem

besonderen Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden

können; bei Volljährigen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bei

erklärten Verschwendern; bei Ungeborenen, zuweilen bei Taubstummen.

§. 273. Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten

werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach

Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte

gerichtlich dafür erklärt wird.

§. 275. Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben

beständig unter Vormundschaft; sind sie aber nach Antritt des

fünfundzwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf

ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie

vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen.

§. 283. Die Curatel hört auf, -- -- -- wenn die Gründe aufhören,

die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten

verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch der

Vernunft erhalten habe, -- -- -- muss nach einer genauen Erforschung

der Umstände, aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus den

Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte

entschieden werden.

§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind

an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen

Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der

Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in

Besitz nehmen.

§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse

Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der

vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang,

Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.

§§. 566 und 567 (Testirfähigkeit Geisteskranker vide später).

§. 569. Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das

18. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor

Gericht testiren. Das Gericht muss durch eine angemessene Erforschung

sich zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens

frei und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein

Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung

ergeben hat, beigerückt werden. Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre

kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erklärt werden.

§. 591. Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und

Jünglinge unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann

diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können

bei den letzten Anordnungen nicht Zeuge sein.

§. 597. Bei letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in

Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen,

errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens,

Frauenspersonen und Jünglinge, die das 14. Jahr zurückgelegt haben,

giltige Zeugen.

§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein

Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder

anzunehmen.

+Oesterr. St.-G.-Entwurf.+

§. 84. -- -- -- für Minderjährige, für Geisteskranke und für

Körperschaften übt dieses Recht (die Verfolgung zu beantragen) deren

gesetzlicher Vertreter, und wenn dieser selbst der Schuldige ist,

jene Person, welche von der Pflegschaft oder von der Aufsichtsbehörde

hierzu bestimmt ist.

Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, können

das Recht auch selbstständig ausüben.

+Deutsches St.-G.+

§. 65. Der Verletzte, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist

selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.

So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche

Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniss des

Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.

Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund nur

zur Stellung des Antrages berechtigt.

+Preuss. Allgem. Landrecht.+

Thl. I, Tit. 1, §. 27. Rasende und Wahnsinnige heissen diejenigen,

welche des Gebrauches ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.

§. 28. Menschen, welche das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu

überlegen, ermangelt, werden Blödsinnige genannt.

§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem

Unterschiede des Alters abhängenden Rechte, den Kindern (unter

7 Jahren, vergl. Thl. I, Tit. 4, §. 23), Blödsinnige aber den

Unmündigen gleich geachtet.

§. 31. Diejenigen, welche wegen nicht erlangter Volljährigkeit oder

wegen eines Mangels an Seelenkräften ihre Angelegenheiten nicht

gehörig wahrnehmen können, stehen unter der besonderen Aufsicht und

Vorsorge des Staates.

Thl. I, Tit. 4, §. 28. Personen, welche durch den Trunk des

Gebrauches ihrer Vernunft beraubt wurden, sind, so lange ihre

Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten.

§. 29. Den Wahnsinnigen gleich zu achten sind diejenigen, welche

durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in

einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig

waren.

Thl. I, Tit. 12, §. 21. Personen, die wegen Wahnsinns oder Blödsinns

unter Vormundschaft genommen worden, sind, so lange die Vormundschaft

dauert, letztwillige Verordnungen zu verrichten unfähig.

§. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind,

können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig

verordnen.

§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an

Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig

überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament

aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.

§. 148. Findet er dieses zweifelhaft, so muss er Sachverständige

zuziehen.

Thl. II, Tit. 1, §. 698. Raserei und Wahnsinn, in welchen ein

Ehegatte verfällt, können die Scheidung nur alsdann begründen,

wenn sie über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung zur Besserung

fortdauern. (Blödsinn ist ein Scheidungsgrund.)

Tit. 18, §. 12. Wahnsinnige oder Blödsinnige, welche nicht unter

Aufsicht eines Vaters oder Ehemannes stehen, müssen vom Staat unter

Vormundschaft genommen werden.

§. 13. Wer für wahnsinnig oder blödsinnig zu erachten sei, muss der

Richter mit Zuziehung sachverständiger Aerzte prüfen und festsetzen.

§. 15. Taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor

zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, müssen,

sobald sie nicht mehr unter väterlicher Aufsicht stehen, vom Staate

bevormundet werden.

§. 16. Diejenigen, welche erst in späteren Jahren taubstumm geworden

sind, müssen nur alsdann unter Vormundschaft genommen werden, wenn

sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken

können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind.

§. 815. Die Vormundschaft über Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige

muss aufgehoben werden, wenn dieselben zum völlig freien Gebrauch

ihres Verstandes wieder gelangen.

§§. 816-817. Ob dieses geschehen sei, muss das vormundschaftliche

Gericht sorgfältig untersuchen, wobei ein von dem Gericht ernannter

Sachverständiger zuzuziehen ist.

§. 818. Die Vormundschaft über Taubstumme hört auf, wenn bei

angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit,

ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.

§. 819. Wenn daher auch der Fehler von Gehör und an der Sprache

gehoben worden, so muss dennoch erst untersucht werden, ob nicht

etwa Blödsinn oder Schwäche des Verstandes die Fortsetzung der

Vormundschaft nöthig machen.

Dispositionsfähig nennt man ein Individuum, welches die Fähigkeit

besitzt, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen und seine

Interessen und Rechte selbst zu wahren; somit insbesondere sein

Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, rechtsgiltige

Verträge abzuschliessen, eine Ehe einzugehen und zu testiren.

[Sidenote: Bedingungen der Dispositionsfähigkeit.]

Die +Dispositions-+ oder +Verfügungsfähigkeit+, erfordert im

Allgemeinen dieselben Vorbedingungen, wie die Zurechnungsfähigkeit, d.

h. erstens einen gewissen Grad körperlicher und geistiger Reife und

zweitens einen normalen Geisteszustand.

[Sidenote: Unmündige, Wahn- und Blödsinnige.]

In +ersterer+ Beziehung unterscheidet das österr. bürgerl. Gesetzbuch

(§. 21) und ebenso die meisten anderen Gesetzgebungen, insbesondere

das Preuss. allgem. Landrecht (Thl. I, Tit. 4, §. 23): Kinder, die

das siebente, Unmündige, die das vierzehnte und Minderjährige, die

das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben. Erst mit

vollendetem 24. Lebensjahre, nach erlangter „Volljährigkeit“, besitzt

das Individuum die volle bürgerliche Selbstständigkeit, respective

Verfügungsfreiheit, während ihm dieselbe bis zum 7. Lebensjahre gar

nicht, zwischen dem 7. bis zum 24. nur in beschränkter Weise oder nur

bezüglich gewisser Acte zugestanden wird. So z. B. kann dasselbe schon

vom 7. Lebensjahre an Besitz erwerben oder ein Versprechen machen oder

annehmen (§. 310 und 865 österr. bürgl. Gesetzbuch), wird Mädchen

schon vom vollendeten 14. Lebensjahre die Fähigkeit vindicirt, ihre

Geschlechtsehre selbst zu wahren[582] und allen Individuen vom 14.

Jahre angefangen eine beschränkte und mit vollendetem 18. Jahre die

volle Testirfähigkeit eingeräumt (§. 569 österr. bürgl. Gesetzbuch).

Endlich sind auch Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt

haben, berechtigt, im Falle einer erlittenen Verletzung selbstständig

den Antrag auf Bestrafung zu stellen, während dies früher nur durch

ihren gesetzlichen Vertreter geschehen kann (österr. St.-G.-Entw. §.

84, deutsches St.-G. §. 65).

Das Gesetz lässt somit, analog wie bei der Zurechnungsfähigkeit, auch

die Dispositionsfähigkeit nur allmälig eintreten, gesteht aber die

volle bürgerliche Verfügungsfreiheit erst später zu als die volle

Zurechnungsfähigkeit, nämlich nicht wie diese schon mit vollendetem

20., sondern erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, wobei dasselbe

offenbar von der gewiss begründeten Anschauung ausging, dass die zur

vollen Zurechnung erforderliche Einsicht in die Bedeutung strafbarer

Handlungen und die Fähigkeit der Beherrschung egoistischer Impulse

ungleich früher vorhanden ist, als das genügende Verständniss jener

complicirteren Verhältnisse, die bei der Handhabung und Wahrung der

bürgerlichen Rechte und Pflichten in Betracht kommen.

[Sidenote: Wahn- und Blödsinnige.]

In +zweiter+ Beziehung stellt das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch

diejenigen, welche wegen „Gebrechen des Geistes“ ihre Angelegenheiten

zu besorgen unfähig sind, unter den besonderen Schutz der Gesetze (§.

21) und bezeichnet als solche „Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige,

welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder

wenigstens unfähig sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen“,

erklärt (§. 48) Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige ausser Stande,

einen giltigen Ehevertrag abzuschliessen, stellt Wahn- und Blödsinnige,

sowie überhaupt Personen, welche den Gebrauch der Vernunft nicht

besitzen, unter Curatel (§§. 173, 269, 270, 275), erklärt sie für

unfähig, Besitz zu erlangen und (§. 310) ein Versprechen zu machen oder

es anzunehmen (§. 865), sowie zu testiren (§. 566).

Ebenso werden im Preuss. allgem. Landrecht Rasende und Wahnsinnige

den Kindern unter 7 Jahren, Blödsinnige aber den Unmündigen (Kinder

von 7-14 Jahren) gleich geachtet (Thl. I, Tit. 1, §. 19), unter

Vormundschaft und die besondere Aufsicht und Vorsorge des Staates

gestellt (Thl. I, Tit. 1, §. 31 und Thl. II, Tit. 18, §. 12) und zu

letztwilligen Verordnungen für unfähig erklärt (Thl. I, Tit. 12, §. 21).

[Sidenote: Taubstumme. Entmündigung. Oesterr. Gesetz.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 114 / 132 段