unter allen Umständen Strafausschliessungsgrund, möge sie nun durch
Krankheit (z. B. Delirium, Epilepsie) oder anderweitig, z. B. durch
Berauschung, Intoxication oder durch Schlaftrunkenheit, bedingt worden
sein, eine sonstige +Störung der Geistesthätigkeit+ zunächst nur
dann, wenn sie als +krankhafte+ erkannt wird, durch welches Epitheton
andere Störungen der Geistesthätigkeit, wie sie namentlich durch
gewöhnliche Affecte veranlasst werden können, ausgeschlossen sind,
welche, wenn sie sich innerhalb der Breite des Normalen abspielen, nur
als Strafmilderungsgrund aufgefasst werden, analog dem §. 46 lit. _d_
des österr. St.-G., der ausdrücklich als Milderungsgrund ansieht, wenn
der Thäter „in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühle entstandenen
heftigen Gemüthsbewegung“ sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen.
Die genannten Bezeichnungen bedürfen keiner näheren Definition und ihre
ausdrückliche Erwähnung erleichtert die Aufgabe des Gerichtsarztes
ungemein. Trotzdem macht sich eine Lücke bezüglich der angeborenen
psychischen Schwächezustände, des angeborenen Blödsinns bemerkbar,
dessen Formen weder unter den Begriff der Bewusstlosigkeit, noch,
wenigstens nicht ohne einigen Zwang, unter den der krankhaften Störung
der Geistesthätigkeit gebracht werden können, da beide Zustände sowohl
nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in der im §. 51 gebrauchten
Fassung die Annahme einer früher bestandenen normalen Geistesthätigkeit
voraussetzen. Diese Lücke hat der §. 56 des österr. St.-G.-Entw. nach
unserer Meinung glücklich beseitigt, indem er dem Ausdrucke „krankhafte
Störung“ jenen der „krankhaften +Hemmung oder Störung+“ substituirte,
unter welchen Ausdruck nicht nur blos der angeborene Blödsinn, sondern
auch andere psychische Entwicklungshemmungen, insbesondere die
Taubstummheit, leicht und in wissenschaftlich ganz correcter Weise
untergebracht werden können, während im deutschen St.-G. bezüglich der
Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen ein eigener Paragraph (§. 58)
aufgenommen werden musste.
[Sidenote: Schlussurtheil über freie Willensbestimmung u.
Zurechnungsfähigkeit.]
Ob mit der Erklärung, dass eine Handlung im Zustande krankhafter
Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit begangen wurde, die Aufgabe
des Gerichtsarztes beendigt sei, oder ob er noch zu erörtern habe, ob
durch dieselbe „die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war“ (§. 51
deutsches St.-G.), beziehungsweise ob dieselbe es dem Thäter „unmöglich
machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner
Handlung einzusehen“ (§. 56 österr. St.-G.-Entw.), ist Gegenstand
vielfacher Erörterungen gewesen. In Deutschland scheint man weitere
Erörterungen von Seite des Arztes grundsätzlich zu perhorresciren, wie
insbesondere aus den Motiven zum §. 51 hervorgeht, in welchen erklärt
wird, dass man bei der gewählten Fassung des Paragraphen mit den
Schlussworten hat ausdrücken wollen, dass die Schlussfolgerung selbst,
nach welcher die freie Willensbestimmung in Bezug auf die Handlung
ausgeschlossen war, die Aufgabe des Richters ist (+Liman+, Handbuch.
I, 423). Dagegen heisst es im Motivenbericht zum §. 56 des österr.
St.-G.-Entw.: „Der Ausdruck „Unzurechnungsfähigkeit“ wurde im Gesetze
mit Absicht vermieden und dadurch die Unzuträglichkeit beseitigt, dass
der Gerichtsarzt gefragt wird, ob Jemand zur Zeit der Verübung einer
That zurechnungsfähig war oder nicht. +Die Zurechnungsfähigkeit ist
nämlich ein rein juristischer Begriff; der Arzt hat darüber nichts
auszusagen, sondern nur zu erklären, ob der Angeklagte zur Zeit der
Verübung der That derart geisteskrank war, dass er seinen Willen frei
zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung nicht einzusehen
vermochte.+“ Diese Anschauung ist unstreitig die richtigere. Die
Einmischung des Arztes in die Fällung des Schlussurtheils, ob die
Handlung des Angeklagten zur Schuld und Strafe zuzurechnen sei oder
nicht, das ist es, was der Jurist vermieden wissen will und was stets
und mit Recht perhorrescirt worden ist; die Erörterung jedoch, ob
und welchen Einfluss eine krankhafte Störung, respective Hemmung
der Geistesthätigkeit auf die Einsicht und Willensbestimmung im
Allgemeinen, sowie insbesondere bezüglich der betreffenden Handlungen
ausgeübt habe, fällt zweifellos noch in das Bereich ärztlicher
Beurtheilung und dieselbe ist erfahrungsgemäss nicht blos den Richtern
und Geschworenen erwünscht, sondern geradezu unvermeidlich, ausserdem
auch deshalb ohne Beeinträchtigung des richterlichen Wirkungskreises
thunlich, weil ja schliesslich doch weder die Richter, noch die
Geschworenen an das Gutachten des Arztes gebunden sind, sondern nach
ihrer eigenen Ueberzeugung ihr Urtheil abzugeben haben. Für den
österreichischen Gerichtsarzt ist sogar ein solcher Vorgang durch die
St.-P.-O. ausdrücklich vorgeschrieben, da es im 2. Absatze des §. 134
heisst:
„-- Die Gerichtsärzte haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen
Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und
Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen
zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln, als
im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als
vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad
derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Acten als nach
ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen
die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des
Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem
Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That
bestanden habe.“
Die heikle Seite bei der forensischen Beurtheilung einschlägiger
Fälle liegt auch gar nicht in der Frage, wem die Erörterung des
Einflusses des constatirt krankhaften Geisteszustandes auf die freie
Willensbestimmung, beziehungsweise Einsicht zukomme, sondern erstens in
der Unmöglichkeit einer genauen Definition und Abgrenzung des Begriffes
„+freie+ Willensbestimmung“ auch in der von uns (pag. 878) gegebenen
Auffassung, zweitens in dem Fehlen einer scharfen Grenze zwischen
geistiger Gesundheit und Krankheit, drittens in der Thatsache, dass
die Begriffe „krankhafte Störung (oder Hemmung) der Geistesthätigkeit“
und „Ausschluss, resp. Unmöglichkeit der freien Willensbestimmung
oder Einsicht“ sich keineswegs decken, sondern erstere bis zu einem
gewissen Grade auch ohne eine so intensive Beeinflussung des Willens,
beziehungsweise der Einsicht, bestehen kann, wie sie der Gesetzgeber
zufolge der Fassung der betreffenden Gesetzesstellen offenbar im Auge
hatte, wovon der „Schwachsinn“, die niederen Grade des Rausches,
insbesondere aber gewisse weniger intensive Grade theils angeborener,
theils erworbener erhöhter Reizbarkeit oder Perversität des Fühlens
zahlreiche und häufig vorkommende Beispiele liefern.
[Sidenote: Geminderte Zurechnungsfähigkeit.]
Dieser Thatsache gegenüber halfen sich einzelne Strafgesetze
entweder, wie z. B. das frühere bayerische, durch die ausdrückliche
Anerkennung einer „geminderten Zurechnungsfähigkeit“, oder, wie das
gegenwärtige österreichische (§. 46), durch Aufnahme wenigstens
einzelner solcher pathologischer Zustände (Verstandesschwäche) unter
die Milderungsumstände, während das deutsche St.-G. und ebenso der
österr. St.-G.-Entw. keines von beiden thun, indem sie offenbar
voraussetzen, dass, wenn einmal das Individuum als zurechnungsfähig
erkannt worden ist, die etwa trotzdem bestandenen pathologischen
Verhältnisse und ihr Einfluss auf die Begehung der That vom Gerichte
beim +Strafausmass+ werden in Betracht gezogen werden, da beide
Strafgesetze eben in Berücksichtigung der vielfachen Umstände, die eine
strafbare That bald in milderem, bald in schwererem Lichte erscheinen
lassen können, in dieser Beziehung dem Richter einen ungleich grösseren
Spielraum gewähren, als dies in anderen Strafgesetzen der Fall ist.
Es ist gegenüber dem gegenwärtigen Standpunkt der Strafrechtspflege
eine rein juristische Frage, welche der genannten Bestimmungen am
zweckmässigsten erscheint. Für den Gerichtsarzt ist es wichtig,
zu wissen, dass auch dann, wenn er anstehen muss, sich dafür
auszusprechen, dass die Willensbestimmung oder Einsicht unmöglich
(ausgeschlossen) waren, oder wenn das Gericht sein im letzteren Sinne
abgegebenes Gutachten nicht acceptirt, dennoch die pathologischen
Verhältnisse, die etwa die Begehung der incriminirten That
beeinflussten, nicht ganz unberücksichtigt bleiben, sondern beim
Strafausmass in die Waagschale gelegt werden, weil ihm diese Thatsache
die Begutachtung zweifelhafter Fälle wesentlich erleichtert, indem
sie ihn abhält, schon leichtere Beeinflussungen des Willens oder der
Einsicht, blos weil sie krankhafter Natur sind, in gleich rigoroser
Weise zu begutachten, wie dies gegenüber intensiveren angezeigt ist.
Die richtige Grenze zu treffen ist selbst bei der gewissenhaftesten
und sorgfältigsten Erwägung aller Umstände des concreten Falles nicht
leicht, und eben deshalb muss es den ärztlichen Sachverständigen
erwünscht sein, dass die endgiltige Entscheidung, ob die Willens-
oder Einsichtsbehinderung in der That in dem vom Gesetzgeber zur
Unzurechnungsfähigkeit erforderlichen Grade vorhanden war oder nicht,
dem Gerichte selbst, beziehungsweise der subjectiven Ueberzeugung der
Geschworenen vorbehalten bleibt.
II. Fragliche Dispositionsfähigkeit.
+Oesterr. Allg. bürgerl. G.-B.+
§. 21. Diejenigen, welche wegen Mangel an Jahren, Gebrechen des
Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst
gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze
der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente, Unmündige, die
das 14., Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht
zurückgelegt haben; dann Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige,
welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder
wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen.
§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser
Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.
§. 49. Minderjährige -- -- -- sind auch unfähig, ohne Einwilligung
ihres ehelichen Vaters (beziehungsweise der Gerichtsbehörde) sich
giltig zu verehelichen.
§. 173. Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bei
Gericht anzusuchen, sind: wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit
wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen oder
seine Angelegenheiten zu besorgen nicht vermag.
§. 176. Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verliert, -- -- --
so kommt die väterliche Gewalt ausser Wirksamkeit und es wird ein
Vormund bestellt.
§. 191. Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen,
welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder
Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen Geschäften
nicht vorstehen können.
§. 269. Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst
besorgen und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das
Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht
Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.
§. 270. Dieser Fall tritt ein: Bei Minderjährigen, die in einem
besonderen Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden
können; bei Volljährigen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bei
erklärten Verschwendern; bei Ungeborenen, zuweilen bei Taubstummen.
§. 273. Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten
werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach
Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte
gerichtlich dafür erklärt wird.
§. 275. Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben
beständig unter Vormundschaft; sind sie aber nach Antritt des
fünfundzwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf
ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie
vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen.
§. 283. Die Curatel hört auf, -- -- -- wenn die Gründe aufhören,
die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten
verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch der
Vernunft erhalten habe, -- -- -- muss nach einer genauen Erforschung
der Umstände, aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus den
Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte
entschieden werden.
§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind
an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen
Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der
Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in
Besitz nehmen.
§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse
Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der
vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang,
Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.
§§. 566 und 567 (Testirfähigkeit Geisteskranker vide später).
§. 569. Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das
18. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor
Gericht testiren. Das Gericht muss durch eine angemessene Erforschung
sich zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens
frei und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein
Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung
ergeben hat, beigerückt werden. Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre
kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erklärt werden.
§. 591. Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und
Jünglinge unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann
diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können
bei den letzten Anordnungen nicht Zeuge sein.
§. 597. Bei letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in
Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen,
errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens,
Frauenspersonen und Jünglinge, die das 14. Jahr zurückgelegt haben,
giltige Zeugen.
§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein
Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder
anzunehmen.
+Oesterr. St.-G.-Entwurf.+
§. 84. -- -- -- für Minderjährige, für Geisteskranke und für
Körperschaften übt dieses Recht (die Verfolgung zu beantragen) deren
gesetzlicher Vertreter, und wenn dieser selbst der Schuldige ist,
jene Person, welche von der Pflegschaft oder von der Aufsichtsbehörde
hierzu bestimmt ist.
Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, können
das Recht auch selbstständig ausüben.
+Deutsches St.-G.+
§. 65. Der Verletzte, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche
Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniss des
Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.
Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund nur
zur Stellung des Antrages berechtigt.
+Preuss. Allgem. Landrecht.+
Thl. I, Tit. 1, §. 27. Rasende und Wahnsinnige heissen diejenigen,
welche des Gebrauches ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.
§. 28. Menschen, welche das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu
überlegen, ermangelt, werden Blödsinnige genannt.
§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem
Unterschiede des Alters abhängenden Rechte, den Kindern (unter
7 Jahren, vergl. Thl. I, Tit. 4, §. 23), Blödsinnige aber den
Unmündigen gleich geachtet.
§. 31. Diejenigen, welche wegen nicht erlangter Volljährigkeit oder
wegen eines Mangels an Seelenkräften ihre Angelegenheiten nicht
gehörig wahrnehmen können, stehen unter der besonderen Aufsicht und
Vorsorge des Staates.
Thl. I, Tit. 4, §. 28. Personen, welche durch den Trunk des
Gebrauches ihrer Vernunft beraubt wurden, sind, so lange ihre
Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten.
§. 29. Den Wahnsinnigen gleich zu achten sind diejenigen, welche
durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in
einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig
waren.
Thl. I, Tit. 12, §. 21. Personen, die wegen Wahnsinns oder Blödsinns
unter Vormundschaft genommen worden, sind, so lange die Vormundschaft
dauert, letztwillige Verordnungen zu verrichten unfähig.
§. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind,
können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig
verordnen.
§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an
Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig
überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament
aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.
§. 148. Findet er dieses zweifelhaft, so muss er Sachverständige
zuziehen.
Thl. II, Tit. 1, §. 698. Raserei und Wahnsinn, in welchen ein
Ehegatte verfällt, können die Scheidung nur alsdann begründen,
wenn sie über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung zur Besserung
fortdauern. (Blödsinn ist ein Scheidungsgrund.)
Tit. 18, §. 12. Wahnsinnige oder Blödsinnige, welche nicht unter
Aufsicht eines Vaters oder Ehemannes stehen, müssen vom Staat unter
Vormundschaft genommen werden.
§. 13. Wer für wahnsinnig oder blödsinnig zu erachten sei, muss der
Richter mit Zuziehung sachverständiger Aerzte prüfen und festsetzen.
§. 15. Taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor
zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, müssen,
sobald sie nicht mehr unter väterlicher Aufsicht stehen, vom Staate
bevormundet werden.
§. 16. Diejenigen, welche erst in späteren Jahren taubstumm geworden
sind, müssen nur alsdann unter Vormundschaft genommen werden, wenn
sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken
können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind.
§. 815. Die Vormundschaft über Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige
muss aufgehoben werden, wenn dieselben zum völlig freien Gebrauch
ihres Verstandes wieder gelangen.
§§. 816-817. Ob dieses geschehen sei, muss das vormundschaftliche
Gericht sorgfältig untersuchen, wobei ein von dem Gericht ernannter
Sachverständiger zuzuziehen ist.
§. 818. Die Vormundschaft über Taubstumme hört auf, wenn bei
angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit,
ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.
§. 819. Wenn daher auch der Fehler von Gehör und an der Sprache
gehoben worden, so muss dennoch erst untersucht werden, ob nicht
etwa Blödsinn oder Schwäche des Verstandes die Fortsetzung der
Vormundschaft nöthig machen.
Dispositionsfähig nennt man ein Individuum, welches die Fähigkeit
besitzt, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen und seine
Interessen und Rechte selbst zu wahren; somit insbesondere sein
Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, rechtsgiltige
Verträge abzuschliessen, eine Ehe einzugehen und zu testiren.
[Sidenote: Bedingungen der Dispositionsfähigkeit.]
Die +Dispositions-+ oder +Verfügungsfähigkeit+, erfordert im
Allgemeinen dieselben Vorbedingungen, wie die Zurechnungsfähigkeit, d.
h. erstens einen gewissen Grad körperlicher und geistiger Reife und
zweitens einen normalen Geisteszustand.
[Sidenote: Unmündige, Wahn- und Blödsinnige.]
In +ersterer+ Beziehung unterscheidet das österr. bürgerl. Gesetzbuch
(§. 21) und ebenso die meisten anderen Gesetzgebungen, insbesondere
das Preuss. allgem. Landrecht (Thl. I, Tit. 4, §. 23): Kinder, die
das siebente, Unmündige, die das vierzehnte und Minderjährige, die
das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben. Erst mit
vollendetem 24. Lebensjahre, nach erlangter „Volljährigkeit“, besitzt
das Individuum die volle bürgerliche Selbstständigkeit, respective
Verfügungsfreiheit, während ihm dieselbe bis zum 7. Lebensjahre gar
nicht, zwischen dem 7. bis zum 24. nur in beschränkter Weise oder nur
bezüglich gewisser Acte zugestanden wird. So z. B. kann dasselbe schon
vom 7. Lebensjahre an Besitz erwerben oder ein Versprechen machen oder
annehmen (§. 310 und 865 österr. bürgl. Gesetzbuch), wird Mädchen
schon vom vollendeten 14. Lebensjahre die Fähigkeit vindicirt, ihre
Geschlechtsehre selbst zu wahren[582] und allen Individuen vom 14.
Jahre angefangen eine beschränkte und mit vollendetem 18. Jahre die
volle Testirfähigkeit eingeräumt (§. 569 österr. bürgl. Gesetzbuch).
Endlich sind auch Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt
haben, berechtigt, im Falle einer erlittenen Verletzung selbstständig
den Antrag auf Bestrafung zu stellen, während dies früher nur durch
ihren gesetzlichen Vertreter geschehen kann (österr. St.-G.-Entw. §.
84, deutsches St.-G. §. 65).
Das Gesetz lässt somit, analog wie bei der Zurechnungsfähigkeit, auch
die Dispositionsfähigkeit nur allmälig eintreten, gesteht aber die
volle bürgerliche Verfügungsfreiheit erst später zu als die volle
Zurechnungsfähigkeit, nämlich nicht wie diese schon mit vollendetem
20., sondern erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, wobei dasselbe
offenbar von der gewiss begründeten Anschauung ausging, dass die zur
vollen Zurechnung erforderliche Einsicht in die Bedeutung strafbarer
Handlungen und die Fähigkeit der Beherrschung egoistischer Impulse
ungleich früher vorhanden ist, als das genügende Verständniss jener
complicirteren Verhältnisse, die bei der Handhabung und Wahrung der
bürgerlichen Rechte und Pflichten in Betracht kommen.
[Sidenote: Wahn- und Blödsinnige.]
In +zweiter+ Beziehung stellt das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch
diejenigen, welche wegen „Gebrechen des Geistes“ ihre Angelegenheiten
zu besorgen unfähig sind, unter den besonderen Schutz der Gesetze (§.
21) und bezeichnet als solche „Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige,
welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder
wenigstens unfähig sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen“,
erklärt (§. 48) Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige ausser Stande,
einen giltigen Ehevertrag abzuschliessen, stellt Wahn- und Blödsinnige,
sowie überhaupt Personen, welche den Gebrauch der Vernunft nicht
besitzen, unter Curatel (§§. 173, 269, 270, 275), erklärt sie für
unfähig, Besitz zu erlangen und (§. 310) ein Versprechen zu machen oder
es anzunehmen (§. 865), sowie zu testiren (§. 566).
Ebenso werden im Preuss. allgem. Landrecht Rasende und Wahnsinnige
den Kindern unter 7 Jahren, Blödsinnige aber den Unmündigen (Kinder
von 7-14 Jahren) gleich geachtet (Thl. I, Tit. 1, §. 19), unter
Vormundschaft und die besondere Aufsicht und Vorsorge des Staates
gestellt (Thl. I, Tit. 1, §. 31 und Thl. II, Tit. 18, §. 12) und zu
letztwilligen Verordnungen für unfähig erklärt (Thl. I, Tit. 12, §. 21).
[Sidenote: Taubstumme. Entmündigung. Oesterr. Gesetz.]