inhaltlicher Beziehung zu prüfen und daher einestheils zu untersuchen,
ob die Aufnahme und Verarbeitung der Vorstellungen in abnorm
beschleunigter Weise geschieht oder ob eine allgemeine oder einseitige
Behinderung (Hemmung) dieser Thätigkeiten sich bemerkbar macht, und wie
sich der logische Zusammenhang der einzelnen Vorstellungen gestaltet,
anderseits welcher Vorrath von Wissen und welchen Inhaltes vorhanden
ist, insbesondere aber ob Hallucinationen oder Illusionen oder spontan
entstandene (objectlose) Ideen bestehen und in diesem Falle, ob der
Betreffende sie noch zu corrigiren vermag oder ob sie den Charakter
von Wahnvorstellungen angenommen haben. Die Prüfung des Fühlens hat
sich nicht blos auf die Constatirung der (exaltirten oder deprimirten)
Stimmung und der Geneigtheit zu Gemüthsschwankungen (Affecten) zu
erstrecken, sondern auch auf das sittliche und ethische Fühlen, auf
das Verhältniss der egoistischen zu den altruistischen Gefühlen und
die dadurch bedingte Färbung des Charakters. Ferner auf das sinnliche
Fühlen, insbesondere auf das Verhalten des Geschlechtstriebes.
Bezüglich der Willenssphäre ist auf die Willensenergie zu reagiren,
insbesondere ob, wie beim Blödsinn, Schwäche des Willens, oder wie bei
melancholischen Zuständen Hemmung, oder wie bei maniakischer Exaltation
Ungebundenheit desselben oder impulsiver triebartiger Drang zu gewissen
Handlungen besteht und in welchem Grade der Untersuchte diese Antriebe
zu beherrschen vermag.
Die Aeusserungen der psychischen Grundthätigkeiten sind nicht blos
für sich allein zu erwägen, sondern auch in ihrem Zusammenhange mit
den übrigen und bezüglich des gegenseitigen Einflusses derselben,
insbesondere in der Richtung, ob zwischen ihnen ein logisch richtiges
Verhältniss besteht oder nicht.
[Sidenote: Vorgang beim Examen.]
Der Vorgang, welchen man einzuschlagen hat, um zu Erkenntniss der
besprochenen Verhältnisse zu gelangen, besteht in der Unterredung mit
dem Betreffenden und in der Beobachtung seines Gebahrens.
Es liegt in der Natur der einschlägigen Fälle, dass bei Einzelnen schon
eine einmalige Untersuchung genügt, um die Abgabe eines Gutachtens
über den Geisteszustand des betreffenden Individuums zu gestatten,
bei anderen aber, und dahin gehört die Mehrzahl, wiederholte, in
verschiedenen Zeitabschnitten vorzunehmende, oder eine längere
ununterbrochene Beobachtung hierzu nothwendig erscheint. Letzteres
ist wohl in der Regel nur in einer Irrenanstalt möglich, und dieser
Umstand hat auch die deutsche Strafprocess-Ordnung bestimmt, im §.
81 zu gestatten, dass behufs Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand eines Angeklagten Letzterer durch Gerichtsbeschluss
auf Antrag der Sachverständigen und nach Anhörung des Vertheidigers
in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werden
kann. Doch darf die Verwahrung daselbst 6 Wochen nicht überschreiten.
Ist die continuirliche Beobachtung in einer Irrenanstalt nicht möglich
oder nicht angezeigt, dann ist es Sache des Gerichtsarztes, sich durch
wiederholte Untersuchung (Vorbesuche) über den Geisteszustand des
Betreffenden zu instruiren, um dann (im Termin) sein schliessliches
Gutachten abgeben zu können.[580] Ueber den Vorgang beim Examen des zu
Untersuchenden lassen sich keine Regeln aufstellen; derselbe muss dem
Verständniss und dem Tacte des betreffenden Arztes überlassen bleiben.
Doch empfiehlt es sich, mit allgemeinen Fragen zu beginnen und erst
im weiteren Verlaufe des Gespräches auf Details, insbesondere auf die
incriminirte That überzugehen. Opportun erscheint es ferner, nach dem
Vorleben, den Familienverhältnissen, Schicksalen etc. des Untersuchten
sich zu erkundigen, einestheils weil man dadurch die Anamnese erhebt,
anderseits das Vertrauen des Betreffenden erweckt und mit diesen
Fragen häufig genug Verhältnisse berührt, die mit der betreffenden
Geistesstörung in irgend einem Nexus stehen und deren Schilderung
mitunter noch am ehesten den Kranken zur Aeusserung seines Charakters,
insbesondere aber von Wahnvorstellungen bewegen kann, die er vielleicht
sonst verbirgt. Dass man überhaupt auf Dissimulation von letzteren
gefasst sein muss, wurde a. a. O. vielfach hervorgehoben.
[Sidenote: Vorgang beim Examen. Geisteszustand zur Zeit der That.]
Nachdem der Gerichtsarzt durch Erhebung der Anamnese und eigene
Untersuchung der wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung der
psychischen Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesammtheit
gewonnen, schreitet er zur +Beurtheilung des Geisteszustandes zur Zeit
der That+, wegen welcher der Betreffende in Anklage steht. Dieselbe
erfordert die Erwägung einestheils des psychischen Zustandes des
Betreffenden zur Zeit der That, sowie der äusseren Einflüsse, die
auf ihn gerade einwirkten, anderseits die der That selbst und des
Verhaltens des Thäters vor, während und nach derselben.
[Sidenote: Motiv.]
In erster Beziehung kommen sowohl physiologische, als pathologische
Zustände in Betracht; so das Pubertätsstadium, Menstruation,
Schwangerschaft, Entbindungszustand, Wochenbett, Klimacterium, ferner
eben bestehende acute oder chronische Erkrankung, sowie Trunkenheit,
eventuell toxische Einwirkungen anderer Art. Auch der Einfluss der
Hitze, die Ermüdung, Schlaftrunkenheit etc. wird nicht zu übersehen
sein, noch weniger aber jener, der aus Zusammenwirkung mehrerer
der genannten Momente, sowie dieser und äusserlich provocirter
Gemüthsaufregung resultirt.
In zweiter Beziehung ist zu bemerken, dass, wenn es auch keine
Handlungen gibt, die für sich allein den geisteskranken Zustand
des Thäters beweisen würden, da selbst das Ausgraben und Schänden
von Leichen, Menschenfresserei und Vampyrismus, Massenmord und
andere Ungeheuerlichkeiten nicht unter allen Umständen Aeusserungen
eines Geistesgestörten bilden, sondern auch ebenso, wie z. B. ganz
entsetzliche Selbstverstümmelungen, auch nur aus Aberglauben,
religiösem Fanatismus oder aus äusserlich bedingter Gemüthsrohheit
und selbst, wie z. B. der Massenmord, aus egoistischer Berechnung
hervorgegangen sein konnten, so ist doch bei dem Umstande, als
Gefühlsstumpfheit auch in Folge angeborenen Defectes vorkommen kann,
daran zu denken, ob nicht dieselbe und die durch sie bedingte That
aus einem solchen resultirt. Auch wird man sich, wenn z. B. an dem
betreffenden Opfer eine Unzahl von Verletzungen oder eine förmliche
Zerfleischung gefunden wird, oder mehrere Personen hingeschlachtet
wurden, erinnern, dass die Gewaltthaten gewisser Geisteskranker,
namentlich der Epileptiker, sich durch ungewöhnliche Brutalität
und blindes Wüthen auszeichnen, wenn wir auch zugeben müssen, dass
Aehnliches auch nur aus heftigen Affecten hervorgegangen sein konnte.
Aeusserlich ganz unmotivirte Affecthandlungen müssen desto mehr den
Verdacht von Geistesstörung erwecken, je schwerer der Charakter der
betreffenden Handlung war, je weniger sie daher etwa in die Kategorie
jener unbewussten oder halbbewussten Handlungen gerechnet werden
kann, die auch von Geistesgesunden aus Zerstreutheit, momentaner
„Gedankenabwesenheit“ begangen werden können. Wenn z. B. Jemand auf der
Strasse eine ihm ganz fremde Person ohne alle Veranlassung ersticht
oder erschiesst, so ist wohl gleich von vornherein die Vermuthung
gerechtfertigt, dass man es mit einem Geisteskranken zu thun habe und
insbesondere daran zu denken, dass solche Handlungen theils in Folge
von Wahnvorstellungen von Verrückten, Wahnsinnigen oder Epileptikern
und bei Mania transitoria, theils im Angstaffect von Melancholikern
und Epileptikern (bei Ersteren auch als indirecter Selbstmord.
d. h. in der Absicht, um hingerichtet zu werden), aber auch als rein
impulsive Acte, als Theilerscheinung gewisser hereditär überkommener
psychopathischer Zustände vorkommen können.
Ebenso werden gewisse Diebstähle, bei welchen der gestohlene Gegenstand
für den Thäter vollkommen werthlos ist und bei welchem auch kein Grund
für die Annahme besteht, dass die That nur geschah, um den Eigenthümer
zu schädigen oder zu ärgern, den Verdacht auf Geistesstörung erwecken,
und auch hier werden wir uns erinnern, dass derartige, im gewöhnlichen
Sinne ganz unmotivirte Handlungen für gewisse Formen von Geistesstörung
nahezu pathognomisch sind, so namentlich für die epileptische
Verwirrtheit und für gewisse Stadien des paralytischen Irrseins.
Ein blosses Missverhältniss zwischen Motiv der That und der Schwere
der letzteren beweist für sich allein durchaus nicht, dass dieselbe
in geistesgestörtem Zustande begangen wurde, denn es ist bekannt,
dass auch Geistesgesunde mitunter aus ganz unbedeutenden Beweggründen
schwere Verbrechen begehen, wovon insbesondere die sogenannten
Affecthandlungen zahlreiche Beispiele liefern. Morde wegen weniger
Gulden und selbst Kreuzer sind auch bei Geistesgesunden keine ganz
ungewöhnlichen Vorkommnisse, noch weniger Eigenthumsbeschädigungen,
welche den Eigenthümer auf das Empfindlichste treffen, ja ruiniren,
während der Thäter nur Unbedeutendes gewinnt. Es ist in solchen Fällen
nicht blos die allgemeine Bedeutung des Motives, sondern zunächst
diejenige zu erwägen, welche dasselbe für das betreffende Individuum
hatte. Dabei wird man allerdings, insbesondere Affecthandlungen
gegenüber, nicht vergessen, dass bei krankhaft erhöhter Reizbarkeit
unbedeutende Ursachen ungleich leichter schwere Handlungen provociren
können, als bei Gesunden, und dass solche ungewöhnliche Reactionen
sogar bei vielen Geistesstörungen zum ganzen Bilde derselben gehören.
Viele Handlungen sind schon deshalb auch für Laien auffällig, als sie
mit dem sonstigen Charakter des Individuums im Widerspruche stehen,
und es empfiehlt sich deshalb allerdings, wie +Casper+ hervorhob,
jedenfalls zu erwägen, ob man sich von dem betreffenden Individuum
einer solchen That versehen konnte oder nicht. Es wäre jedoch
irrig, blos auf diesen Umstand ein Gewicht zu legen, da einestheils
verschiedene Verhältnisse auch eine bisher tadellose Person zur
Begehung ganz unerwarteter Handlungen bewegen können, anderseits
weil eine habituell bestehende oder periodisch sich äussernde
Charakterschlechtigkeit auch nur den Ausdruck, beziehungsweise die
Theilerscheinung einer erworbenen oder angeborenen Geisteskrankheit
bilden kann, wie ja a. a. O. wiederholt hervorgehoben wurde.
[Sidenote: Planmässigkeit der That.]
Ein grosses Gewicht wird in der Regel darauf gelegt, ob die betreffende
That mit Ueberlegung, beziehungsweise mit einer gewissen Berechnung
oder gar Planmässigkeit geschehen ist, indem insbesondere das
Laienpublicum in dem Nachweis dieser Bedingungen das Hauptkriterion der
Zurechnungsfähigkeit erblickt. Dies gilt jedoch keineswegs unbedingt.
Auch Geisteskranke können mit Ueberlegung und Planmässigkeit handeln,
insbesondere alle jene, bei denen nur ein krankhaftes Fühlen besteht
oder isolirte Wahnvorstellungen vorhanden sind, ohne dass jedoch die
Fähigkeit zum sonst logisch richtigen Denken verloren gegangen wäre.
Insbesondere ist es von den an partieller Verrücktheit, namentlich
an Verfolgungswahn Leidenden bekannt, dass sie ihre Wahnideen und
auch die aus ihnen hervorgehenden Antriebe nicht blos lange zu
verbergen, sondern auch die betreffenden Handlungen mit Berechnung
und Planmässigkeit auszuführen verstehen. So berichtet +Dufour+
(Virchow’s Jahresb. 1880, I, 654) über einen mit Verfolgungswahn
behafteten Geisteskranken, der, um von seinen eingebildeten, ihn mit
angeblichen Vergiftungsversuchen bedrohenden Feinden nach Amerika
entfliehen zu können, ein altes, ihm als reich bekanntes Ehepaar
überfallen und lebensgefährlich verletzt hatte und dabei so planmässig
vorgegangen war, dass er schon mehrere Tage zuvor einen Hammer gekauft,
unmittelbar vor der That sich das Gesicht geschwärzt und sogar ein
eigenes Leinwandgewand über seine Kleider angezogen hatte, um, wie er
nachträglich eingestand, sich dessen leichter entledigen zu können,
falls er sich bei der That mit Blut besudeln würde. Ebenso wurde beim
hysterischen Irrsein hervorgehoben, dass von Hysterischen die aus ihrem
krankhaften Fühlen hervorgegangenen Handlungen nicht selten mit grossem
Raffinement ausgeführt werden, um den Verdacht auf Andere zu wälzen.
Auch Blödsinnige gehen gar nicht selten mit Berechnung und mitunter
mit einer gewissen Schlauheit vor, wie wir ja schon bei ganz kleinen
Kindern und selbst bei Thieren beobachten können. Anderseits sind
ja sehr viele von entschieden zurechnungsfähigen Individuen verübte
Handlungen Thaten des Augenblickes, bei welchen von einer längeren
Ueberlegung oder Planmässigkeit nicht die Rede sein kann.
[Sidenote: Verhalten nach derselben.]
Ein weiterer Werth wird auf das Verhalten des betreffenden Individuums
nach begangener That gelegt, und man ist insbesondere geneigt, aus
unmittelbar nach der Handlung eingetretener Ernüchterung, Aeusserungen
der Reue, Hilfeleistung, namentlich aber aus dem Bestreben, die That
zu verbergen oder sich auf andere Art, z. B. durch Flucht, der Strafe
zu entziehen, auf Zurechnungsfähigkeit zu schliessen. Man sieht jedoch
leicht ein, dass ein derartiges Gebahren zunächst nur beweist, dass
der Betreffende sich der bereits begangenen That bewusst geworden ist,
nicht aber auch, dass dies in gleicher Weise schon vor und während
der Begehung derselben der Fall gewesen war. Auch bei Individuen,
die eine That im Zustande hochgradiger Bewusstseinsstörung begangen
haben, kann nach derselben und durch dieselbe eine Ernüchterung
und eine gewisse Erkenntniss des Vorgefallenen mit den daraus
hervorgehenden Consequenzen von Reue, Flucht etc. sich einstellen.
Im hochgradigen normalen, sowie im pathologischen Affect begangene
Handlungen, zu welchen insbesondere die aus melancholischem Angstaffect
hervorgegangenen gehören, sowie manche in der Trunkenheit geschehenen,
liefern hiervon Beispiele, und auch bei entschieden Wahnsinnigen kann
es geschehen, dass sie ihre That zu verbergen oder zu entstellen
trachten.
Man wäre daher nicht berechtigt, aus dem Nachweis des bezeichneten
Verhaltens ohne Weiteres positive Schlüsse auf normalen Geisteszustand
des Thäters zu ziehen; dagegen läge es näher, an Geistesstörung
zu denken, wenn das Verhalten des Thäters nach geschehener That
in auffälliger Weise abweichen würde von demjenigen, wie es unter
ähnlichen Verhältnissen von einem normalen Menschen erwartet werden
sollte und in der Regel bei einem solchen beobachtet wird. Wenn Jemand
trotz der eben geschehenen blutigen That fortfährt zu toben und nicht
beruhigt werden kann, so müssen wir darin ein ebenso auffälliges
Symptom erblicken, wie darin, wenn in einem anderen Falle der Thäter
trotz dieser weder eine Aufregung, noch sonstige Gemüthsbewegung
erkennen lässt. Letzteres bekundet, dass sich der Betreffende der
begangenen Handlung entweder gar nicht bewusst geworden ist, oder
eine solche Gemüthsstumpfheit, die desto mehr eine pathologische sein
kann, je mehr sie den natürlichsten Regungen widerspricht. In dem
berüchtigten Falle +Hackler+ schlief derselbe, nachdem er seine
Mutter auf grässliche Weise ermordet und die Leiche unter dem Bette
versteckt hatte, in letzterem noch durch zwei Nächte, und zwar, wie
er bei der Hauptverhandlung erklärte, so ruhig und gut, dass zwischen
diesem und dem sonstigen Schlafe kein besonderer Unterschied zu
bemerken war. Die Zwischenzeit hatte der Bursche mit dem Besuch von
Wirthshäusern und Theatern ausgefüllt und nach seiner Verhaftung,
sowie bei der Hauptverhandlung keine Spur von Reue gezeigt, im
Gegentheil eine so hochgradige Gefühllosigkeit, dass er noch vor seiner
Hinrichtung ruhig schlief und unmittelbar vor dieser eine reichliche
Mahlzeit mit grossem Appetit zu verzehren vermochte! Unwillkürlich
drängt sich hier die Annahme auf, dass diese wahrhaft ungeheuerliche
Gefühllosigkeit einen pathologischen Grund gehabt haben konnte. In
anderen Fällen kann das Unterlassen jeglicher Vorkehrung, um die That
zu verbergen oder sich der Strafe zu entziehen, auf Geistesstörung
hinweisen, noch mehr aber verworrenes Reden und confuses oder ganz
unzweckmässiges Handeln. So wurde ein pensionirter Officier in einem
Kaffeehaus betreten, wie er sich einen fremden Winterrock aneignen
wollte. Schon am Tage vorher hatte er in demselben Kaffeehause
einen Rock entwendet. Mit diesem Rock bekleidet, war er nun wieder
erschienen, hatte dadurch selbstverständlich die Aufmerksamkeit auf
sich gelenkt und es leicht gemacht, ihn bei dem zweiten Versuche
zu ertappen. Die Untersuchung ergab weit gediehenen paralytischen
Blödsinn. Ueber die Amnesie und ihre Verwerthung, sowie über den nach
gewissen Paroxysmen auftretenden tiefen Schlaf haben wir bereits an
anderen Orten gesprochen.
[Sidenote: Simulation von Geistesstörung.]
+Simulation+ von Geisteskrankheit ist keineswegs so häufig, wie
gewöhnlich angenommen wird, einestheils weil, wie +Kreusser+ („Ueber
Simulation von Geisteskrankheiten.“ Württemb. med. Correspondenzbl.
1882, pag. 283) richtig bemerkt, der Explorand sich in der Regel wohl
bewusst ist, dass er, im Falle er für geisteskrank erklärt werden
sollte, in eine Irrenanstalt kommen würde, was er begreiflicher
Weise perhorrescirt, anderseits aber vorzugsweise deshalb, weil eine
gelungene, d. h. auch den Sachverständigen zu täuschen geeignete
Simulation einer Geistesstörung neben psychiatrischen Kenntnissen
eine Energie und Ausdauer, eine Entfaltung von psychischer und
physischer Anspannung erfordert, die kaum möglich ist.[581] In
der Regel provociren die Simulanten in der Meinung, dass bei
Geisteskranken Alles verkehrt sein müsse, die unsinnigsten Dinge,
wodurch sie sich eben verrathen. So antwortete ein von +Snell+
(„Ueber Simulation von Geistesstörungen.“ Allg. Zeitschr. f. Psych.
XXXVII, pag. 257) untersuchter Simulant auf die Frage, wie alt
er sei: „100 Kilometer“, legte sich Abends verkehrt in’s Bett,
behauptete, 5 Ohren, 5 Augen, 5 Pfund Nasen und 20 Finger zu haben,
nannte einen grossen Thorschlüssel Uhrschlüssel, multiplicirte „2 mal
4 ist 6 und 2 mal 5 ist 8“ u. s. w. „Vergessen der gewöhnlichsten
Dinge,“ sagt +Snell+, „kommt allerdings auch bei gewissen
Krankheiten, z. B. Blödsinn, Paralyse, vor. Wenn aber ein Mensch,
der noch vor wenigen Tagen oder Wochen im Besitze seiner vollen
Gesundheit war, vorgibt, nicht mehr schreiben oder lesen zu können,
Namen und Heimat nicht mehr weiss und consequent falsche Angaben
macht, so ist damit die Simulation erwiesen.“ In zweifelhaften Fällen
ist die Beobachtung in einer Anstalt angezeigt. Nicht zu übersehen
ist, dass auch Geisteskranke simuliren und dissimuliren können, und
dass Geisteskrankheit und Simulation sich keineswegs ausschliessen.
Auch wird von den meisten Beobachtern (+Lasègue+, +Snell+, +Garnier+,
+Fritsch+ s. Virchow’s Jahrb., 1888, I, pag. 464) die Häufigkeit des
Zusammentreffens von Simulation mit wirklicher geistiger Erkrankung
betont, und es scheinen namentlich die originär abnormen Individuen
hierbei das Hauptcontingent zu liefern.
[Sidenote: Begutachtung im Sinne des österr. St.-G. u. des §. 51 des
deutsch. St.-G.]
Mit dem Nachweise, dass die incriminirte Handlung unter dem Einflusse
eines anomalen Geisteszustandes geschehen ist, ist die Aufgabe
des Gerichtsarztes keineswegs abgethan, sondern es erübrigt noch,
einestheils den betreffenden Zustand unter die vom Gesetze gebrauchten
Ausdrücke zu subsumiren, zweitens aber gewissen, aus den auf die
Unzurechnungsfähigkeit bezüglichen Gesetzparagraphen sich ergebenden
Anforderungen zu entsprechen.
Der §. 2 des gegenwärtigen österr. St.-G. rechnet eine Handlung
oder Unterlassung nicht als Verbrechen zu: _a_) wenn der Thäter des
+Gebrauches der Vernunft ganz beraubt+ ist; _b_) wenn die That bei
+abwechselnder Sinnesverrückung+, zur Zeit, da die Verrückung dauerte,
oder _c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen +vollen
Berauschung+ oder einer anderen +Sinnesverwirrung+, in welcher sich
der Thäter seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden ist.
Dass diese Ausdrücke grösstentheils ganz veralteten Anschauungen
entsprechen, bedarf keiner Auseinandersetzung, trotzdem hat sich
der Gerichtsarzt denselben zu accommodiren. Dies ist insoferne
nicht schwierig, als, wie sowohl aus dem Sprachgebrauche, als
insbesondere aus der Fassung des ersten Absatzes des §. 134 der österr.
St.-P.-O. (v. pag. 875) und der darin enthaltenen Gegenüberstellung
der „Vernunftberaubung“ und der „Geistesstörung“ hervorgeht, der
Gesetzgeber unter ersterer zunächst die hochgradigen psychischen
Schwächezustände, insbesondere die schweren Formen des Blödsinns
verstanden haben wollte, wobei der Ausdruck „ganz“ hinzugesetzt
wurde, um solche Zustände von geringen Graden pathologischer und
anderweitiger Intelligenzschwäche, der „Schwäche des Verstandes“
auseinander zu halten, die im §. 46 nur als Milderungszustand,
keineswegs aber als Strafausschliessungsgrund erklärt wurden. Die
Ausdrücke „Sinnesverrückung“ und „Sinnesverwirrung“ sind daher auf
Geistesstörungen im engeren Sinne zu beziehen, und wird namentlich
die Unterbringung der mit Wahnvorstellungen, überstürztem Vorstellen
oder mit Unbesinnlichkeit, respective Verworrenheit verbundenen
Geistesstörungen unter diese Bezeichnung keinen Schwierigkeiten
unterliegen. Am schwierigsten ist die Einrangirung derjenigen
psychopathischen Zustände, die weniger oder gar nicht mit Störungen des
Intellects einhergehen, sondern vorzugsweise im abnormen Fühlen und
Streben beruhen, wie z. B. der reinen Melancholie, der maniakalischen
Exaltation, insbesondere aber der Formen des moralischen Irrseins.
In diesen Fällen wird es, wenn sich der Zustand nicht etwa als
„unwiderstehlicher Zwang“ im Sinne der lit. _g_ des §. 2 auffassen
lässt, angezeigt sein, eine solche Einreihung desselben unter die
genannten Bezeichnungen ganz aufzugeben und sich nur auf die Darlegung
und Beurtheilung des pathologischen Geistes- oder Gemüthszustandes als
solchen und in Bezug auf die incriminirte That zu beschränken, wie
dies auch der offenbar auf moderneren Anschauungen fussende §. 134 der
St.-P.-O. fordert.
Ueber die „volle Berauschung“ haben wir uns bereits a. a. O. (pag. 945)
geäussert.
Das +deutsche Strafgesetz+ (§. 51) kennt nur zwei psychopathische
Zustände, welche die Strafbarkeit einer That ausschliessen,
nämlich: „die Bewusstlosigkeit“ und die „krankhafte Störung der
Geistesthätigkeit“, wenn durch diese die freie Willensbestimmung
ausgeschlossen war.