Das Vorstellungs- (Denk-) Vermögen ist sowohl in formeller als

inhaltlicher Beziehung zu prüfen und daher einestheils zu untersuchen,

ob die Aufnahme und Verarbeitung der Vorstellungen in abnorm

beschleunigter Weise geschieht oder ob eine allgemeine oder einseitige

Behinderung (Hemmung) dieser Thätigkeiten sich bemerkbar macht, und wie

sich der logische Zusammenhang der einzelnen Vorstellungen gestaltet,

anderseits welcher Vorrath von Wissen und welchen Inhaltes vorhanden

ist, insbesondere aber ob Hallucinationen oder Illusionen oder spontan

entstandene (objectlose) Ideen bestehen und in diesem Falle, ob der

Betreffende sie noch zu corrigiren vermag oder ob sie den Charakter

von Wahnvorstellungen angenommen haben. Die Prüfung des Fühlens hat

sich nicht blos auf die Constatirung der (exaltirten oder deprimirten)

Stimmung und der Geneigtheit zu Gemüthsschwankungen (Affecten) zu

erstrecken, sondern auch auf das sittliche und ethische Fühlen, auf

das Verhältniss der egoistischen zu den altruistischen Gefühlen und

die dadurch bedingte Färbung des Charakters. Ferner auf das sinnliche

Fühlen, insbesondere auf das Verhalten des Geschlechtstriebes.

Bezüglich der Willenssphäre ist auf die Willensenergie zu reagiren,

insbesondere ob, wie beim Blödsinn, Schwäche des Willens, oder wie bei

melancholischen Zuständen Hemmung, oder wie bei maniakischer Exaltation

Ungebundenheit desselben oder impulsiver triebartiger Drang zu gewissen

Handlungen besteht und in welchem Grade der Untersuchte diese Antriebe

zu beherrschen vermag.

Die Aeusserungen der psychischen Grundthätigkeiten sind nicht blos

für sich allein zu erwägen, sondern auch in ihrem Zusammenhange mit

den übrigen und bezüglich des gegenseitigen Einflusses derselben,

insbesondere in der Richtung, ob zwischen ihnen ein logisch richtiges

Verhältniss besteht oder nicht.

[Sidenote: Vorgang beim Examen.]

Der Vorgang, welchen man einzuschlagen hat, um zu Erkenntniss der

besprochenen Verhältnisse zu gelangen, besteht in der Unterredung mit

dem Betreffenden und in der Beobachtung seines Gebahrens.

Es liegt in der Natur der einschlägigen Fälle, dass bei Einzelnen schon

eine einmalige Untersuchung genügt, um die Abgabe eines Gutachtens

über den Geisteszustand des betreffenden Individuums zu gestatten,

bei anderen aber, und dahin gehört die Mehrzahl, wiederholte, in

verschiedenen Zeitabschnitten vorzunehmende, oder eine längere

ununterbrochene Beobachtung hierzu nothwendig erscheint. Letzteres

ist wohl in der Regel nur in einer Irrenanstalt möglich, und dieser

Umstand hat auch die deutsche Strafprocess-Ordnung bestimmt, im §.

81 zu gestatten, dass behufs Vorbereitung eines Gutachtens über den

Geisteszustand eines Angeklagten Letzterer durch Gerichtsbeschluss

auf Antrag der Sachverständigen und nach Anhörung des Vertheidigers

in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werden

kann. Doch darf die Verwahrung daselbst 6 Wochen nicht überschreiten.

Ist die continuirliche Beobachtung in einer Irrenanstalt nicht möglich

oder nicht angezeigt, dann ist es Sache des Gerichtsarztes, sich durch

wiederholte Untersuchung (Vorbesuche) über den Geisteszustand des

Betreffenden zu instruiren, um dann (im Termin) sein schliessliches

Gutachten abgeben zu können.[580] Ueber den Vorgang beim Examen des zu

Untersuchenden lassen sich keine Regeln aufstellen; derselbe muss dem

Verständniss und dem Tacte des betreffenden Arztes überlassen bleiben.

Doch empfiehlt es sich, mit allgemeinen Fragen zu beginnen und erst

im weiteren Verlaufe des Gespräches auf Details, insbesondere auf die

incriminirte That überzugehen. Opportun erscheint es ferner, nach dem

Vorleben, den Familienverhältnissen, Schicksalen etc. des Untersuchten

sich zu erkundigen, einestheils weil man dadurch die Anamnese erhebt,

anderseits das Vertrauen des Betreffenden erweckt und mit diesen

Fragen häufig genug Verhältnisse berührt, die mit der betreffenden

Geistesstörung in irgend einem Nexus stehen und deren Schilderung

mitunter noch am ehesten den Kranken zur Aeusserung seines Charakters,

insbesondere aber von Wahnvorstellungen bewegen kann, die er vielleicht

sonst verbirgt. Dass man überhaupt auf Dissimulation von letzteren

gefasst sein muss, wurde a. a. O. vielfach hervorgehoben.

[Sidenote: Vorgang beim Examen. Geisteszustand zur Zeit der That.]

Nachdem der Gerichtsarzt durch Erhebung der Anamnese und eigene

Untersuchung der wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung der

psychischen Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesammtheit

gewonnen, schreitet er zur +Beurtheilung des Geisteszustandes zur Zeit

der That+, wegen welcher der Betreffende in Anklage steht. Dieselbe

erfordert die Erwägung einestheils des psychischen Zustandes des

Betreffenden zur Zeit der That, sowie der äusseren Einflüsse, die

auf ihn gerade einwirkten, anderseits die der That selbst und des

Verhaltens des Thäters vor, während und nach derselben.

[Sidenote: Motiv.]

In erster Beziehung kommen sowohl physiologische, als pathologische

Zustände in Betracht; so das Pubertätsstadium, Menstruation,

Schwangerschaft, Entbindungszustand, Wochenbett, Klimacterium, ferner

eben bestehende acute oder chronische Erkrankung, sowie Trunkenheit,

eventuell toxische Einwirkungen anderer Art. Auch der Einfluss der

Hitze, die Ermüdung, Schlaftrunkenheit etc. wird nicht zu übersehen

sein, noch weniger aber jener, der aus Zusammenwirkung mehrerer

der genannten Momente, sowie dieser und äusserlich provocirter

Gemüthsaufregung resultirt.

In zweiter Beziehung ist zu bemerken, dass, wenn es auch keine

Handlungen gibt, die für sich allein den geisteskranken Zustand

des Thäters beweisen würden, da selbst das Ausgraben und Schänden

von Leichen, Menschenfresserei und Vampyrismus, Massenmord und

andere Ungeheuerlichkeiten nicht unter allen Umständen Aeusserungen

eines Geistesgestörten bilden, sondern auch ebenso, wie z. B. ganz

entsetzliche Selbstverstümmelungen, auch nur aus Aberglauben,

religiösem Fanatismus oder aus äusserlich bedingter Gemüthsrohheit

und selbst, wie z. B. der Massenmord, aus egoistischer Berechnung

hervorgegangen sein konnten, so ist doch bei dem Umstande, als

Gefühlsstumpfheit auch in Folge angeborenen Defectes vorkommen kann,

daran zu denken, ob nicht dieselbe und die durch sie bedingte That

aus einem solchen resultirt. Auch wird man sich, wenn z. B. an dem

betreffenden Opfer eine Unzahl von Verletzungen oder eine förmliche

Zerfleischung gefunden wird, oder mehrere Personen hingeschlachtet

wurden, erinnern, dass die Gewaltthaten gewisser Geisteskranker,

namentlich der Epileptiker, sich durch ungewöhnliche Brutalität

und blindes Wüthen auszeichnen, wenn wir auch zugeben müssen, dass

Aehnliches auch nur aus heftigen Affecten hervorgegangen sein konnte.

Aeusserlich ganz unmotivirte Affecthandlungen müssen desto mehr den

Verdacht von Geistesstörung erwecken, je schwerer der Charakter der

betreffenden Handlung war, je weniger sie daher etwa in die Kategorie

jener unbewussten oder halbbewussten Handlungen gerechnet werden

kann, die auch von Geistesgesunden aus Zerstreutheit, momentaner

„Gedankenabwesenheit“ begangen werden können. Wenn z. B. Jemand auf der

Strasse eine ihm ganz fremde Person ohne alle Veranlassung ersticht

oder erschiesst, so ist wohl gleich von vornherein die Vermuthung

gerechtfertigt, dass man es mit einem Geisteskranken zu thun habe und

insbesondere daran zu denken, dass solche Handlungen theils in Folge

von Wahnvorstellungen von Verrückten, Wahnsinnigen oder Epileptikern

und bei Mania transitoria, theils im Angstaffect von Melancholikern

und Epileptikern (bei Ersteren auch als indirecter Selbstmord.

d. h. in der Absicht, um hingerichtet zu werden), aber auch als rein

impulsive Acte, als Theilerscheinung gewisser hereditär überkommener

psychopathischer Zustände vorkommen können.

Ebenso werden gewisse Diebstähle, bei welchen der gestohlene Gegenstand

für den Thäter vollkommen werthlos ist und bei welchem auch kein Grund

für die Annahme besteht, dass die That nur geschah, um den Eigenthümer

zu schädigen oder zu ärgern, den Verdacht auf Geistesstörung erwecken,

und auch hier werden wir uns erinnern, dass derartige, im gewöhnlichen

Sinne ganz unmotivirte Handlungen für gewisse Formen von Geistesstörung

nahezu pathognomisch sind, so namentlich für die epileptische

Verwirrtheit und für gewisse Stadien des paralytischen Irrseins.

Ein blosses Missverhältniss zwischen Motiv der That und der Schwere

der letzteren beweist für sich allein durchaus nicht, dass dieselbe

in geistesgestörtem Zustande begangen wurde, denn es ist bekannt,

dass auch Geistesgesunde mitunter aus ganz unbedeutenden Beweggründen

schwere Verbrechen begehen, wovon insbesondere die sogenannten

Affecthandlungen zahlreiche Beispiele liefern. Morde wegen weniger

Gulden und selbst Kreuzer sind auch bei Geistesgesunden keine ganz

ungewöhnlichen Vorkommnisse, noch weniger Eigenthumsbeschädigungen,

welche den Eigenthümer auf das Empfindlichste treffen, ja ruiniren,

während der Thäter nur Unbedeutendes gewinnt. Es ist in solchen Fällen

nicht blos die allgemeine Bedeutung des Motives, sondern zunächst

diejenige zu erwägen, welche dasselbe für das betreffende Individuum

hatte. Dabei wird man allerdings, insbesondere Affecthandlungen

gegenüber, nicht vergessen, dass bei krankhaft erhöhter Reizbarkeit

unbedeutende Ursachen ungleich leichter schwere Handlungen provociren

können, als bei Gesunden, und dass solche ungewöhnliche Reactionen

sogar bei vielen Geistesstörungen zum ganzen Bilde derselben gehören.

Viele Handlungen sind schon deshalb auch für Laien auffällig, als sie

mit dem sonstigen Charakter des Individuums im Widerspruche stehen,

und es empfiehlt sich deshalb allerdings, wie +Casper+ hervorhob,

jedenfalls zu erwägen, ob man sich von dem betreffenden Individuum

einer solchen That versehen konnte oder nicht. Es wäre jedoch

irrig, blos auf diesen Umstand ein Gewicht zu legen, da einestheils

verschiedene Verhältnisse auch eine bisher tadellose Person zur

Begehung ganz unerwarteter Handlungen bewegen können, anderseits

weil eine habituell bestehende oder periodisch sich äussernde

Charakterschlechtigkeit auch nur den Ausdruck, beziehungsweise die

Theilerscheinung einer erworbenen oder angeborenen Geisteskrankheit

bilden kann, wie ja a. a. O. wiederholt hervorgehoben wurde.

[Sidenote: Planmässigkeit der That.]

Ein grosses Gewicht wird in der Regel darauf gelegt, ob die betreffende

That mit Ueberlegung, beziehungsweise mit einer gewissen Berechnung

oder gar Planmässigkeit geschehen ist, indem insbesondere das

Laienpublicum in dem Nachweis dieser Bedingungen das Hauptkriterion der

Zurechnungsfähigkeit erblickt. Dies gilt jedoch keineswegs unbedingt.

Auch Geisteskranke können mit Ueberlegung und Planmässigkeit handeln,

insbesondere alle jene, bei denen nur ein krankhaftes Fühlen besteht

oder isolirte Wahnvorstellungen vorhanden sind, ohne dass jedoch die

Fähigkeit zum sonst logisch richtigen Denken verloren gegangen wäre.

Insbesondere ist es von den an partieller Verrücktheit, namentlich

an Verfolgungswahn Leidenden bekannt, dass sie ihre Wahnideen und

auch die aus ihnen hervorgehenden Antriebe nicht blos lange zu

verbergen, sondern auch die betreffenden Handlungen mit Berechnung

und Planmässigkeit auszuführen verstehen. So berichtet +Dufour+

(Virchow’s Jahresb. 1880, I, 654) über einen mit Verfolgungswahn

behafteten Geisteskranken, der, um von seinen eingebildeten, ihn mit

angeblichen Vergiftungsversuchen bedrohenden Feinden nach Amerika

entfliehen zu können, ein altes, ihm als reich bekanntes Ehepaar

überfallen und lebensgefährlich verletzt hatte und dabei so planmässig

vorgegangen war, dass er schon mehrere Tage zuvor einen Hammer gekauft,

unmittelbar vor der That sich das Gesicht geschwärzt und sogar ein

eigenes Leinwandgewand über seine Kleider angezogen hatte, um, wie er

nachträglich eingestand, sich dessen leichter entledigen zu können,

falls er sich bei der That mit Blut besudeln würde. Ebenso wurde beim

hysterischen Irrsein hervorgehoben, dass von Hysterischen die aus ihrem

krankhaften Fühlen hervorgegangenen Handlungen nicht selten mit grossem

Raffinement ausgeführt werden, um den Verdacht auf Andere zu wälzen.

Auch Blödsinnige gehen gar nicht selten mit Berechnung und mitunter

mit einer gewissen Schlauheit vor, wie wir ja schon bei ganz kleinen

Kindern und selbst bei Thieren beobachten können. Anderseits sind

ja sehr viele von entschieden zurechnungsfähigen Individuen verübte

Handlungen Thaten des Augenblickes, bei welchen von einer längeren

Ueberlegung oder Planmässigkeit nicht die Rede sein kann.

[Sidenote: Verhalten nach derselben.]

Ein weiterer Werth wird auf das Verhalten des betreffenden Individuums

nach begangener That gelegt, und man ist insbesondere geneigt, aus

unmittelbar nach der Handlung eingetretener Ernüchterung, Aeusserungen

der Reue, Hilfeleistung, namentlich aber aus dem Bestreben, die That

zu verbergen oder sich auf andere Art, z. B. durch Flucht, der Strafe

zu entziehen, auf Zurechnungsfähigkeit zu schliessen. Man sieht jedoch

leicht ein, dass ein derartiges Gebahren zunächst nur beweist, dass

der Betreffende sich der bereits begangenen That bewusst geworden ist,

nicht aber auch, dass dies in gleicher Weise schon vor und während

der Begehung derselben der Fall gewesen war. Auch bei Individuen,

die eine That im Zustande hochgradiger Bewusstseinsstörung begangen

haben, kann nach derselben und durch dieselbe eine Ernüchterung

und eine gewisse Erkenntniss des Vorgefallenen mit den daraus

hervorgehenden Consequenzen von Reue, Flucht etc. sich einstellen.

Im hochgradigen normalen, sowie im pathologischen Affect begangene

Handlungen, zu welchen insbesondere die aus melancholischem Angstaffect

hervorgegangenen gehören, sowie manche in der Trunkenheit geschehenen,

liefern hiervon Beispiele, und auch bei entschieden Wahnsinnigen kann

es geschehen, dass sie ihre That zu verbergen oder zu entstellen

trachten.

Man wäre daher nicht berechtigt, aus dem Nachweis des bezeichneten

Verhaltens ohne Weiteres positive Schlüsse auf normalen Geisteszustand

des Thäters zu ziehen; dagegen läge es näher, an Geistesstörung

zu denken, wenn das Verhalten des Thäters nach geschehener That

in auffälliger Weise abweichen würde von demjenigen, wie es unter

ähnlichen Verhältnissen von einem normalen Menschen erwartet werden

sollte und in der Regel bei einem solchen beobachtet wird. Wenn Jemand

trotz der eben geschehenen blutigen That fortfährt zu toben und nicht

beruhigt werden kann, so müssen wir darin ein ebenso auffälliges

Symptom erblicken, wie darin, wenn in einem anderen Falle der Thäter

trotz dieser weder eine Aufregung, noch sonstige Gemüthsbewegung

erkennen lässt. Letzteres bekundet, dass sich der Betreffende der

begangenen Handlung entweder gar nicht bewusst geworden ist, oder

eine solche Gemüthsstumpfheit, die desto mehr eine pathologische sein

kann, je mehr sie den natürlichsten Regungen widerspricht. In dem

berüchtigten Falle +Hackler+ schlief derselbe, nachdem er seine

Mutter auf grässliche Weise ermordet und die Leiche unter dem Bette

versteckt hatte, in letzterem noch durch zwei Nächte, und zwar, wie

er bei der Hauptverhandlung erklärte, so ruhig und gut, dass zwischen

diesem und dem sonstigen Schlafe kein besonderer Unterschied zu

bemerken war. Die Zwischenzeit hatte der Bursche mit dem Besuch von

Wirthshäusern und Theatern ausgefüllt und nach seiner Verhaftung,

sowie bei der Hauptverhandlung keine Spur von Reue gezeigt, im

Gegentheil eine so hochgradige Gefühllosigkeit, dass er noch vor seiner

Hinrichtung ruhig schlief und unmittelbar vor dieser eine reichliche

Mahlzeit mit grossem Appetit zu verzehren vermochte! Unwillkürlich

drängt sich hier die Annahme auf, dass diese wahrhaft ungeheuerliche

Gefühllosigkeit einen pathologischen Grund gehabt haben konnte. In

anderen Fällen kann das Unterlassen jeglicher Vorkehrung, um die That

zu verbergen oder sich der Strafe zu entziehen, auf Geistesstörung

hinweisen, noch mehr aber verworrenes Reden und confuses oder ganz

unzweckmässiges Handeln. So wurde ein pensionirter Officier in einem

Kaffeehaus betreten, wie er sich einen fremden Winterrock aneignen

wollte. Schon am Tage vorher hatte er in demselben Kaffeehause

einen Rock entwendet. Mit diesem Rock bekleidet, war er nun wieder

erschienen, hatte dadurch selbstverständlich die Aufmerksamkeit auf

sich gelenkt und es leicht gemacht, ihn bei dem zweiten Versuche

zu ertappen. Die Untersuchung ergab weit gediehenen paralytischen

Blödsinn. Ueber die Amnesie und ihre Verwerthung, sowie über den nach

gewissen Paroxysmen auftretenden tiefen Schlaf haben wir bereits an

anderen Orten gesprochen.

[Sidenote: Simulation von Geistesstörung.]

+Simulation+ von Geisteskrankheit ist keineswegs so häufig, wie

gewöhnlich angenommen wird, einestheils weil, wie +Kreusser+ („Ueber

Simulation von Geisteskrankheiten.“ Württemb. med. Correspondenzbl.

1882, pag. 283) richtig bemerkt, der Explorand sich in der Regel wohl

bewusst ist, dass er, im Falle er für geisteskrank erklärt werden

sollte, in eine Irrenanstalt kommen würde, was er begreiflicher

Weise perhorrescirt, anderseits aber vorzugsweise deshalb, weil eine

gelungene, d. h. auch den Sachverständigen zu täuschen geeignete

Simulation einer Geistesstörung neben psychiatrischen Kenntnissen

eine Energie und Ausdauer, eine Entfaltung von psychischer und

physischer Anspannung erfordert, die kaum möglich ist.[581] In

der Regel provociren die Simulanten in der Meinung, dass bei

Geisteskranken Alles verkehrt sein müsse, die unsinnigsten Dinge,

wodurch sie sich eben verrathen. So antwortete ein von +Snell+

(„Ueber Simulation von Geistesstörungen.“ Allg. Zeitschr. f. Psych.

XXXVII, pag. 257) untersuchter Simulant auf die Frage, wie alt

er sei: „100 Kilometer“, legte sich Abends verkehrt in’s Bett,

behauptete, 5 Ohren, 5 Augen, 5 Pfund Nasen und 20 Finger zu haben,

nannte einen grossen Thorschlüssel Uhrschlüssel, multiplicirte „2 mal

4 ist 6 und 2 mal 5 ist 8“ u. s. w. „Vergessen der gewöhnlichsten

Dinge,“ sagt +Snell+, „kommt allerdings auch bei gewissen

Krankheiten, z. B. Blödsinn, Paralyse, vor. Wenn aber ein Mensch,

der noch vor wenigen Tagen oder Wochen im Besitze seiner vollen

Gesundheit war, vorgibt, nicht mehr schreiben oder lesen zu können,

Namen und Heimat nicht mehr weiss und consequent falsche Angaben

macht, so ist damit die Simulation erwiesen.“ In zweifelhaften Fällen

ist die Beobachtung in einer Anstalt angezeigt. Nicht zu übersehen

ist, dass auch Geisteskranke simuliren und dissimuliren können, und

dass Geisteskrankheit und Simulation sich keineswegs ausschliessen.

Auch wird von den meisten Beobachtern (+Lasègue+, +Snell+, +Garnier+,

+Fritsch+ s. Virchow’s Jahrb., 1888, I, pag. 464) die Häufigkeit des

Zusammentreffens von Simulation mit wirklicher geistiger Erkrankung

betont, und es scheinen namentlich die originär abnormen Individuen

hierbei das Hauptcontingent zu liefern.

[Sidenote: Begutachtung im Sinne des österr. St.-G. u. des §. 51 des

deutsch. St.-G.]

Mit dem Nachweise, dass die incriminirte Handlung unter dem Einflusse

eines anomalen Geisteszustandes geschehen ist, ist die Aufgabe

des Gerichtsarztes keineswegs abgethan, sondern es erübrigt noch,

einestheils den betreffenden Zustand unter die vom Gesetze gebrauchten

Ausdrücke zu subsumiren, zweitens aber gewissen, aus den auf die

Unzurechnungsfähigkeit bezüglichen Gesetzparagraphen sich ergebenden

Anforderungen zu entsprechen.

Der §. 2 des gegenwärtigen österr. St.-G. rechnet eine Handlung

oder Unterlassung nicht als Verbrechen zu: _a_) wenn der Thäter des

+Gebrauches der Vernunft ganz beraubt+ ist; _b_) wenn die That bei

+abwechselnder Sinnesverrückung+, zur Zeit, da die Verrückung dauerte,

oder _c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen +vollen

Berauschung+ oder einer anderen +Sinnesverwirrung+, in welcher sich

der Thäter seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden ist.

Dass diese Ausdrücke grösstentheils ganz veralteten Anschauungen

entsprechen, bedarf keiner Auseinandersetzung, trotzdem hat sich

der Gerichtsarzt denselben zu accommodiren. Dies ist insoferne

nicht schwierig, als, wie sowohl aus dem Sprachgebrauche, als

insbesondere aus der Fassung des ersten Absatzes des §. 134 der österr.

St.-P.-O. (v. pag. 875) und der darin enthaltenen Gegenüberstellung

der „Vernunftberaubung“ und der „Geistesstörung“ hervorgeht, der

Gesetzgeber unter ersterer zunächst die hochgradigen psychischen

Schwächezustände, insbesondere die schweren Formen des Blödsinns

verstanden haben wollte, wobei der Ausdruck „ganz“ hinzugesetzt

wurde, um solche Zustände von geringen Graden pathologischer und

anderweitiger Intelligenzschwäche, der „Schwäche des Verstandes“

auseinander zu halten, die im §. 46 nur als Milderungszustand,

keineswegs aber als Strafausschliessungsgrund erklärt wurden. Die

Ausdrücke „Sinnesverrückung“ und „Sinnesverwirrung“ sind daher auf

Geistesstörungen im engeren Sinne zu beziehen, und wird namentlich

die Unterbringung der mit Wahnvorstellungen, überstürztem Vorstellen

oder mit Unbesinnlichkeit, respective Verworrenheit verbundenen

Geistesstörungen unter diese Bezeichnung keinen Schwierigkeiten

unterliegen. Am schwierigsten ist die Einrangirung derjenigen

psychopathischen Zustände, die weniger oder gar nicht mit Störungen des

Intellects einhergehen, sondern vorzugsweise im abnormen Fühlen und

Streben beruhen, wie z. B. der reinen Melancholie, der maniakalischen

Exaltation, insbesondere aber der Formen des moralischen Irrseins.

In diesen Fällen wird es, wenn sich der Zustand nicht etwa als

„unwiderstehlicher Zwang“ im Sinne der lit. _g_ des §. 2 auffassen

lässt, angezeigt sein, eine solche Einreihung desselben unter die

genannten Bezeichnungen ganz aufzugeben und sich nur auf die Darlegung

und Beurtheilung des pathologischen Geistes- oder Gemüthszustandes als

solchen und in Bezug auf die incriminirte That zu beschränken, wie

dies auch der offenbar auf moderneren Anschauungen fussende §. 134 der

St.-P.-O. fordert.

Ueber die „volle Berauschung“ haben wir uns bereits a. a. O. (pag. 945)

geäussert.

Das +deutsche Strafgesetz+ (§. 51) kennt nur zwei psychopathische

Zustände, welche die Strafbarkeit einer That ausschliessen,

nämlich: „die Bewusstlosigkeit“ und die „krankhafte Störung der

Geistesthätigkeit“, wenn durch diese die freie Willensbestimmung

ausgeschlossen war.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 113 / 132 段