bei welchen die Bildung und Verarbeitung übersinnlicher Vorstellungen
noch sehr schwierig und unvollständig vor sich geht, und leichtere
Formen, die den Uebergang zur normalen psychischen Leistungsfähigkeit
bilden und mitunter schwierig von jener geringen Entwicklung der
Intelligenz sich unterscheiden, die in Folge äusserer Ursachen auch
beim normalen Menschen vorkommen kann.
Die Analyse der Vorstellungsthätigkeit ergibt bei allen Schwachsinnigen
mehr weniger auffallende Defecte. Schon die Aufnahme der
Sinneseindrücke erfolgt nicht so präcis wie bei Vollsinnigen, sondern
mit einer gewissen Schwerfälligkeit und Langsamkeit, was namentlich
gegenüber feineren Wahrnehmungen auffällt. Mitunter besteht eine
auffallende Stumpfheit einzelner Sinne.
Es erfolgt demnach schon die Bildung sinnlicher Vorstellungen und die
Verarbeitung derselben zu sinnlichen Urtheilen und Begriffen mit
unverhältnissmässiger Schwierigkeit, noch mehr jene der übersinnlichen.
Es ist eben einestheils die Empfänglichkeit der psychischen Centren
für von Aussen kommende Eindrücke eine mehr weniger geringere als beim
normalen Menschen, andererseits sind dieselben weniger fähig, einmal
aufgenommene Eindrücke festzuhalten (Gedächtnissschwäche); endlich
aber besitzt der die Ideenassociation vermittelnde Apparat nicht
jene Feinheit und Präcision der Leistungsfähigkeit, die ihm de norma
zukommen sollte.
Diese Defecte machen sich schon zur Zeit des Schulbesuches bemerkbar.
Das Kind begreift langsam, merkt sich das Gelernte nur schwer,
reproducirt dasselbe nur mechanisch, ohne näheres Verständniss und
bleibt in Folge dessen hinter den übrigen Kindern zurück, was sich
desto mehr kundgibt, je schwieriger die Anforderungen im Laufe des
Unterrichtes sich gestalten und je weniger der frühere aufgenommen
worden war.[556] Ebenso träge und schwerfällig gestaltet sich
die intellectuelle Thätigkeit auch im weiteren Leben, ja selbst
noch träger und beschränkter, da nun die systematische Vermehrung
des Bewusstseinsinhalts durch fremden Unterricht entfällt und
das Individuum sich selbst überlassen bleibt. Der Vorrath von
Intelligenzelementen, insbesondere von abstracten, den das betreffende
Individuum besitzt, steht demnach sowohl an In- als Extensität hinter
demjenigen zurück, der sich unter sonst gleichen Verhältnissen
bei Anderen zu finden pflegt, um so mehr, als dasselbe auch durch
Beobachtung und Verkehr mit anderen Menschen nur wenig oder gar nichts
in sich aufnimmt. Doch ist auch hier zu bemerken, dass die Schwäche
keineswegs in allen geistigen Leistungen vollkommen gleichmässig zu
Tage treten muss, sondern in einzelnen mehr, in anderen weniger, und
dass selbst bei hochgradigem Intelligenzdefect einseitige, insbesondere
mechanische Fertigkeiten und Talente sich finden können. Auch ist der
Defect gegenüber feinen psychischen Leistungen immer auffälliger als
gegenüber gröberen, insbesondere bezüglich abstracter, übersinnlicher
Vorstellungen und Urtheile unverhältnissmässig stärker als gegenüber
den sinnlichen.
Dass unter solchen Umständen das moralische, ethische und rechtliche
Verständniss immer nur ein mangelhaftes und der Charakter nur ein
schwacher sein kann, und dass ein solches Individuum weniger im Stande
sein wird, seine Handlungen nach höheren Principien zu regeln, d. h.
seinen Willen gegenüber egoistischen Antrieben im Sinne des Guten
und Rechten zu beherrschen, als der normale Mensch, ist begreiflich.
Es wäre jedoch zu weit gegangen, wenn man die Schwachsinnigen unter
allen Umständen als unzurechnungsfähig erklären wollte. Es gibt eine
Menge Schwachsinniger, die sich im gewöhnlichen Leben, namentlich in
gewissen, keinen besonderen geistigen Fond erfordernden Stellungen, gut
und selbstständig fortbringen. Eben deshalb muss zugegeben werden, dass
solche Individuen unter gewöhnlichen Verhältnissen die strafrechtliche
Bedeutung gewisser einfacher Handlungen in genügender Weise begreifen
können, und wenn die Reflexion ungestört verlaufen konnte, auch im
Stande sind, sich für die Unterlassung einer solchen Handlung zu
entscheiden. In Fällen von prämeditirtem Diebstahl und Betrug ist dies
wohl zu beachten.
Anders gestaltet sich die Sache bei aussergewöhnlichen und mehr weniger
plötzlich an das Individuum herantretenden verbrecherischen Impulsen.
In solchen Fällen zeigt sich der Defect deutlich. Der schon unter
gewöhnlichen Verhältnissen mühsam arbeitende Reflexionsapparat geräth
leicht in Verwirrung oder Stockung und ein überlegtes besonnenes
Handeln wird noch weniger möglich als unter ähnlichen Umständen
bei vollsinnigen. Insbesondere erfolgt das Auftauchen der ohnehin
spärlichen und schwachen contrastirenden Vorstellungen entweder gar
nicht oder viel zu langsam, als dass sie den Willen zu bestimmen
vermöchten. Dies ist insbesondere bei den im Affecte begangenen
Handlungen zu erwägen und dabei zu beachten, dass, ebenso wie wir
beim eigentlichen Blödsinn +apathische+, harmlose und +reizbare+
gefährliche Formen unterscheiden, auch beim Schwachsinn keineswegs
immer nur ein apathisches oder phlegmatisches Verhalten, sondern nicht
selten eine erhöhte Reizbarkeit und daher eine grössere Geneigtheit
zu Affecten besteht, in welchem Falle das Individuum mit desto
unverhältnissmässigerer Heftigkeit auf wirkliche oder vermeintliche
Kränkungen und anderweitige aufregende Vorkommnisse, besonders aber
Schädigungen seiner leiblichen Interessen, reagirt, je mehr der
Schwachsinn entwickelt ist.
[Sidenote: Strafbare Handlungen Schwachsinniger.]
Sehr häufig verleitet die Macht der Triebe die Schwachsinnigen
zu strafbaren Handlungen, insbesondere der Geschlechts- oder der
Nahrungstrieb.
Bezüglich des ersteren ist die Meinung sehr verbreitet, dass bei
Blödsinnigen eine besonders starke Entwicklung des Geschlechtstriebes
sich finde. Im Allgemeinen ist eher das Gegentheil der Fall,
insbesondere bei den schwersten Formen des Blödsinns, in welchen
man nicht selten verkümmerte Genitalien, mangelhafte oder fehlende
Entwicklung der Scham- und Barthaare und persistirenden knabenhaften
Habitus findet.[557] In den übrigen Fällen ist es meist nur die
Rücksichtslosigkeit der Aeusserung des Geschlechtstriebes, welche
für ungewöhnliche Stärke des Triebes imponirt. Trotzdem kann in
einzelnen Fällen der Trieb sich stärker äussern als in anderen,
wie ja auch beim normalen Menschen gerade in dieser Beziehung
bedeutende individuelle Verschiedenheiten sich geltend machen, und
es ist namentlich die Annahme nicht unberechtigt, dass bei den
reizbaren Formen des Blödsinns und Schwachsinns auch eine regere
Geschlechtsthätigkeit besteht als bei den apathischen. Ein genügendes
Verständniss der Bedeutung geschlechtlicher Handlungen kann nur
in den leichten Formen des Schwachsinns angenommen werden, in den
schwereren, sowie beim eigentlichen Blödsinn kann von einem solchen
nicht wohl die Rede sein. Auch handelt es sich in diesen Fällen
seltener um normale Befriedigung des Geschlechtstriebes, sondern
in der Regel um anderweitige unzüchtige Handlungen, besonders um
onanistische Manipulationen, die dann fast ausschliesslich an Kindern
vorgenommen werden, also um Acte, deren strafrechtliche Bedeutung
einem Schwachsinnigen noch weniger verständlich sein wird, als die
des wirklichen Coitus.
Was den Nahrungstrieb betrifft, so ist die Gefrässigkeit der meisten
Blödsinnigen bekannt. Auch bei Schwachsinnigen wird sich derselbe
desto stärker und rücksichtsloser äussern, je weniger von einer
Ausbildung des Charakters die Rede sein kann. Es ist dabei nicht
zu vergessen, dass auch beim normalen Menschen der Trieb nach
Befriedigung des Nahrungs- und Genussbedürfnisses eine der häufigsten
Ursachen strafbarer Handlungen bildet und dass daher dieser Trieb um
so leichter bei Individuen zu solchen Handlungen führen kann, deren
ganzes Leben und Streben in der Befriedigung der sinnlichen Regungen,
wenn auch nicht wie bei Blödsinnigen vollkommen aufgeht, so doch
vorzugsweise um diese sich dreht.
Nicht selten sind die betreffenden Handlungen Schwachsinniger so
kindisch, naiv oder albern, dass sich aus ihnen selbst sofort der
Schwachsinn ergibt. Es gehören hierher viele Fälle von Beschädigungen
fremden Eigenthums, einzelne Betrugsfälle und selbst Fälschungen, die
mitunter die naivsten Zumuthungen an die Leichtgläubigkeit der zu
Betrügenden involviren.
[Sidenote: Beurtheilung Schwachsinniger. Cretinismus. Sinnesmangel.]
Aus allem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurtheilung der
Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger nicht einzig und allein die
Constatirung des Schwachsinnes genügen kann, sondern zu erwägen sein
wird, ob und in welchem Grade derselbe den betreffenden Schwachsinnigen
verhinderte, bei der Begehung einer +bestimmten+ Handlung das Strafbare
derselben zu erkennen und für die Begehung oder Unterlassung derselben
sich zu entscheiden. Zu diesem Behufe wird einestheils der allgemeine
Grad des Schwachsinns zu erheben sein, anderseits die Natur der
begangenen Handlung, ob und welchen Grad der Intelligenz die Einsicht
in die Strafbarkeit derselben erforderte, beziehungsweise documentirt,
ferner die Motive, durch welche sie veranlasst wurde, sowie das
Verhältniss der Stärke dieser zu dem individuellen Charakter,
respective zu dem Vorrath an moralischen und Rechtsbegriffen, und
endlich ob den letzteren Gelegenheit und Zeit geboten war, sich
geltend zu machen und den Widerstreit im Bewusstsein in ihrem Sinne
zu entscheiden. Auch wird das eventuell jugendliche Alter, sowie
der Umstand in Betracht zu ziehen sein, ob und welche Erziehung dem
Individuum bereits zu Theil geworden ist. Sollte nach Abschätzung
aller dieser Verhältnisse sich ergeben, dass sowohl Einsicht als die
Willenskraft im entsprechenden Grade vorhanden waren, so ist der
Schwachsinn des Individuums dennoch zu betonen, da, wenn auch von Seite
des Richters oder der Geschworenen auf Zurechnungsfähigkeit erkannt
wird, doch die geringe Intelligenzentwicklung beim Strafausmaass in
Betracht gezogen wird und weil insbesondere der §. 46 des österr.
St.-G.-B. lit. a die Schwäche des Verstandes ausdrücklich als
Milderungsumstand erklärt.
[Sidenote: Cretinismus. Sinnesmangel.]
Blödsinn und Schwachsinn kann bestehen trotz sonst normaler
Verhältnisse. Häufiger ist derselbe mit anderen Anomalien combinirt.
Hierher gehören insbesondere solche der äusseren Körperbildung,
von denen namentlich jene am Kopfe wohl zu beachten sind, wie
Hydrocephalus, durch vorzeitige oder asymmetrische Verwachsung der
Nähte entstandene Verbildungen des Schädels, die Mikrocephalie
u. s. w. Die mit erheblicher körperlicher Missstaltung und
Kropf verbundene angeborene Idiotie bezeichnet man gewöhnlich
als Cretinismus. Namentlich versteht man darunter den endemisch
vorkommenden, mit solcher Missstaltung verbundenen Idiotismus, als
dessen Prototyp der alpine Cretinismus gilt (infantiles Myxödem).
Höchst beachtenswerth ist jedoch die von +Klebs+[558] hervorgehobene
Beobachtung, dass ein anatomisch vollständig entwickelter Cretintypus
auch ohne jede oder nur mit geringer geistiger Störung bestehen
kann. Häufig finden sich andere Symptome anomaler Function der
centralen Nervenapparate, insbesondere die sogenannte „neuropathische
Constitution“ („reizbare Schwäche“), Convulsionen verschiedenen
Charakters (epileptische und epileptoide Zustände, Veitstanz, gewisse
eigenthümliche automatische Bewegungen), andererseits Lähmungen.
Anamnestisch lassen sich mitunter die Anfänge der geistigen Schwäche
auf in früher Jugend überstandene Erkrankungen oder Kopfverletzungen
zurückführen und Residuen derselben, insbesondere der letzteren, noch
anderweitig nachweisen.
2. Der angeborene Sinnesmangel.
+Deutsches Straf-Gesetzbuch+, §. 58: Ein Taubstummer, welcher
die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einer von ihm begangenen
Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.
+Deutsche Straf-Process-Ordnung+, §. 298, vide pag. 877.
Vom angeborenen Sinnesmangel hat die angeborene Blindheit unter
gewöhnlichen Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung für die
Frage der Zurechnungsfähigkeit, da durch dieselbe der Unterricht,
insbesondere die Aufnahme von höheren Vorstellungen und Urtheilen in
das Bewusstsein, nicht wesentlich behindert wird; wohl fällt dieselbe
aber dann in’s Gewicht, wenn sie sich mit anderen Sinnesdefecten (z. B.
Taubstummheit, Schwerhörigkeit oder mit Geistesschwäche) combinirt,
sowie wenn kein entsprechender Unterricht stattgefunden hatte.
[Sidenote: Taubstummheit.]
Von ungleich höherer Bedeutung ist der angeborene oder in frühester
Jugend erworbene Mangel des Gehörs und die dadurch bedingte
Taubstummheit, da durch diesen Defect der wichtigste Weg entfällt,
auf welchem die Aufnahme der Bildungselemente erfolgt und weil durch
den consecutiven Mangel der Sprache auch Reproduction und Mittheilung
des Bewusstseinsinhaltes, daher auch die Correctur desselben durch
Andere wesentlich erschwert ist. Besonders ist die Einverleibung
übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile in’s Bewusstsein schwierig,
somit gerade jener Elemente des Charakters, die sinnlichen und
egoistischen Antrieben das Gegengewicht halten sollen.
Im Allgemeinen besteht daher eine Analogie mit dem angeborenen
Blödsinn und Schwachsinn. Während jedoch bei diesem der Defect im
Gehirne selbst liegt und irreparabel ist, besitzt letzteres bei
den gewöhnlichen Formen der Taubstummheit die Anlage zur normalen
Leistungsfähigkeit, deren Entfaltung erschwert, aber nur der
gewöhnlichen Unterrichtsmethode gegenüber unmöglich ist. Wird aber
eine solche eingeschlagen, die, den Defect berücksichtigend, auf
anderen Wegen die Bildungselemente dem Gehirne zuführt, dann können
die psychischen Anlagen, wenn auch ungleich mühevoller als beim
gewöhnlichen Unterricht, doch so weit ausgebildet werden, dass das
Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen nicht wesentlich
verschieden ist von demjenigen Vollsinniger. Welche überraschenden
Resultate in dieser Beziehung erzielt werden können, zeigen die in
allen Culturländern bestehenden und an Zahl immer mehr zunehmenden
Taubstummen-Unterrichtsanstalten zur Genüge, ebenso die Thatsache, dass
gegenwärtig zahlreiche Taubstumme die verschiedenartigsten bürgerlichen
Stellungen bekleiden, sich verheiraten und ebenso gut sich fortbringen,
wie ihre vollsinnigen Collegen, und dass einzelne sogar als Lehrer,
Beamte u. s. w. verwendet werden und selbst literarische Leistungen
aufzuweisen haben.
[Sidenote: Unterrichtete und nicht unterrichtete Taubstumme.]
Es folgt daraus, dass bei Beurtheilung von Taubstummen wegen fraglicher
Zurechnungsfähigkeit zunächst ein Unterschied zu machen sein wird
zwischen solchen, die einen Taubstummen-Unterricht und solchen,
die keinen genossen haben. Letztere sind den Blödsinnigen gleich
zu achten, da ihr Bewusstsein keine oder nur spärliche und ganz
unvollkommene übersinnliche Vorstellungen enthält und daher wohl unter
Umständen von einer Dressur, nicht aber von einem Unterscheidungs- und
Selbstbestimmungsvermögen im strafrechtlichen Sinne die Rede sein kann.
Anders gestaltet sich die Sache bei unterrichteten Taubstummen, da
bei diesen die letztgenannten Eigenschaften desto mehr vorhanden sein
werden, je vollständiger der Unterricht war, den sie genossen hatten.
Doch ist zu bemerken, dass auch bei Taubstummen dieselben Unterschiede
in der individuellen psychischen Leistungsfähigkeit bestehen müssen,
wie bei Vollsinnigen, und dass bei dem schwereren und nur auf
Umwegen zu erzielenden Unterricht die Differenz der individuellen
Geistesgaben sich nothwendig intensiver geltend machen muss, als
unter gleichen Umständen bei Vollsinnigen gegenüber dem gewöhnlichen
Unterricht. Daraus ergibt sich aber folgerichtig, dass schon solche
geringe Grade niederer intellectueller Leistungsfähigkeit, die beim
Vollsinnigen noch in die Breite des Normalen fallen, bei Taubstummen
den Unterricht in gleicher Weise erschweren können, wie wir dies sonst
bei im pathologischen Sinne Schwachsinnigen zu constatiren vermögen,
und weiter, dass aus gleichem Grunde im Allgemeinen der Unterricht
einen langsameren Verlauf nehmen und der vom Gesetze als Minimum
geforderte Grad von Einsicht durchschnittlich später vorhanden sein
wird, als dies unter normalen Umständen das Gesetz annimmt, was bei
der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit taubstummer Kinder und
jugendlicher Individuen im Auge behalten werden muss, ebenso wie der
Umstand, dass sich die Taubstummheit mit angeborenem oder in frühester
Jugend erworbenem Blödsinn und Schwachsinn, sowie mit angeborenen
oder erworbenen psychischen Anomalien anderer Art combiniren und dann
auch den besten Unterricht illusorisch machen kann. Es kann daher
der Nachweis des stattgehabten Taubstummen-Unterrichtes für sich
allein keineswegs zur Erklärung genügen, dass die Bedingungen zur
Zurechnungsfähigkeit, insbesondere die vom deutschen Strafgesetze
ausdrücklich geforderte „Einsicht“, vorhanden seien, sondern es
muss an die Möglichkeit gedacht werden, dass trotz eines solchen in
Folge einer oder mehrerer der erwähnten Verhältnisse, sowohl die
Einsicht als die Selbstbestimmungsfähigkeit sowohl im Allgemeinen als
gegenüber einer bestimmten strafbaren Handlung mangeln oder wesentlich
vermindert sein kann. In letzterer Beziehung sind die gleichen
Erwägungen am Platze, wie sie bezüglich der analogen Handlungen
Unmündiger und Schwachsinniger auseinandergesetzt wurden, doch ist es
selbstverständlich, dass die Prüfung des Intellects des betreffenden
Taubstummen durch das Examen selten ohne Intervention eines Dolmetsch
(Taubstummenlehrers) wird geschehen können, und dass selbst in solchen
Fällen, wo ein schriftlicher Verkehr mit dem zu Untersuchenden möglich
wäre, doch die Intervention des Dolmetsch nicht zu entbehren sein wird.
3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art.
Bekanntlich finden wir schon beim vollkommen normalen Menschen
selbst unter sonst gleichen Verhältnissen vielfache originäre
Unterschiede im psychischen Verhalten. Wir finden sie sowohl im
Bereiche der Intelligenz, als des Fühlens und der Willensenergie. In
erster Beziehung wissen wir, wie verschiedenartig sich die geistige
Leistungsfähigkeit gestaltet und sprechen von grösseren oder geringeren
Talenten, indem wir dabei bald nur die allgemeine Bildungsfähigkeit,
bald nur den Sinn und das Geschick für besondere geistige Leistungen im
Auge haben. Ebenso bekannt und gewöhnlich sind die Verschiedenheiten
in der Willensenergie. Insbesondere auffallend sind aber die
individuellen Verschiedenheiten im Bereiche des Fühlens, und dies ist
um so wichtiger, als das Denken und Handeln, das ganze Wesen eines
Individuums vorzugsweise durch sein Fühlen beeinflusst wird. Schon die
Alten kannten die Verschiedenheit der „Temperamente“, unter welchen sie
so wie wir nicht blos die habituelle Gemüthsanlage, sondern auch die
grössere oder geringere Geneigtheit des Individuums zu Gemüthsaffecten
und Leidenschaften verstanden. Insbesondere gibt es leicht erregbare
und anderseits nach allen Richtungen phlegmatische Temperamente,
weiche gefühlvolle und anderseits harte, abstossend strenge Naturen,
und die tägliche Erfahrung lehrt, dass auch bezüglich des moralischen
und ethischen Fühlens individuelle Unterschiede sich finden und
welch verschiedene Färbung die relative Prävalenz der sogenannten
altruistischen oder der egoistischen Gefühle den einzelnen Charakter
verleiht.
Wir können ferner bemerken, dass auch im Bereiche des sinnlichen
Empfindens die verschiedenartigsten Unterschiede und selbst Extreme
vorkommen und dass insbesondere gewisse feinere Gefühlsqualitäten,
z. B. musikalisches, künstlerisches Fühlen, bei einzelnen Individuen
in hoher und höchster Entwicklung bestehen, bei anderen trotz gleicher
und selbst höherer Intelligenz mehr weniger vollkommen fehlen können.
Wenn wir dazu bedenken, dass auch die Stärke der organischen Triebe,
insbesondere des wichtigsten derselben, des Geschlechtstriebes, bei
verschiedenen Menschen verschieden sich gestaltet und anderseits
erwägen, in wie eingreifender Weise gerade die thierischen Triebe das
Gesammtfühlen des Menschen beeinflussen, so müssen wir +Lotze+
vollkommen beistimmen, der da[559] sagt, dass „unsere angeborene
Constitution durch individuell eigene und eigenartige Empfindungen
einem Jeden sein individuelles Lebensgefühl bestimmt“, und werden auch
in dessen weiterer Bemerkung, dass „der Einzelne das Lebensgefühl eines
Anderen nie zu begreifen vermag“, keine Uebertreibung erblicken.
Auch geht daraus hervor, wie sehr das in der modernen Strafrechtspflege
immer mehr zum Durchbruch kommende Streben gerechtfertigt ist, bei der
Beurtheilung der Strafbarkeit von Handlungen auch bei ganz normalen
Individuen nicht den fictiven „Durchschnittsmenschen“ im Auge zu haben,
sondern das einzelne Individuum, und zwar nicht blos in seinen äusseren
Beziehungen, sondern auch in seiner concreten psychischen Organisation.
[Sidenote: Angeborene Unterschiede im psychischen Verhalten.]
Ungleich wichtiger ist die Thatsache, dass, ganz abgesehen von den
bereits besprochenen angeborenen psychischen Schwächezuständen, bei
einzelnen Individuen schon von Haus aus, d. h. in Folge angeborener
Organisation der psychischen Centren, Eigenthümlichkeiten der
psychischen Grundthätigkeiten bestehen können, die als pathologisch
aufgefasst werden müssen und das ganze Gebahren des Individuums
und seinen Charakter beeinflussen. Solche Anomalien finden sich,
wenn auch nicht immer, so doch vorzugsweise bei Individuen, die aus
Familien stammen, in denen Irrsinn und andere Nervenleiden heimisch
sind, so dass Alles darauf hinweist, dass wir in einem derartigen
abnormen psychischen Verhalten die Aeusserungen einer hereditär
überkommenen fehlerhaften Organisation und in der Regel den Ausdruck
einer psychischen Degeneration zu erblicken haben (erbliche Belastung,
+Griesinger+).
[Sidenote: „Grenzgebiet.“]
Die betreffenden Eigenthümlichkeiten können in ihrer Intensität sehr
verschieden sich gestalten, auch in einzelnen psychischen Thätigkeiten
mehr hervortreten, als in anderen, und es ist höchst bemerkenswerth,
dass einzelne derselben sogar bei geistig hervorragenden, genialen
Naturen sich ergeben, so bei Gelehrten, grossen Dichtern, Künstlern,
von denen, wie +Hohnbaum+[560] bemerkt, Einzelne mitunter in eilf
Dingen erhaben und im zwölften Idioten sind, oder durch besondere
Verirrungen der Phantasie, Schrullen, fixe Ideen, Vorurtheile und
selbst Aberglauben, grosse Reizbarkeit etc. auffallen, Beobachtungen,
die beweisen, dass eine scharfe Grenze zwischen geistiger Gesundheit
und Irrsein gar nicht besteht, sondern dass es ein „Grenzgebiet“
(+Maudsley+) gibt, in welchem sich mannigfache Uebergänge beider
Zustände finden.
Die Bedeutung solcher originärer Unterschiede des psychischen
Verhaltens für die Frage der Zurechnungsfähigkeit liegt auf der
Hand und sie wird noch speciell dadurch erhöht, dass die originäre
psychopathische Constitution sich weniger durch Störungen der
Intelligenz als durch abnormes Verhalten der übrigen psychischen
Thätigkeiten kundgibt, somit gerade jenes Kriterium fehlt oder
nicht genügend sich manifestirt, welches der Laie für die Erkennung
abnormer Geisteszustände als das wichtigste und beweisendste hält und
welches für ihn den Massstab bildet, nach welchem er den Grad einer
Geistesstörung zu beurtheilen gewohnt ist.