Auch beim Schwachsinn gibt es eine Menge Abstufungen: Schwerere Formen,

bei welchen die Bildung und Verarbeitung übersinnlicher Vorstellungen

noch sehr schwierig und unvollständig vor sich geht, und leichtere

Formen, die den Uebergang zur normalen psychischen Leistungsfähigkeit

bilden und mitunter schwierig von jener geringen Entwicklung der

Intelligenz sich unterscheiden, die in Folge äusserer Ursachen auch

beim normalen Menschen vorkommen kann.

Die Analyse der Vorstellungsthätigkeit ergibt bei allen Schwachsinnigen

mehr weniger auffallende Defecte. Schon die Aufnahme der

Sinneseindrücke erfolgt nicht so präcis wie bei Vollsinnigen, sondern

mit einer gewissen Schwerfälligkeit und Langsamkeit, was namentlich

gegenüber feineren Wahrnehmungen auffällt. Mitunter besteht eine

auffallende Stumpfheit einzelner Sinne.

Es erfolgt demnach schon die Bildung sinnlicher Vorstellungen und die

Verarbeitung derselben zu sinnlichen Urtheilen und Begriffen mit

unverhältnissmässiger Schwierigkeit, noch mehr jene der übersinnlichen.

Es ist eben einestheils die Empfänglichkeit der psychischen Centren

für von Aussen kommende Eindrücke eine mehr weniger geringere als beim

normalen Menschen, andererseits sind dieselben weniger fähig, einmal

aufgenommene Eindrücke festzuhalten (Gedächtnissschwäche); endlich

aber besitzt der die Ideenassociation vermittelnde Apparat nicht

jene Feinheit und Präcision der Leistungsfähigkeit, die ihm de norma

zukommen sollte.

Diese Defecte machen sich schon zur Zeit des Schulbesuches bemerkbar.

Das Kind begreift langsam, merkt sich das Gelernte nur schwer,

reproducirt dasselbe nur mechanisch, ohne näheres Verständniss und

bleibt in Folge dessen hinter den übrigen Kindern zurück, was sich

desto mehr kundgibt, je schwieriger die Anforderungen im Laufe des

Unterrichtes sich gestalten und je weniger der frühere aufgenommen

worden war.[556] Ebenso träge und schwerfällig gestaltet sich

die intellectuelle Thätigkeit auch im weiteren Leben, ja selbst

noch träger und beschränkter, da nun die systematische Vermehrung

des Bewusstseinsinhalts durch fremden Unterricht entfällt und

das Individuum sich selbst überlassen bleibt. Der Vorrath von

Intelligenzelementen, insbesondere von abstracten, den das betreffende

Individuum besitzt, steht demnach sowohl an In- als Extensität hinter

demjenigen zurück, der sich unter sonst gleichen Verhältnissen

bei Anderen zu finden pflegt, um so mehr, als dasselbe auch durch

Beobachtung und Verkehr mit anderen Menschen nur wenig oder gar nichts

in sich aufnimmt. Doch ist auch hier zu bemerken, dass die Schwäche

keineswegs in allen geistigen Leistungen vollkommen gleichmässig zu

Tage treten muss, sondern in einzelnen mehr, in anderen weniger, und

dass selbst bei hochgradigem Intelligenzdefect einseitige, insbesondere

mechanische Fertigkeiten und Talente sich finden können. Auch ist der

Defect gegenüber feinen psychischen Leistungen immer auffälliger als

gegenüber gröberen, insbesondere bezüglich abstracter, übersinnlicher

Vorstellungen und Urtheile unverhältnissmässig stärker als gegenüber

den sinnlichen.

Dass unter solchen Umständen das moralische, ethische und rechtliche

Verständniss immer nur ein mangelhaftes und der Charakter nur ein

schwacher sein kann, und dass ein solches Individuum weniger im Stande

sein wird, seine Handlungen nach höheren Principien zu regeln, d. h.

seinen Willen gegenüber egoistischen Antrieben im Sinne des Guten

und Rechten zu beherrschen, als der normale Mensch, ist begreiflich.

Es wäre jedoch zu weit gegangen, wenn man die Schwachsinnigen unter

allen Umständen als unzurechnungsfähig erklären wollte. Es gibt eine

Menge Schwachsinniger, die sich im gewöhnlichen Leben, namentlich in

gewissen, keinen besonderen geistigen Fond erfordernden Stellungen, gut

und selbstständig fortbringen. Eben deshalb muss zugegeben werden, dass

solche Individuen unter gewöhnlichen Verhältnissen die strafrechtliche

Bedeutung gewisser einfacher Handlungen in genügender Weise begreifen

können, und wenn die Reflexion ungestört verlaufen konnte, auch im

Stande sind, sich für die Unterlassung einer solchen Handlung zu

entscheiden. In Fällen von prämeditirtem Diebstahl und Betrug ist dies

wohl zu beachten.

Anders gestaltet sich die Sache bei aussergewöhnlichen und mehr weniger

plötzlich an das Individuum herantretenden verbrecherischen Impulsen.

In solchen Fällen zeigt sich der Defect deutlich. Der schon unter

gewöhnlichen Verhältnissen mühsam arbeitende Reflexionsapparat geräth

leicht in Verwirrung oder Stockung und ein überlegtes besonnenes

Handeln wird noch weniger möglich als unter ähnlichen Umständen

bei vollsinnigen. Insbesondere erfolgt das Auftauchen der ohnehin

spärlichen und schwachen contrastirenden Vorstellungen entweder gar

nicht oder viel zu langsam, als dass sie den Willen zu bestimmen

vermöchten. Dies ist insbesondere bei den im Affecte begangenen

Handlungen zu erwägen und dabei zu beachten, dass, ebenso wie wir

beim eigentlichen Blödsinn +apathische+, harmlose und +reizbare+

gefährliche Formen unterscheiden, auch beim Schwachsinn keineswegs

immer nur ein apathisches oder phlegmatisches Verhalten, sondern nicht

selten eine erhöhte Reizbarkeit und daher eine grössere Geneigtheit

zu Affecten besteht, in welchem Falle das Individuum mit desto

unverhältnissmässigerer Heftigkeit auf wirkliche oder vermeintliche

Kränkungen und anderweitige aufregende Vorkommnisse, besonders aber

Schädigungen seiner leiblichen Interessen, reagirt, je mehr der

Schwachsinn entwickelt ist.

[Sidenote: Strafbare Handlungen Schwachsinniger.]

Sehr häufig verleitet die Macht der Triebe die Schwachsinnigen

zu strafbaren Handlungen, insbesondere der Geschlechts- oder der

Nahrungstrieb.

Bezüglich des ersteren ist die Meinung sehr verbreitet, dass bei

Blödsinnigen eine besonders starke Entwicklung des Geschlechtstriebes

sich finde. Im Allgemeinen ist eher das Gegentheil der Fall,

insbesondere bei den schwersten Formen des Blödsinns, in welchen

man nicht selten verkümmerte Genitalien, mangelhafte oder fehlende

Entwicklung der Scham- und Barthaare und persistirenden knabenhaften

Habitus findet.[557] In den übrigen Fällen ist es meist nur die

Rücksichtslosigkeit der Aeusserung des Geschlechtstriebes, welche

für ungewöhnliche Stärke des Triebes imponirt. Trotzdem kann in

einzelnen Fällen der Trieb sich stärker äussern als in anderen,

wie ja auch beim normalen Menschen gerade in dieser Beziehung

bedeutende individuelle Verschiedenheiten sich geltend machen, und

es ist namentlich die Annahme nicht unberechtigt, dass bei den

reizbaren Formen des Blödsinns und Schwachsinns auch eine regere

Geschlechtsthätigkeit besteht als bei den apathischen. Ein genügendes

Verständniss der Bedeutung geschlechtlicher Handlungen kann nur

in den leichten Formen des Schwachsinns angenommen werden, in den

schwereren, sowie beim eigentlichen Blödsinn kann von einem solchen

nicht wohl die Rede sein. Auch handelt es sich in diesen Fällen

seltener um normale Befriedigung des Geschlechtstriebes, sondern

in der Regel um anderweitige unzüchtige Handlungen, besonders um

onanistische Manipulationen, die dann fast ausschliesslich an Kindern

vorgenommen werden, also um Acte, deren strafrechtliche Bedeutung

einem Schwachsinnigen noch weniger verständlich sein wird, als die

des wirklichen Coitus.

Was den Nahrungstrieb betrifft, so ist die Gefrässigkeit der meisten

Blödsinnigen bekannt. Auch bei Schwachsinnigen wird sich derselbe

desto stärker und rücksichtsloser äussern, je weniger von einer

Ausbildung des Charakters die Rede sein kann. Es ist dabei nicht

zu vergessen, dass auch beim normalen Menschen der Trieb nach

Befriedigung des Nahrungs- und Genussbedürfnisses eine der häufigsten

Ursachen strafbarer Handlungen bildet und dass daher dieser Trieb um

so leichter bei Individuen zu solchen Handlungen führen kann, deren

ganzes Leben und Streben in der Befriedigung der sinnlichen Regungen,

wenn auch nicht wie bei Blödsinnigen vollkommen aufgeht, so doch

vorzugsweise um diese sich dreht.

Nicht selten sind die betreffenden Handlungen Schwachsinniger so

kindisch, naiv oder albern, dass sich aus ihnen selbst sofort der

Schwachsinn ergibt. Es gehören hierher viele Fälle von Beschädigungen

fremden Eigenthums, einzelne Betrugsfälle und selbst Fälschungen, die

mitunter die naivsten Zumuthungen an die Leichtgläubigkeit der zu

Betrügenden involviren.

[Sidenote: Beurtheilung Schwachsinniger. Cretinismus. Sinnesmangel.]

Aus allem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurtheilung der

Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger nicht einzig und allein die

Constatirung des Schwachsinnes genügen kann, sondern zu erwägen sein

wird, ob und in welchem Grade derselbe den betreffenden Schwachsinnigen

verhinderte, bei der Begehung einer +bestimmten+ Handlung das Strafbare

derselben zu erkennen und für die Begehung oder Unterlassung derselben

sich zu entscheiden. Zu diesem Behufe wird einestheils der allgemeine

Grad des Schwachsinns zu erheben sein, anderseits die Natur der

begangenen Handlung, ob und welchen Grad der Intelligenz die Einsicht

in die Strafbarkeit derselben erforderte, beziehungsweise documentirt,

ferner die Motive, durch welche sie veranlasst wurde, sowie das

Verhältniss der Stärke dieser zu dem individuellen Charakter,

respective zu dem Vorrath an moralischen und Rechtsbegriffen, und

endlich ob den letzteren Gelegenheit und Zeit geboten war, sich

geltend zu machen und den Widerstreit im Bewusstsein in ihrem Sinne

zu entscheiden. Auch wird das eventuell jugendliche Alter, sowie

der Umstand in Betracht zu ziehen sein, ob und welche Erziehung dem

Individuum bereits zu Theil geworden ist. Sollte nach Abschätzung

aller dieser Verhältnisse sich ergeben, dass sowohl Einsicht als die

Willenskraft im entsprechenden Grade vorhanden waren, so ist der

Schwachsinn des Individuums dennoch zu betonen, da, wenn auch von Seite

des Richters oder der Geschworenen auf Zurechnungsfähigkeit erkannt

wird, doch die geringe Intelligenzentwicklung beim Strafausmaass in

Betracht gezogen wird und weil insbesondere der §. 46 des österr.

St.-G.-B. lit. a die Schwäche des Verstandes ausdrücklich als

Milderungsumstand erklärt.

[Sidenote: Cretinismus. Sinnesmangel.]

Blödsinn und Schwachsinn kann bestehen trotz sonst normaler

Verhältnisse. Häufiger ist derselbe mit anderen Anomalien combinirt.

Hierher gehören insbesondere solche der äusseren Körperbildung,

von denen namentlich jene am Kopfe wohl zu beachten sind, wie

Hydrocephalus, durch vorzeitige oder asymmetrische Verwachsung der

Nähte entstandene Verbildungen des Schädels, die Mikrocephalie

u. s. w. Die mit erheblicher körperlicher Missstaltung und

Kropf verbundene angeborene Idiotie bezeichnet man gewöhnlich

als Cretinismus. Namentlich versteht man darunter den endemisch

vorkommenden, mit solcher Missstaltung verbundenen Idiotismus, als

dessen Prototyp der alpine Cretinismus gilt (infantiles Myxödem).

Höchst beachtenswerth ist jedoch die von +Klebs+[558] hervorgehobene

Beobachtung, dass ein anatomisch vollständig entwickelter Cretintypus

auch ohne jede oder nur mit geringer geistiger Störung bestehen

kann. Häufig finden sich andere Symptome anomaler Function der

centralen Nervenapparate, insbesondere die sogenannte „neuropathische

Constitution“ („reizbare Schwäche“), Convulsionen verschiedenen

Charakters (epileptische und epileptoide Zustände, Veitstanz, gewisse

eigenthümliche automatische Bewegungen), andererseits Lähmungen.

Anamnestisch lassen sich mitunter die Anfänge der geistigen Schwäche

auf in früher Jugend überstandene Erkrankungen oder Kopfverletzungen

zurückführen und Residuen derselben, insbesondere der letzteren, noch

anderweitig nachweisen.

2. Der angeborene Sinnesmangel.

+Deutsches Straf-Gesetzbuch+, §. 58: Ein Taubstummer, welcher

die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einer von ihm begangenen

Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.

+Deutsche Straf-Process-Ordnung+, §. 298, vide pag. 877.

Vom angeborenen Sinnesmangel hat die angeborene Blindheit unter

gewöhnlichen Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung für die

Frage der Zurechnungsfähigkeit, da durch dieselbe der Unterricht,

insbesondere die Aufnahme von höheren Vorstellungen und Urtheilen in

das Bewusstsein, nicht wesentlich behindert wird; wohl fällt dieselbe

aber dann in’s Gewicht, wenn sie sich mit anderen Sinnesdefecten (z. B.

Taubstummheit, Schwerhörigkeit oder mit Geistesschwäche) combinirt,

sowie wenn kein entsprechender Unterricht stattgefunden hatte.

[Sidenote: Taubstummheit.]

Von ungleich höherer Bedeutung ist der angeborene oder in frühester

Jugend erworbene Mangel des Gehörs und die dadurch bedingte

Taubstummheit, da durch diesen Defect der wichtigste Weg entfällt,

auf welchem die Aufnahme der Bildungselemente erfolgt und weil durch

den consecutiven Mangel der Sprache auch Reproduction und Mittheilung

des Bewusstseinsinhaltes, daher auch die Correctur desselben durch

Andere wesentlich erschwert ist. Besonders ist die Einverleibung

übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile in’s Bewusstsein schwierig,

somit gerade jener Elemente des Charakters, die sinnlichen und

egoistischen Antrieben das Gegengewicht halten sollen.

Im Allgemeinen besteht daher eine Analogie mit dem angeborenen

Blödsinn und Schwachsinn. Während jedoch bei diesem der Defect im

Gehirne selbst liegt und irreparabel ist, besitzt letzteres bei

den gewöhnlichen Formen der Taubstummheit die Anlage zur normalen

Leistungsfähigkeit, deren Entfaltung erschwert, aber nur der

gewöhnlichen Unterrichtsmethode gegenüber unmöglich ist. Wird aber

eine solche eingeschlagen, die, den Defect berücksichtigend, auf

anderen Wegen die Bildungselemente dem Gehirne zuführt, dann können

die psychischen Anlagen, wenn auch ungleich mühevoller als beim

gewöhnlichen Unterricht, doch so weit ausgebildet werden, dass das

Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen nicht wesentlich

verschieden ist von demjenigen Vollsinniger. Welche überraschenden

Resultate in dieser Beziehung erzielt werden können, zeigen die in

allen Culturländern bestehenden und an Zahl immer mehr zunehmenden

Taubstummen-Unterrichtsanstalten zur Genüge, ebenso die Thatsache, dass

gegenwärtig zahlreiche Taubstumme die verschiedenartigsten bürgerlichen

Stellungen bekleiden, sich verheiraten und ebenso gut sich fortbringen,

wie ihre vollsinnigen Collegen, und dass einzelne sogar als Lehrer,

Beamte u. s. w. verwendet werden und selbst literarische Leistungen

aufzuweisen haben.

[Sidenote: Unterrichtete und nicht unterrichtete Taubstumme.]

Es folgt daraus, dass bei Beurtheilung von Taubstummen wegen fraglicher

Zurechnungsfähigkeit zunächst ein Unterschied zu machen sein wird

zwischen solchen, die einen Taubstummen-Unterricht und solchen,

die keinen genossen haben. Letztere sind den Blödsinnigen gleich

zu achten, da ihr Bewusstsein keine oder nur spärliche und ganz

unvollkommene übersinnliche Vorstellungen enthält und daher wohl unter

Umständen von einer Dressur, nicht aber von einem Unterscheidungs- und

Selbstbestimmungsvermögen im strafrechtlichen Sinne die Rede sein kann.

Anders gestaltet sich die Sache bei unterrichteten Taubstummen, da

bei diesen die letztgenannten Eigenschaften desto mehr vorhanden sein

werden, je vollständiger der Unterricht war, den sie genossen hatten.

Doch ist zu bemerken, dass auch bei Taubstummen dieselben Unterschiede

in der individuellen psychischen Leistungsfähigkeit bestehen müssen,

wie bei Vollsinnigen, und dass bei dem schwereren und nur auf

Umwegen zu erzielenden Unterricht die Differenz der individuellen

Geistesgaben sich nothwendig intensiver geltend machen muss, als

unter gleichen Umständen bei Vollsinnigen gegenüber dem gewöhnlichen

Unterricht. Daraus ergibt sich aber folgerichtig, dass schon solche

geringe Grade niederer intellectueller Leistungsfähigkeit, die beim

Vollsinnigen noch in die Breite des Normalen fallen, bei Taubstummen

den Unterricht in gleicher Weise erschweren können, wie wir dies sonst

bei im pathologischen Sinne Schwachsinnigen zu constatiren vermögen,

und weiter, dass aus gleichem Grunde im Allgemeinen der Unterricht

einen langsameren Verlauf nehmen und der vom Gesetze als Minimum

geforderte Grad von Einsicht durchschnittlich später vorhanden sein

wird, als dies unter normalen Umständen das Gesetz annimmt, was bei

der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit taubstummer Kinder und

jugendlicher Individuen im Auge behalten werden muss, ebenso wie der

Umstand, dass sich die Taubstummheit mit angeborenem oder in frühester

Jugend erworbenem Blödsinn und Schwachsinn, sowie mit angeborenen

oder erworbenen psychischen Anomalien anderer Art combiniren und dann

auch den besten Unterricht illusorisch machen kann. Es kann daher

der Nachweis des stattgehabten Taubstummen-Unterrichtes für sich

allein keineswegs zur Erklärung genügen, dass die Bedingungen zur

Zurechnungsfähigkeit, insbesondere die vom deutschen Strafgesetze

ausdrücklich geforderte „Einsicht“, vorhanden seien, sondern es

muss an die Möglichkeit gedacht werden, dass trotz eines solchen in

Folge einer oder mehrerer der erwähnten Verhältnisse, sowohl die

Einsicht als die Selbstbestimmungsfähigkeit sowohl im Allgemeinen als

gegenüber einer bestimmten strafbaren Handlung mangeln oder wesentlich

vermindert sein kann. In letzterer Beziehung sind die gleichen

Erwägungen am Platze, wie sie bezüglich der analogen Handlungen

Unmündiger und Schwachsinniger auseinandergesetzt wurden, doch ist es

selbstverständlich, dass die Prüfung des Intellects des betreffenden

Taubstummen durch das Examen selten ohne Intervention eines Dolmetsch

(Taubstummenlehrers) wird geschehen können, und dass selbst in solchen

Fällen, wo ein schriftlicher Verkehr mit dem zu Untersuchenden möglich

wäre, doch die Intervention des Dolmetsch nicht zu entbehren sein wird.

3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art.

Bekanntlich finden wir schon beim vollkommen normalen Menschen

selbst unter sonst gleichen Verhältnissen vielfache originäre

Unterschiede im psychischen Verhalten. Wir finden sie sowohl im

Bereiche der Intelligenz, als des Fühlens und der Willensenergie. In

erster Beziehung wissen wir, wie verschiedenartig sich die geistige

Leistungsfähigkeit gestaltet und sprechen von grösseren oder geringeren

Talenten, indem wir dabei bald nur die allgemeine Bildungsfähigkeit,

bald nur den Sinn und das Geschick für besondere geistige Leistungen im

Auge haben. Ebenso bekannt und gewöhnlich sind die Verschiedenheiten

in der Willensenergie. Insbesondere auffallend sind aber die

individuellen Verschiedenheiten im Bereiche des Fühlens, und dies ist

um so wichtiger, als das Denken und Handeln, das ganze Wesen eines

Individuums vorzugsweise durch sein Fühlen beeinflusst wird. Schon die

Alten kannten die Verschiedenheit der „Temperamente“, unter welchen sie

so wie wir nicht blos die habituelle Gemüthsanlage, sondern auch die

grössere oder geringere Geneigtheit des Individuums zu Gemüthsaffecten

und Leidenschaften verstanden. Insbesondere gibt es leicht erregbare

und anderseits nach allen Richtungen phlegmatische Temperamente,

weiche gefühlvolle und anderseits harte, abstossend strenge Naturen,

und die tägliche Erfahrung lehrt, dass auch bezüglich des moralischen

und ethischen Fühlens individuelle Unterschiede sich finden und

welch verschiedene Färbung die relative Prävalenz der sogenannten

altruistischen oder der egoistischen Gefühle den einzelnen Charakter

verleiht.

Wir können ferner bemerken, dass auch im Bereiche des sinnlichen

Empfindens die verschiedenartigsten Unterschiede und selbst Extreme

vorkommen und dass insbesondere gewisse feinere Gefühlsqualitäten,

z. B. musikalisches, künstlerisches Fühlen, bei einzelnen Individuen

in hoher und höchster Entwicklung bestehen, bei anderen trotz gleicher

und selbst höherer Intelligenz mehr weniger vollkommen fehlen können.

Wenn wir dazu bedenken, dass auch die Stärke der organischen Triebe,

insbesondere des wichtigsten derselben, des Geschlechtstriebes, bei

verschiedenen Menschen verschieden sich gestaltet und anderseits

erwägen, in wie eingreifender Weise gerade die thierischen Triebe das

Gesammtfühlen des Menschen beeinflussen, so müssen wir +Lotze+

vollkommen beistimmen, der da[559] sagt, dass „unsere angeborene

Constitution durch individuell eigene und eigenartige Empfindungen

einem Jeden sein individuelles Lebensgefühl bestimmt“, und werden auch

in dessen weiterer Bemerkung, dass „der Einzelne das Lebensgefühl eines

Anderen nie zu begreifen vermag“, keine Uebertreibung erblicken.

Auch geht daraus hervor, wie sehr das in der modernen Strafrechtspflege

immer mehr zum Durchbruch kommende Streben gerechtfertigt ist, bei der

Beurtheilung der Strafbarkeit von Handlungen auch bei ganz normalen

Individuen nicht den fictiven „Durchschnittsmenschen“ im Auge zu haben,

sondern das einzelne Individuum, und zwar nicht blos in seinen äusseren

Beziehungen, sondern auch in seiner concreten psychischen Organisation.

[Sidenote: Angeborene Unterschiede im psychischen Verhalten.]

Ungleich wichtiger ist die Thatsache, dass, ganz abgesehen von den

bereits besprochenen angeborenen psychischen Schwächezuständen, bei

einzelnen Individuen schon von Haus aus, d. h. in Folge angeborener

Organisation der psychischen Centren, Eigenthümlichkeiten der

psychischen Grundthätigkeiten bestehen können, die als pathologisch

aufgefasst werden müssen und das ganze Gebahren des Individuums

und seinen Charakter beeinflussen. Solche Anomalien finden sich,

wenn auch nicht immer, so doch vorzugsweise bei Individuen, die aus

Familien stammen, in denen Irrsinn und andere Nervenleiden heimisch

sind, so dass Alles darauf hinweist, dass wir in einem derartigen

abnormen psychischen Verhalten die Aeusserungen einer hereditär

überkommenen fehlerhaften Organisation und in der Regel den Ausdruck

einer psychischen Degeneration zu erblicken haben (erbliche Belastung,

+Griesinger+).

[Sidenote: „Grenzgebiet.“]

Die betreffenden Eigenthümlichkeiten können in ihrer Intensität sehr

verschieden sich gestalten, auch in einzelnen psychischen Thätigkeiten

mehr hervortreten, als in anderen, und es ist höchst bemerkenswerth,

dass einzelne derselben sogar bei geistig hervorragenden, genialen

Naturen sich ergeben, so bei Gelehrten, grossen Dichtern, Künstlern,

von denen, wie +Hohnbaum+[560] bemerkt, Einzelne mitunter in eilf

Dingen erhaben und im zwölften Idioten sind, oder durch besondere

Verirrungen der Phantasie, Schrullen, fixe Ideen, Vorurtheile und

selbst Aberglauben, grosse Reizbarkeit etc. auffallen, Beobachtungen,

die beweisen, dass eine scharfe Grenze zwischen geistiger Gesundheit

und Irrsein gar nicht besteht, sondern dass es ein „Grenzgebiet“

(+Maudsley+) gibt, in welchem sich mannigfache Uebergänge beider

Zustände finden.

Die Bedeutung solcher originärer Unterschiede des psychischen

Verhaltens für die Frage der Zurechnungsfähigkeit liegt auf der

Hand und sie wird noch speciell dadurch erhöht, dass die originäre

psychopathische Constitution sich weniger durch Störungen der

Intelligenz als durch abnormes Verhalten der übrigen psychischen

Thätigkeiten kundgibt, somit gerade jenes Kriterium fehlt oder

nicht genügend sich manifestirt, welches der Laie für die Erkennung

abnormer Geisteszustände als das wichtigste und beweisendste hält und

welches für ihn den Massstab bildet, nach welchem er den Grad einer

Geistesstörung zu beurtheilen gewohnt ist.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 104 / 132 段