allgemeiner zum Durchbruch, und liegt insbesondere den neuen
Strafgesetzbüchern, beziehungsweise den Entwürfen derselben,
zu Grunde, wenn dies auch nicht immer mit gleicher Offenheit
ausgesprochen wird, wie in dem Motivenbericht zum italienischen
St.-G.-Entwurf.[549] Keineswegs aber ist man, wie dies in Folge
einseitiger Auffassung der organischen Einflüsse, zum Theil auch
in Folge unrichtiger Deutung der statistischen Thatsache, dass bei
einem gegebenen Zustande einer Bevölkerung die jährliche Zahl von
Heiraten, Selbstmorden, Verbrechen u. s. w. constant bleibt und sich
förmlich voraus berechnen lässt[550], berechtigt, den Menschen
als ein widerstandsloses Opfer seiner Organisation hinzustellen.
Denn wenn auch dem Menschen nur eine beschränkte „Willensfreiheit“
zukommt, so ist er doch nicht willenlos, vielmehr lehrt die
tägliche Erfahrung, dass jeder normale Mensch seine Neigungen zu
beherrschen und seinen Willen nach anderen als blos egoistischen und
sinnlichen Motiven zu lenken vermag. Ueberdies verlangt das Gesetz
zur Zurechnungsfähigkeit keineswegs hohe Bildung oder die höchste
Klarheit des Urtheils, sondern nur die Fähigkeit der Unterscheidung
und des allgemeinen Verständnisses von Recht und Unrecht, sowie das
Bewusstsein, dass das Individuum das Rechte üben, das Unrecht aber
unterlassen solle und auch könne. Diese Eigenschaften sind aber
beim normalen Menschen verhältnissmässig frühzeitig vorhanden, da
selbst die primitivste Erziehung dieselben weckt und pflegt und da
die täglichen Vorkommnisse in beständiger Wiederholung den Menschen
an diese Fähigkeiten mahnen und zur Uebung derselben auffordern.
Dass sowohl die weitere Ausbildung dieser Eigenschaften, als auch
die Möglichkeit der Geltendmachung derselben gegenüber den concreten
Impulsen sich verschieden gestalten kann, ja gestalten muss, soll
nicht geleugnet werden; diese Thatsache beeinflusst aber nicht die
Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen, respective die Schuldfrage,
wohl aber kann dieselbe bei der Bemessung der Strafe in Betracht
gezogen werden, und es wird ihr auch in allen Strafgesetzbüchern,
insbesondere in den neueren, dadurch ausreichend Rechnung getragen,
dass für die einzelnen Delicte Maxima und Minima der Strafe bestimmt
sind, zwischen welchen ein möglichst weiter Spielraum gestattet ist,
während in anderen, insbesondere im gegenwärtigen öst. St.-G.-B.
(§. 46), solche Verhältnisse als Milderungsumstände ausdrücklich
angeführt werden.
Die vom Gesetze geforderten Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit,
nämlich die Einsicht in die Strafbarkeit einer Handlung und die
Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit, beziehungsweise
+eine+ dieser Fähigkeiten, können, abgesehen von dem, nicht der
ärztlichen Beurtheilung unterliegenden Falle eines äusseren Zwanges,
sowie in Folge schlechter oder gar nicht erhaltener Erziehung fehlen,
oder nicht in dem nöthigen Grade vorhanden sein:
_A._ In Folge noch nicht erreichter physiologischer Entwicklung, wie
bei Kindern und jugendlichen Individuen.
_B._ In Folge angeborener oder in frühester Jugend erworbener
psychopathologischer Zustände oder Sinnesdefecte.
_C._ Durch dauernde oder transitorische Störungen der psychischen
Thätigkeiten, welche nach bereits erreichter psychischer Reife sich
einstellen, wohin in erster Linie die Geisteskrankheiten im engeren
Sinne gehören.
A. Die Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen.
Dass auch beim normalen Menschen erst mit einem gewissen Alter
jene Bedingungen vorhanden sein können, welche die strafrechtliche
Zurechnungsfähigkeit erfordert, bedarf keiner weiteren
Auseinandersetzung. Schwierig dagegen ist es, die Grenze festzustellen,
von welcher an jene Bedingungen als bereits vorhanden angenommen werden
können.
Das gegenwärtig noch in Rechtskraft bestehende österreichische
Strafgesetz fixirt das vollendete zehnte Lebensjahr als die Grenze,
von welcher an die strafrechtliche Zurechnung beginnt (§. 237),
verfügt jedoch, dass Handlungen, welche sonst Verbrechen bilden, bis
zum vollendeten vierzehnten Jahre nicht als solche, sondern nur als
Uebertretungen bestraft werden dürfen (§. 2, lit. d, §§. 237, 269 und
270). Ausserdem betrachtet dasselbe ein Alter des Verbrechers unter 20
Jahren als einen Milderungsumstand (§. 46) und verfügt insbesondere,
dass bei solchen Verbrechern niemals auf Todesstrafe erkannt werden
darf (§. 52).
Diese Bestimmung leidet zunächst an dem Fehler, dass sie die, wenn auch
geminderte, strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit allzu früh beginnen
lässt. Auch nach vollendetem zehnten Lebensjahre ist das Individuum
körperlich und geistig noch viel zu wenig entwickelt und noch ein
Kind im vollen Sinne des Wortes; die Erziehung, selbst die elementare
Schulbildung, noch nicht vollendet und daher der gesammelte Vorrath
von ethischen, moralischen und rechtlichen Begriffen noch so gering
und noch so wenig in Fleisch und Blut gedrungen, dass einestheils die
Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen noch nicht in dem
nöthigen Grade besteht, andererseits der sogenannte Charakter noch so
wenig entwickelt ist, dass er gegenüber den sinnlichen Anregungen und
Neigungen noch kein entsprechendes Uebergewicht zu äussern vermag.
Selbst die Italiener haben bei Berathung des neuen Strafgesetzes
gezaudert, trotz der in südlichen Ländern früher eintretenden Reife,
den Beginn der Zurechnungsfähigkeit schon auf das vollendete zehnte
Lebensjahr zu verlegen und wollten, dass mindestens noch ein halbes
oder besser ein ganzes Jahr hinzugegeben werde.[551]
Eine zweite, und zwar viel wichtigere Schwäche, die obiger Bestimmung
des österreichischen Strafgesetzes anhaftet, ist die, dass dieselbe
den Beginn der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit einzig und allein
von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig macht, was, wie
einleuchtend, nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die körperliche und
geistige Entwicklung bei allen Kindern gleichen Schritt hielte, so
dass anzunehmen wäre, dass mit Vollendung des zehnten, beziehungsweise
des vierzehnten Lebensjahres bei +allen+ sonst normalen Kindern jener
Grad von Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bereits besteht, den
das Gesetz für dieses Alter voraussetzt. Dies ist aber schon wegen der
so verschiedenen, die Geistes- und Körperentwicklung beeinflussenden
äusseren Umstände nicht anzunehmen, noch weniger aber, wenn man
bedenkt, dass, ebenso wie verschiedene andere physiologische Vorgänge,
wie z. B. das Wachsthum, das Zahnen, die Geschlechtsreife bei vielen
Menschen sich verzögern, auch die psychische Entwicklung aus inneren,
keineswegs immer pathologischen Gründen langsamer verlaufen kann, als
sie sonst zu verlaufen pflegt.
Es kann daher die Annahme, dass mit einem bestimmten Lebensalter bei
den Kindern bereits der entsprechende Grad von Unterscheidungs- und
Selbstbestimmungsvermögen vorhanden ist, nur für das Gros der unter
annähernd gleichen äusseren Verhältnissen lebenden Menschen gelten; es
ist jedoch billig, dass auch auf diejenigen Rücksicht genommen werde,
bei welchen die geistige Entwicklung aus irgend einem Grunde langsamer
sich entfaltet und daher später jenen Grad der Ausbildung erlangt, der
für gewöhnlich in dem betreffenden Alter vorhanden ist.
Beiden Uebelständen hat sowohl das deutsche Strafgesetz als der
österreichische Strafgesetz-Entwurf dadurch abgeholfen, dass sie
zunächst erst vom vollendeten zwölften Lebensjahre eine strafrechtliche
Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gestatten (§. 60 österr. Entw.,
§. 55 deutsch. St. G.), und weiter (§. 61 österr. Entw., §. 56 deutsch.
St.-G.) verordnen, dass auch derjenige, der zur Zeit einer begangenen
Handlung bereits das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr
zurückgelegt hatte, dann straflos bleibt, +wenn ihm die zur Erkenntniss
der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt+ hat; und
die Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich (§. 298) geht in ihrer
Vorsicht so weit, dass sie bestimmt, dass, wenn ein Angeklagter zur
Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, den
Geschworenen die Nebenfrage, ob derselbe bei Begehung der That die zur
Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hatte,
gestellt werden +muss+. Es wird daher im Sinne dieser Gesetze nicht
mehr genügen, bei einem jugendlichen Verbrecher blos zu erwägen, ob er
die von der Gesetzgebung festgehaltene Altersgrenze von zwölf Jahren
bereits überschritten hat, sondern auch, wenn dieses thatsächlich
der Fall, ob derselbe jenen Grad von Einsicht in die Strafbarkeit
der betreffenden verpönten Handlung bereits besitzt, wie sie mit
vollendetem zwölften Lebensjahre gewöhnlich vorhanden ist.
[Sidenote: Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bei Kindern.]
Das erforderliche Maass der Einsicht kann aber bei solchen Individuen
sowohl aus äusseren als aus inneren Gründen noch fehlen, oder wegen
Zusammentreffens beider.
Die Beurtheilung der äusseren Gründe, wie fehlende oder mangelhafte
oder schlechte Erziehung, bedarf keiner ärztlichen Kenntnisse, und
bleibt dem Gerichte, respective den Geschworenen überlassen.[552]
Zu den inneren, ärztlicher Beurtheilung unterliegenden Gründen gehört
ausser dem bei den angeborenen psychischen Defecten zu besprechenden
Schwachsinn, sowie dem angeborenen und in frühester Jugend erworbenen
Sinnesmangel die Verzögerung der Intelligenzentwicklung, wie sie
aus gewissen, nicht näher zu erkennenden physiologischen Ursachen,
besonders in den ersten Jahren nach Ueberschreitung des vom Gesetze
fixirten Alterstermines zur Geltung kommen kann, oder durch Krankheiten
bewirkt wird, die das Kind am Schulbesuche verhinderten oder überhaupt
bewirkten, dass der Unterricht nicht mit jener In- oder Extensität
stattfinden konnte, die zur Erzielung des erforderlichen Intelligenz-
(Einsichts-) Grades nothwendig erscheint.
Eigenthümlicher Weise und einigermassen im Widerspruche mit der
sonstigen Auffassung der Zurechnungsfähigkeit macht das Gesetz
letztere bei Individuen unter achtzehn Jahren nur abhängig von einer
gewissen Entwicklung des Unterscheidungsvermögens, ohne zugleich eine
gewisse Entwicklung des Selbstbeherrschungsvermögens zu fordern. Darin
liegt jedenfalls eine Schwäche des Gesetzes. Eine gewisse Einsicht
in die Strafbarkeit verpönter Handlungen ist nämlich beim Kinde
verhältnissmässig frühzeitig vorhanden und sie verräth sich meist durch
das heimliche, häufig sogar schlaue Vorgehen des Kindes bei der That.
Was aber häufig trotzdem fehlt, das ist die genügende Willenskraft,
um den Anreizungen zur That zu widerstehen. Zu dieser gehört bereits
eine gewisse Consolidirung des Charakters und ein gewisses Uebergewicht
ethischer, moralischer und rechtlicher Vorstellungen und Begriffe über
egoistische Antriebe, und ob diese Bedingungen in dem dem betreffenden
Alter sonst zukommenden Grade vorhanden sind oder nicht, sollte nicht
unberücksichtigt bleiben.
Die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung ergibt sich von selbst
aus der Erwägung der Natur der strafbaren Handlungen, die von Kindern
und jugendlichen Individuen begangen werden.
[Sidenote: Strafbare Handlungen von Kindern und jugendlichen Personen.]
Eine Reihe dieser Handlungen lässt allerdings deutlich erkennen, dass
das betreffende Individuum sich der Bedeutung und Tragweite derselben
gar nicht oder nur undeutlich bewusst war und daher die zur Erkenntniss
der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht nicht besass. Es
gehören hierher z. B. die verschiedenen, aus Muthwillen und Uebermuth
verübten (sogenannten dummen Jungen-) Streiche, viele Fälle, wo Steine
auf die Bahn gelegt werden, gegen Züge geworfen oder geschossen
wird, durch Reise-, Entdeckungs- und Abenteuerdrang veranlasste
Handlungen, unsinnige Conspirationen und geheime Verbindungen, diverse
Beschädigung fremden Eigenthums und selbst einzelne Brandlegungen.
Andere und vielleicht die meisten der betreffenden Handlungen sind aber
derart, dass man das Fehlen der erforderlichen Einsicht nicht annehmen
kann. So bei fast allen von Kindern und jugendlichen Individuen
begangenen Diebstählen und Betrugsfällen. Hier wird es sich nun darum
handeln müssen, ob ausser der Einsicht auch der für das betreffende
Alter vorausgesetzte Grad von Selbstbestimmungsfähigkeit, respective
Stärke des Charakters und Schulung der Willenskraft vorhanden war oder
nicht. Gerade in dieser Beziehung besteht aber in den meisten solchen
Fällen ein Defect, und dass demselben Rechnung getragen werde, ist
gewiss eine psychologisch sowohl als strafrechtlich gerechtfertigte
Forderung. In Folge dieses Defectes kann eine weit unter der normalen
Grenze stehende Selbstbestimmungsfähigkeit existiren, trotz gut
entwickelter und selbst mehr als gewöhnlich entwickelter Intelligenz.
Leider ist man aber in solchen Fällen geneigt, entsprechend dem
alten Satze: malitia supplet aetatem, gerade aus der durch schlaues,
ja mitunter raffinirtes Vorgehen des jugendlichen Thäters sich
documentirenden Intelligenz sofort auf einen analogen Grad von
Willensfreiheit zu schliessen, während einleuchtet, dass bei gleich
mangelhafter sittlicher Basis des Charakters das geistig aufgewecktere
Kind leichter auf Abwege gerathen kann, als das in dieser Beziehung
schwächer angelegte, um so mehr, als bei ersterem die organischen
Triebe in der Regel stärker sich zu äussern pflegen als bei letzteren,
und überhaupt ein lebhafteres Temperament besteht.
[Sidenote: Verbrecherische Handlungen der Kinder.]
Eine andere Kategorie von verbrecherischen Handlungen jugendlicher
Individuen entspringt aus Affecten, insbesondere des Zornes und der
Rache. Hier wird festzuhalten sein, dass auch schon bei Kindern
bezüglich der grösseren und geringeren Leichtigkeit, mit welcher
Affecte ausgelöst werden, sich individuelle Verschiedenheiten zeigen,
die theils durch das angeborene Temperament bedingt sind, theils davon
abhängen, ob das Kind in der Bewältigung der Affecte eingeübt wurde
oder nicht. Fehler in der Erziehung machen sich gerade in dieser
Beziehung so häufig bemerkbar, und die Selbstbestimmungsfähigkeit
erscheint dann ebenso gemindert, wie durch eine angeborene grössere
Geneigtheit zu heftigen Gemüthsschwankungen.
Unzüchtige Handlungen, begangen von Individuen unter achtzehn,
beziehungsweise zwanzig Jahren, sind nicht selten. In den ersten der
bereits die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit involvirenden Jahre
fehlt in der Regel ein genügendes Verständniss für die Bedeutung der
betreffenden strafbaren Handlung schon aus dem einfachen Grunde,
weil die Geschlechtsreife meist noch nicht eingetreten ist. Ist aber
die Geschlechtsreife bereits vorhanden, so kann der Geschlechtstrieb
desto eher zu sträflichen Handlungen führen, je frühzeitiger sie sich
eingestellt hatte und je weniger ein entsprechend starker Charakter die
betreffenden Antriebe zu corrigiren vermag, was insbesondere bei den
nicht seltenen Fällen von Frühreife wohl zu beachten sein wird.
[Sidenote: Irrsein bei Kindern.]
Von den bisher besprochenen Verhältnissen, welche innerhalb der Breite
psychischer Gesundheit das rechtzeitige Eintreten der Bedingungen der
Zurechnungsfähigkeit zu verzögern oder ganz zu verhindern vermögen
und zu denen auch die leichte Bestimmbarkeit durch Andere hinzugefügt
werden muss, sind die Geisteskrankheiten im engeren Sinne zu
unterscheiden, welche auch bei kindlichen und jugendlichen Individuen
bestehen und deren Zurechnungsfähigkeit aufheben können.
Es gehören hierher die psychischen Schwächezustände: Blödsinn
und Schwachsinn, die sowohl in Folge angeborener Defecte in den
psychischen Organen bestehen, als auch erst nachträglich insbesondere
in Folge überstandener Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute und
nach Kopfverletzungen eintreten können. Ferner Zustände krankhaft
erhöhter Reizbarkeit, welche entweder in Folge angeborener, in
der Regel hereditär fehlerhafter Organisation, meist mit erhöhter
motorischer Reflexerregbarkeit (Neigung zu Convulsionen), oder auch
nach überstandenen Hirn- und anderweitigen schweren Erkrankungen,
oder endlich in Folge der im Pubertätsstadium geschehenden Vorgänge
sich finden, aber auch nach Schreck, Onanie oder in Folge gewisser
Reize, z. B. Wurmreiz, sich entwickeln kann. Eine solche krankhafte
Reizbarkeit kann ganz ungewöhnliche Reactionen bedingen und zu
Gewaltthaten gegen Andere und die eigene Person führen. Eine Reihe
der bereits an einem anderen Orte (pag. 386) erwähnten Selbstmorde
von Kindern und jugendlichen Individuen gehören hierher. Das
angeborene „moralische“ oder „impulsive Irrsein“, von dem später
die Rede sein wird, äussert sich schon frühzeitig einestheils durch
undisciplinirbares Verhalten, anderseits durch böse Neigungen und
mitunter ganz perverse gewaltthätige Antriebe und Handlungen, zu
welchen selbst Morde gehören.[553]
Melancholisches Irrsein wird seltener bei Kindern, häufiger dagegen
in der Pubertätsperiode beobachtet. Im Verlaufe derselben kann
Neigung zu Selbstmord bestehen und auch raptusartige Aufregung
auftreten mit gemeinschädlichem Charakter. Maniakalische Zustände sind
verhältnissmässig selten und beruhen dann meist auf choreatischer oder
epileptischer Grundlage. Dagegen wurde wiederholt hallucinatorisches
Irrsein, insbesondere in der Form des Verfolgungswahnes, sowohl in der
Pubertätszeit, als bei Kindern beobachtet.
[Sidenote: Jugendliches Alter als Milderungsgrund.]
Auch in jenen Fällen, in denen bei jugendlichen Verbrechern die
nöthige Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit als vorhanden
angenommen werden muss, trägt das Gesetz der noch nicht vollkommenen
körperlichen und geistigen Entwicklung dadurch Rechnung, dass es
den betreffenden Individuen eine mildere Behandlung zu Theil werden
lässt als volljährigen Verbrechern. Das gegenwärtige österr. St.-G.
erklärt im §. 46 lit. a ein Alter des Thäters unter 20 Jahren
ausdrücklich als Milderungsumstand und bestimmt im §. 52, dass,
wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter
von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt hat, anstatt der Todesstrafe
oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen 10 bis
20 Jahren zu erkennen ist. -- Das deutsche Strafgesetz (§. 55-57)
und der österr. St.-G.-Entwurf (§. 60-63) gehen noch humaner vor,
indem sie für sämmtliche von Individuen unter 18 Jahren begangenen
strafbaren Handlungen das Strafausmaass herabsetzen, insbesondere
niemals Todesstrafe und statt der Zuchthausstrafe nur Gefängniss
eintreten lassen und auch bei Individuen zwischen 18-20 Jahren statt
der Todes- oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe nur höchstens
20jährige Zuchthausstrafe fixiren, vorzugsweise aber durch die
Verordnung, dass bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen jugendliche
Individuen unter 18 Jahren von anderen Sträflingen, welche einen
nachtheiligen Einfluss auf dieselben ausüben könnten, strenge
gesondert zu halten sind.[554]
Nicht unerwähnt soll die von verschiedenen Seiten, insbesondere
neuestens bei Berathung des italienischen St.-G.-Entwurfes, gestellte
Forderung bleiben, dass man auch im weiblichen Geschlechte eines zum
Verbrecher gewordenen Individuums einen in das Gesetz ausdrücklich
aufzunehmenden Strafmilderungsgrund erblicken solle. Keines der
modernen Strafgesetzbücher, respective der betreffenden Entwürfe,
ist auf diese Forderung eingegangen, wie wir glauben mit Recht,
da beim Weibe im Allgemeinen weder in der Intelligenz, noch in
der Selbstbestimmungsfähigkeit so wesentliche Unterschiede von
denselben Eigenschaften des Mannes bestehen, wie etwa zwischen jenen
jugendlicher oder gar kindlicher Individuen und Erwachsener. Trotzdem
ist nicht zu leugnen, dass in einzelnen Fällen dem zarteren Fühlen
des Weibes und namentlich seinen besonderen Sexualzuständen Rechnung
getragen werden muss. Dass dies aber thatsächlich geschieht, zeigen
insbesondere die milden Bestimmungen über den Kindesmord, die wir an
einer anderen Stelle bereits kennen gelernt haben.
B. Angeborene oder in frühester Kindheit erworbene psychopathologische
Zustände.
Es gehört hierher die angeborene oder in der Kindheit erworbene
Schwäche des Intellects oder der angeborene Blödsinn, die psychische
Entwicklungshemmung, wie sie durch angeborenen oder in frühester
Kindheit erworbenen Sinnesmangel veranlasst wird, und gewisse
angeborene Defecte oder Fehler der psychischen Organisation
specifischer Art, die, meist auf hereditärer Grundlage beruhend,
sich vorzugsweise durch ein abnormes Fühlen und Wollen äussern und
einestheils in dem moralischen, anderseits in dem impulsiven Irrsein
ihre wichtigsten Repräsentanten finden.
Wir wollen alle diese Zustände schlechtweg als angeborene bezeichnen.
1. Der angeborene Blödsinn.
Man versteht darunter den Ausfall oder die Schwäche des Intellects,
entweder in Folge angeboren fehlerhafter oder durch in frühester
Jugend eingetretene Störungen gehemmter Hirnentwicklung. Es gibt
eine Menge Grade dieses Defectes. In den schwersten Fällen fehlt
die Intelligenz vollkommen und damit auch die Sprache -- idiotische
Stummheit. Solche Individuen führen ein vegetirendes Dasein, haben nur
ein theilweises Bewusstsein von der Aussenwelt, verhalten sich meist
ganz passiv, müssen sogar gefüttert werden u. s. w. Derartige Idioten
sind zu Handlungen gar nicht fähig und haben deshalb für die Frage der
Zurechnungsfähigkeit gar keine Bedeutung.
In anderen Formen ist die Perception der Aussenwelt und eine
Unterscheidung der eigenen Persönlichkeit vorhanden, das Bewusstsein
jedoch nur von sinnlichen, durch unmittelbare Wahrnehmung aufgenommenen
Vorstellungen und daraus gebildeten primitiven Urtheilen und Begriffen
erfüllt. Aber auch die Menge und der Umfang dieser ist ein sehr
variabler, je nach der grösseren oder geringeren Schwierigkeit,
mit welcher derartige Vorstellungen aufgenommen, im Bewusstsein
festgehalten und verarbeitet werden. Die Fähigkeit zur Aufnahme und
Verarbeitung abstracter (übersinnlicher) Vorstellungen und Urtheile
fehlt, daher kann auch weder von Einsicht in die sittliche oder
rechtliche Bedeutung von Handlungen, noch von der Beherrschung
egoistisch-sinnlicher Antriebe durch diese die Rede sein.
Der Umstand, dass, wie insbesondere die Resultate der Idiotenanstalten
zeigen, selbst hochgradig blödsinnige Kinder einer gewissen Erziehung
fähig sind, kann nicht beirren, denn letztere bleibt doch schliesslich
nur eine Art Dressur, wie sie auch bei Thieren bis zu einem gewissen
Grade möglich ist, und man wird einen Idioten, der mühsam einzelnen
seiner Antriebe zu widerstehen gelernt hat, ebenso wenig eine, wenn
auch nur theilweise strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit vindiciren,
wie etwa einem Jagdhunde, der vor dem Wilde zu stehen dressirt worden
ist.[555] Auch wird man sich durch die wiederholt constatirte Thatsache
nicht täuschen lassen, dass Idioten mitunter trotz hochgradig defecter
Intelligenz einzelne mechanische Fertigkeiten und anderweitige,
z. B. musikalische Talente zeigen können, ja dass sogar einseitige,
mitunter überraschende Entwicklung des Gedächtnisses für Namen, Zahlen
u. dergl. vorkommen kann, und dass solche Individuen keineswegs immer
rücksichtslos und ohne alle Vorsicht, sondern auch mit einem gewissen
Grad von Ueberlegung und selbst von Schlauheit zu handeln vermögen, wie
ja Solches auch bei Thieren häufig beobachtet werden kann.
Die leichteren Formen des Blödsinns pflegt man gewöhnlich in den
Begriff des +Schwachsinns+ zusammenzufassen. Zwischen diesem und dem
eigentlichen Blödsinn gibt es verschiedene allmälige Uebergänge,
so dass eine scharfe Abgrenzung beider Formen unmöglich ist. Doch
empfiehlt es sich mit +Krafft+-+Ebing+, das Auftreten übersinnlicher
abstracter Vorstellungen und Begriffe als Unterscheidungsmerkmal
des Schwachsinnes vom eigentlichen Blödsinn zu fixiren, so dass
beim Schwachsinnigen bereits alle die Intelligenz zusammensetzenden
Bedingungen gegeben sind, wie beim Vollsinnigen, aber nicht in dem
Grade sich zu entwickeln vermögen, wie bei diesen. Es besteht demnach
gegenüber dem eigentlich Blödsinnigen ein qualitativer, gegenüber dem
Vollsinnigen nur ein quantitativer Unterschied.