Diese Auffassung der „Willensfreiheit“ kommt gegenwärtig immer

allgemeiner zum Durchbruch, und liegt insbesondere den neuen

Strafgesetzbüchern, beziehungsweise den Entwürfen derselben,

zu Grunde, wenn dies auch nicht immer mit gleicher Offenheit

ausgesprochen wird, wie in dem Motivenbericht zum italienischen

St.-G.-Entwurf.[549] Keineswegs aber ist man, wie dies in Folge

einseitiger Auffassung der organischen Einflüsse, zum Theil auch

in Folge unrichtiger Deutung der statistischen Thatsache, dass bei

einem gegebenen Zustande einer Bevölkerung die jährliche Zahl von

Heiraten, Selbstmorden, Verbrechen u. s. w. constant bleibt und sich

förmlich voraus berechnen lässt[550], berechtigt, den Menschen

als ein widerstandsloses Opfer seiner Organisation hinzustellen.

Denn wenn auch dem Menschen nur eine beschränkte „Willensfreiheit“

zukommt, so ist er doch nicht willenlos, vielmehr lehrt die

tägliche Erfahrung, dass jeder normale Mensch seine Neigungen zu

beherrschen und seinen Willen nach anderen als blos egoistischen und

sinnlichen Motiven zu lenken vermag. Ueberdies verlangt das Gesetz

zur Zurechnungsfähigkeit keineswegs hohe Bildung oder die höchste

Klarheit des Urtheils, sondern nur die Fähigkeit der Unterscheidung

und des allgemeinen Verständnisses von Recht und Unrecht, sowie das

Bewusstsein, dass das Individuum das Rechte üben, das Unrecht aber

unterlassen solle und auch könne. Diese Eigenschaften sind aber

beim normalen Menschen verhältnissmässig frühzeitig vorhanden, da

selbst die primitivste Erziehung dieselben weckt und pflegt und da

die täglichen Vorkommnisse in beständiger Wiederholung den Menschen

an diese Fähigkeiten mahnen und zur Uebung derselben auffordern.

Dass sowohl die weitere Ausbildung dieser Eigenschaften, als auch

die Möglichkeit der Geltendmachung derselben gegenüber den concreten

Impulsen sich verschieden gestalten kann, ja gestalten muss, soll

nicht geleugnet werden; diese Thatsache beeinflusst aber nicht die

Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen, respective die Schuldfrage,

wohl aber kann dieselbe bei der Bemessung der Strafe in Betracht

gezogen werden, und es wird ihr auch in allen Strafgesetzbüchern,

insbesondere in den neueren, dadurch ausreichend Rechnung getragen,

dass für die einzelnen Delicte Maxima und Minima der Strafe bestimmt

sind, zwischen welchen ein möglichst weiter Spielraum gestattet ist,

während in anderen, insbesondere im gegenwärtigen öst. St.-G.-B.

(§. 46), solche Verhältnisse als Milderungsumstände ausdrücklich

angeführt werden.

Die vom Gesetze geforderten Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit,

nämlich die Einsicht in die Strafbarkeit einer Handlung und die

Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit, beziehungsweise

+eine+ dieser Fähigkeiten, können, abgesehen von dem, nicht der

ärztlichen Beurtheilung unterliegenden Falle eines äusseren Zwanges,

sowie in Folge schlechter oder gar nicht erhaltener Erziehung fehlen,

oder nicht in dem nöthigen Grade vorhanden sein:

_A._ In Folge noch nicht erreichter physiologischer Entwicklung, wie

bei Kindern und jugendlichen Individuen.

_B._ In Folge angeborener oder in frühester Jugend erworbener

psychopathologischer Zustände oder Sinnesdefecte.

_C._ Durch dauernde oder transitorische Störungen der psychischen

Thätigkeiten, welche nach bereits erreichter psychischer Reife sich

einstellen, wohin in erster Linie die Geisteskrankheiten im engeren

Sinne gehören.

A. Die Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen.

Dass auch beim normalen Menschen erst mit einem gewissen Alter

jene Bedingungen vorhanden sein können, welche die strafrechtliche

Zurechnungsfähigkeit erfordert, bedarf keiner weiteren

Auseinandersetzung. Schwierig dagegen ist es, die Grenze festzustellen,

von welcher an jene Bedingungen als bereits vorhanden angenommen werden

können.

Das gegenwärtig noch in Rechtskraft bestehende österreichische

Strafgesetz fixirt das vollendete zehnte Lebensjahr als die Grenze,

von welcher an die strafrechtliche Zurechnung beginnt (§. 237),

verfügt jedoch, dass Handlungen, welche sonst Verbrechen bilden, bis

zum vollendeten vierzehnten Jahre nicht als solche, sondern nur als

Uebertretungen bestraft werden dürfen (§. 2, lit. d, §§. 237, 269 und

270). Ausserdem betrachtet dasselbe ein Alter des Verbrechers unter 20

Jahren als einen Milderungsumstand (§. 46) und verfügt insbesondere,

dass bei solchen Verbrechern niemals auf Todesstrafe erkannt werden

darf (§. 52).

Diese Bestimmung leidet zunächst an dem Fehler, dass sie die, wenn auch

geminderte, strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit allzu früh beginnen

lässt. Auch nach vollendetem zehnten Lebensjahre ist das Individuum

körperlich und geistig noch viel zu wenig entwickelt und noch ein

Kind im vollen Sinne des Wortes; die Erziehung, selbst die elementare

Schulbildung, noch nicht vollendet und daher der gesammelte Vorrath

von ethischen, moralischen und rechtlichen Begriffen noch so gering

und noch so wenig in Fleisch und Blut gedrungen, dass einestheils die

Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen noch nicht in dem

nöthigen Grade besteht, andererseits der sogenannte Charakter noch so

wenig entwickelt ist, dass er gegenüber den sinnlichen Anregungen und

Neigungen noch kein entsprechendes Uebergewicht zu äussern vermag.

Selbst die Italiener haben bei Berathung des neuen Strafgesetzes

gezaudert, trotz der in südlichen Ländern früher eintretenden Reife,

den Beginn der Zurechnungsfähigkeit schon auf das vollendete zehnte

Lebensjahr zu verlegen und wollten, dass mindestens noch ein halbes

oder besser ein ganzes Jahr hinzugegeben werde.[551]

Eine zweite, und zwar viel wichtigere Schwäche, die obiger Bestimmung

des österreichischen Strafgesetzes anhaftet, ist die, dass dieselbe

den Beginn der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit einzig und allein

von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig macht, was, wie

einleuchtend, nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die körperliche und

geistige Entwicklung bei allen Kindern gleichen Schritt hielte, so

dass anzunehmen wäre, dass mit Vollendung des zehnten, beziehungsweise

des vierzehnten Lebensjahres bei +allen+ sonst normalen Kindern jener

Grad von Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bereits besteht, den

das Gesetz für dieses Alter voraussetzt. Dies ist aber schon wegen der

so verschiedenen, die Geistes- und Körperentwicklung beeinflussenden

äusseren Umstände nicht anzunehmen, noch weniger aber, wenn man

bedenkt, dass, ebenso wie verschiedene andere physiologische Vorgänge,

wie z. B. das Wachsthum, das Zahnen, die Geschlechtsreife bei vielen

Menschen sich verzögern, auch die psychische Entwicklung aus inneren,

keineswegs immer pathologischen Gründen langsamer verlaufen kann, als

sie sonst zu verlaufen pflegt.

Es kann daher die Annahme, dass mit einem bestimmten Lebensalter bei

den Kindern bereits der entsprechende Grad von Unterscheidungs- und

Selbstbestimmungsvermögen vorhanden ist, nur für das Gros der unter

annähernd gleichen äusseren Verhältnissen lebenden Menschen gelten; es

ist jedoch billig, dass auch auf diejenigen Rücksicht genommen werde,

bei welchen die geistige Entwicklung aus irgend einem Grunde langsamer

sich entfaltet und daher später jenen Grad der Ausbildung erlangt, der

für gewöhnlich in dem betreffenden Alter vorhanden ist.

Beiden Uebelständen hat sowohl das deutsche Strafgesetz als der

österreichische Strafgesetz-Entwurf dadurch abgeholfen, dass sie

zunächst erst vom vollendeten zwölften Lebensjahre eine strafrechtliche

Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gestatten (§. 60 österr. Entw.,

§. 55 deutsch. St. G.), und weiter (§. 61 österr. Entw., §. 56 deutsch.

St.-G.) verordnen, dass auch derjenige, der zur Zeit einer begangenen

Handlung bereits das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr

zurückgelegt hatte, dann straflos bleibt, +wenn ihm die zur Erkenntniss

der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt+ hat; und

die Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich (§. 298) geht in ihrer

Vorsicht so weit, dass sie bestimmt, dass, wenn ein Angeklagter zur

Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, den

Geschworenen die Nebenfrage, ob derselbe bei Begehung der That die zur

Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hatte,

gestellt werden +muss+. Es wird daher im Sinne dieser Gesetze nicht

mehr genügen, bei einem jugendlichen Verbrecher blos zu erwägen, ob er

die von der Gesetzgebung festgehaltene Altersgrenze von zwölf Jahren

bereits überschritten hat, sondern auch, wenn dieses thatsächlich

der Fall, ob derselbe jenen Grad von Einsicht in die Strafbarkeit

der betreffenden verpönten Handlung bereits besitzt, wie sie mit

vollendetem zwölften Lebensjahre gewöhnlich vorhanden ist.

[Sidenote: Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bei Kindern.]

Das erforderliche Maass der Einsicht kann aber bei solchen Individuen

sowohl aus äusseren als aus inneren Gründen noch fehlen, oder wegen

Zusammentreffens beider.

Die Beurtheilung der äusseren Gründe, wie fehlende oder mangelhafte

oder schlechte Erziehung, bedarf keiner ärztlichen Kenntnisse, und

bleibt dem Gerichte, respective den Geschworenen überlassen.[552]

Zu den inneren, ärztlicher Beurtheilung unterliegenden Gründen gehört

ausser dem bei den angeborenen psychischen Defecten zu besprechenden

Schwachsinn, sowie dem angeborenen und in frühester Jugend erworbenen

Sinnesmangel die Verzögerung der Intelligenzentwicklung, wie sie

aus gewissen, nicht näher zu erkennenden physiologischen Ursachen,

besonders in den ersten Jahren nach Ueberschreitung des vom Gesetze

fixirten Alterstermines zur Geltung kommen kann, oder durch Krankheiten

bewirkt wird, die das Kind am Schulbesuche verhinderten oder überhaupt

bewirkten, dass der Unterricht nicht mit jener In- oder Extensität

stattfinden konnte, die zur Erzielung des erforderlichen Intelligenz-

(Einsichts-) Grades nothwendig erscheint.

Eigenthümlicher Weise und einigermassen im Widerspruche mit der

sonstigen Auffassung der Zurechnungsfähigkeit macht das Gesetz

letztere bei Individuen unter achtzehn Jahren nur abhängig von einer

gewissen Entwicklung des Unterscheidungsvermögens, ohne zugleich eine

gewisse Entwicklung des Selbstbeherrschungsvermögens zu fordern. Darin

liegt jedenfalls eine Schwäche des Gesetzes. Eine gewisse Einsicht

in die Strafbarkeit verpönter Handlungen ist nämlich beim Kinde

verhältnissmässig frühzeitig vorhanden und sie verräth sich meist durch

das heimliche, häufig sogar schlaue Vorgehen des Kindes bei der That.

Was aber häufig trotzdem fehlt, das ist die genügende Willenskraft,

um den Anreizungen zur That zu widerstehen. Zu dieser gehört bereits

eine gewisse Consolidirung des Charakters und ein gewisses Uebergewicht

ethischer, moralischer und rechtlicher Vorstellungen und Begriffe über

egoistische Antriebe, und ob diese Bedingungen in dem dem betreffenden

Alter sonst zukommenden Grade vorhanden sind oder nicht, sollte nicht

unberücksichtigt bleiben.

Die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung ergibt sich von selbst

aus der Erwägung der Natur der strafbaren Handlungen, die von Kindern

und jugendlichen Individuen begangen werden.

[Sidenote: Strafbare Handlungen von Kindern und jugendlichen Personen.]

Eine Reihe dieser Handlungen lässt allerdings deutlich erkennen, dass

das betreffende Individuum sich der Bedeutung und Tragweite derselben

gar nicht oder nur undeutlich bewusst war und daher die zur Erkenntniss

der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht nicht besass. Es

gehören hierher z. B. die verschiedenen, aus Muthwillen und Uebermuth

verübten (sogenannten dummen Jungen-) Streiche, viele Fälle, wo Steine

auf die Bahn gelegt werden, gegen Züge geworfen oder geschossen

wird, durch Reise-, Entdeckungs- und Abenteuerdrang veranlasste

Handlungen, unsinnige Conspirationen und geheime Verbindungen, diverse

Beschädigung fremden Eigenthums und selbst einzelne Brandlegungen.

Andere und vielleicht die meisten der betreffenden Handlungen sind aber

derart, dass man das Fehlen der erforderlichen Einsicht nicht annehmen

kann. So bei fast allen von Kindern und jugendlichen Individuen

begangenen Diebstählen und Betrugsfällen. Hier wird es sich nun darum

handeln müssen, ob ausser der Einsicht auch der für das betreffende

Alter vorausgesetzte Grad von Selbstbestimmungsfähigkeit, respective

Stärke des Charakters und Schulung der Willenskraft vorhanden war oder

nicht. Gerade in dieser Beziehung besteht aber in den meisten solchen

Fällen ein Defect, und dass demselben Rechnung getragen werde, ist

gewiss eine psychologisch sowohl als strafrechtlich gerechtfertigte

Forderung. In Folge dieses Defectes kann eine weit unter der normalen

Grenze stehende Selbstbestimmungsfähigkeit existiren, trotz gut

entwickelter und selbst mehr als gewöhnlich entwickelter Intelligenz.

Leider ist man aber in solchen Fällen geneigt, entsprechend dem

alten Satze: malitia supplet aetatem, gerade aus der durch schlaues,

ja mitunter raffinirtes Vorgehen des jugendlichen Thäters sich

documentirenden Intelligenz sofort auf einen analogen Grad von

Willensfreiheit zu schliessen, während einleuchtet, dass bei gleich

mangelhafter sittlicher Basis des Charakters das geistig aufgewecktere

Kind leichter auf Abwege gerathen kann, als das in dieser Beziehung

schwächer angelegte, um so mehr, als bei ersterem die organischen

Triebe in der Regel stärker sich zu äussern pflegen als bei letzteren,

und überhaupt ein lebhafteres Temperament besteht.

[Sidenote: Verbrecherische Handlungen der Kinder.]

Eine andere Kategorie von verbrecherischen Handlungen jugendlicher

Individuen entspringt aus Affecten, insbesondere des Zornes und der

Rache. Hier wird festzuhalten sein, dass auch schon bei Kindern

bezüglich der grösseren und geringeren Leichtigkeit, mit welcher

Affecte ausgelöst werden, sich individuelle Verschiedenheiten zeigen,

die theils durch das angeborene Temperament bedingt sind, theils davon

abhängen, ob das Kind in der Bewältigung der Affecte eingeübt wurde

oder nicht. Fehler in der Erziehung machen sich gerade in dieser

Beziehung so häufig bemerkbar, und die Selbstbestimmungsfähigkeit

erscheint dann ebenso gemindert, wie durch eine angeborene grössere

Geneigtheit zu heftigen Gemüthsschwankungen.

Unzüchtige Handlungen, begangen von Individuen unter achtzehn,

beziehungsweise zwanzig Jahren, sind nicht selten. In den ersten der

bereits die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit involvirenden Jahre

fehlt in der Regel ein genügendes Verständniss für die Bedeutung der

betreffenden strafbaren Handlung schon aus dem einfachen Grunde,

weil die Geschlechtsreife meist noch nicht eingetreten ist. Ist aber

die Geschlechtsreife bereits vorhanden, so kann der Geschlechtstrieb

desto eher zu sträflichen Handlungen führen, je frühzeitiger sie sich

eingestellt hatte und je weniger ein entsprechend starker Charakter die

betreffenden Antriebe zu corrigiren vermag, was insbesondere bei den

nicht seltenen Fällen von Frühreife wohl zu beachten sein wird.

[Sidenote: Irrsein bei Kindern.]

Von den bisher besprochenen Verhältnissen, welche innerhalb der Breite

psychischer Gesundheit das rechtzeitige Eintreten der Bedingungen der

Zurechnungsfähigkeit zu verzögern oder ganz zu verhindern vermögen

und zu denen auch die leichte Bestimmbarkeit durch Andere hinzugefügt

werden muss, sind die Geisteskrankheiten im engeren Sinne zu

unterscheiden, welche auch bei kindlichen und jugendlichen Individuen

bestehen und deren Zurechnungsfähigkeit aufheben können.

Es gehören hierher die psychischen Schwächezustände: Blödsinn

und Schwachsinn, die sowohl in Folge angeborener Defecte in den

psychischen Organen bestehen, als auch erst nachträglich insbesondere

in Folge überstandener Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute und

nach Kopfverletzungen eintreten können. Ferner Zustände krankhaft

erhöhter Reizbarkeit, welche entweder in Folge angeborener, in

der Regel hereditär fehlerhafter Organisation, meist mit erhöhter

motorischer Reflexerregbarkeit (Neigung zu Convulsionen), oder auch

nach überstandenen Hirn- und anderweitigen schweren Erkrankungen,

oder endlich in Folge der im Pubertätsstadium geschehenden Vorgänge

sich finden, aber auch nach Schreck, Onanie oder in Folge gewisser

Reize, z. B. Wurmreiz, sich entwickeln kann. Eine solche krankhafte

Reizbarkeit kann ganz ungewöhnliche Reactionen bedingen und zu

Gewaltthaten gegen Andere und die eigene Person führen. Eine Reihe

der bereits an einem anderen Orte (pag. 386) erwähnten Selbstmorde

von Kindern und jugendlichen Individuen gehören hierher. Das

angeborene „moralische“ oder „impulsive Irrsein“, von dem später

die Rede sein wird, äussert sich schon frühzeitig einestheils durch

undisciplinirbares Verhalten, anderseits durch böse Neigungen und

mitunter ganz perverse gewaltthätige Antriebe und Handlungen, zu

welchen selbst Morde gehören.[553]

Melancholisches Irrsein wird seltener bei Kindern, häufiger dagegen

in der Pubertätsperiode beobachtet. Im Verlaufe derselben kann

Neigung zu Selbstmord bestehen und auch raptusartige Aufregung

auftreten mit gemeinschädlichem Charakter. Maniakalische Zustände sind

verhältnissmässig selten und beruhen dann meist auf choreatischer oder

epileptischer Grundlage. Dagegen wurde wiederholt hallucinatorisches

Irrsein, insbesondere in der Form des Verfolgungswahnes, sowohl in der

Pubertätszeit, als bei Kindern beobachtet.

[Sidenote: Jugendliches Alter als Milderungsgrund.]

Auch in jenen Fällen, in denen bei jugendlichen Verbrechern die

nöthige Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit als vorhanden

angenommen werden muss, trägt das Gesetz der noch nicht vollkommenen

körperlichen und geistigen Entwicklung dadurch Rechnung, dass es

den betreffenden Individuen eine mildere Behandlung zu Theil werden

lässt als volljährigen Verbrechern. Das gegenwärtige österr. St.-G.

erklärt im §. 46 lit. a ein Alter des Thäters unter 20 Jahren

ausdrücklich als Milderungsumstand und bestimmt im §. 52, dass,

wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter

von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt hat, anstatt der Todesstrafe

oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen 10 bis

20 Jahren zu erkennen ist. -- Das deutsche Strafgesetz (§. 55-57)

und der österr. St.-G.-Entwurf (§. 60-63) gehen noch humaner vor,

indem sie für sämmtliche von Individuen unter 18 Jahren begangenen

strafbaren Handlungen das Strafausmaass herabsetzen, insbesondere

niemals Todesstrafe und statt der Zuchthausstrafe nur Gefängniss

eintreten lassen und auch bei Individuen zwischen 18-20 Jahren statt

der Todes- oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe nur höchstens

20jährige Zuchthausstrafe fixiren, vorzugsweise aber durch die

Verordnung, dass bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen jugendliche

Individuen unter 18 Jahren von anderen Sträflingen, welche einen

nachtheiligen Einfluss auf dieselben ausüben könnten, strenge

gesondert zu halten sind.[554]

Nicht unerwähnt soll die von verschiedenen Seiten, insbesondere

neuestens bei Berathung des italienischen St.-G.-Entwurfes, gestellte

Forderung bleiben, dass man auch im weiblichen Geschlechte eines zum

Verbrecher gewordenen Individuums einen in das Gesetz ausdrücklich

aufzunehmenden Strafmilderungsgrund erblicken solle. Keines der

modernen Strafgesetzbücher, respective der betreffenden Entwürfe,

ist auf diese Forderung eingegangen, wie wir glauben mit Recht,

da beim Weibe im Allgemeinen weder in der Intelligenz, noch in

der Selbstbestimmungsfähigkeit so wesentliche Unterschiede von

denselben Eigenschaften des Mannes bestehen, wie etwa zwischen jenen

jugendlicher oder gar kindlicher Individuen und Erwachsener. Trotzdem

ist nicht zu leugnen, dass in einzelnen Fällen dem zarteren Fühlen

des Weibes und namentlich seinen besonderen Sexualzuständen Rechnung

getragen werden muss. Dass dies aber thatsächlich geschieht, zeigen

insbesondere die milden Bestimmungen über den Kindesmord, die wir an

einer anderen Stelle bereits kennen gelernt haben.

B. Angeborene oder in frühester Kindheit erworbene psychopathologische

Zustände.

Es gehört hierher die angeborene oder in der Kindheit erworbene

Schwäche des Intellects oder der angeborene Blödsinn, die psychische

Entwicklungshemmung, wie sie durch angeborenen oder in frühester

Kindheit erworbenen Sinnesmangel veranlasst wird, und gewisse

angeborene Defecte oder Fehler der psychischen Organisation

specifischer Art, die, meist auf hereditärer Grundlage beruhend,

sich vorzugsweise durch ein abnormes Fühlen und Wollen äussern und

einestheils in dem moralischen, anderseits in dem impulsiven Irrsein

ihre wichtigsten Repräsentanten finden.

Wir wollen alle diese Zustände schlechtweg als angeborene bezeichnen.

1. Der angeborene Blödsinn.

Man versteht darunter den Ausfall oder die Schwäche des Intellects,

entweder in Folge angeboren fehlerhafter oder durch in frühester

Jugend eingetretene Störungen gehemmter Hirnentwicklung. Es gibt

eine Menge Grade dieses Defectes. In den schwersten Fällen fehlt

die Intelligenz vollkommen und damit auch die Sprache -- idiotische

Stummheit. Solche Individuen führen ein vegetirendes Dasein, haben nur

ein theilweises Bewusstsein von der Aussenwelt, verhalten sich meist

ganz passiv, müssen sogar gefüttert werden u. s. w. Derartige Idioten

sind zu Handlungen gar nicht fähig und haben deshalb für die Frage der

Zurechnungsfähigkeit gar keine Bedeutung.

In anderen Formen ist die Perception der Aussenwelt und eine

Unterscheidung der eigenen Persönlichkeit vorhanden, das Bewusstsein

jedoch nur von sinnlichen, durch unmittelbare Wahrnehmung aufgenommenen

Vorstellungen und daraus gebildeten primitiven Urtheilen und Begriffen

erfüllt. Aber auch die Menge und der Umfang dieser ist ein sehr

variabler, je nach der grösseren oder geringeren Schwierigkeit,

mit welcher derartige Vorstellungen aufgenommen, im Bewusstsein

festgehalten und verarbeitet werden. Die Fähigkeit zur Aufnahme und

Verarbeitung abstracter (übersinnlicher) Vorstellungen und Urtheile

fehlt, daher kann auch weder von Einsicht in die sittliche oder

rechtliche Bedeutung von Handlungen, noch von der Beherrschung

egoistisch-sinnlicher Antriebe durch diese die Rede sein.

Der Umstand, dass, wie insbesondere die Resultate der Idiotenanstalten

zeigen, selbst hochgradig blödsinnige Kinder einer gewissen Erziehung

fähig sind, kann nicht beirren, denn letztere bleibt doch schliesslich

nur eine Art Dressur, wie sie auch bei Thieren bis zu einem gewissen

Grade möglich ist, und man wird einen Idioten, der mühsam einzelnen

seiner Antriebe zu widerstehen gelernt hat, ebenso wenig eine, wenn

auch nur theilweise strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit vindiciren,

wie etwa einem Jagdhunde, der vor dem Wilde zu stehen dressirt worden

ist.[555] Auch wird man sich durch die wiederholt constatirte Thatsache

nicht täuschen lassen, dass Idioten mitunter trotz hochgradig defecter

Intelligenz einzelne mechanische Fertigkeiten und anderweitige,

z. B. musikalische Talente zeigen können, ja dass sogar einseitige,

mitunter überraschende Entwicklung des Gedächtnisses für Namen, Zahlen

u. dergl. vorkommen kann, und dass solche Individuen keineswegs immer

rücksichtslos und ohne alle Vorsicht, sondern auch mit einem gewissen

Grad von Ueberlegung und selbst von Schlauheit zu handeln vermögen, wie

ja Solches auch bei Thieren häufig beobachtet werden kann.

Die leichteren Formen des Blödsinns pflegt man gewöhnlich in den

Begriff des +Schwachsinns+ zusammenzufassen. Zwischen diesem und dem

eigentlichen Blödsinn gibt es verschiedene allmälige Uebergänge,

so dass eine scharfe Abgrenzung beider Formen unmöglich ist. Doch

empfiehlt es sich mit +Krafft+-+Ebing+, das Auftreten übersinnlicher

abstracter Vorstellungen und Begriffe als Unterscheidungsmerkmal

des Schwachsinnes vom eigentlichen Blödsinn zu fixiren, so dass

beim Schwachsinnigen bereits alle die Intelligenz zusammensetzenden

Bedingungen gegeben sind, wie beim Vollsinnigen, aber nicht in dem

Grade sich zu entwickeln vermögen, wie bei diesen. Es besteht demnach

gegenüber dem eigentlich Blödsinnigen ein qualitativer, gegenüber dem

Vollsinnigen nur ein quantitativer Unterschied.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 103 / 132 段