Bekanntlich variirt die Form der Nägel vielfach, so dass diese desto

mehr zur Erkennung des Individuums beitragen kann, je mehr sie etwa

von der gewöhnlichen abweicht. Hierher gehört insbesondere die

eigenthümliche Veränderung, welche die Nägel durch die üble Gewohnheit

des „Nägelbeissens“ erleiden. Die Nägel werden dadurch auffallend

verkürzt, so dass mitunter nur Reste von der Grösse der „Lunula“ des

normalen Nagels zurückbleiben und treten gleichzeitig immer weiter von

der Kuppe der Finger zurück.

Zu bemerken ist noch, dass es Professionen gibt, durch welche

nur die Nägel, nicht aber auch die Haut eigenthümliche Färbungen

erhalten, welche eventuell verwerthet werden könnten. So findet man

bei Gerbern braunrothe, bei den Kunsttischlern schwarzbraune, bei

den Tabakarbeitern braune, bei den Indigoarbeitern blaue und bei den

Arbeitern mit Pikrinsäure gelbe Nägel (+Hirt+, l. c. 11).

Auch können wir im Anschlusse an das Gesagte nicht unerwähnt lassen,

dass in einem von +Casper+-+Liman+ (l. c. II, 123) berichteten Falle

die eigenthümliche Frage sich ergab, ob ein Trauring im Leben getragen

oder erst der Leiche aufgesteckt worden war, ein Zweifel, der durch den

Befund einer tiefen Rinne am Finger leicht gelöst wurde.

[Sidenote: Knochenanomalien.]

Zu den „besonderen Kennzeichen“, welche noch bei hochgradig

veränderten Leichen, insbesondere aber noch nach Monaten und Jahren

die Constatirung der Identität ermöglichen oder wenigstens wesentlich

erleichtern können, gehören begreiflicher Weise Abnormitäten an den

Knochen, denen daher, namentlich bei aufgefundenen Skeletten, eine

besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. In der That haben solche

Abnormitäten schon wiederholt eine Rolle bei der Agnoscirung von

Skeletten und hochgradig faulen Leichen gespielt. Interessant in

dieser Beziehung ist der in +Orfila+ und +Lesueur+’s gerichtlichen

Ausgrabungen, II, pag. 431, mitgetheilte Fall, wo die Identität des

aufgefundenen Skelettes mit dem eines vor einigen Jahren verschwundenen

Italieners, der rechts 6 Finger und 6 Zehen gehabt hatte, dadurch

zweifellos sichergestellt wurde, dass am fünften Mittelbandknochen

des betreffenden Gerippes in der That eine Theilung in zwei Aeste

constatirt wurde, von denen jeder eine Gelenksfläche besass. In einem

anderen, von diesen Autoren angeführten Falle zeigte das in einem

Keller vergraben gefundene Skelet auffallende rhachitische Verkrümmung

beider Unterschenkel. -- Ebenso beschreibt +Maschka+ im 4. Bande seiner

Gutachten einen Fall, bei welchem als individuelle Eigenthümlichkeit

des untersuchten Gerippes eine hochgradige Scoliose des Schädels

gefunden wurde. Lehrreich ist auch ein von +Casper+-+Liman+ (l. c.

II, 781) mitgetheilter Fall, wo an einem nach 2 Jahren aufgefundenen

Skelette eines Ertrunkenen die Recognition ausser durch einige Effecten

insbesondere dadurch noch gelang, dass der Bruder des Betreffenden

angab, Denatus habe eine Knochenauftreibung auf der linken Kopfseite

gehabt, die sich denn auch am linken Scheitelbeine in der Form einer

halb durchgeschnittenen kleinen Nuss wirklich vorfand. Auch die

Leiche des in Paris ermordeten und bei Lyon gefundenen +Gouffe+ wurde

an einer Anomalie der Fusswurzelknochen, in Folge welcher +Gouffe+

gehinkt hatte, erkannt (Virchow’s Jahrb. 1890, I, pag. 497). Uns selbst

kamen 2 Fälle vor, bei denen Knochenanomalien bei der Agnoscirung der

betreffenden Individuen eine wichtige Rolle spielten.

Im ersten, auch in anderer Beziehung instructiven Falle handelte es

sich um die Leiche eines etwa 18jährigen Knaben, welche im Sommer

1878 in hochgradig faulem Zustande aus dem Donaucanale gezogen worden

war. Die Leiche wurde von einem Ehepaare als die ihres vermissten

Sohnes agnoscirt und feierlich bestattet. Als aber die Eltern von

der Beerdigung nach Hause zurückgekehrt waren, stellte sich zu ihrer

nicht geringen Ueberraschung auch der verloren geglaubte Sohn ein,

und es unterlag sohin keinem Zweifel, dass sie eine fremde Leiche

agnoscirt und bestattet hatten. Mittlerweile wurde ein anderer Junge

gleichen Alters in einer anderen Familie vermisst und die Eltern,

vermuthend, dass jene irrthümlich agnoscirte Leiche die ihres Sohnes

sein dürfte, verlangten die Exhumirung, indem sie erklärten, ihren

Sohn an einer Verkürzung des rechten Armes erkennen zu können. In

der That ergab die unter Intervention unseres verehrten Collegen,

Ober-Sanitätsrathes +Nusser+, vorgenommene Exhumation sofort

eine offenbar in der Kindheit acquirirte Ankylose des rechten

Ellenbogengelenkes, die der Verkürzung zu Grunde lag.

Der zweite Fall betraf das Skelet eines Mannes, welcher vor 2 Jahren

durch Zertrümmerung des Schädels ermordet und dann in einem Garten

verscharrt worden war. Die Untersuchung des Skelettes ergab eine

ziemlich starke Scoliose der Wirbelsäule und Arthritis deformans der

Lendenwirbel, sowie einzelner der Extremitätengelenke und durch die

nachträglichen Erhebungen wurde in der That sichergestellt, dass der

seit 2 Jahren vermisste 46jährige Mann eine etwas verschobene Haltung

gehabt und an „Gicht“ gelitten habe.

Fünfter Hauptabschnitt.

Die gerichtliche Psychopathologie.

Der Geisteszustand eines Individuums kommt vor Gericht in Frage:

1. Wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung an der

+Zurechnungsfähigkeit+ des Thäters gezweifelt wird.

2. Bei fraglicher +Dispositionsfähigkeit+, d. h. wenn es sich darum

handelt, ob Jemand die Fähigkeit, über seine Person, sein Vermögen

oder seine sonstigen Interessen frei zu verfügen, besitzt oder besass.

3. Bei fraglicher +Verhandlungsfähigkeit+, wenn nämlich Zweifel darüber

bestehen, ob den Aussagen eines Individuums jene Verlässlichkeit und

Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dieses bei Geistesgesunden

gewöhnlich der Fall ist.

4. Wenn behauptet wird, dass Geistesstörung +in Folge einer Verletzung+

eingetreten sei (Oesterr. St.-G. §§. 152 und 356, St.-G.-E. §. 232,

Deutsches St.-G. §. 224).

5. Bei angesuchter +Ehescheidung+ wegen Geistesstörung (Preuss. Allg.

Landr. Thl. II, Tit. 1, §. 698).

6. Wenn ein +Aufschub des Strafvollzuges+ wegen nach der Verurtheilung

eingetretener Geistesstörung erfolgen soll (Oesterr. St.-P.-O. §. 398,

Deutsche St.-P.-O. §§. 485 und 487).

7. Wenn es sich um Entlassung oder Transferirung während der Strafhaft

geisteskrank gewordener Verbrecher handelt.

Von diesen Möglichkeiten bedürfen nur die drei ersten einer besonderen

Behandlung, da die Geistesstörungen nach Verletzungen bereits a. a.

O. (pag. 318) besprochen wurden, und die übrigen Möglichkeiten keine

specifischen Seiten darbieten.

I. Fragliche Zurechnungsfähigkeit.

Oesterr. St.-G.-B.

§. 2. Die Handlung oder Unterlassung wird nicht als Verbrechen

zugerechnet:

_a_) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;

_b_) wenn die That bei abwechselnder Sinnesverrückung zu der Zeit, da

die Verrückung dauerte; oder

_c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen

Berauschung (§§. 236 und 523) oder einer anderen Sinnesverwirrung, in

welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen

worden;

_d_) wenn der Thäter das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hat

(§§. 237 und 269). -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- --

§. 46. Milderungsumstände, welche auf die Person des Thäters

Beziehung haben, sind:

_a_) wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig Jahren, wenn er

schwach an Verstand oder seine Erziehung sehr vernachlässigt worden

ist; -- -- --

_b_) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das

Verbrechen begangen hat;

_c_) wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühl

entstandenen heftigen Gemüthsbewegung sich zu dem Verbrechen hat

hinreissen lassen; -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

§. 52. -- -- -- -- -- -- Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen

Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat,

so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren

Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.

§. 236. Obgleich Handlungen, die sonst Verbrechen sind, in einer

zufälligen Trunkenheit verübt, nicht als Verbrechen angesehen werden

können (§. 2), so wird in diesem Falle dennoch die Trunkenheit als

eine Uebertretung bestraft (§. 523).

§. 237. Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem

vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind blos der häuslichen

Züchtigung zu überlassen; aber von dem angehenden zehnten bis zu

dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen

Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen angerechnet werden (§.

2, lit. _d_), als Uebertretungen bestraft.

§. 269. Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden:

_a_) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft

Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach §. 237 nur

als Uebertretungen bestraft werden;

_b_) durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur

Vergehen oder Uebertretungen sind.

§. 270. Die von unmündigen begangenen strafbaren Handlungen

der ersten Art sind mit Verschliessung an einem abgesonderten

Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit der Umstände von einem Tage

bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann nach §. 253

verschärft werden.

§. 523. Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen,

der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser

diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde (§. 236). Die

Strafe ist Arrest von einem bis zu drei Monaten. War dem Trunkenen

aus Erfahrung bewusst, dass er in der Berauschung heftigen

Gemüthsbewegungen ausgesetzt sei, soll der Arrest verschärft, bei

grösseren Uebelthaten bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Oesterr. Strafprocess-Ordnung.

§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch

seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide,

wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte,

so ist die Untersuchung des Geistes- und des Gemüthszustandes des

Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.

Dieselben haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht

zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und

Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen

zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung, sowohl einzeln als

im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als

vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad

derselben zu bestimmen, und sich sowohl nach den Acten als nach

ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen

die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des

Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem

Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That

bestanden habe.

§. 319. Ist behauptet worden, dass ein Zustand vorhanden gewesen oder

eine Thatsache eingetreten sei, welche die Strafbarkeit ausschliessen

oder aufheben würden, so ist -- -- -- -- eine dieser Behauptung

entsprechende Frage (an die Geschworenen) zu stellen.

Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.

§. 56. Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn derjenige, der

sie begangen hat, zu dieser Zeit sich in einem Zustande von

Bewusstlosigkeit oder krankhafter Hemmung oder Störung der

Geistesthätigkeit befand, welcher es ihm unmöglich machte, seinen

Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung

einzusehen.

§. 60. Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das zwölfte

Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine

Anwendung.

Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe

bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die

angemessene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder

durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der

Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer

Besserungs- oder Erziehungsanstalt Sorge zu tragen.

§. 61. Auf Personen, welche zur Zeit einer begangenen Handlung das

zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt

hatten, findet das Strafgesetz keine Anwendung, wenn ihnen die zur

Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht

gefehlt hat.

In diesem Falle findet die Bestimmung des §. 60, Absatz 2, Anwendung;

doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer

Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er

Proben der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete

zwanzigste Lebensjahr angehalten werden darf.

§. 63. Personen, welche zur Zeit der Verübung einer strafbaren

Handlung das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr

zurückgelegt haben, sind, wenn sie die zur Erkenntniss der

Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht besassen, nach den

folgenden Bestimmungen zu bestrafen:

1. Ist die Handlung mit dem Tode bedroht, so ist auf Gefängniss von

drei bis zwanzig Jahren zu erkennen.

2. Ist die Handlung mit lebenslänglichem Staatsgefängniss oder

Zuchthaus bedroht, so tritt im ersteren Falle Staatsgefängniss, im

zweiten Falle Gefängniss in der Dauer von drei bis fünfzehn Jahren

ein.

3. In anderen Fällen darf die Strafe die Hälfte des Höchstmasses der

auf die Handlung gedrohten Strafe nicht übersteigen, und kann bis

auf das gesetzliche Mindestmass der gedrohten Strafart herabgegangen

werden. Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängniss in gleicher Dauer

zu verhängen.

Bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen sind solche jugendliche

Personen von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss

auf dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten.

Gegen denjenigen, welcher zu einer Zeit, wo er zwar das achtzehnte,

aber nicht das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatte, eine That

beging, auf welche das Gesetz die Todesstrafe oder lebenslängliche

Freiheitsstrafe verhängt, ist im ersteren Falle auf Zuchthaus

von zehn bis zwanzig Jahren, im zweiten Falle auf die angedrohte

Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zwanzig Jahren zu erkennen.

§. 452. Wer im Zustande einer die Zurechnung ausschliessenden vollen

Trunkenheit (§. 56) eine Handlung verübt, welche das Gesetz mit einer

Verbrechensstrafe bedroht, ist mit Haft zu bestrafen.

Deutsches St.-G.-B.

§. 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter

zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von

Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit

befand, durch welchen die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.

§. 52. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter

durch unwiderstehliche Gewalt -- -- -- zu der Handlung genöthigt

worden ist.

§. 55. Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht

vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt

werden.

Gegen denselben können jedoch nach Massgabe der landesgesetzlichen

Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten

Massregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung

in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch

Beschluss der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung

festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.

§. 56. Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das

zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte,

eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn

er bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit

erforderliche Einsicht nicht besass.

In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner

Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt

gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten,

als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für

erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste

Lebensjahr.

§. 57. Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das

zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine

strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derselben die zur

Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besass, so

kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1. Ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus

bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis fünfzehn Jahren zu

erkennen;

2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist

auf Festungshaft von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;

3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart

bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage

der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der

angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die hier bestimmte Strafe

Zuchthaus, so tritt Gefängnissstrafe von gleicher Dauer an ihre

Stelle;

4. ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in

besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden;

5. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner

bürgerlicher Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht

ist nicht zu erkennen.

Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüssung von Strafen

jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.

§. 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit

einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht

besass, ist freizusprechen.

Deutsche Strafprocess-Ordnung.

§. 81. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des

Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen

nach Anhören des Vertheidigers anordnen, dass der Angeschuldigte in

eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.

Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein

solcher zu bestellen. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde

statt. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung. Die Verwahrung in der

Anstalt darf die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen.

§. 262. -- -- -- -- Die Schuldfrage begreift auch solche vom

Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit

ausschliessen, vermindern oder erhöhen.

§. 295. Ueber solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände,

welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, sind geeigneten

Falles den Geschworenen besondere Fragen vorzulegen (Nebenfragen).

Eine Nebenfrage kann auch auf solche vom Strafgesetze besonders

vorgesehene Umstände gerichtet werden, durch welche die Strafbarkeit

wieder aufgehoben wird.

§. 298. Hatte ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das

achtzehnte Lebensjahr vollendet, so muss die Nebenfrage gestellt

werden, ob er bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer

Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.

Dasselbe gilt, wenn ein Angeklagter taubstumm ist.

[Sidenote: Bedingungen für die Zurechnungsfähigkeit.]

Sämmtliche Strafgesetzbücher gehen von der Erfahrung aus, dass der

Mensch unter normalen Verhältnissen, nachdem er die Kinderjahre im

engeren Sinne zurückgelegt hat, die Fähigkeit besitzt, das Strafbare

gewisser Handlungen einzusehen und seinen Willen nach sittlichen und

rechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkte erscheint

das Individuum vor dem Gesetze als zurechnungsfähig, wird wegen der von

im begangenen gesetzlich verpönten Handlungen zur Verantwortung gezogen

und bestraft. +Einsicht+ in die Strafbarkeit verpönter Handlungen

und +Fähigkeit der Willensbestimmung+ im Sinne des Guten und

Rechten bilden somit die Bedingungen der Imputabilität.

Die zur Erkenntniss der Strafbarkeit verpönter Handlungen erforderliche

Einsicht setzt eine gewisse Entwicklung der Intelligenz, insbesondere

einen gewissen Grad des Unterscheidungsvermögens zwischen Gutem und

Bösen, Recht und Unrecht voraus, so dass das Individuum im Stande ist,

nicht blos die allgemeine Bedeutung und Tragweite der betreffenden

Handlungen zu erkennen, sondern auch die unsittliche und rechtswidrige

Seite derselben; die Fähigkeit der Willensbestimmung, im Sinne dieser

Erkenntniss aber eine gewisse Entwicklung des Vermögens, sinnliche

Regungen, Leidenschaften etc. zu beherrschen, oder mit anderen

Worten, die Kraft, seine egoistischen Antriebe höheren Forderungen

unterzuordnen. Das Vorhandensein der Anlage zu beiden Fähigkeiten

ist beim normalen Menschen selbstverständliche Voraussetzung, die

Ausbildung derselben ergibt sich jedoch keineswegs von selbst, sondern

erfordert Erziehung und Schulung, insoferne als erst durch diese

sittliche und rechtliche Vorstellungen und Begriffe dem Bewusstsein

zugeführt und der Mensch angeleitet und gewöhnt wird, sein Handeln

nicht ausschliesslich nach den eigenen, sondern in erster Linie nach

jenen Interessen einzurichten, welche die Grundlage des staatlichen

Zusammenlebens bilden.

Wenn auch die Anlage zu den erwähnten Potenzen als eine allen

Culturmenschen innewohnende Eigenschaft angesehen werden muss, so

unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Entwicklungsfähigkeit

derselben eben so vielfachen individuellen Verschiedenheiten

unterliegt, wie die des psychischen Leistungsvermögens im Grossen

und Ganzen. Wenn wir dazu bedenken, wie sehr variabel sich das zur

weiteren Entfaltung der erwähnten Anlage nöthige äussere Moment der

Erziehung gestaltet und wie mannigfach die genannten Fähigkeiten auch

nachträglich nicht blos durch äussere, sondern auch durch innere

Momente, d. h. durch Zustandsverhältnisse der psychischen Centren

und des sonstigen Organismus beeinflusst werden, so können wir nicht

zugeben, dass die Fähigkeit für die Begehung oder Unterlassung

strafbarer Handlungen sich zu entscheiden, allen Menschen in gleichem

Grade verliehen sei, es fordert vielmehr die logische Consequenz,

dass wir die alten metaphysischen und theologischen Anschauungen, die

dem Menschen eine absolute Willensfreiheit vindicirten, aufgeben und

uns nur mit der Annahme einer relativen begnügen, so zwar, dass wir

in der sogenannten Willensfreiheit nur ein beschränktes, namentlich

körperlich vielfach bedingtes Vermögen sehen werden, welches einer

beständigen Fortbildung fähig ist, dessen vollständige Ausbildung

aber beim Menschen niemals gefunden, sondern nur ideal gedacht werden

kann.

[Sidenote: Willensfreiheit.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 102 / 132 段