mehr zur Erkennung des Individuums beitragen kann, je mehr sie etwa
von der gewöhnlichen abweicht. Hierher gehört insbesondere die
eigenthümliche Veränderung, welche die Nägel durch die üble Gewohnheit
des „Nägelbeissens“ erleiden. Die Nägel werden dadurch auffallend
verkürzt, so dass mitunter nur Reste von der Grösse der „Lunula“ des
normalen Nagels zurückbleiben und treten gleichzeitig immer weiter von
der Kuppe der Finger zurück.
Zu bemerken ist noch, dass es Professionen gibt, durch welche
nur die Nägel, nicht aber auch die Haut eigenthümliche Färbungen
erhalten, welche eventuell verwerthet werden könnten. So findet man
bei Gerbern braunrothe, bei den Kunsttischlern schwarzbraune, bei
den Tabakarbeitern braune, bei den Indigoarbeitern blaue und bei den
Arbeitern mit Pikrinsäure gelbe Nägel (+Hirt+, l. c. 11).
Auch können wir im Anschlusse an das Gesagte nicht unerwähnt lassen,
dass in einem von +Casper+-+Liman+ (l. c. II, 123) berichteten Falle
die eigenthümliche Frage sich ergab, ob ein Trauring im Leben getragen
oder erst der Leiche aufgesteckt worden war, ein Zweifel, der durch den
Befund einer tiefen Rinne am Finger leicht gelöst wurde.
[Sidenote: Knochenanomalien.]
Zu den „besonderen Kennzeichen“, welche noch bei hochgradig
veränderten Leichen, insbesondere aber noch nach Monaten und Jahren
die Constatirung der Identität ermöglichen oder wenigstens wesentlich
erleichtern können, gehören begreiflicher Weise Abnormitäten an den
Knochen, denen daher, namentlich bei aufgefundenen Skeletten, eine
besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. In der That haben solche
Abnormitäten schon wiederholt eine Rolle bei der Agnoscirung von
Skeletten und hochgradig faulen Leichen gespielt. Interessant in
dieser Beziehung ist der in +Orfila+ und +Lesueur+’s gerichtlichen
Ausgrabungen, II, pag. 431, mitgetheilte Fall, wo die Identität des
aufgefundenen Skelettes mit dem eines vor einigen Jahren verschwundenen
Italieners, der rechts 6 Finger und 6 Zehen gehabt hatte, dadurch
zweifellos sichergestellt wurde, dass am fünften Mittelbandknochen
des betreffenden Gerippes in der That eine Theilung in zwei Aeste
constatirt wurde, von denen jeder eine Gelenksfläche besass. In einem
anderen, von diesen Autoren angeführten Falle zeigte das in einem
Keller vergraben gefundene Skelet auffallende rhachitische Verkrümmung
beider Unterschenkel. -- Ebenso beschreibt +Maschka+ im 4. Bande seiner
Gutachten einen Fall, bei welchem als individuelle Eigenthümlichkeit
des untersuchten Gerippes eine hochgradige Scoliose des Schädels
gefunden wurde. Lehrreich ist auch ein von +Casper+-+Liman+ (l. c.
II, 781) mitgetheilter Fall, wo an einem nach 2 Jahren aufgefundenen
Skelette eines Ertrunkenen die Recognition ausser durch einige Effecten
insbesondere dadurch noch gelang, dass der Bruder des Betreffenden
angab, Denatus habe eine Knochenauftreibung auf der linken Kopfseite
gehabt, die sich denn auch am linken Scheitelbeine in der Form einer
halb durchgeschnittenen kleinen Nuss wirklich vorfand. Auch die
Leiche des in Paris ermordeten und bei Lyon gefundenen +Gouffe+ wurde
an einer Anomalie der Fusswurzelknochen, in Folge welcher +Gouffe+
gehinkt hatte, erkannt (Virchow’s Jahrb. 1890, I, pag. 497). Uns selbst
kamen 2 Fälle vor, bei denen Knochenanomalien bei der Agnoscirung der
betreffenden Individuen eine wichtige Rolle spielten.
Im ersten, auch in anderer Beziehung instructiven Falle handelte es
sich um die Leiche eines etwa 18jährigen Knaben, welche im Sommer
1878 in hochgradig faulem Zustande aus dem Donaucanale gezogen worden
war. Die Leiche wurde von einem Ehepaare als die ihres vermissten
Sohnes agnoscirt und feierlich bestattet. Als aber die Eltern von
der Beerdigung nach Hause zurückgekehrt waren, stellte sich zu ihrer
nicht geringen Ueberraschung auch der verloren geglaubte Sohn ein,
und es unterlag sohin keinem Zweifel, dass sie eine fremde Leiche
agnoscirt und bestattet hatten. Mittlerweile wurde ein anderer Junge
gleichen Alters in einer anderen Familie vermisst und die Eltern,
vermuthend, dass jene irrthümlich agnoscirte Leiche die ihres Sohnes
sein dürfte, verlangten die Exhumirung, indem sie erklärten, ihren
Sohn an einer Verkürzung des rechten Armes erkennen zu können. In
der That ergab die unter Intervention unseres verehrten Collegen,
Ober-Sanitätsrathes +Nusser+, vorgenommene Exhumation sofort
eine offenbar in der Kindheit acquirirte Ankylose des rechten
Ellenbogengelenkes, die der Verkürzung zu Grunde lag.
Der zweite Fall betraf das Skelet eines Mannes, welcher vor 2 Jahren
durch Zertrümmerung des Schädels ermordet und dann in einem Garten
verscharrt worden war. Die Untersuchung des Skelettes ergab eine
ziemlich starke Scoliose der Wirbelsäule und Arthritis deformans der
Lendenwirbel, sowie einzelner der Extremitätengelenke und durch die
nachträglichen Erhebungen wurde in der That sichergestellt, dass der
seit 2 Jahren vermisste 46jährige Mann eine etwas verschobene Haltung
gehabt und an „Gicht“ gelitten habe.
Fünfter Hauptabschnitt.
Die gerichtliche Psychopathologie.
Der Geisteszustand eines Individuums kommt vor Gericht in Frage:
1. Wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung an der
+Zurechnungsfähigkeit+ des Thäters gezweifelt wird.
2. Bei fraglicher +Dispositionsfähigkeit+, d. h. wenn es sich darum
handelt, ob Jemand die Fähigkeit, über seine Person, sein Vermögen
oder seine sonstigen Interessen frei zu verfügen, besitzt oder besass.
3. Bei fraglicher +Verhandlungsfähigkeit+, wenn nämlich Zweifel darüber
bestehen, ob den Aussagen eines Individuums jene Verlässlichkeit und
Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dieses bei Geistesgesunden
gewöhnlich der Fall ist.
4. Wenn behauptet wird, dass Geistesstörung +in Folge einer Verletzung+
eingetreten sei (Oesterr. St.-G. §§. 152 und 356, St.-G.-E. §. 232,
Deutsches St.-G. §. 224).
5. Bei angesuchter +Ehescheidung+ wegen Geistesstörung (Preuss. Allg.
Landr. Thl. II, Tit. 1, §. 698).
6. Wenn ein +Aufschub des Strafvollzuges+ wegen nach der Verurtheilung
eingetretener Geistesstörung erfolgen soll (Oesterr. St.-P.-O. §. 398,
Deutsche St.-P.-O. §§. 485 und 487).
7. Wenn es sich um Entlassung oder Transferirung während der Strafhaft
geisteskrank gewordener Verbrecher handelt.
Von diesen Möglichkeiten bedürfen nur die drei ersten einer besonderen
Behandlung, da die Geistesstörungen nach Verletzungen bereits a. a.
O. (pag. 318) besprochen wurden, und die übrigen Möglichkeiten keine
specifischen Seiten darbieten.
I. Fragliche Zurechnungsfähigkeit.
Oesterr. St.-G.-B.
§. 2. Die Handlung oder Unterlassung wird nicht als Verbrechen
zugerechnet:
_a_) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;
_b_) wenn die That bei abwechselnder Sinnesverrückung zu der Zeit, da
die Verrückung dauerte; oder
_c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen
Berauschung (§§. 236 und 523) oder einer anderen Sinnesverwirrung, in
welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen
worden;
_d_) wenn der Thäter das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hat
(§§. 237 und 269). -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
-- --
§. 46. Milderungsumstände, welche auf die Person des Thäters
Beziehung haben, sind:
_a_) wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig Jahren, wenn er
schwach an Verstand oder seine Erziehung sehr vernachlässigt worden
ist; -- -- --
_b_) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das
Verbrechen begangen hat;
_c_) wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühl
entstandenen heftigen Gemüthsbewegung sich zu dem Verbrechen hat
hinreissen lassen; -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
§. 52. -- -- -- -- -- -- Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen
Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat,
so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren
Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.
§. 236. Obgleich Handlungen, die sonst Verbrechen sind, in einer
zufälligen Trunkenheit verübt, nicht als Verbrechen angesehen werden
können (§. 2), so wird in diesem Falle dennoch die Trunkenheit als
eine Uebertretung bestraft (§. 523).
§. 237. Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem
vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind blos der häuslichen
Züchtigung zu überlassen; aber von dem angehenden zehnten bis zu
dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen
Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen angerechnet werden (§.
2, lit. _d_), als Uebertretungen bestraft.
§. 269. Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden:
_a_) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft
Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach §. 237 nur
als Uebertretungen bestraft werden;
_b_) durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur
Vergehen oder Uebertretungen sind.
§. 270. Die von unmündigen begangenen strafbaren Handlungen
der ersten Art sind mit Verschliessung an einem abgesonderten
Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit der Umstände von einem Tage
bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann nach §. 253
verschärft werden.
§. 523. Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen,
der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser
diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde (§. 236). Die
Strafe ist Arrest von einem bis zu drei Monaten. War dem Trunkenen
aus Erfahrung bewusst, dass er in der Berauschung heftigen
Gemüthsbewegungen ausgesetzt sei, soll der Arrest verschärft, bei
grösseren Uebelthaten bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Oesterr. Strafprocess-Ordnung.
§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch
seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide,
wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte,
so ist die Untersuchung des Geistes- und des Gemüthszustandes des
Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.
Dieselben haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht
zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und
Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen
zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung, sowohl einzeln als
im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als
vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad
derselben zu bestimmen, und sich sowohl nach den Acten als nach
ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen
die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des
Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem
Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That
bestanden habe.
§. 319. Ist behauptet worden, dass ein Zustand vorhanden gewesen oder
eine Thatsache eingetreten sei, welche die Strafbarkeit ausschliessen
oder aufheben würden, so ist -- -- -- -- eine dieser Behauptung
entsprechende Frage (an die Geschworenen) zu stellen.
Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.
§. 56. Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn derjenige, der
sie begangen hat, zu dieser Zeit sich in einem Zustande von
Bewusstlosigkeit oder krankhafter Hemmung oder Störung der
Geistesthätigkeit befand, welcher es ihm unmöglich machte, seinen
Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung
einzusehen.
§. 60. Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das zwölfte
Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine
Anwendung.
Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe
bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die
angemessene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder
durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der
Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer
Besserungs- oder Erziehungsanstalt Sorge zu tragen.
§. 61. Auf Personen, welche zur Zeit einer begangenen Handlung das
zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt
hatten, findet das Strafgesetz keine Anwendung, wenn ihnen die zur
Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht
gefehlt hat.
In diesem Falle findet die Bestimmung des §. 60, Absatz 2, Anwendung;
doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer
Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er
Proben der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete
zwanzigste Lebensjahr angehalten werden darf.
§. 63. Personen, welche zur Zeit der Verübung einer strafbaren
Handlung das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr
zurückgelegt haben, sind, wenn sie die zur Erkenntniss der
Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht besassen, nach den
folgenden Bestimmungen zu bestrafen:
1. Ist die Handlung mit dem Tode bedroht, so ist auf Gefängniss von
drei bis zwanzig Jahren zu erkennen.
2. Ist die Handlung mit lebenslänglichem Staatsgefängniss oder
Zuchthaus bedroht, so tritt im ersteren Falle Staatsgefängniss, im
zweiten Falle Gefängniss in der Dauer von drei bis fünfzehn Jahren
ein.
3. In anderen Fällen darf die Strafe die Hälfte des Höchstmasses der
auf die Handlung gedrohten Strafe nicht übersteigen, und kann bis
auf das gesetzliche Mindestmass der gedrohten Strafart herabgegangen
werden. Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängniss in gleicher Dauer
zu verhängen.
Bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen sind solche jugendliche
Personen von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss
auf dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten.
Gegen denjenigen, welcher zu einer Zeit, wo er zwar das achtzehnte,
aber nicht das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatte, eine That
beging, auf welche das Gesetz die Todesstrafe oder lebenslängliche
Freiheitsstrafe verhängt, ist im ersteren Falle auf Zuchthaus
von zehn bis zwanzig Jahren, im zweiten Falle auf die angedrohte
Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zwanzig Jahren zu erkennen.
§. 452. Wer im Zustande einer die Zurechnung ausschliessenden vollen
Trunkenheit (§. 56) eine Handlung verübt, welche das Gesetz mit einer
Verbrechensstrafe bedroht, ist mit Haft zu bestrafen.
Deutsches St.-G.-B.
§. 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter
zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von
Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit
befand, durch welchen die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
§. 52. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter
durch unwiderstehliche Gewalt -- -- -- zu der Handlung genöthigt
worden ist.
§. 55. Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht
vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt
werden.
Gegen denselben können jedoch nach Massgabe der landesgesetzlichen
Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten
Massregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung
in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch
Beschluss der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung
festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
§. 56. Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte,
eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn
er bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit
erforderliche Einsicht nicht besass.
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner
Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt
gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten,
als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für
erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste
Lebensjahr.
§. 57. Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine
strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derselben die zur
Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besass, so
kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis fünfzehn Jahren zu
erkennen;
2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist
auf Festungshaft von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;
3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart
bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage
der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der
angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die hier bestimmte Strafe
Zuchthaus, so tritt Gefängnissstrafe von gleicher Dauer an ihre
Stelle;
4. ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in
besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden;
5. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner
bürgerlicher Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
ist nicht zu erkennen.
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüssung von Strafen
jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.
§. 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit
einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht
besass, ist freizusprechen.
Deutsche Strafprocess-Ordnung.
§. 81. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des
Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen
nach Anhören des Vertheidigers anordnen, dass der Angeschuldigte in
eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein
solcher zu bestellen. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde
statt. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung. Die Verwahrung in der
Anstalt darf die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen.
§. 262. -- -- -- -- Die Schuldfrage begreift auch solche vom
Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit
ausschliessen, vermindern oder erhöhen.
§. 295. Ueber solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände,
welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, sind geeigneten
Falles den Geschworenen besondere Fragen vorzulegen (Nebenfragen).
Eine Nebenfrage kann auch auf solche vom Strafgesetze besonders
vorgesehene Umstände gerichtet werden, durch welche die Strafbarkeit
wieder aufgehoben wird.
§. 298. Hatte ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet, so muss die Nebenfrage gestellt
werden, ob er bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer
Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.
Dasselbe gilt, wenn ein Angeklagter taubstumm ist.
[Sidenote: Bedingungen für die Zurechnungsfähigkeit.]
Sämmtliche Strafgesetzbücher gehen von der Erfahrung aus, dass der
Mensch unter normalen Verhältnissen, nachdem er die Kinderjahre im
engeren Sinne zurückgelegt hat, die Fähigkeit besitzt, das Strafbare
gewisser Handlungen einzusehen und seinen Willen nach sittlichen und
rechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkte erscheint
das Individuum vor dem Gesetze als zurechnungsfähig, wird wegen der von
im begangenen gesetzlich verpönten Handlungen zur Verantwortung gezogen
und bestraft. +Einsicht+ in die Strafbarkeit verpönter Handlungen
und +Fähigkeit der Willensbestimmung+ im Sinne des Guten und
Rechten bilden somit die Bedingungen der Imputabilität.
Die zur Erkenntniss der Strafbarkeit verpönter Handlungen erforderliche
Einsicht setzt eine gewisse Entwicklung der Intelligenz, insbesondere
einen gewissen Grad des Unterscheidungsvermögens zwischen Gutem und
Bösen, Recht und Unrecht voraus, so dass das Individuum im Stande ist,
nicht blos die allgemeine Bedeutung und Tragweite der betreffenden
Handlungen zu erkennen, sondern auch die unsittliche und rechtswidrige
Seite derselben; die Fähigkeit der Willensbestimmung, im Sinne dieser
Erkenntniss aber eine gewisse Entwicklung des Vermögens, sinnliche
Regungen, Leidenschaften etc. zu beherrschen, oder mit anderen
Worten, die Kraft, seine egoistischen Antriebe höheren Forderungen
unterzuordnen. Das Vorhandensein der Anlage zu beiden Fähigkeiten
ist beim normalen Menschen selbstverständliche Voraussetzung, die
Ausbildung derselben ergibt sich jedoch keineswegs von selbst, sondern
erfordert Erziehung und Schulung, insoferne als erst durch diese
sittliche und rechtliche Vorstellungen und Begriffe dem Bewusstsein
zugeführt und der Mensch angeleitet und gewöhnt wird, sein Handeln
nicht ausschliesslich nach den eigenen, sondern in erster Linie nach
jenen Interessen einzurichten, welche die Grundlage des staatlichen
Zusammenlebens bilden.
Wenn auch die Anlage zu den erwähnten Potenzen als eine allen
Culturmenschen innewohnende Eigenschaft angesehen werden muss, so
unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Entwicklungsfähigkeit
derselben eben so vielfachen individuellen Verschiedenheiten
unterliegt, wie die des psychischen Leistungsvermögens im Grossen
und Ganzen. Wenn wir dazu bedenken, wie sehr variabel sich das zur
weiteren Entfaltung der erwähnten Anlage nöthige äussere Moment der
Erziehung gestaltet und wie mannigfach die genannten Fähigkeiten auch
nachträglich nicht blos durch äussere, sondern auch durch innere
Momente, d. h. durch Zustandsverhältnisse der psychischen Centren
und des sonstigen Organismus beeinflusst werden, so können wir nicht
zugeben, dass die Fähigkeit für die Begehung oder Unterlassung
strafbarer Handlungen sich zu entscheiden, allen Menschen in gleichem
Grade verliehen sei, es fordert vielmehr die logische Consequenz,
dass wir die alten metaphysischen und theologischen Anschauungen, die
dem Menschen eine absolute Willensfreiheit vindicirten, aufgeben und
uns nur mit der Annahme einer relativen begnügen, so zwar, dass wir
in der sogenannten Willensfreiheit nur ein beschränktes, namentlich
körperlich vielfach bedingtes Vermögen sehen werden, welches einer
beständigen Fortbildung fähig ist, dessen vollständige Ausbildung
aber beim Menschen niemals gefunden, sondern nur ideal gedacht werden
kann.
[Sidenote: Willensfreiheit.]