„Am 27. Februar 1879 wurde im Sangus River unterhalb einer Brücke ein

alter Korb gefunden und darin eine Leiche, welche später als die der

Jennie +Clarke+ erkannt wurde. Der Korb war mit Ziegeln und drei

leeren Bierflaschen beschwert, von denen die eine verkorkt war und so

als Boje gedient hatte. Die Nase der Leiche war abgeschnitten, ebenso

das Kopfhaar, offenbar in der Absicht, die Erkennung der Leiche zu

erschweren. Die Obduction ergab als Todesursache Peritonitis in Folge

eines Abortus, weshalb sofort criminelle Fruchtabtreibung vermuthet

wurde. In der That ergab sich, dass die J. C. im 4. Monate schwanger

war, am 12. Februar von einem gewissen G. „operirt“ wurde, am 18.

abortirte und am 25. im Hause eines gewissen K. starb, worauf sie

in der erwähnten Weise verstümmelt und in’s Wasser geworfen wurde.

Die Identificirung der Leiche war wesentlich erschwert durch das

Fehlen der Nase, wodurch das Gesicht so verändert war, dass mehrere

Personen die Leiche als die einer Angehörigen erklärten, bis endlich

die Identität durch die noch in den Ohren befindlichen Ohrgehänge

und durch mehrere kleine Merkmale am Körper, insbesondere aber durch

gewisse äussere Umstände constatirt wurde. Bevor letzteres geschah,

wurde aus den gut erhaltenen Zähnen und aus dem Umstande, dass nur

einer der Weisheitszähne durchgebrochen, geschlossen, dass die

Person nicht weit über 20 Jahre alt gewesen sein konnte, was sich

nachträglich auch bestätigte. Ebenso wurde, weil die Leiche noch

frisch war, obgleich nach Abortus und Peritonitis die Fäulniss rasch

einzutreten pflegt, und bei dem Umstande, als nach dem Aufthauen

der etwas gefrorenen Leiche noch Todtenstarre in den Kaumuskeln und

einzelnen Gelenken nachweisbar war, erklärt, dass die Untersuchte

bald nach dem Tode in den Fluss geworfen sein musste, und dass

dieselbe mit Rücksicht auf die damaligen Witterungsverhältnisse vor

1-3 Tagen an den Fundort gelangt sein dürfte. Nachträglich wurde

constatirt, dass der Tod 54 Stunden oder 2¼ Tage vor der Autopsie

eingetreten war.“

[Sidenote: Zähne.]

Von grosser Wichtigkeit ist die Beschaffenheit der +Zähne+, umsomehr,

als diese selbst an schon ganz verfaulten oder anderweitig entstellten

Leichen unverändert nachweisbar sein können und überdies, wie schon

oben bemerkt, gewisse Schlüsse auf das Alter des Individuums gestatten.

Interessante Fälle, in denen die Beschaffenheit der Zähne (auch

künstlicher Gebisse) bei der Agnoscirung der betreffenden Leiche

eine grosse Rolle spielte, finden sich bei +Casper+ (l. c. 121) und

insbesondere bei +Taylor+ (l. c. I, 132, berühmter Mordprocess gegen

Dr. +Parkmann+; 149, Fall der Karoline +Walsh+ und 152, Fall der Lydia

+Atlee+).

Die Eigenschaften, welche an den Zähnen zu constatiren sind, sind

entweder physiologischer oder pathologischer Natur. Zu ersteren gehört

das Vorhandensein von Milchzähnen, der bereits erfolgte Zahnwechsel,

der Durchbruch der Weisheitszähne, die normale Abnützung der Zähne und

endlich der senile Ausfall der Zähne mit der bekannten consecutiven

Atrophie der Zahnfächer und der ganzen Kiefer, zu letzteren die

verschiedenen abnormen Stellungen der Zähne, die so häufige Caries, die

Abnormitäten des Zahnschmelzes (geriffte oder des Schmelzes beraubte

Zähne), endlich auch die plombirten und die falschen Zähne, respective

Gebisse.

[Sidenote: Veränderung der Zähne durch Flamme.]

Eine interessante und für die Agnoscirung wichtige Erscheinung ist die

Calcination der Zähne bei verkohlten Leichen. Dieselbe zeigte sich bei

den Ringtheaterleichen in verschiedenen Graden ausgebildet.

In den höchsten Graden, die nur gleichzeitig mit hochgradiger

Verkohlung oder mehr weniger ausgebildeter Calcination des Schädels

vorkamen, ergaben sich nur völlig weiss gebrannte, beim Anfassen

zerbröckelnde Stümpfe der Zähne, die ganz locker in den Alveolen sassen

oder bereits herausgefallen waren. In anderen Fällen fand sich das

verkohlte und mit der Wurzel noch im Alveolus steckende Zahnbein mit

daran haftenden Resten des calcinirten Emails. In vielen Fällen aber

fanden sich trotz mitunter bedeutender Verkohlung des Kopfes die Zähne

noch vollständig in ihrer Form erhalten, aber eigenthümlich verändert.

In einer Reihe dieser Fälle glaubte man normale Zähne vor sich zu haben

und erst bei näherer Betrachtung ergab sich, dass der Glanz des Emails

ein matterer war und die Farbe in’s Graue spielte; ausserdem liessen

sich feine Risse erkennen, welche das Email durchzogen. Solche Zähne

brachen beim festeren Anfassen mit den Fingern oder mit der Pincette

entweder an der Wurzel ab, oder es liess sich auf diese Art das weiss

gebrannte Email von dem mehr weniger verkohlten Zahnbeine in schaligen

Stücken ablösen oder leicht absprengen. An den Bruchflächen stach die

weisse Emailschichte in der Regel ganz scharf und auffallend von dem

mehr weichen kohlschwarzen Zahnbeine ab. Diese Erscheinung erklärt sich

einestheils aus der ungleich dichteren Structur der Emailschichte,

vorzugsweise aber aus dem sehr geringen Gehalte des Schmelzes an

organischen und daher verkohlungsfähigen Substanzen, an denen dagegen

das Zahnbein fast ebenso reich ist, wie gewöhnlicher Knochen.

Endlich kamen Zähne vor, deren Kronen mit einer schwarzen oder

schwarzbraunen, in der Regel fast metallisch glänzenden Masse wie

überzogen waren. Diese Zähne befanden sich offenbar in den ersten

Stadien der Verkohlung, und die erwähnte Masse rührte theils von Kohle,

theils von theerartigen Producten der trockenen Destillation her, die

sich beim Verkohlen organischer, insbesondere leimgebender Substanzen,

die ja das Zahnbein enthält, entwickeln, welche theils noch in der

Zahnmasse selbst enthalten sind, theils an der Oberfläche desselben

gewissermassen ausschwitzen oder sich auf diese niederschlagen.

Diese Veränderungen der Zähne durch Flammenhitze sind für die

Agnoscirung von begreiflicher Wichtigkeit. Einestheils weil die

durch die Calcination noch während der Einwirkung des Feuers oder

nachträglich bewirkte Abbröcklung der Zähne für einen anderweitigen,

insbesondere durch Caries bedingten Defect gehalten werden kann, ferner

wegen der erwähnten schwarzen Verfärbung der Zahnkronen, namentlich an

ihren oberen Partien, die für jene Verfärbung genommen werden kann, die

bekanntlich so häufig an den sogenannten „schwarzen Zähnen“ beobachtet

wird. Ebenso ist aber umgekehrt eine Erschwerung der Agnoscirung

dadurch möglich, wenn früher thatsächlich „schwarz“ gewesene Zähne

durch Calcination weiss geworden sind, da ja der schwarze Belag

solcher Zähne von organischen, also veraschungsfähigen Substanzen, oder

von mit diesen stark verunreinigtem Zahnsteine herrührt. Versuche,

die wir in dieser Richtung angestellt, haben diese Vermuthung

bestätigt.[542]

An die Besprechung des Gesichtes und seiner Theile wollen wir noch die

Bemerkung anschliessen, dass in solchen Fällen, wo wegen hochgradiger

Fäulniss und dadurch bewirkter Missfärbung und Aufdunsung des Gesichtes

letzteres so stark entstellt ist. dass die Agnoscirung schwierig

und eine eventuelle photographische Aufnahme zwecklos wird, eine

Reconstruction des ursprünglichen Aussehens des Gesichtes bis zu einem

gewissen Grade möglich ist.

Solche Versuche haben zuerst +Tourdes+ und +Wilhelmi+ in Strassburg

(„Gerichtsärztlicher Erfundbericht und Gutachten, das Auffinden einer

unbekannten Frau in einer Kiste auf der Eisenbahnstation Engersheim

betreffend“. Henke’s Zeitschr. für Staatsarzneikunde. 1845, pag.

388) und später +Richardson+ (Med. Times and Gaz. 1863, pag. 672) an

einer aus der Themse herausgefischten Leiche angestellt, indem sie

sowohl äusserlich als mittelst Injection theils coagulirende, theils

bleichende Flüssigkeiten einwirken liessen.

[Sidenote: Reconstruction des Gesichtes.]

Wir selbst haben wiederholt derartige Reconstructionsversuche

vorgenommen, insbesondere zuerst in einem bereits 1876 publicirten

Falle, der eine aus der Donau gezogene, gigantisch aufgetriebene

Leiche betraf, bei welcher es wichtig war, zu entscheiden, ob

dieselbe, wie sich thatsächlich herausstellte, einem bestimmten,

wegen Mordversuches verfolgten Manne angehöre oder nicht. Da wir

schon früher gefunden hatten, dass der grüne Farbstoff und seine

Modification, welcher der bekannten faulgrünen Verfärbung der Haut

zu Grunde liegt und hauptsächlich die Entstellung bedingt, im Wasser

löslich ist, so verfuhren wir zunächst einfach in der Art, dass wir

den in gewöhnlicher Weise geöffneten, abgeschnittenen Kopf, nachdem

wir das Gehirn entfernt und in der Hinterhaupts- und Seitengegend

des Kopfes einige tiefe Einschnitte gemacht hatten, in fliessendes

Hochquellenwasser legten, um denselben auszuwässern. Nach 12 Stunden

war durch diese einfache Procedur die grüne Verfärbung der Gesichtshaut

zum grössten Theile verschwunden oder wenigstens stark abgeblasst,

und auch die emphysematische Schwellung war bedeutend zurückgegangen.

Hierauf wurde das Schädeldach wieder aufgesetzt, die Kopfhaut zugenäht

und nun der ganze Kopf in concentrirte alkoholische Sublimatlösung

eingelegt, in welcher nach weiteren 12 Stunden die grüne Färbung und

das Fäulnissemphysem vollkommen zurückgingen, so dass schliesslich das

Gesicht die normalen Formverhältnisse und jenes Aussehen bot, wie wir

es bei einbalsamirten frischen Leichen beobachten.

Dieses Verfahren haben wir mit gleich günstigem Erfolge in zwei anderen

Fällen angewandt, würden jedoch in weiteren Fällen statt Sublimat

Chlorzink nehmen, da dieses bei gleichem sonstigen Effecte die Hände

nicht angreift und insbesondere die Nägel nicht schwärzt, wie dies

Sublimat in unangenehmer und lange dauernder Weise thut.

In Fällen, wo die Fäulniss noch nicht weit vorgeschritten ist, würde

eine einfache Injection des Kopfes mit Sublimat oder Chlorzinklösung

von den Carotiden aus gute Effecte erzielen; bei vorgerückter Fäulniss

ist sie nicht angezeigt, da die Injectionsflüssigkeit wegen der grossen

Zerreisslichkeit der kleinen Gefässe extravasirt.

Selbstverständlich hat die Möglichkeit der Reconstruction des Gesichtes

ihre Grenzen. Insbesondere ist in den Fällen, wo bereits die Haare

ausgegangen sind und Defecte in der Gesichtshaut sich zu bilden

beginnen, in dieser Beziehung nichts mehr auszurichten.

[Sidenote: Besondere Kennzeichen.]

_F._ +Besondere Kennzeichen.+ Die Todtenbeschauordnung hat offenbar

zunächst die verschiedenen pathologischen, schon äusserlich mehr

weniger auffallenden Eigenthümlichkeiten im Auge. Es gehören

hierher die Abnormitäten der ganzen Statur, z. B. die verschiedenen

Verkrümmungen der Wirbelsäule und ihre Folgen und die der einzelnen

Körpertheile. Von letzteren würden begreiflicher Weise namentlich

Beachtung verdienen die Abnormitäten im Gesichte und am Kopfe

überhaupt, also eventuelle Abweichungen von der normalen Kopfbildung

(eine der Ringtheaterleichen wurde vorzugsweise an dem „Thurmkopfe“

erkannt). Besonderheiten in der Behaarung, Eigenthümlichkeiten

der Gesichtshaut (Blatternarben, Finnen, Muttermäler, Narben),

pathologische Befunde an den Augen, an der Nase (Defect, Acne rosacea

etc.), an den Lippen (Hasenscharte) und die bereits besprochenen

Abnormitäten an den Zähnen. Am Halse die so häufige Struma, am Thorax

ausser den verschiedenen, insbesondere rhachitischen Verbildungen das

Verhalten der Brustdrüsen, am Bauche die Schwangerschaftsnarben, sowie

die Hernien, deren Bestehen ausser durch unmittelbare Beobachtung und

Untersuchung auch durch angelegte Bruchbänder sich verrathen kann,

und zwar begreiflicher Weise noch an verfaulten oder, wie dies bei

einigen Opfern der Ringtheaterkatastrophe der Fall war, an hochgradig

verkohlten Leichen. An den Genitalien kommt beim Weibe insbesondere der

jungfräuliche oder deflorirte, oder der durch Entbindungen veränderte

Zustand in Betracht, beim Manne ausser pathologischen Veränderungen

am Penis und an den Hoden insbesondere das Vorhandensein oder Fehlen

des Präputiums, da man aus letzterem Umstande schon für sich allein,

noch mehr aber im Zusammenhange mit den anderweitigen bekannten

Eigenthümlichkeiten einen ziemlich sicheren Schluss auf die Race, der

das Individuum angehört, zu machen vermag.

An den Extremitäten kommen als besondere Kennzeichen in Betracht:

Defecte derselben oder ihrer einzelnen Theile, Verkrümmungen,

Verkürzungen und Anchylosen, Tätowirungen, in Beschaffenheit der Hände,

Geschwüre und Narben, letztere besonders an den unteren Extremitäten.

Von diesen „besonderen Kennzeichen“ wollen wir nur die Tätowirungen und

die an den Händen sich ergebenden Eigenthümlichkeiten näher besprechen.

[Sidenote: Tätowirungen.]

+Tätowirungen+ kommen nur ausnahmsweise bei Leuten aus besseren Ständen

vor, nicht gar selten dagegen bei Handwerkern, Matrosen und Soldaten,

häufig auch bei ehemaligen Inwohnern von Gefängnissen und mitunter auch

bei Prostituirten der niedersten Classe. Nur ein einziges Mal haben wir

eine Tätowirung bei einem Kinde, einem 10jährigen Knaben, gefunden,

und zwar ein wahrscheinlich mit Tinte gemachtes Herz mit Buchstaben

darinnen und der Jahreszahl darüber, aus welcher hervorging, dass der

Knabe schon im 6. Lebensjahre tätowirt worden war.

Das Tätowiren geschieht nur ausnahmsweise mit „Tätowirpressen“, sondern

in der Regel in der Weise, dass die betreffende Zeichnung mit einfachen

oder zusammengebundenen Nadeln durch directes Einstechen, oder, indem

man mit einem Gegenstande auf die Nadeln klopft und sie eintreibt,

ausgestochen wird, worauf die frischen Stichöffnungen mit dem

betreffenden Farbstoffe (Zinnober, Tusche, Tinte, Asche, Kohlenpulver,

Schiesspulver, Berlinerblau etc.) eingerieben werden, welcher in den

kleinen Wunden einheilt und so die Marke bildet. Letztere besteht

entweder aus Buchstaben (Anfangsbuchstaben des eigenen oder des

Namens von Geliebten, seltener aus ganzen Namen oder Sätzen) oder

Jahreszahlen, häufig aber, und zwar meist mit Buchstaben und Zahlen

combinirt, aus verschiedenen Zeichnungen, worunter besonders Herzen,

Kronen, Kränze, Blumen und Kreuze, seltener Thiere (in unseren Fällen

einmal ein Schwan, ein zweitesmal eine Schlange) eine Rolle spielen.

Ebenso häufig sind Zeichnungen, die sich auf das Gewerbe oder den Stand

des Tätowirten beziehen, so gekreuzte Gewehre und Säbel bei Soldaten,

Anker bei Seeleuten, Beile bei Fleischern und Zimmerleuten, Hämmer

bei Maurern und Schlossern etc. Nicht gar selten trifft man obscöne

Zeichnungen mitunter der gemeinsten Art. Ausdehnung und Ausführung

variiren sehr. Meist handelt es sich nur um kleine und roh ausgeführte

Zeichnungen, mitunter findet man aber auch grössere und mit Geschick

ausgeführte Tätowirungen.

Der Sitz der Tätowirung ist am häufigsten die Innenfläche des Ober-

und Unterarmes, seltener die Brust oder der Handrücken, noch seltener

andere Stellen, z. B. der Unterleib, die Gesässbacken oder gar der

Penis, wie +Lombroso+ in seinen „L’Uomo delinquente“ einen solchen Fall

abbildet.[543]

Die Wichtigkeit des Befundes solcher Tätowirungen an der Leiche

eines Unbekannten liegt auf der Hand. Sie erleichtern nicht blos die

Agnoscirung des Individuums durch seine Angehörigen oder Bekannten,

sondern gestatten mitunter an und für sich gewisse Schlüsse auf den

Stand des Unbekannten oder auf gewisse andere Umstände, die für die

weitere Verfolgung des Falles von Wichtigkeit sein können.

Ein besonderes forensisches Interesse haben solche Marken durch

+Casper+ erhalten, der in einem sehr complicirten Falle, in welchem es

sich vorzugsweise um die Sicherstellung der Identität der Leiche des

Ermordeten handelte (l. c. II, pag. 121 und 139), auch die Frage zu

beantworten hatte, ob Tätowirungen, die im Leben vorhanden waren, im

Laufe der Zeit wieder verschwinden können?

Dass Letzteres geschehen kann, unterliegt nach den Untersuchungen,

die zuerst +Casper+ und nach ihm +Hutin+ und +Tardieu+ an einer

grossen Zahl tätowirter alter Soldaten anstellten, keinem Zweifel

mehr. +Casper+ fand, dass im Laufe der Zeit unter 9 Fällen einmal die

betreffende Tätowirung verschwunden war, und ein ähnliches Verhältniss

constatirte +Hutin+ (1 : 10½), während +Tardieu+ unter 25 Fällen nur

einmal ein vollkommenes Verschwinden der Tätowirungsmarke beobachtete.

Das frühere oder spätere Verschwinden einer solchen Marke wird

zweifellos zunächst von der Natur des betreffenden Farbstoffes

abhängen. Lösliche Farbstoffe verschwinden sehr bald. Wir selbst haben

bei einem 28jährigen Marineofficier, dem als 16jährigen Knaben ein

Kreuz mit Tinte auf den Vorderarm tätowirt worden war, keine Spur mehr

davon auffinden können. Unlösliche Farbstoffe halten sich länger, und

zwar desto mehr, je mehr davon eingerieben wurde und je gröber die

einzelnen Partikelchen gewesen sind.

Bei dem allmäligen Verschwinden von Tätowirungen spielen die

Lymphgefässe die Hauptrolle. +Follin+ (Bull. de l’Acad. 1848-49, T.

XIV) hat zuerst die Einwanderung der Farbstoffpartikelchen in die

Lymphdrüsen nachgewiesen, und gleiche Beobachtungen hat +v. Meckel+

gemacht. Es hat diese Thatsache nichts Ueberraschendes in sich, da

ja ungelöste Stoffe selbst von der unverletzten Haut, von serösen

Häuten u. s. w. durch Vermittlung der Lymphgefässe resorbirt werden

können.[544] Ueber die benachbarten Drüsen kommen solche Farbstoffe

nach +Virchow+ nie hinaus. Sie finden sich daher in diesen jedesmal und

können darin noch nachgewiesen werden, nachdem die Marke in der Haut

schon verschwunden war. Die Farbstoffpartikelchen sitzen vorzugsweise

in den peripheren Partien der Drüsen und sind sowohl an der ganzen

Drüse, als insbesondere an Durchschnitten derselben makroskopisch zu

erkennen. Namentlich gibt der sehr häufig angewendete Zinnober ein

hübsches Bild. Unter dem Mikroskope erhält man ebenfalls schöne Bilder,

doch sei bemerkt, dass Zinnoberkörnchen nur bei auffallendem Lichte

schön roth, beim durchfallenden aber schwarz erscheinen.

+Tardieu+ hat darauf aufmerksam gemacht, dass man Tätowirungen auch

künstlich wieder wegbringen könne, indem es ihm, den Angaben eines

Gefangenen folgend, der seine Tätowirung so beseitigt hatte, gelang,

bei einem Kranken mittelst ätzender Säuren ein tätowirtes Kreuz

derart zu beseitigen, dass nur eine flache Narbe zurückblieb. Auch

+Parent+-+Duchatelet+ (l. c. pag. 125) erwähnt, dass Prostituirte,

wenn sie ihre Liebhaber wechseln, die Namen des letzten wegbringen

und die des neuen sich eintätowiren lassen. Die Verlöschung der alten

Marken geschieht durch Bestreichung der Stelle mittelst eines Pinsels

mit Indigoschwefelsäure, wonach nur eine flache Narbe zurückbleibt.

+Parent+-+Duchatelet+ sah im Gefängnisse St. Madelaine 15 solche

Narben an den Armen, an der Brust und am Halse(!) einer erst 25 Jahre

alten Prostituirten. Zweifellos wird es von der Tiefe, in welcher die

Farbstoffpartikelchen in dem Corium sitzen, abhängen, ob zur Entfernung

derselben ein mehr oder weniger energisches Verfahren nothwendig

sein wird. In dem Falle von +Tardieu+ muss die Marke jedenfalls ganz

oberflächlich gesessen sein. +Lacassagne+ (l. c. 103) sah 18 Fälle, wo

mit mehr weniger Erfolg versucht worden war, die Marke wegzubringen,

und zwar theils durch ätzende Säuren, theils durch Nachtätowirung

mit Kleesalz oder Frauenmilch! Ebenso mehrere, wo die Marke durch

neuerliche Tätowirung verändert worden war. +Richardson+ hat

Natriumäthylat zur Beseitigung von Tätowirungsmarken mit gutem Erfolge

benützt (Virchow’s Jahrb. 1881, I, 419) und wir sahen einen Lehrling,

der sich einen Theil seiner Tätowirungen mit Laugenessenz weggeätzt

hatte.

An der Leiche kann eine bestehende Tätowirung schwer erkennbar werden

durch Missfärbung der betreffenden Hautstelle in Folge der Fäulniss.

Doch haben wir bei einer grünfaulen Wasserleiche an dem blossgelegten,

schon hochgradig missfarbigen Corium des Armes noch sehr deutlich die

rothe Tätowirung unterscheiden können. Bei einem ausgeschnittenen

tätowirten Hautstücke, welches wir im Wasser faulen liessen, wurde

die Marke allerdings unkenntlich, aber blos in Folge der Quellung und

Runzelung der Epidermis. Nach Entfernung der letzteren kam sie sofort

wieder zum Vorscheine.

An vertrockneten Hautstücken präsentiren sich Tätowirungen weniger

deutlich als an frischen, da die Farben von dem schmutzig-gelbbraunen

Untergrunde nicht deutlich genug abstechen. In zweifelhaften Fällen

dürfte Aufweichen des mumificirten Hautstückes und Entfernung der

Epidermis angezeigt sein.

Nicht unwichtig für die Constatirung der Identität sind auch die nach

Schröpfköpfen, Aderlässen, Baunscheidtismus, Morphininjectionen,

Blutegeln[545] etc. zurückbleibenden Narben.

[Sidenote: Beschaffenheit der Hände.]

Beachtenswerth ist bei Leichen Unbekannter die +Beschaffenheit

der Hände+, da diese gewisse Folgerungen auf den Stand und die

Beschäftigung des betreffenden Individuums gestattet. An der frischen

Leiche ist der schwere Handarbeiter sofort als solcher aus der

Beschaffenheit seiner Hände zu erkennen und selbst an stark faulen,

insbesondere an faulen Wasserleichen ist diese Diagnose noch möglich,

so lange die Epidermis der Hände und die Nägel sich noch finden,

wobei zu erwähnen ist, dass an den schwieligen Händen des Arbeiters

die bekannten Quellungsveränderungen, welche an der Oberhaut der

Innenfläche der Finger und der Hohlhände durch das Liegen im Wasser

eintreten, früher und intensiver sich entwickeln, als an Händen mit

dünner Epidermis. Ferner ist es bekannt, dass bei gewissen Professionen

ganz bestimmte Veränderungen an den Händen sich ausbilden, aus

deren Bestehen man daher mit grösserer oder geringerer Sicherheit

auf den Beruf des Betreffenden schliessen kann. Studien über diese

Veränderungen und ihre Beziehungen zur Identitätsfrage liegen vor

von +Tardieu+[546] und insbesondere von +M. Vernois+[547], letztere

mit hübschen colorirten Abbildungen. Es kommen in dieser Beziehung

zunächst die verschiedenen theils abwaschbaren, theils durch längere

Zeit persistirenden Verfärbungen der Hände in Betracht, wie sie bei

Gerbern, Färbern, Ultramarinarbeitern u. dergl. vorkommen, ebenso auch

die durch „Abbrennen“ der frei der Sonne ausgesetzt gewesenen Hände

und Arme an diesen entstehende Farbenveränderung, weiter aber auch

gewisse locale pathologische Veränderungen, die durch ganz bestimmte

Werkzeuge oder Hantirungen erzeugt werden, wobei insbesondere die

eigenthümlich localisirten Druckschwielen der verschiedenen Arbeiter

und die bei Schlossern, Schmieden u. dergl. an den Händen und

Vorderarmen zu findenden, von zurücksprühenden glühenden Eisentheilchen

herrührenden, zahlreichen Narben gehören, ebenso der zerstochene

linke Zeigefinger der Schneider etc. +Liman+ geht zu weit, wenn er

bei Erwähnung der Mittheilungen +Tardieu+’s und +Vernois’+ (l. c.

II, 124) erklärt, die Verwerthung dieser Angaben zur Feststellung

der Identität unbekannter Verstorbener deutschen Gerichtsärzten

nicht empfehlen zu können, und wir glauben, dass er blos vor allzu

gewagten Schlüssen warnen wollte. Haben ja auch deutsche Autoren die

professionellen Veränderungen an der Haut, insbesondere der Hände,

eingehender Beachtung gewürdigt und das Charakteristische mancher

derselben für gewisse Berufsarten hervorgehoben, so +Hebrag+-+Kaposi+

(„Lehrb. d. Hautkrankheiten.“ Erlangen 1872), +Kaposi+ („Pathologie

und Therapie der Hautkrankheiten.“ Wien 1880, pag. 508), +I. Neumann+

(„Lehrb. d. Hautkrankheiten.“ Wien 1880, pag. 349) und insbesondere

+L. Hirt+ („Die Krankheiten der Arbeiter.“ 2. Abth., pag. 10 u. ff.),

welcher namentlich die verschiedenen Formen und die Localisationen

der Schwielen bei den einzelnen Handwerkern ausführlich aufzählt und

in Gruppen zusammenstellt.[548] Es wäre ganz ungerechtfertigt, diese

Thatsachen in forensischen Fällen nicht zu verwerthen, und wir selbst

waren wiederholt in der Lage, aus der Beschaffenheit der Hände einer

unbekannten Leiche mit ziemlicher Sicherheit die Beschäftigung zu

erkennen, welcher das Individuum ergeben war.

[Sidenote: Verhalten der Fingernägel.]

Nicht unwichtige Anhaltspunkte für die Agnoscirung eines unbekannten

Individuums kann das Verhalten der Fingernägel ergeben und dieses

ist jedesmal protokollarisch zu verzeichnen. Grobe und abgestossene

Nägel charakterisiren die Hand des schweren Handarbeiters, während

wohlgepflegte Nägel einen solchen Stand ausschliessen, wenn sie

auch für sich allein keineswegs zum Schlusse berechtigen, dass das

Individuum einer höheren gesellschaftlichen Stellung angehört haben

müsse. Bei weiblichen Leichen wäre ein solcher Schluss noch voreiliger

als beim Manne.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 101 / 132 段