zu erwägen sein, wenn es sich darum handeln sollte, aus dem
Fäulnissgrade die Zeit zu bestimmen, die seit dem Tode eines
Individuums verflossen ist; es ist jedoch aus der grossen Zahl
dieser Momente und aus der Schwierigkeit, den Einfluss jedes
einzelnen derselben zu bestimmen, begreiflich, dass in der Regel nur
approximative Schlüsse gestattet sein werden, wobei festzuhalten
ist, dass, bei dem Umstande, als die späteren Fäulnissveränderungen
langsamer verlaufen als die ersten, die äussersten Grenzen des
Zeitraumes, innerhalb dessen der Tod erfolgt sein konnte, desto
weiter zu stecken sind, je weiter die Fäulniss oder Verwesung der
Leiche bereits gediehen ist. Da die Möglichkeit und der Grad der
Einwirkung der wichtigsten, nämlich der äusseren Fäulnissbedingungen,
vorzugsweise durch das Medium beeinflusst werden, in welchem die
Leiche lag, so ist besonders dieser Umstand zu berücksichtigen.
Die Sicherstellung der Identität von Leichen.
+Oesterr. Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau
vom 28. Januar 1855.+
§. 11. Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren
Identität ausser Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche
durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch
den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der
Verstorbene ganz unbekannt und noch keine Beschreibung der Person,
der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist
eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von
dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das
ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.
§. 15 bestimmt, dass der Kopf des Sectionsprotokolles auch die
Anerkennung der Identität zu enthalten hat.
§. 31. Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der
Kleidungsstücke geschritten, welche schon deshalb von besonderer
Wichtigkeit ist, weil sie nebst der der übrigen vorgefundenen
Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person
Aufschlüsse gibt.
§. 32. Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben
Ordnung, wie sie am Leibe getragen wurden, geschehen, und es müssen
der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen
Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte oder neue und noch
brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtigt werden. Bei
Stücken, die gewöhnlich mit Märkzeichen versehen sind, ist diesen
nachzuforschen, die vorgefundenen, so viel als möglich ähnlich mit
Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber
fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen.
§. 48. Bei Unbekannten hat die äussere Besichtigung mit der
Personalbeschreibung zu beginnen, in welcher die Grösse mit genauer
Angabe des Masses, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die
Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die
Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen
und des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die
Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen: als Narben,
Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Missbildung u. s. w.
aufzunehmen sind.
§. 127. St.-P.-O. bestimmt: ...... Ehe zur Oeffnung der Leiche
geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren
Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt
haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls
vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen
abzufordern. Ist aber der letztere unbekannt, so ist eine genaue
Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen.
Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen,
dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die
Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was
nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte,
sorgfältig beobachtet werde.
+Preussisches Regulativ vom 13. Februar 1875+:
§. 10. ...... Die Obducenten sind verpflichtet, in den Fällen, in
denen ihnen dies erforderlich scheint, den Richter rechtzeitig zu
ersuchen, dass vor der Obduction ihnen Gelegenheit gegeben werde,
die Kleidungsstücke, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden
getragen, zu besichtigen.
In der Regel wird es jedoch genügen, dass sie ein hierauf gerichtetes
Ersuchen des Richters abwarten.
§. 13. ...... Demgemäss sind betreffend den Körper im Allgemeinen,
soweit die Besichtigung solches ermöglicht, zu ermitteln und
anzugeben: 1. Alter, Geschlecht, Körperbau, allgemeiner
Ernährungszustand, etwa vorhandene Krankheitsresiduen, z. B.
sogenannte Fussgeschwüre, besondere Abnormitäten (z. B. Mäler,
Narben, Tätowirungen, Ueberzahl oder Mangel an Gliedmassen) ......
Betreffend die einzelnen Theile ist Folgendes festzustellen: 1. Bei
Leichen unbekannter Personen die Farbe und sonstige Beschaffenheit
der Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen.
[Sidenote: Identität.]
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass bei jeder Obduction
die Identität der vorliegenden Leiche sicherzustellen und eine
diesbezügliche Bemerkung in dem Kopfe des Protokolles einzuschalten
ist. Ist die Person, wie in den meisten Fällen, bekannt, so ist es
Sache des Untersuchungsrichters, die Agnoscirung durch Personen, welche
den Verstorbenen während des Lebens gekannt haben, zu veranstalten.
Gehört die Leiche einem unbekannten Individuum an, oder lässt sich
die Identität vorläufig noch nicht mit genügender Bestimmtheit
sicherstellen, so ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, eine möglichst
genaue Personsbeschreibung aufzunehmen, damit auf Grundlage dieser noch
nachträglich die Constatirung der Identität ermöglicht werden könnte,
welche begreiflicher Weise nicht blos in strafrechtlicher, sondern auch
in polizeilicher und civilrechtlicher Beziehung (Todeserklärung §. 24
a. B. G. B.) eine grosse Bedeutung besitzt.
[Sidenote: Kleidungsstücke und Effecten.]
Zu diesem Behufe sind zunächst die +Kleidungsstücke+ zu beschreiben,
ebenso die +Effecten+, die das Individuum bei sich hat. Die Wichtigkeit
dieser Gegenstände für die Agnoscirung ist klar, es liesse sich
jedoch darüber streiten, ob die Aufnahme und Beschreibung derselben
in das Ressort des Gerichtsarztes und nicht vielmehr in das des
Untersuchungsrichters gehöre. Vorläufig kommt nach den Bestimmungen der
§§. 31 und 33 der citirten österr. Vorschrift die betreffende Aufgabe
dem Gerichtsarzte zu und es ist dabei nach den in diesen Paragraphen
enthaltenen Angaben vorzugehen.
Wie übrigens, wenn man bei Agnoscirung einer Leiche nur auf deren
Kleider und Effecten Rücksicht nehmen wollte, fatale Irrthümer
unterlaufen könnten, beweist folgender in Ungarn vorgekommener
Fall: Im April 1880 wurde im Walde bei Neusohl die verstümmelte
Leiche eines Mannes gefunden, der dort ermordet worden war. Bei
dem Ermordeten wurden Kleider und Notizen des Viehhändlers G. aus
Z. gefunden und wurde in der Leiche die Person des abgängigen G.
agnoscirt. Auch G.’s Frau hatte die Leiche als die ihres Mannes
sofort erkannt. G. hatte bei zwei Pester Assecuranzgesellschaften
sein Leben versichert, und zwar bei der einen mit 10.000 fl., bei der
anderen mit 5000 fl., welche Summen nach seinem Ableben seiner Frau
ausbezahlt werden sollten. Eine der betreffenden Assecuranzen leitete
auch ihrerseits die nöthigen Schritte zur Constatirung des Todes G.’s
ein, und so gelangte sie auch in den Besitz der Photographie des
Ermordeten. Die Aerzte der Assecuranzgesellschaft, welche G. früher
beim Abschlusse des Lebensversicherungsvertrages untersuchten, und
vier Verwandte G.’s konnten jedoch in der Photographie des Ermordeten
G. nicht erkennen, ja nicht einmal eine Aehnlichkeit mit demselben
herausfinden. In Folge dessen wurden genauere Nachforschungen
gepflogen, und es stellte sich bald heraus, dass der ermordet
geglaubte G. noch lebe. Nach einer telegraphischen Anzeige wurde
derselbe auch bald eruirt und verhaftet. Wie nun hervorkam, hatte
G. selbst im Walde bei Neusohl einen unbekannten Mann ermordet,
demselben einen Theil seiner eigenen Kleider angezogen und auf den
Namen G. lautende Notizen in dessen Tasche gesteckt, um die Behörden
irrezuführen, augenscheinlich zu dem Zwecke, dass seiner Frau die
erwähnten Lebensversicherungsprämien anstandslos ausbezahlt würden
(„N. Fr. Pr.“ 8. Mai). -- Auch +Ossiander+ (Maschka’s Handb. I, 656)
berichtet über einen Fall, wo einer in’s Wasser geworfenen Leiche
die Kleider eines von Werbern gewaltsam entführten Mannes angezogen
wurden. Endlich ist es bekannt, dass auch im Tisza-Eszlár-Fall
behauptet wurde, dass die aufgefischte Leiche nicht dem vermissten
Mädchen, sondern einem anderen Individuum angehörte, dem man nur
die Kleider des ersteren angezogen hätte. -- Im Jahre 1893 hatte
ein Kammerdiener defraudirt und war mit Hinterlassung eines Briefes
verschwunden, worin er angab, dass er den Tod suchen wolle. Am
nächsten Tage wurde ein Mann in Livré und mit nach Bedientenart
ausrasirtem Bart erhängt in einem Vororte Wiens gefunden. Die Leiche
wurde für die des verschwundenen Kammerdieners gehalten, welcher
jedoch einige Tage darauf eruirt und verhaftet wurde.
In gleicher Weise, wie die Kleidungsstücke, sind auch andere Hüllen, in
welche eingewickelt namentlich Kindesleichen häufig getroffen werden,
aufzunehmen, ebenso das Bändchen, mit welchem etwa die Nabelschnur
unterbunden war, u. dergl. Alle diese Dinge sind nach erfolgter
Beschreibung dem Gerichtsbeamten zu übergeben.
Das Gesagte bezieht sich zwar zunächst auf gewöhnliche, mehr weniger
frische und nicht weiter veränderte Leichen, es ist aber begreiflich,
dass Resten von Kleidungsstücken und Effecten eine noch höhere
Bedeutung zukommt, wenn es sich um die Constatirung der Identität
hochgradig verfaulter, verstümmelter oder anderweitig unkenntlich
gemachter Leichen handelt.
In drastischer Weise wurde dieses illustrirt durch einen von
uns mitgetheilten Fall[529], der ein aus dem Wasser gezogenes,
hochgradig verstümmeltes männliches Skelet betraf. Kopf, Hals und
theilweise auch die Extremitäten fehlten und von Weichtheilen
waren nur die Bandapparate und einige Adipocirereste vorhanden.
Die Agnoscirung dieses Individuums wäre, trotzdem die unteren
Extremitäten noch in Röhrenstiefeln steckten und ein Stück einer
blauen Barchentunterhose, sowie ein um die Lenden geschnallter Riemen
vorhanden war, kaum je möglich gewesen, wenn sich nicht im kleinen
Becken (!) eine lederne Geldbörse mit Stahleinfassung gefunden
hätte, die ausser verschiedenen Kleinigkeiten eine zusammengelegte,
mit Nr. 710 bezeichnete Quittung einer Gesellencasse enthielt, die
dem Zimmergesellen Mathias +Thymal+ über einen für das erste
Quartal 1877 eingezahlten Betrag von 40 Kreuzern ausgestellt und
in allen ihren Details, inclusive Stampiglie der Casse, vollkommen
deutlich zu lesen war. An der Hand der so gegebenen Daten gelang
es mit Leichtigkeit, zu constatiren, dass das Skelet dem genannten
Zimmergesellen angehörte, der seit 16. April 1877 vermisst wurde und
somit nahezu sechs Monate im Wasser gelegen war.
[Sidenote: Kleiderreste bei exhumirten Leichen.]
Bei exhumirten Leichen lässt sich der Befund von Kleiderresten auch
für die Bestimmung der Zeit verwerthen, die seit dem Verscharren
verstrichen war. Im Allgemeinen lassen noch erhaltene Reste von
Kleidern auf keinen allzu langen Zeitraum schliessen. Doch fand
+Moser+[530] in einem seiner Fälle noch nach zwanzig Jahren die
Sohlen der Fussbekleidung in ganz gutem Zustande, in einem anderen
noch nach vierzehn Jahren von den Kleidungsstücken viele recht gut
erhaltene Ueberreste, z. B. Bänder mit noch ganz frischen grünen und
weissen Farben; die weissen baumwollenen Strümpfe noch wenig morsch
und die Schuhe fast noch brauchbar. +H. Reinhard+ bemerkt in seinen
werthvollen: „Beobachtungen über die Zersetzungsvorgänge in den Gräbern
und Grüften der Friedhöfe“[531]: „Der Zerfall der Kleidungsstücke
geht, ausser bei Adipocireleichen, immer langsamer von statten, als
der der Weichtheile und so findet man sie nicht selten in Särgen,
wo von den Weichtheilen nur die Humusreste vorhanden sind, noch in
erkennbarem Zustande vor, wenn auch zum Theile morsch, zerreisslich
und dunkel gefärbt. Am frühesten verschwinden die aus vegetabilischen
Fasern hergestellten, die leinenen und baumwollenen Stoffe. Später
erst, d. h. nach acht bis zehn Jahren. sind die wollenen Stoffe bis zur
Unkenntlichkeit zerstört und am längsten dauern die seidenen Stoffe,
die oft noch nach zwanzig und mehr Jahren in ziemlich festem Zustande
gefunden werden, während alle übrigen Theile der Bekleidung vollständig
verschwunden sind.“
Unter den Knochen, die wir von einem seit etwa 80 Jahren aufgelassenen
Friedhofe erhielten, fand sich auch ein dicker Zopf rothbrauner
Haare, in welchen ein noch ganz gut erkennbares schwarzes Seidenband
eingeflochten war.
Man darf jedoch nicht übersehen, dass diese Beobachtungen an in Särgen
auf Friedhöfen beerdigten Leichen gemacht wurden. Bei ohne eine solche
Hülle und oberflächlich verscharrten Leichen wird der Zerfall der
Kleidungsstücke zweifellos rascher vor sich gehen.
In einem von +Orfila+ und +Lesueur+[532] mitgetheilten Falle, der das
nach kaum drei Jahren ausgegrabene Skelet eines unter verdächtigen
Umständen verschwundenen Italieners betraf, fanden sich ausser einem
zusammengelegten Taschenmesser, die Schuhe und einige hölzerne und
metallene Knöpfe, sonst aber nur einige um den Hals geschlungene
Fetzen und Reste von Tuch und Sammt. In einem anderen von diesen
Autoren erwähnten Falle wurden an den verseiften Ueberresten einer in
einem feuchten Keller durch beiläufig drei Jahre vergraben gewesenen
männlichen Leiche nur Reste der Gamaschen und einige Fetzen grober
Leinwand, sowie eine verrostete, an einem Stück Leder hängende Schnalle
gefunden.
Ebenso konnten wir an dem Skelette eines vor zwei Jahren ermordeten
und 1·5 Meter tief im Gartengrunde vergraben gewesenen Mannes, das wir
zu untersuchen Gelegenheit hatten, ausser dem zu einer Doppelschlinge
geknüpften Bande einer Unterhose mit einem Reste der letzteren, sowie
zwei Knöpfen, nur unkenntliche, zunderartig morsche Reste der sonstigen
Kleider vorfinden, dagegen aber ein um die linke Hand gebundenes Sack-
oder Halstuch, welches, ausgebreitet, ursprüngliche Farbe und das
Dessin in allen seinen Einzelheiten ganz gut erkennen liess.
Auch bei Flammen ausgesetzt gewesenen und mehr weniger verkohlten
Leichen können sich mitunter noch ansehnliche Kleiderreste, Effecten
u. s. w. wohl erhalten finden, wovon namentlich die von uns und
+Zillner+ untersuchten Ringtheaterleichen höchst interessante
Beispiele lieferten, worüber a. a. O. nachzulesen ist.
[Sidenote: Personsbeschreibung.]
Die zweite Aufgabe des Gerichtsarztes besteht in der
+Personsbeschreibung+ im engeren Sinne, d. h. in der Aufnahme jener
Körpereigenschaften, welche die Agnoscirung der betreffenden Person
ermöglichen. Auf welche Eigenschaften hierbei besonders Rücksicht zu
nehmen ist, wird im §. 48 der oben angeführten Todtenbeschauordnung
näher ausgeführt. Letztere hat zwar in dieser Bestimmung nur die
äusseren Körpereigenschaften im Auge, es ist jedoch selbstverständlich,
dass bei der Constatirung einzelner derselben auch auf den inneren
Befund Rücksicht genommen werden muss, besonders dann, wenn wegen
Fäulniss, Verstümmelung etc. die äussere Besichtigung keine genügende
Aufklärung ergibt.
Es sind aufzunehmen: Die Körpergrösse, das Geschlecht, das beiläufige
Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, Kopf und Gesichtsbildung und
endlich die besonderen Kennzeichen.
[Sidenote: Messen der Leichen.]
_A._ +Die Körpergrösse.+ Die Aufnahme dieser ist nicht blos wegen der
bekannten Verschiedenheiten der Statur der gleichalterigen Individuen
von Wichtigkeit, sondern auch mit Rücksicht auf die Altersbestimmung
von nicht erwachsenen Individuen. Die Aufnahme der Körperlänge hat
durch Messung zu geschehen und erfolgt am besten mit einem steifen
Massstabe, auf welchem die Leiche im gestreckten Zustande gelegt wird.
Bei ganzen Leichen wird vom Scheitel bis zur Ferse gemessen, wobei
der Fuss rechtwinklig zum Unterschenkel zu stellen ist.[533] Bei
verstümmelten Leichen[534] misst man die einzelnen Körpertheile, soweit
sie ein anatomisch abgeschlossenes Ganze bilden und einen Schluss auf
die gesammte Körpergrösse gestatten.
Die Möglichkeit, dass eine Leiche selbst bei genauester Messung
etwas länger erscheinen kann, als der Körper im Leben gewesen
war, ist nicht abzuleugnen, da sowohl unmittelbar nach dem Tode,
als insbesondere, wenn bereits die Todtenstarre nachgelassen und
die Fäulniss begonnen hat, eine Erschlaffung der Weichtheile,
insbesondere auch der Bandapparate besteht und bei faulen Leichen,
namentlich bei Wasserleichen, noch die Schwellung der Haut und
anderer Weichtheile hinzutritt. Grössere Längendifferenzen kommen
jedoch auf diese Weise nicht zu Stande.
[Sidenote: Geschlechtsbestimmung. Behaarung.]
_B._ +Das Geschlecht.+ Unter gewöhnlichen Verhältnissen unterliegt
die Bestimmung desselben natürlich keinen Schwierigkeiten, wohl aber
können sich solche bei hochgradig verfaulten, bei verstümmelten und bei
verkohlten Leichen ergeben.
Auch bei sehr faulen, verstümmelten und selbst bei partiell verkohlten
Leichen können schon die Kleider und ihre Reste, ebenso Schmucksachen,
sowie der Haarwuchs das Geschlecht verrathen. Lange, nach
Frauenzimmerart geflochtene und geknotete Haare lassen bezüglich des
Geschlechtes kaum einen Zweifel übrig, und diese Verhältnisse sind noch
nach sehr langer Zeit zu constatiren, da die Haare der Fäulniss sehr
lange widerstehen. Beweis der oben angeführte, noch nach beiläufig 80
Jahren aufgefundene Zopf und zahlreiche Erfahrungen bei Exhumationen.
So wurden z. B. nach +Gaultier+ (Annal. d’hygiène publ. Janv. 1843)
bei der nach 10 Jahren vorgenommenen Ausgrabung der Ueberreste der
Juli-Gefallenen die Köpfe der Frauen sofort an den langen Haaren
erkannt. Bartwuchs lässt den Mann desto zweifelloser erkennen, je
mächtiger derselbe entwickelt ist. Dass auch bei Frauen, besonders
bei älteren, mitunter Bartenwicklung vorkommt, ist allerdings nicht
unberücksichtigt zu lassen. Eine Zusammenstellung exquisiter solcher
Fälle bringt +Taylor+ (Med. Jurisprudenz, 1873, II, 279). Beachtung
verdient auch die sonstige Behaarung des Körpers, so der Vorderfläche
der Brust und der Extremitäten, die im stärkeren Grade fast nur bei
Männern vorkommt. +Casper+ hat auch das Verhalten der Schamhaare zur
Unterscheidung des Geschlechtes benützen wollen, indem nach seiner
Angabe (Handb. 1876, II, 119) der umschriebene Kranz von Haaren auf
dem Schamberge das Weib, die, wenn auch noch so geringe Fortsetzung
des Haarwuchses vom Schamberge gegen den Nabel den Mann erweisen
soll. +B. Schultze+ dagegen (Jena’sche Zeitschrift. Bd. IV, 312) hat
häufig Ausnahmen von dieser Regel gefunden, so bei 100 Frauen 5mal ein
Hinaufreichen des Haarwuchses bis zum Nabel und unter 140 Soldaten
wiederholt eine kranzartige Anordnung der Haare um den Schamberg,
wie bei Weibern. Wir selbst haben ebenfalls solche Abweichungen vom
Normalen bei beiden Geschlechtern beobachtet, unter Anderem bei einer
18jährigen Selbstmörderin, bei der sich zwischen den Brustdrüsen ein
bis zum Brustbeingriff aufsteigender schmaler Streif ziemlich dichter,
brauner, offenbar beschnittener (!) Haare fand, der sich nach unten
in einen, über der Magengrube kaum angedeuteten, dann aber immer
stärker und breiter werdenden, bis zu den Schamhaaren herabsteigenden
Haarstreif fortsetzte (Wiener med. Presse. 1877, Nr. 3 bis 4). Auch
sind wir der Meinung, dass, wenn in einem Falle noch derartige Details
erkennbar sind, und nicht etwa blos die Bauchhaut vorliegt, wohl noch
andere und wesentlichere Anhaltspunkte für die Geschlechtsbestimmung zu
finden sein werden.
Bekannt ist es, dass bei Fäulniss und Maceration der Zusammenhang der
Epidermis mit dem Corium sich lockert und diese dann sammt den Haaren
und Nägeln theils von selbst abgeht, theils leicht abgestreift werden
kann. In Folge dessen ist es insbesondere bei macerirten Wasserleichen
sehr gewöhnlich, dass mit der Epidermis auch die Haare fehlen, wodurch
die Geschlechts- und auch die Altersbestimmung aus dem äusseren
Aussehen erschwert und mitunter ganz unmöglich gemacht wird.
Ebenso können die Haare an den Leichen Verbrannter fehlen, wenn die
betreffenden Theile von der Flamme erreicht worden sind. Durch letztere
kann selbst der ganze Haar- und Bartwuchs in wenigen Augenblicken
vollständig weggesengt und dadurch Kopf und Gesicht zur Unkenntlichkeit
entstellt werden. Ein dichter Haarwuchs widersteht der Flamme länger
als ein schütterer; geflochtene Haare (Zöpfe) länger als ungeflochtene,
und, wie es scheint, auch gefettete länger als trockene. Aus dem
Zusammentreffen solcher Momente erklärt sich, warum mitunter selbst
bei stark verbrannten Leichen noch Haarreste gefunden wurden, wie dies
bereits von anderen Beobachtern, neuerdings von +Jastrowitz+ („Ueber
den Tod durch Verbrennen.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1880,
XXXII, pag. 11) bemerkt wird und auch bei den Ringtheaterleichen
beobachtet wurde.
Auf den weiblichen oder männlichen „Habitus“ des ganzen Körpers
oder seiner Theile allein ist nicht viel zu geben, da bei
beiden Geschlechtern Abweichungen vorkommen, und bei noch nicht
geschlechtsreifen Individuen kein wesentlicher Unterschied in dieser
Beziehung besteht. Ueberdies können die ursprünglichen Körperformen
durch Fäulniss, Verkohlung etc. ganz auffallende Veränderungen erleiden.
Entscheidend für die Geschlechtsbestimmung ist der Nachweis des
weiblichen oder männlichen Geschlechtsapparates oder charakteristischer
Theile desselben.
[Sidenote: Mammae.]
Der Nachweis der Mammae ist von begreiflicher Wichtigkeit, doch ist
es bekannt, dass dieselben mitunter bei Mädchen und Frauen ganz
unentwickelt bleiben oder nachträglich atrophiren können, während
anderseits bei Männern, wenn auch seltener, eine Entwicklung der
Drüsensubstanz, so doch häufig in Folge Wucherung des Fettpolsters
eine Vorwölbung der Brustdrüsengegend vorkommt. Bei Neugeborenen
oder Säuglingen aus einer Anschwellung der Brustdrüsen und aus dem
Ausfliessen von milchartiger Flüssigkeit (Hexenmilch) beim Drucke auf
weibliches Geschlecht des Kindes schliessen zu wollen, wäre ein Fehler,
da diese Erscheinung bei beiden Geschlechtern gleich häufig sich findet.
[Sidenote: Aeussere und innere Genitalien bei faulen Leichen.]
Von den Genitalien können am leichtesten die äusseren unkenntlich
werden. So zunächst durch colliquative Fäulniss, weniger durch
Mumification, ferner durch Verstümmelung durch Fliegenmaden, Ratten
u. dgl., was besonders häufig bei Kindesleichen vorkommt. Ganz
unkenntlich können die äusseren Genitalien durch Verkohlung werden,
wovon die Ringtheaterleichen zahlreiche Beispiele lieferten. Sowohl
in diesen als in den früher genannten Fällen kann noch die innere
Untersuchung positive Resultate ergeben. So zunächst das Auffinden
des Uterus, welches wegen der bekannten Derbheit und Festigkeit des
normalen Uterus selbst noch dann gelingen kann, wenn die übrigen
Weichtheile durch Fäulniss bereits zur Unkenntlichkeit zerstört sind.
Ein interessantes Beispiel dafür bringen +Casper+-+Liman+ (l. c. II,
55).