Die genannten äusseren und inneren Momente werden sorgfältig

zu erwägen sein, wenn es sich darum handeln sollte, aus dem

Fäulnissgrade die Zeit zu bestimmen, die seit dem Tode eines

Individuums verflossen ist; es ist jedoch aus der grossen Zahl

dieser Momente und aus der Schwierigkeit, den Einfluss jedes

einzelnen derselben zu bestimmen, begreiflich, dass in der Regel nur

approximative Schlüsse gestattet sein werden, wobei festzuhalten

ist, dass, bei dem Umstande, als die späteren Fäulnissveränderungen

langsamer verlaufen als die ersten, die äussersten Grenzen des

Zeitraumes, innerhalb dessen der Tod erfolgt sein konnte, desto

weiter zu stecken sind, je weiter die Fäulniss oder Verwesung der

Leiche bereits gediehen ist. Da die Möglichkeit und der Grad der

Einwirkung der wichtigsten, nämlich der äusseren Fäulnissbedingungen,

vorzugsweise durch das Medium beeinflusst werden, in welchem die

Leiche lag, so ist besonders dieser Umstand zu berücksichtigen.

Die Sicherstellung der Identität von Leichen.

+Oesterr. Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau

vom 28. Januar 1855.+

§. 11. Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren

Identität ausser Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche

durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch

den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der

Verstorbene ganz unbekannt und noch keine Beschreibung der Person,

der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist

eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von

dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das

ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.

§. 15 bestimmt, dass der Kopf des Sectionsprotokolles auch die

Anerkennung der Identität zu enthalten hat.

§. 31. Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der

Kleidungsstücke geschritten, welche schon deshalb von besonderer

Wichtigkeit ist, weil sie nebst der der übrigen vorgefundenen

Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person

Aufschlüsse gibt.

§. 32. Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben

Ordnung, wie sie am Leibe getragen wurden, geschehen, und es müssen

der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen

Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte oder neue und noch

brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtigt werden. Bei

Stücken, die gewöhnlich mit Märkzeichen versehen sind, ist diesen

nachzuforschen, die vorgefundenen, so viel als möglich ähnlich mit

Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber

fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen.

§. 48. Bei Unbekannten hat die äussere Besichtigung mit der

Personalbeschreibung zu beginnen, in welcher die Grösse mit genauer

Angabe des Masses, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die

Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die

Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen

und des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die

Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen: als Narben,

Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Missbildung u. s. w.

aufzunehmen sind.

§. 127. St.-P.-O. bestimmt: ...... Ehe zur Oeffnung der Leiche

geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren

Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt

haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls

vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen

abzufordern. Ist aber der letztere unbekannt, so ist eine genaue

Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen.

Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen,

dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die

Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was

nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte,

sorgfältig beobachtet werde.

+Preussisches Regulativ vom 13. Februar 1875+:

§. 10. ...... Die Obducenten sind verpflichtet, in den Fällen, in

denen ihnen dies erforderlich scheint, den Richter rechtzeitig zu

ersuchen, dass vor der Obduction ihnen Gelegenheit gegeben werde,

die Kleidungsstücke, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden

getragen, zu besichtigen.

In der Regel wird es jedoch genügen, dass sie ein hierauf gerichtetes

Ersuchen des Richters abwarten.

§. 13. ...... Demgemäss sind betreffend den Körper im Allgemeinen,

soweit die Besichtigung solches ermöglicht, zu ermitteln und

anzugeben: 1. Alter, Geschlecht, Körperbau, allgemeiner

Ernährungszustand, etwa vorhandene Krankheitsresiduen, z. B.

sogenannte Fussgeschwüre, besondere Abnormitäten (z. B. Mäler,

Narben, Tätowirungen, Ueberzahl oder Mangel an Gliedmassen) ......

Betreffend die einzelnen Theile ist Folgendes festzustellen: 1. Bei

Leichen unbekannter Personen die Farbe und sonstige Beschaffenheit

der Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen.

[Sidenote: Identität.]

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass bei jeder Obduction

die Identität der vorliegenden Leiche sicherzustellen und eine

diesbezügliche Bemerkung in dem Kopfe des Protokolles einzuschalten

ist. Ist die Person, wie in den meisten Fällen, bekannt, so ist es

Sache des Untersuchungsrichters, die Agnoscirung durch Personen, welche

den Verstorbenen während des Lebens gekannt haben, zu veranstalten.

Gehört die Leiche einem unbekannten Individuum an, oder lässt sich

die Identität vorläufig noch nicht mit genügender Bestimmtheit

sicherstellen, so ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, eine möglichst

genaue Personsbeschreibung aufzunehmen, damit auf Grundlage dieser noch

nachträglich die Constatirung der Identität ermöglicht werden könnte,

welche begreiflicher Weise nicht blos in strafrechtlicher, sondern auch

in polizeilicher und civilrechtlicher Beziehung (Todeserklärung §. 24

a. B. G. B.) eine grosse Bedeutung besitzt.

[Sidenote: Kleidungsstücke und Effecten.]

Zu diesem Behufe sind zunächst die +Kleidungsstücke+ zu beschreiben,

ebenso die +Effecten+, die das Individuum bei sich hat. Die Wichtigkeit

dieser Gegenstände für die Agnoscirung ist klar, es liesse sich

jedoch darüber streiten, ob die Aufnahme und Beschreibung derselben

in das Ressort des Gerichtsarztes und nicht vielmehr in das des

Untersuchungsrichters gehöre. Vorläufig kommt nach den Bestimmungen der

§§. 31 und 33 der citirten österr. Vorschrift die betreffende Aufgabe

dem Gerichtsarzte zu und es ist dabei nach den in diesen Paragraphen

enthaltenen Angaben vorzugehen.

Wie übrigens, wenn man bei Agnoscirung einer Leiche nur auf deren

Kleider und Effecten Rücksicht nehmen wollte, fatale Irrthümer

unterlaufen könnten, beweist folgender in Ungarn vorgekommener

Fall: Im April 1880 wurde im Walde bei Neusohl die verstümmelte

Leiche eines Mannes gefunden, der dort ermordet worden war. Bei

dem Ermordeten wurden Kleider und Notizen des Viehhändlers G. aus

Z. gefunden und wurde in der Leiche die Person des abgängigen G.

agnoscirt. Auch G.’s Frau hatte die Leiche als die ihres Mannes

sofort erkannt. G. hatte bei zwei Pester Assecuranzgesellschaften

sein Leben versichert, und zwar bei der einen mit 10.000 fl., bei der

anderen mit 5000 fl., welche Summen nach seinem Ableben seiner Frau

ausbezahlt werden sollten. Eine der betreffenden Assecuranzen leitete

auch ihrerseits die nöthigen Schritte zur Constatirung des Todes G.’s

ein, und so gelangte sie auch in den Besitz der Photographie des

Ermordeten. Die Aerzte der Assecuranzgesellschaft, welche G. früher

beim Abschlusse des Lebensversicherungsvertrages untersuchten, und

vier Verwandte G.’s konnten jedoch in der Photographie des Ermordeten

G. nicht erkennen, ja nicht einmal eine Aehnlichkeit mit demselben

herausfinden. In Folge dessen wurden genauere Nachforschungen

gepflogen, und es stellte sich bald heraus, dass der ermordet

geglaubte G. noch lebe. Nach einer telegraphischen Anzeige wurde

derselbe auch bald eruirt und verhaftet. Wie nun hervorkam, hatte

G. selbst im Walde bei Neusohl einen unbekannten Mann ermordet,

demselben einen Theil seiner eigenen Kleider angezogen und auf den

Namen G. lautende Notizen in dessen Tasche gesteckt, um die Behörden

irrezuführen, augenscheinlich zu dem Zwecke, dass seiner Frau die

erwähnten Lebensversicherungsprämien anstandslos ausbezahlt würden

(„N. Fr. Pr.“ 8. Mai). -- Auch +Ossiander+ (Maschka’s Handb. I, 656)

berichtet über einen Fall, wo einer in’s Wasser geworfenen Leiche

die Kleider eines von Werbern gewaltsam entführten Mannes angezogen

wurden. Endlich ist es bekannt, dass auch im Tisza-Eszlár-Fall

behauptet wurde, dass die aufgefischte Leiche nicht dem vermissten

Mädchen, sondern einem anderen Individuum angehörte, dem man nur

die Kleider des ersteren angezogen hätte. -- Im Jahre 1893 hatte

ein Kammerdiener defraudirt und war mit Hinterlassung eines Briefes

verschwunden, worin er angab, dass er den Tod suchen wolle. Am

nächsten Tage wurde ein Mann in Livré und mit nach Bedientenart

ausrasirtem Bart erhängt in einem Vororte Wiens gefunden. Die Leiche

wurde für die des verschwundenen Kammerdieners gehalten, welcher

jedoch einige Tage darauf eruirt und verhaftet wurde.

In gleicher Weise, wie die Kleidungsstücke, sind auch andere Hüllen, in

welche eingewickelt namentlich Kindesleichen häufig getroffen werden,

aufzunehmen, ebenso das Bändchen, mit welchem etwa die Nabelschnur

unterbunden war, u. dergl. Alle diese Dinge sind nach erfolgter

Beschreibung dem Gerichtsbeamten zu übergeben.

Das Gesagte bezieht sich zwar zunächst auf gewöhnliche, mehr weniger

frische und nicht weiter veränderte Leichen, es ist aber begreiflich,

dass Resten von Kleidungsstücken und Effecten eine noch höhere

Bedeutung zukommt, wenn es sich um die Constatirung der Identität

hochgradig verfaulter, verstümmelter oder anderweitig unkenntlich

gemachter Leichen handelt.

In drastischer Weise wurde dieses illustrirt durch einen von

uns mitgetheilten Fall[529], der ein aus dem Wasser gezogenes,

hochgradig verstümmeltes männliches Skelet betraf. Kopf, Hals und

theilweise auch die Extremitäten fehlten und von Weichtheilen

waren nur die Bandapparate und einige Adipocirereste vorhanden.

Die Agnoscirung dieses Individuums wäre, trotzdem die unteren

Extremitäten noch in Röhrenstiefeln steckten und ein Stück einer

blauen Barchentunterhose, sowie ein um die Lenden geschnallter Riemen

vorhanden war, kaum je möglich gewesen, wenn sich nicht im kleinen

Becken (!) eine lederne Geldbörse mit Stahleinfassung gefunden

hätte, die ausser verschiedenen Kleinigkeiten eine zusammengelegte,

mit Nr. 710 bezeichnete Quittung einer Gesellencasse enthielt, die

dem Zimmergesellen Mathias +Thymal+ über einen für das erste

Quartal 1877 eingezahlten Betrag von 40 Kreuzern ausgestellt und

in allen ihren Details, inclusive Stampiglie der Casse, vollkommen

deutlich zu lesen war. An der Hand der so gegebenen Daten gelang

es mit Leichtigkeit, zu constatiren, dass das Skelet dem genannten

Zimmergesellen angehörte, der seit 16. April 1877 vermisst wurde und

somit nahezu sechs Monate im Wasser gelegen war.

[Sidenote: Kleiderreste bei exhumirten Leichen.]

Bei exhumirten Leichen lässt sich der Befund von Kleiderresten auch

für die Bestimmung der Zeit verwerthen, die seit dem Verscharren

verstrichen war. Im Allgemeinen lassen noch erhaltene Reste von

Kleidern auf keinen allzu langen Zeitraum schliessen. Doch fand

+Moser+[530] in einem seiner Fälle noch nach zwanzig Jahren die

Sohlen der Fussbekleidung in ganz gutem Zustande, in einem anderen

noch nach vierzehn Jahren von den Kleidungsstücken viele recht gut

erhaltene Ueberreste, z. B. Bänder mit noch ganz frischen grünen und

weissen Farben; die weissen baumwollenen Strümpfe noch wenig morsch

und die Schuhe fast noch brauchbar. +H. Reinhard+ bemerkt in seinen

werthvollen: „Beobachtungen über die Zersetzungsvorgänge in den Gräbern

und Grüften der Friedhöfe“[531]: „Der Zerfall der Kleidungsstücke

geht, ausser bei Adipocireleichen, immer langsamer von statten, als

der der Weichtheile und so findet man sie nicht selten in Särgen,

wo von den Weichtheilen nur die Humusreste vorhanden sind, noch in

erkennbarem Zustande vor, wenn auch zum Theile morsch, zerreisslich

und dunkel gefärbt. Am frühesten verschwinden die aus vegetabilischen

Fasern hergestellten, die leinenen und baumwollenen Stoffe. Später

erst, d. h. nach acht bis zehn Jahren. sind die wollenen Stoffe bis zur

Unkenntlichkeit zerstört und am längsten dauern die seidenen Stoffe,

die oft noch nach zwanzig und mehr Jahren in ziemlich festem Zustande

gefunden werden, während alle übrigen Theile der Bekleidung vollständig

verschwunden sind.“

Unter den Knochen, die wir von einem seit etwa 80 Jahren aufgelassenen

Friedhofe erhielten, fand sich auch ein dicker Zopf rothbrauner

Haare, in welchen ein noch ganz gut erkennbares schwarzes Seidenband

eingeflochten war.

Man darf jedoch nicht übersehen, dass diese Beobachtungen an in Särgen

auf Friedhöfen beerdigten Leichen gemacht wurden. Bei ohne eine solche

Hülle und oberflächlich verscharrten Leichen wird der Zerfall der

Kleidungsstücke zweifellos rascher vor sich gehen.

In einem von +Orfila+ und +Lesueur+[532] mitgetheilten Falle, der das

nach kaum drei Jahren ausgegrabene Skelet eines unter verdächtigen

Umständen verschwundenen Italieners betraf, fanden sich ausser einem

zusammengelegten Taschenmesser, die Schuhe und einige hölzerne und

metallene Knöpfe, sonst aber nur einige um den Hals geschlungene

Fetzen und Reste von Tuch und Sammt. In einem anderen von diesen

Autoren erwähnten Falle wurden an den verseiften Ueberresten einer in

einem feuchten Keller durch beiläufig drei Jahre vergraben gewesenen

männlichen Leiche nur Reste der Gamaschen und einige Fetzen grober

Leinwand, sowie eine verrostete, an einem Stück Leder hängende Schnalle

gefunden.

Ebenso konnten wir an dem Skelette eines vor zwei Jahren ermordeten

und 1·5 Meter tief im Gartengrunde vergraben gewesenen Mannes, das wir

zu untersuchen Gelegenheit hatten, ausser dem zu einer Doppelschlinge

geknüpften Bande einer Unterhose mit einem Reste der letzteren, sowie

zwei Knöpfen, nur unkenntliche, zunderartig morsche Reste der sonstigen

Kleider vorfinden, dagegen aber ein um die linke Hand gebundenes Sack-

oder Halstuch, welches, ausgebreitet, ursprüngliche Farbe und das

Dessin in allen seinen Einzelheiten ganz gut erkennen liess.

Auch bei Flammen ausgesetzt gewesenen und mehr weniger verkohlten

Leichen können sich mitunter noch ansehnliche Kleiderreste, Effecten

u. s. w. wohl erhalten finden, wovon namentlich die von uns und

+Zillner+ untersuchten Ringtheaterleichen höchst interessante

Beispiele lieferten, worüber a. a. O. nachzulesen ist.

[Sidenote: Personsbeschreibung.]

Die zweite Aufgabe des Gerichtsarztes besteht in der

+Personsbeschreibung+ im engeren Sinne, d. h. in der Aufnahme jener

Körpereigenschaften, welche die Agnoscirung der betreffenden Person

ermöglichen. Auf welche Eigenschaften hierbei besonders Rücksicht zu

nehmen ist, wird im §. 48 der oben angeführten Todtenbeschauordnung

näher ausgeführt. Letztere hat zwar in dieser Bestimmung nur die

äusseren Körpereigenschaften im Auge, es ist jedoch selbstverständlich,

dass bei der Constatirung einzelner derselben auch auf den inneren

Befund Rücksicht genommen werden muss, besonders dann, wenn wegen

Fäulniss, Verstümmelung etc. die äussere Besichtigung keine genügende

Aufklärung ergibt.

Es sind aufzunehmen: Die Körpergrösse, das Geschlecht, das beiläufige

Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, Kopf und Gesichtsbildung und

endlich die besonderen Kennzeichen.

[Sidenote: Messen der Leichen.]

_A._ +Die Körpergrösse.+ Die Aufnahme dieser ist nicht blos wegen der

bekannten Verschiedenheiten der Statur der gleichalterigen Individuen

von Wichtigkeit, sondern auch mit Rücksicht auf die Altersbestimmung

von nicht erwachsenen Individuen. Die Aufnahme der Körperlänge hat

durch Messung zu geschehen und erfolgt am besten mit einem steifen

Massstabe, auf welchem die Leiche im gestreckten Zustande gelegt wird.

Bei ganzen Leichen wird vom Scheitel bis zur Ferse gemessen, wobei

der Fuss rechtwinklig zum Unterschenkel zu stellen ist.[533] Bei

verstümmelten Leichen[534] misst man die einzelnen Körpertheile, soweit

sie ein anatomisch abgeschlossenes Ganze bilden und einen Schluss auf

die gesammte Körpergrösse gestatten.

Die Möglichkeit, dass eine Leiche selbst bei genauester Messung

etwas länger erscheinen kann, als der Körper im Leben gewesen

war, ist nicht abzuleugnen, da sowohl unmittelbar nach dem Tode,

als insbesondere, wenn bereits die Todtenstarre nachgelassen und

die Fäulniss begonnen hat, eine Erschlaffung der Weichtheile,

insbesondere auch der Bandapparate besteht und bei faulen Leichen,

namentlich bei Wasserleichen, noch die Schwellung der Haut und

anderer Weichtheile hinzutritt. Grössere Längendifferenzen kommen

jedoch auf diese Weise nicht zu Stande.

[Sidenote: Geschlechtsbestimmung. Behaarung.]

_B._ +Das Geschlecht.+ Unter gewöhnlichen Verhältnissen unterliegt

die Bestimmung desselben natürlich keinen Schwierigkeiten, wohl aber

können sich solche bei hochgradig verfaulten, bei verstümmelten und bei

verkohlten Leichen ergeben.

Auch bei sehr faulen, verstümmelten und selbst bei partiell verkohlten

Leichen können schon die Kleider und ihre Reste, ebenso Schmucksachen,

sowie der Haarwuchs das Geschlecht verrathen. Lange, nach

Frauenzimmerart geflochtene und geknotete Haare lassen bezüglich des

Geschlechtes kaum einen Zweifel übrig, und diese Verhältnisse sind noch

nach sehr langer Zeit zu constatiren, da die Haare der Fäulniss sehr

lange widerstehen. Beweis der oben angeführte, noch nach beiläufig 80

Jahren aufgefundene Zopf und zahlreiche Erfahrungen bei Exhumationen.

So wurden z. B. nach +Gaultier+ (Annal. d’hygiène publ. Janv. 1843)

bei der nach 10 Jahren vorgenommenen Ausgrabung der Ueberreste der

Juli-Gefallenen die Köpfe der Frauen sofort an den langen Haaren

erkannt. Bartwuchs lässt den Mann desto zweifelloser erkennen, je

mächtiger derselbe entwickelt ist. Dass auch bei Frauen, besonders

bei älteren, mitunter Bartenwicklung vorkommt, ist allerdings nicht

unberücksichtigt zu lassen. Eine Zusammenstellung exquisiter solcher

Fälle bringt +Taylor+ (Med. Jurisprudenz, 1873, II, 279). Beachtung

verdient auch die sonstige Behaarung des Körpers, so der Vorderfläche

der Brust und der Extremitäten, die im stärkeren Grade fast nur bei

Männern vorkommt. +Casper+ hat auch das Verhalten der Schamhaare zur

Unterscheidung des Geschlechtes benützen wollen, indem nach seiner

Angabe (Handb. 1876, II, 119) der umschriebene Kranz von Haaren auf

dem Schamberge das Weib, die, wenn auch noch so geringe Fortsetzung

des Haarwuchses vom Schamberge gegen den Nabel den Mann erweisen

soll. +B. Schultze+ dagegen (Jena’sche Zeitschrift. Bd. IV, 312) hat

häufig Ausnahmen von dieser Regel gefunden, so bei 100 Frauen 5mal ein

Hinaufreichen des Haarwuchses bis zum Nabel und unter 140 Soldaten

wiederholt eine kranzartige Anordnung der Haare um den Schamberg,

wie bei Weibern. Wir selbst haben ebenfalls solche Abweichungen vom

Normalen bei beiden Geschlechtern beobachtet, unter Anderem bei einer

18jährigen Selbstmörderin, bei der sich zwischen den Brustdrüsen ein

bis zum Brustbeingriff aufsteigender schmaler Streif ziemlich dichter,

brauner, offenbar beschnittener (!) Haare fand, der sich nach unten

in einen, über der Magengrube kaum angedeuteten, dann aber immer

stärker und breiter werdenden, bis zu den Schamhaaren herabsteigenden

Haarstreif fortsetzte (Wiener med. Presse. 1877, Nr. 3 bis 4). Auch

sind wir der Meinung, dass, wenn in einem Falle noch derartige Details

erkennbar sind, und nicht etwa blos die Bauchhaut vorliegt, wohl noch

andere und wesentlichere Anhaltspunkte für die Geschlechtsbestimmung zu

finden sein werden.

Bekannt ist es, dass bei Fäulniss und Maceration der Zusammenhang der

Epidermis mit dem Corium sich lockert und diese dann sammt den Haaren

und Nägeln theils von selbst abgeht, theils leicht abgestreift werden

kann. In Folge dessen ist es insbesondere bei macerirten Wasserleichen

sehr gewöhnlich, dass mit der Epidermis auch die Haare fehlen, wodurch

die Geschlechts- und auch die Altersbestimmung aus dem äusseren

Aussehen erschwert und mitunter ganz unmöglich gemacht wird.

Ebenso können die Haare an den Leichen Verbrannter fehlen, wenn die

betreffenden Theile von der Flamme erreicht worden sind. Durch letztere

kann selbst der ganze Haar- und Bartwuchs in wenigen Augenblicken

vollständig weggesengt und dadurch Kopf und Gesicht zur Unkenntlichkeit

entstellt werden. Ein dichter Haarwuchs widersteht der Flamme länger

als ein schütterer; geflochtene Haare (Zöpfe) länger als ungeflochtene,

und, wie es scheint, auch gefettete länger als trockene. Aus dem

Zusammentreffen solcher Momente erklärt sich, warum mitunter selbst

bei stark verbrannten Leichen noch Haarreste gefunden wurden, wie dies

bereits von anderen Beobachtern, neuerdings von +Jastrowitz+ („Ueber

den Tod durch Verbrennen.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1880,

XXXII, pag. 11) bemerkt wird und auch bei den Ringtheaterleichen

beobachtet wurde.

Auf den weiblichen oder männlichen „Habitus“ des ganzen Körpers

oder seiner Theile allein ist nicht viel zu geben, da bei

beiden Geschlechtern Abweichungen vorkommen, und bei noch nicht

geschlechtsreifen Individuen kein wesentlicher Unterschied in dieser

Beziehung besteht. Ueberdies können die ursprünglichen Körperformen

durch Fäulniss, Verkohlung etc. ganz auffallende Veränderungen erleiden.

Entscheidend für die Geschlechtsbestimmung ist der Nachweis des

weiblichen oder männlichen Geschlechtsapparates oder charakteristischer

Theile desselben.

[Sidenote: Mammae.]

Der Nachweis der Mammae ist von begreiflicher Wichtigkeit, doch ist

es bekannt, dass dieselben mitunter bei Mädchen und Frauen ganz

unentwickelt bleiben oder nachträglich atrophiren können, während

anderseits bei Männern, wenn auch seltener, eine Entwicklung der

Drüsensubstanz, so doch häufig in Folge Wucherung des Fettpolsters

eine Vorwölbung der Brustdrüsengegend vorkommt. Bei Neugeborenen

oder Säuglingen aus einer Anschwellung der Brustdrüsen und aus dem

Ausfliessen von milchartiger Flüssigkeit (Hexenmilch) beim Drucke auf

weibliches Geschlecht des Kindes schliessen zu wollen, wäre ein Fehler,

da diese Erscheinung bei beiden Geschlechtern gleich häufig sich findet.

[Sidenote: Aeussere und innere Genitalien bei faulen Leichen.]

Von den Genitalien können am leichtesten die äusseren unkenntlich

werden. So zunächst durch colliquative Fäulniss, weniger durch

Mumification, ferner durch Verstümmelung durch Fliegenmaden, Ratten

u. dgl., was besonders häufig bei Kindesleichen vorkommt. Ganz

unkenntlich können die äusseren Genitalien durch Verkohlung werden,

wovon die Ringtheaterleichen zahlreiche Beispiele lieferten. Sowohl

in diesen als in den früher genannten Fällen kann noch die innere

Untersuchung positive Resultate ergeben. So zunächst das Auffinden

des Uterus, welches wegen der bekannten Derbheit und Festigkeit des

normalen Uterus selbst noch dann gelingen kann, wenn die übrigen

Weichtheile durch Fäulniss bereits zur Unkenntlichkeit zerstört sind.

Ein interessantes Beispiel dafür bringen +Casper+-+Liman+ (l. c. II,

55).

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 98 / 132 段