Tödtungen des Kindes durch gegen andere Körpertheile gerichtete

Schläge, Stösse, Tritte u. dergl., kommen nur ausnahmsweise und dann

in der Regel combinirt mit Verletzungen des Schädels vor. Fälle von

Tödtung Neugeborener durch Erzeugung von Leberrupturen haben +Pincus+,

+Bittner+ und +Koehler+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1875. XXII,

pag. 1, XXIII, pag. 33 und 1877, XXVI, pag. 71), sowie +Merner+ (ibid.

1882, XXXVI, 226) und neuestens +Lindner+ (ibid. 242) beschrieben.

Diese Fälle sind, abgesehen von ihrer Seltenheit, deshalb interessant,

weil aus Anlass derselben die Frage angeregt wurde, ob eine Leberruptur

auch beim Abreissen der Nabelschnur entstehen könne. Es kann dies wohl

nicht leicht vorkommen, denn auch dann, wenn die Mutter, ihre Hand

an dem Kinde stützend, die Nabelschnur abreisst, kann eine Ruptur

durch den Druck der Hand nicht gut erfolgen, da die Zerreissung der

Nabelschnur, wie bereits erwähnt, keine besondere Gewalt erfordert.

Doch haben wir bei einem kurz vor Ankunft der zur (unehelichen)

Entbindung gerufenen Hebamme geborenen Kinde die Nabelschnur aus dem

Nabel und aus der Placenta ausgerissen und an der Convexität des

rechten Leberlappens eine seichte Ruptur gefunden und in einem Falle

von Sturzgeburt eine Abreissung der Nabelvene innerhalb der Bauchhöhle

(pag. 799). Dagegen sind heftige Quetschungen der Lebergegend,

wie sie beim Treten des Kindes und bei ähnlichen activen Gewalten

stattfinden, ebenso aber auch ein Sturz von beträchtlicher Höhe auf

harten Boden geeignet, solche Rupturen zu erzeugen, und es ist bei der

unverhältnissmässigen Grösse der kindlichen Leber, dem Blutreichthum

und der grösseren Zartheit der Gewebe zu verwundern, dass sie z. B. bei

den aus Aborten gezogenen Kindern nicht häufiger beobachtet werden.

[Sidenote: Tödtung Neugeborener durch Schnitt, Stich und Erstickung.]

Sehr selten sind die Tödtungen Neugeborener durch schneidende oder

stechende Werkzeuge. Doch haben wir mehrmals Gelegenheit gehabt, Fälle

zu begutachten, in welchen die Mutter ihr neugeborenes Kind durch

Halsabschneiden getödtet hatte, und einen, in welchem das Kind durch

eine eiserne Schaufel tödtlich verletzt worden war. Erstechen ist uns

bisher nicht vorgekommen.

[Sidenote: Selbsthilfe.]

Erstickung ist häufig. Wurde sie mit einigem Raffinement, z. B.

durch Verschluss der Respirationsöffnungen mit weichen Gegenständen,

Tüchern, Betten u. dergl., vorgenommen, dann können äussere Merkmale

der Todesart vollkommen fehlen. Die Tödtung durch Zuhalten des Mundes

oder der Nase mit den Händen könnten Fingernägeleindrücke und andere

Hautaufschürfungen in der Nähe der Respirationsöffnungen verrathen.

Doch wäre zu beachten, dass Hautkratzer im Gesichte durch Selbsthilfe

entstehen können. Nicht gar selten sind die Tödtungen durch Verstopfung

der Mund- und Rachenhöhle mit den Fingern oder anderen fremden Körpern,

in welchen Fällen sich entweder letztere noch vorfinden oder mehr

weniger ausgebreitete Quetschungen oder Zerreissungen des Rachens

oder Gaumens den Vorgang verrathen. Wir haben eine beträchtliche Zahl

solcher Fälle untersucht. Da in zweien derjenigen, wo kein fremder

Körper vorgefunden wurde, auch am Vorderhalse Druckspuren sich fanden,

haben wir auch die Möglichkeit erwogen, ob solche Zerreissungen des

Rachens nicht auch durch brutales Würgen entstehen können und in

dieser Richtung einige Versuche angestellt, jedoch mit negativem

Resultate. +Haberda+ (Wiener klin. Wochenschr. 1893, Nr. 45-47) hat

die in unserem Institute vorgekommenen derartigen Fälle (im Ganzen 17)

näher beschrieben und theilweise abgebildet und erörtert ausführlich

die Differentialdiagnose solcher von blos zufällig entstandenen

Verletzungen. Bezüglich der Spuren, die am Halse des Neugeborenen

nach Erwürgen zurückbleiben können, verweisen wir auf die Besprechung

dieser Todesart bei Erwachsenen. Jedoch muss bemerkt werden, dass

Sugillationen zwischen den Weichtheilen des Halses, insbesondere in

der Scheide des Sternocleidomastoideus (Haematoma st. cl. m.), sich

auch bei Selbsthilfe in Folge heftiger Zerrung, respective Streckung

des Halses, sowohl bei zuerst geborenem, als bei nachfolgendem Kopfe

bilden können, wie durch wichtige Beobachtungen von +Hirschsprung+

(Virchow’s Jahresb. 1869, II, 662), +Skrzeczka+ (Vierteljahrschr.

f. gerichtl. Med. 1869, X, 129) und +Fassbender+ (ibidem, 1874,

XXI, 176) sichergestellt worden ist[514], wie denn auch forensisch

nicht unbeachtet bleiben kann, dass bei Anwendung des sogenannten

Prager Handgriffes zur Extraction des zuletzt kommenden Kopfes, von

+Schröder+ zweimal eine Lossprengung des Partes condyl. von der

Hinterhauptsschuppe beobachtet wurde, ebenso einmal von +Winckel+

bei gewöhnlicher Schädellage (+Bergmann+, Pitha-Billroth’s Handb.

1873, III, pag. 46). Aehnliche Beobachtungen von +Sassen+ an 33 durch

Extraction geborenen Kindern vide Virchow’s Jahresb. 1874, II, 803.

Ueber Zerreissungen des Mundes und sogar Fracturen des Unterkiefers

bei der Selbsthilfe, insbesondere beim nachfolgenden Kopf, respective

durch Einführen der Finger in den Mund und Zug am Unterkiefer haben

+Skrzeczka+ (Maschka’s Handb. I, 956), +Braxton+-+Hicks+ (Virchow’s

Jahresb. 1885, I, 498) und +Kop+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl.

Med. 1886, XLV, pag. 87) berichtet. Bei Strangulationen mit einem

Würgband können sich Sugillationen im Unterhautgewebe und in den

tieferen Weichtheilen bei Neugeborenen, der grösseren Zartheit

und Zerreisslichkeit der Gewebe wegen, leichter bilden, als bei

Erwachsenen. In einem Falle, in welchem das Kind mit einem Kleiderärmel

erdrosselt worden war, haben wir sie sehr deutlich ausgebildet

gefunden. Dass eine (weiche) Strangfurche auch durch Umschlingung der

Nabelschnur um den Hals entstehen und dass gut genährten Kindern der

anämische Grund von Querfalten der Haut am Halse eine Strangfurche

vortäuschen könne, wurde bereits erwähnt.

Anderweitige Tödtungsarten, die überdies ausser dem Ertränken nur ganz

ausnahmsweise vorkommen, bieten keine specifischen Seiten und sind

nach denselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bei Besprechung der

betreffenden Arten des gewaltsamen Todes bereits an anderer Stelle ihre

Auseinandersetzung gefunden haben.

[Sidenote: Unterlassung d. Beistandes.]

Die Tödtung des Neugeborenen durch +Unterlassung des bei der Geburt

nöthigen Beistandes+ könnte geschehen durch absichtliche Unterlassung

der Unterbindung der Nabelschnur, ferner durch absichtliche

Unterlassung der Beseitigung von Respirationshindernissen und endlich

durch Nichtbeschützen des Kindes gegen äussere schädliche Einflüsse.

[Sidenote: Ohnmacht bei der Geburt.]

Es ist selbstverständlich, dass, wenn es auch gelang, zu constatiren,

dass das betreffende neugeborene Kind an Verblutung aus der nicht

unterbundenen Nabelschnur gestorben ist, doch nur in den seltensten

Fällen Anhaltspunkte gegeben sein werden, um den Nachweis zu führen,

dass die Unterbindung +absichtlich+ unterlassen wurde, umsoweniger,

als man wenigstens bei Erstgebärenden, und um diese handelt es

sich meistens, nur selten in der Lage sein wird, zu behaupten,

dass die betreffende die Nothwendigkeit einer Unterbindung der

Nabelschnur kennen musste, sowie auch, wie dieselbe vorzunehmen

sei. Ebenso wird man, falls ein Kind in unverletzten Eihäuten

oder mit durch Eihautstücke oder durch Fruchtschleim verlegten

Respirationsöffnungen zur Welt kommt, es begreiflich finden, wenn die

Mutter die Gefahr, in welcher das Kind schwebt, nicht erkennt und

daher die Respirationshindernisse zu entfernen versäumt. Würde es

sich um eine Sturzgeburt auf einem Gefässe, oder um eine Entbindung

unter Betten u. dgl. handeln, dann muss man allerdings annehmen,

dass der natürliche Verstand der Entbundenen sagen musste, dass das

Kind aus der betreffenden Lage zu entfernen sei, wenn es am Leben

erhalten werden solle. Hier begegnet man aber häufig der Angabe der

Angeklagten, dass sie im Momente der Entbindung bewusstlos wurde, oder

wegen Erschöpfung nicht im Stande war, dem Kinde Hilfe zu leisten.

Die Möglichkeit einer Bewusstlosigkeit, insbesondere einer Ohnmacht

während oder unmittelbar nach dem Geburtsacte, kann gegenwärtig nicht

mehr bestritten werden. +M. Freyer+ („Die Ohnmacht bei der Geburt vom

gerichtsärztlichen Standpunkt.“ Berlin 1887) gebührt das Verdienst,

jeden Zweifel in dieser Richtung beseitigt zu haben, indem es ihm

gelang, in der Literatur 3 unantastbare, von +Mende+, +Schmitt+ und

+Wildberg+ mitgetheilte Beispiele nachzuweisen, ferner bei streng

kritischer Durchsicht einer grossen Zahl seit 1879 vorgekommenen,

Kindsmord betreffenden Kriminalfällen 5 zu eruiren, in welchen die

Angeklagten zur Zeit des Gebäractes von Zeugen im Ohnmachtszustande

angetroffen wurden und 10 andere, in welchen die Angeklagten das

Vorhandengewesensein einer Ohnmacht aufrecht erhielten, obgleich

sie die Mordthat eingestanden. Ein einschlägiger Fall wird auch von

+Kornfeld+ (Friedreich’s Bl. 1888, pag. 64) berichtet. Aufrechte

Körperstellung, grosser Schmerz, heftige Gemüthsbewegung, plötzliche

Entleerung der Frucht und starke Blutung begünstigen das Eintreten

einer Ohnmacht und diese Bedingungen können bei einer heimlichen

Entbindung leichter in verschiedenen Combinationen vorkommen als bei

gewöhnlichen Geburten. Man kann daher Angaben von heimlich Entbundenen,

dass sie im Momente der Geburt das Bewusstsein verloren hätten, nicht

ohne weiteres als Lüge oder Uebertreibung bezeichnen. Gleiches gilt

gegenüber von Angaben, dass die Betreffenden wegen Erschöpfung für

einige Zeit unfähig gewesen wären, dem Kinde zu helfen. Trotzdem

werden wir in jedem einzelnen Falle nicht blos die allgemeine

Möglichkeit der erwähnten Vorgänge im Auge behalten, sondern auch

prüfen, ob die übrigen Umstände des Falles sich mit einer solchen

Möglichkeit im Einklang befinden.[515] Eine Tödtung des Kindes durch

Nichtbeschützung desselben vor äusseren schädlichen Einflüssen könnte

vorzugsweise dadurch geschehen, wenn das Kind am Orte der Entbindung

liegen gelassen worden und etwa durch die gerade herrschende Kälte

umgekommen wäre. Wir haben bereits an einem anderen Orte erwähnt, dass

bei Neugeborenen nicht gerade Gefrierkälte nöthig ist, um den Tod

herbeizuführen, und zugleich auf die Schwierigkeit hingewiesen, die

die Diagnose einer solchen Todesart bietet. Den Nachweis zu führen,

dass das Kind absichtlich der Kälte ausgesetzt gelassen wurde, fällt

begreiflicher Weise in einem solchen Falle weniger dem Arzte, als

dem Untersuchungsrichter zu, da nur die äusseren Verhältnisse des

Falles im Stande sind, in dieser Richtung Aufklärung zu geben. Auch

verhungern kann ein Kind unter solchen Umständen. Diese Möglichkeit

war bei einem von uns obducirten Kinde vorhanden, welches seine Mutter

eingestandenermassen, trotzdem es schrie, im Keller liegen gelassen,

dort, als sie erst nach 3 Tagen nachsah, todt gefunden und dann

vergraben hatte.

[Sidenote: Verstümmelte Kindesleichen.]

Schliesslich sei noch bemerkt, dass nicht immer +ganze+ Kindesleichen

zur Obduction gelangen, sondern manchmal nur Theile derselben,

während andere, sei es durch absichtliche Zerstücklung („Seltener

Fall von grosser Verstümmelung eines neugeborenen Kindes; fehlender

Kopf, fehlende Lungen, Schnitte in den Extremitäten.“ +Meyer+,

Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XII, 87. Ein anderer Fall, wo

nur die untere Körperhälfte gefunden wurde, wird von +Raimond+

mitgetheilt. Virchow’s Jahrb. 1889, 1) oder, was häufiger vorkommt,

weil sie von Ratten oder anderen Thieren gefressen wurden, fehlen.

In solchen Fällen wird es von der Natur der noch erhaltenen Theile

abhängen, welche von den bei der Untersuchung Neugeborener sich

ergebenden Fragen noch beantwortet werden können. Am ehesten lässt

sich eruiren, ob das betreffende Kind ein neugeborenes war und ob

es bereits die vollständige Reife besass oder nicht. Die Frage,

ob dasselbe lebend geboren wurde, wird nur dann mit mehr weniger

Sicherheit beantwortet werden können, wenn sich noch die Lungen

oder der Verdauungstractus finden. Würde blos der Kopf vorliegen,

so wären auch die Paukenhöhlen in der oben angegebenen Richtung zu

untersuchen. Diese könnten, wenn sie fremde Substanzen enthielten,

auch über die Todesart des Kindes Aufschluss geben, ebenso andere

Körpertheile, wenn an ihnen Verletzungen sich fänden, die als

während des Lebens entstandene sich erkennen lassen.

[Sidenote: Gefundene Nachgeburt.]

Es kann ferner vorkommen, dass sich gar kein Kind, sondern nur die

Nachgeburt findet. In diesem Falle würde ausser der Untersuchung,

der Mutter, die auch in den eben erwähnten Fällen nicht versäumt

werden dürfte, die Grösse und das Gewicht der Placenta in Betracht

zu ziehen sein, um daraus +annäherungsweise+ das Fruchtalter zu

bestimmen. Deshalb haben wir bei Beschreibung der Früchte aus den

einzelnen Schwangerschaftsmonaten auch jedesmal das durchschnittliche

Gewicht und den Durchmesser des Mutterkuchens angegeben. Würde sich

eine doppelte Placenta finden, so wäre daraus nicht sofort auf

eine Zwillingsgeburt zu schliessen, da bereits wiederholt auch bei

einfacher Frucht ein doppelter Mutterkuchen beobachtet wurde, wobei

allerdings jeder in der Regel nur halb so gross war, als der normale

(Fälle vide Schmidt’s Jahrb., 1844, XLIII, pag. 44. 1851, II, 209

und 1854, LXXXIII, pag. 323). Der Nabelstrang theilt sich in solchen

Fällen entweder unmittelbar vor der Placenta in zwei Hauptstämme,

oder er bildet eine sogenannte Insertio velamentosa.

Fälle, in denen die Früchte von Schweinen vollkommen aufgefressen

wurden und nur die Nachgeburt und die Mutter Gegenstand der

Untersuchung war, finden sich u. A. in Autenrieth’s Aufsätzen, pag.

341 und in Friedreich’s Bl. 1871, pag. 436.

Die Leichenerscheinungen.

Es ist für den Gerichtsarzt unumgänglich nothwendig, jene

Veränderungen zu kennen, welche nach dem Tode und in Folge desselben

an der Leiche geschehen, einestheils, weil der Grad, in welchem sich

diese Veränderungen ergeben, für die Bestimmung der Zeit, welche

seit dem Tode verflossen ist, verwerthet werden kann, andererseits,

weil die Kenntniss dieser Veränderungen der in forensen Fällen

nicht genug zu vermeidenden Möglichkeit vorbeugt, dass einfache

Leichenerscheinungen für pathologische Befunde genommen werden.

[Sidenote: Locale Lebenssymptome.]

Ein Individuum ist todt von dem Momente, in welchem Respiration

und Herzthätigkeit dauernd sistiren. Die dauernde Sistirung dieser

beiden wichtigsten Lebenserscheinungen erfolgt keineswegs immer

gleichzeitig. In der Regel überdauert der Herzschlag den Stillstand

der Respiration um einige Augenblicke, manchmal, besonders bei

Neugeborenen, selbst um längere Zeit (vide pag. 757). Seltener

überdauern die Athembewegungen, so nach grösseren Herzverletzungen,

oder nach dem Tode durch Herzlähmung. Bei decapitirten Thieren kann

man ein schnappendes, in Pausen erfolgendes Oeffnen des Mundes

durch längere Zeit beobachten, und +Vezin+ hat solche Bewegungen an

zwei abgeschlagenen Köpfen Hingerichteter 10 Minuten lang verfolgt;

+Gad+ (Med. Centralbl. 1885, 724) an einem anderen durch 1½

Minuten. Nach erfolgtem Stillstand des Herzens und der Respiration

erhalten sich noch gewisse Lebensäusserungen in den Geweben durch

einige Zeit. Hierher gehört die elektro-musculäre Reizbarkeit,

die von +Eppinger+ an Spitalsleichen noch 2-6 Stunden p. m., von

+Jeanselme+ und +Drasche+ an Choleraleichen noch ½-2 Stunden und

von älteren Beobachtern bei Hingerichteten noch nach längerer Zeit

constatirt werden konnte; die Reizbarkeit der glatten Hautmuskeln,

welche die postmortale Erzeugung einer Gänsehaut gestattet, die

Reactionsfähigkeit der Pupille, welche nach +Marschall+ (The Lancet,

1885, pag. 286) auf Atropin in den ersten 4, auf Eserin in den ersten

2 Stunden nach dem Tode noch reagirt, und nach +Regnard+ und +Loye+

(Progrès méd. 1885, pag. 33) bei Guillotinirten, bei Lichteinfall

sich noch durch einige Zeit contrahirt[516], ferner die Fortdauer

der Flimmerbewegung und die der Spermatozoen, die bei plötzlich

Verstorbenen nicht selten noch 24-28 Stunden nach dem Tod und

manchmal noch später beobachtet werden kann, endlich die bereits a.

a. O. (pag. 506) erwähnte reducirende Kraft der Gewebe.

Von den Veränderungen, die unmittelbar oder schon in den ersten

Stunden nach dem Tode an der Leiche vor sich gehen, sind als in

forensischer Beziehung wichtig zu erwähnen: das +Erkalten der

Leiche+, die Bildung von +Hypostasen+ und die +Todtenstarre+.

[Sidenote: Erkalten der Leiche.]

Das +Erkalten+ der Leichen erfolgt an der Oberfläche und blos

für das Gefühl durchschnittlich in 8-17 Stunden (+Casper+); mit

dem Thermometer gemessen erfordert die vollständige Abkühlung nach

+Seydeler+ durchschnittlich 23 Stunden. Ob das Erkalten der

Leiche früher oder später erfolgt, hängt theils von individuellen,

theils von anderen Verhältnissen ab. Leichen kleiner Kinder erkalten

rascher als die von Erwachsenen und magere früher als fette. Von

äusseren Momenten ist insbesondere die Temperatur des umgebenden

Mediums von Einfluss, so die durch die Jahreszeit modificirte

Temperatur der Luft im Freien sowohl, als in geschlossenen Localen.

Im kühlen Wasser erfolgt das Erkalten sehr rasch, langsam dagegen

in Abtrittsgruben u. dergl. Ausserdem wird zu berücksichtigen sein,

ob die Leiche nackt oder bekleidet war, oder ob durch Betten, Heu,

Stroh u. dergl., mit welchen die Leiche bedeckt war, der Wärmeverlust

verzögert wurde. Die Temperatur einer Leiche gleicht sich nicht

einfach mit jener der umgebenden Luft aus, sondern sinkt unter

letztere in Folge der an der Oberfläche stattfindenden Verdunstung

und der dadurch bewirkten Wärmebindung, weshalb sich die Leichen in

der Regel mehr weniger kalt anfühlen.

[Sidenote: Prä- und postmortale Wärmesteigerung.]

Die früher allgemein geltende Ansicht, dass die Körperwärme schon

während des Sterbens, noch mehr aber nach dem Tode gleichmässig

sinke, bis sich die Temperatur der Leiche mit der des umgebenden

Mediums ausgeglichen hat, ist durch den von +Wunderlich+ und Anderen

geführten Nachweis der prä- und postmortalen Temperatursteigerungen

bei einzelnen Todesarten bedeutend alterirt worden. Bekanntlich

wurden diese besonders nach infectiösen Krankheiten (Cholera),

sowie nach Tetanus und nach Krankheiten des centralen Nervensystems

beobachtet, und zwar bis 44 und mehr Grad C., mitunter 15-20 Minuten

nach dem Tode anhaltend. Ob auch einzelne und welche acute gewaltsame

Todesarten mit prä- oder postmortalen Temperatursteigerungen

einhergehen, ist vorläufig noch nicht genügend sichergestellt,

doch scheint dieselbe beim Erstickungstode, sowie bei gewissen

unter Erstickungserscheinungen oder unter Convulsionen verlaufenden

Vergiftungen, sowie nach Verletzungen des Gehirns und des oberen

Theiles des Rückenmarkes aufzutreten, während bei Verblutung, beim

Ertrinken und Erfrieren, sowie vielleicht nach Verbrennungen oder

Verbrühungen (wenn wegen Abgang der Epidermis starke Wärmeverluste

stattfinden) niedere Temperaturen sich erwarten lassen.[517]

[Sidenote: Todtenflecke. Déplacement und abnorme Lage derselben.]

Schon während des Sterbens ändert sich, wie das Blasswerden der

Haut beweist, die Blutvertheilung theils in Folge der Erlahmung

der die Circulation unterhaltenden activen Kräfte, theils weil

die Schwere des Blutes sich zu äussern beginnt. Letztere kommt

insbesondere nach dem Tode zur vollsten Geltung und bewirkt, dass

das Blut aus den oberen Partien des Körpers in die abhängigen sich

senkt. Daraus resultirt einestheils ein weiteres Erblassen der Haut

an den höher gelegenen Körpertheilen und andererseits die Bildung

von Senkungshyperämien in den tiefer situirten. Von letzteren oder

den sogenannten Hypostasen unterscheidet man äussere und innere,

indem man erstere mit dem vulgären Namen +Todtenflecke+ bezeichnet.

Je mehr Blut die Leiche enthält und je flüssiger dasselbe nach dem

Tode geblieben ist, desto frühzeitiger treten die Todtenflecke auf.

Durchschnittlich finden wir sie schon 3-10 Stunden nach dem Tode

deutlich ausgebildet. Später werden sie desto intensiver, je mehr

Blut sich in die betreffenden Hautpartien senkt und je mehr zu

der anfänglichen Senkungshyperämie eine weitere Erscheinung, die

Imbibition, das heisst die Durchtränkung der Gewebe mit blutigem

Serum, hinzutritt. Bevor letztere eintritt, können die Todtenflecke

durch Veränderung der Körperlage wieder zum Verschwinden gebracht

werden und bilden sich dann anderwärts später, aber desto weniger, je

mehr bereits die Imbibition ausgebildet ist. +Tourdes+ (Dictionnaire

encyclopédique des scienes médicales) fand, dass die Todtenflecke

noch nach 4 Stunden durch Veränderung der Körperlage zum Verschwinden

gebracht werden können und dann an einer anderen Stelle auftauchen.

Nach 12-15 Stunden erblassen sie blos, ohne ganz zu verschwinden,

nach 30 Stunden werden sie ebenfalls blässer, bilden sich aber nicht

mehr von Neuem. Aehnliche Versuche wurden auch aus Anlass des Falles

+Bernay+ in Brüssel angestellt (Virchow’s Jahrb. 1884, I, 462), wobei

sich ergab, dass, wenn eine Leiche nach 4, 6 und 12 Stunden aus der

Rückenlage in eine andere gebracht wurde, noch ein „Déplacement“ der

Todtenflecke stattfand, nicht mehr aber nach 23-28 Stunden. Auch beim

Verblutungstode bilden sich in der Regel Todtenflecke, die dann meist

spärlich und blass ausfallen und in seltenen Fällen sogar vollständig

fehlen können, wie wir bereits wiederholt zu beobachten Gelegenheit

hatten. Bei gewöhnlicher Lage der Leiche finden sich die Todtenflecke

vorzugsweise an der Rückenfläche und den Seitentheilen des Körpers.

Befand sich aber die Leiche längere Zeit nach dem Tode in einer

anderen Lage, dann werden sich natürlich die Hypostasen an anderen

Stellen entwickeln und es lassen sich demnach aus der Lage der

Todtenflecke Schlüsse ziehen auf die Stellung, in welcher die Leiche

längere Zeit nach dem Tode belassen wurde. Am häufigsten kommt eine

andere Lage der Todtenflecke bei Erhängten zur Beobachtung, deren

untere Körperhälfte eine desto lividere Färbung zeigt, je länger der

Körper gehangen hatte. Zweimal obducirten wir Leichen von Personen,

die in sitzender Stellung vom plötzlichen Tode ereilt wurden und die

Nacht über in dieser Stellung verblieben waren. Die Todtenflecke

waren vorzugsweise am Unterkörper entwickelt. In beiden Fällen war

der eine Arm heruntergehangen und in Folge dessen auffallend livid

und ecchymosirt. War die Leiche auf dem Gesichte liegen geblieben,

so wird dieses und die Vorderfläche des Körpers die Todtenflecke

bieten, die Rückenfläche aber die gewöhnliche Leichenfarbe. Sehr

gewöhnlich ist es, die eine Gesichtshälfte livid und die Conjunctiva

des betreffenden Auges injicirt zu finden, während die andere

Gesichtshälfte und die Bindehaut des anderen Auges blass erscheinen.

Dieser Befund entsteht bei dauernder Seitenlage des Kopfes und ist

eine einfache Leichenerscheinung, die jedoch leicht zu Täuschungen

Veranlassung geben kann. Dafür spricht namentlich eine Mittheilung

+Maschka+’s Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1883, XXXVIII, pag.

77), wonach bei einer alten, an Haemorrhagia cerebri verstorbenen

Frau, deren Leiche im Bette auf der rechten Seite liegend gefunden

worden war, die livide Verfärbung und Ecchymosirung der rechten Seite

des Gesichtes, Halses und der Brust auf Erwürgen bezogen wurde.

Aus begreiflichen Gründen werden die Hypostasen an solchen Stellen

der Haut fehlen oder weniger sich entwickeln, die einem Drucke

ausgesetzt gewesen waren, sei es durch die Schwere des Körpers

selbst oder durch andere Vorgänge. Zu den ersten Stellen gehören

bei gewöhnlicher Rückenlage die Gegend der Schulterblätter,

der Gesässbacken und die Waden, sowie alle den Kleiderfalten

aufliegende Hautstellen; zu den letzteren Hautpartien, die durch

ein Kleidungsstück, Band etc. comprimirt waren, z. B. die Taille

oder die durch die Strumpfbänder gedrückte Haut. Am Halse kann eine

solche Compression durch ein Würgeband, aber auch durch enganliegende

Kleidungsstücke (Hemdkrägen) und selbst, wie bei fetten Personen,

namentlich bei kleinen Kindern, in den, zwischen den natürlichen

Hautfalten gelegenen Furchen zu Stande kommen. Derartige Stellen

stechen durch ihre blasse Farbe von der Umgebung ab und können,

besonders am Halse, zu falschen Deutungen Veranlassung geben.

Auch kann sich über einer solchen comprimirten Stelle das sich

herabsenkende Blut stauen, einen lividen Saum bilden, der dann für

eine Sugillation gehalten werden kann (vide pag. 532).

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 95 / 132 段