Schläge, Stösse, Tritte u. dergl., kommen nur ausnahmsweise und dann
in der Regel combinirt mit Verletzungen des Schädels vor. Fälle von
Tödtung Neugeborener durch Erzeugung von Leberrupturen haben +Pincus+,
+Bittner+ und +Koehler+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1875. XXII,
pag. 1, XXIII, pag. 33 und 1877, XXVI, pag. 71), sowie +Merner+ (ibid.
1882, XXXVI, 226) und neuestens +Lindner+ (ibid. 242) beschrieben.
Diese Fälle sind, abgesehen von ihrer Seltenheit, deshalb interessant,
weil aus Anlass derselben die Frage angeregt wurde, ob eine Leberruptur
auch beim Abreissen der Nabelschnur entstehen könne. Es kann dies wohl
nicht leicht vorkommen, denn auch dann, wenn die Mutter, ihre Hand
an dem Kinde stützend, die Nabelschnur abreisst, kann eine Ruptur
durch den Druck der Hand nicht gut erfolgen, da die Zerreissung der
Nabelschnur, wie bereits erwähnt, keine besondere Gewalt erfordert.
Doch haben wir bei einem kurz vor Ankunft der zur (unehelichen)
Entbindung gerufenen Hebamme geborenen Kinde die Nabelschnur aus dem
Nabel und aus der Placenta ausgerissen und an der Convexität des
rechten Leberlappens eine seichte Ruptur gefunden und in einem Falle
von Sturzgeburt eine Abreissung der Nabelvene innerhalb der Bauchhöhle
(pag. 799). Dagegen sind heftige Quetschungen der Lebergegend,
wie sie beim Treten des Kindes und bei ähnlichen activen Gewalten
stattfinden, ebenso aber auch ein Sturz von beträchtlicher Höhe auf
harten Boden geeignet, solche Rupturen zu erzeugen, und es ist bei der
unverhältnissmässigen Grösse der kindlichen Leber, dem Blutreichthum
und der grösseren Zartheit der Gewebe zu verwundern, dass sie z. B. bei
den aus Aborten gezogenen Kindern nicht häufiger beobachtet werden.
[Sidenote: Tödtung Neugeborener durch Schnitt, Stich und Erstickung.]
Sehr selten sind die Tödtungen Neugeborener durch schneidende oder
stechende Werkzeuge. Doch haben wir mehrmals Gelegenheit gehabt, Fälle
zu begutachten, in welchen die Mutter ihr neugeborenes Kind durch
Halsabschneiden getödtet hatte, und einen, in welchem das Kind durch
eine eiserne Schaufel tödtlich verletzt worden war. Erstechen ist uns
bisher nicht vorgekommen.
[Sidenote: Selbsthilfe.]
Erstickung ist häufig. Wurde sie mit einigem Raffinement, z. B.
durch Verschluss der Respirationsöffnungen mit weichen Gegenständen,
Tüchern, Betten u. dergl., vorgenommen, dann können äussere Merkmale
der Todesart vollkommen fehlen. Die Tödtung durch Zuhalten des Mundes
oder der Nase mit den Händen könnten Fingernägeleindrücke und andere
Hautaufschürfungen in der Nähe der Respirationsöffnungen verrathen.
Doch wäre zu beachten, dass Hautkratzer im Gesichte durch Selbsthilfe
entstehen können. Nicht gar selten sind die Tödtungen durch Verstopfung
der Mund- und Rachenhöhle mit den Fingern oder anderen fremden Körpern,
in welchen Fällen sich entweder letztere noch vorfinden oder mehr
weniger ausgebreitete Quetschungen oder Zerreissungen des Rachens
oder Gaumens den Vorgang verrathen. Wir haben eine beträchtliche Zahl
solcher Fälle untersucht. Da in zweien derjenigen, wo kein fremder
Körper vorgefunden wurde, auch am Vorderhalse Druckspuren sich fanden,
haben wir auch die Möglichkeit erwogen, ob solche Zerreissungen des
Rachens nicht auch durch brutales Würgen entstehen können und in
dieser Richtung einige Versuche angestellt, jedoch mit negativem
Resultate. +Haberda+ (Wiener klin. Wochenschr. 1893, Nr. 45-47) hat
die in unserem Institute vorgekommenen derartigen Fälle (im Ganzen 17)
näher beschrieben und theilweise abgebildet und erörtert ausführlich
die Differentialdiagnose solcher von blos zufällig entstandenen
Verletzungen. Bezüglich der Spuren, die am Halse des Neugeborenen
nach Erwürgen zurückbleiben können, verweisen wir auf die Besprechung
dieser Todesart bei Erwachsenen. Jedoch muss bemerkt werden, dass
Sugillationen zwischen den Weichtheilen des Halses, insbesondere in
der Scheide des Sternocleidomastoideus (Haematoma st. cl. m.), sich
auch bei Selbsthilfe in Folge heftiger Zerrung, respective Streckung
des Halses, sowohl bei zuerst geborenem, als bei nachfolgendem Kopfe
bilden können, wie durch wichtige Beobachtungen von +Hirschsprung+
(Virchow’s Jahresb. 1869, II, 662), +Skrzeczka+ (Vierteljahrschr.
f. gerichtl. Med. 1869, X, 129) und +Fassbender+ (ibidem, 1874,
XXI, 176) sichergestellt worden ist[514], wie denn auch forensisch
nicht unbeachtet bleiben kann, dass bei Anwendung des sogenannten
Prager Handgriffes zur Extraction des zuletzt kommenden Kopfes, von
+Schröder+ zweimal eine Lossprengung des Partes condyl. von der
Hinterhauptsschuppe beobachtet wurde, ebenso einmal von +Winckel+
bei gewöhnlicher Schädellage (+Bergmann+, Pitha-Billroth’s Handb.
1873, III, pag. 46). Aehnliche Beobachtungen von +Sassen+ an 33 durch
Extraction geborenen Kindern vide Virchow’s Jahresb. 1874, II, 803.
Ueber Zerreissungen des Mundes und sogar Fracturen des Unterkiefers
bei der Selbsthilfe, insbesondere beim nachfolgenden Kopf, respective
durch Einführen der Finger in den Mund und Zug am Unterkiefer haben
+Skrzeczka+ (Maschka’s Handb. I, 956), +Braxton+-+Hicks+ (Virchow’s
Jahresb. 1885, I, 498) und +Kop+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl.
Med. 1886, XLV, pag. 87) berichtet. Bei Strangulationen mit einem
Würgband können sich Sugillationen im Unterhautgewebe und in den
tieferen Weichtheilen bei Neugeborenen, der grösseren Zartheit
und Zerreisslichkeit der Gewebe wegen, leichter bilden, als bei
Erwachsenen. In einem Falle, in welchem das Kind mit einem Kleiderärmel
erdrosselt worden war, haben wir sie sehr deutlich ausgebildet
gefunden. Dass eine (weiche) Strangfurche auch durch Umschlingung der
Nabelschnur um den Hals entstehen und dass gut genährten Kindern der
anämische Grund von Querfalten der Haut am Halse eine Strangfurche
vortäuschen könne, wurde bereits erwähnt.
Anderweitige Tödtungsarten, die überdies ausser dem Ertränken nur ganz
ausnahmsweise vorkommen, bieten keine specifischen Seiten und sind
nach denselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bei Besprechung der
betreffenden Arten des gewaltsamen Todes bereits an anderer Stelle ihre
Auseinandersetzung gefunden haben.
[Sidenote: Unterlassung d. Beistandes.]
Die Tödtung des Neugeborenen durch +Unterlassung des bei der Geburt
nöthigen Beistandes+ könnte geschehen durch absichtliche Unterlassung
der Unterbindung der Nabelschnur, ferner durch absichtliche
Unterlassung der Beseitigung von Respirationshindernissen und endlich
durch Nichtbeschützen des Kindes gegen äussere schädliche Einflüsse.
[Sidenote: Ohnmacht bei der Geburt.]
Es ist selbstverständlich, dass, wenn es auch gelang, zu constatiren,
dass das betreffende neugeborene Kind an Verblutung aus der nicht
unterbundenen Nabelschnur gestorben ist, doch nur in den seltensten
Fällen Anhaltspunkte gegeben sein werden, um den Nachweis zu führen,
dass die Unterbindung +absichtlich+ unterlassen wurde, umsoweniger,
als man wenigstens bei Erstgebärenden, und um diese handelt es
sich meistens, nur selten in der Lage sein wird, zu behaupten,
dass die betreffende die Nothwendigkeit einer Unterbindung der
Nabelschnur kennen musste, sowie auch, wie dieselbe vorzunehmen
sei. Ebenso wird man, falls ein Kind in unverletzten Eihäuten
oder mit durch Eihautstücke oder durch Fruchtschleim verlegten
Respirationsöffnungen zur Welt kommt, es begreiflich finden, wenn die
Mutter die Gefahr, in welcher das Kind schwebt, nicht erkennt und
daher die Respirationshindernisse zu entfernen versäumt. Würde es
sich um eine Sturzgeburt auf einem Gefässe, oder um eine Entbindung
unter Betten u. dgl. handeln, dann muss man allerdings annehmen,
dass der natürliche Verstand der Entbundenen sagen musste, dass das
Kind aus der betreffenden Lage zu entfernen sei, wenn es am Leben
erhalten werden solle. Hier begegnet man aber häufig der Angabe der
Angeklagten, dass sie im Momente der Entbindung bewusstlos wurde, oder
wegen Erschöpfung nicht im Stande war, dem Kinde Hilfe zu leisten.
Die Möglichkeit einer Bewusstlosigkeit, insbesondere einer Ohnmacht
während oder unmittelbar nach dem Geburtsacte, kann gegenwärtig nicht
mehr bestritten werden. +M. Freyer+ („Die Ohnmacht bei der Geburt vom
gerichtsärztlichen Standpunkt.“ Berlin 1887) gebührt das Verdienst,
jeden Zweifel in dieser Richtung beseitigt zu haben, indem es ihm
gelang, in der Literatur 3 unantastbare, von +Mende+, +Schmitt+ und
+Wildberg+ mitgetheilte Beispiele nachzuweisen, ferner bei streng
kritischer Durchsicht einer grossen Zahl seit 1879 vorgekommenen,
Kindsmord betreffenden Kriminalfällen 5 zu eruiren, in welchen die
Angeklagten zur Zeit des Gebäractes von Zeugen im Ohnmachtszustande
angetroffen wurden und 10 andere, in welchen die Angeklagten das
Vorhandengewesensein einer Ohnmacht aufrecht erhielten, obgleich
sie die Mordthat eingestanden. Ein einschlägiger Fall wird auch von
+Kornfeld+ (Friedreich’s Bl. 1888, pag. 64) berichtet. Aufrechte
Körperstellung, grosser Schmerz, heftige Gemüthsbewegung, plötzliche
Entleerung der Frucht und starke Blutung begünstigen das Eintreten
einer Ohnmacht und diese Bedingungen können bei einer heimlichen
Entbindung leichter in verschiedenen Combinationen vorkommen als bei
gewöhnlichen Geburten. Man kann daher Angaben von heimlich Entbundenen,
dass sie im Momente der Geburt das Bewusstsein verloren hätten, nicht
ohne weiteres als Lüge oder Uebertreibung bezeichnen. Gleiches gilt
gegenüber von Angaben, dass die Betreffenden wegen Erschöpfung für
einige Zeit unfähig gewesen wären, dem Kinde zu helfen. Trotzdem
werden wir in jedem einzelnen Falle nicht blos die allgemeine
Möglichkeit der erwähnten Vorgänge im Auge behalten, sondern auch
prüfen, ob die übrigen Umstände des Falles sich mit einer solchen
Möglichkeit im Einklang befinden.[515] Eine Tödtung des Kindes durch
Nichtbeschützung desselben vor äusseren schädlichen Einflüssen könnte
vorzugsweise dadurch geschehen, wenn das Kind am Orte der Entbindung
liegen gelassen worden und etwa durch die gerade herrschende Kälte
umgekommen wäre. Wir haben bereits an einem anderen Orte erwähnt, dass
bei Neugeborenen nicht gerade Gefrierkälte nöthig ist, um den Tod
herbeizuführen, und zugleich auf die Schwierigkeit hingewiesen, die
die Diagnose einer solchen Todesart bietet. Den Nachweis zu führen,
dass das Kind absichtlich der Kälte ausgesetzt gelassen wurde, fällt
begreiflicher Weise in einem solchen Falle weniger dem Arzte, als
dem Untersuchungsrichter zu, da nur die äusseren Verhältnisse des
Falles im Stande sind, in dieser Richtung Aufklärung zu geben. Auch
verhungern kann ein Kind unter solchen Umständen. Diese Möglichkeit
war bei einem von uns obducirten Kinde vorhanden, welches seine Mutter
eingestandenermassen, trotzdem es schrie, im Keller liegen gelassen,
dort, als sie erst nach 3 Tagen nachsah, todt gefunden und dann
vergraben hatte.
[Sidenote: Verstümmelte Kindesleichen.]
Schliesslich sei noch bemerkt, dass nicht immer +ganze+ Kindesleichen
zur Obduction gelangen, sondern manchmal nur Theile derselben,
während andere, sei es durch absichtliche Zerstücklung („Seltener
Fall von grosser Verstümmelung eines neugeborenen Kindes; fehlender
Kopf, fehlende Lungen, Schnitte in den Extremitäten.“ +Meyer+,
Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XII, 87. Ein anderer Fall, wo
nur die untere Körperhälfte gefunden wurde, wird von +Raimond+
mitgetheilt. Virchow’s Jahrb. 1889, 1) oder, was häufiger vorkommt,
weil sie von Ratten oder anderen Thieren gefressen wurden, fehlen.
In solchen Fällen wird es von der Natur der noch erhaltenen Theile
abhängen, welche von den bei der Untersuchung Neugeborener sich
ergebenden Fragen noch beantwortet werden können. Am ehesten lässt
sich eruiren, ob das betreffende Kind ein neugeborenes war und ob
es bereits die vollständige Reife besass oder nicht. Die Frage,
ob dasselbe lebend geboren wurde, wird nur dann mit mehr weniger
Sicherheit beantwortet werden können, wenn sich noch die Lungen
oder der Verdauungstractus finden. Würde blos der Kopf vorliegen,
so wären auch die Paukenhöhlen in der oben angegebenen Richtung zu
untersuchen. Diese könnten, wenn sie fremde Substanzen enthielten,
auch über die Todesart des Kindes Aufschluss geben, ebenso andere
Körpertheile, wenn an ihnen Verletzungen sich fänden, die als
während des Lebens entstandene sich erkennen lassen.
[Sidenote: Gefundene Nachgeburt.]
Es kann ferner vorkommen, dass sich gar kein Kind, sondern nur die
Nachgeburt findet. In diesem Falle würde ausser der Untersuchung,
der Mutter, die auch in den eben erwähnten Fällen nicht versäumt
werden dürfte, die Grösse und das Gewicht der Placenta in Betracht
zu ziehen sein, um daraus +annäherungsweise+ das Fruchtalter zu
bestimmen. Deshalb haben wir bei Beschreibung der Früchte aus den
einzelnen Schwangerschaftsmonaten auch jedesmal das durchschnittliche
Gewicht und den Durchmesser des Mutterkuchens angegeben. Würde sich
eine doppelte Placenta finden, so wäre daraus nicht sofort auf
eine Zwillingsgeburt zu schliessen, da bereits wiederholt auch bei
einfacher Frucht ein doppelter Mutterkuchen beobachtet wurde, wobei
allerdings jeder in der Regel nur halb so gross war, als der normale
(Fälle vide Schmidt’s Jahrb., 1844, XLIII, pag. 44. 1851, II, 209
und 1854, LXXXIII, pag. 323). Der Nabelstrang theilt sich in solchen
Fällen entweder unmittelbar vor der Placenta in zwei Hauptstämme,
oder er bildet eine sogenannte Insertio velamentosa.
Fälle, in denen die Früchte von Schweinen vollkommen aufgefressen
wurden und nur die Nachgeburt und die Mutter Gegenstand der
Untersuchung war, finden sich u. A. in Autenrieth’s Aufsätzen, pag.
341 und in Friedreich’s Bl. 1871, pag. 436.
Die Leichenerscheinungen.
Es ist für den Gerichtsarzt unumgänglich nothwendig, jene
Veränderungen zu kennen, welche nach dem Tode und in Folge desselben
an der Leiche geschehen, einestheils, weil der Grad, in welchem sich
diese Veränderungen ergeben, für die Bestimmung der Zeit, welche
seit dem Tode verflossen ist, verwerthet werden kann, andererseits,
weil die Kenntniss dieser Veränderungen der in forensen Fällen
nicht genug zu vermeidenden Möglichkeit vorbeugt, dass einfache
Leichenerscheinungen für pathologische Befunde genommen werden.
[Sidenote: Locale Lebenssymptome.]
Ein Individuum ist todt von dem Momente, in welchem Respiration
und Herzthätigkeit dauernd sistiren. Die dauernde Sistirung dieser
beiden wichtigsten Lebenserscheinungen erfolgt keineswegs immer
gleichzeitig. In der Regel überdauert der Herzschlag den Stillstand
der Respiration um einige Augenblicke, manchmal, besonders bei
Neugeborenen, selbst um längere Zeit (vide pag. 757). Seltener
überdauern die Athembewegungen, so nach grösseren Herzverletzungen,
oder nach dem Tode durch Herzlähmung. Bei decapitirten Thieren kann
man ein schnappendes, in Pausen erfolgendes Oeffnen des Mundes
durch längere Zeit beobachten, und +Vezin+ hat solche Bewegungen an
zwei abgeschlagenen Köpfen Hingerichteter 10 Minuten lang verfolgt;
+Gad+ (Med. Centralbl. 1885, 724) an einem anderen durch 1½
Minuten. Nach erfolgtem Stillstand des Herzens und der Respiration
erhalten sich noch gewisse Lebensäusserungen in den Geweben durch
einige Zeit. Hierher gehört die elektro-musculäre Reizbarkeit,
die von +Eppinger+ an Spitalsleichen noch 2-6 Stunden p. m., von
+Jeanselme+ und +Drasche+ an Choleraleichen noch ½-2 Stunden und
von älteren Beobachtern bei Hingerichteten noch nach längerer Zeit
constatirt werden konnte; die Reizbarkeit der glatten Hautmuskeln,
welche die postmortale Erzeugung einer Gänsehaut gestattet, die
Reactionsfähigkeit der Pupille, welche nach +Marschall+ (The Lancet,
1885, pag. 286) auf Atropin in den ersten 4, auf Eserin in den ersten
2 Stunden nach dem Tode noch reagirt, und nach +Regnard+ und +Loye+
(Progrès méd. 1885, pag. 33) bei Guillotinirten, bei Lichteinfall
sich noch durch einige Zeit contrahirt[516], ferner die Fortdauer
der Flimmerbewegung und die der Spermatozoen, die bei plötzlich
Verstorbenen nicht selten noch 24-28 Stunden nach dem Tod und
manchmal noch später beobachtet werden kann, endlich die bereits a.
a. O. (pag. 506) erwähnte reducirende Kraft der Gewebe.
Von den Veränderungen, die unmittelbar oder schon in den ersten
Stunden nach dem Tode an der Leiche vor sich gehen, sind als in
forensischer Beziehung wichtig zu erwähnen: das +Erkalten der
Leiche+, die Bildung von +Hypostasen+ und die +Todtenstarre+.
[Sidenote: Erkalten der Leiche.]
Das +Erkalten+ der Leichen erfolgt an der Oberfläche und blos
für das Gefühl durchschnittlich in 8-17 Stunden (+Casper+); mit
dem Thermometer gemessen erfordert die vollständige Abkühlung nach
+Seydeler+ durchschnittlich 23 Stunden. Ob das Erkalten der
Leiche früher oder später erfolgt, hängt theils von individuellen,
theils von anderen Verhältnissen ab. Leichen kleiner Kinder erkalten
rascher als die von Erwachsenen und magere früher als fette. Von
äusseren Momenten ist insbesondere die Temperatur des umgebenden
Mediums von Einfluss, so die durch die Jahreszeit modificirte
Temperatur der Luft im Freien sowohl, als in geschlossenen Localen.
Im kühlen Wasser erfolgt das Erkalten sehr rasch, langsam dagegen
in Abtrittsgruben u. dergl. Ausserdem wird zu berücksichtigen sein,
ob die Leiche nackt oder bekleidet war, oder ob durch Betten, Heu,
Stroh u. dergl., mit welchen die Leiche bedeckt war, der Wärmeverlust
verzögert wurde. Die Temperatur einer Leiche gleicht sich nicht
einfach mit jener der umgebenden Luft aus, sondern sinkt unter
letztere in Folge der an der Oberfläche stattfindenden Verdunstung
und der dadurch bewirkten Wärmebindung, weshalb sich die Leichen in
der Regel mehr weniger kalt anfühlen.
[Sidenote: Prä- und postmortale Wärmesteigerung.]
Die früher allgemein geltende Ansicht, dass die Körperwärme schon
während des Sterbens, noch mehr aber nach dem Tode gleichmässig
sinke, bis sich die Temperatur der Leiche mit der des umgebenden
Mediums ausgeglichen hat, ist durch den von +Wunderlich+ und Anderen
geführten Nachweis der prä- und postmortalen Temperatursteigerungen
bei einzelnen Todesarten bedeutend alterirt worden. Bekanntlich
wurden diese besonders nach infectiösen Krankheiten (Cholera),
sowie nach Tetanus und nach Krankheiten des centralen Nervensystems
beobachtet, und zwar bis 44 und mehr Grad C., mitunter 15-20 Minuten
nach dem Tode anhaltend. Ob auch einzelne und welche acute gewaltsame
Todesarten mit prä- oder postmortalen Temperatursteigerungen
einhergehen, ist vorläufig noch nicht genügend sichergestellt,
doch scheint dieselbe beim Erstickungstode, sowie bei gewissen
unter Erstickungserscheinungen oder unter Convulsionen verlaufenden
Vergiftungen, sowie nach Verletzungen des Gehirns und des oberen
Theiles des Rückenmarkes aufzutreten, während bei Verblutung, beim
Ertrinken und Erfrieren, sowie vielleicht nach Verbrennungen oder
Verbrühungen (wenn wegen Abgang der Epidermis starke Wärmeverluste
stattfinden) niedere Temperaturen sich erwarten lassen.[517]
[Sidenote: Todtenflecke. Déplacement und abnorme Lage derselben.]
Schon während des Sterbens ändert sich, wie das Blasswerden der
Haut beweist, die Blutvertheilung theils in Folge der Erlahmung
der die Circulation unterhaltenden activen Kräfte, theils weil
die Schwere des Blutes sich zu äussern beginnt. Letztere kommt
insbesondere nach dem Tode zur vollsten Geltung und bewirkt, dass
das Blut aus den oberen Partien des Körpers in die abhängigen sich
senkt. Daraus resultirt einestheils ein weiteres Erblassen der Haut
an den höher gelegenen Körpertheilen und andererseits die Bildung
von Senkungshyperämien in den tiefer situirten. Von letzteren oder
den sogenannten Hypostasen unterscheidet man äussere und innere,
indem man erstere mit dem vulgären Namen +Todtenflecke+ bezeichnet.
Je mehr Blut die Leiche enthält und je flüssiger dasselbe nach dem
Tode geblieben ist, desto frühzeitiger treten die Todtenflecke auf.
Durchschnittlich finden wir sie schon 3-10 Stunden nach dem Tode
deutlich ausgebildet. Später werden sie desto intensiver, je mehr
Blut sich in die betreffenden Hautpartien senkt und je mehr zu
der anfänglichen Senkungshyperämie eine weitere Erscheinung, die
Imbibition, das heisst die Durchtränkung der Gewebe mit blutigem
Serum, hinzutritt. Bevor letztere eintritt, können die Todtenflecke
durch Veränderung der Körperlage wieder zum Verschwinden gebracht
werden und bilden sich dann anderwärts später, aber desto weniger, je
mehr bereits die Imbibition ausgebildet ist. +Tourdes+ (Dictionnaire
encyclopédique des scienes médicales) fand, dass die Todtenflecke
noch nach 4 Stunden durch Veränderung der Körperlage zum Verschwinden
gebracht werden können und dann an einer anderen Stelle auftauchen.
Nach 12-15 Stunden erblassen sie blos, ohne ganz zu verschwinden,
nach 30 Stunden werden sie ebenfalls blässer, bilden sich aber nicht
mehr von Neuem. Aehnliche Versuche wurden auch aus Anlass des Falles
+Bernay+ in Brüssel angestellt (Virchow’s Jahrb. 1884, I, 462), wobei
sich ergab, dass, wenn eine Leiche nach 4, 6 und 12 Stunden aus der
Rückenlage in eine andere gebracht wurde, noch ein „Déplacement“ der
Todtenflecke stattfand, nicht mehr aber nach 23-28 Stunden. Auch beim
Verblutungstode bilden sich in der Regel Todtenflecke, die dann meist
spärlich und blass ausfallen und in seltenen Fällen sogar vollständig
fehlen können, wie wir bereits wiederholt zu beobachten Gelegenheit
hatten. Bei gewöhnlicher Lage der Leiche finden sich die Todtenflecke
vorzugsweise an der Rückenfläche und den Seitentheilen des Körpers.
Befand sich aber die Leiche längere Zeit nach dem Tode in einer
anderen Lage, dann werden sich natürlich die Hypostasen an anderen
Stellen entwickeln und es lassen sich demnach aus der Lage der
Todtenflecke Schlüsse ziehen auf die Stellung, in welcher die Leiche
längere Zeit nach dem Tode belassen wurde. Am häufigsten kommt eine
andere Lage der Todtenflecke bei Erhängten zur Beobachtung, deren
untere Körperhälfte eine desto lividere Färbung zeigt, je länger der
Körper gehangen hatte. Zweimal obducirten wir Leichen von Personen,
die in sitzender Stellung vom plötzlichen Tode ereilt wurden und die
Nacht über in dieser Stellung verblieben waren. Die Todtenflecke
waren vorzugsweise am Unterkörper entwickelt. In beiden Fällen war
der eine Arm heruntergehangen und in Folge dessen auffallend livid
und ecchymosirt. War die Leiche auf dem Gesichte liegen geblieben,
so wird dieses und die Vorderfläche des Körpers die Todtenflecke
bieten, die Rückenfläche aber die gewöhnliche Leichenfarbe. Sehr
gewöhnlich ist es, die eine Gesichtshälfte livid und die Conjunctiva
des betreffenden Auges injicirt zu finden, während die andere
Gesichtshälfte und die Bindehaut des anderen Auges blass erscheinen.
Dieser Befund entsteht bei dauernder Seitenlage des Kopfes und ist
eine einfache Leichenerscheinung, die jedoch leicht zu Täuschungen
Veranlassung geben kann. Dafür spricht namentlich eine Mittheilung
+Maschka+’s Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1883, XXXVIII, pag.
77), wonach bei einer alten, an Haemorrhagia cerebri verstorbenen
Frau, deren Leiche im Bette auf der rechten Seite liegend gefunden
worden war, die livide Verfärbung und Ecchymosirung der rechten Seite
des Gesichtes, Halses und der Brust auf Erwürgen bezogen wurde.
Aus begreiflichen Gründen werden die Hypostasen an solchen Stellen
der Haut fehlen oder weniger sich entwickeln, die einem Drucke
ausgesetzt gewesen waren, sei es durch die Schwere des Körpers
selbst oder durch andere Vorgänge. Zu den ersten Stellen gehören
bei gewöhnlicher Rückenlage die Gegend der Schulterblätter,
der Gesässbacken und die Waden, sowie alle den Kleiderfalten
aufliegende Hautstellen; zu den letzteren Hautpartien, die durch
ein Kleidungsstück, Band etc. comprimirt waren, z. B. die Taille
oder die durch die Strumpfbänder gedrückte Haut. Am Halse kann eine
solche Compression durch ein Würgeband, aber auch durch enganliegende
Kleidungsstücke (Hemdkrägen) und selbst, wie bei fetten Personen,
namentlich bei kleinen Kindern, in den, zwischen den natürlichen
Hautfalten gelegenen Furchen zu Stande kommen. Derartige Stellen
stechen durch ihre blasse Farbe von der Umgebung ab und können,
besonders am Halse, zu falschen Deutungen Veranlassung geben.
Auch kann sich über einer solchen comprimirten Stelle das sich
herabsenkende Blut stauen, einen lividen Saum bilden, der dann für
eine Sugillation gehalten werden kann (vide pag. 532).