Da, wie aus dem bisher Gesagten hervorgeht, das Verhalten der Lungen

nicht unter allen Umständen darüber Aufschluss gibt, ob ein Kind

lebend geboren wurde oder nicht, war man bemüht, in anderen Organen

nach Anhaltspunkten für die Beantwortung dieser Frage zu suchen.

Einigen Werth glaubte man in dieser Beziehung auf die erfolgte oder

nicht erfolgte +Entleerung von Harn und Meconium+ legen zu sollen,

da die Erfahrung lehrt, dass Kinder in der Regel sofort, wie sie zur

Welt kommen, jene Stoffe zu entleeren pflegen. Dieser Werth wird

bedeutend eingeschränkt durch die Thatsache, dass sich nicht selten

die Entleerung von Harn und noch mehr jene von Meconium verzögert,

vorzugsweise aber durch den Umstand, dass die Kinder, welche während

des Geburtsactes suffocatorisch sterben, während der Suffocation

Harn und Meconium entleeren, wie ja bekanntlich der Abgang von

Meconium während des Geburtsactes ein wichtiges Zeichen ist, dass

sich das Kind in Lebensgefahr befindet. Daher ist es gar nichts

Ungewöhnliches, gerade bei todtgeborenen Kindern die Blase vollkommen

entleert und den Dickdarm theilweise oder ganz frei von Meconium zu

finden.

[Sidenote: Leberblutprobe. Harnsäureinfarct.]

Die sogenannte „+Leberblutprobe+“ von +Schäffer+, welche die

Verminderung des Blutgehaltes und daher auch des Gewichtes der

Leber nach erfolgter extrauteriner Athmung, respective Abnabelung

zur Grundlage hatte, besitzt nur noch einen historischen Werth.

Die im fötalen Zustande senkrechte +Stellung des Magens+ ändert

sich keineswegs, wie man glaubte, sofort nach der Geburt durch das

Herabsteigen des Zwerchfells, sondern geht erst nachträglich und

allmälig in die horizontale über. Das Verhalten der sogenannten

+fötalen Wege+ (Nabelgefässe, Foramen ovale und Ductus Botalli)

ändert sich ebenfalls erst nachträglich, worauf wir noch zurückkommen

werden. Darüber, ob ein neugeborenes Kind lebend oder todt zur

Welt gekommen ist, geben sie keinen Aufschluss. Dem sogenannten

+Harnsäureinfarct+ in den Nieren, auf dessen Vorkommen zuerst +Cless+

aufmerksam machte, und von welchem +Schlossberger+ behauptete, dass

er nur bei Kindern, die nach der Geburt gelebt haben, vorkomme,

kommt eine Bedeutung als Lebensprobe nicht zu. Man bezeichnet als

Harnsäureinfarct eine Anfüllung der +Bellini+’schen Röhrchen in den

Nierenpyramiden mit orangerothem Harnsäuresediment, wodurch dieselben

auf dem Durchschnitte wie geflammt erscheinen. Dieses Sediment

findet sich dann in der Regel gleichzeitig in dem in der Harnblase

enthaltenen Harn. Der Erscheinung liegt eine pathologische Vermehrung

der Harnsäure bei fieberhaften Processen zu Grunde, welche nach

Abfall des Fiebers und vielleicht zum grössten Theil postmortal aus

dem ausgekühlten Harn ausfällt. Bei einem todtgeborenen Kinde haben

wir noch niemals den Harnsäureinfarct gesehen, doch wurde derselbe

wiederholt von Anderen beobachtet. (Vide +Casper+-+Liman+, l. c.

II, 909; +Birch+-+Hirschfeld+, Lehrbuch d. path. Anat. 1877, pag.

1034, ebenso mündlicher Mittheilung zufolge einmal von +Heschl+ und

einmal 1887 von +A. Paltauf+ bei einem Kinde, dessen Mutter gefiebert

hatte.) Derselbe kommt zwar ungleich häufiger bei Kindern vor, die

schon einige Tage gelebt haben, wir haben ihn jedoch schon bei einem

Kinde gefunden, das 23 Stunden nach der Geburt an Erstickung während

eines Brechactes gestorben war. Ausserdem fanden wir einmal bei einem

3950 Grm. schweren und 57 Cm. langen Kinde, welches nach 13stündiger

Wehendauer spontan geboren wurde und 15 Minuten post partum starb und

bei der Section nur partiell lufthaltige Lungen zeigte; die Nieren

waren sehr blutreich und die eine obere Pyramide der linken durch in

den Harncanälchen enthaltenes Harnsäuresediment orangeroth gestreift.

[Sidenote: +Breslau+’sche Magendarm-Schwimmprobe.]

Von ungleich höherem Werth als die genannten „Lebensproben“ ist die

+Breslau+’sche Magendarm-Schwimmprobe. Sie beruht auf der lange

übersehenen Thatsache, dass Magen und Darm der noch ungeborenen

Frucht ebenso luftleer sind wie die Lunge, und dass erst nach der

Geburt, gleichzeitig mit dem Beginn der selbstständigen Athmung,

Luft auch in den Magen und in die obersten Darmschlingen gelangt

und später von da aus durch den ganzen Darm sich verbreitet. Ob die

ersten Luftblasen in den Magen durch Schlingbeschwerden gelangen

oder aspirirt werden, ist noch nicht entschieden. +Breslau+, dem das

Verdienst zufällt, 1866 zuerst auf diese Thatsache aufmerksam gemacht

zu haben, hat vorgeschlagen, den Magen und Darmcanal ebenso durch die

Schwimmprobe auf ihre Lufthaltigkeit zu prüfen, wie die Lungen, und

sprach sich auf Grund seiner Beobachtungen dahin aus, dass dieser

Magendarm-Schwimmprobe ein gleicher Werth als Lebensprobe zukomme,

wie jener, die seit Langem mit den Lungen vorgenommen wird. Auch will

er gefunden haben, dass der Grad des Luftgehaltes des Magens und des

Darmes einen Schluss gestatte auf die Energie, mit welcher, und die

Zeit, wie lange ein Kind nach der Geburt Luft geathmet habe, und

stellte schliesslich die Behauptung auf, dass durch Fäulniss allein die

genannten Organe nicht lufthaltig, beziehungsweise schwimmfähig werden,

weshalb die Darmschwimmprobe auch bei faulen Kindesleichen verwerthet

werden könne.

Eine grosse Reihe von Beobachtungen, die wir in dieser Richtung

anstellten, hat uns zunächst die Richtigkeit des ersten der

+Breslau+’schen Sätze bestätigt, dass in der Regel schon mit den

ersten extrauterinen Athembewegungen Luft in den Magen gelange,

und denselben schwimmfähig mache, weshalb wir dieser Thatsache

einen hohen diagnostischen Werth zuschreiben müssen. Der Umstand,

dass in vereinzelten Fällen auch bei Kindern, die nach der Geburt

gelebt und Luft geathmet hatten, Magen und Darm luftleer gefunden

wurden, ist nicht geeignet, den Werth der +Breslau+’schen Probe

wesentlich zu vermindern, da wir ja auch in dem Verhalten der Lungen

Ausnahmen begegnen, ohne deshalb den Werth der Lungenschwimmprobe zu

unterschätzen. Unter Anderem ist es klar, dass Magen und Darm trotz

stattgehabten extrauterinen Lebens dann luftleer bleiben werden, wenn

durch irgend eine der oben erwähnten Ursachen der Zutritt der Luft

zu den Respirationsöffnungen unmöglich war. Dagegen kann, und das

ist eine besonders werthvolle Seite der Magendarm-Schwimmprobe, Luft

in den Verdauungstractus auch dann gelangen, wenn eine Aspiration

derselben in die Lungen wegen Muskelschwäche oder Verstopfung des

Kehlkopfes oder der Trachea nicht möglich war, und wir haben aus

mehrfachen Beobachtungen die Ueberzeugung gewonnen, dass gerade in

solchen Fällen mehr Luft in den Magen und in den Darm gelangt, als bei

unbehinderter Respiration. Wir haben in einzelnen Fällen, in welchen

die Lungen wegen Lebensschwäche oder Verstopfung der Bronchien fast

vollkommen atelectatisch blieben, den Magen und den ganzen Dünndarm

luftgebläht gefunden, obgleich die Frucht wenige Augenblicke nach der

Entbindung gestorben war, während bei Kindern, die, ohne dass die

Lungenrespiration behindert war, gleich nach der Geburt starben, in der

Regel nur im Magen und im Zwölffingerdarm, höchstens im Anfangsstücke

des Jejunum und nur sehr selten tiefer herab Luft gefunden wird.

Lebhafte Schluck- und Aspirationsbewegungen, sowie die vermehrte,

noch nach dem Tode einige Augenblicke andauernde Darmperistaltik sind

wohl die Ursache obiger Erscheinung, woraus sich auch erklärt, warum

man bei sofort nach der Geburt in Abortsstoffen u. dergl. ertrunkenen

Kindern die Ertränkungsflüssigkeit mitunter weit in den Dünndarm,

sogar bis in’s untere Ileum hinein verfolgen kann (vide +Fagerlund+,

l. c.). +Maschka+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XLV, 242) konnte

bei einem lebend vergrabenen Neugeborenen Erde im Magen und auf weite

Strecken im Dünndarm nachweisen und auch eine von +Winter+ (l. c.)

gemachte Beobachtung gehört hierher, die ein vor der Wendung nach dem

Blasensprunge abgestorbenes ausgetragenes, Kind betraf, bei welchem

die Trachea meconiumhältigen Schleim, die Lungen fast keine, der Magen

aber und der Dünndarm bis kurz vor dem Colon viel Luft enthielten. Es

geht daraus hervor, dass der zweite von +Breslau+ aufgestellte Satz,

dass der Luftgehalt des Magens und Darmcanals gleichen Schritt halte

mit der Intensität der Luftathmung und der Dauer derselben, nicht so

richtig ist wie der erste, und dass insbesondere wenn man den Grad der

Luftfüllung des Verdauungstractus für Bestimmungen der Zeit, wie lange

das Kind gelebt haben konnte, verwerthen wollte, jedesmal auch darauf

Rücksicht genommen werden müsste, ob die Lungenrespiration frei oder

behindert gewesen ist.

Der dritte Satz +Breslau+’s, dass ein luftleer gewesener

Verdauungstractus auch bei vorgeschrittener Fäulniss luftleer bleibe,

ist entschieden unrichtig. Wir haben zwar wiederholt bei todtgeborenen

Kindern, die wir faulen liessen, Magen und Darm luftleer gefunden,

konnten jedoch in den meisten Fällen die Entwicklung von Gasblasen

nicht blos unter der Magen- und Darmschleimhaut, sondern im Lumen

selbst beobachten und natürlich auch die Schwimmfähigkeit dieser

Organe constatiren. Auch sahen wir wiederholt den Dickdarm schwimmen

und das enthaltene Meconium mit Gasblasen durchsetzt, wie dies auch

+Falk+ (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. XLII, 281) beobachtete.

Es scheint auch, dass die Fruchtwässer rasch der Fäulniss unterliegen,

und wenn sie geschluckt wurden bei todtgeborenen Kindern Fäulnissgase

im Magen entwickeln und diesen aufblähen können. So erklären sich die

von +Mittenzweig+ und +Strassmann+ (Berliner klin. Wochenschr. 1889,

Nr. 6) beobachteten Fälle, in welchen bei in unverletzten Eihäuten

geborenen und in diesen eine kurze Zeit liegen gelassenen Früchten Luft

im Magen gefunden wurde. Auch im Uterus kann sich durch Fäulniss Luft

entwickeln (Tympania uteri) und geschluckt werden, wie +Winter+ einen

solchen Fall mittheilt.

Dem Gesagten zufolge müssen wir in der Magendarm-Schwimmprobe ein

werthvolles Mittel sehen zur Beantwortung der Frage, ob ein Kind nach

der Geburt gelebt habe oder nicht, namentlich ein solches, welches die

Lungenprobe, wenn auch nicht zu ersetzen, wohl aber zu unterstützen

und zu ergänzen vermag. Die Vornahme dieser Probe ist daher niemals

zu unterlassen, und geschieht in der Weise, dass man den Magen am

Pylorus und an der Cardia unterbindet und ebenso wie die Darmschlingen

herausnimmt und auf’s Wasser legt. Man kann dann sehr genau beobachten,

ob und bis auf welche Strecke der Verdauungstractus Luft enthält.

Zu denselben Schlüssen sind +E. Ungar+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl.

Med. 1887, XLVI, 62 und XLVIII, pag. 234) und +Nikitin+ („Die zweite

Lebensprobe.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1888, XLIX, pag.

44) gelangt. Nach +Ungar+’s eingehenden Untersuchungen gelangt die

Luft vorzugsweise durch Schluckbewegungen oder durch Combination

dieser mit Athembewegungen in den Magen und ist schon im letzteren

wenige Minuten nach der Geburt durch Percussion nachweisbar. +Kehrer+

vermochte dieses schon nach dem ersten Athemzuge, was +Ungar+

nicht bestätigen konnte. Auch fand er bei durch Sectio caesarea

entwickelten und nach 4-7 Athemzügen getödteten Thierföten den Magen

in der Regel noch luftleer. Anderseits ergaben sich ihm bei Föten

Magen und ein Theil des Magens als lufthältig, nachdem die früher

lufthältig gewesenen Lungen durch künstlichen Pneumothorax oder

allmälige Ausschaltung der Athembewegungen wieder atelectatisch

geworden waren (s. pag. 744). Einen analogen Fall beim menschlichen

Neugeborenen hat +Ermann+ (Virchow’s Archiv. LXVI, pag. 395) und

einen anderen +Winter+ (l. c. 7. Fall) beobachtet. Auch können, wie

+Ungar+ bemerkt und wie uns zahlreiche Beobachtungen bestätigen

können, Neugeborene, welche wegen Unreife oder Lebensschwäche ihre

Lungen nicht zu entfalten vermögen, dennoch Luft in ihren Magen

hineinbringen. Auch bei „fötaler Erstickung“ kann, wenn zu dieser

Zeit Luft vor den Respirationsöffnungen steht, diese durch vorzeitige

Schluckbewegungen ebenso in den Magen gelangen wie durch vorzeitige

Athembewegungen in die Lungen (pag. 764). Doch hat dies nur bei

Entbindungen eine Bedeutung, bei welchen operirt oder wenigstens

untersucht wurde. +Winter+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1889,

LI, pag. 101), +Maschka+ (Wiener med. Wochenschr. 1889, Nr. 30) und

+Pellacani+ (Virchow’s Jahrb. 1889, I) bringen solche Fälle. Auch

durch +Schultze+’sche Schwingungen kann Luft in den Magen gebracht

werden, wie wir, +Winter+ (l. c.) und +Haun+ („Ueber die Magen- und

Darmschwimmprobe.“ Berl. Diss. 1889) gefunden haben, während dies

nach +Pellacani+ (l. c.) mit der +Pacini+’schen Methode nicht gelang.

Durch die Peristaltik kann die Luft aus Magen und Darm nach abwärts

getrieben werden; dass sie auch durch Aufsaugung verschwinden kann,

geben sowohl +Falk+ (l. c.) als +Ungar+ zu, doch könnte dieses,

unserer Meinung nach, nur von kleineren Luftmengen zugegeben werden.

[Sidenote: Paukenhöhlenprobe.]

Schliesslich ist noch die +Wendt+-+Wreden+’sche +Paukenhöhlenprobe+

zu erwähnen. Nachdem zuerst +Wreden+ (1868) darauf aufmerksam

gemacht hatte, dass das fötale Schleimgewebe (fötale Sulze,

Schleimhautpolster), welches, wie schon +Tröltsch+ (1858) nachwies,

die Paukenhöhle des Fötus vollkommen ausfüllt, schon in den ersten

Stunden nach der Geburt sich rückbilde, wodurch die Paukenhöhle erst

ein Lumen erhalte, trat +Wendt+[488] mit der Behauptung auf, dass

die Verkleinerung des gallertigen Schleimhautpolsters und damit die

Bildung eines Lumens in der Paukenhöhle sofort mit dem Eintritt

kräftiger Athembewegungen erfolge, indem das aspirirte Medium

gleichzeitig in die Paukenhöhle dringe und das Schleimhautpolster

verdränge.

Durch die Arbeiten von +Lesser+ (l. c.) und +Hněvkovský+[489],

insbesondere durch letztere, ist die Ohrenprobenfrage endgiltig, und

zwar zu ihrem Ungunsten, erledigt worden.

Aus letzterer, welche in unserem Institute ausgeführt wurde, ergibt

sich Folgendes: Die embryonale Paukenhöhle ist thatsächlich von

einem aus sogenanntem +Virchow+’schen Schleimgewebe bestehenden

„Schleimhautpolster“ ausgefüllt. Dasselbe schwindet jedoch in der

Regel frühzeitig (im 5.-7. Monat), indem es sich allmälig zur

Paukenschleimhaut umbildet, wodurch ebenso allmälig die Paukenhöhle

ein Lumen erhält, das theils durch von der Schleimhaut stammende

Flüssigkeit, theils durch von der Tuba aus mechanisch oder bei den

Schlingbewegungen des Fötus eindringende Fruchtwässer ausgefüllt

wird. Nur ausnahmsweise erhält sich das Schleimhautpolster bis in die

letzten Monate der Schwangerschaft. Auch in diesem Falle schwindet

dasselbe und erfolgt die Bildung eines Paukenlumens nur allmälig,

keineswegs aber schon mit den ersten Respirationsbewegungen und durch

das Eindringen des Respirationsmediums, da das „Paukenhöhlenpolster“

seiner Structur wegen eine rasche Verdrängung desselben gar nicht

gestattet, sondern, wie die directe Beobachtung erkennen lässt,

eine nicht unbeträchtliche Resistenzfähigkeit zeigt. Ist das Lumen

der Paukenhöhle, wie gewöhnlich, bereits gebildet, so kann das

umgebende Medium allerdings in die Paukenhöhle eindringen; dies kann

aber ebenso gut wie durch Respirations- oder Schlingbewegungen

auch erst nach dem Tode mechanisch durch Diffusion der betreffenden

Flüssigkeiten oder durch capillare Thätigkeit geschehen, da, wie

+Hněvkovský+ durch zahlreiche Versuche nachwies, auch wenn Leichen in

Flüssigkeiten gelegt werden, letztere in die Paukenhöhle eindringen,

was nicht blos von klaren, sondern auch von corpusculäre Elemente

enthaltenden Flüssigkeiten gilt (vide pag. 579). Insbesondere

durch letzteren Nachweis wird die sogenannte Paukenhöhlenprobe

für die Diagnose des Gelebthabens, respective auch für die des

Ertrinkungstodes, nahezu bedeutungslos.

B. Wie lange hat das Kind nach der Geburt gelebt?

Die Nothwendigkeit einer speciellen Beantwortung dieser Frage erhellt

aus dem Begriffe des Kindesmordes. Da nämlich das Strafgesetz die

Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter nur dann als Kindesmord

betrachtet und milder bestraft, wenn dieselbe +bei+, respective +in+

(+während+) oder +gleich nach der Geburt+ erfolgte, so ergibt sich

daraus, dass die Tödtung als gewöhnlicher Mord behandelt wird, wenn sie

erst einige Zeit nach der Geburt vorgenommen worden ist.

[Sidenote: Abnormer Zustand der Entbundenen.]

Die Zeit nach der Geburt, bis zu welcher die Tödtung eines Kindes

durch die Mutter noch als Kindesmord behandelt wird, ist im Gesetze

nirgends fixirt; es ergibt sich jedoch aus dem Umstande, dass, wie

bereits oben erwähnt wurde, vorzugsweise die abnorme somatische

und psychische Aufregung, in der sich eine Gebärende befindet, den

Grund bildet, warum unser Strafgesetz dem Kindesmord eine mildere

Auffassung zu Theil werden lässt, dass vom Kindesmord nur so

lange die Rede sein sollte, als jener Zustand abnormer Aufregung

besteht, wegen dessen das Gesetz eine mildere Auffassung der Tödtung

platzgreifen lässt. Dass sich in dieser Beziehung eine bestimmte

Frist nicht fixiren lässt, liegt in der Natur der Sache, und daher

kommt es, dass die von älteren Gesetzbüchern aufgestellte Frist,

binnen welcher die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter

noch als Kindesmord qualificirt werden sollte, sehr verschieden

ausgefallen ist. So betrug dieselbe nach dem bayerischen St.-G.

3 Tage, nach jenem für Sachsen, Württemberg, Braunschweig und

Baden 24 Stunden. Das gegenwärtige österreichische St.-G. sowohl,

als der St.-G.-Entw. und das deutsche St.-G. haben eine präcise

Fristbestimmung nicht für nothwendig erachtet, doch unterliegt es

keinem Zweifel, dass trotz des Ausdruckes „gleich nach der Geburt“,

der sich offenbar nur auf die Zeit unmittelbar nach der Entbindung

bezieht, dennoch die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter

auch dann als Kindesmord behandelt werden würde, wenn dieselbe erst

nachträglich, aber noch unter dem Einflusse des durch den Gebäract

gesetzten somatischen und psychischen abnormen Zustandes, begangen

worden wäre. Erfahrungsgemäss kommt aber eine nachträgliche Tödtung

des Kindes nur ganz ausnahmsweise vor und wäre ein solcher Fall ganz

concret zu beurtheilen.

Eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 7. Juni

1854 erklärte aus Anlass eines derartigen Vorkommnisses für

wünschenswerth, dass in jedem solchen zweifelhaften Falle

sachverständige Aerzte befragt werden sollen, ob bei den vorwaltenden

Verhältnissen nach medicinisch-psychologischen Grundsätzen anzunehmen

sei, dass die Beschuldigte zur Zeit der That sich noch in jenem

abnormen Zustande befunden habe, den das Gesetz bei Begehung eines

Kindesmordes voraussetzt (+Herbst+, Commentar, pag. 300). Ein Fall,

in welchem eine, erst eine Stunde nach der Entbindung begangene

Tödtung des Kindes vom Oberlandesgericht doch noch als Kindesmord

qualificirt wurde, wird in Nr. 15 der „Gerichtshalle“ vom Jahre 1873

mitgetheilt.

Im Allgemeinen werden wir zugeben müssen, dass die durch den

Geburtsact gesetzte psychische Aufregung in der Regel noch mehrere

Stunden nach der Geburt das Handeln der Entbundenen beeinflussen

kann. Für die spätere Zeit könnte dies nur ausnahmsweise zugegeben

werden und es wäre eine solche Ausnahme durch die concreten

Verhältnisse des Falles zu motiviren. Bei der Beurtheilung

solcher Fälle ist im Auge zu behalten, dass die Gemüthsaufregung,

wegen welcher das Gesetz den Kindesmord milder behandelt als den

gewöhnlichen Mord, von dem Gesetzgeber als ein bei Gebärenden,

namentlich bei heimlich Gebärenden, gewissermassen de norma

bestehender Zustand aufgefasst wird, dessen Dauer eine variable ist,

dass aber darunter nicht Einflüsse gemeint sind, die pathologisch die

freie Selbstbestimmungsfähigkeit einer eben Entbundenen oder einer

Wöchnerin beeinträchtigen oder aufheben können, weshalb letztere,

wenn sie vorhanden wären, speciell beurtheilt und als psychopathische

Zustände im engeren Sinne behandelt werden müssten.

Ein Kind, das soeben zur Welt gekommen ist, nennt man +ein

neugeborenes+ und den Zustand desselben, den des +Neugeborenseins+. Bei

Untersuchung von Kindesleichen wegen Verdacht auf Kindesmord handelt es

sich eben darum, ob dieselben die Kennzeichen des genannten Zustandes

bieten oder nicht. Zu diesem Behufe ist sowohl das äussere als das

innere Verhalten der Leiche in Betracht zu ziehen.

[Sidenote: Kennzeichen der Neugeborenen.]

Von den +äusseren Kennzeichen des Neugeborenseins+ hat die

Verunreinigung der Leichen mit Blut den geringsten Werth. Allerdings

ist es sehr gewöhnlich, die Haut neugeborener Kinder mit Blut mehr

oder weniger befleckt zu finden, welches theils von der Mutter, theils

aus den durchtrennten Nabelgefässen, eventuell auch von der Placenta

stammt. Häufig fehlt aber eine solche Besudlung, namentlich dann, wenn

die Leiche in Flüssigkeiten gelegen war. Anderseits kann auch bei

älteren Kindern die Haut sich besudelt zeigen, so z. B. in Folge einer

Nabelblutung oder in Folge von Verletzungen.

[Sidenote: Vernix.]

Wichtiger ist der Befund von „käsiger Schmiere“ (+Vernix caseosa+).

Es ist dies das fettige, mit Epidermisbestandtheilen vermengte Secret

der Talgdrüsen, welches vorzugsweise in den Gelenkbeugen, namentlich

in der Achsel- und Leistengegend, mehr angehäuft zu sein pflegt, aber

auch an anderen Körperstellen, besonders am Kopfe und in den Falten

des Halses, sich finden kann. Die Menge der Vernix caseosa ist bei

verschiedenen Kindern verschieden. Mitunter sind dieselben damit ganz

überzogen, nicht selten findet sich aber keine Spur davon, so dass

die Kinder wie gewaschen erscheinen. Sie besteht unter dem Mikroskop

aus einer grossen Menge von Fett, aus Fettkrystallen, worunter

namentlich Cholesterinkrystalle, zahlreichen Epidermiszellen und aus

Wollhaaren. Flocken derselben sind massenhaft dem Fruchtwasser und dem

Fruchtschleim beigemengt und lassen letztere daran erkennen, wenn sie

in den Lungen oder in den Paukenhöhlen sich finden. Das Vorhandensein

der käsigen Schmiere auf der Haut beweist mit ziemlicher Sicherheit den

neugeborenen Zustand des betreffenden Kindes, doch ist es begreiflich,

dass die Vernix tagelang sich finden kann, wenn das Kind nicht

gereinigt worden ist. Uebrigens ist die käsige Schmiere als fettige

Masse nicht immer so leicht wegzubringen, was auch den Grund abgibt,

warum wir sie mitunter noch bei Kindern sehen können, die einige Zeit

im Wasser u. dergl. gelegen waren. Längeres Liegen in Flüssigkeiten,

sowie die Fäulniss kann dieses Zeichen, das, wie gesagt, auch bei

entschieden neugeborenen Kindern fehlen kann, zerstören.

Die +Färbung+ der Haut der Leichen Neugeborener geht in der

Regel etwas in’s Röthliche, respective Violette, und zwar bei

frühzeitigen Kindern mehr als bei ausgetragenen, doch ist diese

Färbung nicht constant und wird auch durch die Todesart, sowohl bei

neugeborenen als bei älteren Kindern beeinflusst. Einige (2-10) Tage

nach der Geburt beginnt sich die Oberhaut abzuschilfern, entweder

kleienartig oder auch in grösseren Partien. Diese Erscheinung

haben wir wiederholt schon bei kaum einen Tag alten Kindern und

sogar einmal bei einem todtgeborenen Kinde beobachtet und sehen

darin nur eine Austrocknung und consecutive Abschuppung der früher

durchfeuchtet gewesenen obersten Schichte der Epidermis, aus deren

Befund allein keineswegs auf ein mehrtägiges Leben des Kindes

geschlossen werden kann.

[Sidenote: Nabelschnur.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 89 / 132 段