zymotischen Krankheiten zu Grunde liegenden Krankheitserreger und
gewisse Entozoen und Parasiten zu rechnen. Es ist kaum anzunehmen,
dass absichtliche Uebertragungen solcher Substanzen stattfinden
würden, dagegen können fahrlässige, auf diese Weise bewirkte
Gesundheitsschädigungen allerdings Gegenstand der gerichtlichen
Verfolgung werden. So erwähnt +Oesterlen+ (Vierteljahrschr. f.
gerichtl. Med. 1875, XXIII, 265) eines Falles, in welchem gegen
mehrere Individuen die Anklage wegen fahrlässiger Verbreitung der
Pockenkrankheit erhoben wurde, die zur Verurtheilung sämmtlicher
Beschuldigten führte. Von den Entozoen sind insbesondere die
+Trichinen+ zu erwähnen, da die Häufigkeit der Trichinenübertragung
das deutsche St. G. zu specieller Erwähnung derselben veranlasste,
und zwar im §. 367, welcher lautet: „Mit Geldbusse bis zu 50 Thalern
oder mit Haft wird bestraft ... 7. wer verfälschte oder verdorbene
Esswaaren oder Getränke, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch,
feilhält oder verkauft.“ Auch der §. 22 des Regulativs (vide pag.
617) nimmt auf die Trichinenvergiftung ausdrücklich Rücksicht. Bei
der grossen Zahl und allgemeinen Verbreitung der Publicationen über
Trichinose beschränken wir uns blos darauf, zu erwähnen, dass die
Trichinen, sobald sie mit dem halbverdauten Fleisch aus dem Magen
in den Darm gekommen sind, aus ihrer Umhüllung ausschlüpfen und
sich sofort mit erstaunlicher Schnelligkeit vermehren, indem eine
einzige Muskeltrichine an 1000 lebende Junge zu gebären im Stande
ist. Die neugeborenen Trichinen beginnen schon in der ersten Woche
auszuwandern, indem sie die Darmwände durchdringen und von da aus
die fleischigen Theile (Muskeln) aufsuchen, in welchen sie sich
festsetzen, sich, wenn sie ausgewachsen sind, einrollen und später
einkapseln. Die Auswanderung der Trichinen ist in der ersten bis
zweiten Woche am lebhaftesten, kann jedoch bis vier Wochen und
darüber andauern. In Folge dieser Vorgänge entwickeln sich bei
den betreffenden Menschen in den ersten Wochen Erscheinungen der
Darmreizung, später Fieber, reissende Schmerzen in den Gliedern
mit Anschwellung derselben, Oedeme und Respirationsbeschwerden.
+Rupprecht+[467] unterscheidet daher 3 Perioden: 1. die der
Ingressionserscheinungen, 1. Woche bis zum 10. Tage (choleroides
Stadium); 2. die Periode der Digressionserscheinungen, 3. bis 4.
Woche (typhoides Stadium) und 3. das Regressions- oder rheumatoide
Stadium von der 5. bis 6. Woche. Die Krankheit endet entweder mit
dem Tode und dann meist im acuten Stadium der Erkrankung, oder in
Genesung nach langwieriger Krankheit, indem sich die in die Muskeln
eingewanderten Trichinen einkapseln und dort durch’s ganze Leben
(fortpflanzungsfähig) verbleiben. Die Zahl der bis zum Jahre 1872
beim Menschen nachgewiesenen Trichinenerkrankungen beträgt 1500,
wovon 300 tödtlich endeten. In derartigen Fällen wären der Inhalt des
Magens und des oberen Dünndarmes und die Musculatur, insbesondere
Zwerchfell, Brust- und Halsmuskeln mikroskopisch zu untersuchen und
namentlich auf die Entwicklungsstadien der gefundenen Trichinen zu
achten, welche, zusammengehalten mit der Ausbreitung der letzteren
und mit der Zeit und Dauer der dem Tode vorausgegangenen Erkrankung,
für die Beantwortung der Frage verwerthet werden müssen, ob die
Trichinose mit dem Genusse eines bestimmten Fleisches im ursächlichen
Zusammenhange stehe oder nicht.
[Sidenote: Fleischvergiftungen.]
Ferner gehören hierher die sogenannten +Fleischvergiftungen+, von
welchen insbesondere in den letzten Jahren mehrere schreckliche Fälle
vorgekommen sind. So die Kalbstyphus-Epidemie nach dem Sängerfest
in Kloten (Wiener med. Blätter. 1878, pag. 730), sowie jene in
Birmensdorf (ibid. 1879, pag. 823), die Fleischvergiftung im Bezirke
+Bregenz+ (Prager med. Wochenschr. 1877, 320) und die Erkrankung
zahlreicher Personen in Wurzen (Sachsen) in Folge des Genusses
milzbrandkranken Fleisches (ibid. 878), wegen dessen Verkaufes sowohl
der betreffende Gutsbesitzer, als die betreffenden Fleischer zu
empfindlichen Geldstrafen verurtheilt worden sind. Fast jedes Jahr
bringt weitere solche Fälle.
Ueber den 1885 in Lauterbach vorgekommenen, welcher durch das
Fleisch einer nothgeschlachteten, wahrscheinlich milzbrandkranken
Kuh veranlasst wurde und etwa 50 Personen mit 3 Todesfällen betraf,
hat +C. Spamer+ berichtet, über jenen von Frankenhausen (1888,
59 Erkrankungen mit 1 Todesfall) Gärtner, welcher sowohl in dem
Fleischsaft der betreffenden Kuh, als in der Milz des verstorbenen
Mannes einen eigenen Bacillus fand, der Mäuse, Kaninchen und
Meerschweinchen unter Erscheinungen der Enteritis tödtete und den er
Bacillus enteritidis nennt.
In dem von +Poels+ (Med. Centralbl. 1893, pag. 752) genannten Falle
waren nach dem Genusse des Fleisches einer mit hämorrhagischer
Enteritis behafteten Kuh 92 Personen unter choleraähnlichen
Erscheinungen erkrankt; selbst solche, die das Fleisch in gebratenem
Zustand gegessen hatten. Zahlreiche andere Personen, die von
demselben Fleisch genossen hatten, blieben gesund. Die chemische und
bacteriologische Untersuchung ergab kein positives Resultat.
Merkwürdig war es in den Fällen von +Spamer+, dass die Infection
überall durch wohlausgekochtes Fleisch, in einigen Fällen sogar nur
durch Fleischbrühe veranlasst wurde und dass in keinem einzigen Falle
Carbunkelbildung vorkam. Berüchtigt sind ferner die durch verdorbene
Selchwaaren, insbesondere Würste, veranlassten Vergiftungen mit
sogenanntem Wurstgift (Botulismus). -- In unserem Institute kommen
jedes Jahr Fälle von angeblicher Wurstvergiftung vor. +Haberda+
(Zeitschr. f. Medicinalb. 1893) hat deren 20 zusammengestellt. In
8 derselben ergab die Obduction eine natürliche Erkrankung als
Todesursache, in je einem Phosphor- und Kohlenoxydvergiftung, in
2 Infection durch Milzbrand in Folge Berührens der Speise mit
durch Milzbrandgift verunreinigten Händen (einen dieser Fälle hat
+Dittrich+ in der Wiener klin. Wochenschr. 1891, pag. 880 näher
beschrieben), während in den übrigen, namentlich in einem eine ganze
Familie betreffenden Falle die Möglichkeit einer Wurstvergiftung
nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher bewiesen werden konnte.
Ueber eine Vergiftung von 4 Personen durch schimmeligen Schinken
und eine andere von 5 Personen durch verdorbenen Speck hat +Roth+
(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1883, XXXIX, pag. 240) berichtet.
In allen Fällen, von denen zwei letal verliefen, traten ausser
gastrischen Erscheinungen auch Sehstörungen, Pupillenerweiterung,
Trockenheit und Röthung im Halse auf, so dass an Atropinvergiftung
gedacht werden konnte. Die Reconvalescenz war eine protrahirte. In
einem von +Wiedner+ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1890, 409) publicirten
Falle erkrankte etwa die Hälfte von 180 Personen, die bei einem
Feste Gänsebraten gegessen hatten, an krampfartigen Schmerzen,
Erbrechen und Diarrhoe. Alle genasen. Fünfzehn der Gänse waren frisch
geschlachtet durch 12 Stunden in einer Kiste verpackt gewesen und
hatten sich wahrscheinlich Mikroben an der feuchten Haut angesiedelt.
Aehnliche Vergiftungen wurden nach dem Genusse von verdorbenen
Fischen (+J. Schreiber+, Berliner klin. Wochenschr. 1884, Nr. 11;
+Béranger+-+Féraud+, Annal. d’hygiène publ. 1885, 331; +Hirschfeld+,
Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1885, LIII) und faulem Käse u.
A. (+Vaugham+, Med. Centralblatt, 1886, 653) beobachtet. Dass auch
sonst essbare, frische und nicht kranke Thiere mitunter giftige
Eigenschaften annehmen können, zeigen die Erfahrungen an gewissen
Fischen (Barben, Neunaugen u. a.; +v. Knoch+ u. +Kobert+, Virchow’s
Jahrb. 1885, I, 661) und insbesondere die in Wilhelmshaven 1885
vorgekommene Massenerkrankung (19 Personen, 5 Todesfälle) durch
Miesmuscheln, die den Untersuchungen von +Virchow+, +Salkowski+,
+Brieger+, +Wolff+ u. A. zufolge wahrscheinlich durch ein Toxin
veranlasst wurde, welches sich in den lebenden Thieren unter
bisher noch unbekannten Umständen gebildet hatte. Gelegenheitlich
könnten analoge Vergiftungen durch medicamentöse und anderweitige
Intoxicationen der Schlacht- und anderer Thiere veranlasst werden.
Möglichst frühzeitige chemische und bacteriologische Untersuchung ist
in allen solchen Fällen dringend angezeigt.
VI. Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische Insulte.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass heftige, namentlich plötzliche
psychische Insulte, wie Angst, Schreck und andere Affecte,
Gesundheitsbeschädigungen erzeugen können. Wir haben bereits an einer
anderen Stelle (pag. 162) die neuro- und psychopathischen Zustände
besprochen, die in Folge der mit Nothzuchtsattentaten verbundenen
intensiven Gemüthserregungen zur Ausbildung gelangen können; ferner
(pag. 321) darauf hingewiesen, dass psychopathische Zustände nicht
blos in Folge wirklicher Verletzungen, sondern auch in Folge des mit
einer Misshandlung verbundenen psychischen Insultes sich zu entwickeln
vermögen, und haben auch bei Besprechung des „Verlustes der Sprache
als Misshandlungsfolge“ (pag. 331) darauf aufmerksam gemacht, dass
derselbe auch durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden
kann. Es handelt sich in solchen Fällen entweder um rein psychische
Insulte, Angst, plötzlichen Schreck u. s. w., oder um eine Combination
dieser mit Verletzungen im engeren Sinne, oder mit anderweitigen
Misshandlungen, die wieder entweder blos in Schmerzzufügung oder in
anderen Insulten, z. B., wie erwähnt, in unsittlichen Attentaten oder
in Begiessen mit kaltem Wasser u. dergl. bestehen können.[468]
In +Maschka+’s Gutachten (IV, 17) findet sich ein interessanter Fall
ersterer Art, in welchem ein früher gesunder, aber sehr furchtsamer
32jähriger Mann beim Anblick von drei Männern, die ihm Nachts im
Walde begegneten, trotzdem zwei andere Männer ihn begleiteten, so
erschrak, dass er heftig zu zittern anfing und, als erstere im Spass
einen Ueberfall fingirten, davonlief, bei einem Baume ohnmächtig
zusammenstürzte und nach Wiederkehr des Bewusstseins in einen Zustand
der Exaltation gerieth, in welchem er sich wie rasend geberdete und
erst nach drei Stunden sich beruhigte. Auch blieb Schlaflosigkeit,
Zittern und Schwäche noch durch einige Tage zurück. Von den Aerzten
wurde die Gesundheitsstörung für eine schwere Verletzung im Sinne
des §. 152 des österr. St. G., von der Prager Facultät jedoch nur als
„leichte Verletzung“ erklärt, die individuelle Disposition des Mannes
hervorgehoben und bemerkt, dass der betreffende rohe Scherz +nicht+
für eine solche Handlungsweise erklärt werden könne, welche schon
nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen eine
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen im Sinne des
§. 335 St. G. herbeizuführen geeignet wäre.
[Sidenote: Gesundheitsbeschädigung und Tod nach Schreck.]
Der Fälle, in denen neuro- und psychopathische Zustände nach
plötzlichem Schreck etc. auftraten, ohne dass deshalb eine
strafrechtliche Verfolgung eingetreten wäre, gibt es eine Menge,
und es ist bekannt, dass seit jeher und mit Recht solche psychische
Insulte mit der Entstehung von Geisteskrankheiten, namentlich aber
mit convulsiven (epileptischen) Zuständen, in ursächliche Verbindung
gebracht werden. +Leidesdorf+ legte in einem am 26. Februar 1875
in der k. k. Gesellschaft der Aerzte gehaltenen Vortrage Tabellen
über Epilepsie vor, woraus sich ergab, dass Schreck und Trauma auf
den Kopf die häufigsten Ursachen waren. +Krafft+-+Ebing+ hat nach
heftigem Gemüthsaffect einen länger andauernden Zustand von +Stupor+
beobachtet und +Binswanger+ (Charité-Annalen, VI) berichtet über
einen letal abgelaufenen Fall von Delirium acutum nach Schreck in
Folge eines Selbstmordfalles. Allgemeine Betrachtungen über den
Einfluss von Gemüthsaffecten auf die Entstehung von Psychosen bringt
aus Anlass der Ringtheaterkatastrophe +Schlager+ (Wiener med. Ztg.
1882, Nr. 1-3). Sehr interessant sind in vorliegender Beziehung die
Beobachtungen von +Kohts+ über den Einfluss des Schreckens beim
Bombardement von Strassburg auf die Entstehung von Krankheiten
(Berliner klin. Wochenschr. 1873, Nr. 24-27; Med. Centralbl. 1873,
pag. 826). Die mannigfaltigsten Krankheiten wurden in evidenter Weise
durch plötzlichen Schreck (Einschlagen von Granaten in unmittelbarer
Nähe etc.) entweder erzeugt oder erheblich verschlimmert. Unter den
Affectionen des Centralnervensystems wurde 3mal Paralysis agitans und
5mal Paraplegie, auch plötzliche Lähmung einzelner Extremitäten[469],
sowie heftiges Zittern und durch mehrere Stunden andauernde
Sprachlosigkeit beobachtet. Von Affectionen des Genitalsystems
beobachtete +Kohts+ einmal Suppressio mensium mit consecutiven
hysterischen Erscheinungen, viele Abortuse und einmal ein Aussetzen
der Wehenthätigkeit durch volle 24 Stunden, nachdem der Kopf schon
im Einschneiden begriffen war.[470] Bei einem bisher ganz gesunden
Manne trat Unregelmässigkeit der Herzcontraction ein und am nächsten
Tage Herzpalpitationen, ohne dass eine weitere Abnormität am Herzen
entdeckt werden konnte. Endlich wurde das Auftreten von Hämoptoë und
bei drei Frauen das eines Icterus constatirt, der bei allen dreien
fast unmittelbar nach heftigem Schreck in einem Zeitraum von nur
wenigen Stunden sich ausgebildet hatte.
Von anderen Umständen, die in Folge von Schreck beobachtet wurden,
erwähnen wir die nervöse Dysphagie (Schlingkrämpfe), worunter auch
die Hydrophobie aus Furcht gehört (+Lorinser+), ferner Anästhesien,
darunter auch vorübergehende Anästhesie der Retina (+Hirschler+,
Wiener med. Wochenschr. 1874, Nr. 42-44). Möglicherweise gehören
auch gewisse „hypnotische“ Zustände hierher, die bereits +Kirchner+
1646 bei Thieren nach Angst und Schreck auftreten sah und dessen
„Experimentum mirabile“ von +Czermak+ (Pflüger’s Archiv. 1873, VII,
107) wiederholt und als „Hypnose“ gedeutet, von +Preyer+ jedoch (Med.
Centralbl. 1873, pag. 177) auf eine durch Angst bewirkte und bewusste
Regungslosigkeit zurückgeführt wurde. Ueber eine Paraplegie, die bei
einem Matrosen nach Erblicken eines Haifisches entstand, hat Pel
(Berliner klin. Wochenschr. 1881, Nr. 23) berichtet. Anderweitige
Literatur des Gegenstandes findet sich in +Schauenstein+’s Arbeit:
„Ueber die Schädigung der Gesundheit und den Tod durch psychische
Insulte“ in Maschka’s Handbuch.
Plötzlicher Tod in Folge von Schreck ist ebenfalls beobachtet
worden. +Kohts+ (l. c.) hat mehrere solche Fälle aus der Literatur
zusammengestellt. Andere finden sich in Schmidt’s Jahrb. 1849, LXIII,
pag. 97 und 1852, LXXIV, pag. 80. +Taylor+ (l. c. I, 566) erzählt
einen Fall, in welchem ein Mann des Todtschlages angeklagt wurde,
weil er, indem er einem Knaben als Gespenst erschien, dessen Tod
durch Schreck veranlasst hatte. Wir haben einen Mann obducirt, der
Nachts von einem Wachmanne angetroffen wurde, als er auf offener
Strasse den Stuhl absetzte und in dem Momente todt zusammenstürzte,
als ihn der Wachmann verhaften wollte; ferner eine Frau, die
todt hinfiel, als sie von einem sie attaquirenden Betrunkenen
davonlief. In beiden Fällen fand sich excentrische Hypertrophie und
parenchymatöse Degeneration des Herzens nach Endarteritis deformans.
Bei derartigen Herzkranken können die verschiedensten, die Herzaction
steigernden Gelegenheitsursachen, daher auch Schreck, plötzlichen
Herzstillstand (Herzlähmung) bewirken.
Ueber die Art und Weise, in welcher psychische Insulte die
erwähnten neuro- und psychopathischen Zustände, sowie Erkrankungen
überhaupt und selbst den Tod bewirken können, wissen wir nicht
viel Positives. Vorläufig müssen wir uns Gemüthsaffecte als Reize
vorstellen, die bei plötzlicher oder intensiver Einwirkung im Stande
sind, gewisse Nervencentren direct oder reflectorisch in abnorme
Erregung zu versetzen, oder zu lähmen, oder die Leitungsvorgänge in
den Nervenbahnen in Unordnung zu bringen. Ausser den psychischen
Centren scheinen besonders jene in der Medulla oblongata und die
vasomotorischen Apparate auf plötzliche Gemüthserschütterungen heftig
zu reagiren, woraus sich erklärt, dass nach psychischen Insulten am
häufigsten Psychosen, convulsive Zustände und Störungen der Herz-
und Gefässaction zur Beobachtung gelangen. Dass psychische Vorgänge
zu den Reflexerscheinungen in naher Beziehung stehen und besonders
„Reflexhemmung“ erzeugen können, ist eine bekannte Thatsache. auf
welche bei der Beurtheilung einschlägiger Fälle specielle Rücksicht
genommen werden müsste.
Obzwar die Möglichkeit nicht bestritten werden kann, dass auch bei
bis dahin vollkommen gesunden Personen in Folge psychischer Insulte
die bezeichneten Gesundheitsstörungen und selbst der Tod eintreten
können, so lehrt doch die Erfahrung, dass es vorzugsweise zu Neurosen
oder Psychopathien disponirte oder bereits anderweitig kranke,
insbesondere herzkranke Individuen sind, die in so ungewöhnlicher
Weise auf Schreck u. dergl. reagiren, weshalb niemals zu unterlassen
wäre, die Anamnese in dieser Richtung zu erheben und die eventuell
bestehende „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ im Sinne des
Gesetzes desto mehr zu betonen, je geringfügiger der betreffende
psychische Insult, beziehungsweise die damit verbundene Misshandlung
gewesen war. Auch die Möglichkeit einer Simulation wäre im Auge zu
behalten, da es bekannt ist, dass Ohnmachten und Krämpfe zu den
Zuständen gehören, welche am häufigsten, und zwar namentlich von
Frauen, simulirt zu werden pflegen, obgleich man anderseits weiss,
dass gerade das weibliche Geschlecht eine grössere Geneigtheit zu
solchen Erkrankungen zeigt, und dass namentlich während gewisser
physiologischer Zustände, wie Menstruation, Schwangerschaft,
vielleicht auch im Climacterium, diese Geneigtheit eine höhere ist,
als ausserhalb derselben.
Vom Kindesmorde.
+Oesterr. Strafgesetz.+ §. 139. Gegen eine Mutter, die ihr Kind
bei der Geburt tödtet oder durch absichtliche Unterlassung des bei
der Geburt nöthigen Beistandes umkommen lässt, ist, wenn der Mord
an einem ehelichen Kinde geschehen, lebenslanger, schwerer Kerker
zu verhängen. War das Kind unehelich, so hat im Falle der Tödtung
10-20jährige, wenn aber das Kind durch Unterlassung des nöthigen
Beistandes umkam, 5-10jährige schwere Kerkerstrafe statt.
§. 339. Eine unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger
befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer
oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von
der Niederkunft übereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden und
sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan, oder das lebendig geborene
Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so
ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten Person, oder
wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von
ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige
Geburt oder das todte Kind vorzuzeigen.
+Oesterr. Strafprocessordnung.+ §. 130. Bei Verdacht einer
Kindestödtung ist nebst den nach §. 129 zu pflegenden Erhebungen auch
zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren sei.
+Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.+ §. 222. Eine Mutter, welche während
oder gleich nach der Geburt ihr Kind tödtet oder zur Tödtung
desselben mitwirkt oder es durch absichtliche Unterlassung des bei
der Geburt nöthigen Beistandes um das Leben kommen lässt, wird mit
Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem
Jahre bestraft. Theilnehmer werden nach den Bestimmungen über Mord
und Todtschlag bestraft.
§. 458. Eine unverehelichte oder von ihrem Manne gerichtlich
geschiedene Frauensperson, welche ein todtes Kind zur Welt bringt
oder deren Kind binnen 24 Stunden nach der Geburt stirbt, ist, wenn
sie die Anzeige hiervon einer zur Geburtshilfe berechtigten oder
obrigkeitlichen Person zu machen unterlässt, oder derselben auf
Verlangen das todte Kind nicht vorzeigt, mit Haft zu bestrafen.
+Deutsches Strafgesetz.+ §. 217. Eine Mutter, welche ihr uneheliches
Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit
Zuchthaus nicht unter 3 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Jahren ein.
+Deutsche Strafprocessordnung.+ §. 90. Bei Oeffnung der Leiche eines
neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu
richten, ob dasselbe nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob
es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben ausserhalb des
Mutterleibes fortzusetzen.
Unter +Kindesmord+ (Kindestödtung) versteht man im strafrechtlichen
Sinne die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter während oder
gleich nach der Geburt. Der Kindesmord ist eine specielle Art des
Mordes überhaupt und wird fast von allen Gesetzgebungen als solche
besonders erwähnt und ungleich milder bestraft, als dies bei anderen
Mordarten der Fall ist. Die mildere Auffassung dieses Verbrechens
hat ihren Grund theils in der Erwägung der Motive des Kindesmordes,
die doch von jenen anderer Mordthaten sich wesentlich unterscheiden,
besonders aber in der Berücksichtigung des somatischen und psychischen
Ausnahmszustandes, in denen sich eine Gebärende oder eben Entbundene
befindet. Da alle diese Momente vorzugsweise bei unehelichen und
ohne Zeugen sich abspielenden Entbindungen sich geltend machen, so
ist es begreiflich, wenn das gegenwärtige österr. Strafgesetz die
Tödtung eines ehelichen Kindes bei der Geburt durch die eigene Mutter
schwerer ahndet, als jene eines unehelichen, und dass das deutsche
Strafgesetz die mildere Qualification der Kindestödtung nur auf jene
unehelicher Kinder ausdrücklich beschränkt. Trotzdem hat der österr.
Strafgesetz-Entwurf die Unterscheidung zwischen Tödtung des ehelichen
und unehelichen Kindes ganz fallen gelassen und spricht nur von Tödtung
des Kindes überhaupt.
Bei wegen Verdacht auf Kindesmord veranlassten Obductionen ergeben sich
folgende Hauptfragen:
_A._ Ist das untersuchte Kind lebend geboren worden?
_B._ Wie lange hat dasselbe nach der Geburt gelebt?
_C._ Was war die Todesursache?
A. Ist das Kind lebend geboren worden?
[Sidenote: Beginn des extrauterinen Lebens.]
Diese Frage ist eine so cardinale, dass es in der Regel schon von
ihrer Beantwortung abhängt, ob eine weitere strafrechtliche Verfolgung
wegen Kindesmord stattfindet oder nicht, und dass insbesondere die
Verfolgung wegen des genannten Verbrechens dann eingestellt wird,
wenn das ärztliche Gutachten dahin geht, dass das Kind bereits todt
zur Welt gekommen ist. Eine Ausnahme würde nur dann statthaben, wenn
sich constatiren liesse, dass von der Gebärenden, eventuell mit ihrem
Wissen und Willen von einem Dritten, schon in oder während der Geburt
die Frucht getödtet worden ist. Auf diese Möglichkeit nimmt das Gesetz
ausdrücklich Rücksicht, da es nicht blos die Tödtung des Kindes gleich
nach der Geburt, sondern auch in (während) derselben als Verbrechen
der Kindestödtung qualificirt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass nur
in ganz seltenen Fällen ein Grund vorhanden sein wird, an eine Tödtung
während der Geburt zu denken, am allerwenigsten aber, wenn die Mutter
allein ohne Intervention einer dritten Person gebar. Am ehesten wäre
ein solcher Vorgang denkbar, wenn bereits Theile der Frucht vor die
äusseren Genitalien ausgetreten wären und, während das Kind entweder
mit den Schultern oder mit dem nachfolgenden Kopfe stecken blieb, der
Mutter Zeit und Gelegenheit gegeben war, gewaltthätige Handlungen gegen
diese zu unternehmen. Von +Bellot+ wird ein solcher Fall mitgetheilt,
der eine Person betraf, die heimlich Zwillinge gebar, den Erstgeborenen
durch Schläge mit einem Holzschuh gegen den Kopf tödtete, beim zweiten
jedoch die Vollendung der Geburt nicht abwartete, sondern demselben
sofort nach Entwicklung des Kopfes den letzteren zerschmetterte
(+Schauenstein+, l. c. 293). +Douterpont+ (Friedreich’s Bl. 1887, pag.
403) berichtet über einen anderen, der eine rachitische Person betraf,
die den vorgefallenen Arm abgeschnitten und dem Kinde einen Stich mit
einem Messer versetzt hatte. Es musste aber dennoch die Wendung gemacht
werden, die ein todtes Kind mit den entsprechenden Verletzungen zu
Tage förderte. Ebenso ist es klar, dass, wenn thatsächlich eine solche
Tödtung vorkommen würde, wir zwar im Stande sein könnten, durch den
Sectionsbefund zu constatiren, dass die tödtende Handlung dem Kinde
noch während es lebte zugefügt wurde, gewiss aber nur ausnahmsweise,
dass diese schon vor vollendeter Geburt geschah.