Was die +organisirten Gifte+ anbelangt, so wären darunter die den

zymotischen Krankheiten zu Grunde liegenden Krankheitserreger und

gewisse Entozoen und Parasiten zu rechnen. Es ist kaum anzunehmen,

dass absichtliche Uebertragungen solcher Substanzen stattfinden

würden, dagegen können fahrlässige, auf diese Weise bewirkte

Gesundheitsschädigungen allerdings Gegenstand der gerichtlichen

Verfolgung werden. So erwähnt +Oesterlen+ (Vierteljahrschr. f.

gerichtl. Med. 1875, XXIII, 265) eines Falles, in welchem gegen

mehrere Individuen die Anklage wegen fahrlässiger Verbreitung der

Pockenkrankheit erhoben wurde, die zur Verurtheilung sämmtlicher

Beschuldigten führte. Von den Entozoen sind insbesondere die

+Trichinen+ zu erwähnen, da die Häufigkeit der Trichinenübertragung

das deutsche St. G. zu specieller Erwähnung derselben veranlasste,

und zwar im §. 367, welcher lautet: „Mit Geldbusse bis zu 50 Thalern

oder mit Haft wird bestraft ... 7. wer verfälschte oder verdorbene

Esswaaren oder Getränke, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch,

feilhält oder verkauft.“ Auch der §. 22 des Regulativs (vide pag.

617) nimmt auf die Trichinenvergiftung ausdrücklich Rücksicht. Bei

der grossen Zahl und allgemeinen Verbreitung der Publicationen über

Trichinose beschränken wir uns blos darauf, zu erwähnen, dass die

Trichinen, sobald sie mit dem halbverdauten Fleisch aus dem Magen

in den Darm gekommen sind, aus ihrer Umhüllung ausschlüpfen und

sich sofort mit erstaunlicher Schnelligkeit vermehren, indem eine

einzige Muskeltrichine an 1000 lebende Junge zu gebären im Stande

ist. Die neugeborenen Trichinen beginnen schon in der ersten Woche

auszuwandern, indem sie die Darmwände durchdringen und von da aus

die fleischigen Theile (Muskeln) aufsuchen, in welchen sie sich

festsetzen, sich, wenn sie ausgewachsen sind, einrollen und später

einkapseln. Die Auswanderung der Trichinen ist in der ersten bis

zweiten Woche am lebhaftesten, kann jedoch bis vier Wochen und

darüber andauern. In Folge dieser Vorgänge entwickeln sich bei

den betreffenden Menschen in den ersten Wochen Erscheinungen der

Darmreizung, später Fieber, reissende Schmerzen in den Gliedern

mit Anschwellung derselben, Oedeme und Respirationsbeschwerden.

+Rupprecht+[467] unterscheidet daher 3 Perioden: 1. die der

Ingressionserscheinungen, 1. Woche bis zum 10. Tage (choleroides

Stadium); 2. die Periode der Digressionserscheinungen, 3. bis 4.

Woche (typhoides Stadium) und 3. das Regressions- oder rheumatoide

Stadium von der 5. bis 6. Woche. Die Krankheit endet entweder mit

dem Tode und dann meist im acuten Stadium der Erkrankung, oder in

Genesung nach langwieriger Krankheit, indem sich die in die Muskeln

eingewanderten Trichinen einkapseln und dort durch’s ganze Leben

(fortpflanzungsfähig) verbleiben. Die Zahl der bis zum Jahre 1872

beim Menschen nachgewiesenen Trichinenerkrankungen beträgt 1500,

wovon 300 tödtlich endeten. In derartigen Fällen wären der Inhalt des

Magens und des oberen Dünndarmes und die Musculatur, insbesondere

Zwerchfell, Brust- und Halsmuskeln mikroskopisch zu untersuchen und

namentlich auf die Entwicklungsstadien der gefundenen Trichinen zu

achten, welche, zusammengehalten mit der Ausbreitung der letzteren

und mit der Zeit und Dauer der dem Tode vorausgegangenen Erkrankung,

für die Beantwortung der Frage verwerthet werden müssen, ob die

Trichinose mit dem Genusse eines bestimmten Fleisches im ursächlichen

Zusammenhange stehe oder nicht.

[Sidenote: Fleischvergiftungen.]

Ferner gehören hierher die sogenannten +Fleischvergiftungen+, von

welchen insbesondere in den letzten Jahren mehrere schreckliche Fälle

vorgekommen sind. So die Kalbstyphus-Epidemie nach dem Sängerfest

in Kloten (Wiener med. Blätter. 1878, pag. 730), sowie jene in

Birmensdorf (ibid. 1879, pag. 823), die Fleischvergiftung im Bezirke

+Bregenz+ (Prager med. Wochenschr. 1877, 320) und die Erkrankung

zahlreicher Personen in Wurzen (Sachsen) in Folge des Genusses

milzbrandkranken Fleisches (ibid. 878), wegen dessen Verkaufes sowohl

der betreffende Gutsbesitzer, als die betreffenden Fleischer zu

empfindlichen Geldstrafen verurtheilt worden sind. Fast jedes Jahr

bringt weitere solche Fälle.

Ueber den 1885 in Lauterbach vorgekommenen, welcher durch das

Fleisch einer nothgeschlachteten, wahrscheinlich milzbrandkranken

Kuh veranlasst wurde und etwa 50 Personen mit 3 Todesfällen betraf,

hat +C. Spamer+ berichtet, über jenen von Frankenhausen (1888,

59 Erkrankungen mit 1 Todesfall) Gärtner, welcher sowohl in dem

Fleischsaft der betreffenden Kuh, als in der Milz des verstorbenen

Mannes einen eigenen Bacillus fand, der Mäuse, Kaninchen und

Meerschweinchen unter Erscheinungen der Enteritis tödtete und den er

Bacillus enteritidis nennt.

In dem von +Poels+ (Med. Centralbl. 1893, pag. 752) genannten Falle

waren nach dem Genusse des Fleisches einer mit hämorrhagischer

Enteritis behafteten Kuh 92 Personen unter choleraähnlichen

Erscheinungen erkrankt; selbst solche, die das Fleisch in gebratenem

Zustand gegessen hatten. Zahlreiche andere Personen, die von

demselben Fleisch genossen hatten, blieben gesund. Die chemische und

bacteriologische Untersuchung ergab kein positives Resultat.

Merkwürdig war es in den Fällen von +Spamer+, dass die Infection

überall durch wohlausgekochtes Fleisch, in einigen Fällen sogar nur

durch Fleischbrühe veranlasst wurde und dass in keinem einzigen Falle

Carbunkelbildung vorkam. Berüchtigt sind ferner die durch verdorbene

Selchwaaren, insbesondere Würste, veranlassten Vergiftungen mit

sogenanntem Wurstgift (Botulismus). -- In unserem Institute kommen

jedes Jahr Fälle von angeblicher Wurstvergiftung vor. +Haberda+

(Zeitschr. f. Medicinalb. 1893) hat deren 20 zusammengestellt. In

8 derselben ergab die Obduction eine natürliche Erkrankung als

Todesursache, in je einem Phosphor- und Kohlenoxydvergiftung, in

2 Infection durch Milzbrand in Folge Berührens der Speise mit

durch Milzbrandgift verunreinigten Händen (einen dieser Fälle hat

+Dittrich+ in der Wiener klin. Wochenschr. 1891, pag. 880 näher

beschrieben), während in den übrigen, namentlich in einem eine ganze

Familie betreffenden Falle die Möglichkeit einer Wurstvergiftung

nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher bewiesen werden konnte.

Ueber eine Vergiftung von 4 Personen durch schimmeligen Schinken

und eine andere von 5 Personen durch verdorbenen Speck hat +Roth+

(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1883, XXXIX, pag. 240) berichtet.

In allen Fällen, von denen zwei letal verliefen, traten ausser

gastrischen Erscheinungen auch Sehstörungen, Pupillenerweiterung,

Trockenheit und Röthung im Halse auf, so dass an Atropinvergiftung

gedacht werden konnte. Die Reconvalescenz war eine protrahirte. In

einem von +Wiedner+ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1890, 409) publicirten

Falle erkrankte etwa die Hälfte von 180 Personen, die bei einem

Feste Gänsebraten gegessen hatten, an krampfartigen Schmerzen,

Erbrechen und Diarrhoe. Alle genasen. Fünfzehn der Gänse waren frisch

geschlachtet durch 12 Stunden in einer Kiste verpackt gewesen und

hatten sich wahrscheinlich Mikroben an der feuchten Haut angesiedelt.

Aehnliche Vergiftungen wurden nach dem Genusse von verdorbenen

Fischen (+J. Schreiber+, Berliner klin. Wochenschr. 1884, Nr. 11;

+Béranger+-+Féraud+, Annal. d’hygiène publ. 1885, 331; +Hirschfeld+,

Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1885, LIII) und faulem Käse u.

A. (+Vaugham+, Med. Centralblatt, 1886, 653) beobachtet. Dass auch

sonst essbare, frische und nicht kranke Thiere mitunter giftige

Eigenschaften annehmen können, zeigen die Erfahrungen an gewissen

Fischen (Barben, Neunaugen u. a.; +v. Knoch+ u. +Kobert+, Virchow’s

Jahrb. 1885, I, 661) und insbesondere die in Wilhelmshaven 1885

vorgekommene Massenerkrankung (19 Personen, 5 Todesfälle) durch

Miesmuscheln, die den Untersuchungen von +Virchow+, +Salkowski+,

+Brieger+, +Wolff+ u. A. zufolge wahrscheinlich durch ein Toxin

veranlasst wurde, welches sich in den lebenden Thieren unter

bisher noch unbekannten Umständen gebildet hatte. Gelegenheitlich

könnten analoge Vergiftungen durch medicamentöse und anderweitige

Intoxicationen der Schlacht- und anderer Thiere veranlasst werden.

Möglichst frühzeitige chemische und bacteriologische Untersuchung ist

in allen solchen Fällen dringend angezeigt.

VI. Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische Insulte.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass heftige, namentlich plötzliche

psychische Insulte, wie Angst, Schreck und andere Affecte,

Gesundheitsbeschädigungen erzeugen können. Wir haben bereits an einer

anderen Stelle (pag. 162) die neuro- und psychopathischen Zustände

besprochen, die in Folge der mit Nothzuchtsattentaten verbundenen

intensiven Gemüthserregungen zur Ausbildung gelangen können; ferner

(pag. 321) darauf hingewiesen, dass psychopathische Zustände nicht

blos in Folge wirklicher Verletzungen, sondern auch in Folge des mit

einer Misshandlung verbundenen psychischen Insultes sich zu entwickeln

vermögen, und haben auch bei Besprechung des „Verlustes der Sprache

als Misshandlungsfolge“ (pag. 331) darauf aufmerksam gemacht, dass

derselbe auch durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden

kann. Es handelt sich in solchen Fällen entweder um rein psychische

Insulte, Angst, plötzlichen Schreck u. s. w., oder um eine Combination

dieser mit Verletzungen im engeren Sinne, oder mit anderweitigen

Misshandlungen, die wieder entweder blos in Schmerzzufügung oder in

anderen Insulten, z. B., wie erwähnt, in unsittlichen Attentaten oder

in Begiessen mit kaltem Wasser u. dergl. bestehen können.[468]

In +Maschka+’s Gutachten (IV, 17) findet sich ein interessanter Fall

ersterer Art, in welchem ein früher gesunder, aber sehr furchtsamer

32jähriger Mann beim Anblick von drei Männern, die ihm Nachts im

Walde begegneten, trotzdem zwei andere Männer ihn begleiteten, so

erschrak, dass er heftig zu zittern anfing und, als erstere im Spass

einen Ueberfall fingirten, davonlief, bei einem Baume ohnmächtig

zusammenstürzte und nach Wiederkehr des Bewusstseins in einen Zustand

der Exaltation gerieth, in welchem er sich wie rasend geberdete und

erst nach drei Stunden sich beruhigte. Auch blieb Schlaflosigkeit,

Zittern und Schwäche noch durch einige Tage zurück. Von den Aerzten

wurde die Gesundheitsstörung für eine schwere Verletzung im Sinne

des §. 152 des österr. St. G., von der Prager Facultät jedoch nur als

„leichte Verletzung“ erklärt, die individuelle Disposition des Mannes

hervorgehoben und bemerkt, dass der betreffende rohe Scherz +nicht+

für eine solche Handlungsweise erklärt werden könne, welche schon

nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen eine

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen im Sinne des

§. 335 St. G. herbeizuführen geeignet wäre.

[Sidenote: Gesundheitsbeschädigung und Tod nach Schreck.]

Der Fälle, in denen neuro- und psychopathische Zustände nach

plötzlichem Schreck etc. auftraten, ohne dass deshalb eine

strafrechtliche Verfolgung eingetreten wäre, gibt es eine Menge,

und es ist bekannt, dass seit jeher und mit Recht solche psychische

Insulte mit der Entstehung von Geisteskrankheiten, namentlich aber

mit convulsiven (epileptischen) Zuständen, in ursächliche Verbindung

gebracht werden. +Leidesdorf+ legte in einem am 26. Februar 1875

in der k. k. Gesellschaft der Aerzte gehaltenen Vortrage Tabellen

über Epilepsie vor, woraus sich ergab, dass Schreck und Trauma auf

den Kopf die häufigsten Ursachen waren. +Krafft+-+Ebing+ hat nach

heftigem Gemüthsaffect einen länger andauernden Zustand von +Stupor+

beobachtet und +Binswanger+ (Charité-Annalen, VI) berichtet über

einen letal abgelaufenen Fall von Delirium acutum nach Schreck in

Folge eines Selbstmordfalles. Allgemeine Betrachtungen über den

Einfluss von Gemüthsaffecten auf die Entstehung von Psychosen bringt

aus Anlass der Ringtheaterkatastrophe +Schlager+ (Wiener med. Ztg.

1882, Nr. 1-3). Sehr interessant sind in vorliegender Beziehung die

Beobachtungen von +Kohts+ über den Einfluss des Schreckens beim

Bombardement von Strassburg auf die Entstehung von Krankheiten

(Berliner klin. Wochenschr. 1873, Nr. 24-27; Med. Centralbl. 1873,

pag. 826). Die mannigfaltigsten Krankheiten wurden in evidenter Weise

durch plötzlichen Schreck (Einschlagen von Granaten in unmittelbarer

Nähe etc.) entweder erzeugt oder erheblich verschlimmert. Unter den

Affectionen des Centralnervensystems wurde 3mal Paralysis agitans und

5mal Paraplegie, auch plötzliche Lähmung einzelner Extremitäten[469],

sowie heftiges Zittern und durch mehrere Stunden andauernde

Sprachlosigkeit beobachtet. Von Affectionen des Genitalsystems

beobachtete +Kohts+ einmal Suppressio mensium mit consecutiven

hysterischen Erscheinungen, viele Abortuse und einmal ein Aussetzen

der Wehenthätigkeit durch volle 24 Stunden, nachdem der Kopf schon

im Einschneiden begriffen war.[470] Bei einem bisher ganz gesunden

Manne trat Unregelmässigkeit der Herzcontraction ein und am nächsten

Tage Herzpalpitationen, ohne dass eine weitere Abnormität am Herzen

entdeckt werden konnte. Endlich wurde das Auftreten von Hämoptoë und

bei drei Frauen das eines Icterus constatirt, der bei allen dreien

fast unmittelbar nach heftigem Schreck in einem Zeitraum von nur

wenigen Stunden sich ausgebildet hatte.

Von anderen Umständen, die in Folge von Schreck beobachtet wurden,

erwähnen wir die nervöse Dysphagie (Schlingkrämpfe), worunter auch

die Hydrophobie aus Furcht gehört (+Lorinser+), ferner Anästhesien,

darunter auch vorübergehende Anästhesie der Retina (+Hirschler+,

Wiener med. Wochenschr. 1874, Nr. 42-44). Möglicherweise gehören

auch gewisse „hypnotische“ Zustände hierher, die bereits +Kirchner+

1646 bei Thieren nach Angst und Schreck auftreten sah und dessen

„Experimentum mirabile“ von +Czermak+ (Pflüger’s Archiv. 1873, VII,

107) wiederholt und als „Hypnose“ gedeutet, von +Preyer+ jedoch (Med.

Centralbl. 1873, pag. 177) auf eine durch Angst bewirkte und bewusste

Regungslosigkeit zurückgeführt wurde. Ueber eine Paraplegie, die bei

einem Matrosen nach Erblicken eines Haifisches entstand, hat Pel

(Berliner klin. Wochenschr. 1881, Nr. 23) berichtet. Anderweitige

Literatur des Gegenstandes findet sich in +Schauenstein+’s Arbeit:

„Ueber die Schädigung der Gesundheit und den Tod durch psychische

Insulte“ in Maschka’s Handbuch.

Plötzlicher Tod in Folge von Schreck ist ebenfalls beobachtet

worden. +Kohts+ (l. c.) hat mehrere solche Fälle aus der Literatur

zusammengestellt. Andere finden sich in Schmidt’s Jahrb. 1849, LXIII,

pag. 97 und 1852, LXXIV, pag. 80. +Taylor+ (l. c. I, 566) erzählt

einen Fall, in welchem ein Mann des Todtschlages angeklagt wurde,

weil er, indem er einem Knaben als Gespenst erschien, dessen Tod

durch Schreck veranlasst hatte. Wir haben einen Mann obducirt, der

Nachts von einem Wachmanne angetroffen wurde, als er auf offener

Strasse den Stuhl absetzte und in dem Momente todt zusammenstürzte,

als ihn der Wachmann verhaften wollte; ferner eine Frau, die

todt hinfiel, als sie von einem sie attaquirenden Betrunkenen

davonlief. In beiden Fällen fand sich excentrische Hypertrophie und

parenchymatöse Degeneration des Herzens nach Endarteritis deformans.

Bei derartigen Herzkranken können die verschiedensten, die Herzaction

steigernden Gelegenheitsursachen, daher auch Schreck, plötzlichen

Herzstillstand (Herzlähmung) bewirken.

Ueber die Art und Weise, in welcher psychische Insulte die

erwähnten neuro- und psychopathischen Zustände, sowie Erkrankungen

überhaupt und selbst den Tod bewirken können, wissen wir nicht

viel Positives. Vorläufig müssen wir uns Gemüthsaffecte als Reize

vorstellen, die bei plötzlicher oder intensiver Einwirkung im Stande

sind, gewisse Nervencentren direct oder reflectorisch in abnorme

Erregung zu versetzen, oder zu lähmen, oder die Leitungsvorgänge in

den Nervenbahnen in Unordnung zu bringen. Ausser den psychischen

Centren scheinen besonders jene in der Medulla oblongata und die

vasomotorischen Apparate auf plötzliche Gemüthserschütterungen heftig

zu reagiren, woraus sich erklärt, dass nach psychischen Insulten am

häufigsten Psychosen, convulsive Zustände und Störungen der Herz-

und Gefässaction zur Beobachtung gelangen. Dass psychische Vorgänge

zu den Reflexerscheinungen in naher Beziehung stehen und besonders

„Reflexhemmung“ erzeugen können, ist eine bekannte Thatsache. auf

welche bei der Beurtheilung einschlägiger Fälle specielle Rücksicht

genommen werden müsste.

Obzwar die Möglichkeit nicht bestritten werden kann, dass auch bei

bis dahin vollkommen gesunden Personen in Folge psychischer Insulte

die bezeichneten Gesundheitsstörungen und selbst der Tod eintreten

können, so lehrt doch die Erfahrung, dass es vorzugsweise zu Neurosen

oder Psychopathien disponirte oder bereits anderweitig kranke,

insbesondere herzkranke Individuen sind, die in so ungewöhnlicher

Weise auf Schreck u. dergl. reagiren, weshalb niemals zu unterlassen

wäre, die Anamnese in dieser Richtung zu erheben und die eventuell

bestehende „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ im Sinne des

Gesetzes desto mehr zu betonen, je geringfügiger der betreffende

psychische Insult, beziehungsweise die damit verbundene Misshandlung

gewesen war. Auch die Möglichkeit einer Simulation wäre im Auge zu

behalten, da es bekannt ist, dass Ohnmachten und Krämpfe zu den

Zuständen gehören, welche am häufigsten, und zwar namentlich von

Frauen, simulirt zu werden pflegen, obgleich man anderseits weiss,

dass gerade das weibliche Geschlecht eine grössere Geneigtheit zu

solchen Erkrankungen zeigt, und dass namentlich während gewisser

physiologischer Zustände, wie Menstruation, Schwangerschaft,

vielleicht auch im Climacterium, diese Geneigtheit eine höhere ist,

als ausserhalb derselben.

Vom Kindesmorde.

+Oesterr. Strafgesetz.+ §. 139. Gegen eine Mutter, die ihr Kind

bei der Geburt tödtet oder durch absichtliche Unterlassung des bei

der Geburt nöthigen Beistandes umkommen lässt, ist, wenn der Mord

an einem ehelichen Kinde geschehen, lebenslanger, schwerer Kerker

zu verhängen. War das Kind unehelich, so hat im Falle der Tödtung

10-20jährige, wenn aber das Kind durch Unterlassung des nöthigen

Beistandes umkam, 5-10jährige schwere Kerkerstrafe statt.

§. 339. Eine unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger

befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer

oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von

der Niederkunft übereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden und

sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan, oder das lebendig geborene

Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so

ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten Person, oder

wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von

ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige

Geburt oder das todte Kind vorzuzeigen.

+Oesterr. Strafprocessordnung.+ §. 130. Bei Verdacht einer

Kindestödtung ist nebst den nach §. 129 zu pflegenden Erhebungen auch

zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren sei.

+Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.+ §. 222. Eine Mutter, welche während

oder gleich nach der Geburt ihr Kind tödtet oder zur Tödtung

desselben mitwirkt oder es durch absichtliche Unterlassung des bei

der Geburt nöthigen Beistandes um das Leben kommen lässt, wird mit

Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem

Jahre bestraft. Theilnehmer werden nach den Bestimmungen über Mord

und Todtschlag bestraft.

§. 458. Eine unverehelichte oder von ihrem Manne gerichtlich

geschiedene Frauensperson, welche ein todtes Kind zur Welt bringt

oder deren Kind binnen 24 Stunden nach der Geburt stirbt, ist, wenn

sie die Anzeige hiervon einer zur Geburtshilfe berechtigten oder

obrigkeitlichen Person zu machen unterlässt, oder derselben auf

Verlangen das todte Kind nicht vorzeigt, mit Haft zu bestrafen.

+Deutsches Strafgesetz.+ §. 217. Eine Mutter, welche ihr uneheliches

Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit

Zuchthaus nicht unter 3 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände

vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Jahren ein.

+Deutsche Strafprocessordnung.+ §. 90. Bei Oeffnung der Leiche eines

neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu

richten, ob dasselbe nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob

es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben ausserhalb des

Mutterleibes fortzusetzen.

Unter +Kindesmord+ (Kindestödtung) versteht man im strafrechtlichen

Sinne die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter während oder

gleich nach der Geburt. Der Kindesmord ist eine specielle Art des

Mordes überhaupt und wird fast von allen Gesetzgebungen als solche

besonders erwähnt und ungleich milder bestraft, als dies bei anderen

Mordarten der Fall ist. Die mildere Auffassung dieses Verbrechens

hat ihren Grund theils in der Erwägung der Motive des Kindesmordes,

die doch von jenen anderer Mordthaten sich wesentlich unterscheiden,

besonders aber in der Berücksichtigung des somatischen und psychischen

Ausnahmszustandes, in denen sich eine Gebärende oder eben Entbundene

befindet. Da alle diese Momente vorzugsweise bei unehelichen und

ohne Zeugen sich abspielenden Entbindungen sich geltend machen, so

ist es begreiflich, wenn das gegenwärtige österr. Strafgesetz die

Tödtung eines ehelichen Kindes bei der Geburt durch die eigene Mutter

schwerer ahndet, als jene eines unehelichen, und dass das deutsche

Strafgesetz die mildere Qualification der Kindestödtung nur auf jene

unehelicher Kinder ausdrücklich beschränkt. Trotzdem hat der österr.

Strafgesetz-Entwurf die Unterscheidung zwischen Tödtung des ehelichen

und unehelichen Kindes ganz fallen gelassen und spricht nur von Tödtung

des Kindes überhaupt.

Bei wegen Verdacht auf Kindesmord veranlassten Obductionen ergeben sich

folgende Hauptfragen:

_A._ Ist das untersuchte Kind lebend geboren worden?

_B._ Wie lange hat dasselbe nach der Geburt gelebt?

_C._ Was war die Todesursache?

A. Ist das Kind lebend geboren worden?

[Sidenote: Beginn des extrauterinen Lebens.]

Diese Frage ist eine so cardinale, dass es in der Regel schon von

ihrer Beantwortung abhängt, ob eine weitere strafrechtliche Verfolgung

wegen Kindesmord stattfindet oder nicht, und dass insbesondere die

Verfolgung wegen des genannten Verbrechens dann eingestellt wird,

wenn das ärztliche Gutachten dahin geht, dass das Kind bereits todt

zur Welt gekommen ist. Eine Ausnahme würde nur dann statthaben, wenn

sich constatiren liesse, dass von der Gebärenden, eventuell mit ihrem

Wissen und Willen von einem Dritten, schon in oder während der Geburt

die Frucht getödtet worden ist. Auf diese Möglichkeit nimmt das Gesetz

ausdrücklich Rücksicht, da es nicht blos die Tödtung des Kindes gleich

nach der Geburt, sondern auch in (während) derselben als Verbrechen

der Kindestödtung qualificirt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass nur

in ganz seltenen Fällen ein Grund vorhanden sein wird, an eine Tödtung

während der Geburt zu denken, am allerwenigsten aber, wenn die Mutter

allein ohne Intervention einer dritten Person gebar. Am ehesten wäre

ein solcher Vorgang denkbar, wenn bereits Theile der Frucht vor die

äusseren Genitalien ausgetreten wären und, während das Kind entweder

mit den Schultern oder mit dem nachfolgenden Kopfe stecken blieb, der

Mutter Zeit und Gelegenheit gegeben war, gewaltthätige Handlungen gegen

diese zu unternehmen. Von +Bellot+ wird ein solcher Fall mitgetheilt,

der eine Person betraf, die heimlich Zwillinge gebar, den Erstgeborenen

durch Schläge mit einem Holzschuh gegen den Kopf tödtete, beim zweiten

jedoch die Vollendung der Geburt nicht abwartete, sondern demselben

sofort nach Entwicklung des Kopfes den letzteren zerschmetterte

(+Schauenstein+, l. c. 293). +Douterpont+ (Friedreich’s Bl. 1887, pag.

403) berichtet über einen anderen, der eine rachitische Person betraf,

die den vorgefallenen Arm abgeschnitten und dem Kinde einen Stich mit

einem Messer versetzt hatte. Es musste aber dennoch die Wendung gemacht

werden, die ein todtes Kind mit den entsprechenden Verletzungen zu

Tage förderte. Ebenso ist es klar, dass, wenn thatsächlich eine solche

Tödtung vorkommen würde, wir zwar im Stande sein könnten, durch den

Sectionsbefund zu constatiren, dass die tödtende Handlung dem Kinde

noch während es lebte zugefügt wurde, gewiss aber nur ausnahmsweise,

dass diese schon vor vollendeter Geburt geschah.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 85 / 132 段