haben vorzugsweise nur die oberen Partien des Darmes im Auge. Die
unteren sollten jedoch auch nicht vernachlässigt werden, namentlich
nicht bei der Phosphorvergiftung, da es uns wiederholt gelungen ist,
im unteren Ileum und im Dickdarm Phosphor nachzuweisen, während
dies im Magen und den oberen Darmpartien nicht mehr möglich war.
Die Behauptung +Scolosuboff+’s (Annal. d’hygiène publ. 1876), dass
bei Arsenikvergiftung die grösste Menge des resorbirten Giftes
im Gehirn und im Rückenmark sich finde und daher bei solchen und
anderweitigen Vergiftungsfällen insbesondere die genannten Organe
dem Gerichtschemiker übergeben werden sollen, muss in Folge der
gründlichen Untersuchungen unseres Collegen Prof. +E. Ludwig+ („Ueber
die Localisation des Arsens im Organismus nach Einverleibung von
arseniger Säure.“ Wiener med. Blätter. 1879, Nr. 48-52) als ganz
unbegründet zurückgewiesen werden. Dagegen ist es bei Vergiftungen
mit flüchtigen Substanzen, z. B. Chloroform, Blausäure, angezeigt,
das Gehirn für sich aufzubewahren und chemisch zu untersuchen,
da aus diesem der knöchernen Kapsel wegen, in welcher das Gehirn
eingeschlossen ist, die genannten Stoffe schwerer verflüchtigen als
aus anderen Organen. So vermochte +E. Ludwig+ bei einem von uns
obducirten Selbstmordfall durch Chloroform dieses noch im Gehirn,
nicht aber in den übrigen Organen nachzuweisen. -- In Fällen, wo die
Vergiftung per rectum, per vaginam etc. geschah, ist es natürlich
geboten, auch diese Organe separirt dem Chemiker zu übergeben. --
Dass, insbesondere bei leicht zersetzbaren Giften, die Uebergabe der
Leichentheile an den Chemiker thunlichst rasch erfolgen und daher von
den Gerichtsärzten betrieben werden soll, ist selbstverständlich.
Zusatz von Alkohol ist nur bei längerem Transport und zu
befürchtender rapider Fäulniss (die auch die Gefässe sprengen kann)
indicirt; in diesem Falle ist aber stets die Beigabe einer Probe des
betreffenden Alkohols angezeigt.
Von Wichtigkeit, was auch den Kostenpunkt anbelangt, ist es, dass
dem Chemiker von Seite der Gerichtsärzte im Einverständnisse mit
dem Untersuchungsgericht eine Information über den concreten Fall
und über die vom chemischen Standpunkte erforderlichen Aufklärungen
gegeben werde, damit derselbe einestheils nicht überflüssige
Untersuchungen anstellt und andererseits nicht allzu summarisch
verfährt, so dass z. B. wohl ein Giftstoff nachgewiesen, aber
nicht auf dessen quantitative Bestimmungen und auf die Vertheilung
desselben in den verschiedenen Organen Rücksicht genommen wird.
[Sidenote: Chemische Untersuchung der Leichentheile.]
Das Resultat der chemischen Untersuchung der Leichentheile kann
entweder positiv oder negativ ausfallen, d. h. es wird entweder
wirklich eine als giftig bekannte Substanz nachgewiesen oder es wird
nichts gefunden.
Der +positive Ausfall+ der chemischen Untersuchung ist natürlich
von höchster Bedeutung und in der Regel für sich allein im Stande, den
Thatbestand der Vergiftung ausser Zweifel zu stellen. Doch sind in
jedem einzelnen Falle jene Möglichkeiten zu erwägen, durch welche die
betreffende Substanz auch ohne Vergiftung, entweder noch während des
Lebens oder erst nach dem Tode in die Leiche gelangt sein konnte.
In ersterer Beziehung wurde von +Devergie+ und +Orfila+ behauptet,
dass kleine Mengen Arsen normal im menschlichen Körper, namentlich in
den Knochen, vorkommen. Diese Behauptung ist in so weiter Fassung
gewiss unrichtig, doch dürften bei der allgemeinen Verbreitung der
Arsenikalien, insbesondere der arsenhältigen, auch zur Färbung von
Nahrungs- und Genussmitteln benützten Farben, Spuren von Arsen im
menschlichen Körper nicht besonders selten sein. Ungleich häufiger
scheinen, besonders bei älteren Leuten, Spuren von Kupfer, Zink und von
Blei vorzukommen, was bei der grossen Verbreitung dieser Metalle nicht
verwundern kann.
[Sidenote: Durch Medicamente in den Körper gelangte Gifte.]
Von grösserem Gewicht ist der Umstand, dass giftige Stoffe, weil sie
als Medicamente genommen oder als Antiseptica angewendet wurden, im
Organismus gefunden werden können. Auf diese Weise kann Arsen, das
namentlich als Tinctura Fowlerii häufig gegeben wird und in manchen
Mineralwässern (Roncegno, Levico, Guberquelle) in grösserer Menge
enthalten ist, ebenso Antimon, Sublimat und metallisches Quecksilber,
Blei, und von Alkaloiden besonders das so häufig gebrauchte Morphium
in den Körper gelangen und dann bei der chemischen Untersuchung darin
gefunden werden. Es handelt sich dabei nicht immer blos um kleine
Mengen, da die betreffenden Medicamente häufig durch längere Zeit
genommen werden und da man bei einzelnen mit der Dosis steigt und
nicht selten so weit kommen kann, dass die schliesslich zur Anwendung
kommenden Dosen die Dosis toxica letalis weit übersteigen, wie wir dies
vom Arsen und vom Morphium bereits erwähnt haben.
In einem unserer Fälle hatte ein in Folge Nierenschrumpfung an
hochgradiger Herzhypertrophie leidendes, sehr fettes Individuum kurz
vor seinem Tode Tart. stib. genommen, welches ihm von einem Arzte als
Brechmittel gegeben worden war. Dieser wurde sowohl im Magen als in
den Gedärmen und in der Leber nachgewiesen. Bei einem mit Emphysem
und chronischem Bronchialcatarrh behafteten und an Herzverfettung
verstorbenen Fiaker zeigte die Magenschleimhaut orangenrothe
Streifen einer pulverigen Substanz, welche sich als Sulf. aur.
antim., dem Bestandtheil eines kurz vor dem Tode vorgenommenen
Hustenpulvers, erwies. In drei anderen Fällen, in deren einem bei
der Section Strictur der Harnröhre, Cystitis und Pyelitis, in dem
anderen Tuberculose und im dritten Herzverfettung sich fand, wurde
auch Morphium im Mageninhalt und in den Leichentheilen gefunden, da
dasselbe von allen drei Kranken durch längere Zeit, und zwar von
dem einen in subcutaner Injection, von den anderen in Pulverform
gebraucht worden war. Nur in dem einen der drei Fälle (Tuberculose)
konnte eine Vergiftung mit Morphium angenommen werden, da das
Individuum unter entschiedener und länger dauernder Narcose gestorben
war, bei den zwei anderen aber musste dies mit Rücksicht darauf,
dass der rasche Tod auch durch die bei der Section nachgewiesene
Erkrankung bewirkt worden sein konnte, unentschieden gelassen werden.
Da bei allen dreien auch der Verdacht eines Selbstmordes bestand,
so erklärten wir, dass, um sich in dieser Beziehung aussprechen zu
können, einestheils die Menge des in den Leichentheilen vorhandenen
Giftes, andererseits aber auch die Dosis bekannt sein müsste, bis
zu welcher die Betreffenden bereits mit dem Morphium gekommen
waren. Leider konnten weder nach der einen, noch nach der anderen
Richtung sichere Anhaltspunkte gewonnen werden. +Bourneville+
und +Yvon+ (Med. Centralbl. 1875, pag. 830) fanden in der Leber
einer ohne Erfolg mit Kupferoxydammoniak behandelten epileptischen
Person die enorme Quantität von 0·295 Grm. Kupfer, dagegen in der
Leber von zwei Individuen, die sich mit Kupfersalzen vergiftet
hatten, blos 80, respective 120 Mgrm.
[Sidenote: Durch habituellen Genuss etc. in den Körper gelangte Gifte.]
Käme die erwähnte Möglichkeit in Frage, so müsste auf die
quantitative Bestimmung des in der Leiche gefundenen Giftes
einerseits und die Anamnese anderseits besonderes Gewicht gelegt
werden. Letztere hätte sich auf die Natur des Leidens, gegen welches
das Medicament gebraucht wurde, zu beziehen; ferner darauf, wie lange
die Anwendung schon dauerte, insbesondere aber darauf, zu welcher
Dosis der Betreffende bereits gekommen war. Ausserdem dürfte die
grössere oder geringere Schnelligkeit, mit welcher das Gift aus dem
Körper ausgeschieden wird, nicht ausser Acht gelassen werden, da
bei acuten Intoxicationen mit Giften, die erfahrungsgemäss rasch
eliminirt werden, die Menge des in der Leiche gefundenen Giftes mit
grösster Wahrscheinlichkeit, ja mit Bestimmtheit die Dosis gibt,
die kurz vor dem Tode genommen wurde, während, wenn Gifte gefunden
wurden, die schwer den Organismus verlassen, die nachgewiesene Menge
nicht blos von den zuletzt genommenen, sondern auch von den bereits
früher einverleibten, aber nicht ausgeschiedenen Dosen herrühren
kann. Die Leiche selbst kann insoferne einen Anhaltspunkt für die
Entscheidung liefern, als sie krankhafte Befunde ergibt, gegen welche
erfahrungsgemäss häufig bestimmte gifthältige Medicamente angewendet
werden, z. B. Syphilis, ebenso wenn sich Zeichen subcutaner Anwendung
von Medicamenten finden, wie dies bei dem oben erwähnten Individuum
der Fall war, bei welchem an den Armen und selbst an der Brust
zahlreiche, theils geheilte, theils in Heilung begriffene, theils
frische, feine Stichwunden constatirt wurden, wie sie nach subcutanen
Injectionen zurückbleiben.
Eine andere zu erwägende Möglichkeit ist die, dass das Gift dadurch,
dass der Verstorbene in Folge seines Geschäftes, Gewerbes etc. damit
zu thun hatte, in den Körper desselben hineingelangt sein konnte.
Diese Möglichkeit wäre bei Berg- und Hüttenarbeitern, bei Arbeitern
in chemischen, Farbwaaren- oder in Spiegelfabriken[414] und bei
zahlreichen Handwerken, Gewerben, die mit Gift zu thun haben, in
Betracht zu ziehen und auf die Anamnese und die oben angeführten
Momente Rücksicht zu nehmen. Gleiches hätte zu geschehen gegenüber
Arsenessern, Opiophagen etc., obwohl an derartige Möglichkeiten nur
unter besonderen Umständen gedacht werden könnte. In allen solchen
Fällen ist nicht blos die Menge des in der Leiche gefundenen Giftes,
soweit sie sichergestellt werden kann, sondern auch das Verhältniss
der Menge des nicht resorbirten, respective des im Magen und Darm
befindlichen Giftes zu der in den übrigen Organen nachweisbaren zu
constatiren, da im Allgemeinen anzunehmen ist, dass bei chronischen
Vergiftungen die letzteren, in acuten Fällen die ersteren prävaliren
werden, woraus, sowie auch aus anderen bereits angedeuteten Gründen
sich die Zweckmässigkeit der Forderung ergibt, dass die zur chemischen
Untersuchung zurückgelegten Objecte +separirt+ in Gefässe gegeben
werden sollen.
Bei Beurtheilung und diagnostischer Verwerthung des Umstandes, ob und
wieviel von einem Gifte bereits in die sogenannten zweiten Wege und
wie weit dasselbe gelangt ist, ist die Erwägung wichtig, dass bei
älteren, namentlich bei exhumirten Leichen, sowohl vom Magen als von
anderen Stellen aus das gelöste Gift diffundiren und mitunter auf
weite Strecken sich verbreiten kann, und zwar in weit ausgedehnterer
Weise, als wir dies bereits bei den ätzenden Giften (pag. 636),
kennen gelernt haben. Es ist das Verdienst von +Torsellini+ (1889),
+Prescot+ und +Reese+ (+Virchow+’s Jahrb. 1890, I, pag. 498), diesen
Vorgang experimentell constatirt zu haben, indem sie Arsenik, Sublimat,
Brechweinstein, welche sie todten Thieren mit einem Schlundrohr in
den Magen injicirten, nach 3-7 Wochen in den Lungen, im Herzen, in
Milz, Nieren und in der Harnblase nachweisen konnten. +Strassmann+
hat mit +Kirstein+ (Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1893, pag. 191, und
+Virchow+’s Arch. 1894, CXXXVI, pag. 127) diese Angaben nachgeprüft
und namentlich bezüglich des Arseniks bestätigt gefunden, der nach
postmortaler Einführung in den Magen nach einigen, sicher nach 12 Tagen
in den sogenannten zweiten Wegen nachgewiesen werden konnte, ebenso in
unserem Institute +Haberda+ und +Wachholz+ (Zeitschr. f. Medicinalb.,
1893, pag. 393) bezüglich Arsen, Antimon, Sublimat, Cuprum sulfuricum,
Nitrobenzol und wahrscheinlich Kali chloricum. Die Diffusion geht
durchaus stetig centrifugal vorwärts und folgt vorzugsweise den
Gesetzen der Schwere. Zur Unterscheidung einer solchen postmortalen
Imbibition von einer vitalen Resorption empfiehlt +Strassmann+ die
getrennte Untersuchung der paarigen Organe, insbesondere der Nieren auf
ihren Giftgehalt.
[Sidenote: Postmortale Diffusion von Giften. Verpackung.]
Dem Einwurf, dass die von dem Chemiker gefundene giftige Substanz erst
+an der Leiche+ hineingerathen sein konnte, ist zunächst durch correcte
Verpackung der Leichentheile zu begegnen, die in der Weise zu geschehen
hat, dass weder von Aussen etwas zu den betreffenden Objecten gelangen,
noch von diesen etwas verloren gehen kann. Man sollte principiell
nur gläserne Gefässe mit eingeriebenen Glasstöpseln benützen, die
gegenwärtig leicht zu haben sind und allen Anforderungen entsprechen.
Im Nothfall sind gut gereinigte Glasflaschen und neue Korkstöpsel zu
benützen. Zweckmässig ist das Ueberbinden des Stöpsels und Halses des
betreffenden Gefässes mit Schweinsblase (auch Pergamentpapier), wie es
die österr. Vorschrift verlangt. Darüber ist dann Papier zu binden und
auf diesem der Inhalt des Gefässes zu signiren. Sache des Chemikers
aber ist es, dafür zu sorgen, dass nur vollkommen reine und als
solche geprüfte Reagentien zur Verwendung kommen, eine Vorsicht, die
namentlich bei Untersuchungen auf Arsen nicht genug strenge zu beachten
ist.
Stammen die zu untersuchenden Objecte von einer exhumirten Leiche,
so ist auch die Möglichkeit zu erwägen, dass erst im Grabe eine
giftige Substanz in die Leichentheile hineingelangt sein konnte.[415]
Es ist zunächst daran zu denken, dass den Leichen verschiedene
mit metallischen Farben gefärbte Dinge, wie künstliche Blumen und
Blätter, Heiligenbilder, sowie metallische Gegenstände, insbesondere
Kreuze, in’s Grab mitgegeben werden, dass häufig der Sarg metallische
Verzierungen zu besitzen pflegt, und dass auch der Anstrich des
Sarges mit metallischen Farben geschehen sein konnte. So lange
Leiche und Sarg, sowie die mitgegebenen Dinge noch wohl erhalten
sind, ist nicht anzunehmen, dass von letzteren aus giftige Stoffe in
die Leiche gekommen sein konnten. Je weiter jedoch die Fäulniss und
Verwesung der Leiche und damit auch die Zerstörung des Sarges und der
mitgegebenen Dinge vorwärts schreitet, desto eher ist es möglich, dass
die exhumirten Leichentheile aus dieser Quelle giftige Substanzen
enthalten können. Man kann sich dieser Thatsache gegenüber nicht
verschliessen, wenn auch zugegeben werden muss, dass grössere Mengen
von Gift nicht wohl auf diese Art in das Innere der verwesenden Leiche
gelangen, und dass es eher denkbar ist, dass nur local, d. h. dort,
wo ein metallischer oder mit metallischen Farben gefärbter Gegenstand
zu liegen kam, von diesem aus der giftige Körper in die Leichentheile
gelangt sein konnte.
+Schauenstein+ (l. c. pag. 547) fand im Inneren einer schmierigen
Masse, die aus der Magengegend einer nach 7 Jahren exhumirten Leiche
entnommen war, einen zerfressenen Messingknopf und die umgebenden
Partien der erwähnten Masse enthielten deutliche Mengen von Kupfer
und Zink, ausserdem aber auch, sowie die entfernteren Organe, Spuren
von Arsen, welches in dem Knopfe allein nicht nachgewiesen werden
konnte. +Tardieu+ und +Roussin+ (l. c. pag. 78) fanden in einem
Falle eine kupferige Auflagerung an der Magenschleimhaut, die von
einer Nadel herrührte, die nach der Section dort zurückgelassen
worden war, und jener merkwürdige Fall +Casper+’s (l. c. II, 436),
in welchem bei einer nach 11 Jahren ausgegrabenen Frau +nur in den
Kopfhaaren+ Arsen gefunden wurde, lässt sich kaum anders erklären,
als durch die Annahme, dass arsenikhältige Gegenstände (Blumen,
Nadeln etc.) in den Haaren staken, als die Leiche in’s Grab gelegt
worden ist, wie dieses auch in einem von +Ludwig+ und +Mauthner+ (Wr.
med. Bl. 1884, Nr. 1) mitgetheilten Falle nachgewiesen wurde, wo der
Arsengehalt der Kopfhaut einer exhumirten Leiche von einem Kranz von
künstlichen Blumen herrührte. Derartige Möglichkeiten zeigen wieder,
wie nothwendig es ist, auch bei Exhumationen verschiedene Theile
der Leiche zur chemischen Untersuchung zu übergeben und separirt
zu verpacken, wie sie uns auch auffordern, bei Exhumationen nicht
blos der Leiche selbst, sondern auch den Resten der ihr mitgegebenen
Gegenstände ein besonderes Augenmerk zu schenken und alle derartigen
Funde sowohl aufzubewahren, als in ihrer Lage und Beschaffenheit
genau zu Protokoll zu bringen.
[Sidenote: Exhumation.]
[Sidenote: Zufällig in die Erde gelangte Gifte. Arsenhältige Erde.]
Auch der Möglichkeit, dass das Erdreich des betreffenden
Begräbnissplatzes giftige Metalle, insbesondere Arsen, enthalten kann,
welche dann in die lange in solcher Erde liegende Leiche gelangt
sein konnten, ist Rechnung zu tragen. Dass das Erdreich einzelner
Kirchhöfe Arsen enthält, ist eine vielfach constatirte Thatsache.
Zufolge der Untersuchungen +Sonnenschein+’s[416] kann dasselbe schon
primär im Boden enthalten sein und von arsenhältigem Eisenoxyd
herrühren, welches wieder grösstentheils aus verwittertem Schwefelkies
entsteht, der in der Regel Arsen zu enthalten pflegt. In anderen
Fällen stammt der Arsenik noch von der Benützung des betreffenden
Platzes als Feld, dem dieser und andere metallische Substanzen durch
gegen Feldmäuse gestreutes Gift, oder wie wir hinzufügen, durch den
(insbesondere aus den Aborten und Mistgruben der Städte stammenden)
Dünger zugeführt worden sein konnten, während in wieder anderen der
Arsenikgehalt von den Dämpfen benachbarter Sodafabriken stammt, die
durch den herrschenden Wind über den betreffenden Friedhof geführt
und dort niedergeschlagen wurden.[417] Die Bedeutung dieser Thatsache
wird dadurch sehr abgeschwächt, dass zufolge der Untersuchungen
+Orfila+’s und +Sonnenschein+’s der Arsenik im Boden nur in im Wasser
unlöslichen Verbindungen vorkommt und auch, wenn er als solcher in
das Erdreich gelangt, mit Thonerde, Kalk, Eisenoxyd etc. im Wasser
unlösliche Verbindungen eingeht, was schon in den obersten Schichten
des betreffenden Bodens geschieht, aus welchen beiden Umständen sich
begreift, warum selbst bei Leichen, die thatsächlich durch 6-16
Monate in arsenikhältiger Friedhoferde gelegen waren, doch kein
Arsenik aufgefunden werden konnte (siehe +Sonnenschein+, l. c. 146,
und +Mayet+, Annal. d’hygiène publ. 1879, pag. 148). +Ludwig+ und
+Mauthner+ (Wiener klin. Wochenschr. 1890, Nr. 36) fordern, dass in
jedem Fall geprüft werden soll, ob das in der Friedhoferde enthaltene
Arsen mit gewöhnlichem oder mit ammoniakalischem Wasser ausgezogen
werden kann. Es ist daher bei jeder Exhumation dafür Sorge zu tragen,
dass sowohl von dem den Sarg umgebenden Erdreich, als von dem an
entfernteren Stellen des Friedhofes, Proben zur chemischen Untersuchung
zurückgelegt werden, ersteres schon deshalb, weil es möglich und leicht
begreiflich ist, dass bei der colliquativen Fäulniss mit den aus der
Leiche austretenden Flüssigkeiten auch darin gelöste Giftstoffe in
das umgebende Erdreich sich imbibiren und darin zurückbehalten werden
können. Aus gleichem Grunde sind auch Stücke vom Sargholz, insbesondere
von den abwärtigen Theilen desselben, für die chemische Untersuchung zu
reserviren.
Der §. 109 der österreichischen Vorschrift für die gerichtliche
Todtenbeschau bestimmt hierüber wie folgt: Ist wegen Verdacht einer
Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu exhumiren, so soll bei
der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemische
Untersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig sein. Es
wird dabei zu bestimmen sein, ob die Reinigung des Cadavers mit
Bleichkalklösung zulässig ist, oder ob diese Desinfectionsart die
Auffindung des Giftes unmöglich machen würde. -- Handelt es sich
um die Ausmittlung einer Vergiftung entweder mit Arsenik, oder mit
Blei oder mit Kupfer, so sind, insbesondere bei der erstgenannten,
vorzüglich solche Körpertheile zur chemischen Untersuchung zu
wählen, welche mit der die Leiche umgebenden Graberde am wenigsten
in Berührung kamen. -- Ueberdies aber muss immer sowohl von der
den Leichnam zunächst umgebenden, als auch von der entfernteren
Graberde, sowie von der Erde an anderen Stellen des Friedhofes etwas
mitgenommen und chemisch untersucht werden. Auch von dem Sargholze,
vorzüglich von jenen Stellen, wo man bemerkt, dass eine grössere
Ansammlung von Feuchtigkeit stattgefunden habe, sollen Stücke
gesammelt und chemisch untersucht werden.
[Sidenote: Negativer chem. Befund. Widerstandsfähigkeit d. Gifte gegen
Fäulniss.]
Ergibt die chemische Untersuchung ein +negatives Resultat+, so ist
damit der Vergiftungstod keineswegs ausgeschlossen. Es gibt zunächst
eine Reihe von Giften, die die Chemie gegenwärtig nachzuweisen noch
nicht im Stande ist, z. B. die meisten thierischen und Pflanzengifte,
weiter kann aber der Nachweis misslingen, weil das Gift bereits wieder
ausgeschieden oder zersetzt worden ist. Ersteres geschieht schon zum
grossen Theile durch das meist eintretende Erbrechen, sowie durch die
Stuhlgänge, später aber durch den Harn und andere Excrete und desto
vollständiger, je diffusibler das Gift gewesen war und je länger der
Betreffende gelebt hatte. Die vollständige Ausscheidung des Giftes
hindert nicht das Eintreten des Todes, da das Individuum zunächst nicht
an Gift, sondern an den Veränderungen und Functionsstörungen in den
Organen stirbt, die dasselbe veranlasst und die die Elimination des
Giftes sehr wohl überdauern können, wie z. B. die Kohlenoxydvergiftung
zeigt, die sehr häufig den Tod bedingt, obgleich der Betreffende noch
lebend aus der giftigen Atmosphäre gebracht wurde und hierauf, wie die
Spectralanalyse ergibt, sämmtliches Kohlenoxyd bereits aus dem Blute
verschwunden war. Ueber die Veränderungen, die Gifte im Organismus
erleiden und wodurch sie unkenntlich gemacht werden können, wurde
bereits oben bei der Art der Elimination von Giften aus dem Körper
gesprochen.
Bezüglich der Fäulniss ist bekannt, dass mineralische Gifte derselben
in dem Grade widerstehen, dass sie, wenn die Leiche selbst bis auf die
Knochen verwest ist, noch nachgewiesen werden können und thatsächlich
nachgewiesen wurden. Aber auch viele Alkaloide zeigen einen grossen
Widerstand gegen Fäulniss. So fand +Stas+ Morphin in allen Theilen
einer Leiche, die seit 13 Monaten begraben war, und ebenso konnte
+A. Taylor+ meconsaures Morphin, welches fäulnissfähigen Substanzen
zugefügt war, die dann 14 Monate dem Luftzutritt ausgesetzt blieben,
wieder auffinden. Strychnin konnte +Tardieu+ („Die Vergiftungen“, pag.
533) in den faulenden Eingeweiden eines Stieres noch nach 11 Jahren
nachweisen und +E. Heintz+[418] bestätigt die grosse Dauerhaftigkeit
des salpetersauren Strychnins, da es ihm gelang, aus einem Stücke
Fleisch, in welches einige Krystalle davon gelegt wurden, das Gift
noch nach 3 Jahren darzustellen. Dagegen waren Jos. +Ranke+, +L. A.
Buchner+, +Wislicenus+ und +Gorup+-+Besanez+ nicht im Stande, bei
mit 0·1 Grm. salpetersaurem Strychnin vergifteten Hunden das Gift
nachzuweisen, wenn die Thiere 100, 130, 200 bis 300 Tage in der Erde
gelegen waren. +Ipsen+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VII,
1) ist der Meinung, dass das Gift einfach mit den Fäulnissflüssigkeiten
aus den Objecten durch Diffusion verschwunden war, da es ihm bei
Beachtung dieses Vorganges (siehe oben pag. 636 und 644) gelang, das
Strychnin selbst nach jahrelanger Verwesung in Thier- und Kinderleichen
nachzuweisen. +Pellacani+ (Virchow’s Jahrb. 1885, I, 530 und 1888, I,
479) konnte Physostigmin, Atropin, Pilocarpin und Daturin, welche er
mit Blut faulen liess, noch nach 7, Picrotoxin, Veratrin, Santonin,
Codein und Gurarin noch nach 4 Monaten nachweisen, nicht aber
Digitalin. +Severi+ (ibid. 1888, I, 480) konnte sogar Chloroform bei
einem damit vergifteten und durch 103 Tage begrabenen Hunde noch in den
Leichentheilen nachweisen. Ueber die Nachweisbarkeit der Blausäure und
des Phosphors längere Zeit nach dem Tode werden wir später sprechen.
[Sidenote: Physiologischer Versuch.]