Sowohl das preussische Regulativ als die österreichische Vorschrift

haben vorzugsweise nur die oberen Partien des Darmes im Auge. Die

unteren sollten jedoch auch nicht vernachlässigt werden, namentlich

nicht bei der Phosphorvergiftung, da es uns wiederholt gelungen ist,

im unteren Ileum und im Dickdarm Phosphor nachzuweisen, während

dies im Magen und den oberen Darmpartien nicht mehr möglich war.

Die Behauptung +Scolosuboff+’s (Annal. d’hygiène publ. 1876), dass

bei Arsenikvergiftung die grösste Menge des resorbirten Giftes

im Gehirn und im Rückenmark sich finde und daher bei solchen und

anderweitigen Vergiftungsfällen insbesondere die genannten Organe

dem Gerichtschemiker übergeben werden sollen, muss in Folge der

gründlichen Untersuchungen unseres Collegen Prof. +E. Ludwig+ („Ueber

die Localisation des Arsens im Organismus nach Einverleibung von

arseniger Säure.“ Wiener med. Blätter. 1879, Nr. 48-52) als ganz

unbegründet zurückgewiesen werden. Dagegen ist es bei Vergiftungen

mit flüchtigen Substanzen, z. B. Chloroform, Blausäure, angezeigt,

das Gehirn für sich aufzubewahren und chemisch zu untersuchen,

da aus diesem der knöchernen Kapsel wegen, in welcher das Gehirn

eingeschlossen ist, die genannten Stoffe schwerer verflüchtigen als

aus anderen Organen. So vermochte +E. Ludwig+ bei einem von uns

obducirten Selbstmordfall durch Chloroform dieses noch im Gehirn,

nicht aber in den übrigen Organen nachzuweisen. -- In Fällen, wo die

Vergiftung per rectum, per vaginam etc. geschah, ist es natürlich

geboten, auch diese Organe separirt dem Chemiker zu übergeben. --

Dass, insbesondere bei leicht zersetzbaren Giften, die Uebergabe der

Leichentheile an den Chemiker thunlichst rasch erfolgen und daher von

den Gerichtsärzten betrieben werden soll, ist selbstverständlich.

Zusatz von Alkohol ist nur bei längerem Transport und zu

befürchtender rapider Fäulniss (die auch die Gefässe sprengen kann)

indicirt; in diesem Falle ist aber stets die Beigabe einer Probe des

betreffenden Alkohols angezeigt.

Von Wichtigkeit, was auch den Kostenpunkt anbelangt, ist es, dass

dem Chemiker von Seite der Gerichtsärzte im Einverständnisse mit

dem Untersuchungsgericht eine Information über den concreten Fall

und über die vom chemischen Standpunkte erforderlichen Aufklärungen

gegeben werde, damit derselbe einestheils nicht überflüssige

Untersuchungen anstellt und andererseits nicht allzu summarisch

verfährt, so dass z. B. wohl ein Giftstoff nachgewiesen, aber

nicht auf dessen quantitative Bestimmungen und auf die Vertheilung

desselben in den verschiedenen Organen Rücksicht genommen wird.

[Sidenote: Chemische Untersuchung der Leichentheile.]

Das Resultat der chemischen Untersuchung der Leichentheile kann

entweder positiv oder negativ ausfallen, d. h. es wird entweder

wirklich eine als giftig bekannte Substanz nachgewiesen oder es wird

nichts gefunden.

Der +positive Ausfall+ der chemischen Untersuchung ist natürlich

von höchster Bedeutung und in der Regel für sich allein im Stande, den

Thatbestand der Vergiftung ausser Zweifel zu stellen. Doch sind in

jedem einzelnen Falle jene Möglichkeiten zu erwägen, durch welche die

betreffende Substanz auch ohne Vergiftung, entweder noch während des

Lebens oder erst nach dem Tode in die Leiche gelangt sein konnte.

In ersterer Beziehung wurde von +Devergie+ und +Orfila+ behauptet,

dass kleine Mengen Arsen normal im menschlichen Körper, namentlich in

den Knochen, vorkommen. Diese Behauptung ist in so weiter Fassung

gewiss unrichtig, doch dürften bei der allgemeinen Verbreitung der

Arsenikalien, insbesondere der arsenhältigen, auch zur Färbung von

Nahrungs- und Genussmitteln benützten Farben, Spuren von Arsen im

menschlichen Körper nicht besonders selten sein. Ungleich häufiger

scheinen, besonders bei älteren Leuten, Spuren von Kupfer, Zink und von

Blei vorzukommen, was bei der grossen Verbreitung dieser Metalle nicht

verwundern kann.

[Sidenote: Durch Medicamente in den Körper gelangte Gifte.]

Von grösserem Gewicht ist der Umstand, dass giftige Stoffe, weil sie

als Medicamente genommen oder als Antiseptica angewendet wurden, im

Organismus gefunden werden können. Auf diese Weise kann Arsen, das

namentlich als Tinctura Fowlerii häufig gegeben wird und in manchen

Mineralwässern (Roncegno, Levico, Guberquelle) in grösserer Menge

enthalten ist, ebenso Antimon, Sublimat und metallisches Quecksilber,

Blei, und von Alkaloiden besonders das so häufig gebrauchte Morphium

in den Körper gelangen und dann bei der chemischen Untersuchung darin

gefunden werden. Es handelt sich dabei nicht immer blos um kleine

Mengen, da die betreffenden Medicamente häufig durch längere Zeit

genommen werden und da man bei einzelnen mit der Dosis steigt und

nicht selten so weit kommen kann, dass die schliesslich zur Anwendung

kommenden Dosen die Dosis toxica letalis weit übersteigen, wie wir dies

vom Arsen und vom Morphium bereits erwähnt haben.

In einem unserer Fälle hatte ein in Folge Nierenschrumpfung an

hochgradiger Herzhypertrophie leidendes, sehr fettes Individuum kurz

vor seinem Tode Tart. stib. genommen, welches ihm von einem Arzte als

Brechmittel gegeben worden war. Dieser wurde sowohl im Magen als in

den Gedärmen und in der Leber nachgewiesen. Bei einem mit Emphysem

und chronischem Bronchialcatarrh behafteten und an Herzverfettung

verstorbenen Fiaker zeigte die Magenschleimhaut orangenrothe

Streifen einer pulverigen Substanz, welche sich als Sulf. aur.

antim., dem Bestandtheil eines kurz vor dem Tode vorgenommenen

Hustenpulvers, erwies. In drei anderen Fällen, in deren einem bei

der Section Strictur der Harnröhre, Cystitis und Pyelitis, in dem

anderen Tuberculose und im dritten Herzverfettung sich fand, wurde

auch Morphium im Mageninhalt und in den Leichentheilen gefunden, da

dasselbe von allen drei Kranken durch längere Zeit, und zwar von

dem einen in subcutaner Injection, von den anderen in Pulverform

gebraucht worden war. Nur in dem einen der drei Fälle (Tuberculose)

konnte eine Vergiftung mit Morphium angenommen werden, da das

Individuum unter entschiedener und länger dauernder Narcose gestorben

war, bei den zwei anderen aber musste dies mit Rücksicht darauf,

dass der rasche Tod auch durch die bei der Section nachgewiesene

Erkrankung bewirkt worden sein konnte, unentschieden gelassen werden.

Da bei allen dreien auch der Verdacht eines Selbstmordes bestand,

so erklärten wir, dass, um sich in dieser Beziehung aussprechen zu

können, einestheils die Menge des in den Leichentheilen vorhandenen

Giftes, andererseits aber auch die Dosis bekannt sein müsste, bis

zu welcher die Betreffenden bereits mit dem Morphium gekommen

waren. Leider konnten weder nach der einen, noch nach der anderen

Richtung sichere Anhaltspunkte gewonnen werden. +Bourneville+

und +Yvon+ (Med. Centralbl. 1875, pag. 830) fanden in der Leber

einer ohne Erfolg mit Kupferoxydammoniak behandelten epileptischen

Person die enorme Quantität von 0·295 Grm. Kupfer, dagegen in der

Leber von zwei Individuen, die sich mit Kupfersalzen vergiftet

hatten, blos 80, respective 120 Mgrm.

[Sidenote: Durch habituellen Genuss etc. in den Körper gelangte Gifte.]

Käme die erwähnte Möglichkeit in Frage, so müsste auf die

quantitative Bestimmung des in der Leiche gefundenen Giftes

einerseits und die Anamnese anderseits besonderes Gewicht gelegt

werden. Letztere hätte sich auf die Natur des Leidens, gegen welches

das Medicament gebraucht wurde, zu beziehen; ferner darauf, wie lange

die Anwendung schon dauerte, insbesondere aber darauf, zu welcher

Dosis der Betreffende bereits gekommen war. Ausserdem dürfte die

grössere oder geringere Schnelligkeit, mit welcher das Gift aus dem

Körper ausgeschieden wird, nicht ausser Acht gelassen werden, da

bei acuten Intoxicationen mit Giften, die erfahrungsgemäss rasch

eliminirt werden, die Menge des in der Leiche gefundenen Giftes mit

grösster Wahrscheinlichkeit, ja mit Bestimmtheit die Dosis gibt,

die kurz vor dem Tode genommen wurde, während, wenn Gifte gefunden

wurden, die schwer den Organismus verlassen, die nachgewiesene Menge

nicht blos von den zuletzt genommenen, sondern auch von den bereits

früher einverleibten, aber nicht ausgeschiedenen Dosen herrühren

kann. Die Leiche selbst kann insoferne einen Anhaltspunkt für die

Entscheidung liefern, als sie krankhafte Befunde ergibt, gegen welche

erfahrungsgemäss häufig bestimmte gifthältige Medicamente angewendet

werden, z. B. Syphilis, ebenso wenn sich Zeichen subcutaner Anwendung

von Medicamenten finden, wie dies bei dem oben erwähnten Individuum

der Fall war, bei welchem an den Armen und selbst an der Brust

zahlreiche, theils geheilte, theils in Heilung begriffene, theils

frische, feine Stichwunden constatirt wurden, wie sie nach subcutanen

Injectionen zurückbleiben.

Eine andere zu erwägende Möglichkeit ist die, dass das Gift dadurch,

dass der Verstorbene in Folge seines Geschäftes, Gewerbes etc. damit

zu thun hatte, in den Körper desselben hineingelangt sein konnte.

Diese Möglichkeit wäre bei Berg- und Hüttenarbeitern, bei Arbeitern

in chemischen, Farbwaaren- oder in Spiegelfabriken[414] und bei

zahlreichen Handwerken, Gewerben, die mit Gift zu thun haben, in

Betracht zu ziehen und auf die Anamnese und die oben angeführten

Momente Rücksicht zu nehmen. Gleiches hätte zu geschehen gegenüber

Arsenessern, Opiophagen etc., obwohl an derartige Möglichkeiten nur

unter besonderen Umständen gedacht werden könnte. In allen solchen

Fällen ist nicht blos die Menge des in der Leiche gefundenen Giftes,

soweit sie sichergestellt werden kann, sondern auch das Verhältniss

der Menge des nicht resorbirten, respective des im Magen und Darm

befindlichen Giftes zu der in den übrigen Organen nachweisbaren zu

constatiren, da im Allgemeinen anzunehmen ist, dass bei chronischen

Vergiftungen die letzteren, in acuten Fällen die ersteren prävaliren

werden, woraus, sowie auch aus anderen bereits angedeuteten Gründen

sich die Zweckmässigkeit der Forderung ergibt, dass die zur chemischen

Untersuchung zurückgelegten Objecte +separirt+ in Gefässe gegeben

werden sollen.

Bei Beurtheilung und diagnostischer Verwerthung des Umstandes, ob und

wieviel von einem Gifte bereits in die sogenannten zweiten Wege und

wie weit dasselbe gelangt ist, ist die Erwägung wichtig, dass bei

älteren, namentlich bei exhumirten Leichen, sowohl vom Magen als von

anderen Stellen aus das gelöste Gift diffundiren und mitunter auf

weite Strecken sich verbreiten kann, und zwar in weit ausgedehnterer

Weise, als wir dies bereits bei den ätzenden Giften (pag. 636),

kennen gelernt haben. Es ist das Verdienst von +Torsellini+ (1889),

+Prescot+ und +Reese+ (+Virchow+’s Jahrb. 1890, I, pag. 498), diesen

Vorgang experimentell constatirt zu haben, indem sie Arsenik, Sublimat,

Brechweinstein, welche sie todten Thieren mit einem Schlundrohr in

den Magen injicirten, nach 3-7 Wochen in den Lungen, im Herzen, in

Milz, Nieren und in der Harnblase nachweisen konnten. +Strassmann+

hat mit +Kirstein+ (Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1893, pag. 191, und

+Virchow+’s Arch. 1894, CXXXVI, pag. 127) diese Angaben nachgeprüft

und namentlich bezüglich des Arseniks bestätigt gefunden, der nach

postmortaler Einführung in den Magen nach einigen, sicher nach 12 Tagen

in den sogenannten zweiten Wegen nachgewiesen werden konnte, ebenso in

unserem Institute +Haberda+ und +Wachholz+ (Zeitschr. f. Medicinalb.,

1893, pag. 393) bezüglich Arsen, Antimon, Sublimat, Cuprum sulfuricum,

Nitrobenzol und wahrscheinlich Kali chloricum. Die Diffusion geht

durchaus stetig centrifugal vorwärts und folgt vorzugsweise den

Gesetzen der Schwere. Zur Unterscheidung einer solchen postmortalen

Imbibition von einer vitalen Resorption empfiehlt +Strassmann+ die

getrennte Untersuchung der paarigen Organe, insbesondere der Nieren auf

ihren Giftgehalt.

[Sidenote: Postmortale Diffusion von Giften. Verpackung.]

Dem Einwurf, dass die von dem Chemiker gefundene giftige Substanz erst

+an der Leiche+ hineingerathen sein konnte, ist zunächst durch correcte

Verpackung der Leichentheile zu begegnen, die in der Weise zu geschehen

hat, dass weder von Aussen etwas zu den betreffenden Objecten gelangen,

noch von diesen etwas verloren gehen kann. Man sollte principiell

nur gläserne Gefässe mit eingeriebenen Glasstöpseln benützen, die

gegenwärtig leicht zu haben sind und allen Anforderungen entsprechen.

Im Nothfall sind gut gereinigte Glasflaschen und neue Korkstöpsel zu

benützen. Zweckmässig ist das Ueberbinden des Stöpsels und Halses des

betreffenden Gefässes mit Schweinsblase (auch Pergamentpapier), wie es

die österr. Vorschrift verlangt. Darüber ist dann Papier zu binden und

auf diesem der Inhalt des Gefässes zu signiren. Sache des Chemikers

aber ist es, dafür zu sorgen, dass nur vollkommen reine und als

solche geprüfte Reagentien zur Verwendung kommen, eine Vorsicht, die

namentlich bei Untersuchungen auf Arsen nicht genug strenge zu beachten

ist.

Stammen die zu untersuchenden Objecte von einer exhumirten Leiche,

so ist auch die Möglichkeit zu erwägen, dass erst im Grabe eine

giftige Substanz in die Leichentheile hineingelangt sein konnte.[415]

Es ist zunächst daran zu denken, dass den Leichen verschiedene

mit metallischen Farben gefärbte Dinge, wie künstliche Blumen und

Blätter, Heiligenbilder, sowie metallische Gegenstände, insbesondere

Kreuze, in’s Grab mitgegeben werden, dass häufig der Sarg metallische

Verzierungen zu besitzen pflegt, und dass auch der Anstrich des

Sarges mit metallischen Farben geschehen sein konnte. So lange

Leiche und Sarg, sowie die mitgegebenen Dinge noch wohl erhalten

sind, ist nicht anzunehmen, dass von letzteren aus giftige Stoffe in

die Leiche gekommen sein konnten. Je weiter jedoch die Fäulniss und

Verwesung der Leiche und damit auch die Zerstörung des Sarges und der

mitgegebenen Dinge vorwärts schreitet, desto eher ist es möglich, dass

die exhumirten Leichentheile aus dieser Quelle giftige Substanzen

enthalten können. Man kann sich dieser Thatsache gegenüber nicht

verschliessen, wenn auch zugegeben werden muss, dass grössere Mengen

von Gift nicht wohl auf diese Art in das Innere der verwesenden Leiche

gelangen, und dass es eher denkbar ist, dass nur local, d. h. dort,

wo ein metallischer oder mit metallischen Farben gefärbter Gegenstand

zu liegen kam, von diesem aus der giftige Körper in die Leichentheile

gelangt sein konnte.

+Schauenstein+ (l. c. pag. 547) fand im Inneren einer schmierigen

Masse, die aus der Magengegend einer nach 7 Jahren exhumirten Leiche

entnommen war, einen zerfressenen Messingknopf und die umgebenden

Partien der erwähnten Masse enthielten deutliche Mengen von Kupfer

und Zink, ausserdem aber auch, sowie die entfernteren Organe, Spuren

von Arsen, welches in dem Knopfe allein nicht nachgewiesen werden

konnte. +Tardieu+ und +Roussin+ (l. c. pag. 78) fanden in einem

Falle eine kupferige Auflagerung an der Magenschleimhaut, die von

einer Nadel herrührte, die nach der Section dort zurückgelassen

worden war, und jener merkwürdige Fall +Casper+’s (l. c. II, 436),

in welchem bei einer nach 11 Jahren ausgegrabenen Frau +nur in den

Kopfhaaren+ Arsen gefunden wurde, lässt sich kaum anders erklären,

als durch die Annahme, dass arsenikhältige Gegenstände (Blumen,

Nadeln etc.) in den Haaren staken, als die Leiche in’s Grab gelegt

worden ist, wie dieses auch in einem von +Ludwig+ und +Mauthner+ (Wr.

med. Bl. 1884, Nr. 1) mitgetheilten Falle nachgewiesen wurde, wo der

Arsengehalt der Kopfhaut einer exhumirten Leiche von einem Kranz von

künstlichen Blumen herrührte. Derartige Möglichkeiten zeigen wieder,

wie nothwendig es ist, auch bei Exhumationen verschiedene Theile

der Leiche zur chemischen Untersuchung zu übergeben und separirt

zu verpacken, wie sie uns auch auffordern, bei Exhumationen nicht

blos der Leiche selbst, sondern auch den Resten der ihr mitgegebenen

Gegenstände ein besonderes Augenmerk zu schenken und alle derartigen

Funde sowohl aufzubewahren, als in ihrer Lage und Beschaffenheit

genau zu Protokoll zu bringen.

[Sidenote: Exhumation.]

[Sidenote: Zufällig in die Erde gelangte Gifte. Arsenhältige Erde.]

Auch der Möglichkeit, dass das Erdreich des betreffenden

Begräbnissplatzes giftige Metalle, insbesondere Arsen, enthalten kann,

welche dann in die lange in solcher Erde liegende Leiche gelangt

sein konnten, ist Rechnung zu tragen. Dass das Erdreich einzelner

Kirchhöfe Arsen enthält, ist eine vielfach constatirte Thatsache.

Zufolge der Untersuchungen +Sonnenschein+’s[416] kann dasselbe schon

primär im Boden enthalten sein und von arsenhältigem Eisenoxyd

herrühren, welches wieder grösstentheils aus verwittertem Schwefelkies

entsteht, der in der Regel Arsen zu enthalten pflegt. In anderen

Fällen stammt der Arsenik noch von der Benützung des betreffenden

Platzes als Feld, dem dieser und andere metallische Substanzen durch

gegen Feldmäuse gestreutes Gift, oder wie wir hinzufügen, durch den

(insbesondere aus den Aborten und Mistgruben der Städte stammenden)

Dünger zugeführt worden sein konnten, während in wieder anderen der

Arsenikgehalt von den Dämpfen benachbarter Sodafabriken stammt, die

durch den herrschenden Wind über den betreffenden Friedhof geführt

und dort niedergeschlagen wurden.[417] Die Bedeutung dieser Thatsache

wird dadurch sehr abgeschwächt, dass zufolge der Untersuchungen

+Orfila+’s und +Sonnenschein+’s der Arsenik im Boden nur in im Wasser

unlöslichen Verbindungen vorkommt und auch, wenn er als solcher in

das Erdreich gelangt, mit Thonerde, Kalk, Eisenoxyd etc. im Wasser

unlösliche Verbindungen eingeht, was schon in den obersten Schichten

des betreffenden Bodens geschieht, aus welchen beiden Umständen sich

begreift, warum selbst bei Leichen, die thatsächlich durch 6-16

Monate in arsenikhältiger Friedhoferde gelegen waren, doch kein

Arsenik aufgefunden werden konnte (siehe +Sonnenschein+, l. c. 146,

und +Mayet+, Annal. d’hygiène publ. 1879, pag. 148). +Ludwig+ und

+Mauthner+ (Wiener klin. Wochenschr. 1890, Nr. 36) fordern, dass in

jedem Fall geprüft werden soll, ob das in der Friedhoferde enthaltene

Arsen mit gewöhnlichem oder mit ammoniakalischem Wasser ausgezogen

werden kann. Es ist daher bei jeder Exhumation dafür Sorge zu tragen,

dass sowohl von dem den Sarg umgebenden Erdreich, als von dem an

entfernteren Stellen des Friedhofes, Proben zur chemischen Untersuchung

zurückgelegt werden, ersteres schon deshalb, weil es möglich und leicht

begreiflich ist, dass bei der colliquativen Fäulniss mit den aus der

Leiche austretenden Flüssigkeiten auch darin gelöste Giftstoffe in

das umgebende Erdreich sich imbibiren und darin zurückbehalten werden

können. Aus gleichem Grunde sind auch Stücke vom Sargholz, insbesondere

von den abwärtigen Theilen desselben, für die chemische Untersuchung zu

reserviren.

Der §. 109 der österreichischen Vorschrift für die gerichtliche

Todtenbeschau bestimmt hierüber wie folgt: Ist wegen Verdacht einer

Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu exhumiren, so soll bei

der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemische

Untersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig sein. Es

wird dabei zu bestimmen sein, ob die Reinigung des Cadavers mit

Bleichkalklösung zulässig ist, oder ob diese Desinfectionsart die

Auffindung des Giftes unmöglich machen würde. -- Handelt es sich

um die Ausmittlung einer Vergiftung entweder mit Arsenik, oder mit

Blei oder mit Kupfer, so sind, insbesondere bei der erstgenannten,

vorzüglich solche Körpertheile zur chemischen Untersuchung zu

wählen, welche mit der die Leiche umgebenden Graberde am wenigsten

in Berührung kamen. -- Ueberdies aber muss immer sowohl von der

den Leichnam zunächst umgebenden, als auch von der entfernteren

Graberde, sowie von der Erde an anderen Stellen des Friedhofes etwas

mitgenommen und chemisch untersucht werden. Auch von dem Sargholze,

vorzüglich von jenen Stellen, wo man bemerkt, dass eine grössere

Ansammlung von Feuchtigkeit stattgefunden habe, sollen Stücke

gesammelt und chemisch untersucht werden.

[Sidenote: Negativer chem. Befund. Widerstandsfähigkeit d. Gifte gegen

Fäulniss.]

Ergibt die chemische Untersuchung ein +negatives Resultat+, so ist

damit der Vergiftungstod keineswegs ausgeschlossen. Es gibt zunächst

eine Reihe von Giften, die die Chemie gegenwärtig nachzuweisen noch

nicht im Stande ist, z. B. die meisten thierischen und Pflanzengifte,

weiter kann aber der Nachweis misslingen, weil das Gift bereits wieder

ausgeschieden oder zersetzt worden ist. Ersteres geschieht schon zum

grossen Theile durch das meist eintretende Erbrechen, sowie durch die

Stuhlgänge, später aber durch den Harn und andere Excrete und desto

vollständiger, je diffusibler das Gift gewesen war und je länger der

Betreffende gelebt hatte. Die vollständige Ausscheidung des Giftes

hindert nicht das Eintreten des Todes, da das Individuum zunächst nicht

an Gift, sondern an den Veränderungen und Functionsstörungen in den

Organen stirbt, die dasselbe veranlasst und die die Elimination des

Giftes sehr wohl überdauern können, wie z. B. die Kohlenoxydvergiftung

zeigt, die sehr häufig den Tod bedingt, obgleich der Betreffende noch

lebend aus der giftigen Atmosphäre gebracht wurde und hierauf, wie die

Spectralanalyse ergibt, sämmtliches Kohlenoxyd bereits aus dem Blute

verschwunden war. Ueber die Veränderungen, die Gifte im Organismus

erleiden und wodurch sie unkenntlich gemacht werden können, wurde

bereits oben bei der Art der Elimination von Giften aus dem Körper

gesprochen.

Bezüglich der Fäulniss ist bekannt, dass mineralische Gifte derselben

in dem Grade widerstehen, dass sie, wenn die Leiche selbst bis auf die

Knochen verwest ist, noch nachgewiesen werden können und thatsächlich

nachgewiesen wurden. Aber auch viele Alkaloide zeigen einen grossen

Widerstand gegen Fäulniss. So fand +Stas+ Morphin in allen Theilen

einer Leiche, die seit 13 Monaten begraben war, und ebenso konnte

+A. Taylor+ meconsaures Morphin, welches fäulnissfähigen Substanzen

zugefügt war, die dann 14 Monate dem Luftzutritt ausgesetzt blieben,

wieder auffinden. Strychnin konnte +Tardieu+ („Die Vergiftungen“, pag.

533) in den faulenden Eingeweiden eines Stieres noch nach 11 Jahren

nachweisen und +E. Heintz+[418] bestätigt die grosse Dauerhaftigkeit

des salpetersauren Strychnins, da es ihm gelang, aus einem Stücke

Fleisch, in welches einige Krystalle davon gelegt wurden, das Gift

noch nach 3 Jahren darzustellen. Dagegen waren Jos. +Ranke+, +L. A.

Buchner+, +Wislicenus+ und +Gorup+-+Besanez+ nicht im Stande, bei

mit 0·1 Grm. salpetersaurem Strychnin vergifteten Hunden das Gift

nachzuweisen, wenn die Thiere 100, 130, 200 bis 300 Tage in der Erde

gelegen waren. +Ipsen+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VII,

1) ist der Meinung, dass das Gift einfach mit den Fäulnissflüssigkeiten

aus den Objecten durch Diffusion verschwunden war, da es ihm bei

Beachtung dieses Vorganges (siehe oben pag. 636 und 644) gelang, das

Strychnin selbst nach jahrelanger Verwesung in Thier- und Kinderleichen

nachzuweisen. +Pellacani+ (Virchow’s Jahrb. 1885, I, 530 und 1888, I,

479) konnte Physostigmin, Atropin, Pilocarpin und Daturin, welche er

mit Blut faulen liess, noch nach 7, Picrotoxin, Veratrin, Santonin,

Codein und Gurarin noch nach 4 Monaten nachweisen, nicht aber

Digitalin. +Severi+ (ibid. 1888, I, 480) konnte sogar Chloroform bei

einem damit vergifteten und durch 103 Tage begrabenen Hunde noch in den

Leichentheilen nachweisen. Ueber die Nachweisbarkeit der Blausäure und

des Phosphors längere Zeit nach dem Tode werden wir später sprechen.

[Sidenote: Physiologischer Versuch.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 74 / 132 段