Ausser der Lebensgefahr, die einzelne der genannten Verletzungen,

insbesondere die perforirenden, zu bewirken pflegen[330], können andere

bleibende und schwere Nachtheile zurücklassen. Insbesondere wären

unheilbare Harn- und Kothfisteln zweifellos als „Siechthum“ im Sinne

der Gesetze aufzufassen, da bei solchen Leiden alle jene Bedingungen

zutreffen, unter denen von Siechthum gesprochen werden kann. Dass

solche Verletzungen auch Zeugungsunfähigkeit, und zwar nicht blos

Beischlafsunfähigkeit nach sich ziehen können, wurde bei Besprechung

dieser erörtert.

[Sidenote: Abortus nach Misshandlungen.]

[Sidenote: Fehlgeburt nach Traumen.]

Verhältnissmässig häufig wird ein +Abortus+ mit erlittenen

Misshandlungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht, und es wurde

mit Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. Juli 1855

ausgesprochen, dass eine „schwere Verletzung“ im Sinne des §. 152

des österr. St. G. unzweifelhaft auch dann vorhanden sei, wenn die

Misshandlung einer Schwangeren eine Fehlgeburt zur Folge hatte.

Dass direct den Unterleib, beziehungsweise den Uterus treffende

intensive, namentlich wiederholte Insulte, wie Stösse, Fusstritte

und Quetschungen der verschiedensten Art, Abortus bewirken können,

unterliegt keinem Zweifel. Es kann dies geschehen durch Sprengung des

Eies, durch Ablösung desselben von der Uteruswand, sowohl durch die

directe Erschütterung als durch die consecutive Blutung zwischen Uterus

und Placenta; vielleicht auch durch unmittelbare Tödtung der Frucht

oder durch Uteruscontractionen, die durch die mechanische Irritation

ausgelöst wurden. Auch der allgemeinen Gefäss- und Nervenaufregung,

die mit Misshandlungen verbunden zu sein pflegt, kann ein Einfluss

auf das Eintreten einer Fehlgeburt nicht abgesprochen werden. Bei

Verwundungen der Genitalien sowohl als auch anderer Organe muss eine

solche Möglichkeit noch eher zugegeben werden, da zu der unmittelbaren

Wirkung der Verletzung auch die secundären Zufälle hinzukommen, die sie

veranlassen kann.

Trotzdem lehrt die Erfahrung, dass sowohl die erst erwähnten

Misshandlungen als auch Verwundungen der Genitalien oder anderer

Körpertheile, die an Schwangeren geschehen, verhältnissmässig selten

Abortus bewirken. So berichtet +Thomann+ (Wiener med. Presse. 1867,

Nr. 39 und „Schwangerschaft und Trauma“. Wien 1889) von einer

ausgebreiteten Zerreissung des Dammes und des Mastdarmes, die

sich ein im sechsten Monate schwangeres Weib durch Fall auf einen

Gartenzaun zugezogen hatte, und die mit Heilung endete, ohne dass die

Schwangerschaft unterbrochen worden wäre. Eine Reihe solcher Fälle,

in welchen schwere Verletzungen der Genitalien, die durch Auffallen

auf Zaunpflöcke, Stuhlbeine etc. entstanden waren, keine Fehl- oder

Frühgeburt bewirkten, wird von +Magacz+ im gleichen Blatte, 1872,

189, mitgetheilt.

Ueber den Einfluss grösserer chirurgischer Operationen auf den

Verlauf der Schwangerschaft wurden von +Cohnstein+ (Med. Centralbl.

1874, pag. 192) und von +Massat+ in Paris (Schmidt’s Jahrb. 1874,

CLXIV, pag. 265) Beobachtungen in grosser Zahl angestellt, welche

lehrten, dass in mehr als der Hälfte der Fälle (54·5%, +Cohnstein+)

die Schwangerschaft regelmässig verlief, dass aber der Ort der

Operation sich insoferne bemerkbar mache, als die Fälle, an

welchen an den Harn- und Geschlechtsorganen operirt wurde, das

Hauptcontingent jener lieferten, die mit vorzeitiger Unterbrechung

der Schwangerschaft endeten (von den 54·5% +Cohnstein+’s nicht

weniger als 32%), +Schröder+ und +Veit+ (Virchow’s Jahrb. 1876,

II, 558) sahen die Schwangerschaft ungestört normal verlaufen,

trotz im siebenten Monat vorgenommener Ovariotomie, und nach

+Olshausen+ (Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 352) trat bei 14

in der Schwangerschaft Ovariotomirten nur 4mal Unterbrechung der

Schwangerschaft ein.

Es wäre in einem solchen Falle Aufgabe des Gerichtsarztes, die Art der

Misshandlung zu erwägen, ferner die Erscheinungen, die unmittelbar nach

dieser sich eingestellt hatten, sowie jene, die in der Zwischenzeit

zwischen der Misshandlung und dem Abortus eingetreten waren, wobei

insbesondere zu erheben wäre, ob die Erscheinungen in ihrer zeitlichen

Aufeinanderfolge sich so gestalten, dass schon daraus ein causaler

Zusammenhang zwischen Misshandlung und Abortus entnommen werden kann.

Bezüglich der Zeit, wann nach einer Misshandlung ein Abortus erfolgen

muss, um überhaupt noch auf erstere bezogen werden zu können, dürfte es

wohl für die meisten Fälle gelten, dass, wenn der Abortus thatsächlich

durch eine Misshandlung veranlasst wurde, derselbe entweder kurz

nach dieser oder mindestens in den ersten Tagen eintreten werde; es

ist jedoch ganz wohl denkbar, dass durch solche Insulte zwar der

Anstoss zur Fehlgeburt gegeben wird, dass aber dieselbe erst einige

Zeit darnach erfolgt. Dies kann besonders dann geschehen, wenn durch

den Insult zunächst die Frucht zum Absterben gebracht wurde, da die

abgestorbene Frucht bekanntlich längere Zeit im Uterus getragen werden

kann. In einem solchen Falle würde die Frucht macerirt geboren werden,

und es wäre dann zu erwägen, ob der Grad der Maceration mit der Zeit

übereinstimmt, die zwischen Verletzung und Abortus verflossen ist.

Ist durch eine Misshandlung zuerst eine Erkrankung der Schwangeren

veranlasst worden, in Folge welcher erst der Abortus sich einstellte,

dann würde es auch von der Natur und dem Verlaufe dieser Erkrankung

abhängen, ob der Abgang des Eies früher oder später erfolgt.

F. Verletzungen der Extremitäten.

Die forensische Bedeutung der Verletzungen der Gliedmassen beruht

vorzugsweise in dem Einflusse derselben auf die Brauchbarkeit

der betreffenden Extremität und in dem Umstande, dass sowohl die

immerwährende Unbrauchbarkeit einer Gliedmasse als ihr vollständiger

Verlust von allen Gesetzen als besonders schwere Verletzungsfolgen

ausdrücklich hervorgehoben werden.

Von den Verletzungen der Weichtheile erwähnen wir zunächst die der

grossen Gefässe, welche einerseits zu lebensgefährlichen und selbst

tödtlichen Blutungen, andererseits zu secundären Processen und selbst

zum Absterben ganzer Gliedmassen führen können. In ersterer Beziehung

sind wir allerdings häufig in der Lage, zu erklären, dass, wenn sofort

zweckmässige Hilfe bei der Hand gewesen wäre, die Verblutung hätte

verhindert werden können, aber wir haben bei Besprechung des Absatzes

2, lit. e des §. 129 der österr. St. P. O. erwähnt, dass dieser

Umstand nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die Herbeiziehung

sachverständiger Hilfe möglich gewesen, aber unterlassen worden wäre,

während es selbstverständlich ist, dass, wenn grosse Gefässe durch

Stich, Schnitt oder Schuss verletzt wurden, meist die Verblutung so

schnell eintritt, dass jede Hilfe in der Regel zu spät kommt.

Verletzungen von Nerven können Lähmungen, beziehungsweise Anästhesien

ganzer Gliedmassen oder einzelner Theile derselben bewirken, und es

wird von der Ausdehnung und Intensität der letzteren abhängen, ob

und in welchem Grade dieselben die Brauchbarkeit der Gliedmassen

beeinträchtigen, und ob sie als „Verfall in Lähmung“ im Sinne des

österr. Entwurfes und des deutschen St. G. aufgefasst werden können.

Bei der Beurtheilung solcher Lähmungen wird zu berücksichtigen sein,

dass, wenn Nerven nur einfach, theilweise oder auch ganz durchtrennt

wurden, die durchtrennten Enden wieder verheilen können und damit auch

die Leistungsfähigkeit der betreffenden Nerven wieder hergestellt

werden kann, obgleich die vollständige Restitutio ad integrum meist

längere Zeit erfordert.

Was die Verletzungen der übrigen Weichtheile, insbesondere der Muskeln

und Sehnen, betrifft, so können diese theils als solche temporär

oder bleibend die betreffenden Muskeln oder Muskelgruppen ausser

Function setzen, oder durch die mannigfachen secundären Processe, die

sich nach solchen Verletzungen nicht selten einzustellen pflegen. Im

letzteren Falle wäre im Gutachten darauf Rücksicht zu nehmen, ob der

betreffende secundäre Process in der allgemeinen Natur der Verletzung

begründet war, oder nur zufällig hinzugekommen ist oder durch äussere

Schädlichkeiten veranlasst wurde. Die Gangrän bildet ein Beispiel aller

dieser drei Möglichkeiten.

[Sidenote: Fracturen und Luxationen der Extremitäten.]

Bei den Verletzungen der Knochen sind Luxationen und Fracturen zu

unterscheiden. Bei beiden kommt insbesondere die Dauer der durch die

Verletzung bedingten Unbrauchbarkeit der Extremität in Betracht.

Luxationen, namentlich der grösseren Knochen, erfordern, selbst

wenn sie sofort eingerichtet werden, mehrwöchentliche Schonung der

betreffenden Gliedmassen, und es kann daher leicht von einer 20- bis

30tägigen Berufsunfähigkeit im Sinne des §. 152 und §. 155 _b_ des

österr. St. G. die Rede sein, jedenfalls aber von einer über eine Woche

anhaltenden Berufsunfähigkeit im Sinne des §. 231, 1, des österr.

St. G.-Entwurfes, vorausgesetzt, dass die Ausübung des Berufes des

Betreffenden thatsächlich an die Functionsfähigkeit der betreffenden

Gliedmasse geknüpft ist.

Bei der Beurtheilung von Luxationen ist auch darauf Rücksicht

zu nehmen, dass bei einem luxirt gewesenen Gelenke leicht eine

Disposition zur Entstehung neuer Luxationen zurückbleibt, was auch

insoferne wichtig ist, als, wenn ein Individuum wiederholt ein und

dasselbe Gelenk luxirt gehabt hatte, einer neuerlichen Luxation,

die etwa durch eine Misshandlung veranlasst wurde, eine wesentlich

geringere und selbst gar keine Bedeutung zukommen kann. So berichtet

+Hyrtl+ von einem Lastträger, der sich den Humerus so oft luxirt

gehabt hatte, dass er schliesslich, wenn die Luxation wieder

entstand, durch eine gewisse Bewegung des Armes selbst im Stande war,

sie wieder zu reponiren; und in der Prager Siechenanstalt befand

sich ein epileptisches Mädchen, das sich fast jedesmal während des

Anfalles eine Luxation des rechten Oberarmkopfes zuzog, die wir

mindestens 30mal zu reponiren in der Lage waren, was jedesmal durch

einfachen Handgriff leicht gelang. Es ist selbstverständlich, dass

sowohl bei dem Lastträger als bei unserem Mädchen der Entstehung

der betreffenden Luxation durch Misshandlung eine gerichtsärztliche

Bedeutung nicht zugeschrieben werden könnte.

[Sidenote: Knochenbrüche. Verkürzung von Extremitäten.]

Knochenbrüche veranlassen Unbrauchbarkeit der betreffenden

Extremität bis zur Verheilung derselben durch festen Callus. Hierzu

sind bei einfachen Knochenbrüchen nach +Gurlt+ durchschnittlich

erforderlich: bei Bruch eines Fingergliedes zwei Wochen, eines

Mittelhand- oder Mittelfussknochens drei Wochen, des Vorderarmes

fünf Wochen, des Oberarmes sechs Wochen, des Oberarmhalses sieben

Wochen, des Unterschenkels acht Wochen, des Schienbeines sieben

Wochen, des Wadenbeines sechs Wochen, des Oberschenkels zehn Wochen,

des Schenkelhalses zwölf Wochen. Auch nach fester Vereinigung der

Bruchenden ist häufig die Brauchbarkeit der Extremität noch nicht

vollkommen vorhanden, insbesondere bedarf es längerer Zeit, bis die

durch die lange Unthätigkeit geschwächte Musculatur wieder ihre

frühere Kraft gewinnt. Solche lähmungsartige Zustände können aber

auch von Zerrung von Nerven herrühren, mit welcher die Fractur

(Luxation) verbunden war. Nach +Golebiewski+’s Erfahrungen bei Unfällen

(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VII, pag. 122) konnte keiner

seiner 70 Fälle von Radiusfracturen vor der 13. Woche für erwerbsfähig

erklärt werden und die Zeit bis zur völlig erlangten Erwerbsfähigkeit

erreichte die enorme Höhe von durchschnittlich 3-4 Monaten, während sie

de norma gewöhnlich 6 Wochen beträgt. Die Ursache hiervon ist vielfach

in Verkennen der Fractur zu suchen, die für Verstauchung u. dergl.

gehalten wird, ferner im allzulangen Liegenlassen der Verbände oder

Vernachlässigung.

Dass comminutive oder complicirte Fracturen eine ungleich längere

Heilungsdauer erfordern und häufig einen ungünstigen Verlauf nehmen,

ist bekannt. Aber auch bei einfachen Fracturen kann die Heilung

ungünstig verlaufen, und es können Pseudarthrosen, Verkürzungen oder

Verkrümmungen der Extremitäten u. s. w. zurückbleiben. In solchen

Fällen wäre zu erheben, ob derartige Folgen nicht etwa in einer

unzweckmässigen Behandlung oder in Vernachlässigung der Verletzung

ihren Grund haben, dies umsomehr, als bei keiner Art von Verletzungen

so häufig die Hilfe von verschiedenen Curpfuschern, Natur- und

Beinbruchärzten in Anspruch genommen wird, als bei Verletzungen der

Extremitäten überhaupt und bei Knochenbrüchen insbesondere.

Unheilbare Pseudarthrosen können hochgradige Unbrauchbarkeit der

betreffenden Extremität bedingen und dieselbe wäre eventuell als

„Lähmung“ aufzufassen. Bei Verkrümmungen der Extremitäten nach schlecht

(unter einem Winkel) geheilten Fracturen und ebenso bei starken

Verkürzungen besonders der unteren Extremitäten mit consecutivem

Hinken müsste erwogen werden, ob diese Formveränderungen derart in die

Augen springen, dass sie als auffallende Verunstaltung (erhebliche

Entstellung) angesehen werden müssen.

[Sidenote: Verlust von Extremitäten.]

Den Verlust von ganzen Extremitäten, sowie der Hand und des

Fusses nennen die Gesetze ausdrücklich. Ob jener von Fingern oder

Fingergliedern als Verunstaltung oder erhebliche Entstellung

aufzufassen wäre, müssten die concreten Verhältnisse entscheiden. Der

Umstand, dass im Gesetze blos vom Verlust des Armes, der Hand, eines

Fusses etc. die Rede ist, schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass

auch der Verlust kleinerer Theile einer Extremität unter Umständen als

erhebliche Entstellung (Verunstaltung) erklärt werden könnte.

II. Der Tod durch Erstickung.

Gewöhnlich versteht man unter Erstickung den durch mechanische

Behinderung der Aspiration der atmosphärischen Luft veranlassten

Tod, indem man dann unterscheidet: Erstickung durch Verschluss der

Respirationsöffnungen durch feste Körper oder durch ein flüssiges

Medium; Erstickung durch Verschluss der grösseren Respirationscanäle

durch feste oder flüssige Körper oder durch von aussen wirkenden

Druck (Strangulation), ferner Erstickung durch Behinderung der

Excursionsfähigkeit der Brustwände (Erdrückt- und Verschüttetwerden)

und endlich die Erstickung durch traumatischen Pneumothorax.

Es ist nicht zu leugnen, dass diese Erstickungsformen viel

Eigenthümliches besitzen und dass man allen Grund hat, sie für sich

zu behandeln; aber das Eigenthümliche liegt nicht in der letzten

Todesursache, in der Erstickung, sondern in den specifischen äusseren,

mechanischen Vorgängen, durch welche diese veranlasst wurde. Dies folgt

aus der Thatsache, dass eine grosse Reihe anderer, von den erwähnten

ganz verschiedener Vorgänge den Tod ebenfalls durch Sistirung des

respiratorischen Gasaustausches, somit durch Erstickung herbeiführt.

So kann in gleich letaler Weise die Aspiration von Luft dadurch sistirt

werden, dass der Respirationsmechanismus durch innere Vorgänge,

so durch acutes Lungenödem, Pneumothorax oder durch Störungen der

Innervation, ausser Thätigkeit gesetzt wird. In letzterer Weise äussert

sich die Wirkung vieler Gifte, die entweder, wie z. B. das Curare,

die Respirationsmuskeln lähmen, oder, wie das Strychnin, dieselben

tetanisiren, oder die, wie fast alle sogenannten cerebrospinalen Gifte,

das automatische Athmungscentrum mit oder ohne vorausgegangene Reizung

in Lähmung versetzen.

Auch der Tod durch vasomotorischen Krampf (Epilepsie) und durch directe

Reizung oder traumatische Lähmung der Medulla oblongata gehört hierher.

Ausserdem gibt es eine Reihe von Processen, welche durch Sistirung der

sogenannten „inneren Athmung“ den Tod durch Erstickung bewirken. Diese

wird, wie bekannt, durch das circulirende Blut vermittelt, welches den

Sauerstoff in den Lungen aufnimmt und den einzelnen Organen zuträgt,

und es ergibt sich daraus, dass ebenfalls Erstickung erfolgen wird,

wenn entweder die Blutcirculation sistirt, oder wenn die Quantität des

die Lungen passirenden Blutes sich in einem solchen Grade verringert,

dass die durch dieses aufgenommene Sauerstoffmenge nicht mehr genügt,

um den Sauerstoffbedarf des Körpers zu decken, oder endlich, wenn das

Blut die Fähigkeit verliert, Sauerstoff in den Lungen aufzunehmen und

an die einzelnen Organe abzugeben. In ersterwähnter Weise erfolgt der

Tod durch Erstickung bei Herzlähmung, möge nun diese durch Giftwirkung

oder durch Shock oder fettige Degeneration der Herzmusculatur (eine

sehr häufige Ursache des plötzlichen Todes) oder durch andere

Herzkrankheiten bewirkt worden sein, ferner nach Embolie der

Pulmonalarterienstämme; in zweiter Art sehen wir den Tod eintreten bei

der Verblutung und für die dritte bietet uns die Kohlenoxydvergiftung

ein ausgezeichnetes Beispiel, welche dadurch tödtet, dass das

Kohlenoxyd sich mit dem Hämoglobin des Blutes verbindet und diesem so

die Fähigkeit entzieht, den respiratorischen Gasaustausch zu vermitteln.

Es folgt daraus, dass wir unter Erstickung nur den Tod durch Aufhebung

der Respiration überhaupt bezeichnen können und dass, wenn man, wie

gewöhnlich, die Erstickung als den durch Behinderung der Aspiration der

atmosphärischen Luft bewirkten Tod definirt, diese Definition nicht

richtig ist, weil sie nicht für die Erstickung im Allgemeinen, sondern

nur für gewisse, allerdings wohl charakterisirte Erstickungs+formen+

zutrifft. Eine solche allzu enge Auffassung des Begriffes der

Erstickung muss umsomehr aufgelassen werden, als in dem Festhalten

an ihr der Hauptgrund liegt, weshalb bis in die neueste Zeit den

einzelnen, die Diagnose der Erstickung zusammensetzenden Symptomen

nicht immer die richtige Deutung zu Theil geworden ist.

[Sidenote: Mechanische und anderweitige Erstickungsformen.]

Trotzdem wollen wir hier vorzugsweise nur die sogenannten mechanischen

Erstickungsformen im Auge behalten, weil wir die anderweitig,

insbesondere die durch Gift veranlassten, an einer anderen Stelle

behandeln werden und weil die mechanischen Erstickungsformen nicht blos

durch die Vorgänge, die sie bewirken, und die Spuren, die letztere

zurücklassen, viel Specifisches bieten, sondern auch als Typus des

Erstickungstodes überhaupt gelten können, da bei ihnen ausschliesslich

die Entziehung der atmosphärischen Luft den Tod bewirkt, während bei

den übrigen Erstickungsformen noch andere Momente im Spiele sind, oder

mit anderen Worten, weil in den ersteren Fällen der Tod primär, in den

letzteren secundär durch Erstickung veranlasst wird.

Die Erscheinungen, welche die Erstickung +während des Lebens+ erzeugt,

sind zwar vorzugsweise nur an Thieren studirt, trotzdem nicht minder

werthvoll für die Beurtheilung des Ganges der Dinge bei der Erstickung

des Menschen. Wir wollen die wichtigsten derselben kurz besprechen.

[Sidenote: Dyspnoe. Symptome der Erstickung während des Lebens.]

Wird bei unbehindertem Respirationsmechanismus der Zutritt der

atmosphärischen Luft zu den Lungen abgesperrt, so stellt sich nach

wenigen Augenblicken Athemnoth ein, welche sich durch angestrengte,

rasch auf einander folgende stürmische Athembewegungen äussert und

als +Dyspnoe+ bezeichnet wird. Ihr Ursache liegt in dem Reiz, welchen

Erstickungsblut, respective nach +Pflüger+ gewisse, sonst durch den

Respirationsact oxydirte Stoffe auf das in der Medulla oblongata

gelegene automatische Athmungscentrum ausüben.

Die dyspnoischen Athembewegungen zeigen in der ersten Minute nach

erfolgter Suspension der Athmung vorwiegend inspiratorischen

Charakter, während im Anfang der zweiten Minute, zusammenfallend

mit dem Auftreten der Bewusstlosigkeit und der Convulsionen, der

exspiratorische prävalirt, welches Stadium gewöhnlich in der Mitte

der zweiten Minute mit einem secundenlangen Exspirationskrampf

und darauffolgender tiefer Inspiration endigt. Hierauf kann man

in den meisten Fällen einen mitunter minutenlangen Stillstand der

Respiration beobachten, wonach die Respirationsbewegungen als

sogenannte terminale Athembewegungen wiederkehren, welche aus tiefen,

aber kurzen, wie schnappenden, meist mit weitem Oeffnen des Mundes

einhergehenden Inspirationen bestehen, die in immer länger werdenden,

bei jungen Thieren selbst 1-3 Minuten dauernden Zwischenpausen

auftreten, in abnehmender Intensität 5-10mal und selbst noch öfters

erfolgen, um dann dauernd zu sistiren.

[Sidenote: Symptome der Erstickung.]

Die Reihenfolge dieser Erscheinungen ist eine sehr constante, ihre

Dauer aber zeigt manche Abweichungen. Am constantesten ist das

eigentliche dyspnoische Stadium, während die Dauer und Intensität

der sogenannten terminalen Athembewegungen variirt, ebenso auch die

Dauer des Intervalls, welches zwischen der eigentlichen Dyspnoe

und dem Auftreten der letzterwähnten nachträglichen Inspirationen

liegt. Es scheint hierbei weniger die Erstickungsform, als

vielmehr die Individualität von Einfluss zu sein, insbesondere die

grössere oder geringere Schnelligkeit, mit welcher das betreffende

automatische Respirationscentrum seine Erregbarkeit einbüsst.

Letzteres Moment scheint besonders vom Alter und Ernährungszustande

abzuhängen, da wir im Allgemeinen an jüngeren und kräftigeren

Thieren viel deutlicher die erwähnten Stadien unterscheiden

können und durchschnittlich länger dauern sehen als bei alten

und herabgekommenen, ebenso wie Versuche lehren, dass bei durch

frühere Insulte oder Erstickungsversuche ermatteten Thieren die

Respirationsbewegungen viel früher aufhören als unter sonst normalen

Verhältnissen. Aus gleichem Grunde ist der Verlauf der Erscheinungen

am Respirationsapparat bei allmälig erfolgender Erstickung ein

anderer als bei acuter und wir sehen z. B. bei einem Thiere, das

wir unter hermetisch abgeschlossener Glasglocke in seiner eigenen

Exspirationsluft ersticken lassen, die Respirationsbewegungen

allmälig anstrengender und schneller, dann ebenso allmälig seltener

und flacher werden und schliesslich ganz sistiren, ohne dass sich

ein Stadium „terminaler“ Athembewegungen oder eine zwischen diesem

und der eigentlichen Dyspnoe auftretende Pause bemerken liesse.

Auch bei Erstickung Narcotisirter (Berauschter) dürfte sich das

gewöhnliche Erstickungsbild anders gestalten, wenigstens fand

+Leontjew+ („Ueber den Einfluss gewisser Substanzen auf den

Verlauf des Erstickungstodes.“ Virchow’s Jahrb. 1888, I, 423), dass

die Anwesenheit von Alkohol im thierischen Organismus die Erstickung

durch Verlängerung der Athmung verzögere, was er nicht allein der

Fähigkeit des Alkohols, die Desoxydation des Blutes aufzuhalten und

die Kohlensäurebildung zu vermindern, zuschreibt, sondern auch dem

Einfluss auf das Nervensystem gleich dem des Morphin.

[Sidenote: Convulsionen.]

Die +Bewusstlosigkeit+ tritt nach plötzlicher Unterbrechung der

Respiration sehr bald, meist schon vor Beendigung der ersten Minute,

auf und ihr Eintreten fällt zusammen mit dem der allgemeinen

Convulsionen und des Exspirationskrampfes, welche in der ersten Hälfte

der zweiten Minute ihre Höhe zu erreichen pflegen.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 57 / 132 段