insbesondere die perforirenden, zu bewirken pflegen[330], können andere
bleibende und schwere Nachtheile zurücklassen. Insbesondere wären
unheilbare Harn- und Kothfisteln zweifellos als „Siechthum“ im Sinne
der Gesetze aufzufassen, da bei solchen Leiden alle jene Bedingungen
zutreffen, unter denen von Siechthum gesprochen werden kann. Dass
solche Verletzungen auch Zeugungsunfähigkeit, und zwar nicht blos
Beischlafsunfähigkeit nach sich ziehen können, wurde bei Besprechung
dieser erörtert.
[Sidenote: Abortus nach Misshandlungen.]
[Sidenote: Fehlgeburt nach Traumen.]
Verhältnissmässig häufig wird ein +Abortus+ mit erlittenen
Misshandlungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht, und es wurde
mit Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. Juli 1855
ausgesprochen, dass eine „schwere Verletzung“ im Sinne des §. 152
des österr. St. G. unzweifelhaft auch dann vorhanden sei, wenn die
Misshandlung einer Schwangeren eine Fehlgeburt zur Folge hatte.
Dass direct den Unterleib, beziehungsweise den Uterus treffende
intensive, namentlich wiederholte Insulte, wie Stösse, Fusstritte
und Quetschungen der verschiedensten Art, Abortus bewirken können,
unterliegt keinem Zweifel. Es kann dies geschehen durch Sprengung des
Eies, durch Ablösung desselben von der Uteruswand, sowohl durch die
directe Erschütterung als durch die consecutive Blutung zwischen Uterus
und Placenta; vielleicht auch durch unmittelbare Tödtung der Frucht
oder durch Uteruscontractionen, die durch die mechanische Irritation
ausgelöst wurden. Auch der allgemeinen Gefäss- und Nervenaufregung,
die mit Misshandlungen verbunden zu sein pflegt, kann ein Einfluss
auf das Eintreten einer Fehlgeburt nicht abgesprochen werden. Bei
Verwundungen der Genitalien sowohl als auch anderer Organe muss eine
solche Möglichkeit noch eher zugegeben werden, da zu der unmittelbaren
Wirkung der Verletzung auch die secundären Zufälle hinzukommen, die sie
veranlassen kann.
Trotzdem lehrt die Erfahrung, dass sowohl die erst erwähnten
Misshandlungen als auch Verwundungen der Genitalien oder anderer
Körpertheile, die an Schwangeren geschehen, verhältnissmässig selten
Abortus bewirken. So berichtet +Thomann+ (Wiener med. Presse. 1867,
Nr. 39 und „Schwangerschaft und Trauma“. Wien 1889) von einer
ausgebreiteten Zerreissung des Dammes und des Mastdarmes, die
sich ein im sechsten Monate schwangeres Weib durch Fall auf einen
Gartenzaun zugezogen hatte, und die mit Heilung endete, ohne dass die
Schwangerschaft unterbrochen worden wäre. Eine Reihe solcher Fälle,
in welchen schwere Verletzungen der Genitalien, die durch Auffallen
auf Zaunpflöcke, Stuhlbeine etc. entstanden waren, keine Fehl- oder
Frühgeburt bewirkten, wird von +Magacz+ im gleichen Blatte, 1872,
189, mitgetheilt.
Ueber den Einfluss grösserer chirurgischer Operationen auf den
Verlauf der Schwangerschaft wurden von +Cohnstein+ (Med. Centralbl.
1874, pag. 192) und von +Massat+ in Paris (Schmidt’s Jahrb. 1874,
CLXIV, pag. 265) Beobachtungen in grosser Zahl angestellt, welche
lehrten, dass in mehr als der Hälfte der Fälle (54·5%, +Cohnstein+)
die Schwangerschaft regelmässig verlief, dass aber der Ort der
Operation sich insoferne bemerkbar mache, als die Fälle, an
welchen an den Harn- und Geschlechtsorganen operirt wurde, das
Hauptcontingent jener lieferten, die mit vorzeitiger Unterbrechung
der Schwangerschaft endeten (von den 54·5% +Cohnstein+’s nicht
weniger als 32%), +Schröder+ und +Veit+ (Virchow’s Jahrb. 1876,
II, 558) sahen die Schwangerschaft ungestört normal verlaufen,
trotz im siebenten Monat vorgenommener Ovariotomie, und nach
+Olshausen+ (Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 352) trat bei 14
in der Schwangerschaft Ovariotomirten nur 4mal Unterbrechung der
Schwangerschaft ein.
Es wäre in einem solchen Falle Aufgabe des Gerichtsarztes, die Art der
Misshandlung zu erwägen, ferner die Erscheinungen, die unmittelbar nach
dieser sich eingestellt hatten, sowie jene, die in der Zwischenzeit
zwischen der Misshandlung und dem Abortus eingetreten waren, wobei
insbesondere zu erheben wäre, ob die Erscheinungen in ihrer zeitlichen
Aufeinanderfolge sich so gestalten, dass schon daraus ein causaler
Zusammenhang zwischen Misshandlung und Abortus entnommen werden kann.
Bezüglich der Zeit, wann nach einer Misshandlung ein Abortus erfolgen
muss, um überhaupt noch auf erstere bezogen werden zu können, dürfte es
wohl für die meisten Fälle gelten, dass, wenn der Abortus thatsächlich
durch eine Misshandlung veranlasst wurde, derselbe entweder kurz
nach dieser oder mindestens in den ersten Tagen eintreten werde; es
ist jedoch ganz wohl denkbar, dass durch solche Insulte zwar der
Anstoss zur Fehlgeburt gegeben wird, dass aber dieselbe erst einige
Zeit darnach erfolgt. Dies kann besonders dann geschehen, wenn durch
den Insult zunächst die Frucht zum Absterben gebracht wurde, da die
abgestorbene Frucht bekanntlich längere Zeit im Uterus getragen werden
kann. In einem solchen Falle würde die Frucht macerirt geboren werden,
und es wäre dann zu erwägen, ob der Grad der Maceration mit der Zeit
übereinstimmt, die zwischen Verletzung und Abortus verflossen ist.
Ist durch eine Misshandlung zuerst eine Erkrankung der Schwangeren
veranlasst worden, in Folge welcher erst der Abortus sich einstellte,
dann würde es auch von der Natur und dem Verlaufe dieser Erkrankung
abhängen, ob der Abgang des Eies früher oder später erfolgt.
F. Verletzungen der Extremitäten.
Die forensische Bedeutung der Verletzungen der Gliedmassen beruht
vorzugsweise in dem Einflusse derselben auf die Brauchbarkeit
der betreffenden Extremität und in dem Umstande, dass sowohl die
immerwährende Unbrauchbarkeit einer Gliedmasse als ihr vollständiger
Verlust von allen Gesetzen als besonders schwere Verletzungsfolgen
ausdrücklich hervorgehoben werden.
Von den Verletzungen der Weichtheile erwähnen wir zunächst die der
grossen Gefässe, welche einerseits zu lebensgefährlichen und selbst
tödtlichen Blutungen, andererseits zu secundären Processen und selbst
zum Absterben ganzer Gliedmassen führen können. In ersterer Beziehung
sind wir allerdings häufig in der Lage, zu erklären, dass, wenn sofort
zweckmässige Hilfe bei der Hand gewesen wäre, die Verblutung hätte
verhindert werden können, aber wir haben bei Besprechung des Absatzes
2, lit. e des §. 129 der österr. St. P. O. erwähnt, dass dieser
Umstand nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die Herbeiziehung
sachverständiger Hilfe möglich gewesen, aber unterlassen worden wäre,
während es selbstverständlich ist, dass, wenn grosse Gefässe durch
Stich, Schnitt oder Schuss verletzt wurden, meist die Verblutung so
schnell eintritt, dass jede Hilfe in der Regel zu spät kommt.
Verletzungen von Nerven können Lähmungen, beziehungsweise Anästhesien
ganzer Gliedmassen oder einzelner Theile derselben bewirken, und es
wird von der Ausdehnung und Intensität der letzteren abhängen, ob
und in welchem Grade dieselben die Brauchbarkeit der Gliedmassen
beeinträchtigen, und ob sie als „Verfall in Lähmung“ im Sinne des
österr. Entwurfes und des deutschen St. G. aufgefasst werden können.
Bei der Beurtheilung solcher Lähmungen wird zu berücksichtigen sein,
dass, wenn Nerven nur einfach, theilweise oder auch ganz durchtrennt
wurden, die durchtrennten Enden wieder verheilen können und damit auch
die Leistungsfähigkeit der betreffenden Nerven wieder hergestellt
werden kann, obgleich die vollständige Restitutio ad integrum meist
längere Zeit erfordert.
Was die Verletzungen der übrigen Weichtheile, insbesondere der Muskeln
und Sehnen, betrifft, so können diese theils als solche temporär
oder bleibend die betreffenden Muskeln oder Muskelgruppen ausser
Function setzen, oder durch die mannigfachen secundären Processe, die
sich nach solchen Verletzungen nicht selten einzustellen pflegen. Im
letzteren Falle wäre im Gutachten darauf Rücksicht zu nehmen, ob der
betreffende secundäre Process in der allgemeinen Natur der Verletzung
begründet war, oder nur zufällig hinzugekommen ist oder durch äussere
Schädlichkeiten veranlasst wurde. Die Gangrän bildet ein Beispiel aller
dieser drei Möglichkeiten.
[Sidenote: Fracturen und Luxationen der Extremitäten.]
Bei den Verletzungen der Knochen sind Luxationen und Fracturen zu
unterscheiden. Bei beiden kommt insbesondere die Dauer der durch die
Verletzung bedingten Unbrauchbarkeit der Extremität in Betracht.
Luxationen, namentlich der grösseren Knochen, erfordern, selbst
wenn sie sofort eingerichtet werden, mehrwöchentliche Schonung der
betreffenden Gliedmassen, und es kann daher leicht von einer 20- bis
30tägigen Berufsunfähigkeit im Sinne des §. 152 und §. 155 _b_ des
österr. St. G. die Rede sein, jedenfalls aber von einer über eine Woche
anhaltenden Berufsunfähigkeit im Sinne des §. 231, 1, des österr.
St. G.-Entwurfes, vorausgesetzt, dass die Ausübung des Berufes des
Betreffenden thatsächlich an die Functionsfähigkeit der betreffenden
Gliedmasse geknüpft ist.
Bei der Beurtheilung von Luxationen ist auch darauf Rücksicht
zu nehmen, dass bei einem luxirt gewesenen Gelenke leicht eine
Disposition zur Entstehung neuer Luxationen zurückbleibt, was auch
insoferne wichtig ist, als, wenn ein Individuum wiederholt ein und
dasselbe Gelenk luxirt gehabt hatte, einer neuerlichen Luxation,
die etwa durch eine Misshandlung veranlasst wurde, eine wesentlich
geringere und selbst gar keine Bedeutung zukommen kann. So berichtet
+Hyrtl+ von einem Lastträger, der sich den Humerus so oft luxirt
gehabt hatte, dass er schliesslich, wenn die Luxation wieder
entstand, durch eine gewisse Bewegung des Armes selbst im Stande war,
sie wieder zu reponiren; und in der Prager Siechenanstalt befand
sich ein epileptisches Mädchen, das sich fast jedesmal während des
Anfalles eine Luxation des rechten Oberarmkopfes zuzog, die wir
mindestens 30mal zu reponiren in der Lage waren, was jedesmal durch
einfachen Handgriff leicht gelang. Es ist selbstverständlich, dass
sowohl bei dem Lastträger als bei unserem Mädchen der Entstehung
der betreffenden Luxation durch Misshandlung eine gerichtsärztliche
Bedeutung nicht zugeschrieben werden könnte.
[Sidenote: Knochenbrüche. Verkürzung von Extremitäten.]
Knochenbrüche veranlassen Unbrauchbarkeit der betreffenden
Extremität bis zur Verheilung derselben durch festen Callus. Hierzu
sind bei einfachen Knochenbrüchen nach +Gurlt+ durchschnittlich
erforderlich: bei Bruch eines Fingergliedes zwei Wochen, eines
Mittelhand- oder Mittelfussknochens drei Wochen, des Vorderarmes
fünf Wochen, des Oberarmes sechs Wochen, des Oberarmhalses sieben
Wochen, des Unterschenkels acht Wochen, des Schienbeines sieben
Wochen, des Wadenbeines sechs Wochen, des Oberschenkels zehn Wochen,
des Schenkelhalses zwölf Wochen. Auch nach fester Vereinigung der
Bruchenden ist häufig die Brauchbarkeit der Extremität noch nicht
vollkommen vorhanden, insbesondere bedarf es längerer Zeit, bis die
durch die lange Unthätigkeit geschwächte Musculatur wieder ihre
frühere Kraft gewinnt. Solche lähmungsartige Zustände können aber
auch von Zerrung von Nerven herrühren, mit welcher die Fractur
(Luxation) verbunden war. Nach +Golebiewski+’s Erfahrungen bei Unfällen
(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VII, pag. 122) konnte keiner
seiner 70 Fälle von Radiusfracturen vor der 13. Woche für erwerbsfähig
erklärt werden und die Zeit bis zur völlig erlangten Erwerbsfähigkeit
erreichte die enorme Höhe von durchschnittlich 3-4 Monaten, während sie
de norma gewöhnlich 6 Wochen beträgt. Die Ursache hiervon ist vielfach
in Verkennen der Fractur zu suchen, die für Verstauchung u. dergl.
gehalten wird, ferner im allzulangen Liegenlassen der Verbände oder
Vernachlässigung.
Dass comminutive oder complicirte Fracturen eine ungleich längere
Heilungsdauer erfordern und häufig einen ungünstigen Verlauf nehmen,
ist bekannt. Aber auch bei einfachen Fracturen kann die Heilung
ungünstig verlaufen, und es können Pseudarthrosen, Verkürzungen oder
Verkrümmungen der Extremitäten u. s. w. zurückbleiben. In solchen
Fällen wäre zu erheben, ob derartige Folgen nicht etwa in einer
unzweckmässigen Behandlung oder in Vernachlässigung der Verletzung
ihren Grund haben, dies umsomehr, als bei keiner Art von Verletzungen
so häufig die Hilfe von verschiedenen Curpfuschern, Natur- und
Beinbruchärzten in Anspruch genommen wird, als bei Verletzungen der
Extremitäten überhaupt und bei Knochenbrüchen insbesondere.
Unheilbare Pseudarthrosen können hochgradige Unbrauchbarkeit der
betreffenden Extremität bedingen und dieselbe wäre eventuell als
„Lähmung“ aufzufassen. Bei Verkrümmungen der Extremitäten nach schlecht
(unter einem Winkel) geheilten Fracturen und ebenso bei starken
Verkürzungen besonders der unteren Extremitäten mit consecutivem
Hinken müsste erwogen werden, ob diese Formveränderungen derart in die
Augen springen, dass sie als auffallende Verunstaltung (erhebliche
Entstellung) angesehen werden müssen.
[Sidenote: Verlust von Extremitäten.]
Den Verlust von ganzen Extremitäten, sowie der Hand und des
Fusses nennen die Gesetze ausdrücklich. Ob jener von Fingern oder
Fingergliedern als Verunstaltung oder erhebliche Entstellung
aufzufassen wäre, müssten die concreten Verhältnisse entscheiden. Der
Umstand, dass im Gesetze blos vom Verlust des Armes, der Hand, eines
Fusses etc. die Rede ist, schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass
auch der Verlust kleinerer Theile einer Extremität unter Umständen als
erhebliche Entstellung (Verunstaltung) erklärt werden könnte.
II. Der Tod durch Erstickung.
Gewöhnlich versteht man unter Erstickung den durch mechanische
Behinderung der Aspiration der atmosphärischen Luft veranlassten
Tod, indem man dann unterscheidet: Erstickung durch Verschluss der
Respirationsöffnungen durch feste Körper oder durch ein flüssiges
Medium; Erstickung durch Verschluss der grösseren Respirationscanäle
durch feste oder flüssige Körper oder durch von aussen wirkenden
Druck (Strangulation), ferner Erstickung durch Behinderung der
Excursionsfähigkeit der Brustwände (Erdrückt- und Verschüttetwerden)
und endlich die Erstickung durch traumatischen Pneumothorax.
Es ist nicht zu leugnen, dass diese Erstickungsformen viel
Eigenthümliches besitzen und dass man allen Grund hat, sie für sich
zu behandeln; aber das Eigenthümliche liegt nicht in der letzten
Todesursache, in der Erstickung, sondern in den specifischen äusseren,
mechanischen Vorgängen, durch welche diese veranlasst wurde. Dies folgt
aus der Thatsache, dass eine grosse Reihe anderer, von den erwähnten
ganz verschiedener Vorgänge den Tod ebenfalls durch Sistirung des
respiratorischen Gasaustausches, somit durch Erstickung herbeiführt.
So kann in gleich letaler Weise die Aspiration von Luft dadurch sistirt
werden, dass der Respirationsmechanismus durch innere Vorgänge,
so durch acutes Lungenödem, Pneumothorax oder durch Störungen der
Innervation, ausser Thätigkeit gesetzt wird. In letzterer Weise äussert
sich die Wirkung vieler Gifte, die entweder, wie z. B. das Curare,
die Respirationsmuskeln lähmen, oder, wie das Strychnin, dieselben
tetanisiren, oder die, wie fast alle sogenannten cerebrospinalen Gifte,
das automatische Athmungscentrum mit oder ohne vorausgegangene Reizung
in Lähmung versetzen.
Auch der Tod durch vasomotorischen Krampf (Epilepsie) und durch directe
Reizung oder traumatische Lähmung der Medulla oblongata gehört hierher.
Ausserdem gibt es eine Reihe von Processen, welche durch Sistirung der
sogenannten „inneren Athmung“ den Tod durch Erstickung bewirken. Diese
wird, wie bekannt, durch das circulirende Blut vermittelt, welches den
Sauerstoff in den Lungen aufnimmt und den einzelnen Organen zuträgt,
und es ergibt sich daraus, dass ebenfalls Erstickung erfolgen wird,
wenn entweder die Blutcirculation sistirt, oder wenn die Quantität des
die Lungen passirenden Blutes sich in einem solchen Grade verringert,
dass die durch dieses aufgenommene Sauerstoffmenge nicht mehr genügt,
um den Sauerstoffbedarf des Körpers zu decken, oder endlich, wenn das
Blut die Fähigkeit verliert, Sauerstoff in den Lungen aufzunehmen und
an die einzelnen Organe abzugeben. In ersterwähnter Weise erfolgt der
Tod durch Erstickung bei Herzlähmung, möge nun diese durch Giftwirkung
oder durch Shock oder fettige Degeneration der Herzmusculatur (eine
sehr häufige Ursache des plötzlichen Todes) oder durch andere
Herzkrankheiten bewirkt worden sein, ferner nach Embolie der
Pulmonalarterienstämme; in zweiter Art sehen wir den Tod eintreten bei
der Verblutung und für die dritte bietet uns die Kohlenoxydvergiftung
ein ausgezeichnetes Beispiel, welche dadurch tödtet, dass das
Kohlenoxyd sich mit dem Hämoglobin des Blutes verbindet und diesem so
die Fähigkeit entzieht, den respiratorischen Gasaustausch zu vermitteln.
Es folgt daraus, dass wir unter Erstickung nur den Tod durch Aufhebung
der Respiration überhaupt bezeichnen können und dass, wenn man, wie
gewöhnlich, die Erstickung als den durch Behinderung der Aspiration der
atmosphärischen Luft bewirkten Tod definirt, diese Definition nicht
richtig ist, weil sie nicht für die Erstickung im Allgemeinen, sondern
nur für gewisse, allerdings wohl charakterisirte Erstickungs+formen+
zutrifft. Eine solche allzu enge Auffassung des Begriffes der
Erstickung muss umsomehr aufgelassen werden, als in dem Festhalten
an ihr der Hauptgrund liegt, weshalb bis in die neueste Zeit den
einzelnen, die Diagnose der Erstickung zusammensetzenden Symptomen
nicht immer die richtige Deutung zu Theil geworden ist.
[Sidenote: Mechanische und anderweitige Erstickungsformen.]
Trotzdem wollen wir hier vorzugsweise nur die sogenannten mechanischen
Erstickungsformen im Auge behalten, weil wir die anderweitig,
insbesondere die durch Gift veranlassten, an einer anderen Stelle
behandeln werden und weil die mechanischen Erstickungsformen nicht blos
durch die Vorgänge, die sie bewirken, und die Spuren, die letztere
zurücklassen, viel Specifisches bieten, sondern auch als Typus des
Erstickungstodes überhaupt gelten können, da bei ihnen ausschliesslich
die Entziehung der atmosphärischen Luft den Tod bewirkt, während bei
den übrigen Erstickungsformen noch andere Momente im Spiele sind, oder
mit anderen Worten, weil in den ersteren Fällen der Tod primär, in den
letzteren secundär durch Erstickung veranlasst wird.
Die Erscheinungen, welche die Erstickung +während des Lebens+ erzeugt,
sind zwar vorzugsweise nur an Thieren studirt, trotzdem nicht minder
werthvoll für die Beurtheilung des Ganges der Dinge bei der Erstickung
des Menschen. Wir wollen die wichtigsten derselben kurz besprechen.
[Sidenote: Dyspnoe. Symptome der Erstickung während des Lebens.]
Wird bei unbehindertem Respirationsmechanismus der Zutritt der
atmosphärischen Luft zu den Lungen abgesperrt, so stellt sich nach
wenigen Augenblicken Athemnoth ein, welche sich durch angestrengte,
rasch auf einander folgende stürmische Athembewegungen äussert und
als +Dyspnoe+ bezeichnet wird. Ihr Ursache liegt in dem Reiz, welchen
Erstickungsblut, respective nach +Pflüger+ gewisse, sonst durch den
Respirationsact oxydirte Stoffe auf das in der Medulla oblongata
gelegene automatische Athmungscentrum ausüben.
Die dyspnoischen Athembewegungen zeigen in der ersten Minute nach
erfolgter Suspension der Athmung vorwiegend inspiratorischen
Charakter, während im Anfang der zweiten Minute, zusammenfallend
mit dem Auftreten der Bewusstlosigkeit und der Convulsionen, der
exspiratorische prävalirt, welches Stadium gewöhnlich in der Mitte
der zweiten Minute mit einem secundenlangen Exspirationskrampf
und darauffolgender tiefer Inspiration endigt. Hierauf kann man
in den meisten Fällen einen mitunter minutenlangen Stillstand der
Respiration beobachten, wonach die Respirationsbewegungen als
sogenannte terminale Athembewegungen wiederkehren, welche aus tiefen,
aber kurzen, wie schnappenden, meist mit weitem Oeffnen des Mundes
einhergehenden Inspirationen bestehen, die in immer länger werdenden,
bei jungen Thieren selbst 1-3 Minuten dauernden Zwischenpausen
auftreten, in abnehmender Intensität 5-10mal und selbst noch öfters
erfolgen, um dann dauernd zu sistiren.
[Sidenote: Symptome der Erstickung.]
Die Reihenfolge dieser Erscheinungen ist eine sehr constante, ihre
Dauer aber zeigt manche Abweichungen. Am constantesten ist das
eigentliche dyspnoische Stadium, während die Dauer und Intensität
der sogenannten terminalen Athembewegungen variirt, ebenso auch die
Dauer des Intervalls, welches zwischen der eigentlichen Dyspnoe
und dem Auftreten der letzterwähnten nachträglichen Inspirationen
liegt. Es scheint hierbei weniger die Erstickungsform, als
vielmehr die Individualität von Einfluss zu sein, insbesondere die
grössere oder geringere Schnelligkeit, mit welcher das betreffende
automatische Respirationscentrum seine Erregbarkeit einbüsst.
Letzteres Moment scheint besonders vom Alter und Ernährungszustande
abzuhängen, da wir im Allgemeinen an jüngeren und kräftigeren
Thieren viel deutlicher die erwähnten Stadien unterscheiden
können und durchschnittlich länger dauern sehen als bei alten
und herabgekommenen, ebenso wie Versuche lehren, dass bei durch
frühere Insulte oder Erstickungsversuche ermatteten Thieren die
Respirationsbewegungen viel früher aufhören als unter sonst normalen
Verhältnissen. Aus gleichem Grunde ist der Verlauf der Erscheinungen
am Respirationsapparat bei allmälig erfolgender Erstickung ein
anderer als bei acuter und wir sehen z. B. bei einem Thiere, das
wir unter hermetisch abgeschlossener Glasglocke in seiner eigenen
Exspirationsluft ersticken lassen, die Respirationsbewegungen
allmälig anstrengender und schneller, dann ebenso allmälig seltener
und flacher werden und schliesslich ganz sistiren, ohne dass sich
ein Stadium „terminaler“ Athembewegungen oder eine zwischen diesem
und der eigentlichen Dyspnoe auftretende Pause bemerken liesse.
Auch bei Erstickung Narcotisirter (Berauschter) dürfte sich das
gewöhnliche Erstickungsbild anders gestalten, wenigstens fand
+Leontjew+ („Ueber den Einfluss gewisser Substanzen auf den
Verlauf des Erstickungstodes.“ Virchow’s Jahrb. 1888, I, 423), dass
die Anwesenheit von Alkohol im thierischen Organismus die Erstickung
durch Verlängerung der Athmung verzögere, was er nicht allein der
Fähigkeit des Alkohols, die Desoxydation des Blutes aufzuhalten und
die Kohlensäurebildung zu vermindern, zuschreibt, sondern auch dem
Einfluss auf das Nervensystem gleich dem des Morphin.
[Sidenote: Convulsionen.]
Die +Bewusstlosigkeit+ tritt nach plötzlicher Unterbrechung der
Respiration sehr bald, meist schon vor Beendigung der ersten Minute,
auf und ihr Eintreten fällt zusammen mit dem der allgemeinen
Convulsionen und des Exspirationskrampfes, welche in der ersten Hälfte
der zweiten Minute ihre Höhe zu erreichen pflegen.