erst die betreffende Misshandlung das Eintreten einer Darmschlinge
in den bereits vorgebildeten Bruchsack bewirkt habe oder nicht.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einestheils Jemand erst durch
eine Misshandlung auf einen Bruch aufmerksam gemacht worden sein
konnte, der bereits früher bestand, aber weil er klein war und keine
Beschwerden veranlasste, von ihm übersehen wurde, und dass anderseits
die Möglichkeit besteht, dass Jemand einen Bruch erst durch eine
Misshandlung acquirirt zu haben behauptet, während er ihn schon lange
besass und von seinem Vorhandensein auch Kenntniss hatte. Entstand
ein Bruch erst durch eine Misshandlung, so ist nicht gut denkbar,
dass die Bildung desselben, respective das Eintreten einer schon
äusserlich merkbaren Darmschlinge in den vorgebildeten Bruchsack ohne
subjective Symptome, namentlich ohne Schmerz an der betreffenden
Stelle, erfolgt sein konnte. Auch objective Symptome, wie Erbrechen und
Reactionserscheinungen am Bruche selbst, werden sich bemerkbar machen.
Ergibt demnach die Anamnese solche Erscheinungen, dann unterstützen
sie die Angabe des Verletzten, dass erst durch die Misshandlung der
Bruch hervorgetreten sei, während anderseits eine solche Angabe keinen
Glauben verdient, wenn erwiesen wird, dass der Betreffende unmittelbar
nach der Misshandlung keine solchen Symptome darbot, sondern sich in
einer Weise benahm, aus welcher hervorgeht, dass er keine Beschwerden
gehabt haben konnte, oder wenn er gar angibt, dass erst einige Zeit
nach der Misshandlung das Bestehen eines Bruches von ihm bemerkt worden
sei. Auch die Grösse des Bruches muss in Betracht gezogen werden,
da es natürlich ist, dass in Folge einer Misshandlung nur kleine
Hernien entstehen werden, die sich, wie jede andere, erst nachträglich
vergrössern können. Wenn demnach etwa bei Jemandem, der seine Hernie
von einer Misshandlung herleitet, kurz nach letzterer eine Hernie
gefunden wird, die bereits eine beträchtliche Grösse besitzt, eventuell
schon in’s Scrotum herabsteigt, so kann nicht blos von einem causalen
Zusammenhang zwischen Misshandlung und Hernie nicht die Rede sein,
sondern es ist damit auch die Angabe widerlegt, dass der Betreffende
früher das Vorhandensein eines Bruches nicht bemerkt habe.
Liesse sich constatiren, dass eine Misshandlung wirklich die
Bildung einer Hernie, wenn auch nur wegen der „eigenthümlichen
Leibesbeschaffenheit“ des Verletzten, zur Folge gehabt habe, so
wäre eine solche Verletzung wegen der grossen Belästigung, die das
Bestehen einer Hernie sowohl für sich, als durch das Tragen eines
Bruchbandes bewirkt, und weil ein solches Leiden anstrengende Arbeiten
contraindicirt und den Betroffenen den Gefahren einer zufällig
eintretenden Brucheinklemmung aussetzt, im Sinne des gegenwärtigen
österr. St. G. nicht blos als eine „schwere Verletzung“, sondern auch
als eine solche zu bezeichnen, die eine „unheilbare Krankheit“ (vide
pag. 335) im Sinne des §. 156_b_ nach sich gezogen hatte. Würde aber
eine solche Verletzung im Sinne des österr. St. G.-Entwurfes oder im
Sinne des deutschen St. G. zu begutachten sein, so könnte dieselbe
nicht als „schwere Körperverletzung“ erklärt werden, da keine der
Folgen, die der §. 232 des österr. St. G.-Entwurfes, beziehungsweise
der §. 224 des deutschen St. G. erwähnt, hier als vorhanden angenommen
werden könnte. Es sind nur zwei Ausdrücke in diesen Paragraphen,
die in einem solchen Falle in Frage kommen könnten: die Entstellung
und der Verfall in Siechthum. Von einer Entstellung kann aber nicht
die Rede sein, da eine Hernie einestheils verhältnissmässig leicht
verborgen werden kann und anderseits im bekleideten Zustande nicht
auffällt; was aber den Verfall in Siechthum betrifft, so würde
die Annahme einer solchen Verletzungsfolge mit der allgemeinen
Erfahrung im Widerspruche stehen, welche lehrt, dass eine grosse
Zahl von Individuen, die Hernien besitzen, durchaus nicht als Sieche
gelten, sondern, wenn sie gute Bruchbänder tragen, sich in den
meisten Dingen wie Gesunde verhalten und blos gewisse ungewöhnliche
Anstrengungen vermeiden müssen. Daher könnte auch von einer bleibenden
Berufsunfähigkeit (§. 156_c_ des österr. St. G.) nur bei Individuen
die Rede sein, deren Beruf schwere Körperarbeit, insbesondere starke
Anstrengung der Bauchmusculatur, erfordert. In diesem Sinne hat sich
auch anlässlich eines bestimmten Falles das Münchener Medicinal-Comité
ausgesprochen[325] und es wurde in diesem Gutachten auch bemerkt,
dass die Lebensversicherungs-Gesellschaften das Leben Bruchleidender,
wenn dieselben nur passende Bruchbänder tragen, zu normaler Prämie
versichern, woraus hervorgeht, dass die Lebensdauer solcher Individuen,
wenn sie sonst das richtige Verhalten beobachten, durch das Bruchleiden
erfahrungsgemäss nicht wesentlich verkürzt werde.
Dass bei einer bestehenden Hernie durch eine Quetschung des Bauches
oder ähnliche Gewalten der Eintritt einer Incarceration veranlasst
werden kann, kann wohl nicht bezweifelt werden. Eine solche
Einklemmung wäre nach dem österr. Gesetz nur dann als „schwere“,
eventuell lebensgefährlich gewordene Verletzung zu beurtheilen, wenn
die Reposition nicht leicht und bald gelingt, doch wäre unter allen
Umständen das Moment der „eigenthümlichen“, respective „krankhaften“
Leibesbeschaffenheit zu betonen.
[Sidenote: Hernien im Sinne d. Unfallversichg.-G. Penetrirende
Bauchwunden.]
Was die Beurtheilung der +Hernien im Sinne des
Unfall-Versicherungsgesetzes+ betrifft, so hat das deutsche
Reichsversicherungsamt zu dieser häufigen Frage in wiederholten
Entscheidungen eine grundsätzliche Stellung genommen. Hiernach
muss einerseits ein Unfall im gesetzlichen Sinne vorliegen; der
Bruchaustritt muss also ein zeitlich bestimmtes, in plötzlicher
Entwicklung sich vollziehendes Ereigniss darstellen. Anderseits darf
dieser Unfall nicht lediglich zeitlich oder örtlich, sondern er muss
ursächlich mit einem versicherungspflichtigen Betriebe in Zusammenhang
stehen, und zwar dergestalt, dass der Bruchaustritt im Anschluss an
eine schwere körperliche Anstrengung erfolgt, welche zugleich über
den Rahmen der gewöhnlichen Betriebsarbeit hinausgeht. „Es hiesse,“
sagt das Reichs-Versicherungsamt, „den Berufsgenossenschaften ein
ungebührliches Risico aufbürden, wenn ihnen Hernien, die bei natürlich
erweiterter Bruchpforte schon im Anschlusse an die geringeren
Anstrengungen des täglichen Lebens auszutreten geneigt sind, stets
dann zur Entschädigung zugewiesen würden, wenn der Bruch in Folge
einer nicht grösseren Anstrengung im Betriebe oder zwar in Folge einer
schweren Arbeit, die aber dem mit der Bruchanlage behafteten Arbeiter
geläufig ist, hervortritt.“ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1892, Nr. 15,
Beilage.) Bei Einklemmung einer Hernie als „Unfall“ würde wohl nur
dann eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angenommen
werden können, wenn durch die Einklemmung und deren Consequenzen das
Bruchleiden wesentlich verschlechtert oder besondere Folgen, z. B. Anus
praeternaturalis, zurückgeblieben wäre.
[Sidenote: Penetrirende Bauchwunden.]
+Penetrirende Bauchwunden+ können Lebensgefahr theils durch innere
Verblutung, theils durch secundäre entzündliche Vorgänge bedingen. Im
ersten Falle, wenn grosse Gefässe oder blutreiche Organe (Leber, Milz)
getroffen werden, kann der Tod sehr bald nach der Verletzung eintreten.
Secundär entzündliche Processe werden insbesondere durch Verletzungen
des Magens oder des Darmes veranlasst in Folge von Austritt des
betreffenden meist putriden Inhaltes in den Bauchfellsack, und machen
in der Regel erst nach einigen Tagen, mitunter jedoch schon nach
einigen (in einem unserer Fälle, der einen Stich in den Magen betraf,
schon nach 8) Stunden unter Erscheinungen der Perforations-Peritonitis
dem Leben ein Ende. Heilungen von Stich- oder Schussverletzungen des
Magens sowohl als des Darmes sind schon in vorantiseptischer Zeit
vorgekommen, gegenwärtig gelingen sie, wenn rechtzeitig eingeschritten
wird, immer häufiger.
[Sidenote: Verletzungen des Rectums.]
Absichtliche Verletzungen des +Mastdarmes+ kommen nur äusserst
selten vor. Uns ist nur ein solcher Fall bekannt, in welchem einem
Manne, der einem Bauernweibe nachgestiegen war, von dem Gatten der
Letzteren und mehreren Anderen aufgelauert und dann mit Hilfe eines
Steines ein Holzpflock in den After eingetrieben worden war, welcher,
da der Verletzte das Geschehniss verheimlichte, erst nach einigen
Tagen durch einen Chirurgen, nicht ohne Mühe entfernt werden konnte,
ohne dass schwere Erscheinungen aufgetreten wären. Der König Eduard
II. von England wurde bekanntlich durch Einführung eines glühenden
Eisens in den Mastdarm ermordet. Verletzungen des Mastdarmes durch
ungeschickt gesetzte Klysmen sind nicht gar selten. Ein forensischer
Fall dieser Art, in welchem der Tod einer Wöchnerin durch eine
solche Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit erzeugt wurde, indem
die Hebamme mit der Spitze der Spritze die Mastdarmwand durchbohrt
und dann die Flüssigkeit eingetrieben hatte, findet sich in der
Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1866, pag. 104 u. ff., ein anderer
in Schmidt’s Jahrb. 1870, 182. Auch wir sahen einen solchen Fall, der
durch die Ungeschicklichkeit eines Wärters veranlasst wurde, jedoch
glücklicher Weise günstig verlief, während in den früher genannten
Fällen Verjauchung der Beckenweichtheile und letale Peritonitis die
Folge gewesen war.[326] +Nordmann+ (Baseler Diss. 1887) hat zahlreiche
solche Fälle zusammengestellt. Nach +Esmarch+ (Krankh. des Mastdarmes
und des Afters. 1887, pag. 47) kommen auch spontane Zerreissungen des
Mastdarmes vor.
E. Verletzungen der Genitalien.
A. +Männliche Genitalien.+ Attentate auf diese kommen verhältnissmässig
selten vor und bestehen dann meist nur in Zerrungen oder Quetschungen
derselben. Solche können, wenn sie die Hoden betreffen, Entzündungen
dieser und Atrophie zur Folge haben, die, wenn beide Hoden auf diese
Weise verletzt wurden oder der andere bereits früher functionsuntüchtig
war, Zeugungs- (Befruchtungs-) Unfähigkeit zu bedingen vermögen. Ob
auch ohne Atrophie der Hoden durch Quetschung derselben Aspermatozie
entstehen kann, ist vorläufig noch fraglich. Auch Gangrän des
Penis[327] sowohl als der Hoden kann nach bedeutenden Quetschungen
eintreten und in ihren Folgen Beischlafs-, beziehungsweise
Befruchtungsunfähigkeit bedingen. Castration oder Verlust des Penis
durch Traumen würden bezüglich ihrer gerichtsärztlichen Beurtheilung
keinen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich was die Frage des
Verlustes der Zeugungsfähigkeit betrifft, bezüglich welcher wir auf das
an anderen Orten Gesagte verweisen.
Die ohne ärztliche Indication ausgeführte Castration und die
Abtragung des Penis hat in neuerer Zeit eine ganz specifische
forensische Bedeutung erhalten durch die in Russland aufgetauchte
Secte der Skopzen, deren Adepten in Folge religiös-fanatischer
Verblendung ihre Genitalien auf mannigfache Weise verstümmeln.
Wir verdanken die nähere Kenntniss dieser merkwürdigen Secte
+Pelikan+’s ausgezeichneter Arbeit: „Gerichtlich-medicinische
Untersuchungen über das Skopzenthum in Russland“, Giessen 1876,
in welcher eine ganze Reihe forensisch-medicinischer Fragen
besprochen werden, die aus Anlass der strafrechtlichen Verfolgung
dieser Secte sich ergeben haben, und die insbesondere um die
Unterscheidung derartiger absichtlicher Verletzungen von durch
chirurgische Operation oder durch pathologische Processe verursachten
Defecten, sowie um Bestimmung der Zeit, wann und die Art, wie
die Operation vorgenommen wurde, sich drehen und um die Folgen,
die daraus für die Zeugungsfähigkeit entstehen. Wir verweisen
bezüglich dieser hochinteressanten Fragen auf das genannte Werk
und unsere Besprechung desselben in der Wiener med. Wochenschr.
1876, Nr. 50 u. ff. Vorläufig ist nicht anzunehmen, dass auch an
unsere Gerichtsärzte die Nothwendigkeit herantreten werde, auf die
erstgenannten Unterscheidungen Rücksicht zu nehmen; was jedoch
die Erfahrungen betrifft, die aus Anlass der Beobachtungen an den
Skopzen für die Lehre der Zeugungsfähigkeit gewonnen wurden, so
haben wir nicht unterlassen, dieselben bei der Besprechung der
Fortpflanzungsfähigkeit zu verwerthen.
Bei der Beurtheilung der Verletzungen an den männlichen Genitalien ist
auch die bekannte Empfindlichkeit dieser Theile und der Blutverlust
zu erwägen, der gewöhnlich mit solchen Verletzungen einherzugehen
pflegt. Namentlich sind es die Verletzungen des Penis, bei welchen
die Blutung, die theils aus den durchtrennten grösseren Gefässen
(Dorsalgefässen), theils aus den cavernösen Körpern entsteht, selbst
einen lebensgefährlichen Charakter erhalten kann.
Isolirte Verletzungen der männlichen Harnröhre, die sowohl durch
schneidende Instrumente als auf andere Art, z. B. durch Strangulation
des Penis, entstehen können, vermögen traumatische Hypospadie zu
bewirken, die in der Regel noch weniger leicht eine Zeugungsunfähigkeit
bedingen wird, als die angeborene Hypospadie, welche bekanntlich
häufig mit einer Verkümmerung des Penis und hakenförmigen Krümmung
desselben nach abwärts verbunden ist. Auch ist die traumatische
Hypospadie gewöhnlich leicht durch Operation zu beseitigen, was von der
angeborenen nicht immer gesagt werden kann.
[Sidenote: Circumcision.]
Fahrlässige Verletzungen des Penis können auch durch die rituelle
Circumcision erzeugt werden, und zwar entweder dadurch, dass mit
der Vorhaut auch ein Theil der Eichel abgekappt oder dass durch
unreine Instrumente Tuberculose oder Syphilis übertragen wird. Bei
der Beurtheilung des letzteren Vorkommnisses, sowie wenn der weitere
schlechte Verlauf einer Beschneidung in Folge von Erysipel, Gangrän
etc. dem Beschneider zugeschoben wird, ist darauf Rücksicht zu
nehmen, dass entzündliche Infiltrationen in der Eichelfurche und am
Frenulum syphilitische Sklerosen vortäuschen können und dass Erysipel
etc. auch nach richtig ausgeführter Circumcision durch anderweitig
hinzugekommene Schädlichkeiten hervorgerufen worden sein konnte.
[Sidenote: Verletzungen der weiblichen Genitalien.]
B. +Weibliche Genitalien.+ Wir sehen hier, sowie wir dies auch bei
den männlichen Genitalien und bei der Besprechung der Verletzungen
des Afters und Mastdarmes gethan haben, von jenen Beschädigungen ab,
die diese Theile in Folge unzüchtiger Attentate erleiden können, da
wir diese bei der Behandlung der gesetzwidrigen Befriedigung des
Geschlechtstriebes ausführlich erörtert haben.
[Sidenote: Vorfall des Uterus und der Scheide nach Misshandlung.]
Von den Folgen, welche durch contundirende Gewalten, wenn sie
entweder den Bauch oder die Scham selbst getroffen hatten, an den
weiblichen Genitalien auftreten können, verdient nur die Entstehung
von Vorfällen des Uterus oder der Scheide eine besondere Besprechung,
da derartige Verletzungsfolgen nicht gar selten angegeben werden und
deren Beurtheilung keineswegs immer eine leichte ist. Die Erfahrung
lehrt, dass solche Vorfälle in der Regel allmälig sich bilden und
sich somit analog verhalten, wie die Hernien. Ferner lehrt die
Erfahrung, dass ihrer Entstehung gewöhnlich Momente vorausgehen,
welche eine Erschlaffung des ganzen Genitalapparates, insbesondere
aber eine Insufficienz derjenigen Apparate bedingen, die in normalem
Zustande bestimmt sind, Uterus und Scheide in ihrer physiologischen
Lage zu erhalten.[328] Hierher gehören insbesondere vorausgegangene,
namentlich wiederholte Entbindungen, Dammrisse, vorzeitiges Verlassen
des Wochenbettes u. dergl. Am häufigsten ist die Senkung der vorderen
Scheidenwand die Folge von Schwangerschaft. Seltener ist die Senkung
der hinteren Scheidenwand das Primäre und wird dann meist bedingt durch
Dammriss und Schrumpfung der entstandenen Narbe. Die Senkung führt in
ihrer weiteren Entwicklung zum Vorfall und nach und nach wird auch der
Uterus hervorgezerrt (+Martin+). Dass, wenn einmal die Disposition
zur Entstehung solcher Dislocationen der Scheide und des Uterus in
Folge der genannten Momente gegeben ist, gewisse Misshandlungen,
insbesondere Insulte, die den Bauch treffen und dessen Inhalt nach
abwärts drängen, die Bildung eines Vorfalles oder, vielleicht häufiger,
das stärkere Vortreten eines bereits in seinen Anfängen vorhandenen
Vorfalles bewirken können, unterliegt keinem Zweifel. Aber es wäre in
einem solchen Falle ebenso die „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“
hervorzuheben, wie dies bei der gerichtsärztlichen Beurtheilung von aus
ähnlichen Anlässen entstandenen Hernien angezeigt ist.[329] Ob auch
bei einem Weibe, dessen Geschlechtsorgane normale Verhältnisse bieten,
derartige Misshandlungen die Entstehung, insbesondere die plötzliche
Entstehung von Senkungen oder Vorfällen der Scheide und des Uterus
bewirken können, muss vorläufig noch fraglich erscheinen, dagegen ist
nicht zu zweifeln, dass es gewisse Verletzungen gibt, die, wie z. B.
jene des Dammes, des Scheideneinganges oder der Scheide selbst, theils
indem sie die normalen Stützen der Scheide und des Uterus lädiren,
theils durch den Zug der entstehenden Narben zur Bildung von Senkungen
und Vorfällen die veranlassende Ursache werden können.
Auch in anderen Beziehungen wird bei der gerichtsärztlichen
Beurtheilung solcher Verletzungsfolgen wie bei jener der Hernien
vorzugehen sein. So werden die Natur und Gewalt der betreffenden
Misshandlung und die eventuellen Spuren, die sie zurückliess, in
Erwägung kommen müssen. Ferner ob und welche Erscheinungen sofort nach
der Misshandlung im Allgemeinen sowohl, als besonders an den Genitalien
auftraten und ob der betreffende Vorfall in seinen Eigenschaften die
Behauptung der Misshandelten unterstützt, dass er thatsächlich zu
jener Zeit, in welcher die Misshandlung stattfand, erst entstand,
oder ob eben dieser Eigenschaften wegen geschlossen werden muss, dass
die Betreffende schon früher und vielleicht schon seit Langem damit
behaftet war. Zu letzteren Eigenschaften gehört der Abgang jeder
Reaction, die leichte Reponirbarkeit, sowie die Grösse des Vorfalles,
dann besonders die Beschaffenheit der Schleimhaut desselben, da
bekanntlich bei Vorfällen, die aus der Schamspalte ausgetreten und den
Einflüssen der Luft ausgesetzt sind, der Schleimhautüberzug vertrocknet
und das Epithel einen epidermisartigen Charakter erhält.
Liesse sich der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Senkung oder
einem Vorfall der genannten Theile und einer Misshandlung nachweisen,
so müsste der bleibende Nachtheil, den die Verletzte dadurch erlitt,
nach gleichen Grundsätzen beurtheilt werden, wie wir sie bezüglich
der Hernien angeführt haben. Dass solche Senkungen und Vorfälle einen
Verlust der Zeugungsfähigkeit nicht bedingen, haben wir an einer
anderen Stelle bereits erwähnt.
Die +Verwundungen der äusseren Genitalien+ haben eine grosse
forensische Bedeutung der schweren und selbst lebensgefährlichen
Blutungen wegen, die sie veranlassen können.
[Sidenote: Verletzungen der äusseren und inneren Genitalien des Weibes.]
Die Zahl der in der Literatur verzeichneten Fälle von hochgradiger
und selbst tödtlicher Verblutung aus verhältnissmässig unbedeutenden
Verletzungen der äusseren Genitalien ist eine beträchtliche. Die von
+Müller+ und von +Klapproth+ mitgetheilten Fälle haben wir bereits
(pag. 121) angeführt. Eine Reihe anderer findet sich zusammengestellt
in Schmidt’s Jahrb. 1872, CLIII, pag. 310, und 1873, CLVII, pag. 67.
Wir selbst besitzen das Genitale einer Frau, welche im schwangeren
Zustande auf eine Bettleiste auffiel, dabei sich einen 2 Cm. langen
Schleimhautriss zwischen Clitoris und Harnröhrenmündung zuzog,
welcher, da ärztliche Hilfe zu spät gesucht wurde, noch am selben Tage
den Tod durch Verblutung zur Folge hatte. Wir verdanken das Präparat
der Güte des Herrn Prof. +Heschl+. Ebenso obducirten wir vor einigen
Jahren eine kräftige, nach der Entbindung an Verblutung gestorbene
Frau, bei welcher ein Querriss der Schleimhaut an der Basis der
Clitoris als Ursache der profusen Blutung nachgewiesen wurde. Sowohl
unsere, als die meisten anderen Fälle betrafen Schleimhautrisse der
Clitorisgegend und die Verblutung erklärt sich aus dem Gefässreichthum
dieser Partie, vielleicht auch aus der klappenlosen Beschaffenheit der
dortigen Venen (+Parvin+, Schmidt’s Jahrb. 1873, l. c.). In vielen
Fällen, aber keineswegs in allen, waren es Schwangere, die auf solche
Weise in Lebensgefahr kamen, so dass Grund vorhanden ist zur Annahme,
dass die während der Schwangerschaft bestehende grössere Turgescenz
jener Theile eine wichtige Rolle bei solchen Vorkommnissen spielt.
+Weltrubsky+ (Wiener med. Blätter. 1883, pag. 291) erwähnt eines
Falles von +Cramer+, in welchem bei einer 35jährigen Schwangeren nach
dem Coitus mit einem fremden Manne Genitalblutung und Tod eintrat
in Folge eines geborstenen Varix der Clitorisgegend. Auch in dem
Falle von +Müller+ sprachen die Umstände dafür, dass der betreffende
Schleimhautriss durch sexuelle Excesse (Manipulationen) veranlasst
worden war.
Nicht immer sind es zufällige Verletzungen, um die es sich handelt.
+Niemann+ (Gerichtliche Leichenöffnung, drittes Hundert. Henke’s
Zeitschr. XXXIX, 2, pag. 310 u. ff.) berichtet über eine absichtliche
Tödtung einer Frau durch einen Schnitt in die äusseren Genitalien,
welchen sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann erhalten und der
unmittelbar hinter der inneren linken Schamlefze 1″ unter der
Clitoris in der Länge von 1″ die Schleimhaut bis in das Untergewebe
durchschnitten hatte. Einen ähnlichen Fall hat +Draper+ (Boston med.
and surg. Journ. 1884, pag. 217) begutachtet, in welchem der Mann
glauben machen wollte, dass sich sein Weib die Verletzung selbst
bei einem Fruchtabtreibungsversuch zugefügt habe. Es fand sich
jedoch ein leerer Uterus. Ferner sahen +Watton+ und +Mitchell Hill+
(+Schauenstein+, l. c. pag. 446) in kurzer Zeit nach einander zwei
Ermordungen der Gattin durch den Ehegatten durch Schnitte in die
Nymphen und die Scheide. In beiden Fällen hatten sich die Thäter
durch die verborgene Stelle der Verletzung so sicher gefühlt, dass
sie, als ihre Opfer im Sterben lagen, ärztliche Hilfe für diese
gesucht hatten, um die Sache als natürliche Blutung hinzustellen. --
Ueber Verletzungen der Genitalien bei weiblichen Skopzen berichten
+Pelikan+ (l. c.) und +Lapin+ (Arch. f. Gyn. XVI, pag. 143).
Verletzungen der +inneren Genitalien+ kommen ausser durch seltene
Zufälligkeiten, wie Auffallen auf spitze und lange Gegenstände,
verhältnissmässig noch am häufigsten bei der Fruchtabtreibung durch
mechanische Mittel vor, wie wir bereits erwähnt haben. Absichtliche
Verletzungen dieser Theile gelangen nur sehr selten zur Beobachtung.
+Schauenstein+ (l. c. pag. 447) erwähnt eines Mordes, der an einer
durch einen Schlag betäubten Frau dadurch ausgeübt wurde, dass man
ihr einen Holzkeil in die Scheide eintrieb, der das Scheidengewölbe
durchriss und in die Bauchhöhle gelangte. Ebenso ist muthwilliges
oder boshaftes Einbringen fremder Körper in die weiblichen
Genitalien mit mehr weniger schweren nachfolgenden Erscheinungen
beobachtet worden. So findet sich in +Maschka+’s Gutachten I ein
Fall, in welchem einem Weibe nach dem Coitus ein Schilfrohr in
die Genitalien gesteckt wurde, das nachträglich zur Bildung einer
Blasenscheidenfistel Veranlassung gab. Hierher gehört auch der
Fall des von +Casper+ erwähnten Mädchens, welchem die Scheide mit
Steinchen ausgestopft und dabei vielfach verletzt worden war. Ueber
beim Coitus entstandene Scheidenverletzung wurde oben (pag. 127)
gesprochen. Bei einer von uns obducirten Prostituirten, welche nach
einem Coitus Blutungen bekam und im Spitale einige Tage darnach
starb, fanden wir septische von einem 4 Cm. langen bis unter das
Bauchfell sich vertiefenden Riss des rechten Scheidengewölbes
ausgehende Erscheinungen. Das Mädchen und der Angeklagte gaben an,
dass von letzterem zuerst der Finger eingeführt und dann der Coitus
ausgeübt wurde. Offenbar war Verletzung durch brutales Einbohren
des ersteren entstanden, wofür auch die trichterförmige Vertiefung
der Wunde und ein deutlich halbmondförmiger, zweifellos von einem
Fingernagel herrührender oberflächlicher Schleimhautriss in der
Nachbarschaft sprach. Ueber Beschädigungen der inneren Genitalien
durch Kunstfehler, namentlich durch ungeschicktes Anlegen der Zange
oder bei der Wendung, s. den trefflichen Vortrag von +Fritsch+
„Uterusruptur in foro“. Virchow’s Jahrb. 1891, I, 527.