Die weitere Beurtheilung würde die Erwägung erfordern, ob thatsächlich

erst die betreffende Misshandlung das Eintreten einer Darmschlinge

in den bereits vorgebildeten Bruchsack bewirkt habe oder nicht.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einestheils Jemand erst durch

eine Misshandlung auf einen Bruch aufmerksam gemacht worden sein

konnte, der bereits früher bestand, aber weil er klein war und keine

Beschwerden veranlasste, von ihm übersehen wurde, und dass anderseits

die Möglichkeit besteht, dass Jemand einen Bruch erst durch eine

Misshandlung acquirirt zu haben behauptet, während er ihn schon lange

besass und von seinem Vorhandensein auch Kenntniss hatte. Entstand

ein Bruch erst durch eine Misshandlung, so ist nicht gut denkbar,

dass die Bildung desselben, respective das Eintreten einer schon

äusserlich merkbaren Darmschlinge in den vorgebildeten Bruchsack ohne

subjective Symptome, namentlich ohne Schmerz an der betreffenden

Stelle, erfolgt sein konnte. Auch objective Symptome, wie Erbrechen und

Reactionserscheinungen am Bruche selbst, werden sich bemerkbar machen.

Ergibt demnach die Anamnese solche Erscheinungen, dann unterstützen

sie die Angabe des Verletzten, dass erst durch die Misshandlung der

Bruch hervorgetreten sei, während anderseits eine solche Angabe keinen

Glauben verdient, wenn erwiesen wird, dass der Betreffende unmittelbar

nach der Misshandlung keine solchen Symptome darbot, sondern sich in

einer Weise benahm, aus welcher hervorgeht, dass er keine Beschwerden

gehabt haben konnte, oder wenn er gar angibt, dass erst einige Zeit

nach der Misshandlung das Bestehen eines Bruches von ihm bemerkt worden

sei. Auch die Grösse des Bruches muss in Betracht gezogen werden,

da es natürlich ist, dass in Folge einer Misshandlung nur kleine

Hernien entstehen werden, die sich, wie jede andere, erst nachträglich

vergrössern können. Wenn demnach etwa bei Jemandem, der seine Hernie

von einer Misshandlung herleitet, kurz nach letzterer eine Hernie

gefunden wird, die bereits eine beträchtliche Grösse besitzt, eventuell

schon in’s Scrotum herabsteigt, so kann nicht blos von einem causalen

Zusammenhang zwischen Misshandlung und Hernie nicht die Rede sein,

sondern es ist damit auch die Angabe widerlegt, dass der Betreffende

früher das Vorhandensein eines Bruches nicht bemerkt habe.

Liesse sich constatiren, dass eine Misshandlung wirklich die

Bildung einer Hernie, wenn auch nur wegen der „eigenthümlichen

Leibesbeschaffenheit“ des Verletzten, zur Folge gehabt habe, so

wäre eine solche Verletzung wegen der grossen Belästigung, die das

Bestehen einer Hernie sowohl für sich, als durch das Tragen eines

Bruchbandes bewirkt, und weil ein solches Leiden anstrengende Arbeiten

contraindicirt und den Betroffenen den Gefahren einer zufällig

eintretenden Brucheinklemmung aussetzt, im Sinne des gegenwärtigen

österr. St. G. nicht blos als eine „schwere Verletzung“, sondern auch

als eine solche zu bezeichnen, die eine „unheilbare Krankheit“ (vide

pag. 335) im Sinne des §. 156_b_ nach sich gezogen hatte. Würde aber

eine solche Verletzung im Sinne des österr. St. G.-Entwurfes oder im

Sinne des deutschen St. G. zu begutachten sein, so könnte dieselbe

nicht als „schwere Körperverletzung“ erklärt werden, da keine der

Folgen, die der §. 232 des österr. St. G.-Entwurfes, beziehungsweise

der §. 224 des deutschen St. G. erwähnt, hier als vorhanden angenommen

werden könnte. Es sind nur zwei Ausdrücke in diesen Paragraphen,

die in einem solchen Falle in Frage kommen könnten: die Entstellung

und der Verfall in Siechthum. Von einer Entstellung kann aber nicht

die Rede sein, da eine Hernie einestheils verhältnissmässig leicht

verborgen werden kann und anderseits im bekleideten Zustande nicht

auffällt; was aber den Verfall in Siechthum betrifft, so würde

die Annahme einer solchen Verletzungsfolge mit der allgemeinen

Erfahrung im Widerspruche stehen, welche lehrt, dass eine grosse

Zahl von Individuen, die Hernien besitzen, durchaus nicht als Sieche

gelten, sondern, wenn sie gute Bruchbänder tragen, sich in den

meisten Dingen wie Gesunde verhalten und blos gewisse ungewöhnliche

Anstrengungen vermeiden müssen. Daher könnte auch von einer bleibenden

Berufsunfähigkeit (§. 156_c_ des österr. St. G.) nur bei Individuen

die Rede sein, deren Beruf schwere Körperarbeit, insbesondere starke

Anstrengung der Bauchmusculatur, erfordert. In diesem Sinne hat sich

auch anlässlich eines bestimmten Falles das Münchener Medicinal-Comité

ausgesprochen[325] und es wurde in diesem Gutachten auch bemerkt,

dass die Lebensversicherungs-Gesellschaften das Leben Bruchleidender,

wenn dieselben nur passende Bruchbänder tragen, zu normaler Prämie

versichern, woraus hervorgeht, dass die Lebensdauer solcher Individuen,

wenn sie sonst das richtige Verhalten beobachten, durch das Bruchleiden

erfahrungsgemäss nicht wesentlich verkürzt werde.

Dass bei einer bestehenden Hernie durch eine Quetschung des Bauches

oder ähnliche Gewalten der Eintritt einer Incarceration veranlasst

werden kann, kann wohl nicht bezweifelt werden. Eine solche

Einklemmung wäre nach dem österr. Gesetz nur dann als „schwere“,

eventuell lebensgefährlich gewordene Verletzung zu beurtheilen, wenn

die Reposition nicht leicht und bald gelingt, doch wäre unter allen

Umständen das Moment der „eigenthümlichen“, respective „krankhaften“

Leibesbeschaffenheit zu betonen.

[Sidenote: Hernien im Sinne d. Unfallversichg.-G. Penetrirende

Bauchwunden.]

Was die Beurtheilung der +Hernien im Sinne des

Unfall-Versicherungsgesetzes+ betrifft, so hat das deutsche

Reichsversicherungsamt zu dieser häufigen Frage in wiederholten

Entscheidungen eine grundsätzliche Stellung genommen. Hiernach

muss einerseits ein Unfall im gesetzlichen Sinne vorliegen; der

Bruchaustritt muss also ein zeitlich bestimmtes, in plötzlicher

Entwicklung sich vollziehendes Ereigniss darstellen. Anderseits darf

dieser Unfall nicht lediglich zeitlich oder örtlich, sondern er muss

ursächlich mit einem versicherungspflichtigen Betriebe in Zusammenhang

stehen, und zwar dergestalt, dass der Bruchaustritt im Anschluss an

eine schwere körperliche Anstrengung erfolgt, welche zugleich über

den Rahmen der gewöhnlichen Betriebsarbeit hinausgeht. „Es hiesse,“

sagt das Reichs-Versicherungsamt, „den Berufsgenossenschaften ein

ungebührliches Risico aufbürden, wenn ihnen Hernien, die bei natürlich

erweiterter Bruchpforte schon im Anschlusse an die geringeren

Anstrengungen des täglichen Lebens auszutreten geneigt sind, stets

dann zur Entschädigung zugewiesen würden, wenn der Bruch in Folge

einer nicht grösseren Anstrengung im Betriebe oder zwar in Folge einer

schweren Arbeit, die aber dem mit der Bruchanlage behafteten Arbeiter

geläufig ist, hervortritt.“ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1892, Nr. 15,

Beilage.) Bei Einklemmung einer Hernie als „Unfall“ würde wohl nur

dann eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angenommen

werden können, wenn durch die Einklemmung und deren Consequenzen das

Bruchleiden wesentlich verschlechtert oder besondere Folgen, z. B. Anus

praeternaturalis, zurückgeblieben wäre.

[Sidenote: Penetrirende Bauchwunden.]

+Penetrirende Bauchwunden+ können Lebensgefahr theils durch innere

Verblutung, theils durch secundäre entzündliche Vorgänge bedingen. Im

ersten Falle, wenn grosse Gefässe oder blutreiche Organe (Leber, Milz)

getroffen werden, kann der Tod sehr bald nach der Verletzung eintreten.

Secundär entzündliche Processe werden insbesondere durch Verletzungen

des Magens oder des Darmes veranlasst in Folge von Austritt des

betreffenden meist putriden Inhaltes in den Bauchfellsack, und machen

in der Regel erst nach einigen Tagen, mitunter jedoch schon nach

einigen (in einem unserer Fälle, der einen Stich in den Magen betraf,

schon nach 8) Stunden unter Erscheinungen der Perforations-Peritonitis

dem Leben ein Ende. Heilungen von Stich- oder Schussverletzungen des

Magens sowohl als des Darmes sind schon in vorantiseptischer Zeit

vorgekommen, gegenwärtig gelingen sie, wenn rechtzeitig eingeschritten

wird, immer häufiger.

[Sidenote: Verletzungen des Rectums.]

Absichtliche Verletzungen des +Mastdarmes+ kommen nur äusserst

selten vor. Uns ist nur ein solcher Fall bekannt, in welchem einem

Manne, der einem Bauernweibe nachgestiegen war, von dem Gatten der

Letzteren und mehreren Anderen aufgelauert und dann mit Hilfe eines

Steines ein Holzpflock in den After eingetrieben worden war, welcher,

da der Verletzte das Geschehniss verheimlichte, erst nach einigen

Tagen durch einen Chirurgen, nicht ohne Mühe entfernt werden konnte,

ohne dass schwere Erscheinungen aufgetreten wären. Der König Eduard

II. von England wurde bekanntlich durch Einführung eines glühenden

Eisens in den Mastdarm ermordet. Verletzungen des Mastdarmes durch

ungeschickt gesetzte Klysmen sind nicht gar selten. Ein forensischer

Fall dieser Art, in welchem der Tod einer Wöchnerin durch eine

solche Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit erzeugt wurde, indem

die Hebamme mit der Spitze der Spritze die Mastdarmwand durchbohrt

und dann die Flüssigkeit eingetrieben hatte, findet sich in der

Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1866, pag. 104 u. ff., ein anderer

in Schmidt’s Jahrb. 1870, 182. Auch wir sahen einen solchen Fall, der

durch die Ungeschicklichkeit eines Wärters veranlasst wurde, jedoch

glücklicher Weise günstig verlief, während in den früher genannten

Fällen Verjauchung der Beckenweichtheile und letale Peritonitis die

Folge gewesen war.[326] +Nordmann+ (Baseler Diss. 1887) hat zahlreiche

solche Fälle zusammengestellt. Nach +Esmarch+ (Krankh. des Mastdarmes

und des Afters. 1887, pag. 47) kommen auch spontane Zerreissungen des

Mastdarmes vor.

E. Verletzungen der Genitalien.

A. +Männliche Genitalien.+ Attentate auf diese kommen verhältnissmässig

selten vor und bestehen dann meist nur in Zerrungen oder Quetschungen

derselben. Solche können, wenn sie die Hoden betreffen, Entzündungen

dieser und Atrophie zur Folge haben, die, wenn beide Hoden auf diese

Weise verletzt wurden oder der andere bereits früher functionsuntüchtig

war, Zeugungs- (Befruchtungs-) Unfähigkeit zu bedingen vermögen. Ob

auch ohne Atrophie der Hoden durch Quetschung derselben Aspermatozie

entstehen kann, ist vorläufig noch fraglich. Auch Gangrän des

Penis[327] sowohl als der Hoden kann nach bedeutenden Quetschungen

eintreten und in ihren Folgen Beischlafs-, beziehungsweise

Befruchtungsunfähigkeit bedingen. Castration oder Verlust des Penis

durch Traumen würden bezüglich ihrer gerichtsärztlichen Beurtheilung

keinen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich was die Frage des

Verlustes der Zeugungsfähigkeit betrifft, bezüglich welcher wir auf das

an anderen Orten Gesagte verweisen.

Die ohne ärztliche Indication ausgeführte Castration und die

Abtragung des Penis hat in neuerer Zeit eine ganz specifische

forensische Bedeutung erhalten durch die in Russland aufgetauchte

Secte der Skopzen, deren Adepten in Folge religiös-fanatischer

Verblendung ihre Genitalien auf mannigfache Weise verstümmeln.

Wir verdanken die nähere Kenntniss dieser merkwürdigen Secte

+Pelikan+’s ausgezeichneter Arbeit: „Gerichtlich-medicinische

Untersuchungen über das Skopzenthum in Russland“, Giessen 1876,

in welcher eine ganze Reihe forensisch-medicinischer Fragen

besprochen werden, die aus Anlass der strafrechtlichen Verfolgung

dieser Secte sich ergeben haben, und die insbesondere um die

Unterscheidung derartiger absichtlicher Verletzungen von durch

chirurgische Operation oder durch pathologische Processe verursachten

Defecten, sowie um Bestimmung der Zeit, wann und die Art, wie

die Operation vorgenommen wurde, sich drehen und um die Folgen,

die daraus für die Zeugungsfähigkeit entstehen. Wir verweisen

bezüglich dieser hochinteressanten Fragen auf das genannte Werk

und unsere Besprechung desselben in der Wiener med. Wochenschr.

1876, Nr. 50 u. ff. Vorläufig ist nicht anzunehmen, dass auch an

unsere Gerichtsärzte die Nothwendigkeit herantreten werde, auf die

erstgenannten Unterscheidungen Rücksicht zu nehmen; was jedoch

die Erfahrungen betrifft, die aus Anlass der Beobachtungen an den

Skopzen für die Lehre der Zeugungsfähigkeit gewonnen wurden, so

haben wir nicht unterlassen, dieselben bei der Besprechung der

Fortpflanzungsfähigkeit zu verwerthen.

Bei der Beurtheilung der Verletzungen an den männlichen Genitalien ist

auch die bekannte Empfindlichkeit dieser Theile und der Blutverlust

zu erwägen, der gewöhnlich mit solchen Verletzungen einherzugehen

pflegt. Namentlich sind es die Verletzungen des Penis, bei welchen

die Blutung, die theils aus den durchtrennten grösseren Gefässen

(Dorsalgefässen), theils aus den cavernösen Körpern entsteht, selbst

einen lebensgefährlichen Charakter erhalten kann.

Isolirte Verletzungen der männlichen Harnröhre, die sowohl durch

schneidende Instrumente als auf andere Art, z. B. durch Strangulation

des Penis, entstehen können, vermögen traumatische Hypospadie zu

bewirken, die in der Regel noch weniger leicht eine Zeugungsunfähigkeit

bedingen wird, als die angeborene Hypospadie, welche bekanntlich

häufig mit einer Verkümmerung des Penis und hakenförmigen Krümmung

desselben nach abwärts verbunden ist. Auch ist die traumatische

Hypospadie gewöhnlich leicht durch Operation zu beseitigen, was von der

angeborenen nicht immer gesagt werden kann.

[Sidenote: Circumcision.]

Fahrlässige Verletzungen des Penis können auch durch die rituelle

Circumcision erzeugt werden, und zwar entweder dadurch, dass mit

der Vorhaut auch ein Theil der Eichel abgekappt oder dass durch

unreine Instrumente Tuberculose oder Syphilis übertragen wird. Bei

der Beurtheilung des letzteren Vorkommnisses, sowie wenn der weitere

schlechte Verlauf einer Beschneidung in Folge von Erysipel, Gangrän

etc. dem Beschneider zugeschoben wird, ist darauf Rücksicht zu

nehmen, dass entzündliche Infiltrationen in der Eichelfurche und am

Frenulum syphilitische Sklerosen vortäuschen können und dass Erysipel

etc. auch nach richtig ausgeführter Circumcision durch anderweitig

hinzugekommene Schädlichkeiten hervorgerufen worden sein konnte.

[Sidenote: Verletzungen der weiblichen Genitalien.]

B. +Weibliche Genitalien.+ Wir sehen hier, sowie wir dies auch bei

den männlichen Genitalien und bei der Besprechung der Verletzungen

des Afters und Mastdarmes gethan haben, von jenen Beschädigungen ab,

die diese Theile in Folge unzüchtiger Attentate erleiden können, da

wir diese bei der Behandlung der gesetzwidrigen Befriedigung des

Geschlechtstriebes ausführlich erörtert haben.

[Sidenote: Vorfall des Uterus und der Scheide nach Misshandlung.]

Von den Folgen, welche durch contundirende Gewalten, wenn sie

entweder den Bauch oder die Scham selbst getroffen hatten, an den

weiblichen Genitalien auftreten können, verdient nur die Entstehung

von Vorfällen des Uterus oder der Scheide eine besondere Besprechung,

da derartige Verletzungsfolgen nicht gar selten angegeben werden und

deren Beurtheilung keineswegs immer eine leichte ist. Die Erfahrung

lehrt, dass solche Vorfälle in der Regel allmälig sich bilden und

sich somit analog verhalten, wie die Hernien. Ferner lehrt die

Erfahrung, dass ihrer Entstehung gewöhnlich Momente vorausgehen,

welche eine Erschlaffung des ganzen Genitalapparates, insbesondere

aber eine Insufficienz derjenigen Apparate bedingen, die in normalem

Zustande bestimmt sind, Uterus und Scheide in ihrer physiologischen

Lage zu erhalten.[328] Hierher gehören insbesondere vorausgegangene,

namentlich wiederholte Entbindungen, Dammrisse, vorzeitiges Verlassen

des Wochenbettes u. dergl. Am häufigsten ist die Senkung der vorderen

Scheidenwand die Folge von Schwangerschaft. Seltener ist die Senkung

der hinteren Scheidenwand das Primäre und wird dann meist bedingt durch

Dammriss und Schrumpfung der entstandenen Narbe. Die Senkung führt in

ihrer weiteren Entwicklung zum Vorfall und nach und nach wird auch der

Uterus hervorgezerrt (+Martin+). Dass, wenn einmal die Disposition

zur Entstehung solcher Dislocationen der Scheide und des Uterus in

Folge der genannten Momente gegeben ist, gewisse Misshandlungen,

insbesondere Insulte, die den Bauch treffen und dessen Inhalt nach

abwärts drängen, die Bildung eines Vorfalles oder, vielleicht häufiger,

das stärkere Vortreten eines bereits in seinen Anfängen vorhandenen

Vorfalles bewirken können, unterliegt keinem Zweifel. Aber es wäre in

einem solchen Falle ebenso die „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“

hervorzuheben, wie dies bei der gerichtsärztlichen Beurtheilung von aus

ähnlichen Anlässen entstandenen Hernien angezeigt ist.[329] Ob auch

bei einem Weibe, dessen Geschlechtsorgane normale Verhältnisse bieten,

derartige Misshandlungen die Entstehung, insbesondere die plötzliche

Entstehung von Senkungen oder Vorfällen der Scheide und des Uterus

bewirken können, muss vorläufig noch fraglich erscheinen, dagegen ist

nicht zu zweifeln, dass es gewisse Verletzungen gibt, die, wie z. B.

jene des Dammes, des Scheideneinganges oder der Scheide selbst, theils

indem sie die normalen Stützen der Scheide und des Uterus lädiren,

theils durch den Zug der entstehenden Narben zur Bildung von Senkungen

und Vorfällen die veranlassende Ursache werden können.

Auch in anderen Beziehungen wird bei der gerichtsärztlichen

Beurtheilung solcher Verletzungsfolgen wie bei jener der Hernien

vorzugehen sein. So werden die Natur und Gewalt der betreffenden

Misshandlung und die eventuellen Spuren, die sie zurückliess, in

Erwägung kommen müssen. Ferner ob und welche Erscheinungen sofort nach

der Misshandlung im Allgemeinen sowohl, als besonders an den Genitalien

auftraten und ob der betreffende Vorfall in seinen Eigenschaften die

Behauptung der Misshandelten unterstützt, dass er thatsächlich zu

jener Zeit, in welcher die Misshandlung stattfand, erst entstand,

oder ob eben dieser Eigenschaften wegen geschlossen werden muss, dass

die Betreffende schon früher und vielleicht schon seit Langem damit

behaftet war. Zu letzteren Eigenschaften gehört der Abgang jeder

Reaction, die leichte Reponirbarkeit, sowie die Grösse des Vorfalles,

dann besonders die Beschaffenheit der Schleimhaut desselben, da

bekanntlich bei Vorfällen, die aus der Schamspalte ausgetreten und den

Einflüssen der Luft ausgesetzt sind, der Schleimhautüberzug vertrocknet

und das Epithel einen epidermisartigen Charakter erhält.

Liesse sich der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Senkung oder

einem Vorfall der genannten Theile und einer Misshandlung nachweisen,

so müsste der bleibende Nachtheil, den die Verletzte dadurch erlitt,

nach gleichen Grundsätzen beurtheilt werden, wie wir sie bezüglich

der Hernien angeführt haben. Dass solche Senkungen und Vorfälle einen

Verlust der Zeugungsfähigkeit nicht bedingen, haben wir an einer

anderen Stelle bereits erwähnt.

Die +Verwundungen der äusseren Genitalien+ haben eine grosse

forensische Bedeutung der schweren und selbst lebensgefährlichen

Blutungen wegen, die sie veranlassen können.

[Sidenote: Verletzungen der äusseren und inneren Genitalien des Weibes.]

Die Zahl der in der Literatur verzeichneten Fälle von hochgradiger

und selbst tödtlicher Verblutung aus verhältnissmässig unbedeutenden

Verletzungen der äusseren Genitalien ist eine beträchtliche. Die von

+Müller+ und von +Klapproth+ mitgetheilten Fälle haben wir bereits

(pag. 121) angeführt. Eine Reihe anderer findet sich zusammengestellt

in Schmidt’s Jahrb. 1872, CLIII, pag. 310, und 1873, CLVII, pag. 67.

Wir selbst besitzen das Genitale einer Frau, welche im schwangeren

Zustande auf eine Bettleiste auffiel, dabei sich einen 2 Cm. langen

Schleimhautriss zwischen Clitoris und Harnröhrenmündung zuzog,

welcher, da ärztliche Hilfe zu spät gesucht wurde, noch am selben Tage

den Tod durch Verblutung zur Folge hatte. Wir verdanken das Präparat

der Güte des Herrn Prof. +Heschl+. Ebenso obducirten wir vor einigen

Jahren eine kräftige, nach der Entbindung an Verblutung gestorbene

Frau, bei welcher ein Querriss der Schleimhaut an der Basis der

Clitoris als Ursache der profusen Blutung nachgewiesen wurde. Sowohl

unsere, als die meisten anderen Fälle betrafen Schleimhautrisse der

Clitorisgegend und die Verblutung erklärt sich aus dem Gefässreichthum

dieser Partie, vielleicht auch aus der klappenlosen Beschaffenheit der

dortigen Venen (+Parvin+, Schmidt’s Jahrb. 1873, l. c.). In vielen

Fällen, aber keineswegs in allen, waren es Schwangere, die auf solche

Weise in Lebensgefahr kamen, so dass Grund vorhanden ist zur Annahme,

dass die während der Schwangerschaft bestehende grössere Turgescenz

jener Theile eine wichtige Rolle bei solchen Vorkommnissen spielt.

+Weltrubsky+ (Wiener med. Blätter. 1883, pag. 291) erwähnt eines

Falles von +Cramer+, in welchem bei einer 35jährigen Schwangeren nach

dem Coitus mit einem fremden Manne Genitalblutung und Tod eintrat

in Folge eines geborstenen Varix der Clitorisgegend. Auch in dem

Falle von +Müller+ sprachen die Umstände dafür, dass der betreffende

Schleimhautriss durch sexuelle Excesse (Manipulationen) veranlasst

worden war.

Nicht immer sind es zufällige Verletzungen, um die es sich handelt.

+Niemann+ (Gerichtliche Leichenöffnung, drittes Hundert. Henke’s

Zeitschr. XXXIX, 2, pag. 310 u. ff.) berichtet über eine absichtliche

Tödtung einer Frau durch einen Schnitt in die äusseren Genitalien,

welchen sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann erhalten und der

unmittelbar hinter der inneren linken Schamlefze 1″ unter der

Clitoris in der Länge von 1″ die Schleimhaut bis in das Untergewebe

durchschnitten hatte. Einen ähnlichen Fall hat +Draper+ (Boston med.

and surg. Journ. 1884, pag. 217) begutachtet, in welchem der Mann

glauben machen wollte, dass sich sein Weib die Verletzung selbst

bei einem Fruchtabtreibungsversuch zugefügt habe. Es fand sich

jedoch ein leerer Uterus. Ferner sahen +Watton+ und +Mitchell Hill+

(+Schauenstein+, l. c. pag. 446) in kurzer Zeit nach einander zwei

Ermordungen der Gattin durch den Ehegatten durch Schnitte in die

Nymphen und die Scheide. In beiden Fällen hatten sich die Thäter

durch die verborgene Stelle der Verletzung so sicher gefühlt, dass

sie, als ihre Opfer im Sterben lagen, ärztliche Hilfe für diese

gesucht hatten, um die Sache als natürliche Blutung hinzustellen. --

Ueber Verletzungen der Genitalien bei weiblichen Skopzen berichten

+Pelikan+ (l. c.) und +Lapin+ (Arch. f. Gyn. XVI, pag. 143).

Verletzungen der +inneren Genitalien+ kommen ausser durch seltene

Zufälligkeiten, wie Auffallen auf spitze und lange Gegenstände,

verhältnissmässig noch am häufigsten bei der Fruchtabtreibung durch

mechanische Mittel vor, wie wir bereits erwähnt haben. Absichtliche

Verletzungen dieser Theile gelangen nur sehr selten zur Beobachtung.

+Schauenstein+ (l. c. pag. 447) erwähnt eines Mordes, der an einer

durch einen Schlag betäubten Frau dadurch ausgeübt wurde, dass man

ihr einen Holzkeil in die Scheide eintrieb, der das Scheidengewölbe

durchriss und in die Bauchhöhle gelangte. Ebenso ist muthwilliges

oder boshaftes Einbringen fremder Körper in die weiblichen

Genitalien mit mehr weniger schweren nachfolgenden Erscheinungen

beobachtet worden. So findet sich in +Maschka+’s Gutachten I ein

Fall, in welchem einem Weibe nach dem Coitus ein Schilfrohr in

die Genitalien gesteckt wurde, das nachträglich zur Bildung einer

Blasenscheidenfistel Veranlassung gab. Hierher gehört auch der

Fall des von +Casper+ erwähnten Mädchens, welchem die Scheide mit

Steinchen ausgestopft und dabei vielfach verletzt worden war. Ueber

beim Coitus entstandene Scheidenverletzung wurde oben (pag. 127)

gesprochen. Bei einer von uns obducirten Prostituirten, welche nach

einem Coitus Blutungen bekam und im Spitale einige Tage darnach

starb, fanden wir septische von einem 4 Cm. langen bis unter das

Bauchfell sich vertiefenden Riss des rechten Scheidengewölbes

ausgehende Erscheinungen. Das Mädchen und der Angeklagte gaben an,

dass von letzterem zuerst der Finger eingeführt und dann der Coitus

ausgeübt wurde. Offenbar war Verletzung durch brutales Einbohren

des ersteren entstanden, wofür auch die trichterförmige Vertiefung

der Wunde und ein deutlich halbmondförmiger, zweifellos von einem

Fingernagel herrührender oberflächlicher Schleimhautriss in der

Nachbarschaft sprach. Ueber Beschädigungen der inneren Genitalien

durch Kunstfehler, namentlich durch ungeschicktes Anlegen der Zange

oder bei der Wendung, s. den trefflichen Vortrag von +Fritsch+

„Uterusruptur in foro“. Virchow’s Jahrb. 1891, I, 527.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 56 / 132 段