klaffen müssen, beweisen die Haare, die man nicht selten in ihnen
eingeklemmt findet. In den bogenförmigen Fissuren der sub Fig.
86 abgebildeten Lochfractur waren zahlreiche Haarstümpfe fest
eingeklemmt und ragten palissadenartig über die Fissur heraus und ein
gleicher Befund ergab sich bei einer durch ein Bierglas erzeugten
Fissur und wiederholt fanden wir denselben an den haarfeinen
Ausläufern von Berstungsfissuren an der Angriffsstelle der Gewalt,
wenn sich dort gleichzeitig eine bis auf den Knochen dringende Wunde
befand. Solche Befunde, auf welche schon +Bruns+ (+Oesterlen+, „Das
Haar etc.“ l. c. 143) aufmerksam gemacht hatte, gestatten einen
doppelten Schluss: Erstens, dass die betreffende Gewalt gleichzeitig
mit einer Wunde der Kopfhaut verbunden war, was namentlich dann
von Wichtigkeit sein könnte, wenn die Weichtheile durch Fäulniss
etc. zerstört oder unkenntlich geworden wären, und zweitens, dass
die Verletzung mit einem nur in umschriebener Ausdehnung wirkenden
und höchst wahrscheinlich kantigen Werkzeuge zugefügt worden sei,
nicht aber durch Sturz mit dem Kopf auf eine Fläche und auch nicht
durch Schlag mit einem breiten und flachen Werkzeuge entstanden sein
konnte.[312]
Anschliessend an diesen Befund erwähnen wir, dass wir bei einem
Selbstmörder, der sich mit einer Pistole in die Schläfe geschossen
hatte, in einem von der Eingangsöffnung auslaufenden Knochensprunge
ein grosses Stück der Dura mater eingeklemmt fanden, obgleich
die Ränder des Sprunges nicht klafften, sowie, dass +Friedberg+
(Virchow’s Archiv, LXIX, 93) einen Fall beschreibt, wo in einer
Fractur der Schädelbasis die Arteria basilaris eingeklemmt gefunden
wurde.
[Sidenote: Brüchigkeit des Schädels.]
Die grössere oder geringere Leichtigkeit, mit welcher Fissuren oder
Fracturen entstehen, ist vielfach durch individuelle Verhältnisse
bedingt. Wie leicht die dünnen und noch strahlenförmige Structur
zeigenden Schädelknochen der Neugeborenen Continuitätstrennungen
erleiden, werden wir bei der Lehre vom Kindesmorde erwähnen. Bei
den Schädeln Erwachsener ist es wieder die verschiedene Dicke des
Schädels, welche bewirkt, dass in einem Falle derselbe leichter
bricht, als in einem anderen; auch ist es bekannt, dass einzelne
Stellen der Schädelkapsel, da sie de norma dünner sind als andere,
häufiger Fissuren und Fracturen unterliegen; so die Knochen der
Schläfengegend.[313] Dass im Allgemeinen die Brüchigkeit des Schädels
wächst, je mehr er sich consolidirt und eine starre Kapsel bildet, geht
daraus hervor, dass bei Erwachsenen durch dieselben Gewalten leichter
Fracturen entstehen als bei jugendlichen Individuen, besonders Kindern,
insbesondere aber aus der Häufigkeit der Fissuren und Fracturen der
Schädelbasis, die bei Erwachsenen so häufig, bei Kindern ungleich
seltener, und bei Neugeborenen niemals, ausgenommen, wenn der ganze
Schädel zerquetscht wurde, vorkommen.
War der Schädel an der zerbrochenen Stelle auffallend dünn, und
die Gewalt eine unbedeutende, dann wäre die „+eigenthümliche
Leibesbeschaffenheit+“ hervorzuheben. Solche abnorm dünne Stellen
können entweder angeboren sein oder sich später entwickelt haben, wie
z. B. die Usuren, die man bei sehr alten Leuten an den früher am
meisten gewölbten Partien der Scheitelbeine sich ausbilden sieht und
die mitunter einen solchen Grad erreichen können, dass der Schädel
an solchen Stellen durchscheinend und selbst durchbrochen wird. In
gleicher Weise wären abnorme Oeffnungen im Schädel zu beurtheilen,
wovon wir oben ein seltenes Beispiel anführen konnten, wie wir auch
bei Besprechung der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ im Sinne
der St. P. O. nicht unterlassen haben, auch auf die hydrocephalischen
und anderen pathologischen Zustände des Gehirnes aufmerksam zu
machen, welche bewirken können, dass verhältnissmässig unbedeutende
Erschütterungen des Kopfes, wie sie namentlich bei Züchtigungen der
Kinder zu Hause oder in der Schule sich ereignen, schwere und selbst
letale Folgen nach sich ziehen.
Bezüglich der Stich-, Hieb- und Schussverletzungen des Schädels haben
wir bereits bei der Besprechung dieser Verletzungen im Allgemeinen das
Nöthige bemerkt. Hier wollen wir nur erwähnen, dass, wenn dieselben
am Kopfe vorkommen, aber den Tod nicht nach sich gezogen haben, die
Verletzung in der Regel als eine solche zu bezeichnen sein wird, welche
mit einem solchen Werkzeuge und auf eine solche Art bewirkt wurde,
womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist (Oesterr. St. G. B.
155_a_, St. G. Entw. §. 231, 2 und deutsch. St. G. §. 223_a_).
[Sidenote: Folgen von Kopfverletzungen. Lähmung.]
Von den Folgen der nicht letal endigenden Kopfverletzungen kommen
ausser den bereits behandelten Geistesstörungen und der Aphasie noch
die Lähmungen und die epileptischen und epileptoiden Zustände und
der Diabetes in Betracht. Die Lähmungen, die nach Kopfverletzungen
zurückbleiben, werden natürlich von dem Sitze und der Ausbreitung der
Hirn-, respective Hirnnervenläsion abhängen. Man hat sowohl motorische
Lähmungen als Anästhesien beobachtet. Zustände ersterer Art wären
zweifellos „Lähmung“ im Sinne des Gesetzes (österr. Entw. §. 232,
deutsch. St. G. §. 224), obgleich es eine Menge Gradunterschiede
gibt, von unbedeutenden Paresen angefangen bis zur vollständigen
Lähmung und daher vollständigen Unbrauchbarkeit der betreffenden
Körpertheile. Der Umstand, dass erfahrungsgemäss solche Lähmungen im
Laufe der Zeit wesentlich sich bessern und auch ganz verschwinden
können, käme weniger in Betracht, da sie jedenfalls langwierige Leiden
darstellen, und die genannten Gesetze nicht von unheilbarer, sondern
nur von Lähmung überhaupt reden. Ob auch Anästhesien als „Lähmung“ im
Sinne des Gesetzes aufzufassen wären, ist fraglich. Da jedoch solche
Anästhesien gewiss nur ausnahmsweise für sich allein vorkommen, sondern
meist mit motorischen Lähmungen sich combiniren, so wird eben dadurch
die Schwierigkeit behoben. Dass viele solcher Zustände, z. B. die
Hemiplegie, auch als „Siechthum“ aufzufassen sein werden, unterliegt
keinem Zweifel.
[Sidenote: Epilepsie.]
Epileptische oder epileptoide Zustände nach Kopfverletzungen sind
häufig. Diese Möglichkeit hat insbesondere durch die zahlreichen
Studien über die psychomotorischen Rindencentren, namentlich durch
die bekannten Versuche von +Hitzig+, eine festere Basis
erhalten, bei welchen es gelang, durch Reizung der Grosshirnrinde
allein epileptische Anfälle hervorzurufen. Insbesondere sind
Verletzungen der Centralwindungen geeignet, Epilepsie nach sich
zu ziehen (traumatische Rindenepilepsie). Auf die Möglichkeit von
Entstehung von epileptischen Zuständen durch periphere Ursachen
(Narben der Kopfhaut) wäre ebenfalls Rücksicht zu nehmen. Derartige
Zustände wären wohl in der Regel unter den Begriff von „Siechthum“ zu
subsumiren, da wir in epileptischen Anfällen, wenn sie auch nur in
längeren Zwischenräumen auftreten, doch einen chronischen krankhaften
Zustand erkennen müssen, der gewiss geeignet ist, das betreffende
Individuum in, wenigstens temporäre Hilflosigkeit zu versetzen und
ihm den Lebensgenuss zu verbittern, wobei auch zu bemerken ist,
dass die traumatische Epilepsie von denselben psychischen Störungen
begleitet sein kann und sogar gewöhnlich begleitet ist, wie wir sie
bei Besprechung des „epileptischen Irrseins“ kennen lernen werden.
Da, wie oben erwähnt, Geistesstörung vom Gesetze als eine besondere
Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt wird und andererseits solche
Individuen während und in Folge der epileptischen Geistesstörung
strafbare Handlungen verüben können, so haben derartige Fälle eine
besondere gerichtsärztliche Bedeutung.
Instructive Beispiele von traumatischer Epilepsie haben F. H. +Rehm+
(Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1882, pag. 440) und F.
+Zierl+ (Ibid. pag. 345) gebracht. Ersterer berichtet über einen
25jährigen Mann, welcher, bis dahin vollkommen gesund, am 1. Januar
1878 einen Schlag mit einem Prügel auf den Kopf erhalten hatte,
wodurch eine Quetschwunde am linken Scheitel entstand. Er sank
sofort bewusstlos zusammen und blieb es bis zum 7. Januar. Von da
an begann das Bewusstsein wiederzukehren und er wurde am 22. als
geheilt entlassen. Seitdem häufiger Kopfschmerz, blasses Aussehen,
später zeitweilig starrer Blick und verminderte Sehkraft. Am 17.
December maniakischer Anfall, der fünf Tage dauerte. Am 26. October
1881 wurde er in heftigen epileptischen Krämpfen liegend gefunden,
welche sich innerhalb zweier Tage 16mal wiederholten. Am 8. November
ein neuer Anfall, am 9. mehrere und fortan bis zum 13. zahlreiche mit
nur 1–1½stündigen Zwischenpausen. Am 14. Tod im comatösen Zustand.
Die Obduction ergab keine Spur einer Narbe am Kopfe, dagegen zu
beiden Seiten des vorderen Endes der Pfeilnaht Verwachsungen der Dura
mater mit den inneren Meningen und darunter beiderseits geheilte
Contusionen der Hirnrinde in der bekannten Form der Plaques jaunes.
Der causale Zusammenhang der Epilepsie und des Todes, respective der
intermittirenden Geistesstörung mit dem vor fünf Jahren erlittenen
Trauma war zweifellos und der Thäter wurde auch vom Schwurgericht
wegen Todtschlag verurtheilt.
+Zierl+’s Fall gehört in die Kategorie der pag. 321 erwähnten
„peripheren“ oder „Reflexepilepsie“ mit periodischem Irrsein und
consecutiven verbrecherischen Handlungen. Der 34jährige, bis dahin
ganz unbescholtene Colporteur und frühere Mühlbauer L. wurde seit
dem Jahre 1872 11mal an verschiedenen Orten verurtheilt, und zwar
8mal wegen Unterschlagung und je einmal wegen Betrug, Diebstahl
und Sachebeschädigung. Am 27. September 1881 wurde er in die
Irrenanstalt gebracht, wo er sofort angab, dass er seit seiner
Verwundung (Schuss) bei Sedan häufig an Schwindel und Kopfschmerz
leide und eine grübchenförmige Narbe in der linken Schläfe zeigte,
welche in den Knochen sich einsenkt und mit demselben verwachsen ist.
Die Narbe selbst ist nicht empfindlich, wohl aber ein unter dieser
gelegener Punkt. Anfangs zeigte L. nichts Krankhaftes, war heiter
und benahm sich sehr anständig. Später zeigte er jedoch zeitweilig
ein verändertes Wesen, wenn er seinen von ihm selbst so bezeichneten
„Anfall“ bekam, welcher ganz plötzlich eintrat. L. wurde auf einmal
still und ernst, auffallend blass und zog sich mürrisch zurück, wurde
dann insolent, unartig, lärmend und begann über die unglückliche
Lage, in die er durch seine Verwundung gerathen, in der heftigsten
Weise zu raisonniren. Diese Anfälle, die mitunter weniger lärmend
unter Trübsinn verliefen, verloren sich manchmal allmälig, meist
aber verschwanden sie plötzlich. Für einzelne Vorgänge während des
Anfalles fehlte die Erinnerung vollständig, für andere war sie nur
im Allgemeinen vorhanden. Ausserdem wurden während 6 Wochen drei
Krampfanfälle in +einer+ Nacht beobachtet und L. will schon früher
manchmal bemerkt haben, dass er sich in die Zunge gebissen habe,
ohne zu wissen, wie das zugegangen war. Ueber die erst beschriebenen
Anfälle macht L. folgende Angaben: Die Anfälle beginnen mit Kopfweh,
das jedesmal von der Narbe oder eigentlich von einer etwas tiefer
gelegenen Stelle ausgehe (!), zugleich wird der Kopf und bald der
ganze Körper heiss; manchmal kommt Frost, oft Zittern. Im Kopfe
wimmle und brause es durcheinander unter gleichzeitigem Druckgefühl,
dass er sich nicht mehr auskenne; es kommt Schwindel, zu welchem er
auch sonst geneigt sei, dabei verliere er allen Humor, fühle sich
unglücklich, werde hitzig und empfindlich, habe einmal Selbstmord
versucht und wiederholt während des Anfalles die Kleider oder die
Bilder, die er colportirte, zerrissen, seine Uhr zertrümmert, in
Wirthshäusern excedirt etc., ohne nachträglich etwas davon zu wissen.
Ferner habe er in den meisten Anfällen einen unwiderstehlichen
Zwang fortzulaufen und treibe sich dann zwecklos im Freien herum,
wodurch er schon mehrere Stellen verloren habe! Häufig habe er
gleichzeitig die Idee, sehr reich zu sein, und dass etwas, was er
gerade vor sich sehe, auch ihm gehöre, was ihn mitunter zu unsinnigen
Handlungen veranlasse! Seit einigen Jahren habe sein Gedächtniss
und Denkvermögen gelitten, und er werde durch Alkoholica leichter
berauscht als früher. Die Erhebungen ergaben, dass L. nach der
Verwundung bei Sedan sofort bewusstlos wurde und es durch mehrere
Tage blieb. Die Wunde heilte sehr langsam, wobei Knochensplitter
abgingen. Seitdem Unfähigkeit zur früheren Berufsarbeit, Veränderung
des Charakters und wiederholte strafbare Handlungen, die, wie aus
dem Vorstehenden ersichtlich, offenbar alle während der Anfälle
epileptischer Unbesinnlichkeit geschahen.
[Sidenote: Diabetes nach Kopfverletzungen.]
Diabetes scheint zu den häufigen Folgen von Kopfverletzungen zu
gehören. +Brouardel+ (Annal. d’hygiène publ. 1888, XX, 401) hat 33
solche Beobachtungen zusammengestellt, wovon einige auch kleine
Kinder betreffen. In 25 Fällen trat die Krankheit fast unmittelbar
nach der Gewalteinwirkung auf, in 12 in den ersten zwei, in den
anderen nach mehreren Wochen oder nach (2-11) Monaten. In letzteren
Fällen entwickelten sich die Erscheinungen allmälig, in den ersteren
trat frühzeitig grosser Durst und Polyurie auf. In einzelnen
Fällen verloren die Kranken 500-700 Grm. Zucker in 24 Stunden.
Häufig bestand Dyspepsie, Anorexie, Trockenheit im Halse, Pruritus
etc. Impotenz war eines der ersten Symptome. Der Verlauf ist bei
den acuten Fällen meist ein günstiger und geht in 2-3 Monaten in
Genesung über, bei den erst nach längerer Zeit sich entwickelnden
Fällen ist der Ausgang meist letal. In letzteren ist der Nachweis
des ursächlichen Zusammenhanges der Krankheit mit dem Trauma desto
schwerer, je längere Zeit seit diesem verflossen ist. Auch nach
anderen als Kopfverletzungen hat +Brouardel+ Diabetes beobachtet
und +Thomayer+ (Wiener med. Presse. 1889, Nr. 34) berichtet
über 4 Fälle von Diabetes nach Traumen des Abdomens. Eine sehr
ausführliche, zur Zeit der Drucklegung des gegenwärtigen Buches noch
nicht abgeschlossene Arbeit von +W. Ascher+ (Vierteljahrschr. f.
gerichtl. Med. 1894, VIII, pag. 219) behandelt das Krankheitsbild des
traumatischen Diabetes vorwiegend vom forensischen Standpunkt.
[Sidenote: Verletzungen des Gesichtes.]
Die +Verletzungen des Gesichtes+ haben vorzugsweise zweier Folgen
wegen, die sie zurücklassen können, eine besondere gerichtsärztliche
Bedeutung. Diese sind die Verunstaltung (Entstellung) und der Verlust
(beziehungsweise die Schwächung) der Functionsfähigkeit der im Gesichte
befindlichen Sinnesorgane, also Folgen, die von den Gesetzen als
besonders erschwerend ausdrücklich angeführt werden.
Bei der exponirten Lage des Kopfes überhaupt und des Gesichtes
insbesondere, sowie bei der hohen Bedeutung, die der Integrität
des letzteren für das Fortkommen des Individuums (besonders des
weiblichen) zukommt, können schon hässliche Narben der Haut, die
nach Verletzungen zurückbleiben, eine auffallende Verunstaltung
(Entstellung) im Sinne des Gesetzes bedingen. Dass auch hier nicht
blos die Ausdehnung der Narbe, sondern auch die individuellen
Verhältnisse in Betracht gezogen werden müssen, haben wir bereits
(pag. 335) auseinandergesetzt. Bemerkenswerth ist übrigens, dass
gerade an Mädchen häufig genug Verletzungen verübt werden, in der
ausgesprochenen Absicht, um eine Entstellung zu verursachen, und
wir wollen in dieser Beziehung nur das Begiessen des Gesichtes mit
Schwefelsäure erwähnen, welches, namentlich als Act weiblicher
Rache, in grossen Städten nicht selten vorkommt und in der Regel
die entsetzlichsten Verunstaltungen des Gesichtes nach sich zieht.
Der Verlust der +Nase+ wird im §. 232 des österr. Entwurfes
ausdrücklich erwähnt, was jedoch überflüssig erscheint, da es
wohl niemals zweifelhaft werden kann, dass ein solcher Verlust
eine bleibende Verunstaltung (erhebliche Entstellung) bildet,
weshalb auch die ausdrückliche Erwähnung dieser Folge im deutschen
St. G. unterblieb. Ausser dem Verluste können auch auffallende
Formveränderungen der Nase eine erhebliche Entstellung bilden, so
starke Einsenkungen des Nasenrückens, wie sie nach Zerschmetterung
der Nasenbeine u. dergl. Verletzungen zurückbleiben können.
[Sidenote: Verletzungen des Auges.]
Bei Verletzungen des +Auges+ wird sowohl die eventuell zurückbleibende
Entstellung, als die Störung des Sehvermögens in Betracht kommen.
Das gegenwärtige österr. St. G. (§. 156 _a_) hat den Verlust eines
Auges neben dem Verluste oder der bleibenden Schwächung des Gesichtes
ausdrücklich erwähnt, um auch ein Beispiel einer auffallenden
Verunstaltung zu geben; es kann jedoch eine solche Verunstaltung nicht
blos durch den vollständigen Verlust eines Bulbus, sondern auch durch
Narben der Cornea u. s. w. entstehen, ebenso aber auch durch Verletzung
der Hilfsapparate des Auges, worunter vorzugsweise die Augenlider und
an diesen z. B. die Narbenektropie und die traumatische Ptose zu nennen
sind.
Verletzungen des Bulbus können zu Stande kommen durch Contusion,
durch Verwundungen mit stechenden und anderen in das Auge
eindringenden Werkzeugen und durch Verbrühung oder Verätzung. Am
häufigsten kommen in forensischen Fällen Contusionen des Bulbus
zur Beurtheilung. Als mögliche Effecte solcher Contusionen nennt
+Arlt+[314] ausser den Sugillationen der Conjunctiva die Prellung der
Cornea (häufig zur Abscedirung führend), Berstung der Binnenhäute
(Iris, Zonula Zinnii, der Linsenkapsel und Luxation der Linse, der
Chorioidea und Retina), ferner die noch fragliche Commotio retinae,
die Iridoplegie und traumatische Accommodationslähmung, endlich die
Ruptur des Bulbus. Von anderen Verletzungen sind die oberflächlichen
Wunden der Cornea (Untersuchung mit Focalbeleuchtung angezeigt),
die penetrirenden Wunden derselben, meist mit Vorfall der Iris, die
Verletzungen des Ciliarkörpers, die sehr oft schleichende sowohl
als acute Entzündungen und leicht sympathische Iridocyclitis des
anderen Auges zur Folge haben, sowie die Verletzungen der Linse und
die consecutiven Trübungen derselben zu erwähnen. Es ist hier nicht
der Ort, um auf die Diagnose dieser Verletzungen näher einzugehen
und wir verweisen in dieser Beziehung auf +Arlt+’s oben genanntes
treffliches Werk. Bezüglich der Ermittlung der zurückgebliebenen
Sehstörungen müssen wir bemerken, dass zwar häufig eine äussere
Besichtigung des Auges genügt, den Verlust oder Schwächung des
Sehvermögens zu constatiren, dass aber, wo derartige auffallende
Veränderungen am Bulbus nicht vorhanden sind, eine sorgfältige
Untersuchung des Auges mit dem Ophthalmoskop niemals unterlassen
werden soll, und dass ferner jedesmal das Sehvermögen lege artis
durch Leseproben, Anwendung entsprechender Gläser und überhaupt mit
dem gesammten Apparat zu geschehen hat, dessen sich auch der Kliniker
zur Constatirung des Sehvermögens bedient.
Bei einer grossen Zahl von solchen Fällen, namentlich bei Amaurosen
und Accommodationsanomalien, ist auch auf die Möglichkeit einer
Simulation Rücksicht zu nehmen. Bei simulirter Kurz- oder
Schwachsichtigkeit sind die Sehproben mit verschiedenen Gläsern und
die Untersuchung mit dem Augenspiegel im Stande, die Simulation zu
constatiren. Bei Amaurosen aber ist die Reaction der Pupille zu
beachten und sind nach dem Vorgange von +Graefe+ prismatische Gläser
zur Anwendung zu bringen, welche, wenn sie zuerst auf beiden und dann
auf jedem einzelnen Auge geprüft werden, besonders geeignet sind,
einen Simulanten zu entlarven, worüber in +Arlt+’s Werk das Nähere
nachzulesen ist.[315]
Dass Verletzungen der Supraorbitalgegend reflectorisch Blindheit
bewirken können, wird von Einzelnen zugegeben, von Anderen
geleugnet. In den meisten dieser Fälle dürfte es sich weniger um
ein reflectorisches Leiden, als vielmehr um retrobulbäre, durch die
Commotion veranlasste Processe handeln, namentlich um Fracturen
des Canalis opticus (+Hölder+, +Berlin+, +Schmidt+-+Rimpler+), um
Neuritis optica und consecutive Sehnervenatrophie (+Blumenstok+).
Drei Fälle von Erblindung nach Gehirnerschütterung werden von
+Bergmeister+ (Bericht über die Landesblindenschule in Purkersdorf
pro 1883) und drei Fälle von sofortiger vorübergehender Erblindung
nach Erschütterung des Sehnerven von +Schweigger+ (Arch. f.
Augenhk. 1883, 13, 2 u. 3) mitgetheilt. +Pflüger+ (Correspondenzbl.
f. Schweizer Aerzte. 1885, pag. 139) beobachtete concentrische
Einschränkung des Gesichtsfeldes am rechten Auge auf 10° nach einem
Schlag über den Kopf, welche sich unter Strychninbehandlung auf 25°
erweiterte. Es handelte sich um den von +Graefe+ als Anaesthesia
retinae bezeichneten Zustand.
Eine specifische Art von Augenverletzung kommt in den Alpenländern
vor -- das sogenannte Augenaushebeln, welches dadurch effectuirt
wird, dass der Bulbus durch den in den inneren Augenwinkel
eingesetzten Daumen aus der Orbita herausgedrängt (luxirt) wird. Wir
haben in Innsbruck nur einmal Gelegenheit gehabt, einen einschlägigen
Fall zu sehen, in welchem es aber nicht zur Luxation des Bulbus,
sondern zur Verletzung der Cornea durch den Fingernagel und Prolapsus
der Iris gekommen war. Verlässliche Angaben über den Effect des
sogenannten Augenaushebelns konnten wir leider nicht erhalten. Wir
haben uns jedoch durch Versuche an der Leiche überzeugt, dass ein
solches Luxiren des Bulbus sich verhältnissmässig leicht vollführen
lasse, ohne dass Zerreissung des Opticus oder gröbere Verletzungen
desselben oder des Bulbus dadurch zu Stande kommen. Die Angabe,
dass solche Verletzungen, da der Bulbus gewöhnlich sofort durch den
Verletzten oder Andere reponirt werde, nur selten schwere Folgen
nach sich ziehen, haben wir nicht für glaublich gehalten, doch wird
von +van Dooremaal+ (Med. Centralbl. 1888, pag. 903) über
einen Metzger berichtet, dem durch Eindringen eines Fleischhakens
der Augapfel so luxirt wurde, dass sich die Lider hinter demselben
schlossen. Der Bulbus wurde in der Narkose reponirt und nach einigen
Tagen wurde der Patient, der nach Abnahme des Druckverbandes einige
Zeit lichtscheu war, mit voller Gesichtsschärfe geheilt entlassen.
Aehnliche Fälle werden von +Chalupecký+ und +Barcal+
(Zeitschr. d. böhmischen Aerzte. 1892, pag. 373 und 406) mitgetheilt.
[Sidenote: Verletzungen des Ohres.]