Dass selbst haarfeine Fissuren im Momente ihrer Entstehung bedeutend

klaffen müssen, beweisen die Haare, die man nicht selten in ihnen

eingeklemmt findet. In den bogenförmigen Fissuren der sub Fig.

86 abgebildeten Lochfractur waren zahlreiche Haarstümpfe fest

eingeklemmt und ragten palissadenartig über die Fissur heraus und ein

gleicher Befund ergab sich bei einer durch ein Bierglas erzeugten

Fissur und wiederholt fanden wir denselben an den haarfeinen

Ausläufern von Berstungsfissuren an der Angriffsstelle der Gewalt,

wenn sich dort gleichzeitig eine bis auf den Knochen dringende Wunde

befand. Solche Befunde, auf welche schon +Bruns+ (+Oesterlen+, „Das

Haar etc.“ l. c. 143) aufmerksam gemacht hatte, gestatten einen

doppelten Schluss: Erstens, dass die betreffende Gewalt gleichzeitig

mit einer Wunde der Kopfhaut verbunden war, was namentlich dann

von Wichtigkeit sein könnte, wenn die Weichtheile durch Fäulniss

etc. zerstört oder unkenntlich geworden wären, und zweitens, dass

die Verletzung mit einem nur in umschriebener Ausdehnung wirkenden

und höchst wahrscheinlich kantigen Werkzeuge zugefügt worden sei,

nicht aber durch Sturz mit dem Kopf auf eine Fläche und auch nicht

durch Schlag mit einem breiten und flachen Werkzeuge entstanden sein

konnte.[312]

Anschliessend an diesen Befund erwähnen wir, dass wir bei einem

Selbstmörder, der sich mit einer Pistole in die Schläfe geschossen

hatte, in einem von der Eingangsöffnung auslaufenden Knochensprunge

ein grosses Stück der Dura mater eingeklemmt fanden, obgleich

die Ränder des Sprunges nicht klafften, sowie, dass +Friedberg+

(Virchow’s Archiv, LXIX, 93) einen Fall beschreibt, wo in einer

Fractur der Schädelbasis die Arteria basilaris eingeklemmt gefunden

wurde.

[Sidenote: Brüchigkeit des Schädels.]

Die grössere oder geringere Leichtigkeit, mit welcher Fissuren oder

Fracturen entstehen, ist vielfach durch individuelle Verhältnisse

bedingt. Wie leicht die dünnen und noch strahlenförmige Structur

zeigenden Schädelknochen der Neugeborenen Continuitätstrennungen

erleiden, werden wir bei der Lehre vom Kindesmorde erwähnen. Bei

den Schädeln Erwachsener ist es wieder die verschiedene Dicke des

Schädels, welche bewirkt, dass in einem Falle derselbe leichter

bricht, als in einem anderen; auch ist es bekannt, dass einzelne

Stellen der Schädelkapsel, da sie de norma dünner sind als andere,

häufiger Fissuren und Fracturen unterliegen; so die Knochen der

Schläfengegend.[313] Dass im Allgemeinen die Brüchigkeit des Schädels

wächst, je mehr er sich consolidirt und eine starre Kapsel bildet, geht

daraus hervor, dass bei Erwachsenen durch dieselben Gewalten leichter

Fracturen entstehen als bei jugendlichen Individuen, besonders Kindern,

insbesondere aber aus der Häufigkeit der Fissuren und Fracturen der

Schädelbasis, die bei Erwachsenen so häufig, bei Kindern ungleich

seltener, und bei Neugeborenen niemals, ausgenommen, wenn der ganze

Schädel zerquetscht wurde, vorkommen.

War der Schädel an der zerbrochenen Stelle auffallend dünn, und

die Gewalt eine unbedeutende, dann wäre die „+eigenthümliche

Leibesbeschaffenheit+“ hervorzuheben. Solche abnorm dünne Stellen

können entweder angeboren sein oder sich später entwickelt haben, wie

z. B. die Usuren, die man bei sehr alten Leuten an den früher am

meisten gewölbten Partien der Scheitelbeine sich ausbilden sieht und

die mitunter einen solchen Grad erreichen können, dass der Schädel

an solchen Stellen durchscheinend und selbst durchbrochen wird. In

gleicher Weise wären abnorme Oeffnungen im Schädel zu beurtheilen,

wovon wir oben ein seltenes Beispiel anführen konnten, wie wir auch

bei Besprechung der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ im Sinne

der St. P. O. nicht unterlassen haben, auch auf die hydrocephalischen

und anderen pathologischen Zustände des Gehirnes aufmerksam zu

machen, welche bewirken können, dass verhältnissmässig unbedeutende

Erschütterungen des Kopfes, wie sie namentlich bei Züchtigungen der

Kinder zu Hause oder in der Schule sich ereignen, schwere und selbst

letale Folgen nach sich ziehen.

Bezüglich der Stich-, Hieb- und Schussverletzungen des Schädels haben

wir bereits bei der Besprechung dieser Verletzungen im Allgemeinen das

Nöthige bemerkt. Hier wollen wir nur erwähnen, dass, wenn dieselben

am Kopfe vorkommen, aber den Tod nicht nach sich gezogen haben, die

Verletzung in der Regel als eine solche zu bezeichnen sein wird, welche

mit einem solchen Werkzeuge und auf eine solche Art bewirkt wurde,

womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist (Oesterr. St. G. B.

155_a_, St. G. Entw. §. 231, 2 und deutsch. St. G. §. 223_a_).

[Sidenote: Folgen von Kopfverletzungen. Lähmung.]

Von den Folgen der nicht letal endigenden Kopfverletzungen kommen

ausser den bereits behandelten Geistesstörungen und der Aphasie noch

die Lähmungen und die epileptischen und epileptoiden Zustände und

der Diabetes in Betracht. Die Lähmungen, die nach Kopfverletzungen

zurückbleiben, werden natürlich von dem Sitze und der Ausbreitung der

Hirn-, respective Hirnnervenläsion abhängen. Man hat sowohl motorische

Lähmungen als Anästhesien beobachtet. Zustände ersterer Art wären

zweifellos „Lähmung“ im Sinne des Gesetzes (österr. Entw. §. 232,

deutsch. St. G. §. 224), obgleich es eine Menge Gradunterschiede

gibt, von unbedeutenden Paresen angefangen bis zur vollständigen

Lähmung und daher vollständigen Unbrauchbarkeit der betreffenden

Körpertheile. Der Umstand, dass erfahrungsgemäss solche Lähmungen im

Laufe der Zeit wesentlich sich bessern und auch ganz verschwinden

können, käme weniger in Betracht, da sie jedenfalls langwierige Leiden

darstellen, und die genannten Gesetze nicht von unheilbarer, sondern

nur von Lähmung überhaupt reden. Ob auch Anästhesien als „Lähmung“ im

Sinne des Gesetzes aufzufassen wären, ist fraglich. Da jedoch solche

Anästhesien gewiss nur ausnahmsweise für sich allein vorkommen, sondern

meist mit motorischen Lähmungen sich combiniren, so wird eben dadurch

die Schwierigkeit behoben. Dass viele solcher Zustände, z. B. die

Hemiplegie, auch als „Siechthum“ aufzufassen sein werden, unterliegt

keinem Zweifel.

[Sidenote: Epilepsie.]

Epileptische oder epileptoide Zustände nach Kopfverletzungen sind

häufig. Diese Möglichkeit hat insbesondere durch die zahlreichen

Studien über die psychomotorischen Rindencentren, namentlich durch

die bekannten Versuche von +Hitzig+, eine festere Basis

erhalten, bei welchen es gelang, durch Reizung der Grosshirnrinde

allein epileptische Anfälle hervorzurufen. Insbesondere sind

Verletzungen der Centralwindungen geeignet, Epilepsie nach sich

zu ziehen (traumatische Rindenepilepsie). Auf die Möglichkeit von

Entstehung von epileptischen Zuständen durch periphere Ursachen

(Narben der Kopfhaut) wäre ebenfalls Rücksicht zu nehmen. Derartige

Zustände wären wohl in der Regel unter den Begriff von „Siechthum“ zu

subsumiren, da wir in epileptischen Anfällen, wenn sie auch nur in

längeren Zwischenräumen auftreten, doch einen chronischen krankhaften

Zustand erkennen müssen, der gewiss geeignet ist, das betreffende

Individuum in, wenigstens temporäre Hilflosigkeit zu versetzen und

ihm den Lebensgenuss zu verbittern, wobei auch zu bemerken ist,

dass die traumatische Epilepsie von denselben psychischen Störungen

begleitet sein kann und sogar gewöhnlich begleitet ist, wie wir sie

bei Besprechung des „epileptischen Irrseins“ kennen lernen werden.

Da, wie oben erwähnt, Geistesstörung vom Gesetze als eine besondere

Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt wird und andererseits solche

Individuen während und in Folge der epileptischen Geistesstörung

strafbare Handlungen verüben können, so haben derartige Fälle eine

besondere gerichtsärztliche Bedeutung.

Instructive Beispiele von traumatischer Epilepsie haben F. H. +Rehm+

(Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1882, pag. 440) und F.

+Zierl+ (Ibid. pag. 345) gebracht. Ersterer berichtet über einen

25jährigen Mann, welcher, bis dahin vollkommen gesund, am 1. Januar

1878 einen Schlag mit einem Prügel auf den Kopf erhalten hatte,

wodurch eine Quetschwunde am linken Scheitel entstand. Er sank

sofort bewusstlos zusammen und blieb es bis zum 7. Januar. Von da

an begann das Bewusstsein wiederzukehren und er wurde am 22. als

geheilt entlassen. Seitdem häufiger Kopfschmerz, blasses Aussehen,

später zeitweilig starrer Blick und verminderte Sehkraft. Am 17.

December maniakischer Anfall, der fünf Tage dauerte. Am 26. October

1881 wurde er in heftigen epileptischen Krämpfen liegend gefunden,

welche sich innerhalb zweier Tage 16mal wiederholten. Am 8. November

ein neuer Anfall, am 9. mehrere und fortan bis zum 13. zahlreiche mit

nur 1–1½stündigen Zwischenpausen. Am 14. Tod im comatösen Zustand.

Die Obduction ergab keine Spur einer Narbe am Kopfe, dagegen zu

beiden Seiten des vorderen Endes der Pfeilnaht Verwachsungen der Dura

mater mit den inneren Meningen und darunter beiderseits geheilte

Contusionen der Hirnrinde in der bekannten Form der Plaques jaunes.

Der causale Zusammenhang der Epilepsie und des Todes, respective der

intermittirenden Geistesstörung mit dem vor fünf Jahren erlittenen

Trauma war zweifellos und der Thäter wurde auch vom Schwurgericht

wegen Todtschlag verurtheilt.

+Zierl+’s Fall gehört in die Kategorie der pag. 321 erwähnten

„peripheren“ oder „Reflexepilepsie“ mit periodischem Irrsein und

consecutiven verbrecherischen Handlungen. Der 34jährige, bis dahin

ganz unbescholtene Colporteur und frühere Mühlbauer L. wurde seit

dem Jahre 1872 11mal an verschiedenen Orten verurtheilt, und zwar

8mal wegen Unterschlagung und je einmal wegen Betrug, Diebstahl

und Sachebeschädigung. Am 27. September 1881 wurde er in die

Irrenanstalt gebracht, wo er sofort angab, dass er seit seiner

Verwundung (Schuss) bei Sedan häufig an Schwindel und Kopfschmerz

leide und eine grübchenförmige Narbe in der linken Schläfe zeigte,

welche in den Knochen sich einsenkt und mit demselben verwachsen ist.

Die Narbe selbst ist nicht empfindlich, wohl aber ein unter dieser

gelegener Punkt. Anfangs zeigte L. nichts Krankhaftes, war heiter

und benahm sich sehr anständig. Später zeigte er jedoch zeitweilig

ein verändertes Wesen, wenn er seinen von ihm selbst so bezeichneten

„Anfall“ bekam, welcher ganz plötzlich eintrat. L. wurde auf einmal

still und ernst, auffallend blass und zog sich mürrisch zurück, wurde

dann insolent, unartig, lärmend und begann über die unglückliche

Lage, in die er durch seine Verwundung gerathen, in der heftigsten

Weise zu raisonniren. Diese Anfälle, die mitunter weniger lärmend

unter Trübsinn verliefen, verloren sich manchmal allmälig, meist

aber verschwanden sie plötzlich. Für einzelne Vorgänge während des

Anfalles fehlte die Erinnerung vollständig, für andere war sie nur

im Allgemeinen vorhanden. Ausserdem wurden während 6 Wochen drei

Krampfanfälle in +einer+ Nacht beobachtet und L. will schon früher

manchmal bemerkt haben, dass er sich in die Zunge gebissen habe,

ohne zu wissen, wie das zugegangen war. Ueber die erst beschriebenen

Anfälle macht L. folgende Angaben: Die Anfälle beginnen mit Kopfweh,

das jedesmal von der Narbe oder eigentlich von einer etwas tiefer

gelegenen Stelle ausgehe (!), zugleich wird der Kopf und bald der

ganze Körper heiss; manchmal kommt Frost, oft Zittern. Im Kopfe

wimmle und brause es durcheinander unter gleichzeitigem Druckgefühl,

dass er sich nicht mehr auskenne; es kommt Schwindel, zu welchem er

auch sonst geneigt sei, dabei verliere er allen Humor, fühle sich

unglücklich, werde hitzig und empfindlich, habe einmal Selbstmord

versucht und wiederholt während des Anfalles die Kleider oder die

Bilder, die er colportirte, zerrissen, seine Uhr zertrümmert, in

Wirthshäusern excedirt etc., ohne nachträglich etwas davon zu wissen.

Ferner habe er in den meisten Anfällen einen unwiderstehlichen

Zwang fortzulaufen und treibe sich dann zwecklos im Freien herum,

wodurch er schon mehrere Stellen verloren habe! Häufig habe er

gleichzeitig die Idee, sehr reich zu sein, und dass etwas, was er

gerade vor sich sehe, auch ihm gehöre, was ihn mitunter zu unsinnigen

Handlungen veranlasse! Seit einigen Jahren habe sein Gedächtniss

und Denkvermögen gelitten, und er werde durch Alkoholica leichter

berauscht als früher. Die Erhebungen ergaben, dass L. nach der

Verwundung bei Sedan sofort bewusstlos wurde und es durch mehrere

Tage blieb. Die Wunde heilte sehr langsam, wobei Knochensplitter

abgingen. Seitdem Unfähigkeit zur früheren Berufsarbeit, Veränderung

des Charakters und wiederholte strafbare Handlungen, die, wie aus

dem Vorstehenden ersichtlich, offenbar alle während der Anfälle

epileptischer Unbesinnlichkeit geschahen.

[Sidenote: Diabetes nach Kopfverletzungen.]

Diabetes scheint zu den häufigen Folgen von Kopfverletzungen zu

gehören. +Brouardel+ (Annal. d’hygiène publ. 1888, XX, 401) hat 33

solche Beobachtungen zusammengestellt, wovon einige auch kleine

Kinder betreffen. In 25 Fällen trat die Krankheit fast unmittelbar

nach der Gewalteinwirkung auf, in 12 in den ersten zwei, in den

anderen nach mehreren Wochen oder nach (2-11) Monaten. In letzteren

Fällen entwickelten sich die Erscheinungen allmälig, in den ersteren

trat frühzeitig grosser Durst und Polyurie auf. In einzelnen

Fällen verloren die Kranken 500-700 Grm. Zucker in 24 Stunden.

Häufig bestand Dyspepsie, Anorexie, Trockenheit im Halse, Pruritus

etc. Impotenz war eines der ersten Symptome. Der Verlauf ist bei

den acuten Fällen meist ein günstiger und geht in 2-3 Monaten in

Genesung über, bei den erst nach längerer Zeit sich entwickelnden

Fällen ist der Ausgang meist letal. In letzteren ist der Nachweis

des ursächlichen Zusammenhanges der Krankheit mit dem Trauma desto

schwerer, je längere Zeit seit diesem verflossen ist. Auch nach

anderen als Kopfverletzungen hat +Brouardel+ Diabetes beobachtet

und +Thomayer+ (Wiener med. Presse. 1889, Nr. 34) berichtet

über 4 Fälle von Diabetes nach Traumen des Abdomens. Eine sehr

ausführliche, zur Zeit der Drucklegung des gegenwärtigen Buches noch

nicht abgeschlossene Arbeit von +W. Ascher+ (Vierteljahrschr. f.

gerichtl. Med. 1894, VIII, pag. 219) behandelt das Krankheitsbild des

traumatischen Diabetes vorwiegend vom forensischen Standpunkt.

[Sidenote: Verletzungen des Gesichtes.]

Die +Verletzungen des Gesichtes+ haben vorzugsweise zweier Folgen

wegen, die sie zurücklassen können, eine besondere gerichtsärztliche

Bedeutung. Diese sind die Verunstaltung (Entstellung) und der Verlust

(beziehungsweise die Schwächung) der Functionsfähigkeit der im Gesichte

befindlichen Sinnesorgane, also Folgen, die von den Gesetzen als

besonders erschwerend ausdrücklich angeführt werden.

Bei der exponirten Lage des Kopfes überhaupt und des Gesichtes

insbesondere, sowie bei der hohen Bedeutung, die der Integrität

des letzteren für das Fortkommen des Individuums (besonders des

weiblichen) zukommt, können schon hässliche Narben der Haut, die

nach Verletzungen zurückbleiben, eine auffallende Verunstaltung

(Entstellung) im Sinne des Gesetzes bedingen. Dass auch hier nicht

blos die Ausdehnung der Narbe, sondern auch die individuellen

Verhältnisse in Betracht gezogen werden müssen, haben wir bereits

(pag. 335) auseinandergesetzt. Bemerkenswerth ist übrigens, dass

gerade an Mädchen häufig genug Verletzungen verübt werden, in der

ausgesprochenen Absicht, um eine Entstellung zu verursachen, und

wir wollen in dieser Beziehung nur das Begiessen des Gesichtes mit

Schwefelsäure erwähnen, welches, namentlich als Act weiblicher

Rache, in grossen Städten nicht selten vorkommt und in der Regel

die entsetzlichsten Verunstaltungen des Gesichtes nach sich zieht.

Der Verlust der +Nase+ wird im §. 232 des österr. Entwurfes

ausdrücklich erwähnt, was jedoch überflüssig erscheint, da es

wohl niemals zweifelhaft werden kann, dass ein solcher Verlust

eine bleibende Verunstaltung (erhebliche Entstellung) bildet,

weshalb auch die ausdrückliche Erwähnung dieser Folge im deutschen

St. G. unterblieb. Ausser dem Verluste können auch auffallende

Formveränderungen der Nase eine erhebliche Entstellung bilden, so

starke Einsenkungen des Nasenrückens, wie sie nach Zerschmetterung

der Nasenbeine u. dergl. Verletzungen zurückbleiben können.

[Sidenote: Verletzungen des Auges.]

Bei Verletzungen des +Auges+ wird sowohl die eventuell zurückbleibende

Entstellung, als die Störung des Sehvermögens in Betracht kommen.

Das gegenwärtige österr. St. G. (§. 156 _a_) hat den Verlust eines

Auges neben dem Verluste oder der bleibenden Schwächung des Gesichtes

ausdrücklich erwähnt, um auch ein Beispiel einer auffallenden

Verunstaltung zu geben; es kann jedoch eine solche Verunstaltung nicht

blos durch den vollständigen Verlust eines Bulbus, sondern auch durch

Narben der Cornea u. s. w. entstehen, ebenso aber auch durch Verletzung

der Hilfsapparate des Auges, worunter vorzugsweise die Augenlider und

an diesen z. B. die Narbenektropie und die traumatische Ptose zu nennen

sind.

Verletzungen des Bulbus können zu Stande kommen durch Contusion,

durch Verwundungen mit stechenden und anderen in das Auge

eindringenden Werkzeugen und durch Verbrühung oder Verätzung. Am

häufigsten kommen in forensischen Fällen Contusionen des Bulbus

zur Beurtheilung. Als mögliche Effecte solcher Contusionen nennt

+Arlt+[314] ausser den Sugillationen der Conjunctiva die Prellung der

Cornea (häufig zur Abscedirung führend), Berstung der Binnenhäute

(Iris, Zonula Zinnii, der Linsenkapsel und Luxation der Linse, der

Chorioidea und Retina), ferner die noch fragliche Commotio retinae,

die Iridoplegie und traumatische Accommodationslähmung, endlich die

Ruptur des Bulbus. Von anderen Verletzungen sind die oberflächlichen

Wunden der Cornea (Untersuchung mit Focalbeleuchtung angezeigt),

die penetrirenden Wunden derselben, meist mit Vorfall der Iris, die

Verletzungen des Ciliarkörpers, die sehr oft schleichende sowohl

als acute Entzündungen und leicht sympathische Iridocyclitis des

anderen Auges zur Folge haben, sowie die Verletzungen der Linse und

die consecutiven Trübungen derselben zu erwähnen. Es ist hier nicht

der Ort, um auf die Diagnose dieser Verletzungen näher einzugehen

und wir verweisen in dieser Beziehung auf +Arlt+’s oben genanntes

treffliches Werk. Bezüglich der Ermittlung der zurückgebliebenen

Sehstörungen müssen wir bemerken, dass zwar häufig eine äussere

Besichtigung des Auges genügt, den Verlust oder Schwächung des

Sehvermögens zu constatiren, dass aber, wo derartige auffallende

Veränderungen am Bulbus nicht vorhanden sind, eine sorgfältige

Untersuchung des Auges mit dem Ophthalmoskop niemals unterlassen

werden soll, und dass ferner jedesmal das Sehvermögen lege artis

durch Leseproben, Anwendung entsprechender Gläser und überhaupt mit

dem gesammten Apparat zu geschehen hat, dessen sich auch der Kliniker

zur Constatirung des Sehvermögens bedient.

Bei einer grossen Zahl von solchen Fällen, namentlich bei Amaurosen

und Accommodationsanomalien, ist auch auf die Möglichkeit einer

Simulation Rücksicht zu nehmen. Bei simulirter Kurz- oder

Schwachsichtigkeit sind die Sehproben mit verschiedenen Gläsern und

die Untersuchung mit dem Augenspiegel im Stande, die Simulation zu

constatiren. Bei Amaurosen aber ist die Reaction der Pupille zu

beachten und sind nach dem Vorgange von +Graefe+ prismatische Gläser

zur Anwendung zu bringen, welche, wenn sie zuerst auf beiden und dann

auf jedem einzelnen Auge geprüft werden, besonders geeignet sind,

einen Simulanten zu entlarven, worüber in +Arlt+’s Werk das Nähere

nachzulesen ist.[315]

Dass Verletzungen der Supraorbitalgegend reflectorisch Blindheit

bewirken können, wird von Einzelnen zugegeben, von Anderen

geleugnet. In den meisten dieser Fälle dürfte es sich weniger um

ein reflectorisches Leiden, als vielmehr um retrobulbäre, durch die

Commotion veranlasste Processe handeln, namentlich um Fracturen

des Canalis opticus (+Hölder+, +Berlin+, +Schmidt+-+Rimpler+), um

Neuritis optica und consecutive Sehnervenatrophie (+Blumenstok+).

Drei Fälle von Erblindung nach Gehirnerschütterung werden von

+Bergmeister+ (Bericht über die Landesblindenschule in Purkersdorf

pro 1883) und drei Fälle von sofortiger vorübergehender Erblindung

nach Erschütterung des Sehnerven von +Schweigger+ (Arch. f.

Augenhk. 1883, 13, 2 u. 3) mitgetheilt. +Pflüger+ (Correspondenzbl.

f. Schweizer Aerzte. 1885, pag. 139) beobachtete concentrische

Einschränkung des Gesichtsfeldes am rechten Auge auf 10° nach einem

Schlag über den Kopf, welche sich unter Strychninbehandlung auf 25°

erweiterte. Es handelte sich um den von +Graefe+ als Anaesthesia

retinae bezeichneten Zustand.

Eine specifische Art von Augenverletzung kommt in den Alpenländern

vor -- das sogenannte Augenaushebeln, welches dadurch effectuirt

wird, dass der Bulbus durch den in den inneren Augenwinkel

eingesetzten Daumen aus der Orbita herausgedrängt (luxirt) wird. Wir

haben in Innsbruck nur einmal Gelegenheit gehabt, einen einschlägigen

Fall zu sehen, in welchem es aber nicht zur Luxation des Bulbus,

sondern zur Verletzung der Cornea durch den Fingernagel und Prolapsus

der Iris gekommen war. Verlässliche Angaben über den Effect des

sogenannten Augenaushebelns konnten wir leider nicht erhalten. Wir

haben uns jedoch durch Versuche an der Leiche überzeugt, dass ein

solches Luxiren des Bulbus sich verhältnissmässig leicht vollführen

lasse, ohne dass Zerreissung des Opticus oder gröbere Verletzungen

desselben oder des Bulbus dadurch zu Stande kommen. Die Angabe,

dass solche Verletzungen, da der Bulbus gewöhnlich sofort durch den

Verletzten oder Andere reponirt werde, nur selten schwere Folgen

nach sich ziehen, haben wir nicht für glaublich gehalten, doch wird

von +van Dooremaal+ (Med. Centralbl. 1888, pag. 903) über

einen Metzger berichtet, dem durch Eindringen eines Fleischhakens

der Augapfel so luxirt wurde, dass sich die Lider hinter demselben

schlossen. Der Bulbus wurde in der Narkose reponirt und nach einigen

Tagen wurde der Patient, der nach Abnahme des Druckverbandes einige

Zeit lichtscheu war, mit voller Gesichtsschärfe geheilt entlassen.

Aehnliche Fälle werden von +Chalupecký+ und +Barcal+

(Zeitschr. d. böhmischen Aerzte. 1892, pag. 373 und 406) mitgetheilt.

[Sidenote: Verletzungen des Ohres.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 53 / 132 段