Meist finden sich blos Hautaufschürfungen, einzelne Sugillationen oder

unbedeutende Hautwunden. Derartige geringfügige äussere Befunde ergeben

sich insbesondere dann, wenn der Körper auf eine ebene Fläche auffiel.

Doch sind offene Fracturen nichts Seltenes und wir haben besonders am

Kopfe bei einer Geisteskranken, die aus dem Fenster gesprungen und

gerade auf den Kopf gefallen war, ein vollständiges Auseinanderplatzen

desselben in zwei fast symmetrische Hälften gesehen. Leichter können

sich äussere Zusammenhangstrennungen entwickeln, wenn der Körper

während des Fallens an vorspringende harte Gegenstände auffiel oder auf

Steine oder ähnliche Dinge aufschlug.

Die Hauptbefunde ergeben sich bei der inneren Untersuchung und können

bestehen in mehr weniger ausgebreiteten Fracturen oder Fissuren des

Schädels, in Brüchen der Rippen, der Wirbelsäule und des Beckens,

namentlich aber in Rupturen innerer Weichtheile in verschiedensten

Combinationen.

Es ist selbstverständlich, dass sowohl die äusseren als die inneren

Befunde die gleichen sein können, ob nun der betreffende Sturz durch

Zufall oder in der Absicht, einen Selbstmord zu begehen, erfolgte, oder

durch fremde Hand veranlasst wurde, dass daher die Obduction für sich

allein nur selten im Stande ist, die Ursache des Sturzes nach einer

dieser Richtungen aufzuklären[287], und nur von den sonstigen Umständen

des Falles eine Aufklärung erwartet werden kann.

[Sidenote: Zufälliges Verunglücken und Mord durch Herabstürzen.]

Zufälliges Verunglücken durch Sturz ist namentlich in grossen Städten

häufig. In Wien kamen im Jahre 1873 83, im Jahre 1874 52 und 1875

70 solche Fälle vor. Sie betrafen vorzugsweise Arbeiter, die bei

Ausübung ihres Gewerbes von Dächern, Gerüsten etc., dann Dienstmägde,

die beim Fensterputzen, und Kinder, die von Fenstern, Stiegenhäusern

u. dergl. herabstürzten, seltener Individuen, die in unverwahrte

Keller etc. hineingefallen waren.

Absichtliche Tödtung Anderer durch Herabstürzen kommt noch am

häufigsten bei Neugeborenen vor und wir werden auf diesen Gegenstand

bei der Besprechung der Sturzgeburt zurückkommen. Bei älteren Kindern

oder gar bei Erwachsenen ist dieselbe selten.

In einem unserer Fälle hatte ein Vater in einem, einem

Blatternausbruch vorangegangenen Delirium sein 4jähriges Kind aus

dem dritten Stock auf die Strasse geworfen und dadurch getödtet.

Aeusserlich fanden sich blos einige Hautaufschürfungen an der linken

Wange, am Gesässe und am Rücken, innerlich ausgebreitete Suffusion

der Kopfhaut und eine sagittale Fissur der Hinterhauptschuppe,

Suffusionen der Hirnhäute, seichte Einrisse in beiden Lungen.

Wir hatten ferner einen Fall zu begutachten, in dem ein Weib

beschuldigt wurde, ihren Mann an einem regnerischen Herbstabend von

einem, längs eines 40 Schuh tiefen Abgrundes sich hinziehenden,

unverwahrten und nur wenige Schuh breiten Bergpfade herabgestossen

und dadurch getödtet zu haben. Der Mann war in einen Bach gefallen,

hatte den Schädel zersplittert und bot zugleich Zeichen des

Ertrinkungstodes. Der Fall war durch seine Umstände (nachgewiesener

Ehebruch der Frau, Drohungen gegen ihren Mann etc.) im hohen Grade

verdächtig; wir mussten jedoch erklären, dass vom ärztlichen

Standpunkte, namentlich nur aus dem Sectionsbefunde, sich unmöglich

entscheiden lasse, ob der Betreffende, wie die Frau angab, in

der Dunkelheit und bei dem durch Regen schlüpfrigen Boden nur

zufällig verunglückt oder von seinem Weibe absichtlich in die Tiefe

heruntergestossen worden sei.

Bekannt ist der in Bozen zur Hauptverhandlung gelangte Fall

+Tourville+, in welchem die Anklage erhoben wurde, dass T. seine

Frau von der Stilfserjochstrasse in einen Abgrund gestürzt,

beziehungsweise sie zuerst betäubt und dann zum Abgrund hingeschleift

habe, während er selbst angab, dass seine Frau an der betreffenden

Stelle einen Selbstmord begangen habe. Auch in diesem Falle waren es

weniger die anatomischen Befunde an der Leiche, als die sonstigen

Umstände des Falles, welche Verdacht erwecken mussten, dass kein

Selbstmord vorliege. Sie bestanden unter Anderem darin, dass die

Strasse an der betreffenden Stelle keineswegs senkrecht abfiel,

sondern in eine allerdings stark geneigte, jedoch mit Steinen,

Baumstrünken und ähnlichen Hindernissen besetzte Lehne überging,

die erst in ziemlicher Entfernung in einen Absturz endete, so dass

erstens die Stelle nicht wohl geeignet war zur Unternehmung eines

Selbstmordes und dass sie auch die Angabe des Angeklagten, dass die

Frau, nachdem sie von der kaum ein Meter über den Anfang der Lehne

erhabenen Strasse herabgesprungen, eine weite Strecke heruntergerollt

sei, nicht glaublich erscheinen liess; ferner in dem Umstande, dass

schon in der nächsten Nähe der doch so niedrigen Strasse bereits

Blutspuren bemerkt wurden, die in einer Linie sich bis zum Abgrund

verfolgen liessen, und dass endlich zwischen dem Abgrund und dem

Fusse der Lehne ein Streifen constatirt wurde, der zufolge seiner

Breite und Gleichmässigkeit sich so verhielt, wie wenn er durch das

Schleifen einer Person über den betreffenden Grasfleck erzeugt worden

wäre.

Ungleich schwieriger war die Beurtheilung in dem von +Kratter+

(Wiener klin. Wochenschr. 1889, Nr. 31) begutachteten Falle eines

Touristen, dessen Leiche in einem Alpenthale unter einer 60 Meter

hohen Felswand gefunden wurde und wo zu entscheiden war, ob Denatus

zufällig abgestürzt und dann ausgeraubt oder früher umgebracht und

dann herabgestürzt worden war, da die Leiche erst nach mehreren

Wochen in hochgradig faulem Zustande zur Untersuchung kam und nur der

Kopf, nicht aber auch die übrigen Körperhöhlen eröffnet worden waren.

Am 1. Mai 1892 secirten wir einen Arbeiter, der von einem Glasdache

herabgestürzt und sofort todt geblieben war. Er hatte mit einem

Zweiten Nieten an der Eisenconstruction einzuschlagen und Letzterer

gab an, dass er fehlgeschlagen und zufällig seinen Kameraden mit dem

Hammer auf die Brust getroffen habe, worauf dieser das Gleichgewicht

verlor und herabstürzte. Es bestand aber der Verdacht, dass die Zwei

am Dach in Streit gekommen waren und dabei der Sturz erfolgt sei.

Positives konnte jedoch nicht herausgebracht werden.

[Sidenote: Selbstmord durch Sichüberfahrenlassen.]

Analoge Verletzungen wie beim Sturz von einer Höhe werden auch durch

+Ueberfahrenwerden+ erzeugt, eine Todesart, die nicht blos als

zufällige häufig vorkommt, sondern in neuerer Zeit auch zum Behufe des

Selbstmordes gar nicht selten gewählt wird. Fast ausnahmslos sind es

Eisenbahntrains, von denen sich die Selbstmörder überfahren lassen.

Die Verletzungen sind in der Regel colossal und lassen schon dadurch

auf ihre Provenienz schliessen. Abtrennungen ganzer Körpertheile, auch

des Kopfes, sind etwas sehr Gewöhnliches und lassen sich durch die

Scheerenwirkung der Schiene einerseits und der Radkante anderseits

erklären.

[Sidenote: Ueberfahren durch Trains.]

Zu bemerken ist, dass nicht alle Verletzungen, die an einer solchen

Leiche gefunden werden, von den Rädern des Trains herrühren müssen,

sondern dass auch die sogenannten Bahnräumer solche bewirken können,

theils durch directe Beschädigung des Körpers, theils, indem sie

denselben von der Bahn wegschleudern. Von verlässlicher Seite wird

uns ein Fall mitgetheilt, in welchem sich bei einem offenbar im

trunkenen Zustand von einem Zuge überfahrenen Mann ausser vielfachen

Quetschungen und Zerreissungen auch eine Wunde am Halse befand, die

ganz das Aussehen einer Stichwunde und eine beträchtliche Tiefe

hatte, ohne jedoch wichtige Theile zu verletzen und wo sich mit

grösster Wahrscheinlichkeit herausstellte, dass die Wunde durch

einen der „Bahnräumer“, die aus steifen harten Besen bestanden,

respective durch ein Reis dieses Besens erzeugt worden war.

Uebrigens können, wie wir wiederholt bei von Trains Ueberfahrenen

sahen, stichwundenähnliche Verletzungen sowohl der Haut, als innerer

Organe durch Knochensplitter, insbesondere durch die eingedrungenen

und wieder zurückgegangenen Bruchenden von Rippen, sich bilden.

In einem 1878 von uns obducirten Falle war eines Morgens ein

Bahnwächter innerhalb eines der Wiener Bahnhöfe bewusstlos neben

den Schienen gefunden worden, mit einer Impression in der rechten

Hinterhauptgegend, und starb nach drei Tagen. Die Obduction

ergab eine 2 Cm. breite, vollkommen kreisrunde Lochfractur der

Hinterhauptschuppe, die auf ein, eine kugelige und kleine Oberfläche

besitzendes Werkzeug schliessen liess. Zufolge den Erhebungen hatte

sich der Betreffende in der Nähe der Schienen niedergelegt, um

den ankommenden Zug zu hören, war aber von diesem überrascht und

von dem abgerundeten und verhältnissmässig dünnen Ende einer der

Kolbenstangen am Kopfe getroffen worden.

Auf die Möglichkeit, dass anderweitig getödtete Individuen auf

die Schienen gelegt werden können, damit ein Selbstmord oder ein

zufälliges Verunglücken vorgetäuscht werde, haben wir bereits oben

aufmerksam gemacht.[288]

[Sidenote: Selbstmord durch Hiebwunden.]

Von anderen selteneren Selbstmordsformen wollen wir nur den Selbstmord

durch +Hiebwunden+ erwähnen. Eine solche Selbstmordart gehört

jedenfalls zu den ganz ungewöhnlichen, ist aber wiederholt beobachtet

worden.

+Casper+-+Liman+ (l. c. II, pag. 262) citiren drei solche Fälle,

ebenso berichtet +Schauenstein+ von einem Lohnbedienten, welcher

sich mit einem Beile 17 Hiebe an der Stirne und am Schädeldache

beigebracht, von welchen einige den Knochen durchdrangen und den

Tod durch Meningitis veranlassten. Ein anderer Fall dieser Art

findet sich im Bericht des k. k. allgemeinen Krankenhauses in

Wien vom Jahre 1871, pag. 79. Ein 32jähriger Tischler hieb sich

in selbstmörderischer Absicht mit einem Hammer auf die rechte

Schläfegegend. Es fand sich eine thalergrosse, den Knochen nicht

blosslegende Quetschwunde. Der Mann war bewusstlos, beide untere

Extremitäten gefühllos, blass, paretisch. Den nächsten Tag Wiederkehr

des Bewusstseins. Nach zwei Monaten vollständige Genesung.

Wir selbst haben eine alte Frau obducirt, die sich zuerst einen

Stich in die Leber versetzt hatte und als der Tod nicht eintrat,

ein Küchenbeil ergriff und theils mit der Schneide, theils mit dem

Rücken desselben so lange gegen die Stirne und den Scheitel (!)

hieb, bis sie bewusstlos zusammensank. Als sie in’s Spital gebracht

wurde, war das Bewusstsein wiedergekehrt, es fanden sich theils

lineare Trennungen der Kopfhaut, theils Quetschungen derselben, es

kam zur Verjauchung und necrotischer Abstossung grosser Partien

der Kopfhaut und der Tod erfolgte nach mehreren Tagen an Pyämie.

Bei der Section konnte nachgewiesen werden, dass einzelne der

mit der Schneide geführten Hiebe die äussere Knochentafel des

Schädeldaches durchtrennt hatten. Ferner sahen wir einen Mann, der im

geistesgestörten Zustand sein Kind mit der Hacke erschlagen, seine

Geliebte schwer verwundet und hierauf sich selbst mit dem Rücken

der Hacke vier Contusionen an der Stirne beigebracht hatte. Ueber

eine Combination von Selbstmord durch Erhängen und Hiebwunden mit

einer Axt bei einem Typhuskranken hat +Haumeder+ (Wiener med.

Wochenschr. 1882, Nr. 18) berichtet.

+Frank+ (Wiener med. Wochenschr. 1885, Nr. 15-17)hat die in der

Literatur enthaltenen derartigen Fälle gesammelt und einen neuen in

unserem Institute obducirten Fall mitgetheilt und abgebildet, der

eine alte Frau betraf, die sich mit der Schneide einer Hacke eine

grosse Zahl zum Theile in den Schädel eindringender, parallel von

vorn nach hinten verlaufender, dicht beisammen liegender Hiebe mitten

in der hinteren Stirngegend und ausserdem seichte Schnittwunden an

der Innenfläche beider Oberarme und in beiden Kniekehlen beigebracht

hatte. Einen ähnlichen Fall hat +Blumenstok+ (Vierteljahrschr. f.

gerichtl. Med. 1888, L, pag. 81) mitgetheilt und +Cissel+ (Wiener

klin. Wochenschr. 1892, Nr. 16) einen anderen, wo sich ein alter

schwachsinniger Mann fünf Nägel in den Kopf eingeschlagen hatte,

ohne dass auffällige Functionsstörungen eintraten. -- In einem von

+Kornfeld+ (Friedreich’s Bl. 1891) begutachteten Falle war die Frage

zu beantworten, ob der Nagel, welcher in den Scheitel bis in den

Sinus eingedrungen war und den Tod veranlasst hatte, von dem Manne

selbst eingetrieben wurde oder durch einen Schlag mit einer Latte, in

welcher er gesteckt haben konnte. Wahrscheinlich lag Selbstmord vor,

da der Mann Tags zuvor Phosphorzündhölzchenköpfchen genommen hatte.

Fälle dieser Art könnten, wenn sie nicht durch die Umstände klargelegt

sind, die grössten Täuschungen veranlassen. In der Regel betreffen

sie jedoch entweder Geisteskranke oder Individuen, denen, wie eben

Geisteskranken oder Gefangenen, andere bequemere Mittel zum Selbstmorde

nicht zu Gebote stehen, doch sind thatsächlich solche Vorgänge auch von

Personen unternommen worden, denen die Möglichkeit, sich durch andere

und bequemere Methoden umzubringen, nicht benommen war.

Untersuchung von Blutspuren.

Blutspuren oder Flecke, die den Verdacht erregen, dass sie von Blut

herrühren, können sich finden entweder beim Localaugenschein oder an

Individuen, beziehungsweise ihnen gehörigen Gegenständen, insbesondere

Waffen, die im Verdachte stehen, oder eben solcher Befunde wegen in den

Verdacht kommen, die That begangen zu haben.

[Sidenote: Befund von Blutspuren.]

Das Verhalten der Blutspuren am Orte, wo eine vermeintlich

verbrecherische That begangen wurde, kann mitunter die wichtigsten

Aufklärungen geben über verschiedene, für die gerichtliche Untersuchung

bedeutungsvolle Umstände, und es ist daher jedesmal darauf ein

besonderes Augenmerk zu richten. Es ist sowohl das Verhalten der

Blutspuren an der Leiche selbst, als in der Umgebung zu beachten.

Wir haben bereits bei der Besprechung des Selbstmordes durch

Halsabschneiden darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig das

Vertheiltsein der Blutspuren an der Leiche eines mit durchschnittenem

Halse gefundenen Individuums für die Entscheidung der Frage sein

kann, ob ein Selbstmord vorliegt oder ein Mord begangen wurde. Diese

Verhältnisse sind sofort zu erheben, da es begreiflich ist, dass ihre

Erhebung selten mehr einen Werth hat, wenn bereits mit der Leiche

herummanipulirt worden war. Es ist ausser auf die Vertheilung des aus

der Wunde herausgeflossenen Blutes und auf das Verhalten der Hände der

Leiche auch darauf zu achten, ob sich nicht Spuren fremder blutiger

Hände an der Leiche finden.

[Sidenote: Blutspritzer.]

Hochinteressant in dieser Beziehung ist der von +Taylor+ (l. c. I,

522) erwähnte Fall, wo auf dem Rücken der +linken+ Hand eines mit

durchschnittenem Halse todt gefundenen Individuums der Abdruck einer

blutigen, ebenfalls +linken+ Hand constatirt und dadurch der Mord

ausser Zweifel gestellt wurde. In einem von uns begutachteten Falle

(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., XIX, 89) ergaben sich an

der Leiche eines erwürgten Mannes zahlreiche, blutig aufgekratzte

Stellen in der Kehlkopfgegend, und am Hemde, mit welchem die Leiche

allein bekleidet war, an beiden Oberarmen Blutspuren, die offenbar

Abdrücke blutiger Hände darstellten, so dass kein Zweifel bestehen

konnte, dass der Thäter mit seinen noch blutigen Händen den Erwürgten

an den Oberarmen gefasst hatte, um gewisse Lageveränderungen

vorzunehmen.

Blutspuren an anderen Stellen der Localität als an der, wo die Leiche

lag, können Aufklärung darüber geben, wo die tödtliche oder zuerst

eine andere Wunde gesetzt, respective das Individuum überfallen wurde,

noch mehr, wenn von dieser Blutspur weitere Spuren bis zur Leiche sich

verfolgen lassen, und es wäre dann weiter zu erwägen, ob von dieser

Stelle der Verletzte noch selbst an den Ort, wo seine Leiche gefunden

wurde, gelangen konnte oder hingebracht wurde. Der oben erwähnte Fall

der angeblich von der Stilfserjochstrasse herabgestürzten Frau gibt ein

solches Beispiel.

Wie wichtige Aufschlüsse in dieser Beziehung das Auffinden von

Blutspuren bieten kann, zeigt ein von +Taylor+ (l. c. I, 521)

mitgetheilter Fall. Ein Weib wurde am Fusse einer Kellerstiege todt

aufgefunden und die Section ergab, dass sie thatsächlich durch den

Sturz an einer Fractur des Schädels und der Wirbelsäule gestorben

war. Es fanden sich jedoch bei der Localbesichtigung an der obersten

Stufe der Treppe in einer Höhe von 4-5 Fuss über dieser frische

Blutspuren an der Ziegelwand, die zufolge ihrer Beschaffenheit

offenbar von einer spritzenden Arterie herrührten. Die Leiche zeigte

aber thatsächlich eine Wunde in der rechten Schläfegegend, welche

die rechte Schläfearterie durchtrennt hatte. Es lag sonach nahe, zu

erklären, dass das Weib diese Wunde oben auf der Stiege, während sie

in der Nähe der betreffenden Wand stand, erhielt und dann erst in den

Keller herabgestossen wurde, und diese Annahme wurde auch durch die

weiteren Erhebungen bestätigt.

Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, dass die Blutspuren, die durch

eine gegen eine Fläche schief spritzende Arterie an ersterer erzeugt

werden, die Gestalt von in eine Spitze ausgezogenen Tropfen besitzen,

deren dickeres abgerundetes Ende der Stelle entspricht, wo zuerst

der ausspritzende Blutstropfen die Wand getroffen hatte, während die

spitz auslaufende Fortsetzung dem bekannten Beharrungsbestreben des

in Bewegung begriffenen Tropfens seine Entstehung verdankt, wobei die

ganze Figur der Spur desto mehr in die Länge gezogen scheint, mit je

grösserer Kraft der betreffende Tropfen gegen die Fläche angetrieben

worden war. Die Beachtung dieses Verhaltens, zusammengehalten mit der

Lage und dem Caliber der verletzt gefundenen Arterie, kann mitunter

recht wichtige Schlüsse ergeben über die Stellung, die die betreffende

Person in dem Momente eingenommen hatte, als sie jene Verletzung

erhielt.

[Sidenote: Abdrücke blutiger Hände und Füsse.]

Wie wichtig das Auffinden blutiger Fussspuren oder von Abdrücken

blutiger Hände am Orte der That werden kann, liegt auf der Hand.

In einem von +Taylor+ (l. c. 517) mitgetheilten Falle fanden sich

am Fussboden des Zimmers, in welchem eine offenbar ermordete Person

lag, drei Spuren eines nackten blutigen Fusses, die ihrer Schmalheit

wegen sofort den Verdacht erweckten, dass sie von einem weiblichen

Fuss herrührten. Die eigenen Füsse der Ermordeten waren viel grösser

und nicht blutig, konnten daher diese Spuren nicht erzeugt haben. Im

Hause befanden sich nur noch zwei Personen, auf welche der Verdacht,

die That begangen zu haben, fallen konnte, ein Mann und ein Weib. Die

Füsse der Letzteren stimmten mit der Grösse der gefundenen Blutspuren

überein, und als mit Rindsblut Versuche angestellt wurden, ergab

sich, dass die so erzeugten Spuren sich in überraschender Weise

gleich verhielten, wie jene, die im Zimmer der Ermordeten entdeckt

worden waren. Dieser Befund war eines von den zahlreichen anderen

Momenten, durch welches dieses Weib der That überführt wurde.

An gleicher Stelle wird von +Taylor+ ein Fall mitgetheilt, in welchem

sich von dem Hause, in welchem der Ermordete lag, Spuren blutiger

Hände entlang des Hauses bis zu einem nach rückwärts gelegenen

Wohnraume verfolgen liessen und so zur Entdeckung des Mörders

führten, der, indem er in der Finsterniss der Nacht in seine Wohnung

zurücktappte, jene Spuren hinterlassen hatte.

[Sidenote: Bedeutung von Blutspuren.]

Bei der Verwerthung solcher Spuren ist natürlich niemals zu

übersehen, dass sie erst nachträglich durch zur Leiche hinzugekommene

Personen erzeugt worden sein konnten, und nur wenn diese Möglichkeit

sicher auszuschliessen ist, erhalten die gefundenen Spuren die

betreffende Bedeutung. Als warnendes Beispiel in dieser Beziehung

wird von +Bayard+ (Ann. d’hyg. publ. 1847, 2, 219) ein Fall

erzählt, in welchem durch den zuerst herbeigerufenen Arzt (!), der

in das Blut getreten war, Blutspuren von dem Zimmer, in welchem

die Leiche lag, in ein Nachbarzimmer vertragen wurden, und dadurch

nachträglich der Bewohner des letzteren in Verdacht gerieth, die

That begangen zu haben. Uns kam ein Fall vor, in welchem es wichtig

gewesen wäre, zu constatiren, ob der eines Raubmordes Verdächtige

im Blut herumgetreten sei, wo aber, wenn der Nachweis von Blut an

den Stiefeln des Betreffenden gelangen wäre, dieser Befund deshalb

keine Beweiskraft gehabt hätte, weil man den Mann wenige Stunden

nach der That an den Thatort geführt und mit der Leiche confrontirt

hatte, wobei erst derselbe in das Blut hineingetreten sein konnte.

In der That wurden auch 15 offenbar gespritzte Blutflecken, die sich

an der Vorderseite des Oberrockes des Angeklagten fanden, von dem

Vertheidiger daraus erklärt, dass erst bei jener Confrontirung durch

das Eintreten des Mannes selbst oder Anderer in das noch feuchte Blut

sein Rock damit bespritzt worden sei.

Auch die Möglichkeit, dass die gefundenen Blutspuren vom Verstorbenen

selbst erzeugt worden sein konnten, ist nicht aus dem Auge zu lassen.

Auch in dieser Beziehung finden wir im +Taylor+’schen Buche eine

interessante Angabe, betreffend einen Mann, der erhängt gefunden

wurde, ausserdem aber eine blutende Wunde am Halse zeigte. Es fand

sich eine grosse Blutspur in einem anderen Raume und in einer

geöffneten Lade mit Blut befleckte Stricke, woraus, sowie aus den

übrigen Umständen des Falles sich herausstellte, dass der Betreffende

zuerst versucht hatte, sich den Hals abzuschneiden, und als dies

missglückte, mit seinen blutigen Händen einen Strick aus jener Lade

holte und damit sich erhing.

[Sidenote: Conservirung dieser und anderer Spuren.]

Bei der Bedeutung, die dem Auffinden derartiger Spuren, insbesondere

Fussspuren, für die Eruirung des Thäters zukommt, ist es angezeigt,

dafür zu sorgen, dass eine Vergleichung dieser Objecte noch

nachträglich ermöglicht werde. Lässt sich die Spur nicht als solche

aufbewahren, so ist ihre genaue Aufnahme zu veranlassen, wozu sich

am besten die von +Caussé+ (Annal. d’hygiène, pag. 2, Sér. I, 175)

angegebene Methode des „Netzzeichnens“ eignet, welche darin besteht,

dass man die Spur mit einem Rechteck gerader Linien umzeichnet,

die Seiten des Rechteckes in möglichst kleine gleiche Theile

theilt und die Theilungspunkte mit den gegenüberliegenden durch

gerade Linien verbindet. Die Spur erscheint dann mit einem Netz

von Linien bedeckt und kann, wenn man sich ein gleiches und ebenso

eingetheiltes Rechteck auf das Papier zeichnet, auf dieses auch von

einem Nichtzeichner mit Leichtigkeit übertragen werden.[289] Auf

die Bedeutung von Blutspuren bei gewissen Nothzuchtsfällen haben wir

bereits in den betreffenden Capiteln hingewiesen und auf jene für

die Diagnose einer stattgehabten Entbindung werden wir noch bei der

Behandlung des Kindesmordes zurückkommen.

[Sidenote: Blutspuren an der That verdächtigen Personen. Fussabdrücke.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 48 / 132 段