Gegen die Annahme, dass die betreffenden Eruptionen Blattern

gewesen sind, spreche eine Reihe von Gründen. Zunächst die Angabe

der Mutter, dass die Pusteln nicht auf einmal, sondern im Laufe

von vier Tagen aufgetreten waren, während sich die Eruption der

Blattern ungleich rascher, keineswegs in so protrahirter Weise

vollzieht; ferner der Umstand, dass einzelne der Pusteln bereits

vertrocknet oder noch mit dünner Flüssigkeit gefüllt waren, da bei

Blattern, eben weil sie sämmtlich ziemlich gleichzeitig auftreten,

auch die weiteren Veränderungen fast gleichzeitig erfolgen; ebenen

die Angabe, dass grössere und kleinere und sogar bis haselnussgrosse

„Pusteln“ vorhanden waren, was der Erscheinungsweise der Blattern

nicht entspricht, endlich, dass einzelne weisslichen, andere

fleischwasserähnlichen Inhalt führten und nach dem Einstechen

zusammenfielen, was bei Blattern nicht vorkommt. Bedenkt man dazu,

dass Eruptionen, wie sie vor der Obduction an der Haut des J. T.

beobachtet wurden, thatsächlich, wenn auch nur ausnahmsweise, bei

Pyämischen auftreten, und dass exquisite sonstige Erscheinungen

der Pyämie bestanden, so ist nicht zu bezweifeln, dass auch die

von einem der Aerzte für Blattern gehaltenen Pusteln pyämische

Hautaffectionen gewesen sind. Erwägt man weiter, dass J. T. bereits

am Tage seiner Ankunft im Heimatsorte eine Schwellung und blaue

Verfärbung der linken Stirngegend, somit ausgesprochene Erscheinungen

einer Contusion dieser Stelle an sich trug, bereits damals über

Unwohlsein, sowie über Schmerzen im Kopf und rechten Arm klagte und

fortan liegen blieb, dass ferner der Ausbruch der Hautaffection mit

einer Vergrösserung der Schwellung über dem linken Auge zusammenfiel,

so ist es klar, dass die Entstehung des Abscesses der linken Stirne

und damit die umschriebene eitrige Entzündung der harten Hirnhaut,

sowie die consecutive Pyämie mit jener Contusion in ursächlichem

Zusammenhange stehen, und dass somit J. T. eines gewaltsamen Todes

gestorben ist. Die betreffende Contusion war aber offenbar der Effect

eines Stosses oder Schlages mit oder gegen einen stumpfen oder harten

Gegenstand, und sie konnte in der That, wie der Knabe angab, durch

12 Tage vor dem Tode erlittene Schläge gegen den Kopf oder beim

Niedergeworfenwerden und Aufschlagen mit dem Kopfe auf dem Boden

entstanden sein.

[Sidenote: Tuberculose nach Verletzung.]

Kann +Tuberculose+ durch Trauma entstehen? Diese Frage ergibt sich

in der gerichtsärztlichen Praxis immer häufiger und gehört nicht zu

den leicht zu beantwortenden. Bei der Obduction eines dreijährigen,

von seinem Stiefvater durch volle fünf Monate in allerrohester Weise

misshandelten Mädchens fand +Brand+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl.

Med. XXXII, pag. 259) zahlreiche Contusionen und Hautabschürfungen

verschiedenen Datums, Miliartuberculose und einen bohnengrossen

Hirntuberkel. Da Eiter- oder Käseherde nicht vorhanden waren,

dagegen zahlreiche Verletzungen, durch welche Zerfall der Gewebe

und daher Gelegenheit zur Verschwemmung von Detritusmassen durch

den Kreislauf geboten war, wobei die schlechten hygienischen

Verhältnisse begünstigend mitgewirkt haben konnten, so nahm +Brand+

den ursächlichen Zusammenhang zwischen Miliartuberculose und

Misshandlung als möglich und sogar als naheliegend an, worauf

die Verurtheilung des Stiefvaters zum Tode erfolgte! +Lebert+

(1872 und 1877), +Brehmer+ („Die Aetiologie der chronischen

Lungenschwindsucht“, Berlin 1885) und +Mendelssohn+ („Traumatische

Phthise.“ Zeitschr. f. klin. Med. 1885, X, pag. 108). Neun von

Letzterem sehr eingehend analysirte Fälle sprechen sich für die

Möglichkeit des Auftretens von Phthise nach Contusionen und Traumen

der Lunge aus. +Kraske+ („Ueber tuberculöse Erkrankung von Wunden.“

Centralbl. f. Chir. 1885, Nr. 47) hat Fälle beobachtet, in denen die

tuberculöse Infection wahrscheinlich von Wunden aus erfolgte, und

seitdem sind so viele einschlägige Beobachtungen gemacht worden,

dass in dieser Beziehung kein Zweifel mehr bestehen kann. Besonders

wichtig sind in dieser Hinsicht die Mittheilungen von +Lehmann+

(Deutsche med. Wochenschr. 1886, Nr. 9) und +Elsenberg+ (Berl. klin.

Wochenschr. 1886, Nr. 35) über Inoculation der Tuberculose durch

Beschneidung und die von +Eiselsberg+ (Wiener med. Wochenschr.

1887, Nr. 53) über Impftuberculose, welcher einestheils eine reiche

Literatur des Gegenstandes bringt, andererseits vier eigene Fälle von

Einimpfung der Tuberculose durch unreine Instrumente (Nadel, Messer,

Injectionsspritze) und durch Wäsche eines Tuberculösen mittheilt.

(Siehe auch A. +Salis+, „Die Beziehungen der Hirntuberculose zu

Traumen des Schädels“, Bern 1888, Diss. und +Lacher+, Friedreich’s

Bl. 1891, pag. 321.) Neuere Arbeiten über den Gegenstand liegen

vor von E. +Grasser+ („Unfall als Ursache von Entzündungen und

Gewächsen.“ Wiener med. Presse, 1893, Nr. 42) und P. +Guder+ („Ueber

den Zusammenhang zwischen Trauma und Tuberculose.“ Vierteljahrschr.

f. gerichtl. Med. 1894, VIII, 1. und 2. Heft.) Am häufigsten scheint

Tuberculose nach Brustverletzungen, insbesondere nach penetrirenden

Brustwunden, sich zu entwickeln. Namentlich haben wir wiederholt

Personen obducirt, die mehrere Wochen oder Monate, nachdem sie eine

penetrirende Bruststichwunde erhielten, an tuberculöser Pleuritis und

ihren Consequenzen gestorben waren. Der causale Nexus der Pleuritis

als solcher mit der Stichverletzung ist in der Regel klar, weniger

aber der Grund, warum dieselbe den tuberculösen Charakter bekam.

War das Individuum zur Zeit der Verletzung entschieden tuberculös

oder fanden sich bei der Obduction tuberculöse Schwielen, alte,

käsige Herde in den Lungenspitzen oder verkäste Bronchialdrüsen

u. dergl., dann ist die Annahme begründet, dass die Pleuritis wegen

der bereits bestandenen Tuberculose oder wegen der Anlage hierzu,

somit wegen „eigenthümlicher Leibesbeschaffenheit des Verletzten“,

den tuberculösen Charakter erhalten hat. Ergeben sich solche Momente

nicht, dann kann trotzdem kaum behauptet werden, dass die Verletzung

„ihrer allgemeinen Natur nach“ die Tuberculose nach sich gezogen

habe, sondern es muss erklärt werden, dass die durch die Verletzung

bedingte Entzündung (die ja für sich allein auch keine absolut

nothwendige Folge solcher Wunden ist) wegen gewisser mehr zufälliger

und uns vorläufig unbekannter Verhältnisse den tuberculösen Charakter

angenommen hat. Theoretisch muss zugestanden werden, dass sowohl das

primäre Trauma, als die durch dasselbe herbeigeführten entzündlichen

und Schwächezustände ein die Einwanderung von Tuberkelbacillen

begünstigendes Moment bilden können, welche wieder dann leichter

als sonst geschehen kann, wenn der Verletzte mit Tuberculösen im

nahen Verkehre stand, weshalb von den erwähnten Beobachtern vor dem

Zusammenlegen (Lungen-) Verletzter mit Phthisikern dringend gewarnt

wird.

[Sidenote: Carcinom durch Trauma.]

Dass Traumen, insbesondere Stösse u. dergl., +Carcinome+ veranlassen

können, ist eine bei den Laien sehr verbreitete Anschauung.

Wissenschaftlich muss die Möglichkeit im Allgemeinen zugegeben

werden, doch dürfte es in concreten Fällen nur beim Zusammentreffen

besonderer Verhältnisse gestattet sein, sich über einen derartigen

causalen Zusammenhang positiv auszusprechen. In neuerer Zeit

hat +Cremer+ (Würzburger Diss. 1885) über ein Nierencarcinom

berichtet, welches seit dem Auffallen eines schweren Balkens auf

den Rücken sich entwickelt hatte und 10 Monate nach dem Trauma

zum Tode führte. Aus der Literatur citirt +Cremer+ 15 verwandte

Fälle. Auch ist es möglich, dass bei bereits bestehendem Krebs ein

Trauma die Gelegenheitsursache zur Verschleppung von Krebskeimen

(Krebsmetastasen) geben kann. Eine solche Möglichkeit bestand

vielleicht bei einem von uns secirten Maurer, der 6 Wochen nach

einem Sturz vom Gerüste unter paraplegischen Erscheinungen und

Decubitus gestorben war und bei dem sich ein ulcerirendes Carcinom

des Oesophagus und eine bohnengrosse Krebsmetastase im Conus des

Rückenmarkes ergab.

[Sidenote: Concurrirende Todesursachen.]

Wurden ausser der als tödtlich erkannten Verletzung noch eine

andere oder mehrere andere gefunden, so wird es nothwendig,

auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass die zweite oder die

anderen Verletzungen den Tod herbeigeführt hätten, und die gleiche

Nothwendigkeit ergibt sich, wenn der Sectionsbefund oder die besonderen

Umstände des Falles noch auf andere, als im engeren Sinne traumatische

Gewaltthätigkeiten denken lassen, die den Verstorbenen getroffen und

für sich den Tod desselben herbeigeführt haben konnten.

Die Ausschliessung der letzterwähnten Todesarten erfordert die

sorgfältige Erwägung der Symptome, die diese zu erzeugen pflegen,

und da wir dieselben speciell behandeln werden, so müssen wir

in dieser Beziehung auf die betreffenden Capitel verweisen, in

welchen auch auf die Möglichkeit des gleichzeitigen Vorkommens von

Verletzungen Rücksicht genommen werden wird. Hier sei nur bemerkt,

dass das Zusammentreffen solcher +concurrirender Todesursachen+, wie

+Skrzeczka+[268] diese Eventualität richtig benennt, nicht blos beim

Selbstmord, obzwar bei diesem am häufigsten, sondern auch bei durch

Andere veranlasster Tödtung vorkommen kann.

[Sidenote: Zusammentreffen mehrerer Verletzungen.]

Wurden an einer Leiche mehrere Verletzungen gefunden, so kann sich

zunächst der Fall ergeben, dass keine der gefundenen Verletzungen

einzeln für sich im Stande war, den Tod herbeizuführen, dass aber

alle Verletzungen zusammengenommen diesen bewirkt haben. Auf diese

Möglichkeit bezieht sich der §. 143 des österr. St. G., ebenso der §.

236 des österr. St.-G.-Entwurfes und der §. 227 des deutschen St. G.

Wir haben bereits oben auf solche Fälle aufmerksam gemacht und erwähnt,

dass der Tod dann in der Regel durch Shok oder durch Summirung des

Blutverlustes erfolgt.

Es kann ferner geschehen, dass neben einer offenbar letal gewordenen

Verletzung eine oder mehrere andere leichte oder schwere, aber

keine für sich oder im Zusammenwirken mit anderen lebensgefährliche

Verletzungen gefunden werden. Auch solche Fälle bieten selten besondere

Schwierigkeiten.

Hier haben wir aber vorzugsweise den Fall im Auge, dass an einem und

demselben Individuum zwei oder mehrere Verletzungen sich finden,

von denen jede für sich allein im Stande gewesen sein konnte, den

Tod zu bewirken. Dies wäre eine „Concurrenz von Todesursachen“ im

strengsten Sinne des Wortes und sie hätte insbesondere dann eine

wichtige Bedeutung, wenn die betreffenden Verletzungen nicht alle von

+einem+ Thäter, sondern jede von einem anderen zugefügt worden

wäre.

In solchen Fällen handelt es sich in der Regel um die Beantwortung von

drei Fragen:

1. Welcher von den vorhandenen Verletzungen kommt ein tödtlicher

Charakter zu?

2. Wurden die als tödtlich erkannten Verletzungen gleichzeitig

zugefügt oder nicht und im letzteren Falle, welche früher?

3. Welche von denselben hat dem Leben zunächst ein Ende gemacht?

[Sidenote: Concurrenz „tödtlicher“ Verletzungen.]

Ad 1. Die Schwierigkeit bei der Beantwortung dieser Frage liegt

darin, dass wir nicht, wie bei einer einzigen Verletzung, zu erklären

haben, ob dieselbe im vorliegenden Falle den Tod thatsächlich bewirkt

habe, sondern ob von zwei oder mehreren vorgefundenen Verletzungen

jede einzelne den Tod bewirken +konnte+, beziehungsweise +musste+,

wodurch dem Gerichtsarzt nicht mehr, wie im erstgenannten Falle,

blos die Aufgabe zufällt, den Zusammenhang zwischen Ursache und

Wirkung, zwischen Verletzung und Tod zu constatiren, sondern wodurch

derselbe gezwungen wird, das Gebiet der Prognose zu betreten,

dessen Unsicherheit sich nirgends mehr fühlbar macht, als in der

gerichtsärztlichen Praxis.

Der §. 143 des österr. St. G. bestimmt, dass, wenn bei einer zwischen

mehreren Personen entstandenen Schlägerei Jemand getödtet wurde, Jeder,

der ihm +eine+ (nicht +die+) tödtliche Verletzung zugefügt hatte, des

Todtschlages schuldig sei. Aus dieser Fassung ergibt sich, dass das

Gesetz unter einer „tödtlichen Verletzung“ nicht blos, wie wir dies

bisher festgehalten haben, eine solche versteht, die den Tod wirklich

zur Folge hatte, sondern auch eine solche, die ihn eventuell zur Folge

gehabt hätte, und im gleichen Sinne äussert sich auch +Herbst+ (l. c.

308) bei der Commentirung des §. 143, „dass unter tödtlicher Verletzung

nur eine solche verstanden werden kann, welche für sich allein, nämlich

unabhängig von den übrigen Verletzungen und Misshandlungen, den Tod

herbeizuführen geeignet war“, indem er noch hinzufügt, dass, „wenn

eine Verletzung diese Beschaffenheit hatte, es weiter nicht darauf

ankommt, ob der Tod wirklich aus ihr oder aus einer von einem anderen

Thäter zugefügten, gleichfalls tödtlichen Verletzung hervorging“. Wie

unklar eine derartige Auffassung des Begriffes „tödtliche Verletzung“

ist, geht daraus hervor, dass einestheils bekanntlich häufig genug

Verletzungen letal enden können, die anfangs die günstigste Prognose

boten, anderseits aber selbst die lebensgefährlichsten Traumen heilen

können, und dass es eigentlich nur wenige Verletzungen gibt, die als

absolut letal bezeichnet werden müssen, woraus wieder folgt, dass die

Gefahr gegeben ist, dass eine Verletzung für eine tödtliche im Sinne

des genannten Paragraphes erklärt wird, die möglicher Weise, wenn das

Individuum nicht durch eine andere Verletzung getödtet worden wäre,

nicht mit dem Tode geendet hätte, sonach keine tödtliche gewesen wäre.

So richtig aber dieser Einwurf ist, so werden wir doch in solchen

Fällen mehr die Bedürfnisse der Strafrechtspflege, als die strengen

Forderungen der Wissenschaft berücksichtigen und, wenn an der Leiche

eine Concurrenz von Verletzungen sich ergibt, erklären, welche von

diesen erfahrungsgemäss in der Regel den Tod herbeizuführen pflegt und

daher auch im vorliegenden Falle geeignet war, für sich allein den Tod

zu bewirken, und in +diesem+ Sinne die Verletzung als eine tödtliche

bezeichnen.

Ad 2. Die Frage, in welcher Aufeinanderfolge zwei oder mehrere

tödtliche Verletzungen zugefügt wurden, erfordert zunächst die

Erwägung des Grades der vitalen Reactionserscheinungen, welche die

einzelnen Läsionen darbieten, da anzunehmen ist, dass im Allgemeinen

Verletzungen, die den intacten Organismus getroffen hatten,

verhältnissmässig in- und extensivere solche Erscheinungen zeigen

werden, als später zugefügte. Dies trifft jedoch nur zu unter sonst

gleichen Verhältnissen, denn da, wie wir oben erwähnt haben, die

vitalen Reactionserscheinungen frischer Wunden vorzugsweise durch die

Blutung aus der Wunde und in ihre Nachbarschaft veranlasst werden, so

kann es ganz wohl geschehen, dass eine entschieden später zugefügte

Verletzung ungleich stärkere Reactionssymptome zeigt, als eine früher

beigebrachte, wenn diese blutgefässarmes, jene aber blutreiches

Gewebe oder gar grössere Gefässe getroffen hatte. Am deutlichsten

wird die Differenz in den Reactionssymptomen sich kundgeben, wenn

eine zweite Verletzung in der Agone versetzt wurde, die durch eine

andere veranlasst worden war, während Verletzungen, die nur in einem

durch eine vorangegangene gesetzten Zustande von Bewusstlosigkeit

oder Betäubung zugefügt wurden, nicht blos intensive, sondern noch

intensivere Reactionserscheinungen bieten können als letztere, wie aus

dem unten anzugebenden Fall erhellt.

In manchen Fällen sind es andere Momente, die es gestatten, die

Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Verletzungen zu bestimmen. So bei

Selbstmördern der Umstand, ob der betreffende, nachdem er sich eine

bestimmte Verletzung beigebracht hatte, noch im Stande war, so viel

Kraft zu entwickeln, um sich eine zweite ebenfalls lebensgefährliche zu

versetzen, da es keinem Zweifel unterliegen kann, dass jene Verletzung

die letzte war, welche bei einem Selbstmörder augenblicklichen Tod oder

wenigstens sofortige Unfähigkeit zu weiteren Handlungen bewirken musste.

[Sidenote: Welche der Verletzungen war die zunächst tödtliche?]

Ad 3. Um zu unterscheiden, welche von den gefundenen Verletzungen

zunächst den Tod bewirkte, kommt zuerst zu erwägen, welche derselben

schneller den Tod herbeizuführen geeignet war als die andere. Die

allgemeine Erfahrung muss uns in dieser Beziehung leiten und es wird

sowohl die unmittelbare Lebenswichtigkeit des getroffenen Organes oder

Organtheiles als die In- und Extensität der Verletzung dieses Organes

und die sogenannte „nächste“ Todesursache, wie wir sie oben ausführlich

besprochen haben, in Betracht kommen.

Ist letztere, z. B. Verblutung, klar ausgesprochen und lässt sie

sich nur auf eine bestimmte Verletzung zurückführen, dann ist die

Beantwortung obiger Frage verhältnissmässig leicht.

Waren mehrere Verletzungen da, von denen jede geeignet war, Verblutung

zu bewirken, dann kann man allerdings häufig sagen, aus welcher

Wunde das Blut rascher und in grösseren Mengen ausströmen musste,

welche daher bei verschiedenen Menschen, aber unter sonst gleichen

Verhältnissen, früher den Tod herbeigeführt haben würde. Bei einem

und demselben Individuum aber lassen sich in der Regel zwei oder mehr

durch profuse Blutung sofort lebensgefährliche Verletzungen gar nicht

von einander trennen, da eine die andere beeinflusst, die Verblutung

schliesslich durch den gleichzeitigen Blutverlust aus allen Wunden und

eben deshalb früher erfolgt, als sie sonst nur aus einer erfolgt wäre.

Dagegen sind wir berechtigt, z. B. von zwei Wunden, von denen die eine

verhältnissmässig langsam, die andere äusserst schnell Verblutung

bewirken konnte, die letztere für die zunächst tödtliche zu erklären,

wenn wir nachzuweisen im Stande sind, dass letztere entweder früher

als die erstere oder gleichzeitig mit dieser oder unmittelbar darnach

gesetzt wurde, während wir dieselbe desto weniger als solche werden

begutachten können, je weiter bereits zur Zeit ihrer Zufügung die durch

die erste Wunde gesetzten Verblutungserscheinungen gediehen waren.

Bezüglich anderer Verletzungen wollen wir nur erwähnen, dass gerade

bei den wichtigsten und am häufigsten vorkommenden, nämlich bei

den Kopfverletzungen, die Beantwortung der Frage, ob und wann nach

einer bestimmten Verletzung der Tod eingetreten wäre, die grösste

Schwierigkeit bietet. Wir werden an einer anderen Stelle hören, wie

trügerisch sich die Prognose der Kopf- (Gehirn-) Verletzungen gestalten

kann, wie einestheils Verletzungen, die anfangs keine oder nur

unbedeutende und vorübergehende Symptome erzeugten, nachträglich einen

letalen Ausgang nehmen können und dass andererseits gar nicht selten

Hirnverletzungen heilen, die in der überwiegenden Mehrzahl ähnlicher

Fälle den Tod nach sich zu ziehen pflegen. Da wir sonach häufig gar

nicht mit absoluter Bestimmtheit sagen können, ob eine bestimmte

Kopfverletzung wirklich und nothwendig den Tod nach sich gezogen hätte,

so sind wir noch weniger in der Lage, zu erklären, binnen welcher Zeit

der Tod erfolgt wäre. Es wird also wieder nichts Anderes erübrigen, als

eine Wahrscheinlichkeitsdiagnose zu stellen und zu diesem Behufe die

Ausdehnung und Art der Verletzung und die Beschaffenheit, respective

die Lebenswichtigkeit der getroffenen Hirntheile zu erwägen. In

ersterer Beziehung wissen wir, dass ausgebreitete Hirnläsionen viel

rascher zum Tode führen, als umschriebene Verletzungen, sowie dass

ausser der unmittelbaren Zusammenhangstrennung eines Hirntheiles

auch der durch gleichzeitige Gefässtrennung erfolgende Blutaustritt,

insbesondere aber bei vielen Verletzungen die mit der Zufügung der

eigentlichen Verletzung verbundene Hirnerschütterung einen wesentlichen

Einfluss auf den Verlauf einer Kopfverletzung nehmen, was umsomehr zu

beachten ist, als die Commotio cerebri keine anatomischen Veränderungen

erzeugt und nur aus der Beschaffenheit der sonstigen Verletzung und

den übrigen Umständen des Falles erkannt werden kann. In der zweiten

Beziehung ist es wieder bekannt, dass die centralen Hirntheile im

Allgemeinen eine viel grössere Wichtigkeit für das animale Leben

besitzen, als die peripheren und dass daher die Verletzung ersterer

ungleich lebensgefährlicher ist, also auch schneller zum Tode führt,

als jene anderer Hirntheile. Am schnellsten tödten bekanntlich

Verletzungen der Brücke und des verlängerten Marks. Doch haben wir

einen Mann obducirt, der einen Messerstich hinter das rechte Ohr

erhalten hatte, welcher entlang der rechten Felsenbeinpyramide bis

in’s Centrum der rechten Hälfte der Varolsbrücke gedrungen war, der

zwar sofort bewusstlos zusammenstürzte, jedoch erst nach 3½ Tagen

starb. Hätte dieser Mann gleichzeitig oder früher oder später eine

andere tödtliche Verletzung erlitten und wäre sofort gestorben, so

hätte man leicht geneigt sein können, den Stich in den Pons als die

nächste Todesursache zu erklären, während die andere Verletzung den Tod

bewirkt haben konnte. Dass spontane Hämorrhagien im Pons nicht immer

sofort tödten, haben wir wiederholt gesehen und erst unlängst eine Frau

obducirt, die, trotzdem die Varolsbrücke bis auf eine schmale corticale

Schichte ganz zerstört war, dennoch die Hämorrhagie noch 12 Stunden

überlebt hatte.

[Sidenote: Concurrenz mehrerer Todesursachen.]

Wenn wir zu dem Gesagten noch erwägen, dass bezüglich der

Schnelligkeit, mit welcher der Tod eintritt, auch verschiedene

individuelle Verhältnisse eine Rolle spielen, insbesondere das Alter

und der Gesundheitszustand, so bedarf es keiner weiteren Ausführung,

um zu beweisen, wie sehr es nöthig ist, dass der Gerichtsarzt, wenn

eine Concurrenz tödtlicher Verletzungen sich ergibt, alle Seiten des

concreten Falles in Betracht ziehe, bevor er ein Urtheil dahin abgibt,

dass gerade nur die eine der gefundenen Verletzungen den Tod veranlasst

habe.

Als Beispiel einer Concurrenz mehrerer Todesursachen möge folgender

unserer Fälle dienen:

Im October 1876 wurde in Wien ein Geldbriefträger ermordet und

ausgeraubt. Bei der Obduction fand sich eine Schusswunde in der

linken Schläfegegend, von einem Revolver kleinsten Calibers

herrührend, wie aus der gleich hinter der Einschussöffnung im

Knochen, in der Hirnrinde steckend gefundenen kleinen Spitzkugel

geschlossen werden konnte. Die Verletzung des Gehirns war sonach

keine ausgedehnte, doch war eine ziemlich starke Blutschichte

zwischen den Meningen in der Umgegend, sowie an der Schädelbasis

ausgetreten. Ferner fand sich eine klaffende, bis auf die Wirbelsäule

durchdringende Schnittwunde am Vorderhalse, die zwischen Kehlkopf und

Zungenbein eindrang, sämmtliche grossen Halsgefässe durchtrennt hatte

und rechts bis in den Canalis arter. vertebralis eingedrungen war.

Ausserdem eine deutliche Strangfurche unterhalb dieser Schnittwunde,

welche die linke Hälfte des Halses umgreifend nach rechts und

aufwärts aufsteigend sich einerseits am Kehlkopf in den rechten Theil

der Halsschnittwunde, andererseits gerade in der Mittellinie des

Nackens im behaarten Theile des Kopfes verlor.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 43 / 132 段