gewesen sind, spreche eine Reihe von Gründen. Zunächst die Angabe
der Mutter, dass die Pusteln nicht auf einmal, sondern im Laufe
von vier Tagen aufgetreten waren, während sich die Eruption der
Blattern ungleich rascher, keineswegs in so protrahirter Weise
vollzieht; ferner der Umstand, dass einzelne der Pusteln bereits
vertrocknet oder noch mit dünner Flüssigkeit gefüllt waren, da bei
Blattern, eben weil sie sämmtlich ziemlich gleichzeitig auftreten,
auch die weiteren Veränderungen fast gleichzeitig erfolgen; ebenen
die Angabe, dass grössere und kleinere und sogar bis haselnussgrosse
„Pusteln“ vorhanden waren, was der Erscheinungsweise der Blattern
nicht entspricht, endlich, dass einzelne weisslichen, andere
fleischwasserähnlichen Inhalt führten und nach dem Einstechen
zusammenfielen, was bei Blattern nicht vorkommt. Bedenkt man dazu,
dass Eruptionen, wie sie vor der Obduction an der Haut des J. T.
beobachtet wurden, thatsächlich, wenn auch nur ausnahmsweise, bei
Pyämischen auftreten, und dass exquisite sonstige Erscheinungen
der Pyämie bestanden, so ist nicht zu bezweifeln, dass auch die
von einem der Aerzte für Blattern gehaltenen Pusteln pyämische
Hautaffectionen gewesen sind. Erwägt man weiter, dass J. T. bereits
am Tage seiner Ankunft im Heimatsorte eine Schwellung und blaue
Verfärbung der linken Stirngegend, somit ausgesprochene Erscheinungen
einer Contusion dieser Stelle an sich trug, bereits damals über
Unwohlsein, sowie über Schmerzen im Kopf und rechten Arm klagte und
fortan liegen blieb, dass ferner der Ausbruch der Hautaffection mit
einer Vergrösserung der Schwellung über dem linken Auge zusammenfiel,
so ist es klar, dass die Entstehung des Abscesses der linken Stirne
und damit die umschriebene eitrige Entzündung der harten Hirnhaut,
sowie die consecutive Pyämie mit jener Contusion in ursächlichem
Zusammenhange stehen, und dass somit J. T. eines gewaltsamen Todes
gestorben ist. Die betreffende Contusion war aber offenbar der Effect
eines Stosses oder Schlages mit oder gegen einen stumpfen oder harten
Gegenstand, und sie konnte in der That, wie der Knabe angab, durch
12 Tage vor dem Tode erlittene Schläge gegen den Kopf oder beim
Niedergeworfenwerden und Aufschlagen mit dem Kopfe auf dem Boden
entstanden sein.
[Sidenote: Tuberculose nach Verletzung.]
Kann +Tuberculose+ durch Trauma entstehen? Diese Frage ergibt sich
in der gerichtsärztlichen Praxis immer häufiger und gehört nicht zu
den leicht zu beantwortenden. Bei der Obduction eines dreijährigen,
von seinem Stiefvater durch volle fünf Monate in allerrohester Weise
misshandelten Mädchens fand +Brand+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl.
Med. XXXII, pag. 259) zahlreiche Contusionen und Hautabschürfungen
verschiedenen Datums, Miliartuberculose und einen bohnengrossen
Hirntuberkel. Da Eiter- oder Käseherde nicht vorhanden waren,
dagegen zahlreiche Verletzungen, durch welche Zerfall der Gewebe
und daher Gelegenheit zur Verschwemmung von Detritusmassen durch
den Kreislauf geboten war, wobei die schlechten hygienischen
Verhältnisse begünstigend mitgewirkt haben konnten, so nahm +Brand+
den ursächlichen Zusammenhang zwischen Miliartuberculose und
Misshandlung als möglich und sogar als naheliegend an, worauf
die Verurtheilung des Stiefvaters zum Tode erfolgte! +Lebert+
(1872 und 1877), +Brehmer+ („Die Aetiologie der chronischen
Lungenschwindsucht“, Berlin 1885) und +Mendelssohn+ („Traumatische
Phthise.“ Zeitschr. f. klin. Med. 1885, X, pag. 108). Neun von
Letzterem sehr eingehend analysirte Fälle sprechen sich für die
Möglichkeit des Auftretens von Phthise nach Contusionen und Traumen
der Lunge aus. +Kraske+ („Ueber tuberculöse Erkrankung von Wunden.“
Centralbl. f. Chir. 1885, Nr. 47) hat Fälle beobachtet, in denen die
tuberculöse Infection wahrscheinlich von Wunden aus erfolgte, und
seitdem sind so viele einschlägige Beobachtungen gemacht worden,
dass in dieser Beziehung kein Zweifel mehr bestehen kann. Besonders
wichtig sind in dieser Hinsicht die Mittheilungen von +Lehmann+
(Deutsche med. Wochenschr. 1886, Nr. 9) und +Elsenberg+ (Berl. klin.
Wochenschr. 1886, Nr. 35) über Inoculation der Tuberculose durch
Beschneidung und die von +Eiselsberg+ (Wiener med. Wochenschr.
1887, Nr. 53) über Impftuberculose, welcher einestheils eine reiche
Literatur des Gegenstandes bringt, andererseits vier eigene Fälle von
Einimpfung der Tuberculose durch unreine Instrumente (Nadel, Messer,
Injectionsspritze) und durch Wäsche eines Tuberculösen mittheilt.
(Siehe auch A. +Salis+, „Die Beziehungen der Hirntuberculose zu
Traumen des Schädels“, Bern 1888, Diss. und +Lacher+, Friedreich’s
Bl. 1891, pag. 321.) Neuere Arbeiten über den Gegenstand liegen
vor von E. +Grasser+ („Unfall als Ursache von Entzündungen und
Gewächsen.“ Wiener med. Presse, 1893, Nr. 42) und P. +Guder+ („Ueber
den Zusammenhang zwischen Trauma und Tuberculose.“ Vierteljahrschr.
f. gerichtl. Med. 1894, VIII, 1. und 2. Heft.) Am häufigsten scheint
Tuberculose nach Brustverletzungen, insbesondere nach penetrirenden
Brustwunden, sich zu entwickeln. Namentlich haben wir wiederholt
Personen obducirt, die mehrere Wochen oder Monate, nachdem sie eine
penetrirende Bruststichwunde erhielten, an tuberculöser Pleuritis und
ihren Consequenzen gestorben waren. Der causale Nexus der Pleuritis
als solcher mit der Stichverletzung ist in der Regel klar, weniger
aber der Grund, warum dieselbe den tuberculösen Charakter bekam.
War das Individuum zur Zeit der Verletzung entschieden tuberculös
oder fanden sich bei der Obduction tuberculöse Schwielen, alte,
käsige Herde in den Lungenspitzen oder verkäste Bronchialdrüsen
u. dergl., dann ist die Annahme begründet, dass die Pleuritis wegen
der bereits bestandenen Tuberculose oder wegen der Anlage hierzu,
somit wegen „eigenthümlicher Leibesbeschaffenheit des Verletzten“,
den tuberculösen Charakter erhalten hat. Ergeben sich solche Momente
nicht, dann kann trotzdem kaum behauptet werden, dass die Verletzung
„ihrer allgemeinen Natur nach“ die Tuberculose nach sich gezogen
habe, sondern es muss erklärt werden, dass die durch die Verletzung
bedingte Entzündung (die ja für sich allein auch keine absolut
nothwendige Folge solcher Wunden ist) wegen gewisser mehr zufälliger
und uns vorläufig unbekannter Verhältnisse den tuberculösen Charakter
angenommen hat. Theoretisch muss zugestanden werden, dass sowohl das
primäre Trauma, als die durch dasselbe herbeigeführten entzündlichen
und Schwächezustände ein die Einwanderung von Tuberkelbacillen
begünstigendes Moment bilden können, welche wieder dann leichter
als sonst geschehen kann, wenn der Verletzte mit Tuberculösen im
nahen Verkehre stand, weshalb von den erwähnten Beobachtern vor dem
Zusammenlegen (Lungen-) Verletzter mit Phthisikern dringend gewarnt
wird.
[Sidenote: Carcinom durch Trauma.]
Dass Traumen, insbesondere Stösse u. dergl., +Carcinome+ veranlassen
können, ist eine bei den Laien sehr verbreitete Anschauung.
Wissenschaftlich muss die Möglichkeit im Allgemeinen zugegeben
werden, doch dürfte es in concreten Fällen nur beim Zusammentreffen
besonderer Verhältnisse gestattet sein, sich über einen derartigen
causalen Zusammenhang positiv auszusprechen. In neuerer Zeit
hat +Cremer+ (Würzburger Diss. 1885) über ein Nierencarcinom
berichtet, welches seit dem Auffallen eines schweren Balkens auf
den Rücken sich entwickelt hatte und 10 Monate nach dem Trauma
zum Tode führte. Aus der Literatur citirt +Cremer+ 15 verwandte
Fälle. Auch ist es möglich, dass bei bereits bestehendem Krebs ein
Trauma die Gelegenheitsursache zur Verschleppung von Krebskeimen
(Krebsmetastasen) geben kann. Eine solche Möglichkeit bestand
vielleicht bei einem von uns secirten Maurer, der 6 Wochen nach
einem Sturz vom Gerüste unter paraplegischen Erscheinungen und
Decubitus gestorben war und bei dem sich ein ulcerirendes Carcinom
des Oesophagus und eine bohnengrosse Krebsmetastase im Conus des
Rückenmarkes ergab.
[Sidenote: Concurrirende Todesursachen.]
Wurden ausser der als tödtlich erkannten Verletzung noch eine
andere oder mehrere andere gefunden, so wird es nothwendig,
auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass die zweite oder die
anderen Verletzungen den Tod herbeigeführt hätten, und die gleiche
Nothwendigkeit ergibt sich, wenn der Sectionsbefund oder die besonderen
Umstände des Falles noch auf andere, als im engeren Sinne traumatische
Gewaltthätigkeiten denken lassen, die den Verstorbenen getroffen und
für sich den Tod desselben herbeigeführt haben konnten.
Die Ausschliessung der letzterwähnten Todesarten erfordert die
sorgfältige Erwägung der Symptome, die diese zu erzeugen pflegen,
und da wir dieselben speciell behandeln werden, so müssen wir
in dieser Beziehung auf die betreffenden Capitel verweisen, in
welchen auch auf die Möglichkeit des gleichzeitigen Vorkommens von
Verletzungen Rücksicht genommen werden wird. Hier sei nur bemerkt,
dass das Zusammentreffen solcher +concurrirender Todesursachen+, wie
+Skrzeczka+[268] diese Eventualität richtig benennt, nicht blos beim
Selbstmord, obzwar bei diesem am häufigsten, sondern auch bei durch
Andere veranlasster Tödtung vorkommen kann.
[Sidenote: Zusammentreffen mehrerer Verletzungen.]
Wurden an einer Leiche mehrere Verletzungen gefunden, so kann sich
zunächst der Fall ergeben, dass keine der gefundenen Verletzungen
einzeln für sich im Stande war, den Tod herbeizuführen, dass aber
alle Verletzungen zusammengenommen diesen bewirkt haben. Auf diese
Möglichkeit bezieht sich der §. 143 des österr. St. G., ebenso der §.
236 des österr. St.-G.-Entwurfes und der §. 227 des deutschen St. G.
Wir haben bereits oben auf solche Fälle aufmerksam gemacht und erwähnt,
dass der Tod dann in der Regel durch Shok oder durch Summirung des
Blutverlustes erfolgt.
Es kann ferner geschehen, dass neben einer offenbar letal gewordenen
Verletzung eine oder mehrere andere leichte oder schwere, aber
keine für sich oder im Zusammenwirken mit anderen lebensgefährliche
Verletzungen gefunden werden. Auch solche Fälle bieten selten besondere
Schwierigkeiten.
Hier haben wir aber vorzugsweise den Fall im Auge, dass an einem und
demselben Individuum zwei oder mehrere Verletzungen sich finden,
von denen jede für sich allein im Stande gewesen sein konnte, den
Tod zu bewirken. Dies wäre eine „Concurrenz von Todesursachen“ im
strengsten Sinne des Wortes und sie hätte insbesondere dann eine
wichtige Bedeutung, wenn die betreffenden Verletzungen nicht alle von
+einem+ Thäter, sondern jede von einem anderen zugefügt worden
wäre.
In solchen Fällen handelt es sich in der Regel um die Beantwortung von
drei Fragen:
1. Welcher von den vorhandenen Verletzungen kommt ein tödtlicher
Charakter zu?
2. Wurden die als tödtlich erkannten Verletzungen gleichzeitig
zugefügt oder nicht und im letzteren Falle, welche früher?
3. Welche von denselben hat dem Leben zunächst ein Ende gemacht?
[Sidenote: Concurrenz „tödtlicher“ Verletzungen.]
Ad 1. Die Schwierigkeit bei der Beantwortung dieser Frage liegt
darin, dass wir nicht, wie bei einer einzigen Verletzung, zu erklären
haben, ob dieselbe im vorliegenden Falle den Tod thatsächlich bewirkt
habe, sondern ob von zwei oder mehreren vorgefundenen Verletzungen
jede einzelne den Tod bewirken +konnte+, beziehungsweise +musste+,
wodurch dem Gerichtsarzt nicht mehr, wie im erstgenannten Falle,
blos die Aufgabe zufällt, den Zusammenhang zwischen Ursache und
Wirkung, zwischen Verletzung und Tod zu constatiren, sondern wodurch
derselbe gezwungen wird, das Gebiet der Prognose zu betreten,
dessen Unsicherheit sich nirgends mehr fühlbar macht, als in der
gerichtsärztlichen Praxis.
Der §. 143 des österr. St. G. bestimmt, dass, wenn bei einer zwischen
mehreren Personen entstandenen Schlägerei Jemand getödtet wurde, Jeder,
der ihm +eine+ (nicht +die+) tödtliche Verletzung zugefügt hatte, des
Todtschlages schuldig sei. Aus dieser Fassung ergibt sich, dass das
Gesetz unter einer „tödtlichen Verletzung“ nicht blos, wie wir dies
bisher festgehalten haben, eine solche versteht, die den Tod wirklich
zur Folge hatte, sondern auch eine solche, die ihn eventuell zur Folge
gehabt hätte, und im gleichen Sinne äussert sich auch +Herbst+ (l. c.
308) bei der Commentirung des §. 143, „dass unter tödtlicher Verletzung
nur eine solche verstanden werden kann, welche für sich allein, nämlich
unabhängig von den übrigen Verletzungen und Misshandlungen, den Tod
herbeizuführen geeignet war“, indem er noch hinzufügt, dass, „wenn
eine Verletzung diese Beschaffenheit hatte, es weiter nicht darauf
ankommt, ob der Tod wirklich aus ihr oder aus einer von einem anderen
Thäter zugefügten, gleichfalls tödtlichen Verletzung hervorging“. Wie
unklar eine derartige Auffassung des Begriffes „tödtliche Verletzung“
ist, geht daraus hervor, dass einestheils bekanntlich häufig genug
Verletzungen letal enden können, die anfangs die günstigste Prognose
boten, anderseits aber selbst die lebensgefährlichsten Traumen heilen
können, und dass es eigentlich nur wenige Verletzungen gibt, die als
absolut letal bezeichnet werden müssen, woraus wieder folgt, dass die
Gefahr gegeben ist, dass eine Verletzung für eine tödtliche im Sinne
des genannten Paragraphes erklärt wird, die möglicher Weise, wenn das
Individuum nicht durch eine andere Verletzung getödtet worden wäre,
nicht mit dem Tode geendet hätte, sonach keine tödtliche gewesen wäre.
So richtig aber dieser Einwurf ist, so werden wir doch in solchen
Fällen mehr die Bedürfnisse der Strafrechtspflege, als die strengen
Forderungen der Wissenschaft berücksichtigen und, wenn an der Leiche
eine Concurrenz von Verletzungen sich ergibt, erklären, welche von
diesen erfahrungsgemäss in der Regel den Tod herbeizuführen pflegt und
daher auch im vorliegenden Falle geeignet war, für sich allein den Tod
zu bewirken, und in +diesem+ Sinne die Verletzung als eine tödtliche
bezeichnen.
Ad 2. Die Frage, in welcher Aufeinanderfolge zwei oder mehrere
tödtliche Verletzungen zugefügt wurden, erfordert zunächst die
Erwägung des Grades der vitalen Reactionserscheinungen, welche die
einzelnen Läsionen darbieten, da anzunehmen ist, dass im Allgemeinen
Verletzungen, die den intacten Organismus getroffen hatten,
verhältnissmässig in- und extensivere solche Erscheinungen zeigen
werden, als später zugefügte. Dies trifft jedoch nur zu unter sonst
gleichen Verhältnissen, denn da, wie wir oben erwähnt haben, die
vitalen Reactionserscheinungen frischer Wunden vorzugsweise durch die
Blutung aus der Wunde und in ihre Nachbarschaft veranlasst werden, so
kann es ganz wohl geschehen, dass eine entschieden später zugefügte
Verletzung ungleich stärkere Reactionssymptome zeigt, als eine früher
beigebrachte, wenn diese blutgefässarmes, jene aber blutreiches
Gewebe oder gar grössere Gefässe getroffen hatte. Am deutlichsten
wird die Differenz in den Reactionssymptomen sich kundgeben, wenn
eine zweite Verletzung in der Agone versetzt wurde, die durch eine
andere veranlasst worden war, während Verletzungen, die nur in einem
durch eine vorangegangene gesetzten Zustande von Bewusstlosigkeit
oder Betäubung zugefügt wurden, nicht blos intensive, sondern noch
intensivere Reactionserscheinungen bieten können als letztere, wie aus
dem unten anzugebenden Fall erhellt.
In manchen Fällen sind es andere Momente, die es gestatten, die
Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Verletzungen zu bestimmen. So bei
Selbstmördern der Umstand, ob der betreffende, nachdem er sich eine
bestimmte Verletzung beigebracht hatte, noch im Stande war, so viel
Kraft zu entwickeln, um sich eine zweite ebenfalls lebensgefährliche zu
versetzen, da es keinem Zweifel unterliegen kann, dass jene Verletzung
die letzte war, welche bei einem Selbstmörder augenblicklichen Tod oder
wenigstens sofortige Unfähigkeit zu weiteren Handlungen bewirken musste.
[Sidenote: Welche der Verletzungen war die zunächst tödtliche?]
Ad 3. Um zu unterscheiden, welche von den gefundenen Verletzungen
zunächst den Tod bewirkte, kommt zuerst zu erwägen, welche derselben
schneller den Tod herbeizuführen geeignet war als die andere. Die
allgemeine Erfahrung muss uns in dieser Beziehung leiten und es wird
sowohl die unmittelbare Lebenswichtigkeit des getroffenen Organes oder
Organtheiles als die In- und Extensität der Verletzung dieses Organes
und die sogenannte „nächste“ Todesursache, wie wir sie oben ausführlich
besprochen haben, in Betracht kommen.
Ist letztere, z. B. Verblutung, klar ausgesprochen und lässt sie
sich nur auf eine bestimmte Verletzung zurückführen, dann ist die
Beantwortung obiger Frage verhältnissmässig leicht.
Waren mehrere Verletzungen da, von denen jede geeignet war, Verblutung
zu bewirken, dann kann man allerdings häufig sagen, aus welcher
Wunde das Blut rascher und in grösseren Mengen ausströmen musste,
welche daher bei verschiedenen Menschen, aber unter sonst gleichen
Verhältnissen, früher den Tod herbeigeführt haben würde. Bei einem
und demselben Individuum aber lassen sich in der Regel zwei oder mehr
durch profuse Blutung sofort lebensgefährliche Verletzungen gar nicht
von einander trennen, da eine die andere beeinflusst, die Verblutung
schliesslich durch den gleichzeitigen Blutverlust aus allen Wunden und
eben deshalb früher erfolgt, als sie sonst nur aus einer erfolgt wäre.
Dagegen sind wir berechtigt, z. B. von zwei Wunden, von denen die eine
verhältnissmässig langsam, die andere äusserst schnell Verblutung
bewirken konnte, die letztere für die zunächst tödtliche zu erklären,
wenn wir nachzuweisen im Stande sind, dass letztere entweder früher
als die erstere oder gleichzeitig mit dieser oder unmittelbar darnach
gesetzt wurde, während wir dieselbe desto weniger als solche werden
begutachten können, je weiter bereits zur Zeit ihrer Zufügung die durch
die erste Wunde gesetzten Verblutungserscheinungen gediehen waren.
Bezüglich anderer Verletzungen wollen wir nur erwähnen, dass gerade
bei den wichtigsten und am häufigsten vorkommenden, nämlich bei
den Kopfverletzungen, die Beantwortung der Frage, ob und wann nach
einer bestimmten Verletzung der Tod eingetreten wäre, die grösste
Schwierigkeit bietet. Wir werden an einer anderen Stelle hören, wie
trügerisch sich die Prognose der Kopf- (Gehirn-) Verletzungen gestalten
kann, wie einestheils Verletzungen, die anfangs keine oder nur
unbedeutende und vorübergehende Symptome erzeugten, nachträglich einen
letalen Ausgang nehmen können und dass andererseits gar nicht selten
Hirnverletzungen heilen, die in der überwiegenden Mehrzahl ähnlicher
Fälle den Tod nach sich zu ziehen pflegen. Da wir sonach häufig gar
nicht mit absoluter Bestimmtheit sagen können, ob eine bestimmte
Kopfverletzung wirklich und nothwendig den Tod nach sich gezogen hätte,
so sind wir noch weniger in der Lage, zu erklären, binnen welcher Zeit
der Tod erfolgt wäre. Es wird also wieder nichts Anderes erübrigen, als
eine Wahrscheinlichkeitsdiagnose zu stellen und zu diesem Behufe die
Ausdehnung und Art der Verletzung und die Beschaffenheit, respective
die Lebenswichtigkeit der getroffenen Hirntheile zu erwägen. In
ersterer Beziehung wissen wir, dass ausgebreitete Hirnläsionen viel
rascher zum Tode führen, als umschriebene Verletzungen, sowie dass
ausser der unmittelbaren Zusammenhangstrennung eines Hirntheiles
auch der durch gleichzeitige Gefässtrennung erfolgende Blutaustritt,
insbesondere aber bei vielen Verletzungen die mit der Zufügung der
eigentlichen Verletzung verbundene Hirnerschütterung einen wesentlichen
Einfluss auf den Verlauf einer Kopfverletzung nehmen, was umsomehr zu
beachten ist, als die Commotio cerebri keine anatomischen Veränderungen
erzeugt und nur aus der Beschaffenheit der sonstigen Verletzung und
den übrigen Umständen des Falles erkannt werden kann. In der zweiten
Beziehung ist es wieder bekannt, dass die centralen Hirntheile im
Allgemeinen eine viel grössere Wichtigkeit für das animale Leben
besitzen, als die peripheren und dass daher die Verletzung ersterer
ungleich lebensgefährlicher ist, also auch schneller zum Tode führt,
als jene anderer Hirntheile. Am schnellsten tödten bekanntlich
Verletzungen der Brücke und des verlängerten Marks. Doch haben wir
einen Mann obducirt, der einen Messerstich hinter das rechte Ohr
erhalten hatte, welcher entlang der rechten Felsenbeinpyramide bis
in’s Centrum der rechten Hälfte der Varolsbrücke gedrungen war, der
zwar sofort bewusstlos zusammenstürzte, jedoch erst nach 3½ Tagen
starb. Hätte dieser Mann gleichzeitig oder früher oder später eine
andere tödtliche Verletzung erlitten und wäre sofort gestorben, so
hätte man leicht geneigt sein können, den Stich in den Pons als die
nächste Todesursache zu erklären, während die andere Verletzung den Tod
bewirkt haben konnte. Dass spontane Hämorrhagien im Pons nicht immer
sofort tödten, haben wir wiederholt gesehen und erst unlängst eine Frau
obducirt, die, trotzdem die Varolsbrücke bis auf eine schmale corticale
Schichte ganz zerstört war, dennoch die Hämorrhagie noch 12 Stunden
überlebt hatte.
[Sidenote: Concurrenz mehrerer Todesursachen.]
Wenn wir zu dem Gesagten noch erwägen, dass bezüglich der
Schnelligkeit, mit welcher der Tod eintritt, auch verschiedene
individuelle Verhältnisse eine Rolle spielen, insbesondere das Alter
und der Gesundheitszustand, so bedarf es keiner weiteren Ausführung,
um zu beweisen, wie sehr es nöthig ist, dass der Gerichtsarzt, wenn
eine Concurrenz tödtlicher Verletzungen sich ergibt, alle Seiten des
concreten Falles in Betracht ziehe, bevor er ein Urtheil dahin abgibt,
dass gerade nur die eine der gefundenen Verletzungen den Tod veranlasst
habe.
Als Beispiel einer Concurrenz mehrerer Todesursachen möge folgender
unserer Fälle dienen:
Im October 1876 wurde in Wien ein Geldbriefträger ermordet und
ausgeraubt. Bei der Obduction fand sich eine Schusswunde in der
linken Schläfegegend, von einem Revolver kleinsten Calibers
herrührend, wie aus der gleich hinter der Einschussöffnung im
Knochen, in der Hirnrinde steckend gefundenen kleinen Spitzkugel
geschlossen werden konnte. Die Verletzung des Gehirns war sonach
keine ausgedehnte, doch war eine ziemlich starke Blutschichte
zwischen den Meningen in der Umgegend, sowie an der Schädelbasis
ausgetreten. Ferner fand sich eine klaffende, bis auf die Wirbelsäule
durchdringende Schnittwunde am Vorderhalse, die zwischen Kehlkopf und
Zungenbein eindrang, sämmtliche grossen Halsgefässe durchtrennt hatte
und rechts bis in den Canalis arter. vertebralis eingedrungen war.
Ausserdem eine deutliche Strangfurche unterhalb dieser Schnittwunde,
welche die linke Hälfte des Halses umgreifend nach rechts und
aufwärts aufsteigend sich einerseits am Kehlkopf in den rechten Theil
der Halsschnittwunde, andererseits gerade in der Mittellinie des
Nackens im behaarten Theile des Kopfes verlor.