aus dem Grunde, weil in den Theilen gewöhnlich das Material zur
Bildung von Sugillationen, das Blut, mangelt und weil auch, selbst
wenn dieses vorhanden war, dem sich entleerenden Blute der Druck
fehlt, der erforderlich ist, um eine Infiltration des Nachbargewebes
mit demselben zu bedingen. Aber es ist klar, dass die zur Bildung
einer Suffusion nöthigen Bedingungen mitunter auch an der Leiche
gegeben sein können. Schon +Engel+[264] hat gefunden, dass, wenn man
Leichen in Stellungen bringt, bei welchen der Kopf den niedrigst
gelegenen Theil bildet, nicht blos intensive Senkungshyperämien in
demselben erzeugt werden können, sondern dass es auch, wenn man den
Versuch genügend lange fortsetzt, zu Rupturen kleiner Gefässe und
dadurch zur Bildung von Sugillationen in der Kopfhaut und zur Bildung
von Ecchymosen in der Conjunctiva kommen kann. Auch wir[265] haben
auf gewisse subepidermoidale stecknadelkopf- bis hanfkorngrosse
Extravasate aufmerksam gemacht, die an den unteren Extremitäten
von Erhängten ziemlich häufig gefunden werden, wenn diese lange am
Stricke geblieben waren und entweder aus kleinen, vital gebildeten
Ecchymosen durch Nachsickerung des Blutes oder dadurch entstehen, dass
die Hautcapillaren schliesslich unter dem Drucke der sich von oben
herabsenkenden Blutsäule bersten. Dieser Vorgang, insbesondere die
Vergrösserung vital entstandener kleinerer Ecchymosen durch agonale
oder postmortale Nachsickerung des Blutes, ist aber auch bei anderen
Körperlagen, z. B. bei der Rücken-, Bauch- oder Seitenlage, an den
am tiefsten und zugleich frei liegenden Hautstellen eine durchaus
nicht seltene Erscheinung und lässt sich auch an tiefgelegenen
Schleimhäuten und in den betreffenden Partien des subcutanen und
anderweitigen Zellgewebes beobachten. Besonders instructiv, weil in
ihrer Provenienz unverkennbar, sieht man die Erscheinung an vielen
Leichen von Personen, die plötzlich unter Erstickungssymptomen
gestorben und längere Zeit mit dem ganzen Körper oder auch nur mit
dem Kopfe auf der einen Seite liegen geblieben sind. In den typischen
Fällen ist die nach aufwärts gelegene Gesichtshälfte blass, die andere
livid durch bis linsengrosse Ecchymosen gefleckt, die Conjunctiva auf
ersterer Seite schwach injicirt, mit den gewöhnlichen punktförmigen
bis stecknadelkopfgrossen Ecchymosen, auf der anderen aber stark und
dicht injicirt mit bis bohnengrossen (nicht etwa blos durch Imbibition
vergrösserten) Ecchymosen und bei Abnahme der Schädeldecken finden sich
diese bedeutend blutreicher auf der lividen Seite als auf der anderen
und die lockeren Zellgewebsschichten, selbst jene unter der Scheide
des Schläfemuskels, sind mit Blutaustritten durchsetzt, welche linsen-
bis bohnengross sein können. Noch auffälliger ist das Bild in Fällen,
wo die Leiche längere Zeit am Bauche oder gar mit herabhängendem
Oberkörper liegen geblieben war, und kann dann die hochgradige livide,
mit Dunsung verbundene Färbung der Haut des Gesichtes, Vorderhalses
und Brustkorbes, sowie das Auftreten zahlreicher und grösserer
Ecchymosen in und unter der Haut und selbst in den tiefer gelegenen
Zellgewebsschichten, z. B. des Vorderhalses, zu fatalen Täuschungen
führen, namentlich insoferne, als an gewaltsame Erstickung, besonders
durch Erwürgen oder Erdrosseln, gedacht werden kann, obgleich nur ein
natürlicher Tod vorliegt.
Diesen Beobachtungen zufolge lässt sich erwarten, erstens, dass
auch traumatisch unmittelbar vor dem Tode entstandene Extravasate
sich postmortal bei entsprechender Lage durch Nachsickerung des
Blutes vergrössern können und zweitens, dass auch nach postmortalen
Verletzungen Extravasate sich bilden werden, wenn die verletzten
Gefässe flüssiges Blut enthielten und die Leiche in eine solche
Stellung gebracht wurde, bei welcher die verletzte Stelle, ohne einen
Druck zu erleiden, nach abwärts zu liegen kam. In der That gelang es
uns bei Hunden, die durch Erstickung getödtet wurden, durch selbst
mehrere (2-4) Stunden nach dem Tode erzeugte Verletzungen der Kopfhaut
durch Hammerschläge, noch mehr durch Einschlagen des Schädels,
ausgebreitete Suffusionen der weichen Schädeldecke zu erhalten, wenn
das Thier nach der Zufügung der postmortalen Verletzung bei den
Füssen aufgehängt und in dieser Stellung mehrere Stunden belassen
worden war. Ebenso konnten wir die Entstehung ausgebreiteter intra-
und extrameningealer Extravasate post mortem und sogar von capillären
Blutungen im Gehirne selbst beobachten, welche das bekannte Bild
der Contusio cerebri darboten und, wie diese, vorzugsweise an der
Spitze der Stirn- und Schläfelappen zu Stande kam. Modificirten wir
aber den Versuch dahin, dass wir der Thierleiche mit einem Hammer
die Knochen der unteren Extremitäten zerbrachen und die Leiche beim
Halse aufhingen, so vermochten wir ausgebreitete Suffusionen in der
Nachbarschaft der zertrümmerten Knochen und an den Knochenenden selbst
zu constatiren, woraus folgt, dass wir nicht unbedingt berechtigt sind,
blos aus dem Befunde einer Suffusion eine Verletzung für eine während
des Lebens entstandene zu erklären, sondern auch erwägen müssen, ob
nicht an der Leiche Bedingungen vorhanden waren, die das Zustandekommen
einer postmortalen Suffusion ermöglichten.
[Sidenote: Geronnenes Blut.]
Seit jeher wurde auf die +geronnene+ Beschaffenheit des Blutes im
Bereiche von Verletzungen ein besonderes Gewicht gelegt und dieses
Verhalten als für vitale Verletzungen charakteristisch bezeichnet.
Wenn man damit sagen wollte, dass das Leichenblut nicht gerinnen
könne, so ist dies entschieden unrichtig, da man sich bei Sectionen
jeden Augenblick überzeugen kann, wie das in den Gefässen gefundene
flüssige Blut, auch Erstickungsblut, nach verhältnissmässig kurzer
Zeit gerinnt, wenn es der Luft ausgesetzt bleibt; ebenso kann demnach
das aus postmortalen Wunden ausfliessende oder aussickernde Blut
gerinnen. Wir haben uns aber bei unseren Versuchen überzeugt, dass
auch bei Contusionen und überhaupt bei Verletzungen, bei welchen die
Haut nicht durchtrennt wurde, somit das in das Gewebe ausgetretene
Blut mit der äusseren Luft nicht in Contact kam, die postmortale
Suffusion aus geronnenem Blut bestand, ein Umstand, der, weil die
Versuche an erstickten Thieren geschahen, bei denen somit das Blut
im Herzen und in den Gefässen flüssig blieb, beweist, dass erst in
den Partien, in welche das Blut ausgetreten war, die Bedingung (das
Ferment) gesetzt wurde, welche nothwendig ist, um aus den sogenannten
Fibringeneratoren (+Schmidt+) Fibrin zu erzeugen. Dieses stimmt auch
mit den Beobachtungen von +C. Seydel+ (Deutsche med. Wochenschr.
1892, Nr. 7), wonach die Gerinnung proportional zu sein scheint mit
der Zerstörung, respective Veränderung der Gewebstheile, die mit
dem Bluterguss in Berührung kommen. Doch muss bemerkt werden, dass
wir bei unseren Versuchen immer nur lockergeronnenes Blut in den
postmortalen Suffusionen fanden, niemals aber so feste Gerinnsel,
wie sie bei vital erzeugten Extravasaten, wenn auch nicht immer, so
doch meistens beobachtet werden. Die eintretende Gerinnung des Blutes
in den Maschen der zerrissenen Gewebe ist mit ein Grund, warum der
Vergrösserung der Extravasate durch postmortale Nachsickerung des
Blutes gewisse Grenzen gesetzt sind.[266] Der gerinnungsbefördernde
Einfluss der Luft kann sich bei offenen Wunden auf weite Strecken in
den Körper, respective in die Gefässe hinein äussern. So von Wunden
der grossen Halsgefässe aus bis in’s Herz. Bei einem kräftigen, wegen
Schulterlage durch Decapitation geborenen Kinde fanden wir die Stümpfe
suffundirt und in den Sinus der Dura mater und im Herzen geronnenes,
sonst überall flüssiges Blut. Auch die gerinnungserregende Wirkung der
Herzbeutelflüssigkeit kann sich bei mit dem Pericard communicirenden
Verletzungen bemerkbar machen, vielleicht auch bei unverletztem
Pericard durch Imbibition, respective Transsudation derselben.
[Sidenote: Reactive Schwellung.]
Die +Schwellung+ und reactive Hyperämie der Wundränder ist eine
Erscheinung, zu deren Zustandekommen immer einige, wenn auch nur ganz
kurze Zeit erforderlich ist; sie wird daher in jenen Fällen fehlen, in
welchen der Tod sofort nach der Verletzung eingetreten war. Ueberdies
kann eine Schwellung der Wundränder auch bei postmortalen Verletzungen
entstehen, wenn diese an Stellen liegen, die in Folge von Hypostase
succulenter erscheinen. Anderseits kann eine thatsächlich bestandene
Schwellung an der Leiche verschwinden, theils durch Verdunstung, theils
durch Senkung des Blutes und sonstiger Flüssigkeiten in die abwärtigen
Theile, wie es ja bekannt ist, dass auch andere, namentlich ödematöse
Schwellungen, die schon vor dem Tode bestanden, nach demselben durch
Hypostase aus nach aufwärts gelegenen Hautstellen sich verlieren oder
mindestens stark an Intensität abnehmen. Eine seröse Infiltration
in der Umgebung von Blutextravasaten ist keineswegs ohne Weiteres
als reactives Oedem aufzufassen, welches ein längeres Ueberleben der
Verletzung voraussetzt, denn eine solche Infiltration kann sich auch
bei unmittelbar vor dem Tode entstandenen Extravasaten finden und rührt
nicht, wie +Lesser+ („Ueber Lymphorrhagien in der Umgebung unmittelbar
oder kurz vor dem Tode erlittener Verletzungen.“ Vierteljahrschr. f.
gerichtl. Med. 1883, XXXIX, pag. 1), sowie +M. Lavallée+ und +Köhler+
(„Décollement traumatique.“ Deutsche Zeitschr. f. Chir. 1889, XXIX,
pag. 44) meinten, von Lymphorrhagien her, sondern werden, wie wir
bereits in der letzten Auflage dieses Buches andeuteten und wie von +A.
Paltauf+ („Ueber das falsche Lymphextravasat.“ Prager med. Wochenschr.
1892, Nr. 23) experimentell nachgewiesen und +Drews+ (Berliner Diss.
1893) bestätigen konnte, durch den Gerinnungsvorgang im extravasirten
Blute und Trennung des Blutserums vom Blutkuchen veranlasst.
Aus dem Gesagten ist zu entnehmen, dass die Unterscheidung vitaler von
postmortalen Verletzungen und umgekehrt mitunter selbst an frischen
Leichen recht schwierig werden kann und eine genaue Berücksichtigung
aller erwähnten Verhältnisse erfordert, namentlich auch die Prüfung,
ob sich, wie bei postmortalen Verletzungen gewöhnlich. das Blut leicht
abspülen lässt oder nicht.
[Sidenote: Faule Leichen.]
Noch schwieriger kann sich die Unterscheidung gestalten an faulen oder
anderweitig, z. B. durch Verbrennung, Zerstücklung u. s. w. veränderten
Leichen. Insbesondere werden die Schwierigkeiten bei faulen Leichen,
namentlich faulen Wasserleichen, grösser, da bei diesen einestheils
die sogenannten Imbibitions-Erscheinungen Suffusionen vortäuschen,
anderseits aber in Folge der Fäulniss, eventuell Auswässerung,
auch wirklich bestandene Extravasate geronnenen Blutes unkenntlich
gemacht werden können, wozu noch der Umstand kommt, dass gerade an
verletzten und gequetschten Stellen sowohl die Fäulniss, als auch
(bei Wasserleichen) die Auswässerung früher zu beginnen und rascher
zu verlaufen pflegt als an anderen. Es ergibt sich aber eben aus
dieser Thatsache, dass, wenn wir bei einer Leiche trotz des hochgradig
faulen, respective macerirten Zustandes derselben in der Umgebung einer
Verletzung einer Suffusion von geronnenem Blut begegnen, wir schon aus
diesem Befunde berechtigt sind, auf vitalen Ursprung der Verletzung zu
schliessen, da, wenn die Verletzung der schon faulen Leiche zugefügt
worden wäre, Gerinnungen nicht entstehen konnten, wenn dieselbe aber
noch an der frischen Leiche entstand, die Gerinnungen weicher gewesen
und daher der Verflüssigung durch Fäulniss leichter unterlegen wären.
_b) Der Ausschluss anderer Todesursachen._
Derselbe hat nicht blos andere gewaltsame Todesarten, sondern auch
den natürlichen Tod zu betreffen. Es ist jedoch selbstverständlich,
dass es nur in besonderen Fällen nothwendig sein wird, auf die
Möglichkeit, dass blos ein +natürlicher Tod+ vorliegen könnte, näher
einzugehen; denn es ist klar, dass, wenn wir bei der Obduction einen
vollkommen gesunden Organismus nachweisen und an diesem eine grobe,
offenbar während des Lebens entstandene Verletzung lebenswichtiger
Organe finden, die ihrer allgemeinen Natur nach geeignet ist, den
Tod zu bewirken, gar kein Grund vorhanden ist, auch die Möglichkeit
eines natürlichen Todes in Erwägung zu ziehen. Dagegen wird dies
nothwendig erscheinen, wenn ausser der Verletzung und ihren Folgen
noch anderweitige, früher bestandene oder nachträglich und unabhängig
von der Verletzung eingetretene pathologische Processe sich finden,
die erfahrungsgemäss auch den Tod bewirken können, oder wenn der als
nächste Todesursache erkannte Befund ein solcher ist, dass er ebenso
gut durch eine Verletzung (Misshandlung), als durch eine Krankheit im
engeren Sinne hätte entstanden sein können.
So kann es geschehen und ist uns thatsächlich vorgekommen, dass
ein altes marastisches Individuum während einer Rauferei, wo es
Schläge gegen den Kopf erhielt oder bei den Haaren gerissen wurde,
zusammenstürzt und sofort oder kurz darnach stirbt. Wenn man nun in
einem solchen Falle als nächste Todesursache einen apoplectischen
Erguss in’s Gehirn oder auf die Oberfläche desselben nachweist,
so kann es recht schwer werden, zu bestimmen, ob die Ruptur
des atheromatösen oder aneurysmatischen Hirngefässes durch die
Misshandlung, beziehungsweise durch die mit derselben verbundene
Erschütterung des Kopfes eingetreten ist, oder ob die während der
Rauferei bestandene Gemüthsaufregung, gleichzeitiger Alkoholgenuss
etc. die längst zu Rupturen disponirten Gefässe zur Berstung gebracht
habe. In gleiche Lage könnten wir kommen, wenn die Misshandlung einen
Alkoholiker betroffen hätte, und zwar nicht blos wegen der im Gefolge
der chronischen Alkoholdyscrasie eintretenden fettigen Degeneration
der Gefässe, sondern auch wenn die Blutung aus einer bei Säufern
so häufigen Pachymeningitis vasculosa erfolgte, da Blutungen aus
dieser sowohl spontan[267], als in Folge plötzlicher Erschütterungen
eintreten können. Auch in solchen Fällen kann nur die sorgfältigste
Erwägung aller Umstände nach einer oder der anderen Richtung ein
Urtheil gestatten, doch ist es klar, dass meistens über eine blosse
Wahrscheinlichkeitsdiagnose nicht wird hinausgegangen werden können,
und dass, selbst wenn wir Grund haben, der Misshandlung die Hauptrolle
bei der Entstehung der Hämorrhagie zuzuweisen, man doch jedesmal die
„eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ wird betonen müssen, die die
Veranlassung war, dass die betreffende Misshandlung (wenn sie eine
sonst geringfügige gewesen ist) einen letalen Ausgang genommen hatte.
[Sidenote: Wundinfectionen.]
Bei der Beurtheilung des causalen Zusammenhanges einer
+Infectionserkrankung+ mit einer Verletzung müssen nach +P. Dittrich+
(„Ueber Wundinfectionen, besonders Wundeiterungen und ihre Folgen
vom forensischen Standpunkte.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med.
1894, VIII, Suppl. pag. 1) in Betracht kommen: die Localisation der
Infection, der Zeitraum zwischen der Verletzung und dem Auftreten
der ersten Infectionserscheinungen und der Ausschluss anderweitiger
Infectionsquellen. Bei von der Verletzung entfernten Entzündungen muss
der Nachweis angestrebt werden, dass diese von der Wunde ausgegangen
sind. Doch ist die anatomische (bakteriologisch-anatomische)
Constatirung der Wege, auf welchen sich die Entzündungserreger
fortpflanzten, keineswegs immer leicht. Auch ist es möglich, dass an
der Wunde selbst keine oder nur geringe Infectionserscheinungen zu
bemerken sind, obgleich die Infectionsstoffe von der Wunde aufgenommen
worden waren, und entfernte Entzündungen erregt haben. Auch wurden
von uns und von Anderen Fälle beobachtet, in denen die äussere Wunde
per primam heilte, in der Tiefe aber die Eiterung fortdauerte oder
nachträglich auftrat.
[Sidenote: Natürl. Erkrankungen od. secund. Proc. nach Traumen.]
Anderseits kann ein Individuum zur Zeit der erlittenen Verletzung
bereits inficirt gewesen oder es kann die infectiöse Erkrankung
unabhängig von der Verletzung erfolgt sein, welche Möglichkeiten
sämmtlich erwogen werden müssen.
Verhältnissmässig häufig sind namentlich Schulkinder betreffende
Fälle, wo +Meningitis+ mit kurz vor der Erkrankung erlittenen
Züchtigungen oder sonstigen kleineren Misshandlungen oder Verletzungen
in ursächlichen Zusammenhang gebracht wird. Wir haben in einer
besonderen Arbeit und gestützt auf zahlreiche Beobachtungen (Wiener
med. Wochenschr. 1888, Nr. 7-9) dargethan, wie bedenklich gerade hier
das „post hoc, ergo propter hoc“ ist und wie man eigentlich nur dann
berechtigt ist, einen causalen Zusammenhang zwischen Misshandlung und
Meningitis als erwiesen anzunehmen, wenn es gelingt, eine äussere
oder innere Läsion nachzuweisen und darzuthun, dass von dieser eine
pyogene Infection ausgegangen ist. Aber auch in diesen Fällen muss
die Meningitis nur als eine accidentelle Wundkrankheit begutachtet
werden. Der Verlauf der Erkrankung ist für sich allein nach keiner
Richtung beweisend. Insbesondere beweist das Eingetretensein der
Krankheitssymptome ganz kurz nach einer Misshandlung für sich allein
durchaus nicht einen causalen Zusammenhang mit diesen. In den meisten
Fällen ist, ganz abgesehen von der tuberculösen und der durch Otitis
media veranlassten Meningitis, eine spontane Erkrankung das näher
Liegende, besonders, wenn zur Zeit spontane Meningitis häufiger
vorkommt und die Anamnese oder die anatomische Untersuchung des
Nasenrachenraumes und seiner Nebenhöhlen, die in solchen Fällen niemals
zu unterlassen ist, ergibt, dass das Individuum, insbesondere das Kind,
an einer catarrhalischen oder gar eitrigen Entzündungen der jene Höhlen
auskleidenden Schleimhaut gelitten hat. Auch ist nicht zu übersehen,
dass in Folge entfernterer Entzündungen Meningitiden auftreten können
und dass insbesondere im Verlaufe croupöser Pneumonien nicht selten
Meningitis sich einzustellen pflegt (+Weichselbaum+).
[Sidenote: Pneumonie nach Kopfverletzgn.]
Hatte der Befund, den wir als nächste Todesursache erkannten, zu
seinem Zustandekommen längere Zeit erfordert und es entsteht die
Frage, ob derselbe mit einer früher erlittenen Misshandlung ursächlich
zusammenhängt oder in Folge natürlicher Erkrankung entstand, so ist
ausser auf die bisher besprochenen Momente besonders darauf Rücksicht
zu nehmen, wann die ersten Erscheinungen des tödtlich gewordenen
Leidens auftraten, ob diese mit der Misshandlung zusammenfielen oder
kurz nach diesen oder im Gegentheil erst lange darnach begannen; denn
es ist begreiflich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein krankhafter
Zustand von einer Misshandlung herrühre, desto geringer wird, je
längere Zeit zwischen dieser und den ersten Symptomen einer Krankheit
verfloss, von je geringfügigeren unmittelbaren Folgen die Misshandlung
begleitet war, und je mehr Momente sich aus der Anamnese ergeben,
die erfahrungsgemäss auch ohne das Trauma (die Misshandlung) die
betreffende Erkrankung haben veranlassen können. Bei der Beurtheilung
solcher Processe ist die grösste Vorsicht zu beobachten und jedesmal
genau zu erwägen, ob nicht jener pathologische Process, den der
Obducent, weil er etwa in einem von dem verletzten entfernteren Organe
liegt, als einen spontanen aufzufassen geneigt ist, doch nur eine
durch die Verletzung veranlasste secundäre Erkrankung darstellt, und
wir möchten insbesondere davor warnen, pneumonische Erkrankungen ohne
Weiteres als primäre Processe zu nehmen, da es bekannt ist, dass gerade
die Lungen zu den Organen gehören, welche im Verlaufe von Verletzungen
am häufigsten zu erkranken pflegen, wie die hypostatischen Pneumonien,
die im Laufe schwerer Verletzungen sehr gewöhnlich sich einstellen,
ferner die lobulären (metastatischen) im Verlaufe pyämischer
Erkrankungen und jene Pneumonien lehren, welche nach verschiedenen, mit
vorübergehender oder länger dauernder Bewusstlosigkeit einhergehenden
Erkrankungen, wie namentlich nach Kopfverletzungen, beobachtet werden,
und die entweder einer neuroparalytischen Hyperämie in der Lunge oder
aspirirten Mundflüssigkeiten ihren Ursprung verdanken (+Traube+).
Es bedarf demnach einer sorgfältigen Erwägung aller Umstände, bevor man
eine Lungenaffection für eine primäre und mit der (Kopf-) Verletzung
nicht im Zusammenhange stehende erklärt. Was die typische croupöse
Pneumonie betrifft, so bemerkt +Rochs+ („Ueber Kopfverletzungen
mit Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit consecutiver
Lungenentzündung.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1887, pag. 12)
mit Recht, dass in einem solchen Falle der Nachweis eines ursächlichen
Zusammenhanges der Pneumonie mit einer Kopfverletzung überhaupt nicht
zu führen ist.
[Sidenote: Variola oder pyäm. Metastasen.]
Ein interessanter Fall hierhergehöriger Art war folgender: Der 13
Jahre alte J. T. soll 14 Tage vor seinem Tode von seinem Meister in
der Art misshandelt worden sein, dass ihn dieser emporhob und zu
Boden warf, ihn mit Füssen trat und mehrere Faustschläge gegen das
Hinterhaupt versetzte. Am anderen Tage klagte er über Kopfschmerzen
und Schmerzen im rechten Arm. Die linke Stirngegend soll geschwollen
und blau gewesen sein. Acht Tage darauf nahm die Anschwellung zu,
und es sollen am Kopfe und am übrigen Körper vereinzelte Pusteln
aufgetreten sein, zu welchen im Verlaufe von drei weiteren Tagen noch
andere hinzutraten. Am elften Tage verlor der Knabe die Besinnung und
verblieb in diesem Zustande bis zu seinem Tode. Ein Arzt war nicht
beigezogen worden. Bei der gerichtlichen Obduction ergab sich ein
stark abgemagerter Körper mit etwas icterischen Hautdecken. Am linken
Stirnhöcker eine thalergrosse geschwellte, oberflächlich vertrocknete
fluctuirende Stelle. Das linke Augenlid geschwellt und verschlossen.
Am ganzen Körper, besonders im Gesichte und an den Extremitäten,
30-50 zerstreute, erbsen- bis haselnussgrosse, schwappende, mit
einer theils gelblichweissen, theils fleischwasserähnlichen
Flüssigkeit gefüllte Pusteln, ohne Verhärtung der Umgebung. Nach
Einstich entleert sich fast die ganze Pustel und fällt zusammen. Als
weitere Metamorphosen dieser Pusteln sieht man besonders im Gesichte
rundliche, bis in’s Unterhautzellgewebe dringende, mit einer Kruste
bedeckte Geschwüre. Beim Einschnitt in die Stelle an der linken
Stirne entleert sich viel dicker, gelber Eiter und es zeigen sich
sämmtliche Weichtheile bis auf den Knochen mit Eiter durchsetzt.
Auf der Schädelhöhe (?) unterhalb der Beinhaut ein kreuzergrosser
Eiterherd. Schädeldach dünn, unverletzt. An der Innenfläche
desselben, in der Gegend des vorderen oberen Winkels des linken
Scheitelbeines, eine Schichte Eiter. Daselbst eine thalergrosse und
etwas weiter nach vorn eine kleinere, zernagte, mit dickem Eiter
belegte Stelle der Dura. Innere Meningen serös infiltrirt und ebenso
wie das Gehirn blass. Schädelbasis unverletzt.
In beiden Lungen mehrere gelbliche, bis haselnussgrosse keilförmige
Knoten; schlaffes Herz, Fettleber, sonst gewöhnliche Verhältnisse.
Auf Grundlage dieser Befunde gab der Eine der Obducenten sein
Gutachten dahin ab, dass J. T. zunächst an Pyämie in Folge von
Quetschung und Vereiterung der weichen Schädeldecken der linken
Stirngegend und consecutiver pyämischer Metastasen insbesondere der
Haut gestorben sei. Der zweite Gerichtsarzt erklärte die Hautpusteln
für Variola, die gerade in dem Orte herrschte und die Stelle an
der linken Stirne für einen durch Variola confluens entstandenen
brandigen Schorf und gutachtete, dass J. T. demnach an Variola und
consecutiver Pyämie eines natürlichen Todes, keineswegs aber in Folge
einer Misshandlung gestorben sei.
Das Gericht leitete den Fall an die Facultät, welche sich
folgendermassen äusserte: Aus dem Sectionsbefunde geht zweifellos
hervor, dass J. T. zunächst an eiteriger Entzündung der harten
Hirnhaut und Pyämie in Folge des Stirnabscesses gestorben sei und
dass dieser nicht durch Variola, sondern durch Quetschung veranlasst
worden ist.