An der Leiche kommen in der Regel solche Suffusionen nicht zu Stande,

aus dem Grunde, weil in den Theilen gewöhnlich das Material zur

Bildung von Sugillationen, das Blut, mangelt und weil auch, selbst

wenn dieses vorhanden war, dem sich entleerenden Blute der Druck

fehlt, der erforderlich ist, um eine Infiltration des Nachbargewebes

mit demselben zu bedingen. Aber es ist klar, dass die zur Bildung

einer Suffusion nöthigen Bedingungen mitunter auch an der Leiche

gegeben sein können. Schon +Engel+[264] hat gefunden, dass, wenn man

Leichen in Stellungen bringt, bei welchen der Kopf den niedrigst

gelegenen Theil bildet, nicht blos intensive Senkungshyperämien in

demselben erzeugt werden können, sondern dass es auch, wenn man den

Versuch genügend lange fortsetzt, zu Rupturen kleiner Gefässe und

dadurch zur Bildung von Sugillationen in der Kopfhaut und zur Bildung

von Ecchymosen in der Conjunctiva kommen kann. Auch wir[265] haben

auf gewisse subepidermoidale stecknadelkopf- bis hanfkorngrosse

Extravasate aufmerksam gemacht, die an den unteren Extremitäten

von Erhängten ziemlich häufig gefunden werden, wenn diese lange am

Stricke geblieben waren und entweder aus kleinen, vital gebildeten

Ecchymosen durch Nachsickerung des Blutes oder dadurch entstehen, dass

die Hautcapillaren schliesslich unter dem Drucke der sich von oben

herabsenkenden Blutsäule bersten. Dieser Vorgang, insbesondere die

Vergrösserung vital entstandener kleinerer Ecchymosen durch agonale

oder postmortale Nachsickerung des Blutes, ist aber auch bei anderen

Körperlagen, z. B. bei der Rücken-, Bauch- oder Seitenlage, an den

am tiefsten und zugleich frei liegenden Hautstellen eine durchaus

nicht seltene Erscheinung und lässt sich auch an tiefgelegenen

Schleimhäuten und in den betreffenden Partien des subcutanen und

anderweitigen Zellgewebes beobachten. Besonders instructiv, weil in

ihrer Provenienz unverkennbar, sieht man die Erscheinung an vielen

Leichen von Personen, die plötzlich unter Erstickungssymptomen

gestorben und längere Zeit mit dem ganzen Körper oder auch nur mit

dem Kopfe auf der einen Seite liegen geblieben sind. In den typischen

Fällen ist die nach aufwärts gelegene Gesichtshälfte blass, die andere

livid durch bis linsengrosse Ecchymosen gefleckt, die Conjunctiva auf

ersterer Seite schwach injicirt, mit den gewöhnlichen punktförmigen

bis stecknadelkopfgrossen Ecchymosen, auf der anderen aber stark und

dicht injicirt mit bis bohnengrossen (nicht etwa blos durch Imbibition

vergrösserten) Ecchymosen und bei Abnahme der Schädeldecken finden sich

diese bedeutend blutreicher auf der lividen Seite als auf der anderen

und die lockeren Zellgewebsschichten, selbst jene unter der Scheide

des Schläfemuskels, sind mit Blutaustritten durchsetzt, welche linsen-

bis bohnengross sein können. Noch auffälliger ist das Bild in Fällen,

wo die Leiche längere Zeit am Bauche oder gar mit herabhängendem

Oberkörper liegen geblieben war, und kann dann die hochgradige livide,

mit Dunsung verbundene Färbung der Haut des Gesichtes, Vorderhalses

und Brustkorbes, sowie das Auftreten zahlreicher und grösserer

Ecchymosen in und unter der Haut und selbst in den tiefer gelegenen

Zellgewebsschichten, z. B. des Vorderhalses, zu fatalen Täuschungen

führen, namentlich insoferne, als an gewaltsame Erstickung, besonders

durch Erwürgen oder Erdrosseln, gedacht werden kann, obgleich nur ein

natürlicher Tod vorliegt.

Diesen Beobachtungen zufolge lässt sich erwarten, erstens, dass

auch traumatisch unmittelbar vor dem Tode entstandene Extravasate

sich postmortal bei entsprechender Lage durch Nachsickerung des

Blutes vergrössern können und zweitens, dass auch nach postmortalen

Verletzungen Extravasate sich bilden werden, wenn die verletzten

Gefässe flüssiges Blut enthielten und die Leiche in eine solche

Stellung gebracht wurde, bei welcher die verletzte Stelle, ohne einen

Druck zu erleiden, nach abwärts zu liegen kam. In der That gelang es

uns bei Hunden, die durch Erstickung getödtet wurden, durch selbst

mehrere (2-4) Stunden nach dem Tode erzeugte Verletzungen der Kopfhaut

durch Hammerschläge, noch mehr durch Einschlagen des Schädels,

ausgebreitete Suffusionen der weichen Schädeldecke zu erhalten, wenn

das Thier nach der Zufügung der postmortalen Verletzung bei den

Füssen aufgehängt und in dieser Stellung mehrere Stunden belassen

worden war. Ebenso konnten wir die Entstehung ausgebreiteter intra-

und extrameningealer Extravasate post mortem und sogar von capillären

Blutungen im Gehirne selbst beobachten, welche das bekannte Bild

der Contusio cerebri darboten und, wie diese, vorzugsweise an der

Spitze der Stirn- und Schläfelappen zu Stande kam. Modificirten wir

aber den Versuch dahin, dass wir der Thierleiche mit einem Hammer

die Knochen der unteren Extremitäten zerbrachen und die Leiche beim

Halse aufhingen, so vermochten wir ausgebreitete Suffusionen in der

Nachbarschaft der zertrümmerten Knochen und an den Knochenenden selbst

zu constatiren, woraus folgt, dass wir nicht unbedingt berechtigt sind,

blos aus dem Befunde einer Suffusion eine Verletzung für eine während

des Lebens entstandene zu erklären, sondern auch erwägen müssen, ob

nicht an der Leiche Bedingungen vorhanden waren, die das Zustandekommen

einer postmortalen Suffusion ermöglichten.

[Sidenote: Geronnenes Blut.]

Seit jeher wurde auf die +geronnene+ Beschaffenheit des Blutes im

Bereiche von Verletzungen ein besonderes Gewicht gelegt und dieses

Verhalten als für vitale Verletzungen charakteristisch bezeichnet.

Wenn man damit sagen wollte, dass das Leichenblut nicht gerinnen

könne, so ist dies entschieden unrichtig, da man sich bei Sectionen

jeden Augenblick überzeugen kann, wie das in den Gefässen gefundene

flüssige Blut, auch Erstickungsblut, nach verhältnissmässig kurzer

Zeit gerinnt, wenn es der Luft ausgesetzt bleibt; ebenso kann demnach

das aus postmortalen Wunden ausfliessende oder aussickernde Blut

gerinnen. Wir haben uns aber bei unseren Versuchen überzeugt, dass

auch bei Contusionen und überhaupt bei Verletzungen, bei welchen die

Haut nicht durchtrennt wurde, somit das in das Gewebe ausgetretene

Blut mit der äusseren Luft nicht in Contact kam, die postmortale

Suffusion aus geronnenem Blut bestand, ein Umstand, der, weil die

Versuche an erstickten Thieren geschahen, bei denen somit das Blut

im Herzen und in den Gefässen flüssig blieb, beweist, dass erst in

den Partien, in welche das Blut ausgetreten war, die Bedingung (das

Ferment) gesetzt wurde, welche nothwendig ist, um aus den sogenannten

Fibringeneratoren (+Schmidt+) Fibrin zu erzeugen. Dieses stimmt auch

mit den Beobachtungen von +C. Seydel+ (Deutsche med. Wochenschr.

1892, Nr. 7), wonach die Gerinnung proportional zu sein scheint mit

der Zerstörung, respective Veränderung der Gewebstheile, die mit

dem Bluterguss in Berührung kommen. Doch muss bemerkt werden, dass

wir bei unseren Versuchen immer nur lockergeronnenes Blut in den

postmortalen Suffusionen fanden, niemals aber so feste Gerinnsel,

wie sie bei vital erzeugten Extravasaten, wenn auch nicht immer, so

doch meistens beobachtet werden. Die eintretende Gerinnung des Blutes

in den Maschen der zerrissenen Gewebe ist mit ein Grund, warum der

Vergrösserung der Extravasate durch postmortale Nachsickerung des

Blutes gewisse Grenzen gesetzt sind.[266] Der gerinnungsbefördernde

Einfluss der Luft kann sich bei offenen Wunden auf weite Strecken in

den Körper, respective in die Gefässe hinein äussern. So von Wunden

der grossen Halsgefässe aus bis in’s Herz. Bei einem kräftigen, wegen

Schulterlage durch Decapitation geborenen Kinde fanden wir die Stümpfe

suffundirt und in den Sinus der Dura mater und im Herzen geronnenes,

sonst überall flüssiges Blut. Auch die gerinnungserregende Wirkung der

Herzbeutelflüssigkeit kann sich bei mit dem Pericard communicirenden

Verletzungen bemerkbar machen, vielleicht auch bei unverletztem

Pericard durch Imbibition, respective Transsudation derselben.

[Sidenote: Reactive Schwellung.]

Die +Schwellung+ und reactive Hyperämie der Wundränder ist eine

Erscheinung, zu deren Zustandekommen immer einige, wenn auch nur ganz

kurze Zeit erforderlich ist; sie wird daher in jenen Fällen fehlen, in

welchen der Tod sofort nach der Verletzung eingetreten war. Ueberdies

kann eine Schwellung der Wundränder auch bei postmortalen Verletzungen

entstehen, wenn diese an Stellen liegen, die in Folge von Hypostase

succulenter erscheinen. Anderseits kann eine thatsächlich bestandene

Schwellung an der Leiche verschwinden, theils durch Verdunstung, theils

durch Senkung des Blutes und sonstiger Flüssigkeiten in die abwärtigen

Theile, wie es ja bekannt ist, dass auch andere, namentlich ödematöse

Schwellungen, die schon vor dem Tode bestanden, nach demselben durch

Hypostase aus nach aufwärts gelegenen Hautstellen sich verlieren oder

mindestens stark an Intensität abnehmen. Eine seröse Infiltration

in der Umgebung von Blutextravasaten ist keineswegs ohne Weiteres

als reactives Oedem aufzufassen, welches ein längeres Ueberleben der

Verletzung voraussetzt, denn eine solche Infiltration kann sich auch

bei unmittelbar vor dem Tode entstandenen Extravasaten finden und rührt

nicht, wie +Lesser+ („Ueber Lymphorrhagien in der Umgebung unmittelbar

oder kurz vor dem Tode erlittener Verletzungen.“ Vierteljahrschr. f.

gerichtl. Med. 1883, XXXIX, pag. 1), sowie +M. Lavallée+ und +Köhler+

(„Décollement traumatique.“ Deutsche Zeitschr. f. Chir. 1889, XXIX,

pag. 44) meinten, von Lymphorrhagien her, sondern werden, wie wir

bereits in der letzten Auflage dieses Buches andeuteten und wie von +A.

Paltauf+ („Ueber das falsche Lymphextravasat.“ Prager med. Wochenschr.

1892, Nr. 23) experimentell nachgewiesen und +Drews+ (Berliner Diss.

1893) bestätigen konnte, durch den Gerinnungsvorgang im extravasirten

Blute und Trennung des Blutserums vom Blutkuchen veranlasst.

Aus dem Gesagten ist zu entnehmen, dass die Unterscheidung vitaler von

postmortalen Verletzungen und umgekehrt mitunter selbst an frischen

Leichen recht schwierig werden kann und eine genaue Berücksichtigung

aller erwähnten Verhältnisse erfordert, namentlich auch die Prüfung,

ob sich, wie bei postmortalen Verletzungen gewöhnlich. das Blut leicht

abspülen lässt oder nicht.

[Sidenote: Faule Leichen.]

Noch schwieriger kann sich die Unterscheidung gestalten an faulen oder

anderweitig, z. B. durch Verbrennung, Zerstücklung u. s. w. veränderten

Leichen. Insbesondere werden die Schwierigkeiten bei faulen Leichen,

namentlich faulen Wasserleichen, grösser, da bei diesen einestheils

die sogenannten Imbibitions-Erscheinungen Suffusionen vortäuschen,

anderseits aber in Folge der Fäulniss, eventuell Auswässerung,

auch wirklich bestandene Extravasate geronnenen Blutes unkenntlich

gemacht werden können, wozu noch der Umstand kommt, dass gerade an

verletzten und gequetschten Stellen sowohl die Fäulniss, als auch

(bei Wasserleichen) die Auswässerung früher zu beginnen und rascher

zu verlaufen pflegt als an anderen. Es ergibt sich aber eben aus

dieser Thatsache, dass, wenn wir bei einer Leiche trotz des hochgradig

faulen, respective macerirten Zustandes derselben in der Umgebung einer

Verletzung einer Suffusion von geronnenem Blut begegnen, wir schon aus

diesem Befunde berechtigt sind, auf vitalen Ursprung der Verletzung zu

schliessen, da, wenn die Verletzung der schon faulen Leiche zugefügt

worden wäre, Gerinnungen nicht entstehen konnten, wenn dieselbe aber

noch an der frischen Leiche entstand, die Gerinnungen weicher gewesen

und daher der Verflüssigung durch Fäulniss leichter unterlegen wären.

_b) Der Ausschluss anderer Todesursachen._

Derselbe hat nicht blos andere gewaltsame Todesarten, sondern auch

den natürlichen Tod zu betreffen. Es ist jedoch selbstverständlich,

dass es nur in besonderen Fällen nothwendig sein wird, auf die

Möglichkeit, dass blos ein +natürlicher Tod+ vorliegen könnte, näher

einzugehen; denn es ist klar, dass, wenn wir bei der Obduction einen

vollkommen gesunden Organismus nachweisen und an diesem eine grobe,

offenbar während des Lebens entstandene Verletzung lebenswichtiger

Organe finden, die ihrer allgemeinen Natur nach geeignet ist, den

Tod zu bewirken, gar kein Grund vorhanden ist, auch die Möglichkeit

eines natürlichen Todes in Erwägung zu ziehen. Dagegen wird dies

nothwendig erscheinen, wenn ausser der Verletzung und ihren Folgen

noch anderweitige, früher bestandene oder nachträglich und unabhängig

von der Verletzung eingetretene pathologische Processe sich finden,

die erfahrungsgemäss auch den Tod bewirken können, oder wenn der als

nächste Todesursache erkannte Befund ein solcher ist, dass er ebenso

gut durch eine Verletzung (Misshandlung), als durch eine Krankheit im

engeren Sinne hätte entstanden sein können.

So kann es geschehen und ist uns thatsächlich vorgekommen, dass

ein altes marastisches Individuum während einer Rauferei, wo es

Schläge gegen den Kopf erhielt oder bei den Haaren gerissen wurde,

zusammenstürzt und sofort oder kurz darnach stirbt. Wenn man nun in

einem solchen Falle als nächste Todesursache einen apoplectischen

Erguss in’s Gehirn oder auf die Oberfläche desselben nachweist,

so kann es recht schwer werden, zu bestimmen, ob die Ruptur

des atheromatösen oder aneurysmatischen Hirngefässes durch die

Misshandlung, beziehungsweise durch die mit derselben verbundene

Erschütterung des Kopfes eingetreten ist, oder ob die während der

Rauferei bestandene Gemüthsaufregung, gleichzeitiger Alkoholgenuss

etc. die längst zu Rupturen disponirten Gefässe zur Berstung gebracht

habe. In gleiche Lage könnten wir kommen, wenn die Misshandlung einen

Alkoholiker betroffen hätte, und zwar nicht blos wegen der im Gefolge

der chronischen Alkoholdyscrasie eintretenden fettigen Degeneration

der Gefässe, sondern auch wenn die Blutung aus einer bei Säufern

so häufigen Pachymeningitis vasculosa erfolgte, da Blutungen aus

dieser sowohl spontan[267], als in Folge plötzlicher Erschütterungen

eintreten können. Auch in solchen Fällen kann nur die sorgfältigste

Erwägung aller Umstände nach einer oder der anderen Richtung ein

Urtheil gestatten, doch ist es klar, dass meistens über eine blosse

Wahrscheinlichkeitsdiagnose nicht wird hinausgegangen werden können,

und dass, selbst wenn wir Grund haben, der Misshandlung die Hauptrolle

bei der Entstehung der Hämorrhagie zuzuweisen, man doch jedesmal die

„eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ wird betonen müssen, die die

Veranlassung war, dass die betreffende Misshandlung (wenn sie eine

sonst geringfügige gewesen ist) einen letalen Ausgang genommen hatte.

[Sidenote: Wundinfectionen.]

Bei der Beurtheilung des causalen Zusammenhanges einer

+Infectionserkrankung+ mit einer Verletzung müssen nach +P. Dittrich+

(„Ueber Wundinfectionen, besonders Wundeiterungen und ihre Folgen

vom forensischen Standpunkte.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med.

1894, VIII, Suppl. pag. 1) in Betracht kommen: die Localisation der

Infection, der Zeitraum zwischen der Verletzung und dem Auftreten

der ersten Infectionserscheinungen und der Ausschluss anderweitiger

Infectionsquellen. Bei von der Verletzung entfernten Entzündungen muss

der Nachweis angestrebt werden, dass diese von der Wunde ausgegangen

sind. Doch ist die anatomische (bakteriologisch-anatomische)

Constatirung der Wege, auf welchen sich die Entzündungserreger

fortpflanzten, keineswegs immer leicht. Auch ist es möglich, dass an

der Wunde selbst keine oder nur geringe Infectionserscheinungen zu

bemerken sind, obgleich die Infectionsstoffe von der Wunde aufgenommen

worden waren, und entfernte Entzündungen erregt haben. Auch wurden

von uns und von Anderen Fälle beobachtet, in denen die äussere Wunde

per primam heilte, in der Tiefe aber die Eiterung fortdauerte oder

nachträglich auftrat.

[Sidenote: Natürl. Erkrankungen od. secund. Proc. nach Traumen.]

Anderseits kann ein Individuum zur Zeit der erlittenen Verletzung

bereits inficirt gewesen oder es kann die infectiöse Erkrankung

unabhängig von der Verletzung erfolgt sein, welche Möglichkeiten

sämmtlich erwogen werden müssen.

Verhältnissmässig häufig sind namentlich Schulkinder betreffende

Fälle, wo +Meningitis+ mit kurz vor der Erkrankung erlittenen

Züchtigungen oder sonstigen kleineren Misshandlungen oder Verletzungen

in ursächlichen Zusammenhang gebracht wird. Wir haben in einer

besonderen Arbeit und gestützt auf zahlreiche Beobachtungen (Wiener

med. Wochenschr. 1888, Nr. 7-9) dargethan, wie bedenklich gerade hier

das „post hoc, ergo propter hoc“ ist und wie man eigentlich nur dann

berechtigt ist, einen causalen Zusammenhang zwischen Misshandlung und

Meningitis als erwiesen anzunehmen, wenn es gelingt, eine äussere

oder innere Läsion nachzuweisen und darzuthun, dass von dieser eine

pyogene Infection ausgegangen ist. Aber auch in diesen Fällen muss

die Meningitis nur als eine accidentelle Wundkrankheit begutachtet

werden. Der Verlauf der Erkrankung ist für sich allein nach keiner

Richtung beweisend. Insbesondere beweist das Eingetretensein der

Krankheitssymptome ganz kurz nach einer Misshandlung für sich allein

durchaus nicht einen causalen Zusammenhang mit diesen. In den meisten

Fällen ist, ganz abgesehen von der tuberculösen und der durch Otitis

media veranlassten Meningitis, eine spontane Erkrankung das näher

Liegende, besonders, wenn zur Zeit spontane Meningitis häufiger

vorkommt und die Anamnese oder die anatomische Untersuchung des

Nasenrachenraumes und seiner Nebenhöhlen, die in solchen Fällen niemals

zu unterlassen ist, ergibt, dass das Individuum, insbesondere das Kind,

an einer catarrhalischen oder gar eitrigen Entzündungen der jene Höhlen

auskleidenden Schleimhaut gelitten hat. Auch ist nicht zu übersehen,

dass in Folge entfernterer Entzündungen Meningitiden auftreten können

und dass insbesondere im Verlaufe croupöser Pneumonien nicht selten

Meningitis sich einzustellen pflegt (+Weichselbaum+).

[Sidenote: Pneumonie nach Kopfverletzgn.]

Hatte der Befund, den wir als nächste Todesursache erkannten, zu

seinem Zustandekommen längere Zeit erfordert und es entsteht die

Frage, ob derselbe mit einer früher erlittenen Misshandlung ursächlich

zusammenhängt oder in Folge natürlicher Erkrankung entstand, so ist

ausser auf die bisher besprochenen Momente besonders darauf Rücksicht

zu nehmen, wann die ersten Erscheinungen des tödtlich gewordenen

Leidens auftraten, ob diese mit der Misshandlung zusammenfielen oder

kurz nach diesen oder im Gegentheil erst lange darnach begannen; denn

es ist begreiflich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein krankhafter

Zustand von einer Misshandlung herrühre, desto geringer wird, je

längere Zeit zwischen dieser und den ersten Symptomen einer Krankheit

verfloss, von je geringfügigeren unmittelbaren Folgen die Misshandlung

begleitet war, und je mehr Momente sich aus der Anamnese ergeben,

die erfahrungsgemäss auch ohne das Trauma (die Misshandlung) die

betreffende Erkrankung haben veranlassen können. Bei der Beurtheilung

solcher Processe ist die grösste Vorsicht zu beobachten und jedesmal

genau zu erwägen, ob nicht jener pathologische Process, den der

Obducent, weil er etwa in einem von dem verletzten entfernteren Organe

liegt, als einen spontanen aufzufassen geneigt ist, doch nur eine

durch die Verletzung veranlasste secundäre Erkrankung darstellt, und

wir möchten insbesondere davor warnen, pneumonische Erkrankungen ohne

Weiteres als primäre Processe zu nehmen, da es bekannt ist, dass gerade

die Lungen zu den Organen gehören, welche im Verlaufe von Verletzungen

am häufigsten zu erkranken pflegen, wie die hypostatischen Pneumonien,

die im Laufe schwerer Verletzungen sehr gewöhnlich sich einstellen,

ferner die lobulären (metastatischen) im Verlaufe pyämischer

Erkrankungen und jene Pneumonien lehren, welche nach verschiedenen, mit

vorübergehender oder länger dauernder Bewusstlosigkeit einhergehenden

Erkrankungen, wie namentlich nach Kopfverletzungen, beobachtet werden,

und die entweder einer neuroparalytischen Hyperämie in der Lunge oder

aspirirten Mundflüssigkeiten ihren Ursprung verdanken (+Traube+).

Es bedarf demnach einer sorgfältigen Erwägung aller Umstände, bevor man

eine Lungenaffection für eine primäre und mit der (Kopf-) Verletzung

nicht im Zusammenhange stehende erklärt. Was die typische croupöse

Pneumonie betrifft, so bemerkt +Rochs+ („Ueber Kopfverletzungen

mit Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit consecutiver

Lungenentzündung.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1887, pag. 12)

mit Recht, dass in einem solchen Falle der Nachweis eines ursächlichen

Zusammenhanges der Pneumonie mit einer Kopfverletzung überhaupt nicht

zu führen ist.

[Sidenote: Variola oder pyäm. Metastasen.]

Ein interessanter Fall hierhergehöriger Art war folgender: Der 13

Jahre alte J. T. soll 14 Tage vor seinem Tode von seinem Meister in

der Art misshandelt worden sein, dass ihn dieser emporhob und zu

Boden warf, ihn mit Füssen trat und mehrere Faustschläge gegen das

Hinterhaupt versetzte. Am anderen Tage klagte er über Kopfschmerzen

und Schmerzen im rechten Arm. Die linke Stirngegend soll geschwollen

und blau gewesen sein. Acht Tage darauf nahm die Anschwellung zu,

und es sollen am Kopfe und am übrigen Körper vereinzelte Pusteln

aufgetreten sein, zu welchen im Verlaufe von drei weiteren Tagen noch

andere hinzutraten. Am elften Tage verlor der Knabe die Besinnung und

verblieb in diesem Zustande bis zu seinem Tode. Ein Arzt war nicht

beigezogen worden. Bei der gerichtlichen Obduction ergab sich ein

stark abgemagerter Körper mit etwas icterischen Hautdecken. Am linken

Stirnhöcker eine thalergrosse geschwellte, oberflächlich vertrocknete

fluctuirende Stelle. Das linke Augenlid geschwellt und verschlossen.

Am ganzen Körper, besonders im Gesichte und an den Extremitäten,

30-50 zerstreute, erbsen- bis haselnussgrosse, schwappende, mit

einer theils gelblichweissen, theils fleischwasserähnlichen

Flüssigkeit gefüllte Pusteln, ohne Verhärtung der Umgebung. Nach

Einstich entleert sich fast die ganze Pustel und fällt zusammen. Als

weitere Metamorphosen dieser Pusteln sieht man besonders im Gesichte

rundliche, bis in’s Unterhautzellgewebe dringende, mit einer Kruste

bedeckte Geschwüre. Beim Einschnitt in die Stelle an der linken

Stirne entleert sich viel dicker, gelber Eiter und es zeigen sich

sämmtliche Weichtheile bis auf den Knochen mit Eiter durchsetzt.

Auf der Schädelhöhe (?) unterhalb der Beinhaut ein kreuzergrosser

Eiterherd. Schädeldach dünn, unverletzt. An der Innenfläche

desselben, in der Gegend des vorderen oberen Winkels des linken

Scheitelbeines, eine Schichte Eiter. Daselbst eine thalergrosse und

etwas weiter nach vorn eine kleinere, zernagte, mit dickem Eiter

belegte Stelle der Dura. Innere Meningen serös infiltrirt und ebenso

wie das Gehirn blass. Schädelbasis unverletzt.

In beiden Lungen mehrere gelbliche, bis haselnussgrosse keilförmige

Knoten; schlaffes Herz, Fettleber, sonst gewöhnliche Verhältnisse.

Auf Grundlage dieser Befunde gab der Eine der Obducenten sein

Gutachten dahin ab, dass J. T. zunächst an Pyämie in Folge von

Quetschung und Vereiterung der weichen Schädeldecken der linken

Stirngegend und consecutiver pyämischer Metastasen insbesondere der

Haut gestorben sei. Der zweite Gerichtsarzt erklärte die Hautpusteln

für Variola, die gerade in dem Orte herrschte und die Stelle an

der linken Stirne für einen durch Variola confluens entstandenen

brandigen Schorf und gutachtete, dass J. T. demnach an Variola und

consecutiver Pyämie eines natürlichen Todes, keineswegs aber in Folge

einer Misshandlung gestorben sei.

Das Gericht leitete den Fall an die Facultät, welche sich

folgendermassen äusserte: Aus dem Sectionsbefunde geht zweifellos

hervor, dass J. T. zunächst an eiteriger Entzündung der harten

Hirnhaut und Pyämie in Folge des Stirnabscesses gestorben sei und

dass dieser nicht durch Variola, sondern durch Quetschung veranlasst

worden ist.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 42 / 132 段