[Sidenote: Lebensgefährliche Werkzeuge.]

„Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines

Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst

eines hinterlistigen Ueberfalles, oder von Mehreren gemeinschaftlich

oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so

tritt Gefängnissstrafe nicht unter drei Monaten ein.“

Der österr. St. G.-Entwurf hat von vornherein die Nothwendigkeit einer

solchen Unterscheidung eingesehen, indem er im §. 231 gewisse Umstände

bezeichnet, bei deren Bestand in allen Fällen Gefängnissstrafe zu

verhängen ist, während auf „Körperverletzungen“, denen diese Qualität

nicht zukommt, nur eine Strafe von 6 Monaten Gefängniss +oder+ an Geld

bis zu 500 fl. gesetzt wird.

Dieser Paragraph lautet:

„Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:

1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung

oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, oder mit besonderen Qualen

verbunden war;

2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche

Lebensgefahr begründen;

3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen ward.“

Die Bestimmungen des §. 231 des österr. St. G.-Entwurfes bedürfen

keiner näheren Erörterung, da ihnen identische im §. 155 des

gegenwärtigen St. G. B. vorkommen, die auf pag. 324 besprochen worden

sind.

[Sidenote: Lebensgefährliche Werkzeuge und Handlungen.]

Jene des §. 223 _a_ des deutschen St. G. B. weichen von denen des

analogen Paragraphen des österr. St. G.-Entwurfes insoferne ab,

als schon die Anwendung eines „gefährlichen“, nicht erst eines

„lebensgefährlichen“ Werkzeuges als Gravamen angesehen und die „das

Leben gefährdende Behandlung“ besonders erwähnt wird.

Dass unter „gefährlichen Werkzeugen“ nicht blos diejenigen, deren

Anwendung mit Lebensgefahr verbunden ist, gemeint werden, wie man wegen

der ausdrücklichen Erwähnung der „Waffen und insbesondere des Messers“

und der Gleichstellung mit „einer das Leben gefährdenden Behandlung“

glauben sollte, geht aus wiederholt erflossenen Entscheidungen des

Reichsgerichtes hervor, welche sich dahin ausgesprochen haben,

dass „unter einem gefährlichen Werkzeug ein solches zu verstehen

sei, welches, wenn es als Mittel zu einer Körperverletzung benutzt

wird, nach seiner +objectiven+ Beschaffenheit und nach der +Art

seiner Benutzung+ geeignet ist, +erheblichere Körperverletzungen+

zu bewirken“. Im Sinne dieser Auffassung hat das Reichsgericht in

verschiedenen Entscheidungen ein Bierglas, ein zugeklapptes (!)

Taschenmesser, einen mit einer Schneide versehenen Gegenstand,

dessen sonstige Beschaffenheit aus der Natur der Verletzung nicht

erkannt werden konnte, mit ungenagelten Stiefeln bekleidete Füsse im

Zusammenhange mit dem von ihnen gemachten Gebrauch (Stösse gegen den

Kopf eines am Boden Liegenden), ein umgekehrtes Billardqueue u. dergl.

als ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des §. 253 _a_ bezeichnet

(vergl. die Zusammenstellung der reichsgerichtlichen Entscheidungen von

+Wellenstein+ und +Fröhlich+).

Im Allgemeinen werden daher zwar dieselben Grundsätze zu beobachten

sein wie bei der Beurtheilung des österr. St. G., nur wird es sich

nicht darum handeln, ob mit dem betreffenden Werkzeug leicht oder

wahrscheinlich eine „lebensgefährliche“, sondern nur, ob damit leicht

oder wahrscheinlich eine „erhebliche“ Verletzung zugefügt werden kann.

[Sidenote: Besondere Qualen.]

Was den Ausdruck „das Leben gefährdende Behandlung“ betrifft, so hat

ihn der deutsche Reichstag aus Anlass der Beschlussfassung über den

nachträglich im deutschen St. G. zugefügten §. 223 _a_ so commentirt,

„ob die Behandlung Seitens des Thäters eine solche war, dass nach

dem Ausspruche des Arztes das Leben bei dieser Behandlung gefährdet

war“ (+Liman+, l. c. I, pag. 386) und +Mair+ (Virchow’s Jahresb.

1885, I, 502) sprach sich unter Berufung auf eine Entscheidung des

Reichsgerichtes dahin aus, dass man den Beweis der Lebensgefährdung

durch eine Handlung nur aus dem vorauszusehenden, +höchst

wahrscheinlichen+ Eintreten solcher Zustände führen dürfe, welche den

Tod mittelbar oder unmittelbar zur gewissen oder wahrscheinlichen

Folge haben müssen, wobei nicht die Voraussicht des Thäters, sondern

nur die allgemeine Voraussicht der objectiven (Lebens-) Gefährlichkeit

in Betracht kommt.

Der §. 231 des österr. Entwurfes enthält ausser der eben besprochenen

auch noch die Bestimmung, dass eine Erhöhung des Strafausmasses

einzutreten habe, „wenn die Körperverletzung eine über eine Woche

anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte

oder mit besonderen Qualen verbunden war“. Auch diese Begriffe bedürfen

keiner besonderen Auseinandersetzung, da dieselben im gleichen Sinne

vom gegenwärtigen österr. Strafgesetze gebraucht werden und ausführlich

erörtert worden sind (v. pag. 328).

Im deutschen Strafgesetze werden besondere Qualen nicht ausdrücklich

als erschwerender Umstand erwähnt, dagegen wird im §. 251 die

Zuchthausstrafe festgesetzt, „wenn bei einem Raube ein Mensch gemartert

wurde“, während im §. 251 des österreichischen Entwurfes aus gleichem

Anlasse der Ausdruck „körperlich gepeinigt“ gebraucht wird, Ausdrücke,

die ihrerseits geeignet sind, zu commentiren, was der Gesetzgeber

unter „besonderen Qualen“, die mit einer Misshandlung verbunden waren,

verstanden haben will.

[Sidenote: Absicht.]

Endlich sei noch erwähnt, dass sowohl der österreichische Entwurf

(§. 233) als das deutsche Strafgesetz (§. 225) bis zehnjährige

Zuchthausstrafe festsetzt, wenn bei einer Körperverletzung eine

der im §. 232 des österreichischen Entwurfes oder im §. 224 des

deutschen Strafgesetzes bezeichneten Folgen, also eine „schwere

Körperverletzung“, herbeizuführen +beabsichtigt+ gewesen war.

In den meisten Fällen ist es Sache des Richters, die Absicht des

Thäters, die erwähnten Folgen zu erzeugen, herauszubringen. Sollte dem

Arzte eine dahin gerichtete Frage gestellt werden, so wird er sich,

wie wir (pag. 324) bei Besprechung des §. 155 _a_ des österreichischen

Strafgesetzes erwähnt haben, darauf beschränken, zu constatiren,

dass die Gewalt gegen ein anerkannt lebenswichtiges Organ gerichtet

war, dass die Führung des Werkzeuges mit grosser Kraft geschah u.

dergl., wird es jedoch dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen

überlassen, diese Daten für den Beweis zu verwerthen, dass der

Thäter bei seinem Vorgehen die Absicht hatte, die erwähnten Folgen

herbeizuführen.

Tödtliche Verletzungen.

Jede Verletzung, die den Tod bewirkt hat, ist eine tödtliche

Verletzung. Hierbei ist es für die Bezeichnung der Verletzung als

einer tödtlichen gleichgiltig, ob sie den Tod unmittelbar oder

mittelbar bewirkte, ebenso ob dieselbe vielleicht in irgend einem

anderen Falle nicht tödtlich abgelaufen wäre. Mit anderen Worten: es

wird eine Verletzung dann eine tödtliche genannt werden, wenn sie im

+concreten+ Falle mit dem Tod im ursächlichen Zusammenhang steht,

+wobei die allgemeine oder durchschnittliche Tödtlichkeit derselben

zunächst ausser Betracht kommt+, da die Erwägung dieser und die

Gründe, warum die concrete Verletzung im concreten Falle den Tod

herbeigeführt hatte, erst in die weiteren Theile des Gutachtens gehört.

Im Allgemeinen handelt es sich, wenn der gewaltsame Tod in Folge

mechanischer Verletzung Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung

und Beurtheilung wird, um die Beantwortung dreier Hauptfragen, die

insbesondere aus den Bestimmungen des §. 129 der österreichischen

Strafprocess-Ordnung entnommen werden können und wie folgt lauten:

1. Was war die nächste Todesursache, oder woran ist der Obducirte

zunächst gestorben?

2. Wurde diese nächste Todesursache durch eine Verletzung und durch

welche veranlasst? und im bejahenden Falle:

3. Ist diese Verletzung durch die Handlung eines Anderen zugefügt

worden, oder auf welche andere Weise?

1. Die nächste Todesursache.

„Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem

vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod +zunächst+ bewirkende

Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei“, sagt der

§. 129 der österr. St. P. O., und ebenso bestimmt der §. 29 des

preussischen Regulativs, dass „auf jeden Fall das Gutachten zuerst

auf die Todesursache, und zwar nach Massgabe desjenigen, was sich

aus dem objectiven Befunde ergibt, nächstdem aber auf die Frage der

verbrecherischen Veranlassung zu richten ist. Ist die Todesursache

nicht aufgefunden worden, so muss dies ausdrücklich angegeben werden.

Niemals genügt es, zu sagen, der Tod sei aus innerer Ursache oder aus

Krankheit erfolgt; es ist vielmehr die letztere anzugeben“.

Die Bestimmung der nächsten Todesursache, d. h. der Ursache, woran

ein Mensch in Folge einer Verletzung zunächst gestorben ist, ist

keineswegs immer leicht, namentlich dann nicht, wenn dieselbe nicht

durch materielle Veränderung lebenswichtiger Organe, sondern durch

anatomisch nicht nachweisbare oder nur schwer erkennbare Störungen

lebenswichtiger Functionen erzeugt worden ist. In letzteren Fällen sind

wir nicht selten gezwungen, die nächste Todesursache weniger aus dem

Sectionsresultate als aus der Anamnese herauszulesen, beziehungsweise

mit Rücksicht auf pathologische und physiologische Erfahrungen,

zusammengehalten mit der Natur der betreffenden Verletzung, zu

construiren.

Man kann im Allgemeinen die nächsten Todesursachen nach Verletzungen

unterscheiden in primäre oder unmittelbare Todesursachen und in

secundäre oder mittelbare, ohne dass man im Stande wäre, dieselben

scharf zu trennen.

+Zu den primären oder unmittelbaren+ nächsten Todesursachen gehört:

_a_) Die +Vernichtung+ oder grobe Beschädigung eines oder mehrerer

+zum Leben unumgänglich nothwendiger Organe+, z. B. des Gehirns, des

Rückenmarks, der Lungen oder des Herzens, deren höchsten Grad wir in

den Zerfetzungen des ganzen Körpers sehen, die nach Explosionen und

ähnlichen enormen Gewalten zur Beobachtung gelangen.

Die Zerstörung der betreffenden Organe und die dadurch sofort bewirkte

Functionsaufhebung derselben ist so klar, dass es genügt, diese

Zerstörung als nächste Todesursache zu bezeichnen und vollkommen

überflüssig erscheint, etwa noch eine nähere in streng physiologischem

Sinne herbeizuziehen.

_b_) Anderweitige +mechanische Störungen der Functionsfähigkeit+

zum Leben unumgänglich nothwendiger Organe, wie des Gehirns und

Rückenmarks, durch Druck von Extravasaten, der Lungen durch Eröffnung

des Thorax mit oder ohne gleichzeitige Verletzung der Lungen, des

Herzens in Folge Behinderung der Bewegungen desselben durch in den

Herzbeutel sich ergiessendes Blut u. dergl.

[Sidenote: Verblutung.]

_c_) +Verblutung+, eine der häufigsten nächsten Todesursachen nach

mechanischer Verletzung. Sie tritt ein nach Verletzungen des Herzens

oder grösserer Gefässe, aber auch nach Verletzung von blutreichen

parenchymatösen Organen, von denen insbesondere die Leber, Milz und die

Lungen zu nennen sind.

Man kann eine äussere und eine innere Verblutung unterscheiden, indem

man von ersterer spricht, wenn das aus einer Verletzung austretende

Blut den Körper verlässt, von letzterer aber, wenn dasselbe in

Körperhöhlen oder in der Form der sogenannten Hämatome subcutan in

durch Zertrümmerung oder Auseinanderdrängung von Organen gebildete

Räume sich ergiesst.

Die Diagnose einer eingetretenen Verblutung ergibt sich einestheils aus

der Natur der betreffenden Verletzung, sowie aus dem Nachweis grösserer

Mengen ausgetretenen Blutes ausserhalb des Körpers des betreffenden

oder in gewissen Körperhöhlen, dann aber aus der hochgradigen Anämie

der Leiche, welche sich schon äusserlich durch die auffallende Blässe

der Haut und der sichtbaren Schleimhäute, auch durch die geringe

Entwicklung und selbst den gänzlichen Mangel von Todtenflecken,

innerlich durch die geringe Menge von Blut im Herzen und den grösseren

Gefässen, namentlich aber durch die meist augenfällige Blutarmuth und

daher Blässe und Trockenheit der parenchymatösen Organe kundgibt.

In exquisiten Fällen von Verblutung ist dieselbe nicht zu verkennen,

doch ist festzuhalten, dass bei keiner Form der Verblutung alles Blut

den Körper verlässt, sondern jedesmal noch welches zurückbleibt, dass

jedoch die Menge des letzteren vielfach variirt.[254] Am meisten pflegt

die Anämie ausgesprochen zu sein bei der „äusseren Verblutung“, und

wir haben bereits wiederholt sie soweit gediehen gesehen, dass trotz

mehrtägigen Liegens der Leiche keine Spur von Todtenflecken gefunden

wurde. Seltener ist sie bei „innerer“ Verblutung so hochgradig, da

einestheils die Raumverhältnisse den Körperhöhlen die Ansammlung

allzu grosser Blutmengen nicht gestatten, und da in solchen Fällen

durch das sich ergiessende Blut häufig andere Functionen, z. B. die

Herzbewegungen oder die Ausdehnung der Lungen, behindert werden und

dadurch der Eintritt des Todes beschleunigt wird. Abgesehen von diesen

Umständen scheinen auch individuelle Verhältnisse in dieser Beziehung

sich geltend zu machen, da es wahrscheinlich von diesen abhängt, nach

wie grossen Blutverlusten schon der Tod, respective das Aufhören der

Herzthätigkeit erfolgt. Auch lehrt die Erfahrung, dass im Allgemeinen

durch länger dauernde, aber allmälig sich vollziehende oder in

Intervallen auftretende Blutungen höhere Grade der Anämie zu Stande

kommen, als durch acute Verblutung.

Bei der Verwerthung des Befundes von Anämie für die Diagnose einer

stattgehabten Verblutung ist nicht zu übersehen, dass das Individuum

auch früher anämisch gewesen sein konnte, und dass es eine ganze Reihe

von anderweitigen Zuständen gibt, die hochgradige Anämie erzeugen

können (Carcinom, Tuberculose, Leucämie, Chlorose), Zustände, die

allerdings in der Regel leicht auszuschliessen sein werden. Bei einer

schweren, nach 8 Tagen letal gewordenen Anämie nach Leberruptur

fand +Mittenzweig+ (Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1889, pag. 159)

kernhaltige rothe Blutkörper, welche den von +Ehrlich+ bei perniciöser

Anämie constatirten Megalocythen ähnlich sind und sich ebenso wie diese

färben lassen. Ihr Vorkommen lässt auf eine schwere Anämie als Causa

mortis schliessen.

Gegenüber faulen oder macerirten Leichen ist auch im Auge zu behalten,

dass eine Blutleere des Herzens und der grossen Gefässe auch als

Theilerscheinung bereits weitgediehener Fäulniss oder Maceration sich

findet und dadurch bewirkt wird, dass das verflüssigte und zersetzte

Blut in die Gefässwände und durch diese in die Nachbargewebe sich

imbibirt, beziehungsweise in die verschiedenen serösen Säcke und durch

die Haut, namentlich durch verletzte Haut, nach aussen transsudirt.

Es wäre demnach ein grober Fehler, bei vorgerückter Fäulniss oder

Maceration aus der Blutleere des Herzens und der grossen Gefässe allein

die Diagnose einer stattgehabten Verblutung zu stellen.

[Sidenote: Shok. Fettembolien in den Lungen.]

_d_) Zu den primären nächsten Todesursachen nach Verletzungen gehört

auch der sogenannte +Shok+, worunter man den Stillstand des Herzens

(Herzlähmung) versteht, der auf reflectorischem Wege durch intensive

Reizung peripherer Endigungen sensibler Nerven erzeugt wird.[255]

Man kann den Tod durch +Shok+ vorzugsweise nach grossen Verletzungen

beobachten, verhältnissmässig am häufigsten jedoch nach kleinen, aber

zahlreichen und sowohl einzeln für sich, als durch ihre in rascher

Aufeinanderfolge schmerzhaften Verletzungen der Haut, wie sie bei

Misshandlungen durch fortgesetzte Stockschläge, Ruthenhiebe etc. sich

ergeben.

Die Section ergibt unter solchen Umständen ausser den Verletzungen

einen negativen Befund, und es ist begreiflich, dass bei der Natur

einer solchen nächsten Todesursache von einem anatomischen Nachweis

derselben nicht die Rede sein kann, sondern dass dieselbe nur aus dem

Zusammenhalten aller Umstände des Falles erschlossen werden muss. Ein

solcher Schluss ist namentlich dann gestattet, wenn das betreffende

Individuum während oder unmittelbar nach erlittener Misshandlung oder

Verwundung gestorben ist. Ist der Tod nachträglich erfolgt, dann

wird man mit der Annahme eines Shoks desto mehr zurückhalten, ein je

längeres Intervall von relativem Wohlbefinden zwischen der Verletzung

und dem Tode gelegen war, da die Erfahrung zeigte, dass in vielen

solchen Fällen, wo man früher wegen Abgang auffallender, als nächste

Todesursache aufzufassender Befunde den Tod vom Shok herleitete, doch

bei genauerer Nachforschung andere Vorgänge als nächste Todesursache

gefunden wurden.

Es ist insbesondere das Verdienst +Nussbaum+’s und seiner Schüler

(+Wagner+, +Rusch+, +Halm+), die allzu häufig gewordene Annahme

eines Shoks etwas eingedämmt zu haben, indem er zeigte[256], dass in

vielen solchen Fällen nicht der Shok, sondern in einzelnen ein durch

vehemente Resorption septischer Stoffe erzeugter Collapsus, in anderen

die bereits durch +Virchow+ u. A.[257] nach Knochenzermalmungen

constatirten Embolien der Capillargefässe, insbesondere jener der

Lungen mit resorbirtem Markfett, bei grossen Bauchwunden wieder die

von +Wegner+ nachgewiesene Abkühlung des Peritoneums die nächste

Todesursache bilden.

[Sidenote: Pancreasblutungen.]

Nach +Zenker+ (Deutsche Zeitschr. f. prakt. Med. 1874, Nr. 41) kann

auch durch Blutungen in das Pankreas, die sowohl aus natürlicher

Ursache als durch Erschütterungen eintreten können, plötzlicher

Tod veranlasst werden durch Betheiligung des nahegelegenen Plexus

solaris, und Ganglion semilunare. +Reubold+ („Ueber Pankreasblutungen

vom gerichtsärztlichen Standpunkt.“ Aus der Festschrift für +A. v.

Kölliker+. 1887) theilt diese Ansicht nicht und meint, dass dem

Pankreas in Fällen plötzlichen Todes nur deshalb eine besondere

Aufmerksamkeit zuzuwenden sei, weil es auf circulatorische Störungen

leicht und öfter sogar isolirt durch Blutung reagirt, somit zur

Diagnose jener beitragen kann. Auch +Dittrich+ (Vierteljahrschr.

f. gerichtl. Med. LII, 43) hält den Einfluss von Pankreasblutungen

bei plötzlichem Tod für hypothetisch. Solche Blutungen scheinen

insbesondere bei Alkoholikern spontan sowohl als nach verschiedenen

Gelegenheitsursachen in Folge parenchymatöser, entzündlicher oder

brandiger Degeneration und bei sogenannter Fettnekrose des Pankreas

vorzukommen (+H. Chiari+, +Seitz+). Wir haben eine solche bei einem

erhängten Selbstmörder beobachtet.

[Sidenote: Herzlähmung.]

In anderen Fällen scheinen zur Herzlähmung prädisponirende Momente eine

wesentliche Rolle zu spielen, insbesondere die so häufige fettige und

körnige Degeneration des Herzens, wie sie namentlich nach Endarteriitis

deformans sich entwickelt, so dass dann der mechanische (eventuell auch

psychische) Insult nur eine der verschiedenen Gelegenheitsursachen

bildet, die ein so erkranktes Herz zum plötzlichen Stillstand bringen

können. Ist ja die Herzlähmung oder der „Herzschlag“ in Folge von

parenchymatösen Erkrankungen des Herzfleisches die häufigste Ursache

des plötzlichen natürlichen Todes, und es lässt sich häufig nachweisen,

dass stärkere Ansprüche an das Herz (angestrengte Arbeit, Heben

von Lasten, Stiegensteigen, Laufen, psychischer Affect, künstliche

Narkose und selbst Coitus) die Gelegenheitsursache zum Eintritte der

Herzparalyse abgegeben haben.

[Sidenote: Erschütterung der Bauchgeflechte.]

Eine auch forensisch beachtenswerthe Form des Shok ist die durch

traumatische Erschütterung bedingte Lähmung von Gefässnerven,

insbesondere des Splanchnicusgebietes, wodurch plötzliche

Abdominalplethora und consecutiv plötzliche Anämie in den übrigen

Kreislaufgebieten entsteht. Bekannt ist in dieser Beziehung der

+Goltz+’sche Klopfversuch, welcher darin besteht, dass bei Fröschen

durch wiederholte Schläge gegen den Bauch das Herz zum diastolischen

Stillstand gebracht wird, und es unterliegt keinem Zweifel, dass

plötzliche Erschütterung des Unterleibes eines Menschen durch Stoss,

Fall u. dergl. gleiche Folgen nach sich ziehen kann. Da, wie +Goltz+

bei Thieren fand, die Abdominalgefässe hierbei das Sechzehnfache

ihres früheren Inhaltes aufnehmen können, so lässt sich erwarten,

dass auch beim Menschen diese Form des Shoks anatomisch nachweisbare

Veränderungen, nämlich Erweiterung und Hyperämie der Abdominal-,

insbesondere der Darmgefässe, zurücklassen wird, wie sie thatsächlich

nach „Klopfversuch“ bei Thieren gefunden wurden (+Wernich+, „Ueber

die als Neuroparalyse, Nervenschlag, Shok bezeichnete Todesart vom

gerichtsärztlichen Standpunkte“. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med.

1882, XXXVII, pag. 285 u. ff.).

Wir hatten die seltene Gelegenheit, einen solchen glücklich

abgelaufenen „Klopfversuch“ im Grossen am Menschen zu beobachten,

da wir zufällig anwesend waren, als vor unseren Augen ein Arbeiter

beim Verschieben der Waggons auf dem Innsbrucker Bahnhofe zwischen

die Puffer gerieth, so dass ihm der untere Theil des Brustkorbes

zusammengedrückt wurde. Der Mann hatte einen Schrei gethan und sofort

Mageninhalt entleert, wurde augenblicklich unter unserer Mitwirkung

hervorgezogen, war leichenblass und ohnmächtig. Herzschlag und Puls

nicht zu fühlen. Durch Bespritzen mit kaltem Wasser wurde er nach

einigen Augenblicken wieder zu sich gebracht und der Herzschlag, der

mehrere Secunden lang nicht zu fühlen und nicht zu hören gewesen war,

stellte sich zwar wieder ein, war jedoch ebenso wie der Puls schwach

und durch mehrere Minuten unregelmässig. Der Verletzte wurde nach

Hause getragen und war am anderen Tage wieder vollkommen hergestellt.

Zwei Fälle von plötzlichem Tode nach Schlag gegen die Magengegend

bringt +Maschka+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1879, XXX, 231).

Zu den traumatischen vasomotorischen Reflexlähmungen, die ebenfalls den

Tod bewirken können, gehört ferner die Commotio cerebri, von welcher

wir bei den Kopfverletzungen sprechen werden.

[Sidenote: Erstickung.]

_e_) Auch die +Erstickung+ kann in vielen Fällen von Verletzungen als

nächste Todesursache bezeichnet werden. Streng genommen gehört schon

der eben besprochene Shok hierher, da auch bei diesem, sowie bei jedem

plötzlichen Herzstillstand der Tod in letzter Linie durch Erstickung

erfolgt. Ebenso tödten Verletzungen, die die Brusthöhle eröffnen und

dadurch die Entfaltung der Lungen unmöglich machen, durch Erstickung.

Ferner Verletzungen der Medulla oblongata, und es würde nicht schwer

halten, die nächste, respective letzte Todesursache bei fast allen

plötzlichen, durch Verletzung erzeugten Todesarten auf Erstickung

zurückzuführen, da ja z. B. auch die Verblutung nur als Erstickungsform

aufgefasst werden kann. Erstickung im engeren Sinne lässt sich nicht

selten als nächste Todesursache erweisen bei Schnittwunden am Halse,

wie solche besonders häufig bei Selbstmördern gefunden werden, und sie

wird dadurch veranlasst, dass das aus den durchschnittenen Gefässen

ausströmende Blut in die ebenfalls durchtrennten Luftwege geräth,

beziehungsweise aspirirt wird.

[Sidenote: Secundäre Todesursachen.]

Zu den +secundären+ oder +mittelbaren+ nächsten Todesursachen gehören:

_a_) +Entzündliche Processe+ einzelner Organe, wie Meningitis,

Encephalitis, Pneumonie, Pleuritis, Peritonitis, Osteomyelitis etc.

_b_) +Pyämie+, Septicämie, Urämie.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 40 / 132 段