„Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines
Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst
eines hinterlistigen Ueberfalles, oder von Mehreren gemeinschaftlich
oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so
tritt Gefängnissstrafe nicht unter drei Monaten ein.“
Der österr. St. G.-Entwurf hat von vornherein die Nothwendigkeit einer
solchen Unterscheidung eingesehen, indem er im §. 231 gewisse Umstände
bezeichnet, bei deren Bestand in allen Fällen Gefängnissstrafe zu
verhängen ist, während auf „Körperverletzungen“, denen diese Qualität
nicht zukommt, nur eine Strafe von 6 Monaten Gefängniss +oder+ an Geld
bis zu 500 fl. gesetzt wird.
Dieser Paragraph lautet:
„Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:
1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung
oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, oder mit besonderen Qualen
verbunden war;
2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche
Lebensgefahr begründen;
3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen ward.“
Die Bestimmungen des §. 231 des österr. St. G.-Entwurfes bedürfen
keiner näheren Erörterung, da ihnen identische im §. 155 des
gegenwärtigen St. G. B. vorkommen, die auf pag. 324 besprochen worden
sind.
[Sidenote: Lebensgefährliche Werkzeuge und Handlungen.]
Jene des §. 223 _a_ des deutschen St. G. B. weichen von denen des
analogen Paragraphen des österr. St. G.-Entwurfes insoferne ab,
als schon die Anwendung eines „gefährlichen“, nicht erst eines
„lebensgefährlichen“ Werkzeuges als Gravamen angesehen und die „das
Leben gefährdende Behandlung“ besonders erwähnt wird.
Dass unter „gefährlichen Werkzeugen“ nicht blos diejenigen, deren
Anwendung mit Lebensgefahr verbunden ist, gemeint werden, wie man wegen
der ausdrücklichen Erwähnung der „Waffen und insbesondere des Messers“
und der Gleichstellung mit „einer das Leben gefährdenden Behandlung“
glauben sollte, geht aus wiederholt erflossenen Entscheidungen des
Reichsgerichtes hervor, welche sich dahin ausgesprochen haben,
dass „unter einem gefährlichen Werkzeug ein solches zu verstehen
sei, welches, wenn es als Mittel zu einer Körperverletzung benutzt
wird, nach seiner +objectiven+ Beschaffenheit und nach der +Art
seiner Benutzung+ geeignet ist, +erheblichere Körperverletzungen+
zu bewirken“. Im Sinne dieser Auffassung hat das Reichsgericht in
verschiedenen Entscheidungen ein Bierglas, ein zugeklapptes (!)
Taschenmesser, einen mit einer Schneide versehenen Gegenstand,
dessen sonstige Beschaffenheit aus der Natur der Verletzung nicht
erkannt werden konnte, mit ungenagelten Stiefeln bekleidete Füsse im
Zusammenhange mit dem von ihnen gemachten Gebrauch (Stösse gegen den
Kopf eines am Boden Liegenden), ein umgekehrtes Billardqueue u. dergl.
als ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des §. 253 _a_ bezeichnet
(vergl. die Zusammenstellung der reichsgerichtlichen Entscheidungen von
+Wellenstein+ und +Fröhlich+).
Im Allgemeinen werden daher zwar dieselben Grundsätze zu beobachten
sein wie bei der Beurtheilung des österr. St. G., nur wird es sich
nicht darum handeln, ob mit dem betreffenden Werkzeug leicht oder
wahrscheinlich eine „lebensgefährliche“, sondern nur, ob damit leicht
oder wahrscheinlich eine „erhebliche“ Verletzung zugefügt werden kann.
[Sidenote: Besondere Qualen.]
Was den Ausdruck „das Leben gefährdende Behandlung“ betrifft, so hat
ihn der deutsche Reichstag aus Anlass der Beschlussfassung über den
nachträglich im deutschen St. G. zugefügten §. 223 _a_ so commentirt,
„ob die Behandlung Seitens des Thäters eine solche war, dass nach
dem Ausspruche des Arztes das Leben bei dieser Behandlung gefährdet
war“ (+Liman+, l. c. I, pag. 386) und +Mair+ (Virchow’s Jahresb.
1885, I, 502) sprach sich unter Berufung auf eine Entscheidung des
Reichsgerichtes dahin aus, dass man den Beweis der Lebensgefährdung
durch eine Handlung nur aus dem vorauszusehenden, +höchst
wahrscheinlichen+ Eintreten solcher Zustände führen dürfe, welche den
Tod mittelbar oder unmittelbar zur gewissen oder wahrscheinlichen
Folge haben müssen, wobei nicht die Voraussicht des Thäters, sondern
nur die allgemeine Voraussicht der objectiven (Lebens-) Gefährlichkeit
in Betracht kommt.
Der §. 231 des österr. Entwurfes enthält ausser der eben besprochenen
auch noch die Bestimmung, dass eine Erhöhung des Strafausmasses
einzutreten habe, „wenn die Körperverletzung eine über eine Woche
anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte
oder mit besonderen Qualen verbunden war“. Auch diese Begriffe bedürfen
keiner besonderen Auseinandersetzung, da dieselben im gleichen Sinne
vom gegenwärtigen österr. Strafgesetze gebraucht werden und ausführlich
erörtert worden sind (v. pag. 328).
Im deutschen Strafgesetze werden besondere Qualen nicht ausdrücklich
als erschwerender Umstand erwähnt, dagegen wird im §. 251 die
Zuchthausstrafe festgesetzt, „wenn bei einem Raube ein Mensch gemartert
wurde“, während im §. 251 des österreichischen Entwurfes aus gleichem
Anlasse der Ausdruck „körperlich gepeinigt“ gebraucht wird, Ausdrücke,
die ihrerseits geeignet sind, zu commentiren, was der Gesetzgeber
unter „besonderen Qualen“, die mit einer Misshandlung verbunden waren,
verstanden haben will.
[Sidenote: Absicht.]
Endlich sei noch erwähnt, dass sowohl der österreichische Entwurf
(§. 233) als das deutsche Strafgesetz (§. 225) bis zehnjährige
Zuchthausstrafe festsetzt, wenn bei einer Körperverletzung eine
der im §. 232 des österreichischen Entwurfes oder im §. 224 des
deutschen Strafgesetzes bezeichneten Folgen, also eine „schwere
Körperverletzung“, herbeizuführen +beabsichtigt+ gewesen war.
In den meisten Fällen ist es Sache des Richters, die Absicht des
Thäters, die erwähnten Folgen zu erzeugen, herauszubringen. Sollte dem
Arzte eine dahin gerichtete Frage gestellt werden, so wird er sich,
wie wir (pag. 324) bei Besprechung des §. 155 _a_ des österreichischen
Strafgesetzes erwähnt haben, darauf beschränken, zu constatiren,
dass die Gewalt gegen ein anerkannt lebenswichtiges Organ gerichtet
war, dass die Führung des Werkzeuges mit grosser Kraft geschah u.
dergl., wird es jedoch dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen
überlassen, diese Daten für den Beweis zu verwerthen, dass der
Thäter bei seinem Vorgehen die Absicht hatte, die erwähnten Folgen
herbeizuführen.
Tödtliche Verletzungen.
Jede Verletzung, die den Tod bewirkt hat, ist eine tödtliche
Verletzung. Hierbei ist es für die Bezeichnung der Verletzung als
einer tödtlichen gleichgiltig, ob sie den Tod unmittelbar oder
mittelbar bewirkte, ebenso ob dieselbe vielleicht in irgend einem
anderen Falle nicht tödtlich abgelaufen wäre. Mit anderen Worten: es
wird eine Verletzung dann eine tödtliche genannt werden, wenn sie im
+concreten+ Falle mit dem Tod im ursächlichen Zusammenhang steht,
+wobei die allgemeine oder durchschnittliche Tödtlichkeit derselben
zunächst ausser Betracht kommt+, da die Erwägung dieser und die
Gründe, warum die concrete Verletzung im concreten Falle den Tod
herbeigeführt hatte, erst in die weiteren Theile des Gutachtens gehört.
Im Allgemeinen handelt es sich, wenn der gewaltsame Tod in Folge
mechanischer Verletzung Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung
und Beurtheilung wird, um die Beantwortung dreier Hauptfragen, die
insbesondere aus den Bestimmungen des §. 129 der österreichischen
Strafprocess-Ordnung entnommen werden können und wie folgt lauten:
1. Was war die nächste Todesursache, oder woran ist der Obducirte
zunächst gestorben?
2. Wurde diese nächste Todesursache durch eine Verletzung und durch
welche veranlasst? und im bejahenden Falle:
3. Ist diese Verletzung durch die Handlung eines Anderen zugefügt
worden, oder auf welche andere Weise?
1. Die nächste Todesursache.
„Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem
vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod +zunächst+ bewirkende
Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei“, sagt der
§. 129 der österr. St. P. O., und ebenso bestimmt der §. 29 des
preussischen Regulativs, dass „auf jeden Fall das Gutachten zuerst
auf die Todesursache, und zwar nach Massgabe desjenigen, was sich
aus dem objectiven Befunde ergibt, nächstdem aber auf die Frage der
verbrecherischen Veranlassung zu richten ist. Ist die Todesursache
nicht aufgefunden worden, so muss dies ausdrücklich angegeben werden.
Niemals genügt es, zu sagen, der Tod sei aus innerer Ursache oder aus
Krankheit erfolgt; es ist vielmehr die letztere anzugeben“.
Die Bestimmung der nächsten Todesursache, d. h. der Ursache, woran
ein Mensch in Folge einer Verletzung zunächst gestorben ist, ist
keineswegs immer leicht, namentlich dann nicht, wenn dieselbe nicht
durch materielle Veränderung lebenswichtiger Organe, sondern durch
anatomisch nicht nachweisbare oder nur schwer erkennbare Störungen
lebenswichtiger Functionen erzeugt worden ist. In letzteren Fällen sind
wir nicht selten gezwungen, die nächste Todesursache weniger aus dem
Sectionsresultate als aus der Anamnese herauszulesen, beziehungsweise
mit Rücksicht auf pathologische und physiologische Erfahrungen,
zusammengehalten mit der Natur der betreffenden Verletzung, zu
construiren.
Man kann im Allgemeinen die nächsten Todesursachen nach Verletzungen
unterscheiden in primäre oder unmittelbare Todesursachen und in
secundäre oder mittelbare, ohne dass man im Stande wäre, dieselben
scharf zu trennen.
+Zu den primären oder unmittelbaren+ nächsten Todesursachen gehört:
_a_) Die +Vernichtung+ oder grobe Beschädigung eines oder mehrerer
+zum Leben unumgänglich nothwendiger Organe+, z. B. des Gehirns, des
Rückenmarks, der Lungen oder des Herzens, deren höchsten Grad wir in
den Zerfetzungen des ganzen Körpers sehen, die nach Explosionen und
ähnlichen enormen Gewalten zur Beobachtung gelangen.
Die Zerstörung der betreffenden Organe und die dadurch sofort bewirkte
Functionsaufhebung derselben ist so klar, dass es genügt, diese
Zerstörung als nächste Todesursache zu bezeichnen und vollkommen
überflüssig erscheint, etwa noch eine nähere in streng physiologischem
Sinne herbeizuziehen.
_b_) Anderweitige +mechanische Störungen der Functionsfähigkeit+
zum Leben unumgänglich nothwendiger Organe, wie des Gehirns und
Rückenmarks, durch Druck von Extravasaten, der Lungen durch Eröffnung
des Thorax mit oder ohne gleichzeitige Verletzung der Lungen, des
Herzens in Folge Behinderung der Bewegungen desselben durch in den
Herzbeutel sich ergiessendes Blut u. dergl.
[Sidenote: Verblutung.]
_c_) +Verblutung+, eine der häufigsten nächsten Todesursachen nach
mechanischer Verletzung. Sie tritt ein nach Verletzungen des Herzens
oder grösserer Gefässe, aber auch nach Verletzung von blutreichen
parenchymatösen Organen, von denen insbesondere die Leber, Milz und die
Lungen zu nennen sind.
Man kann eine äussere und eine innere Verblutung unterscheiden, indem
man von ersterer spricht, wenn das aus einer Verletzung austretende
Blut den Körper verlässt, von letzterer aber, wenn dasselbe in
Körperhöhlen oder in der Form der sogenannten Hämatome subcutan in
durch Zertrümmerung oder Auseinanderdrängung von Organen gebildete
Räume sich ergiesst.
Die Diagnose einer eingetretenen Verblutung ergibt sich einestheils aus
der Natur der betreffenden Verletzung, sowie aus dem Nachweis grösserer
Mengen ausgetretenen Blutes ausserhalb des Körpers des betreffenden
oder in gewissen Körperhöhlen, dann aber aus der hochgradigen Anämie
der Leiche, welche sich schon äusserlich durch die auffallende Blässe
der Haut und der sichtbaren Schleimhäute, auch durch die geringe
Entwicklung und selbst den gänzlichen Mangel von Todtenflecken,
innerlich durch die geringe Menge von Blut im Herzen und den grösseren
Gefässen, namentlich aber durch die meist augenfällige Blutarmuth und
daher Blässe und Trockenheit der parenchymatösen Organe kundgibt.
In exquisiten Fällen von Verblutung ist dieselbe nicht zu verkennen,
doch ist festzuhalten, dass bei keiner Form der Verblutung alles Blut
den Körper verlässt, sondern jedesmal noch welches zurückbleibt, dass
jedoch die Menge des letzteren vielfach variirt.[254] Am meisten pflegt
die Anämie ausgesprochen zu sein bei der „äusseren Verblutung“, und
wir haben bereits wiederholt sie soweit gediehen gesehen, dass trotz
mehrtägigen Liegens der Leiche keine Spur von Todtenflecken gefunden
wurde. Seltener ist sie bei „innerer“ Verblutung so hochgradig, da
einestheils die Raumverhältnisse den Körperhöhlen die Ansammlung
allzu grosser Blutmengen nicht gestatten, und da in solchen Fällen
durch das sich ergiessende Blut häufig andere Functionen, z. B. die
Herzbewegungen oder die Ausdehnung der Lungen, behindert werden und
dadurch der Eintritt des Todes beschleunigt wird. Abgesehen von diesen
Umständen scheinen auch individuelle Verhältnisse in dieser Beziehung
sich geltend zu machen, da es wahrscheinlich von diesen abhängt, nach
wie grossen Blutverlusten schon der Tod, respective das Aufhören der
Herzthätigkeit erfolgt. Auch lehrt die Erfahrung, dass im Allgemeinen
durch länger dauernde, aber allmälig sich vollziehende oder in
Intervallen auftretende Blutungen höhere Grade der Anämie zu Stande
kommen, als durch acute Verblutung.
Bei der Verwerthung des Befundes von Anämie für die Diagnose einer
stattgehabten Verblutung ist nicht zu übersehen, dass das Individuum
auch früher anämisch gewesen sein konnte, und dass es eine ganze Reihe
von anderweitigen Zuständen gibt, die hochgradige Anämie erzeugen
können (Carcinom, Tuberculose, Leucämie, Chlorose), Zustände, die
allerdings in der Regel leicht auszuschliessen sein werden. Bei einer
schweren, nach 8 Tagen letal gewordenen Anämie nach Leberruptur
fand +Mittenzweig+ (Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1889, pag. 159)
kernhaltige rothe Blutkörper, welche den von +Ehrlich+ bei perniciöser
Anämie constatirten Megalocythen ähnlich sind und sich ebenso wie diese
färben lassen. Ihr Vorkommen lässt auf eine schwere Anämie als Causa
mortis schliessen.
Gegenüber faulen oder macerirten Leichen ist auch im Auge zu behalten,
dass eine Blutleere des Herzens und der grossen Gefässe auch als
Theilerscheinung bereits weitgediehener Fäulniss oder Maceration sich
findet und dadurch bewirkt wird, dass das verflüssigte und zersetzte
Blut in die Gefässwände und durch diese in die Nachbargewebe sich
imbibirt, beziehungsweise in die verschiedenen serösen Säcke und durch
die Haut, namentlich durch verletzte Haut, nach aussen transsudirt.
Es wäre demnach ein grober Fehler, bei vorgerückter Fäulniss oder
Maceration aus der Blutleere des Herzens und der grossen Gefässe allein
die Diagnose einer stattgehabten Verblutung zu stellen.
[Sidenote: Shok. Fettembolien in den Lungen.]
_d_) Zu den primären nächsten Todesursachen nach Verletzungen gehört
auch der sogenannte +Shok+, worunter man den Stillstand des Herzens
(Herzlähmung) versteht, der auf reflectorischem Wege durch intensive
Reizung peripherer Endigungen sensibler Nerven erzeugt wird.[255]
Man kann den Tod durch +Shok+ vorzugsweise nach grossen Verletzungen
beobachten, verhältnissmässig am häufigsten jedoch nach kleinen, aber
zahlreichen und sowohl einzeln für sich, als durch ihre in rascher
Aufeinanderfolge schmerzhaften Verletzungen der Haut, wie sie bei
Misshandlungen durch fortgesetzte Stockschläge, Ruthenhiebe etc. sich
ergeben.
Die Section ergibt unter solchen Umständen ausser den Verletzungen
einen negativen Befund, und es ist begreiflich, dass bei der Natur
einer solchen nächsten Todesursache von einem anatomischen Nachweis
derselben nicht die Rede sein kann, sondern dass dieselbe nur aus dem
Zusammenhalten aller Umstände des Falles erschlossen werden muss. Ein
solcher Schluss ist namentlich dann gestattet, wenn das betreffende
Individuum während oder unmittelbar nach erlittener Misshandlung oder
Verwundung gestorben ist. Ist der Tod nachträglich erfolgt, dann
wird man mit der Annahme eines Shoks desto mehr zurückhalten, ein je
längeres Intervall von relativem Wohlbefinden zwischen der Verletzung
und dem Tode gelegen war, da die Erfahrung zeigte, dass in vielen
solchen Fällen, wo man früher wegen Abgang auffallender, als nächste
Todesursache aufzufassender Befunde den Tod vom Shok herleitete, doch
bei genauerer Nachforschung andere Vorgänge als nächste Todesursache
gefunden wurden.
Es ist insbesondere das Verdienst +Nussbaum+’s und seiner Schüler
(+Wagner+, +Rusch+, +Halm+), die allzu häufig gewordene Annahme
eines Shoks etwas eingedämmt zu haben, indem er zeigte[256], dass in
vielen solchen Fällen nicht der Shok, sondern in einzelnen ein durch
vehemente Resorption septischer Stoffe erzeugter Collapsus, in anderen
die bereits durch +Virchow+ u. A.[257] nach Knochenzermalmungen
constatirten Embolien der Capillargefässe, insbesondere jener der
Lungen mit resorbirtem Markfett, bei grossen Bauchwunden wieder die
von +Wegner+ nachgewiesene Abkühlung des Peritoneums die nächste
Todesursache bilden.
[Sidenote: Pancreasblutungen.]
Nach +Zenker+ (Deutsche Zeitschr. f. prakt. Med. 1874, Nr. 41) kann
auch durch Blutungen in das Pankreas, die sowohl aus natürlicher
Ursache als durch Erschütterungen eintreten können, plötzlicher
Tod veranlasst werden durch Betheiligung des nahegelegenen Plexus
solaris, und Ganglion semilunare. +Reubold+ („Ueber Pankreasblutungen
vom gerichtsärztlichen Standpunkt.“ Aus der Festschrift für +A. v.
Kölliker+. 1887) theilt diese Ansicht nicht und meint, dass dem
Pankreas in Fällen plötzlichen Todes nur deshalb eine besondere
Aufmerksamkeit zuzuwenden sei, weil es auf circulatorische Störungen
leicht und öfter sogar isolirt durch Blutung reagirt, somit zur
Diagnose jener beitragen kann. Auch +Dittrich+ (Vierteljahrschr.
f. gerichtl. Med. LII, 43) hält den Einfluss von Pankreasblutungen
bei plötzlichem Tod für hypothetisch. Solche Blutungen scheinen
insbesondere bei Alkoholikern spontan sowohl als nach verschiedenen
Gelegenheitsursachen in Folge parenchymatöser, entzündlicher oder
brandiger Degeneration und bei sogenannter Fettnekrose des Pankreas
vorzukommen (+H. Chiari+, +Seitz+). Wir haben eine solche bei einem
erhängten Selbstmörder beobachtet.
[Sidenote: Herzlähmung.]
In anderen Fällen scheinen zur Herzlähmung prädisponirende Momente eine
wesentliche Rolle zu spielen, insbesondere die so häufige fettige und
körnige Degeneration des Herzens, wie sie namentlich nach Endarteriitis
deformans sich entwickelt, so dass dann der mechanische (eventuell auch
psychische) Insult nur eine der verschiedenen Gelegenheitsursachen
bildet, die ein so erkranktes Herz zum plötzlichen Stillstand bringen
können. Ist ja die Herzlähmung oder der „Herzschlag“ in Folge von
parenchymatösen Erkrankungen des Herzfleisches die häufigste Ursache
des plötzlichen natürlichen Todes, und es lässt sich häufig nachweisen,
dass stärkere Ansprüche an das Herz (angestrengte Arbeit, Heben
von Lasten, Stiegensteigen, Laufen, psychischer Affect, künstliche
Narkose und selbst Coitus) die Gelegenheitsursache zum Eintritte der
Herzparalyse abgegeben haben.
[Sidenote: Erschütterung der Bauchgeflechte.]
Eine auch forensisch beachtenswerthe Form des Shok ist die durch
traumatische Erschütterung bedingte Lähmung von Gefässnerven,
insbesondere des Splanchnicusgebietes, wodurch plötzliche
Abdominalplethora und consecutiv plötzliche Anämie in den übrigen
Kreislaufgebieten entsteht. Bekannt ist in dieser Beziehung der
+Goltz+’sche Klopfversuch, welcher darin besteht, dass bei Fröschen
durch wiederholte Schläge gegen den Bauch das Herz zum diastolischen
Stillstand gebracht wird, und es unterliegt keinem Zweifel, dass
plötzliche Erschütterung des Unterleibes eines Menschen durch Stoss,
Fall u. dergl. gleiche Folgen nach sich ziehen kann. Da, wie +Goltz+
bei Thieren fand, die Abdominalgefässe hierbei das Sechzehnfache
ihres früheren Inhaltes aufnehmen können, so lässt sich erwarten,
dass auch beim Menschen diese Form des Shoks anatomisch nachweisbare
Veränderungen, nämlich Erweiterung und Hyperämie der Abdominal-,
insbesondere der Darmgefässe, zurücklassen wird, wie sie thatsächlich
nach „Klopfversuch“ bei Thieren gefunden wurden (+Wernich+, „Ueber
die als Neuroparalyse, Nervenschlag, Shok bezeichnete Todesart vom
gerichtsärztlichen Standpunkte“. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med.
1882, XXXVII, pag. 285 u. ff.).
Wir hatten die seltene Gelegenheit, einen solchen glücklich
abgelaufenen „Klopfversuch“ im Grossen am Menschen zu beobachten,
da wir zufällig anwesend waren, als vor unseren Augen ein Arbeiter
beim Verschieben der Waggons auf dem Innsbrucker Bahnhofe zwischen
die Puffer gerieth, so dass ihm der untere Theil des Brustkorbes
zusammengedrückt wurde. Der Mann hatte einen Schrei gethan und sofort
Mageninhalt entleert, wurde augenblicklich unter unserer Mitwirkung
hervorgezogen, war leichenblass und ohnmächtig. Herzschlag und Puls
nicht zu fühlen. Durch Bespritzen mit kaltem Wasser wurde er nach
einigen Augenblicken wieder zu sich gebracht und der Herzschlag, der
mehrere Secunden lang nicht zu fühlen und nicht zu hören gewesen war,
stellte sich zwar wieder ein, war jedoch ebenso wie der Puls schwach
und durch mehrere Minuten unregelmässig. Der Verletzte wurde nach
Hause getragen und war am anderen Tage wieder vollkommen hergestellt.
Zwei Fälle von plötzlichem Tode nach Schlag gegen die Magengegend
bringt +Maschka+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1879, XXX, 231).
Zu den traumatischen vasomotorischen Reflexlähmungen, die ebenfalls den
Tod bewirken können, gehört ferner die Commotio cerebri, von welcher
wir bei den Kopfverletzungen sprechen werden.
[Sidenote: Erstickung.]
_e_) Auch die +Erstickung+ kann in vielen Fällen von Verletzungen als
nächste Todesursache bezeichnet werden. Streng genommen gehört schon
der eben besprochene Shok hierher, da auch bei diesem, sowie bei jedem
plötzlichen Herzstillstand der Tod in letzter Linie durch Erstickung
erfolgt. Ebenso tödten Verletzungen, die die Brusthöhle eröffnen und
dadurch die Entfaltung der Lungen unmöglich machen, durch Erstickung.
Ferner Verletzungen der Medulla oblongata, und es würde nicht schwer
halten, die nächste, respective letzte Todesursache bei fast allen
plötzlichen, durch Verletzung erzeugten Todesarten auf Erstickung
zurückzuführen, da ja z. B. auch die Verblutung nur als Erstickungsform
aufgefasst werden kann. Erstickung im engeren Sinne lässt sich nicht
selten als nächste Todesursache erweisen bei Schnittwunden am Halse,
wie solche besonders häufig bei Selbstmördern gefunden werden, und sie
wird dadurch veranlasst, dass das aus den durchschnittenen Gefässen
ausströmende Blut in die ebenfalls durchtrennten Luftwege geräth,
beziehungsweise aspirirt wird.
[Sidenote: Secundäre Todesursachen.]
Zu den +secundären+ oder +mittelbaren+ nächsten Todesursachen gehören:
_a_) +Entzündliche Processe+ einzelner Organe, wie Meningitis,
Encephalitis, Pneumonie, Pleuritis, Peritonitis, Osteomyelitis etc.
_b_) +Pyämie+, Septicämie, Urämie.