Der im §. 129 sub _2b)_ erwähnte Begriff des „+besonderen Zustandes+“

des Verletzten bezieht sich im Gegensatze zu habituellen offenbar

nur auf vorübergehende Zustände, in denen sich das Individuum

gerade zur Zeit der That befand. Hierher könnte vielleicht unter

Umständen die Schwangerschaft gerechnet werden, insbesondere

z. B. eine Tubarschwangerschaft, bei welcher die betreffende Tuba

möglicherweise schon durch einen unbedeutenden Stoss auf den

Unterleib oder ähnlichen Insult zum Bersten gebracht werden kann.

Auch die Trunkenheit gehört hierher. So hatte in einem der Facultät

übergebenen Falle ein schwer betrunkener Mann, nachdem er bereits

wiederholt niedergestürzt war, sich wieder erhoben und einen andern

angegriffen, worauf er von diesem gepackt und niedergeworfen wurde.

Hierbei fiel er auf den vorspringenden Balken eines Webstuhles, blieb

sofort ruhig und starb nach wenigen Stunden im Sopor. Die Obduction

ergab intermeningeale Hämorrhagie und mehrfache Contusionen des

Gehirnes ohne Schädelfractur. Der ursächliche Zusammenhang zwischen

letzteren Befunden und dem Aufschlagen des Kopfes an den Balken,

respective dem Hinwerfen auf diesen, unterlag keinem Zweifel,

ebensowenig aber auch der Umstand, dass bei dem Ausfall letzterer

Handlung, die doch an und für sich nicht als eine lebensgefährliche

angesehen werden konnte, der schwer betrunkene Zustand des

Betreffenden eine wesentliche Rolle mitgespielt habe, weil derselbe

dadurch weniger im Stande war, sich aufrecht und im Gleichgewicht

zu erhalten und auch das Hinstürzen mit grösserer Gewalt als sonst

erfolgen musste.

Unter „+zufälligen Umständen+“ im Sinne des Gesetzes sind äussere

Zufälligkeiten zu verstehen, durch welche eine sonst minder zu

qualificirende Verletzung einen schweren Effect nach sich gezogen

hat, z. B. das Hinstürzen eines durch einen Schlag vorübergehend

Betäubten auf einen spitzen Gegenstand, oder in eine Tiefe, oder in

eine Flüssigkeit.

Ad 2. Die Fälle sind nicht selten, in denen der Grund des ungünstigen

Verlaufes einer Verletzung insbesondere der langen Dauer der

Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit in individuellen oder in

accessorischen Momenten gesucht werden muss.

Zu den individuellen Momenten gehören bereits viele der allgemeinen

oder localen pathologischen Zustände, die wir als eigenthümliche

Leibesbeschaffenheit bezeichnet haben, vor Allem aber der chronische

Alkoholismus, welcher bekanntlich auf den Verlauf von Verletzungen den

ungünstigsten Einfluss auszuüben pflegt, insbesondere wegen Ausbruch

des Delirium tremens. In Folge letzteren Umstandes kommt es häufig

genug zum Tode bei Verletzungen, die sonst eine günstige Prognose

geboten hätten. Die Beurtheilung solcher Fälle ist deshalb nicht

leicht, weil sich dabei die bekannte und noch keineswegs erledigte

Streitfrage aufwirft, ob der Ausbruch des Delirium tremens der

Verletzung oder nur der meist eingeleiteten Entziehung des gewohnten

Alkoholgenusses zuzuschreiben sei und im letzteren Falle der Einwurf

nahe liegt, dass, wenn man den Alkoholgenuss gestattet hätte, das

Delirium tremens und daher der letale Ausgang ausgeblieben wäre, und

dass nach einer solchen Entziehung das Delirium ausbrechen und zum Tode

hätte führen können, auch wenn gar keine Verletzung bestanden haben

würde. Die concreten Verhältnisse des Falles müssen entscheiden, ob auf

die Entziehung des Alkohols oder auf den Einfluss der Verletzung das

Hauptgewicht gelegt werden soll.

[Sidenote: Accidentelle Wundkrankheiten. Antiseptik.]

Zu den accessorischen Momenten gehören in erster Linie die sog.

+accidentellen Wundkrankheiten+. Wie sehr sich gerade in dieser

Beziehung die Anschauungen geändert haben, ist bekannt. Während

man bis vor Kurzem diese Krankheiten als natürliche, d. h. in der

Wunde selbst gelegene Processe betrachtete, weiss man gegenwärtig,

dass die letzteren sämmtlich mit den betreffenden, noch so schweren

Verletzungen in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen, sondern

stets durch andere erst zur Wunde von aussen hinzugekommene, und was

das Wichtigste ist, durch entsprechende (antiseptische) Wundbehandlung

verhütbare Schädlichkeiten bedingt werden. „Im Augenblicke,“ sagt

+Bergmann+ in seiner Berliner Antrittsvorlesung, „nimmt die Chirurgie

an, dass jede Verletzung und jede Verwundung, wenn sie nur nicht die

Function eines lebenswichtigen Organes aufhebt, ohne Lebensgefahr,

ja ohne wesentliche Erschütterung der Gesundheit ausheilen muss,

und dass, wenn sie das nicht thut, andere, nicht durch das Trauma

bedingte Momente mitspielen“, und weiter: „Ist nun irgend eine

Continuitätstrennung, gleichviel ob eine unterhäutige oder eine offene

Wunde, vorhanden, so gross als sie wolle, so ist auch das Leben des

Patienten nicht anders als durch ein sog. Accidens bedroht.“ Schon

früher hat +v. Nussbaum+ („Sonst und jetzt; Einfluss der modernen

Wundbehandlung.“ Ann. der städt. allg. Krankenhäuser zu München. I,

1878, und „Einfluss der Antiseptik auf die gerichtliche Medicin.“

Aerztl. Intelligenzblatt f. Bayern. 1880, Nr. 19 u. 20) die bezüglich

der Auffassung der Wundkrankheiten gegenwärtig wesentlich geänderten

Verhältnisse hervorgehoben und den Wunsch ausgesprochen, „dass auch

die gerichtliche Medicin diesen grossen Fund der Chirurgie (die

antiseptische Wundbehandlung) nicht mehr länger ignorire, sondern zum

Wohle der Betheiligten ausnütze“.

Es geht daraus hervor, dass wir gegenwärtig in allen Fällen, in

welchen Erysipel, Phlegmone, Lymphangioitis, Septicämie, Pyämie etc.

auftreten, beziehungsweise zum Tode führen, diese Processe unter die

in der Alinea _d)_ des §. 129 der österr. St. P. O. erwähnten, zur

Verletzung „zufällig hinzugekommenen, jedoch durch sie veranlassten

oder aus ihr entstandenen Zwischenursachen“ zu rechnen und in diesem

Sinne unser Gutachten abzugeben haben. Daran muss sich aber sofort

die Beantwortung einer zweiten bereits in der Alinea _e)_ des §. 129

gestellten Frage anschliessen: „ob der Tod (respective die accidentelle

Wundkrankheit) durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte

abgewendet werden können?“ und in der Beantwortung dieser Frage liegt

die Schwierigkeit der Sache. In vielen Fällen stehen die Verhältnisse

allerdings so, dass man mit Rücksicht auf die massenhaften Erfahrungen

der modernen Chirurgie erklären kann, dass, wenn die concrete Wunde

correct antiseptisch behandelt worden wäre, höchst wahrscheinlich

die betreffende accidentelle Wundkrankheit und ihre Folgen nicht

eingetreten wären. Es gehören hierher die meisten leicht zugänglichen

Verletzungen peripherer Körpertheile, unter anderen die Wunden der

weichen Schädeldecken, welche früher wegen der „leicht hinzutretenden

Erysipele und Meningitiden“ so gefürchtet waren und gegenwärtig in

kürzester Zeit zur vollständigen Heilung gebracht werden. Dass aber

auch in solchen Fällen selbst die correcteste antiseptische Behandlung

manchmal den Eintritt der Wundkrankheiten nicht verhüten kann, ist

zur Genüge bekannt. Namentlich kann dieses geschehen, wenn der

antiseptische Verband nicht bald genug zur Anwendung kam, ein Umstand,

der gerade in forensischen Fällen verhältnissmässig leicht und auch

ohne Verschulden des Verletzten oder eines Andern sich ereignen kann.

Ueberdies können ja schon durch das verletzende Werkzeug infectiöse

Stoffe in die Wunde gelangen. Eine Reihe anderer Verletzungen,

insbesondere die in Körperhöhlen eindringenden, sind gegenwärtig der

Antiseptik schwer zugänglich und wieder andere tragen wegen gewisser,

schon im Momente der Zufügung gegebener Complicationen den Keim

infectiöser Erkrankung in sich, so z. B. die in den Verdauungscanal

penetrirenden Wunden. Bedenkt man dazu, dass über die Dignität der

einzelnen Antiseptica und antiseptischen Verbandmethoden auch unter den

Chirurgen selbst noch manche Differenzen bestehen, so wird es trotz

der grossartigen Erfolge, welche die Chirurgie mit der Antiseptik

aufzuweisen hat, dennoch im concreten Fall mitunter recht schwer

fallen, ja unmöglich sein, positiv zu erklären, dass das Auftreten der

betreffenden accidentellen Wundkrankheit zu verhüten gewesen wäre.

Es handelt sich auch gar nicht darum, ob die betreffende

Verletzungsfolge überhaupt, sondern ob sie unter den concreten

Verhältnissen des vorliegenden Falles verhütet werden konnte,

namentlich aber darum, ob, wenn dies möglich war, die Unterlassung der

dazu nöthigen Vorkehrungen durch positives Verschulden des Verletzten

selbst oder eines Anderen[252] geschah; denn nur in letzteren Fällen

dürfte obige Erklärung auf die weitere Behandlung des Thäters,

respective des Ausmasses der Strafe durch das erkennende Gericht von

Einfluss sein.

Wie von Seite der Juristen die Sache aufgefasst wird, geht deutlich

aus der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 25. October

1881 hervor, in einem Falle, wo es sich um fahrlässige Tödtung eines

Kindes durch Verbrühung handelte, aber von Seite des Landgerichtes

ein nothwendiger Causal-Zusammenhang zwischen Verbrühung und Tod

deshalb nicht angenommen worden war, weil der Sachverständige erklärt

hatte, dass, wenn sofort antiseptische Mittel angewendet worden

wären, das Kind wahrscheinlich am Leben geblieben sein würde. Das

Reichsgericht hob dieses freisprechende Urtheil auf, weil es auf

einer falschen Auffassung des Begriffes „Causal-Zusammenhang“ beruht.

„+Causal+,“ sagt das Reichsgericht, „ist jede Handlung, welche zur

Hervorbringung eines bestimmten Erfolges mit wirksam gewesen ist.

+Dass die Handlung den Erfolg allein und unmittelbar herbeigeführt

habe, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass sie in der

Weise mitwirkende Ursache gewesen sei, dass ohne dieselbe der

Erfolg nicht eingetreten sein würde.+ Hiervon ausgehend würde der

vermisste Causal-Zusammenhang unbedenklich vorliegen, sobald nur

feststeht, dass die Blutvergiftung ohne die Verbrennung des Kindes

nicht eingetreten wäre. Denn unter dieser Voraussetzung würde der Tod

des Kindes eine Folge der Blutvergiftung, die Blutvergiftung eine

Folge der Verbrennung und endlich die Verbrennung eine Folge des

fahrlässigen Verhaltens gewesen sein“ (Deutsche Medicinal-Zeitung.

1882, Nr. 5).

Gerichtsärztliche Behandlung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne

des österr. Strafgesetzentwurfes und des deutschen Strafgesetzes.

Die einschlägigen Bestimmungen beider Gesetze sind im Wesentlichen

conform, gestatten daher eine gemeinschaftliche Besprechung. Beide

unterscheiden die „Körperverletzung“ im Allgemeinen und die „schwere

Körperverletzung“, indem sie als letztere solche Körperverletzungen

bezeichnen, welche ganz besonders schwere und im Gesetz ausdrücklich

genannte Folgen nach sich gezogen haben.

A. Die „schwere Körperverletzung“.

Ein Blick auf den §. 232 des österr. Entw. und den §. 224 des

deutschen St. G. zeigt uns sofort, dass der Begriff der „schweren

Körperverletzung“ im Sinne dieser Gesetze ungleich enger genommen

ist und viel genauer präcisirt erscheint, als jener der „schweren

Verletzung“ im Sinne des §. 152 des gegenwärtigen österr.

Strafgesetzes. Während, wie wir oben sahen, im letzteren der Begriff

der „schweren Verletzung“ nicht definirt und dem Gerichtsarzte

überlassen wird, sich denselben zu commentiren, jedenfalls aber sehr

dehnbar erscheint, finden wir, dass im österr. Entw. und im deutschen

St. G. eine Körperverletzung nur dann als „schwere“ im strafrechtlichen

Sinne aufgefasst wird, wenn sie gewisse, im §. 232 des österr. Entw.

und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich bezeichnete Folgen

nach sich gezogen hatte, woraus sich zugleich ergibt, dass fortan der

Arzt nicht wie bisher zu erklären haben wird, ob eine Verletzung eine

schwere sei oder nicht, sondern nur, ob jene Folgen aufgetreten sind,

unter welchen das St. G. eine Verletzung als eine „schwere“ auffasst

und bestraft.

Die betreffenden Folgen, welche im Allgemeinen denjenigen entsprechen,

welche wir im §. 156 des gegenwärtigen österr. St. G. kennen gelernt

haben, sind nachstehende:

[Sidenote: Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.]

_a)_ +Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.+ Da der vom

deutschen Gesetze gebrauchte Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt, so

ist die Fassung des österr. Entw. entschieden viel besser, welche die

Glieder, deren Verlust sie als besonders gravirend auffasst, nennt,

und als solche einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss und die Nase

bezeichnet.

Zweifellos wäre der Verlust dieser vom österr. Entwurf ausdrücklich

genannten Glieder auch im Sinne des deutschen St. G. als Verlust

„wichtiger“ Glieder des Körpers zu bezeichnen, der Verlust anderer

aber, z. B. mehrerer oder aller Finger einer Hand, je nach der

concreten Natur des Falles entweder ebenfalls als „Verlust wichtiger

Glieder“ zu erklären oder unter den Begriff der „bleibenden

Verunstaltung“ (österr. Entw.) oder „erheblichen und dauernden

Entstellung“ (deutsch. St. G.) zu subsumiren. Dem Verlust einzelner

Finger oder einzelner Fingerglieder wird wohl kaum eine solche

Bedeutung zugeschrieben werden können.

In einem Falle, wo es sich um Verlust von zwei Gliedern des rechten

Zeigefingers handelte, verneinte das Reichsgericht, dass der Verlust

eines „wichtigen Gliedes“ vorliege, indem es Folgendes hinzufügte:

„Für den Begriff der „Wichtigkeit“ kommt nicht der relative Werth

in Betracht, welchen der Besitz oder Verlust eines Körpergliedes

für den Verletzten besitzt und dasselbe Glied kann nicht für den

Einen werthvoll und für den Anderen werthlos sein. Im Sinne des §.

224 muss auch für das einzelne Körperglied das Werthverhältniss

entscheiden, in welchem dasselbe seiner Wichtigkeit nach noch zu dem

Gesammtorganismus steht und insbesondere das grössere oder geringere

Mass von Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwogen werden, welche

die regelmässigen Functionen aller Einzelorgane des gesammten Körpers

durch den Mangel eines oder einzelner derselben durchschnittlich

erleiden.“

Zufolge Erkenntniss des I. Strafsenates vom 15. November 1880 (s.

+Wellenstein+, „Die für den Gerichtsarzt interessanten Erkenntnisse

des Reichsgerichtes in Strafsachen.“ Vierteljahrschrift f. ger. Med.

XXXVI, pag. 49) setzt die Anwendung des §. 224 den physischen Verlust

eines Gliedes des menschlichen Körpers voraus und umfasst daher nicht

den Fall, wenn dieses Glied als ein Theil des menschlichen Körpers

physisch fortdauernd vorhanden, dasselbe jedoch zu seinen Functionen,

sei es völlig oder in erheblicher Weise unbrauchbar ist; z. B. eine

Verletzung, welche die Steifheit von 3 Fingern zur Folge hatte, gehört

nicht hierher.[253]

[Sidenote: Verlust des Sehvermögens.]

_b)_ +Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen.+ Diese

präcise Fassung kann nur begrüsst werden, da sie den oben geschilderten

Schwierigkeiten, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des

bisherigen österr. St. G. ergaben, ein Ende macht. Allerdings ist auch

der Begriff des „Verlustes des Sehvermögens auf einem oder beiden

Augen“ keineswegs einer scharfen Begrenzung fähig, doch würde wohl kein

Arzt anstehen, das Sehvermögen für verloren zu erklären, wenn auch etwa

der Betreffende noch im Stande wäre, mit Mühe grosse Gegenstände zu

unterscheiden, da, wenn man eine solche Auffassung nicht gelten lassen

möchte, man gezwungen wäre, den Verlust des Sehvermögens im strengsten

Sinne sogar zu negiren, wenn von letzterem nichts als blos die

quantitative Lichtempfindung geblieben wäre. Sollten in irgend einem

Falle Zweifel entstehen, ob man die Beeinträchtigung des Sehvermögens

als Verlust desselben zu bezeichnen hätte, so wird sich der

Gerichtsarzt damit begnügen, den Grad und die Bedeutung einer solchen

Beeinträchtigung dem Richter oder den Geschworenen auseinanderzusetzen

und diesen die weitere Classificirung der concreten Verletzung zu

überlassen, was er um so leichter thun kann, als der Richter, auch

wenn die Verletzung nicht als eine „schwere Körperverletzung“ erklärt

wird, das höchste Strafausmass eintreten lassen kann, auf welches den

gesetzlichen Bestimmungen zufolge für die als nicht „schwer“ erklärten

Verletzungen erkannt werden darf.

[Sidenote: Verlust des Gehöres etc.]

_c)_ Bezüglich des +Verlustes des Gehöres+, +der Sprache+ oder +der

Fortpflanzungsfähigkeit+ (Zeugungsfähigkeit) verweisen wir auf das bei

der Erörterung der gleichen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. St.

G. Gesagte (pag. 332).

[Sidenote: Verfall in Siechthum.]

_d)_ +Verfall in Siechthum oder Lähmung.+ Wir haben oben versucht,

den Begriff des „Siechthums“ zu definiren, und es unterliegt keinem

Zweifel, dass die gleiche Definition auch hier zur Anwendung

kommen muss. Während jedoch das österr. Gesetz (§. 106 _b_) von

„immerwährendem Siechthum“ spricht, findet sich im österr. Entwurf,

sowie im deutschen St. G. dieses Epitheton nicht, und es erscheint

demnach fraglich, ob diese Gesetze unter Siechthum ein unheilbares

Leiden von den oben auseinandergesetzten Qualitäten oder auch nur

einen längere Zeit andauernden, d. h. chronischen Krankheitszustand

dieser Art im Auge hatten, selbst wenn dessen Heilbarkeit nicht

ausgeschlossen ist. Letztere Auffassung ist vielleicht die richtigere,

da in das deutsche Gesetz der von der Berliner wissenschaftlichen

Deputation beantragte Zusatz „anhaltendes“ nicht aufgenommen wurde mit

der Motivirung: „weil der Zustand des Siechthums an sich schon eine

lange Dauer voraussetzt, und der Zusatz leicht Veranlassung zu einer

schwankenden Auslegung geben könnte“.

In einem 1877 abgegebenen „Superarbitrium über einen in Siechthum

verfallenen Verletzten“ hat sich die k. wissenschaftliche Deputation

folgendermassen geäussert (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F.,

XXVII, 385, Ref. +Skrzecka+):

„Was die Frage betrifft, wie lange ein chronisches Leiden andauern

müsse, um mit Recht als Siechthum bezeichnet zu werden, so muss

zunächst hervorgehoben werden, dass im Worte „Siechthum“ der Begriff

der Unheilbarkeit nicht unbedingt liegt, da man auch von der Genesung

eines Menschen nach langem Siechthum spricht, wiewohl dann meist von

einer ungewöhnlichen ausserordentlichen Thatsache. Ein bestimmtes

Zeitmass für die minimale Dauer eines als Siechthum zu bezeichnenden

Krankheitszustandes lässt sich begreiflicherweise nicht aufstellen,

doch leidet hierunter keineswegs die forensische Brauchbarkeit der

Bezeichnung „Siechthum“. Ein Krankheitszustand, welcher in Folge

einer Verletzung eingetreten, zu der Zeit aber, wann die Begutachtung

der Folgen der Verletzung dem Gerichtsarzte aufgetragen wird, bereits

wieder beseitigt ist, wird kaum jemals als ein „Siechthum“ zu

bezeichnen sein, dürfte ausschliesslich in solchen Fällen aufgeworfen

werden, in denen ihre Beantwortung ein prognostisches Urtheil der

Sachverständigen erforderlich macht. Wenn der Gerichtsarzt in einem

solchen Falle von einem zur Zeit bestehenden schweren chronischen

Leiden im Stande ist, mit einiger Sicherheit vorauszusetzen, dass

es werde geheilt werden, so wird er auch der Natur der Sache nach

im Stande sein, anzugeben, wann die Heilung zu erwarten stehe, und

diese Frist wird nie eine besonders lange sein können, weil sich

bei solchen Zuständen ein Urtheil im Voraus auf lange Zeit hinaus

nicht wohl fällen lässt. Auf eine solche Krankheit, deren Heilung in

bemessener Frist -- und sollte dieselbe auch Monate betragen -- von

vornherein mindestens mit Wahrscheinlichkeit in Aussicht gestellt

werden kann, würde die Bezeichnung des Siechthums nicht anwendbar

sein, vielmehr wird dieselbe beschränkt bleiben müssen auf diejenigen

schweren chronischen Krankheitszustände, von denen sich, wenn sie

nicht überhaupt für unheilbar erklärt werden können, doch nicht auch

nur mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, ob dieselben überhaupt

jemals beseitigt werden können, oder wenn dieser günstige Fall

eintreten sollte, in welcher Frist dieses möglicherweise geschehen

könnte.“

[Sidenote: Lähmung.]

Die meisten Schwierigkeiten hat der sowohl im österr. Entwurf, als im

deutschen St. G. vorkommende Ausdruck „Verfall in Lähmung“ geboten,

da es nicht klar war, ob nur eine Lähmung im streng physiologischen

Sinne oder auch anderweitige Beeinträchtigung oder Aufhebung der

Bewegungsfähigkeit eines oder mehrerer Körpertheile gemeint seien und

welche Körpertheile gelähmt, beziehungsweise zur Bewegung unfähig sein

müssen, wenn der Zustand als „Verfall in Lähmung“ aufgefasst werden

soll. Diese Schwierigkeiten hat das Reichsgericht behoben, indem es

(+v. Wellenstein+, l. c., 1885, XLIII, pag. 365 u. f.) aus Anlass

eines Falles, wo es sich um Lähmung des linken Armes in Folge eines

Stiches in den Kopf handelte, entschied: „dass in der Lähmung eines

Armes an sich und ohne dass hieraus eingreifende Bewegungsstörungen

für den Gesammtorganismus sich ergeben, ein „Verfall in Lähmung“ im

Sinne des §. 224 nicht gefunden werden kann, denn §. 224 versteht unter

„Verfall in Lähmung“ nicht die Beschränkung oder völlige Aufhebung der

Gebrauchsfähigkeit irgend eines einzelnen Gliedes des menschlichen

Körpers, sondern nur eine derartige Affection, welche den Organismus

in einer umfassenden Weise angreift, welche mit ausgedehnter Wirkung

Organe des Körpers der freien Aeusserung ihrer naturgemässen Thätigkeit

beraubt, obgleich nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Lähmung

einzelner Gliedmassen den Begriff „Verfall in Lähmung“ erfüllen kann,

soferne sie nämlich bezüglich der Bewegungsfähigkeit des ganzen

Menschen von eingreifender Wirkung ist“.

Auch bezüglich des Verfalls in Lähmung wird nicht fixirt, ob nur

unheilbare oder blos länger dauernde Lähmung darunter zu verstehen

sei, und es gilt demnach das Gleiche, was bezüglich des „Verfalls in

Siechthum“ gesagt worden ist.

[Sidenote: Geisteskrankheit.]

_e)_ Bezüglich des „+Verfalls in Geisteskrankheit+“ müssen wir auf

die Besprechung der vorübergehenden und bleibenden Geistesstörung

in Folge von Verletzungen im Sinne der §§. 152 und 156 _b_ des

jetzigen österr. St. G. (pag. 319) verweisen. Die neuere gesetzliche

Bestimmung unterscheidet sich von der genannten nur dadurch, dass ein

Unterschied zwischen vorübergehender Geistesstörung und solcher „ohne

Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung“ nicht mehr gedacht wird,

und zwar, wie aus unseren obigen Auseinandersetzungen hervorgeht,

mit vollem Recht, ein Umstand, der übrigens seinerseits auch dafür

spricht, dass die Gesetzgeber bei der Aufnahme der Begriffe „Verfall in

Siechthum oder Lähmung“ nicht ausschliesslich unheilbare Zustände vor

Augen hatten.

_f)_ „+Bleibende Verunstaltung+“ (österr. Entw.), „+erhebliche und

dauernde Entstellung+“ (deutsches St. G.). Auch bezüglich dieser

Bestimmungen haben wir dem bereits oben Gesagten nichts Weiteres

hinzuzufügen.

B. Die leichte Körperverletzung im Sinne des deutschen St. G. und des

österr. St. G.-Entwurfes.

Hat die „Körperverletzung“ nicht jene Folgen erzeugt, welche

dieselbe als „schwere Körperverletzung“ im Sinne des Strafgesetzes

qualificiren würde, und auch nicht den Tod bewirkt, so wird sie

als „Körperverletzung“ schlechtweg, beziehungsweise als „+leichte+

Körperverletzung“ bezeichnet. Es dürfte sich empfehlen, letzteren

Ausdruck auch in der österreichischen gerichtsärztlichen Praxis

einzuführen, obgleich er im Entwurf des neuen St. G. nirgends vorkommt,

da es logisch erscheint, der „schweren“ Körperverletzung die „leichte“

entgegenzustellen.

Als „leichte Körperverletzung“ wären demnach alle Verletzungen zu

bezeichnen, welche weder den Tod, noch die im §. 232 des österr. Entw.

und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich erwähnten Folgen nach

sich gezogen haben. Daraus ist ersichtlich, dass fortan der Begriff der

„leichten Verletzung“ ein ganz anderer, namentlich ein viel weiterer

sein wird, als er bis jetzt, d. h. solange noch das jetzige österr.

St. G. gilt, gewesen ist. Es ergibt sich aber auch daraus, dass wir

durch diese weitere Anwendung des Ausdruckes „leichte Verletzung“

einigermassen mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in Collision kommen,

da unter den Begriff der leichten Verletzung fortan nicht blos ganz

unbedeutende, sondern auch eine Reihe solcher Verletzungen fallen

wird, die der vulgären und auch der medicinischen Auffassung zufolge

keineswegs als unbedeutend, sondern geradezu als schwer bezeichnet zu

werden pflegen.

In seiner ursprünglichen Fassung hatte das deutsche St. G. keine

Kategorien der „leichten“ Körperverletzung aufgestellt, sondern es dem

Richter überlassen, je nach den Umständen des Falles auf Gefängniss bis

zu 3 Jahren oder auf eine Geldstrafe bis zu 300 Thalern zu erkennen.

In der Praxis hat sich jedoch die Nothwendigkeit ergeben, auch

zwischen den „leichten“ Verletzungen eine im Strafgesetz ausdrücklich

hervorgehobene Unterscheidung zu machen, beziehungsweise für gewisse

Arten derselben einen höheren Strafsatz zu bestimmen. Es wurde deshalb

(1876) zwischen den §. 223 und den §. 224 ein §. 223 _a_ eingeschaltet,

welcher heisst:

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 39 / 132 段