des Verletzten bezieht sich im Gegensatze zu habituellen offenbar
nur auf vorübergehende Zustände, in denen sich das Individuum
gerade zur Zeit der That befand. Hierher könnte vielleicht unter
Umständen die Schwangerschaft gerechnet werden, insbesondere
z. B. eine Tubarschwangerschaft, bei welcher die betreffende Tuba
möglicherweise schon durch einen unbedeutenden Stoss auf den
Unterleib oder ähnlichen Insult zum Bersten gebracht werden kann.
Auch die Trunkenheit gehört hierher. So hatte in einem der Facultät
übergebenen Falle ein schwer betrunkener Mann, nachdem er bereits
wiederholt niedergestürzt war, sich wieder erhoben und einen andern
angegriffen, worauf er von diesem gepackt und niedergeworfen wurde.
Hierbei fiel er auf den vorspringenden Balken eines Webstuhles, blieb
sofort ruhig und starb nach wenigen Stunden im Sopor. Die Obduction
ergab intermeningeale Hämorrhagie und mehrfache Contusionen des
Gehirnes ohne Schädelfractur. Der ursächliche Zusammenhang zwischen
letzteren Befunden und dem Aufschlagen des Kopfes an den Balken,
respective dem Hinwerfen auf diesen, unterlag keinem Zweifel,
ebensowenig aber auch der Umstand, dass bei dem Ausfall letzterer
Handlung, die doch an und für sich nicht als eine lebensgefährliche
angesehen werden konnte, der schwer betrunkene Zustand des
Betreffenden eine wesentliche Rolle mitgespielt habe, weil derselbe
dadurch weniger im Stande war, sich aufrecht und im Gleichgewicht
zu erhalten und auch das Hinstürzen mit grösserer Gewalt als sonst
erfolgen musste.
Unter „+zufälligen Umständen+“ im Sinne des Gesetzes sind äussere
Zufälligkeiten zu verstehen, durch welche eine sonst minder zu
qualificirende Verletzung einen schweren Effect nach sich gezogen
hat, z. B. das Hinstürzen eines durch einen Schlag vorübergehend
Betäubten auf einen spitzen Gegenstand, oder in eine Tiefe, oder in
eine Flüssigkeit.
Ad 2. Die Fälle sind nicht selten, in denen der Grund des ungünstigen
Verlaufes einer Verletzung insbesondere der langen Dauer der
Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit in individuellen oder in
accessorischen Momenten gesucht werden muss.
Zu den individuellen Momenten gehören bereits viele der allgemeinen
oder localen pathologischen Zustände, die wir als eigenthümliche
Leibesbeschaffenheit bezeichnet haben, vor Allem aber der chronische
Alkoholismus, welcher bekanntlich auf den Verlauf von Verletzungen den
ungünstigsten Einfluss auszuüben pflegt, insbesondere wegen Ausbruch
des Delirium tremens. In Folge letzteren Umstandes kommt es häufig
genug zum Tode bei Verletzungen, die sonst eine günstige Prognose
geboten hätten. Die Beurtheilung solcher Fälle ist deshalb nicht
leicht, weil sich dabei die bekannte und noch keineswegs erledigte
Streitfrage aufwirft, ob der Ausbruch des Delirium tremens der
Verletzung oder nur der meist eingeleiteten Entziehung des gewohnten
Alkoholgenusses zuzuschreiben sei und im letzteren Falle der Einwurf
nahe liegt, dass, wenn man den Alkoholgenuss gestattet hätte, das
Delirium tremens und daher der letale Ausgang ausgeblieben wäre, und
dass nach einer solchen Entziehung das Delirium ausbrechen und zum Tode
hätte führen können, auch wenn gar keine Verletzung bestanden haben
würde. Die concreten Verhältnisse des Falles müssen entscheiden, ob auf
die Entziehung des Alkohols oder auf den Einfluss der Verletzung das
Hauptgewicht gelegt werden soll.
[Sidenote: Accidentelle Wundkrankheiten. Antiseptik.]
Zu den accessorischen Momenten gehören in erster Linie die sog.
+accidentellen Wundkrankheiten+. Wie sehr sich gerade in dieser
Beziehung die Anschauungen geändert haben, ist bekannt. Während
man bis vor Kurzem diese Krankheiten als natürliche, d. h. in der
Wunde selbst gelegene Processe betrachtete, weiss man gegenwärtig,
dass die letzteren sämmtlich mit den betreffenden, noch so schweren
Verletzungen in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen, sondern
stets durch andere erst zur Wunde von aussen hinzugekommene, und was
das Wichtigste ist, durch entsprechende (antiseptische) Wundbehandlung
verhütbare Schädlichkeiten bedingt werden. „Im Augenblicke,“ sagt
+Bergmann+ in seiner Berliner Antrittsvorlesung, „nimmt die Chirurgie
an, dass jede Verletzung und jede Verwundung, wenn sie nur nicht die
Function eines lebenswichtigen Organes aufhebt, ohne Lebensgefahr,
ja ohne wesentliche Erschütterung der Gesundheit ausheilen muss,
und dass, wenn sie das nicht thut, andere, nicht durch das Trauma
bedingte Momente mitspielen“, und weiter: „Ist nun irgend eine
Continuitätstrennung, gleichviel ob eine unterhäutige oder eine offene
Wunde, vorhanden, so gross als sie wolle, so ist auch das Leben des
Patienten nicht anders als durch ein sog. Accidens bedroht.“ Schon
früher hat +v. Nussbaum+ („Sonst und jetzt; Einfluss der modernen
Wundbehandlung.“ Ann. der städt. allg. Krankenhäuser zu München. I,
1878, und „Einfluss der Antiseptik auf die gerichtliche Medicin.“
Aerztl. Intelligenzblatt f. Bayern. 1880, Nr. 19 u. 20) die bezüglich
der Auffassung der Wundkrankheiten gegenwärtig wesentlich geänderten
Verhältnisse hervorgehoben und den Wunsch ausgesprochen, „dass auch
die gerichtliche Medicin diesen grossen Fund der Chirurgie (die
antiseptische Wundbehandlung) nicht mehr länger ignorire, sondern zum
Wohle der Betheiligten ausnütze“.
Es geht daraus hervor, dass wir gegenwärtig in allen Fällen, in
welchen Erysipel, Phlegmone, Lymphangioitis, Septicämie, Pyämie etc.
auftreten, beziehungsweise zum Tode führen, diese Processe unter die
in der Alinea _d)_ des §. 129 der österr. St. P. O. erwähnten, zur
Verletzung „zufällig hinzugekommenen, jedoch durch sie veranlassten
oder aus ihr entstandenen Zwischenursachen“ zu rechnen und in diesem
Sinne unser Gutachten abzugeben haben. Daran muss sich aber sofort
die Beantwortung einer zweiten bereits in der Alinea _e)_ des §. 129
gestellten Frage anschliessen: „ob der Tod (respective die accidentelle
Wundkrankheit) durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte
abgewendet werden können?“ und in der Beantwortung dieser Frage liegt
die Schwierigkeit der Sache. In vielen Fällen stehen die Verhältnisse
allerdings so, dass man mit Rücksicht auf die massenhaften Erfahrungen
der modernen Chirurgie erklären kann, dass, wenn die concrete Wunde
correct antiseptisch behandelt worden wäre, höchst wahrscheinlich
die betreffende accidentelle Wundkrankheit und ihre Folgen nicht
eingetreten wären. Es gehören hierher die meisten leicht zugänglichen
Verletzungen peripherer Körpertheile, unter anderen die Wunden der
weichen Schädeldecken, welche früher wegen der „leicht hinzutretenden
Erysipele und Meningitiden“ so gefürchtet waren und gegenwärtig in
kürzester Zeit zur vollständigen Heilung gebracht werden. Dass aber
auch in solchen Fällen selbst die correcteste antiseptische Behandlung
manchmal den Eintritt der Wundkrankheiten nicht verhüten kann, ist
zur Genüge bekannt. Namentlich kann dieses geschehen, wenn der
antiseptische Verband nicht bald genug zur Anwendung kam, ein Umstand,
der gerade in forensischen Fällen verhältnissmässig leicht und auch
ohne Verschulden des Verletzten oder eines Andern sich ereignen kann.
Ueberdies können ja schon durch das verletzende Werkzeug infectiöse
Stoffe in die Wunde gelangen. Eine Reihe anderer Verletzungen,
insbesondere die in Körperhöhlen eindringenden, sind gegenwärtig der
Antiseptik schwer zugänglich und wieder andere tragen wegen gewisser,
schon im Momente der Zufügung gegebener Complicationen den Keim
infectiöser Erkrankung in sich, so z. B. die in den Verdauungscanal
penetrirenden Wunden. Bedenkt man dazu, dass über die Dignität der
einzelnen Antiseptica und antiseptischen Verbandmethoden auch unter den
Chirurgen selbst noch manche Differenzen bestehen, so wird es trotz
der grossartigen Erfolge, welche die Chirurgie mit der Antiseptik
aufzuweisen hat, dennoch im concreten Fall mitunter recht schwer
fallen, ja unmöglich sein, positiv zu erklären, dass das Auftreten der
betreffenden accidentellen Wundkrankheit zu verhüten gewesen wäre.
Es handelt sich auch gar nicht darum, ob die betreffende
Verletzungsfolge überhaupt, sondern ob sie unter den concreten
Verhältnissen des vorliegenden Falles verhütet werden konnte,
namentlich aber darum, ob, wenn dies möglich war, die Unterlassung der
dazu nöthigen Vorkehrungen durch positives Verschulden des Verletzten
selbst oder eines Anderen[252] geschah; denn nur in letzteren Fällen
dürfte obige Erklärung auf die weitere Behandlung des Thäters,
respective des Ausmasses der Strafe durch das erkennende Gericht von
Einfluss sein.
Wie von Seite der Juristen die Sache aufgefasst wird, geht deutlich
aus der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 25. October
1881 hervor, in einem Falle, wo es sich um fahrlässige Tödtung eines
Kindes durch Verbrühung handelte, aber von Seite des Landgerichtes
ein nothwendiger Causal-Zusammenhang zwischen Verbrühung und Tod
deshalb nicht angenommen worden war, weil der Sachverständige erklärt
hatte, dass, wenn sofort antiseptische Mittel angewendet worden
wären, das Kind wahrscheinlich am Leben geblieben sein würde. Das
Reichsgericht hob dieses freisprechende Urtheil auf, weil es auf
einer falschen Auffassung des Begriffes „Causal-Zusammenhang“ beruht.
„+Causal+,“ sagt das Reichsgericht, „ist jede Handlung, welche zur
Hervorbringung eines bestimmten Erfolges mit wirksam gewesen ist.
+Dass die Handlung den Erfolg allein und unmittelbar herbeigeführt
habe, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass sie in der
Weise mitwirkende Ursache gewesen sei, dass ohne dieselbe der
Erfolg nicht eingetreten sein würde.+ Hiervon ausgehend würde der
vermisste Causal-Zusammenhang unbedenklich vorliegen, sobald nur
feststeht, dass die Blutvergiftung ohne die Verbrennung des Kindes
nicht eingetreten wäre. Denn unter dieser Voraussetzung würde der Tod
des Kindes eine Folge der Blutvergiftung, die Blutvergiftung eine
Folge der Verbrennung und endlich die Verbrennung eine Folge des
fahrlässigen Verhaltens gewesen sein“ (Deutsche Medicinal-Zeitung.
1882, Nr. 5).
Gerichtsärztliche Behandlung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne
des österr. Strafgesetzentwurfes und des deutschen Strafgesetzes.
Die einschlägigen Bestimmungen beider Gesetze sind im Wesentlichen
conform, gestatten daher eine gemeinschaftliche Besprechung. Beide
unterscheiden die „Körperverletzung“ im Allgemeinen und die „schwere
Körperverletzung“, indem sie als letztere solche Körperverletzungen
bezeichnen, welche ganz besonders schwere und im Gesetz ausdrücklich
genannte Folgen nach sich gezogen haben.
A. Die „schwere Körperverletzung“.
Ein Blick auf den §. 232 des österr. Entw. und den §. 224 des
deutschen St. G. zeigt uns sofort, dass der Begriff der „schweren
Körperverletzung“ im Sinne dieser Gesetze ungleich enger genommen
ist und viel genauer präcisirt erscheint, als jener der „schweren
Verletzung“ im Sinne des §. 152 des gegenwärtigen österr.
Strafgesetzes. Während, wie wir oben sahen, im letzteren der Begriff
der „schweren Verletzung“ nicht definirt und dem Gerichtsarzte
überlassen wird, sich denselben zu commentiren, jedenfalls aber sehr
dehnbar erscheint, finden wir, dass im österr. Entw. und im deutschen
St. G. eine Körperverletzung nur dann als „schwere“ im strafrechtlichen
Sinne aufgefasst wird, wenn sie gewisse, im §. 232 des österr. Entw.
und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich bezeichnete Folgen
nach sich gezogen hatte, woraus sich zugleich ergibt, dass fortan der
Arzt nicht wie bisher zu erklären haben wird, ob eine Verletzung eine
schwere sei oder nicht, sondern nur, ob jene Folgen aufgetreten sind,
unter welchen das St. G. eine Verletzung als eine „schwere“ auffasst
und bestraft.
Die betreffenden Folgen, welche im Allgemeinen denjenigen entsprechen,
welche wir im §. 156 des gegenwärtigen österr. St. G. kennen gelernt
haben, sind nachstehende:
[Sidenote: Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.]
_a)_ +Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.+ Da der vom
deutschen Gesetze gebrauchte Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt, so
ist die Fassung des österr. Entw. entschieden viel besser, welche die
Glieder, deren Verlust sie als besonders gravirend auffasst, nennt,
und als solche einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss und die Nase
bezeichnet.
Zweifellos wäre der Verlust dieser vom österr. Entwurf ausdrücklich
genannten Glieder auch im Sinne des deutschen St. G. als Verlust
„wichtiger“ Glieder des Körpers zu bezeichnen, der Verlust anderer
aber, z. B. mehrerer oder aller Finger einer Hand, je nach der
concreten Natur des Falles entweder ebenfalls als „Verlust wichtiger
Glieder“ zu erklären oder unter den Begriff der „bleibenden
Verunstaltung“ (österr. Entw.) oder „erheblichen und dauernden
Entstellung“ (deutsch. St. G.) zu subsumiren. Dem Verlust einzelner
Finger oder einzelner Fingerglieder wird wohl kaum eine solche
Bedeutung zugeschrieben werden können.
In einem Falle, wo es sich um Verlust von zwei Gliedern des rechten
Zeigefingers handelte, verneinte das Reichsgericht, dass der Verlust
eines „wichtigen Gliedes“ vorliege, indem es Folgendes hinzufügte:
„Für den Begriff der „Wichtigkeit“ kommt nicht der relative Werth
in Betracht, welchen der Besitz oder Verlust eines Körpergliedes
für den Verletzten besitzt und dasselbe Glied kann nicht für den
Einen werthvoll und für den Anderen werthlos sein. Im Sinne des §.
224 muss auch für das einzelne Körperglied das Werthverhältniss
entscheiden, in welchem dasselbe seiner Wichtigkeit nach noch zu dem
Gesammtorganismus steht und insbesondere das grössere oder geringere
Mass von Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwogen werden, welche
die regelmässigen Functionen aller Einzelorgane des gesammten Körpers
durch den Mangel eines oder einzelner derselben durchschnittlich
erleiden.“
Zufolge Erkenntniss des I. Strafsenates vom 15. November 1880 (s.
+Wellenstein+, „Die für den Gerichtsarzt interessanten Erkenntnisse
des Reichsgerichtes in Strafsachen.“ Vierteljahrschrift f. ger. Med.
XXXVI, pag. 49) setzt die Anwendung des §. 224 den physischen Verlust
eines Gliedes des menschlichen Körpers voraus und umfasst daher nicht
den Fall, wenn dieses Glied als ein Theil des menschlichen Körpers
physisch fortdauernd vorhanden, dasselbe jedoch zu seinen Functionen,
sei es völlig oder in erheblicher Weise unbrauchbar ist; z. B. eine
Verletzung, welche die Steifheit von 3 Fingern zur Folge hatte, gehört
nicht hierher.[253]
[Sidenote: Verlust des Sehvermögens.]
_b)_ +Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen.+ Diese
präcise Fassung kann nur begrüsst werden, da sie den oben geschilderten
Schwierigkeiten, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des
bisherigen österr. St. G. ergaben, ein Ende macht. Allerdings ist auch
der Begriff des „Verlustes des Sehvermögens auf einem oder beiden
Augen“ keineswegs einer scharfen Begrenzung fähig, doch würde wohl kein
Arzt anstehen, das Sehvermögen für verloren zu erklären, wenn auch etwa
der Betreffende noch im Stande wäre, mit Mühe grosse Gegenstände zu
unterscheiden, da, wenn man eine solche Auffassung nicht gelten lassen
möchte, man gezwungen wäre, den Verlust des Sehvermögens im strengsten
Sinne sogar zu negiren, wenn von letzterem nichts als blos die
quantitative Lichtempfindung geblieben wäre. Sollten in irgend einem
Falle Zweifel entstehen, ob man die Beeinträchtigung des Sehvermögens
als Verlust desselben zu bezeichnen hätte, so wird sich der
Gerichtsarzt damit begnügen, den Grad und die Bedeutung einer solchen
Beeinträchtigung dem Richter oder den Geschworenen auseinanderzusetzen
und diesen die weitere Classificirung der concreten Verletzung zu
überlassen, was er um so leichter thun kann, als der Richter, auch
wenn die Verletzung nicht als eine „schwere Körperverletzung“ erklärt
wird, das höchste Strafausmass eintreten lassen kann, auf welches den
gesetzlichen Bestimmungen zufolge für die als nicht „schwer“ erklärten
Verletzungen erkannt werden darf.
[Sidenote: Verlust des Gehöres etc.]
_c)_ Bezüglich des +Verlustes des Gehöres+, +der Sprache+ oder +der
Fortpflanzungsfähigkeit+ (Zeugungsfähigkeit) verweisen wir auf das bei
der Erörterung der gleichen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. St.
G. Gesagte (pag. 332).
[Sidenote: Verfall in Siechthum.]
_d)_ +Verfall in Siechthum oder Lähmung.+ Wir haben oben versucht,
den Begriff des „Siechthums“ zu definiren, und es unterliegt keinem
Zweifel, dass die gleiche Definition auch hier zur Anwendung
kommen muss. Während jedoch das österr. Gesetz (§. 106 _b_) von
„immerwährendem Siechthum“ spricht, findet sich im österr. Entwurf,
sowie im deutschen St. G. dieses Epitheton nicht, und es erscheint
demnach fraglich, ob diese Gesetze unter Siechthum ein unheilbares
Leiden von den oben auseinandergesetzten Qualitäten oder auch nur
einen längere Zeit andauernden, d. h. chronischen Krankheitszustand
dieser Art im Auge hatten, selbst wenn dessen Heilbarkeit nicht
ausgeschlossen ist. Letztere Auffassung ist vielleicht die richtigere,
da in das deutsche Gesetz der von der Berliner wissenschaftlichen
Deputation beantragte Zusatz „anhaltendes“ nicht aufgenommen wurde mit
der Motivirung: „weil der Zustand des Siechthums an sich schon eine
lange Dauer voraussetzt, und der Zusatz leicht Veranlassung zu einer
schwankenden Auslegung geben könnte“.
In einem 1877 abgegebenen „Superarbitrium über einen in Siechthum
verfallenen Verletzten“ hat sich die k. wissenschaftliche Deputation
folgendermassen geäussert (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F.,
XXVII, 385, Ref. +Skrzecka+):
„Was die Frage betrifft, wie lange ein chronisches Leiden andauern
müsse, um mit Recht als Siechthum bezeichnet zu werden, so muss
zunächst hervorgehoben werden, dass im Worte „Siechthum“ der Begriff
der Unheilbarkeit nicht unbedingt liegt, da man auch von der Genesung
eines Menschen nach langem Siechthum spricht, wiewohl dann meist von
einer ungewöhnlichen ausserordentlichen Thatsache. Ein bestimmtes
Zeitmass für die minimale Dauer eines als Siechthum zu bezeichnenden
Krankheitszustandes lässt sich begreiflicherweise nicht aufstellen,
doch leidet hierunter keineswegs die forensische Brauchbarkeit der
Bezeichnung „Siechthum“. Ein Krankheitszustand, welcher in Folge
einer Verletzung eingetreten, zu der Zeit aber, wann die Begutachtung
der Folgen der Verletzung dem Gerichtsarzte aufgetragen wird, bereits
wieder beseitigt ist, wird kaum jemals als ein „Siechthum“ zu
bezeichnen sein, dürfte ausschliesslich in solchen Fällen aufgeworfen
werden, in denen ihre Beantwortung ein prognostisches Urtheil der
Sachverständigen erforderlich macht. Wenn der Gerichtsarzt in einem
solchen Falle von einem zur Zeit bestehenden schweren chronischen
Leiden im Stande ist, mit einiger Sicherheit vorauszusetzen, dass
es werde geheilt werden, so wird er auch der Natur der Sache nach
im Stande sein, anzugeben, wann die Heilung zu erwarten stehe, und
diese Frist wird nie eine besonders lange sein können, weil sich
bei solchen Zuständen ein Urtheil im Voraus auf lange Zeit hinaus
nicht wohl fällen lässt. Auf eine solche Krankheit, deren Heilung in
bemessener Frist -- und sollte dieselbe auch Monate betragen -- von
vornherein mindestens mit Wahrscheinlichkeit in Aussicht gestellt
werden kann, würde die Bezeichnung des Siechthums nicht anwendbar
sein, vielmehr wird dieselbe beschränkt bleiben müssen auf diejenigen
schweren chronischen Krankheitszustände, von denen sich, wenn sie
nicht überhaupt für unheilbar erklärt werden können, doch nicht auch
nur mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, ob dieselben überhaupt
jemals beseitigt werden können, oder wenn dieser günstige Fall
eintreten sollte, in welcher Frist dieses möglicherweise geschehen
könnte.“
[Sidenote: Lähmung.]
Die meisten Schwierigkeiten hat der sowohl im österr. Entwurf, als im
deutschen St. G. vorkommende Ausdruck „Verfall in Lähmung“ geboten,
da es nicht klar war, ob nur eine Lähmung im streng physiologischen
Sinne oder auch anderweitige Beeinträchtigung oder Aufhebung der
Bewegungsfähigkeit eines oder mehrerer Körpertheile gemeint seien und
welche Körpertheile gelähmt, beziehungsweise zur Bewegung unfähig sein
müssen, wenn der Zustand als „Verfall in Lähmung“ aufgefasst werden
soll. Diese Schwierigkeiten hat das Reichsgericht behoben, indem es
(+v. Wellenstein+, l. c., 1885, XLIII, pag. 365 u. f.) aus Anlass
eines Falles, wo es sich um Lähmung des linken Armes in Folge eines
Stiches in den Kopf handelte, entschied: „dass in der Lähmung eines
Armes an sich und ohne dass hieraus eingreifende Bewegungsstörungen
für den Gesammtorganismus sich ergeben, ein „Verfall in Lähmung“ im
Sinne des §. 224 nicht gefunden werden kann, denn §. 224 versteht unter
„Verfall in Lähmung“ nicht die Beschränkung oder völlige Aufhebung der
Gebrauchsfähigkeit irgend eines einzelnen Gliedes des menschlichen
Körpers, sondern nur eine derartige Affection, welche den Organismus
in einer umfassenden Weise angreift, welche mit ausgedehnter Wirkung
Organe des Körpers der freien Aeusserung ihrer naturgemässen Thätigkeit
beraubt, obgleich nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Lähmung
einzelner Gliedmassen den Begriff „Verfall in Lähmung“ erfüllen kann,
soferne sie nämlich bezüglich der Bewegungsfähigkeit des ganzen
Menschen von eingreifender Wirkung ist“.
Auch bezüglich des Verfalls in Lähmung wird nicht fixirt, ob nur
unheilbare oder blos länger dauernde Lähmung darunter zu verstehen
sei, und es gilt demnach das Gleiche, was bezüglich des „Verfalls in
Siechthum“ gesagt worden ist.
[Sidenote: Geisteskrankheit.]
_e)_ Bezüglich des „+Verfalls in Geisteskrankheit+“ müssen wir auf
die Besprechung der vorübergehenden und bleibenden Geistesstörung
in Folge von Verletzungen im Sinne der §§. 152 und 156 _b_ des
jetzigen österr. St. G. (pag. 319) verweisen. Die neuere gesetzliche
Bestimmung unterscheidet sich von der genannten nur dadurch, dass ein
Unterschied zwischen vorübergehender Geistesstörung und solcher „ohne
Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung“ nicht mehr gedacht wird,
und zwar, wie aus unseren obigen Auseinandersetzungen hervorgeht,
mit vollem Recht, ein Umstand, der übrigens seinerseits auch dafür
spricht, dass die Gesetzgeber bei der Aufnahme der Begriffe „Verfall in
Siechthum oder Lähmung“ nicht ausschliesslich unheilbare Zustände vor
Augen hatten.
_f)_ „+Bleibende Verunstaltung+“ (österr. Entw.), „+erhebliche und
dauernde Entstellung+“ (deutsches St. G.). Auch bezüglich dieser
Bestimmungen haben wir dem bereits oben Gesagten nichts Weiteres
hinzuzufügen.
B. Die leichte Körperverletzung im Sinne des deutschen St. G. und des
österr. St. G.-Entwurfes.
Hat die „Körperverletzung“ nicht jene Folgen erzeugt, welche
dieselbe als „schwere Körperverletzung“ im Sinne des Strafgesetzes
qualificiren würde, und auch nicht den Tod bewirkt, so wird sie
als „Körperverletzung“ schlechtweg, beziehungsweise als „+leichte+
Körperverletzung“ bezeichnet. Es dürfte sich empfehlen, letzteren
Ausdruck auch in der österreichischen gerichtsärztlichen Praxis
einzuführen, obgleich er im Entwurf des neuen St. G. nirgends vorkommt,
da es logisch erscheint, der „schweren“ Körperverletzung die „leichte“
entgegenzustellen.
Als „leichte Körperverletzung“ wären demnach alle Verletzungen zu
bezeichnen, welche weder den Tod, noch die im §. 232 des österr. Entw.
und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich erwähnten Folgen nach
sich gezogen haben. Daraus ist ersichtlich, dass fortan der Begriff der
„leichten Verletzung“ ein ganz anderer, namentlich ein viel weiterer
sein wird, als er bis jetzt, d. h. solange noch das jetzige österr.
St. G. gilt, gewesen ist. Es ergibt sich aber auch daraus, dass wir
durch diese weitere Anwendung des Ausdruckes „leichte Verletzung“
einigermassen mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in Collision kommen,
da unter den Begriff der leichten Verletzung fortan nicht blos ganz
unbedeutende, sondern auch eine Reihe solcher Verletzungen fallen
wird, die der vulgären und auch der medicinischen Auffassung zufolge
keineswegs als unbedeutend, sondern geradezu als schwer bezeichnet zu
werden pflegen.
In seiner ursprünglichen Fassung hatte das deutsche St. G. keine
Kategorien der „leichten“ Körperverletzung aufgestellt, sondern es dem
Richter überlassen, je nach den Umständen des Falles auf Gefängniss bis
zu 3 Jahren oder auf eine Geldstrafe bis zu 300 Thalern zu erkennen.
In der Praxis hat sich jedoch die Nothwendigkeit ergeben, auch
zwischen den „leichten“ Verletzungen eine im Strafgesetz ausdrücklich
hervorgehobene Unterscheidung zu machen, beziehungsweise für gewisse
Arten derselben einen höheren Strafsatz zu bestimmen. Es wurde deshalb
(1876) zwischen den §. 223 und den §. 224 ein §. 223 _a_ eingeschaltet,
welcher heisst: