Auch hier werden wir festhalten, dass nur erhebliche Beeinträchtigung

des Gehöres als Schwächung des Gehöres im Sinne des betreffenden

Gesetzes begutachtet werden kann und dass es sich ebenso wie bezüglich

der Schwächung des Gesichtes empfiehlt, in zweifelhaften Fällen sich

blos auf die Auseinandersetzung der Natur und des Grades der Störung

der Function des betreffenden Sinnesorganes zu beschränken und es dem

Richter, beziehungsweise den Geschworenen zu überlassen, ob sie auf

Grund dieser Auseinandersetzung den concreten Fall unter die Alinea

_a_) des §. 156 subsumiren wollen oder nicht.

[Sidenote: Verlust der Zeugungsfähigkeit.]

+Verlust der Zeugungsfähigkeit.+ Das Gesetz spricht nur von Verlust

der Zeugungsfähigkeit, nicht aber, wie bei der Sprache, dem Gesichte

und Gehöre, auch von blosser bleibender Schwächung dieser Fähigkeit.

Es macht ferner keinen Unterschied zwischen Verlust der Fähigkeit zum

Beischlaf und jenem der Fähigkeit zur Befruchtung, beziehungsweise

zur Conception, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass der Verlust

jeder einzelnen dieser Fähigkeiten als Verlust der Zeugungsfähigkeit

begutachtet werden müsste. Erfahrungsgemäss kommt eine solche

Verletzungsfolge nur selten vor, am ehesten noch bei Männern, deren

Genitalien bei Raufereien, aber auch bei rohen Spässen häufig genug

Gegenstand des Angriffes werden, wobei es jedoch nur ausnahmsweise

zu solchen Verletzungen kommt, die, wie z. B. Verlust des Penis,

beiderseitige Castration oder Quetschung beider Hoden, Verlust der

Zeugungsfähigkeit nach sich ziehen oder ziehen können. Ein Fall, in

welchem einem jungen Manne von seiner früheren Geliebten, die er

verlassen hatte, der Penis an der Wurzel vollkommen abgeschnitten

wurde, ist unlängst in Wien vorgekommen und die Verletzung wurde

selbstverständlich für eine solche erklärt, die Verlust der

Zeugungsfähigkeit nach sich gezogen hatte.

Noch seltener kommt bei Weibern der Verlust der Zeugungsfähigkeit als

Verletzungsfolge in Frage. Hochgradige und unheilbare Verwachsungen der

Scheide nach Zerreissungen oder anderweitigen Verletzungen derselben

könnten sie bedingen.

In einem von +Casper+-+Liman+ (l. c. I, 362) mitgetheilten, einzig

dastehenden Falle wurde ein junges Mädchen von drei Knechten

überfallen und demselben durch Einbohren der Finger, sowie durch

Einstopfen von Sand und Steinen in die Genitalien das Mittelfleisch

und der Scheideneingang so zerrissen, dass erst nach langer

Krankheit und vorgenommener plastischer Operation Genesung erfolgte

mit Zurücklassung einer grossen Narbe des Perineums, jedoch ohne

Beeinträchtigung der Zugänglichkeit des Scheideneinganges und der

Scheide selbst. +Casper+ erklärte in der Schwurgerichtsverhandlung,

dass zwar die Betreffende sowohl beischlafs- als conceptionsfähig

sei, dass aber dieselbe trotzdem durch die Verletzung der

Zeugungsfähigkeit im weiteren Sinne beraubt worden sei, da „die

Gebärfähigkeit“, welche doch einen wesentlichen Factor der

Fortpflanzungsfähigkeit des Weibes bildet, hier in solcher Weise

gelitten habe, dass zu befürchten steht, dass bei einer erfolgenden

Geburt das vernarbte Mittelfleisch wieder zerreissen und die

Person für ihr ganzes Leben wieder elend verstümmelt sein werde.

Staatsanwalt und Geschworene acceptirten diese Interpretation des

Begriffes der Zeugungsfähigkeit und der Thäter wurde zu 12 Jahren

Zuchthaus verurtheilt.

[Sidenote: Verlust eines Armes etc.]

[Sidenote: Verstümmelung oder Verunstaltung.]

+Verlust eines Auges, Armes oder einer Hand oder eine andere

auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung.+ Unter +Verstümmelung+

im weiteren Sinne ist der Verlust von Gliedern oder Gliedmassen zu

verstehen. Zweifellos ist jedoch dieser Begriff im Sinne der lit.

_a_) des §. 156 enger zu nehmen, indem, wie aus dem offenbar als

Beispiel angeführten Verlust eines Armes oder einer Hand hervorgeht,

nur der Verlust wichtigerer Glieder des Körpers, insbesondere ganzer

Gliedmassen oder grösserer Theile derselben, hierher gerechnet werden

kann, nicht aber auch schon der Verlust z. B. eines Fingers oder

gar einzelner Fingerglieder. Ob das Gesetz unter Verlust nur die

vollständige Abtrennung des betreffenden Gliedes vom Körper oder

auch schon das Unbrauchbarwerden desselben versteht, ist fraglich.

Da jedoch begreiflicher Weise dem Unbrauchbarwerden eines Armes,

einer Hand etc. für den Verletzten eine wesentlich gleiche Bedeutung

zukommt, wie dem vollständigen Verluste desselben, so erscheint es

auch von ärztlicher Seite gerechtfertigt, beide Verletzungsfolgen zu

identificiren, beziehungsweise die Analogie derselben dem Richter oder

den Geschworenen auseinanderzusetzen.

Die +Verunstaltung+ definirt +Herbst+ (l. c.) als eine widerliche

Veränderung der menschlichen Gestalt, +Geyer+[249] als eine bedeutende

Gestaltsveränderung eines mehr in die Augen fallenden Körpertheile,

+Liman+ (l. c. I, 311) als eine unheilbare Formveränderung eines

Körpertheils, die einen widrigen und unangenehmen Eindruck macht.

Es handelt sich demnach bei dem Begriffe der Verunstaltung oder, was

gleichbedeutend ist, der Entstellung, um einen als Verletzungsfolge

zurückgebliebenen Schönheitsfehler, also um ein rein „ästhetisches

Moment“, dessen Beurtheilung eigentlich gar nicht mehr ausschliesslich

medicinischer Natur ist, sondern auch den Laien, insbesondere den

Geschwornen überlassen werden könnte, was schon deshalb zweckmässig

wäre, da es doch nur auf den allgemeinen Eindruck ankommt, den das

Individuum in Folge der erlittenen Veränderung seiner äusseren

Körperbeschaffenheit. und zwar zunächst auf das Laienpublicum, gewährt.

[Sidenote: Auffallende Verunstaltung.]

Sowohl die Verunstaltung als die Verstümmelung muss eine +auffallende+

sein, wenn sie in die lit. _a_) des §. 156 einbezogen werden soll.

Allerdings ist es unmöglich zu bestimmen, wann eine Verunstaltung

aufhört oder anfängt auffallend zu sein oder nicht, doch empfiehlt

es sich, den Auseinandersetzungen der Commentatoren (+Herbst+, l. c.

322) entsprechend, das betreffende Individuum im bekleideten und nicht

im nackten Zustande zu beurtheilen, und zu erwägen, ob die durch die

Verletzung verursachte Körperveränderung derart ist, dass sie auch im

bekleideten Zustande sofort an dem Individuum sich bemerkbar macht.

Jedenfalls werden Defecte, die sich leicht verbergen oder corrigiren

lassen, nicht hierher zu rechnen sein.

Als Beispiel einer auffallenden Verunstaltung wird von Seite des

Gesetzes der Verlust eines Auges angeführt und im gleichen Sinne

werden wir den Verlust der Nase, ausgebreitete Narben im Gesichte,

wie sie namentlich nach Verbrennungen und Verätzungen vorkommen, aber

auch hochgradige Verschiebungen des Rumpfes, wie wir eine solche nach

ausgebreiteter Verbrennung sahen, sowie ein in Folge von Verletzungen

der unteren Extremitäten zurückgebliebenes auffallendes Hinken u.

dergl. als auffallende Verunstaltung erklären können.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei der Begutachtung einer

Verletzungsfolge als Verunstaltung überhaupt und als auffallende

insbesondere auch das Individuum selbst in Betracht gezogen werden

muss. So ist es klar, dass Narben im Gesichte, die wir beim Manne

als eine auffallende Entstellung zu erklären Anstand nehmen werden,

bei einem jungen Mädchen eine solche bilden können, da bei diesem

eine Entstellung des Gesichtes durch Narben nicht blos mehr auffällt,

sondern auch mehr bedeutet, als beim Manne, wie denn auch das

bürgerl. G. B. diesen Umstand beachtet, da es im §. 1326 bestimmt,

dass, wenn die betreffende Person durch die Misshandlung verunstaltet

wurde, auf die Entstellung, +zumal wenn die Person weiblichen

Geschlechtes ist+, insoferne Rücksicht genommen werden soll, als

ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

Ebenso können bei Mädchen und jungen Frauen Entstellungen der Arme

und der Brust auffallende Verunstaltungen im Sinne des §. 156 _a)_

bilden, während gleichen Veränderungen beim Manne möglicherweise nur

eine untergeordnete Bedeutung zugeschrieben werden könnte.

Ueberdies ist, insbesondere was die Entstellungen des Gesichtes

anbelangt, auch der frühere Zustand des letzteren zu beachten, und

wir werden Narben im Gesichte einer jungen Person anders beurtheilen,

als im Gesichte einer Greisin oder einer Person, die schon früher im

Gesichte in auffallender Weise entstellt gewesen war.

[Sidenote: Siechthum, unheilbare Krankheit.]

+Lit.+ _b)_: +Immerwährendes Siechthum oder eine unheilbare

Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der

Wiederherstellung.+ Entschieden wäre es viel einfacher gewesen, wenn

das Gesetz, statt vorstehende Unterscheidungen zu machen, nur die

unheilbare geistige oder körperliche Krankheit als besonders gravirende

Verletzungsfolge hervorgehoben hätte. Dass es dies nicht that,

davon scheint uns der Grund darin zu liegen, dass das Gesetz durch

besondere Erwähnung des immerwährenden Siechthums und der unheilbaren

Geistesstörung angedeutet haben wollte, dass überhaupt unter diese

Alinea blos unheilbare Krankheiten von höherer Bedeutung zu subsumiren

sind, nicht aber alle unheilbaren Krankheiten ohne Unterschied.

Mit dem Begriffe „Siechthum“ verbindet man dem gewöhnlichen

Sprachgebrauche zufolge nicht blos den einer chronischen Krankheit,

sondern auch den der Schwäche und Hinfälligkeit und dadurch bewirkter

Unfähigkeit zu ausgiebiger Arbeitsleistung und zum Lebensgenuss. Da

das Gesetz nur von „immerwährendem“ Siechthum spricht, so kommen nur

unheilbare Zustände der erwähnten Art in Betracht. Als solche wären

insbesondere Lähmungen des ganzen Körpers oder von Körperhälften zu

betrachten, wie sie nach Kopf- und Rückenmarksverletzungen, aber auch

nach Intoxicationen zurückbleiben können, ebenso epileptische Zustände,

Stricturen der Trachea oder des Oesophagus, wie sie theils nach

Verletzungen, theils nach Verätzungen auftreten, Koth- und Harnfisteln

u. dergl.

Dass „Siechthum“ und „unheilbare Krankheit“ sich von einander nicht

scharf trennen lassen und dass auch die genaue Präcisirung des

letzteren Begriffes zu den Unmöglichkeiten gehört, bedarf keines

weiteren Beweises, doch sei bemerkt, dass rücksichtlich des Begriffes

„unheilbare Krankheit“ sich der oberste Gerichtshof mit Erkenntniss vom

18. Januar 1854[250] dahin ausgesprochen hat, dass unter „Krankheit“

nicht, wie gewöhnlich, blos innerliche, sondern auch äussere

(sogenannte chirurgische) Krankheiten zu verstehen seien.

Ueber die „Geistesstörung ohne Wahrscheinlichkeit der

Wiederherstellung“ haben wir uns bereits oben ausgesprochen.

+Lit.+ _c)_: Auch die +immerwährende Berufsunfähigkeit+ bedarf keiner

besonderen Auseinandersetzung, da wir den Begriff der Berufsunfähigkeit

bereits bei Besprechung der §§. 152 und 155 auseinandergesetzt haben

und die Feststellung der immerwährenden Natur, respective Unheilbarkeit

der Berufsunfähigkeit keiner besonderen Erörterung bedarf.

Anschliessend an die Besprechung der gerichtsärztlichen Beurtheilung

der Verletzungen am Lebenden im Sinne des gegenwärtigen österr. St. G.

muss noch die +Bestimmung des §. 132 der österr. St. P. O.+ erwähnt

werden, welche verlangt, dass die betreffenden Sachverständigen sich

auszusprechen haben, „welche von den vorhandenen Körperverletzungen

oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken

unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte,

schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien“.

[Sidenote: Zusammenwirkung von Verletzungen.]

Dass Verletzungen, von denen jede einzelne nur als leichte aufzufassen

wäre, in ihrem +Zusammenwirken+ eine schwere, beziehungsweise

lebensgefährliche bilden können, ist begreiflich und kommt auch

thatsächlich nicht selten vor. Es gehören hierher insbesondere

Stock-, Ruthen-, Peitschenhiebe u. dergl., von denen jedem einzelnen

eine Bedeutung in der Regel nicht zugeschrieben werden kann, die

aber zusammengenommen mitunter schwere und selbst lebensgefährliche

Erscheinungen zu bewirken im Stande sind. Ebenso kann eine aus mehreren

Wunden gleichzeitig erfolgte Blutung einen schweren Charakter erhalten,

während dem Blutverlust aus nur einer von denselben ein solcher

Charakter nicht zufällt. Auch bedarf es keiner Auseinandersetzung,

dass auch der weitere Verlauf einer Verletzung durch eine oder mehrere

gleichzeitig gesetzte Verletzungen wesentlich beeinflusst werden kann.

Eine solche combinirte Wirkung von mehreren Verletzungen kann sowohl

bei Misshandlungen durch ein einzelnes Individuum vorkommen, als, und

zwar verhältnissmässig häufiger, bei Schlägereien oder beim Lynchen,

wo die Misshandlung durch mehrere Individuen an einer und derselben

Person verübt worden ist. Darauf bezieht sich auch der §. 157 des St.

G., welcher bestimmt, dass, wenn bei einer zwischen mehreren Leuten

entstandenen Schlägerei etc. die schwere körperliche Beschädigung nur

durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von

Mehreren erfolgte -- -- -- -- --, Alle, welche an den Misshandelten

Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen

Beschädigung schuldig erkannt werden sollen.

Eine grössere Schwierigkeit bietet die Interpretation der +unbedingt

oder nur unter den besonderen Umständen+ des Falles leichten,

schweren oder lebensgefährlichen Verletzung.

[Sidenote: §§. 132 u. 129 der österr. St. P. O.]

Wenn wir berücksichtigen, dass im gleichen Paragraph der Gesetzgeber

auch zu wissen verlangt, „welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art

gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden

einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind“, und damit zusammenhalten,

dass auch im §. 129, der sich auf die tödtlich gewordenen Verletzungen

bezieht, offenbar in gleicher Intention verlangt wird, dass der

Arzt sich erkläre, „ob die einer tödtlichen Verletzung zu Grunde

liegende Handlung _a_) schon ihrer allgemeinen Natur nach, oder

_b_) vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder

eines besonderen Zustandes des Verletzten, oder _c_) wegen der

zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oder _d_) vermöge

zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus

ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und

ob endlich _e_) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe

hätte abgewendet werden können“, so scheint es uns klar, dass unter

„unbedingt“ schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen nur solche zu

verstehen sind, die ihrer „allgemeinen Natur nach“ es geworden sind,

während als „bedingt, oder nur unter den besonderen Umständen schwere

oder lebensgefährliche Verletzungen“ solche zu bezeichnen sein werden,

welche diese Qualität nur wegen der im §. 129 St. P. O. sub _b_ bis _e_

angeführten Umstände erlangt haben.

Die Berücksichtigung dieser Umstände wurde vielfach perhorrescirt,

da sie an die alten, glücklicherweise abgethanen „Letalitätsgrade“

erinnert, und es wurde insbesondere bezüglich der „eigenthümlichen

Leibesbeschaffenheit“ von Seite eines englischen Richters mit Recht

bemerkt: „dass Niemand verpflichtet werden kann, seine Gesundheit in

einem solchen Zustande zu halten, dass er gegen alle üblen Folgen

einer durch einen Dritten zugefügten Körperverletzung geschützt

wäre“ (+Taylor+, Med. Jurispr. 1865, pag. 485). Trotzdem wird

dieselbe in der Praxis nicht umgangen werden können, und wenn auch

z. B. die deutsche St. P. O. analoge Bestimmungen nicht enthält[251],

so lehrt doch die Erfahrung, dass die Gerichtsärzte in ihren

Gutachten derartige Umstände berücksichtigen, beziehungsweise

hervorheben, und dass auch der Richter bei dem ihm innerhalb gewisser

Grenzen überlassenen +Strafausmasse+ dieselben in die Wagschale legt.

Wir wollen diese Umstände sowohl in Bezug auf die am Lebenden zur

Beurtheilung gelangenden, als auf die tödtlichen Verletzungen unter

Einem besprechen.

Sowohl aus dem Contexte der erwähnten Gesetzesstellen als aus der

allgemeinen Erfahrung geht hervor, dass zweierlei in Betracht kommt:

1. ob die +Handlung+, welche die Verletzung bewirkte, eine solche

war, dass sie ihrer allgemeinen Natur nach (unbedingt) letztere

bewirken musste, und 2. ob der +Verlauf+, beziehungsweise +Ausgang+

der Verletzung einzig in der allgemeinen Natur dieser oder in anderen

Umständen begründet war.

[Sidenote: Eigenthümliche Leibesbeschaffenheit.]

Ad 1. Wenn die Verletzung mit Anwendung grosser Kraft und mit solchen

Werkzeugen zugefügt wurde, deren allgemeinen Eigenschaften nach der

Thäter wissen konnte und musste, dass durch ihren Gebrauch schwere und

lebensgefährliche Verletzungen entstehen können, wie insbesondere mit

Waffen oder sehr wuchtigen Werkzeugen, dann ergibt sich die bejahende

Beantwortung dieser Frage von selbst. Dagegen wird dieselbe negativ

ausfallen, wenn verhältnissmässig unbedeutende und als unschädlich

allgemein bekannte Gewalten, wie Ohrfeigen, Stösse mit der Faust

u. dgl., schwere oder gar lebensgefährliche oder tödtliche Verletzungen

bewirkten, und sich herausstellt, dass eben ganz besondere, dem Thäter

unbekannte Körperverhältnisse der Grund eines so ungewöhnlichen und

unerwarteten Ausganges der Misshandlung gewesen sind. Derartige

Verhältnisse sind eben als „eigenthümliche persönliche Beschaffenheit“

oder, wie der gewöhnliche Ausdruck lautet, als „+eigenthümliche

Leibesbeschaffenheit+“ im Sinne der St. P. O. aufzufassen und

besonders zu erörtern.

Eine derartige eigenthümliche Leibesbeschaffenheit ist der Grund,

warum z. B. manchmal unbedeutende Erschütterungen des Kopfes

durch Schläge mit der Hand oder mit der Faust, ja sogar durch

„Contrecoup“ einen unglücklichen Ausgang nehmen können. +Werner+

(Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. 1863, XXIV, 117) berichtet über

einen Fall, wo aus Anlass eines Streites ein Mann einen Faustschlag

gegen das Hinterhaupt erhielt und sofort todt zusammenstürzte. Bei

der Section fand sich ein Sarcom der Dura mater, welches an derselben

Stelle, die vom Faustschlage getroffen wurde, den Schädelknochen

usurirt gehabt hatte. Als eigenthümliche Leibesbeschaffenheit

wäre auch die bei Säufern so häufige Pachymeningitis vasculosa

aufzufassen, bei welcher der Natur des Leidens zufolge schon

geringe Erschütterungen genügen, um die zarten Gefässe, aus denen

die pachymeningitischen Membranen bestehen, zur Ruptur zu bringen.

Einen einschlägigen Fall haben wir in der Wr. med. Presse, 1876,

Nr. 45, publicirt und einen anderen, wo die Hämorrhagie nach einer

gewöhnlichen Ohrfeige eingetreten war, unlängst obducirt. Ebenso

obducirten wir am selben Tage einen mit hochgradigem paralytischen

Blödsinn Behafteten, der in der Irrenanstalt vom Wärter bei Seite

geschoben worden war, als er sich einem unrechten Bette näherte und

in Folge dessen so heftig hinstürzte, dass er sich die Nasenbeine

zerbrach, eine Quetschwunde an der Oberlippe zufügte, sofort

somnolent wurde und am anderen Tage starb. Die Obduction ergab

ausser den genannten Verletzungen keine weiteren, sondern nur den

bekannten Hirnschwund der Paralytiker. Hier war eine eigenthümliche

Leibesbeschaffenheit zunächst Ursache, dass das einfache Wegschieben

ein so wuchtiges Hinstürzen veranlasste, und andererseits zugleich

der Grund, dass schon die einfache Hirnerschütterung den Tod

herbeiführte. Auch hydrocephalische Zustände, sowie die durch

vorzeitige Nahtverwachsung bedingten Behinderungen des Hirnwachsthums

kommen in dieser Beziehung in Betracht, und häufig sind diese im

Spiele, wenn, was nicht selten vorkommt, nach gewissen Misshandlungen

von Kindern von Seite der Lehrer (Kopfstücke, Ziehen bei den Haaren

und Ohren) schwere Zufälle auftreten. Wir haben einen Fall obducirt,

in welchem ein 14jähriger, hochgradig hydrocephalischer und mit

angeborener Amaurose behafteter Knabe, der auf einer kaum einen

Meter vom Boden entfernten Stufe sass, von einem anderen Knaben

herabgestossen wurde, und obgleich er nur auf das Gesäss fiel und

nirgends mit dem Kopfe angeschlagen hatte, sofort bewusstlos wurde,

Convulsionen bekam und nach einer Stunde starb, ohne dass bei der

Section etwas Anderes als ein hochgradiger Hydrocephalus gefunden

worden wäre. In einem anderen Falle hatte ein epileptischer Bursche

von seinem Kameraden im Scherze einen Schlag mit der flachen Hand auf

den mit einer Kappe bedeckten Scheitel erhalten, war sofort unter

Convulsionen zusammengestürzt, bekam einen epileptischen Anfall nach

dem anderen und starb am nächsten Tage. Die Obduction ergab im linken

Scheitelbein ein thalergrosses Loch mit theils wulstig abgerundeten,

theils zackig in das Lumen vorstehenden Rändern und über dem Defect

eine schwielige, mit den Meningen verwachsene Narbe. Anamnestisch

wurde constatirt, dass der Untersuchte als kleiner Knabe durch einen

Steinwurf am Kopfe verwundet worden war, lange Zeit bewusstlos

darniederlag und seitdem an Epilepsie gelitten hatte, sowie dass der

Schlag offenbar gerade die betreffende Narbe, an welcher der Bursche

stets sehr empfindlich war, getroffen hatte.

Ebenso müsste man die eigenthümliche Leibesbeschaffenheit

betonen, wenn ein unbedeutender Stoss ein bestehendes Aneurysma

oder ein Darmgeschwür zur Ruptur gebracht hätte, ferner abnorme

Brüchigkeit der Knochen, die Hämophilie, aber auch acute sowohl als

chronische Erkrankungen anderer Art, wie Tuberculose, Alkoholismus

u. dergl. Unlängst obducirten wir eine alte Frau, die von einem

Omnibus niedergestossen und wenige Augenblicke darnach, wie es

in der Polizeianzeige hiess, an Verblutung aus einer grossen

Rissquetschwunde des Unterschenkels gestorben war. Die Obduction

ergab nur ein grosses callöses Fussgeschwür und in dessen Grunde

einen 2 Cm. langen Querriss, welcher einen Varix eröffnet hatte,

sonst keine Spur einer Verletzung. Zwischen dem Niedergestossenwerden

und der betreffenden Risswunde bestand offenbar ein ursächlicher

Zusammenhang, doch hatte ersteres nicht seiner „allgemeinen Natur

nach“, sondern nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit den

betreffenden Effect herbeigeführt.

[Sidenote: Besonderer Zustand. Ungünstiger Verlauf.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 38 / 132 段