des Gehöres als Schwächung des Gehöres im Sinne des betreffenden
Gesetzes begutachtet werden kann und dass es sich ebenso wie bezüglich
der Schwächung des Gesichtes empfiehlt, in zweifelhaften Fällen sich
blos auf die Auseinandersetzung der Natur und des Grades der Störung
der Function des betreffenden Sinnesorganes zu beschränken und es dem
Richter, beziehungsweise den Geschworenen zu überlassen, ob sie auf
Grund dieser Auseinandersetzung den concreten Fall unter die Alinea
_a_) des §. 156 subsumiren wollen oder nicht.
[Sidenote: Verlust der Zeugungsfähigkeit.]
+Verlust der Zeugungsfähigkeit.+ Das Gesetz spricht nur von Verlust
der Zeugungsfähigkeit, nicht aber, wie bei der Sprache, dem Gesichte
und Gehöre, auch von blosser bleibender Schwächung dieser Fähigkeit.
Es macht ferner keinen Unterschied zwischen Verlust der Fähigkeit zum
Beischlaf und jenem der Fähigkeit zur Befruchtung, beziehungsweise
zur Conception, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass der Verlust
jeder einzelnen dieser Fähigkeiten als Verlust der Zeugungsfähigkeit
begutachtet werden müsste. Erfahrungsgemäss kommt eine solche
Verletzungsfolge nur selten vor, am ehesten noch bei Männern, deren
Genitalien bei Raufereien, aber auch bei rohen Spässen häufig genug
Gegenstand des Angriffes werden, wobei es jedoch nur ausnahmsweise
zu solchen Verletzungen kommt, die, wie z. B. Verlust des Penis,
beiderseitige Castration oder Quetschung beider Hoden, Verlust der
Zeugungsfähigkeit nach sich ziehen oder ziehen können. Ein Fall, in
welchem einem jungen Manne von seiner früheren Geliebten, die er
verlassen hatte, der Penis an der Wurzel vollkommen abgeschnitten
wurde, ist unlängst in Wien vorgekommen und die Verletzung wurde
selbstverständlich für eine solche erklärt, die Verlust der
Zeugungsfähigkeit nach sich gezogen hatte.
Noch seltener kommt bei Weibern der Verlust der Zeugungsfähigkeit als
Verletzungsfolge in Frage. Hochgradige und unheilbare Verwachsungen der
Scheide nach Zerreissungen oder anderweitigen Verletzungen derselben
könnten sie bedingen.
In einem von +Casper+-+Liman+ (l. c. I, 362) mitgetheilten, einzig
dastehenden Falle wurde ein junges Mädchen von drei Knechten
überfallen und demselben durch Einbohren der Finger, sowie durch
Einstopfen von Sand und Steinen in die Genitalien das Mittelfleisch
und der Scheideneingang so zerrissen, dass erst nach langer
Krankheit und vorgenommener plastischer Operation Genesung erfolgte
mit Zurücklassung einer grossen Narbe des Perineums, jedoch ohne
Beeinträchtigung der Zugänglichkeit des Scheideneinganges und der
Scheide selbst. +Casper+ erklärte in der Schwurgerichtsverhandlung,
dass zwar die Betreffende sowohl beischlafs- als conceptionsfähig
sei, dass aber dieselbe trotzdem durch die Verletzung der
Zeugungsfähigkeit im weiteren Sinne beraubt worden sei, da „die
Gebärfähigkeit“, welche doch einen wesentlichen Factor der
Fortpflanzungsfähigkeit des Weibes bildet, hier in solcher Weise
gelitten habe, dass zu befürchten steht, dass bei einer erfolgenden
Geburt das vernarbte Mittelfleisch wieder zerreissen und die
Person für ihr ganzes Leben wieder elend verstümmelt sein werde.
Staatsanwalt und Geschworene acceptirten diese Interpretation des
Begriffes der Zeugungsfähigkeit und der Thäter wurde zu 12 Jahren
Zuchthaus verurtheilt.
[Sidenote: Verlust eines Armes etc.]
[Sidenote: Verstümmelung oder Verunstaltung.]
+Verlust eines Auges, Armes oder einer Hand oder eine andere
auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung.+ Unter +Verstümmelung+
im weiteren Sinne ist der Verlust von Gliedern oder Gliedmassen zu
verstehen. Zweifellos ist jedoch dieser Begriff im Sinne der lit.
_a_) des §. 156 enger zu nehmen, indem, wie aus dem offenbar als
Beispiel angeführten Verlust eines Armes oder einer Hand hervorgeht,
nur der Verlust wichtigerer Glieder des Körpers, insbesondere ganzer
Gliedmassen oder grösserer Theile derselben, hierher gerechnet werden
kann, nicht aber auch schon der Verlust z. B. eines Fingers oder
gar einzelner Fingerglieder. Ob das Gesetz unter Verlust nur die
vollständige Abtrennung des betreffenden Gliedes vom Körper oder
auch schon das Unbrauchbarwerden desselben versteht, ist fraglich.
Da jedoch begreiflicher Weise dem Unbrauchbarwerden eines Armes,
einer Hand etc. für den Verletzten eine wesentlich gleiche Bedeutung
zukommt, wie dem vollständigen Verluste desselben, so erscheint es
auch von ärztlicher Seite gerechtfertigt, beide Verletzungsfolgen zu
identificiren, beziehungsweise die Analogie derselben dem Richter oder
den Geschworenen auseinanderzusetzen.
Die +Verunstaltung+ definirt +Herbst+ (l. c.) als eine widerliche
Veränderung der menschlichen Gestalt, +Geyer+[249] als eine bedeutende
Gestaltsveränderung eines mehr in die Augen fallenden Körpertheile,
+Liman+ (l. c. I, 311) als eine unheilbare Formveränderung eines
Körpertheils, die einen widrigen und unangenehmen Eindruck macht.
Es handelt sich demnach bei dem Begriffe der Verunstaltung oder, was
gleichbedeutend ist, der Entstellung, um einen als Verletzungsfolge
zurückgebliebenen Schönheitsfehler, also um ein rein „ästhetisches
Moment“, dessen Beurtheilung eigentlich gar nicht mehr ausschliesslich
medicinischer Natur ist, sondern auch den Laien, insbesondere den
Geschwornen überlassen werden könnte, was schon deshalb zweckmässig
wäre, da es doch nur auf den allgemeinen Eindruck ankommt, den das
Individuum in Folge der erlittenen Veränderung seiner äusseren
Körperbeschaffenheit. und zwar zunächst auf das Laienpublicum, gewährt.
[Sidenote: Auffallende Verunstaltung.]
Sowohl die Verunstaltung als die Verstümmelung muss eine +auffallende+
sein, wenn sie in die lit. _a_) des §. 156 einbezogen werden soll.
Allerdings ist es unmöglich zu bestimmen, wann eine Verunstaltung
aufhört oder anfängt auffallend zu sein oder nicht, doch empfiehlt
es sich, den Auseinandersetzungen der Commentatoren (+Herbst+, l. c.
322) entsprechend, das betreffende Individuum im bekleideten und nicht
im nackten Zustande zu beurtheilen, und zu erwägen, ob die durch die
Verletzung verursachte Körperveränderung derart ist, dass sie auch im
bekleideten Zustande sofort an dem Individuum sich bemerkbar macht.
Jedenfalls werden Defecte, die sich leicht verbergen oder corrigiren
lassen, nicht hierher zu rechnen sein.
Als Beispiel einer auffallenden Verunstaltung wird von Seite des
Gesetzes der Verlust eines Auges angeführt und im gleichen Sinne
werden wir den Verlust der Nase, ausgebreitete Narben im Gesichte,
wie sie namentlich nach Verbrennungen und Verätzungen vorkommen, aber
auch hochgradige Verschiebungen des Rumpfes, wie wir eine solche nach
ausgebreiteter Verbrennung sahen, sowie ein in Folge von Verletzungen
der unteren Extremitäten zurückgebliebenes auffallendes Hinken u.
dergl. als auffallende Verunstaltung erklären können.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei der Begutachtung einer
Verletzungsfolge als Verunstaltung überhaupt und als auffallende
insbesondere auch das Individuum selbst in Betracht gezogen werden
muss. So ist es klar, dass Narben im Gesichte, die wir beim Manne
als eine auffallende Entstellung zu erklären Anstand nehmen werden,
bei einem jungen Mädchen eine solche bilden können, da bei diesem
eine Entstellung des Gesichtes durch Narben nicht blos mehr auffällt,
sondern auch mehr bedeutet, als beim Manne, wie denn auch das
bürgerl. G. B. diesen Umstand beachtet, da es im §. 1326 bestimmt,
dass, wenn die betreffende Person durch die Misshandlung verunstaltet
wurde, auf die Entstellung, +zumal wenn die Person weiblichen
Geschlechtes ist+, insoferne Rücksicht genommen werden soll, als
ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Ebenso können bei Mädchen und jungen Frauen Entstellungen der Arme
und der Brust auffallende Verunstaltungen im Sinne des §. 156 _a)_
bilden, während gleichen Veränderungen beim Manne möglicherweise nur
eine untergeordnete Bedeutung zugeschrieben werden könnte.
Ueberdies ist, insbesondere was die Entstellungen des Gesichtes
anbelangt, auch der frühere Zustand des letzteren zu beachten, und
wir werden Narben im Gesichte einer jungen Person anders beurtheilen,
als im Gesichte einer Greisin oder einer Person, die schon früher im
Gesichte in auffallender Weise entstellt gewesen war.
[Sidenote: Siechthum, unheilbare Krankheit.]
+Lit.+ _b)_: +Immerwährendes Siechthum oder eine unheilbare
Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der
Wiederherstellung.+ Entschieden wäre es viel einfacher gewesen, wenn
das Gesetz, statt vorstehende Unterscheidungen zu machen, nur die
unheilbare geistige oder körperliche Krankheit als besonders gravirende
Verletzungsfolge hervorgehoben hätte. Dass es dies nicht that,
davon scheint uns der Grund darin zu liegen, dass das Gesetz durch
besondere Erwähnung des immerwährenden Siechthums und der unheilbaren
Geistesstörung angedeutet haben wollte, dass überhaupt unter diese
Alinea blos unheilbare Krankheiten von höherer Bedeutung zu subsumiren
sind, nicht aber alle unheilbaren Krankheiten ohne Unterschied.
Mit dem Begriffe „Siechthum“ verbindet man dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche zufolge nicht blos den einer chronischen Krankheit,
sondern auch den der Schwäche und Hinfälligkeit und dadurch bewirkter
Unfähigkeit zu ausgiebiger Arbeitsleistung und zum Lebensgenuss. Da
das Gesetz nur von „immerwährendem“ Siechthum spricht, so kommen nur
unheilbare Zustände der erwähnten Art in Betracht. Als solche wären
insbesondere Lähmungen des ganzen Körpers oder von Körperhälften zu
betrachten, wie sie nach Kopf- und Rückenmarksverletzungen, aber auch
nach Intoxicationen zurückbleiben können, ebenso epileptische Zustände,
Stricturen der Trachea oder des Oesophagus, wie sie theils nach
Verletzungen, theils nach Verätzungen auftreten, Koth- und Harnfisteln
u. dergl.
Dass „Siechthum“ und „unheilbare Krankheit“ sich von einander nicht
scharf trennen lassen und dass auch die genaue Präcisirung des
letzteren Begriffes zu den Unmöglichkeiten gehört, bedarf keines
weiteren Beweises, doch sei bemerkt, dass rücksichtlich des Begriffes
„unheilbare Krankheit“ sich der oberste Gerichtshof mit Erkenntniss vom
18. Januar 1854[250] dahin ausgesprochen hat, dass unter „Krankheit“
nicht, wie gewöhnlich, blos innerliche, sondern auch äussere
(sogenannte chirurgische) Krankheiten zu verstehen seien.
Ueber die „Geistesstörung ohne Wahrscheinlichkeit der
Wiederherstellung“ haben wir uns bereits oben ausgesprochen.
+Lit.+ _c)_: Auch die +immerwährende Berufsunfähigkeit+ bedarf keiner
besonderen Auseinandersetzung, da wir den Begriff der Berufsunfähigkeit
bereits bei Besprechung der §§. 152 und 155 auseinandergesetzt haben
und die Feststellung der immerwährenden Natur, respective Unheilbarkeit
der Berufsunfähigkeit keiner besonderen Erörterung bedarf.
Anschliessend an die Besprechung der gerichtsärztlichen Beurtheilung
der Verletzungen am Lebenden im Sinne des gegenwärtigen österr. St. G.
muss noch die +Bestimmung des §. 132 der österr. St. P. O.+ erwähnt
werden, welche verlangt, dass die betreffenden Sachverständigen sich
auszusprechen haben, „welche von den vorhandenen Körperverletzungen
oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken
unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte,
schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien“.
[Sidenote: Zusammenwirkung von Verletzungen.]
Dass Verletzungen, von denen jede einzelne nur als leichte aufzufassen
wäre, in ihrem +Zusammenwirken+ eine schwere, beziehungsweise
lebensgefährliche bilden können, ist begreiflich und kommt auch
thatsächlich nicht selten vor. Es gehören hierher insbesondere
Stock-, Ruthen-, Peitschenhiebe u. dergl., von denen jedem einzelnen
eine Bedeutung in der Regel nicht zugeschrieben werden kann, die
aber zusammengenommen mitunter schwere und selbst lebensgefährliche
Erscheinungen zu bewirken im Stande sind. Ebenso kann eine aus mehreren
Wunden gleichzeitig erfolgte Blutung einen schweren Charakter erhalten,
während dem Blutverlust aus nur einer von denselben ein solcher
Charakter nicht zufällt. Auch bedarf es keiner Auseinandersetzung,
dass auch der weitere Verlauf einer Verletzung durch eine oder mehrere
gleichzeitig gesetzte Verletzungen wesentlich beeinflusst werden kann.
Eine solche combinirte Wirkung von mehreren Verletzungen kann sowohl
bei Misshandlungen durch ein einzelnes Individuum vorkommen, als, und
zwar verhältnissmässig häufiger, bei Schlägereien oder beim Lynchen,
wo die Misshandlung durch mehrere Individuen an einer und derselben
Person verübt worden ist. Darauf bezieht sich auch der §. 157 des St.
G., welcher bestimmt, dass, wenn bei einer zwischen mehreren Leuten
entstandenen Schlägerei etc. die schwere körperliche Beschädigung nur
durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von
Mehreren erfolgte -- -- -- -- --, Alle, welche an den Misshandelten
Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen
Beschädigung schuldig erkannt werden sollen.
Eine grössere Schwierigkeit bietet die Interpretation der +unbedingt
oder nur unter den besonderen Umständen+ des Falles leichten,
schweren oder lebensgefährlichen Verletzung.
[Sidenote: §§. 132 u. 129 der österr. St. P. O.]
Wenn wir berücksichtigen, dass im gleichen Paragraph der Gesetzgeber
auch zu wissen verlangt, „welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art
gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden
einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind“, und damit zusammenhalten,
dass auch im §. 129, der sich auf die tödtlich gewordenen Verletzungen
bezieht, offenbar in gleicher Intention verlangt wird, dass der
Arzt sich erkläre, „ob die einer tödtlichen Verletzung zu Grunde
liegende Handlung _a_) schon ihrer allgemeinen Natur nach, oder
_b_) vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder
eines besonderen Zustandes des Verletzten, oder _c_) wegen der
zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oder _d_) vermöge
zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus
ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und
ob endlich _e_) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe
hätte abgewendet werden können“, so scheint es uns klar, dass unter
„unbedingt“ schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen nur solche zu
verstehen sind, die ihrer „allgemeinen Natur nach“ es geworden sind,
während als „bedingt, oder nur unter den besonderen Umständen schwere
oder lebensgefährliche Verletzungen“ solche zu bezeichnen sein werden,
welche diese Qualität nur wegen der im §. 129 St. P. O. sub _b_ bis _e_
angeführten Umstände erlangt haben.
Die Berücksichtigung dieser Umstände wurde vielfach perhorrescirt,
da sie an die alten, glücklicherweise abgethanen „Letalitätsgrade“
erinnert, und es wurde insbesondere bezüglich der „eigenthümlichen
Leibesbeschaffenheit“ von Seite eines englischen Richters mit Recht
bemerkt: „dass Niemand verpflichtet werden kann, seine Gesundheit in
einem solchen Zustande zu halten, dass er gegen alle üblen Folgen
einer durch einen Dritten zugefügten Körperverletzung geschützt
wäre“ (+Taylor+, Med. Jurispr. 1865, pag. 485). Trotzdem wird
dieselbe in der Praxis nicht umgangen werden können, und wenn auch
z. B. die deutsche St. P. O. analoge Bestimmungen nicht enthält[251],
so lehrt doch die Erfahrung, dass die Gerichtsärzte in ihren
Gutachten derartige Umstände berücksichtigen, beziehungsweise
hervorheben, und dass auch der Richter bei dem ihm innerhalb gewisser
Grenzen überlassenen +Strafausmasse+ dieselben in die Wagschale legt.
Wir wollen diese Umstände sowohl in Bezug auf die am Lebenden zur
Beurtheilung gelangenden, als auf die tödtlichen Verletzungen unter
Einem besprechen.
Sowohl aus dem Contexte der erwähnten Gesetzesstellen als aus der
allgemeinen Erfahrung geht hervor, dass zweierlei in Betracht kommt:
1. ob die +Handlung+, welche die Verletzung bewirkte, eine solche
war, dass sie ihrer allgemeinen Natur nach (unbedingt) letztere
bewirken musste, und 2. ob der +Verlauf+, beziehungsweise +Ausgang+
der Verletzung einzig in der allgemeinen Natur dieser oder in anderen
Umständen begründet war.
[Sidenote: Eigenthümliche Leibesbeschaffenheit.]
Ad 1. Wenn die Verletzung mit Anwendung grosser Kraft und mit solchen
Werkzeugen zugefügt wurde, deren allgemeinen Eigenschaften nach der
Thäter wissen konnte und musste, dass durch ihren Gebrauch schwere und
lebensgefährliche Verletzungen entstehen können, wie insbesondere mit
Waffen oder sehr wuchtigen Werkzeugen, dann ergibt sich die bejahende
Beantwortung dieser Frage von selbst. Dagegen wird dieselbe negativ
ausfallen, wenn verhältnissmässig unbedeutende und als unschädlich
allgemein bekannte Gewalten, wie Ohrfeigen, Stösse mit der Faust
u. dgl., schwere oder gar lebensgefährliche oder tödtliche Verletzungen
bewirkten, und sich herausstellt, dass eben ganz besondere, dem Thäter
unbekannte Körperverhältnisse der Grund eines so ungewöhnlichen und
unerwarteten Ausganges der Misshandlung gewesen sind. Derartige
Verhältnisse sind eben als „eigenthümliche persönliche Beschaffenheit“
oder, wie der gewöhnliche Ausdruck lautet, als „+eigenthümliche
Leibesbeschaffenheit+“ im Sinne der St. P. O. aufzufassen und
besonders zu erörtern.
Eine derartige eigenthümliche Leibesbeschaffenheit ist der Grund,
warum z. B. manchmal unbedeutende Erschütterungen des Kopfes
durch Schläge mit der Hand oder mit der Faust, ja sogar durch
„Contrecoup“ einen unglücklichen Ausgang nehmen können. +Werner+
(Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. 1863, XXIV, 117) berichtet über
einen Fall, wo aus Anlass eines Streites ein Mann einen Faustschlag
gegen das Hinterhaupt erhielt und sofort todt zusammenstürzte. Bei
der Section fand sich ein Sarcom der Dura mater, welches an derselben
Stelle, die vom Faustschlage getroffen wurde, den Schädelknochen
usurirt gehabt hatte. Als eigenthümliche Leibesbeschaffenheit
wäre auch die bei Säufern so häufige Pachymeningitis vasculosa
aufzufassen, bei welcher der Natur des Leidens zufolge schon
geringe Erschütterungen genügen, um die zarten Gefässe, aus denen
die pachymeningitischen Membranen bestehen, zur Ruptur zu bringen.
Einen einschlägigen Fall haben wir in der Wr. med. Presse, 1876,
Nr. 45, publicirt und einen anderen, wo die Hämorrhagie nach einer
gewöhnlichen Ohrfeige eingetreten war, unlängst obducirt. Ebenso
obducirten wir am selben Tage einen mit hochgradigem paralytischen
Blödsinn Behafteten, der in der Irrenanstalt vom Wärter bei Seite
geschoben worden war, als er sich einem unrechten Bette näherte und
in Folge dessen so heftig hinstürzte, dass er sich die Nasenbeine
zerbrach, eine Quetschwunde an der Oberlippe zufügte, sofort
somnolent wurde und am anderen Tage starb. Die Obduction ergab
ausser den genannten Verletzungen keine weiteren, sondern nur den
bekannten Hirnschwund der Paralytiker. Hier war eine eigenthümliche
Leibesbeschaffenheit zunächst Ursache, dass das einfache Wegschieben
ein so wuchtiges Hinstürzen veranlasste, und andererseits zugleich
der Grund, dass schon die einfache Hirnerschütterung den Tod
herbeiführte. Auch hydrocephalische Zustände, sowie die durch
vorzeitige Nahtverwachsung bedingten Behinderungen des Hirnwachsthums
kommen in dieser Beziehung in Betracht, und häufig sind diese im
Spiele, wenn, was nicht selten vorkommt, nach gewissen Misshandlungen
von Kindern von Seite der Lehrer (Kopfstücke, Ziehen bei den Haaren
und Ohren) schwere Zufälle auftreten. Wir haben einen Fall obducirt,
in welchem ein 14jähriger, hochgradig hydrocephalischer und mit
angeborener Amaurose behafteter Knabe, der auf einer kaum einen
Meter vom Boden entfernten Stufe sass, von einem anderen Knaben
herabgestossen wurde, und obgleich er nur auf das Gesäss fiel und
nirgends mit dem Kopfe angeschlagen hatte, sofort bewusstlos wurde,
Convulsionen bekam und nach einer Stunde starb, ohne dass bei der
Section etwas Anderes als ein hochgradiger Hydrocephalus gefunden
worden wäre. In einem anderen Falle hatte ein epileptischer Bursche
von seinem Kameraden im Scherze einen Schlag mit der flachen Hand auf
den mit einer Kappe bedeckten Scheitel erhalten, war sofort unter
Convulsionen zusammengestürzt, bekam einen epileptischen Anfall nach
dem anderen und starb am nächsten Tage. Die Obduction ergab im linken
Scheitelbein ein thalergrosses Loch mit theils wulstig abgerundeten,
theils zackig in das Lumen vorstehenden Rändern und über dem Defect
eine schwielige, mit den Meningen verwachsene Narbe. Anamnestisch
wurde constatirt, dass der Untersuchte als kleiner Knabe durch einen
Steinwurf am Kopfe verwundet worden war, lange Zeit bewusstlos
darniederlag und seitdem an Epilepsie gelitten hatte, sowie dass der
Schlag offenbar gerade die betreffende Narbe, an welcher der Bursche
stets sehr empfindlich war, getroffen hatte.
Ebenso müsste man die eigenthümliche Leibesbeschaffenheit
betonen, wenn ein unbedeutender Stoss ein bestehendes Aneurysma
oder ein Darmgeschwür zur Ruptur gebracht hätte, ferner abnorme
Brüchigkeit der Knochen, die Hämophilie, aber auch acute sowohl als
chronische Erkrankungen anderer Art, wie Tuberculose, Alkoholismus
u. dergl. Unlängst obducirten wir eine alte Frau, die von einem
Omnibus niedergestossen und wenige Augenblicke darnach, wie es
in der Polizeianzeige hiess, an Verblutung aus einer grossen
Rissquetschwunde des Unterschenkels gestorben war. Die Obduction
ergab nur ein grosses callöses Fussgeschwür und in dessen Grunde
einen 2 Cm. langen Querriss, welcher einen Varix eröffnet hatte,
sonst keine Spur einer Verletzung. Zwischen dem Niedergestossenwerden
und der betreffenden Risswunde bestand offenbar ein ursächlicher
Zusammenhang, doch hatte ersteres nicht seiner „allgemeinen Natur
nach“, sondern nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit den
betreffenden Effect herbeigeführt.
[Sidenote: Besonderer Zustand. Ungünstiger Verlauf.]