zwei Fragen: erstens ob das betreffende Werkzeug ein solches gewesen,
womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, und zweitens, ob es
auch in solcher Weise angewendet wurde, mit welcher gemeiniglich
Lebensgefahr sich verbindet?
Was die erste Frage anbelangt, so handelt es sich nicht darum, zu
entscheiden, ob es überhaupt möglich ist, mit dem betreffenden
Werkzeuge eine lebensgefährliche Verletzung zuzufügen, sondern ob
das Werkzeug ein solches war, womit +gemeiniglich+ Lebensgefahr
verbunden ist, ein Ausdruck, der, wie aus dem Contexte obiger
Bestimmung hervorgeht, nur so gedeutet werden kann: ob das Werkzeug
eine solche Beschaffenheit hatte, dass derjenige, der dasselbe
führte, schon zufolge dieser wissen konnte und wissen musste, dass
mit dessen Gebrauche gegen einen Menschen sich in der Regel oder
leicht Lebensgefahr für diesen verbinde. Es gehören somit hierher
alle Werkzeuge, die zum Zwecke des Tödtens eigens verfertigt sind,
also die Waffen im engeren Sinne, worunter ausser den verschiedensten
Schuss-, Stich- und Hiebwaffen auch die sogenannten „Todtschläger“
(Lifepreserver) zu rechnen sind, aber auch Instrumente, die zwar zu
friedlichen Zwecken gefertigt, doch derart sind, dass sie sehr wohl
als gefährliche Waffen benützt werden können und thatsächlich häufig
benützt werden, wie z. B. die Taschenmesser, Beile u. dergl.
[Sidenote: Gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge.]
Zweifellos müssen aber auch Werkzeuge ganz anderer Art hierher
gerechnet werden, wenn sie solche Eigenschaften besitzen, dass es jedem
vernünftigen Menschen einleuchten muss, dass mit ihrem in gewisser
Weise ausgeführten Gebrauche Lebensgefahr verbunden ist.
So nahmen wir keinen Anstand, in einem Falle, in welchem einem Manne
eine schwere Kopfverletzung mit einer 1·5 Meter langen, 3 Cm. dicken,
vierkantigen Eisenstange zugefügt worden war, das Werkzeug für ein
solches zu erklären, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist.
Dagegen äusserten wir uns in einem anderen Falle, in welchem ein etwa
2 Kilo schwerer Pflasterstein gegen einen Geistlichen geworfen wurde
und diesen nur leicht verletzte, dass dieser Stein nicht als ein
gemeiniglich lebensgefährliches Werkzeug angesehen werden könne.
Auch Messer und andere spitzige Werkzeuge sind nicht unter
allen Umständen so beschaffen, dass man sie als „gemeiniglich
lebensgefährliche Werkzeuge“ erklären kann. So hatte in einem
Falle ein in ein Arbeitshaus eingelieferter Trunkenbold gegen eine
barmherzige Schwester einen Stich mit einem Taschenmesser geführt
und dieser einen unbedeutenden Ritz an der Stirne beigebracht. Das
betreffende Taschenmesser war ein sehr altes und defectes. Die Klinge
sowohl als der Griff blos je 5 Cm. lang und erstere in letzterem im
hohen Grade schlotternd, ausserdem ganz stumpf und insbesondere an
der ehemaligen Spitze durch langen Gebrauch stumpf und abgerundet.
Mit Rücksicht auf diese Eigenschaften sprachen wir uns dahin aus,
dass +dieses+ Messer kein solches Werkzeug sei, mit dessen
Anwendung „gemeiniglich“ Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso gaben
wir ein gleiches Gutachten, als uns dieselbe Frage bezüglich einer
alten Schusterahle vorgelegt wurde, mit welcher Jemandem eine leichte
Stichwunde in die Bauchhaut versetzt worden war.
Dass auch bei Schusswaffen die Frage nach der Lebensgefährlichkeit
derselben vorkommen kann, beweist folgender Fall: Ein 36jähriger Mann
hatte aus einem winzigen, sogenannten Faust-Revolver, der nur aus
einer drei Querfinger breiten sechsläufigen Patronenwelle bestand,
zweimal auf seine Geliebte und dann auf einen Sicherheitswachmann
geschossen, ohne dass diese, obgleich getroffen, verletzt worden
wären, und hatte dann die übrigen Läufe gegen seinen Kopf
abgefeuert. Hierauf sah man ihn durch’s Fenster noch einmal laden
und hörte mehrere Schüsse. Als die Thür erbrochen wurde, war der
Mann bewusstlos, kam jedoch bald zu sich und blieb es fortan. Im
Inquisitenspitale fanden sich fünf Schussöffnungen in der rechten
Kopfseite, eine sechste in der linken Schläfegegend und eine siebente
am Hinterhaupt in der Mittellinie desselben. Es wurden vier Kugeln
extrahirt, die ganz oberflächlich sassen, während die anderen Wunden
gar keine enthielten. Hirnstörungen traten nicht auf, nur acht Tage
nach der Verletzung gab der Mann an, gelb zu sehen, eine Erscheinung,
die schon am nächsten Tage verschwand. Bei der Hauptverhandlung wurde
sowohl den Sachverständigen im Waffenfache, als den Gerichtsärzten
die Frage vorgelegt, ob die betreffende Waffe überhaupt eine
lebensgefährliche sei. Von ersteren wurde erklärt, dass schon
auf drei bis fünf Schritte keine Treffsicherheit gegeben und die
Treffkraft so gering sei, dass das Projectil nicht einmal in ein
weiches Brett eindringe, dass daher auch ein Mensch auf eine solche
oder noch weitere Distanz mit dieser Waffe nicht erheblich verletzt
werden könne.
Auch die Gerichtsärzte sprachen sich ähnlich aus und hoben mit Recht
hervor, dass die sieben gegen den Kopf aus nächster Nähe und dennoch
fruchtlos abgefeuerten Schüsse zur Evidenz beweisen, dass ein Schuss
aus einem solchen Revolver nur unter ganz besonderen Umständen, z.
B. wenn das Projectil gerade das Auge getroffen hätte, keineswegs
aber „gemeiniglich“ Lebensgefahr bedingen könne. Trotzdem wurde der
Betreffende wegen versuchten Mordes verurtheilt.
Was die zweite Frage betrifft, ob das als lebensgefährlich erkannte
Werkzeug auch „auf eine solche Art angewendet wurde, womit gemeiniglich
Lebensgefahr verbunden ist“, so ergibt sich die Beantwortung derselben
aus der Erwägung einerseits der Richtung in, anderseits der Kraft,
mit welcher das Werkzeug geführt worden war. Wir werden diese Frage
namentlich dann bejahen, wenn der Hieb, Stich, Schlag u. dergl.
direct gegen Organe geführt wurde, deren Lebenswichtigkeit Jedermann
bekannt ist, so gegen Kopf, Hals, Brust, Bauch, und wir werden behufs
Constatirung einer solchen Richtung nicht blos auf den Sitz der
Verletzung überhaupt, sondern auch auf den Verlauf des Wundcanals und
andere Merkmale von Wunden unser Augenmerk lenken, aus welchen sich ein
Schluss auf die Richtung ziehen lässt, in welcher der Hieb, Stich etc.
geführt wurde, wobei wir die Möglichkeit nicht übersehen werden, dass
das Werkzeug aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt worden sein
konnte, und zwar sowohl in der Weise, dass durch die Ablenkung eine
lebensgefährliche Verletzung verhindert wurde, als umgekehrt, dass eine
ursprünglich nicht gegen lebenswichtige Organe gerichtete Verletzung
diese Richtung erst durch Ablenkung bekam. Ersterer Vorgang ist der bei
weitem häufigere, daher vorzugsweise zu beachtende und die Ablenkung
kann sowohl durch Pariren, Ausweichen, als auch durch Abgleiten des
Instrumentes an zur Bekleidung gehörigen oder zufälliger Weise vor
der getroffenen Stelle befindlichen harten Gegenständen (Knöpfen,
Schnallen, in den Taschen getragenen Dingen u. dergl.), aber auch an
Knochen (Rippen, Schädelknochen) erfolgen.
Dass das Werkzeug mit einer gewissen Kraft gegen den betreffenden
Körpertheil geführt wurde, kann aus der Beschaffenheit der Verletzung
selbst hervorgehen, so z. B. wenn das Instrument Knochen durchdrungen
hatte, ebenso wird sich aber dies ergeben aus der Erwägung der
Dinge, die das Instrument etwa zu durchdringen hatte, bevor es zur
Körperoberfläche gelangte, oder die das tiefere Eindringen desselben
verhindert hatten, und es wird aus der eventuellen Beschädigung dieser,
mitunter mit grosser Bestimmtheit der Schluss sich ziehen lassen, dass
der Stoss, Schlag u. dergl. mit grosser Kraft geführt und nur dadurch,
dass auf diese Art der Stoss oder Schlag aufgehalten wurde, eine
tiefere Verletzung verhütet worden ist.
In einem uns bekannten Falle hatte ein gegen die Herzgegend geführter
Messerstich ein Actenbündel getroffen, welches der Betreffende
zufälliger Weise in der linken Seitentasche seines Rockes trug, hatte
dieses trotz seiner Dicke und die darunter liegenden Kleidungsstücke
durchbohrt und war noch auf 1 Cm. in die Haut eingedrungen. Es konnte
unter diesen Umständen nicht daran gezweifelt werden, dass sowohl
Instrument als auch die Art seiner Anwendung lebensgefährlich gewesen
war. In einem anderen analogen Falle hatte eine stählerne Uhrkette,
in einem dritten ein starker lederner Flintenriemen den Stoss
aufgehalten, und der Fälle, in welchen die Kopfbedeckung den schweren
Ausgang eines gegen den Kopf geführten Hiebes oder Stiches verhütet
hatte, gibt es eine Menge.
Erwähnt sei noch, dass, wie aus dem Contexte der lit. _a)_ des
§. 155 hervorgeht, die eben behandelte Frage dem Gerichtsarzte sowohl
bei schweren als bei leichten Verletzungen und selbst dann gestellt
werden kann, wenn gar keine Verletzung eingetreten ist.
Einen instructiven Fall dieser Art bringt +Reinsberg+ (Zeitschr. d.
böhm. Aerzte. 1879, pag. 19). Zwei Bauern geriethen miteinander in
heftigen Streit, während dessen der eine auf seinen Gegner losstürzte
und mit seiner schweren Haue einen heftigen Hieb gegen dessen Kopf
führte. Der Angefallene, der gerade bei einem Birnbaum stand, wich
aus, so dass ihn die Haue blos am Scheitel streifte, dafür aber
mit solcher Gewalt in den Baum fuhr, dass von diesem ein grosses
Stück Rinde und sogar ein grosser Splitter vom Holz abgeschlagen
wurde. Mit Recht erklärten die Gerichtsärzte die Verletzung für
eine leichte, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf eine
solche Art beigebracht wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr sich
verbindet. -- Endlich sind hierher ausser den directen Verletzungen
gewisse andere mit Lebensgefahr verbundene Acte zu rechnen, so
z. B. das Herabstürzen aus grossen Höhen, in tiefes Wasser u. dergl.,
vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung nur in der Absicht, zu
beschädigen, nicht aber vielleicht zu tödten, geschah.
Ist das Werfen eines Messers gegen einen Menschen eine Handlung,
womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist? Diese Frage wurde
uns aus Anlass eines Falles vorgelegt, wo ein Mann einen tödtlichen
Stich in die Leber mit einem Greisslermesser erhalten hatte, und von
Seite des Thäters behauptet wurde, dass er nicht direct zugestochen,
sondern das Messer im Zorne gegen seinen etwa 1 Meter entfernten
Gegner geworfen habe. Wir haben erklärt, dass es in solchen Fällen,
ausser auf die Beschaffenheit des Messers, vorzugsweise darauf
ankomme, wie das Messer geworfen, respective beim Wurf gehalten
wurde. Wurde das Messer, gewissermassen zielend, mit der Spitze
gegen den Angegriffenen geworfen, dann ist die Anwendung desselben
entschieden eine solche, die als eine gemeiniglich lebensgefährliche
bezeichnet werden muss, während, wenn das Messer beim Wurf quer
gehalten oder mit dem Griff nach vorn gerichtet geworfen würde, nur
ausnahmsweise eine schwere Beschädigung erfolgt.
[Sidenote: 30täg. Berufsunfähigkeit.]
+Lit.+ _b)_: „Wenn aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder
Berufsunfähigkeit von mindestens dreissigtägiger Dauer erfolgte.“
Bei Beurtheilung dieses Umstandes müssen die gleichen Principien
berücksichtigt werden, die wir bei Besprechung des §. 152, respective
der zwanzigtägigen Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit
auseinandergesetzt haben.
[Sidenote: 30täg. Besondere Qualen. Lebensgefahr.]
+Lit.+ _c)_: „Wenn die Handlung mit besonderen Qualen für den
Verletzten verbunden war.“ Das Gesetz meint hier keineswegs die Qualen,
die Jemand erst nachträglich im weiteren Verlaufe der Verletzung, z.
B. durch die Entzündung oder durch etwa nöthig gewordene schmerzhafte
Operationen, auszustehen hatte, sondern nur jene, die mit der
+Handlung+, also mit der Zufügung der Verletzung, verbunden waren. Da
das Gesetz ferner von +besonderen+ Qualen spricht, so ist darunter
nicht der nothwendig mit jeder einzelnen Verletzung verbundene Schmerz
zu verstehen, wohl aber, wenn Jemand nicht blos einfach verletzt,
sondern durch absichtliche Multiplication der Verletzungen oder
durch absichtliche Verlängerung des mit einer Verletzung verbundenen
Schmerzes gemartert worden ist.
Ersteres kommt namentlich beim sogenannten Lynchen vor, auch mitunter
bei Misshandlung von Kindern. Einen Fall letzterer Art hatten wir zu
begutachten. Er betraf einen Bäckermeister, der bei einem Streite mit
seinem Gesellen, einem sehr starken Individuum, von diesem mit den
Zähnen beim Daumen gepackt und trotz seines Schreiens und Flehens,
und trotzdem sich verschiedene Personen bemühten, ihn von seinem
Peiniger zu befreien, von diesem durch mehrere Minuten festgehalten
und dabei der Daumen so zerquetscht wurde, dass er später durch
Gangrän verloren ging. Da hier eine absichtliche Verlängerung des
mit der Verletzung verbundenen Schmerzes vorlag, unterliessen wir
nicht, zu erklären, dass die Zufügung derselben mit besonderen Qualen
verbunden war. Dieselbe Erklärung gab +Blumenstok+ (Lehre von den
Verletzungen in Maschka’s Handb. I, 121) bei einem Manne ab, der
von einem Ehepaare zu Boden geworfen worden war und vom Manne, der
auf seiner Brust kniete, gewürgt wurde, während das Weib ihm die
Genitalien entblösste und mit beiden Händen die Hoden comprimirte,
durch welche mehrere Minuten dauernde Manipulation ihm unsäglicher
Schmerz bereitet wurde. Die Untersuchung ergab noch nach sechs Tagen
nebst Würgespuren am Halse eine linksseitige Orchitis und Gelbfärbung
der Scrotalhaut. -- Grausame Fesselungen, absichtlich längeres
Hungern- und Durstenlassen, Aussetzen extremen Temperaturen und
andere derartige Roheiten werden ebenfalls als Handlungen bezeichnet
werden können, die mit „besonderen Qualen“ verbunden sind, und es
ist kein Zweifel, dass eventuell auch psychische Qualen unter diesen
Begriff zu subsumiren wären.
[Sidenote: Lebensgefährlich gewordene Verletzungen.]
+Lit.+ _e_): „Wenn die schwere Verletzung lebensgefährlich
wurde.“ Diese Bestimmung bereitet dem Gerichtsarzte nicht
geringe Schwierigkeiten. +Herbst+ (l. c. 322) commentirt
dieselbe folgendermassen: „Eine schwere Verletzung wird dann zur
lebensgefährlichen, wenn das durch sie beschädigte und in seinen
Functionen gestörte Organ oder Organsystem mit seinen Functionen für
das Leben nicht blos wichtig, sondern unumgänglich nothwendig ist.“
Diese Definition ist nicht geeignet, die Schwierigkeiten zu beheben;
denn einestheils können auch Verletzungen nicht lebenswichtiger
Organe lebensgefährlich werden und selbst letal ablaufen, und es ist
bekannt, dass selbst ganz geringfügige Verletzungen mitunter einen
solchen Verlauf nehmen (z. B. Quetschwunden der Finger durch Hinzutritt
von Tetanus), anderseits muss nicht jede Verletzung eines zum Leben
unumgänglich nothwendigen Organes lebensgefährliche und nicht einmal
immer schwere Erscheinungen hervorrufen.
Wir sind der Meinung, dass hier der strenge Wortlaut des Gesetzes zu
beachten und nur jene Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären
ist, welche durch ihre Folgen lebensgefährlich +wurde+, d. h. durch
welche Symptome veranlasst wurden, welche für das Leben des Verletzten
fürchten liessen. Sind solche Symptome nicht eingetreten, dann liegt
kein Grund vor, die Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären,
auch wenn ein zum Leben unumgänglich nothwendiges Organ verletzt worden
ist, denn eine lebensgefährliche Verletzung ohne lebensgefährliche
Symptome wäre ein innerer Widerspruch.
Aber auch in solcher Auffassung bietet die gesetzliche Bestimmung
dem Gerichtsarzte viele Verlegenheiten, da sich der Begriff
„lebensgefährlich“ nicht genau definiren und nicht genau bestimmen
lässt, welche Symptome als lebensgefährlich aufgefasst werden müssen.
Auch hier wird der individuellen Auffassung des Untersuchenden ein
grosser Spielraum gelassen und erfahrungsgemäss zu mannigfachen und
unliebsamen Controversen Veranlassung gegeben, wie überall dort, wo der
Arzt gezwungen wird, das unsichere Gebiet der Prognose zu betreten.
Im Allgemeinen muss den Gerichtsarzt die klinische Erfahrung leiten
und er wird eine Verletzung dann für lebensgefährlich erklären, wenn
Symptome aufgetreten sind, die dieser Erfahrung entsprechend die
Befürchtung aufkommen liessen, dass ein letaler Ausgang bevorstehe. Die
in dieser Beziehung gegebenen Möglichkeiten zu besprechen, erscheint
uns unthunlich und, da beim Gerichtsarzte speciell klinisches Wissen
vorausgesetzt wird, auch überflüssig.
Erschwerende Umstände des §. 156.
Der §. 156 führt jene bleibenden Verletzungsfolgen auf, deren
Vorhandensein das höchste Strafausmass, schweren Kerker zwischen 5 und
10 Jahren, bedingt.
Als solche werden bezeichnet:
+Lit.+ _a_): „Verlust oder bleibende Schwäche der Sprache, des
Gesichtes oder Gehöres, der Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges,
Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder
Verunstaltung.“
[Sidenote: Verlust oder Schwächung der Sprache.]
+Verlust oder bleibende Schwächung der Sprache.+ Was unter Verlust
der Sprache zu verstehen sei, bedarf keiner näheren Erörterung, und
man wird an dem Vorhandensein desselben selbst dann nicht zweifeln,
wenn etwa das Individuum noch im Stande wäre, mit Mühe einige mehr
weniger verständliche Laute hervorzubringen. Dagegen ist der Begriff
„Schwächung der Sprache“ sehr dehnbar, da, wenn wir denselben
gleichbedeutend mit Erschwerung des deutlichen Sprechens nehmen, auch
z. B. schon jene, wie sie durch Verlust von Vorderzähnen bedingt wird,
hierher gezählt werden könnte. Offenbar hat jedoch das Gesetz nicht
solche geringe und überdies zu behebende Sprachstörungen, sondern, wie
schon aus der Zusammenstellung mit Verlust der Sprache und mit den
anderen im §. 156 erwähnten schweren Folgen hervorgeht, nur wichtige
Sprachbehinderungen im Auge.
Dieselben können veranlasst werden zunächst durch unmittelbare
Verletzung der lautbildenden Organe, so durch ausgebreitete
Zerstörungen der Zunge, des Gaumens, überhaupt der Mundhöhle,
insbesondere aber des Kehlkopfes[244]; ferner durch Verletzung der bei
der Sprachbildung betheiligten Nerven, insbesondere des N. hypoglossus
(N. loquens!) und des N. recurrens.[245]
Einen Fall letzterer Art haben wir selbst beobachtet. Ein
Bauernbursche, der früher eine kräftige Bassstimme gehabt hatte,
erhielt einen Messerstich in den Hals an der inneren Seite des
rechten Kopfnickers, der die Trachea etwa 3 Cm. unter der rechten
Hälfte des Ringknorpels eröffnete. Der Verletzte war in den ersten
Tagen nicht im Stande, zu sprechen, was mit der Eröffnung der
Trachea in Verbindung gebracht wurde. Aber auch nach Verheilung
der Trachealwunde war die Sprache mühsam und heiser und, obgleich
sich der Zustand etwas gebessert hatte, so fanden wir doch noch
nach ¾ Jahren, als der Fall zur Hauptverhandlung kam, eine
auffallend heisere Stimme und bei der nachträglich vorgenommenen
laryngoskopischen Untersuchung Lähmung des rechten Stimmbandes.
Wir schlossen auf Verletzung des N. recurrens, und obgleich wir
zugaben, dass möglicherweise der Zustand sich bessern könne, so
erklärten wir doch eine vollständige Wiederherstellung der Stimme
für unwahrscheinlich und nahmen daher eine „bleibende Schwächung der
Sprache“ als vorhanden an.
Bemerkenswerth ist ferner die Aphasie nach Gehirnverletzungen,
insbesondere des linken Lobus frontalis.[246] Eine Reihe von
solchen Fällen hat +Bonafont+ (Schmidt’s Jahrb. 1847, LVI, 10)
zusammengestellt. Einen anderen Fall beschreibt +Wernheer+ (Virchow’s
Archiv. 1872, pag. 289). Auch +Clarus+ („Ueber Aphasie bei Kindern.“
Jahrb. f. Kinderheilk. 1874, VII, 369) führt fünf Fälle von Aphasie bei
Kindern nach Kopfverletzungen auf, worunter zwei vollständige und eine
unvollständige Heilung, und weitere Beobachtungen nebst Bemerkungen
über forensische Beurtheilung der Aphasie bringen +Blumenstok+
(Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363 und Maschka’s Handbuch, l. c.
pag. 125), +Soulouwiac+ (Wiener med. Blätter. 1884, pag. 306) und +v.
Limbeck+ (Aphasie nach Schuss. Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 45).
Endlich ist zu erwähnen, dass Verlust und Schwächung der Sprache auch
durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden kann.
In allen derartigen Fällen ist ausser dem Grade der Sprachstörung zu
erwägen, ob der Verlust oder die Schwächung der Sprache als bleibend zu
erachten sind, da sie nur in diesem Falle unter den §. 156 _a_)
subsumirt werden könnten. Die letzterwähnten Sprachstörungen, die
überdies in der Regel nur bei schon früher neuropathisch gewesenen
Individuen, insbesondere bei hysterischen Frauen vorzukommen pflegen
und auch simulirt werden können, werden selten als „bleibende“
zu bezeichnen sein[247], aber auch bei den aus anderen Ursachen
entstandenen wird man mit dem Ausspruche, dass die Sprachstörung eine
bleibende sei, nicht allzu schnell sein dürfen, da es in der Natur der
meisten der Sprachstörung zu Grunde liegenden pathologischen Processe
begründet ist, dass die Restitutio ad integrum längere Zeit erfordert.
[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gesichtes.]
+Verlust oder bleibende Schwächung des Gesichtes.+ Die Fassung dieser
Bestimmung hat insoferne zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung
gegeben, als Einzelne dieselbe nur auf Verlust oder bleibende
Schwächung des Sehvermögens auf +beiden+ Augen bezogen, während Andere
auch schon die Zerstörung oder Beeinträchtigung des Sehvermögens blos
auf +einem+ Auge darunter subsumirt wissen wollten. Wir schliessen
uns letzterer Ansicht insoferne an, als wir den Verlust oder schwere
Beeinträchtigung des Sehvermögens auch nur auf einem Auge als
„Schwächung des Gesichtes“ auffassen, da auch vom rein ärztlichen
Standpunkte zugegeben werden muss, dass, wenn das Sehvermögen auf einem
Auge verloren ging oder wesentlich beeinträchtigt wurde, auch das
„Gesicht“ im Allgemeinen ein minder gutes, also „geschwächtes“ geworden
ist, da ferner der in derselben Alinea gebrauchte Ausdruck „Verlust
eines Auges“, wie aus dem Nachsatze „oder eine andere Verstümmelung
oder Verunstaltung“ hervorgeht, sich auf den Verlust des ganzen Bulbus
und die dadurch bewirkte Entstellung bezieht, und weil auch von
juristischer Seite wiederholt betont wurde, dass schon der Verlust
oder die Störung des Sehvermögens nur auf einem Auge als „Schwächung
des Gesichtes“ im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden müsse[248],
eine Auffassung, die auch dadurch ihre nachträgliche Bestätigung
erhielt, dass sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische
Strafgesetz-Entwurf eine „schwere Verletzung“ im neueren Sinne
annehmen, möge durch dieselbe das Sehvermögen auf beiden oder nur auf
einem Auge verloren gegangen sein.
Da der Begriff „Schwächung“ ein sehr dehnbarer ist, so wird
festzuhalten sein, dass, wie schon aus der Gleichstellung der
Schwächung des Gesichtes mit vollständigem Verlust desselben und mit
den anderen im §. 156 angeführten schweren Folgen hervorgeht, nur
höhere Grade von Beeinträchtigung des Sehvermögens hierher gezählt
werden können.
[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gehöres.]
+Verlust oder bleibende Schwächung des Gehöres.+ Obgleich nicht
zu zweifeln ist, dass auch schon der Verlust oder die hochgradige
Beeinträchtigung des Gehöres auf +einer+ Seite eine Schwächung des
ganzen Gehöres bildet, so kann doch einem solchen Verluste keine so
hohe Bedeutung zugeschrieben werden. wie dem Verluste des Sehvermögens
auf einem Auge.
Offenbar hatte der Gesetzgeber den Sinn als Ganzes im Auge und auch im
neuen Entwurf, sowie im deutschen Strafgesetz wird nur vom Gehör im
Allgemeinen gesprochen, nicht aber zwischen dem Gehör auf einem oder
beiden Ohren unterschieden, wie dies bezüglich des Sehvermögens geschah.