Es handelt sich in den einschlägigen Fällen um die Beantwortung von

zwei Fragen: erstens ob das betreffende Werkzeug ein solches gewesen,

womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, und zweitens, ob es

auch in solcher Weise angewendet wurde, mit welcher gemeiniglich

Lebensgefahr sich verbindet?

Was die erste Frage anbelangt, so handelt es sich nicht darum, zu

entscheiden, ob es überhaupt möglich ist, mit dem betreffenden

Werkzeuge eine lebensgefährliche Verletzung zuzufügen, sondern ob

das Werkzeug ein solches war, womit +gemeiniglich+ Lebensgefahr

verbunden ist, ein Ausdruck, der, wie aus dem Contexte obiger

Bestimmung hervorgeht, nur so gedeutet werden kann: ob das Werkzeug

eine solche Beschaffenheit hatte, dass derjenige, der dasselbe

führte, schon zufolge dieser wissen konnte und wissen musste, dass

mit dessen Gebrauche gegen einen Menschen sich in der Regel oder

leicht Lebensgefahr für diesen verbinde. Es gehören somit hierher

alle Werkzeuge, die zum Zwecke des Tödtens eigens verfertigt sind,

also die Waffen im engeren Sinne, worunter ausser den verschiedensten

Schuss-, Stich- und Hiebwaffen auch die sogenannten „Todtschläger“

(Lifepreserver) zu rechnen sind, aber auch Instrumente, die zwar zu

friedlichen Zwecken gefertigt, doch derart sind, dass sie sehr wohl

als gefährliche Waffen benützt werden können und thatsächlich häufig

benützt werden, wie z. B. die Taschenmesser, Beile u. dergl.

[Sidenote: Gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge.]

Zweifellos müssen aber auch Werkzeuge ganz anderer Art hierher

gerechnet werden, wenn sie solche Eigenschaften besitzen, dass es jedem

vernünftigen Menschen einleuchten muss, dass mit ihrem in gewisser

Weise ausgeführten Gebrauche Lebensgefahr verbunden ist.

So nahmen wir keinen Anstand, in einem Falle, in welchem einem Manne

eine schwere Kopfverletzung mit einer 1·5 Meter langen, 3 Cm. dicken,

vierkantigen Eisenstange zugefügt worden war, das Werkzeug für ein

solches zu erklären, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist.

Dagegen äusserten wir uns in einem anderen Falle, in welchem ein etwa

2 Kilo schwerer Pflasterstein gegen einen Geistlichen geworfen wurde

und diesen nur leicht verletzte, dass dieser Stein nicht als ein

gemeiniglich lebensgefährliches Werkzeug angesehen werden könne.

Auch Messer und andere spitzige Werkzeuge sind nicht unter

allen Umständen so beschaffen, dass man sie als „gemeiniglich

lebensgefährliche Werkzeuge“ erklären kann. So hatte in einem

Falle ein in ein Arbeitshaus eingelieferter Trunkenbold gegen eine

barmherzige Schwester einen Stich mit einem Taschenmesser geführt

und dieser einen unbedeutenden Ritz an der Stirne beigebracht. Das

betreffende Taschenmesser war ein sehr altes und defectes. Die Klinge

sowohl als der Griff blos je 5 Cm. lang und erstere in letzterem im

hohen Grade schlotternd, ausserdem ganz stumpf und insbesondere an

der ehemaligen Spitze durch langen Gebrauch stumpf und abgerundet.

Mit Rücksicht auf diese Eigenschaften sprachen wir uns dahin aus,

dass +dieses+ Messer kein solches Werkzeug sei, mit dessen

Anwendung „gemeiniglich“ Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso gaben

wir ein gleiches Gutachten, als uns dieselbe Frage bezüglich einer

alten Schusterahle vorgelegt wurde, mit welcher Jemandem eine leichte

Stichwunde in die Bauchhaut versetzt worden war.

Dass auch bei Schusswaffen die Frage nach der Lebensgefährlichkeit

derselben vorkommen kann, beweist folgender Fall: Ein 36jähriger Mann

hatte aus einem winzigen, sogenannten Faust-Revolver, der nur aus

einer drei Querfinger breiten sechsläufigen Patronenwelle bestand,

zweimal auf seine Geliebte und dann auf einen Sicherheitswachmann

geschossen, ohne dass diese, obgleich getroffen, verletzt worden

wären, und hatte dann die übrigen Läufe gegen seinen Kopf

abgefeuert. Hierauf sah man ihn durch’s Fenster noch einmal laden

und hörte mehrere Schüsse. Als die Thür erbrochen wurde, war der

Mann bewusstlos, kam jedoch bald zu sich und blieb es fortan. Im

Inquisitenspitale fanden sich fünf Schussöffnungen in der rechten

Kopfseite, eine sechste in der linken Schläfegegend und eine siebente

am Hinterhaupt in der Mittellinie desselben. Es wurden vier Kugeln

extrahirt, die ganz oberflächlich sassen, während die anderen Wunden

gar keine enthielten. Hirnstörungen traten nicht auf, nur acht Tage

nach der Verletzung gab der Mann an, gelb zu sehen, eine Erscheinung,

die schon am nächsten Tage verschwand. Bei der Hauptverhandlung wurde

sowohl den Sachverständigen im Waffenfache, als den Gerichtsärzten

die Frage vorgelegt, ob die betreffende Waffe überhaupt eine

lebensgefährliche sei. Von ersteren wurde erklärt, dass schon

auf drei bis fünf Schritte keine Treffsicherheit gegeben und die

Treffkraft so gering sei, dass das Projectil nicht einmal in ein

weiches Brett eindringe, dass daher auch ein Mensch auf eine solche

oder noch weitere Distanz mit dieser Waffe nicht erheblich verletzt

werden könne.

Auch die Gerichtsärzte sprachen sich ähnlich aus und hoben mit Recht

hervor, dass die sieben gegen den Kopf aus nächster Nähe und dennoch

fruchtlos abgefeuerten Schüsse zur Evidenz beweisen, dass ein Schuss

aus einem solchen Revolver nur unter ganz besonderen Umständen, z.

B. wenn das Projectil gerade das Auge getroffen hätte, keineswegs

aber „gemeiniglich“ Lebensgefahr bedingen könne. Trotzdem wurde der

Betreffende wegen versuchten Mordes verurtheilt.

Was die zweite Frage betrifft, ob das als lebensgefährlich erkannte

Werkzeug auch „auf eine solche Art angewendet wurde, womit gemeiniglich

Lebensgefahr verbunden ist“, so ergibt sich die Beantwortung derselben

aus der Erwägung einerseits der Richtung in, anderseits der Kraft,

mit welcher das Werkzeug geführt worden war. Wir werden diese Frage

namentlich dann bejahen, wenn der Hieb, Stich, Schlag u. dergl.

direct gegen Organe geführt wurde, deren Lebenswichtigkeit Jedermann

bekannt ist, so gegen Kopf, Hals, Brust, Bauch, und wir werden behufs

Constatirung einer solchen Richtung nicht blos auf den Sitz der

Verletzung überhaupt, sondern auch auf den Verlauf des Wundcanals und

andere Merkmale von Wunden unser Augenmerk lenken, aus welchen sich ein

Schluss auf die Richtung ziehen lässt, in welcher der Hieb, Stich etc.

geführt wurde, wobei wir die Möglichkeit nicht übersehen werden, dass

das Werkzeug aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt worden sein

konnte, und zwar sowohl in der Weise, dass durch die Ablenkung eine

lebensgefährliche Verletzung verhindert wurde, als umgekehrt, dass eine

ursprünglich nicht gegen lebenswichtige Organe gerichtete Verletzung

diese Richtung erst durch Ablenkung bekam. Ersterer Vorgang ist der bei

weitem häufigere, daher vorzugsweise zu beachtende und die Ablenkung

kann sowohl durch Pariren, Ausweichen, als auch durch Abgleiten des

Instrumentes an zur Bekleidung gehörigen oder zufälliger Weise vor

der getroffenen Stelle befindlichen harten Gegenständen (Knöpfen,

Schnallen, in den Taschen getragenen Dingen u. dergl.), aber auch an

Knochen (Rippen, Schädelknochen) erfolgen.

Dass das Werkzeug mit einer gewissen Kraft gegen den betreffenden

Körpertheil geführt wurde, kann aus der Beschaffenheit der Verletzung

selbst hervorgehen, so z. B. wenn das Instrument Knochen durchdrungen

hatte, ebenso wird sich aber dies ergeben aus der Erwägung der

Dinge, die das Instrument etwa zu durchdringen hatte, bevor es zur

Körperoberfläche gelangte, oder die das tiefere Eindringen desselben

verhindert hatten, und es wird aus der eventuellen Beschädigung dieser,

mitunter mit grosser Bestimmtheit der Schluss sich ziehen lassen, dass

der Stoss, Schlag u. dergl. mit grosser Kraft geführt und nur dadurch,

dass auf diese Art der Stoss oder Schlag aufgehalten wurde, eine

tiefere Verletzung verhütet worden ist.

In einem uns bekannten Falle hatte ein gegen die Herzgegend geführter

Messerstich ein Actenbündel getroffen, welches der Betreffende

zufälliger Weise in der linken Seitentasche seines Rockes trug, hatte

dieses trotz seiner Dicke und die darunter liegenden Kleidungsstücke

durchbohrt und war noch auf 1 Cm. in die Haut eingedrungen. Es konnte

unter diesen Umständen nicht daran gezweifelt werden, dass sowohl

Instrument als auch die Art seiner Anwendung lebensgefährlich gewesen

war. In einem anderen analogen Falle hatte eine stählerne Uhrkette,

in einem dritten ein starker lederner Flintenriemen den Stoss

aufgehalten, und der Fälle, in welchen die Kopfbedeckung den schweren

Ausgang eines gegen den Kopf geführten Hiebes oder Stiches verhütet

hatte, gibt es eine Menge.

Erwähnt sei noch, dass, wie aus dem Contexte der lit. _a)_ des

§. 155 hervorgeht, die eben behandelte Frage dem Gerichtsarzte sowohl

bei schweren als bei leichten Verletzungen und selbst dann gestellt

werden kann, wenn gar keine Verletzung eingetreten ist.

Einen instructiven Fall dieser Art bringt +Reinsberg+ (Zeitschr. d.

böhm. Aerzte. 1879, pag. 19). Zwei Bauern geriethen miteinander in

heftigen Streit, während dessen der eine auf seinen Gegner losstürzte

und mit seiner schweren Haue einen heftigen Hieb gegen dessen Kopf

führte. Der Angefallene, der gerade bei einem Birnbaum stand, wich

aus, so dass ihn die Haue blos am Scheitel streifte, dafür aber

mit solcher Gewalt in den Baum fuhr, dass von diesem ein grosses

Stück Rinde und sogar ein grosser Splitter vom Holz abgeschlagen

wurde. Mit Recht erklärten die Gerichtsärzte die Verletzung für

eine leichte, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf eine

solche Art beigebracht wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr sich

verbindet. -- Endlich sind hierher ausser den directen Verletzungen

gewisse andere mit Lebensgefahr verbundene Acte zu rechnen, so

z. B. das Herabstürzen aus grossen Höhen, in tiefes Wasser u. dergl.,

vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung nur in der Absicht, zu

beschädigen, nicht aber vielleicht zu tödten, geschah.

Ist das Werfen eines Messers gegen einen Menschen eine Handlung,

womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist? Diese Frage wurde

uns aus Anlass eines Falles vorgelegt, wo ein Mann einen tödtlichen

Stich in die Leber mit einem Greisslermesser erhalten hatte, und von

Seite des Thäters behauptet wurde, dass er nicht direct zugestochen,

sondern das Messer im Zorne gegen seinen etwa 1 Meter entfernten

Gegner geworfen habe. Wir haben erklärt, dass es in solchen Fällen,

ausser auf die Beschaffenheit des Messers, vorzugsweise darauf

ankomme, wie das Messer geworfen, respective beim Wurf gehalten

wurde. Wurde das Messer, gewissermassen zielend, mit der Spitze

gegen den Angegriffenen geworfen, dann ist die Anwendung desselben

entschieden eine solche, die als eine gemeiniglich lebensgefährliche

bezeichnet werden muss, während, wenn das Messer beim Wurf quer

gehalten oder mit dem Griff nach vorn gerichtet geworfen würde, nur

ausnahmsweise eine schwere Beschädigung erfolgt.

[Sidenote: 30täg. Berufsunfähigkeit.]

+Lit.+ _b)_: „Wenn aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder

Berufsunfähigkeit von mindestens dreissigtägiger Dauer erfolgte.“

Bei Beurtheilung dieses Umstandes müssen die gleichen Principien

berücksichtigt werden, die wir bei Besprechung des §. 152, respective

der zwanzigtägigen Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit

auseinandergesetzt haben.

[Sidenote: 30täg. Besondere Qualen. Lebensgefahr.]

+Lit.+ _c)_: „Wenn die Handlung mit besonderen Qualen für den

Verletzten verbunden war.“ Das Gesetz meint hier keineswegs die Qualen,

die Jemand erst nachträglich im weiteren Verlaufe der Verletzung, z.

B. durch die Entzündung oder durch etwa nöthig gewordene schmerzhafte

Operationen, auszustehen hatte, sondern nur jene, die mit der

+Handlung+, also mit der Zufügung der Verletzung, verbunden waren. Da

das Gesetz ferner von +besonderen+ Qualen spricht, so ist darunter

nicht der nothwendig mit jeder einzelnen Verletzung verbundene Schmerz

zu verstehen, wohl aber, wenn Jemand nicht blos einfach verletzt,

sondern durch absichtliche Multiplication der Verletzungen oder

durch absichtliche Verlängerung des mit einer Verletzung verbundenen

Schmerzes gemartert worden ist.

Ersteres kommt namentlich beim sogenannten Lynchen vor, auch mitunter

bei Misshandlung von Kindern. Einen Fall letzterer Art hatten wir zu

begutachten. Er betraf einen Bäckermeister, der bei einem Streite mit

seinem Gesellen, einem sehr starken Individuum, von diesem mit den

Zähnen beim Daumen gepackt und trotz seines Schreiens und Flehens,

und trotzdem sich verschiedene Personen bemühten, ihn von seinem

Peiniger zu befreien, von diesem durch mehrere Minuten festgehalten

und dabei der Daumen so zerquetscht wurde, dass er später durch

Gangrän verloren ging. Da hier eine absichtliche Verlängerung des

mit der Verletzung verbundenen Schmerzes vorlag, unterliessen wir

nicht, zu erklären, dass die Zufügung derselben mit besonderen Qualen

verbunden war. Dieselbe Erklärung gab +Blumenstok+ (Lehre von den

Verletzungen in Maschka’s Handb. I, 121) bei einem Manne ab, der

von einem Ehepaare zu Boden geworfen worden war und vom Manne, der

auf seiner Brust kniete, gewürgt wurde, während das Weib ihm die

Genitalien entblösste und mit beiden Händen die Hoden comprimirte,

durch welche mehrere Minuten dauernde Manipulation ihm unsäglicher

Schmerz bereitet wurde. Die Untersuchung ergab noch nach sechs Tagen

nebst Würgespuren am Halse eine linksseitige Orchitis und Gelbfärbung

der Scrotalhaut. -- Grausame Fesselungen, absichtlich längeres

Hungern- und Durstenlassen, Aussetzen extremen Temperaturen und

andere derartige Roheiten werden ebenfalls als Handlungen bezeichnet

werden können, die mit „besonderen Qualen“ verbunden sind, und es

ist kein Zweifel, dass eventuell auch psychische Qualen unter diesen

Begriff zu subsumiren wären.

[Sidenote: Lebensgefährlich gewordene Verletzungen.]

+Lit.+ _e_): „Wenn die schwere Verletzung lebensgefährlich

wurde.“ Diese Bestimmung bereitet dem Gerichtsarzte nicht

geringe Schwierigkeiten. +Herbst+ (l. c. 322) commentirt

dieselbe folgendermassen: „Eine schwere Verletzung wird dann zur

lebensgefährlichen, wenn das durch sie beschädigte und in seinen

Functionen gestörte Organ oder Organsystem mit seinen Functionen für

das Leben nicht blos wichtig, sondern unumgänglich nothwendig ist.“

Diese Definition ist nicht geeignet, die Schwierigkeiten zu beheben;

denn einestheils können auch Verletzungen nicht lebenswichtiger

Organe lebensgefährlich werden und selbst letal ablaufen, und es ist

bekannt, dass selbst ganz geringfügige Verletzungen mitunter einen

solchen Verlauf nehmen (z. B. Quetschwunden der Finger durch Hinzutritt

von Tetanus), anderseits muss nicht jede Verletzung eines zum Leben

unumgänglich nothwendigen Organes lebensgefährliche und nicht einmal

immer schwere Erscheinungen hervorrufen.

Wir sind der Meinung, dass hier der strenge Wortlaut des Gesetzes zu

beachten und nur jene Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären

ist, welche durch ihre Folgen lebensgefährlich +wurde+, d. h. durch

welche Symptome veranlasst wurden, welche für das Leben des Verletzten

fürchten liessen. Sind solche Symptome nicht eingetreten, dann liegt

kein Grund vor, die Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären,

auch wenn ein zum Leben unumgänglich nothwendiges Organ verletzt worden

ist, denn eine lebensgefährliche Verletzung ohne lebensgefährliche

Symptome wäre ein innerer Widerspruch.

Aber auch in solcher Auffassung bietet die gesetzliche Bestimmung

dem Gerichtsarzte viele Verlegenheiten, da sich der Begriff

„lebensgefährlich“ nicht genau definiren und nicht genau bestimmen

lässt, welche Symptome als lebensgefährlich aufgefasst werden müssen.

Auch hier wird der individuellen Auffassung des Untersuchenden ein

grosser Spielraum gelassen und erfahrungsgemäss zu mannigfachen und

unliebsamen Controversen Veranlassung gegeben, wie überall dort, wo der

Arzt gezwungen wird, das unsichere Gebiet der Prognose zu betreten.

Im Allgemeinen muss den Gerichtsarzt die klinische Erfahrung leiten

und er wird eine Verletzung dann für lebensgefährlich erklären, wenn

Symptome aufgetreten sind, die dieser Erfahrung entsprechend die

Befürchtung aufkommen liessen, dass ein letaler Ausgang bevorstehe. Die

in dieser Beziehung gegebenen Möglichkeiten zu besprechen, erscheint

uns unthunlich und, da beim Gerichtsarzte speciell klinisches Wissen

vorausgesetzt wird, auch überflüssig.

Erschwerende Umstände des §. 156.

Der §. 156 führt jene bleibenden Verletzungsfolgen auf, deren

Vorhandensein das höchste Strafausmass, schweren Kerker zwischen 5 und

10 Jahren, bedingt.

Als solche werden bezeichnet:

+Lit.+ _a_): „Verlust oder bleibende Schwäche der Sprache, des

Gesichtes oder Gehöres, der Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges,

Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder

Verunstaltung.“

[Sidenote: Verlust oder Schwächung der Sprache.]

+Verlust oder bleibende Schwächung der Sprache.+ Was unter Verlust

der Sprache zu verstehen sei, bedarf keiner näheren Erörterung, und

man wird an dem Vorhandensein desselben selbst dann nicht zweifeln,

wenn etwa das Individuum noch im Stande wäre, mit Mühe einige mehr

weniger verständliche Laute hervorzubringen. Dagegen ist der Begriff

„Schwächung der Sprache“ sehr dehnbar, da, wenn wir denselben

gleichbedeutend mit Erschwerung des deutlichen Sprechens nehmen, auch

z. B. schon jene, wie sie durch Verlust von Vorderzähnen bedingt wird,

hierher gezählt werden könnte. Offenbar hat jedoch das Gesetz nicht

solche geringe und überdies zu behebende Sprachstörungen, sondern, wie

schon aus der Zusammenstellung mit Verlust der Sprache und mit den

anderen im §. 156 erwähnten schweren Folgen hervorgeht, nur wichtige

Sprachbehinderungen im Auge.

Dieselben können veranlasst werden zunächst durch unmittelbare

Verletzung der lautbildenden Organe, so durch ausgebreitete

Zerstörungen der Zunge, des Gaumens, überhaupt der Mundhöhle,

insbesondere aber des Kehlkopfes[244]; ferner durch Verletzung der bei

der Sprachbildung betheiligten Nerven, insbesondere des N. hypoglossus

(N. loquens!) und des N. recurrens.[245]

Einen Fall letzterer Art haben wir selbst beobachtet. Ein

Bauernbursche, der früher eine kräftige Bassstimme gehabt hatte,

erhielt einen Messerstich in den Hals an der inneren Seite des

rechten Kopfnickers, der die Trachea etwa 3 Cm. unter der rechten

Hälfte des Ringknorpels eröffnete. Der Verletzte war in den ersten

Tagen nicht im Stande, zu sprechen, was mit der Eröffnung der

Trachea in Verbindung gebracht wurde. Aber auch nach Verheilung

der Trachealwunde war die Sprache mühsam und heiser und, obgleich

sich der Zustand etwas gebessert hatte, so fanden wir doch noch

nach ¾ Jahren, als der Fall zur Hauptverhandlung kam, eine

auffallend heisere Stimme und bei der nachträglich vorgenommenen

laryngoskopischen Untersuchung Lähmung des rechten Stimmbandes.

Wir schlossen auf Verletzung des N. recurrens, und obgleich wir

zugaben, dass möglicherweise der Zustand sich bessern könne, so

erklärten wir doch eine vollständige Wiederherstellung der Stimme

für unwahrscheinlich und nahmen daher eine „bleibende Schwächung der

Sprache“ als vorhanden an.

Bemerkenswerth ist ferner die Aphasie nach Gehirnverletzungen,

insbesondere des linken Lobus frontalis.[246] Eine Reihe von

solchen Fällen hat +Bonafont+ (Schmidt’s Jahrb. 1847, LVI, 10)

zusammengestellt. Einen anderen Fall beschreibt +Wernheer+ (Virchow’s

Archiv. 1872, pag. 289). Auch +Clarus+ („Ueber Aphasie bei Kindern.“

Jahrb. f. Kinderheilk. 1874, VII, 369) führt fünf Fälle von Aphasie bei

Kindern nach Kopfverletzungen auf, worunter zwei vollständige und eine

unvollständige Heilung, und weitere Beobachtungen nebst Bemerkungen

über forensische Beurtheilung der Aphasie bringen +Blumenstok+

(Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363 und Maschka’s Handbuch, l. c.

pag. 125), +Soulouwiac+ (Wiener med. Blätter. 1884, pag. 306) und +v.

Limbeck+ (Aphasie nach Schuss. Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 45).

Endlich ist zu erwähnen, dass Verlust und Schwächung der Sprache auch

durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden kann.

In allen derartigen Fällen ist ausser dem Grade der Sprachstörung zu

erwägen, ob der Verlust oder die Schwächung der Sprache als bleibend zu

erachten sind, da sie nur in diesem Falle unter den §. 156 _a_)

subsumirt werden könnten. Die letzterwähnten Sprachstörungen, die

überdies in der Regel nur bei schon früher neuropathisch gewesenen

Individuen, insbesondere bei hysterischen Frauen vorzukommen pflegen

und auch simulirt werden können, werden selten als „bleibende“

zu bezeichnen sein[247], aber auch bei den aus anderen Ursachen

entstandenen wird man mit dem Ausspruche, dass die Sprachstörung eine

bleibende sei, nicht allzu schnell sein dürfen, da es in der Natur der

meisten der Sprachstörung zu Grunde liegenden pathologischen Processe

begründet ist, dass die Restitutio ad integrum längere Zeit erfordert.

[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gesichtes.]

+Verlust oder bleibende Schwächung des Gesichtes.+ Die Fassung dieser

Bestimmung hat insoferne zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung

gegeben, als Einzelne dieselbe nur auf Verlust oder bleibende

Schwächung des Sehvermögens auf +beiden+ Augen bezogen, während Andere

auch schon die Zerstörung oder Beeinträchtigung des Sehvermögens blos

auf +einem+ Auge darunter subsumirt wissen wollten. Wir schliessen

uns letzterer Ansicht insoferne an, als wir den Verlust oder schwere

Beeinträchtigung des Sehvermögens auch nur auf einem Auge als

„Schwächung des Gesichtes“ auffassen, da auch vom rein ärztlichen

Standpunkte zugegeben werden muss, dass, wenn das Sehvermögen auf einem

Auge verloren ging oder wesentlich beeinträchtigt wurde, auch das

„Gesicht“ im Allgemeinen ein minder gutes, also „geschwächtes“ geworden

ist, da ferner der in derselben Alinea gebrauchte Ausdruck „Verlust

eines Auges“, wie aus dem Nachsatze „oder eine andere Verstümmelung

oder Verunstaltung“ hervorgeht, sich auf den Verlust des ganzen Bulbus

und die dadurch bewirkte Entstellung bezieht, und weil auch von

juristischer Seite wiederholt betont wurde, dass schon der Verlust

oder die Störung des Sehvermögens nur auf einem Auge als „Schwächung

des Gesichtes“ im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden müsse[248],

eine Auffassung, die auch dadurch ihre nachträgliche Bestätigung

erhielt, dass sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische

Strafgesetz-Entwurf eine „schwere Verletzung“ im neueren Sinne

annehmen, möge durch dieselbe das Sehvermögen auf beiden oder nur auf

einem Auge verloren gegangen sein.

Da der Begriff „Schwächung“ ein sehr dehnbarer ist, so wird

festzuhalten sein, dass, wie schon aus der Gleichstellung der

Schwächung des Gesichtes mit vollständigem Verlust desselben und mit

den anderen im §. 156 angeführten schweren Folgen hervorgeht, nur

höhere Grade von Beeinträchtigung des Sehvermögens hierher gezählt

werden können.

[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gehöres.]

+Verlust oder bleibende Schwächung des Gehöres.+ Obgleich nicht

zu zweifeln ist, dass auch schon der Verlust oder die hochgradige

Beeinträchtigung des Gehöres auf +einer+ Seite eine Schwächung des

ganzen Gehöres bildet, so kann doch einem solchen Verluste keine so

hohe Bedeutung zugeschrieben werden. wie dem Verluste des Sehvermögens

auf einem Auge.

Offenbar hatte der Gesetzgeber den Sinn als Ganzes im Auge und auch im

neuen Entwurf, sowie im deutschen Strafgesetz wird nur vom Gehör im

Allgemeinen gesprochen, nicht aber zwischen dem Gehör auf einem oder

beiden Ohren unterschieden, wie dies bezüglich des Sehvermögens geschah.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 37 / 132 段