vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte
Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verletzung erhalten
hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger
als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebs-Unternehmer oder
-Leiter längstens binnen fünf Tagen die schriftliche Anzeige an die
politische Behörde erster Instanz zu erstatten.
§. 31. Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte
Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche
voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als
vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch
geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen:
1. die Veranlassung und Art des Unfalles; 2. die getödteten oder
verletzten Personen; 3. den Arbeitsverdienst derselben; 4. die Art
der vorgekommenen Verletzungen; 5. den Aufenthalt der verletzten
Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten
Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches
berechtigt sind. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
-- -- -- -- -- --
Die allfälligen Kosten der Erhebungen und namentlich jene, welche
durch die erforderlichenfalls etwa beigezogenen +Sachverständigen+
verursacht werden, sind von der Versicherungsanstalt zu tragen, das
Ergebniss der gepflogenen Erhebungen ist der Versicherungsanstalt
mitzutheilen.
[Sidenote: Unfallversicherung der Arbeiter.]
§. 33. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles getödtet, so
hat die Versicherungsanstalt sofort nach Abschluss der Erhebungen
(§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von
demselben Kenntniss erlangt, die Feststellung der nach §. 7 zu
leistenden Entschädigung vorzunehmen.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich verletzt,
so ist nach Ablauf von 4 Wochen nach dem Eintritte des Unfalles
die Feststellung der nach §. 6 gebührenden Rente für diejenigen
verletzten Personen vorzunehmen, welche zu dieser Zeit noch völlig
oder theilweise erwerbsunfähig sind.
Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von vier
Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen
Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis
zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Rentenzahlungen zu
beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Rente erst nach
Beendigung des Heilverfahrens vorzunehmen.
§. 38. Für jede in Gemässheit dieses Gesetzes errichtete
Versicherungsanstalt wird an dem Sitze derselben ein
+Schiedsgericht+ errichtet, welches zur Entscheidung über
die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von derselben nicht
anerkannten Entschädigungsansprüche ausschliesslich zuständig ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4
Beisitzern und den nöthigen Stellvertretern. -- -- -- -- -- -- -- --
-- -- -- -- --
Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das
Verfahren von demselben, sowie eine allfällige Entlohnung der
Schiedsrichter im Verordnungswege geregelt.
Analoge Bestimmungen enthält das +Unfallversicherungsgesetz für das
deutsche Reich+ vom 6. Juli 1884. Bei den Untersuchungsverhandlungen
(§§. 51 u. ff.) wird ausdrücklich bemerkt: „Ausserdem sind, soweit
thunlich, die sonstigen Betheiligten und, auf Antrag und Kosten der
Genossenschaft, +Sachverständige+ beizuziehen.“ Doch ist letzteres
keineswegs obligatorisch, wie es wohl gefordert werden sollte. Eine
„Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach
Verletzungen mit Rücksicht auf das deutsche Unfallversicherungsgesetz“
hat L. +Becker+, Berlin 1888, herausgegeben, welche viel
Schätzenswerthes in dieser Beziehung enthält. In noch höherem Masse
gilt dies, weil vom Standpunkte des Chirurgen bearbeitet, von der
Broschüre von A. +Krecke+: „Unfallversicherung und ärztliches
Gutachten“, München 1889. Die meisten Versicherungsgesellschaften
richten sich bei der Beurtheilung der vollständigen oder theilweisen
+Erwerbsunfähigkeit+ nach sogenannten +Entschädigungstarifen+. +Becker+
bemerkt jedoch mit Recht, dass solche Tarife vielleicht als ungefähre
allgemeine Anhaltspunkte für einzelne, öfters wiederkehrende Fälle
von Verletzungen und deren Folgen dienen, aber selbst nach mehrfacher
Ergänzung nicht für +alle+ Fälle massgebend sein können. Es bleibt
nichts übrig, als dem concreten Fall sein Recht einzuräumen, und auch
das Reichs-Versicherungsamt ist bei seinen bisherigen Entscheidungen
von dem gleichen Grundsatze ausgegangen.
[Sidenote: Traumatische Psychosen.]
Ad _b_) +Geisteszerrüttung.+ Das Gesetz hat im §. 152 nur eine
vorübergehende Geisteskrankheit im Auge, da es im §. 156 die
Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung
als besonders gravirender Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt. Es
erscheint uns jedoch angezeigt, beide Arten der Geisteszerrüttung unter
Einem zu behandeln.
Es ist zunächst klar, dass der strafrechtliche Ausdruck
„Geisteszerrüttung“ nicht anders als im Sinne von „Geisteskrankheit“
genommen werden kann; dass demnach darunter nicht etwa blos
vorübergehende Störungen des Bewusstseins, Ohnmachten u. dergl.
zu verstehen sind, wie sie nach vielen Verletzungen und überdies
keineswegs blos nach Verletzungen des Gehirns vorzukommen pflegen,
sondern eine Geisteskrankheit im engeren Sinne, die nach Ablauf der
acuten Symptome einer Verletzung[240] entweder im unmittelbaren
Anschlusse an letztere zurückbleibt oder nachträglich sich entwickelt.
Geisteskrankheiten können nicht blos durch Kopfverletzungen, sondern
auch durch Verletzungen entfernterer Organe und selbst durch den mit
einer Misshandlung verbundenen psychischen Insult veranlasst werden.
[Sidenote: Geistesstörung nach Traumen.]
Dass Kopf- (Gehirn-) Verletzungen nicht selten zur Entstehung einer
Geisteskrankheit Veranlassung geben, ist eine allgemein anerkannte
Thatsache. +Schlager+[241] ermittelte unter 500 Irren 49, bei denen
die Entwicklung der Psychose zweifellos mit einer vorhergegangenen
Körperverletzung im ursächlichen Zusammenhange stand. Nach +Griesinger+
(„Psychische Krankheiten.“ 3. Aufl., 1871, pag. 182) sind es nicht
immer schwere Kopfverletzungen, die eine Geisteskrankheit nach sich
ziehen können, doch macht die Verletzung der Schädelknochen die
Wahrscheinlichkeit nachfolgender psychischer Störung viel grösser, als
blosse Verletzung der Weichtheile. Selbstverständlich sind es zunächst
directe oder indirecte Verletzungen des Vorderhirns, die solche
Folgen haben können, und es genügen schon verhältnissmässig geringe
primäre oder secundäre Läsionen der Hirnrinde, um sie zu bedingen.
Die so häufigen Contusionen der Stirn-, Schläfe- und Scheitellappen
an ihren convexesten Partien, dann intermeningeale Extravasate
und mit Depression der Fragmente geheilte Fracturen scheinen eine
besonders wichtige Rolle zu spielen, und es ist bemerkenswerth, dass
umschriebene Hirnverletzungen latent verlaufen, d. h. bestehen und im
chirurgischen Sinne heilen können, ohne wesentliche Erscheinungen zu
veranlassen.
Die Geisteskrankheit kann entweder in ausgesprochener Weise
unmittelbar aus der Verletzung sich entwickeln, in welchem Falle nach
+Krafft+-+Ebing+[242] ausnahmslos primärer Blödsinn entsteht. Solche
Fälle sind durchwegs sehr schwerer. in der Regel unheilbarer Art,
bieten jedoch der Begutachtung keine Schwierigkeit, da der ursächliche
Zusammenhang zwischen Verletzung und Psychose klar vorliegt und nicht
bezweifelt werden kann.
Grössere Schwierigkeiten bietet die Begutachtung, wenn die
Geistesstörung erst nachträglich aufgetreten war. Es ist in dieser
Beziehung zu beachten, dass die zwischen der Kopfverletzung und ihren
unmittelbaren Folgen und dem Ausbruche der Geisteskrankheit gelegene
Zwischenzeit niemals vollkommen symptomfrei sich erweist, sondern
dass schon in dieser immer gewisse Störungen der Hirnfunctionen
sich bemerkbar machen, die als Prodromalsymptome gedeutet werden
müssen. Als solche werden von +Schlager+ und +Krafft+-+Ebing+
bezeichnet: Störungen der Sinnesthätigkeit (Hyperästhesien des Auges,
Ohrenklingen, Schwerhörigkeit), Schwindel, Kopfschmerz, Neigung zu
Hirncongestionen, Intoleranz gegen Alcoholica, das Fortbestehen von
Lähmungen und Anästhesien oder selbst deren Ausbreitung als Zeichen
einer fortdauernden, durch das Trauma bedingten Herderkrankung, die
dem ganzen Krankheitsbilde eine gewisse Aehnlichkeit mit Dementia
paralytica geben können (+Meynert+, Wiener med. Blätter. 1879, pag.
667), die Fortdauer oder zeitweilige Wiederkehr von apoplectiformen
oder epileptiformen Anfällen, in psychischer Beziehung aber
Gedächtnissschwäche, rasche geistige Ermüdung, erhöhte Reizbarkeit,
Veränderung der Stimmung und des Charakters des Verletzten. Letztere
Symptome, namentlich das progressive Auftreten derselben, sind
besonders zu beachten, auch insoferne, als sie unter dem Bilde des
moralischen Irrseins auftreten können[243], und ihr Vorhandensein wird
sich am deutlichsten dann herausstellen, wenn man den Gemüthszustand
und den Charakter des Individuums mit jenem vergleicht, der vor der
Verletzung bestand.
Wer wie wir Gelegenheit hat, eine grössere Zahl verwahrloster und
als Säufer signalisirter Individuen zu obduciren, dem wird es
auffallen, dass bei diesen Leuten verhältnissmässig häufig ausser
chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processen,
apoplectischen Cysten etc., auch Residuen verschiedener Hirntraumen,
insbesondere von Contusionen der Stirn- und Schläfelappen,
vorkommen. Es liegt nahe, daran zu denken, dass in diesen Fällen die
moralische Verkommenheit und das sonstige Verhalten des Säufers mit
dem betreffenden Trauma in einem causalen Nexus steht, wie wir auch
überzeugt sind, dass die erwähnten chronischen, pachymeningitischen
und meningitischen Processe keineswegs immer Folgen des Abusus von
Alkohol sind, sondern dass in manchen derselben die betreffenden
Processe das Primäre, die moralische und physische Decadenz aber das
Secundäre gewesen ist, wobei die bei defecten Hirnen bekanntlich
gewöhnliche Intoleranz gegen Alkoholica eine Rolle gespielt haben
mag. Auch die leichte Reizbarkeit der Individuen, welche schwere
Kopfverletzungen überstanden haben, ist ein sowohl diagnostisch
werthvolles, als auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit solcher
Personen wichtiges Symptom. Wir haben in der letzten Zeit drei
Männer obducirt, von denen zwei an Herzverfettung und der eine an
einer zufälligen Leuchtgasvergiftung gestorben war und bei denen die
Obduction geheilte schwere Kopfverletzungen ergab. In dem einen Falle
fanden sich geheilte Contusionen beider Stirn- und Schläfelappen, im
zweiten eine solche des linken Stirnlappens mit geheilter Fractur
des Orbitaldaches und im dritten ein geheilter Säbelhieb am linken
Scheitelbein mit fast handflächengrosser Knochenlücke. In allen
drei Fällen ergab die Anamnese, dass die betreffenden Personen sehr
reizbar gewesen waren, sonst aber keine auffälligen Erscheinungen
darboten. Im letzteren Falle, welcher einen Gensdarm betraf, der
im 20. Jahre den Hieb erhalten hatte, hatte die Reizbarkeit in den
letzten Jahren entschieden zugenommen. Interessant ist in dieser
Beziehung die Thatsache, dass, wie +Goltz+ (Med. Centralbl. 1882,
pag. 782) mittheilt, auch bei Hunden nach der Zerstörung der
Scheitellappen eine Veränderung der Gemüthsart ad pejus zurückbleibt.
Die Dauer dieses Prodromalstadiums kann Wochen und Monate betragen,
bis es spontan oder unter dem Einflusse von Gelegenheitsursachen zum
Ausbruche einer manifesten Geistesstörung kommt.
Die dann ausbrechende Geistesstörung kann sich in verschiedener
Weise kundgeben. In einzelnen Fällen ist die zunehmende Demenz das
Hauptsymptom, in anderen kommt es zu ausgesprochener Melancholie oder
zur Entwicklung partieller Verrücktheit, besonders unter dem Bilde
des Verfolgungswahnes, meistens aber zu transitorischen, anfallsweise
wiederkehrenden Psychosen, die unter dem Bilde des epileptischen
Irrseins verlaufen, d. h. an krampfartige (epileptoide oder deutlich
epileptische) Anfälle sich anschliessen oder wenigstens von einer
Aura eingeleitet werden und jene Eigenthümlichkeiten bieten, die wir
bei Besprechung dieser auch anderweitig forensisch wichtigen Form der
Geistesstörung a. a. O. kennen lernen werden.
[Sidenote: Epileptisches Irrsein nach Trauma.]
Von grosser forensischer Wichtigkeit ist die Thatsache, dass auch nach
peripheren Verletzungen Psychosen sich entwickeln können. Sie entstehen
mitunter nach verhältnissmässig unbedeutenden Verletzungen, wenn
durch diese, namentlich durch die aus ihnen sich bildende Narbe, eine
Reizung peripherer Nervenendigungen gesetzt wird. Solche Psychosen
gehören in die Kategorie der reflectorischen Störungen, ähnlich wie
die vielfach beobachtete „periphere Epilepsie“. Eine Reihe derartiger
Fälle, die meist geringfügige Verletzungen betrafen, stellt bereits
+Griesinger+ (l. c. 183) zusammen und spricht sich auch dahin aus,
dass wahrscheinlich viele blos äusserliche Kopfwunden ebenfalls
nur auf diese Weise zur Entstehung von Psychosen führen. Weitere
solche Beobachtungen werden von +Koeppe+ und +Wendt+ beschrieben
(Virchow’s Jahrb. 1874, II, 104) und mehrere andere werden wir bei
den Kopfverletzungen mittheilen. Es wurden sowohl melancholische,
als Exaltationszustände beobachtet und in einzelnen Fällen, wie
namentlich in dem von +Wendt+ beschriebenen (Schussverletzung der
weichen Schädeldecken), trat die psychische Störung periodisch und
anfallsweise auf, hatte somit einen deutlich epileptoiden Charakter,
eine Beobachtung, die für die Erkennung und Begutachtung derartiger
Fälle gut verwerthet werden kann.
[Sidenote: Psychosen nach Schreck etc.]
In einer Reihe anderer Fälle ist es weniger die Verletzung als
solche, als der mit ihrer Zufügung verbundene psychische Insult, der
zur Entstehung der Psychose Anstoss gibt. Dass Angst und Schrecken
Psychosen erzeugen können, ist eine anerkannte Thatsache. Noch mehr
muss dies zugegeben werden, wenn sich derartige Gemüthsaufregungen mit
körperlicher Misshandlung verbinden. Die auf diese Weise erzeugten
psychischen Störungen betreffen weniger die Intelligenz als die
Stimmung und combiniren sich häufig mit hysterischen oder epileptoiden
Zufällen oder verlaufen unter dem später zu erwähnenden Bilde der
„traumatischen Neurose“.
In allen Fällen, in denen Geistesstörung nach Verletzung oder
Misshandlung auftrat, ist zu erwägen, ob nicht andere Ursachen des
Ausbruches der Psychose sich nachweisen lassen, oder ob nicht die
Verletzung oder Misshandlung nur deshalb die Geisteskrankheit bewirkte,
weil bereits eine Prädisposition zu solchen Erkrankungen bestand. Zu
diesem Behufe ist die Anamnese sehr genau zu erheben und auf alle jene
Momente Rücksicht zu nehmen, welche erfahrungsgemäss entweder die
primäre Veranlassung zur Entstehung von Geisteskrankheiten abgeben oder
eine Prädisposition zu diesen bedingen können.
[Sidenote: Prognose traum. Psychosen.]
Da, wie oben bemerkt, das Gesetz zwischen vorübergehender Geistesstörung
und solcher ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung
unterscheidet, so ist in jedem einzelnen Falle auch die Prognose der
psychischen Erkrankung zu erörtern. Primärer Blödsinn nach schweren
Kopfverletzungen ist, wie bereits erwähnt, fast immer unheilbar. Aber
auch die nachträglich nach Kopfverletzungen auftretenden Psychosen
geben eine sehr ungünstige Prognose. Fast alle von +Schlager+
beobachteten Fälle erwiesen sich als unheilbar und 7mal kam der
Ausgang in Blödsinn und Paralyse vor. In einzelnen Fällen, besonders
von epileptiformem Irrsein, das durch eine Depression der Fragmente
geheilter umschriebener Schädelbrüche veranlasst worden war, wurde
Genesung durch Trepanation erzielt. Günstiger gestaltet sich die
Prognose bei durch periphere Verletzungen reflectorisch veranlassten
Psychosen; insbesondere ist die auch von +Koeppe+ (l. c.) constatirte
Erfahrung zu berücksichtigen, dass durch Excision von Narben, die einen
Reiz auf periphere Nervenendigungen ausüben, wesentliche Besserung und
selbst Behebung des psychopathischen Zustandes erzielt werden kann. In
jenen Fällen wieder, wo der psychische Insult die Hauptrolle bei der
Entstehung der Psychose spielte, ist die Prognose in der Regel deshalb
ungünstig, weil dieselben meist Individuen betreffen, bei denen von
Haus aus eine Prädisposition zu geistiger Erkrankung bestand, die, wenn
einmal Anstoss zu ihrem Ausbruche gegeben wurde, einen progressiven
und selbst rapiden Verlauf zu nehmen pflegt. Solches hat auch
+Krafft+-+Ebing+ in den von ihm beschriebenen Fällen constatirt.
[Sidenote: „Schwere Verletzung“ im Sinne d. öst. St. G.]
Ad _c)_ +Schwere Verletzung+. Dieser Ausdruck ist derjenige, welcher
die meisten Schwierigkeiten dem Gerichtsarzte bereitet und seit jeher
zu einer ganzen Reihe der verschiedensten Auslegungen Veranlassung
gegeben hat. Die Schwierigkeit ergibt sich einestheils aus dem
Umstande, dass der Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ und
„schwere Verletzung“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche Gleiches bedeuten,
andererseits daraus, dass das Gesetz nirgends bestimmt, was unter
„schwerer Verletzung“ verstanden werden soll.
Wir können uns diese gesetzliche Bestimmung zunächst nur so
zurechtlegen, dass wir den Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“
als die Bezeichnung für den Gesammtbegriff des im §. 152 im Auge
gehabten Verbrechens auffassen, unter „schwerer Verletzung“ aber eine
solche verstehen, die vom rein ärztlichen Standpunkte, abgesehen
von der Dauer der durch sie bewirkten Gesundheitsstörung oder
Berufsunfähigkeit, als eine solche erklärt werden muss.
Es ist zwar auch der Arzt nicht im Stande, die Grenze zu bestimmen,
wann eine Verletzung aufhört eine „leichte“ zu sein und eine „schwere“
wird, und eine solche Unterscheidung ist eigentlich der medicinischen
Wissenschaft fremd; es folgt jedoch einestheils aus dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche, dem zufolge der Ausdruck „schwer“ als identisch mit
„wichtig“ genommen werden muss, anderseits aus dem Zusammenhange
des §. 152 und aus der Gleichstellung der „schweren Verletzung“ mit
zwanzigtägiger Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit, sowie mit
Geisteszerrüttung, dass als schwere Verletzung nur solche erklärt
werden können, durch welche entweder wichtige, wenn auch nur kurz
dauernde Gesundheitsstörungen gesetzt oder wichtige vorübergehende oder
bleibende Folgen veranlasst wurden.
Da der Ausdruck „wichtig“ ebenfalls eine genaue Abgrenzung nicht
zulässt, so ist es begreiflich, dass der individuellen Auffassung
des Gerichtsarztes ein grosser Spielraum gelassen wird, wie es denn
tagtäglich vorkommt, dass Verletzungen, die von einem Arzte als
schwer erklärt wurden, von dem anderen als blos leichte qualificirt
werden. Derartige Controversen sind bei der unbestimmten Fassung des
Gesetzes unvermeidlich, und ihr thatsächliches Vorkommen lässt es um
so erfreulicher erscheinen, dass der neue Entwurf möglichst genau
präcisirt, was er unter „schwerer Verletzung“ verstanden haben will.
Ein ausgezeichneter Commentator unseres gegenwärtigen Strafgesetzes,
+Herbst+ (l. c. 318), will unter schwerer Verletzung eine solche
verstanden haben, „durch welche entweder ein für das Leben
wichtiges Organ oder Organsystem getroffen und in seinen Functionen
gestört wird, oder welche den Verlust oder die Unbrauchbarkeit des
verletzten und zur Integrität des menschlichen Körpers nothwendigen
Körpertheiles zur Folge hat“. Diese Definition stimmt in ihrem
zweiten Theile mit der unserigen überein, mit dem ersten Theile
aber können wir uns nicht ganz einverstanden erklären, da unserer
Ansicht nach nicht die Wichtigkeit des verletzten Organes, sondern
nur der Grad dessen Beschädigung, beziehungsweise Functionsstörung,
die „Schwere“ der Verletzung bedingt. Es handelt sich nämlich, da
zunächst nur die Frage, ob eine leichte oder schwere Verletzung
vorliegt, zu beantworten ist, nicht darum, welche Folgen die
betreffende Verletzung haben konnte, sondern welche sie thatsächlich
hatte, dagegen wird erstere Möglichkeit zu erwägen sein, wenn
in einem bestimmten Falle der im §. 155, lit. _a)_ besonders
hervorgehobene Umstand in Frage kommt. Auch ist es klar, dass nicht
jeder Functionsstörung selbst eines sehr wichtigen Organs ein
schwerer Charakter zugeschrieben werden kann. So entsteht z. B. durch
ein in’s Auge geworfenes Sandkorn jedenfalls eine Functionsstörung
eines wichtigen Sinnesorgans, es wird jedoch Niemandem einfallen,
diese für eine schwere Verletzung zu erklären. Ebenso werden wir
nicht jeden Ohnmachtsanfall, der nach einer Verletzung häufig
vorkommt, sofort als schwere Verletzung auffassen und werden selbst
bezüglich der sogenannten Gehirnerschütterung Unterscheidungen
machen, da ja eine derartige augenblicklich vorübergehende
Functionsstörung auch bei ganz unbedeutenden Insulten, z. B. nach
Ohrfeigen, freilich nur in ihren niedersten Graden, eintreten kann.
Schliesslich wollen wir noch bemerken, dass behufs Qualification
einer Verletzung als einer schweren nicht blos die unmittelbar durch
sie verursachten Erscheinungen, worunter auch der mit ihrer Zufügung
verbundene oder im Wundverlaufe aufgetretene Schmerz gehört, sondern
auch die secundären Zufälle und selbst die etwa nothwendig gewordenen
chirurgischen Eingriffe herangezogen werden müssen.
In allen Fällen, in denen der schwere Charakter einer Verletzung nicht
ausgesprochen vorliegt, empfiehlt es sich, zu erwägen, ob die durch
eine Verletzung primär oder secundär veranlassten Erscheinungen solche
sind, dass ihre Bedeutung gleich hoch angeschlagen werden kann, wie
die übrigen im §. 152 als Kriterien einer „schweren körperlichen
Beschädigung“ angeführten Verletzungsfolgen, nämlich wie eine
mindestens 20tägige Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit oder eine
Geisteszerrüttung, ein Vergleich, der mitunter noch am ehesten geeignet
ist, dem Arzt aus der schwierigen Lage herauszuhelfen, in die er in
einzelnen Fällen in Folge der Unklarheit des Gesetzes gebracht werden
kann.
Die erschwerenden Umstände des §. 155.
Als ein solcher wird angesehen:
+Lit.+ _a)_: „Wenn die obgleich an sich leichte Verletzung mit
einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit
gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Art die
Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeiführen,
erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein.“
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das Gesetz einen erschwerenden
Umstand darin erblickt, wenn die Verletzung nicht blos überhaupt in
„feindseliger“, sondern +in der Absicht, einen der im §. 152 erwähnten
Erfolge herbeizuführen+, zugefügt worden ist, und den Beweis hierfür
unter Anderem auch dann für erbracht erachtet, wenn die betreffende
Verletzung „mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen
wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“.