§. 29. Von jedem in einem versicherungspflichtigen Betriebe

vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte

Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verletzung erhalten

hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger

als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebs-Unternehmer oder

-Leiter längstens binnen fünf Tagen die schriftliche Anzeige an die

politische Behörde erster Instanz zu erstatten.

§. 31. Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte

Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche

voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als

vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch

geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen:

1. die Veranlassung und Art des Unfalles; 2. die getödteten oder

verletzten Personen; 3. den Arbeitsverdienst derselben; 4. die Art

der vorgekommenen Verletzungen; 5. den Aufenthalt der verletzten

Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten

Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches

berechtigt sind. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- --

Die allfälligen Kosten der Erhebungen und namentlich jene, welche

durch die erforderlichenfalls etwa beigezogenen +Sachverständigen+

verursacht werden, sind von der Versicherungsanstalt zu tragen, das

Ergebniss der gepflogenen Erhebungen ist der Versicherungsanstalt

mitzutheilen.

[Sidenote: Unfallversicherung der Arbeiter.]

§. 33. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles getödtet, so

hat die Versicherungsanstalt sofort nach Abschluss der Erhebungen

(§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von

demselben Kenntniss erlangt, die Feststellung der nach §. 7 zu

leistenden Entschädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich verletzt,

so ist nach Ablauf von 4 Wochen nach dem Eintritte des Unfalles

die Feststellung der nach §. 6 gebührenden Rente für diejenigen

verletzten Personen vorzunehmen, welche zu dieser Zeit noch völlig

oder theilweise erwerbsunfähig sind.

Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von vier

Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen

Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis

zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Rentenzahlungen zu

beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Rente erst nach

Beendigung des Heilverfahrens vorzunehmen.

§. 38. Für jede in Gemässheit dieses Gesetzes errichtete

Versicherungsanstalt wird an dem Sitze derselben ein

+Schiedsgericht+ errichtet, welches zur Entscheidung über

die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von derselben nicht

anerkannten Entschädigungsansprüche ausschliesslich zuständig ist.

Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4

Beisitzern und den nöthigen Stellvertretern. -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- --

Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das

Verfahren von demselben, sowie eine allfällige Entlohnung der

Schiedsrichter im Verordnungswege geregelt.

Analoge Bestimmungen enthält das +Unfallversicherungsgesetz für das

deutsche Reich+ vom 6. Juli 1884. Bei den Untersuchungsverhandlungen

(§§. 51 u. ff.) wird ausdrücklich bemerkt: „Ausserdem sind, soweit

thunlich, die sonstigen Betheiligten und, auf Antrag und Kosten der

Genossenschaft, +Sachverständige+ beizuziehen.“ Doch ist letzteres

keineswegs obligatorisch, wie es wohl gefordert werden sollte. Eine

„Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach

Verletzungen mit Rücksicht auf das deutsche Unfallversicherungsgesetz“

hat L. +Becker+, Berlin 1888, herausgegeben, welche viel

Schätzenswerthes in dieser Beziehung enthält. In noch höherem Masse

gilt dies, weil vom Standpunkte des Chirurgen bearbeitet, von der

Broschüre von A. +Krecke+: „Unfallversicherung und ärztliches

Gutachten“, München 1889. Die meisten Versicherungsgesellschaften

richten sich bei der Beurtheilung der vollständigen oder theilweisen

+Erwerbsunfähigkeit+ nach sogenannten +Entschädigungstarifen+. +Becker+

bemerkt jedoch mit Recht, dass solche Tarife vielleicht als ungefähre

allgemeine Anhaltspunkte für einzelne, öfters wiederkehrende Fälle

von Verletzungen und deren Folgen dienen, aber selbst nach mehrfacher

Ergänzung nicht für +alle+ Fälle massgebend sein können. Es bleibt

nichts übrig, als dem concreten Fall sein Recht einzuräumen, und auch

das Reichs-Versicherungsamt ist bei seinen bisherigen Entscheidungen

von dem gleichen Grundsatze ausgegangen.

[Sidenote: Traumatische Psychosen.]

Ad _b_) +Geisteszerrüttung.+ Das Gesetz hat im §. 152 nur eine

vorübergehende Geisteskrankheit im Auge, da es im §. 156 die

Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung

als besonders gravirender Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt. Es

erscheint uns jedoch angezeigt, beide Arten der Geisteszerrüttung unter

Einem zu behandeln.

Es ist zunächst klar, dass der strafrechtliche Ausdruck

„Geisteszerrüttung“ nicht anders als im Sinne von „Geisteskrankheit“

genommen werden kann; dass demnach darunter nicht etwa blos

vorübergehende Störungen des Bewusstseins, Ohnmachten u. dergl.

zu verstehen sind, wie sie nach vielen Verletzungen und überdies

keineswegs blos nach Verletzungen des Gehirns vorzukommen pflegen,

sondern eine Geisteskrankheit im engeren Sinne, die nach Ablauf der

acuten Symptome einer Verletzung[240] entweder im unmittelbaren

Anschlusse an letztere zurückbleibt oder nachträglich sich entwickelt.

Geisteskrankheiten können nicht blos durch Kopfverletzungen, sondern

auch durch Verletzungen entfernterer Organe und selbst durch den mit

einer Misshandlung verbundenen psychischen Insult veranlasst werden.

[Sidenote: Geistesstörung nach Traumen.]

Dass Kopf- (Gehirn-) Verletzungen nicht selten zur Entstehung einer

Geisteskrankheit Veranlassung geben, ist eine allgemein anerkannte

Thatsache. +Schlager+[241] ermittelte unter 500 Irren 49, bei denen

die Entwicklung der Psychose zweifellos mit einer vorhergegangenen

Körperverletzung im ursächlichen Zusammenhange stand. Nach +Griesinger+

(„Psychische Krankheiten.“ 3. Aufl., 1871, pag. 182) sind es nicht

immer schwere Kopfverletzungen, die eine Geisteskrankheit nach sich

ziehen können, doch macht die Verletzung der Schädelknochen die

Wahrscheinlichkeit nachfolgender psychischer Störung viel grösser, als

blosse Verletzung der Weichtheile. Selbstverständlich sind es zunächst

directe oder indirecte Verletzungen des Vorderhirns, die solche

Folgen haben können, und es genügen schon verhältnissmässig geringe

primäre oder secundäre Läsionen der Hirnrinde, um sie zu bedingen.

Die so häufigen Contusionen der Stirn-, Schläfe- und Scheitellappen

an ihren convexesten Partien, dann intermeningeale Extravasate

und mit Depression der Fragmente geheilte Fracturen scheinen eine

besonders wichtige Rolle zu spielen, und es ist bemerkenswerth, dass

umschriebene Hirnverletzungen latent verlaufen, d. h. bestehen und im

chirurgischen Sinne heilen können, ohne wesentliche Erscheinungen zu

veranlassen.

Die Geisteskrankheit kann entweder in ausgesprochener Weise

unmittelbar aus der Verletzung sich entwickeln, in welchem Falle nach

+Krafft+-+Ebing+[242] ausnahmslos primärer Blödsinn entsteht. Solche

Fälle sind durchwegs sehr schwerer. in der Regel unheilbarer Art,

bieten jedoch der Begutachtung keine Schwierigkeit, da der ursächliche

Zusammenhang zwischen Verletzung und Psychose klar vorliegt und nicht

bezweifelt werden kann.

Grössere Schwierigkeiten bietet die Begutachtung, wenn die

Geistesstörung erst nachträglich aufgetreten war. Es ist in dieser

Beziehung zu beachten, dass die zwischen der Kopfverletzung und ihren

unmittelbaren Folgen und dem Ausbruche der Geisteskrankheit gelegene

Zwischenzeit niemals vollkommen symptomfrei sich erweist, sondern

dass schon in dieser immer gewisse Störungen der Hirnfunctionen

sich bemerkbar machen, die als Prodromalsymptome gedeutet werden

müssen. Als solche werden von +Schlager+ und +Krafft+-+Ebing+

bezeichnet: Störungen der Sinnesthätigkeit (Hyperästhesien des Auges,

Ohrenklingen, Schwerhörigkeit), Schwindel, Kopfschmerz, Neigung zu

Hirncongestionen, Intoleranz gegen Alcoholica, das Fortbestehen von

Lähmungen und Anästhesien oder selbst deren Ausbreitung als Zeichen

einer fortdauernden, durch das Trauma bedingten Herderkrankung, die

dem ganzen Krankheitsbilde eine gewisse Aehnlichkeit mit Dementia

paralytica geben können (+Meynert+, Wiener med. Blätter. 1879, pag.

667), die Fortdauer oder zeitweilige Wiederkehr von apoplectiformen

oder epileptiformen Anfällen, in psychischer Beziehung aber

Gedächtnissschwäche, rasche geistige Ermüdung, erhöhte Reizbarkeit,

Veränderung der Stimmung und des Charakters des Verletzten. Letztere

Symptome, namentlich das progressive Auftreten derselben, sind

besonders zu beachten, auch insoferne, als sie unter dem Bilde des

moralischen Irrseins auftreten können[243], und ihr Vorhandensein wird

sich am deutlichsten dann herausstellen, wenn man den Gemüthszustand

und den Charakter des Individuums mit jenem vergleicht, der vor der

Verletzung bestand.

Wer wie wir Gelegenheit hat, eine grössere Zahl verwahrloster und

als Säufer signalisirter Individuen zu obduciren, dem wird es

auffallen, dass bei diesen Leuten verhältnissmässig häufig ausser

chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processen,

apoplectischen Cysten etc., auch Residuen verschiedener Hirntraumen,

insbesondere von Contusionen der Stirn- und Schläfelappen,

vorkommen. Es liegt nahe, daran zu denken, dass in diesen Fällen die

moralische Verkommenheit und das sonstige Verhalten des Säufers mit

dem betreffenden Trauma in einem causalen Nexus steht, wie wir auch

überzeugt sind, dass die erwähnten chronischen, pachymeningitischen

und meningitischen Processe keineswegs immer Folgen des Abusus von

Alkohol sind, sondern dass in manchen derselben die betreffenden

Processe das Primäre, die moralische und physische Decadenz aber das

Secundäre gewesen ist, wobei die bei defecten Hirnen bekanntlich

gewöhnliche Intoleranz gegen Alkoholica eine Rolle gespielt haben

mag. Auch die leichte Reizbarkeit der Individuen, welche schwere

Kopfverletzungen überstanden haben, ist ein sowohl diagnostisch

werthvolles, als auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit solcher

Personen wichtiges Symptom. Wir haben in der letzten Zeit drei

Männer obducirt, von denen zwei an Herzverfettung und der eine an

einer zufälligen Leuchtgasvergiftung gestorben war und bei denen die

Obduction geheilte schwere Kopfverletzungen ergab. In dem einen Falle

fanden sich geheilte Contusionen beider Stirn- und Schläfelappen, im

zweiten eine solche des linken Stirnlappens mit geheilter Fractur

des Orbitaldaches und im dritten ein geheilter Säbelhieb am linken

Scheitelbein mit fast handflächengrosser Knochenlücke. In allen

drei Fällen ergab die Anamnese, dass die betreffenden Personen sehr

reizbar gewesen waren, sonst aber keine auffälligen Erscheinungen

darboten. Im letzteren Falle, welcher einen Gensdarm betraf, der

im 20. Jahre den Hieb erhalten hatte, hatte die Reizbarkeit in den

letzten Jahren entschieden zugenommen. Interessant ist in dieser

Beziehung die Thatsache, dass, wie +Goltz+ (Med. Centralbl. 1882,

pag. 782) mittheilt, auch bei Hunden nach der Zerstörung der

Scheitellappen eine Veränderung der Gemüthsart ad pejus zurückbleibt.

Die Dauer dieses Prodromalstadiums kann Wochen und Monate betragen,

bis es spontan oder unter dem Einflusse von Gelegenheitsursachen zum

Ausbruche einer manifesten Geistesstörung kommt.

Die dann ausbrechende Geistesstörung kann sich in verschiedener

Weise kundgeben. In einzelnen Fällen ist die zunehmende Demenz das

Hauptsymptom, in anderen kommt es zu ausgesprochener Melancholie oder

zur Entwicklung partieller Verrücktheit, besonders unter dem Bilde

des Verfolgungswahnes, meistens aber zu transitorischen, anfallsweise

wiederkehrenden Psychosen, die unter dem Bilde des epileptischen

Irrseins verlaufen, d. h. an krampfartige (epileptoide oder deutlich

epileptische) Anfälle sich anschliessen oder wenigstens von einer

Aura eingeleitet werden und jene Eigenthümlichkeiten bieten, die wir

bei Besprechung dieser auch anderweitig forensisch wichtigen Form der

Geistesstörung a. a. O. kennen lernen werden.

[Sidenote: Epileptisches Irrsein nach Trauma.]

Von grosser forensischer Wichtigkeit ist die Thatsache, dass auch nach

peripheren Verletzungen Psychosen sich entwickeln können. Sie entstehen

mitunter nach verhältnissmässig unbedeutenden Verletzungen, wenn

durch diese, namentlich durch die aus ihnen sich bildende Narbe, eine

Reizung peripherer Nervenendigungen gesetzt wird. Solche Psychosen

gehören in die Kategorie der reflectorischen Störungen, ähnlich wie

die vielfach beobachtete „periphere Epilepsie“. Eine Reihe derartiger

Fälle, die meist geringfügige Verletzungen betrafen, stellt bereits

+Griesinger+ (l. c. 183) zusammen und spricht sich auch dahin aus,

dass wahrscheinlich viele blos äusserliche Kopfwunden ebenfalls

nur auf diese Weise zur Entstehung von Psychosen führen. Weitere

solche Beobachtungen werden von +Koeppe+ und +Wendt+ beschrieben

(Virchow’s Jahrb. 1874, II, 104) und mehrere andere werden wir bei

den Kopfverletzungen mittheilen. Es wurden sowohl melancholische,

als Exaltationszustände beobachtet und in einzelnen Fällen, wie

namentlich in dem von +Wendt+ beschriebenen (Schussverletzung der

weichen Schädeldecken), trat die psychische Störung periodisch und

anfallsweise auf, hatte somit einen deutlich epileptoiden Charakter,

eine Beobachtung, die für die Erkennung und Begutachtung derartiger

Fälle gut verwerthet werden kann.

[Sidenote: Psychosen nach Schreck etc.]

In einer Reihe anderer Fälle ist es weniger die Verletzung als

solche, als der mit ihrer Zufügung verbundene psychische Insult, der

zur Entstehung der Psychose Anstoss gibt. Dass Angst und Schrecken

Psychosen erzeugen können, ist eine anerkannte Thatsache. Noch mehr

muss dies zugegeben werden, wenn sich derartige Gemüthsaufregungen mit

körperlicher Misshandlung verbinden. Die auf diese Weise erzeugten

psychischen Störungen betreffen weniger die Intelligenz als die

Stimmung und combiniren sich häufig mit hysterischen oder epileptoiden

Zufällen oder verlaufen unter dem später zu erwähnenden Bilde der

„traumatischen Neurose“.

In allen Fällen, in denen Geistesstörung nach Verletzung oder

Misshandlung auftrat, ist zu erwägen, ob nicht andere Ursachen des

Ausbruches der Psychose sich nachweisen lassen, oder ob nicht die

Verletzung oder Misshandlung nur deshalb die Geisteskrankheit bewirkte,

weil bereits eine Prädisposition zu solchen Erkrankungen bestand. Zu

diesem Behufe ist die Anamnese sehr genau zu erheben und auf alle jene

Momente Rücksicht zu nehmen, welche erfahrungsgemäss entweder die

primäre Veranlassung zur Entstehung von Geisteskrankheiten abgeben oder

eine Prädisposition zu diesen bedingen können.

[Sidenote: Prognose traum. Psychosen.]

Da, wie oben bemerkt, das Gesetz zwischen vorübergehender Geistesstörung

und solcher ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung

unterscheidet, so ist in jedem einzelnen Falle auch die Prognose der

psychischen Erkrankung zu erörtern. Primärer Blödsinn nach schweren

Kopfverletzungen ist, wie bereits erwähnt, fast immer unheilbar. Aber

auch die nachträglich nach Kopfverletzungen auftretenden Psychosen

geben eine sehr ungünstige Prognose. Fast alle von +Schlager+

beobachteten Fälle erwiesen sich als unheilbar und 7mal kam der

Ausgang in Blödsinn und Paralyse vor. In einzelnen Fällen, besonders

von epileptiformem Irrsein, das durch eine Depression der Fragmente

geheilter umschriebener Schädelbrüche veranlasst worden war, wurde

Genesung durch Trepanation erzielt. Günstiger gestaltet sich die

Prognose bei durch periphere Verletzungen reflectorisch veranlassten

Psychosen; insbesondere ist die auch von +Koeppe+ (l. c.) constatirte

Erfahrung zu berücksichtigen, dass durch Excision von Narben, die einen

Reiz auf periphere Nervenendigungen ausüben, wesentliche Besserung und

selbst Behebung des psychopathischen Zustandes erzielt werden kann. In

jenen Fällen wieder, wo der psychische Insult die Hauptrolle bei der

Entstehung der Psychose spielte, ist die Prognose in der Regel deshalb

ungünstig, weil dieselben meist Individuen betreffen, bei denen von

Haus aus eine Prädisposition zu geistiger Erkrankung bestand, die, wenn

einmal Anstoss zu ihrem Ausbruche gegeben wurde, einen progressiven

und selbst rapiden Verlauf zu nehmen pflegt. Solches hat auch

+Krafft+-+Ebing+ in den von ihm beschriebenen Fällen constatirt.

[Sidenote: „Schwere Verletzung“ im Sinne d. öst. St. G.]

Ad _c)_ +Schwere Verletzung+. Dieser Ausdruck ist derjenige, welcher

die meisten Schwierigkeiten dem Gerichtsarzte bereitet und seit jeher

zu einer ganzen Reihe der verschiedensten Auslegungen Veranlassung

gegeben hat. Die Schwierigkeit ergibt sich einestheils aus dem

Umstande, dass der Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ und

„schwere Verletzung“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche Gleiches bedeuten,

andererseits daraus, dass das Gesetz nirgends bestimmt, was unter

„schwerer Verletzung“ verstanden werden soll.

Wir können uns diese gesetzliche Bestimmung zunächst nur so

zurechtlegen, dass wir den Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“

als die Bezeichnung für den Gesammtbegriff des im §. 152 im Auge

gehabten Verbrechens auffassen, unter „schwerer Verletzung“ aber eine

solche verstehen, die vom rein ärztlichen Standpunkte, abgesehen

von der Dauer der durch sie bewirkten Gesundheitsstörung oder

Berufsunfähigkeit, als eine solche erklärt werden muss.

Es ist zwar auch der Arzt nicht im Stande, die Grenze zu bestimmen,

wann eine Verletzung aufhört eine „leichte“ zu sein und eine „schwere“

wird, und eine solche Unterscheidung ist eigentlich der medicinischen

Wissenschaft fremd; es folgt jedoch einestheils aus dem gewöhnlichen

Sprachgebrauche, dem zufolge der Ausdruck „schwer“ als identisch mit

„wichtig“ genommen werden muss, anderseits aus dem Zusammenhange

des §. 152 und aus der Gleichstellung der „schweren Verletzung“ mit

zwanzigtägiger Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit, sowie mit

Geisteszerrüttung, dass als schwere Verletzung nur solche erklärt

werden können, durch welche entweder wichtige, wenn auch nur kurz

dauernde Gesundheitsstörungen gesetzt oder wichtige vorübergehende oder

bleibende Folgen veranlasst wurden.

Da der Ausdruck „wichtig“ ebenfalls eine genaue Abgrenzung nicht

zulässt, so ist es begreiflich, dass der individuellen Auffassung

des Gerichtsarztes ein grosser Spielraum gelassen wird, wie es denn

tagtäglich vorkommt, dass Verletzungen, die von einem Arzte als

schwer erklärt wurden, von dem anderen als blos leichte qualificirt

werden. Derartige Controversen sind bei der unbestimmten Fassung des

Gesetzes unvermeidlich, und ihr thatsächliches Vorkommen lässt es um

so erfreulicher erscheinen, dass der neue Entwurf möglichst genau

präcisirt, was er unter „schwerer Verletzung“ verstanden haben will.

Ein ausgezeichneter Commentator unseres gegenwärtigen Strafgesetzes,

+Herbst+ (l. c. 318), will unter schwerer Verletzung eine solche

verstanden haben, „durch welche entweder ein für das Leben

wichtiges Organ oder Organsystem getroffen und in seinen Functionen

gestört wird, oder welche den Verlust oder die Unbrauchbarkeit des

verletzten und zur Integrität des menschlichen Körpers nothwendigen

Körpertheiles zur Folge hat“. Diese Definition stimmt in ihrem

zweiten Theile mit der unserigen überein, mit dem ersten Theile

aber können wir uns nicht ganz einverstanden erklären, da unserer

Ansicht nach nicht die Wichtigkeit des verletzten Organes, sondern

nur der Grad dessen Beschädigung, beziehungsweise Functionsstörung,

die „Schwere“ der Verletzung bedingt. Es handelt sich nämlich, da

zunächst nur die Frage, ob eine leichte oder schwere Verletzung

vorliegt, zu beantworten ist, nicht darum, welche Folgen die

betreffende Verletzung haben konnte, sondern welche sie thatsächlich

hatte, dagegen wird erstere Möglichkeit zu erwägen sein, wenn

in einem bestimmten Falle der im §. 155, lit. _a)_ besonders

hervorgehobene Umstand in Frage kommt. Auch ist es klar, dass nicht

jeder Functionsstörung selbst eines sehr wichtigen Organs ein

schwerer Charakter zugeschrieben werden kann. So entsteht z. B. durch

ein in’s Auge geworfenes Sandkorn jedenfalls eine Functionsstörung

eines wichtigen Sinnesorgans, es wird jedoch Niemandem einfallen,

diese für eine schwere Verletzung zu erklären. Ebenso werden wir

nicht jeden Ohnmachtsanfall, der nach einer Verletzung häufig

vorkommt, sofort als schwere Verletzung auffassen und werden selbst

bezüglich der sogenannten Gehirnerschütterung Unterscheidungen

machen, da ja eine derartige augenblicklich vorübergehende

Functionsstörung auch bei ganz unbedeutenden Insulten, z. B. nach

Ohrfeigen, freilich nur in ihren niedersten Graden, eintreten kann.

Schliesslich wollen wir noch bemerken, dass behufs Qualification

einer Verletzung als einer schweren nicht blos die unmittelbar durch

sie verursachten Erscheinungen, worunter auch der mit ihrer Zufügung

verbundene oder im Wundverlaufe aufgetretene Schmerz gehört, sondern

auch die secundären Zufälle und selbst die etwa nothwendig gewordenen

chirurgischen Eingriffe herangezogen werden müssen.

In allen Fällen, in denen der schwere Charakter einer Verletzung nicht

ausgesprochen vorliegt, empfiehlt es sich, zu erwägen, ob die durch

eine Verletzung primär oder secundär veranlassten Erscheinungen solche

sind, dass ihre Bedeutung gleich hoch angeschlagen werden kann, wie

die übrigen im §. 152 als Kriterien einer „schweren körperlichen

Beschädigung“ angeführten Verletzungsfolgen, nämlich wie eine

mindestens 20tägige Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit oder eine

Geisteszerrüttung, ein Vergleich, der mitunter noch am ehesten geeignet

ist, dem Arzt aus der schwierigen Lage herauszuhelfen, in die er in

einzelnen Fällen in Folge der Unklarheit des Gesetzes gebracht werden

kann.

Die erschwerenden Umstände des §. 155.

Als ein solcher wird angesehen:

+Lit.+ _a)_: „Wenn die obgleich an sich leichte Verletzung mit

einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit

gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Art die

Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeiführen,

erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein.“

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das Gesetz einen erschwerenden

Umstand darin erblickt, wenn die Verletzung nicht blos überhaupt in

„feindseliger“, sondern +in der Absicht, einen der im §. 152 erwähnten

Erfolge herbeizuführen+, zugefügt worden ist, und den Beweis hierfür

unter Anderem auch dann für erbracht erachtet, wenn die betreffende

Verletzung „mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen

wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 36 / 132 段