Am blinden Ende eines Schusscanals findet sich das Projectil. Hatte

der Betreffende die Kugel längere Zeit im Leibe getragen, so kann sich

dieselbe senken und an einer ganz anderen als der ursprünglichen Stelle

gefunden werden. Aber auch in frischen Fällen ist dieses möglich. So

haben wir bereits in zwei Fällen von Revolverschüssen quer durch das

Gehirn das Projectil nicht im Schusscanal, sondern im Hinterhorn des

dem Ende des ersteren näheren Ventrikels gefunden. Das aufgefundene

Projectil zeigt sich selten in seiner ursprünglichen Form erhalten,

sondern in der Regel mehr weniger verändert, und zwar immer dann,

wenn es Knochen durchbrochen hatte oder in Knochen stecken geblieben

war.[236] Die Kugel wird in dem Augenblicke, in dem sie den Knochen

berührt, plattgedrückt, woraus sich erklärt, dass die Schussöffnungen

im Schädelknochen fast immer grösser sind als das Projectil, wie wir

denn auch ein von einem Revolverschuss herrührendes Präparat besitzen,

wo die kuchenförmig plattgedrückte Kugel dem Stirnbeine aufsitzt und

letzteres darunter eine kreisförmige Fissur der äusseren Tafel von

gleichem Durchmesser zeigt, welcher eine kreisförmige, jedoch noch

einmal so grosse Absprengung der Glastafel entspricht. In anderen

Fällen wird das Projectil nicht blos plattgedrückt, sondern halbirt

oder gar in mehrere Stücke getheilt, wodurch, indem jedes Fragment

weiterdringt, zwei oder mehrere Schusscanäle durch +einen+ Schuss

entstehen und dadurch, sowie durch die abgesprengten Knochenfragmente

grosse Verwüstungen angerichtet werden können.

In einem 1877 obducirten Falle war eine Kellnerin von ihrem

Liebhaber mittelst einer durch’s Fenster abgeschossenen Pistole

getödtet worden. Die Kugel war in der linken seitlichen Stirngegend

eingedrungen, hatte die betreffenden Knochen zertrümmert, sich aber

gleichzeitig halbirt und die eine Hälfte der Kugel war zwischen den

weichen Schädeldecken und dem Stirnbein bis zum rechten Stirnhöcker

vorgedrungen, woselbst sie unter der Haut stecken blieb, während die

andere in die Schädelhöhle eindrang und, beide Stirnlappen schief

durchsetzend, an der Innenfläche des rechten Stirnbeines gefunden

wurde. Einen analogen Fall, in welchem der Befund auf zwei Schüsse

bezogen wurde, vide Annal. d’hygiène publ. 1887, pag. 465. Mehrere

Oeffnungen können auch durch ein einziges Projectil dann entstehen,

wenn dasselbe nach Penetration eines Körpertheiles in einen anderen

eindringt. Am häufigsten geschieht dies, wenn zuerst Extremitäten

getroffen wurden. Bei einer Frau, welche von ihrem Manne mit einem

einzigen Revolverschuss aus grösserer Distanz getödtet worden war,

fanden wir in der Herzgegend drei Oeffnungen. Das Projectil war

nämlich durch die hängende Mamma und dann in die Brust eingedrungen.

[Illustration: Fig. 69.

Deformirtes Spitzgeschoss eines Militärgewehres, welches den

Oberschenkel zersplittert hatte. (Nach J. +Baaz+, Wr. med. Presse,

1881, pag. 44.) _a_ Delle, _b_ umgekrämpter Rand.]

Uebergänge zur völligen Spaltung findet man nicht selten, indem z. B.

das zum Theile gespaltene Projectil auf irgend einer Knochenkante

„reitet“. Ausser in dieser Richtung ist die Formveränderung des

Projectils in gerichtsärztlicher Beziehung deshalb von Bedeutung, weil

dadurch die mitunter wichtige Diagnose, ob mit einer Kugel, Spitzkugel

oder mit gehacktem Blei geschossen wurde, erschwert werden kann. Doch

sind die Spitzkugeln in der Regel trotz hochgradiger Formveränderung

dennoch leicht als solche zu erkennen, da sich meist die basale Delle

und der sie umgebende Ring erhält (Fig. 69). Ebenso ist auf die

nachträgliche Formveränderung Rücksicht zu nehmen, wenn es sich um die

Entscheidung handeln sollte, ob das gefundene Projectil aus einer

bestimmten Schusswaffe abgeschossen worden sein konnte.[237]

[Sidenote: Pfropf.]

Von anderen Dingen, die im Schusscanal gefunden werden können,

sind ausser mitgerissenen Stücken der Kleider etc. bei Nahschüssen

eingesprengte Pulverkörner und der Pfropf zu erwähnen. Letzterer Befund

ist von besonderer Wichtigkeit, da derselbe nicht blos beweist, dass

aus nächster Nähe geschossen wurde, sondern weil das Material des

Pfropfes und etwaige besondere Merkmale, die derselbe an sich trägt,

zur Entdeckung des Thäters beitragen können. Es ist daher angezeigt,

jedesmal den gefundenen Pfropf, ebenso wie das Projectil, näher zu

beschreiben und dann dem Gerichte zu übergeben.

[Sidenote: Ausgangsöffnung von Schusswunden.]

Hat ein Schuss einen Körpertheil durchdrungen, so erwächst die Aufgabe,

zu bestimmen, welche von den zwei Oeffnungen, die der Schusscanal

verbindet, die Eingangs- und welche die +Ausgangsöffnung+ (der

Ausschuss) sei. In dieser Beziehung ist Folgendes zu beachten:

Bei Schüssen aus unmittelbarer Nähe ist der Einschuss in der Regel

durch die Versengung und Verbrennung der Nachbarschaft, durch die

Schwärzung der Umgebung, insbesondere durch die eingesprengten

Pulverkörner so gekennzeichnet, dass schon in diesen Befunden der

Beweis liegt, dass die entgegengesetzte Oeffnung die Ausgangsöffnung

sei. In diesem Falle ist auch der Einschuss in der Regel ungleich

grösser als der Ausschuss, da ersterer nicht blos durch das Projectil,

sondern auch durch die unmittelbar wirkenden Explosionsgase erzeugt

worden ist, während beim Ausschuss entweder blos das Projectil oder

ausser diesem nur die mitgerissenen Knochensplitter sich geltend

machen. Eine Ausnahme von diesem Verhalten zeigen natürlich jene aus

unmittelbarer Nähe entstandenen Schussverletzungen, durch welche ganze

Körpertheile abgerissen oder unregelmässig zersprengt worden sind,

bei welchen es eben der ausgebreiteten Zerstörung und des Mangels

eines eigentlichen Schusscanals wegen, wenn nicht die Pulverschwärzung

Aufschluss gibt, mitunter nicht leicht ist, die Stelle zu bestimmen, wo

der Schuss eingedrungen ist.

[Sidenote: Ein- oder Ausschuss?]

Bei Schüssen aus der Ferne ist die Ausgangsöffnung meistens grösser

als der Einschuss. Dies ist fast immer der Fall, wenn Knochen

getroffen wurden, indem einestheils Knochensplitter mitgerissen werden,

anderseits das Projectil, indem es plattgedrückt oder anderweitig in

seiner Form verändert wird, an Breite gewinnt.

[Illustration: Fig. 70.

Eingangsöffnung einer Revolverschusswunde im Stirnbein. ⅓ Gr.]

[Illustration: Fig. 71.

Hintere Seite der in Fig. 70 abgebildeten Oeffnung. ⅓ Gr.]

Sehr grosse Ausgangsöffnungen können insbesondere nach Schüssen aus

Gewehren vorkommen, denen, wie z. B. den Militärhinterladern, eine

grosse Propulsionskraft zukommt; der Schusscanal kann dann von der

Stelle, wo die Kugel auf Knochen aufschlug, nach Art eines Kegels

sich erweitern, dessen Basis eben die Ausgangsöffnung darstellt. Aber

auch bei blossen Weichtheilwunden hat man bei den genannten Gewehren

nach Schüssen aus nahen Distanzen eine kegelförmige Erweiterung des

Schusscanals beobachtet. Bei Schüssen aus Vorderladern kann, wenn keine

Knochen getroffen wurden, die Ausgangsöffnung ebenso weit und selbst

kleiner ausfallen als der Einschuss, da die Eingangsöffnung häufig

mit Substanzverlust verbunden ist, während die Ausgangsöffnung blos

durch Berstung und nicht durch Substanzverlust entsteht (+Pirogoff+,

+Schmidt+’s Jahrbuch. 1850, II, 116).

Die Angabe +Devergie+’s, dass die Ränder der Eingangsöffnung

eingestülpt, jene der Ausgangsöffnung aber nach auswärts gekehrt

sind, mag wohl für viele Fälle zutreffen, doch gewiss nicht immer.

So haben +Casper+ und +Liman+ (l. c. II, 280) darauf hingewiesen,

dass sowohl durch sich hervordrängendes Fett, als durch den

Fäulnissprocess die Ränder einer Eingangsöffnung nach auswärts

gestülpt werden können. Wir können Gleiches aus eigener Erfahrung

bestätigen und möchten noch hinzufügen, dass bei Schüssen aus

unmittelbarer Nähe die Ränder der Eingangsöffnung dann fast immer

nach auswärts gestülpt sind, wenn unter der getroffenen Stelle

Knochen lagen, weil sich in diesem Falle, wie oben erwähnt wurde, die

Explosionsgase zwischen Haut und harter Unterlage ausbreiten, dadurch

erstere nach auswärts drängen und mitunter sogar auf diese Art zum

Platzen bringen.

[Sidenote: Schussöffnungen im Knochen.]

Verhältnissmässig leicht lässt sich an Lochschusswunden der Knochen,

insbesondere am Schädel erkennen, wo das Projectil ein- und wo es

ausgedrungen ist, und diese Frage lässt sich sogar beantworten, wenn

nur eine der im Schädel entstandenen Oeffnungen vorliegt. Jede dieser

Oeffnungen ist nämlich auf der Seite, wo die Kugel zuerst aufschlug,

kleiner als auf der entgegengesetzten und besitzt auf ersterer

vollkommen scharfe, auf letzterer stark abgeschrägte Ränder, weil

durch das Projectil aus begreiflichen Gründen ein flach kegelförmiges

Knochenstück herausgeschlagen wird (Fig. 70 bis 72).

[Sidenote: Schrot-, Prell- und Streifschüsse.]

Das Gesagte gilt vorzugsweise von Kugelschüssen. Nächst diesen

kommen am häufigsten +Schrotschüsse+ vor. Aus unmittelbarer

Nähe erzeugen dieselben noch grössere Zerstörungen als gewöhnliche

Schüsse. Kam der Schuss aus einiger Entfernung, dann finden wir eine

grössere oder geringere Zahl kleiner, mehr weniger auseinanderstehender

Schussöffnungen, welche sich in die entsprechenden Schusscanäle

fortsetzen. Da die Schrotladung in dem Momente, in welchem sie

die Mündung des Gewehrlaufes verlässt, in einen langgestreckten

Zerstreuungskegel auseinanderfährt, so ist es begreiflich, dass unter

sonst gleichen Verhältnissen desto weniger Schrote den Körper treffen

und die Eingangsöffnungen desto weiter auseinanderstehen werden, je

grösser die Distanz gewesen war, aus welcher geschossen wurde. Dieses

Verhalten schliesst jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass auch auf

grössere Distanzen mehrere Schrote beisammen bleiben können, wie denn

nicht zu übersehen ist, dass die Dispersion der Projectile sich in den

peripheren Partien des Zerstreuungskegels viel stärker bemerkbar machen

wird als in den centralen.

[Illustration: Fig. 72.

Ausgangsöffnung eines in den Mund abgefeuerten Pistolenschusses am

Scheitel. ⅓ Gr.]

Von anderweitigem Schussmaterial und gewissen atypischen

Schussverletzungen werden wir bei Besprechung des Selbstmordes durch

Erschiessen reden.

Hier sei nur noch der Prell- und der Streifschüsse erwähnt. Erstere

entstehen durch das meist stumpfwinklige Anschlagen matter Geschosse,

wodurch Contusionen veranlasst werden können. Gröbere äussere

Verletzungen werden wohl, wenigstens bei Kleingewehrprojectilen, zu

den grössten Seltenheiten gehören; bei groben Geschossen sind sie

wiederholt beobachtet worden.[238] Dagegen sind Prellungen innerer

Organe in der Nachbarschaft des Schusscanals nichts Seltenes. Hierher

gehören ausser Contusionen am Herzen und der Lunge insbesondere die

von uns wiederholt gesehenen Rupturen der Intima grösserer Arterien,

namentlich der Aorta an jener Stelle des Gefässrohres, an welcher

das Projectil knapp vorbeigefahren war. Es sind dies einfache oder

mehrfache Querrupturen von verschiedener Ausdehnung, die sich nicht

wesentlich von jenen unterscheiden, die nach Ligatur von Arterien oder

in den Carotiden durch Strangulation zu Stande kommen.

Streifschüsse können entweder blosse Excoriationen oder rinnenförmige

Schusscanäle erzeugen, die sich bilden, indem das Projectil blos

tangential eine Körperstelle trifft. Ein solcher rinnenartiger

Schusscanal könnte möglicher Weise eine Riss- oder selbst Schnittwunde

vortäuschen. Bezüglich der sogenannten Luftstreifschüsse haben

+Grossmann+ und +Pelikan+ (Schmidt’s Jahrb. 1858, 97, pag. 265)

Versuche mit schweren Geschossen angestellt, jedoch keine oder eine mir

ganz geringe Wirkung constatirt. Umsoweniger hat demnach die Sache bei

Kleingewehrkugeln eine Bedeutung.

[Sidenote: Verletzungen durch Sprengstoffe.]

Zu den Schusswunden im weiteren Sinne gehören auch die durch

Sprengstoffe, insbesondere Nitroglycerin und seine Präparate

(Dynamit, Dualin etc.), verursachten Verletzungen. Dass mit diesen

Mitteln nicht immer blos zufällige Verletzungen, beziehungsweise

Tödtungen veranlasst werden, beweisen ausser dem bekannten Falle

+Thomas+ in Bremen und den Attentaten in Russland, England etc. die

von +Blumenstok+ publicirten Fälle (Friedreich’s Blätter f. gerichtl.

Med. 1877, pag. 171), deren einer einen Mord durch eine auf die

Brust gelegte Dualinpatrone, der andere eine Tödtung durch eine

vielleicht absichtlich in den Ofen gesteckte Dynamitpatrone betrifft.

Auch ein Selbstmord mittelst Dynamit wird erwähnt und auch uns ist

ein solcher Fall bekannt. -- Vor Kurzem obducirten wir eine Frau,

welche in einer Kapselfabrik durch Explosion von Knallquecksilber

verunglückt war. Sie hatte letzteres auf einer Zinktasse getragen,

als die Explosion erfolgte. Stirnhaare und Wimpern waren versengt,

das ganze Gesicht wie von Rauch geschwärzt und nach dem Abwischen

zahlreiche punktförmige schwärzliche Einsprengungen zeigend. Die

rechte Hand fast vollständig abgerissen, der Stumpf geschwärzt. In

der rechten Leistengegend eine handflächengrosse Wunde, aus welcher

ein Convolut mehrfach eingerissener Dünndarmschlingen und ein über

handflächengrosses, verbogenes, scharfrandiges Zinkblech hervorragte,

welches fest in der Wunde stak und die Art. iliaca ext. unmittelbar

vor dem Schenkelring quer durchtrennt hatte. An der Vorderfläche

des rechten Oberschenkels ein fingerweiter und eben so langer Canal

mit einem Zinkblechstück im blinden Ende. Die abgerissene Hand lag

in etwa 30 geschwärzten Trümmern vor. Bei Behandlung mit Wasser

setzte sich ein Theil der schwärzenden Substanz als schwarzes Pulver

ab, welches mikroskopisch keine Quecksilberkügelchen zeigte, aber,

chemisch untersucht, Quecksilber ergab.

B. Qualification der Verletzung im Sinne des Strafgesetzes.

+Nicht tödtliche Verletzungen.+

Bei der forensischen Beurtheilung der nicht tödtlich gewordenen

Verletzungen wäre die Aufgabe des Gerichtsarztes eine verhältnissmässig

leichte, wenn es genügen würde, vom rein ärztlichen Standpunkte aus die

vorübergehenden oder bleibenden Folgen auseinanderzusetzen, die eine

Verletzung nach sich gezogen hat. Leider ist dies nicht der Fall. Da

nämlich das Strafgesetz je nach der Art und den Folgen einer Verletzung

bestimmte Verletzungskategorien unterscheidet, eine Unterscheidung,

die aus allgemein strafrechtlichen sowohl als processualischen

Gründen nothwendig erscheint, aber ihrer Natur nach ärztliche

Mitwirkung fordert, so wird vom Gerichtsarzte verlangt, dass er eine

concrete Verletzung nicht blos vom rein medicinischen Standpunkte

begutachte, sondern auch im Sinne der strafgesetzlichen Unterscheidung

classificire, eine Forderung, welche der gerichtsärztlichen

Beurtheilung von Verletzungen einen ganz specifischen Charakter

verleiht und sie wesentlich von der rein klinischen unterscheidet.

Das Princip, welches der strafrechtlichen Classification der

Verletzungen zu Grunde liegt, ist nicht überall das gleiche. Während

z. B. das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) eine Verletzung

blos nach der Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit

taxirt und das deutsche Strafgesetz vorzugsweise die Folgen einer

Verletzung zum Ausgangspunkte seiner Classification nimmt, sehen wir

im gegenwärtig in Oesterreich zu Recht bestehenden Strafgesetz und im

Strafgesetz-Entwurf beide Principien zur Anwendung kommen, wobei wir

überdies ausser der Wirkung, die eine Verletzung thatsächlich hatte,

auch jene, welche möglicherweise hätte erfolgen können, in Betracht

ziehen müssen, da auch dem Instrumente, mit welchem eine Verletzung

beigebracht wurde und der mit dessen Gebrauche etwa verbundenen

Lebensgefahr ein Einfluss auf die strafrechtliche Qualification einer

Verletzung vindicirt worden ist.

Eine Uebereinstimmung des österr. Strafgesetzes und des

Strafgesetz-Entwurfes mit dem deutschen Strafgesetz besteht auch

darin, dass in allen der Ausdruck „schwere Verletzung“ vorkommt,

gewissermassen die Grösseneinheit bildend, welche der gesammten

strafrechtlichen Eintheilung der Verletzungen in Kategorien zu Grunde

liegt.

Während jedoch im gegenwärtigen österr. Strafgesetz die „schwere

Verletzung“ nur einen Bestandtheil des strafrechtlichen Begriffes der

„schweren körperlichen Beschädigung“ bildet und nicht näher definirt

wird, so dass dieser Begriff eine verhältnissmässig weite, jedenfalls

nicht scharf begrenzte Anwendung zulässt, begegnen wir im österr.

Strafgesetz-Entwurfe und im deutschen Strafgesetze der „schweren

Körperverletzung“ in ungleich engerer Fassung, da unter diesen Begriff

blos solche Verletzungen subsumirt werden, welche gewisse, vom Gesetze

ausdrücklich angegebene Folgen nach sich gezogen haben, so dass alle

anderen fortan als im strafrechtlichen Sinne „leichte Verletzungen“

bezeichnet werden müssen, obgleich darunter eine grosse Reihe solcher

sich findet, die als „schwere Verletzungen“ im Sinne des gegenwärtigen

österr. Strafgesetzes zu erklären kein Gerichtsarzt Bedenken tragen

würde.

Diesen Verhältnissen zufolge scheint es uns oportun, zunächst die

einschlägigen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes

zu besprechen und diesen die Behandlung der Bestimmungen des österr.

Strafgesetz-Entwurfes und des deutschen Strafgesetzes folgen zu lassen.

Gerichtsärztliche Beurtheilung der nicht tödtlichen Verletzungen im

Sinne des österr. Strafgesetzes.

Von den hierher gehörigen gesetzlichen Bestimmungen sind jene der §§.

152, 155 und 156 die wichtigsten. Der erstgenannte Paragraph enthält

gleichsam die Definition des strafrechtlichen Begriffes der „schweren

körperlichen Beschädigung“, die §§. 155 und 156 aber die Umstände,

namentlich jene Folgen, bei deren Vorhandensein das österr. Strafgesetz

höhere Strafsätze bestimmt, als bei einer nicht durch solche

complicirten, also einfachen „schweren körperlichen Beschädigung“.

Wir wollen dieselben der Kürze wegen als die erschwerenden Umstände

bezeichnen.

Die schwere körperliche Beschädigung.

Nach §. 152 ist der Thatbestand einer „+schweren körperlichen

Beschädigung+“ vorhanden, wenn aus einer in feindseliger Absicht

gegen einen Menschen unternommenen Handlung entweder _a_) eine

Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger

Dauer oder _b_) eine Geisteszerrüttung oder _c_) eine schwere

Verletzung desselben erfolgte.

[Sidenote: Gesundheitsstörung. Berufsunfähigkeit.]

Ad _a_) +Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens

zwanzigtägiger Dauer.+ Der strafrechtliche Begriff der

+Gesundheitsstörung+ ist keineswegs identisch mit Heilungsdauer. Da

nämlich das Gesetz die Gesundheitsstörung von der Berufsunfähigkeit

trennt, letztere aber ohne Vorhandensein einer organischen Störung

nicht gedacht werden kann, so wäre, wenn der Gesetzgeber unter

Gesundheitsstörung die Heilungsdauer verstanden hätte, die specielle

Anführung der Berufsunfähigkeit neben der Gesundheitsstörung

überflüssig und ein reiner Pleonasmus.[239] Es folgt daraus, dass

Gesundheitsstörung gleichbedeutend mit „Krankheit“, mit einer Störung

des Allgemeinbefindens, wie sie sich durch Fieber, Unwohlsein, Schmerz

u. dergl. kundgibt, genommen werden muss, da im gegentheiligen Falle

so manche unbedeutende Verletzung, z. B. eine einfache Sugillation,

die häufig mehr als zwanzig Tage zum völligen Verschwinden braucht,

schon als Gesundheitsstörung erachtet werden müsste, was sowohl den

Intentionen des Gesetzes, als der vulgären Auffassung des Begriffes

„Gesundheitsstörung“ widersprechen würde, während es wohl denkbar

ist, dass eine verhältnissmässig unbedeutende Verletzung, ohne eine

Krankheit zu bedingen, während ihres Bestandes mit Berufsunfähigkeit

verbunden sein kann, so z. B. gewisse Verletzungen der Finger bei

Individuen, welche derselben zu feiner Händearbeit (Nähen, Schreiben,

Telegraphiren, Violinspielen etc.) bedürfen.

Unter „+Berufsunfähigkeit+“ ist die Unfähigkeit zur gewohnten oder

pflichtmässigen Arbeit zu verstehen, insbesondere zu derjenigen, welche

das betroffene Individuum bisher behufs Erwerbes ausgeübt hatte.

Berufsunfähigkeit ist daher nicht Unfähigkeit zur Arbeitsleistung

überhaupt, sondern zu einer speciellen Art von Arbeit, die nach

dem Stande und der bisherigen Beschäftigung des Individuums eine

verschiedene sein kann („Travail personnel“ des Code Napoléon).

Es folgt daraus, dass, wenn die Berufsunfähigkeit eines Individuums

in Frage steht, einestheils die Art seiner Berufsarbeit und die

dazu nothwendigen Organe oder Glieder in Betracht gezogen werden

müssen, anderseits zu erwägen sein wird, ob die betreffende

Verletzung eine solche ist, dass sie den Gebrauch jener Organe oder

Glieder vollständig hindert, oder in der Art erschwert, dass die

betreffende Arbeitsleistung nicht mit der nöthigen Kraftentwicklung

oder Ausdauer erfolgen kann. Es gibt demnach eine vollständige und

eine blos theilweise Berufsunfähigkeit; aus der Fassung des Gesetzes

ist aber nicht zu entnehmen, ob dasselbe nur erstere oder auch die

zweite im Auge hat, ein Umstand, der erfahrungsgemäss geeignet ist,

die Begutachtung einschlägiger Fälle zu erschweren. Trotzdem wird

der Gerichtsarzt nicht anstehen, jede wesentliche Erschwerung der

betreffenden Arbeitsleistung als Berufsunfähigkeit zu erklären, da

es doch nicht darauf ankommen kann, ob etwa das Individuum noch im

Stande ist, mit Anstrengung und grosser Ueberwindung seinem Berufe

nachzugehen und da eine absolute Berufsunfähigkeit verhältnissmässig

selten vorhanden sein dürfte. In minder schweren Fällen erübrigt nichts

Anderes, als dem Richter auseinanderzusetzen, in welchem Grade die

Berufsfähigkeit im concreten Falle beeinträchtigt wurde, und es diesem

zu überlassen, ob er eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzes

annehmen wolle oder nicht.

Bei der Bestimmung, dass die Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit

mindestens von zwanzigtägiger Dauer gewesen sein müsse, wenn die ihr zu

Grunde liegende Handlung als schwere körperliche Beschädigung behandelt

werden soll, waren einestheils rein juristische Gründe massgebend, die

die Fixirung einer Grenze zwischen schwerer und leichter körperlicher

Beschädigung forderten, etwa in gleicher Weise, wie der Diebstahl erst

dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn die gestohlene Summe einen

vom Gesetze bestimmten Betrag ausmacht (§. 172), andererseits die

chirurgische Erfahrung, dass Verletzungen, denen eine gewisse Bedeutung

zukommt, gewöhnlich etwa 3 Wochen erfordern, bevor die durch sie

veranlasste Krankheit oder Berufsunfähigkeit behoben erscheint.

[Sidenote: Berufsunfähigkeit im straf- u. civilrechtl. Sinne.

Unfallversicherung.]

Die +civilrechtlichen Ansprüche+ der Verletzten, betreffend den

durch die Verletzung erlittenen Schaden, insbesondere an der

„+Erwerbsfähigkeit+“, sind einestheils durch die §§. 1325-1327 des

österr. +bürgerlichen Gesetzbuches+ (s. pag. 267), anderseits durch

das Gesetz vom 28. December 1887 (Reichsgesetzbl. vom 1. Jänner 1888),

betreffend die +Unfallversicherung der Arbeiter+, geregelt. Die

wichtigsten Bestimmungen des letzteren lauten:

§. 6. Im Falle einer Körperverletzung soll der Schadenersatz in

einer dem Verletzten vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt

des Unfalles angefangen für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu

gewährenden Rente bestehen.

Für die Berechnung der Rente wird zunächst der Arbeitsverdienst

ermittelt, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner

Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, bezogen

hat. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- --

Die Rente beträgt:

_a)_ im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer

derselben 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes;

_b)_ im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer

derselben einen Bruchtheil der unter _a)_ festgesetzten Rente,

welche nach dem Masse der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen

ist, jedoch nicht über 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes

betragen darf.

§. 7. Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfalle erfolgt ist, soll

der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem

Verletzten für die Zeit vor dem Eintritt des Todes etwa gebühren,

noch bestehen: 1. in den Beerdigungskosten -- -- -- 2. in einer den

Hinterbliebenen des Getödteten zu gewährenden Rente.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 35 / 132 段