der Betreffende die Kugel längere Zeit im Leibe getragen, so kann sich
dieselbe senken und an einer ganz anderen als der ursprünglichen Stelle
gefunden werden. Aber auch in frischen Fällen ist dieses möglich. So
haben wir bereits in zwei Fällen von Revolverschüssen quer durch das
Gehirn das Projectil nicht im Schusscanal, sondern im Hinterhorn des
dem Ende des ersteren näheren Ventrikels gefunden. Das aufgefundene
Projectil zeigt sich selten in seiner ursprünglichen Form erhalten,
sondern in der Regel mehr weniger verändert, und zwar immer dann,
wenn es Knochen durchbrochen hatte oder in Knochen stecken geblieben
war.[236] Die Kugel wird in dem Augenblicke, in dem sie den Knochen
berührt, plattgedrückt, woraus sich erklärt, dass die Schussöffnungen
im Schädelknochen fast immer grösser sind als das Projectil, wie wir
denn auch ein von einem Revolverschuss herrührendes Präparat besitzen,
wo die kuchenförmig plattgedrückte Kugel dem Stirnbeine aufsitzt und
letzteres darunter eine kreisförmige Fissur der äusseren Tafel von
gleichem Durchmesser zeigt, welcher eine kreisförmige, jedoch noch
einmal so grosse Absprengung der Glastafel entspricht. In anderen
Fällen wird das Projectil nicht blos plattgedrückt, sondern halbirt
oder gar in mehrere Stücke getheilt, wodurch, indem jedes Fragment
weiterdringt, zwei oder mehrere Schusscanäle durch +einen+ Schuss
entstehen und dadurch, sowie durch die abgesprengten Knochenfragmente
grosse Verwüstungen angerichtet werden können.
In einem 1877 obducirten Falle war eine Kellnerin von ihrem
Liebhaber mittelst einer durch’s Fenster abgeschossenen Pistole
getödtet worden. Die Kugel war in der linken seitlichen Stirngegend
eingedrungen, hatte die betreffenden Knochen zertrümmert, sich aber
gleichzeitig halbirt und die eine Hälfte der Kugel war zwischen den
weichen Schädeldecken und dem Stirnbein bis zum rechten Stirnhöcker
vorgedrungen, woselbst sie unter der Haut stecken blieb, während die
andere in die Schädelhöhle eindrang und, beide Stirnlappen schief
durchsetzend, an der Innenfläche des rechten Stirnbeines gefunden
wurde. Einen analogen Fall, in welchem der Befund auf zwei Schüsse
bezogen wurde, vide Annal. d’hygiène publ. 1887, pag. 465. Mehrere
Oeffnungen können auch durch ein einziges Projectil dann entstehen,
wenn dasselbe nach Penetration eines Körpertheiles in einen anderen
eindringt. Am häufigsten geschieht dies, wenn zuerst Extremitäten
getroffen wurden. Bei einer Frau, welche von ihrem Manne mit einem
einzigen Revolverschuss aus grösserer Distanz getödtet worden war,
fanden wir in der Herzgegend drei Oeffnungen. Das Projectil war
nämlich durch die hängende Mamma und dann in die Brust eingedrungen.
[Illustration: Fig. 69.
Deformirtes Spitzgeschoss eines Militärgewehres, welches den
Oberschenkel zersplittert hatte. (Nach J. +Baaz+, Wr. med. Presse,
1881, pag. 44.) _a_ Delle, _b_ umgekrämpter Rand.]
Uebergänge zur völligen Spaltung findet man nicht selten, indem z. B.
das zum Theile gespaltene Projectil auf irgend einer Knochenkante
„reitet“. Ausser in dieser Richtung ist die Formveränderung des
Projectils in gerichtsärztlicher Beziehung deshalb von Bedeutung, weil
dadurch die mitunter wichtige Diagnose, ob mit einer Kugel, Spitzkugel
oder mit gehacktem Blei geschossen wurde, erschwert werden kann. Doch
sind die Spitzkugeln in der Regel trotz hochgradiger Formveränderung
dennoch leicht als solche zu erkennen, da sich meist die basale Delle
und der sie umgebende Ring erhält (Fig. 69). Ebenso ist auf die
nachträgliche Formveränderung Rücksicht zu nehmen, wenn es sich um die
Entscheidung handeln sollte, ob das gefundene Projectil aus einer
bestimmten Schusswaffe abgeschossen worden sein konnte.[237]
[Sidenote: Pfropf.]
Von anderen Dingen, die im Schusscanal gefunden werden können,
sind ausser mitgerissenen Stücken der Kleider etc. bei Nahschüssen
eingesprengte Pulverkörner und der Pfropf zu erwähnen. Letzterer Befund
ist von besonderer Wichtigkeit, da derselbe nicht blos beweist, dass
aus nächster Nähe geschossen wurde, sondern weil das Material des
Pfropfes und etwaige besondere Merkmale, die derselbe an sich trägt,
zur Entdeckung des Thäters beitragen können. Es ist daher angezeigt,
jedesmal den gefundenen Pfropf, ebenso wie das Projectil, näher zu
beschreiben und dann dem Gerichte zu übergeben.
[Sidenote: Ausgangsöffnung von Schusswunden.]
Hat ein Schuss einen Körpertheil durchdrungen, so erwächst die Aufgabe,
zu bestimmen, welche von den zwei Oeffnungen, die der Schusscanal
verbindet, die Eingangs- und welche die +Ausgangsöffnung+ (der
Ausschuss) sei. In dieser Beziehung ist Folgendes zu beachten:
Bei Schüssen aus unmittelbarer Nähe ist der Einschuss in der Regel
durch die Versengung und Verbrennung der Nachbarschaft, durch die
Schwärzung der Umgebung, insbesondere durch die eingesprengten
Pulverkörner so gekennzeichnet, dass schon in diesen Befunden der
Beweis liegt, dass die entgegengesetzte Oeffnung die Ausgangsöffnung
sei. In diesem Falle ist auch der Einschuss in der Regel ungleich
grösser als der Ausschuss, da ersterer nicht blos durch das Projectil,
sondern auch durch die unmittelbar wirkenden Explosionsgase erzeugt
worden ist, während beim Ausschuss entweder blos das Projectil oder
ausser diesem nur die mitgerissenen Knochensplitter sich geltend
machen. Eine Ausnahme von diesem Verhalten zeigen natürlich jene aus
unmittelbarer Nähe entstandenen Schussverletzungen, durch welche ganze
Körpertheile abgerissen oder unregelmässig zersprengt worden sind,
bei welchen es eben der ausgebreiteten Zerstörung und des Mangels
eines eigentlichen Schusscanals wegen, wenn nicht die Pulverschwärzung
Aufschluss gibt, mitunter nicht leicht ist, die Stelle zu bestimmen, wo
der Schuss eingedrungen ist.
[Sidenote: Ein- oder Ausschuss?]
Bei Schüssen aus der Ferne ist die Ausgangsöffnung meistens grösser
als der Einschuss. Dies ist fast immer der Fall, wenn Knochen
getroffen wurden, indem einestheils Knochensplitter mitgerissen werden,
anderseits das Projectil, indem es plattgedrückt oder anderweitig in
seiner Form verändert wird, an Breite gewinnt.
[Illustration: Fig. 70.
Eingangsöffnung einer Revolverschusswunde im Stirnbein. ⅓ Gr.]
[Illustration: Fig. 71.
Hintere Seite der in Fig. 70 abgebildeten Oeffnung. ⅓ Gr.]
Sehr grosse Ausgangsöffnungen können insbesondere nach Schüssen aus
Gewehren vorkommen, denen, wie z. B. den Militärhinterladern, eine
grosse Propulsionskraft zukommt; der Schusscanal kann dann von der
Stelle, wo die Kugel auf Knochen aufschlug, nach Art eines Kegels
sich erweitern, dessen Basis eben die Ausgangsöffnung darstellt. Aber
auch bei blossen Weichtheilwunden hat man bei den genannten Gewehren
nach Schüssen aus nahen Distanzen eine kegelförmige Erweiterung des
Schusscanals beobachtet. Bei Schüssen aus Vorderladern kann, wenn keine
Knochen getroffen wurden, die Ausgangsöffnung ebenso weit und selbst
kleiner ausfallen als der Einschuss, da die Eingangsöffnung häufig
mit Substanzverlust verbunden ist, während die Ausgangsöffnung blos
durch Berstung und nicht durch Substanzverlust entsteht (+Pirogoff+,
+Schmidt+’s Jahrbuch. 1850, II, 116).
Die Angabe +Devergie+’s, dass die Ränder der Eingangsöffnung
eingestülpt, jene der Ausgangsöffnung aber nach auswärts gekehrt
sind, mag wohl für viele Fälle zutreffen, doch gewiss nicht immer.
So haben +Casper+ und +Liman+ (l. c. II, 280) darauf hingewiesen,
dass sowohl durch sich hervordrängendes Fett, als durch den
Fäulnissprocess die Ränder einer Eingangsöffnung nach auswärts
gestülpt werden können. Wir können Gleiches aus eigener Erfahrung
bestätigen und möchten noch hinzufügen, dass bei Schüssen aus
unmittelbarer Nähe die Ränder der Eingangsöffnung dann fast immer
nach auswärts gestülpt sind, wenn unter der getroffenen Stelle
Knochen lagen, weil sich in diesem Falle, wie oben erwähnt wurde, die
Explosionsgase zwischen Haut und harter Unterlage ausbreiten, dadurch
erstere nach auswärts drängen und mitunter sogar auf diese Art zum
Platzen bringen.
[Sidenote: Schussöffnungen im Knochen.]
Verhältnissmässig leicht lässt sich an Lochschusswunden der Knochen,
insbesondere am Schädel erkennen, wo das Projectil ein- und wo es
ausgedrungen ist, und diese Frage lässt sich sogar beantworten, wenn
nur eine der im Schädel entstandenen Oeffnungen vorliegt. Jede dieser
Oeffnungen ist nämlich auf der Seite, wo die Kugel zuerst aufschlug,
kleiner als auf der entgegengesetzten und besitzt auf ersterer
vollkommen scharfe, auf letzterer stark abgeschrägte Ränder, weil
durch das Projectil aus begreiflichen Gründen ein flach kegelförmiges
Knochenstück herausgeschlagen wird (Fig. 70 bis 72).
[Sidenote: Schrot-, Prell- und Streifschüsse.]
Das Gesagte gilt vorzugsweise von Kugelschüssen. Nächst diesen
kommen am häufigsten +Schrotschüsse+ vor. Aus unmittelbarer
Nähe erzeugen dieselben noch grössere Zerstörungen als gewöhnliche
Schüsse. Kam der Schuss aus einiger Entfernung, dann finden wir eine
grössere oder geringere Zahl kleiner, mehr weniger auseinanderstehender
Schussöffnungen, welche sich in die entsprechenden Schusscanäle
fortsetzen. Da die Schrotladung in dem Momente, in welchem sie
die Mündung des Gewehrlaufes verlässt, in einen langgestreckten
Zerstreuungskegel auseinanderfährt, so ist es begreiflich, dass unter
sonst gleichen Verhältnissen desto weniger Schrote den Körper treffen
und die Eingangsöffnungen desto weiter auseinanderstehen werden, je
grösser die Distanz gewesen war, aus welcher geschossen wurde. Dieses
Verhalten schliesst jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass auch auf
grössere Distanzen mehrere Schrote beisammen bleiben können, wie denn
nicht zu übersehen ist, dass die Dispersion der Projectile sich in den
peripheren Partien des Zerstreuungskegels viel stärker bemerkbar machen
wird als in den centralen.
[Illustration: Fig. 72.
Ausgangsöffnung eines in den Mund abgefeuerten Pistolenschusses am
Scheitel. ⅓ Gr.]
Von anderweitigem Schussmaterial und gewissen atypischen
Schussverletzungen werden wir bei Besprechung des Selbstmordes durch
Erschiessen reden.
Hier sei nur noch der Prell- und der Streifschüsse erwähnt. Erstere
entstehen durch das meist stumpfwinklige Anschlagen matter Geschosse,
wodurch Contusionen veranlasst werden können. Gröbere äussere
Verletzungen werden wohl, wenigstens bei Kleingewehrprojectilen, zu
den grössten Seltenheiten gehören; bei groben Geschossen sind sie
wiederholt beobachtet worden.[238] Dagegen sind Prellungen innerer
Organe in der Nachbarschaft des Schusscanals nichts Seltenes. Hierher
gehören ausser Contusionen am Herzen und der Lunge insbesondere die
von uns wiederholt gesehenen Rupturen der Intima grösserer Arterien,
namentlich der Aorta an jener Stelle des Gefässrohres, an welcher
das Projectil knapp vorbeigefahren war. Es sind dies einfache oder
mehrfache Querrupturen von verschiedener Ausdehnung, die sich nicht
wesentlich von jenen unterscheiden, die nach Ligatur von Arterien oder
in den Carotiden durch Strangulation zu Stande kommen.
Streifschüsse können entweder blosse Excoriationen oder rinnenförmige
Schusscanäle erzeugen, die sich bilden, indem das Projectil blos
tangential eine Körperstelle trifft. Ein solcher rinnenartiger
Schusscanal könnte möglicher Weise eine Riss- oder selbst Schnittwunde
vortäuschen. Bezüglich der sogenannten Luftstreifschüsse haben
+Grossmann+ und +Pelikan+ (Schmidt’s Jahrb. 1858, 97, pag. 265)
Versuche mit schweren Geschossen angestellt, jedoch keine oder eine mir
ganz geringe Wirkung constatirt. Umsoweniger hat demnach die Sache bei
Kleingewehrkugeln eine Bedeutung.
[Sidenote: Verletzungen durch Sprengstoffe.]
Zu den Schusswunden im weiteren Sinne gehören auch die durch
Sprengstoffe, insbesondere Nitroglycerin und seine Präparate
(Dynamit, Dualin etc.), verursachten Verletzungen. Dass mit diesen
Mitteln nicht immer blos zufällige Verletzungen, beziehungsweise
Tödtungen veranlasst werden, beweisen ausser dem bekannten Falle
+Thomas+ in Bremen und den Attentaten in Russland, England etc. die
von +Blumenstok+ publicirten Fälle (Friedreich’s Blätter f. gerichtl.
Med. 1877, pag. 171), deren einer einen Mord durch eine auf die
Brust gelegte Dualinpatrone, der andere eine Tödtung durch eine
vielleicht absichtlich in den Ofen gesteckte Dynamitpatrone betrifft.
Auch ein Selbstmord mittelst Dynamit wird erwähnt und auch uns ist
ein solcher Fall bekannt. -- Vor Kurzem obducirten wir eine Frau,
welche in einer Kapselfabrik durch Explosion von Knallquecksilber
verunglückt war. Sie hatte letzteres auf einer Zinktasse getragen,
als die Explosion erfolgte. Stirnhaare und Wimpern waren versengt,
das ganze Gesicht wie von Rauch geschwärzt und nach dem Abwischen
zahlreiche punktförmige schwärzliche Einsprengungen zeigend. Die
rechte Hand fast vollständig abgerissen, der Stumpf geschwärzt. In
der rechten Leistengegend eine handflächengrosse Wunde, aus welcher
ein Convolut mehrfach eingerissener Dünndarmschlingen und ein über
handflächengrosses, verbogenes, scharfrandiges Zinkblech hervorragte,
welches fest in der Wunde stak und die Art. iliaca ext. unmittelbar
vor dem Schenkelring quer durchtrennt hatte. An der Vorderfläche
des rechten Oberschenkels ein fingerweiter und eben so langer Canal
mit einem Zinkblechstück im blinden Ende. Die abgerissene Hand lag
in etwa 30 geschwärzten Trümmern vor. Bei Behandlung mit Wasser
setzte sich ein Theil der schwärzenden Substanz als schwarzes Pulver
ab, welches mikroskopisch keine Quecksilberkügelchen zeigte, aber,
chemisch untersucht, Quecksilber ergab.
B. Qualification der Verletzung im Sinne des Strafgesetzes.
+Nicht tödtliche Verletzungen.+
Bei der forensischen Beurtheilung der nicht tödtlich gewordenen
Verletzungen wäre die Aufgabe des Gerichtsarztes eine verhältnissmässig
leichte, wenn es genügen würde, vom rein ärztlichen Standpunkte aus die
vorübergehenden oder bleibenden Folgen auseinanderzusetzen, die eine
Verletzung nach sich gezogen hat. Leider ist dies nicht der Fall. Da
nämlich das Strafgesetz je nach der Art und den Folgen einer Verletzung
bestimmte Verletzungskategorien unterscheidet, eine Unterscheidung,
die aus allgemein strafrechtlichen sowohl als processualischen
Gründen nothwendig erscheint, aber ihrer Natur nach ärztliche
Mitwirkung fordert, so wird vom Gerichtsarzte verlangt, dass er eine
concrete Verletzung nicht blos vom rein medicinischen Standpunkte
begutachte, sondern auch im Sinne der strafgesetzlichen Unterscheidung
classificire, eine Forderung, welche der gerichtsärztlichen
Beurtheilung von Verletzungen einen ganz specifischen Charakter
verleiht und sie wesentlich von der rein klinischen unterscheidet.
Das Princip, welches der strafrechtlichen Classification der
Verletzungen zu Grunde liegt, ist nicht überall das gleiche. Während
z. B. das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) eine Verletzung
blos nach der Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit
taxirt und das deutsche Strafgesetz vorzugsweise die Folgen einer
Verletzung zum Ausgangspunkte seiner Classification nimmt, sehen wir
im gegenwärtig in Oesterreich zu Recht bestehenden Strafgesetz und im
Strafgesetz-Entwurf beide Principien zur Anwendung kommen, wobei wir
überdies ausser der Wirkung, die eine Verletzung thatsächlich hatte,
auch jene, welche möglicherweise hätte erfolgen können, in Betracht
ziehen müssen, da auch dem Instrumente, mit welchem eine Verletzung
beigebracht wurde und der mit dessen Gebrauche etwa verbundenen
Lebensgefahr ein Einfluss auf die strafrechtliche Qualification einer
Verletzung vindicirt worden ist.
Eine Uebereinstimmung des österr. Strafgesetzes und des
Strafgesetz-Entwurfes mit dem deutschen Strafgesetz besteht auch
darin, dass in allen der Ausdruck „schwere Verletzung“ vorkommt,
gewissermassen die Grösseneinheit bildend, welche der gesammten
strafrechtlichen Eintheilung der Verletzungen in Kategorien zu Grunde
liegt.
Während jedoch im gegenwärtigen österr. Strafgesetz die „schwere
Verletzung“ nur einen Bestandtheil des strafrechtlichen Begriffes der
„schweren körperlichen Beschädigung“ bildet und nicht näher definirt
wird, so dass dieser Begriff eine verhältnissmässig weite, jedenfalls
nicht scharf begrenzte Anwendung zulässt, begegnen wir im österr.
Strafgesetz-Entwurfe und im deutschen Strafgesetze der „schweren
Körperverletzung“ in ungleich engerer Fassung, da unter diesen Begriff
blos solche Verletzungen subsumirt werden, welche gewisse, vom Gesetze
ausdrücklich angegebene Folgen nach sich gezogen haben, so dass alle
anderen fortan als im strafrechtlichen Sinne „leichte Verletzungen“
bezeichnet werden müssen, obgleich darunter eine grosse Reihe solcher
sich findet, die als „schwere Verletzungen“ im Sinne des gegenwärtigen
österr. Strafgesetzes zu erklären kein Gerichtsarzt Bedenken tragen
würde.
Diesen Verhältnissen zufolge scheint es uns oportun, zunächst die
einschlägigen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes
zu besprechen und diesen die Behandlung der Bestimmungen des österr.
Strafgesetz-Entwurfes und des deutschen Strafgesetzes folgen zu lassen.
Gerichtsärztliche Beurtheilung der nicht tödtlichen Verletzungen im
Sinne des österr. Strafgesetzes.
Von den hierher gehörigen gesetzlichen Bestimmungen sind jene der §§.
152, 155 und 156 die wichtigsten. Der erstgenannte Paragraph enthält
gleichsam die Definition des strafrechtlichen Begriffes der „schweren
körperlichen Beschädigung“, die §§. 155 und 156 aber die Umstände,
namentlich jene Folgen, bei deren Vorhandensein das österr. Strafgesetz
höhere Strafsätze bestimmt, als bei einer nicht durch solche
complicirten, also einfachen „schweren körperlichen Beschädigung“.
Wir wollen dieselben der Kürze wegen als die erschwerenden Umstände
bezeichnen.
Die schwere körperliche Beschädigung.
Nach §. 152 ist der Thatbestand einer „+schweren körperlichen
Beschädigung+“ vorhanden, wenn aus einer in feindseliger Absicht
gegen einen Menschen unternommenen Handlung entweder _a_) eine
Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger
Dauer oder _b_) eine Geisteszerrüttung oder _c_) eine schwere
Verletzung desselben erfolgte.
[Sidenote: Gesundheitsstörung. Berufsunfähigkeit.]
Ad _a_) +Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens
zwanzigtägiger Dauer.+ Der strafrechtliche Begriff der
+Gesundheitsstörung+ ist keineswegs identisch mit Heilungsdauer. Da
nämlich das Gesetz die Gesundheitsstörung von der Berufsunfähigkeit
trennt, letztere aber ohne Vorhandensein einer organischen Störung
nicht gedacht werden kann, so wäre, wenn der Gesetzgeber unter
Gesundheitsstörung die Heilungsdauer verstanden hätte, die specielle
Anführung der Berufsunfähigkeit neben der Gesundheitsstörung
überflüssig und ein reiner Pleonasmus.[239] Es folgt daraus, dass
Gesundheitsstörung gleichbedeutend mit „Krankheit“, mit einer Störung
des Allgemeinbefindens, wie sie sich durch Fieber, Unwohlsein, Schmerz
u. dergl. kundgibt, genommen werden muss, da im gegentheiligen Falle
so manche unbedeutende Verletzung, z. B. eine einfache Sugillation,
die häufig mehr als zwanzig Tage zum völligen Verschwinden braucht,
schon als Gesundheitsstörung erachtet werden müsste, was sowohl den
Intentionen des Gesetzes, als der vulgären Auffassung des Begriffes
„Gesundheitsstörung“ widersprechen würde, während es wohl denkbar
ist, dass eine verhältnissmässig unbedeutende Verletzung, ohne eine
Krankheit zu bedingen, während ihres Bestandes mit Berufsunfähigkeit
verbunden sein kann, so z. B. gewisse Verletzungen der Finger bei
Individuen, welche derselben zu feiner Händearbeit (Nähen, Schreiben,
Telegraphiren, Violinspielen etc.) bedürfen.
Unter „+Berufsunfähigkeit+“ ist die Unfähigkeit zur gewohnten oder
pflichtmässigen Arbeit zu verstehen, insbesondere zu derjenigen, welche
das betroffene Individuum bisher behufs Erwerbes ausgeübt hatte.
Berufsunfähigkeit ist daher nicht Unfähigkeit zur Arbeitsleistung
überhaupt, sondern zu einer speciellen Art von Arbeit, die nach
dem Stande und der bisherigen Beschäftigung des Individuums eine
verschiedene sein kann („Travail personnel“ des Code Napoléon).
Es folgt daraus, dass, wenn die Berufsunfähigkeit eines Individuums
in Frage steht, einestheils die Art seiner Berufsarbeit und die
dazu nothwendigen Organe oder Glieder in Betracht gezogen werden
müssen, anderseits zu erwägen sein wird, ob die betreffende
Verletzung eine solche ist, dass sie den Gebrauch jener Organe oder
Glieder vollständig hindert, oder in der Art erschwert, dass die
betreffende Arbeitsleistung nicht mit der nöthigen Kraftentwicklung
oder Ausdauer erfolgen kann. Es gibt demnach eine vollständige und
eine blos theilweise Berufsunfähigkeit; aus der Fassung des Gesetzes
ist aber nicht zu entnehmen, ob dasselbe nur erstere oder auch die
zweite im Auge hat, ein Umstand, der erfahrungsgemäss geeignet ist,
die Begutachtung einschlägiger Fälle zu erschweren. Trotzdem wird
der Gerichtsarzt nicht anstehen, jede wesentliche Erschwerung der
betreffenden Arbeitsleistung als Berufsunfähigkeit zu erklären, da
es doch nicht darauf ankommen kann, ob etwa das Individuum noch im
Stande ist, mit Anstrengung und grosser Ueberwindung seinem Berufe
nachzugehen und da eine absolute Berufsunfähigkeit verhältnissmässig
selten vorhanden sein dürfte. In minder schweren Fällen erübrigt nichts
Anderes, als dem Richter auseinanderzusetzen, in welchem Grade die
Berufsfähigkeit im concreten Falle beeinträchtigt wurde, und es diesem
zu überlassen, ob er eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzes
annehmen wolle oder nicht.
Bei der Bestimmung, dass die Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit
mindestens von zwanzigtägiger Dauer gewesen sein müsse, wenn die ihr zu
Grunde liegende Handlung als schwere körperliche Beschädigung behandelt
werden soll, waren einestheils rein juristische Gründe massgebend, die
die Fixirung einer Grenze zwischen schwerer und leichter körperlicher
Beschädigung forderten, etwa in gleicher Weise, wie der Diebstahl erst
dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn die gestohlene Summe einen
vom Gesetze bestimmten Betrag ausmacht (§. 172), andererseits die
chirurgische Erfahrung, dass Verletzungen, denen eine gewisse Bedeutung
zukommt, gewöhnlich etwa 3 Wochen erfordern, bevor die durch sie
veranlasste Krankheit oder Berufsunfähigkeit behoben erscheint.
[Sidenote: Berufsunfähigkeit im straf- u. civilrechtl. Sinne.
Unfallversicherung.]
Die +civilrechtlichen Ansprüche+ der Verletzten, betreffend den
durch die Verletzung erlittenen Schaden, insbesondere an der
„+Erwerbsfähigkeit+“, sind einestheils durch die §§. 1325-1327 des
österr. +bürgerlichen Gesetzbuches+ (s. pag. 267), anderseits durch
das Gesetz vom 28. December 1887 (Reichsgesetzbl. vom 1. Jänner 1888),
betreffend die +Unfallversicherung der Arbeiter+, geregelt. Die
wichtigsten Bestimmungen des letzteren lauten:
§. 6. Im Falle einer Körperverletzung soll der Schadenersatz in
einer dem Verletzten vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt
des Unfalles angefangen für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu
gewährenden Rente bestehen.
Für die Berechnung der Rente wird zunächst der Arbeitsverdienst
ermittelt, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner
Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, bezogen
hat. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
-- -- -- -- -- -- -- --
Die Rente beträgt:
_a)_ im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer
derselben 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes;
_b)_ im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer
derselben einen Bruchtheil der unter _a)_ festgesetzten Rente,
welche nach dem Masse der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen
ist, jedoch nicht über 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes
betragen darf.
§. 7. Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfalle erfolgt ist, soll
der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem
Verletzten für die Zeit vor dem Eintritt des Todes etwa gebühren,
noch bestehen: 1. in den Beerdigungskosten -- -- -- 2. in einer den
Hinterbliebenen des Getödteten zu gewährenden Rente.