Schliesslich kann die allzu hohe Temperatur der Injectionsflüssigkeit

einerseits eine Verbrühung der Theile, andererseits eine Coagulation

des Blutes in den Uterusvenen und dadurch schwere Erscheinungen und

selbst den Tod bedingen. Dies ist schon bei Anwendung der heissen

Scheidendouche, noch mehr aber dann möglich, wenn allzu heisses

Wasser in die Gebärmutter eingespritzt wird. +Kiwisch+ hat für seine

„aufsteigende Uterusdouche“ ursprünglich eine Temperatur des Wassers

von 30-35°R. empfohlen, +C. v. Braun+ (l. c. 716) nur eine solche von

22 bis 28°R., da er fand, dass bei 30-35°R. die Scheide verbrüht werden

kann. Später wurde im Gegentheil die Temperatur des Wassers absichtlich

sehr heiss genommen (30-40°R.), respective empfohlen, wogegen sich

aber andere Geburtshelfer ausgesprochen haben, vorzugsweise wegen der

grossen Schmerzen und der entzündlichen Anschwellungen, welche darnach

eintreten (+v. Schröder+, Lehrb. d. Geburtsh., 10. Aufl., pag. 276).

Einen gerichtlichen Fall dieser Art haben wir in Friedreich’s

Blätter, 1892, pag. 1 veröffentlicht. Er betraf ein Mädchen, welches

bei einer Hebamme plötzlich gestorben war. Die Obduction ergab

Schwangerschaft im 3. Monat mit Placenta praevia, welche theilweise

vom inneren Muttermund abgelöst war. Die untere Partie des sonst

unverletzten Eies und des Uterus wie gekocht, ebenso das Blut in den

unteren Uteringefässen. Embolie zahlreicher kleiner Lungenarterien.

Ausgewaschene Genitalien mit leichter Trübung des Scheidenepithels.

Anfangs wurde an coagulirende antiseptische Flüssigkeiten gedacht,

da aber die chemische Untersuchung ein negatives Resultat ergab,

blieb nur die Annahme, dass heisses Wasser, vielleicht zum Zwecke

der Stillung der Blutung aus der durch eine Operation verletzten

Placenta, injicirt worden war.

Vierter Hauptabschnitt.

Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.

+Oesterr. Strafgesetzbuch.+

§. 134. Wer gegen einen Menschen, in der Absicht ihn zu tödten,

auf eine solche Art handelt, dass daraus dessen oder eines anderen

Menschen Tod erfolgte, macht sich des Verbrechens des +Mordes+

schuldig, wenn auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen

Beschaffenheit des Verletzten, oder blos vermöge der zufälligen

Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge

der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten ist,

insoferne diese letzteren durch die Handlung selbst veranlasst wurden.

§. 140. Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§.

134), zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer

feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen ein +Todschlag+.

§. 143. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen

Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen

unternommenen Misshandlung Jemand getödtet wurde, so ist jeder,

der ihm eine tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todschlages

schuldig. Ist aber der Tod nur durch alle Verletzungen oder

Misshandlungen zusammen verursacht worden, oder lässt sich nicht

bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist zwar

keiner des Todschlages, wohl aber sind alle, welche an den Getödteten

Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen

Beschädigung schuldig und zu schwerem Kerker von ein bis fünf Jahren

zu verurtheilen.

§. 152. Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu

tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht auf eine solche Art

handelt, dass daraus eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit

von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine Geisteszerrüttung oder eine

schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des Vergehens der

+schweren körperlichen Beschädigung+ schuldig.

§. 153. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig,

der seine leiblichen Eltern, oder wer einen Geistlichen, einen

Zeugen oder +Sachverständigen+, während sie in der Ausübung ihres

Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vorsätzlich an ihrem

Körper beschädigt, wenn auch die Beschädigung nicht die im §. 152

vorausgesetzte Beschaffenheit hat.

§. 154. Die Strafe des in den §§. 152 und 153 bestimmten Verbrechens

ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der aber bei

erschwerenden Umständen bis auf fünf Jahre auszudehnen ist.

§. 155. Wenn jedoch:

_a_) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen

Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich

Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Weise die Absicht,

einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen,

erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein; oder

_b_) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder

Berufsunfähigkeit von mindestens 30tägiger Dauer entstand; oder

_c_) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten

verbunden war; oder

_d_) der Angriff in verabredeter Verbindung mit Anderen oder

tückischer Weise geschehen, und daraus eine der im §. 152 erwähnten

Folgen entstanden ist; oder

_e_) die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde; -- so ist auf

schweren Kerker zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.

§. 156. Hat aber das Verbrechen:

_a_) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende

Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder des Gehöres, den Verlust

der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder

eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung; oder

_b)_ immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine

Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung oder

_c)_ eine immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich

gezogen, so ist die Strafe des schweren Kerkers zwischen fünf und

zehn Jahren auszumessen.

§. 157. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen

Schlägerei, einem gegen eine oder mehrere Personen unternommenen

Misshandlung Jemand an seinem Körper schwer beschädigt wurde (§.

152), so ist Jeder, welcher ihm eine solche Beschädigung zugefügt

hat, nach Massgabe der vorstehenden §§. 154-156 zu behandeln.

Ist aber eine schwere körperliche Beschädigung nur durch das

Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von Mehreren

erfolgt, oder lässt sich nicht erweisen, wer eine solche Verletzung

zugefügt habe, so sollen Alle, welche an den Misshandelten Hand

angelegt haben, ebenfalls des Verbrechens der schweren körperlichen

Beschädigung schuldig erkannt und mit Kerker von sechs Monaten bis zu

einem Jahre bestraft werden.

§. 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde

schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren

Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder

nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder

überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag,

dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche

Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet

sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung

(§. 152) eines Menschen erfolgte, an jedem Schuldtragenden als

Uebertretung mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten, dann aber,

wenn hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit

strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre geahndet werden.

§. 411. Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden

körperlichen Beschädigungen sind dann, wenn sich darin keine

schwerer verpönte Handlung erkennen lässt (§. 152), wenn sie aber

wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben, als

Uebertretungen zu ahnden.

§. 412. Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und

Bösartigkeit der Handlung, nach der öfteren Wiederholung, zumal bei

Raufern von Gewohnheit, nach der Grösse der Verletzung und nach der

Eigenschaft der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis zu sechs

Monaten.

Auch gehören hierher die §§. 413-421, betreffend die Misshandlungen

bei häuslicher Zucht, nämlich der Eltern an ihren Kindern, der

Vormünder an Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und

Lehrer an ihren Zöglingen und Schülern, der Lehrherren an ihren

Lehrjungen und der Gesindehälter an dem Dienstvolke.

+Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.+

§. 219. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, ist, wenn der

Vorsatz in einer und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefasst

und ausgeführt wurde, des Todtschlages schuldig. Die Strafe des

Todtschlages ist Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren oder Gefängniss nicht

unter 3 Jahren.

War der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einer ihm

nahestehenden Person zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung

von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur

That hingerissen worden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem

Jahre ein.

§. 221. Ist Jemand zur Tödtung eines Menschen durch das ausdrückliche

und ernstliche Verlangen desselben bestimmt worden, so ist auf

Gefängniss nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

§. 223. Tritt keiner der in den §§. 219-222 erwähnten Fälle ein, so

ist derjenige, welcher vorsätzlich einen Menschen tödtet, des Mordes

schuldig. Die Strafe des Mordes ist der Tod.

§. 228. Wer eine hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche

Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht, oder wenn er für die

Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat,

in hilfloser Lage verlässt, wird mit Gefängniss nicht unter drei

Monaten bestraft. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- --

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten

oder verlassenen Person verursacht worden, so kann auf Zuchthaus

bis zu zehn Jahren erkannt werden. Wenn durch die Handlung der Tod

verursacht worden ist, tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren oder

Gefängniss nicht unter zwei Jahren ein.

§. 229. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,

wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren oder an Geld bis zu 2000 fl.

bestraft. -- Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den

Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders

verpflichtet war, so kann bis auf fünf Jahre Gefängniss erkannt

werden.

§. 230. Wer einen Anderen misshandelt oder am Körper oder an der

Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis

zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.

§. 231. Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:

1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung

oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen

verbunden war;

2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche

Lebensgefahr begründen;

3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen wurde.

§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte einen

Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss, die Nase, das Sehvermögen

auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die

Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in Siechthum, Lähmung oder in

eine Geisteskrankheit verfällt oder eine bleibende Verunstaltung

erleidet, so ist wegen +schwerer Körperverletzung+ auf

Gefängniss nicht unter einem Monate zu erkennen.

§. 233. Ist die Körperverletzung in der Absicht zugefügt worden,

eine der im §. 232 bezeichneten Folgen herbeizuführen, so ist auf

Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängniss nicht unter sechs

Monaten zu erkennen.

§. 234. Hat die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, so

ist wegen tödtlicher Verletzung auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder

auf Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.

§. 236. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren

gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine der in den §§.

231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen verursacht worden, so ist

Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder an dem Angriff betheiligt

hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniss bis zu 3 Jahren

zu bestrafen.

Die gegenwärtige Bestimmung ist nicht anwendbar auf Denjenigen: 1.

welcher ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen wurde;

2. welcher lediglich in der Absicht vorging, der Schlägerei ein Ende

zu machen; 3. welchem die Körperverletzung zugefügt wurde.

Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Misshandlungen

zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr

Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem eine dieser

Misshandlungen zur Last fällt, mit Gefängniss nicht unter einem

Monate zu bestrafen.

§. 238. Wer durch Fahrlässigkeit einen Anderen am Körper oder

an seiner Gesundheit beschädigt, wird wegen fahrlässiger

Körperverletzung mit Gefängniss bis zu 3 Monaten oder an Geld bis zu

500 fl. bestraft.

Hat die fahrlässige Körperverletzung eine der in den §§. 231, Z. 1,

und 232 bezeichneten Folgen herbeigeführt, so ist auf Gefängniss bis

zu 2 Jahren oder an Geld bis zu 1000 fl. zu erkennen. War der Thäter

zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines

Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann auf

Gefängniss bis zu 3 Jahren erkannt werden.

§. 239. In allen Fällen der Misshandlung und Körperverletzung kann

auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben

zu erlegende Geldbusse bis zum Betrage von 3000 fl. erkannt werden.

§. 240. Wegen der in den §§. 230, 231, Z. 3, und 238, Absatz 1,

vorgesehenen strafbaren Handlungen wird die Verfolgung nur auf Antrag

eingeleitet.

Das im §. 231, Z. 3, erwähnte Vergehen wird nur auf Antrag verfolgt.

§. 241. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstückes finden auch

Anwendung auf Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes.

§. 247. Wer rechtswidrig einen Menschen gefangen hält oder auf

andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt,

wird mit Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl., und wenn die

Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, mit Gefängniss

nicht unter einem Monat bestraft.

Wenn die Freiheitsentziehung über 3 Monate gedauert hat, oder wenn

eine schwere Körperverletzung des der Freiheit beraubten durch die

Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene

Behandlung verursacht worden ist, so kann auf Zuchthaus bis zu 10

Jahren erkannt werden. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch

die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene

Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren

oder Gefängniss nicht unter 3 Monaten zu erkennen.

§. 251. Auf Zuchthaus von 2-15 Jahren ist zu erkennen, wenn -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

4. bei dem Raube ein Mensch körperlich gepeinigt wurde.

§. 256. Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn die

Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Verletzten

zur Folge hatte.

+Oesterr. bürgerliches Gesetzbuch+:

§. 1325. Wer Jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die

Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn

der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden

Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen

Umständen angemessenes Schmerzensgeld.

§. 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet

worden, so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist,

insoferne auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr

besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

§. 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen

nicht nur alle Kosten, sondern auch der hinterlassenen Frau und den

Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt

werden.

+Oesterr. Strafprocessordnung+:

§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht gibt, dass derselbe

durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden, so muss vor der

Beerdigung die Leichenschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.

Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder

ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches

Ergebniss davon erwartet werden kann, und nicht dringende Gefahr für

die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenschau theilnehmen

müssen, vorhanden ist.

Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau

zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen,

die den Verstorbenen gekannt hatten, ausser Zweifel zu setzen.

Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue

Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der Letztere

unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch

öffentliche Blätter bekannt zu machen.

Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen,

dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und

die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles,

was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein

könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und

andere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und

Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch

welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die

etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den

vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

§. 129. Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem

vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende

Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.

Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:

1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines Anderen

zugefügt wurden, und falls diese Frage bejaht wird,

2. ob diese Handlung

_a)_ schon ihrer allgemeinen Natur wegen,

_b)_ vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder

eines besonderen Zustandes des Verletzten,

_c)_ wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde,

oder

_d)_ vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie

veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod

herbeigeführt habe, und ob endlich

_e)_ der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte

abgewendet werden können.

Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung

erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem

Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu

richten.

§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung

des Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen, welche sich

nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber

auszusprechen haben, welche von den vorhandenen Körperverletzungen

oder Gesundheitsstörungen an und für sich, oder in ihrem

Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des

Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien:

welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu

ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus

hervorgegangen sind, sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge, und

auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien.

+Deutsches Strafgesetz+:

§. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die

Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen +Mordes+ mit dem

Tode bestraft.

§. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn

er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen

+Todschlages+ mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.

§. 221. Gleichlautend mit §. 228 des österr. Entwurfes.

§. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,

wird mit Gefängniss bis zu 3 Jahren bestraft.

§. 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich misshandelt oder an

der Gesundheit beschädigt, wird wegen +Körperverletzung+ mit

Gefängniss bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thalern

bestraft.

Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist

auf Gefängniss nicht unter einem Monat zu erkennen.

§. 223 _a_.[213] Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe,

insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen

Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von

Mehreren gemeinschaftlich, oder mittelst einer das Leben gefährdenden

Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Monaten

ein.

§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass den Verletzte ein

wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden

Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert,

oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechthum,

Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu 5

Jahren oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.

§. 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und

eingetreten, so ist auf Zuchthaus von 2 bis 10 Jahren zu erkennen.

§. 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten

verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder

Gefängniss nicht unter 3 Jahren zu erkennen.

§. 227. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren

gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine +schwere+

Körperverletzung (§.224) verursacht worden, so ist -- -- --

(gleichlautend mit §. 236 des österr. Entwurfes).

§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen

verursacht, wird -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- --

§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen

einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen

Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss bestraft. Wenn eine

schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die

Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene

Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus nicht unter

drei Jahren (bei mildernden Umständen nicht unter 3 Monaten) zu

erkennen.

§. 251. Mit Zuchthaus wird bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch

gemartert, oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere

Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.

Eine gewaltsame Gesundheitsbeschädigung, beziehungsweise der Tod, kann

erfolgen:

I. durch Verletzung im engeren Sinne (durch Trauma);

II. durch Entziehung der atmosphärischen Luft;

III. durch Entziehung der Nahrung;

IV. durch unverhältnissmäsig hohe oder niedrige Temperatur;

V. durch Gifte und ihnen analog wirkende Stoffe;

VI. durch psychische Insulte.

I. Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod durch

Verletzung (Trauma) im engeren Sinne.

Wir reden von einer Verletzung im engeren Sinne, wenn Störungen des

Zusammenhanges oder der Function gewisser Organe oder Organgewebe durch

mechanische Mittel veranlasst wurden.

Derartige Verletzungen können sowohl an Lebenden, als an Leichen zur

Untersuchung und Begutachtung gelangen, im letzteren Falle namentlich

dann, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffende Verletzung den

Tod veranlasst habe.

In beiden Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, +erstens+ das

Werkzeug zu bestimmen, mit welchem die betreffende Verletzung zugefügt

wurde, und +zweitens+ letztere im Sinne des Strafgesetzes,

beziehungsweise +drittens+ der Strafprocessordnung zu qualificiren.

A. Bestimmung des verletzenden Werkzeuges.

Man unterscheidet im Allgemeinen stumpfe oder stumpfkantige, scharfe,

stechende und Schusswerkzeuge und diesen entsprechend 1. Verletzungen

mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen, 2. Schnitt- und

Hiebwunden, 3. Stichwunden und 4. Schusswunden.

1. Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 30 / 132 段