einerseits eine Verbrühung der Theile, andererseits eine Coagulation
des Blutes in den Uterusvenen und dadurch schwere Erscheinungen und
selbst den Tod bedingen. Dies ist schon bei Anwendung der heissen
Scheidendouche, noch mehr aber dann möglich, wenn allzu heisses
Wasser in die Gebärmutter eingespritzt wird. +Kiwisch+ hat für seine
„aufsteigende Uterusdouche“ ursprünglich eine Temperatur des Wassers
von 30-35°R. empfohlen, +C. v. Braun+ (l. c. 716) nur eine solche von
22 bis 28°R., da er fand, dass bei 30-35°R. die Scheide verbrüht werden
kann. Später wurde im Gegentheil die Temperatur des Wassers absichtlich
sehr heiss genommen (30-40°R.), respective empfohlen, wogegen sich
aber andere Geburtshelfer ausgesprochen haben, vorzugsweise wegen der
grossen Schmerzen und der entzündlichen Anschwellungen, welche darnach
eintreten (+v. Schröder+, Lehrb. d. Geburtsh., 10. Aufl., pag. 276).
Einen gerichtlichen Fall dieser Art haben wir in Friedreich’s
Blätter, 1892, pag. 1 veröffentlicht. Er betraf ein Mädchen, welches
bei einer Hebamme plötzlich gestorben war. Die Obduction ergab
Schwangerschaft im 3. Monat mit Placenta praevia, welche theilweise
vom inneren Muttermund abgelöst war. Die untere Partie des sonst
unverletzten Eies und des Uterus wie gekocht, ebenso das Blut in den
unteren Uteringefässen. Embolie zahlreicher kleiner Lungenarterien.
Ausgewaschene Genitalien mit leichter Trübung des Scheidenepithels.
Anfangs wurde an coagulirende antiseptische Flüssigkeiten gedacht,
da aber die chemische Untersuchung ein negatives Resultat ergab,
blieb nur die Annahme, dass heisses Wasser, vielleicht zum Zwecke
der Stillung der Blutung aus der durch eine Operation verletzten
Placenta, injicirt worden war.
Vierter Hauptabschnitt.
Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.
+Oesterr. Strafgesetzbuch.+
§. 134. Wer gegen einen Menschen, in der Absicht ihn zu tödten,
auf eine solche Art handelt, dass daraus dessen oder eines anderen
Menschen Tod erfolgte, macht sich des Verbrechens des +Mordes+
schuldig, wenn auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen
Beschaffenheit des Verletzten, oder blos vermöge der zufälligen
Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge
der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten ist,
insoferne diese letzteren durch die Handlung selbst veranlasst wurden.
§. 140. Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§.
134), zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer
feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen ein +Todschlag+.
§. 143. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen
Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen
unternommenen Misshandlung Jemand getödtet wurde, so ist jeder,
der ihm eine tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todschlages
schuldig. Ist aber der Tod nur durch alle Verletzungen oder
Misshandlungen zusammen verursacht worden, oder lässt sich nicht
bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist zwar
keiner des Todschlages, wohl aber sind alle, welche an den Getödteten
Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen
Beschädigung schuldig und zu schwerem Kerker von ein bis fünf Jahren
zu verurtheilen.
§. 152. Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu
tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht auf eine solche Art
handelt, dass daraus eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit
von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine Geisteszerrüttung oder eine
schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des Vergehens der
+schweren körperlichen Beschädigung+ schuldig.
§. 153. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig,
der seine leiblichen Eltern, oder wer einen Geistlichen, einen
Zeugen oder +Sachverständigen+, während sie in der Ausübung ihres
Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vorsätzlich an ihrem
Körper beschädigt, wenn auch die Beschädigung nicht die im §. 152
vorausgesetzte Beschaffenheit hat.
§. 154. Die Strafe des in den §§. 152 und 153 bestimmten Verbrechens
ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der aber bei
erschwerenden Umständen bis auf fünf Jahre auszudehnen ist.
§. 155. Wenn jedoch:
_a_) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen
Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich
Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Weise die Absicht,
einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen,
erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein; oder
_b_) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder
Berufsunfähigkeit von mindestens 30tägiger Dauer entstand; oder
_c_) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten
verbunden war; oder
_d_) der Angriff in verabredeter Verbindung mit Anderen oder
tückischer Weise geschehen, und daraus eine der im §. 152 erwähnten
Folgen entstanden ist; oder
_e_) die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde; -- so ist auf
schweren Kerker zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.
§. 156. Hat aber das Verbrechen:
_a_) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende
Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder des Gehöres, den Verlust
der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder
eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung; oder
_b)_ immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine
Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung oder
_c)_ eine immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich
gezogen, so ist die Strafe des schweren Kerkers zwischen fünf und
zehn Jahren auszumessen.
§. 157. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen
Schlägerei, einem gegen eine oder mehrere Personen unternommenen
Misshandlung Jemand an seinem Körper schwer beschädigt wurde (§.
152), so ist Jeder, welcher ihm eine solche Beschädigung zugefügt
hat, nach Massgabe der vorstehenden §§. 154-156 zu behandeln.
Ist aber eine schwere körperliche Beschädigung nur durch das
Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von Mehreren
erfolgt, oder lässt sich nicht erweisen, wer eine solche Verletzung
zugefügt habe, so sollen Alle, welche an den Misshandelten Hand
angelegt haben, ebenfalls des Verbrechens der schweren körperlichen
Beschädigung schuldig erkannt und mit Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahre bestraft werden.
§. 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde
schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren
Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder
nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder
überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag,
dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche
Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet
sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung
(§. 152) eines Menschen erfolgte, an jedem Schuldtragenden als
Uebertretung mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten, dann aber,
wenn hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit
strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre geahndet werden.
§. 411. Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden
körperlichen Beschädigungen sind dann, wenn sich darin keine
schwerer verpönte Handlung erkennen lässt (§. 152), wenn sie aber
wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben, als
Uebertretungen zu ahnden.
§. 412. Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und
Bösartigkeit der Handlung, nach der öfteren Wiederholung, zumal bei
Raufern von Gewohnheit, nach der Grösse der Verletzung und nach der
Eigenschaft der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis zu sechs
Monaten.
Auch gehören hierher die §§. 413-421, betreffend die Misshandlungen
bei häuslicher Zucht, nämlich der Eltern an ihren Kindern, der
Vormünder an Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und
Lehrer an ihren Zöglingen und Schülern, der Lehrherren an ihren
Lehrjungen und der Gesindehälter an dem Dienstvolke.
+Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.+
§. 219. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, ist, wenn der
Vorsatz in einer und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefasst
und ausgeführt wurde, des Todtschlages schuldig. Die Strafe des
Todtschlages ist Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren oder Gefängniss nicht
unter 3 Jahren.
War der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einer ihm
nahestehenden Person zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung
von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur
That hingerissen worden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem
Jahre ein.
§. 221. Ist Jemand zur Tödtung eines Menschen durch das ausdrückliche
und ernstliche Verlangen desselben bestimmt worden, so ist auf
Gefängniss nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
§. 223. Tritt keiner der in den §§. 219-222 erwähnten Fälle ein, so
ist derjenige, welcher vorsätzlich einen Menschen tödtet, des Mordes
schuldig. Die Strafe des Mordes ist der Tod.
§. 228. Wer eine hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht, oder wenn er für die
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat,
in hilfloser Lage verlässt, wird mit Gefängniss nicht unter drei
Monaten bestraft. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
-- -- -- -- -- --
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten
oder verlassenen Person verursacht worden, so kann auf Zuchthaus
bis zu zehn Jahren erkannt werden. Wenn durch die Handlung der Tod
verursacht worden ist, tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren oder
Gefängniss nicht unter zwei Jahren ein.
§. 229. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren oder an Geld bis zu 2000 fl.
bestraft. -- Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den
Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders
verpflichtet war, so kann bis auf fünf Jahre Gefängniss erkannt
werden.
§. 230. Wer einen Anderen misshandelt oder am Körper oder an der
Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis
zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.
§. 231. Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:
1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung
oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen
verbunden war;
2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche
Lebensgefahr begründen;
3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen wurde.
§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte einen
Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss, die Nase, das Sehvermögen
auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in Siechthum, Lähmung oder in
eine Geisteskrankheit verfällt oder eine bleibende Verunstaltung
erleidet, so ist wegen +schwerer Körperverletzung+ auf
Gefängniss nicht unter einem Monate zu erkennen.
§. 233. Ist die Körperverletzung in der Absicht zugefügt worden,
eine der im §. 232 bezeichneten Folgen herbeizuführen, so ist auf
Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängniss nicht unter sechs
Monaten zu erkennen.
§. 234. Hat die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, so
ist wegen tödtlicher Verletzung auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder
auf Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.
§. 236. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine der in den §§.
231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen verursacht worden, so ist
Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder an dem Angriff betheiligt
hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniss bis zu 3 Jahren
zu bestrafen.
Die gegenwärtige Bestimmung ist nicht anwendbar auf Denjenigen: 1.
welcher ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen wurde;
2. welcher lediglich in der Absicht vorging, der Schlägerei ein Ende
zu machen; 3. welchem die Körperverletzung zugefügt wurde.
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Misshandlungen
zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr
Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem eine dieser
Misshandlungen zur Last fällt, mit Gefängniss nicht unter einem
Monate zu bestrafen.
§. 238. Wer durch Fahrlässigkeit einen Anderen am Körper oder
an seiner Gesundheit beschädigt, wird wegen fahrlässiger
Körperverletzung mit Gefängniss bis zu 3 Monaten oder an Geld bis zu
500 fl. bestraft.
Hat die fahrlässige Körperverletzung eine der in den §§. 231, Z. 1,
und 232 bezeichneten Folgen herbeigeführt, so ist auf Gefängniss bis
zu 2 Jahren oder an Geld bis zu 1000 fl. zu erkennen. War der Thäter
zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines
Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann auf
Gefängniss bis zu 3 Jahren erkannt werden.
§. 239. In allen Fällen der Misshandlung und Körperverletzung kann
auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben
zu erlegende Geldbusse bis zum Betrage von 3000 fl. erkannt werden.
§. 240. Wegen der in den §§. 230, 231, Z. 3, und 238, Absatz 1,
vorgesehenen strafbaren Handlungen wird die Verfolgung nur auf Antrag
eingeleitet.
Das im §. 231, Z. 3, erwähnte Vergehen wird nur auf Antrag verfolgt.
§. 241. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstückes finden auch
Anwendung auf Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes.
§. 247. Wer rechtswidrig einen Menschen gefangen hält oder auf
andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt,
wird mit Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl., und wenn die
Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, mit Gefängniss
nicht unter einem Monat bestraft.
Wenn die Freiheitsentziehung über 3 Monate gedauert hat, oder wenn
eine schwere Körperverletzung des der Freiheit beraubten durch die
Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden ist, so kann auf Zuchthaus bis zu 10
Jahren erkannt werden. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch
die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren
oder Gefängniss nicht unter 3 Monaten zu erkennen.
§. 251. Auf Zuchthaus von 2-15 Jahren ist zu erkennen, wenn -- -- --
-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
4. bei dem Raube ein Mensch körperlich gepeinigt wurde.
§. 256. Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn die
Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Verletzten
zur Folge hatte.
+Oesterr. bürgerliches Gesetzbuch+:
§. 1325. Wer Jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die
Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn
der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden
Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen
Umständen angemessenes Schmerzensgeld.
§. 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet
worden, so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist,
insoferne auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr
besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
§. 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen
nicht nur alle Kosten, sondern auch der hinterlassenen Frau und den
Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt
werden.
+Oesterr. Strafprocessordnung+:
§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht gibt, dass derselbe
durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden, so muss vor der
Beerdigung die Leichenschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.
Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder
ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches
Ergebniss davon erwartet werden kann, und nicht dringende Gefahr für
die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenschau theilnehmen
müssen, vorhanden ist.
Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau
zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen,
die den Verstorbenen gekannt hatten, ausser Zweifel zu setzen.
Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue
Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der Letztere
unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch
öffentliche Blätter bekannt zu machen.
Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen,
dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und
die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles,
was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein
könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und
andere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und
Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch
welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die
etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den
vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.
§. 129. Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem
vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende
Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.
Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines Anderen
zugefügt wurden, und falls diese Frage bejaht wird,
2. ob diese Handlung
_a)_ schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
_b)_ vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder
eines besonderen Zustandes des Verletzten,
_c)_ wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde,
oder
_d)_ vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie
veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod
herbeigeführt habe, und ob endlich
_e)_ der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte
abgewendet werden können.
Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung
erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem
Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu
richten.
§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung
des Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen, welche sich
nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber
auszusprechen haben, welche von den vorhandenen Körperverletzungen
oder Gesundheitsstörungen an und für sich, oder in ihrem
Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des
Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien:
welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu
ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus
hervorgegangen sind, sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge, und
auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien.
+Deutsches Strafgesetz+:
§. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die
Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen +Mordes+ mit dem
Tode bestraft.
§. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn
er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen
+Todschlages+ mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.
§. 221. Gleichlautend mit §. 228 des österr. Entwurfes.
§. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
wird mit Gefängniss bis zu 3 Jahren bestraft.
§. 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich misshandelt oder an
der Gesundheit beschädigt, wird wegen +Körperverletzung+ mit
Gefängniss bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thalern
bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist
auf Gefängniss nicht unter einem Monat zu erkennen.
§. 223 _a_.[213] Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe,
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen
Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von
Mehreren gemeinschaftlich, oder mittelst einer das Leben gefährdenden
Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Monaten
ein.
§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass den Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden
Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert,
oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechthum,
Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu 5
Jahren oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.
§. 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und
eingetreten, so ist auf Zuchthaus von 2 bis 10 Jahren zu erkennen.
§. 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten
verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder
Gefängniss nicht unter 3 Jahren zu erkennen.
§. 227. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine +schwere+
Körperverletzung (§.224) verursacht worden, so ist -- -- --
(gleichlautend mit §. 236 des österr. Entwurfes).
§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen
verursacht, wird -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
-- --
§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen
einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen
Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss bestraft. Wenn eine
schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die
Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus nicht unter
drei Jahren (bei mildernden Umständen nicht unter 3 Monaten) zu
erkennen.
§. 251. Mit Zuchthaus wird bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch
gemartert, oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere
Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.
Eine gewaltsame Gesundheitsbeschädigung, beziehungsweise der Tod, kann
erfolgen:
I. durch Verletzung im engeren Sinne (durch Trauma);
II. durch Entziehung der atmosphärischen Luft;
III. durch Entziehung der Nahrung;
IV. durch unverhältnissmäsig hohe oder niedrige Temperatur;
V. durch Gifte und ihnen analog wirkende Stoffe;
VI. durch psychische Insulte.
I. Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod durch
Verletzung (Trauma) im engeren Sinne.
Wir reden von einer Verletzung im engeren Sinne, wenn Störungen des
Zusammenhanges oder der Function gewisser Organe oder Organgewebe durch
mechanische Mittel veranlasst wurden.
Derartige Verletzungen können sowohl an Lebenden, als an Leichen zur
Untersuchung und Begutachtung gelangen, im letzteren Falle namentlich
dann, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffende Verletzung den
Tod veranlasst habe.
In beiden Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, +erstens+ das
Werkzeug zu bestimmen, mit welchem die betreffende Verletzung zugefügt
wurde, und +zweitens+ letztere im Sinne des Strafgesetzes,
beziehungsweise +drittens+ der Strafprocessordnung zu qualificiren.
A. Bestimmung des verletzenden Werkzeuges.
Man unterscheidet im Allgemeinen stumpfe oder stumpfkantige, scharfe,
stechende und Schusswerkzeuge und diesen entsprechend 1. Verletzungen
mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen, 2. Schnitt- und
Hiebwunden, 3. Stichwunden und 4. Schusswunden.
1. Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen.