Bei tiefem Stand des Uterus, wie er factisch in den ersten

Monaten der Gravidität sich findet, halten wir es namentlich bei

Mehrgeschwängerten für möglich, dass die Betreffende sich selbst

ein Instrument in den Cervix einführen kann. Der Vorgang hat dann

eine gewisse Analogie mit der so häufigen Selbsteinbringung von

fremden Körpern in die Harnröhre, und es ist in dieser Beziehung

interessant, dass +Pouillet+ (L’onanie chez la femme. Paris 1884,

4. Aufl.) über Fälle von Selbsteinführung sondenartiger Körper in

den Uterus zu masturbatorischen Zwecken berichtet. Sehr beweisend

in dieser Richtung ist ein von +Herzfeld+ (Wiener klin. Wochenschr.

1889, Nr. 3) mitgetheilter Fall, wo im Uterus einer 25 Jahre alten

Frau der abgebrochene beinerne Griff einer Häkelnadel gefunden wurde,

welchen Herr +Herzfeld+ unserer Sammlung zu schenken die Güte hatte.

Die Frau gab nach verschiedenen Ausflüchten an, sie habe, um dem

überreichen Kindersegen vorzubeugen, auf Rath einer Hebamme sich

nach jedem Beischlafe die Uterushöhle ausgewischt, indem sie den

Griff der Häkelnadel mit einem Lappen umgewickelt und nach Einführung

von zwei Fingern der linken Hand in die Scheide das Instrument

in die Gebärmutterhöhle einschob. Sie habe dabei eine hockende

Stellung angenommen und durch Anspannen der Bauchwand den Muttermund

herabgedrängt. Diese Manipulation will sie seit längerer Zeit geübt

haben, bis ihr eines Tages die Nadel abbrach und sie nur noch den

Lappen herausziehen konnte. Besonders klar wird aber eine solche

Möglichkeit durch den Fall von +Resnikow+ (Centralbl. f. Gyn. 1893, Nr.

44) illustrirt, da die betreffende Frau, welche schon zweimal durch

eigenhändige Einführung der Sonde den Abortus provocirt hatte, die

Manipulation vor dem Arzte an sich selbst demonstrirte.

[Illustration: Fig. 43.]

[Sidenote: Injectionen.]

[Sidenote: Einführung fremder Körper in den Muttermund.]

Fruchtabtreibungen durch Injectionen, insbesondere in den Cervix,

kommen gegenwärtig immer häufiger vor, besonders wenn Sachverständige

sich eines solchen Delictes schuldig machen. Doch wird die Operation

mitunter auch von Laien ausgeführt. So wurde in einem von +Maschka+

(Gutachten. II, 324) mitgetheilten Falle ein seit Langem in dem

Verdachte eines Fruchtabtreibers stehendes Individuum (Nichtarzt) dabei

ertappt, wie es durch Injectionen mittelst einer Spritze und eines

in den Muttermund eingeführten Mutterrohrs den Abortus einleitete.

Scheideninjectionen können auch von den Schwangeren selbst und

mit Erfolg ausgeführt werden. Ausser gewöhnlichen Spritzen werden

Clysopompen, insbesondere aber Balloncatheter benützt. In dem von

+Vibert+ (Annal. d’hygiène publ. 1893) referirten Processe gegen den

Fruchtabtreiber Thomas hatte dieser bei 72 Frauen den Balloncatheter

angewendet. Auch die Einleitung von Dampf wurde schon, und zwar

mit Erfolg versucht. +Schoder+ (Beiträge zur Lehre vom provocirten

Abortus. Diss. Berlin 1893) berichtet über einen solchen Fall. Auf

Rath einer bereits zweimal wegen Fruchtabtreibung bestraften Person,

musste sich die Schwangere mit gespreizten Beinen über einen Eimer

stellen, auf dessen Boden Spiritus gegossen und angezündet worden war

und gleichzeitig heissen Kaffee trinken. Dabei überkam die Schwangere

Schwäche, sie legte sich zu Bette, nach 2 Stunden begann Drängen und es

gingen Blutklumpen ab. Andere Methoden sind verhältnissmässig selten.

In einem von +Thomson+[204] publicirten Falle war unter Anderem auch

der Versuch angestellt worden, durch fortgesetztes Herumbohren mit

dem Finger in der Scheide die Fruchtabtreibung zu bewirken, und in

einem von uns begutachteten war ein übelbeleumundeter Mann, nachdem

er eine ganze Reihe verschiedener innerer Mittel (Branntwein mit

Pfeffer, eine Mischung von Wasser, Stärke und Zucker, dann ein Gebräu

aus Schöllkraut, Kamillen, Safran, Alaun, Kupfervitriol und Kampher,

und hierauf Schlämmkreide) fruchtlos angewendet hatte, um bei seiner

Geliebten die Frucht abzutreiben, sogar auch auf die Idee gerathen,

dies durch forcirten Coitus zu bewirken, zu welchem Zwecke er die

Betreffende durch einige Zeit nicht blos zwei- bis dreimal täglich

gebrauchte, sondern auch einen Freund mitbrachte, der in seiner

Gegenwart dieselbe gebrauchen musste! In einem dritten, uns von den

hiesigen Gerichtsärzten DDr. +Doll+ und +Haschek+ mitgetheilten

Falle hatte ein Mann seiner schwangeren Geliebten ein Instrument

gebracht, welches wir in halber Grösse hier abbilden (Fig. 43), dessen

unterer Theil aus Holz, dessen oberer aus Bein gefertigt ist, mit

der Aufforderung, sich dasselbe in den Muttermund einzuführen und

dort liegen zu lassen, wobei er angab, dass er dasselbe von einem

Arzt gekauft habe, welcher ihn versicherte, dass das Instrument,

wenn richtig eingeführt, die Fruchtabtreibung zweifellos bewirke.

Die Betreffende wandte jedoch trotz wiederholter Aufforderung das

Instrument nicht an, liess die Schwangerschaft regelmässig verlaufen

und producirte erst nachträglich das Instrument vor Gericht, als es

wegen der Erhaltungskosten des Kindes zu Zerwürfnissen zwischen ihr und

ihrem Geliebten gekommen war. Die Gerichtsärzte, denen das Instrument

vorgelegt wurde, gaben ihr Gutachten dahin ab, dass sich in der

Construction desselben eine gewisse Zweckmässigkeit und Sachkenntniss

nicht verkennen lasse, dass dasselbe in den Muttermund möglicherweise

auch von der Frau selbst eingeführt werden könnte, und, wenn dort

liegen gelassen, den Abortus anzuregen im Stande gewesen wäre. Der

Angeklagte wurde wegen versuchter Fruchtabtreibung verurtheilt. Wir

sind im Allgemeinen derselben Meinung wie die Herren Collegen und

sind überzeugt, dass das betreffende Instrument in der Hand eines

Sachverständigen gewiss zum Ziele führen würde, halten es jedoch

für unwahrscheinlich, dass eine Schwangere sich selbst das plumpe

Instrument in den Muttermund einzubringen im Stande sein dürfte.

[Sidenote: Reizung des Cervix.]

Dagegen behauptet +Säxinger+ (l. c. 289), dass das blosse Einlegen

einer Sonde in den Gebärmutterhals keine Wehen hervorrufe. Auch das

einfache Betasten der Innenfläche des Cervix mit der Sonde oder bei

hinreichender Eröffnung mit dem Finger könne nicht als ein solches

Mittel bezeichnet werden. +Müller+ habe bei 100 Schwangeren mit dem

Finger und mit dicken Sonden den ganzen Cervicalcanal behufs genauer

Messung wiederholt abgetastet, ohne je schlimme Folgen davon zu sehen.

Auch durch Einführung reizender Substanzen in die Genitalien ist

die Fruchtabtreibung versucht worden. So hatte das oben erwähnte

Individuum zu den bezeichneten Fruchtabtreibungsversuchen noch den

hinzugefügt, dass es zwei Knoblauchzehen nahm, an der Stelle, wo der

Keim herauswächst, Pfeffer hineinthat und seiner Geliebten „tief in

die Scheide bis zur Gebärmutter“ hineinsteckte, ebenso eine dritte

Zehe in den Mastdarm mit dem Auftrage, diese Körper einen halben Tag

lang an ihrem Orte zu belassen, was die Betreffende allerdings nicht

that, sondern schon nach etwa einer halben Stunde den präparirten

Knoblauch sowohl aus den Genitalien als aus dem After herauszog, da

derselbe ihr starkes Brennen verursachte. Dieser Fall erinnert an die

mit verschiedenen reizenden Substanzen bestrichenen Pessarien, deren

sich bereits die alten arabischen Aerzte zur Einleitung des Abortus

bedienten, und demselben analog sind jene Fälle, in denen heftig

wirkende Giftstoffe, insbesondere Arsenik, zu diesem Zwecke per vaginam

eingeführt wurden. Ein solcher Fall wird in der „Deutschen Klinik“,

1873, Nr. 41, und ein zweiter von +Brisken+ in der Vierteljahrsschr. f.

ger. Med. XXV, 110, mitgetheilt.

[Sidenote: Diagnose der mechanischen Fruchtabtreibung.]

Es unterliegt keinem Zweifel, dass, wenn der Gerichtsarzt in die

Lage kommt, über einen der genannten, sei es durch Eingeständniss

des Thäters oder durch die Angaben der Schwangeren selbst[205], oder

etwa durch Zeugen oder durch besondere Umstände sichergestellten

Vorgänge ein Gutachten abzugeben, es nicht schwer halten wird, sich

auszusprechen, ob ein solcher Vorgang im Allgemeinen geeignet ist,

Abortus zu bewirken; aber es liegt in der Natur der Sache, dass, wenn

solche Aussagen nicht vorliegen, sondern nur ein unbestimmter Verdacht

besteht, dass ein mechanischer Vorgang unternommen wurde, um die Frucht

abzutreiben, die Diagnose eines solchen Vorganges nur dann möglich sein

wird, wenn derselbe objectiv nachweisbare Veränderungen hinterlassen

hatte. Wir werden diese bei den Folgen der Fruchtabtreibung erwähnen.

Ausser der Erhebung solcher Veränderungen wird es weiter wie bei dem

durch innere Mittel veranlassten Abortus Aufgabe des Gerichtsarztes

sein, zu erwägen, in welcher Zeit nach dem angeblich eingeleiteten

Vorgange die Fehlgeburt erfolgt ist, und ob dieselbe mit der Zeit

stimmt, in welcher erfahrungsgemäss nach der Anwendung der betreffenden

Mittel der Abortus zu erfolgen pflegt.

[Sidenote: Eintritt des Abortus nach mechanischer Fruchtabtreibung.]

[Sidenote: Wann erfolgt der Abortus bei den einzelnen Methoden?]

Von den Methoden, die auch in der Geburtshilfe angewendet werden,

führt die aufsteigende Scheidendouche (nach +Kiwisch+) am langsamsten

zum Ziele. Wenn, wie +Kiwisch+ fordert, die warme Douche alle

drei bis vier Stunden durch 12 bis 15 Minuten wiederholt wird,

pflegen sich erst nach drei bis fünf Tagen die ersten Wehen

einzustellen[206], mitunter noch später.[207] Ungleich schneller

wirkt die Uterusinjection (Methode von +Cohen+). In 12 Fällen, in

denen +Lazarewitsch+[208] diese Methode anwendete, begannen die Wehen

fast unmittelbar nach der Injection und die Geburt dauerte 3½

bis 30 Stunden. +Tardieu+ gibt an, dass, wenn diese Methode behufs

verbrecherischer Fruchtabtreibung zur Anwendung kam, die Geburt

bis höchstens 18 Stunden nach der Injection erfolgte. Auch in dem

von +Maschka+ mitgetheilten Falle traten sofort nach der Injection

heftige Schmerzen und acht Stunden darauf der Abortus ein. Die Angabe

+Krause+’s, dass bei dieser Methode die Geburtsdauer im Mittel drei,

in maximo acht Tage betrage, ist daher unrichtig, doch wird gewiss

die Art und Weise, wie die Methode ausgeführt wird, auf den Zeitpunkt

des Eintrittes der ersten Wehen von Einfluss sein, insbesondere

die Tiefe, bis zu welcher das Injectionsrohr zwischen Ei und

Uterus eingeführt, und die Menge der Flüssigkeit, die eingespritzt

wurde. Bei der Methode nach +Krause+ (Einlegung eines elastischen

Katheters zwischen Ei und Uterus) traten nach +Schröder+ (l. c. 329)

bei Mehrgebärenden die Wehen nicht selten sofort, bei Primiparen

wenigstens nach mehreren Stunden auf. +Franque+ dagegen (+Scanzoni+’s

Beiträge zur Geburtshilfe, 1869, VI, 109) fand in seinen Fällen, dass

die mittlere Dauer der Geburt 68 Stunden und die längste 141 Stunden

betrug. Mitunter tritt, trotzdem die Sonde zwischen Uterus und Ei

wiederholt eingeführt und selbst liegen gelassen wurde, dennoch kein

Abortus ein. Interessante derartige Fälle werden von +Säxinger+

(l. c. 290) mitgetheilt. Am präcisesten scheint der Abortus nach

der gegenwärtig vielfach empfohlenen Methode von +Barnès+ und von

+Tarnier+ (Einführung einer Kautschukblase zwischen Ei und Uterus

und Wasserinjection) zu erfolgen. Nach +Machenand+ (Virchow’s Jahrb.

1869, II, 611) trat in 21 Fällen der Abortus im Mittel nach 35

Stunden ein; nach +Spiegelberg+ (Ibid.) war in allen (7) Fällen 1

bis 3 Stunden nach der Application die Geburt im vollen Gange und 4

bis 51 Stunden nach derselben beendet. Ueber den Verlauf des Abortus

nach Dilatation des Cervix mittelst Pressschwamm berichtet +Godson+

(Virchow’s Jahrb. 1875, II, 613) auf Grund von 20 Beobachtungen,

dass die Dauer der Geburt von der Einlegung des Pressschwammes bis

zur Beendigung 24 bis 96 Stunden betrage. Was die bei der criminalen

Fruchtabtreibung am häufigsten geübte Methode, den Eihautstich,

betrifft, so gibt +Hohl+ an, dass 12 bis 48 Stunden nach dem Abfluss

der Wässer die Wehen einzutreten pflegen und auch die Erfahrungen

+Tardieu+’s gehen dahin, dass die Geburt in einigen Stunden und

selten später als nach vier Tagen erfolgt, während +Gallard+ (l. c.

44) den Abortus meist in fünf bis acht Tagen, in einem Falle aber

schon nach 12 Stunden eintreten sah. Im Allgemeinen dürfte bei von

Laien vorgenommenem Eihautstich die Entbindung früher eintreten als

nach kunstgerecht eingeleitetem Abortus, da bei letzterem, wenn er

in Folge ärztlicher Indication ausgeführt wird, die Wässer in der

Regel nicht auf einmal, sondern indem man die Eihäute an einer höher

gelegenen Stelle eröffnet, allmälig abgelassen werden.

Ueber die Zeit, binnen welcher nach Massage des Uterus oder nach

heftigen Erschütterungen des Unterleibes der Abortus sich einstellen

kann, lässt sich nichts Bestimmtes sagen. Wenn, wie bei der Massage,

zunächst Contractionen des Uterus durch den mechanischen Eingriff

hervorgerufen wurden, dann wird der Abortus in der Regel kurz nach

letzterem sich einstellen, wenn jedoch, wie z. B. in Folge von

heftigen Erschütterungen des Unterleibes, zunächst das Ei lädirt,

resp. die Frucht getödtet wurde, dann können Tage und selbst längere

Zeit vergehen, bevor die todte Frucht ausgestossen wird. Der

Macerationsgrad der letzteren lässt sich dann für die Beantwortung

der Frage verwerthen, wie lange Zeit seit dem Tode der Frucht

verflossen ist und ob diese Zeit mit dem Zeitpunkte übereinstimmt, in

welchem angeblich der betreffende Eingriff geschah.

[Sidenote: Besichtigung der Frucht.]

Die +Besichtigung der Frucht+ kann auch dann Anhaltspunkte für

die Diagnose einer mit mechanischen Mitteln herbeigeführten

Fruchtabtreibung ergeben, wenn sich an dieser Verletzungen zeigen,

die durch das eingeführte Werkzeug erzeugt worden sind. Insbesondere

können beim Eihautstich Stichverletzungen an vorliegenden

Kindestheilen zu Stande kommen.

+Tardieu+ fand in einem seiner Fälle eine Stichwunde in der grossen

Fontanelle des abgetriebenen Fötus, welche durch den Sinus falcif.

major bis in’s Gehirn eingedrungen und von Blutextravasat begleitet

war. Andere Fälle dieser Art hat +Lex+ (l. c. 267) zusammengestellt,

ebenso bringt +Gallard+ (l. c. 80 u. ff.) einen, in welchem bei der

Mutter Quetschungen des Cervix und analoge Quetschungen am Kopf und

am Halse des betreffenden Fötus gefunden wurden, und +Liman+ in

der siebenten Auflage seines Handb. I, pag. 267, einen weiteren,

in welchem an der Leiche der Mutter ausgebreitete Zerreissungen

des Cervix und tiefe Suffusionen der hinteren Gebärmutterwand mit

blutiger Infiltration der linken Adnexa constatirt wurden, an der 19

Cm. langen Frucht aber eine 2 Cm. lange, scharfrandige, suffundirte

Oeffnung über dem linken Hüftbeinkamm, aus welcher Dünndarmschlingen

vorragten.

[Sidenote: Abgang des Eies.]

+Gallard+ hat (l. c. 104 und 115, sowie Ann. d’hyg. publ. 1877,

pag. 483) die Behauptung aufgestellt, dass, weil in den ersten

drei Monaten der Schwangerschaft das Ei fast stets en bloc abgeht,

daraus, dass ein Abortus in dieser Periode in zwei Tempis erfolgte,

d. h. zuerst die Frucht und dann die zerrissenen Eihüllen geboren

wurden, mit grösster Wahrscheinlichkeit auf künstliche Eröffnung

des Eies geschlossen werden könne. Diese Angabe ist allerdings

beachtenswerth, keineswegs aber allgemein giltig. In den ersten sechs

Wochen kann beim spontanen Abortus der Abgang des Eies in toto als

Regel angenommen werden. Von der sechsten bis zehnten Woche scheint

der Abgang en bloc und in zwei Tempi gleich häufig vorzukommen.

Die Festigkeit des Eies, die Energie der Uteruscontractionen, der

Widerstand des Cervix spielen dabei eine Rolle, auch ist eine

nachträgliche Beschädigung des in toto abgegangenen Eies wohl

möglich, desto leichter, je zarter dasselbe war. Ueberdies kann auch

nach Eihautstich das Ei unversehrt abgehen, wenn nur die Decidua

reflexa verletzt wurde.

[Sidenote: Blutentziehungen.]

Zu den mechanischen Fruchtabtreibungsmitteln müssen auch noch starke

Blutentziehungen gerechnet werden, von denen insbesondere der Aderlass

verhältnissmässig häufig, seltener das Setzen von Blutegeln in

Anwendung gezogen wird.

Es kann nicht geleugnet werden, dass eine hochgradige, namentlich

eine plötzlich erzeugte Anämie den Abortus möglicherweise zu bewirken

im Stande sein wird, einestheils indem durch die Verminderung der

Blutmenge der Mutter die Respiration der Frucht leidet, andererseits

weil eine plötzliche Anämie der Nervencentren thatsächlich

Uteruscontractionen hervorzurufen vermag, wie die Versuche von

+Oser+ und +Schlesinger+, sowie unsere eigenen gezeigt haben.

Trotzdem wird es wohl nur ganz selten geschehen, dass durch Aderlässe

etc. der Anstoss zur Fehlgeburt gegeben wird, da bei diesen die

Blutentleerung kaum je so weit getrieben wird, dass dadurch entweder

Lebensgefahr für die Frucht bedingt oder eine Reizung der Centra

der Uterusbewegung gesetzt wird, wie auch trotz der Häufigkeit, in

welcher Blutentziehungen zu Fruchtabtreibungszwecken in Anwendung

gezogen wurden, unseres Wissens kein Fall bekannt ist, in welchem

nur durch diese der Abortus hervorgerufen worden wäre. Im Gegentheil

sah +Moriceau+ bei zwei Individuen die Entbindung normal verlaufen,

obgleich das eine 48mal, das andere 90mal sich während der

Schwangerschaft zur Ader gelassen hatte (+Gallard+, pag. 23).

Nichtsdestoweniger sind diese Vorgänge von grosser forensischer

Bedeutung, weil der Befund von frischen Aderlasswunden oder

Blutegelstichen häufig den Verdacht bestärkt, dass die Betreffende

Fruchtabtreibungsversuche unternommen habe, besonders dann, wenn

solche Befunde sich an Stellen ergeben, wo, wie z. B. an den Füssen

oder an den Genitalien, aus therapeutischen Zwecken selten oder gar

nicht Aderlässe oder Blutegel gesetzt werden.

[Sidenote: Elektricität.]

Durch den elektrischen Strom, namentlich den constanten, können

Contractionen des Uterus hervorgerufen werden und wurde derselbe

bereits wiederholt zur Einleitung der ärztlich indicirten Frühgeburt

mit Erfolg angewendet, so insbesondere von +Bayer+ (Zeitschr. für

Geburtsh. und Gyn. XII und Prager med. Wochenschr. 1889, Nr. 48). Die

Kathode wurde in den Cervix eingeführt, die Anode auf den Bauch oder

die Kreuzbeingegend applicirt. Nach +Bayer+ ist dieses in den meisten

Fällen ein sicheres und absolut ungefährliches Mittel zur Einleitung

der künstlichen Frühgeburt, womit allerdings die Erfahrungen anderer

Beobachter (+Fränkel+, +Bumm+, +Fleischmann+, +Brühl+) nicht ganz

übereinstimmen. In Amerika soll das Mittel zur Fruchtabtreibung nicht

gar selten benützt werden. +Rosenstirn+ (Virchow’s Jahresb. 1881,

II, 562) erzählt von einer Dame, an welcher die Operation in einem

„elektrischen Bade“ geschah, wo ihr ein Strom von 60 Daniell’schen

Elementen 10 Minuten lang vom Kreuzbein nach dem Introitus vaginae

durchgeleitet wurde. Der Abortus erfolgte am anderen Tage.

Folgen der Fruchtabtreibung.

Die Folgen einer Fruchtabtreibung kommen in strafrechtlicher

Beziehung insbesondere dann in Betracht, wenn die Fruchtabtreibung

oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe ohne Wissen und Willen

der Mutter bewirkt wurde, da in einem solchen Falle die etwa für die

Betreffende aus der Fruchtabtreibung entstandenen schweren Nachtheile

an der Gesundheit oder Gefahr am Leben die Höhe des Strafausmasses

beeinflussen, und wenn durch eine solche Handlung der Tod verursacht

wurde, Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren und selbst lebenslängliche

Zuchthausstrafe verhängt werden kann. (Oesterr. St. G. §. 148, St.

G.-Entwurf §. 227 und deutsches St. G. §. 220.)

Abgesehen von dieser eventuellen Bedeutung sind solche Folgen auch

insoferne von grosser gerichtsärztlicher Wichtigkeit, weil durch ihren

Bestand nicht blos die Diagnose des stattgefundenen Abortus, sondern

auch die Erkennung der Art und Weise, in welcher derselbe eingeleitet

wurde, wesentlich erleichtert wird.

Schwere Nachtheile für die Gesundheit und selbst Lebensgefahr können

für die betreffende Mutter hervorgehen, sowohl aus dem Abortus als

solchem, als aus den zur Einleitung desselben angewandten Mitteln.

[Sidenote: Sepsis.]

In ersterer Beziehung sind insbesondere die heftigen Blutverluste zu

erwähnen, welche so häufig den Abortus begleiten, vorzugsweise durch

die unvollständige Contraction des Uterus verursacht werden, und die

für sich im Stande sind, Lebensgefahr zu bedingen. Weiter gehören

hierher die puerperalen entzündlichen und septischen Erkrankungen und

ihre Folgezustände. Von dieser Erkrankung sagt +Liman+ in der letzten

Auflage seines Handbuches (I, 250, und Zeitschr. f. Geburtsh. XIV,

Heft 1) Folgendes: „Was speciell die septischen Erkrankungen nach

Abortus betrifft (Endometritis septica puerperalis und Peritonitis), so

setzen dieselben voraus, dass kurz vor oder während der Geburt durch

Personen oder Instrumente oder sonst nicht hinreichend gesäuberte

Dinge Infectionsstoffe dem Uterus zugeführt worden sind. Eireste,

macerirte Früchte können fieberhafte Zustände, Cachexien erzeugen, sie

bedingen aber keine Sepsis. Man kann deshalb trotz +Gallard+’s (l. c.

76) gegentheiliger Behauptung aussprechen, +dass ein Abortus, welcher

wenige Tage später die Erscheinungen schwerer Sepsis bietet, stets den

Verdacht erregt, dass dabei irgend welche Eingriffe geschehen sind,

und dass er durch Einführung von Instrumenten oder sonstigen Dingen

in die Genitalwege bedingt gewesen, also ein provocirter gewesen

ist+.“ Diese Ansicht +Liman+’s ist entschieden beachtenswerth, und es

muss die verhältnissmässige Häufigkeit der genannten Processe nach

instrumentell provocirtem Abortus, auch wenn dieser mit Verletzung

der Mutter nicht verbunden war, Jedermann auffallen; trotzdem ist

diese Thatsache forensisch nur schwer zu verwerthen, einestheils, weil

eine scharfe Grenze zwischen „schweren“ und minder schweren Formen

von Sepsis nicht besteht, und weil anderseits im concreten Falle die

Möglichkeit kaum auszuschliessen sein wird, dass das septische Gift

auch erst nachträglich, d. h. nachdem der Abortus bereits erfolgt war,

in den wunden Uterus gekommen sein konnte, umsoweniger, als letzteres

keineswegs nur durch Manipulationen, sondern auch durch unreines

sonstiges Verhalten geschehen kann (vide +C. v. Braun+, Lehrb. d. Gyn.

1881, pag. 881).

Verhältnissmässig häufiger rühren die schweren Folgen, die nach

Fruchtabtreibungen beobachtet werden, von den zur Einleitung derselben

in Anwendung gebrachten Mitteln her.

Es gehören hierher zunächst die Intoxicationen, die durch manche innere

Fruchtabtreibungsmittel veranlasst werden können. Da, wie wir oben

auseinandergesetzt haben, viele, wenn nicht die meisten Mittel, welche

gewöhnlich zur Fruchtabtreibung angewendet werden, heftige Gifte sind,

so ist es begreiflich, wenn in solchen Fällen die Schwangeren durch

die genommene Substanz häufig in Lebensgefahr gerathen, und dass, wie

wir gesehen haben, viele dieser Unglücklichen ihr Wagniss mit dem

Vergiftungstode bezahlen.

[Sidenote: Vergiftungen und Verletzungen bei Fruchtabtreibung.]

In den meisten Fällen hat die Vergiftung der Natur der betreffenden

Substanzen zufolge einen acuten Charakter und die Genesung oder der Tod

erfolgen bald nach dem Eintritte der ersten Intoxicationserscheinungen.

Im ersteren Falle wäre insbesondere zu erwägen, ob die aufgetretenen

Symptome solche waren, dass um das Leben der betreffenden Mutter

zu fürchten war. Protrahirter Verlauf der Intoxicationen kommt

selten vor, noch seltener langwierige Krankheiten oder gar bleibende

gesundheitliche Nachtheile, die sich aus der Vergiftung entwickelt

haben. Ist der Tod erfolgt, so wird bei der Untersuchung der Leiche

nach denselben Regeln und Vorschriften vorzugehen sein, wie sie bei der

Obduction Vergifteter überhaupt beobachtet werden müssen.

[Illustration: Fig. 44.

Mehrfache Perforation des Fundus uteri mit septischer Erweichung der

Ränder.]

[Sidenote: Verletzungen beim „Eihautstich“.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 28 / 132 段