Monaten der Gravidität sich findet, halten wir es namentlich bei
Mehrgeschwängerten für möglich, dass die Betreffende sich selbst
ein Instrument in den Cervix einführen kann. Der Vorgang hat dann
eine gewisse Analogie mit der so häufigen Selbsteinbringung von
fremden Körpern in die Harnröhre, und es ist in dieser Beziehung
interessant, dass +Pouillet+ (L’onanie chez la femme. Paris 1884,
4. Aufl.) über Fälle von Selbsteinführung sondenartiger Körper in
den Uterus zu masturbatorischen Zwecken berichtet. Sehr beweisend
in dieser Richtung ist ein von +Herzfeld+ (Wiener klin. Wochenschr.
1889, Nr. 3) mitgetheilter Fall, wo im Uterus einer 25 Jahre alten
Frau der abgebrochene beinerne Griff einer Häkelnadel gefunden wurde,
welchen Herr +Herzfeld+ unserer Sammlung zu schenken die Güte hatte.
Die Frau gab nach verschiedenen Ausflüchten an, sie habe, um dem
überreichen Kindersegen vorzubeugen, auf Rath einer Hebamme sich
nach jedem Beischlafe die Uterushöhle ausgewischt, indem sie den
Griff der Häkelnadel mit einem Lappen umgewickelt und nach Einführung
von zwei Fingern der linken Hand in die Scheide das Instrument
in die Gebärmutterhöhle einschob. Sie habe dabei eine hockende
Stellung angenommen und durch Anspannen der Bauchwand den Muttermund
herabgedrängt. Diese Manipulation will sie seit längerer Zeit geübt
haben, bis ihr eines Tages die Nadel abbrach und sie nur noch den
Lappen herausziehen konnte. Besonders klar wird aber eine solche
Möglichkeit durch den Fall von +Resnikow+ (Centralbl. f. Gyn. 1893, Nr.
44) illustrirt, da die betreffende Frau, welche schon zweimal durch
eigenhändige Einführung der Sonde den Abortus provocirt hatte, die
Manipulation vor dem Arzte an sich selbst demonstrirte.
[Illustration: Fig. 43.]
[Sidenote: Injectionen.]
[Sidenote: Einführung fremder Körper in den Muttermund.]
Fruchtabtreibungen durch Injectionen, insbesondere in den Cervix,
kommen gegenwärtig immer häufiger vor, besonders wenn Sachverständige
sich eines solchen Delictes schuldig machen. Doch wird die Operation
mitunter auch von Laien ausgeführt. So wurde in einem von +Maschka+
(Gutachten. II, 324) mitgetheilten Falle ein seit Langem in dem
Verdachte eines Fruchtabtreibers stehendes Individuum (Nichtarzt) dabei
ertappt, wie es durch Injectionen mittelst einer Spritze und eines
in den Muttermund eingeführten Mutterrohrs den Abortus einleitete.
Scheideninjectionen können auch von den Schwangeren selbst und
mit Erfolg ausgeführt werden. Ausser gewöhnlichen Spritzen werden
Clysopompen, insbesondere aber Balloncatheter benützt. In dem von
+Vibert+ (Annal. d’hygiène publ. 1893) referirten Processe gegen den
Fruchtabtreiber Thomas hatte dieser bei 72 Frauen den Balloncatheter
angewendet. Auch die Einleitung von Dampf wurde schon, und zwar
mit Erfolg versucht. +Schoder+ (Beiträge zur Lehre vom provocirten
Abortus. Diss. Berlin 1893) berichtet über einen solchen Fall. Auf
Rath einer bereits zweimal wegen Fruchtabtreibung bestraften Person,
musste sich die Schwangere mit gespreizten Beinen über einen Eimer
stellen, auf dessen Boden Spiritus gegossen und angezündet worden war
und gleichzeitig heissen Kaffee trinken. Dabei überkam die Schwangere
Schwäche, sie legte sich zu Bette, nach 2 Stunden begann Drängen und es
gingen Blutklumpen ab. Andere Methoden sind verhältnissmässig selten.
In einem von +Thomson+[204] publicirten Falle war unter Anderem auch
der Versuch angestellt worden, durch fortgesetztes Herumbohren mit
dem Finger in der Scheide die Fruchtabtreibung zu bewirken, und in
einem von uns begutachteten war ein übelbeleumundeter Mann, nachdem
er eine ganze Reihe verschiedener innerer Mittel (Branntwein mit
Pfeffer, eine Mischung von Wasser, Stärke und Zucker, dann ein Gebräu
aus Schöllkraut, Kamillen, Safran, Alaun, Kupfervitriol und Kampher,
und hierauf Schlämmkreide) fruchtlos angewendet hatte, um bei seiner
Geliebten die Frucht abzutreiben, sogar auch auf die Idee gerathen,
dies durch forcirten Coitus zu bewirken, zu welchem Zwecke er die
Betreffende durch einige Zeit nicht blos zwei- bis dreimal täglich
gebrauchte, sondern auch einen Freund mitbrachte, der in seiner
Gegenwart dieselbe gebrauchen musste! In einem dritten, uns von den
hiesigen Gerichtsärzten DDr. +Doll+ und +Haschek+ mitgetheilten
Falle hatte ein Mann seiner schwangeren Geliebten ein Instrument
gebracht, welches wir in halber Grösse hier abbilden (Fig. 43), dessen
unterer Theil aus Holz, dessen oberer aus Bein gefertigt ist, mit
der Aufforderung, sich dasselbe in den Muttermund einzuführen und
dort liegen zu lassen, wobei er angab, dass er dasselbe von einem
Arzt gekauft habe, welcher ihn versicherte, dass das Instrument,
wenn richtig eingeführt, die Fruchtabtreibung zweifellos bewirke.
Die Betreffende wandte jedoch trotz wiederholter Aufforderung das
Instrument nicht an, liess die Schwangerschaft regelmässig verlaufen
und producirte erst nachträglich das Instrument vor Gericht, als es
wegen der Erhaltungskosten des Kindes zu Zerwürfnissen zwischen ihr und
ihrem Geliebten gekommen war. Die Gerichtsärzte, denen das Instrument
vorgelegt wurde, gaben ihr Gutachten dahin ab, dass sich in der
Construction desselben eine gewisse Zweckmässigkeit und Sachkenntniss
nicht verkennen lasse, dass dasselbe in den Muttermund möglicherweise
auch von der Frau selbst eingeführt werden könnte, und, wenn dort
liegen gelassen, den Abortus anzuregen im Stande gewesen wäre. Der
Angeklagte wurde wegen versuchter Fruchtabtreibung verurtheilt. Wir
sind im Allgemeinen derselben Meinung wie die Herren Collegen und
sind überzeugt, dass das betreffende Instrument in der Hand eines
Sachverständigen gewiss zum Ziele führen würde, halten es jedoch
für unwahrscheinlich, dass eine Schwangere sich selbst das plumpe
Instrument in den Muttermund einzubringen im Stande sein dürfte.
[Sidenote: Reizung des Cervix.]
Dagegen behauptet +Säxinger+ (l. c. 289), dass das blosse Einlegen
einer Sonde in den Gebärmutterhals keine Wehen hervorrufe. Auch das
einfache Betasten der Innenfläche des Cervix mit der Sonde oder bei
hinreichender Eröffnung mit dem Finger könne nicht als ein solches
Mittel bezeichnet werden. +Müller+ habe bei 100 Schwangeren mit dem
Finger und mit dicken Sonden den ganzen Cervicalcanal behufs genauer
Messung wiederholt abgetastet, ohne je schlimme Folgen davon zu sehen.
Auch durch Einführung reizender Substanzen in die Genitalien ist
die Fruchtabtreibung versucht worden. So hatte das oben erwähnte
Individuum zu den bezeichneten Fruchtabtreibungsversuchen noch den
hinzugefügt, dass es zwei Knoblauchzehen nahm, an der Stelle, wo der
Keim herauswächst, Pfeffer hineinthat und seiner Geliebten „tief in
die Scheide bis zur Gebärmutter“ hineinsteckte, ebenso eine dritte
Zehe in den Mastdarm mit dem Auftrage, diese Körper einen halben Tag
lang an ihrem Orte zu belassen, was die Betreffende allerdings nicht
that, sondern schon nach etwa einer halben Stunde den präparirten
Knoblauch sowohl aus den Genitalien als aus dem After herauszog, da
derselbe ihr starkes Brennen verursachte. Dieser Fall erinnert an die
mit verschiedenen reizenden Substanzen bestrichenen Pessarien, deren
sich bereits die alten arabischen Aerzte zur Einleitung des Abortus
bedienten, und demselben analog sind jene Fälle, in denen heftig
wirkende Giftstoffe, insbesondere Arsenik, zu diesem Zwecke per vaginam
eingeführt wurden. Ein solcher Fall wird in der „Deutschen Klinik“,
1873, Nr. 41, und ein zweiter von +Brisken+ in der Vierteljahrsschr. f.
ger. Med. XXV, 110, mitgetheilt.
[Sidenote: Diagnose der mechanischen Fruchtabtreibung.]
Es unterliegt keinem Zweifel, dass, wenn der Gerichtsarzt in die
Lage kommt, über einen der genannten, sei es durch Eingeständniss
des Thäters oder durch die Angaben der Schwangeren selbst[205], oder
etwa durch Zeugen oder durch besondere Umstände sichergestellten
Vorgänge ein Gutachten abzugeben, es nicht schwer halten wird, sich
auszusprechen, ob ein solcher Vorgang im Allgemeinen geeignet ist,
Abortus zu bewirken; aber es liegt in der Natur der Sache, dass, wenn
solche Aussagen nicht vorliegen, sondern nur ein unbestimmter Verdacht
besteht, dass ein mechanischer Vorgang unternommen wurde, um die Frucht
abzutreiben, die Diagnose eines solchen Vorganges nur dann möglich sein
wird, wenn derselbe objectiv nachweisbare Veränderungen hinterlassen
hatte. Wir werden diese bei den Folgen der Fruchtabtreibung erwähnen.
Ausser der Erhebung solcher Veränderungen wird es weiter wie bei dem
durch innere Mittel veranlassten Abortus Aufgabe des Gerichtsarztes
sein, zu erwägen, in welcher Zeit nach dem angeblich eingeleiteten
Vorgange die Fehlgeburt erfolgt ist, und ob dieselbe mit der Zeit
stimmt, in welcher erfahrungsgemäss nach der Anwendung der betreffenden
Mittel der Abortus zu erfolgen pflegt.
[Sidenote: Eintritt des Abortus nach mechanischer Fruchtabtreibung.]
[Sidenote: Wann erfolgt der Abortus bei den einzelnen Methoden?]
Von den Methoden, die auch in der Geburtshilfe angewendet werden,
führt die aufsteigende Scheidendouche (nach +Kiwisch+) am langsamsten
zum Ziele. Wenn, wie +Kiwisch+ fordert, die warme Douche alle
drei bis vier Stunden durch 12 bis 15 Minuten wiederholt wird,
pflegen sich erst nach drei bis fünf Tagen die ersten Wehen
einzustellen[206], mitunter noch später.[207] Ungleich schneller
wirkt die Uterusinjection (Methode von +Cohen+). In 12 Fällen, in
denen +Lazarewitsch+[208] diese Methode anwendete, begannen die Wehen
fast unmittelbar nach der Injection und die Geburt dauerte 3½
bis 30 Stunden. +Tardieu+ gibt an, dass, wenn diese Methode behufs
verbrecherischer Fruchtabtreibung zur Anwendung kam, die Geburt
bis höchstens 18 Stunden nach der Injection erfolgte. Auch in dem
von +Maschka+ mitgetheilten Falle traten sofort nach der Injection
heftige Schmerzen und acht Stunden darauf der Abortus ein. Die Angabe
+Krause+’s, dass bei dieser Methode die Geburtsdauer im Mittel drei,
in maximo acht Tage betrage, ist daher unrichtig, doch wird gewiss
die Art und Weise, wie die Methode ausgeführt wird, auf den Zeitpunkt
des Eintrittes der ersten Wehen von Einfluss sein, insbesondere
die Tiefe, bis zu welcher das Injectionsrohr zwischen Ei und
Uterus eingeführt, und die Menge der Flüssigkeit, die eingespritzt
wurde. Bei der Methode nach +Krause+ (Einlegung eines elastischen
Katheters zwischen Ei und Uterus) traten nach +Schröder+ (l. c. 329)
bei Mehrgebärenden die Wehen nicht selten sofort, bei Primiparen
wenigstens nach mehreren Stunden auf. +Franque+ dagegen (+Scanzoni+’s
Beiträge zur Geburtshilfe, 1869, VI, 109) fand in seinen Fällen, dass
die mittlere Dauer der Geburt 68 Stunden und die längste 141 Stunden
betrug. Mitunter tritt, trotzdem die Sonde zwischen Uterus und Ei
wiederholt eingeführt und selbst liegen gelassen wurde, dennoch kein
Abortus ein. Interessante derartige Fälle werden von +Säxinger+
(l. c. 290) mitgetheilt. Am präcisesten scheint der Abortus nach
der gegenwärtig vielfach empfohlenen Methode von +Barnès+ und von
+Tarnier+ (Einführung einer Kautschukblase zwischen Ei und Uterus
und Wasserinjection) zu erfolgen. Nach +Machenand+ (Virchow’s Jahrb.
1869, II, 611) trat in 21 Fällen der Abortus im Mittel nach 35
Stunden ein; nach +Spiegelberg+ (Ibid.) war in allen (7) Fällen 1
bis 3 Stunden nach der Application die Geburt im vollen Gange und 4
bis 51 Stunden nach derselben beendet. Ueber den Verlauf des Abortus
nach Dilatation des Cervix mittelst Pressschwamm berichtet +Godson+
(Virchow’s Jahrb. 1875, II, 613) auf Grund von 20 Beobachtungen,
dass die Dauer der Geburt von der Einlegung des Pressschwammes bis
zur Beendigung 24 bis 96 Stunden betrage. Was die bei der criminalen
Fruchtabtreibung am häufigsten geübte Methode, den Eihautstich,
betrifft, so gibt +Hohl+ an, dass 12 bis 48 Stunden nach dem Abfluss
der Wässer die Wehen einzutreten pflegen und auch die Erfahrungen
+Tardieu+’s gehen dahin, dass die Geburt in einigen Stunden und
selten später als nach vier Tagen erfolgt, während +Gallard+ (l. c.
44) den Abortus meist in fünf bis acht Tagen, in einem Falle aber
schon nach 12 Stunden eintreten sah. Im Allgemeinen dürfte bei von
Laien vorgenommenem Eihautstich die Entbindung früher eintreten als
nach kunstgerecht eingeleitetem Abortus, da bei letzterem, wenn er
in Folge ärztlicher Indication ausgeführt wird, die Wässer in der
Regel nicht auf einmal, sondern indem man die Eihäute an einer höher
gelegenen Stelle eröffnet, allmälig abgelassen werden.
Ueber die Zeit, binnen welcher nach Massage des Uterus oder nach
heftigen Erschütterungen des Unterleibes der Abortus sich einstellen
kann, lässt sich nichts Bestimmtes sagen. Wenn, wie bei der Massage,
zunächst Contractionen des Uterus durch den mechanischen Eingriff
hervorgerufen wurden, dann wird der Abortus in der Regel kurz nach
letzterem sich einstellen, wenn jedoch, wie z. B. in Folge von
heftigen Erschütterungen des Unterleibes, zunächst das Ei lädirt,
resp. die Frucht getödtet wurde, dann können Tage und selbst längere
Zeit vergehen, bevor die todte Frucht ausgestossen wird. Der
Macerationsgrad der letzteren lässt sich dann für die Beantwortung
der Frage verwerthen, wie lange Zeit seit dem Tode der Frucht
verflossen ist und ob diese Zeit mit dem Zeitpunkte übereinstimmt, in
welchem angeblich der betreffende Eingriff geschah.
[Sidenote: Besichtigung der Frucht.]
Die +Besichtigung der Frucht+ kann auch dann Anhaltspunkte für
die Diagnose einer mit mechanischen Mitteln herbeigeführten
Fruchtabtreibung ergeben, wenn sich an dieser Verletzungen zeigen,
die durch das eingeführte Werkzeug erzeugt worden sind. Insbesondere
können beim Eihautstich Stichverletzungen an vorliegenden
Kindestheilen zu Stande kommen.
+Tardieu+ fand in einem seiner Fälle eine Stichwunde in der grossen
Fontanelle des abgetriebenen Fötus, welche durch den Sinus falcif.
major bis in’s Gehirn eingedrungen und von Blutextravasat begleitet
war. Andere Fälle dieser Art hat +Lex+ (l. c. 267) zusammengestellt,
ebenso bringt +Gallard+ (l. c. 80 u. ff.) einen, in welchem bei der
Mutter Quetschungen des Cervix und analoge Quetschungen am Kopf und
am Halse des betreffenden Fötus gefunden wurden, und +Liman+ in
der siebenten Auflage seines Handb. I, pag. 267, einen weiteren,
in welchem an der Leiche der Mutter ausgebreitete Zerreissungen
des Cervix und tiefe Suffusionen der hinteren Gebärmutterwand mit
blutiger Infiltration der linken Adnexa constatirt wurden, an der 19
Cm. langen Frucht aber eine 2 Cm. lange, scharfrandige, suffundirte
Oeffnung über dem linken Hüftbeinkamm, aus welcher Dünndarmschlingen
vorragten.
[Sidenote: Abgang des Eies.]
+Gallard+ hat (l. c. 104 und 115, sowie Ann. d’hyg. publ. 1877,
pag. 483) die Behauptung aufgestellt, dass, weil in den ersten
drei Monaten der Schwangerschaft das Ei fast stets en bloc abgeht,
daraus, dass ein Abortus in dieser Periode in zwei Tempis erfolgte,
d. h. zuerst die Frucht und dann die zerrissenen Eihüllen geboren
wurden, mit grösster Wahrscheinlichkeit auf künstliche Eröffnung
des Eies geschlossen werden könne. Diese Angabe ist allerdings
beachtenswerth, keineswegs aber allgemein giltig. In den ersten sechs
Wochen kann beim spontanen Abortus der Abgang des Eies in toto als
Regel angenommen werden. Von der sechsten bis zehnten Woche scheint
der Abgang en bloc und in zwei Tempi gleich häufig vorzukommen.
Die Festigkeit des Eies, die Energie der Uteruscontractionen, der
Widerstand des Cervix spielen dabei eine Rolle, auch ist eine
nachträgliche Beschädigung des in toto abgegangenen Eies wohl
möglich, desto leichter, je zarter dasselbe war. Ueberdies kann auch
nach Eihautstich das Ei unversehrt abgehen, wenn nur die Decidua
reflexa verletzt wurde.
[Sidenote: Blutentziehungen.]
Zu den mechanischen Fruchtabtreibungsmitteln müssen auch noch starke
Blutentziehungen gerechnet werden, von denen insbesondere der Aderlass
verhältnissmässig häufig, seltener das Setzen von Blutegeln in
Anwendung gezogen wird.
Es kann nicht geleugnet werden, dass eine hochgradige, namentlich
eine plötzlich erzeugte Anämie den Abortus möglicherweise zu bewirken
im Stande sein wird, einestheils indem durch die Verminderung der
Blutmenge der Mutter die Respiration der Frucht leidet, andererseits
weil eine plötzliche Anämie der Nervencentren thatsächlich
Uteruscontractionen hervorzurufen vermag, wie die Versuche von
+Oser+ und +Schlesinger+, sowie unsere eigenen gezeigt haben.
Trotzdem wird es wohl nur ganz selten geschehen, dass durch Aderlässe
etc. der Anstoss zur Fehlgeburt gegeben wird, da bei diesen die
Blutentleerung kaum je so weit getrieben wird, dass dadurch entweder
Lebensgefahr für die Frucht bedingt oder eine Reizung der Centra
der Uterusbewegung gesetzt wird, wie auch trotz der Häufigkeit, in
welcher Blutentziehungen zu Fruchtabtreibungszwecken in Anwendung
gezogen wurden, unseres Wissens kein Fall bekannt ist, in welchem
nur durch diese der Abortus hervorgerufen worden wäre. Im Gegentheil
sah +Moriceau+ bei zwei Individuen die Entbindung normal verlaufen,
obgleich das eine 48mal, das andere 90mal sich während der
Schwangerschaft zur Ader gelassen hatte (+Gallard+, pag. 23).
Nichtsdestoweniger sind diese Vorgänge von grosser forensischer
Bedeutung, weil der Befund von frischen Aderlasswunden oder
Blutegelstichen häufig den Verdacht bestärkt, dass die Betreffende
Fruchtabtreibungsversuche unternommen habe, besonders dann, wenn
solche Befunde sich an Stellen ergeben, wo, wie z. B. an den Füssen
oder an den Genitalien, aus therapeutischen Zwecken selten oder gar
nicht Aderlässe oder Blutegel gesetzt werden.
[Sidenote: Elektricität.]
Durch den elektrischen Strom, namentlich den constanten, können
Contractionen des Uterus hervorgerufen werden und wurde derselbe
bereits wiederholt zur Einleitung der ärztlich indicirten Frühgeburt
mit Erfolg angewendet, so insbesondere von +Bayer+ (Zeitschr. für
Geburtsh. und Gyn. XII und Prager med. Wochenschr. 1889, Nr. 48). Die
Kathode wurde in den Cervix eingeführt, die Anode auf den Bauch oder
die Kreuzbeingegend applicirt. Nach +Bayer+ ist dieses in den meisten
Fällen ein sicheres und absolut ungefährliches Mittel zur Einleitung
der künstlichen Frühgeburt, womit allerdings die Erfahrungen anderer
Beobachter (+Fränkel+, +Bumm+, +Fleischmann+, +Brühl+) nicht ganz
übereinstimmen. In Amerika soll das Mittel zur Fruchtabtreibung nicht
gar selten benützt werden. +Rosenstirn+ (Virchow’s Jahresb. 1881,
II, 562) erzählt von einer Dame, an welcher die Operation in einem
„elektrischen Bade“ geschah, wo ihr ein Strom von 60 Daniell’schen
Elementen 10 Minuten lang vom Kreuzbein nach dem Introitus vaginae
durchgeleitet wurde. Der Abortus erfolgte am anderen Tage.
Folgen der Fruchtabtreibung.
Die Folgen einer Fruchtabtreibung kommen in strafrechtlicher
Beziehung insbesondere dann in Betracht, wenn die Fruchtabtreibung
oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe ohne Wissen und Willen
der Mutter bewirkt wurde, da in einem solchen Falle die etwa für die
Betreffende aus der Fruchtabtreibung entstandenen schweren Nachtheile
an der Gesundheit oder Gefahr am Leben die Höhe des Strafausmasses
beeinflussen, und wenn durch eine solche Handlung der Tod verursacht
wurde, Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren und selbst lebenslängliche
Zuchthausstrafe verhängt werden kann. (Oesterr. St. G. §. 148, St.
G.-Entwurf §. 227 und deutsches St. G. §. 220.)
Abgesehen von dieser eventuellen Bedeutung sind solche Folgen auch
insoferne von grosser gerichtsärztlicher Wichtigkeit, weil durch ihren
Bestand nicht blos die Diagnose des stattgefundenen Abortus, sondern
auch die Erkennung der Art und Weise, in welcher derselbe eingeleitet
wurde, wesentlich erleichtert wird.
Schwere Nachtheile für die Gesundheit und selbst Lebensgefahr können
für die betreffende Mutter hervorgehen, sowohl aus dem Abortus als
solchem, als aus den zur Einleitung desselben angewandten Mitteln.
[Sidenote: Sepsis.]
In ersterer Beziehung sind insbesondere die heftigen Blutverluste zu
erwähnen, welche so häufig den Abortus begleiten, vorzugsweise durch
die unvollständige Contraction des Uterus verursacht werden, und die
für sich im Stande sind, Lebensgefahr zu bedingen. Weiter gehören
hierher die puerperalen entzündlichen und septischen Erkrankungen und
ihre Folgezustände. Von dieser Erkrankung sagt +Liman+ in der letzten
Auflage seines Handbuches (I, 250, und Zeitschr. f. Geburtsh. XIV,
Heft 1) Folgendes: „Was speciell die septischen Erkrankungen nach
Abortus betrifft (Endometritis septica puerperalis und Peritonitis), so
setzen dieselben voraus, dass kurz vor oder während der Geburt durch
Personen oder Instrumente oder sonst nicht hinreichend gesäuberte
Dinge Infectionsstoffe dem Uterus zugeführt worden sind. Eireste,
macerirte Früchte können fieberhafte Zustände, Cachexien erzeugen, sie
bedingen aber keine Sepsis. Man kann deshalb trotz +Gallard+’s (l. c.
76) gegentheiliger Behauptung aussprechen, +dass ein Abortus, welcher
wenige Tage später die Erscheinungen schwerer Sepsis bietet, stets den
Verdacht erregt, dass dabei irgend welche Eingriffe geschehen sind,
und dass er durch Einführung von Instrumenten oder sonstigen Dingen
in die Genitalwege bedingt gewesen, also ein provocirter gewesen
ist+.“ Diese Ansicht +Liman+’s ist entschieden beachtenswerth, und es
muss die verhältnissmässige Häufigkeit der genannten Processe nach
instrumentell provocirtem Abortus, auch wenn dieser mit Verletzung
der Mutter nicht verbunden war, Jedermann auffallen; trotzdem ist
diese Thatsache forensisch nur schwer zu verwerthen, einestheils, weil
eine scharfe Grenze zwischen „schweren“ und minder schweren Formen
von Sepsis nicht besteht, und weil anderseits im concreten Falle die
Möglichkeit kaum auszuschliessen sein wird, dass das septische Gift
auch erst nachträglich, d. h. nachdem der Abortus bereits erfolgt war,
in den wunden Uterus gekommen sein konnte, umsoweniger, als letzteres
keineswegs nur durch Manipulationen, sondern auch durch unreines
sonstiges Verhalten geschehen kann (vide +C. v. Braun+, Lehrb. d. Gyn.
1881, pag. 881).
Verhältnissmässig häufiger rühren die schweren Folgen, die nach
Fruchtabtreibungen beobachtet werden, von den zur Einleitung derselben
in Anwendung gebrachten Mitteln her.
Es gehören hierher zunächst die Intoxicationen, die durch manche innere
Fruchtabtreibungsmittel veranlasst werden können. Da, wie wir oben
auseinandergesetzt haben, viele, wenn nicht die meisten Mittel, welche
gewöhnlich zur Fruchtabtreibung angewendet werden, heftige Gifte sind,
so ist es begreiflich, wenn in solchen Fällen die Schwangeren durch
die genommene Substanz häufig in Lebensgefahr gerathen, und dass, wie
wir gesehen haben, viele dieser Unglücklichen ihr Wagniss mit dem
Vergiftungstode bezahlen.
[Sidenote: Vergiftungen und Verletzungen bei Fruchtabtreibung.]
In den meisten Fällen hat die Vergiftung der Natur der betreffenden
Substanzen zufolge einen acuten Charakter und die Genesung oder der Tod
erfolgen bald nach dem Eintritte der ersten Intoxicationserscheinungen.
Im ersteren Falle wäre insbesondere zu erwägen, ob die aufgetretenen
Symptome solche waren, dass um das Leben der betreffenden Mutter
zu fürchten war. Protrahirter Verlauf der Intoxicationen kommt
selten vor, noch seltener langwierige Krankheiten oder gar bleibende
gesundheitliche Nachtheile, die sich aus der Vergiftung entwickelt
haben. Ist der Tod erfolgt, so wird bei der Untersuchung der Leiche
nach denselben Regeln und Vorschriften vorzugehen sein, wie sie bei der
Obduction Vergifteter überhaupt beobachtet werden müssen.
[Illustration: Fig. 44.
Mehrfache Perforation des Fundus uteri mit septischer Erweichung der
Ränder.]
[Sidenote: Verletzungen beim „Eihautstich“.]