Individuums erfolgten Entbindung bietet bei der Untersuchung der
betreffenden +Leiche+ keine Schwierigkeiten, da ausser den bereits
durch die äussere Untersuchung sich ergebenden Befunden auch das
Verhalten der inneren Genitalien durch unmittelbare anatomische
Exploration constatirt werden kann. Man findet den Uterus vergrössert,
in der Regel schlaff, die Höhle erweitert, kurz nach der Entbindung
mit Blutgerinnseln gefüllt. Die Innenwand blutig imbibirt, zottig, mit
Fibringerinnseln und Deciduaresten bedeckt, die Placentarinsertion
durch eine gewöhnlich an der hinteren Wand des Fundus liegende, wie
zerwühlte Stelle erkennbar. Die Wandungen des Uterus verdickt, am
Durchschnitt weite klaffende Gefässe zeigend, die Portio vaginalis
verhältnissmässig kurz, wie gequetscht, der Muttermund bedeutend
erweitert, mit frischen Einrissen versehen.
Ist der Tod erst nach einigen Tagen in Folge septikämischer oder
entzündlicher Processe erfolgt, dann ergeben sich entsprechende
Veränderungen am Uterus und anderen Organen, die als bekannt
vorausgesetzt werden müssen. Erwähnt sei nur, dass in solchen Fällen
insbesondere die Gefässe des Uterus sowohl als des Perimetriums
genau zu untersuchen sind, da diese in der Regel Eiter verschiedener
Qualität zu enthalten pflegen. Nicht überflüssig dürfte die Bemerkung
sein, dass durch Erkrankungen der genannten Art die Involution des
Uterus wesentlich aufgehalten wird, und dass dieser Umstand bei der
Bestimmung der Zeit, die seit der betreffenden Entbindung bis zum Tode
verflossen ist, wohl in Betracht gezogen werden muss.
Ist der Tod durch eine andere Ursache und ohne dass die normale
Rückbildung des Uterus behindert wurde, eingetreten, z. B. durch
Selbstmord oder andere gewaltsame Todesart, dann finden wir den Uterus
in dem entsprechenden Stadium der Involution, und da diese ungefähr
nach 6-8 Wochen beendet ist, der Uterus jedoch unter sonst normalen
Verhältnissen schon um die dritte bis vierte Woche bereits in dem Grade
contrahirt zu sein pflegt, dass seine Grösse jener des normalen sich
beträchtlich nähert, so können diese Daten zur Abschätzung der seit
der Entbindung vergangenen Zeit verwendet werden, wobei jedoch wieder
festzuhalten ist, dass eben bei heimlich Entbundenen die Nichtschonung
während des Wochenbettes die Rückbildung des Uterus zu verzögern im
Stande ist.
[Sidenote: Corpus luteum.]
Eine Erwähnung verdient noch der Befund eines sogenannten +Corpus
luteum verum+ in den Ovarien. Das Corpus luteum bildet sich aus den
Resten eines geborstenen +Graaf+’schen Follikels durch Wucherung der
Follikelwandungen und spätere fettige Degeneration der neugebildeten
Zellenmassen, wobei auch das bei der Berstung des Follikels in
den Follikelraum gewöhnlich, aber nicht immer erfolgte geringe
Blutextravasat eine Rolle spielt. Seit jeher hat man nun behauptet,
dass jene Vorgänge besonders dann in intensiv und extensiv erhöhterem
Grade sich einstellen, wenn der betreffenden Eiauslösung sofort
Conception nachfolgt, dass in Folge dessen ein viel grösseres Corpus
luteum sich bilde, als nach einer nicht von Befruchtung gefolgten
Eiauslösung und ungleich länger sich erhalte als das menstruelle. Ein
derartiges Corpus luteum nannte man C. l. verum zum Unterschiede von
dem C. l. falsum, worunter man den kleinen und bald verschwindenden
gelben Körper verstand, der nach jeder Menstruation sich bildet. Man
sah somit in dem Vorhandensein eines Corpus luteum verum den Beweis
einer eben bestandenen oder vor Kurzem beendeten Schwangerschaft
und daher einen auch für die gerichtsärztliche Diagnose der
Schwangerschaft und Geburt wichtigen Befund.
Unseren Erfahrungen zufolge ist es allerdings richtig, dass sich
nach der Conception fast immer ein grösseres Corpus luteum bildet,
welches beiläufig in 3-4 Monaten seine grösste räumliche Entwicklung
zu erreichen, d. h. meist haselnussgross zu sein pflegt. Die
Rückbildung scheint aber nicht so regelmässig zu erfolgen, da man
nach der Entbindung mit einem ausgetragenen Kinde manchmal nur
ein erbsengrosses, häufig jedoch kein Corpus luteum findet oder
nur ein sogenanntes Corpus nigricans, welches sich von einem blos
menstruellen nicht weiter unterscheiden lässt. Wichtiger ist aber
der Umstand, dass auch ohne nachfolgende Conception sich bohnen- bis
haselnussgrosse Corpora lutea entwickeln können, ein Befund, der ein
verhältnissmässig häufiger ist, da wir wiederholt in der Lage waren,
bei plötzlich verstorbenen, entschieden nicht schwangeren Individuen
derartige gelbe Körper zu finden. Damit befinden sich auch die
Angaben anderer Beobachter in Uebereinstimmung.[156]
[Sidenote: Schwanger gewesener Uterus.]
Soll nach Monaten oder Jahren die Frage entschieden werden, ob eine
verstorbene Person einmal oder mehrmal geboren habe, deren Beantwortung
nicht blos in civilrechtlicher Beziehung, sondern auch für die
Sicherstellung der Identität des betreffenden Individuums von Bedeutung
sein kann, dann ist ausser den an den Bauchdecken, am Muttermund und
am Scheideneingang etwa zu findenden Zeichen stattgehabter Ausdehnung
dieser Theile, insbesondere das Verhalten des Uterus als Ganzes
zu beachten, da eine einmal oder gar mehrmal schwanger gewesene
Gebärmutter nicht mehr vollständig zu jener Beschaffenheit zurückkehrt,
die dem jungfräulichen Uterus zukommt, so dass sich letzterer in der
Regel gut von einem solchen unterscheiden lässt, der bereits eine
Gravidität durchgemacht hatte.
Der Unterschied zeigt sich weniger in der Form, denn auch beim gravid
gewesenen Uterus finden wir dieselbe birnförmig und können ebenso wie
beim jungfräulichen in der Regel eine vordere, mehr flache und eine
hintere ausgebauchte Fläche unterscheiden; da jedoch auch die vordere
Seite etwas vorgewölbt erscheint und die Ecken des Uterus nicht so
scharf hervortreten, wie im jungfräulichen Zustande, so zeigt der
gravid gewesene Uterus im Allgemeinen eine abgerundetere Gestalt als
der virginale. Vorzugsweise ist aber die Grösse eine verschiedene.
Aus einer Reihe von Messungen ergab sich uns, dass der jungfräuliche
Uterus durchschnittlich eine Länge von 5·3-6 Cm. aufweist und dass
der Abstand der Tubeninsertionsstellen 3·7-4 Cm., die Dicke der
Uteruswand beiläufig 1 Cm. und die Breite des Cervix am äusseren
Muttermund 2 Cm. betrage. Dem entgegen zeigten zwei Uteri, welche von
Personen stammten, die beide vor einem Jahre geboren hatten, folgende
Dimensionen: Länge der beiden 9 Cm., Tubenabstand bei dem einen 4·5,
bei dem anderen 5 Cm., Dicke der Uteruswand in der Tubenhöhe bei
beiden 2, Cervix bei beiden 1½ Cm., während die Breite des Cervix,
am äusseren Muttermunde gemessen, bei dem einen 2·5, bei dem anderen
2·7 Cm. betrug.[157] Der schwanger gewesene Uterus ist sonach in allen
Dimensionen grösser und zugleich massiger. Diese Befunde, sowie die
viel derberen und weitere Gefässe enthaltenden Wandungen lassen sich
sehr gut für die Diagnose verwerthen, ebenso die weitere Höhlung des
Uteruskörpers. Dagegen können wir die hier und da zu findende Angabe,
dass die Plicae palmatae des Cervix nach der Gravidität nicht mehr so
deutlich sich finden, wie früher, indem sie mehr weniger verstreichen,
nicht bestätigen, haben sie vielmehr nicht blos in den oben erwähnten
zwei Fällen, sondern in vielen anderen sehr gut entwickelt gesehen,
obgleich wir zugeben, dass in manchen Fällen, namentlich wenn
ausgebreitete Zerreissungen stattgefunden haben, die Cervicalfalten
undeutlich werden und selbst ganz verschwinden können.
[Sidenote: Uterus nach Schwangerschaft.]
Lageveränderungen des Uterus und insbesondere peritonitische Adhäsionen
desselben beweisen für sich allein keineswegs eine vorausgegangene
Schwangerschaft; doch ist zu beachten, dass erfahrungsgemäss
verhältnissmässig ungleich häufiger nach Schwangerschaften sich solche
Befunde zu entwickeln pflegen, als ohne dieselben. Dass man auch
ohne vorausgegangene Schwangerschaften Vermehrung des Volumen des
Uterus, z. B. durch chronische Metritis, Neubildungen etc. bemerken
kann, bedarf keiner besonderen Ausführung, ebenso die Thatsache, dass
durch hohes Alter, aber auch durch pathologische Processe, ein durch
überstandene Schwangerschaften vergrösserter Uterus wieder atrophiren
kann. +Dittrich+ (Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 20) hält die
partielle Necrose der Uterusmusculatur für ein untrügliches Zeichen
stattgehabter Geburten. Doch findet sich diese Necrose nur dann, wenn
die Involution des Uterus nicht normal vor sich gegangen, insbesondere,
wenn sie durch puerperale Infectionskrankheiten gestört worden ist.
Die Fruchtabtreibung.
+Oesterr. Strafgesetz.+
§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine
Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht
verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt
zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
§. 145. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt, so soll die
Strafe auf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre ausgemessen,
die zu Stande gebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen einem
und fünf Jahren bestraft werden.
§. 146. Zu eben dieser Strafe, jedoch mit Verschärfung, ist der
Vater des abgetriebenen Kindes zu verurtheilen, wenn er mit an dem
Verbrechen Schuld trägt.
§. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der
aus was immer für einer Absicht wider Wissen und Willen der Mutter
die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt oder zu bewirken versucht.
§. 148. Ein solches Verbrechen soll mit schwerem Kerker zwischen
1 und 5 Jahren, und wenn zugleich der Mutter durch das Verbrechen
Gefahr am Leben oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden
ist, zwischen 5 und 10 Jahren bestraft werden.
+Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.+
§. 225. Eine Schwangere, welche ihre Frucht abtreibt oder im
Mutterleibe tödtet oder dies durch einen Anderen thun lässt, wird mit
Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten
bestraft.
§. 226. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher mit Einwilligung
der Schwangeren ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet. Hat
er dieses gegen Entgelt gethan, so ist auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren
zu erkennen.
§. 227. Ausser dem Falle des §. 226 wird Derjenige, welcher die
Leibesfrucht einer Schwangeren abtreibt, oder tödtet, mit Zuchthaus
von 2 bis 15 Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod einer
Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter
10 Jahren ein.
+Deutsches Strafgesetz.+
§. 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder
im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe
nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf
Denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die
Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr
beigebracht hat.
§. 219. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer einer
Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen
Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr
beigebracht hat.
§. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und
Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht
unter zwei Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausstrafe ein.
Es würde die diesem Buche gesteckten Grenzen überschreiten,
wenn wir auf die Geschichte der absichtlichen Unterbrechung der
Schwangerschaft, ein so grosses culturhistorisches und insbesondere
forensisch-medicinisches Interesse dieselbe auch bietet, näher
eingehen wollten, und wir müssen uns beschränken, auf die betreffenden
Specialarbeiten[158] hinzuweisen, aus welchen hervorgeht, dass die
Fruchtabtreibung, nachdem sie im classischen Alterthum sehr gewöhnlich
prakticirt wurde und als erlaubt galt, erst im dritten Jahrhundert
n. Chr. in den römischen Gesetzen als strafbar bezeichnet wird, dass
ferner auch die alten germanischen Gesetze die Fruchtabtreibung mit
Strafen belegten und dass die peinliche Halsgerichtsordnung +Karl+
V. die Fruchtabtreibung am Manne mit dem Schwerte, an der Frau durch
Ertränken bestrafte, wenn das Kind bereits „lebendig“ war, während die
Fixirung der Strafe dem Ermessen des Richters überlassen blieb, wenn
das Kind noch nicht „lebendig“ war, eine Bestimmung, die durch die
damaligen Anschauungen über die „animatio foetus“, über die Beseelung
der Frucht dictirt worden ist.
Dass auch in gegenwärtiger Zeit die Fruchtabtreibung sehr häufig
geübt wird, ist eine Thatsache. Bei den orientalischen Völkern gilt
sie noch heutzutage als etwas Erlaubtes und wird strafrechtlich gar
nicht oder nur ausnahmsweise verfolgt. Nach +Pollak+[159] endigen in
Persien, wo die Todesstrafe auf uneheliche Geburt gesetzt ist, alle
derartigen Schwangerschaften mit absichtlich eingeleiteten Abortus.
+Stricker+[160] und +Schort+[161] in dieser Beziehung in der Türkei
herrschen, geht daraus hervor, dass der künstliche Abortus bereits
als Ursache der Entvölkerung angesehen wird, und +Pardo+[162] erzählt
sogar aus Constantinopel, dass in einem Zeitraume von 10 Monaten 3000
(?!) verbrecherische Abortus nachgewiesen wurden, und dass noch vor
wenigen Jahren an einer Pharmacie Stambuls in einem Gefässe ein Fötus
als Aushängeschild des schmählichen Verbrechens zu sehen war, das hier
getrieben wurde.
Aber auch in hochcivilisirten Ländern gehört die Fruchtabtreibung
notorisch zu den häufigen Erscheinungen, obwohl gewiss nur die
geringste Zahl zur Kenntniss der Gerichte gelangt. Ueber ihre
Häufigkeit in Amerika und England wird von +Lex+ (l. c. 194) berichtet,
und bezüglich Frankreichs ergaben die statistischen Zusammenstellungen
+Tardieu+’s[163], dass binnen 11 Jahren (1850 bis 1861) 346 Anklagen
wegen verbrecherischen Aborten vorkamen und +Gallard+ (De l’avortement
au point de vue médico-légale. Paris 1878) hatte innerhalb von
blos zwei Jahren 22mal Gelegenheit, Fälle von angeschuldeter
Fruchtabtreibung zu begutachten, wovon jedoch nur 5 vor die Assisen
kamen. Auch +Chaussinand+ (Étude de la statistique criminelle de la
Fance. Lyon 1881) bezeichnet die Zahl von jährlich 20 bis 25 zur
strafrechtlichen Verfolgung kommenden Fruchtabtreibungsfälle als
„nombre presque dérisoire“. In Preussen kamen nach +Lex+ (pag. 193) in
den Jahren 1843-1859 277 derartige Anklagen vor, während in Oesterreich
(Cisleithanien), wie wir oben (pag. 4) angegeben haben, die höchste
Zahl der in den Jahren 1872-1876 wegen Fruchtabtreibung Verurtheilten
19, die niedrigste 10 betrug.
[Sidenote: Ursachen.]
Die Ursache der Fruchtabtreibung liegt in der bei weitem überwiegenden
Zahl der Fälle in dem Streben, den stattgehabten unehelichen
geschlechtlichen Umgang durch frühzeitige Unterbrechung der
Schwangerschaft zu verheimlichen und eben dadurch auch den übrigen
Folgen zuvorzukommen, die aus einer normalen Entbindung sich zu ergeben
pflegen. Dass von ehelich Schwangeren, d. h. um den Folgen übermässigen
Kindersegens vorzubeugen, zur Fruchtabtreibung geschritten wird, wie
schon +Aristoteles+ vorschlug, und wie dies noch gegenwärtig im
Oriente, wo die Polygamie besteht, thatsächlich der Fall ist[164],
kommt nicht gar selten vor. Vielleicht kann auch die längere Erhaltung
der Körperschönheit, die im Alterthum die Frauen zur Begehung der
Handlung bestimmte und noch gegenwärtig im Oriente dazu bestimmen soll,
das Motiv bilden.[165]
Unter Fruchtabtreibung im strengen Sinne versteht man die Einleitung
der Entbindung zu einer Zeit, in welcher die Frucht noch nicht die
Fähigkeit besitzt, selbstständig weiter zu leben, also vor der 28. bis
30. Schwangerschaftswoche.
[Sidenote: Strafe der Fruchtabtreibung.]
Auch das Strafgesetz (österr. St. G. §§. 144-148, St. G. Entwurf §§.
225-227, deutsches St. G. §§. 218-220) hat in erster Linie diese
Handlung im Auge, straft aber in gleicher Weise die Tödtung der Frucht
im Mutterleibe, worunter offenbar die einer bereits lebensfähigen
gemeint ist.
Eine strenge Scheidung dieser zwei Handlungen ist auch vom rein
ärztlichen Standpunkte nicht vollkommen möglich, da, wie wir hören
werden, auch bei der eigentlichen Fruchtabtreibung das Absterben der
Frucht das Primäre und die Ausstossung derselben erst das Secundäre
sein kann.
Erfahrungsgemäss wird die Fruchtabtreibung seltener durch die
Schwangere selbst, sondern häufig durch Andere oder unter Mitwirkung
Anderer vorgenommen. In einzelnen Fällen ist es der Vater der
betreffenden Frucht, der, vom gleichen Interesse wie die Schwangere
getrieben, die Fruchtabtreibung unternimmt; viel häufiger sind es
jedoch andere Helfershelfer, die dazu gegen Entgelt ihre Hand bieten
und, wie insbesondere die Erfahrung in grossen Städten lehrt, mitunter
gewerbsmässig dieses Geschäft betreiben.
Das Strafgesetz hat auf diesen Umstand Rücksicht genommen; während
jedoch das österr. St. G. auch schon den Vater des betreffenden Kindes,
wenn er bei der Fruchtabtreibung sich betheiligte, mit verschärfter
Strafe bedroht, bestimmt der österr. Entwurf und das deutsche St. G.
nur dann ein bedeutenderes Strafausmass, wenn der Betreffende die
Fruchtabtreibung oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe entweder
gegen Entgelt oder wider Wissen und Willen der Schwangeren unternommen
hatte. Im letzteren Falle hängt das Ausmass der Strafe auch von den
Nachtheilen ab, welche in Folge der Fruchtabtreibung für die Gesundheit
der Schwangeren entstanden sind (österr. St. G. §. 148), und es tritt
Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren ein, wenn dadurch der Tod der
Betreffenden veranlasst wurde (österr. St. G.-Entwurf §. 227, deutsches
St. G. §. 220).
Erwähnt sei noch, dass die Fruchtabtreibung unter jene Verbrechen
gehört, bei welchen das Gesetz auch den blossen Versuch bestraft.
Im Allgemeinen sind es bei derartigen Untersuchungen drei Fragen, die
von gerichtsärztlicher Seite beantwortet werden müssen.
1. Ob die betreffende Frauensperson wirklich abortirt habe.[166]
2. Ob der nachgewiesene Abortus ohne absichtliches Zuthun der
Schwangeren oder einer anderen Person, also spontan, erfolgt sei oder
ob er absichtlich eingeleitet wurde.
3. Ob und welche Folgen für die Gesundheit der betreffenden
Frauensperson aus der Fruchtabtreibung entstanden sind, beziehungsweise
ob dieselbe den Tod verursacht habe.
Die Diagnose des stattgefundenen Abortus.
Dieselbe gründet sich einestheils auf der Untersuchung der betreffenden
Frauensperson, anderseits auf jener des von ihr Abgegangenen. Ist man
in der Lage, beide Objecte zu untersuchen, dann unterliegt die Diagnose
keinen besonderen Schwierigkeiten, in der Regel ist dies jedoch
nicht der Fall und die Diagnose ist meist einzig und allein aus der
Untersuchung der Angeklagten zu stellen.
Untersuchung der Mutter.
Die Erscheinungen, welche im Falle eines wirklich stattgehabten
Abortus an der Mutter sich finden können, werden abhängen: erstens
von der Schwangerschaftsperiode, in welcher derselbe eingetreten
war, und zweitens von der Zeit, welche seit dem Abortus bis zur
gerichtsärztlichen Untersuchung verflossen ist.
[Sidenote: Befunde nach Abortus an der Mutter.]
In ersterer Beziehung ist es klar, dass unter sonst gleichen
Verhältnissen desto ausgesprochenere Zeichen einer Entbindung zu
erwarten sein werden, je weiter die betreffende Schwangerschaft bereits
vorgerückt war.
In den ersten 4-8 Wochen ist das menschliche Ei viel zu klein, um, wenn
es ausgestossen wird, auffallendere Veränderungen an den Genitalien
zu erzeugen. Die stärkere Blutung, die gewöhnlich einzutreten pflegt,
ist für sich allein ebenfalls nicht beweisend, da sie auch als
profuse Menstruation oder pathologische Blutung aufgefasst werden
kann. Auch am übrigen Körper sind keine ausgesprochenen Merkmale
bestandener Schwangerschaft vorhanden, da diese, wie oben erwähnt,
erst in den späteren Monaten und nur allmälig sich zu entwickeln
pflegen. Die Schwierigkeit, einen so frühzeitigen Abortus als solchen
zu erkennen, wird am besten durch die Thatsache illustrirt, dass
die unten zu besprechende Dysmenorrhoea membranacea, die von den
meisten Gynäkologen als ein menstruelles Leiden aufgefasst wird, von
Anderen[167] als ein Abortus in den ersten Tagen und Wochen gedeutet
wurde. Die verbrecherische Einleitung des Abortus in so früher Zeit
scheint neueren Beobachtungen zufolge[168] häufiger zu sein, als bisher
angenommen wurde, besonders dann, wenn Aerzte oder Hebammen sich eines
solchen Verbrechens schuldig machen oder gar die Fruchtabtreibung
gewerbsmässig betreiben.
In den späteren Monaten ist die Frucht bereits so weit gediehen, dass
ihre Geburt nicht mehr ohne entsprechende Dehnung des Genitalcanals
erfolgen kann, deren Spuren, wenigstens in der ersten Zeit nach der
Entbindung, sich erkennen lassen werden, und zwar desto deutlicher,
je grösser bereits die betreffende Frucht gewesen war. Im Allgemeinen
bestehen zwischen den Befunden, wie sie sich unmittelbar nach einem
Abortus im vierten bis siebenten Monate ergeben, und jenen, die nach
der Geburt eines bereits lebensfähigen Kindes an den Genitalien zu
finden sind, nur Gradunterschiede, von denen der wichtigste der ist,
dass beim Abortus verhältnissmässig ungleich seltener Einrisse am
Muttermund und am Scheidenostium angetroffen werden, und dass deren
Vorkommen, weil es eine bedeutende Ausdehnung der betreffenden Theile
voraussetzt, die bei einem Abortus, wenn derselbe nicht etwa schon nahe
der 28. Woche eintrat, nicht leicht in diesem Grade erfolgen kann,
in der Regel eher auf die Geburt eines lebensfähigen Kindes als auf
eine Fehlgeburt schliessen lässt. Auch die vollständige Zerreissung
der nach der Defloration zurückgebliebenen Hymenreste wird bei einem
Abortus nicht leicht geschehen, und es ist sogar denkbar, dass das
Hymen, wenn es durch den Coitus nicht zerrissen wurde, und wenn es eine
entsprechende Dehnbarkeit besitzt, auch einen Abortus, freilich nur
in den ersten Monaten, überstehen kann, ohne grössere Lacerationen zu
erleiden.[169]
In den genannten Monaten einer Schwangerschaft ist auch die Gebärmutter
bereits so weit ausgedehnt, dass sie sich in den ersten Tagen nach dem
Abortus über der Symphyse tasten lässt; dagegen ist die Ausdehnung des
Unterleibes in der Regel noch keine bedeutende und deshalb weder der
Befund von Schwangerschaftsnarben zu erwarten, noch eine besonders
auffallende Schlaffheit und Runzelung der Bauchdecken unmittelbar nach
erfolgter Geburt. Dafür findet sich meistens bereits die Linea fusca,
sowie die Pigmentirung der Warzen und Warzenhöfe, und ebenso häufig
ist die Schwellung der Brustdrüsen nachweisbar, sowie ein Ausfluss von
milchiger Flüssigkeit beim Druck auf dieselben.
Was die Zeit betrifft, welche seit dem Abortus verflossen ist, so
ist es natürlich, dass sich desto prägnantere und verlässlichere
Kennzeichen bieten werden, je früher nach der Entbindung die
betreffende Person zur Untersuchung gelangt. Längere Zeit darnach ist
die Diagnose ungleich schwieriger, als jene der Entbindung von einem
reifen oder der Reife nahen Kinde, da, wenn keine störenden Einflüsse
eintraten, die durch die Schwangerschaft und durch die Entbindung
veranlassten Erscheinungen viel schneller wieder verschwinden,
die betreffenden Theile ungleich vollkommener zu ihrer normalen
Beschaffenheit zurückkehren, als dies nach einer normalen Geburt der
Fall ist, und insbesondere nicht jene Merkmale zurückbleiben, die, wie
z. B. Schwangerschaftsnarben, die vernarbten Einrisse am Muttermund, am
Frenulum und selbst am Damm noch nach Jahren das Stattgehabthaben einer
normalen Schwangerschaft und Geburt zu diagnosticiren erlauben.
Wir werden daher, wenn nach Ablauf mehrerer Monate ein solcher Fall
zur Untersuchung gelangt, desto weniger verwerthbare Befunde erwarten
können, in je früherer Periode der Abortus eingetreten war.
Untersuchung der Abgänge.