Die Erkennung einer unmittelbar oder wenige Tage vor dem Tode eines

Individuums erfolgten Entbindung bietet bei der Untersuchung der

betreffenden +Leiche+ keine Schwierigkeiten, da ausser den bereits

durch die äussere Untersuchung sich ergebenden Befunden auch das

Verhalten der inneren Genitalien durch unmittelbare anatomische

Exploration constatirt werden kann. Man findet den Uterus vergrössert,

in der Regel schlaff, die Höhle erweitert, kurz nach der Entbindung

mit Blutgerinnseln gefüllt. Die Innenwand blutig imbibirt, zottig, mit

Fibringerinnseln und Deciduaresten bedeckt, die Placentarinsertion

durch eine gewöhnlich an der hinteren Wand des Fundus liegende, wie

zerwühlte Stelle erkennbar. Die Wandungen des Uterus verdickt, am

Durchschnitt weite klaffende Gefässe zeigend, die Portio vaginalis

verhältnissmässig kurz, wie gequetscht, der Muttermund bedeutend

erweitert, mit frischen Einrissen versehen.

Ist der Tod erst nach einigen Tagen in Folge septikämischer oder

entzündlicher Processe erfolgt, dann ergeben sich entsprechende

Veränderungen am Uterus und anderen Organen, die als bekannt

vorausgesetzt werden müssen. Erwähnt sei nur, dass in solchen Fällen

insbesondere die Gefässe des Uterus sowohl als des Perimetriums

genau zu untersuchen sind, da diese in der Regel Eiter verschiedener

Qualität zu enthalten pflegen. Nicht überflüssig dürfte die Bemerkung

sein, dass durch Erkrankungen der genannten Art die Involution des

Uterus wesentlich aufgehalten wird, und dass dieser Umstand bei der

Bestimmung der Zeit, die seit der betreffenden Entbindung bis zum Tode

verflossen ist, wohl in Betracht gezogen werden muss.

Ist der Tod durch eine andere Ursache und ohne dass die normale

Rückbildung des Uterus behindert wurde, eingetreten, z. B. durch

Selbstmord oder andere gewaltsame Todesart, dann finden wir den Uterus

in dem entsprechenden Stadium der Involution, und da diese ungefähr

nach 6-8 Wochen beendet ist, der Uterus jedoch unter sonst normalen

Verhältnissen schon um die dritte bis vierte Woche bereits in dem Grade

contrahirt zu sein pflegt, dass seine Grösse jener des normalen sich

beträchtlich nähert, so können diese Daten zur Abschätzung der seit

der Entbindung vergangenen Zeit verwendet werden, wobei jedoch wieder

festzuhalten ist, dass eben bei heimlich Entbundenen die Nichtschonung

während des Wochenbettes die Rückbildung des Uterus zu verzögern im

Stande ist.

[Sidenote: Corpus luteum.]

Eine Erwähnung verdient noch der Befund eines sogenannten +Corpus

luteum verum+ in den Ovarien. Das Corpus luteum bildet sich aus den

Resten eines geborstenen +Graaf+’schen Follikels durch Wucherung der

Follikelwandungen und spätere fettige Degeneration der neugebildeten

Zellenmassen, wobei auch das bei der Berstung des Follikels in

den Follikelraum gewöhnlich, aber nicht immer erfolgte geringe

Blutextravasat eine Rolle spielt. Seit jeher hat man nun behauptet,

dass jene Vorgänge besonders dann in intensiv und extensiv erhöhterem

Grade sich einstellen, wenn der betreffenden Eiauslösung sofort

Conception nachfolgt, dass in Folge dessen ein viel grösseres Corpus

luteum sich bilde, als nach einer nicht von Befruchtung gefolgten

Eiauslösung und ungleich länger sich erhalte als das menstruelle. Ein

derartiges Corpus luteum nannte man C. l. verum zum Unterschiede von

dem C. l. falsum, worunter man den kleinen und bald verschwindenden

gelben Körper verstand, der nach jeder Menstruation sich bildet. Man

sah somit in dem Vorhandensein eines Corpus luteum verum den Beweis

einer eben bestandenen oder vor Kurzem beendeten Schwangerschaft

und daher einen auch für die gerichtsärztliche Diagnose der

Schwangerschaft und Geburt wichtigen Befund.

Unseren Erfahrungen zufolge ist es allerdings richtig, dass sich

nach der Conception fast immer ein grösseres Corpus luteum bildet,

welches beiläufig in 3-4 Monaten seine grösste räumliche Entwicklung

zu erreichen, d. h. meist haselnussgross zu sein pflegt. Die

Rückbildung scheint aber nicht so regelmässig zu erfolgen, da man

nach der Entbindung mit einem ausgetragenen Kinde manchmal nur

ein erbsengrosses, häufig jedoch kein Corpus luteum findet oder

nur ein sogenanntes Corpus nigricans, welches sich von einem blos

menstruellen nicht weiter unterscheiden lässt. Wichtiger ist aber

der Umstand, dass auch ohne nachfolgende Conception sich bohnen- bis

haselnussgrosse Corpora lutea entwickeln können, ein Befund, der ein

verhältnissmässig häufiger ist, da wir wiederholt in der Lage waren,

bei plötzlich verstorbenen, entschieden nicht schwangeren Individuen

derartige gelbe Körper zu finden. Damit befinden sich auch die

Angaben anderer Beobachter in Uebereinstimmung.[156]

[Sidenote: Schwanger gewesener Uterus.]

Soll nach Monaten oder Jahren die Frage entschieden werden, ob eine

verstorbene Person einmal oder mehrmal geboren habe, deren Beantwortung

nicht blos in civilrechtlicher Beziehung, sondern auch für die

Sicherstellung der Identität des betreffenden Individuums von Bedeutung

sein kann, dann ist ausser den an den Bauchdecken, am Muttermund und

am Scheideneingang etwa zu findenden Zeichen stattgehabter Ausdehnung

dieser Theile, insbesondere das Verhalten des Uterus als Ganzes

zu beachten, da eine einmal oder gar mehrmal schwanger gewesene

Gebärmutter nicht mehr vollständig zu jener Beschaffenheit zurückkehrt,

die dem jungfräulichen Uterus zukommt, so dass sich letzterer in der

Regel gut von einem solchen unterscheiden lässt, der bereits eine

Gravidität durchgemacht hatte.

Der Unterschied zeigt sich weniger in der Form, denn auch beim gravid

gewesenen Uterus finden wir dieselbe birnförmig und können ebenso wie

beim jungfräulichen in der Regel eine vordere, mehr flache und eine

hintere ausgebauchte Fläche unterscheiden; da jedoch auch die vordere

Seite etwas vorgewölbt erscheint und die Ecken des Uterus nicht so

scharf hervortreten, wie im jungfräulichen Zustande, so zeigt der

gravid gewesene Uterus im Allgemeinen eine abgerundetere Gestalt als

der virginale. Vorzugsweise ist aber die Grösse eine verschiedene.

Aus einer Reihe von Messungen ergab sich uns, dass der jungfräuliche

Uterus durchschnittlich eine Länge von 5·3-6 Cm. aufweist und dass

der Abstand der Tubeninsertionsstellen 3·7-4 Cm., die Dicke der

Uteruswand beiläufig 1 Cm. und die Breite des Cervix am äusseren

Muttermund 2 Cm. betrage. Dem entgegen zeigten zwei Uteri, welche von

Personen stammten, die beide vor einem Jahre geboren hatten, folgende

Dimensionen: Länge der beiden 9 Cm., Tubenabstand bei dem einen 4·5,

bei dem anderen 5 Cm., Dicke der Uteruswand in der Tubenhöhe bei

beiden 2, Cervix bei beiden 1½ Cm., während die Breite des Cervix,

am äusseren Muttermunde gemessen, bei dem einen 2·5, bei dem anderen

2·7 Cm. betrug.[157] Der schwanger gewesene Uterus ist sonach in allen

Dimensionen grösser und zugleich massiger. Diese Befunde, sowie die

viel derberen und weitere Gefässe enthaltenden Wandungen lassen sich

sehr gut für die Diagnose verwerthen, ebenso die weitere Höhlung des

Uteruskörpers. Dagegen können wir die hier und da zu findende Angabe,

dass die Plicae palmatae des Cervix nach der Gravidität nicht mehr so

deutlich sich finden, wie früher, indem sie mehr weniger verstreichen,

nicht bestätigen, haben sie vielmehr nicht blos in den oben erwähnten

zwei Fällen, sondern in vielen anderen sehr gut entwickelt gesehen,

obgleich wir zugeben, dass in manchen Fällen, namentlich wenn

ausgebreitete Zerreissungen stattgefunden haben, die Cervicalfalten

undeutlich werden und selbst ganz verschwinden können.

[Sidenote: Uterus nach Schwangerschaft.]

Lageveränderungen des Uterus und insbesondere peritonitische Adhäsionen

desselben beweisen für sich allein keineswegs eine vorausgegangene

Schwangerschaft; doch ist zu beachten, dass erfahrungsgemäss

verhältnissmässig ungleich häufiger nach Schwangerschaften sich solche

Befunde zu entwickeln pflegen, als ohne dieselben. Dass man auch

ohne vorausgegangene Schwangerschaften Vermehrung des Volumen des

Uterus, z. B. durch chronische Metritis, Neubildungen etc. bemerken

kann, bedarf keiner besonderen Ausführung, ebenso die Thatsache, dass

durch hohes Alter, aber auch durch pathologische Processe, ein durch

überstandene Schwangerschaften vergrösserter Uterus wieder atrophiren

kann. +Dittrich+ (Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 20) hält die

partielle Necrose der Uterusmusculatur für ein untrügliches Zeichen

stattgehabter Geburten. Doch findet sich diese Necrose nur dann, wenn

die Involution des Uterus nicht normal vor sich gegangen, insbesondere,

wenn sie durch puerperale Infectionskrankheiten gestört worden ist.

Die Fruchtabtreibung.

+Oesterr. Strafgesetz.+

§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine

Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht

verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt

zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.

§. 145. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt, so soll die

Strafe auf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre ausgemessen,

die zu Stande gebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen einem

und fünf Jahren bestraft werden.

§. 146. Zu eben dieser Strafe, jedoch mit Verschärfung, ist der

Vater des abgetriebenen Kindes zu verurtheilen, wenn er mit an dem

Verbrechen Schuld trägt.

§. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der

aus was immer für einer Absicht wider Wissen und Willen der Mutter

die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt oder zu bewirken versucht.

§. 148. Ein solches Verbrechen soll mit schwerem Kerker zwischen

1 und 5 Jahren, und wenn zugleich der Mutter durch das Verbrechen

Gefahr am Leben oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden

ist, zwischen 5 und 10 Jahren bestraft werden.

+Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.+

§. 225. Eine Schwangere, welche ihre Frucht abtreibt oder im

Mutterleibe tödtet oder dies durch einen Anderen thun lässt, wird mit

Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten

bestraft.

§. 226. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher mit Einwilligung

der Schwangeren ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet. Hat

er dieses gegen Entgelt gethan, so ist auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren

zu erkennen.

§. 227. Ausser dem Falle des §. 226 wird Derjenige, welcher die

Leibesfrucht einer Schwangeren abtreibt, oder tödtet, mit Zuchthaus

von 2 bis 15 Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod einer

Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter

10 Jahren ein.

+Deutsches Strafgesetz.+

§. 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder

im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe

nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf

Denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die

Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr

beigebracht hat.

§. 219. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer einer

Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen

Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr

beigebracht hat.

§. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und

Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht

unter zwei Jahren bestraft.

Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden,

so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche

Zuchthausstrafe ein.

Es würde die diesem Buche gesteckten Grenzen überschreiten,

wenn wir auf die Geschichte der absichtlichen Unterbrechung der

Schwangerschaft, ein so grosses culturhistorisches und insbesondere

forensisch-medicinisches Interesse dieselbe auch bietet, näher

eingehen wollten, und wir müssen uns beschränken, auf die betreffenden

Specialarbeiten[158] hinzuweisen, aus welchen hervorgeht, dass die

Fruchtabtreibung, nachdem sie im classischen Alterthum sehr gewöhnlich

prakticirt wurde und als erlaubt galt, erst im dritten Jahrhundert

n. Chr. in den römischen Gesetzen als strafbar bezeichnet wird, dass

ferner auch die alten germanischen Gesetze die Fruchtabtreibung mit

Strafen belegten und dass die peinliche Halsgerichtsordnung +Karl+

V. die Fruchtabtreibung am Manne mit dem Schwerte, an der Frau durch

Ertränken bestrafte, wenn das Kind bereits „lebendig“ war, während die

Fixirung der Strafe dem Ermessen des Richters überlassen blieb, wenn

das Kind noch nicht „lebendig“ war, eine Bestimmung, die durch die

damaligen Anschauungen über die „animatio foetus“, über die Beseelung

der Frucht dictirt worden ist.

Dass auch in gegenwärtiger Zeit die Fruchtabtreibung sehr häufig

geübt wird, ist eine Thatsache. Bei den orientalischen Völkern gilt

sie noch heutzutage als etwas Erlaubtes und wird strafrechtlich gar

nicht oder nur ausnahmsweise verfolgt. Nach +Pollak+[159] endigen in

Persien, wo die Todesstrafe auf uneheliche Geburt gesetzt ist, alle

derartigen Schwangerschaften mit absichtlich eingeleiteten Abortus.

+Stricker+[160] und +Schort+[161] in dieser Beziehung in der Türkei

herrschen, geht daraus hervor, dass der künstliche Abortus bereits

als Ursache der Entvölkerung angesehen wird, und +Pardo+[162] erzählt

sogar aus Constantinopel, dass in einem Zeitraume von 10 Monaten 3000

(?!) verbrecherische Abortus nachgewiesen wurden, und dass noch vor

wenigen Jahren an einer Pharmacie Stambuls in einem Gefässe ein Fötus

als Aushängeschild des schmählichen Verbrechens zu sehen war, das hier

getrieben wurde.

Aber auch in hochcivilisirten Ländern gehört die Fruchtabtreibung

notorisch zu den häufigen Erscheinungen, obwohl gewiss nur die

geringste Zahl zur Kenntniss der Gerichte gelangt. Ueber ihre

Häufigkeit in Amerika und England wird von +Lex+ (l. c. 194) berichtet,

und bezüglich Frankreichs ergaben die statistischen Zusammenstellungen

+Tardieu+’s[163], dass binnen 11 Jahren (1850 bis 1861) 346 Anklagen

wegen verbrecherischen Aborten vorkamen und +Gallard+ (De l’avortement

au point de vue médico-légale. Paris 1878) hatte innerhalb von

blos zwei Jahren 22mal Gelegenheit, Fälle von angeschuldeter

Fruchtabtreibung zu begutachten, wovon jedoch nur 5 vor die Assisen

kamen. Auch +Chaussinand+ (Étude de la statistique criminelle de la

Fance. Lyon 1881) bezeichnet die Zahl von jährlich 20 bis 25 zur

strafrechtlichen Verfolgung kommenden Fruchtabtreibungsfälle als

„nombre presque dérisoire“. In Preussen kamen nach +Lex+ (pag. 193) in

den Jahren 1843-1859 277 derartige Anklagen vor, während in Oesterreich

(Cisleithanien), wie wir oben (pag. 4) angegeben haben, die höchste

Zahl der in den Jahren 1872-1876 wegen Fruchtabtreibung Verurtheilten

19, die niedrigste 10 betrug.

[Sidenote: Ursachen.]

Die Ursache der Fruchtabtreibung liegt in der bei weitem überwiegenden

Zahl der Fälle in dem Streben, den stattgehabten unehelichen

geschlechtlichen Umgang durch frühzeitige Unterbrechung der

Schwangerschaft zu verheimlichen und eben dadurch auch den übrigen

Folgen zuvorzukommen, die aus einer normalen Entbindung sich zu ergeben

pflegen. Dass von ehelich Schwangeren, d. h. um den Folgen übermässigen

Kindersegens vorzubeugen, zur Fruchtabtreibung geschritten wird, wie

schon +Aristoteles+ vorschlug, und wie dies noch gegenwärtig im

Oriente, wo die Polygamie besteht, thatsächlich der Fall ist[164],

kommt nicht gar selten vor. Vielleicht kann auch die längere Erhaltung

der Körperschönheit, die im Alterthum die Frauen zur Begehung der

Handlung bestimmte und noch gegenwärtig im Oriente dazu bestimmen soll,

das Motiv bilden.[165]

Unter Fruchtabtreibung im strengen Sinne versteht man die Einleitung

der Entbindung zu einer Zeit, in welcher die Frucht noch nicht die

Fähigkeit besitzt, selbstständig weiter zu leben, also vor der 28. bis

30. Schwangerschaftswoche.

[Sidenote: Strafe der Fruchtabtreibung.]

Auch das Strafgesetz (österr. St. G. §§. 144-148, St. G. Entwurf §§.

225-227, deutsches St. G. §§. 218-220) hat in erster Linie diese

Handlung im Auge, straft aber in gleicher Weise die Tödtung der Frucht

im Mutterleibe, worunter offenbar die einer bereits lebensfähigen

gemeint ist.

Eine strenge Scheidung dieser zwei Handlungen ist auch vom rein

ärztlichen Standpunkte nicht vollkommen möglich, da, wie wir hören

werden, auch bei der eigentlichen Fruchtabtreibung das Absterben der

Frucht das Primäre und die Ausstossung derselben erst das Secundäre

sein kann.

Erfahrungsgemäss wird die Fruchtabtreibung seltener durch die

Schwangere selbst, sondern häufig durch Andere oder unter Mitwirkung

Anderer vorgenommen. In einzelnen Fällen ist es der Vater der

betreffenden Frucht, der, vom gleichen Interesse wie die Schwangere

getrieben, die Fruchtabtreibung unternimmt; viel häufiger sind es

jedoch andere Helfershelfer, die dazu gegen Entgelt ihre Hand bieten

und, wie insbesondere die Erfahrung in grossen Städten lehrt, mitunter

gewerbsmässig dieses Geschäft betreiben.

Das Strafgesetz hat auf diesen Umstand Rücksicht genommen; während

jedoch das österr. St. G. auch schon den Vater des betreffenden Kindes,

wenn er bei der Fruchtabtreibung sich betheiligte, mit verschärfter

Strafe bedroht, bestimmt der österr. Entwurf und das deutsche St. G.

nur dann ein bedeutenderes Strafausmass, wenn der Betreffende die

Fruchtabtreibung oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe entweder

gegen Entgelt oder wider Wissen und Willen der Schwangeren unternommen

hatte. Im letzteren Falle hängt das Ausmass der Strafe auch von den

Nachtheilen ab, welche in Folge der Fruchtabtreibung für die Gesundheit

der Schwangeren entstanden sind (österr. St. G. §. 148), und es tritt

Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren ein, wenn dadurch der Tod der

Betreffenden veranlasst wurde (österr. St. G.-Entwurf §. 227, deutsches

St. G. §. 220).

Erwähnt sei noch, dass die Fruchtabtreibung unter jene Verbrechen

gehört, bei welchen das Gesetz auch den blossen Versuch bestraft.

Im Allgemeinen sind es bei derartigen Untersuchungen drei Fragen, die

von gerichtsärztlicher Seite beantwortet werden müssen.

1. Ob die betreffende Frauensperson wirklich abortirt habe.[166]

2. Ob der nachgewiesene Abortus ohne absichtliches Zuthun der

Schwangeren oder einer anderen Person, also spontan, erfolgt sei oder

ob er absichtlich eingeleitet wurde.

3. Ob und welche Folgen für die Gesundheit der betreffenden

Frauensperson aus der Fruchtabtreibung entstanden sind, beziehungsweise

ob dieselbe den Tod verursacht habe.

Die Diagnose des stattgefundenen Abortus.

Dieselbe gründet sich einestheils auf der Untersuchung der betreffenden

Frauensperson, anderseits auf jener des von ihr Abgegangenen. Ist man

in der Lage, beide Objecte zu untersuchen, dann unterliegt die Diagnose

keinen besonderen Schwierigkeiten, in der Regel ist dies jedoch

nicht der Fall und die Diagnose ist meist einzig und allein aus der

Untersuchung der Angeklagten zu stellen.

Untersuchung der Mutter.

Die Erscheinungen, welche im Falle eines wirklich stattgehabten

Abortus an der Mutter sich finden können, werden abhängen: erstens

von der Schwangerschaftsperiode, in welcher derselbe eingetreten

war, und zweitens von der Zeit, welche seit dem Abortus bis zur

gerichtsärztlichen Untersuchung verflossen ist.

[Sidenote: Befunde nach Abortus an der Mutter.]

In ersterer Beziehung ist es klar, dass unter sonst gleichen

Verhältnissen desto ausgesprochenere Zeichen einer Entbindung zu

erwarten sein werden, je weiter die betreffende Schwangerschaft bereits

vorgerückt war.

In den ersten 4-8 Wochen ist das menschliche Ei viel zu klein, um, wenn

es ausgestossen wird, auffallendere Veränderungen an den Genitalien

zu erzeugen. Die stärkere Blutung, die gewöhnlich einzutreten pflegt,

ist für sich allein ebenfalls nicht beweisend, da sie auch als

profuse Menstruation oder pathologische Blutung aufgefasst werden

kann. Auch am übrigen Körper sind keine ausgesprochenen Merkmale

bestandener Schwangerschaft vorhanden, da diese, wie oben erwähnt,

erst in den späteren Monaten und nur allmälig sich zu entwickeln

pflegen. Die Schwierigkeit, einen so frühzeitigen Abortus als solchen

zu erkennen, wird am besten durch die Thatsache illustrirt, dass

die unten zu besprechende Dysmenorrhoea membranacea, die von den

meisten Gynäkologen als ein menstruelles Leiden aufgefasst wird, von

Anderen[167] als ein Abortus in den ersten Tagen und Wochen gedeutet

wurde. Die verbrecherische Einleitung des Abortus in so früher Zeit

scheint neueren Beobachtungen zufolge[168] häufiger zu sein, als bisher

angenommen wurde, besonders dann, wenn Aerzte oder Hebammen sich eines

solchen Verbrechens schuldig machen oder gar die Fruchtabtreibung

gewerbsmässig betreiben.

In den späteren Monaten ist die Frucht bereits so weit gediehen, dass

ihre Geburt nicht mehr ohne entsprechende Dehnung des Genitalcanals

erfolgen kann, deren Spuren, wenigstens in der ersten Zeit nach der

Entbindung, sich erkennen lassen werden, und zwar desto deutlicher,

je grösser bereits die betreffende Frucht gewesen war. Im Allgemeinen

bestehen zwischen den Befunden, wie sie sich unmittelbar nach einem

Abortus im vierten bis siebenten Monate ergeben, und jenen, die nach

der Geburt eines bereits lebensfähigen Kindes an den Genitalien zu

finden sind, nur Gradunterschiede, von denen der wichtigste der ist,

dass beim Abortus verhältnissmässig ungleich seltener Einrisse am

Muttermund und am Scheidenostium angetroffen werden, und dass deren

Vorkommen, weil es eine bedeutende Ausdehnung der betreffenden Theile

voraussetzt, die bei einem Abortus, wenn derselbe nicht etwa schon nahe

der 28. Woche eintrat, nicht leicht in diesem Grade erfolgen kann,

in der Regel eher auf die Geburt eines lebensfähigen Kindes als auf

eine Fehlgeburt schliessen lässt. Auch die vollständige Zerreissung

der nach der Defloration zurückgebliebenen Hymenreste wird bei einem

Abortus nicht leicht geschehen, und es ist sogar denkbar, dass das

Hymen, wenn es durch den Coitus nicht zerrissen wurde, und wenn es eine

entsprechende Dehnbarkeit besitzt, auch einen Abortus, freilich nur

in den ersten Monaten, überstehen kann, ohne grössere Lacerationen zu

erleiden.[169]

In den genannten Monaten einer Schwangerschaft ist auch die Gebärmutter

bereits so weit ausgedehnt, dass sie sich in den ersten Tagen nach dem

Abortus über der Symphyse tasten lässt; dagegen ist die Ausdehnung des

Unterleibes in der Regel noch keine bedeutende und deshalb weder der

Befund von Schwangerschaftsnarben zu erwarten, noch eine besonders

auffallende Schlaffheit und Runzelung der Bauchdecken unmittelbar nach

erfolgter Geburt. Dafür findet sich meistens bereits die Linea fusca,

sowie die Pigmentirung der Warzen und Warzenhöfe, und ebenso häufig

ist die Schwellung der Brustdrüsen nachweisbar, sowie ein Ausfluss von

milchiger Flüssigkeit beim Druck auf dieselben.

Was die Zeit betrifft, welche seit dem Abortus verflossen ist, so

ist es natürlich, dass sich desto prägnantere und verlässlichere

Kennzeichen bieten werden, je früher nach der Entbindung die

betreffende Person zur Untersuchung gelangt. Längere Zeit darnach ist

die Diagnose ungleich schwieriger, als jene der Entbindung von einem

reifen oder der Reife nahen Kinde, da, wenn keine störenden Einflüsse

eintraten, die durch die Schwangerschaft und durch die Entbindung

veranlassten Erscheinungen viel schneller wieder verschwinden,

die betreffenden Theile ungleich vollkommener zu ihrer normalen

Beschaffenheit zurückkehren, als dies nach einer normalen Geburt der

Fall ist, und insbesondere nicht jene Merkmale zurückbleiben, die, wie

z. B. Schwangerschaftsnarben, die vernarbten Einrisse am Muttermund, am

Frenulum und selbst am Damm noch nach Jahren das Stattgehabthaben einer

normalen Schwangerschaft und Geburt zu diagnosticiren erlauben.

Wir werden daher, wenn nach Ablauf mehrerer Monate ein solcher Fall

zur Untersuchung gelangt, desto weniger verwerthbare Befunde erwarten

können, in je früherer Periode der Abortus eingetreten war.

Untersuchung der Abgänge.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 24 / 132 段