und die extremsten Behauptungen hervorgerufen. Während die einen
leugneten, dass die Schwangerschaft länger als 40 Wochen dauern
könne, wollen ältere Autoren zwölf- und mehrmonatliche Dauer
der Schwangerschaft beobachtet haben.[135] Die Wahrheit liegt,
wie gewöhnlich, in der Mitte. Gegenwärtig geben die meisten und
erfahrensten Geburtshelfer zu, dass der Eintritt der Entbindung um Tage
und selbst um Wochen sich verzögern kann. +Simpson+[136] theilt vier
Beobachtungen mit, wo die Schwangerschaft länger als 280 Tage gedauert
hatte, und zwar vom Aufhören der zuletzt erschienenen Menstruation
gerechnet 333, 332, 319 und 324 Tage. Nimmt man an, die Conception
sei erst kurz vor dem zu erwarten gewesenen Eintritt der nächsten
Menstruation erfolgt, und rechnet deshalb 23 Tage ab, so bleiben noch
immer 310, 309, 296 und 301 Tage. Unter 782 von +Merimann+, +Murphy+
und +Reid+ zusammengestellten Fällen, in denen sich der letzte Tag, an
welchem die Menstruation noch erschienen war, bestimmen liess, trat
von diesem Tage an gerechnet bei 173 Frauen die Geburt zwischen dem
281. und 287. Tage, bei 99 zwischen dem 288. und 294., bei 63 zwischen
dem 295. und 301. und 20mal zwischen dem 302. und 326. Tage ein. Bei
40 Fällen, in denen bei Frauen und Mädchen der Tag der Conception
mit völliger Sicherheit ermittelt werden konnte, fiel ziemlich die
Hälfte der Geburten (18) auf den 274.-280. Tag, während 6 zwischen
dem 281.-287. und 4 zwischen dem 288.-294. Tage erfolgten. Auch
+Schröder+ (l. c. 60) gibt zu, dass die Geburt bis zum 320. Tage nach
der Conception sich verzögern kann, und damit ist die Möglichkeit einer
Spätgeburt von Seiten anerkannt, die vor Allem berufen sind, darüber
ein Urtheil abzugeben. In einem von +Puppe+ (Zeitschr. f. Med.-Beamte,
1891, pag. 10) mitgetheilten Falle, wo der Conceptionstag bekannt war,
verblieb die Frucht (Anencephalus) 357, respective 348 Tage im Uterus,
in dem von +Purkhauer+ (Virchow’s Jahrb. 1890, I, 477) beobachteten
300, respective 316 Tage. Trotz Leben des Kindes hatten die
Kindesbewegungen in den letzten Monaten aufgehört, so dass vielleicht
der Reiz fehlte, den dieselben auf den Uterus ausüben.
Wir sind demnach auch in forensischen Fällen genöthigt, mit einer
solchen Möglichkeit zu rechnen, umsomehr, als, wie +Simpson+ richtig
bemerkt, auch vom theoretischen Standpunkt nicht abzusehen ist, warum
der physiologische Act der Geburt nicht ebenso gut bezüglich der Zeit
seines Eintretens Schwankungen unterliegen könnte, wie z. B. das
Zahnen, die Pubertät oder die Menstruation, und es ist bekannt, dass
bezüglich letzterer Erscheinung von einzelnen Autoren (+Cederschjöld+,
+Schuster+, +Bischoff+, +Berthold+) die Ansicht vertreten wurde, dass
die Schwangerschaftsdauer 10 individuelle Menstruationsperioden betrage
und deshalb ebenso wie diese bald länger, bald kürzer ausfallen könne,
eine Anschauung, die neuestens von +Paul Löwenhardt+[137] wieder
aufgenommen wurde und auch darin ihre Unterstützung findet, dass, wie
schon +Elsässer+ und +Wald+ hervorgehoben haben, der spontane Abortus
häufig mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, in welchem die Menstruation
erscheinen sollte.
Wie aus den oben angeführten Bestimmungen (Oesterr. bürg. Gesetzb.,
§§. 138, 163, Preuss. Landr., II. Th., §§. 2, 19, 22, 1077, Rhein.
Civilr., Art. 312 und 315, und Preuss. Gesetz vom 24. April 1854, §.
15) hervorgeht, nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit einer Spätgeburt
ausdrücklich Rücksicht, indem es 300, beziehungsweise 302 Tage als
die äusserste Grenze annimmt, bis zu welcher Jemandem die Vaterschaft
zugemuthet werden kann. Diese Frist ist zwar mit Rücksicht auf die
Thatsache, dass den Angaben der Geburtshelfer zufolge noch bis zum
320. Tage nach der Conception eine Geburt erfolgen kann, gegenüber der
allgemeinen Möglichkeit etwas zu kurz genommen, da jedoch die Fälle,
in denen noch nach dem 300. Tage eine Entbindung erfolgte, ausnehmend
selten sind, und gegenüber der enormen Zahl früher sich beendigender
Schwangerschaften fast verschwinden, so dürften obige Bestimmungen so
ziemlich das Richtige getroffen haben.[138]
Käme ein einschlägiger Fall zur gerichtsärztlichen Untersuchung,
so wäre es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst den Tag der
erfolgten Entbindung genau sicherzustellen, wenn derselbe nicht
bereits actenmässig erhoben ist. In frischen Fällen kann sowohl die
Untersuchung der Wöchnerin, als die des Kindes Anhaltspunkte für
eine solche Zeitbestimmung gewähren und den Arzt gegenüber einer
etwaigen falschen Angabe des Geburtstages sichern, deren Möglichkeit
in derartigen Fällen deshalb nicht immer auszuschliessen ist, weil,
wie Erfahrungen lehrten, viele der angeblichen Spätgeburten auf puren
Betrug hinauslaufen.
Zweitens ist die Entwicklung des betreffenden Kindes in Erwägung zu
ziehen, auf deren Constatirung auch durch den Wortlaut einzelner der
angeführten gesetzlichen Bestimmungen ein besonderer Werth gelegt wird.
Wir werden die Eigenschaften der Früchte aus den verschiedenen Monaten
der Schwangerschaft an einer anderen Stelle besprechen, ebenso die
Umstände, welche, abgesehen vom Fruchtalter, dieselben zu alteriren im
Stande sind. Hier sei nur bemerkt, dass die Annahme einer Spätgeburt
desto mehr entfällt, je weniger das geborene Kind jene Eigenschaften
zeigt, welche die ausgetragene Frucht charakterisiren, und dass, wenn
die Schwangerschaft einen sonst ungestörten Verlauf genommen, mit Recht
zu erwarten sein wird, dass die betreffende Frucht in Länge, Gewicht
und in sonstigen Eigenschaften eine vorgeschrittenere Entwicklung
zeigen wird, als wir sie sonst bei zur gewöhnlichen Zeit geborenen
Kindern zu sehen in der Lage sind[139], obgleich nicht zu übersehen
ist, dass auch bei letzteren der Grad der körperlichen Entwicklung in
ziemlich weiten Grenzen sich bewegt und insbesondere die Fälle gar
nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhnlich stark entwickelte
Kinder zur Welt gebracht werden. Dies gilt nicht blos von der Länge und
dem Körpergewichte, sondern auch von manchen Eigenschaften, die in der
Regel erst nach der Geburt sich einzustellen pflegen. So sind z. B.
Fälle, in denen ausgetragene Kinder bereits Zähne mit zur Welt gebracht
haben, wiederholt beobachtet worden, und es wäre demnach irrig, blos
aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung auf das Vorliegen einer
Spätgeburt zu schliessen.[140]
Nicht zu übersehen ist ferner bei der Begutachtung derartiger Fälle,
dass nur verhältnissmässig sehr selten Grund vorhanden ist zur Annahme,
dass noch am letzten Tage, nachdem die Ehe durch Tod des Gatten oder
durch Scheidung zur Auflösung kam oder noch kurz vorher der Coitus
ausgeübt worden ist; insbesondere wird im ersteren Falle häufig genug
die Natur der Krankheit, welcher der Betreffende schliesslich erlag,
eine solche gewesen sein, dass nicht angenommen werden kann, dass
während des Bestandes derselben der Beischlaf hat ausgeführt werden
können, und es ist selbstverständlich, dass unter solchen Umständen
die Zeit, während welcher der Mann vor seinem Tode cohabitations-
oder befruchtungsunfähig gewesen war, ebenfalls bei einer angeblichen
Spätgeburt, sowie überhaupt bei einer nach dem Tode des Gatten
erfolgten Entbindung in Betracht gezogen und mitgerechnet werden muss.
Fälle, in denen die Spätgeburt Gegenstand gerichtsärztlicher
Beurtheilung wurde, sind in der Literatur ziemlich zahlreich
vorhanden.
Von den älteren erwähnen wir insbesondere den von +Marc+[141]
mitgetheilten, weil in diesem gleichzeitig die merkwürdige Frage sich
aufwarf, ob im Sinne des Gesetzes als Niederkunft schon der Beginn
der Entbindung oder nur der Zeitpunkt der Ausstossung der Frucht zu
verstehen sei. Der Fall spielt in Bayern zu einer Zeit, als noch die
Bestimmung galt, dass nur dann Paternitätsansprüche erhoben werden
können, wenn die Niederkunft innerhalb des 210. bis 285. Tages
erfolgte. Die Betreffende war nun erst am 286. Tage niedergekommen,
nachdem jedoch schon Tags zuvor, also gerade an dem vom Gesetze als
Grenze bestimmten Tage, Geburtswehen eingetreten waren, welcher
Umstand zu obigem interessanten Rechtsstreit Veranlassung gab, der
jedoch zu Ungunsten der Mutter entschieden wurde.
Ein Fall von angeblicher Spätgeburt in Folge einer erdichteten
Nothzucht (306 Tage nach letzterer) findet sich in Henke’s
Zeitschrift, 1821, pag. 418. Auch in dem bereits oben citirten Falle
+Schuhmacher+’s, in welchem gegen einen Wundarzt die Klage auf in
der Chloroformnarkose vollbrachte Nothzucht erhoben wurde, wollte
die betreffende Frauensperson ihre Schwängerung von diesem Acte
herleiten, obgleich die Entbindung erst 317 Tage darnach eingetreten
war.
Weitere einschlägige Fälle vide +Taylor+ (l. c. II, 269) und
+Casper+-+Liman+ (l. c. I, 92).
Anomalien der Schwangerschaft.
Von diesen wollen wir, als ein forensisches Interesse besitzend,
die Nachempfängniss, die extrauterine und die Molenschwangerschaft
besprechen.
Die Nachempfängniss.
Die Möglichkeit einer Nachempfängniss ist ebenfalls eine bereits von
den Alten erwogene Frage, und noch heute kann dieselbe keineswegs als
gelöst angesehen werden.
Wir müssen, wie die alten Aerzte thaten und wie dies auch ein neuerer
Schriftsteller über diesen Gegenstand -- +Kussmaul+[142] -- thut,
unterscheiden zwischen +Ueberschwängerung+ (Superfoecundatio)
und +Ueberfruchtung+ (Superfoetatio), indem wir unter ersterer
Bezeichnung eine Empfängniss verstehen, die noch während der ersten
Menstruations- (Ovulations-) Periode einer bereits eingetretenen folgt,
unter Ueberfruchtung aber eine neue, in den späteren Perioden einer
bestehenden Schwangerschaft eintretende Empfängniss begreifen.
Die Möglichkeit einer +Ueberschwängerung+ in dem bezeichneten
Sinne wird allgemein zugegeben, weil das befruchtete Eichen in der
Regel noch einige Tage im Eileiter verweilt und weil dasselbe, wenn es
sich auch im Uterus bereits festgesetzt hat, noch kein wesentliches
Hinderniss für eine neue Befruchtung abgibt. Bei Thieren (Hunden
und Katzen) kann man sehr gewöhnlich die Möglichkeit wiederholter
Befruchtung innerhalb einer Ovulationsperiode beobachten, und auch für
den Menschen hat es den Anschein, dass die meisten Mehrlingsgeburten
durch wiederholte Empfängniss innerhalb der ersten Menstruationsperiode
zu Stande kommen.
Bezüglich der +Ueberfruchtung+ bemerkt +Kussmaul+ mit Recht, dass,
bevor man diese zugeben oder ableugnen könnte, zuerst die Frage zu
beantworten wäre, ob während einer Schwangerschaft noch eine Reifung,
beziehungsweise Auslösung von Eichen stattfinden kann. Da es bis
jetzt noch nicht gelungen ist, bei in der Schwangerschaft oder kurz
nach einer Entbindung Verstorbenen frisch geborstene +Graaf+’sche
Follikel zu finden, trotzdem von zahlreichen Beobachtern (+Kiwisch+,
+Virchow+, +Hecker+, +Kussmaul+ u. A.) darnach gesucht wurde, und da
der Befund von blossen gelben Körpern verschiedenen Entwicklungsgrades,
insbesondere verschiedener Grösse, in dieser Richtung nichts beweist,
so bleiben eigentlich nur die, wie oben erwähnt, wiederholt gemachten
Beobachtungen von auch während einer Schwangerschaft in regelmässigen
Zwischenräumen eingetretener Menstruation, welche als Beweis für die
angegebene Möglichkeit genommen werden könnten, wenn es nicht wieder
anderseits, insbesondere mit Rücksicht auf die Thatsache, dass in
einzelnen Fällen die Menstruation auch nach beiderseitiger Ovariotomie
noch fortdauerte[143], fraglich wäre, ob derartige Blutungen immer als
Ausdruck einer vor sich gehenden Eiauslösung zu betrachten sind.
[Sidenote: Befruchtung.]
Letzteres aber zugegeben, würde wieder die Frage entstehen, ob nicht
das im Uterus sich entwickelnde Ei ein absolutes Hinderniss für
eine neuerliche Befruchtung und im günstigsten Fall wenigstens für
die Entwicklung des neu befruchteten Eies abgebe. Dies scheint der
gewichtigste Einwand gegen die Möglichkeit einer Ueberfruchtung zu
sein, doch ist wieder nicht zu übersehen, dass das Eichen einerseits
und die Spermafäden anderseits ganz winzige und letztere sogar
mikroskopische Gebilde darstellen, denen gegenüber der durch die
Frucht und ihre Hüllen gebildete Verschluss nicht als ein hermetischer
betrachtet werden kann. Da wir ausserdem wissen, dass mitunter grosse
Fibroide und Polypen, die scheinbar die Gebärmutter vollkommen
ausfüllen, den Eintritt einer Schwangerschaft nicht verhinderten, und
anderseits die Möglichkeit der Entwicklung eines so befruchteten Eies
neben einem älteren und trotz diesem gegenüber der Erfahrung, die wir
über die Entwicklung anderer Tumoren, selbst in den lebenswichtigsten
Organen, besitzen, auch nicht absolut negirt werden kann, so lässt sich
über die Frage der Ueberfruchtung noch immer streiten. Es ist aber für
die Annahme einer solchen umsoweniger eine Nothwendigkeit vorhanden,
als sich jene Entbindungen, die als Beweis für die Möglichkeit einer
Ueberfruchtung angeführt wurden, auch ohne letztere erklären lassen.
[Sidenote: Ist Superfötation möglich?]
Die Mehrzahl einschlägiger Beobachtungen betraf Fälle, in denen Frauen
mit Mehrlingen, insbesondere Zwillingen, niedergekommen waren, deren
Körperentwicklung eine sehr verschiedene gewesen ist. Diese Fälle
erklären sich ungezwungen daraus, dass in Folge des beengten Raumes
und vielleicht auch durch ungleiche Ernährungsverhältnisse die eine
Frucht auf Kosten der anderen sich mehr entwickelte, und es ist
umsoweniger Grund vorhanden, an eine Ueberfruchtung zu denken, als eine
solche ungleiche Entwicklung bei Zwillingen verhältnissmässig häufig
beobachtet wird und, was besonders wichtig ist, selbst bei solchen,
die, wie das gemeinschaftliche Chorion beweist, aus +einem+ Ei
entstanden sind. Hierher gehört u. A. der von +Bock+ in Marburg
mitgetheilte Fall, in welchem eine Frau, die überdies bis zum siebenten
Schwangerschaftsmonate regelmässig menstruirte, Drillinge gebar, von
denen der eine eine Länge von 18 Zoll besass, während die anderen,
in getrennten Eiern befindlichen, die Entwicklung einer fünf- und
viermonatlichen Frucht zeigten. Sehr interessant sind in dieser
Beziehung die von B. +Schultze+ (Volkmann’s Samml. klin. Vortr. Nr.
34), +Ruge+ (Beitr. z. Geburtsh. und Gyn. III, 1874) und neuestens von
+Breisky+ (Prager med. Wochenschr 1886, pag. 46) mitgetheilten Fälle,
wo in der Placenta einer älteren (in +Schultze+’s Falle nahezu reifen)
Frucht ein wohl erhaltener, vier- bis sechswöchentlicher Embryo mit
eigener Decidua gefunden wurde. Solche Fälle werden übrigens schon von
+Schurigius+ (Embryologie, 1732, pag. 259) angeführt.
Ferner wurden Fälle beobachtet, in denen Frauen in verhältnissmässig
kurzem Zwischenraume entweder verschieden entwickelte oder jedesmal
reife oder wenigstens gleich entwickelte Früchte gebaren. In der ersten
Kategorie derselben erfolgte während einer Schwangerschaft der Abgang
einer unreifen Frucht, während die andere sich weiter entwickelte und
zur normalen Zeit geboren wurde. Solche Vorkommnisse hat man auch als
„partiellen Abortus“[144] beschrieben und sie erklären sich ebenfalls
in der oben angegebenen Weise aus der Verdrängung der einen Frucht
durch die andere. Die erstgeborene Frucht ist gewöhnlich abgestorben,
obgleich auch frühzeitiger Abgang lebender oder wenigstens frischer
Früchte beobachtet wurde. Die abgestorbene Frucht kann übrigens auch im
Uterus zurückbleiben und gleichzeitig mit der sich weiter entwickelnden
geboren werden, ein Vorkommniss, das, obwohl eher geeignet, die
Anschauung bezüglich der Superfötation zu corrigiren, dennoch als
letztere gedeutet worden ist.
Besonders interessant und am ehesten auf Superfötation zu beziehen sind
die Beobachtungen zweiter Kategorie.
Von diesen sind insbesondere die von +Eisenmann+, von +Moebus+, von
+Thielmann+ und von +Generali+[145] mitgetheilten von Wichtigkeit.
[Sidenote: Fälle angeblicher Superfötation.]
In dem Falle von +Eisenmann+ gebar eine Frau am 30. April 1748 einen
ausgetragenen Knaben, der Unterleib blieb jedoch ausgedehnt, die
Frau fühlte deutliche Kindesbewegungen und E. sowohl als andere
Aerzte überzeugten sich von der Gegenwart eines zweiten Kindes. Die
Geburt trat aber erst am 17. September 1748, also 4½ Monate nach
der ersten, ein. -- Die Frau starb 1755 und die Section ergab einen
einfachen Uterus. -- In dem Falle von +Moebus+ wurde eine 35jährige
Frau, die schon viermal geboren, am 16. October 1833 von einem
ausgetragenen Mädchen entbunden, doch wurde durch die Bauchdecken
ein zweites Kind gefühlt. Bei der nachträglich vorgenommenen
Indagation fand sich der Muttermund wieder zusammengezogen, kaum zu
erreichen. Lochialfluss und Milchsecretion blieben aus, wie in dem
+Eisenmann+’schen Falle, und die zweite Geburt erfolgte erst nach
33 Tagen, am 18. November. -- Die Frau, über welche +Thielmann+
berichtet, war zum dritten Male schwanger und die Menstruation war
noch zweimal erschienen. Am 26. März 1853 Geburt eines kleinen,
lebensfähigen Mädchens, am 18. Mai, also 52 Tage darauf, die
einer zweiten, ebenfalls nicht vollständig ausgetragenen, doch
lebensfähigen Frucht. -- +Generali+ endlich berichtet über eine Frau,
die am 17. Februar 1817 einen lebenden reifen Knaben und 4 Wochen
darauf, am 14. März, einen zweiten ebenfalls ausgetragenen gebar.
Im Jahre 1847 starb diese Frau und es fand sich bei der Section ein
doppelter Uterus.
Diese merkwürdigen Fälle lassen sich entweder in der Weise erklären,
dass man annimmt, dass von zwei gleich alten, aber ungleich
entwickelten Früchten die stärkere durch die Entbindung ausgestossen,
die schwächere jedoch von dem entlasteten Uterus noch weiter,
beziehungsweise bis zur völligen Reife, zurückbehalten und dann erst
geboren wurde, oder man ist gezwungen, thatsächlich an Superfötation
zu denken. Für letztere spricht der Umstand, dass in einem dieser
Fälle, wie auch in einem der oben angeführten, die Menstruation
trotz eingetretener Schwangerschaft sich noch einige Male gezeigt
hatte, und der Befund eines doppelten Uterus in dem Falle von
+Generali+, dessen Vorhandensein von +Kussmaul+ auch in jenem von
+Moebus+ vermuthet wird, obgleich auch bezüglich dieses mit Recht
bemerkt wurde, dass bei Schwängerung der einen Hälfte eines doppelten
Uterus auch in der zweiten eine Decidua sich bildet und deren Höhle
durch die zunehmende Ausdehnung der geschwängerten Uterushälfte
ebenfalls, wenn nicht verschlossen, so doch bedeutend verengert werde.
Am meisten sprechen für die Möglichkeit einer Ueberfruchtung jene
Fälle, in welchen neben einer intrauterinen Schwangerschaft eine
jüngere Tubarschwangerschaft gefunden wurde. +Majer+ (Friedreich’s Bl.
1884, pag. 390) berichtet über einen solchen von +Schröder+ und +Braun+
obducirten Fall, und mehrere andere werden von +Rennert+ (Arch. f.
Gyn. 1884, pag. 276) mitgetheilt. In ersteren fand sich im Uterus ein
dreimonatlicher, in der Tuba aber ein sechswöchentlicher Fötus.
Jedenfalls würde ein derartiges Vorkommniss, wenn es, was als möglich
zugegeben werden muss, zu Zweifeln über die legitime Geburt der einen
der in längeren Zwischenräumen geborenen Früchte Veranlassung geben
sollte, zu den schwierigsten und heikelsten Gegenständen gehören, die
zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangen können. Da von mehreren
Autoren, so namentlich von +Kussmaul+, die Möglichkeit einer
Superfötation wenigstens bei doppeltem Uterus zugegeben wird, so
wäre auf das Vorhandensein dieses, sowie darauf zu achten, ob nicht
während der Schwangerschaft Erscheinungen aufgetreten sind, die, wie
z. B. die Fortdauer der Menstruation, auf noch nach der Conception
erfolgte Ovulation bezogen werden könnten. Sind derartige Momente nicht
nachzuweisen, dann liegt es gewiss viel näher, einen anormalen Verlauf
einer Zwillingsschwangerschaft als eine Ueberfruchtung anzunehmen.[146]
Bei der Beurtheilung einschlägiger Fälle kommt auch die Frage in
Betracht, wann nach der Entbindung eine Frau wieder concipiren
kann. Nach der herrschenden Ansicht ist dies erst 6-8 Wochen nach
der Entbindung, d. h. kurz vor der bei nichtstillenden Frauen
eintretenden Menstruation möglich. Von +König+ wurde jedoch in der
Leipziger Gesellschaft für Geburtshilfe (Centralbl. f. Gyn. 1893,
Nr. 19) ein Fall mitgetheilt, wo 4 Tage post partum der Coitus
ausgeübt und dann 3 Monate ausgesetzt wurde, die Menstruation nicht
wiederkehrte und die Frau 243 Tage nach diesem Coitus ein vollreifes
3550 Grm. schweres Kind gebar.
Die Extrauterinschwangerschaft.
Die häufigste Form der extrauterinen Schwangerschaft ist die
Tubarschwangerschaft. Dieselbe endigt meistens schon im zweiten
bis dritten, mitunter erst im vierten Monate[147], indem das sich
ausdehnende Ei die Tuba sprengt und der Tod entweder sofort durch
Verblutung oder in Folge der nun entstehenden Peritonitis eintritt.
In günstigen Fällen tritt Genesung ein, indem die Frucht entweder
abgekapselt wird und in ein Lithopädion sich umwandelt, oder eine
sogenannte lipoide Umwandlung eingeht[148], oder indem Abscessbildung
unter Ausstossung der abgestorbenen Frucht oder vielmehr ihrer Reste
erfolgt, Vorgänge, die selbst Jahre in Anspruch nehmen, so zwar, dass
in der Zwischenzeit neue und normal verlaufende Schwangerschaften
sich einstellen können, eine Form der Superfötation, die von der eben
besprochenen wohl zu unterscheiden ist.
[Illustration: Fig. 37.
Interstitielle Gravidität mit Ruptur im vierten Monat.]
Abgesehen von letzterem Umstande, hat die
Extrauterinschwangerschaft[149] noch insoferne eine gerichtsärztliche
Bedeutung, als der plötzliche Tod, der sehr häufig in Folge der
Berstung des Fruchthalters erfolgt, den Verdacht einer gewaltsamen
Todesart erwecken kann. So kam in Prag ein Fall vor, in welchem
eine Frauensperson nach dem Genusse von Würsten unter Schwindel und
Würgebewegungen zusammenstürzte und nach wenigen Augenblicken starb,
weshalb an eine Vergiftung gedacht wurde, bis die Section den Fall als
Verblutung in Folge einer Tubarschwangerschaft klarstellte.
Ebenso kann es sich ereignen, dass eine schwangere Tuba, die vielleicht
binnen Kurzem von selbst geborsten wäre, durch verhältnissmässig
unbedeutende Erschütterungen des Unterleibes, z. B. durch Fauststösse
u. dgl., zum Bersten gebracht und dadurch der Tod veranlasst wird,
in welchem Falle „die eigenthümliche persönliche Beschaffenheit oder
der besondere Zustand der Verletzten“ (österr. St. P. O. §. 129, 2,
lit. _b_) besonders hervorgehoben werden müsste. Endlich kann der
Riss in der Uteruswand, welcher nach interstitieller Schwangerschaft
entsteht, für eine anderweitig, insbesondere traumatisch veranlasste
Ruptur genommen werden (Fig. 37).
Molenschwangerschaft.
Unter Mole verstehen wir ein degenerirtes Ei und schliessen folglich
alle anderen Neubildungen, wie Polypen, Fibrome u. dergl., welche
ebenfalls mitunter durch Contractionen der Gebärmutter, also durch
einen Geburtsact, ausgestossen werden können, von diesem Begriffe aus.
Man unterscheidet Fleischmolen und Blasenmolen. Die +Fleischmolen+
entstehen ausser aus zurückgebliebenen Placentaresten oder
Fibringerinnseln durch Hämorrhagien zwischen die einzelnen Eihäute
und mitunter in die Eihöhle selbst, wobei die Frucht abstirbt,
aber keineswegs ein gewöhnlicher Abortus eintritt, sondern das Ei
mit dem abgestorbenen Fötus im Uterus zurückbleibt und, indem sich
das Extravasat organisirt, zu einem die Formen der Uterushöhle
präsentirenden fleischartigen, faserigen Tumor umwandelt, in dessen
Centrum nicht selten noch die Amnionhöhle und selbst Reste des Embryo
erkannt werden können.
Die +Blasen+- oder +Traubenmolen+ entwickeln sich durch Hypertrophie
und cystöse (myxomatöse) Degeneration der Chorionzotten, mitunter
auch durch cystöse Degeneration oder durch subchoriale Hämatome der
Decidua vera, wie +Breus+[150] ausführt und abbildet. Man findet ein
Convolut von erbsen- bis haselnussgrossen dünnwandigen und mit meist
wasserklarem Serum gefüllten Cysten, welche auf langgestreckten und
ein verfilztes Balkenwerk bildenden Stielen von einer centralen Masse
ausgehen, die als Ueberrest des Chorion aufzufassen ist und mitunter
ebenfalls noch Reste der ehemaligen Eihöhle enthält.