Die +Spätgeburt+ hat seit jeher die Gerichtsärzte lebhaft beschäftigt

und die extremsten Behauptungen hervorgerufen. Während die einen

leugneten, dass die Schwangerschaft länger als 40 Wochen dauern

könne, wollen ältere Autoren zwölf- und mehrmonatliche Dauer

der Schwangerschaft beobachtet haben.[135] Die Wahrheit liegt,

wie gewöhnlich, in der Mitte. Gegenwärtig geben die meisten und

erfahrensten Geburtshelfer zu, dass der Eintritt der Entbindung um Tage

und selbst um Wochen sich verzögern kann. +Simpson+[136] theilt vier

Beobachtungen mit, wo die Schwangerschaft länger als 280 Tage gedauert

hatte, und zwar vom Aufhören der zuletzt erschienenen Menstruation

gerechnet 333, 332, 319 und 324 Tage. Nimmt man an, die Conception

sei erst kurz vor dem zu erwarten gewesenen Eintritt der nächsten

Menstruation erfolgt, und rechnet deshalb 23 Tage ab, so bleiben noch

immer 310, 309, 296 und 301 Tage. Unter 782 von +Merimann+, +Murphy+

und +Reid+ zusammengestellten Fällen, in denen sich der letzte Tag, an

welchem die Menstruation noch erschienen war, bestimmen liess, trat

von diesem Tage an gerechnet bei 173 Frauen die Geburt zwischen dem

281. und 287. Tage, bei 99 zwischen dem 288. und 294., bei 63 zwischen

dem 295. und 301. und 20mal zwischen dem 302. und 326. Tage ein. Bei

40 Fällen, in denen bei Frauen und Mädchen der Tag der Conception

mit völliger Sicherheit ermittelt werden konnte, fiel ziemlich die

Hälfte der Geburten (18) auf den 274.-280. Tag, während 6 zwischen

dem 281.-287. und 4 zwischen dem 288.-294. Tage erfolgten. Auch

+Schröder+ (l. c. 60) gibt zu, dass die Geburt bis zum 320. Tage nach

der Conception sich verzögern kann, und damit ist die Möglichkeit einer

Spätgeburt von Seiten anerkannt, die vor Allem berufen sind, darüber

ein Urtheil abzugeben. In einem von +Puppe+ (Zeitschr. f. Med.-Beamte,

1891, pag. 10) mitgetheilten Falle, wo der Conceptionstag bekannt war,

verblieb die Frucht (Anencephalus) 357, respective 348 Tage im Uterus,

in dem von +Purkhauer+ (Virchow’s Jahrb. 1890, I, 477) beobachteten

300, respective 316 Tage. Trotz Leben des Kindes hatten die

Kindesbewegungen in den letzten Monaten aufgehört, so dass vielleicht

der Reiz fehlte, den dieselben auf den Uterus ausüben.

Wir sind demnach auch in forensischen Fällen genöthigt, mit einer

solchen Möglichkeit zu rechnen, umsomehr, als, wie +Simpson+ richtig

bemerkt, auch vom theoretischen Standpunkt nicht abzusehen ist, warum

der physiologische Act der Geburt nicht ebenso gut bezüglich der Zeit

seines Eintretens Schwankungen unterliegen könnte, wie z. B. das

Zahnen, die Pubertät oder die Menstruation, und es ist bekannt, dass

bezüglich letzterer Erscheinung von einzelnen Autoren (+Cederschjöld+,

+Schuster+, +Bischoff+, +Berthold+) die Ansicht vertreten wurde, dass

die Schwangerschaftsdauer 10 individuelle Menstruationsperioden betrage

und deshalb ebenso wie diese bald länger, bald kürzer ausfallen könne,

eine Anschauung, die neuestens von +Paul Löwenhardt+[137] wieder

aufgenommen wurde und auch darin ihre Unterstützung findet, dass, wie

schon +Elsässer+ und +Wald+ hervorgehoben haben, der spontane Abortus

häufig mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, in welchem die Menstruation

erscheinen sollte.

Wie aus den oben angeführten Bestimmungen (Oesterr. bürg. Gesetzb.,

§§. 138, 163, Preuss. Landr., II. Th., §§. 2, 19, 22, 1077, Rhein.

Civilr., Art. 312 und 315, und Preuss. Gesetz vom 24. April 1854, §.

15) hervorgeht, nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit einer Spätgeburt

ausdrücklich Rücksicht, indem es 300, beziehungsweise 302 Tage als

die äusserste Grenze annimmt, bis zu welcher Jemandem die Vaterschaft

zugemuthet werden kann. Diese Frist ist zwar mit Rücksicht auf die

Thatsache, dass den Angaben der Geburtshelfer zufolge noch bis zum

320. Tage nach der Conception eine Geburt erfolgen kann, gegenüber der

allgemeinen Möglichkeit etwas zu kurz genommen, da jedoch die Fälle,

in denen noch nach dem 300. Tage eine Entbindung erfolgte, ausnehmend

selten sind, und gegenüber der enormen Zahl früher sich beendigender

Schwangerschaften fast verschwinden, so dürften obige Bestimmungen so

ziemlich das Richtige getroffen haben.[138]

Käme ein einschlägiger Fall zur gerichtsärztlichen Untersuchung,

so wäre es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst den Tag der

erfolgten Entbindung genau sicherzustellen, wenn derselbe nicht

bereits actenmässig erhoben ist. In frischen Fällen kann sowohl die

Untersuchung der Wöchnerin, als die des Kindes Anhaltspunkte für

eine solche Zeitbestimmung gewähren und den Arzt gegenüber einer

etwaigen falschen Angabe des Geburtstages sichern, deren Möglichkeit

in derartigen Fällen deshalb nicht immer auszuschliessen ist, weil,

wie Erfahrungen lehrten, viele der angeblichen Spätgeburten auf puren

Betrug hinauslaufen.

Zweitens ist die Entwicklung des betreffenden Kindes in Erwägung zu

ziehen, auf deren Constatirung auch durch den Wortlaut einzelner der

angeführten gesetzlichen Bestimmungen ein besonderer Werth gelegt wird.

Wir werden die Eigenschaften der Früchte aus den verschiedenen Monaten

der Schwangerschaft an einer anderen Stelle besprechen, ebenso die

Umstände, welche, abgesehen vom Fruchtalter, dieselben zu alteriren im

Stande sind. Hier sei nur bemerkt, dass die Annahme einer Spätgeburt

desto mehr entfällt, je weniger das geborene Kind jene Eigenschaften

zeigt, welche die ausgetragene Frucht charakterisiren, und dass, wenn

die Schwangerschaft einen sonst ungestörten Verlauf genommen, mit Recht

zu erwarten sein wird, dass die betreffende Frucht in Länge, Gewicht

und in sonstigen Eigenschaften eine vorgeschrittenere Entwicklung

zeigen wird, als wir sie sonst bei zur gewöhnlichen Zeit geborenen

Kindern zu sehen in der Lage sind[139], obgleich nicht zu übersehen

ist, dass auch bei letzteren der Grad der körperlichen Entwicklung in

ziemlich weiten Grenzen sich bewegt und insbesondere die Fälle gar

nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhnlich stark entwickelte

Kinder zur Welt gebracht werden. Dies gilt nicht blos von der Länge und

dem Körpergewichte, sondern auch von manchen Eigenschaften, die in der

Regel erst nach der Geburt sich einzustellen pflegen. So sind z. B.

Fälle, in denen ausgetragene Kinder bereits Zähne mit zur Welt gebracht

haben, wiederholt beobachtet worden, und es wäre demnach irrig, blos

aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung auf das Vorliegen einer

Spätgeburt zu schliessen.[140]

Nicht zu übersehen ist ferner bei der Begutachtung derartiger Fälle,

dass nur verhältnissmässig sehr selten Grund vorhanden ist zur Annahme,

dass noch am letzten Tage, nachdem die Ehe durch Tod des Gatten oder

durch Scheidung zur Auflösung kam oder noch kurz vorher der Coitus

ausgeübt worden ist; insbesondere wird im ersteren Falle häufig genug

die Natur der Krankheit, welcher der Betreffende schliesslich erlag,

eine solche gewesen sein, dass nicht angenommen werden kann, dass

während des Bestandes derselben der Beischlaf hat ausgeführt werden

können, und es ist selbstverständlich, dass unter solchen Umständen

die Zeit, während welcher der Mann vor seinem Tode cohabitations-

oder befruchtungsunfähig gewesen war, ebenfalls bei einer angeblichen

Spätgeburt, sowie überhaupt bei einer nach dem Tode des Gatten

erfolgten Entbindung in Betracht gezogen und mitgerechnet werden muss.

Fälle, in denen die Spätgeburt Gegenstand gerichtsärztlicher

Beurtheilung wurde, sind in der Literatur ziemlich zahlreich

vorhanden.

Von den älteren erwähnen wir insbesondere den von +Marc+[141]

mitgetheilten, weil in diesem gleichzeitig die merkwürdige Frage sich

aufwarf, ob im Sinne des Gesetzes als Niederkunft schon der Beginn

der Entbindung oder nur der Zeitpunkt der Ausstossung der Frucht zu

verstehen sei. Der Fall spielt in Bayern zu einer Zeit, als noch die

Bestimmung galt, dass nur dann Paternitätsansprüche erhoben werden

können, wenn die Niederkunft innerhalb des 210. bis 285. Tages

erfolgte. Die Betreffende war nun erst am 286. Tage niedergekommen,

nachdem jedoch schon Tags zuvor, also gerade an dem vom Gesetze als

Grenze bestimmten Tage, Geburtswehen eingetreten waren, welcher

Umstand zu obigem interessanten Rechtsstreit Veranlassung gab, der

jedoch zu Ungunsten der Mutter entschieden wurde.

Ein Fall von angeblicher Spätgeburt in Folge einer erdichteten

Nothzucht (306 Tage nach letzterer) findet sich in Henke’s

Zeitschrift, 1821, pag. 418. Auch in dem bereits oben citirten Falle

+Schuhmacher+’s, in welchem gegen einen Wundarzt die Klage auf in

der Chloroformnarkose vollbrachte Nothzucht erhoben wurde, wollte

die betreffende Frauensperson ihre Schwängerung von diesem Acte

herleiten, obgleich die Entbindung erst 317 Tage darnach eingetreten

war.

Weitere einschlägige Fälle vide +Taylor+ (l. c. II, 269) und

+Casper+-+Liman+ (l. c. I, 92).

Anomalien der Schwangerschaft.

Von diesen wollen wir, als ein forensisches Interesse besitzend,

die Nachempfängniss, die extrauterine und die Molenschwangerschaft

besprechen.

Die Nachempfängniss.

Die Möglichkeit einer Nachempfängniss ist ebenfalls eine bereits von

den Alten erwogene Frage, und noch heute kann dieselbe keineswegs als

gelöst angesehen werden.

Wir müssen, wie die alten Aerzte thaten und wie dies auch ein neuerer

Schriftsteller über diesen Gegenstand -- +Kussmaul+[142] -- thut,

unterscheiden zwischen +Ueberschwängerung+ (Superfoecundatio)

und +Ueberfruchtung+ (Superfoetatio), indem wir unter ersterer

Bezeichnung eine Empfängniss verstehen, die noch während der ersten

Menstruations- (Ovulations-) Periode einer bereits eingetretenen folgt,

unter Ueberfruchtung aber eine neue, in den späteren Perioden einer

bestehenden Schwangerschaft eintretende Empfängniss begreifen.

Die Möglichkeit einer +Ueberschwängerung+ in dem bezeichneten

Sinne wird allgemein zugegeben, weil das befruchtete Eichen in der

Regel noch einige Tage im Eileiter verweilt und weil dasselbe, wenn es

sich auch im Uterus bereits festgesetzt hat, noch kein wesentliches

Hinderniss für eine neue Befruchtung abgibt. Bei Thieren (Hunden

und Katzen) kann man sehr gewöhnlich die Möglichkeit wiederholter

Befruchtung innerhalb einer Ovulationsperiode beobachten, und auch für

den Menschen hat es den Anschein, dass die meisten Mehrlingsgeburten

durch wiederholte Empfängniss innerhalb der ersten Menstruationsperiode

zu Stande kommen.

Bezüglich der +Ueberfruchtung+ bemerkt +Kussmaul+ mit Recht, dass,

bevor man diese zugeben oder ableugnen könnte, zuerst die Frage zu

beantworten wäre, ob während einer Schwangerschaft noch eine Reifung,

beziehungsweise Auslösung von Eichen stattfinden kann. Da es bis

jetzt noch nicht gelungen ist, bei in der Schwangerschaft oder kurz

nach einer Entbindung Verstorbenen frisch geborstene +Graaf+’sche

Follikel zu finden, trotzdem von zahlreichen Beobachtern (+Kiwisch+,

+Virchow+, +Hecker+, +Kussmaul+ u. A.) darnach gesucht wurde, und da

der Befund von blossen gelben Körpern verschiedenen Entwicklungsgrades,

insbesondere verschiedener Grösse, in dieser Richtung nichts beweist,

so bleiben eigentlich nur die, wie oben erwähnt, wiederholt gemachten

Beobachtungen von auch während einer Schwangerschaft in regelmässigen

Zwischenräumen eingetretener Menstruation, welche als Beweis für die

angegebene Möglichkeit genommen werden könnten, wenn es nicht wieder

anderseits, insbesondere mit Rücksicht auf die Thatsache, dass in

einzelnen Fällen die Menstruation auch nach beiderseitiger Ovariotomie

noch fortdauerte[143], fraglich wäre, ob derartige Blutungen immer als

Ausdruck einer vor sich gehenden Eiauslösung zu betrachten sind.

[Sidenote: Befruchtung.]

Letzteres aber zugegeben, würde wieder die Frage entstehen, ob nicht

das im Uterus sich entwickelnde Ei ein absolutes Hinderniss für

eine neuerliche Befruchtung und im günstigsten Fall wenigstens für

die Entwicklung des neu befruchteten Eies abgebe. Dies scheint der

gewichtigste Einwand gegen die Möglichkeit einer Ueberfruchtung zu

sein, doch ist wieder nicht zu übersehen, dass das Eichen einerseits

und die Spermafäden anderseits ganz winzige und letztere sogar

mikroskopische Gebilde darstellen, denen gegenüber der durch die

Frucht und ihre Hüllen gebildete Verschluss nicht als ein hermetischer

betrachtet werden kann. Da wir ausserdem wissen, dass mitunter grosse

Fibroide und Polypen, die scheinbar die Gebärmutter vollkommen

ausfüllen, den Eintritt einer Schwangerschaft nicht verhinderten, und

anderseits die Möglichkeit der Entwicklung eines so befruchteten Eies

neben einem älteren und trotz diesem gegenüber der Erfahrung, die wir

über die Entwicklung anderer Tumoren, selbst in den lebenswichtigsten

Organen, besitzen, auch nicht absolut negirt werden kann, so lässt sich

über die Frage der Ueberfruchtung noch immer streiten. Es ist aber für

die Annahme einer solchen umsoweniger eine Nothwendigkeit vorhanden,

als sich jene Entbindungen, die als Beweis für die Möglichkeit einer

Ueberfruchtung angeführt wurden, auch ohne letztere erklären lassen.

[Sidenote: Ist Superfötation möglich?]

Die Mehrzahl einschlägiger Beobachtungen betraf Fälle, in denen Frauen

mit Mehrlingen, insbesondere Zwillingen, niedergekommen waren, deren

Körperentwicklung eine sehr verschiedene gewesen ist. Diese Fälle

erklären sich ungezwungen daraus, dass in Folge des beengten Raumes

und vielleicht auch durch ungleiche Ernährungsverhältnisse die eine

Frucht auf Kosten der anderen sich mehr entwickelte, und es ist

umsoweniger Grund vorhanden, an eine Ueberfruchtung zu denken, als eine

solche ungleiche Entwicklung bei Zwillingen verhältnissmässig häufig

beobachtet wird und, was besonders wichtig ist, selbst bei solchen,

die, wie das gemeinschaftliche Chorion beweist, aus +einem+ Ei

entstanden sind. Hierher gehört u. A. der von +Bock+ in Marburg

mitgetheilte Fall, in welchem eine Frau, die überdies bis zum siebenten

Schwangerschaftsmonate regelmässig menstruirte, Drillinge gebar, von

denen der eine eine Länge von 18 Zoll besass, während die anderen,

in getrennten Eiern befindlichen, die Entwicklung einer fünf- und

viermonatlichen Frucht zeigten. Sehr interessant sind in dieser

Beziehung die von B. +Schultze+ (Volkmann’s Samml. klin. Vortr. Nr.

34), +Ruge+ (Beitr. z. Geburtsh. und Gyn. III, 1874) und neuestens von

+Breisky+ (Prager med. Wochenschr 1886, pag. 46) mitgetheilten Fälle,

wo in der Placenta einer älteren (in +Schultze+’s Falle nahezu reifen)

Frucht ein wohl erhaltener, vier- bis sechswöchentlicher Embryo mit

eigener Decidua gefunden wurde. Solche Fälle werden übrigens schon von

+Schurigius+ (Embryologie, 1732, pag. 259) angeführt.

Ferner wurden Fälle beobachtet, in denen Frauen in verhältnissmässig

kurzem Zwischenraume entweder verschieden entwickelte oder jedesmal

reife oder wenigstens gleich entwickelte Früchte gebaren. In der ersten

Kategorie derselben erfolgte während einer Schwangerschaft der Abgang

einer unreifen Frucht, während die andere sich weiter entwickelte und

zur normalen Zeit geboren wurde. Solche Vorkommnisse hat man auch als

„partiellen Abortus“[144] beschrieben und sie erklären sich ebenfalls

in der oben angegebenen Weise aus der Verdrängung der einen Frucht

durch die andere. Die erstgeborene Frucht ist gewöhnlich abgestorben,

obgleich auch frühzeitiger Abgang lebender oder wenigstens frischer

Früchte beobachtet wurde. Die abgestorbene Frucht kann übrigens auch im

Uterus zurückbleiben und gleichzeitig mit der sich weiter entwickelnden

geboren werden, ein Vorkommniss, das, obwohl eher geeignet, die

Anschauung bezüglich der Superfötation zu corrigiren, dennoch als

letztere gedeutet worden ist.

Besonders interessant und am ehesten auf Superfötation zu beziehen sind

die Beobachtungen zweiter Kategorie.

Von diesen sind insbesondere die von +Eisenmann+, von +Moebus+, von

+Thielmann+ und von +Generali+[145] mitgetheilten von Wichtigkeit.

[Sidenote: Fälle angeblicher Superfötation.]

In dem Falle von +Eisenmann+ gebar eine Frau am 30. April 1748 einen

ausgetragenen Knaben, der Unterleib blieb jedoch ausgedehnt, die

Frau fühlte deutliche Kindesbewegungen und E. sowohl als andere

Aerzte überzeugten sich von der Gegenwart eines zweiten Kindes. Die

Geburt trat aber erst am 17. September 1748, also 4½ Monate nach

der ersten, ein. -- Die Frau starb 1755 und die Section ergab einen

einfachen Uterus. -- In dem Falle von +Moebus+ wurde eine 35jährige

Frau, die schon viermal geboren, am 16. October 1833 von einem

ausgetragenen Mädchen entbunden, doch wurde durch die Bauchdecken

ein zweites Kind gefühlt. Bei der nachträglich vorgenommenen

Indagation fand sich der Muttermund wieder zusammengezogen, kaum zu

erreichen. Lochialfluss und Milchsecretion blieben aus, wie in dem

+Eisenmann+’schen Falle, und die zweite Geburt erfolgte erst nach

33 Tagen, am 18. November. -- Die Frau, über welche +Thielmann+

berichtet, war zum dritten Male schwanger und die Menstruation war

noch zweimal erschienen. Am 26. März 1853 Geburt eines kleinen,

lebensfähigen Mädchens, am 18. Mai, also 52 Tage darauf, die

einer zweiten, ebenfalls nicht vollständig ausgetragenen, doch

lebensfähigen Frucht. -- +Generali+ endlich berichtet über eine Frau,

die am 17. Februar 1817 einen lebenden reifen Knaben und 4 Wochen

darauf, am 14. März, einen zweiten ebenfalls ausgetragenen gebar.

Im Jahre 1847 starb diese Frau und es fand sich bei der Section ein

doppelter Uterus.

Diese merkwürdigen Fälle lassen sich entweder in der Weise erklären,

dass man annimmt, dass von zwei gleich alten, aber ungleich

entwickelten Früchten die stärkere durch die Entbindung ausgestossen,

die schwächere jedoch von dem entlasteten Uterus noch weiter,

beziehungsweise bis zur völligen Reife, zurückbehalten und dann erst

geboren wurde, oder man ist gezwungen, thatsächlich an Superfötation

zu denken. Für letztere spricht der Umstand, dass in einem dieser

Fälle, wie auch in einem der oben angeführten, die Menstruation

trotz eingetretener Schwangerschaft sich noch einige Male gezeigt

hatte, und der Befund eines doppelten Uterus in dem Falle von

+Generali+, dessen Vorhandensein von +Kussmaul+ auch in jenem von

+Moebus+ vermuthet wird, obgleich auch bezüglich dieses mit Recht

bemerkt wurde, dass bei Schwängerung der einen Hälfte eines doppelten

Uterus auch in der zweiten eine Decidua sich bildet und deren Höhle

durch die zunehmende Ausdehnung der geschwängerten Uterushälfte

ebenfalls, wenn nicht verschlossen, so doch bedeutend verengert werde.

Am meisten sprechen für die Möglichkeit einer Ueberfruchtung jene

Fälle, in welchen neben einer intrauterinen Schwangerschaft eine

jüngere Tubarschwangerschaft gefunden wurde. +Majer+ (Friedreich’s Bl.

1884, pag. 390) berichtet über einen solchen von +Schröder+ und +Braun+

obducirten Fall, und mehrere andere werden von +Rennert+ (Arch. f.

Gyn. 1884, pag. 276) mitgetheilt. In ersteren fand sich im Uterus ein

dreimonatlicher, in der Tuba aber ein sechswöchentlicher Fötus.

Jedenfalls würde ein derartiges Vorkommniss, wenn es, was als möglich

zugegeben werden muss, zu Zweifeln über die legitime Geburt der einen

der in längeren Zwischenräumen geborenen Früchte Veranlassung geben

sollte, zu den schwierigsten und heikelsten Gegenständen gehören, die

zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangen können. Da von mehreren

Autoren, so namentlich von +Kussmaul+, die Möglichkeit einer

Superfötation wenigstens bei doppeltem Uterus zugegeben wird, so

wäre auf das Vorhandensein dieses, sowie darauf zu achten, ob nicht

während der Schwangerschaft Erscheinungen aufgetreten sind, die, wie

z. B. die Fortdauer der Menstruation, auf noch nach der Conception

erfolgte Ovulation bezogen werden könnten. Sind derartige Momente nicht

nachzuweisen, dann liegt es gewiss viel näher, einen anormalen Verlauf

einer Zwillingsschwangerschaft als eine Ueberfruchtung anzunehmen.[146]

Bei der Beurtheilung einschlägiger Fälle kommt auch die Frage in

Betracht, wann nach der Entbindung eine Frau wieder concipiren

kann. Nach der herrschenden Ansicht ist dies erst 6-8 Wochen nach

der Entbindung, d. h. kurz vor der bei nichtstillenden Frauen

eintretenden Menstruation möglich. Von +König+ wurde jedoch in der

Leipziger Gesellschaft für Geburtshilfe (Centralbl. f. Gyn. 1893,

Nr. 19) ein Fall mitgetheilt, wo 4 Tage post partum der Coitus

ausgeübt und dann 3 Monate ausgesetzt wurde, die Menstruation nicht

wiederkehrte und die Frau 243 Tage nach diesem Coitus ein vollreifes

3550 Grm. schweres Kind gebar.

Die Extrauterinschwangerschaft.

Die häufigste Form der extrauterinen Schwangerschaft ist die

Tubarschwangerschaft. Dieselbe endigt meistens schon im zweiten

bis dritten, mitunter erst im vierten Monate[147], indem das sich

ausdehnende Ei die Tuba sprengt und der Tod entweder sofort durch

Verblutung oder in Folge der nun entstehenden Peritonitis eintritt.

In günstigen Fällen tritt Genesung ein, indem die Frucht entweder

abgekapselt wird und in ein Lithopädion sich umwandelt, oder eine

sogenannte lipoide Umwandlung eingeht[148], oder indem Abscessbildung

unter Ausstossung der abgestorbenen Frucht oder vielmehr ihrer Reste

erfolgt, Vorgänge, die selbst Jahre in Anspruch nehmen, so zwar, dass

in der Zwischenzeit neue und normal verlaufende Schwangerschaften

sich einstellen können, eine Form der Superfötation, die von der eben

besprochenen wohl zu unterscheiden ist.

[Illustration: Fig. 37.

Interstitielle Gravidität mit Ruptur im vierten Monat.]

Abgesehen von letzterem Umstande, hat die

Extrauterinschwangerschaft[149] noch insoferne eine gerichtsärztliche

Bedeutung, als der plötzliche Tod, der sehr häufig in Folge der

Berstung des Fruchthalters erfolgt, den Verdacht einer gewaltsamen

Todesart erwecken kann. So kam in Prag ein Fall vor, in welchem

eine Frauensperson nach dem Genusse von Würsten unter Schwindel und

Würgebewegungen zusammenstürzte und nach wenigen Augenblicken starb,

weshalb an eine Vergiftung gedacht wurde, bis die Section den Fall als

Verblutung in Folge einer Tubarschwangerschaft klarstellte.

Ebenso kann es sich ereignen, dass eine schwangere Tuba, die vielleicht

binnen Kurzem von selbst geborsten wäre, durch verhältnissmässig

unbedeutende Erschütterungen des Unterleibes, z. B. durch Fauststösse

u. dgl., zum Bersten gebracht und dadurch der Tod veranlasst wird,

in welchem Falle „die eigenthümliche persönliche Beschaffenheit oder

der besondere Zustand der Verletzten“ (österr. St. P. O. §. 129, 2,

lit. _b_) besonders hervorgehoben werden müsste. Endlich kann der

Riss in der Uteruswand, welcher nach interstitieller Schwangerschaft

entsteht, für eine anderweitig, insbesondere traumatisch veranlasste

Ruptur genommen werden (Fig. 37).

Molenschwangerschaft.

Unter Mole verstehen wir ein degenerirtes Ei und schliessen folglich

alle anderen Neubildungen, wie Polypen, Fibrome u. dergl., welche

ebenfalls mitunter durch Contractionen der Gebärmutter, also durch

einen Geburtsact, ausgestossen werden können, von diesem Begriffe aus.

Man unterscheidet Fleischmolen und Blasenmolen. Die +Fleischmolen+

entstehen ausser aus zurückgebliebenen Placentaresten oder

Fibringerinnseln durch Hämorrhagien zwischen die einzelnen Eihäute

und mitunter in die Eihöhle selbst, wobei die Frucht abstirbt,

aber keineswegs ein gewöhnlicher Abortus eintritt, sondern das Ei

mit dem abgestorbenen Fötus im Uterus zurückbleibt und, indem sich

das Extravasat organisirt, zu einem die Formen der Uterushöhle

präsentirenden fleischartigen, faserigen Tumor umwandelt, in dessen

Centrum nicht selten noch die Amnionhöhle und selbst Reste des Embryo

erkannt werden können.

Die +Blasen+- oder +Traubenmolen+ entwickeln sich durch Hypertrophie

und cystöse (myxomatöse) Degeneration der Chorionzotten, mitunter

auch durch cystöse Degeneration oder durch subchoriale Hämatome der

Decidua vera, wie +Breus+[150] ausführt und abbildet. Man findet ein

Convolut von erbsen- bis haselnussgrossen dünnwandigen und mit meist

wasserklarem Serum gefüllten Cysten, welche auf langgestreckten und

ein verfilztes Balkenwerk bildenden Stielen von einer centralen Masse

ausgehen, die als Ueberrest des Chorion aufzufassen ist und mitunter

ebenfalls noch Reste der ehemaligen Eihöhle enthält.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 22 / 132 段