erkannt werden, sind diagnostisch sehr werthvolle Befunde. Gleiches
gilt vom chronischen Catarrh des Mastdarmes, der bei habituellen
passiven Päderasten vielleicht ebenso häufig vorkommt, wie die
Blennorrhoe der Scheide und des Uterus bei Prostituirten. Sowohl
bei der während des Lebens als bei den als Leichen untersuchten
Prostituirten haben wir einen profusen chronischen Mastdarmcatarrh
gefunden, und Erstere gab an, dass sie bereits seit Jahren und
überhaupt so lange daran leide, als sie den Coitus per anum zulasse. Es
ist einestheils die mechanische Reizung der für solche Insulte nicht
bestimmten Mastdarmschleimhaut, anderseits die Tripperinfection, welche
das Entstehen chronischer Mastdarmcatarrhe bei habituellen passiven
Päderasten wohl begreiflich erscheinen lässt, obwohl +Tarnowsky+
angibt, dass eine Gonorrhoe des Rectums bei Kynäden eine Seltenheit
sei, da er sie nur zweimal beobachtete.[120]
Neu war uns die in einem Fall gestellte Frage, ob die Zeichen
passiver, durch mehrere Jahre geübter Päderastie wieder verschwinden
können, wenn mit der Uebung der letzteren durch mehrere Jahre
ausgesetzt wurde.
Der Fall betraf einen gewissen S. S., welcher im November 1878
angeklagt wurde, in den Jahren 1873 bis 1876 mit zweien seiner
Lehrjungen theils päderastische, theils anderweitige Unzucht
getrieben zu haben.
Die gerichtsärztliche Untersuchung ergab bei allen drei Betheiligten
vollkommen normale Befunde am After und den Genitalien, aus
welcher Thatsache die Vertheidigung den Schluss ziehen wollte,
dass insbesondere die Angabe des L., durch mehrere Jahre von S.
S. päderastisch missbraucht worden zu sein, nicht auf Wahrheit
beruhen könne, weil in diesem Falle doch gewisse Veränderungen am
After zu Stande gekommen wären, die sich trotz der seit dem letzten
Unzuchtsacte eingetretenen zweijährigen Pause hätten erhalten müssen.
Deshalb wurden uns die Fragen vorgelegt: erstens, ob in Folge der mit
L. getriebenen Päderastie nothwendig Veränderungen an dessen After
haben entstehen müssen, und zweitens, ob dieselben, wenn sie wirklich
entstanden waren, nicht nachträglich verschwunden sein konnten?
Die erste Frage wurde von uns dahin beantwortet, dass bei mehrere
Jahre fortgesetzter und häufig geübter passiver Päderastie in der
Regel gewisse Veränderungen am After sich entwickeln, dass dieselben
aber keineswegs besonders auffallend sein müssen, die zweite dahin,
dass, wenn einmal ausgeprägte solche Veränderungen, insbesondere
Ausweitungen und Erschlaffungen des Afters, Verstreichen der Fältchen
um die Afteröffnung, Vorfälle oder Catarrhe der Mastdarmschleimhaut,
zu Stande kamen, nicht zu erwarten ist, dass dieselben sobald wieder
und vollständig verschwinden, dass dies aber wohl möglich sei, wenn
die betreffenden Veränderungen erst im Entstehen begriffen waren und
dann die päderastischen Acte durch längere Zeit ausgesetzt wurden.
Wenn demnach trotz genauer Untersuchung des L. am After desselben
keine Spur von Veränderungen gefunden wurde, so sei es nicht
wahrscheinlich, dass die betreffenden, angeblich durch fast drei
Jahre fortgesetzten päderastischen Acte häufig stattgehabt haben,
wohl aber lässt sich trotz des negativen Befundes nicht leugnen,
dass einzelne solche Acte innerhalb dieser Periode vorgekommen sein
konnten.[121]
[Sidenote: Eigenthümlichkeiten passiver Päderastie. Erzwungene P.]
Eigenthümlich sind die bei einzelnen passiven Päderasten beobachteten
weiblichen Gewohnheiten, so weiblicher Putz, in Locken gedrehte Haare,
Gebrauch von wohlriechenden Salben und Oelen etc. Es wäre irrig,
solche Erscheinungen sofort als Zeichen einer abnormen (conträren)
Sexualempfindung zu deuten, denn derartiges Gebahren erklärt sich auf
gleiche Weise wie die verschiedenen Kunststücke der Coquetterie, die
die Prostituirten anzuwenden pflegen, um Männer an sich zu locken.
+Brouardel+ (l. c.) bemerkt auch mit Recht, dass der bei manchen
passiven Päderasten zu findende weibische Habitus häufig schon von
Haus aus besteht, und dass gerade solche Individuen den perversen
Geschlechtstrieb activer Päderasten erregen.
Die active Päderastie kann mit und ohne Einwilligung des
zweiten Theiles geübt worden sein. Ersteres ist das bei weitem
Häufigste, und wenn der passive Theil nicht etwa ein Kind oder ein
dispositionsunfähiges Individuum gewesen ist, verfallen beide Thäter
dem Gesetze. Die Fälle, in denen die Päderastie ohne Einwilligung des
Opfers unternommen wurde, betreffen meist Kinder; aber auch gegenüber
Erwachsenen sind solche Versuche vorgekommen, wie ein von +Casper+
(l. c. 203) mitgetheilter Fall beweist. Es ist selbstverständlich,
dass ein gewaltsamer Missbrauch eines Erwachsenen zu diesem Zwecke von
Seite eines einzelnen, wenn nicht ganz besondere, der Verübung der That
günstige Umstände vorhanden waren, nicht angenommen werden kann, dass
man daher derartigen Angaben mit noch mehr Vorsicht entgegentreten
wird, als sie schon gegenüber ähnlichen Aussagen angeblich
genothzüchtigter Frauenspersonen angezeigt zu sein pflegt.
[Sidenote: Gesundheitliche Folgen nach Päderastie.]
Auch bei der Päderastie ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, nicht blos
Anhaltspunkte für die Sicherstellung des Thatbestandes aufzusuchen,
sondern auch zu constatiren, ob und welche Folgen für die Gesundheit
des gemissbrauchten Individuums aus dem Acte entstanden sind (§.
130 österr. St. G.). Solche Folgen kommen wieder insbesondere
bei gemissbrauchten Kindern in Betracht und können entweder aus
den localen Verletzungen am After, aus der erfolgten virulenten
Infection, aus Verletzungen anderer Art (vide den schauerlichen,
von +Liman+ l. c. 204 mitgetheilten Zastrow’schen Fall, sowie den
nicht minder monströsen von +Tardieu+, l. c. 272, in welchem zwei
Päderasten an der Zerfleischung ihres Opfers, eines 3½jährigen
Knaben, sich betheiligten) oder aus dem durch die locale Reizung
oder den Affect gesetzten Insult des Nervensystems resultiren, und
sind nach demselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bereits bei der
Nothzucht auseinandergesetzt worden sind. Die nachtheiligen Folgen,
welche habituelle Päderastie auf die allgemeine Gesundheit der dabei
Betheiligten ausüben soll, sind vielfach übertrieben worden. +Casper+
stellt derartige Behauptungen, die Abmagerung, Tuberculose u. dergl.
von solchem Missbrauch herleiten wollen, entschieden in Abrede. Unserer
Ansicht nach ist es, wenn solcher Missbrauch mit Kindern getrieben
wird, weniger die Päderastie als solche, als vielmehr anderweitige,
in der Regel damit verbundene sexuelle Excesse (Onanie), welche
geeignet erscheinen, die betreffenden Individuen in ihrer Ernährung
und Gesundheit herabzubringen. Wie vorsichtig man aber bezüglich
derartiger Folgen sein muss, beweist der von +Dohrn+[122] mitgetheilte
Fall, in welchem von einem alten Pfründner mit fünf in demselben
Hause wohnenden Knaben Päderastie und andere Unzucht getrieben worden
war, und nachdem fast alle diese Knaben hintereinander erkrankten und
drei davon starben, die Erkrankung sowohl als der Tod dieser Kinder
von dem geschlechtlichen Missbrauch derselben hergeleitet wurde,
während es doch bei genauer Erwägung aller Umstände keinem Zweifel
unterliegen konnte, dass die Kinder an einem typhösen Leiden erkrankt,
beziehungsweise gestorben waren, welches mit der mit ihnen getriebenen
Unzucht in keinem ursächlichen Zusammenhange gestanden hatte.
B. Unzucht mit Thieren.
[Sidenote: Sodomie.]
Dem Laster der +Sodomie+ begegnen wir ebenfalls bereits in den
ältesten Zeiten. Ausserdem, dass diese Unzuchtsform den Bewohnern von
Sodoma und Gomorrha zur Last gelegt wird, finden wir auch sonst in der
Bibel eine Zahl von Stellen, aus welchen hervorgeht, dass dieselbe auch
dem auserwählten Volke Gottes nicht unbekannt gewesen war.
Auch gegenwärtig kommen derartige Ausschreitungen des
Geschlechtstriebes, wenn auch sehr selten, zur Beobachtung, noch
seltener aber zur gerichtsärztlichen Untersuchung.
Die meisten in der Literatur enthaltenen Fälle betreffen
geschlechtlichen Missbrauch weiblicher Thiere[123] durch Männer.
Es ist selbstverständlich, dass nur, wenn die Betreffenden bei der
That ertappt werden, und nur wenn unmittelbar nach einer solchen
That Gelegenheit geboten ist, das betreffende Thier sowohl als den
Thäter zu untersuchen, möglicher Weise ein die verbotene Cohabitation
bestätigender Befund sich ergeben könnte. Die Untersuchung wäre in
einem solchen Falle natürlich zunächst auf den Nachweis von Sperma
in der Scheide des missbrauchten Thieres zu richten. Von Werth wäre
ferner der Befund von Excrementen oder Haaren des Thieres an den
Genitalien des Thäters oder in der Nähe derselben. Einen solchen Fall
hat +Kutter+[124] mitgetheilt. Er betraf einen Knecht, der dabei
getroffen wurde, als er eben eine Stute gemissbraucht hatte und der
sofort ärztlich untersucht werden konnte. Bei diesem Manne fanden sich,
nachdem die Vorhaut zurückgezogen wurde, in der Eichelfurche Härchen,
welche angeblich, freilich ohne mikroskopische Untersuchung, als der
betreffenden Stute angehörig erkannt wurden; ebenso wurden blutige
Flecken auf der Hose und am Hemde des Untersuchten und gleichzeitig ein
blutiger Ausfluss aus der Scheide der Stute constatirt.
Wir selbst hatten nur einmal Gelegenheit, vor Gericht über einen Fall
angeblicher Sodomie befragt zu werden.
Ein Mann hatte von einem Senner eine Ziege gekauft, welche nach
Angabe des Letzteren am selben Morgen vor der Stallthüre todt
gefunden worden war. Bei dem Zerlegen der Ziege will nun derselbe
die äusseren Genitalien des Thieres blutig und die Schambeinfuge
auseinandergesprengt gefunden haben. Diese Befunde erweckten in ihm
den Verdacht, dass jener Senner mit der Ziege Sodomie getrieben habe,
und dass das Thier in Folge der dabei erlittenen Beschädigungen
umgekommen sei, und er erstattete die gerichtliche Anzeige, jedoch
erst nachdem das Fleisch des Thieres stückweise verkauft worden
war. Vom Gericht wurde uns die Frage vorgelegt, ob zufolge der an
dem todten Thiere angeblich beobachteten Befunde in der That auf an
demselben verübte Sodomie geschlossen werden könne. Wir antworteten
darauf, dass, wenn wirklich die Schamfuge des Thieres gesprengt
war, dies nur durch eine sehr bedeutende Gewalt, etwa durch Sturz
von einer Höhe oder durch Auffallen eines wuchtigen Gegenstandes
auf das Thier u. dgl., hat entstehen können, dass es aber absolut
unmöglich sei, dass durch die Einführung des Penis oder auch der
Hand in die Scheide des Thieres jene Verletzung erzeugt worden
sein konnte, dass also die Natur der Verletzung selbst der von dem
Denuncianten geäusserten Vermuthung, dass mit der betreffenden Ziege
Sodomie getrieben wurde, widerspreche, und dass auch sonst nicht der
geringste Anhaltspunkt vorhanden sei, der eine solche Vermuthung
begründet erscheinen lasse.
Noch seltener als Missbrauch weiblicher Thiere durch Männer kommt
die Sodomie von weiblichen Individuen mit männlichen Thieren vor.
Sämmtliche solche bis jetzt publicirte Fälle betrafen Sodomie mit
Hunden. Ein derartiger Fall wurde vor einigen Jahren von +Schuhmacher+
in Salzburg, ein zweiter von +Pfaff+[125] und ein dritter von
+Schauenstein+[126] mitgetheilt. Ob es sich in diesen Fällen um
thatsächlichen Coitus oder nur um Unzucht anderer Art handelte,
ist nicht erwiesen, auch wäre dies strafrechtlich gleichgiltig,
da das Gesetz nur von „Unzucht“ mit Thieren spricht. Auch bei
solchen Vorkommnissen würde der Gerichtsarzt kaum in der Lage sein,
von seinem Standpunkte aus zur Sicherstellung des Thatbestandes
beizutragen. Doch berichtet +Pfaff+, dass in seinem Falle zwischen
den Schamhaaren der betreffenden Dienstmagd ein schwarzes Hundshaar
gefunden wurde, welches mit den Haaren des grossen schwarzen Hundes,
mit dem jene Person sich thatsächlich eingelassen hatte, vollständig
übereinstimmte[127], und +Maschka+ (l. c., pag. 190) fand bei einer
44jährigen Frau, welche in actu angetroffen wurde und auch geständig
war, an der Vorderfläche der Oberschenkel und in der unteren
Bauchgegend mehrere streifige Hautaufschürfungen, welche seiner Meinung
nach durch die Pfoten des Hundes entstanden sein dürften.
Dritter Hauptabschnitt.
Fragliche Schwangerschaft und Geburt.
+Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.+
§. 58. Wenn ein Ehemann seine Gattin nach der Ehelichung bereits von
einem Anderen geschwängert findet, so kann er, ausser dem im §. 121
bestimmten Falle, fordern, dass die Ehe als ungiltig erklärt werde.
§. 120. Wenn eine Ehe für ungiltig erklärt, getrennt oder durch des
Mannes Tod aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger
ist, nicht vor ihrer Entbindung, und wenn über ihre Schwangerschaft
ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monats zu
einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen oder
+nach dem Zeugnisse der Sachverständigen+ eine Schwangerschaft
nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier Monate die
Dispensation ertheilt werden.
§. 121. Die Uebertretung dieses Gesetzes zieht zwar nicht die
Ungiltigkeit der Ehe nach sich, allein die Frau verliert die ihr von
dem vorigen Manne durch die Ehepacte, Erbvertrag, letzten Willen oder
durch das Uebereinkommen bei der Trauung zugewendeten Vortheile. Der
Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schliesst, verliert das ihm
ausser diesem Falle durch den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für
ungiltig erklären zu lassen, und beide Ehegatten sind mit einer den
Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe
ein Kind geboren und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von
dem vorigen Manne erzeugt worden sei, so ist demselben ein Curator
zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.
§. 138. Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monate nach
geschlossener Ehe oder im zehnten Monate nach dem Tode des Mannes
oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattin
geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.
§. 155. Die unehelichen Kinder geniessen nicht die gleichen Rechte
mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt
hat bei denjenigen Kindern statt, welche zwar von einer Ehegattin,
jedoch vor oder nach dem oben (§. 138), mit Rücksicht auf die
eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitpunkt
geboren worden sind.
§. 156. Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bei einer +früheren+
Geburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die
Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drei Monaten
nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft
gerichtlich widerspricht.
§. 157. Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich
widersprochene Rechtmässigkeit einer früheren oder späteren Geburt
+kann nur durch Kunstverständige+, welche nach genauer
Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache
des ausserordentlichen Falles deutlich angeben, bewiesen werden.
§. 163. Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art
überwiesen wird, dass er der Mutter eines Kindes innerhalb des
Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung
nicht weniger als sieben und nicht mehr als zehn Monate verstrichen
sind; oder wer dieses auch nur ausser Gericht gesteht, von dem wird
vermuthet, dass er das Kind erzeugt habe.
§. 1243. Der Witwe gebührt noch durch sechs Wochen nach dem Tode
ihres Mannes, und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs
Wochen nach ihrer Entbindung die gewöhnliche Verpflegung aus der
Verlassenschaft.
+Oesterr. Strafgesetz.+
§. 339. Die unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger
befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer
oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von
der Niederkunft ereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden, und
sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan oder das lebendig geborene
Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so
ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten, oder, wo eine
solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von ihrer
Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige Geburt
oder das todte Kind vorzuzeigen.
§. 340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der
Geburt wird nach Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung
mit strengem Arreste von drei bis sechs Monaten bestraft.
+Oesterr. Strafprocess-Ordnung.+
§. 398. Wenn der zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilte
zur Zeit, wo das Strafurtheil in Vollzug gesetzt werden soll,
geisteskrank oder körperlich schwer krank, oder die Verurtheilte
schwanger ist, hat die Vollziehung so lange zu unterbleiben, bis
dieser Zustand aufgehört hat.
Nur dann kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe auch gegen eine
Schwangere eingeleitet werden, wenn die bis zu ihrer Entbindung
fortdauernde Haft für sie härter sein würde als die zuerkannte Strafe.
+Preuss. allgem. Landrecht+, Th. II, Tit. 2.
§. 2. Gegen die gesetzliche Vermuthung der Vaterschaft in der Ehe
geborener Kinder soll der Mann nur alsdann gehört werden, wenn er
überzeugend nachweisen kann, dass er der Frau in dem Zwischenraume
vom dreihundertundzweiten bis zweihundertundzehnten Tage vor der
Geburt des Kindes nicht ehelich beigewohnt habe.
§. 3. Gründet er sich dabei in einem Zeugungsunvermögen, so muss er
nachweisen, dass dergleichen völliges Unvermögen bei ihm während
dieses ganzen Zeitraumes obgewaltet habe.
§. 19. Ein Kind, welches bis zum dreihundertundzweiten Tage nach
dem Tode des Ehemannes geboren worden, wird für das eheliche Kind
desselben geachtet.
§. 20. Die Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines solchen
Kindes nur innerhalb der Zeit und nur aus den Gründen anfechten, wo
und aus welchen der Verstorbene selbst dazu berechtigt sein würde
(§§. 2 und 3).
§. 21. Ergibt sich jedoch aus der Beschaffenheit eines zu frühzeitig
geborenen Kindes, dass nach dem ordentlichen Laufe der Natur der
Zeitpunkt seiner Erzeugung nicht mehr in das Leben des Ehemannes
treffe, und kann zugleich die Witwe eines nach seinem Tode mit
anderen Mannespersonen gepflogenen verdächtigen Umganges überführt
werden, so ist das Kind für ein uneheliches zu achten.
§. 22. Hat die Witwe wider die Vorschrift der Gesetze (siehe unten)
zu früh geheiratet, dergestalt, dass gezweifelt werden kann, ob das
nach der anderweitigen Trauung geborene Kind in dieser oder der
vorigen Ehe erzeugt worden, so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunkt,
nämlich den zweihundertundsiebenzigsten Tag vor der Geburt, Rücksicht
zu nehmen.
§. 22. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes, so ist
die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten.
+Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschliessung vom 6. Februar 1875.+
§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monates seit
Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation
ist zulässig.
+Rheinländisches Civilgesetzbuch.+
Art. 312. Ein während der Ehe empfangenes Kind hat den Mann
zum Vater. Dieser kann gleichwohl das Kind verleugnen, wenn er
beweist, dass er während der zwischen dem dreihundertsten und
hundertundsechzigsten Tage vor der Geburt des Kindes verlaufenden
Zeit wegen Abwesenheit oder durch irgend einen Zufall sich in dem
Zustande einer physischen Unmöglichkeit befunden habe, seiner Frau
ehelich beizuwohnen.
Art. 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches 300 Tage nach
Auflösung der Ehe geboren ist, kann bestritten werden.
Art. 228. Die Frau kann eine neue Ehe erst nach Ablauf von 10 Monaten
nach Auflösung der vorherigen eingehen.
+Preuss. Gesetz vom 21. April 1854.+
§. 15. Als Erzeuger eines unehelichen Kindes ist derjenige
anzusehen, welcher mit der Mutter innerhalb des Zeitraumes vom
zweihundertundfünfundachtzigsten bis zweihundertundzehnten Tage vor
der Entbindung den Beischlaf vollzogen hat. Auch bei einer kürzeren
Zwischenzeit ist die Annahme begründet, wenn die Beschaffenheit der
Frucht nach dem +Urtheil der Sachverständigen+ mit der Zeit des
Beischlafes übereinstimmt.
+Deutsches Strafgesetzbuch.+
§. 169. Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, -- --
-- -- wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren, und wenn die Handlung
in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft.
+Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich.+
§. 485. -- -- An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein
Todesurtheil nicht vollstreckt werden.
Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen, zu denen überdies jene auf
Weglegung des Kindes und Kindesmord bezüglichen und an einer anderen
Stelle zu erwähnenden gehören, ist ersichtlich, dass in einer grossen
Zahl civil- sowohl als strafgerichtlicher Fälle Schwangerschaft und
Geburt in Frage kommen und zur gerichtsärztlichen Untersuchung und
Begutachtung Veranlassung geben kann.
Dieselben lassen sich unterscheiden in zwei Hauptkategorien, in deren
ersterer es sich um die Diagnose einer eben bestehenden, in der
zweiten aber um jene einer bestandenen, d. h. durch die Geburt bereits
beendeten Schwangerschaft handelt.
In ersterer Beziehung geschieht die Untersuchung in folgenden Fällen:
1. Wenn die Frauensperson nach dem Tode ihres Gatten oder nach
erfolgter Ehescheidung noch vor Ablauf der vorgeschriebenen sechs,
beziehungsweise zehn Monate eine neue Ehe einzugehen beabsichtigt, da
dies zufolge §. 120 des österr. bürgerl. Gesetzbuches nur gestattet
wird, „wenn nach den Umständen und dem Zeugnisse der Sachverständigen
eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist“, und auch die im §. 35
des deutschen Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschliessung vom Jahre 1875 als möglich hingestellte Dispens
wohl zunächst die ärztliche Erklärung erfordern wird, dass bei der
Frau, welche sich noch vor Ablauf der vorgeschriebenen 10 Monate von
Neuem verehelichen will, keine Schwangerschaft besteht.
2. Wenn bei einer zum Tode (§. 398 österr. und §. 485 deutsche St.
P. O.) oder zu einer Freiheitsstrafe (§. 398 österr. St. P. O.)
verurtheilten Frauensperson die Vermuthung vorliegt, dass sie schwanger
sein könnte, oder eine solche Angabe von der Betreffenden gemacht wird,
da zufolge der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung des
Urtheils, insbesondere des Todesurtheils, so lange zu verschieben ist,
bis die Entbindung erfolgte.
Ungleich häufiger kommt die bereits erfolgte Geburt in Frage so
insbesondere in allen Fällen verheimlichter, sowie bezüglich
der Legitimität fraglicher Geburt, bei Verdacht auf Kindesmord,
Kindesweglegung, Kindesunterschiebung, Fruchtabtreibung, bei
Identitätsfragen u. s. w. In solchen Fällen genügt es nicht, einfach
zu constatiren, dass eine Person geboren habe, sondern es ergibt sich
in der Regel die Nothwendigkeit, die Detailverhältnisse zu erheben,
welche theils die Dauer der Schwangerschaft und die während dieser
aufgetretenen Erscheinungen, theils den Zeitpunkt und den Verlauf der
Geburt, aber auch, wie z. B. bei Verdacht auf Fruchtabtreibung, die
Ursache desselben betreffen können.
Zeichen der Schwangerschaft.
Die wichtigsten Zeichen einer bestehenden Schwangerschaft sind folgende:
1. +Ausbleiben der Menstruation.+ Dieses Symptom signalisirt
bekanntlich den Beginn einer Schwangerschaft, und zwar in so constanter
Weise, dass mit Recht sowohl in der Geburtshilfe, als auch von Laien
auf dasselbe ein hoher diagnostischer Werth gelegt wird, und es ist
bekannt, dass man, wie noch besprochen werden wird, den Beginn einer
Schwangerschaft, respective die Conception, von der Zeit an berechnet,
in welcher die Menses zum letzten Male eingetreten waren. Trotzdem ist,
abgesehen von dem Umstande, dass, wie bereits oben (pag. 73) erwähnt
wurde, Schwangerschaft auch bei Individuen eintreten kann, welche bis
dahin noch nie menstruirt hatten, das Ausbleiben der Menses für sich
allein kein sicheres Kennzeichen eingetretener Schwangerschaft, da
bekanntlich auch aus anderen Ursachen die Menstruation für einige und
selbst für längere Zeit sistiren kann. Anderseits ist die Fortdauer der
Menses auch nach erfolgter Conception in einzelnen, nicht gar seltenen
Fällen beobachtet worden.