Narben nach specifischen Geschwüren, wenn sie als solche zweifellos

erkannt werden, sind diagnostisch sehr werthvolle Befunde. Gleiches

gilt vom chronischen Catarrh des Mastdarmes, der bei habituellen

passiven Päderasten vielleicht ebenso häufig vorkommt, wie die

Blennorrhoe der Scheide und des Uterus bei Prostituirten. Sowohl

bei der während des Lebens als bei den als Leichen untersuchten

Prostituirten haben wir einen profusen chronischen Mastdarmcatarrh

gefunden, und Erstere gab an, dass sie bereits seit Jahren und

überhaupt so lange daran leide, als sie den Coitus per anum zulasse. Es

ist einestheils die mechanische Reizung der für solche Insulte nicht

bestimmten Mastdarmschleimhaut, anderseits die Tripperinfection, welche

das Entstehen chronischer Mastdarmcatarrhe bei habituellen passiven

Päderasten wohl begreiflich erscheinen lässt, obwohl +Tarnowsky+

angibt, dass eine Gonorrhoe des Rectums bei Kynäden eine Seltenheit

sei, da er sie nur zweimal beobachtete.[120]

Neu war uns die in einem Fall gestellte Frage, ob die Zeichen

passiver, durch mehrere Jahre geübter Päderastie wieder verschwinden

können, wenn mit der Uebung der letzteren durch mehrere Jahre

ausgesetzt wurde.

Der Fall betraf einen gewissen S. S., welcher im November 1878

angeklagt wurde, in den Jahren 1873 bis 1876 mit zweien seiner

Lehrjungen theils päderastische, theils anderweitige Unzucht

getrieben zu haben.

Die gerichtsärztliche Untersuchung ergab bei allen drei Betheiligten

vollkommen normale Befunde am After und den Genitalien, aus

welcher Thatsache die Vertheidigung den Schluss ziehen wollte,

dass insbesondere die Angabe des L., durch mehrere Jahre von S.

S. päderastisch missbraucht worden zu sein, nicht auf Wahrheit

beruhen könne, weil in diesem Falle doch gewisse Veränderungen am

After zu Stande gekommen wären, die sich trotz der seit dem letzten

Unzuchtsacte eingetretenen zweijährigen Pause hätten erhalten müssen.

Deshalb wurden uns die Fragen vorgelegt: erstens, ob in Folge der mit

L. getriebenen Päderastie nothwendig Veränderungen an dessen After

haben entstehen müssen, und zweitens, ob dieselben, wenn sie wirklich

entstanden waren, nicht nachträglich verschwunden sein konnten?

Die erste Frage wurde von uns dahin beantwortet, dass bei mehrere

Jahre fortgesetzter und häufig geübter passiver Päderastie in der

Regel gewisse Veränderungen am After sich entwickeln, dass dieselben

aber keineswegs besonders auffallend sein müssen, die zweite dahin,

dass, wenn einmal ausgeprägte solche Veränderungen, insbesondere

Ausweitungen und Erschlaffungen des Afters, Verstreichen der Fältchen

um die Afteröffnung, Vorfälle oder Catarrhe der Mastdarmschleimhaut,

zu Stande kamen, nicht zu erwarten ist, dass dieselben sobald wieder

und vollständig verschwinden, dass dies aber wohl möglich sei, wenn

die betreffenden Veränderungen erst im Entstehen begriffen waren und

dann die päderastischen Acte durch längere Zeit ausgesetzt wurden.

Wenn demnach trotz genauer Untersuchung des L. am After desselben

keine Spur von Veränderungen gefunden wurde, so sei es nicht

wahrscheinlich, dass die betreffenden, angeblich durch fast drei

Jahre fortgesetzten päderastischen Acte häufig stattgehabt haben,

wohl aber lässt sich trotz des negativen Befundes nicht leugnen,

dass einzelne solche Acte innerhalb dieser Periode vorgekommen sein

konnten.[121]

[Sidenote: Eigenthümlichkeiten passiver Päderastie. Erzwungene P.]

Eigenthümlich sind die bei einzelnen passiven Päderasten beobachteten

weiblichen Gewohnheiten, so weiblicher Putz, in Locken gedrehte Haare,

Gebrauch von wohlriechenden Salben und Oelen etc. Es wäre irrig,

solche Erscheinungen sofort als Zeichen einer abnormen (conträren)

Sexualempfindung zu deuten, denn derartiges Gebahren erklärt sich auf

gleiche Weise wie die verschiedenen Kunststücke der Coquetterie, die

die Prostituirten anzuwenden pflegen, um Männer an sich zu locken.

+Brouardel+ (l. c.) bemerkt auch mit Recht, dass der bei manchen

passiven Päderasten zu findende weibische Habitus häufig schon von

Haus aus besteht, und dass gerade solche Individuen den perversen

Geschlechtstrieb activer Päderasten erregen.

Die active Päderastie kann mit und ohne Einwilligung des

zweiten Theiles geübt worden sein. Ersteres ist das bei weitem

Häufigste, und wenn der passive Theil nicht etwa ein Kind oder ein

dispositionsunfähiges Individuum gewesen ist, verfallen beide Thäter

dem Gesetze. Die Fälle, in denen die Päderastie ohne Einwilligung des

Opfers unternommen wurde, betreffen meist Kinder; aber auch gegenüber

Erwachsenen sind solche Versuche vorgekommen, wie ein von +Casper+

(l. c. 203) mitgetheilter Fall beweist. Es ist selbstverständlich,

dass ein gewaltsamer Missbrauch eines Erwachsenen zu diesem Zwecke von

Seite eines einzelnen, wenn nicht ganz besondere, der Verübung der That

günstige Umstände vorhanden waren, nicht angenommen werden kann, dass

man daher derartigen Angaben mit noch mehr Vorsicht entgegentreten

wird, als sie schon gegenüber ähnlichen Aussagen angeblich

genothzüchtigter Frauenspersonen angezeigt zu sein pflegt.

[Sidenote: Gesundheitliche Folgen nach Päderastie.]

Auch bei der Päderastie ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, nicht blos

Anhaltspunkte für die Sicherstellung des Thatbestandes aufzusuchen,

sondern auch zu constatiren, ob und welche Folgen für die Gesundheit

des gemissbrauchten Individuums aus dem Acte entstanden sind (§.

130 österr. St. G.). Solche Folgen kommen wieder insbesondere

bei gemissbrauchten Kindern in Betracht und können entweder aus

den localen Verletzungen am After, aus der erfolgten virulenten

Infection, aus Verletzungen anderer Art (vide den schauerlichen,

von +Liman+ l. c. 204 mitgetheilten Zastrow’schen Fall, sowie den

nicht minder monströsen von +Tardieu+, l. c. 272, in welchem zwei

Päderasten an der Zerfleischung ihres Opfers, eines 3½jährigen

Knaben, sich betheiligten) oder aus dem durch die locale Reizung

oder den Affect gesetzten Insult des Nervensystems resultiren, und

sind nach demselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bereits bei der

Nothzucht auseinandergesetzt worden sind. Die nachtheiligen Folgen,

welche habituelle Päderastie auf die allgemeine Gesundheit der dabei

Betheiligten ausüben soll, sind vielfach übertrieben worden. +Casper+

stellt derartige Behauptungen, die Abmagerung, Tuberculose u. dergl.

von solchem Missbrauch herleiten wollen, entschieden in Abrede. Unserer

Ansicht nach ist es, wenn solcher Missbrauch mit Kindern getrieben

wird, weniger die Päderastie als solche, als vielmehr anderweitige,

in der Regel damit verbundene sexuelle Excesse (Onanie), welche

geeignet erscheinen, die betreffenden Individuen in ihrer Ernährung

und Gesundheit herabzubringen. Wie vorsichtig man aber bezüglich

derartiger Folgen sein muss, beweist der von +Dohrn+[122] mitgetheilte

Fall, in welchem von einem alten Pfründner mit fünf in demselben

Hause wohnenden Knaben Päderastie und andere Unzucht getrieben worden

war, und nachdem fast alle diese Knaben hintereinander erkrankten und

drei davon starben, die Erkrankung sowohl als der Tod dieser Kinder

von dem geschlechtlichen Missbrauch derselben hergeleitet wurde,

während es doch bei genauer Erwägung aller Umstände keinem Zweifel

unterliegen konnte, dass die Kinder an einem typhösen Leiden erkrankt,

beziehungsweise gestorben waren, welches mit der mit ihnen getriebenen

Unzucht in keinem ursächlichen Zusammenhange gestanden hatte.

B. Unzucht mit Thieren.

[Sidenote: Sodomie.]

Dem Laster der +Sodomie+ begegnen wir ebenfalls bereits in den

ältesten Zeiten. Ausserdem, dass diese Unzuchtsform den Bewohnern von

Sodoma und Gomorrha zur Last gelegt wird, finden wir auch sonst in der

Bibel eine Zahl von Stellen, aus welchen hervorgeht, dass dieselbe auch

dem auserwählten Volke Gottes nicht unbekannt gewesen war.

Auch gegenwärtig kommen derartige Ausschreitungen des

Geschlechtstriebes, wenn auch sehr selten, zur Beobachtung, noch

seltener aber zur gerichtsärztlichen Untersuchung.

Die meisten in der Literatur enthaltenen Fälle betreffen

geschlechtlichen Missbrauch weiblicher Thiere[123] durch Männer.

Es ist selbstverständlich, dass nur, wenn die Betreffenden bei der

That ertappt werden, und nur wenn unmittelbar nach einer solchen

That Gelegenheit geboten ist, das betreffende Thier sowohl als den

Thäter zu untersuchen, möglicher Weise ein die verbotene Cohabitation

bestätigender Befund sich ergeben könnte. Die Untersuchung wäre in

einem solchen Falle natürlich zunächst auf den Nachweis von Sperma

in der Scheide des missbrauchten Thieres zu richten. Von Werth wäre

ferner der Befund von Excrementen oder Haaren des Thieres an den

Genitalien des Thäters oder in der Nähe derselben. Einen solchen Fall

hat +Kutter+[124] mitgetheilt. Er betraf einen Knecht, der dabei

getroffen wurde, als er eben eine Stute gemissbraucht hatte und der

sofort ärztlich untersucht werden konnte. Bei diesem Manne fanden sich,

nachdem die Vorhaut zurückgezogen wurde, in der Eichelfurche Härchen,

welche angeblich, freilich ohne mikroskopische Untersuchung, als der

betreffenden Stute angehörig erkannt wurden; ebenso wurden blutige

Flecken auf der Hose und am Hemde des Untersuchten und gleichzeitig ein

blutiger Ausfluss aus der Scheide der Stute constatirt.

Wir selbst hatten nur einmal Gelegenheit, vor Gericht über einen Fall

angeblicher Sodomie befragt zu werden.

Ein Mann hatte von einem Senner eine Ziege gekauft, welche nach

Angabe des Letzteren am selben Morgen vor der Stallthüre todt

gefunden worden war. Bei dem Zerlegen der Ziege will nun derselbe

die äusseren Genitalien des Thieres blutig und die Schambeinfuge

auseinandergesprengt gefunden haben. Diese Befunde erweckten in ihm

den Verdacht, dass jener Senner mit der Ziege Sodomie getrieben habe,

und dass das Thier in Folge der dabei erlittenen Beschädigungen

umgekommen sei, und er erstattete die gerichtliche Anzeige, jedoch

erst nachdem das Fleisch des Thieres stückweise verkauft worden

war. Vom Gericht wurde uns die Frage vorgelegt, ob zufolge der an

dem todten Thiere angeblich beobachteten Befunde in der That auf an

demselben verübte Sodomie geschlossen werden könne. Wir antworteten

darauf, dass, wenn wirklich die Schamfuge des Thieres gesprengt

war, dies nur durch eine sehr bedeutende Gewalt, etwa durch Sturz

von einer Höhe oder durch Auffallen eines wuchtigen Gegenstandes

auf das Thier u. dgl., hat entstehen können, dass es aber absolut

unmöglich sei, dass durch die Einführung des Penis oder auch der

Hand in die Scheide des Thieres jene Verletzung erzeugt worden

sein konnte, dass also die Natur der Verletzung selbst der von dem

Denuncianten geäusserten Vermuthung, dass mit der betreffenden Ziege

Sodomie getrieben wurde, widerspreche, und dass auch sonst nicht der

geringste Anhaltspunkt vorhanden sei, der eine solche Vermuthung

begründet erscheinen lasse.

Noch seltener als Missbrauch weiblicher Thiere durch Männer kommt

die Sodomie von weiblichen Individuen mit männlichen Thieren vor.

Sämmtliche solche bis jetzt publicirte Fälle betrafen Sodomie mit

Hunden. Ein derartiger Fall wurde vor einigen Jahren von +Schuhmacher+

in Salzburg, ein zweiter von +Pfaff+[125] und ein dritter von

+Schauenstein+[126] mitgetheilt. Ob es sich in diesen Fällen um

thatsächlichen Coitus oder nur um Unzucht anderer Art handelte,

ist nicht erwiesen, auch wäre dies strafrechtlich gleichgiltig,

da das Gesetz nur von „Unzucht“ mit Thieren spricht. Auch bei

solchen Vorkommnissen würde der Gerichtsarzt kaum in der Lage sein,

von seinem Standpunkte aus zur Sicherstellung des Thatbestandes

beizutragen. Doch berichtet +Pfaff+, dass in seinem Falle zwischen

den Schamhaaren der betreffenden Dienstmagd ein schwarzes Hundshaar

gefunden wurde, welches mit den Haaren des grossen schwarzen Hundes,

mit dem jene Person sich thatsächlich eingelassen hatte, vollständig

übereinstimmte[127], und +Maschka+ (l. c., pag. 190) fand bei einer

44jährigen Frau, welche in actu angetroffen wurde und auch geständig

war, an der Vorderfläche der Oberschenkel und in der unteren

Bauchgegend mehrere streifige Hautaufschürfungen, welche seiner Meinung

nach durch die Pfoten des Hundes entstanden sein dürften.

Dritter Hauptabschnitt.

Fragliche Schwangerschaft und Geburt.

+Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.+

§. 58. Wenn ein Ehemann seine Gattin nach der Ehelichung bereits von

einem Anderen geschwängert findet, so kann er, ausser dem im §. 121

bestimmten Falle, fordern, dass die Ehe als ungiltig erklärt werde.

§. 120. Wenn eine Ehe für ungiltig erklärt, getrennt oder durch des

Mannes Tod aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger

ist, nicht vor ihrer Entbindung, und wenn über ihre Schwangerschaft

ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monats zu

einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen oder

+nach dem Zeugnisse der Sachverständigen+ eine Schwangerschaft

nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier Monate die

Dispensation ertheilt werden.

§. 121. Die Uebertretung dieses Gesetzes zieht zwar nicht die

Ungiltigkeit der Ehe nach sich, allein die Frau verliert die ihr von

dem vorigen Manne durch die Ehepacte, Erbvertrag, letzten Willen oder

durch das Uebereinkommen bei der Trauung zugewendeten Vortheile. Der

Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schliesst, verliert das ihm

ausser diesem Falle durch den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für

ungiltig erklären zu lassen, und beide Ehegatten sind mit einer den

Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe

ein Kind geboren und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von

dem vorigen Manne erzeugt worden sei, so ist demselben ein Curator

zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.

§. 138. Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monate nach

geschlossener Ehe oder im zehnten Monate nach dem Tode des Mannes

oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattin

geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.

§. 155. Die unehelichen Kinder geniessen nicht die gleichen Rechte

mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt

hat bei denjenigen Kindern statt, welche zwar von einer Ehegattin,

jedoch vor oder nach dem oben (§. 138), mit Rücksicht auf die

eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitpunkt

geboren worden sind.

§. 156. Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bei einer +früheren+

Geburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die

Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drei Monaten

nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft

gerichtlich widerspricht.

§. 157. Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich

widersprochene Rechtmässigkeit einer früheren oder späteren Geburt

+kann nur durch Kunstverständige+, welche nach genauer

Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache

des ausserordentlichen Falles deutlich angeben, bewiesen werden.

§. 163. Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art

überwiesen wird, dass er der Mutter eines Kindes innerhalb des

Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung

nicht weniger als sieben und nicht mehr als zehn Monate verstrichen

sind; oder wer dieses auch nur ausser Gericht gesteht, von dem wird

vermuthet, dass er das Kind erzeugt habe.

§. 1243. Der Witwe gebührt noch durch sechs Wochen nach dem Tode

ihres Mannes, und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs

Wochen nach ihrer Entbindung die gewöhnliche Verpflegung aus der

Verlassenschaft.

+Oesterr. Strafgesetz.+

§. 339. Die unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger

befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer

oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von

der Niederkunft ereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden, und

sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan oder das lebendig geborene

Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so

ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten, oder, wo eine

solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von ihrer

Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige Geburt

oder das todte Kind vorzuzeigen.

§. 340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der

Geburt wird nach Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung

mit strengem Arreste von drei bis sechs Monaten bestraft.

+Oesterr. Strafprocess-Ordnung.+

§. 398. Wenn der zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilte

zur Zeit, wo das Strafurtheil in Vollzug gesetzt werden soll,

geisteskrank oder körperlich schwer krank, oder die Verurtheilte

schwanger ist, hat die Vollziehung so lange zu unterbleiben, bis

dieser Zustand aufgehört hat.

Nur dann kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe auch gegen eine

Schwangere eingeleitet werden, wenn die bis zu ihrer Entbindung

fortdauernde Haft für sie härter sein würde als die zuerkannte Strafe.

+Preuss. allgem. Landrecht+, Th. II, Tit. 2.

§. 2. Gegen die gesetzliche Vermuthung der Vaterschaft in der Ehe

geborener Kinder soll der Mann nur alsdann gehört werden, wenn er

überzeugend nachweisen kann, dass er der Frau in dem Zwischenraume

vom dreihundertundzweiten bis zweihundertundzehnten Tage vor der

Geburt des Kindes nicht ehelich beigewohnt habe.

§. 3. Gründet er sich dabei in einem Zeugungsunvermögen, so muss er

nachweisen, dass dergleichen völliges Unvermögen bei ihm während

dieses ganzen Zeitraumes obgewaltet habe.

§. 19. Ein Kind, welches bis zum dreihundertundzweiten Tage nach

dem Tode des Ehemannes geboren worden, wird für das eheliche Kind

desselben geachtet.

§. 20. Die Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines solchen

Kindes nur innerhalb der Zeit und nur aus den Gründen anfechten, wo

und aus welchen der Verstorbene selbst dazu berechtigt sein würde

(§§. 2 und 3).

§. 21. Ergibt sich jedoch aus der Beschaffenheit eines zu frühzeitig

geborenen Kindes, dass nach dem ordentlichen Laufe der Natur der

Zeitpunkt seiner Erzeugung nicht mehr in das Leben des Ehemannes

treffe, und kann zugleich die Witwe eines nach seinem Tode mit

anderen Mannespersonen gepflogenen verdächtigen Umganges überführt

werden, so ist das Kind für ein uneheliches zu achten.

§. 22. Hat die Witwe wider die Vorschrift der Gesetze (siehe unten)

zu früh geheiratet, dergestalt, dass gezweifelt werden kann, ob das

nach der anderweitigen Trauung geborene Kind in dieser oder der

vorigen Ehe erzeugt worden, so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunkt,

nämlich den zweihundertundsiebenzigsten Tag vor der Geburt, Rücksicht

zu nehmen.

§. 22. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes, so ist

die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten.

+Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die

Eheschliessung vom 6. Februar 1875.+

§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monates seit

Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation

ist zulässig.

+Rheinländisches Civilgesetzbuch.+

Art. 312. Ein während der Ehe empfangenes Kind hat den Mann

zum Vater. Dieser kann gleichwohl das Kind verleugnen, wenn er

beweist, dass er während der zwischen dem dreihundertsten und

hundertundsechzigsten Tage vor der Geburt des Kindes verlaufenden

Zeit wegen Abwesenheit oder durch irgend einen Zufall sich in dem

Zustande einer physischen Unmöglichkeit befunden habe, seiner Frau

ehelich beizuwohnen.

Art. 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches 300 Tage nach

Auflösung der Ehe geboren ist, kann bestritten werden.

Art. 228. Die Frau kann eine neue Ehe erst nach Ablauf von 10 Monaten

nach Auflösung der vorherigen eingehen.

+Preuss. Gesetz vom 21. April 1854.+

§. 15. Als Erzeuger eines unehelichen Kindes ist derjenige

anzusehen, welcher mit der Mutter innerhalb des Zeitraumes vom

zweihundertundfünfundachtzigsten bis zweihundertundzehnten Tage vor

der Entbindung den Beischlaf vollzogen hat. Auch bei einer kürzeren

Zwischenzeit ist die Annahme begründet, wenn die Beschaffenheit der

Frucht nach dem +Urtheil der Sachverständigen+ mit der Zeit des

Beischlafes übereinstimmt.

+Deutsches Strafgesetzbuch.+

§. 169. Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, -- --

-- -- wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren, und wenn die Handlung

in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn

Jahren bestraft.

+Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich.+

§. 485. -- -- An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein

Todesurtheil nicht vollstreckt werden.

Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen, zu denen überdies jene auf

Weglegung des Kindes und Kindesmord bezüglichen und an einer anderen

Stelle zu erwähnenden gehören, ist ersichtlich, dass in einer grossen

Zahl civil- sowohl als strafgerichtlicher Fälle Schwangerschaft und

Geburt in Frage kommen und zur gerichtsärztlichen Untersuchung und

Begutachtung Veranlassung geben kann.

Dieselben lassen sich unterscheiden in zwei Hauptkategorien, in deren

ersterer es sich um die Diagnose einer eben bestehenden, in der

zweiten aber um jene einer bestandenen, d. h. durch die Geburt bereits

beendeten Schwangerschaft handelt.

In ersterer Beziehung geschieht die Untersuchung in folgenden Fällen:

1. Wenn die Frauensperson nach dem Tode ihres Gatten oder nach

erfolgter Ehescheidung noch vor Ablauf der vorgeschriebenen sechs,

beziehungsweise zehn Monate eine neue Ehe einzugehen beabsichtigt, da

dies zufolge §. 120 des österr. bürgerl. Gesetzbuches nur gestattet

wird, „wenn nach den Umständen und dem Zeugnisse der Sachverständigen

eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist“, und auch die im §. 35

des deutschen Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes

und die Eheschliessung vom Jahre 1875 als möglich hingestellte Dispens

wohl zunächst die ärztliche Erklärung erfordern wird, dass bei der

Frau, welche sich noch vor Ablauf der vorgeschriebenen 10 Monate von

Neuem verehelichen will, keine Schwangerschaft besteht.

2. Wenn bei einer zum Tode (§. 398 österr. und §. 485 deutsche St.

P. O.) oder zu einer Freiheitsstrafe (§. 398 österr. St. P. O.)

verurtheilten Frauensperson die Vermuthung vorliegt, dass sie schwanger

sein könnte, oder eine solche Angabe von der Betreffenden gemacht wird,

da zufolge der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung des

Urtheils, insbesondere des Todesurtheils, so lange zu verschieben ist,

bis die Entbindung erfolgte.

Ungleich häufiger kommt die bereits erfolgte Geburt in Frage so

insbesondere in allen Fällen verheimlichter, sowie bezüglich

der Legitimität fraglicher Geburt, bei Verdacht auf Kindesmord,

Kindesweglegung, Kindesunterschiebung, Fruchtabtreibung, bei

Identitätsfragen u. s. w. In solchen Fällen genügt es nicht, einfach

zu constatiren, dass eine Person geboren habe, sondern es ergibt sich

in der Regel die Nothwendigkeit, die Detailverhältnisse zu erheben,

welche theils die Dauer der Schwangerschaft und die während dieser

aufgetretenen Erscheinungen, theils den Zeitpunkt und den Verlauf der

Geburt, aber auch, wie z. B. bei Verdacht auf Fruchtabtreibung, die

Ursache desselben betreffen können.

Zeichen der Schwangerschaft.

Die wichtigsten Zeichen einer bestehenden Schwangerschaft sind folgende:

1. +Ausbleiben der Menstruation.+ Dieses Symptom signalisirt

bekanntlich den Beginn einer Schwangerschaft, und zwar in so constanter

Weise, dass mit Recht sowohl in der Geburtshilfe, als auch von Laien

auf dasselbe ein hoher diagnostischer Werth gelegt wird, und es ist

bekannt, dass man, wie noch besprochen werden wird, den Beginn einer

Schwangerschaft, respective die Conception, von der Zeit an berechnet,

in welcher die Menses zum letzten Male eingetreten waren. Trotzdem ist,

abgesehen von dem Umstande, dass, wie bereits oben (pag. 73) erwähnt

wurde, Schwangerschaft auch bei Individuen eintreten kann, welche bis

dahin noch nie menstruirt hatten, das Ausbleiben der Menses für sich

allein kein sicheres Kennzeichen eingetretener Schwangerschaft, da

bekanntlich auch aus anderen Ursachen die Menstruation für einige und

selbst für längere Zeit sistiren kann. Anderseits ist die Fortdauer der

Menses auch nach erfolgter Conception in einzelnen, nicht gar seltenen

Fällen beobachtet worden.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 20 / 132 段