Ad 5. +Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren+ wird sowohl vom

österreichischen als vom deutschen Strafgesetze mit schwerer

Strafe bedroht, wenn auch, wie in solchen Fällen gewöhnlich, der

geschlechtliche Missbrauch mit Einwilligung der Gebrauchten geschah.

Das Gesetz stellt solche Individuen in gleiche Linie mit wehr- und

bewusstlosen Personen, indem es einerseits die noch nicht erfolgte

psychische Entwicklung, anderseits die psychische Infirmität im Auge

hat. Das 14. Jahr wurde als Grenze gesetzt mit Rücksicht auf die

Erfahrung, dass in unserem Klima die Geschlechtsreife um diese Zeit

sich einstellt, und weil erst von da an angenommen werden kann, dass

das betreffende Individuum die Bedeutung des Beischlafes zu erkennen

und für Zulassung oder Abwehr desselben frei sich zu entscheiden vermag.

Auf die Thatsache, dass nicht selten die Geschlechtsreife erst nach

dem 14. Jahre sich einstellt, nimmt das Gesetz keine Rücksicht.

Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Beischlaf mit einem

Individuum unter 14 Jahren nur dann strafbar erscheint, wenn der

Thäter wusste, dass dasselbe das vom Gesetze bezeichnete Alter noch

nicht erreicht hatte. Hatte er Gründe, dasselbe zufolge seiner

körperlichen Entwicklung für älter zu halten, dann befand er sich

allerdings in einem nach §. 2, lit. e des österr. St. G. die

Zurechnung ausschliessenden Irrthume.[103] Es wird jedoch frühzeitige

Geschlechtsreife nicht in Betracht kommen, wenn sonst dem Thäter das

Alter bekannt war. In einem von +Taylor+[104] mitgetheilten Falle war

das betreffende Mädchen zur Zeit, als gegen ihren Verführer die Anklage

wegen Nothzucht erhoben wurde, nicht ganz 12 Jahre und 6 Monate alt und

-- befand sich im letzten Monate der Schwangerschaft. Die Menstruation

hatte sich bei dieser Person, einem Fabriksmädchen, im Alter von 10

Jahren und 2 Monaten eingestellt, und der erste, seitdem wiederholt

fortgesetzte Beischlaf hatte stattgefunden, als dasselbe 11 Jahre und 8

Monate alt gewesen war. Trotz diesen Umständen wurde der Angeklagte zu

2 Jahren Kerker verurtheilt.

[Sidenote: Geschlechtlicher Missbrauch von Kindern.]

Die Nothzucht mit Kindern bildet die häufigste Form des

gesetzwidrigen Beischlafes; dies beweist die Criminalstatistik

aller Länder, welche zugleich lehrt, dass nicht vielleicht der

Geschlechtsreife bereits nahestehende Mädchen Opfer solcher Attentate

wurden, sondern dass die grösste Zahl Kinder im zartesten Alter

betraf und dass selbst das Säuglingsalter nicht verschont geblieben

ist.

Das jüngste in der Weise missbrauchte Kind war 8 Monate (!) alt und

der betreffende in Wien vorgekommene Fall wird von +Schauenstein+

(Lehrb. 1875, pag. 125) erwähnt. Nach +Tardieu+ „Attentats aux

moeurs.“ 1878, pag. 19) kamen in Frankreich in den Jahren 1851 bis

inclusive 1875 22.017 Nothzuchtsfälle zur gerichtlichen Untersuchung

und von diesen betrafen nur 4360 erwachsene weibliche Individuen,

dagegen 17.657 Kinder. +Casper+ und +Liman+ (l. c. 115) haben

zusammen bis zum Jahre 1874 406 Individuen wegen an ihnen verübter

Nothzucht untersucht. Von diesen waren mehr als 70 Procent Kinder

unter 12 und mehr als 84 Procent unter 14 Jahren. Hiervon befanden

sich 8 im Alter von 1½-2 Jahren (!), 64 im Alter von 3-6, 161 von

7-10, 59 von 11-12 und 60 im Alter von 13-14 Jahren. Von 248 Fällen

von Nothzucht, die +Maschka+ (l. c. 102) untersuchte, betrafen 3

weibliche Individuen von 4½, 5 von 5, 11 von 6, 37 von 7-10, 60

von 10-12 und 55 von 12-14 Jahren.[105]

[Sidenote: Beischlaf mit Kindern.]

Es wurde bereits oben erwähnt, dass bei Kindern desto weniger von

einem vollkommenen Beischlafe, d. h. von einer Immissio penis in

vaginam die Rede sein kann, je mehr das betreffende Kind noch von

dem Zeitpunkte der Geschlechtsreife entfernt ist. Es bleibt daher

in der Regel nur bei Cohabitationsversuchen, die sich in der Vulva

abspielen und meistens den Hymen intact lassen. Wurde trotz des

Missverhältnisses der beiderseitigen Genitalien die Einführung

des Gliedes forcirt, dann können, wenn der Act mit einer gewissen

Brutalität vollzogen wurde, Zerreissungen der äusseren Genitalien

erfolgen, wobei auch die grössere Zerreisslichkeit der kindlichen

Gewebe zu berücksichtigen sein wird. Doch müssen wir wieder darauf

zurückkommen, was wir bereits oben bemerkt haben, dass es bei dem

Umstande, als der Kraftentwicklung des gesteiften Gliedes schon seiner

Empfindlichkeit wegen gewisse Grenzen gesetzt sind, wie schon daraus

hervorgeht, dass es häufig genug nicht einmal ein festeres Hymen

zu überwinden vermag, wenn grobe Verletzungen der Genitalien sich

finden, in der Regel wahrscheinlicher sein wird, dass dieselben durch

gewaltsame Einführung eines resistenteren Körpers als des Penis,

insbesondere der Finger, entstanden sind. In dieser Weise ist unseres

Erachtens auch der schauerliche, von +Taylor+ (l. c. 444) mitgetheilte

Fall zu deuten, der ein 11monatliches (!) Kind betraf, welches von

einem betrunkenen Soldaten genothzüchtigt worden sein soll und Tags

darauf in Folge der dabei erlittenen Verletzungen starb. Es fanden

sich die gesammten äusseren Genitalien in einem gequetschten Zustande,

das Perineum war fast ganz, die Schleimhautfalten des Vestibulums an

mehreren Stellen eingerissen, die Vagina vom Uterus abgerissen und

durch eine grosse Oeffnung mit der Bauchhöhle in Verbindung stehend. Es

ist nicht denkbar, dass durch den Penis diese Verletzungen entstanden

sein sollten, wohl aber lässt sich ihre Entstehung durch brutale

Manipulationen erklären, wofür auch der Umstand spricht, dass, als die

Mutter den Soldaten bei ihrem Kinde getroffen hatte, dessen ganze eine

Hand blutig gewesen war.

[Sidenote: Folgen der Nothzucht.]

Wohl zu beachten ist jedoch, dass selbst bei von der Pubertät noch

weit entfernten Kindern durch fortgesetzte Manipulationen und

Cohabitationsversuche die Genitalien vorzeitig so erweitert werden

können, dass sie die Immissio penis zu einer Zeit zulassen, in welcher

bei anderen Mädchen dies noch unmöglich gewesen wäre, und eine solche

Erweiterung bietet natürlich sehr wichtige Anhaltspunkte für die

Diagnose von an dem Kinde vorgenommenen geschlechtlichen Acten, um so

mehr, je weiter dieselbe gediehen ist und je mehr sie mit dem Alter

des Kindes im Missverhältniss steht. Es ist interessant in dieser

Beziehung, dass, wie +Taylor+ aus glaubwürdiger Quelle berichtet,

die Eingeborenen von Calcutta die Genitalien kleiner Mädchen mit den

Früchten des Pisang künstlich erweitern, um sie recht bald zum Coitus

tauglich zu machen; noch interessanter ist aber das Factum, dass auch

+Casper+ einen Fall zu untersuchen Gelegenheit hatte, in welchem

eine Mutter ihrer 11jährigen Tochter täglich ein ovales Steinchen

in die Vagina einführte, um dieselbe recht bald zur Zulassung des

Beischlafes zum Behufe des Erwerbes zu befähigen.

Wichtige Nachtheile in Folge gesetzwidrigen Beischlafes.

Die gerichtsärztliche Beurtheilung von in Folge eines Nothzuchtsactes

zur Entwicklung gekommenen Gesundheits- oder Berufsstörungen,

sowie von besonderen im Gesetze ausdrücklich bezeichneten schweren

Folgen (österr. St. G. §. 126, österr. St. G. Entwurf §§. 187,

188 und 189, deutsches St. G. §. 178) fällt zusammen mit der

forensisch-medicinischen Beurtheilung von „Verletzungen“ überhaupt, wie

insbesondere aus der ausdrücklichen Hinweisung der citirten Paragraphe

des österr. S. G. Entwurfes auf die für „schwere Verletzung“ geltenden

Bestimmungen hervorgeht. Indem wir daher auf die Lehre von den

Verletzungen verweisen, beschränken wir uns hier blos darauf, Folgendes

zu bemerken:

[Sidenote: Gesundheitliche Nachtheile nach Nothzucht.]

Wichtigere Nachtheile für die Gesundheit einer durch gesetzwidrigen

Beischlaf missbrauchten Person können hervorgehen erstens aus dem

Beischlaf als solchem, zweitens aus den zur Ermöglichung desselben in

Anwendung gebrachten Mitteln.

Zu ersteren gehören Verletzungen der Genitalien, ferner durch die

mechanische Irritation bewirkte entzündliche Zustände[106] und

stattgehabte virulente Affection, sowie auch insbesondere durch

frühzeitige und wiederholte geschlechtliche Erregung hervorgerufene

Nervenkrankheiten; zu letzteren die Verletzungen anderer Organe,

ferner der mit einer Ueberwältigung einer Person verbundene

allgemein somatische, insbesondere aber psychische Insult, sowie

die Gesundheitsstörung, welche durch ein etwa zur Betäubung

angewendetes inneres Mittel erzeugt worden ist. Alle diese Processe

können entweder nur eine vorübergehende Gesundheitsstörung oder

Berufsunfähigkeit bedingen, und es wird von ihrer Natur abhängen, ob

die Gesundheitsstörung als eine „wichtige“ oder gar lebensgefährliche

im Sinne des §. 125 des österr. St. G. aufzufassen sein wird,

beziehungsweise ob im Sinne des §. 187 und 189 des St. G.-Entwurfes

dieselbe „über eine Woche“ angehalten haben konnte; oder sie

hinterlassen bleibende schwere Folgen, welche dann nach der Bestimmung

des §. 156 des österr. St. G. oder nach jener des §. 232 des österr.

St. G.-Entwurfes, beziehungsweise nach denen des §. 224 des deutschen

St. G. zu begutachten sein werden.

Am häufigsten sind es venerische Affectionen, die als Folgezustände

eines stattgehabten gesetzwidrigen Beischlafes sich ergeben. Nach

der unbestimmten Fassung des §. 126 des österr. St. G. könnte es

fraglich erscheinen, ob eine Ansteckung mit Tripper oder mit einem

weichen Schanker, wenn die Affection local beschränkt bleibt, als

ein „wichtiger“ Nachtheil an der Gesundheit aufzufassen wäre, da der

Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt. Dagegen unterliegt es keinem

Zweifel, dass ein derartiges Leiden im Sinne des §. 231 des Entwurfes

als ein solches zu bezeichnen wäre, welches eine über eine Woche

dauernde Gesundheitsstörung bildet. Zweifellos ist aber die Affection

als ein „wichtiger“ Nachtheil an der Gesundheit zu erklären, wenn

der Process sich auf die inneren Organe fortpflanzt, was bekanntlich

gerade beim Weibe in der Form der sogenannten ascendirenden Gonorrhoe

häufig geschieht und zu langwierigen und lästigen Leiden Veranlassung

gibt. Auch acute, selbst lebensgefährliche Erkrankungen, namentlich

Arthritis und Peritonitis, kommen nach Gonorrhoe vor, wovon

+Haberda+ (l. c. 243) instructive Fälle mittheilt, darunter der von

+Bordoni+-+Uffreduzzi+, der ein 11jähriges, von einem mit Tripper

behafteten Manne stuprirtes Mädchen, betraf, das darnach an Gonorrhoe

erkrankte, der bald Polyarthritis, Peri- und Endocarditis und Pleuritis

folgte. In dem durch Punction gewonnenen Pleuraexsudate wurden

Gonokokken mikroskopisch und culturell nachgewiesen.

Auch der weiche Schanker kann durch Uebergreifen und Vereiterung der

Drüsen durch phlegmonöse oder gangränöse Processe Thrombosen u. dgl. zu

einem „wichtigen“ gesundheitlichen Nachtheil werden.

Die Infection mit Syphilis wäre unter allen Umständen, namentlich aber

dann als ein wichtiger Nachtheil an der Gesundheit zu bezeichnen, wenn

Consecutiverkrankungen zur Entwicklung gekommen sind, und es wäre

denkbar, dass letztere so weit gediehen sein konnten, dass der Zustand

vielleicht selbst als „Siechthum“ (§. 232 österr. St. G.-Entwurf und §.

224 deutsches St. G.) zu begutachten wäre.

Von den übrigen der genannten Folgen des gesetzwidrigen Beischlafes

seien hier nur noch die neuro- und psychopathischen Zustände erwähnt.

Am häufigsten sind es krampfartige, epileptoide Zustände der Kinder,

welche mit an ihnen begangenen Nothzuchtsacten in ursächliche

Verbindung gebracht werden. Ein solcher Zusammenhang ist, wenn man

einestheils die zarte, gegen starke Reize besonders empfindliche

Constitution der Kinder im Auge behält, anderseits aber die Thatsache

in Betracht zieht, dass periphere Reize auf reflectorischem Wege

epileptoide Zustände hervorrufen können, desto weniger als unmöglich

hinzustellen, je zarter das betreffende Kind und je intensiver

und anhaltender und je öfter sich wiederholend die Reizung seiner

Genitalien durch die Cohabitationsversuche gewesen ist.

[Sidenote: Convulsionen und Psychosen in Folge von Nothzucht.]

Doch ist bei der Beurtheilung solcher Fälle mit grösster Vorsicht

vorzugehen. Zunächst wird das thatsächliche Vorhandensein convulsiver

Anfälle und die Natur der letzteren zu constatiren sein, denn Lügen

und Uebertreibungen von Seite der Angehörigen und auch der Kinder

selbst gehören gerade in dieser Beziehung nicht zu den Seltenheiten.

Ferner wird erhoben werden müssen, ob der Zeitpunkt des Auftretens der

Convulsionen mit jenem der an dem Kinde vorgenommenen geschlechtlichen

Acte zusammenfällt, oder ob dieselben nicht vielleicht schon früher

vorhanden waren oder erst lange darnach aufgetreten sind. Weiter

aber wird es Aufgabe des Arztes sein, nach etwaigen anderen Ursachen

der Convulsionen zu forschen. Bekanntlich werden Convulsionen im

Kindesalter ziemlich häufig beobachtet und es sind insbesondere

hydrocephalische Zustände, die sie veranlassen, ferner periphere Reize

nicht sexueller Art (Wurmreiz), und man weiss, dass namentlich bei

schwächlichen, durch Krankheit herabgekommenen Kindern, dann während

gewisser physiologischer Perioden, wie des Zahnwechsels, der Pubertät,

eine erhöhte Reizbarkeit und grössere Geneigtheit zum Entstehen

neuropathischer, insbesondere convulsivischer Zustände besteht.

Solche natürliche Ursachen der constatirten Krämpfe etc. müssen

zunächst berücksichtigt werden, obwohl wieder zu beachten sein

wird, dass, wenn bereits aus einem der genannten Gründe eine

grössere Reizbarkeit besteht, auch durch hinzugekommene sexuelle

Erregungen leichter neuropathische Zustände hervorgerufen werden

können. Noch weniger wird aber zu übersehen sein, dass habituelle

Onanie ebenfalls im Stande ist, jene Erkrankungen zu erzeugen[107],

und die Rücksichtnahme auf diese Möglichkeit ist um so wichtiger,

als auch durch ein solches Laster an den Genitalien, ausgenommen

Hymenlacerationen, gleiche Veränderungen zu Stande kommen können, wie

nach anderweitigen wiederholt vorgenommenen sexuellen Acten.

Bei Erwachsenen können in Folge der mit gewaltsamer Erzwingung des

Beischlafes verbundenen heftigen Affecte des Schreckens und der

Angst, sowie in Folge der durch den Verlust der Geschlechtsehre

gesetzten gemüthlichen Depression neuro- und psychopathische Zufälle

eintreten. Melancholisches, vorzugsweise aber hysterisches und

hystero-epileptisches Irrsein kann sich aus einer solchen Veranlassung

entwickeln, wie drei einschlägige, von +Krafft+-+Ebing+[108]

veröffentlichte Beobachtungen zeigen. Eine etwa schon früher bestandene

Prädisposition zu geistiger Erkrankung erleichtert das Zustandekommen

derartiger Psychosen und ist bei der Begutachtung in Betracht zu ziehen.

[Sidenote: Tod in Folge von Nothzucht.]

Die höchste Strafe ist auf Nothzucht dann gesetzt, wenn durch dieselbe

der Tod verursacht wurde. Selbstverständlich ist in den betreffenden

Stellen nur der Tod gemeint, der ohne Absicht des Thäters durch seine

auf gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete

Handlung erfolgt ist, und zwar entweder während des betreffenden Actes

oder nachträglich.

Während des Actes kann der Tod durch Erstickung erfolgen, und zwar

durch die Vorgänge, welche der Thäter unternimmt, um einerseits

sein Opfer zu überwältigen, anderseits um dasselbe am Schreien zu

hindern. Also durch Verschluss der Respirationsöffnungen mit der Hand,

Bedecken des Gesichtes mit Tüchern, Betten oder mit den über den Kopf

geschlagenen Röcken der Genothzüchtigten, ferner durch Würgen am Halse.

Der gleichzeitige Bestand von mit Respirationsbeschwerden verbundenen

Krankheiten, wie Lungen- oder Herzkrankheiten, kann den tödtlichen

Ausgang eines solchen Gewaltactes wesentlich begünstigen. Auch kann

der Tod durch Herzlähmung eintreten, und zwar entweder durch von den

heftigen Affecten veranlassten Shock oder durch Ueberanstrengung des

Herzens, und zwar desto leichter, wenn das Herz schon früher erkrankt

war, insbesondere wenn Klappenfehler oder fettige Degenerationen

des Muskelfleisches bestanden, welche Zustände, wie nicht seltene

Erfahrungen lehren, auch bei freiwillig zugelassenem Coitus, und zwar

sowohl beim Manne als beim Weib den Tod herbeiführen können. Der

seinerzeit viel Aufsehen erregende, in Glogau vorgekommene Fall gehört

vielleicht in eine dieser Kategorien.

Nachträglich kann der Tod eintreten in Folge ausgebreiteter Verletzung

der Genitalien und der durch sie veranlassten secundären Processe,

ebenso in Folge bei der Ueberwältigung erzeugter anderweitiger

Verletzungen[109], ferner auch in Folge des etwa angewandten

Betäubungsmittels (Chloroform), welches übrigens auch schon während und

selbst vor dem geschlechtlichen Acte den Tod veranlassen kann, endlich

möglicher Weise auch in Folge der stattgefundenen Ansteckung.[110]

Die Untersuchung und Begutachtung solcher Fälle würde nach den bei

der Besprechung der gewaltsamen Todesarten auseinanderzusetzenden

Grundsätzen zu erfolgen haben. In jenen Fällen, in denen der Tod

während des Actes oder gleich darnach erfolgte, wäre die Diagnose

des thatsächlich stattgefundenen Beischlafes insoferne leichter, als

sowohl die etwa geschehenen Veränderungen an den Genitalien anatomisch

untersucht, als auch Spermatozoen im Genitalcanale selbst gefunden

werden können.

Schliesslich sei bemerkt, dass die von älteren Autoren bestrittene

Möglichkeit einer Conception durch einen ohne Einwilligung

vollzogenen Beischlaf nicht den geringsten Zweifeln unterliegen

kann, dass aber eine durch einen Nothzuchtsact erfolgte Schwängerung

weder vom österreichischen, noch vom deutschen Gesetze als ein

erschwerender Umstand betrachtet wird, obgleich, da auch andere aus

der That entsprungene, wenn auch nicht beabsichtigte wichtige Folgen

(und als solche muss doch eine stattgehabte Schwängerung gewiss

betrachtet werden) dem Thäter imputirt, d. h. bei der Bemessung der

Strafe in Betracht gezogen werden, eine solche Bestimmung vertreten

werden könnte.

Selbstverständlich hat in einem solchen Falle der Thäter alle jene

Paternitätspflichten zu erfüllen, die durch das bürgl. Gesetzbuch

vorgeschrieben sind. Während jedoch das österr. allg. bürgl.

Gesetzbuch bei der Bestimmung des von Seite des Vaters zu Leistenden

auf den bezeichneten Fall keine Rücksicht nimmt, enthält der §. 1 des

preuss. Gesetzes vom 24. April 1854 die ausdrückliche Bestimmung,

dass eine Frauensperson, welche durch Nothzucht oder im bewusstlosen

oder willenlosen Zustande geschwängert worden, berechtigt ist zu

verlangen, dass ihr das im allg. Landrechte vorgeschriebene höchste

Mass der Abfindung zugesprochen werde.

Unzüchtige Handlungen anderer Art.

[Sidenote: Schändung.]

Das gegenwärtige österr. St. G. B. (§. 128) bezeichnet den

geschlechtlichen Missbrauch von Knaben und Mädchen unter 14 Jahren,

sowie von im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindlichen

Personen, wenn derselbe auf andere Weise als durch Beischlaf erfolgte

und auch nicht die Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes

darstellte, als +Schändung+, welchen Ausdruck wir der Kürze wegen

beibehalten können.

[Sidenote: Oest. St. G. E. Deutsch. St. G.]

Gleichen geschlechtlichen Missbrauch versteht der österr. St.

G.-Entwurf (§§. 185, 187, 188) und das deutsche St. G. (§§. 174, 176)

unter „unzüchtigen Handlungen“ im engeren Sinne, d. h. abgesehen vom

Beischlaf und von Päderastie. Eine nähere Bezeichnung der Art und

Weise, in welcher in diesem Sinne der geschlechtliche Missbrauch

erfolgt sein muss, ist im Gesetze nicht angegeben, wäre auch bei

der Dehnbarkeit des Begriffes „unzüchtige Handlung“ nicht leicht

auszuführen. Deshalb hat auch das preuss. Obertribunal angenommen,

dass die Frage, welche Handlungen als „unzüchtige“ zu betrachten sind,

thatsächlicher Natur und durch die Geschwornen zu beantworten sei.[111]

Erfahrungsgemäss bestehen derartige unzüchtige Handlungen meistens in

Manipulationen an den Genitalien der betreffenden Personen, oder darin,

dass diese, insbesondere Kinder, zu onanistischen Zwecken missbraucht

werden, Vorgänge, die sowohl mit männlichen als weiblichen Personen und

beidemale sowohl von Männern als von weiblichen Individuen vorgenommen

werden können.[112] In letzterer Beziehung besteht zwischen der

Fassung des §. 128 des österr. St. G. und des §. 187, lit. 2 des

österr. Entwurfes ein wesentlicher Unterschied. Zufolge ersterer

musste, wenn die Handlung als Schändung aufgefasst werden sollte,

der geschlechtliche Missbrauch an der Person der Gemissbrauchten

verübt worden sein und das Verbrechen war nicht vorhanden, wenn

letztere Person blos als Werkzeug der Selbstbefleckung benützt wurde,

in welchem Fall die That als Verführung zur Unzucht (§. 132) zu

qualificiren war.[113] Der erwähnte Paragraph des österr. Entwurfes

behandelt und straft beide Vorgänge auf gleiche Weise, ebenso der §.

176, lit. 3 des deutschen St. G., indem es in beiden heisst: „Mit

Zuchthaus wird bestraft, wer -- -- -- 3. mit Personen unter 14 Jahren

unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur +Verübung+ oder

+Duldung+ unzüchtiger Handlungen verleitet.“

[Sidenote: Aufgaben des Gerichtsarztes bei Untersuch. wegen Schändung.]

Die Aufgaben des Gerichtsarztes sind in allen solchen Fällen die

gleichen wie bei der Beurtheilung eines gesetzwidrig vorgenommenen

Beischlafes. Er hat nämlich zu untersuchen, erstens, ob an dem

angeblich gemissbrauchten Individuum Zeichen vorhanden sind, welche auf

eine mit demselben getriebene unzüchtige Handlung schliessen lassen,

zweitens, ob Zeichen einer stattgehabten Ueberwältigung bestehen oder

mit Rücksicht auf §. 128 österr. St. G., ob das Individuum zur Zeit

der That wehr- oder bewusstlos (geisteskrank) war, und drittens,

ob und welche Folgen aus dem geschlechtlichen Missbrauche für das

gemissbrauchte Individuum entstanden sind.

Wieder sind zunächst die Genitalien zu untersuchen, ob an denselben

Veränderungen bestehen, welche auf an diesen ausgeübte Manipulationen

zu beziehen sind. Die Veränderungen, welche auf diese Weise an den

weiblichen Genitalien entstehen können, werden abhängen einestheils

von der Brutalität, mit welcher vorgegangen wurde, dann aber auch von

der Weite der betreffenden Theile, sowie, was insbesondere bei Kindern

in Betracht kommt, auch davon, ob der geschlechtliche Missbrauch nur

einmal oder nur einigemale und selten, oder wiederholt und in kurzen

Zwischenräumen erfolgte.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 18 / 132 段