Berichten über „arglistige Betäubung“ und nachträgliche Beraubung,

eventuell Nothzüchtigung von Reisenden im Eisenbahncoupé kann man von

Zeit zu Zeit in den Tagesblättern begegnen. Diesen Fällen gegenüber

ist die grösste Vorsicht angezeigt, da sie fast ausnahmslos auf

Betrug oder Einbildung hinauslaufen. In einem Wiener Falle wollte

die betreffende Dame sogar durch eine „mit einer narcotischen

Substanz imprägnirte Zeitung“ betäubt und dann beraubt worden sein.

In einem anderen (1885) wollte ein Postmeister, der, wie sich

später herausstellte, wegen Malversationen seinen Posten verlassen

hatte, glaubhaft machen, dass er von einem Manne im Eisenbahncoupé

durch Schnupftabak betäubt und dann in einer ihm unbekannten Gegend

ausgesetzt worden sei. Der Fall wurde anfangs allen Ernstes geglaubt,

machte viel Aufsehen und hatte zur Folge, dass eine Woche darauf

ein junges Mädchen, welches auf derselben Strecke in einem Coupé

I. Classe fuhr, aus dem Fenster springen wollte, als ein im selben

Coupé mit ihr allein sitzender Herr ihr eine Cigarette anbieten

wollte, weil sie meinte, er wolle sie damit betäuben. Dass aber eine

Betäubung von Individuen zum Zwecke der leichteren Verübung von

Verbrechen selbst durch andere Gifte, als die gewöhnlichen Narcotica,

vorkommen kann, hat der 1878 in Wien vorgekommene Fall Simère

bewiesen, in welchem der Raub geschah, nachdem das die betreffende

Wohnung bewachende Dienstmädchen durch Atropin betäubt worden war,

ferner der berüchtigte Fall des Mädchenmörders +Hugo Schenk+, der

einzelne seiner Opfer mit in Liqueur gemischtem Chloralhydrat

betäubte und der ausserdem zu gleichen Zwecken Cyankalium, Blausäure

und Cyanquecksilber (letzteres als sog. „Bändiger“ gekauft) besass.

+Marandon+ (Ann. méd. psychol., Juli und November 1878; Friedreich’s

Bl. 1879, pag. 445) berichtet von einem Verrückten, der eines

Tages einen Mitreisenden im Eisenbahncoupé, gerade als der Zug

durch einen Tunnel fuhr, mit Blausäure vergiftete, entweder um ein

Experiment zu machen oder um des Reisenden Geld zur Fortsetzung

seiner vermeintlichen Entdeckungen zu bekommen. Bekannt ist ferner

die 1882 in Wien vorgekommene, durch angebliche Socialisten

ausgeführte Beraubung eines Bürgers nach vorausgegangener gewaltsamer

Chloroformirung desselben. In einem grossen Scandalprocess, über

welchen +Morache+ (Annal. d’hygiène publ. 1882, Nr. 9, pag. 225)

berichtet, kam hervor, dass das Kammermädchen eines Arztes(!) durch

mehrere Monate mit den Kindern ihres Dienstherrn Unzucht getrieben

und dieselben überdies wiederholt Nachts aus dem Hause geführt

und anderen Individuen zu gleichen Zwecken überlassen hatte. Das

Mädchen war geständig, behauptete aber, die Eltern auf Anrathen

eines Complicen mit einem von diesem gebrachten Schlafpulver,

welches sie ihnen in die Speisen mischte, jedesmal in tiefen Schlaf

versetzt zu haben, wenn sie die Kinder aus dem Hause führte. Letztere

Angaben erwiesen sich als Ausgeburten der krankhaften Phantasie des

hysterischen und mit Nymphomanie behafteten Mädchens.

[Sidenote: Zufällige Wehr- und Bewusstlosigkeit.]

Ad 4. Nicht selten sind die Fälle, in welchen +ohne Zuthun des Thäters+

oder wenigstens ohne dessen dabei ursprünglich gehegte Absicht, den

Beischlaf auszuüben, im Zustande der +Wehr- oder Bewusstlosigkeit+

befindliche weibliche Individuen geschlechtlich missbraucht wurden.

Es ist hierbei wieder zunächst Wehrlosigkeit von Bewusstlosigkeit zu

unterscheiden.

[Sidenote: Missbrauch Wehr- und Bewusstloser.]

Von +Wehrlosigkeit+ wird die Rede sein, wenn die betreffende Person,

obgleich bei Bewusstsein, sich gegen den Vollzug des Beischlafes

entweder gar nicht oder nicht in der ihr unter normalen Umständen

möglichen Weise zu wehren vermochte. +Bernt+[100] erzählt von

einem Jägerburschen, der im Walde den Zeitpunkt abwartete, wo eine

Bauernmagd auf der nahen Wiese ihr Grastuch vollgefüllt, zugebunden,

sich mit dem Rücken darauf niedergelegt, die Armbänder an den Achseln

befestigt hatte und soeben versuchte, sich mit ihrer Last allmälig

aufzuschwingen, dann aus seinem Hinterhalte hervorsprang und ohne

Schwierigkeit den Beischlaf verübte. +Maschka+[101] berichtet über

einen ähnlichen Fall, in welchem das Mädchen, weil es auf einem

Leiterwagen zwischen Federbetten und Stroh eingezwängt war, den

gewaltsamen Beischlaf nicht abzuwehren vermochte. Ebenso wurde uns

von einem vielbeschäftigten Gerichtsarzte mitgetheilt, dass in einem

Falle eine Bauernmagd von ihren Genossinnen auf einem Heuboden aus

Scherz „in den Bock“ gespannt wurde, indem sie ihr die gebundenen Hände

über die aufgezogenen Knie legten und zwischen Armen und Knien eine

Stange durchschoben, sie in dieser Lage verliessen und einen Knecht

hinaufschickten, der die günstige Gelegenheit benützte, seine Lust an

der auf diese Weise vollständig wehrlos gemachten Person von hinten zu

befriedigen.

Ausser durch derartige äussere Vorgänge könnte eine mehr weniger

vollkommene Wehrlosigkeit auch durch krankhafte Schwächezustände,

Lähmungen u. dergl. gegeben sein. So berichtet z. B. +Kuby+ (Virchow’s

Jahrb. 1880, I, 646) über die angebliche Nothzucht einer halbseitig

Gelähmten.

Unter +Bewusstlosigkeit+ wäre nicht blos die vollständige Aufhebung der

Perception äusserer Vorgänge, sondern auch jener Grad von Betäubung

zu verstehen, in welchem zwar diese Perception nicht vollständig

aufgehoben, aber doch so sehr getrübt ist, dass von einer klaren

Beurtheilung des Vorsichgehenden nicht die Rede sein kann. Es gehören

hierher die transitorischen Bewusstseinsstörungen und unter diesen

insbesondere die Trunkenheit, sowie die zu anderen als dem oben

genannten Zwecke eingeleitete Narcose, und zwar nicht blos in ihrer

vollen Entwicklung, sondern auch in jenen Stadien, in denen das

Bewusstsein zwar nicht vollkommen aufgehoben, aber in höherem Grade

getrübt ist. Wenn solche Fälle zur gerichtsärztlichen Beurtheilung

kommen, ist selbstverständlich in der Regel die auf die eine oder

andere Art gesetzte Bewusstseinsstörung nicht mehr vorhanden, und

es erübrigt blos, die Glaubwürdigkeit der Angaben der angeblich

Stuprirten selbst oder der Zeugen über den betreffenden damaligen

Zustand der ersteren zu prüfen, welche Prüfung mit Berücksichtigung

der toxikologischen und psychopathologischen Erfahrungen über die

Wirkung der Alkoholica oder des im concreten Falle in Frage kommenden

Narcoticums zu geschehen hätte, wobei insbesondere zu berücksichtigen

wäre, dass die Betreffende desto weniger von dem mit ihr Geschehenen

etwas wissen kann, je vollständiger die Bewusstlosigkeit gewesen und

je weniger der geschlechtliche Act selbst Spuren an der betreffenden

Person zurückgelassen hatte. Ueberhaupt ist in solchen Fällen mit

Rücksicht auf thatsächliche Erfahrungen zu beachten, dass derartige

Beschuldigungen häufig vollkommen erlogen sind, dass dieselben aber,

was nicht zu übersehen ist, auch auf Illusionen und Hallucinationen

beruhen können, welche unter dem Einflusse der Narcose, aber auch

während anderer Bewusstseinsstörungen, entstehen und, beim Erwachen

in das Bewusstsein herübergenommen, in der betreffenden Person die

Idee erweckt haben konnten, dass ein geschlechtlicher Act mit ihr

vorgenommen worden sei. So berichtet +Kidd+, dass ein Mädchen, welches

bei der Untersuchung mit dem Scheidenspiegel in Ohnmacht fiel und von

dem Arzte mit einem Riechmittel zu sich gebracht wurde, dieses Mittel

für Chloroform gehalten hatte und vor Gericht mit voller Bestimmtheit

erklärte, dass der Arzt sie chloroformirt und während der Narcose

gemissbraucht habe. Es hielt schwer, den Richter und die Geschworenen

von der Schuldlosigkeit des Arztes zu überzeugen.[102]

Andere transitorische Bewusstseinsstörungen, als die genannten, kommen

wohl nur selten in Betracht. In einem von +Maschka+ (l. c., pag. 295)

mitgetheilten Falle gab ein als schwanger befundenes Mädchen an, dass

sie während eines epileptischen Anfalles von dem Angeklagten in eine

Scheuer getragen und dort genothzüchtigt worden sei. Die Details

des ganzen Vorganges wurden jedoch von ihr mit solcher Genauigkeit

geschildert, dass schon dadurch ihre Angabe, sie sei damals bewusstlos

gewesen, widerlegt wurde, abgesehen von anderen Umständen, die die

ganze Anschuldigung als auf Erpressung gerichtet herausstellten.

[Sidenote: Missbrauch einer zufällig Betäubten.]

Ein höchst sonderbarer Fall einschlägiger Art kam laut mir

mitgetheilten Acten vor mehreren Jahren in Wien vor. Am 18. März, 6

Uhr Früh, wurde die 17jährige, in einem Branntweingeschäft dienende

A. F. von ihrem Dienstgeber, der sie, wie gewöhnlich, wecken

kam, in ihrer Kammer im Bette liegend, bewusstlos aufgefunden.

Sie war Abends um 10 Uhr ganz wohl schlafen gegangen, doch hatte

der Dienstgeber und seine Frau, die in einem anstossenden Zimmer

schliefen, beiläufig um 2 Uhr Nachts gehört, wie sich die A. F.

erbrach, und als der Dienstgeber deshalb in die Kammer hineinfragte,

was ihr fehle, antwortete ihm die A. F., „es sei ihr schon besser“,

worauf sie ruhig wurde. Da die A. F. nicht zu sich kam, wurde um 9

Uhr ein Arzt geholt, der den Zustand für einen Rausch erklärte. Man

liess sie den Tag schlafen, als sie aber auch am folgenden nicht

erwachte und Essigwaschungen und dergl. Mittel nichts fruchteten,

liess sie die Frau durch einen „Stammgast“ (offenbar zu Wagen)

in ein Vorstadt-Spital überbringen. Daselbst am 19. um ½9 Uhr

Abends angelangt, wies die A. F. folgende Erscheinungen auf:

Schlummersucht, Bindehäute stark injicirt, Pupillen beiderseits

mittelweit. Temperatur erhöht, Puls sehr frequent, klein, Bewusstsein

nur momentan vorhanden (?), Sprache schwer, meist versagend,

unwillkürlicher Harnabgang, kein Erbrechen, jedoch Aufstossen. Es

wurde der Verdacht auf eine Vergiftung mit Narcoticis ausgesprochen

und darnach behandelt. Am 20. keine wesentliche Veränderung, am 21.

noch getrübtes Bewusstsein, verworrene Antworten, an den Lippen

Hydroa febrilis, Temperatur und Puls fast normal. Pupillen eher

verengert als erweitert. Unterleib mässig aufgetrieben, gespannt.

Aus den (früher nicht untersuchten) Genitalien blutiger mässiger

Ausfluss. Scheideneingang geröthet und geschwellt, sehr empfindlich,

die Scheidenklappe zeigt vier Einrisse, und zwar zwei im oberen,

zwei im unteren Theile, so dass unten ein mittlerer kleiner Lappen

isolirt bleibt. Zugleich waren Hautaufschürfungen am Scheideneingange

und an beiden Gesässbacken bemerkbar, deren nähere Beschaffenheit

ebensowenig angegeben wird, wie die der Hymeneinrisse.

Die A. F. wurde am 23. März polizeilich vernommen, sprach von

einer braunen Medicin, die sie von einem ihr ganz unbekannten

Dienstmädchen erhalten habe, und gab an, dass ihre Regeln seit 14

Tagen ausgeblieben seien. Die Angaben waren so verworren, dass die

Commission zur Ueberzeugung gelangte, dass die A. F. noch nicht bei

Bewusstsein sei. Am 26. gab sie derselben Commission ganz verständige

Antworten, widerrief die am 23. gemachten Angaben und erklärte, sie

wisse sich nur zu erinnern, dass sie am 17. Abends einen halben Liter

Bier getrunken und viel Brot gegessen habe, sowie, dass ihr in der

Nacht schlecht geworden sei und heftige Kopfschmerzen eingetreten

seien.

Da der Verdacht ausgesprochen wurde, dass die A. F. betäubt und dann

genothzüchtigt worden sei, wurde am 30. März eine gerichtsärztliche

Untersuchung veranlasst, wobei sich fand: Allgemeinbefinden normal,

nur an der Unterlippe eingetrocknete Bläschen. Scheideneingang

stärker geröthet. Die Scheidenklappe ringförmig, geschwellt, zu

beiden Seiten mit je einem und nach unten mit zwei noch gerötheten

Einrissen versehen, wodurch ein mittleres Läppchen gebildet

wird. Indagation schmerzhaft, Portio vaginalis und Muttermund

jungfräulich. An der Innenfläche des rechten Oberschenkels, und

zwar in der unteren Hälfte ein gelblich-grüner kreuzergrosser Fleck

und darüber eine etwas grössere dunkelroth gefärbte empfindliche

Hautstelle. Am Gesässe linkerseits gegen den After eine Gruppe von

mehreren, theils rundlichen, theils länglichen, kleinen, braunroth

vertrockneten Hautstellen, etwa von Linsengrösse, zerstreute solche

Stellen auch rechterseits und gegen den After zu ein über 2 Cm.

langer, 0·5 Cm. breiter, gelblich-grüner Streifen.

Auf Grundlage dieses Befundes und der Anamnese äusserten sich

die Gerichtsärzte: 1. dass der Betäubungszustand von narcotisch

wirkenden Substanzen herrühren konnte, 2. dass die Beschaffenheit

der Genitalien auf eine ganz kurz vor der Aufnahme in’s Spital

erfolgte Entjungferung schliessen lasse und dass letztere während des

betreffenden Betäubungszustandes geschehen sein konnte.

Am selben Tage gerichtlich einvernommen, blieb die A. F. bei ihrer

Aussage, dass sie am 17. Abends einen halben Liter Bier getrunken

habe, worauf sie Kopfschmerz und Brechreiz verspürt habe. Am

schlechtesten soll ihr um 10 Uhr Nachts geworden sein, worauf

sie die Besinnung verlor und erst im Spitale zu sich kam. Ein

Liebesverhältniss habe sie nicht gehabt, weiss nichts von einem

an ihr verübten Beischlaf und hat auch Niemanden im Verdacht, sie

während ihrer Bewusstlosigkeit missbraucht zu haben.

Da der Dienstherr sich von jedem Verdachte zu reinigen wusste, ein

Verdacht gegen andere Personen nicht aufkam, wurde der Fall nicht

weiter verfolgt.

Unserer Meinung nach dürfte es sich zunächst weniger um eine Narcose

als um eine durch febrile (infectiöse) Erkrankung veranlasste

Bewusstseinsstörung gehandelt haben, wofür insbesondere das Auftreten

der Hydroa febrilis spricht. Ob nicht etwa eine Kohlenoxydvergiftung

vorlag, wurde nicht erhoben. Dass während dieser Bewusstlosigkeit

der Beischlaf oder vielleicht nur ein Einbohren des Fingers ausgeübt

wurde, ist im höchsten Grade wahrscheinlich, welcher Act sowohl in

der betreffenden Wohnung, aber auch erst während des Transportes

der bewusstlosen Person in’s Spital stattgefunden haben konnte,

zumal letzterer offenbar im Wagen am späten Abend und durch einen

„Stammgast“ des betreffenden Branntweinladens geschehen war.

[Sidenote: Nothzucht an Betäubten und Schlafenden.]

Die von älteren Autoren vielfach ventilirte Frage, ob eine Nothzucht

während eines normalen Schlafes möglich sei, ohne dass die Betreffende

zum Bewusstsein des mit ihr Vorgehenden gelangt, kann wohl heutzutage

ad acta gelegt werden. Dagegen muss zugegeben werden, dass eine

Ueberrumpelung und Ueberwältigung einer schlafenden und zudem etwa in

günstiger Lage befindlichen Person ungleich leichter ist, als bei einer

Wachenden, sowie es gut denkbar ist, dass unter Umständen, namentlich

bei Individuen mit erweiterten Genitalien, eine Immissio penis bereits

erfolgt sein kann, bevor die Betreffende wieder zum vollen Bewusstsein

zurückkehrt. Bei abnorm tiefem Schlafe, wie er namentlich bei jungen

Leuten nach Ueberanstrengung oder nach Alkoholgenuss sich einstellt,

kann dieses noch leichter geschehen und es könnte unter gewissen

Umständen, z. B. wenn die Missbrauchte den Thäter für ihren Ehemann

hielt (§. 179 des deutschen St. G. B. und §. 190 des österr. St. G.

E.), sogar die vollständige Ausführung des Coitus gelingen.

[Sidenote: Nothzucht an Schlafenden und Hypnotisirten.]

In dieser Weise ist der merkwürdige Fall zu deuten, der vom Advocaten

+Cowan+ aus Dumfries in Schottland berichtet wird (Edinb. med. Journ.

1862, pag. 570). Eine seit 16 Jahren verheiratete Gastwirthin,

Mutter dreier Kinder, hatte sich Nachts, nachdem sie die Nacht

zuvor wach geblieben und von Anstrengungen sehr ermüdet war, zu

Bette gelegt, und zwar ganz angekleidet, mit Röcken und Crinoline

und, nach Gewohnheit, auf die linke Seite. Sie fiel in festen

Schlaf. Nachdem sie eine halbe Stunde geschlafen, fühlte sie einen

schweren Druck auf sich, glaubte ihr Mann läge auf ihr, richtete

sich auf, wobei sie bemerkte, dass sie jetzt mehr auf dem Rücken

lag, und sah nun, dass ihr Stallknecht, der seit Jahren in ihren

Diensten war, auf ihr lag, und dass sein Körper mit dem ihrigen in

Berührung, und dass seine Geschlechtstheile in den ihrigen waren.

Sie war ganz nass geworden. Der Knecht hob sich von ihr hinweg, sie

sah, wie er sich die Hose zuknöpfte, rief ihren Ehemann, der noch

im Nebenzimmer die Zeitungen las, theilte ihm sofort Alles mit,

worauf der Knecht augenblicklich der Polizei übergeben und von den

Geschworenen zu 10 Jahren Strafarbeit verurtheilt wurde. Aerzte sind

nicht befragt worden. -- Einen fast gleichen Fall hat +Maschka+

(l. c. pag. 147) begutachtet; ebenso einen weiteren, in welchem ein

15jähriges Mädchen, welches, des Tages stark beschäftigt, erst um

zwei Uhr Nachts zur Ruhe gekommen war, gegen Morgen eine Berührung

ihrer Genitalien und einen Schmerz in denselben empfand, aber erst

durch das Umfallen eines Brettes aufwachte und nun bemerkte, wie

ihr Dienstherr mit entblösstem Gliede, von ihrem Bette herabsprang

und davonlief. Ein Arzt fand einen frisch blutenden Einriss und

+Maschka+ nach 14 Tagen die entsprechende Narbe und eine sehr enge

Scheide. Der Mann war geständig, doch will er nur mit den Fingern

an den Genitalien gespielt, und da das Mädchen die Augen aufschlug,

gemeint haben, dass sie sich seine Manipulation gefallen lasse.

-- Auch +Liègey+ (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 553) berichtet

über die Nothzucht einer schlafenden Frau. Ein Bauernbursche hatte

im Wirthshause gewettet, dass er in der Nacht zu einer etwas

schwachsinnigen Bäuerin schleichen und statt deren Mann den Beischlaf

ausüben werde. Die That wurde wirklich ausgeführt. Die Frau erwachte

zwar, liess jedoch den Act zu, weil sie den Thäter für ihren Mann

hielt. Ersterer wurde verurtheilt. -- Die Möglichkeit der Versetzung

eines Individuums in „magnetischen Schlaf“ und der Missbrauch von

Frauen während des letzteren, welche eine bereits abgethane Sache zu

sein schien und auch von +Tardieu+ aus Anlass einzelner derartiger

wirklich vorgekommener Behauptungen in diesem Sinne begutachtet

wurde (l. c. pag. 90 und 173), ist durch den Nachweis sogenannter

+hypnotischer Zustände+ (+Cermak+, +Henkel+, +Charcot+ etc.) wieder

discutirbar geworden. Dass es solche Zustände wirklich gibt und

dass dazu disponirte Individuen (sogenannte Medien) durch gewisse

Manipulationen in den hypnotischen Zustand versetzt werden können,

kann heutzutage nicht mehr geleugnet werden. Wir selbst haben einen

solchen Fall auf der Klinik +Meynert+’s und einen zweiten, eine

Hochschwangere betreffend, bei +C. v. Braun+ gesehen. Letzterer ist

von +Pritzl+ (Wiener med. Wochenschr. 1886, pag. 6) publicirt worden

und deshalb von besonderem Interesse, weil es gelang, die Hypnose

während des Geburtsactes einzuleiten und in diesem Zustande die

Entbindung schmerzlos zu beenden.

[Sidenote: Nothzucht an Hypnotisirten und Geisteskranken.]

Angesichts dieser Thatsache ist es nicht unmöglich, dass gelegentlich

ein solcher absichtlich eingeleiteter oder zufällig bestehender

hypnotischer Zustand zur Ausführung des Beischlafes oder eines

anderen Unzuchtactes ausgenützt werden kann. In der That berichtet

+Brouardel+ (Annal. d’hygiène publ. 1879, pag. 39) über einen in

vielen Beziehungen höchst merkwürdigen Fall, in welchem ein Zahnarzt

an einer 20jährigen Person, die er durch gewisse Manipulationen in

einen „hypnotischen Zustand“ versetzte, wiederholt, und zwar in

Gegenwart der in demselben Zimmer befindlichen Mutter des Mädchens,

den Beischlaf ausgeübt haben soll! Auch +Ladame+ (Annal. d’hygiène

publ. 1882, Nr. 6, pag. 518) berichtet von einem Mädchen, welches

in Gegenwart von Zeugen von einem Manne magnetisirt worden war und

einmal, als dieses ohne Zeugen und gegen ihren Willen geschah,

missbraucht und geschwängert worden sein wollte. Die Anklage gegen

den Mann wurde fallen gelassen, weil es wahrscheinlich war, dass das

Mädchen auf diese Weise einen Freiplatz in der Gebäranstalt erhalten

wollte und weil, wie es in den Motiven lautete, es dem Mädchen, da es

bereits wiederholt unter anderen Umständen in Hypnose versetzt worden

war, leicht gewesen ist, exacte Angaben über derartige Zustände

zu machen. Siehe auch +Vibert+: „De l’hypnotisme au point de vue

médico-légale.“ Ibid. 1881, Nr. 35, pag. 399. Letzterer bemerkt mit

Recht, dass die Schwierigkeit bei der Beurtheilung solcher Fälle

nicht in der Frage liegt, ob eine Person hynotisirbar sei, denn diese

lässt sich durch den Versuch leicht beantworten, sondern in der, ob

dieselbe zur Zeit der an ihr begangenen oder unternommenen Handlung

hypnotisch gewesen sei oder nicht. Da es sich meist um Hysterische

handelt, kann man gegenüber solchen Angaben nicht genug vorsichtig

sein.

Der Hypnose ähnlich sind gewisse +cataleptische Zustände+. +Mabille+

(Annal. méd. psychol. 1884, IV, pag. 83) berichtet über den

Missbrauch eines 22jährigen schwachsinnigen und hysterischen Mädchens

in einem solchen Zustande durch vier Männer. Anfälle von zeitweise

eintretendem, 15 Minuten bis 9 Stunden dauerndem, cataleptischem

Schlaf bestanden seit 10 Jahren und auch während der Hauptverhandlung

wurde das Mädchen von einem solchen ergriffen.

[Sidenote: Missbrauch Geisteskranker.]

Ausser der bis jetzt besprochenen transitorischen Wehr- oder

Bewusstlosigkeit gibt es gewisse Zustände, welche in mehr dauernder

Weise dem Individuum nicht gestatten, die Bedeutung des mit ihm

Geschehenden zu erfassen und in diesem Sinne seinen Willen zu

bethätigen, nämlich gewisse psychische Schwächezustände und die

Geisteskrankheiten im engeren Sinne.

Der geschlechtliche Missbrauch „geisteskranker“ Frauenspersonen wird

nur im deutschen St. G. (§. 176, lit. 2) ausdrücklich erwähnt, und

unter diesem Ausdruck können sowohl an Geistesstörungen im engeren

Sinne als an Blödsinn oder Schwachsinn leidende Personen subsumirt,

beide aber ausserdem auch als „willenlose“ Individuen im Sinne

derselben Gesetzesstelle betrachtet werden.

Das gegenwärtige österr. St. G. enthält keine directen derartigen

Bestimmungen, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass, wenn es

von dem Beischlaf mit im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit

befindlichen Personen spricht, es unter letzteren auch Blödsinnige

und Geistesgestörte gemeint hat. Im St. G. Entwurf ist zwar ebenfalls

weder von Blödsinnigen, noch von Geisteskranken die Rede, aber von

„willenlosen“ Personen, in welchen Begriff offenbar Blödsinnige etc.

miteingeschlossen sind.

Die Diagnose, ob bei einem Individuum ein psychischer Schwächezustand

oder eine Geistesstörung besteht, wird nach allgemein psychiatrischen

Grundsätzen zu beurtheilen sein, und die Frage, in welchem Grade

durch die psychische Anomalie das Individuum gegenüber dem mit ihm

vorgenommenen geschlechtlichen Acte in seinem Unterscheidungs- und

Selbstbestimmungsvermögen verhindert war, nach jenen Principien, die

bei der Besprechung der Dispositionsfähigkeit erörtert werden sollen.

Hier sei nur bemerkt, dass es in derartigen Fällen nicht blos darauf

ankommt, ob das betreffende Individuum thatsächlich zu jener Zeit

geistesschwach oder geisteskrank war, sondern ob dieser Zustand auch

vom Thäter als solcher erkannt worden sein musste.

Zwei Burschen von 16 und 17 Jahren hatten wiederholt eine 20jährige

taubstumme und zugleich blödsinnige Person geschlechtlich gebraucht

und wurden, dabei ertappt, wegen Nothzucht im Sinne des §. 127

angeklagt. Bei der Schlussverhandlung bestritten sowohl die

Angeklagten, als mehrere Zeugen den Blödsinn des Mädchens, indem sie

aus dem Umstande, dass dasselbe sowohl die Angeklagten, als andere

Personen selbst zum Coitus eingeladen hatte, folgerten, dass dieselbe

sehr gut wisse, was sie thue und insbesondere die Bedeutung eines

solchen Actes zu beurtheilen im Stande sei. -- Wir setzten in unserem

Plaidoyer auseinander, dass die Person thatsächlich blödsinnig

und nicht blos taubstumm sei, gaben jedoch mit Rücksicht auf die

Umstände und Zeugenaussagen zu, dass dieselbe von den Angeklagten

für blos taubstumm und sonst dispositionsfähig gehalten worden sein

konnte, worauf auch die Freisprechung erfolgte. Auch +Kornfeld+

berichtet (Arch. f. Psych. IX, pag. 188) über einen derartigen

Missbrauch einer geistesschwachen Person, bei dessen Beurtheilung

das Gericht von einer ähnlichen Anschauung ausging, wie wir in dem

unserigen.

Dieser Umstand wäre auch bei gewissen Formen des hysterischen

Irrsinns, sowie gegenüber den maniakalischen Exaltationszuständen zu

berücksichtigen, welche Psychosen dem Laien nicht sofort als solche

erkennbar sind und bei welchen es um so leichter zu geschlechtlichen

Acten kommen kann, als bekanntlich gerade bei diesen Formen die

gesteigerte sexuelle Erregbarkeit eine fast constante Theilerscheinung

des gesammten Krankheitsbildes zu bilden pflegt. Einen einschlägigen

Fall, betreffend den Missbrauch einer mit Mania menstrualis in

periodischer Wiederkehr und nymphomanischem Krankheitsbild behafteten

Person hat +Krafft+-+Ebing+ begutachtet (+Friedreich+’s Blätter, 1879,

pag. 448).

[Sidenote: Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 17 / 132 段