eventuell Nothzüchtigung von Reisenden im Eisenbahncoupé kann man von
Zeit zu Zeit in den Tagesblättern begegnen. Diesen Fällen gegenüber
ist die grösste Vorsicht angezeigt, da sie fast ausnahmslos auf
Betrug oder Einbildung hinauslaufen. In einem Wiener Falle wollte
die betreffende Dame sogar durch eine „mit einer narcotischen
Substanz imprägnirte Zeitung“ betäubt und dann beraubt worden sein.
In einem anderen (1885) wollte ein Postmeister, der, wie sich
später herausstellte, wegen Malversationen seinen Posten verlassen
hatte, glaubhaft machen, dass er von einem Manne im Eisenbahncoupé
durch Schnupftabak betäubt und dann in einer ihm unbekannten Gegend
ausgesetzt worden sei. Der Fall wurde anfangs allen Ernstes geglaubt,
machte viel Aufsehen und hatte zur Folge, dass eine Woche darauf
ein junges Mädchen, welches auf derselben Strecke in einem Coupé
I. Classe fuhr, aus dem Fenster springen wollte, als ein im selben
Coupé mit ihr allein sitzender Herr ihr eine Cigarette anbieten
wollte, weil sie meinte, er wolle sie damit betäuben. Dass aber eine
Betäubung von Individuen zum Zwecke der leichteren Verübung von
Verbrechen selbst durch andere Gifte, als die gewöhnlichen Narcotica,
vorkommen kann, hat der 1878 in Wien vorgekommene Fall Simère
bewiesen, in welchem der Raub geschah, nachdem das die betreffende
Wohnung bewachende Dienstmädchen durch Atropin betäubt worden war,
ferner der berüchtigte Fall des Mädchenmörders +Hugo Schenk+, der
einzelne seiner Opfer mit in Liqueur gemischtem Chloralhydrat
betäubte und der ausserdem zu gleichen Zwecken Cyankalium, Blausäure
und Cyanquecksilber (letzteres als sog. „Bändiger“ gekauft) besass.
+Marandon+ (Ann. méd. psychol., Juli und November 1878; Friedreich’s
Bl. 1879, pag. 445) berichtet von einem Verrückten, der eines
Tages einen Mitreisenden im Eisenbahncoupé, gerade als der Zug
durch einen Tunnel fuhr, mit Blausäure vergiftete, entweder um ein
Experiment zu machen oder um des Reisenden Geld zur Fortsetzung
seiner vermeintlichen Entdeckungen zu bekommen. Bekannt ist ferner
die 1882 in Wien vorgekommene, durch angebliche Socialisten
ausgeführte Beraubung eines Bürgers nach vorausgegangener gewaltsamer
Chloroformirung desselben. In einem grossen Scandalprocess, über
welchen +Morache+ (Annal. d’hygiène publ. 1882, Nr. 9, pag. 225)
berichtet, kam hervor, dass das Kammermädchen eines Arztes(!) durch
mehrere Monate mit den Kindern ihres Dienstherrn Unzucht getrieben
und dieselben überdies wiederholt Nachts aus dem Hause geführt
und anderen Individuen zu gleichen Zwecken überlassen hatte. Das
Mädchen war geständig, behauptete aber, die Eltern auf Anrathen
eines Complicen mit einem von diesem gebrachten Schlafpulver,
welches sie ihnen in die Speisen mischte, jedesmal in tiefen Schlaf
versetzt zu haben, wenn sie die Kinder aus dem Hause führte. Letztere
Angaben erwiesen sich als Ausgeburten der krankhaften Phantasie des
hysterischen und mit Nymphomanie behafteten Mädchens.
[Sidenote: Zufällige Wehr- und Bewusstlosigkeit.]
Ad 4. Nicht selten sind die Fälle, in welchen +ohne Zuthun des Thäters+
oder wenigstens ohne dessen dabei ursprünglich gehegte Absicht, den
Beischlaf auszuüben, im Zustande der +Wehr- oder Bewusstlosigkeit+
befindliche weibliche Individuen geschlechtlich missbraucht wurden.
Es ist hierbei wieder zunächst Wehrlosigkeit von Bewusstlosigkeit zu
unterscheiden.
[Sidenote: Missbrauch Wehr- und Bewusstloser.]
Von +Wehrlosigkeit+ wird die Rede sein, wenn die betreffende Person,
obgleich bei Bewusstsein, sich gegen den Vollzug des Beischlafes
entweder gar nicht oder nicht in der ihr unter normalen Umständen
möglichen Weise zu wehren vermochte. +Bernt+[100] erzählt von
einem Jägerburschen, der im Walde den Zeitpunkt abwartete, wo eine
Bauernmagd auf der nahen Wiese ihr Grastuch vollgefüllt, zugebunden,
sich mit dem Rücken darauf niedergelegt, die Armbänder an den Achseln
befestigt hatte und soeben versuchte, sich mit ihrer Last allmälig
aufzuschwingen, dann aus seinem Hinterhalte hervorsprang und ohne
Schwierigkeit den Beischlaf verübte. +Maschka+[101] berichtet über
einen ähnlichen Fall, in welchem das Mädchen, weil es auf einem
Leiterwagen zwischen Federbetten und Stroh eingezwängt war, den
gewaltsamen Beischlaf nicht abzuwehren vermochte. Ebenso wurde uns
von einem vielbeschäftigten Gerichtsarzte mitgetheilt, dass in einem
Falle eine Bauernmagd von ihren Genossinnen auf einem Heuboden aus
Scherz „in den Bock“ gespannt wurde, indem sie ihr die gebundenen Hände
über die aufgezogenen Knie legten und zwischen Armen und Knien eine
Stange durchschoben, sie in dieser Lage verliessen und einen Knecht
hinaufschickten, der die günstige Gelegenheit benützte, seine Lust an
der auf diese Weise vollständig wehrlos gemachten Person von hinten zu
befriedigen.
Ausser durch derartige äussere Vorgänge könnte eine mehr weniger
vollkommene Wehrlosigkeit auch durch krankhafte Schwächezustände,
Lähmungen u. dergl. gegeben sein. So berichtet z. B. +Kuby+ (Virchow’s
Jahrb. 1880, I, 646) über die angebliche Nothzucht einer halbseitig
Gelähmten.
Unter +Bewusstlosigkeit+ wäre nicht blos die vollständige Aufhebung der
Perception äusserer Vorgänge, sondern auch jener Grad von Betäubung
zu verstehen, in welchem zwar diese Perception nicht vollständig
aufgehoben, aber doch so sehr getrübt ist, dass von einer klaren
Beurtheilung des Vorsichgehenden nicht die Rede sein kann. Es gehören
hierher die transitorischen Bewusstseinsstörungen und unter diesen
insbesondere die Trunkenheit, sowie die zu anderen als dem oben
genannten Zwecke eingeleitete Narcose, und zwar nicht blos in ihrer
vollen Entwicklung, sondern auch in jenen Stadien, in denen das
Bewusstsein zwar nicht vollkommen aufgehoben, aber in höherem Grade
getrübt ist. Wenn solche Fälle zur gerichtsärztlichen Beurtheilung
kommen, ist selbstverständlich in der Regel die auf die eine oder
andere Art gesetzte Bewusstseinsstörung nicht mehr vorhanden, und
es erübrigt blos, die Glaubwürdigkeit der Angaben der angeblich
Stuprirten selbst oder der Zeugen über den betreffenden damaligen
Zustand der ersteren zu prüfen, welche Prüfung mit Berücksichtigung
der toxikologischen und psychopathologischen Erfahrungen über die
Wirkung der Alkoholica oder des im concreten Falle in Frage kommenden
Narcoticums zu geschehen hätte, wobei insbesondere zu berücksichtigen
wäre, dass die Betreffende desto weniger von dem mit ihr Geschehenen
etwas wissen kann, je vollständiger die Bewusstlosigkeit gewesen und
je weniger der geschlechtliche Act selbst Spuren an der betreffenden
Person zurückgelassen hatte. Ueberhaupt ist in solchen Fällen mit
Rücksicht auf thatsächliche Erfahrungen zu beachten, dass derartige
Beschuldigungen häufig vollkommen erlogen sind, dass dieselben aber,
was nicht zu übersehen ist, auch auf Illusionen und Hallucinationen
beruhen können, welche unter dem Einflusse der Narcose, aber auch
während anderer Bewusstseinsstörungen, entstehen und, beim Erwachen
in das Bewusstsein herübergenommen, in der betreffenden Person die
Idee erweckt haben konnten, dass ein geschlechtlicher Act mit ihr
vorgenommen worden sei. So berichtet +Kidd+, dass ein Mädchen, welches
bei der Untersuchung mit dem Scheidenspiegel in Ohnmacht fiel und von
dem Arzte mit einem Riechmittel zu sich gebracht wurde, dieses Mittel
für Chloroform gehalten hatte und vor Gericht mit voller Bestimmtheit
erklärte, dass der Arzt sie chloroformirt und während der Narcose
gemissbraucht habe. Es hielt schwer, den Richter und die Geschworenen
von der Schuldlosigkeit des Arztes zu überzeugen.[102]
Andere transitorische Bewusstseinsstörungen, als die genannten, kommen
wohl nur selten in Betracht. In einem von +Maschka+ (l. c., pag. 295)
mitgetheilten Falle gab ein als schwanger befundenes Mädchen an, dass
sie während eines epileptischen Anfalles von dem Angeklagten in eine
Scheuer getragen und dort genothzüchtigt worden sei. Die Details
des ganzen Vorganges wurden jedoch von ihr mit solcher Genauigkeit
geschildert, dass schon dadurch ihre Angabe, sie sei damals bewusstlos
gewesen, widerlegt wurde, abgesehen von anderen Umständen, die die
ganze Anschuldigung als auf Erpressung gerichtet herausstellten.
[Sidenote: Missbrauch einer zufällig Betäubten.]
Ein höchst sonderbarer Fall einschlägiger Art kam laut mir
mitgetheilten Acten vor mehreren Jahren in Wien vor. Am 18. März, 6
Uhr Früh, wurde die 17jährige, in einem Branntweingeschäft dienende
A. F. von ihrem Dienstgeber, der sie, wie gewöhnlich, wecken
kam, in ihrer Kammer im Bette liegend, bewusstlos aufgefunden.
Sie war Abends um 10 Uhr ganz wohl schlafen gegangen, doch hatte
der Dienstgeber und seine Frau, die in einem anstossenden Zimmer
schliefen, beiläufig um 2 Uhr Nachts gehört, wie sich die A. F.
erbrach, und als der Dienstgeber deshalb in die Kammer hineinfragte,
was ihr fehle, antwortete ihm die A. F., „es sei ihr schon besser“,
worauf sie ruhig wurde. Da die A. F. nicht zu sich kam, wurde um 9
Uhr ein Arzt geholt, der den Zustand für einen Rausch erklärte. Man
liess sie den Tag schlafen, als sie aber auch am folgenden nicht
erwachte und Essigwaschungen und dergl. Mittel nichts fruchteten,
liess sie die Frau durch einen „Stammgast“ (offenbar zu Wagen)
in ein Vorstadt-Spital überbringen. Daselbst am 19. um ½9 Uhr
Abends angelangt, wies die A. F. folgende Erscheinungen auf:
Schlummersucht, Bindehäute stark injicirt, Pupillen beiderseits
mittelweit. Temperatur erhöht, Puls sehr frequent, klein, Bewusstsein
nur momentan vorhanden (?), Sprache schwer, meist versagend,
unwillkürlicher Harnabgang, kein Erbrechen, jedoch Aufstossen. Es
wurde der Verdacht auf eine Vergiftung mit Narcoticis ausgesprochen
und darnach behandelt. Am 20. keine wesentliche Veränderung, am 21.
noch getrübtes Bewusstsein, verworrene Antworten, an den Lippen
Hydroa febrilis, Temperatur und Puls fast normal. Pupillen eher
verengert als erweitert. Unterleib mässig aufgetrieben, gespannt.
Aus den (früher nicht untersuchten) Genitalien blutiger mässiger
Ausfluss. Scheideneingang geröthet und geschwellt, sehr empfindlich,
die Scheidenklappe zeigt vier Einrisse, und zwar zwei im oberen,
zwei im unteren Theile, so dass unten ein mittlerer kleiner Lappen
isolirt bleibt. Zugleich waren Hautaufschürfungen am Scheideneingange
und an beiden Gesässbacken bemerkbar, deren nähere Beschaffenheit
ebensowenig angegeben wird, wie die der Hymeneinrisse.
Die A. F. wurde am 23. März polizeilich vernommen, sprach von
einer braunen Medicin, die sie von einem ihr ganz unbekannten
Dienstmädchen erhalten habe, und gab an, dass ihre Regeln seit 14
Tagen ausgeblieben seien. Die Angaben waren so verworren, dass die
Commission zur Ueberzeugung gelangte, dass die A. F. noch nicht bei
Bewusstsein sei. Am 26. gab sie derselben Commission ganz verständige
Antworten, widerrief die am 23. gemachten Angaben und erklärte, sie
wisse sich nur zu erinnern, dass sie am 17. Abends einen halben Liter
Bier getrunken und viel Brot gegessen habe, sowie, dass ihr in der
Nacht schlecht geworden sei und heftige Kopfschmerzen eingetreten
seien.
Da der Verdacht ausgesprochen wurde, dass die A. F. betäubt und dann
genothzüchtigt worden sei, wurde am 30. März eine gerichtsärztliche
Untersuchung veranlasst, wobei sich fand: Allgemeinbefinden normal,
nur an der Unterlippe eingetrocknete Bläschen. Scheideneingang
stärker geröthet. Die Scheidenklappe ringförmig, geschwellt, zu
beiden Seiten mit je einem und nach unten mit zwei noch gerötheten
Einrissen versehen, wodurch ein mittleres Läppchen gebildet
wird. Indagation schmerzhaft, Portio vaginalis und Muttermund
jungfräulich. An der Innenfläche des rechten Oberschenkels, und
zwar in der unteren Hälfte ein gelblich-grüner kreuzergrosser Fleck
und darüber eine etwas grössere dunkelroth gefärbte empfindliche
Hautstelle. Am Gesässe linkerseits gegen den After eine Gruppe von
mehreren, theils rundlichen, theils länglichen, kleinen, braunroth
vertrockneten Hautstellen, etwa von Linsengrösse, zerstreute solche
Stellen auch rechterseits und gegen den After zu ein über 2 Cm.
langer, 0·5 Cm. breiter, gelblich-grüner Streifen.
Auf Grundlage dieses Befundes und der Anamnese äusserten sich
die Gerichtsärzte: 1. dass der Betäubungszustand von narcotisch
wirkenden Substanzen herrühren konnte, 2. dass die Beschaffenheit
der Genitalien auf eine ganz kurz vor der Aufnahme in’s Spital
erfolgte Entjungferung schliessen lasse und dass letztere während des
betreffenden Betäubungszustandes geschehen sein konnte.
Am selben Tage gerichtlich einvernommen, blieb die A. F. bei ihrer
Aussage, dass sie am 17. Abends einen halben Liter Bier getrunken
habe, worauf sie Kopfschmerz und Brechreiz verspürt habe. Am
schlechtesten soll ihr um 10 Uhr Nachts geworden sein, worauf
sie die Besinnung verlor und erst im Spitale zu sich kam. Ein
Liebesverhältniss habe sie nicht gehabt, weiss nichts von einem
an ihr verübten Beischlaf und hat auch Niemanden im Verdacht, sie
während ihrer Bewusstlosigkeit missbraucht zu haben.
Da der Dienstherr sich von jedem Verdachte zu reinigen wusste, ein
Verdacht gegen andere Personen nicht aufkam, wurde der Fall nicht
weiter verfolgt.
Unserer Meinung nach dürfte es sich zunächst weniger um eine Narcose
als um eine durch febrile (infectiöse) Erkrankung veranlasste
Bewusstseinsstörung gehandelt haben, wofür insbesondere das Auftreten
der Hydroa febrilis spricht. Ob nicht etwa eine Kohlenoxydvergiftung
vorlag, wurde nicht erhoben. Dass während dieser Bewusstlosigkeit
der Beischlaf oder vielleicht nur ein Einbohren des Fingers ausgeübt
wurde, ist im höchsten Grade wahrscheinlich, welcher Act sowohl in
der betreffenden Wohnung, aber auch erst während des Transportes
der bewusstlosen Person in’s Spital stattgefunden haben konnte,
zumal letzterer offenbar im Wagen am späten Abend und durch einen
„Stammgast“ des betreffenden Branntweinladens geschehen war.
[Sidenote: Nothzucht an Betäubten und Schlafenden.]
Die von älteren Autoren vielfach ventilirte Frage, ob eine Nothzucht
während eines normalen Schlafes möglich sei, ohne dass die Betreffende
zum Bewusstsein des mit ihr Vorgehenden gelangt, kann wohl heutzutage
ad acta gelegt werden. Dagegen muss zugegeben werden, dass eine
Ueberrumpelung und Ueberwältigung einer schlafenden und zudem etwa in
günstiger Lage befindlichen Person ungleich leichter ist, als bei einer
Wachenden, sowie es gut denkbar ist, dass unter Umständen, namentlich
bei Individuen mit erweiterten Genitalien, eine Immissio penis bereits
erfolgt sein kann, bevor die Betreffende wieder zum vollen Bewusstsein
zurückkehrt. Bei abnorm tiefem Schlafe, wie er namentlich bei jungen
Leuten nach Ueberanstrengung oder nach Alkoholgenuss sich einstellt,
kann dieses noch leichter geschehen und es könnte unter gewissen
Umständen, z. B. wenn die Missbrauchte den Thäter für ihren Ehemann
hielt (§. 179 des deutschen St. G. B. und §. 190 des österr. St. G.
E.), sogar die vollständige Ausführung des Coitus gelingen.
[Sidenote: Nothzucht an Schlafenden und Hypnotisirten.]
In dieser Weise ist der merkwürdige Fall zu deuten, der vom Advocaten
+Cowan+ aus Dumfries in Schottland berichtet wird (Edinb. med. Journ.
1862, pag. 570). Eine seit 16 Jahren verheiratete Gastwirthin,
Mutter dreier Kinder, hatte sich Nachts, nachdem sie die Nacht
zuvor wach geblieben und von Anstrengungen sehr ermüdet war, zu
Bette gelegt, und zwar ganz angekleidet, mit Röcken und Crinoline
und, nach Gewohnheit, auf die linke Seite. Sie fiel in festen
Schlaf. Nachdem sie eine halbe Stunde geschlafen, fühlte sie einen
schweren Druck auf sich, glaubte ihr Mann läge auf ihr, richtete
sich auf, wobei sie bemerkte, dass sie jetzt mehr auf dem Rücken
lag, und sah nun, dass ihr Stallknecht, der seit Jahren in ihren
Diensten war, auf ihr lag, und dass sein Körper mit dem ihrigen in
Berührung, und dass seine Geschlechtstheile in den ihrigen waren.
Sie war ganz nass geworden. Der Knecht hob sich von ihr hinweg, sie
sah, wie er sich die Hose zuknöpfte, rief ihren Ehemann, der noch
im Nebenzimmer die Zeitungen las, theilte ihm sofort Alles mit,
worauf der Knecht augenblicklich der Polizei übergeben und von den
Geschworenen zu 10 Jahren Strafarbeit verurtheilt wurde. Aerzte sind
nicht befragt worden. -- Einen fast gleichen Fall hat +Maschka+
(l. c. pag. 147) begutachtet; ebenso einen weiteren, in welchem ein
15jähriges Mädchen, welches, des Tages stark beschäftigt, erst um
zwei Uhr Nachts zur Ruhe gekommen war, gegen Morgen eine Berührung
ihrer Genitalien und einen Schmerz in denselben empfand, aber erst
durch das Umfallen eines Brettes aufwachte und nun bemerkte, wie
ihr Dienstherr mit entblösstem Gliede, von ihrem Bette herabsprang
und davonlief. Ein Arzt fand einen frisch blutenden Einriss und
+Maschka+ nach 14 Tagen die entsprechende Narbe und eine sehr enge
Scheide. Der Mann war geständig, doch will er nur mit den Fingern
an den Genitalien gespielt, und da das Mädchen die Augen aufschlug,
gemeint haben, dass sie sich seine Manipulation gefallen lasse.
-- Auch +Liègey+ (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 553) berichtet
über die Nothzucht einer schlafenden Frau. Ein Bauernbursche hatte
im Wirthshause gewettet, dass er in der Nacht zu einer etwas
schwachsinnigen Bäuerin schleichen und statt deren Mann den Beischlaf
ausüben werde. Die That wurde wirklich ausgeführt. Die Frau erwachte
zwar, liess jedoch den Act zu, weil sie den Thäter für ihren Mann
hielt. Ersterer wurde verurtheilt. -- Die Möglichkeit der Versetzung
eines Individuums in „magnetischen Schlaf“ und der Missbrauch von
Frauen während des letzteren, welche eine bereits abgethane Sache zu
sein schien und auch von +Tardieu+ aus Anlass einzelner derartiger
wirklich vorgekommener Behauptungen in diesem Sinne begutachtet
wurde (l. c. pag. 90 und 173), ist durch den Nachweis sogenannter
+hypnotischer Zustände+ (+Cermak+, +Henkel+, +Charcot+ etc.) wieder
discutirbar geworden. Dass es solche Zustände wirklich gibt und
dass dazu disponirte Individuen (sogenannte Medien) durch gewisse
Manipulationen in den hypnotischen Zustand versetzt werden können,
kann heutzutage nicht mehr geleugnet werden. Wir selbst haben einen
solchen Fall auf der Klinik +Meynert+’s und einen zweiten, eine
Hochschwangere betreffend, bei +C. v. Braun+ gesehen. Letzterer ist
von +Pritzl+ (Wiener med. Wochenschr. 1886, pag. 6) publicirt worden
und deshalb von besonderem Interesse, weil es gelang, die Hypnose
während des Geburtsactes einzuleiten und in diesem Zustande die
Entbindung schmerzlos zu beenden.
[Sidenote: Nothzucht an Hypnotisirten und Geisteskranken.]
Angesichts dieser Thatsache ist es nicht unmöglich, dass gelegentlich
ein solcher absichtlich eingeleiteter oder zufällig bestehender
hypnotischer Zustand zur Ausführung des Beischlafes oder eines
anderen Unzuchtactes ausgenützt werden kann. In der That berichtet
+Brouardel+ (Annal. d’hygiène publ. 1879, pag. 39) über einen in
vielen Beziehungen höchst merkwürdigen Fall, in welchem ein Zahnarzt
an einer 20jährigen Person, die er durch gewisse Manipulationen in
einen „hypnotischen Zustand“ versetzte, wiederholt, und zwar in
Gegenwart der in demselben Zimmer befindlichen Mutter des Mädchens,
den Beischlaf ausgeübt haben soll! Auch +Ladame+ (Annal. d’hygiène
publ. 1882, Nr. 6, pag. 518) berichtet von einem Mädchen, welches
in Gegenwart von Zeugen von einem Manne magnetisirt worden war und
einmal, als dieses ohne Zeugen und gegen ihren Willen geschah,
missbraucht und geschwängert worden sein wollte. Die Anklage gegen
den Mann wurde fallen gelassen, weil es wahrscheinlich war, dass das
Mädchen auf diese Weise einen Freiplatz in der Gebäranstalt erhalten
wollte und weil, wie es in den Motiven lautete, es dem Mädchen, da es
bereits wiederholt unter anderen Umständen in Hypnose versetzt worden
war, leicht gewesen ist, exacte Angaben über derartige Zustände
zu machen. Siehe auch +Vibert+: „De l’hypnotisme au point de vue
médico-légale.“ Ibid. 1881, Nr. 35, pag. 399. Letzterer bemerkt mit
Recht, dass die Schwierigkeit bei der Beurtheilung solcher Fälle
nicht in der Frage liegt, ob eine Person hynotisirbar sei, denn diese
lässt sich durch den Versuch leicht beantworten, sondern in der, ob
dieselbe zur Zeit der an ihr begangenen oder unternommenen Handlung
hypnotisch gewesen sei oder nicht. Da es sich meist um Hysterische
handelt, kann man gegenüber solchen Angaben nicht genug vorsichtig
sein.
Der Hypnose ähnlich sind gewisse +cataleptische Zustände+. +Mabille+
(Annal. méd. psychol. 1884, IV, pag. 83) berichtet über den
Missbrauch eines 22jährigen schwachsinnigen und hysterischen Mädchens
in einem solchen Zustande durch vier Männer. Anfälle von zeitweise
eintretendem, 15 Minuten bis 9 Stunden dauerndem, cataleptischem
Schlaf bestanden seit 10 Jahren und auch während der Hauptverhandlung
wurde das Mädchen von einem solchen ergriffen.
[Sidenote: Missbrauch Geisteskranker.]
Ausser der bis jetzt besprochenen transitorischen Wehr- oder
Bewusstlosigkeit gibt es gewisse Zustände, welche in mehr dauernder
Weise dem Individuum nicht gestatten, die Bedeutung des mit ihm
Geschehenden zu erfassen und in diesem Sinne seinen Willen zu
bethätigen, nämlich gewisse psychische Schwächezustände und die
Geisteskrankheiten im engeren Sinne.
Der geschlechtliche Missbrauch „geisteskranker“ Frauenspersonen wird
nur im deutschen St. G. (§. 176, lit. 2) ausdrücklich erwähnt, und
unter diesem Ausdruck können sowohl an Geistesstörungen im engeren
Sinne als an Blödsinn oder Schwachsinn leidende Personen subsumirt,
beide aber ausserdem auch als „willenlose“ Individuen im Sinne
derselben Gesetzesstelle betrachtet werden.
Das gegenwärtige österr. St. G. enthält keine directen derartigen
Bestimmungen, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass, wenn es
von dem Beischlaf mit im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit
befindlichen Personen spricht, es unter letzteren auch Blödsinnige
und Geistesgestörte gemeint hat. Im St. G. Entwurf ist zwar ebenfalls
weder von Blödsinnigen, noch von Geisteskranken die Rede, aber von
„willenlosen“ Personen, in welchen Begriff offenbar Blödsinnige etc.
miteingeschlossen sind.
Die Diagnose, ob bei einem Individuum ein psychischer Schwächezustand
oder eine Geistesstörung besteht, wird nach allgemein psychiatrischen
Grundsätzen zu beurtheilen sein, und die Frage, in welchem Grade
durch die psychische Anomalie das Individuum gegenüber dem mit ihm
vorgenommenen geschlechtlichen Acte in seinem Unterscheidungs- und
Selbstbestimmungsvermögen verhindert war, nach jenen Principien, die
bei der Besprechung der Dispositionsfähigkeit erörtert werden sollen.
Hier sei nur bemerkt, dass es in derartigen Fällen nicht blos darauf
ankommt, ob das betreffende Individuum thatsächlich zu jener Zeit
geistesschwach oder geisteskrank war, sondern ob dieser Zustand auch
vom Thäter als solcher erkannt worden sein musste.
Zwei Burschen von 16 und 17 Jahren hatten wiederholt eine 20jährige
taubstumme und zugleich blödsinnige Person geschlechtlich gebraucht
und wurden, dabei ertappt, wegen Nothzucht im Sinne des §. 127
angeklagt. Bei der Schlussverhandlung bestritten sowohl die
Angeklagten, als mehrere Zeugen den Blödsinn des Mädchens, indem sie
aus dem Umstande, dass dasselbe sowohl die Angeklagten, als andere
Personen selbst zum Coitus eingeladen hatte, folgerten, dass dieselbe
sehr gut wisse, was sie thue und insbesondere die Bedeutung eines
solchen Actes zu beurtheilen im Stande sei. -- Wir setzten in unserem
Plaidoyer auseinander, dass die Person thatsächlich blödsinnig
und nicht blos taubstumm sei, gaben jedoch mit Rücksicht auf die
Umstände und Zeugenaussagen zu, dass dieselbe von den Angeklagten
für blos taubstumm und sonst dispositionsfähig gehalten worden sein
konnte, worauf auch die Freisprechung erfolgte. Auch +Kornfeld+
berichtet (Arch. f. Psych. IX, pag. 188) über einen derartigen
Missbrauch einer geistesschwachen Person, bei dessen Beurtheilung
das Gericht von einer ähnlichen Anschauung ausging, wie wir in dem
unserigen.
Dieser Umstand wäre auch bei gewissen Formen des hysterischen
Irrsinns, sowie gegenüber den maniakalischen Exaltationszuständen zu
berücksichtigen, welche Psychosen dem Laien nicht sofort als solche
erkennbar sind und bei welchen es um so leichter zu geschlechtlichen
Acten kommen kann, als bekanntlich gerade bei diesen Formen die
gesteigerte sexuelle Erregbarkeit eine fast constante Theilerscheinung
des gesammten Krankheitsbildes zu bilden pflegt. Einen einschlägigen
Fall, betreffend den Missbrauch einer mit Mania menstrualis in
periodischer Wiederkehr und nymphomanischem Krankheitsbild behafteten
Person hat +Krafft+-+Ebing+ begutachtet (+Friedreich+’s Blätter, 1879,
pag. 448).
[Sidenote: Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren.]