sie an den allgemeinen Decken der weiblichen Genitalien ebenfalls
vorkommt und sich daselbst ebenso wie beim Manne in Folge der
Irritation beim Coitus entwickeln kann, ist durch die grosse Zahl
der meist stecknadelkopfgrossen und zu Gruppen gestellten Bläschen
gekennzeichnet, welche, ohne weiter zu greifen, vertrocknen und unter
der Kruste heilen.
Gangränöse Processe der äusseren weiblichen Genitalien sind bei
Kindern wiederholt beobachtet worden. Es gehört hierher das Noma,
sowie die Diphtherie, welche namentlich in Begleitung von Scharlach
und Typhus auftreten kann, und es wäre denkbar, dass solche Processe
für phagedänische Schankergeschwüre oder für durch mechanische Insulte
erzeugte Destructionen gehalten werden könnten. +Taylor+[88] berichtet
von einem vierjährigen Mädchen, welches mit Gangrän der äusseren
Genitalien und grossem Schwächezustande in das Spital von Manchester
aufgenommen worden war. Dasselbe hatte mit einem 14jährigen Knaben in
einem Bette geschlafen, und da erhob sich der Verdacht, dass Letzterer
mit dem Kinde unzüchtige Acte getrieben habe. Die Gangrän gewann an
Ausbreitung und das Kind starb. Der Knabe kam wegen Nothzucht vor die
Assisen und wurde nur deshalb freigesprochen, weil sich herausstellte,
dass zu jener Zeit ähnliche destructive Processe auch bei anderen
Mädchen der Nachbarschaft beobachtet worden waren, und dass in einem
dieser Fälle zweifellos der Process im Verlaufe einer typhösen
Erkrankung aufgetreten war.
[Sidenote: Unters. d. Beschuldigten.]
Selbstverständlich ist in jedem Falle, in welchem sich thatsächlich
eine virulente Infection bei einer angeblich geschlechtlich
missbrauchten Person ergibt oder auch nur der Verdacht einer solchen
besteht, auch der Angeschuldigte zu untersuchen, um zu constatiren
einestheils, ob derselbe ebenfalls an einer virulenten Affection leidet
oder gelitten hat, anderseits, ob das betreffende Leiden in seiner
Natur der Affection entspricht, welche bei dem weiblichen Individuum
gefunden wurde, sowie ob der Entwicklungsgrad der Affection bei beiden
Individuen in der That die Annahme gestattet, dass zu einer bestimmten
Zeit durch einen Coitus das Virus durch den Mann auf die betreffenden
weiblichen Genitalien übertragen worden ist.
[Sidenote: Virulente Processe.]
Besteht bei dem Manne ein frisches virulentes Leiden, dann wird dessen
Nachweis keine Schwierigkeit bieten. Dagegen kann ein Nachtripper
sich der ersten Beobachtung entziehen, weshalb es angezeigt sein
wird, wiederholt und insbesondere möglichst lange Zeit nach einer
stattgehabten Harnentleerung zu untersuchen. Auch Geschwürsnarben,
besonders solche von geringer Ausdehnung und wenn sie an faltigen
Stellen sitzen, sind mitunter nicht so leicht zu entdecken, ebenso
nach +Hunter+’schen Geschwüren zurückgebliebene Narben. Da beim
Manne vorzugsweise das Frenulum und das Präputium den Sitz der
Schankergeschwüre bildet, so sind insbesondere diese einer genauen
Untersuchung zu unterziehen, ausserdem jedesmal die Leistengegenden
bezüglich des Verhaltens der Lymphdrüsen, ferner bei Verdacht auf
Syphilis die Haut, die Umgebung des Afters, der Rachen, sowie überhaupt
alle Stellen, an welchen consecutive syphilitische Processe aufzutreten
pflegen.
[Sidenote: Verlauf.]
Der Beweis, dass in der That zu einer bestimmten Zeit, beziehungsweise
durch den in Frage stehenden geschlechtlichen Missbrauch, die bei
der Untersuchung des weiblichen Individuums constatirte specifische
Infection erfolgte, wird zunächst Erhebungen in der Richtung erfordern,
ob der Entwicklungsgrad des virulenten Processes übereinstimmt mit
der Zeitdauer, welche von dem angeblichen Coitus bis zum Momente der
ärztlichen Untersuchung verflossen ist. In dieser Beziehung wird der
durchschnittliche Verlauf venerischer und syphilitischer Erkrankungen
im Auge zu behalten sein, wie er sich der Erfahrung zufolge in der
Regel ergibt, ebenso sind aber auch alle Momente zu berücksichtigen,
welche diesen Verlauf zu beschleunigen oder zu verzögern vermögen.
Beim Tripper pflegt sich nach +Zeissl+ gewöhnlich schon 24
Stunden nach geschehener Infection ein lästiges Prickeln und Jucken
in den Genitalien einzustellen, die betreffende Schleimhaut beginnt
zu schwellen und sich zu röthen und meist schon am 4. bis 6. Tage, in
seltenen Fällen erst am 12. bis 16. Tage, verändert sich das anfangs
seröse oder mucös-seröse Secret zu einem dicken eitrigen, welche
anfangs profuse, später abnehmende Secretion 14 Tage bis 3 Wochen
andauert, dann in eine schleimige sich umwandelt, die bei zweckmässiger
Behandlung binnen wenigen Tagen verschwinden, im gegentheiligen Falle
aber in einen chronisch-catarrhalischen Zustand übergehen kann, der
wochen- und monatelang nachweisbar ist. Hierbei kommt zu bemerken,
dass, wie +Zeissl+ (l. c. I, 117) hervorhebt, der purulente
Vaginaltripper, der schon bis auf ein Minimum geschwunden war, durch
den Eintritt der Menstruation gleichsam wieder angefacht werden kann.
Bezüglich des weichen Schankers haben Impfversuche gelehrt, dass schon
am 6. Tage nach geschehener Infection ein Schankergeschwür entwickelt
sein kann, welches bei günstigen Verhältnissen durchschnittlich 4 bis 5
Wochen um sich greift, um dann mit Granulationen sich zu bedecken und
binnen beiläufig 14 Tagen zu vernarben (+Zeissl+, l. c. I, 190).
Unreines Verhalten kann sowohl die Dauer des Destructionsprocesses
verlängern, als die Vernarbung verhindern. Gleiches findet bei
phagedänischen Geschwüren statt.
Die Entwicklung der typischen Sclerose erfordert mehrere Wochen (nach
+Grünfeld+ durchschnittlich 21 Tage) und hält dann ungleich länger an
als der weiche Schanker. +Zeissl+ (l. c. 57) sah noch keine Induration
vor Ablauf von 90 Tagen vollkommen schwinden, wenn auch der Kranke
gleich beim Beginne der Sclerose mercuriell behandelt wurde. Sehr
häufig erhielt sie sich 8 bis 9 Monate und darüber. Die indolenten
Bubonen pflegen sich schon in der vierten Woche nach stattgehabter
Infection zu zeigen und bleiben trotz antisyphilitischer Behandlung
3 bis 4 Monate stationär (l. c. 64). Die Eruption allgemeiner
consecutiver Erscheinungen scheint nie vor der achten Woche nach
stattgehabter Infection aufzutreten und pflegt dann in der Regel zuerst
auf der Haut, dann auf einzelnen Schleimhäuten (Nasenhöhle, Rachen) und
viel später erst in anderen Organen zu erfolgen (l. c. 81).
Auch bezüglich des Mannes wird von denselben Erfahrungssätzen
ausgegangen werden müssen bei der Beurtheilung der Frage, ob bei ihm
ein bestimmtes virulentes Leiden zu jener Zeit, als angeblich der
geschlechtliche Act ausgeübt wurde, bereits bestand oder noch bestand.
In dieser Beziehung ist auch zu bemerken, dass der Tripper des Mannes,
wie +Zeissl+ (l. c. I, 13) ausführt, bereits in den allerersten
Stadien seines Bestehens, noch bevor eine eitrige Secretion auftritt,
bereits inficiren kann, und dass anderseits selbst jene Formen des
Nachtrippers, in welchen nur noch Spuren eines Ausflusses nachweisbar
sind, Infectionen, insbesondere an den sehr empfänglichen Genitalien
von Kindern, bedingen können.
Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde.
Von den Umständen, unter welchen die Ausübung des Beischlafes
gesetzwidrig erscheint, bedürfen blos die im §. 125 und §. 127 des
österr. St. G. B., beziehungsweise der §§. 187, 188 und 189 des österr.
St. G. Entwurfes und des §. 176, lit. 2 und 3, sowie des §. 177 des
deutschen St. G. einer besonderen Besprechung.
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Beischlaf als
gesetzwidrig bestraft, beziehungsweise als Nothzucht behandelt wird,
wenn er 1. durch gefährliche Bedrohung oder 2. durch wirklich ausgeübte
Gewalt erzwungen, oder 3. an einer zu diesem Zwecke bewusst- oder
wehrlos gemachten, oder 4. an einer anderweitig im Zustande der Wehr-
oder Willenlosigkeit sich befindenden Person, oder endlich 5. mit einem
Kinde unter 14. Jahren ausgeübt worden ist.
[Sidenote: Bedrohung.]
Ad 1. +Die gefährliche Bedrohung+ oder, wie sich der St. G. Entwurf
und das deutsche St. G. ausdrücken, die Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib und Leben ist kein Umstand, welcher der ärztlichen
Beurtheilung unterliegt, es ist vielmehr klar, dass sich die Erhebung
eines solchen Umstandes der gerichtsärztlichen Competenz vollkommen
entzieht.
[Sidenote: Durch Bedrohung oder Gewalt erzwungener Beischlaf.]
+Maschka+ (Handb. III, 155) bemerkt mit Recht, dass die gefährliche
Drohung nicht ausschliesslich das eigene Leben der Bedrohten,
sondern auch jenes anderer ihr nahestehender Personen betreffen,
eventuell auch in Androhung der Enthüllung wichtiger, die Ehre der
Bedrohten oder ihrer Angehörigen betreffender Geheimnisse bestehen
könne und bringt einen Fall, wo eine junge Frau, die sich lange gegen
die Ueberwältigung gewehrt hatte, schliesslich den Coitus zuliess,
als der Attentäter ihr Kind ergriff und demselben den Schädel an der
Wand zu zerschmettern drohte, wenn sie ihm nicht zu Willen wäre. In
diesem Falle hatte +Maschka+ die Frage zu beantworten, ob letztere
Drohung geeignet war, die Frau willenlos und widerstandsunfähig zu
machen, was er mit Rücksicht auf kleine Verletzungen, welche die
Angabe des vorhergegangenen Kampfes bestätigten, und mit Rücksicht
auf die Umstände des Falles, speciell der Natur der Drohung, bejahte.
Wir sind in dieser Beziehung der Ansicht, dass, strenge genommen, nur
die Constatirung der auf einen Kampf schliessen lassenden Befunde
in das Gebiet des Gerichtsarztes gehörte, aber zur Beurtheilung
des psychischen Einflusses der betreffenden Drohung auf die
Willensbestimmung der Mutter ein ärztliches Gutachten gewiss nicht
nothwendig war.
Ad 2. Handelt es sich um einen angeblich durch +Gewalt+ erzwungenen
Beischlaf, so wird zu erwägen sein, ob es sich im vorliegenden Falle
um die Anwendung grober Gewaltacte, z. B. Niederschlagen, schwere
Verletzungen, Würgen u. dergl., handelt oder um Ueberwältigung im
engeren Sinne.
Im ersteren Falle unterliegt die Beurtheilung keiner Schwierigkeit
und wird insbesondere der Nachweis der betreffenden Verletzungen den
Ausschlag geben. Was aber die Frage betrifft, ob eine erwachsene, ihrer
Sinne mächtige und zum Widerstand fähige Person von einem einzelnen
Manne durch einfache Ueberwältigung zur Duldung des Beischlafes
gezwungen werden könne, so wurde diese von älteren Gerichtsärzten,
so schon von +Paulus Zacchias+[89], +Metzger+[90] und selbst von
ärztlichen Corporationen[91] mit mehr weniger Entschiedenheit verneint,
indem sie darauf hinwiesen, dass, wenn auch eine Ueberwältigung
erfolgt sei, die Einbringung des Penis unschwer durch Bewegungen
des Körpers, insbesondere des Beckens, verhütet werden könne. Wenn
auch im Allgemeinen diesen Anschauungen eine Berechtigung nicht
abgesprochen werden kann, so wäre es doch entschieden irrig, wenn
man ihnen eine ausnahmslose Geltung zuschreiben wollte. Es kommt in
solchen Fällen zunächst der Kräftezustand der dabei Betheiligten in
Betracht. Während z. B. von einer Ueberwältigung nicht wird die Rede
sein können, wenn das Weib robust, der angebliche Attentäter aber
schwächlich befunden wird, wird wohl nicht zu leugnen sein, dass ein
starker Mann ein zart gebautes, keiner ausgiebigen Kraftentwicklung
fähiges, vielleicht dazu timides Mädchen unschwer wird überwältigen,
beziehungsweise zur Duldung des Coitus wird zwingen können. Aber
auch bei nicht schwächlichen weiblichen Individuen ist zu erwägen,
dass selbst energisch geleisteter Widerstand endlich erlahmt, und
dass ausser der Gewalt auch die durch sie erzeugten Schmerzen, sowie
der Einfluss des psychischen Affectes, namentlich des Schreckens und
der Angst, dass Schlimmeres geschehen könnte, in Betracht zu ziehen
sind, welche nach vergeblichem Ringen schliesslich die Person theils
bewegen, nachzugeben, theils überhaupt eine weitere Widerstandsleistung
unmöglich machen.
[Sidenote: Erzwingung des Beischlafes.]
Wenn demnach im Allgemeinen gegenüber Angaben erwachsener und
widerstandsfähig gewesener weiblicher Individuen, dass an ihnen die
Nothzucht mit Gewalt vollzogen wurde, um so mehr die grösste Vorsicht
und Objectivität anzuempfehlen ist, als die Erfahrung lehrt, dass
verhältnissmässig häufig derartige Angaben blos erfunden werden, so
wird doch jeder einzelne Fall als solcher zu erwägen sein, insbesondere
aber auf die beiderseitigen Körperkräfte, sowie darauf Rücksicht
genommen werden müssen, ob beim Weibe dieselben vollständig zur Geltung
gelangen konnten oder nicht.
[Sidenote: Spuren von Gewaltanwendung.]
In jedem derartigen Falle ist nach etwa zurückgebliebenen Spuren der
angethanen Gewalt zu forschen, und es ist klar, dass solche desto
eher erwartet werden können, je intensiver und länger der angebliche
Widerstand gewesen ist. Hautaufschürfungen und Sugillationen, seltener
grössere Verletzungen können gefunden werden, und ihre Beschaffenheit
sowohl als ihr Sitz möglicherweise die Angaben der Klägerin
unterstützen. +Casper+ fand bei einem zartgebauten Mädchen fast
unmittelbar nach der thatsächlich stattgehabten Ueberwältigung ausser
einem frischen Hymeneinriss frische Sugillationen an der Innenfläche
beider Oberschenkel über den Knieen, offenbar vom Fingerdruck
herrührend, beziehungsweise von den Bemühungen des Thäters, die
Schenkel der betreffenden Person auseinander zu bringen. +Maschka+
(l. c. 104) sah bei einem 24jährigen Mädchen, welches sich des
Attentäters nach längerem Kampfe wirklich erwehrte, ein Hämatom der
linken Schamlippe. Dagegen hatten wir Gelegenheit, einen Fall zu
untersuchen, der ein 25jähriges, angeblich mit Gewalt genothzüchtigtes
Mädchen betraf, bei welchem vom erst untersuchenden Arzte
Sugillationen an der Innenfläche beider Oberschenkel diagnosticirt
und von Fingereindrücken des Stuprators abgeleitet wurden, während
sich dieselben bei näherer Untersuchung als jene halbmondförmigen
pigmentirten Hautstellen ergaben, welche sich bei brünetten Mädchen
und Frauen an der Innenfläche der Oberschenkel, den unteren Rand der
Genitocruralfalte bildend, nicht selten und vollkommen symmetrisch zu
finden pflegen. Auch ist zu bemerken, dass, wie +Maschka+ (l. c. 132)
hervorhebt und durch zwei Fälle illustrirt, Verletzungen als Zeichen
angeblich erlittener Gewalt und geleisteter Gegenwehr auch künstlich
erzeugt werden können.
Da die etwa zurückgebliebenen Spuren einer angethanen Gewalt in
der Regel ganz unbedeutende Beschädigungen darstellen, so ist es
begreiflich, dass der Nachweis solcher wohl nur in frischen Fällen wird
gelingen können. Das Gleiche gilt von etwaigen Zeichen geleisteter
Gegenwehr am Körper des betreffenden Mannes, dessen Untersuchung in
dieser Richtung allerdings nicht blos behufs eventueller Constatirung
der erwähnten Spuren (Kratz- und Bisswunden, Sugillationen,
möglicherweise auch Verletzungen an den Genitalien, besonders am
Penis), sondern auch behufs der Erhebung seines Körper-, respective
Kräftezustandes nicht zu versäumen sein wird.
Dass zwei oder gar mehrere Männer verhältnissmässig ungleich leichter
ein selbst kräftiges Mädchen gewaltsam geschlechtlich missbrauchen
können, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Doch wurde in
einer 1872 wegen Nothzucht stattgefundenen Gerichtsverhandlung in
Wien constatirt, dass drei junge Männer nicht im Stande waren, das
18jährige Mädchen, welches sie auf der Landstrasse überfallen hatten,
zu stupriren.
[Sidenote: Absichtliche Betäubung.]
Ad 3. Während §. 125 des österr. St. G. den Ausdruck „arglistige
Betäubung“ gebraucht, spricht der §. 189 des österr. St. G. Entwurfes
von einer zum Zwecke der Vollbringung des Beischlafes eingeleiteten
„Versetzung in einen Zustand der Wehr- und Willenlosigkeit“, der §.
177 des deutschen St. G. aber von einer „Versetzung in einen willen-
oder bewusstlosen Zustand“. Offenbar haben alle diese gesetzlichen
Bestimmungen einestheils die +absichtliche Betäubung+, anderseits
die +absichtlich herbeigeführte Wehrlosigkeit+ im Auge.
Letztere ist eigentlich unter den eben behandelten Umstand angethaner
Gewalt zu subsumiren und bedarf keiner besonderen Besprechung; doch
dürfte der Gesetzgeber hier weniger offene Gewalt, als heimtückisch
erzeugte Wehrlosigkeit im Auge gehabt haben.
Bezüglich des im §. 125 des österr. St. G. B. gebrauchten Ausdruckes
„arglistige Betäubung ihrer Sinne“ bemerkt +Herbst+ in seinem
Handbuch des österr. Strafrechtes[92]: „Eine durch künstliche
Aufregung der Sinne herbeigeführte grössere Geneigtheit, sich dem
Verführer hinzugeben, genügt nicht zum Thatbestande des Verbrechens,
sondern es wird deren eigentliche, die Möglichkeit des Widerstandes
ausschliessende Sinnes+betäubung+ gefordert. Letztere muss überdies
„arglistig“ gewesen sein, was nur dann behauptet werden kann, wenn
dabei eine Irreführung der Frauensperson durch auf Täuschung berechnete
Handlungen oder die Benützung eines Irrthumes oder der Unwissenheit
derselben stattgefunden hat.“
Der Ausdruck „Betäubung“ ist offenbar mit dem der Bewusstlosigkeit
und Willenlosigkeit, wie ihn der österr. Entwurf, beziehungsweise das
deutsche St. G. gebrauchen, identisch und wird im gleichen Sinne zu
commentiren sein. Dagegen kommt in den letzteren Gesetzen der Ausdruck
„arglistig“ nicht mehr vor.
Eine „Betäubung der Sinne“, respective eine Bewusstlosigkeit, kann
bewirkt worden sein einerseits durch mechanische, anderseits durch
narcotische Mittel.
Als mechanisch herbeigeführte Bewusstlosigkeit wäre z. B. eine
Betäubung durch Schläge auf den Kopf oder durch Strangulation[93] zu
erachten, Vorgänge, deren Stattgefundenhaben nach an anderen Stellen
anzugebenden Grundsätzen zu erheben sein wird.
Von narcotischen Mitteln, die zum Zwecke der Betäubung der zu
stuprirenden Person in Anwendung kommen könnten, wären zunächst
alkoholische Getränke zu erwähnen. Nach dem gegenwärtigen österr. St.
G. wird wohl eine behufs Vollziehung des Beischlafes eingeleitete
Berauschung einer erwachsenen Frauensperson mit Alkoholicis nicht als
„arglistige“ Betäubung genommen werden können, da vorauszusetzen ist,
dass eine erwachsene Frauensperson sowohl alkoholische Getränke, als
den Zustand, den ihr Uebergenuss herbeiführt, kennen wird, demnach
von einer „Irreführung der Person durch auf Täuschung berechnete
Handlungen“ nicht die Rede sein kann. Doch würde gewiss auch im
Sinne des österr. St. G. die in der bezeichneten Absicht bewirkte
Berauschung jugendlicher, mit der Wirkung des Alkohols unbekannter
Personen, insbesondere Kinder, hierher gerechnet werden müssen.
Da weder im öster. St. G. Entwurf, noch im deutschen St. G. der
Ausdruck „arglistig“ oder ein ähnlicher vorkommt, so ist wohl kein
Zweifel, dass in den betreffenden Paragraphen auch eine absichtliche
Berauschung einer (erwachsenen) Frauensperson gemeint sein dürfte.
Es scheint jedoch, dass die Gesetzgeber vorzugsweise die Betäubung
mit Schlaf herbeiführenden Mitteln, wie Opium, Morphium, Chloroform,
Chloralhydrat, im Auge hatten. Diese Mittel sind bekanntlich allerdings
geeignet, Bewusstlosigkeit zu bewirken, und es ist auch zuzugeben, dass
sie „arglistig“ beigebracht werden können.
[Sidenote: Chloroformirung Schlafender.]
Es ist jedoch unseres Wissens kein einziger Fall sichergestellt,
dass ein Individuum ausschliesslich zu dem Zwecke narcotisirt wurde,
um an der Betäubten den Coitus auszuüben.[94] Dagegen wird über
Fälle berichtet, in denen während der zu einem anderen Zwecke,
insbesondere behufs Vornahme von Operationen, eingeleiteten Narcose
die betreffenden Individuen geschlechtlich missbraucht worden sind.
+Taylor+[95] berichtet über zwei solche Fälle, und einen gleichen
hat +Schuhmacher+[96] veröffentlicht. In diesen Fällen wurde die
Narcose mit Chloroform erzeugt, und die Möglichkeit eines derartigen
Missbrauches der Chloroformnarcose muss gewiss zugegeben werden.
Dagegen sind Angaben, dass die Betreffenden durch plötzliches
unerwartetes Vorhalten von Chloroform oder anderen narcotischen
Substanzen sofort bewusstlos gemacht oder gar während des natürlichen
Schlafes chloroformirt und dann missbraucht worden sind, nur mit
der grössten Vorsicht zu beurtheilen. Derartige Anschuldigungen
sind thatsächlich vorgekommen und werden von +Taylor+ (l. c.),
ferner von +Kidd+, +Stephens Royers+ u. A.[97] mitgetheilt. Erstere
Angabe ist entschieden zurückzuweisen, da weder Chloroform, noch
ein anderes Narcoticum sofort und unmittelbar, nachdem es vor die
Respirationsöffnungen gebracht wurde, beziehungsweise schon nach einem
oder nur ganz wenigen Athemzügen Bewusstlosigkeit herbeiführt. Was aber
die Möglichkeit der Chloroformirung Schlafender betrifft, so wurde
dieselbe aus Anlass derartiger in foro vorgekommener Behauptungen von
+Stephens Royers+ und 1873 von +Dolbeau+[98] experimentell geprüft.
Ersterer erhielt bei seinen Versuchen mit Thieren negative Resultate.
Ebenso anfangs +Dolbeau+, sowohl bei Thieren als bei einer jungen Frau,
indem er fand, dass zwei bis drei Minuten, nachdem der mit Chloroform
getränkte Schwamm auf mässige Entfernung den Respirationsöffnungen
genähert worden war, die Betreffenden mit den Zeichen des Schreckens
erwachten und aufsprangen. Bei späteren, an kranken Menschen
vorgenommenen Versuchen, gelang es ihm jedoch, von 29 Schlafenden 10,
also ein Drittel, zu chloroformiren, während die übrigen erwachten
und dagegen reagirten.[99] +Winkler+ (l. c.) wendet zwar gegen diese
Versuche ein, dass sie an kranken Personen vorgenommen wurden, wir
glauben jedoch, dass dieser Umstand weniger in Betracht kommt, als der,
dass hier die Chloroformirung mit Sachkenntniss und unter Beobachtung
wissenschaftlicher Cautelen vorgenommen wurde, während bei Laien,
welche gewöhnlich ganz irrige Vorstellungen von der Gebrauchsweise
des Chloroforms haben, eine so vorsichtige Anwendung desselben nicht
leicht, wenigstens nur bei besonderem Raffinement des Thäters oder
unter besonderen Umständen, vorkommen könnte und daher auch kaum zum
Ziele zu führen vermag.
[Sidenote: Arglistige Betäubung. Wehrlosigkeit.]