Die Herpeseruption, gewöhnlich H. praeputialis genannt, obwohl

sie an den allgemeinen Decken der weiblichen Genitalien ebenfalls

vorkommt und sich daselbst ebenso wie beim Manne in Folge der

Irritation beim Coitus entwickeln kann, ist durch die grosse Zahl

der meist stecknadelkopfgrossen und zu Gruppen gestellten Bläschen

gekennzeichnet, welche, ohne weiter zu greifen, vertrocknen und unter

der Kruste heilen.

Gangränöse Processe der äusseren weiblichen Genitalien sind bei

Kindern wiederholt beobachtet worden. Es gehört hierher das Noma,

sowie die Diphtherie, welche namentlich in Begleitung von Scharlach

und Typhus auftreten kann, und es wäre denkbar, dass solche Processe

für phagedänische Schankergeschwüre oder für durch mechanische Insulte

erzeugte Destructionen gehalten werden könnten. +Taylor+[88] berichtet

von einem vierjährigen Mädchen, welches mit Gangrän der äusseren

Genitalien und grossem Schwächezustande in das Spital von Manchester

aufgenommen worden war. Dasselbe hatte mit einem 14jährigen Knaben in

einem Bette geschlafen, und da erhob sich der Verdacht, dass Letzterer

mit dem Kinde unzüchtige Acte getrieben habe. Die Gangrän gewann an

Ausbreitung und das Kind starb. Der Knabe kam wegen Nothzucht vor die

Assisen und wurde nur deshalb freigesprochen, weil sich herausstellte,

dass zu jener Zeit ähnliche destructive Processe auch bei anderen

Mädchen der Nachbarschaft beobachtet worden waren, und dass in einem

dieser Fälle zweifellos der Process im Verlaufe einer typhösen

Erkrankung aufgetreten war.

[Sidenote: Unters. d. Beschuldigten.]

Selbstverständlich ist in jedem Falle, in welchem sich thatsächlich

eine virulente Infection bei einer angeblich geschlechtlich

missbrauchten Person ergibt oder auch nur der Verdacht einer solchen

besteht, auch der Angeschuldigte zu untersuchen, um zu constatiren

einestheils, ob derselbe ebenfalls an einer virulenten Affection leidet

oder gelitten hat, anderseits, ob das betreffende Leiden in seiner

Natur der Affection entspricht, welche bei dem weiblichen Individuum

gefunden wurde, sowie ob der Entwicklungsgrad der Affection bei beiden

Individuen in der That die Annahme gestattet, dass zu einer bestimmten

Zeit durch einen Coitus das Virus durch den Mann auf die betreffenden

weiblichen Genitalien übertragen worden ist.

[Sidenote: Virulente Processe.]

Besteht bei dem Manne ein frisches virulentes Leiden, dann wird dessen

Nachweis keine Schwierigkeit bieten. Dagegen kann ein Nachtripper

sich der ersten Beobachtung entziehen, weshalb es angezeigt sein

wird, wiederholt und insbesondere möglichst lange Zeit nach einer

stattgehabten Harnentleerung zu untersuchen. Auch Geschwürsnarben,

besonders solche von geringer Ausdehnung und wenn sie an faltigen

Stellen sitzen, sind mitunter nicht so leicht zu entdecken, ebenso

nach +Hunter+’schen Geschwüren zurückgebliebene Narben. Da beim

Manne vorzugsweise das Frenulum und das Präputium den Sitz der

Schankergeschwüre bildet, so sind insbesondere diese einer genauen

Untersuchung zu unterziehen, ausserdem jedesmal die Leistengegenden

bezüglich des Verhaltens der Lymphdrüsen, ferner bei Verdacht auf

Syphilis die Haut, die Umgebung des Afters, der Rachen, sowie überhaupt

alle Stellen, an welchen consecutive syphilitische Processe aufzutreten

pflegen.

[Sidenote: Verlauf.]

Der Beweis, dass in der That zu einer bestimmten Zeit, beziehungsweise

durch den in Frage stehenden geschlechtlichen Missbrauch, die bei

der Untersuchung des weiblichen Individuums constatirte specifische

Infection erfolgte, wird zunächst Erhebungen in der Richtung erfordern,

ob der Entwicklungsgrad des virulenten Processes übereinstimmt mit

der Zeitdauer, welche von dem angeblichen Coitus bis zum Momente der

ärztlichen Untersuchung verflossen ist. In dieser Beziehung wird der

durchschnittliche Verlauf venerischer und syphilitischer Erkrankungen

im Auge zu behalten sein, wie er sich der Erfahrung zufolge in der

Regel ergibt, ebenso sind aber auch alle Momente zu berücksichtigen,

welche diesen Verlauf zu beschleunigen oder zu verzögern vermögen.

Beim Tripper pflegt sich nach +Zeissl+ gewöhnlich schon 24

Stunden nach geschehener Infection ein lästiges Prickeln und Jucken

in den Genitalien einzustellen, die betreffende Schleimhaut beginnt

zu schwellen und sich zu röthen und meist schon am 4. bis 6. Tage, in

seltenen Fällen erst am 12. bis 16. Tage, verändert sich das anfangs

seröse oder mucös-seröse Secret zu einem dicken eitrigen, welche

anfangs profuse, später abnehmende Secretion 14 Tage bis 3 Wochen

andauert, dann in eine schleimige sich umwandelt, die bei zweckmässiger

Behandlung binnen wenigen Tagen verschwinden, im gegentheiligen Falle

aber in einen chronisch-catarrhalischen Zustand übergehen kann, der

wochen- und monatelang nachweisbar ist. Hierbei kommt zu bemerken,

dass, wie +Zeissl+ (l. c. I, 117) hervorhebt, der purulente

Vaginaltripper, der schon bis auf ein Minimum geschwunden war, durch

den Eintritt der Menstruation gleichsam wieder angefacht werden kann.

Bezüglich des weichen Schankers haben Impfversuche gelehrt, dass schon

am 6. Tage nach geschehener Infection ein Schankergeschwür entwickelt

sein kann, welches bei günstigen Verhältnissen durchschnittlich 4 bis 5

Wochen um sich greift, um dann mit Granulationen sich zu bedecken und

binnen beiläufig 14 Tagen zu vernarben (+Zeissl+, l. c. I, 190).

Unreines Verhalten kann sowohl die Dauer des Destructionsprocesses

verlängern, als die Vernarbung verhindern. Gleiches findet bei

phagedänischen Geschwüren statt.

Die Entwicklung der typischen Sclerose erfordert mehrere Wochen (nach

+Grünfeld+ durchschnittlich 21 Tage) und hält dann ungleich länger an

als der weiche Schanker. +Zeissl+ (l. c. 57) sah noch keine Induration

vor Ablauf von 90 Tagen vollkommen schwinden, wenn auch der Kranke

gleich beim Beginne der Sclerose mercuriell behandelt wurde. Sehr

häufig erhielt sie sich 8 bis 9 Monate und darüber. Die indolenten

Bubonen pflegen sich schon in der vierten Woche nach stattgehabter

Infection zu zeigen und bleiben trotz antisyphilitischer Behandlung

3 bis 4 Monate stationär (l. c. 64). Die Eruption allgemeiner

consecutiver Erscheinungen scheint nie vor der achten Woche nach

stattgehabter Infection aufzutreten und pflegt dann in der Regel zuerst

auf der Haut, dann auf einzelnen Schleimhäuten (Nasenhöhle, Rachen) und

viel später erst in anderen Organen zu erfolgen (l. c. 81).

Auch bezüglich des Mannes wird von denselben Erfahrungssätzen

ausgegangen werden müssen bei der Beurtheilung der Frage, ob bei ihm

ein bestimmtes virulentes Leiden zu jener Zeit, als angeblich der

geschlechtliche Act ausgeübt wurde, bereits bestand oder noch bestand.

In dieser Beziehung ist auch zu bemerken, dass der Tripper des Mannes,

wie +Zeissl+ (l. c. I, 13) ausführt, bereits in den allerersten

Stadien seines Bestehens, noch bevor eine eitrige Secretion auftritt,

bereits inficiren kann, und dass anderseits selbst jene Formen des

Nachtrippers, in welchen nur noch Spuren eines Ausflusses nachweisbar

sind, Infectionen, insbesondere an den sehr empfänglichen Genitalien

von Kindern, bedingen können.

Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde.

Von den Umständen, unter welchen die Ausübung des Beischlafes

gesetzwidrig erscheint, bedürfen blos die im §. 125 und §. 127 des

österr. St. G. B., beziehungsweise der §§. 187, 188 und 189 des österr.

St. G. Entwurfes und des §. 176, lit. 2 und 3, sowie des §. 177 des

deutschen St. G. einer besonderen Besprechung.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Beischlaf als

gesetzwidrig bestraft, beziehungsweise als Nothzucht behandelt wird,

wenn er 1. durch gefährliche Bedrohung oder 2. durch wirklich ausgeübte

Gewalt erzwungen, oder 3. an einer zu diesem Zwecke bewusst- oder

wehrlos gemachten, oder 4. an einer anderweitig im Zustande der Wehr-

oder Willenlosigkeit sich befindenden Person, oder endlich 5. mit einem

Kinde unter 14. Jahren ausgeübt worden ist.

[Sidenote: Bedrohung.]

Ad 1. +Die gefährliche Bedrohung+ oder, wie sich der St. G. Entwurf

und das deutsche St. G. ausdrücken, die Drohung mit gegenwärtiger

Gefahr für Leib und Leben ist kein Umstand, welcher der ärztlichen

Beurtheilung unterliegt, es ist vielmehr klar, dass sich die Erhebung

eines solchen Umstandes der gerichtsärztlichen Competenz vollkommen

entzieht.

[Sidenote: Durch Bedrohung oder Gewalt erzwungener Beischlaf.]

+Maschka+ (Handb. III, 155) bemerkt mit Recht, dass die gefährliche

Drohung nicht ausschliesslich das eigene Leben der Bedrohten,

sondern auch jenes anderer ihr nahestehender Personen betreffen,

eventuell auch in Androhung der Enthüllung wichtiger, die Ehre der

Bedrohten oder ihrer Angehörigen betreffender Geheimnisse bestehen

könne und bringt einen Fall, wo eine junge Frau, die sich lange gegen

die Ueberwältigung gewehrt hatte, schliesslich den Coitus zuliess,

als der Attentäter ihr Kind ergriff und demselben den Schädel an der

Wand zu zerschmettern drohte, wenn sie ihm nicht zu Willen wäre. In

diesem Falle hatte +Maschka+ die Frage zu beantworten, ob letztere

Drohung geeignet war, die Frau willenlos und widerstandsunfähig zu

machen, was er mit Rücksicht auf kleine Verletzungen, welche die

Angabe des vorhergegangenen Kampfes bestätigten, und mit Rücksicht

auf die Umstände des Falles, speciell der Natur der Drohung, bejahte.

Wir sind in dieser Beziehung der Ansicht, dass, strenge genommen, nur

die Constatirung der auf einen Kampf schliessen lassenden Befunde

in das Gebiet des Gerichtsarztes gehörte, aber zur Beurtheilung

des psychischen Einflusses der betreffenden Drohung auf die

Willensbestimmung der Mutter ein ärztliches Gutachten gewiss nicht

nothwendig war.

Ad 2. Handelt es sich um einen angeblich durch +Gewalt+ erzwungenen

Beischlaf, so wird zu erwägen sein, ob es sich im vorliegenden Falle

um die Anwendung grober Gewaltacte, z. B. Niederschlagen, schwere

Verletzungen, Würgen u. dergl., handelt oder um Ueberwältigung im

engeren Sinne.

Im ersteren Falle unterliegt die Beurtheilung keiner Schwierigkeit

und wird insbesondere der Nachweis der betreffenden Verletzungen den

Ausschlag geben. Was aber die Frage betrifft, ob eine erwachsene, ihrer

Sinne mächtige und zum Widerstand fähige Person von einem einzelnen

Manne durch einfache Ueberwältigung zur Duldung des Beischlafes

gezwungen werden könne, so wurde diese von älteren Gerichtsärzten,

so schon von +Paulus Zacchias+[89], +Metzger+[90] und selbst von

ärztlichen Corporationen[91] mit mehr weniger Entschiedenheit verneint,

indem sie darauf hinwiesen, dass, wenn auch eine Ueberwältigung

erfolgt sei, die Einbringung des Penis unschwer durch Bewegungen

des Körpers, insbesondere des Beckens, verhütet werden könne. Wenn

auch im Allgemeinen diesen Anschauungen eine Berechtigung nicht

abgesprochen werden kann, so wäre es doch entschieden irrig, wenn

man ihnen eine ausnahmslose Geltung zuschreiben wollte. Es kommt in

solchen Fällen zunächst der Kräftezustand der dabei Betheiligten in

Betracht. Während z. B. von einer Ueberwältigung nicht wird die Rede

sein können, wenn das Weib robust, der angebliche Attentäter aber

schwächlich befunden wird, wird wohl nicht zu leugnen sein, dass ein

starker Mann ein zart gebautes, keiner ausgiebigen Kraftentwicklung

fähiges, vielleicht dazu timides Mädchen unschwer wird überwältigen,

beziehungsweise zur Duldung des Coitus wird zwingen können. Aber

auch bei nicht schwächlichen weiblichen Individuen ist zu erwägen,

dass selbst energisch geleisteter Widerstand endlich erlahmt, und

dass ausser der Gewalt auch die durch sie erzeugten Schmerzen, sowie

der Einfluss des psychischen Affectes, namentlich des Schreckens und

der Angst, dass Schlimmeres geschehen könnte, in Betracht zu ziehen

sind, welche nach vergeblichem Ringen schliesslich die Person theils

bewegen, nachzugeben, theils überhaupt eine weitere Widerstandsleistung

unmöglich machen.

[Sidenote: Erzwingung des Beischlafes.]

Wenn demnach im Allgemeinen gegenüber Angaben erwachsener und

widerstandsfähig gewesener weiblicher Individuen, dass an ihnen die

Nothzucht mit Gewalt vollzogen wurde, um so mehr die grösste Vorsicht

und Objectivität anzuempfehlen ist, als die Erfahrung lehrt, dass

verhältnissmässig häufig derartige Angaben blos erfunden werden, so

wird doch jeder einzelne Fall als solcher zu erwägen sein, insbesondere

aber auf die beiderseitigen Körperkräfte, sowie darauf Rücksicht

genommen werden müssen, ob beim Weibe dieselben vollständig zur Geltung

gelangen konnten oder nicht.

[Sidenote: Spuren von Gewaltanwendung.]

In jedem derartigen Falle ist nach etwa zurückgebliebenen Spuren der

angethanen Gewalt zu forschen, und es ist klar, dass solche desto

eher erwartet werden können, je intensiver und länger der angebliche

Widerstand gewesen ist. Hautaufschürfungen und Sugillationen, seltener

grössere Verletzungen können gefunden werden, und ihre Beschaffenheit

sowohl als ihr Sitz möglicherweise die Angaben der Klägerin

unterstützen. +Casper+ fand bei einem zartgebauten Mädchen fast

unmittelbar nach der thatsächlich stattgehabten Ueberwältigung ausser

einem frischen Hymeneinriss frische Sugillationen an der Innenfläche

beider Oberschenkel über den Knieen, offenbar vom Fingerdruck

herrührend, beziehungsweise von den Bemühungen des Thäters, die

Schenkel der betreffenden Person auseinander zu bringen. +Maschka+

(l. c. 104) sah bei einem 24jährigen Mädchen, welches sich des

Attentäters nach längerem Kampfe wirklich erwehrte, ein Hämatom der

linken Schamlippe. Dagegen hatten wir Gelegenheit, einen Fall zu

untersuchen, der ein 25jähriges, angeblich mit Gewalt genothzüchtigtes

Mädchen betraf, bei welchem vom erst untersuchenden Arzte

Sugillationen an der Innenfläche beider Oberschenkel diagnosticirt

und von Fingereindrücken des Stuprators abgeleitet wurden, während

sich dieselben bei näherer Untersuchung als jene halbmondförmigen

pigmentirten Hautstellen ergaben, welche sich bei brünetten Mädchen

und Frauen an der Innenfläche der Oberschenkel, den unteren Rand der

Genitocruralfalte bildend, nicht selten und vollkommen symmetrisch zu

finden pflegen. Auch ist zu bemerken, dass, wie +Maschka+ (l. c. 132)

hervorhebt und durch zwei Fälle illustrirt, Verletzungen als Zeichen

angeblich erlittener Gewalt und geleisteter Gegenwehr auch künstlich

erzeugt werden können.

Da die etwa zurückgebliebenen Spuren einer angethanen Gewalt in

der Regel ganz unbedeutende Beschädigungen darstellen, so ist es

begreiflich, dass der Nachweis solcher wohl nur in frischen Fällen wird

gelingen können. Das Gleiche gilt von etwaigen Zeichen geleisteter

Gegenwehr am Körper des betreffenden Mannes, dessen Untersuchung in

dieser Richtung allerdings nicht blos behufs eventueller Constatirung

der erwähnten Spuren (Kratz- und Bisswunden, Sugillationen,

möglicherweise auch Verletzungen an den Genitalien, besonders am

Penis), sondern auch behufs der Erhebung seines Körper-, respective

Kräftezustandes nicht zu versäumen sein wird.

Dass zwei oder gar mehrere Männer verhältnissmässig ungleich leichter

ein selbst kräftiges Mädchen gewaltsam geschlechtlich missbrauchen

können, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Doch wurde in

einer 1872 wegen Nothzucht stattgefundenen Gerichtsverhandlung in

Wien constatirt, dass drei junge Männer nicht im Stande waren, das

18jährige Mädchen, welches sie auf der Landstrasse überfallen hatten,

zu stupriren.

[Sidenote: Absichtliche Betäubung.]

Ad 3. Während §. 125 des österr. St. G. den Ausdruck „arglistige

Betäubung“ gebraucht, spricht der §. 189 des österr. St. G. Entwurfes

von einer zum Zwecke der Vollbringung des Beischlafes eingeleiteten

„Versetzung in einen Zustand der Wehr- und Willenlosigkeit“, der §.

177 des deutschen St. G. aber von einer „Versetzung in einen willen-

oder bewusstlosen Zustand“. Offenbar haben alle diese gesetzlichen

Bestimmungen einestheils die +absichtliche Betäubung+, anderseits

die +absichtlich herbeigeführte Wehrlosigkeit+ im Auge.

Letztere ist eigentlich unter den eben behandelten Umstand angethaner

Gewalt zu subsumiren und bedarf keiner besonderen Besprechung; doch

dürfte der Gesetzgeber hier weniger offene Gewalt, als heimtückisch

erzeugte Wehrlosigkeit im Auge gehabt haben.

Bezüglich des im §. 125 des österr. St. G. B. gebrauchten Ausdruckes

„arglistige Betäubung ihrer Sinne“ bemerkt +Herbst+ in seinem

Handbuch des österr. Strafrechtes[92]: „Eine durch künstliche

Aufregung der Sinne herbeigeführte grössere Geneigtheit, sich dem

Verführer hinzugeben, genügt nicht zum Thatbestande des Verbrechens,

sondern es wird deren eigentliche, die Möglichkeit des Widerstandes

ausschliessende Sinnes+betäubung+ gefordert. Letztere muss überdies

„arglistig“ gewesen sein, was nur dann behauptet werden kann, wenn

dabei eine Irreführung der Frauensperson durch auf Täuschung berechnete

Handlungen oder die Benützung eines Irrthumes oder der Unwissenheit

derselben stattgefunden hat.“

Der Ausdruck „Betäubung“ ist offenbar mit dem der Bewusstlosigkeit

und Willenlosigkeit, wie ihn der österr. Entwurf, beziehungsweise das

deutsche St. G. gebrauchen, identisch und wird im gleichen Sinne zu

commentiren sein. Dagegen kommt in den letzteren Gesetzen der Ausdruck

„arglistig“ nicht mehr vor.

Eine „Betäubung der Sinne“, respective eine Bewusstlosigkeit, kann

bewirkt worden sein einerseits durch mechanische, anderseits durch

narcotische Mittel.

Als mechanisch herbeigeführte Bewusstlosigkeit wäre z. B. eine

Betäubung durch Schläge auf den Kopf oder durch Strangulation[93] zu

erachten, Vorgänge, deren Stattgefundenhaben nach an anderen Stellen

anzugebenden Grundsätzen zu erheben sein wird.

Von narcotischen Mitteln, die zum Zwecke der Betäubung der zu

stuprirenden Person in Anwendung kommen könnten, wären zunächst

alkoholische Getränke zu erwähnen. Nach dem gegenwärtigen österr. St.

G. wird wohl eine behufs Vollziehung des Beischlafes eingeleitete

Berauschung einer erwachsenen Frauensperson mit Alkoholicis nicht als

„arglistige“ Betäubung genommen werden können, da vorauszusetzen ist,

dass eine erwachsene Frauensperson sowohl alkoholische Getränke, als

den Zustand, den ihr Uebergenuss herbeiführt, kennen wird, demnach

von einer „Irreführung der Person durch auf Täuschung berechnete

Handlungen“ nicht die Rede sein kann. Doch würde gewiss auch im

Sinne des österr. St. G. die in der bezeichneten Absicht bewirkte

Berauschung jugendlicher, mit der Wirkung des Alkohols unbekannter

Personen, insbesondere Kinder, hierher gerechnet werden müssen.

Da weder im öster. St. G. Entwurf, noch im deutschen St. G. der

Ausdruck „arglistig“ oder ein ähnlicher vorkommt, so ist wohl kein

Zweifel, dass in den betreffenden Paragraphen auch eine absichtliche

Berauschung einer (erwachsenen) Frauensperson gemeint sein dürfte.

Es scheint jedoch, dass die Gesetzgeber vorzugsweise die Betäubung

mit Schlaf herbeiführenden Mitteln, wie Opium, Morphium, Chloroform,

Chloralhydrat, im Auge hatten. Diese Mittel sind bekanntlich allerdings

geeignet, Bewusstlosigkeit zu bewirken, und es ist auch zuzugeben, dass

sie „arglistig“ beigebracht werden können.

[Sidenote: Chloroformirung Schlafender.]

Es ist jedoch unseres Wissens kein einziger Fall sichergestellt,

dass ein Individuum ausschliesslich zu dem Zwecke narcotisirt wurde,

um an der Betäubten den Coitus auszuüben.[94] Dagegen wird über

Fälle berichtet, in denen während der zu einem anderen Zwecke,

insbesondere behufs Vornahme von Operationen, eingeleiteten Narcose

die betreffenden Individuen geschlechtlich missbraucht worden sind.

+Taylor+[95] berichtet über zwei solche Fälle, und einen gleichen

hat +Schuhmacher+[96] veröffentlicht. In diesen Fällen wurde die

Narcose mit Chloroform erzeugt, und die Möglichkeit eines derartigen

Missbrauches der Chloroformnarcose muss gewiss zugegeben werden.

Dagegen sind Angaben, dass die Betreffenden durch plötzliches

unerwartetes Vorhalten von Chloroform oder anderen narcotischen

Substanzen sofort bewusstlos gemacht oder gar während des natürlichen

Schlafes chloroformirt und dann missbraucht worden sind, nur mit

der grössten Vorsicht zu beurtheilen. Derartige Anschuldigungen

sind thatsächlich vorgekommen und werden von +Taylor+ (l. c.),

ferner von +Kidd+, +Stephens Royers+ u. A.[97] mitgetheilt. Erstere

Angabe ist entschieden zurückzuweisen, da weder Chloroform, noch

ein anderes Narcoticum sofort und unmittelbar, nachdem es vor die

Respirationsöffnungen gebracht wurde, beziehungsweise schon nach einem

oder nur ganz wenigen Athemzügen Bewusstlosigkeit herbeiführt. Was aber

die Möglichkeit der Chloroformirung Schlafender betrifft, so wurde

dieselbe aus Anlass derartiger in foro vorgekommener Behauptungen von

+Stephens Royers+ und 1873 von +Dolbeau+[98] experimentell geprüft.

Ersterer erhielt bei seinen Versuchen mit Thieren negative Resultate.

Ebenso anfangs +Dolbeau+, sowohl bei Thieren als bei einer jungen Frau,

indem er fand, dass zwei bis drei Minuten, nachdem der mit Chloroform

getränkte Schwamm auf mässige Entfernung den Respirationsöffnungen

genähert worden war, die Betreffenden mit den Zeichen des Schreckens

erwachten und aufsprangen. Bei späteren, an kranken Menschen

vorgenommenen Versuchen, gelang es ihm jedoch, von 29 Schlafenden 10,

also ein Drittel, zu chloroformiren, während die übrigen erwachten

und dagegen reagirten.[99] +Winkler+ (l. c.) wendet zwar gegen diese

Versuche ein, dass sie an kranken Personen vorgenommen wurden, wir

glauben jedoch, dass dieser Umstand weniger in Betracht kommt, als der,

dass hier die Chloroformirung mit Sachkenntniss und unter Beobachtung

wissenschaftlicher Cautelen vorgenommen wurde, während bei Laien,

welche gewöhnlich ganz irrige Vorstellungen von der Gebrauchsweise

des Chloroforms haben, eine so vorsichtige Anwendung desselben nicht

leicht, wenigstens nur bei besonderem Raffinement des Thäters oder

unter besonderen Umständen, vorkommen könnte und daher auch kaum zum

Ziele zu führen vermag.

[Sidenote: Arglistige Betäubung. Wehrlosigkeit.]

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 16 / 132 段