Ein forensisches Interesse kommt der Hermaphrodisie noch insoferne

zu, als auch von solchen Individuen gesetzwidrige geschlechtliche

Handlungen unternommen werden können. Eine solche Möglichkeit muss

a priori zugegeben werden, da, wie bereits oben ausgeführt, die

Betreffenden des Geschlechtstriebes nicht nur nicht entbehren, sondern

auch davon Gebrauch machen.

In der That enthält die Literatur zwei Fälle, in welchen Zwitter wegen

gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes in strafgerichtliche

Untersuchung gezogen und auch verurtheilt wurden. So zunächst den von

+Martini+ publicirten („Ein männlicher Scheinzwitter“. Vierteljahrschr.

f. gerichtl. Med. XIX, pag. 303), der eine Hebamme (!) betraf, die

verheiratet war und mit Wöchnerinnen und anderen Weibern Unzucht

getrieben hatte, bis sie als ein angeblich männlicher Zwitter erkannt

wurde[47], und den schrecklichen Fall der Institutsvorsteherin

Wilhelmine +Möller+, welche in Kopenhagen einen der ihrer Obhut

anvertrauten Knaben wiederholt geschlechtlich missbraucht und dann

mit Chloral vergiftet hatte. Sie war als Mädchen getauft und erzogen

worden, wurde jedoch bei der Untersuchung als Mann mit hermaphroditisch

verbildeten Genitalien erkannt und im Juni 1894 wegen Mord zum Tode

verurtheilt!

Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein solcher Fall von Seite des

Gerichtes nur dann als „Nothzucht“ aufgefasst werden könnte, wenn

das männliche Geschlecht des betreffenden Zwitters durch ärztliche

Untersuchung sichergestellt wäre. Diesen Beweis scheint im ersten

Falle das Gericht als nicht erbracht betrachtet zu haben, da es das

Verbrechen nur als „widernatürliche Unzucht“ qualificirte. In der That

muss dem Gesagten zufolge dahingestellt bleiben, ob das betreffende

Individuum wirklich ein männliches gewesen ist, wie die Gerichtsärzte

positiv behaupteten.

Wenn Giuseppe +Marzo+ (so hiess der von +De Crecchio+ beschriebene

Zwitter) oder unser Kutscher ein derartiges Attentat begangen

hätten, würde man gewiss mehr Gründe für die Annahme des männlichen

Geschlechtes dieser Individuen gehabt und würde sich doch vollkommen

getäuscht haben, wenn man sie für Männer erklärt haben würde.

Auch die Qualification des Delictes als „widernatürliche Unzucht“

setzt ein bestimmtes Geschlecht des Beschuldigten, und zwar hier das

weibliche, voraus, welches ebenso wenig erwiesen war wie das männliche.

Es würde bei solchen Fällen Aufgabe des Gerichtsarztes sein, offen

zu erklären, dass das eigentliche Geschlecht des Individuums sich

nicht mit der nöthigen Sicherheit bestimmen lasse, und wir zweifeln

nicht, dass auf Grundlage eines solchen Gutachtens das Gericht

Anstand nehmen würde, die betreffende Handlung in die Kategorie

jener Verbrechensqualitäten zu rangiren, bei welchen das Gesetz zum

Thatbestande ein bestimmtes Geschlecht des Thäters gegenüber dem

Objecte seiner That erfordert.

[Sidenote: Zeugungsfähigkeit bei Zwittern.]

Weiter können Hermaphroditen wegen fraglicher Zeugungsfähigkeit Object

einer gerichtsärztlichen Untersuchung werden.

Da erfahrungsgemäss die meisten solchen Individuen als Mädchen getauft

und erzogen werden, und auch als solche heiraten, so dürfte am ehesten

die weibliche Potentia coëundi in Frage kommen. Trotzdem sind die

Fälle, in welchen wegen derartiger Missbildungen Ehescheidungen oder

Eheauflösungen angesucht wurden, verhältnissmässig selten.

Meistens wurde, wie sich nachträglich herausstellte, durch ein solches

Verhältniss das eheliche Zusammenleben nicht gestört, entweder

weil sich die betreffenden Ehemänner accommodirten, oder indem die

vorhandene Genitalspalte theils als solche, theils nachdem sie durch

fortgesetzten Impetus erweitert worden war, den Coitus in genügender

Weise gestattete. In einzelnen Fällen, wie z. B. in dem von +Leopold+

beschriebenen, hatte der Ehemann keine Ahnung von dem Bestehen einer

Missbildung an den Genitalien seiner Frau.

Würde sich bei der Untersuchung eines solchen Zwitters das männliche

Geschlecht desselben herausstellen, so ergäbe sich die Nichtigkeit der

betreffenden Ehe von selbst. Wäre dies nicht der Fall, dann hätte die

Begutachtung nichts Specifisches an sich, sondern würde nach denselben

Principien erfolgen müssen wie die einer durch andere Ursachen

gesetzten Impotentia coëundi beim Weibe.

Bei der Beurtheilung der männlichen Potenz von Hermaphroditen wäre

zunächst zu erwägen, dass die gewöhnlich vorhandene Verkümmerung

und Verkürzung des Penis und die gleichzeitige Hypospadie für sich

kein absolutes Hinderniss der sexuellen Copulation und bei normaler

Beschaffenheit mindestens eines Hodens und seiner Ausführungsgänge auch

nicht der Befruchtungsfähigkeit bildet, wie wir oben ausgeführt haben.

Doch wird im Allgemeinen bei dem bereits berührten Umstande, dass bei

hermaphroditischer Bildung der äusseren Genitalien die Keimdrüsen,

speciell die Hoden, in der Regel verkümmert waren und die Vasa

deferentia entweder mangelten oder obliterirt sich fanden, oder an

vom Perineum weit entfernten Stellen, so namentlich an den Ecken des

gleichzeitig vorhandenen Uterus, mündeten, die Befruchtungsfähigkeit

bei Zwittern nur ausnahmsweise anzunehmen sein.

Dass je beim Menschen eine vollkommene Hermaphrodisie mit nach beiden

Geschlechtsrichtungen functionsfähigen Genitalien vorkommen werde,

ist wohl, obgleich eine solche Bildung entwicklungsgeschichtlich sich

erklären liesse, nicht zu befürchten, und man kann nicht umhin, den

Vorschlag +Teichmeyer+’s zu belächeln, welcher dahin geht, dass man

solchen Zwittern zwar das Heiraten gestatten, sie aber schwören lassen

sollte, ihre Genitalien nur nach +einer+ Richtung zu gebrauchen.

[Sidenote: Psychisches Verhalten der Zwitter.]

Im hohen Grade interessant wäre es, das psychische Verhalten

der „Zwitter“ verfolgen zu können. Da bekanntlich schon die im

Kindesalter vorgenommene Castration einen hemmenden Einfluss auf die

psychische Entwicklung ausübt, so ist zu erwarten, dass eine schon

im Fötus erfolgende Verkümmerung der Keimdrüsen, wie sie gewöhnlich

als Theilerscheinung der Hermaphrodisie eintritt, noch intensiver

in jener Richtung sich äussern werde. Bei den orientalischen

Eunuchen und anderen Castraten findet sich als wichtigste Abweichung

ihres psychischen Verhaltens von der Norm ein Mangel an geistiger

Energie und productiver Kraft, insbesondere aber ein mangelhaftes

moralisches Fühlen[48], und es ist wahrscheinlich, dass ähnliche

psychische Defecte auch bei Zwittern zu Tage treten können. Auch kann

Zwitterbildung als Degenerationszeichen und mit anderen combinirt

vorkommen, ebenso mit infantilem Habitus und damit verbundenem

Schwachsinn. Doch erklärt sich das bei den meisten Zwittern zu

beobachtende Darniederliegen der psychischen Energie, das mehr

passive Verhalten, sowie das scheue, zurückgezogene Wesen auch

daraus, dass dieselben sich des Charakters und der Bedeutung der

Missbildung offenbar wohl bewusst sind, da sie letztere sorgfältig zu

verbergen sich bemühen, und dass dieser Umstand für sich genügt, eine

deprimirte Gemüthsstimmung zu schaffen und damit das eigenthümliche

Verhalten zu motiviren. Jedenfalls wäre dieser Umstand zu beachten,

wenn ein derartiges Individuum sich eines Delictes schuldig machen

würde.

Zweiter Hauptabschnitt.

Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.

+Oesterr.+ St. G. B.

§. 125. Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich

ausgeübte Gewaltthätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer

Sinne ausser Stand setzt, ihm Widerstand zu thun, und sie in diesem

Zustande zu ausserehelichem Beischlafe missbraucht, begeht das

Verbrechen der Nothzucht.

§. 126. Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen 5

und 10 Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil

der Beleidigten an ihrer Gesundheit oder gar am Leben zur Folge

gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen 10 und 20 Jahren

verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten

verursacht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.

§. 127. Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters

im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindet, oder die noch

nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene

aussereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und

nach §. 126 zu bestrafen.

§. 128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter 14 Jahren oder eine

im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindliche Person

zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127

bezeichnete Weise geschlechtlich missbraucht, begeht, wenn diese

Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete Verbrechen bildet,

das Verbrechen der Schändung und soll mit schwerem Kerker von 1

bis zu 5 Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 10, und

wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu 20 Jahren

bestraft werden.

§. 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht

bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ist _a)_ mit Thieren, _b)_

mit Personen desselben Geschlechtes.

§. 130. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren. Wenn

sich aber im Falle der lit. _b)_ eines der im §. 125 erwähnten Mittel

bedient wurde, so ist die Strafe von 5 bis 10 Jahren, und wenn einer

der Umstände des §. 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu

verhängen.

§. 131. II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und

absteigender Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher oder

unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. Die Strafe ist Kerker

von 6 Monaten bis zu 1 Jahr.

§. 132. III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder

Erziehung oder seinem Unterrichte anvertraute Person zur Begehung

oder Duldung einer unzüchtigen Handlung verleitet. IV. Kuppelei,

woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn

sich Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer derselben gegen ihre

Kinder, Mündel oder die ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte

anvertrauten Personen schuldig machen.

§. 133. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren.

Ausser vorstehenden Paragraphen gehören hierher auch die §§. 500,

501, 504-506 und der §. 516, welche von jenen Verletzungen der

öffentlichen Sittlichkeit und von jenen Unzuchtsformen handeln,

die nur als Vergehen oder Uebertretungen qualificirt werden, denen

keine besondere gerichtsärztliche Bedeutung zufällt, und die auch

thatsächlich nur sehr selten und unter besonderen Umständen zur

gerichtsärztlichen Untersuchung gelangen.

+Oesterr.+ St. G. +Entwurf+:

§. 184. Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie

(Blutschande) wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren

oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre, an den letzteren mit

Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie,

sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern ist mit Gefängniss

bis zu 2 Jahren zu bestrafen.

§. 185. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter

drei Monaten werden bestraft:

1. Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern,

Vormünder oder Mitvormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen,

Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern

oder Zöglingen, Geistliche, welche bei ihren Verrichtungen als

Seelsorger oder aus Anlass derselben mit den ihrer geistlichen

Obhut unterstehenden Personen, oder Beichtväter, welche mit ihren

Beichtkindern unzüchtige Handlungen vornehmen;

2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu

führen haben, oder welche dienstlich ihrer Obhut anvertraut sind,

unzüchtige Handlungen vornehmen;

3. Beamte und andere Bedienstete, Aerzte und andere

Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen, Zwangsarbeitshäusern

oder anderen Detentionsanstalten, oder in zur Pflege von Kranken,

Armen oder anderen Hilfslosen bestimmten Anstalten beschäftigt und

angestellt sind, wenn sie mit den in die Anstalt aufgenommenen

Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

§. 186. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen

desselben Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird,

ist mit Gefängniss zu bestrafen.

§. 187. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter

6 Monaten wird bestraft, wer

1. eine Frauensperson, die sich im Zustande der Wehr- oder

Willenslosigkeit befindet, zum ausserehelichen Beischlafe

missbraucht; oder

2. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder

dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232

bezeichneten Folgen[49] verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu

10 Jahren, und wenn dadurch der Tod der Verletzten verursacht wurde,

Zuchthaus bis zu 15 Jahren ein.

§. 188. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss wird

bestraft, wer eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger

Handlungen nöthigt, oder solche Handlungen an einer Person vornimmt,

welche sich in einem Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit

befindet.

Der zweite Absatz des §. 187 findet auch für diese Fälle Anwendung.

§. 189. Wegen Nothzucht wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder

mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft: wer durch Gewalt

oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes

nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe

missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen Zustand der

Wehr- und Willenslosigkeit versetzt hat.

Wird die Nothzucht an einer Frauensperson, welche mit ihrem Körper

unzüchtiges Gewerbe treibt, verübt, so tritt Gefängniss nicht unter

einem Jahre ein.

Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232

bezeichneten Folgen oder der Tod der Verletzten verursacht worden, so

tritt Zuchthausstrafe bis zu 20 Jahren ein.

§. 190. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch

verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen

Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für

einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit

Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.

Die Bestrafung erfolgt nur auf Grund einer Privatanklage.

§. 192. Wer ein geschlechtlich unbescholtenes Mädchen, welches das

sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt,

wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Bestrafung

erfolgt nur auf Privatanklage der Eltern oder des gesetzlichen

Vertreters der Verführten.

+Deutsches Strafgesetz+:

§. 173. Der Beischlaf zwischen Verwandten in auf- und absteigender

Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, an den

letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie,

sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniss bis zu 2 Jahren

bestraft.

§. 174. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren werden bestraft:

1. Vormünder u. s. f.

2. Beamte u. s. f.

3. Beamte, Aerzte oder andere Medicinalpersonen, welche in

Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder

anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt

sind, wenn sie mit den in das Gefängniss oder in die Anstalt

aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht

unter 6 Monaten ein.

§. 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen

männlichen Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen

wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen; auch kann auf Verlust der

bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 176. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer

1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt

oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder

Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt;

2. eine in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustande befindliche

oder geisteskranke Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe

missbraucht, oder

3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder

dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht

unter 6 Monaten ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem

die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr

zurückgenommen werden kann.

§. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder

durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes

nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlaf

missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen

oder bewusstlosen Zustand versetzt hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht

unter einem Jahre ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem

die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr

zurückgenommen werden kann.

§. 178. Ist durch eine der in den §§. 176 bis 177 bezeichneten

Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so

tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche

Zuchthausstrafe ein.

Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.

§. 179. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch

verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen

Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für

einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht

unter 6 Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 182. Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte

Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit

Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der

Verführten ein.

+Preuss. Gesetz+ vom 24. April 1854, §. 1. Eine Frauensperson,

welche 1. durch Nothzucht, 2. im bewusstlosen oder willenslosen

Zustande geschwängert worden, -- -- -- ist zu verlangen berechtigt,

dass ihr das im Allgemeinen Landrecht, Theil II, Tit. 1, §. 785,

vorgeschriebene höchste Maass der Abfindung zugesprochen werde.

* * * * *

Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass sowohl

das gegenwärtig in Oesterreich geltende Strafgesetz als der österr.

Strafgesetzentwurf und das deutsche Strafgesetz nicht nur den

Beischlaf, sondern auch andere „unzüchtige Handlungen“ ahnden, wenn

sie unter bestimmten, im Gesetze ausdrücklich angegebenen Umständen

ausgeübt worden sind; dass ferner diese Gesetze je nach den Umständen,

unter welchen der Beischlaf oder die unzüchtigen Handlungen verübt

wurden, die That verschieden qualificiren, beziehungsweise mit niederen

oder höheren Strafen belegen, und dass bei einzelnen dieser Delicte

die Höhe der auszumessenden Strafe auch abhängig gemacht wird von den

Folgen, welche eventuell durch die betreffende Handlung veranlasst

worden sind.

Aus diesen Verhältnissen ergeben sich die dem Gerichtsarzte in solchen

Fällen zufallenden Aufgaben von selbst. Er hat, so weit dies durch

ärztliche Untersuchung möglich, zu constatiren:

1. ob ein Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung stattgefunden;

2. ob der Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung unter

Umständen stattfand, unter welchen solche Acte als gesetzwidrige

betrachtet werden; und

3. ob und welche Folgen durch eine derartige Handlung etwa verursacht

worden sind.

Es empfiehlt sich, die wegen gesetzwidrigen Beischlafes sich

ergebenden gerichtsärztlichen Untersuchungen als die häufigeren und

vieles Specifische darbietenden, von denen wegen anderer unzüchtiger

Handlungen getrennt zu behandeln, um so mehr, als die Besprechung

letzterer dann kürzer gefasst werden kann.

Vom gesetzwidrigen Beischlafe.

Das gegenwärtige österr. Strafgesetz unterscheidet folgende als

Verbrechen zu strafende Formen des gesetzwidrigen Beischlafes: die

Nothzucht, die Blutschande, die Verführung und die Kuppelei. Im Entwurf

des neuen Strafgesetzes findet sich der Ausdruck Blutschande in fast

unveränderter Bedeutung wieder, während der strafrechtliche Begriff der

Nothzucht insoferne eingeengt erscheint, als unter demselben nur der

mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung erzwungene aussereheliche

Beischlaf, sowie derjenige subsumirt wird, welcher an einer

Frauensperson verübt wurde, die vom Thäter zu diesem Zweck in einen

Zustand der Wehr- oder Willenslosigkeit versetzt worden ist.

Das deutsche Strafgesetz gebraucht keinen der erwähntes Ausdrücke mehr,

obgleich es schwer halten dürfte, dieselben in der Praxis zu umgehen.

Diese Aenderungen sind für die gerichtsärztliche Beurtheilung der

betreffenden Fälle ohne alle Bedeutung, da es niemals die Aufgabe

des Gerichtsarztes war, noch ist, einen Beischlafsact im Sinne des

Strafgesetzes zu qualificiren, sondern nur mit seinem ärztlichen Wissen

zur Sicherstellung des betreffenden Thatbestandes mitzuwirken.

In vielen Fällen ist mit dem Nachweis eines stattgehabten Beischlafes

die Aufgabe des Gerichtsarztes beendet; in anderen kommt ihm zu, die

Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde, zu untersuchen

und zu begutachten, und in wieder anderen ausserdem die aus dem Acte

etwa entstandenen Folgen zu beurtheilen.

1. +Die Diagnose des stattgehabten Beischlafes.+

Zum physiologischen Begriffe des Beischlafes gehört die Immissio penis

und die Immissio seminis. Es ist jedoch selbstverständlich, dass

im strafrechtlichen Sinne schon die Immissio penis genügt, um den

Thatbestand des Beischlafes zu ergeben.

Allerdings ist von älteren Criminalisten die Immissio seminis als

nothwendig zur vollendeten Nothzucht betrachtet worden, zur Zeit

der Geltung der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl V., vielleicht

nur deshalb, um so selten als möglich die auf Nothzucht gesetzte

Todesstrafe eintreten zu lassen[50], und auch +Feuerbach+ hat

diese Ansicht vertreten.[51] Neuere Juristen jedoch halten schon den

Nachweis der erfolgten Vereinigung der Genitalien für genügend, und

das englische Gesetz[52] verlangt ausdrücklich in solchen Fällen nur

den Nachweis der stattgehabten Immissio penis (Penetration), nicht

aber jenen der Immissio seminis. In gleicher Weise hat sich bezüglich

des Thatbestandes des Beischlafes das preussische Obertribunal in

einer Entscheidung vom 3. März 1869 und das deutsche Reichsgericht

mit 17. März 1881[53] geäussert.

In der That liegt es auf der Hand, dass, wenn man bei der

strafrechtlichen Verfolgung des gesetzwidrigen Beischlafes auf der

Forderung eines vollendeten, d. h. bis zur Ejaculatio in vaginam

gelangten Beischlafes bestehen wollte, nicht blos die Sicherstellung

des Thatbestandes in überflüssiger Weise erschwert, sondern auch der

schmählichsten Umgehung des Gesetzes Thür und Thor geöffnet werden

möchte. Es ist auch gewiss weniger die Gefahr der Conception, als der

Schutz der Geschlechtsehre, wodurch die Gesetzgeber bestimmt wurden,

den erzwungenen Beischlaf als Verbrechen zu bestrafen, und es geht

dies schon daraus hervor, dass der Beischlaf auch dann als Verbrechen

qualificirt wird, wenn er, wie dies z. B. in der Regel bei der

Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren der Fall ist, unter Umständen

verübt wurde, welche die Gefahr einer Schwängerung vollkommen

ausschliessen.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 11 / 132 段