zu, als auch von solchen Individuen gesetzwidrige geschlechtliche
Handlungen unternommen werden können. Eine solche Möglichkeit muss
a priori zugegeben werden, da, wie bereits oben ausgeführt, die
Betreffenden des Geschlechtstriebes nicht nur nicht entbehren, sondern
auch davon Gebrauch machen.
In der That enthält die Literatur zwei Fälle, in welchen Zwitter wegen
gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes in strafgerichtliche
Untersuchung gezogen und auch verurtheilt wurden. So zunächst den von
+Martini+ publicirten („Ein männlicher Scheinzwitter“. Vierteljahrschr.
f. gerichtl. Med. XIX, pag. 303), der eine Hebamme (!) betraf, die
verheiratet war und mit Wöchnerinnen und anderen Weibern Unzucht
getrieben hatte, bis sie als ein angeblich männlicher Zwitter erkannt
wurde[47], und den schrecklichen Fall der Institutsvorsteherin
Wilhelmine +Möller+, welche in Kopenhagen einen der ihrer Obhut
anvertrauten Knaben wiederholt geschlechtlich missbraucht und dann
mit Chloral vergiftet hatte. Sie war als Mädchen getauft und erzogen
worden, wurde jedoch bei der Untersuchung als Mann mit hermaphroditisch
verbildeten Genitalien erkannt und im Juni 1894 wegen Mord zum Tode
verurtheilt!
Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein solcher Fall von Seite des
Gerichtes nur dann als „Nothzucht“ aufgefasst werden könnte, wenn
das männliche Geschlecht des betreffenden Zwitters durch ärztliche
Untersuchung sichergestellt wäre. Diesen Beweis scheint im ersten
Falle das Gericht als nicht erbracht betrachtet zu haben, da es das
Verbrechen nur als „widernatürliche Unzucht“ qualificirte. In der That
muss dem Gesagten zufolge dahingestellt bleiben, ob das betreffende
Individuum wirklich ein männliches gewesen ist, wie die Gerichtsärzte
positiv behaupteten.
Wenn Giuseppe +Marzo+ (so hiess der von +De Crecchio+ beschriebene
Zwitter) oder unser Kutscher ein derartiges Attentat begangen
hätten, würde man gewiss mehr Gründe für die Annahme des männlichen
Geschlechtes dieser Individuen gehabt und würde sich doch vollkommen
getäuscht haben, wenn man sie für Männer erklärt haben würde.
Auch die Qualification des Delictes als „widernatürliche Unzucht“
setzt ein bestimmtes Geschlecht des Beschuldigten, und zwar hier das
weibliche, voraus, welches ebenso wenig erwiesen war wie das männliche.
Es würde bei solchen Fällen Aufgabe des Gerichtsarztes sein, offen
zu erklären, dass das eigentliche Geschlecht des Individuums sich
nicht mit der nöthigen Sicherheit bestimmen lasse, und wir zweifeln
nicht, dass auf Grundlage eines solchen Gutachtens das Gericht
Anstand nehmen würde, die betreffende Handlung in die Kategorie
jener Verbrechensqualitäten zu rangiren, bei welchen das Gesetz zum
Thatbestande ein bestimmtes Geschlecht des Thäters gegenüber dem
Objecte seiner That erfordert.
[Sidenote: Zeugungsfähigkeit bei Zwittern.]
Weiter können Hermaphroditen wegen fraglicher Zeugungsfähigkeit Object
einer gerichtsärztlichen Untersuchung werden.
Da erfahrungsgemäss die meisten solchen Individuen als Mädchen getauft
und erzogen werden, und auch als solche heiraten, so dürfte am ehesten
die weibliche Potentia coëundi in Frage kommen. Trotzdem sind die
Fälle, in welchen wegen derartiger Missbildungen Ehescheidungen oder
Eheauflösungen angesucht wurden, verhältnissmässig selten.
Meistens wurde, wie sich nachträglich herausstellte, durch ein solches
Verhältniss das eheliche Zusammenleben nicht gestört, entweder
weil sich die betreffenden Ehemänner accommodirten, oder indem die
vorhandene Genitalspalte theils als solche, theils nachdem sie durch
fortgesetzten Impetus erweitert worden war, den Coitus in genügender
Weise gestattete. In einzelnen Fällen, wie z. B. in dem von +Leopold+
beschriebenen, hatte der Ehemann keine Ahnung von dem Bestehen einer
Missbildung an den Genitalien seiner Frau.
Würde sich bei der Untersuchung eines solchen Zwitters das männliche
Geschlecht desselben herausstellen, so ergäbe sich die Nichtigkeit der
betreffenden Ehe von selbst. Wäre dies nicht der Fall, dann hätte die
Begutachtung nichts Specifisches an sich, sondern würde nach denselben
Principien erfolgen müssen wie die einer durch andere Ursachen
gesetzten Impotentia coëundi beim Weibe.
Bei der Beurtheilung der männlichen Potenz von Hermaphroditen wäre
zunächst zu erwägen, dass die gewöhnlich vorhandene Verkümmerung
und Verkürzung des Penis und die gleichzeitige Hypospadie für sich
kein absolutes Hinderniss der sexuellen Copulation und bei normaler
Beschaffenheit mindestens eines Hodens und seiner Ausführungsgänge auch
nicht der Befruchtungsfähigkeit bildet, wie wir oben ausgeführt haben.
Doch wird im Allgemeinen bei dem bereits berührten Umstande, dass bei
hermaphroditischer Bildung der äusseren Genitalien die Keimdrüsen,
speciell die Hoden, in der Regel verkümmert waren und die Vasa
deferentia entweder mangelten oder obliterirt sich fanden, oder an
vom Perineum weit entfernten Stellen, so namentlich an den Ecken des
gleichzeitig vorhandenen Uterus, mündeten, die Befruchtungsfähigkeit
bei Zwittern nur ausnahmsweise anzunehmen sein.
Dass je beim Menschen eine vollkommene Hermaphrodisie mit nach beiden
Geschlechtsrichtungen functionsfähigen Genitalien vorkommen werde,
ist wohl, obgleich eine solche Bildung entwicklungsgeschichtlich sich
erklären liesse, nicht zu befürchten, und man kann nicht umhin, den
Vorschlag +Teichmeyer+’s zu belächeln, welcher dahin geht, dass man
solchen Zwittern zwar das Heiraten gestatten, sie aber schwören lassen
sollte, ihre Genitalien nur nach +einer+ Richtung zu gebrauchen.
[Sidenote: Psychisches Verhalten der Zwitter.]
Im hohen Grade interessant wäre es, das psychische Verhalten
der „Zwitter“ verfolgen zu können. Da bekanntlich schon die im
Kindesalter vorgenommene Castration einen hemmenden Einfluss auf die
psychische Entwicklung ausübt, so ist zu erwarten, dass eine schon
im Fötus erfolgende Verkümmerung der Keimdrüsen, wie sie gewöhnlich
als Theilerscheinung der Hermaphrodisie eintritt, noch intensiver
in jener Richtung sich äussern werde. Bei den orientalischen
Eunuchen und anderen Castraten findet sich als wichtigste Abweichung
ihres psychischen Verhaltens von der Norm ein Mangel an geistiger
Energie und productiver Kraft, insbesondere aber ein mangelhaftes
moralisches Fühlen[48], und es ist wahrscheinlich, dass ähnliche
psychische Defecte auch bei Zwittern zu Tage treten können. Auch kann
Zwitterbildung als Degenerationszeichen und mit anderen combinirt
vorkommen, ebenso mit infantilem Habitus und damit verbundenem
Schwachsinn. Doch erklärt sich das bei den meisten Zwittern zu
beobachtende Darniederliegen der psychischen Energie, das mehr
passive Verhalten, sowie das scheue, zurückgezogene Wesen auch
daraus, dass dieselben sich des Charakters und der Bedeutung der
Missbildung offenbar wohl bewusst sind, da sie letztere sorgfältig zu
verbergen sich bemühen, und dass dieser Umstand für sich genügt, eine
deprimirte Gemüthsstimmung zu schaffen und damit das eigenthümliche
Verhalten zu motiviren. Jedenfalls wäre dieser Umstand zu beachten,
wenn ein derartiges Individuum sich eines Delictes schuldig machen
würde.
Zweiter Hauptabschnitt.
Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.
+Oesterr.+ St. G. B.
§. 125. Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich
ausgeübte Gewaltthätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer
Sinne ausser Stand setzt, ihm Widerstand zu thun, und sie in diesem
Zustande zu ausserehelichem Beischlafe missbraucht, begeht das
Verbrechen der Nothzucht.
§. 126. Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen 5
und 10 Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil
der Beleidigten an ihrer Gesundheit oder gar am Leben zur Folge
gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen 10 und 20 Jahren
verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten
verursacht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.
§. 127. Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters
im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindet, oder die noch
nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene
aussereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und
nach §. 126 zu bestrafen.
§. 128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter 14 Jahren oder eine
im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindliche Person
zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127
bezeichnete Weise geschlechtlich missbraucht, begeht, wenn diese
Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete Verbrechen bildet,
das Verbrechen der Schändung und soll mit schwerem Kerker von 1
bis zu 5 Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 10, und
wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu 20 Jahren
bestraft werden.
§. 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht
bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ist _a)_ mit Thieren, _b)_
mit Personen desselben Geschlechtes.
§. 130. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren. Wenn
sich aber im Falle der lit. _b)_ eines der im §. 125 erwähnten Mittel
bedient wurde, so ist die Strafe von 5 bis 10 Jahren, und wenn einer
der Umstände des §. 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu
verhängen.
§. 131. II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und
absteigender Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher oder
unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. Die Strafe ist Kerker
von 6 Monaten bis zu 1 Jahr.
§. 132. III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder
Erziehung oder seinem Unterrichte anvertraute Person zur Begehung
oder Duldung einer unzüchtigen Handlung verleitet. IV. Kuppelei,
woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn
sich Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer derselben gegen ihre
Kinder, Mündel oder die ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte
anvertrauten Personen schuldig machen.
§. 133. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren.
Ausser vorstehenden Paragraphen gehören hierher auch die §§. 500,
501, 504-506 und der §. 516, welche von jenen Verletzungen der
öffentlichen Sittlichkeit und von jenen Unzuchtsformen handeln,
die nur als Vergehen oder Uebertretungen qualificirt werden, denen
keine besondere gerichtsärztliche Bedeutung zufällt, und die auch
thatsächlich nur sehr selten und unter besonderen Umständen zur
gerichtsärztlichen Untersuchung gelangen.
+Oesterr.+ St. G. +Entwurf+:
§. 184. Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie
(Blutschande) wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren
oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre, an den letzteren mit
Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie,
sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern ist mit Gefängniss
bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
§. 185. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter
drei Monaten werden bestraft:
1. Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern,
Vormünder oder Mitvormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen,
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern
oder Zöglingen, Geistliche, welche bei ihren Verrichtungen als
Seelsorger oder aus Anlass derselben mit den ihrer geistlichen
Obhut unterstehenden Personen, oder Beichtväter, welche mit ihren
Beichtkindern unzüchtige Handlungen vornehmen;
2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu
führen haben, oder welche dienstlich ihrer Obhut anvertraut sind,
unzüchtige Handlungen vornehmen;
3. Beamte und andere Bedienstete, Aerzte und andere
Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen, Zwangsarbeitshäusern
oder anderen Detentionsanstalten, oder in zur Pflege von Kranken,
Armen oder anderen Hilfslosen bestimmten Anstalten beschäftigt und
angestellt sind, wenn sie mit den in die Anstalt aufgenommenen
Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
§. 186. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
desselben Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird,
ist mit Gefängniss zu bestrafen.
§. 187. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter
6 Monaten wird bestraft, wer
1. eine Frauensperson, die sich im Zustande der Wehr- oder
Willenslosigkeit befindet, zum ausserehelichen Beischlafe
missbraucht; oder
2. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder
dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.
Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232
bezeichneten Folgen[49] verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu
10 Jahren, und wenn dadurch der Tod der Verletzten verursacht wurde,
Zuchthaus bis zu 15 Jahren ein.
§. 188. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss wird
bestraft, wer eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger
Handlungen nöthigt, oder solche Handlungen an einer Person vornimmt,
welche sich in einem Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit
befindet.
Der zweite Absatz des §. 187 findet auch für diese Fälle Anwendung.
§. 189. Wegen Nothzucht wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder
mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft: wer durch Gewalt
oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes
nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe
missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen Zustand der
Wehr- und Willenslosigkeit versetzt hat.
Wird die Nothzucht an einer Frauensperson, welche mit ihrem Körper
unzüchtiges Gewerbe treibt, verübt, so tritt Gefängniss nicht unter
einem Jahre ein.
Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232
bezeichneten Folgen oder der Tod der Verletzten verursacht worden, so
tritt Zuchthausstrafe bis zu 20 Jahren ein.
§. 190. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch
verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen
Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für
einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit
Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.
Die Bestrafung erfolgt nur auf Grund einer Privatanklage.
§. 192. Wer ein geschlechtlich unbescholtenes Mädchen, welches das
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt,
wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Bestrafung
erfolgt nur auf Privatanklage der Eltern oder des gesetzlichen
Vertreters der Verführten.
+Deutsches Strafgesetz+:
§. 173. Der Beischlaf zwischen Verwandten in auf- und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, an den
letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie,
sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniss bis zu 2 Jahren
bestraft.
§. 174. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren werden bestraft:
1. Vormünder u. s. f.
2. Beamte u. s. f.
3. Beamte, Aerzte oder andere Medicinalpersonen, welche in
Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder
anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt
sind, wenn sie mit den in das Gefängniss oder in die Anstalt
aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter 6 Monaten ein.
§. 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen
wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 176. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt
oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt;
2. eine in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustande befindliche
oder geisteskranke Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe
missbraucht, oder
3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder
dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht
unter 6 Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem
die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr
zurückgenommen werden kann.
§. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes
nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlaf
missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen
oder bewusstlosen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht
unter einem Jahre ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem
die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr
zurückgenommen werden kann.
§. 178. Ist durch eine der in den §§. 176 bis 177 bezeichneten
Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so
tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausstrafe ein.
Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.
§. 179. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch
verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen
Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für
einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht
unter 6 Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 182. Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit
Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der
Verführten ein.
+Preuss. Gesetz+ vom 24. April 1854, §. 1. Eine Frauensperson,
welche 1. durch Nothzucht, 2. im bewusstlosen oder willenslosen
Zustande geschwängert worden, -- -- -- ist zu verlangen berechtigt,
dass ihr das im Allgemeinen Landrecht, Theil II, Tit. 1, §. 785,
vorgeschriebene höchste Maass der Abfindung zugesprochen werde.
* * * * *
Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass sowohl
das gegenwärtig in Oesterreich geltende Strafgesetz als der österr.
Strafgesetzentwurf und das deutsche Strafgesetz nicht nur den
Beischlaf, sondern auch andere „unzüchtige Handlungen“ ahnden, wenn
sie unter bestimmten, im Gesetze ausdrücklich angegebenen Umständen
ausgeübt worden sind; dass ferner diese Gesetze je nach den Umständen,
unter welchen der Beischlaf oder die unzüchtigen Handlungen verübt
wurden, die That verschieden qualificiren, beziehungsweise mit niederen
oder höheren Strafen belegen, und dass bei einzelnen dieser Delicte
die Höhe der auszumessenden Strafe auch abhängig gemacht wird von den
Folgen, welche eventuell durch die betreffende Handlung veranlasst
worden sind.
Aus diesen Verhältnissen ergeben sich die dem Gerichtsarzte in solchen
Fällen zufallenden Aufgaben von selbst. Er hat, so weit dies durch
ärztliche Untersuchung möglich, zu constatiren:
1. ob ein Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung stattgefunden;
2. ob der Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung unter
Umständen stattfand, unter welchen solche Acte als gesetzwidrige
betrachtet werden; und
3. ob und welche Folgen durch eine derartige Handlung etwa verursacht
worden sind.
Es empfiehlt sich, die wegen gesetzwidrigen Beischlafes sich
ergebenden gerichtsärztlichen Untersuchungen als die häufigeren und
vieles Specifische darbietenden, von denen wegen anderer unzüchtiger
Handlungen getrennt zu behandeln, um so mehr, als die Besprechung
letzterer dann kürzer gefasst werden kann.
Vom gesetzwidrigen Beischlafe.
Das gegenwärtige österr. Strafgesetz unterscheidet folgende als
Verbrechen zu strafende Formen des gesetzwidrigen Beischlafes: die
Nothzucht, die Blutschande, die Verführung und die Kuppelei. Im Entwurf
des neuen Strafgesetzes findet sich der Ausdruck Blutschande in fast
unveränderter Bedeutung wieder, während der strafrechtliche Begriff der
Nothzucht insoferne eingeengt erscheint, als unter demselben nur der
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung erzwungene aussereheliche
Beischlaf, sowie derjenige subsumirt wird, welcher an einer
Frauensperson verübt wurde, die vom Thäter zu diesem Zweck in einen
Zustand der Wehr- oder Willenslosigkeit versetzt worden ist.
Das deutsche Strafgesetz gebraucht keinen der erwähntes Ausdrücke mehr,
obgleich es schwer halten dürfte, dieselben in der Praxis zu umgehen.
Diese Aenderungen sind für die gerichtsärztliche Beurtheilung der
betreffenden Fälle ohne alle Bedeutung, da es niemals die Aufgabe
des Gerichtsarztes war, noch ist, einen Beischlafsact im Sinne des
Strafgesetzes zu qualificiren, sondern nur mit seinem ärztlichen Wissen
zur Sicherstellung des betreffenden Thatbestandes mitzuwirken.
In vielen Fällen ist mit dem Nachweis eines stattgehabten Beischlafes
die Aufgabe des Gerichtsarztes beendet; in anderen kommt ihm zu, die
Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde, zu untersuchen
und zu begutachten, und in wieder anderen ausserdem die aus dem Acte
etwa entstandenen Folgen zu beurtheilen.
1. +Die Diagnose des stattgehabten Beischlafes.+
Zum physiologischen Begriffe des Beischlafes gehört die Immissio penis
und die Immissio seminis. Es ist jedoch selbstverständlich, dass
im strafrechtlichen Sinne schon die Immissio penis genügt, um den
Thatbestand des Beischlafes zu ergeben.
Allerdings ist von älteren Criminalisten die Immissio seminis als
nothwendig zur vollendeten Nothzucht betrachtet worden, zur Zeit
der Geltung der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl V., vielleicht
nur deshalb, um so selten als möglich die auf Nothzucht gesetzte
Todesstrafe eintreten zu lassen[50], und auch +Feuerbach+ hat
diese Ansicht vertreten.[51] Neuere Juristen jedoch halten schon den
Nachweis der erfolgten Vereinigung der Genitalien für genügend, und
das englische Gesetz[52] verlangt ausdrücklich in solchen Fällen nur
den Nachweis der stattgehabten Immissio penis (Penetration), nicht
aber jenen der Immissio seminis. In gleicher Weise hat sich bezüglich
des Thatbestandes des Beischlafes das preussische Obertribunal in
einer Entscheidung vom 3. März 1869 und das deutsche Reichsgericht
mit 17. März 1881[53] geäussert.
In der That liegt es auf der Hand, dass, wenn man bei der
strafrechtlichen Verfolgung des gesetzwidrigen Beischlafes auf der
Forderung eines vollendeten, d. h. bis zur Ejaculatio in vaginam
gelangten Beischlafes bestehen wollte, nicht blos die Sicherstellung
des Thatbestandes in überflüssiger Weise erschwert, sondern auch der
schmählichsten Umgehung des Gesetzes Thür und Thor geöffnet werden
möchte. Es ist auch gewiss weniger die Gefahr der Conception, als der
Schutz der Geschlechtsehre, wodurch die Gesetzgeber bestimmt wurden,
den erzwungenen Beischlaf als Verbrechen zu bestrafen, und es geht
dies schon daraus hervor, dass der Beischlaf auch dann als Verbrechen
qualificirt wird, wenn er, wie dies z. B. in der Regel bei der
Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren der Fall ist, unter Umständen
verübt wurde, welche die Gefahr einer Schwängerung vollkommen
ausschliessen.