Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Reihe anderer Erkrankungen

des Ovariums die Functionsfähigkeit derselben sistirt und

Conceptionsunfähigkeit bedingt; es ist jedoch begreiflich, dass die

Mehrzahl dieser Processe für die Diagnose so schwer zugänglich ist,

dass eine forensische Verwerthung in den seltensten Fällen thunlich

sein wird. Gleiches gilt von der Erkrankung der Tuben, insbesondere von

dem Unwegsamwerden derselben, wie sie durch peritonitische Processe,

durch Salpingitis etc. herbeigeführt werden kann.

[Sidenote: Defect, Lageveränderungen etc. des Uterus.]

Angeborener Defect des Uterus bei blind endender, in der Regel

stark verkürzter und häufig auch verengerter Scheide ist wiederholt

beobachtet worden. Wir selbst haben ihn bei der Section einer alten,

verheiratet gewesenen Frau gefunden. Die Scheide hatte eine Länge von

5-6 Centimeter und endete vollkommen blind. Anstatt des Uterus nur

einige pyramidenförmig angeordnete Faserzüge im Lig. latum, Tuben

fehlend, beiderseits rudimentäre, vielfach eingekerbte Ovarien.

(Aehnliche Fälle siehe Virch. Jahrb. 1868, II, 601, und Schmidt’s

Jahrb. 1874, Bd. 164, pag. 260.)

Hat in einem solchen Falle die Vagina eine entsprechende Länge

und Weite, so kann Begattungsfähigkeit bei vollkommen fehlender

Conceptionsfähigkeit bestehen, ebenso wie nach Exstirpation des Uterus.

In einem von +Taylor+ (l. c. 310) mitgetheilten Falle wurde bei der

aus Anlass einer Scheidungsklage vorgenommenen gerichtsärztlichen

Untersuchung einer Frau eine blos ¾ Zoll tiefe Vagina, aber

kein Uterus gefunden, und bei einer zweiten, sechs Monate darauf

vorgenommenen Untersuchung wurde constatirt, dass die Scheide bereits

eine Tiefe von 2 Zoll besass. Die Ehe wurde für null und nichtig

erklärt, jedoch blos wegen der behinderten Begattungsfähigkeit, wobei

der Richter die Ansicht aussprach, dass eine Conceptionsunfähigkeit

bei ungestörter Begattungsfähigkeit keinen genügenden Grund für die

Nullitätserklärung einer Ehe abgeben könne. Wäre demnach in diesem

Falle die Scheide von natürlicher Beschaffenheit gewesen, so wäre

trotz vollkommenem Defect des Uterus die Nullitätserklärung der

Ehe nicht erfolgt, eine Anschauung, welcher gegenüber +Taylor+ mit

Recht bemerkt, dass sie mit dem eigentlichen Zweck der Ehe, als der

nur die Erzeugung von Kindern angesehen werden könne, im offenbaren

Widerspruche stehe.[40]

In gleicher Weise wie der vollständige Defect des Uterus wäre die

rudimentäre Entwicklung der Gebärmutter und der Uterus infantilis

zu beurtheilen, ebenso die Atresien des Uterus. Durch Versionen und

Flexionen behinderte Wegsamkeit des Uterus scheint eine sehr häufige

Ursache der Sterilität zu sein. +Mayer+ fand bei 272 sterilen Frauen

97mal Lageveränderungen der Gebärmutter, ebenso +Beigel+ (Wiener

med. Wochenschr. 1873, Nr. 12) bei 114 solchen Frauen 22mal. Auch

+P. Müller+ („Die Sterilität der Ehe.“ Deutsche Chirurgie, Lief. 55)

betont die Wichtigkeit der Flexionsstenose für die Sterilität. Dagegen

sucht +Grünewald+ (Arch. f. Gynäk. VIII, pag. 414) den Grund der

Unfruchtbarkeit in solchen Fällen nicht in der behinderten Wegsamkeit

des Uteruscanals, sondern in der mit letzterer gewöhnlich verbundenen

anderweitigen Erkrankung des Uterus, indem er darauf hinweist, dass

alle Widerstände, die ein geknickter menschlicher Uterus dem Vordringen

der Spermatozoiden darbieten kann, ein Kinderspiel sind im Vergleiche

mit den Schwierigkeiten, die sich demselben im physiologischen

Cervicalcanal gewisser Thierarten (Sau, Schaf, Hündin) entgegenstellen,

obgleich es bekannt, wie reichlich und regelmässig sich letztere

fortzupflanzen vermögen.

Auch +Stadfeldt+ (Virch. Jahrb. 1874, II, 756) hält die den Flexionen

bezüglich der Sterilität zugeschriebene Bedeutung für übertrieben,

indem er fand, dass Weiber mit Retroflexio uteri ganz tüchtig zur

Vermehrung der Bevölkerung beigetragen, da die 36 Frauen, die er zu

beobachten Gelegenheit hatte, 133mal zur rechten Zeit geboren hatten,

so dass 3·7 Schwangerschaften auf jede Frau kamen, eine Zahl, die

die gleiche ist, wie sie die Statistik für verheiratete Frauen im

Allgemeinen berechnet.

Fibroide des Uterus und Carcinom desselben sind kein absolutes

Hindernis für die Conception, doch wird letztere nach +Schröder+

(Geburtsh., pag. 203) bei den interstitiellen und submucösen Fibroiden

im hohen Grade erschwert und kann beim Carcinom in den späteren Stadien

desselben nicht leicht erfolgen.

[Sidenote: Krankheiten des Uterus.]

Von den Gynäkologen wird noch eine Reihe von Erkrankungen des Uterus,

so Deformitäten der Vaginalportion (+Beigel+), Entzündungsformen

des Uterus und ihre Ausgänge (+Grünewald+), ferner mit Rücksicht auf

ihre mechanische sowohl, als angeblich chemisch den Spermatozoiden

schädliche Wirkung die Blennorrhoe (+Kölliker+, +Scanzoni+,

+Küchenmeister+, +Marion Sims+) mit der Sterilität in ursächlichen

Zusammenhang gebracht, und gewiss mit vielem Recht. Da jedoch solche

Zustände keineswegs immer und absolut die Conceptionsfähigkeit

aufheben, so sind dieselben für die forensische Beurtheilung der

Conceptionsfähigkeit von sehr untergeordneter Bedeutung.

[Sidenote: Scheidenstenose.]

Behinderte Wegsamkeit der Vagina durch Verwachsungen, Tumoren,

Pessarien u. dergl. bilden, wenn der Verschluss kein vollständiger

ist, kein absolutes Conceptionshinderniss. So beobachtete +Olshausen+

(Arch. f. Gyn. II, 278) zweimal Conception trotz permanent getragener

Pessarien. Ausserdem existirt eine bereits grosse Zahl von

Beobachtungen, die fast jährlich um neue sich vermehrt, von erfolgter

Conception nicht blos bei hochgradiger Verengerung der Scheide, sondern

selbst bei fast vollständigem Verschluss des Scheideneinganges.

Aus der grossen Menge solcher Fälle wollen wir einige der

instructivsten hervorheben:

+Hanuschke+ beobachtete Schwangerschaft, trotzdem die grossen

Schamlippen fast vollständig bis auf eine nadelstichgrosse Oeffnung

in der hinteren Commissurgegend mit einander häutig verwachsen waren.

Die Verwachsung war angeboren, und die Person sah in Folge dessen

aus, „wie wenn sie mit Tricots bekleidet wäre“.

+Scanzoni+ (Allg. Wiener med. Ztg. 1864, 4) fand bei der Untersuchung

eines blühend aussehenden, im vierten Monate schwangeren Mädchens

die grossen und kleinen Schamlippen normal, den Scheideneingang

aber durch eine prall gespannte Membran nach oben verschlossen und

in deren Mitte nur eine hirsekorngrosse Oeffnung, durch welche man

eine gewöhnliche Fischbeinsonde durchführen konnte. Nachdem die

Muttermundsränder bereits verstrichen waren, zeigte sich an der

Stelle, wo sich das mittlere mit dem oberen Drittel der Scheide

verbindet, eine zweite, dünne, kreisförmig um die Vaginalwand

ziehende Membran. Diese riss beim Herabrücken des Kopfes von selbst

ein, das verdickte Hymen musste jedoch eingeschnitten werden.

Von +Netzel+ wird folgender Fall berichtet (Virch. Jahrb. 1868, II,

606): Ein 35 Jahre altes Frauenzimmer hatte nie ihre Menstruation

gehabt, noch Molimina gespürt; als sie 23 Jahre alt war, bekam sie

starke Unterleibsschmerzen und es gingen mehrere Pfund ichorösen Eiters

aus der Vagina ab. Im 33. Jahre hatte sie eine ähnliche Attaque und

seit dieser Zeit litt sie an einem unbedeutenden gelben Ausflusse,

der alle 14 Tage blutig wurde. Als sie dieses Leidens wegen in die

Behandlung N.’s trat, fand dieser die Vagina blos 2-3 Cm. lang mit

gesunder Schleimhaut. Links vorn bestand eine kleine Oeffnung, wodurch

eine Sonde 3 Cm. eindrang. Die Oeffnung wurde dilatirt, und über

der verengten Stelle fand nun N. wieder ein Stück Vagina, circa 4

Cm. lang, und in dem Fornix vaginae wieder eine kleine Oeffnung,

passirbar für eine feine Sonde. Nach der Dilatation dieser Oeffnung

fand man erst die Portio vaginalis uteri, mit infundibuliformem,

klaffendem und mit kleinen Ulcerationen besetztem Orificium. Während

der Dilatationsversuche, die mit Laminariasonden bewerkstelligt wurden,

erkrankte die Person an Peritonitis und starb. Als man die Leiche aus

dem Bette herausnehmen wollte, fand man in diesem -- einen Fötus von 15

Cm. Länge, und die Obduction constatirte, dass die Patientin geboren

hatte!

[Sidenote: Conception trotz unmöglicher Immissio penis.]

+K. Braun+ (Wiener med. Wochenschr. 1872, Nr. 45 und 1876) publicirte

mehrere Fälle von Conception bei Imperforatio hymenis und bestimmt

nachgewiesener Unmöglichkeit der Immissio penis, worunter einen,

wo bei der Untersuchung der im letzten Monate schwangeren Frau das

Hymen keine, auch nicht die allerfeinste Oeffnung entdecken liess und

die Vagina in den untersten Theil der Harnröhre 0·5 Cm. hinter dem

hanfkorngrossen Orificium urethrae einmündete.

+Fehling+ (Arch. f. Gyn. 1883, V, 342) beschreibt einen Fall, in

welchem einer 32jährigen Frau, die von ihrer ersten Entbindung eine

Blasenscheidenfistel davongetragen hatte, durch mehrfache Operationen

derselben, schliesslich durch die gänzliche Obliteration der Scheide

soweit geholfen worden war, dass sie nur in aufrechter Stellung, durch

eine kleine, für eine feine Sonde eben durchgängige Oeffnung etwas Urin

aus der Scheide verlor. Trotzdem wurde diese Person geschwängert.

+Leopold+ (Arch. f. Gyn. XI) bringt zwei Fälle von Schwangerschaft bei

vollständiger Impotentia coëundi. In beiden Fällen völlig erhaltenes

Hymen, im zweiten ausserdem starker Vaginismus.

Diese Fälle beweisen, dass eine Conception manchmal unter den scheinbar

ungünstigsten Bedingungen erfolgen kann, sowie sie auch darthun, dass

zur Befruchtung keine vollständige und tiefe Immissio penis nothwendig

ist, wie bis dahin allgemein gefordert wurde.

[Sidenote: Künstl. Befruchtung.]

[Sidenote: Befruchtungsvorgang.]

Auch lassen diese Beobachtungen vermuthen, dass der Uterus bei der

Conception sich nicht, wie man gewöhnlich annimmt und wofür auch

die Beobachtungen +Spalanzani+’s und +Marion Sim+’s über künstliche

Befruchtung[41] zu sprechen scheinen, passiv verhält, sondern

auch eine active Rolle spielen dürfte. +Wernich+ (Berliner klin.

Wochenschrift. 1873, Nr. 9) hat neuerdings das Stattfinden einer

Aspiration des Spermas bei der Cohabitation von Seite des Uterus,

insbesondere von Seite des Cervix betont und beruft sich auf gewisse

Bewegungserscheinungen, die von ihm und Anderen am Orificium uteri

erregbarer Frauen beobachtet wurden. Untersuchungen, die +v. Basch+

und wir über Uterusbewegungen an Hunden anstellten (Wiener med.

Jahrbücher. 1878), haben in der That das Auftreten einer Erection

der Portio vaginalis und ein Oeffnen des Muttermundes nach Reizung

eines vom Aortenplexus des Sympathicus entspringenden und zum Uterus

herabziehenden Nervenpaares ergeben, sind daher geeignet, die Theorie

+Wernich+’s zu stützen und den Vorgang bei der Conception in den

genannten merkwürdigen Fällen zu erklären.

Dass Urinfisteln kein wesentliches Hinderniss für die Conception

bilden, hat +Kroner+ gezeigt. (Ueber die Beziehungen der Urinfisteln

zum Geschlechtsleben des Weibes. Arch. f. Gyn. 1882, XIX, 140.) Von 37

Fistelkranken sind 21 noch einmal, 12 zweimal, 3 dreimal und 1 mehrmal

schwanger geworden.

[Sidenote: Impotentia gestandi und generandi.]

Es unterliegt keinem Zweifel, dass unter die „dem Zwecke der Ehe

hinderlichen Gebrechen“ (§. 53 b. G. B.) auch die Impotentia gestandi

und generandi des Weibes subsumirt werden müssen, und es ist bekannt,

dass es eine Reihe theils localer, theils allgemeiner Zustände

gibt, welche trotz vorhandener Beischlafs- und Conceptionsfähigkeit

das Austragen oder normale Gebären des Kindes nicht zulassen. In

letzterer Beziehung erinnern wir z. B. an die Beckenverengerungen

höherer Grade. Der Gerichtsarzt dürfte vorkommenden Falls nicht

unterlassen, eine nachweisbare Impotentia gestandi oder generandi

im Gutachten in ihrer ganzen Bedeutung auseinanderzusetzen, und es

wäre dann Sache der Behörde, eine derartige, vor dem Eingehen eines

Ehebündnisses constatirte Impotenz eventuell als ein „dem Zwecke

der Ehe hinderliches Gebrechen“ zu behandeln. Dass dies geschehen,

respective eine solche Ehe nicht bewilligt werden möchte, wäre im

Interesse der Moral sowohl als Humanität zu wünschen. Leider lehrt

in dieser Richtung die tägliche Erfahrung, dass bei Eheschlüssen

alle anderen Momente mehr in Betracht gezogen werden als die zu

erwartenden gesundheitlichen Folgen, und dass, wie die Fälle von

mehrmals an einer und derselben Frau vorgenommenem Kaiserschnitt

beweisen, selbst die glücklich überstandene Lebensgefahr die Leute

nicht abhält, sich von Neuem derselben auszusetzen.

In jenen Fällen, in welchen wegen angeblicher Impotenz des einen

Theiles eine Eheauflösung oder Ehescheidung angestrebt wird, genügt

es nicht, das thatsächliche Vorhandensein eines „Unvermögens zur

Leistung der ehelichen Pflicht“ zu constatiren, sondern es fällt dem

Gerichtsarzte noch die Aufgabe zu, darzuthun, ob dieses Unvermögen ein

immerwährendes und unheilbares sei (§. 60 österr. B. G. B., §. 696

preuss. Landrecht), und nach dem österr. Gesetze (§. 60 B. G. B.), ob

dasselbe bereits zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war

oder erst während der Ehe eingetreten ist.

Die Beantwortung der ersten Frage ist bei der Impotenz des Mannes in

der Regel dann leicht, wenn derselben locale Defecte oder Erkrankungen

zu Grunde liegen, und sie fällt zusammen mit der Beantwortung der

Frage, ob etwa durch chirurgische Eingriffe die zur Ausübung des Coitus

erforderlichen Verhältnisse hergestellt werden können.

Schwieriger gestaltet sich die Sache in jenen Fällen, in welchen bei

normal beschaffenen Genitalien die Erection behindert ist, und wenn als

Ursache dieser Behinderung nicht etwa ein schweres, durch anderweitige

Symptome sich kundgebendes Leiden centraler Nervenorgane, insbesondere

des Rückenmarkes, sich ergibt, sondern Innervationsstörungen anderer

Art derselben zu Grunde liegen. Die Natur letzterer kann so versteckt

sein, dass sie sich der Diagnose vollkommen entzieht. Da es sich

jedoch in vielen solchen Fällen nur um eine psychische Hemmung des

Reflexvorganges der Erection handelt und diese nicht selten durch

Angewöhnung und fortgesetztes Zusammenleben sich wieder gibt, so

wird man gut thun, in solchen Fällen ein unbestimmtes Gutachten zu

erstatten und auf letztere Möglichkeit hinzuweisen. Es tritt dann

die, offenbar auf einschlägige Erfahrungen basirende Bestimmung des

§. 101 des österr. B. G. B. in Kraft, welche verordnet, dass, wenn es

sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen lässt, ob das Unvermögen ein

immerwährendes oder blos zeitliches sei, die Ehegatten verbunden sind,

noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen, und dass die Ehe erst dann für

ungiltig erklärt werden kann, wenn das Unvermögen diese Zeit hindurch

angehalten hat.

[Sidenote: Heilbarkeit der Impotenz.]

In Folge der mehr passiven Rolle, welche beim Coitus dem Weibe

zufällt, handelt es sich bei der Beurtheilung der Heilbarkeit einer

erwiesenen Impotentia coëundi des Weibes ausschliesslich um die Frage,

ob diese durch Operation zu beseitigen sei oder nicht. Wie aus dem

oben Gesagten hervorgeht, sind viele der beim Weibe vorkommenden

Begattungshindernisse der Art, dass sie durch chirurgischen

Eingriff gehoben werden können, wie dies z. B. von den häutigen

Verwachsungen der Schamlippen und von vielen Formen der Atresie des

Scheideneinganges, insbesondere von der Atresia hymenalis, gilt.

Ueberhaupt sind sämmtliche pathologische angeborene sowohl als

erworbene Processe, die beim Weibe ein Begattungshinderniss bedingen

können, so leicht der Untersuchung zugänglich, dass ebenso wie ihre

Diagnose auch die Begutachtung der Heil- oder Unheilbarkeit keine

besonderen Schwierigkeiten bieten wird.

[Sidenote: Dauer des Unvermögens.]

Was die durch §. 60 des österr. B. G. B. gegebene Frage betrifft,

ob das immerwährende Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht

schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war, so

ergibt sich die Beantwortung derselben dann von selbst, wenn das

Begattungshinderniss seiner allgemeinen Natur nach als ein angeborenes

oder in der Kindheit erworbenes sich darstellt. Bei den im mannbaren

Alter acquirirten Impotenzen ist es theils die Natur und der Grad des

ihnen zu Grunde liegenden Leidens, theils die Anamnese, welche behufs

Beantwortung obiger Frage herangezogen werden muss. Ausserdem wären

namentlich in Fällen, wo die Impotenz des Gatten in Frage kommt, auch

die Genitalien des betreffenden Weibes zu untersuchen, ob sich aus

ihrem Verhalten ein „matrimonium consummatum“ erkennen lässt oder nicht.

Bezüglich letzterer Diagnose muss auf die folgenden Capitel verwiesen

werden.

Die Zwitterbildungen.

Dieselben kommen nicht blos mit Rücksicht auf die Zeugungsfähigkeit der

betreffenden Individuen, sondern auch in anderen gerichtlich wichtigen

Beziehungen in Betracht, verdienen daher eine besondere Behandlung.

Vollkommene Zwitterbildung, d. h. eine vollständige Entwicklung eines

Individuums nach beiden Geschlechtsrichtungen kommt beim Menschen nicht

vor. Dagegen ist eine annähernd vollkommene Zwitterbildung allerdings

möglich, indem nicht blos beiderlei Geschlechtsgänge, sondern auch

beiderlei Geschlechtsdrüsen an einem und demselben Individuum bis zu

einem gewissen Grade sich entwickeln können. Derartige Fälle werden

verständlich, wenn man festhält, dass die Geschlechtsanlage in den

ersten Wochen der embryonalen Entwicklung jedesmal eine bisexuelle ist,

und dass erst nach der sechsten Woche die Geschlechtsentwicklung nach

der einen Geschlechtsrichtung geschieht, während die Embryonalanlage

der Organe des anderen Geschlechtes verkümmert. Ausnahmsweise kann es

nun geschehen, dass ausser der Anlage des einen Geschlechtes sich auch

in mehr weniger ausgesprochener Weise jene des anderen entwickelt,

wodurch eben jenes merkwürdige Verhalten der Genitalien entsteht,

welches wir als Zwitterbildung, Hermaphrodisie, bezeichnen.

[Sidenote: Arten der Hermaphrodisie.]

Je nachdem die bisexuelle Entwicklung sowohl die Geschlechtsdrüsen als

die Geschlechtsgänge, oder nur die letzteren betrifft, unterscheidet

man den +Hermaphrodismus verus+ und die +Pseudohermaphrodisie+.

Vom Hermaphrodismus verus unterscheidet man wieder den H. v.

bilateralis, wenn beiderseits sowohl Hoden als Eierstöcke vorhanden

sind, dann den H. v. unilateralis, wenn die Geschlechtsdrüse auf der

einen Seite einfach, auf der anderen aber sowohl Hode als Ovarium sich

findet, und endlich den H. v. lateralis, wenn auf der einen Seite ein

Hode, auf der anderen ein Ovarium zur Entwicklung gelangte.

Letztere Form ist wiederholt beobachtet worden. Ein solcher

ausführlich beschriebener und mikroskopisch untersuchter Fall ist

der von H. +Meyer+ in Zürich (Virchow’s Archiv. XI). Es fanden sich

bei dem betreffenden Individuum, einem Kinde, hermaphroditische

äussere Genitalien, die Vagina in die Harnröhre einmündend, ein

Uterus mit zwei Tuben, rechts Ovarium mit Parovarium, links ein Hode

mit +Rosenmüller+’schem Organ. Seltener sind die Fälle von H. v.

unilateralis und am seltensten der H. v. bilateralis. Das Vorkommen

des letzteren wurde vielfach angezweifelt. Doch hat +Heppner+

(Dubois-Reymond’s Archiv. 1870, pag. 679) einen derartigen höchst

interessanten Fall veröffentlicht, in welchem hermaphroditische

äussere Genitalien, Vagina, Uterus mit Tuben und unter diesen

beiderseits sowohl langgestreckte Ovarien, als rundliche Hoden

sich fanden, die durch die mikroskopische Untersuchung als solche

constatirt wurden.

Die Fälle des Vorkommens beiderlei Geschlechtsdrüsen auf +einer+ Seite

sind uns durch die wichtigen Untersuchungen +Waldeyer+’s (Eierstock

und Ei, 1870) begreiflich geworden, aus welchen hervorgeht, dass in

der Embryonalanlage nicht blos die Ausführungsgänge beider Genitalien

vorhanden sind, sondern auch die Geschlechtsdrüsen einen ursprünglich

bisexuellen Charakter an sich tragen.

Die häufigste Form der Zwitterbildungen ist die +Pseudohermaphrodisie+,

welche entweder blos darin besteht, dass nur die äusseren Genitalien

des betreffenden Individuums eine Bildung zeigen, wie sie jener des

anderen Geschlechtes entspricht, oder darin, dass mit oder ohne eine

solche Missbildung der äusseren Genitalien auch die Ausführungsgänge

der Genitalien des anderen Geschlechtes zu mehr weniger ausgesprochener

Entwicklung gelangt sind. Sind dabei die Keimdrüsen männlich, so nennt

man eine solche Zwitterbildung +Pseudohermaphrodismus masculinus+, sind

sie aber weiblich, +Pseudohermaphrodismus femininus+, indem man dann

von beiden einen Pseudohermaphrodismus +internus+, einen +completus+

(internus und externus) und einen +externus+ unterscheidet.

[Sidenote: Aeussere Zwitterbildung.]

Das Zustandekommen einer Zwitterbildung der äusseren Genitalien

erklärt sich aus der Thatsache, dass in der ersten Zeit des

embryonalen Lebens die Anlage der äusseren Genitalien sich ganz

gleich verhält und erst später in verschiedener Weise sich

entwickelt. Zwischen der 5. bis 6. Woche sehen wir über dem Sinus

urogenitalis ein kleines, an seiner unteren Seite mit einer Furche

versehenes Wärzchen und zu beiden Seiten des Sinus je eine wulstige

Erhebung der Haut. Entwickelt sich das Individuum zu einem

männlichen, so bildet sich aus dem Wärzchen der Penis, und die Furche

an der Unterfläche desselben schliesst sich zur männlichen Harnröhre,

die seitlichen Wülste aber verwachsen zum Scrotum, dessen Raphe auch

später die ursprünglich bestandene Trennung beider Scrotalhälften

andeutet. -- Wird die Frucht eine weibliche, so entwickelt sich aus

dem Wärzchen die Clitoris und seine Furche schliesst sich nur am

centralen Ende zur Urethra. Der Sinus urogenitalis bleibt offen,

bildet den Introitus vaginae und aus den seitlichen Hautfalten werden

die grossen Labien.

[Illustration: Fig. 5.

Aeussere Genitalien eines Zwitters; die obere Sonde ist in die

Harnröhre, die untere in die Vagina eingeführt.]

Aus diesem Entwicklungsgange ergibt sich, dass eine äussere

Hermaphrodisie sich beim Manne dadurch entwickeln kann, dass der

Penis verkümmert bleibt, die Harnröhre sich nicht vollkommen

schliesst (Hypospadie) und dass die Scrotalhälften nicht vollständig

mit einander verwachsen, sondern eine mehr weniger tiefe, mit

schleimhautartiger Membran überkleidete Grube zwischen sich lassen,

die als Rest des ehemaligen Sinus urogenitalis dann den Introitus

vaginae vortäuscht. Ist mit einer solchen Bildungshemmung, wie nicht

selten, gleichzeitig Kryptorchie verbunden, so wird die Aehnlichkeit

solcher äusserer Genitalien mit weiblichen noch auffallender. Dagegen

können wieder die äusseren weiblichen Geschlechtstheile dadurch eine

gewisse Aehnlichkeit mit männlichen erhalten, wenn die Clitoris sich

ungewöhnlich entwickelt, oder wenn ausserdem die grossen Schamlippen

mit einander verwachsen und eine mehr weniger vollständige Atresie

des Scheideneinganges sich ausbildet. Letztere Form ist die bei

weitem häufigere. Seltener kommt erstere vor, namentlich eine so

bedeutende Vergrösserung der Clitoris, dass sie für einen Penis

genommen werden kann. Doch haben wir bei einem alten, zur Section

gekommenen Weibe, trotz vollkommen weiblicher Genitalien, eine

Clitoris von 4-5 Cm. Länge gesehen, mit vollständig entwickelter,

aber undurchbohrter Eichel und gut ausgebildetem Präputium.

Von derartigen hermaphroditischen Bildungen der äusseren Genitalien

sind blosse Verkümmerung des Penis, dann Hypospadien und beim Weibe

die einfachen Atresien des Introitus vaginae zu unterscheiden, obwohl

zugestanden werden muss, dass sich zwischen diesen und den ersteren

eine scharfe Grenze nicht ziehen lässt.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 9 / 132 段