des Ovariums die Functionsfähigkeit derselben sistirt und
Conceptionsunfähigkeit bedingt; es ist jedoch begreiflich, dass die
Mehrzahl dieser Processe für die Diagnose so schwer zugänglich ist,
dass eine forensische Verwerthung in den seltensten Fällen thunlich
sein wird. Gleiches gilt von der Erkrankung der Tuben, insbesondere von
dem Unwegsamwerden derselben, wie sie durch peritonitische Processe,
durch Salpingitis etc. herbeigeführt werden kann.
[Sidenote: Defect, Lageveränderungen etc. des Uterus.]
Angeborener Defect des Uterus bei blind endender, in der Regel
stark verkürzter und häufig auch verengerter Scheide ist wiederholt
beobachtet worden. Wir selbst haben ihn bei der Section einer alten,
verheiratet gewesenen Frau gefunden. Die Scheide hatte eine Länge von
5-6 Centimeter und endete vollkommen blind. Anstatt des Uterus nur
einige pyramidenförmig angeordnete Faserzüge im Lig. latum, Tuben
fehlend, beiderseits rudimentäre, vielfach eingekerbte Ovarien.
(Aehnliche Fälle siehe Virch. Jahrb. 1868, II, 601, und Schmidt’s
Jahrb. 1874, Bd. 164, pag. 260.)
Hat in einem solchen Falle die Vagina eine entsprechende Länge
und Weite, so kann Begattungsfähigkeit bei vollkommen fehlender
Conceptionsfähigkeit bestehen, ebenso wie nach Exstirpation des Uterus.
In einem von +Taylor+ (l. c. 310) mitgetheilten Falle wurde bei der
aus Anlass einer Scheidungsklage vorgenommenen gerichtsärztlichen
Untersuchung einer Frau eine blos ¾ Zoll tiefe Vagina, aber
kein Uterus gefunden, und bei einer zweiten, sechs Monate darauf
vorgenommenen Untersuchung wurde constatirt, dass die Scheide bereits
eine Tiefe von 2 Zoll besass. Die Ehe wurde für null und nichtig
erklärt, jedoch blos wegen der behinderten Begattungsfähigkeit, wobei
der Richter die Ansicht aussprach, dass eine Conceptionsunfähigkeit
bei ungestörter Begattungsfähigkeit keinen genügenden Grund für die
Nullitätserklärung einer Ehe abgeben könne. Wäre demnach in diesem
Falle die Scheide von natürlicher Beschaffenheit gewesen, so wäre
trotz vollkommenem Defect des Uterus die Nullitätserklärung der
Ehe nicht erfolgt, eine Anschauung, welcher gegenüber +Taylor+ mit
Recht bemerkt, dass sie mit dem eigentlichen Zweck der Ehe, als der
nur die Erzeugung von Kindern angesehen werden könne, im offenbaren
Widerspruche stehe.[40]
In gleicher Weise wie der vollständige Defect des Uterus wäre die
rudimentäre Entwicklung der Gebärmutter und der Uterus infantilis
zu beurtheilen, ebenso die Atresien des Uterus. Durch Versionen und
Flexionen behinderte Wegsamkeit des Uterus scheint eine sehr häufige
Ursache der Sterilität zu sein. +Mayer+ fand bei 272 sterilen Frauen
97mal Lageveränderungen der Gebärmutter, ebenso +Beigel+ (Wiener
med. Wochenschr. 1873, Nr. 12) bei 114 solchen Frauen 22mal. Auch
+P. Müller+ („Die Sterilität der Ehe.“ Deutsche Chirurgie, Lief. 55)
betont die Wichtigkeit der Flexionsstenose für die Sterilität. Dagegen
sucht +Grünewald+ (Arch. f. Gynäk. VIII, pag. 414) den Grund der
Unfruchtbarkeit in solchen Fällen nicht in der behinderten Wegsamkeit
des Uteruscanals, sondern in der mit letzterer gewöhnlich verbundenen
anderweitigen Erkrankung des Uterus, indem er darauf hinweist, dass
alle Widerstände, die ein geknickter menschlicher Uterus dem Vordringen
der Spermatozoiden darbieten kann, ein Kinderspiel sind im Vergleiche
mit den Schwierigkeiten, die sich demselben im physiologischen
Cervicalcanal gewisser Thierarten (Sau, Schaf, Hündin) entgegenstellen,
obgleich es bekannt, wie reichlich und regelmässig sich letztere
fortzupflanzen vermögen.
Auch +Stadfeldt+ (Virch. Jahrb. 1874, II, 756) hält die den Flexionen
bezüglich der Sterilität zugeschriebene Bedeutung für übertrieben,
indem er fand, dass Weiber mit Retroflexio uteri ganz tüchtig zur
Vermehrung der Bevölkerung beigetragen, da die 36 Frauen, die er zu
beobachten Gelegenheit hatte, 133mal zur rechten Zeit geboren hatten,
so dass 3·7 Schwangerschaften auf jede Frau kamen, eine Zahl, die
die gleiche ist, wie sie die Statistik für verheiratete Frauen im
Allgemeinen berechnet.
Fibroide des Uterus und Carcinom desselben sind kein absolutes
Hindernis für die Conception, doch wird letztere nach +Schröder+
(Geburtsh., pag. 203) bei den interstitiellen und submucösen Fibroiden
im hohen Grade erschwert und kann beim Carcinom in den späteren Stadien
desselben nicht leicht erfolgen.
[Sidenote: Krankheiten des Uterus.]
Von den Gynäkologen wird noch eine Reihe von Erkrankungen des Uterus,
so Deformitäten der Vaginalportion (+Beigel+), Entzündungsformen
des Uterus und ihre Ausgänge (+Grünewald+), ferner mit Rücksicht auf
ihre mechanische sowohl, als angeblich chemisch den Spermatozoiden
schädliche Wirkung die Blennorrhoe (+Kölliker+, +Scanzoni+,
+Küchenmeister+, +Marion Sims+) mit der Sterilität in ursächlichen
Zusammenhang gebracht, und gewiss mit vielem Recht. Da jedoch solche
Zustände keineswegs immer und absolut die Conceptionsfähigkeit
aufheben, so sind dieselben für die forensische Beurtheilung der
Conceptionsfähigkeit von sehr untergeordneter Bedeutung.
[Sidenote: Scheidenstenose.]
Behinderte Wegsamkeit der Vagina durch Verwachsungen, Tumoren,
Pessarien u. dergl. bilden, wenn der Verschluss kein vollständiger
ist, kein absolutes Conceptionshinderniss. So beobachtete +Olshausen+
(Arch. f. Gyn. II, 278) zweimal Conception trotz permanent getragener
Pessarien. Ausserdem existirt eine bereits grosse Zahl von
Beobachtungen, die fast jährlich um neue sich vermehrt, von erfolgter
Conception nicht blos bei hochgradiger Verengerung der Scheide, sondern
selbst bei fast vollständigem Verschluss des Scheideneinganges.
Aus der grossen Menge solcher Fälle wollen wir einige der
instructivsten hervorheben:
+Hanuschke+ beobachtete Schwangerschaft, trotzdem die grossen
Schamlippen fast vollständig bis auf eine nadelstichgrosse Oeffnung
in der hinteren Commissurgegend mit einander häutig verwachsen waren.
Die Verwachsung war angeboren, und die Person sah in Folge dessen
aus, „wie wenn sie mit Tricots bekleidet wäre“.
+Scanzoni+ (Allg. Wiener med. Ztg. 1864, 4) fand bei der Untersuchung
eines blühend aussehenden, im vierten Monate schwangeren Mädchens
die grossen und kleinen Schamlippen normal, den Scheideneingang
aber durch eine prall gespannte Membran nach oben verschlossen und
in deren Mitte nur eine hirsekorngrosse Oeffnung, durch welche man
eine gewöhnliche Fischbeinsonde durchführen konnte. Nachdem die
Muttermundsränder bereits verstrichen waren, zeigte sich an der
Stelle, wo sich das mittlere mit dem oberen Drittel der Scheide
verbindet, eine zweite, dünne, kreisförmig um die Vaginalwand
ziehende Membran. Diese riss beim Herabrücken des Kopfes von selbst
ein, das verdickte Hymen musste jedoch eingeschnitten werden.
Von +Netzel+ wird folgender Fall berichtet (Virch. Jahrb. 1868, II,
606): Ein 35 Jahre altes Frauenzimmer hatte nie ihre Menstruation
gehabt, noch Molimina gespürt; als sie 23 Jahre alt war, bekam sie
starke Unterleibsschmerzen und es gingen mehrere Pfund ichorösen Eiters
aus der Vagina ab. Im 33. Jahre hatte sie eine ähnliche Attaque und
seit dieser Zeit litt sie an einem unbedeutenden gelben Ausflusse,
der alle 14 Tage blutig wurde. Als sie dieses Leidens wegen in die
Behandlung N.’s trat, fand dieser die Vagina blos 2-3 Cm. lang mit
gesunder Schleimhaut. Links vorn bestand eine kleine Oeffnung, wodurch
eine Sonde 3 Cm. eindrang. Die Oeffnung wurde dilatirt, und über
der verengten Stelle fand nun N. wieder ein Stück Vagina, circa 4
Cm. lang, und in dem Fornix vaginae wieder eine kleine Oeffnung,
passirbar für eine feine Sonde. Nach der Dilatation dieser Oeffnung
fand man erst die Portio vaginalis uteri, mit infundibuliformem,
klaffendem und mit kleinen Ulcerationen besetztem Orificium. Während
der Dilatationsversuche, die mit Laminariasonden bewerkstelligt wurden,
erkrankte die Person an Peritonitis und starb. Als man die Leiche aus
dem Bette herausnehmen wollte, fand man in diesem -- einen Fötus von 15
Cm. Länge, und die Obduction constatirte, dass die Patientin geboren
hatte!
[Sidenote: Conception trotz unmöglicher Immissio penis.]
+K. Braun+ (Wiener med. Wochenschr. 1872, Nr. 45 und 1876) publicirte
mehrere Fälle von Conception bei Imperforatio hymenis und bestimmt
nachgewiesener Unmöglichkeit der Immissio penis, worunter einen,
wo bei der Untersuchung der im letzten Monate schwangeren Frau das
Hymen keine, auch nicht die allerfeinste Oeffnung entdecken liess und
die Vagina in den untersten Theil der Harnröhre 0·5 Cm. hinter dem
hanfkorngrossen Orificium urethrae einmündete.
+Fehling+ (Arch. f. Gyn. 1883, V, 342) beschreibt einen Fall, in
welchem einer 32jährigen Frau, die von ihrer ersten Entbindung eine
Blasenscheidenfistel davongetragen hatte, durch mehrfache Operationen
derselben, schliesslich durch die gänzliche Obliteration der Scheide
soweit geholfen worden war, dass sie nur in aufrechter Stellung, durch
eine kleine, für eine feine Sonde eben durchgängige Oeffnung etwas Urin
aus der Scheide verlor. Trotzdem wurde diese Person geschwängert.
+Leopold+ (Arch. f. Gyn. XI) bringt zwei Fälle von Schwangerschaft bei
vollständiger Impotentia coëundi. In beiden Fällen völlig erhaltenes
Hymen, im zweiten ausserdem starker Vaginismus.
Diese Fälle beweisen, dass eine Conception manchmal unter den scheinbar
ungünstigsten Bedingungen erfolgen kann, sowie sie auch darthun, dass
zur Befruchtung keine vollständige und tiefe Immissio penis nothwendig
ist, wie bis dahin allgemein gefordert wurde.
[Sidenote: Künstl. Befruchtung.]
[Sidenote: Befruchtungsvorgang.]
Auch lassen diese Beobachtungen vermuthen, dass der Uterus bei der
Conception sich nicht, wie man gewöhnlich annimmt und wofür auch
die Beobachtungen +Spalanzani+’s und +Marion Sim+’s über künstliche
Befruchtung[41] zu sprechen scheinen, passiv verhält, sondern
auch eine active Rolle spielen dürfte. +Wernich+ (Berliner klin.
Wochenschrift. 1873, Nr. 9) hat neuerdings das Stattfinden einer
Aspiration des Spermas bei der Cohabitation von Seite des Uterus,
insbesondere von Seite des Cervix betont und beruft sich auf gewisse
Bewegungserscheinungen, die von ihm und Anderen am Orificium uteri
erregbarer Frauen beobachtet wurden. Untersuchungen, die +v. Basch+
und wir über Uterusbewegungen an Hunden anstellten (Wiener med.
Jahrbücher. 1878), haben in der That das Auftreten einer Erection
der Portio vaginalis und ein Oeffnen des Muttermundes nach Reizung
eines vom Aortenplexus des Sympathicus entspringenden und zum Uterus
herabziehenden Nervenpaares ergeben, sind daher geeignet, die Theorie
+Wernich+’s zu stützen und den Vorgang bei der Conception in den
genannten merkwürdigen Fällen zu erklären.
Dass Urinfisteln kein wesentliches Hinderniss für die Conception
bilden, hat +Kroner+ gezeigt. (Ueber die Beziehungen der Urinfisteln
zum Geschlechtsleben des Weibes. Arch. f. Gyn. 1882, XIX, 140.) Von 37
Fistelkranken sind 21 noch einmal, 12 zweimal, 3 dreimal und 1 mehrmal
schwanger geworden.
[Sidenote: Impotentia gestandi und generandi.]
Es unterliegt keinem Zweifel, dass unter die „dem Zwecke der Ehe
hinderlichen Gebrechen“ (§. 53 b. G. B.) auch die Impotentia gestandi
und generandi des Weibes subsumirt werden müssen, und es ist bekannt,
dass es eine Reihe theils localer, theils allgemeiner Zustände
gibt, welche trotz vorhandener Beischlafs- und Conceptionsfähigkeit
das Austragen oder normale Gebären des Kindes nicht zulassen. In
letzterer Beziehung erinnern wir z. B. an die Beckenverengerungen
höherer Grade. Der Gerichtsarzt dürfte vorkommenden Falls nicht
unterlassen, eine nachweisbare Impotentia gestandi oder generandi
im Gutachten in ihrer ganzen Bedeutung auseinanderzusetzen, und es
wäre dann Sache der Behörde, eine derartige, vor dem Eingehen eines
Ehebündnisses constatirte Impotenz eventuell als ein „dem Zwecke
der Ehe hinderliches Gebrechen“ zu behandeln. Dass dies geschehen,
respective eine solche Ehe nicht bewilligt werden möchte, wäre im
Interesse der Moral sowohl als Humanität zu wünschen. Leider lehrt
in dieser Richtung die tägliche Erfahrung, dass bei Eheschlüssen
alle anderen Momente mehr in Betracht gezogen werden als die zu
erwartenden gesundheitlichen Folgen, und dass, wie die Fälle von
mehrmals an einer und derselben Frau vorgenommenem Kaiserschnitt
beweisen, selbst die glücklich überstandene Lebensgefahr die Leute
nicht abhält, sich von Neuem derselben auszusetzen.
In jenen Fällen, in welchen wegen angeblicher Impotenz des einen
Theiles eine Eheauflösung oder Ehescheidung angestrebt wird, genügt
es nicht, das thatsächliche Vorhandensein eines „Unvermögens zur
Leistung der ehelichen Pflicht“ zu constatiren, sondern es fällt dem
Gerichtsarzte noch die Aufgabe zu, darzuthun, ob dieses Unvermögen ein
immerwährendes und unheilbares sei (§. 60 österr. B. G. B., §. 696
preuss. Landrecht), und nach dem österr. Gesetze (§. 60 B. G. B.), ob
dasselbe bereits zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war
oder erst während der Ehe eingetreten ist.
Die Beantwortung der ersten Frage ist bei der Impotenz des Mannes in
der Regel dann leicht, wenn derselben locale Defecte oder Erkrankungen
zu Grunde liegen, und sie fällt zusammen mit der Beantwortung der
Frage, ob etwa durch chirurgische Eingriffe die zur Ausübung des Coitus
erforderlichen Verhältnisse hergestellt werden können.
Schwieriger gestaltet sich die Sache in jenen Fällen, in welchen bei
normal beschaffenen Genitalien die Erection behindert ist, und wenn als
Ursache dieser Behinderung nicht etwa ein schweres, durch anderweitige
Symptome sich kundgebendes Leiden centraler Nervenorgane, insbesondere
des Rückenmarkes, sich ergibt, sondern Innervationsstörungen anderer
Art derselben zu Grunde liegen. Die Natur letzterer kann so versteckt
sein, dass sie sich der Diagnose vollkommen entzieht. Da es sich
jedoch in vielen solchen Fällen nur um eine psychische Hemmung des
Reflexvorganges der Erection handelt und diese nicht selten durch
Angewöhnung und fortgesetztes Zusammenleben sich wieder gibt, so
wird man gut thun, in solchen Fällen ein unbestimmtes Gutachten zu
erstatten und auf letztere Möglichkeit hinzuweisen. Es tritt dann
die, offenbar auf einschlägige Erfahrungen basirende Bestimmung des
§. 101 des österr. B. G. B. in Kraft, welche verordnet, dass, wenn es
sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen lässt, ob das Unvermögen ein
immerwährendes oder blos zeitliches sei, die Ehegatten verbunden sind,
noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen, und dass die Ehe erst dann für
ungiltig erklärt werden kann, wenn das Unvermögen diese Zeit hindurch
angehalten hat.
[Sidenote: Heilbarkeit der Impotenz.]
In Folge der mehr passiven Rolle, welche beim Coitus dem Weibe
zufällt, handelt es sich bei der Beurtheilung der Heilbarkeit einer
erwiesenen Impotentia coëundi des Weibes ausschliesslich um die Frage,
ob diese durch Operation zu beseitigen sei oder nicht. Wie aus dem
oben Gesagten hervorgeht, sind viele der beim Weibe vorkommenden
Begattungshindernisse der Art, dass sie durch chirurgischen
Eingriff gehoben werden können, wie dies z. B. von den häutigen
Verwachsungen der Schamlippen und von vielen Formen der Atresie des
Scheideneinganges, insbesondere von der Atresia hymenalis, gilt.
Ueberhaupt sind sämmtliche pathologische angeborene sowohl als
erworbene Processe, die beim Weibe ein Begattungshinderniss bedingen
können, so leicht der Untersuchung zugänglich, dass ebenso wie ihre
Diagnose auch die Begutachtung der Heil- oder Unheilbarkeit keine
besonderen Schwierigkeiten bieten wird.
[Sidenote: Dauer des Unvermögens.]
Was die durch §. 60 des österr. B. G. B. gegebene Frage betrifft,
ob das immerwährende Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht
schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war, so
ergibt sich die Beantwortung derselben dann von selbst, wenn das
Begattungshinderniss seiner allgemeinen Natur nach als ein angeborenes
oder in der Kindheit erworbenes sich darstellt. Bei den im mannbaren
Alter acquirirten Impotenzen ist es theils die Natur und der Grad des
ihnen zu Grunde liegenden Leidens, theils die Anamnese, welche behufs
Beantwortung obiger Frage herangezogen werden muss. Ausserdem wären
namentlich in Fällen, wo die Impotenz des Gatten in Frage kommt, auch
die Genitalien des betreffenden Weibes zu untersuchen, ob sich aus
ihrem Verhalten ein „matrimonium consummatum“ erkennen lässt oder nicht.
Bezüglich letzterer Diagnose muss auf die folgenden Capitel verwiesen
werden.
Die Zwitterbildungen.
Dieselben kommen nicht blos mit Rücksicht auf die Zeugungsfähigkeit der
betreffenden Individuen, sondern auch in anderen gerichtlich wichtigen
Beziehungen in Betracht, verdienen daher eine besondere Behandlung.
Vollkommene Zwitterbildung, d. h. eine vollständige Entwicklung eines
Individuums nach beiden Geschlechtsrichtungen kommt beim Menschen nicht
vor. Dagegen ist eine annähernd vollkommene Zwitterbildung allerdings
möglich, indem nicht blos beiderlei Geschlechtsgänge, sondern auch
beiderlei Geschlechtsdrüsen an einem und demselben Individuum bis zu
einem gewissen Grade sich entwickeln können. Derartige Fälle werden
verständlich, wenn man festhält, dass die Geschlechtsanlage in den
ersten Wochen der embryonalen Entwicklung jedesmal eine bisexuelle ist,
und dass erst nach der sechsten Woche die Geschlechtsentwicklung nach
der einen Geschlechtsrichtung geschieht, während die Embryonalanlage
der Organe des anderen Geschlechtes verkümmert. Ausnahmsweise kann es
nun geschehen, dass ausser der Anlage des einen Geschlechtes sich auch
in mehr weniger ausgesprochener Weise jene des anderen entwickelt,
wodurch eben jenes merkwürdige Verhalten der Genitalien entsteht,
welches wir als Zwitterbildung, Hermaphrodisie, bezeichnen.
[Sidenote: Arten der Hermaphrodisie.]
Je nachdem die bisexuelle Entwicklung sowohl die Geschlechtsdrüsen als
die Geschlechtsgänge, oder nur die letzteren betrifft, unterscheidet
man den +Hermaphrodismus verus+ und die +Pseudohermaphrodisie+.
Vom Hermaphrodismus verus unterscheidet man wieder den H. v.
bilateralis, wenn beiderseits sowohl Hoden als Eierstöcke vorhanden
sind, dann den H. v. unilateralis, wenn die Geschlechtsdrüse auf der
einen Seite einfach, auf der anderen aber sowohl Hode als Ovarium sich
findet, und endlich den H. v. lateralis, wenn auf der einen Seite ein
Hode, auf der anderen ein Ovarium zur Entwicklung gelangte.
Letztere Form ist wiederholt beobachtet worden. Ein solcher
ausführlich beschriebener und mikroskopisch untersuchter Fall ist
der von H. +Meyer+ in Zürich (Virchow’s Archiv. XI). Es fanden sich
bei dem betreffenden Individuum, einem Kinde, hermaphroditische
äussere Genitalien, die Vagina in die Harnröhre einmündend, ein
Uterus mit zwei Tuben, rechts Ovarium mit Parovarium, links ein Hode
mit +Rosenmüller+’schem Organ. Seltener sind die Fälle von H. v.
unilateralis und am seltensten der H. v. bilateralis. Das Vorkommen
des letzteren wurde vielfach angezweifelt. Doch hat +Heppner+
(Dubois-Reymond’s Archiv. 1870, pag. 679) einen derartigen höchst
interessanten Fall veröffentlicht, in welchem hermaphroditische
äussere Genitalien, Vagina, Uterus mit Tuben und unter diesen
beiderseits sowohl langgestreckte Ovarien, als rundliche Hoden
sich fanden, die durch die mikroskopische Untersuchung als solche
constatirt wurden.
Die Fälle des Vorkommens beiderlei Geschlechtsdrüsen auf +einer+ Seite
sind uns durch die wichtigen Untersuchungen +Waldeyer+’s (Eierstock
und Ei, 1870) begreiflich geworden, aus welchen hervorgeht, dass in
der Embryonalanlage nicht blos die Ausführungsgänge beider Genitalien
vorhanden sind, sondern auch die Geschlechtsdrüsen einen ursprünglich
bisexuellen Charakter an sich tragen.
Die häufigste Form der Zwitterbildungen ist die +Pseudohermaphrodisie+,
welche entweder blos darin besteht, dass nur die äusseren Genitalien
des betreffenden Individuums eine Bildung zeigen, wie sie jener des
anderen Geschlechtes entspricht, oder darin, dass mit oder ohne eine
solche Missbildung der äusseren Genitalien auch die Ausführungsgänge
der Genitalien des anderen Geschlechtes zu mehr weniger ausgesprochener
Entwicklung gelangt sind. Sind dabei die Keimdrüsen männlich, so nennt
man eine solche Zwitterbildung +Pseudohermaphrodismus masculinus+, sind
sie aber weiblich, +Pseudohermaphrodismus femininus+, indem man dann
von beiden einen Pseudohermaphrodismus +internus+, einen +completus+
(internus und externus) und einen +externus+ unterscheidet.
[Sidenote: Aeussere Zwitterbildung.]
Das Zustandekommen einer Zwitterbildung der äusseren Genitalien
erklärt sich aus der Thatsache, dass in der ersten Zeit des
embryonalen Lebens die Anlage der äusseren Genitalien sich ganz
gleich verhält und erst später in verschiedener Weise sich
entwickelt. Zwischen der 5. bis 6. Woche sehen wir über dem Sinus
urogenitalis ein kleines, an seiner unteren Seite mit einer Furche
versehenes Wärzchen und zu beiden Seiten des Sinus je eine wulstige
Erhebung der Haut. Entwickelt sich das Individuum zu einem
männlichen, so bildet sich aus dem Wärzchen der Penis, und die Furche
an der Unterfläche desselben schliesst sich zur männlichen Harnröhre,
die seitlichen Wülste aber verwachsen zum Scrotum, dessen Raphe auch
später die ursprünglich bestandene Trennung beider Scrotalhälften
andeutet. -- Wird die Frucht eine weibliche, so entwickelt sich aus
dem Wärzchen die Clitoris und seine Furche schliesst sich nur am
centralen Ende zur Urethra. Der Sinus urogenitalis bleibt offen,
bildet den Introitus vaginae und aus den seitlichen Hautfalten werden
die grossen Labien.
[Illustration: Fig. 5.
Aeussere Genitalien eines Zwitters; die obere Sonde ist in die
Harnröhre, die untere in die Vagina eingeführt.]
Aus diesem Entwicklungsgange ergibt sich, dass eine äussere
Hermaphrodisie sich beim Manne dadurch entwickeln kann, dass der
Penis verkümmert bleibt, die Harnröhre sich nicht vollkommen
schliesst (Hypospadie) und dass die Scrotalhälften nicht vollständig
mit einander verwachsen, sondern eine mehr weniger tiefe, mit
schleimhautartiger Membran überkleidete Grube zwischen sich lassen,
die als Rest des ehemaligen Sinus urogenitalis dann den Introitus
vaginae vortäuscht. Ist mit einer solchen Bildungshemmung, wie nicht
selten, gleichzeitig Kryptorchie verbunden, so wird die Aehnlichkeit
solcher äusserer Genitalien mit weiblichen noch auffallender. Dagegen
können wieder die äusseren weiblichen Geschlechtstheile dadurch eine
gewisse Aehnlichkeit mit männlichen erhalten, wenn die Clitoris sich
ungewöhnlich entwickelt, oder wenn ausserdem die grossen Schamlippen
mit einander verwachsen und eine mehr weniger vollständige Atresie
des Scheideneinganges sich ausbildet. Letztere Form ist die bei
weitem häufigere. Seltener kommt erstere vor, namentlich eine so
bedeutende Vergrösserung der Clitoris, dass sie für einen Penis
genommen werden kann. Doch haben wir bei einem alten, zur Section
gekommenen Weibe, trotz vollkommen weiblicher Genitalien, eine
Clitoris von 4-5 Cm. Länge gesehen, mit vollständig entwickelter,
aber undurchbohrter Eichel und gut ausgebildetem Präputium.
Von derartigen hermaphroditischen Bildungen der äusseren Genitalien
sind blosse Verkümmerung des Penis, dann Hypospadien und beim Weibe
die einfachen Atresien des Introitus vaginae zu unterscheiden, obwohl
zugestanden werden muss, dass sich zwischen diesen und den ersteren
eine scharfe Grenze nicht ziehen lässt.