von untergeordneter Bedeutung die Facultät angegangen wird, ohne
dass zuvor die Beseitigung der obwaltenden Bedenken durch die im
ersten Absatze des §. 126 St. P. O. angedeuteten Mittel versucht
wurde, so wird das löbliche Präsidium ersucht, diesem Umstande
seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und im geeigneten Wege auf die
entsprechende Anwendung der bezüglichen Bestimmungen der St. P. O.
hinzuwirken.
Die einschlägige Bestimmung der deutschen St. P. O. lautet:
„§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder
durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für
ungenügend erachtet.
Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
anordnen, wenn ein Sachverständiger mit Erfolg abgelehnt ist. In
wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt
werden.“
[Sidenote: Medicinalcollegien. Wissenschaftliche Deputation.]
Diese Fachbehörden für gerichtsärztliche Superarbitrien sind in
Preussen die Medicinalcollegien als erste und die wissenschaftliche
Deputation in Berlin als zweite Instanz. In den §§. 173 und 177 der
bis 1877 geltenden Criminalordnung waren die Fälle genau angegeben, in
welchen das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden solle. Sie
sind analog den in der österr. St. P. O. angegebenen und dürften wohl
auch noch jetzt den Richter leiten. Sowohl in den Medicinalcollegien
als in der wissenschaftlichen Deputation werden die eingelangten Acten
zweien Referenten übergeben, von denen jeder über den Fall berichtet
und sein schriftliches Gutachten zum Vortrag bringt. Dasjenige, für
welches sich das Collegium entscheidet, wird dem Gerichte übergeben.[16]
Da der Absatz 2 des §. 255 der deutschen St. P. O. bestimmt, dass,
wenn das Gutachten einer collegialen Fachbehörde eingeholt worden war,
das Gericht letztere ersuchen kann, eines ihrer Mitglieder mit der
Vertretung des Gutachtens in der Zeugenverhandlung zu beauftragen und
dem Gerichte zu bezeichnen, so wäre es möglich, dass auch Mitglieder
der genannten medicinischen Fachbehörden zur Hauptverhandlung
vorgeladen werden könnten, was jedoch wohl nur in ganz besonders
wichtigen Fällen geschehen dürfte.
2. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung.
Die Hauptverhandlungen finden statt entweder vor einem Gerichtshofe
erster Instanz (§. 10 österr. St. P. O.), und zwar in Versammlungen von
vier Richtern (§. 13) oder vor Geschwornengerichten (§. 14).
Das Verzeichniss der zur Hauptverhandlung vorzuladenden
Sachverständigen ist bereits in die vom öffentlichen oder
Privatankläger dem Untersuchungsrichter, beziehungsweise der
Rathskammer, zu überreichende Anklageschrift aufzunehmen (§. 207
St. P. O.). Die betreffenden Sachverständigen sind dann von dem
Vorsitzenden der Hauptverhandlung in der Art vorzuladen, dass in der
Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem
die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von 3 Tagen in der
Mitte liegt (§. 221).
Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte die
Vorladung von Sachverständigen beantragen, welche nicht bereits
zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch gegen
dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat er dies
dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte, worüber der
Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen. Die Liste
der vorzuladenden Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage
vor der Hauptverhandlung mitzutheilen, ausserdem können diese Personen
nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet der dem
Vorsitzenden (§. 254) eingeräumten Macht, wonach derselbe auch ohne
Antrag des Anklägers und Angeklagten Sachverständige im Laufe des
Verfahrens vorzuladen berechtigt ist (§. 222).
Aus diesen Bestimmungen geht zunächst hervor, dass die Zahl der zu
einer Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen, beziehungsweise
Gerichtsärzte, nicht in gleicher Weise eingeschränkt wird, wie dies
bezüglich des Augenscheines meistens der Fall ist. In der Regel wird
jedoch bei den österr. Gerichtshöfen der Usus beobachtet, dass von
Seite des Gerichts ebenfalls zwei Gerichtsärzte, und zwar meistens
dieselben, die bei der Voruntersuchung functionirt hatten, beigezogen
werden.
Wesentlich abweichend von der früher geltenden Uebung ist die
Bestimmung, wonach auch auf Antrag des Privatanklägers, des
Privatbetheiligten und auch vom Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger,
die Beiziehung von Sachverständigen, also auch Aerzten, erfolgen kann.
Diese Einführung scheint auf den ersten Blick bedenklich, da sie den
Gedanken nahelegt, dass dadurch der betreffende Sachverständige auf den
Parteistandpunkt gestellt werde, während doch das Gutachten desselben
unter allen Umständen ein streng objectives und unparteiisches sein
soll. Dem entgegen muss jedoch bemerkt werden, dass, wenn die
Sachverständigen nur von Seite des Gerichtes beigezogen würden, wie
dies bisher üblich war, der gleiche Einwand gemacht werden könnte, dass
ferner die Objectivität bei sonst tadellos dastehenden Sachverständigen
als vorhanden angenommen werden muss, mögen sie von dieser oder jener
Seite vorgeladen werden, und dass die Einhaltung dieser ausserdem durch
den abzulegenden Eid in genügender Weise garantirt erscheint, sowie
es weiter dem Rechtsgefühl entspricht, wenn sowohl dem Ankläger als
dem Angeklagten bezüglich der Beibringung der Beweismittel gleiche
Rechte eingeräumt werden, und dass endlich einer Ueberschreitung der
diesbezüglichen Rechtsbefugnisse insoferne Schranken gesetzt sind,
als zufolge §. 225 St. P. O. nicht alle von den Parteien beantragten
Sachverständigen zur Hauptverhandlung vorgeladen werden +müssen+,
sondern von Seite der Rathskammer zurückgewiesen werden können.
Die einschlägigen Bestimmungen der deutschen St. P. O. weichen in
einigen Beziehungen von denen der österreichischen ab.
Zunächst steht die Ladung der zur Hauptverhandlung beizuziehenden
Sachverständigen der Staatsanwaltschaft zu (§. 213), entweder aus
eigener Entschliessung oder auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 221).
Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen, so hat er
unter Angabe der Thatsachen, über welche der Beweis erhoben werden
soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichtes zu stellen (§.
210). +Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so
kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu ist
er auch ohne vorgängigen Antrag befugt+ (§. 219). Von einer solchen
Ladung hat der Angeklagte „rechtzeitig“ die Staatsanwaltschaft in
Kenntniss zu setzen unter Angabe des Namens und des Wohnortes der zu
Ladenden. Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber
dem Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten
oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung
noch anderer Personen bewirkt (§. 221).
Es ist demnach dem Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger bezüglich des
Rechtes der Ladung von Sachverständigen noch ein weiterer Spielraum
gelassen als bei den österr. Gerichten.
[Sidenote: Defensionalsachverständige.]
In den deutschen Ländern gestattete schon das
frühere Gerichtsverfahren die Zuziehung von sog.
„Defensionalsachverständigen“, und es wird von diesem Rechte ungleich
häufiger Gebrauch gemacht, als dies in Oesterreich der Fall ist.
Aehnliche Einrichtungen bestehen seit langer Zeit in anderen Ländern,
insbesondere in England und Amerika. Während jedoch dieselben im
Allgemeinen in Deutschland sich bewährten, sind in erstgenannten
Ländern entschieden Uebelstände zu Tage gekommen, die vorzugsweise
darin bestanden, dass auf ein entsprechendes einschlägiges Wissen
der herangezogenen Sachverständigen nicht die gehörige Rücksicht
genommen wurde.[17]
Die geladenen Sachverständigen sind verpflichtet, bei der
Hauptverhandlung zu erscheinen, und können, wenn sie dies unterlassen,
zu einer Geldstrafe von 5-50 fl. und eventuell zum Ersatze der Kosten
für die vereitelte Sitzung verurtheilt werden, wenn sie nicht im
Stande sind, ihr Ausbleiben zu rechtfertigen. Auch kann nöthigenfalls
ein Vorführungsbefehl gegen sie erlassen werden (§§. 242 und 243 der
österr. St. P. O.). In Deutschland gilt für einen solchen Fall die
Bestimmung des bereits erwähnten §. 77 der deutschen St. P. O.
Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die Gerichtsärzte aufgerufen
und an die Heiligkeit ihres abgelegten Eides erinnert, beziehungsweise
beeidet (§. 241 österr. und §. 242 deutsche St. P. O.). Hierauf werden
dieselben in der Regel vom Vorsitzenden aufgefordert, im Sitzungssaale
zu bleiben und dem Gange der Verhandlung zu folgen. Die Abhörung
der ärztlichen Sachverständigen erfolgt in den meisten Fällen nach
geschlossener Zeugenvernehmung, kann jedoch, wenn der Vorsitzende
dies verfügt, und die übrigen Betheiligten damit einverstanden sind,
auch früher geschehen. Bei dieser Vernehmung ist dann nach §. 248 der
österr. St. P. O. dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener
Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über
denselben Gegenstand zugegen sei.
[Sidenote: Vernehmung der Sachverständigen bei der Hauptverhandlung.]
Es erfolgt demnach zuerst die Vernehmung blos eines Sachverständigen,
während die übrigen auf Aufforderung des Vorsitzenden den Saal
verlassen, um dann nach Abhörung des ersten und jedes folgenden
Sachverständigen einzeln vorgerufen zu werden.
Die Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen bei dieser Vernehmung
besteht zunächst darin, dass sie mit Berücksichtigung des von ihnen
oder anderen Sachverständigen vorgenommenen Augenscheines, dessen
Protokoll jedesmal sämmtlichen noch versammelten Aerzten vorgelesen
wird[18], und mit Rücksicht auf das Ergebniss der Hauptverhandlung
ihr Gutachten mündlich abzugeben, ausführlich zu motiviren und die
betreffs dieses oder anderer Verhältnisse entweder von dem Vorsitzenden
oder von den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes, vom Ankläger,
Privatbetheiligten, sowie deren Vertreter oder von den Geschworenen an
sie gerichteten Fragen zu beantworten, eventuell auf gemachte Einwürfe
zu erwidern haben.
Die Grundsätze, die dabei einzuhalten sind, sind im Allgemeinen keine
anderen als jene, deren Einhaltung bei der Abgabe des schriftlichen
Gutachtens empfohlen wurde. Der Arzt hat auch hier sich zu bestreben,
dass seine Auseinandersetzungen wissenschaftlich und logisch
richtig, möglichst bestimmt und namentlich verständlich und auch
den Laien zu überzeugen im Stande sind. Letzteres ist besonders bei
Schwurgerichtsverhandlungen zu beachten, und auf den Bildungsgrad
der Geschworenen Rücksicht zu nehmen, von denen in der Regel viele
unmöglich aus dem Gutachten des Sachverständigen eine Ueberzeugung
gewinnen können, wenn dieser seine Ausführungen in einer Weise gibt,
welcher nur der höher Gebildete zu folgen im Stande ist, oder, was am
häufigsten geschieht, wenn er Ausdrücke gebraucht, deren Verständniss
wieder nur bei Aerzten erwartet werden kann.
Aus gleichem Grunde empfiehlt es sich, weitschweifige und hochtrabende
Auseinandersetzungen zu vermeiden, vielmehr kurz und schlicht den
Sachverhalt zu schildern und das Gutachten abzugeben. Es ist allerdings
ein Rednertalent und die Gabe einer fliessenden klaren Darstellung
nicht Jedermann gegeben und auch dem Eindrucke des Momentes und
des öffentlichen Auftretens wird sich manchmal der Anfänger nicht
entziehen können; doch auch in dieser Beziehung wächst die Sicherheit
mit zunehmender Uebung und Erfahrung, und auch dem Neuling in solcher
Situation soll das Bewusstsein über derartigen Einflüsse hinweghelfen,
dass man von ihm keine oratorischen Leistungen, keine kunstvoll
aufgebauten Plaidoyers verlangt, sondern eine einfache Schilderung der
ärztliche Beurtheilung erfordernden Verhältnisse des concreten Falles
und eine Darlegung der aus diesen sich ergebenden Schlüsse.
Nicht ganz ohne Schwierigkeiten ist die Lage der ärztlichen
Sachverständigen gegenüber den Fragen und Einwürfen der oben
genannten, hierzu berechtigten Personen, insbesondere gegenüber denen
des Anklägers einerseits und des Vertheidigers anderseits, eine
Situation, die durch etwaige Meinungsverschiedenheiten der citirten
Sachverständigen selbst mitunter noch difficiler sich gestalten kann.
[Sidenote: Grundsätze bei der Abgabe des mündlichen Gutachtens.]
In solchen Fällen kommt es besonders darauf an, Ruhe und
Geistesgegenwart zu wahren und sich weder durch das Drängen der
Fragenden, noch durch die gewöhnlich von diesen geübte Taktik, alle
erdenklichen Möglichkeiten herbeizuziehen, einschüchtern zu lassen.
Insbesondere hat der Experte darauf zu achten, dass er bei seinen
Aussagen stets auf streng ärztlichem Standpunkt bleibe und niemals
aus seiner Stellung als Sachverständiger heraustrete. Nach beiden
Richtungen geschehen Fehler, allerdings nicht selten veranlasst durch
das Drängen der Fragenden. Der zur Hauptverhandlung beigezogene Arzt
ist eben nur als Arzt gerufen worden und hat über keine anderen
Verhältnisse sich zu äussern, als über solche, die mit ärztlichem
Wissen beurtheilt werden können. Werden ihm daher Fragen vorgelegt,
die auch ohne medicinische Bildung beantwortet werden können, oder
derart sind, dass zu ihrer Beantwortung ganz andere Fachkenntnisse
erfordert werden, als sie der Arzt besitzt, so kann er ein Eingehen auf
diese ohne Weiteres ablehnen, wenn nicht in einem solchen Falle der
Vorsitzende von seinem Rechte, Fragen, die ihm unangemessen erscheinen,
zurückzuweisen (§. 249 österr. St. P. O.), Gebrauch machen sollte.
Am meisten hat aber der Arzt sich zu hüten, in die Rolle eines
Anklägers oder Vertheidigers zu fallen, es wäre dieses einer der
grössten Fehler, die er als Sachverständiger begehen könnte. Es
kommt ihm durchaus nicht zu, belastende oder entlastende Momente
aufzubringen, er hat sich vielmehr zu hüten, auch nur solche oder
ähnliche Ausdrücke zu gebrauchen, sondern hat nicht zu vergessen, dass
seine Aufgabe blos darin besteht, gewisse Thatsachen oder Verhältnisse
in ganz objectiver Weise klarzustellen, während Anderen die Aufgabe
zufällt, diese vom Arzte klargelegten Verhältnisse als Beweis für die
Schuld oder Unschuld des Angeklagten und für die Urtheilssprechung zu
verwerthen.
Damit ist überhaupt die Stellung von Sachverständigen und insbesondere
die des Gerichtsarztes gekennzeichnet. Er ist kein blosser Zeuge, da
er nicht, wie dieser, nur über gemachte Wahrnehmungen zu berichten,
sondern über diese auch sein Gutachten abzugeben hat, er hat aber
auch den concreten Fall nicht zu entscheiden, sondern nur mit seinem
Specialwissen gewisse Verhältnisse aufzuklären oder sicherzustellen,
die für die Entscheidung von Wichtigkeit sind. Diese Wichtigkeit ist
allerdings in der Regel eine so grosse, dass von dem Gutachten des
Arztes meistens die Entscheidung des Falles abhängt. Dieses mag ihn
aber niemals verleiten, seinen Standpunkt mit dem eines Richters zu
verwechseln, wohl wird ihm aber das Bewusstsein der Wichtigkeit und
Tragweite seines Ausspruches stets vor Augen schweben und ihn noch mehr
veranlassen, bei seinem Gutachten strenge Wissenschaftlichkeit und
unerschütterliche Ehrenhaftigkeit massgebend sein zu lassen, eingedenk
der Worte, die der Dichter des Uriel Acosta (Gutzkow) den Arzt Silva
sprechen lässt, als ihm das Buch Acosta’s von den Rabbinern zur
Beurtheilung übergeben wurde:
-- Zitternd fühlt der Mensch die Zügel
Des +eigenen+ Schicksals, die ihm unsichtbar,
Sich selbst zu nützen oder zu schaden, oft
Ein guter Gott in seine Hände gibt.
Doch wieviel schwerer ist es, sich zu wissen
Als eines +fremden+ Loses Vorsehung
Und Stellvertreter des allweisen Richters
Für einen Anderen, dem +wir+ Schicksal werden.
Nach ihrer Vernehmung müssen die Sachverständigen so lange in der
Sitzung anwesend bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oder
ihr Abtreten fordert.
Die deutsche Str. P. O. enthält im Allgemeinen gleiche Bestimmungen
(siehe oben). Abweichend von denen der österreichischen ist nur die
(§. 238), dass die Vernehmung der Sachverständigen von dem Vorsitzenden
der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag zu überlassen ist, wobei bei den von der Staatsanwaltschaft
benannten Sachverständigen dieser, bei den von dem Angeklagten
benanntem dem Vertheidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung
zukommt.
[Sidenote: Stellung u. gesetzlicher Schutz d. Gerichtsarztes.
Vertrauensmissbrauch.]
Inwieferne der Gerichtsarzt gegen eventuelle Ausschreitungen von
Seite des Angeklagten u. s. w. geschützt erscheint, geht aus den
oben angeführten §§. 235 und 236 der österr. St. P. O., sowie aus
den §§. 153 und 300 des österr. Strafgesetzes hervor; ebenso aber
ergibt sich aus den §§. 165 und 301 des österr. Strafgesetzentwurfes
und aus dem §. 278 des deutschen Strafgesetzes, welchen Strafen der
Gerichtsarzt anheimfällt, wenn er sich beikommen lassen sollte, seine
Vertrauensstellung zu missbrauchen und eine wissentlich falsche Aussage
zu machen.
Sachlicher Theil.
Die Intervention ärztlicher Sachverständiger wird von Seite der
Gerichte im Allgemeinen in folgenden Fällen in Anspruch genommen:
1. Wenn die Zeugungsfähigkeit eines Individuums in Frage kommt;
2. bei Anklagen wegen gesetzwidriger Befriedigung des
Geschlechtstriebes;
3. bei fraglicher Schwangerschaft und Geburt;
4. bei Anklagen wegen Schädigung eines Individuums an der Gesundheit
oder wegen gewaltsamer Tödtung;
5. bei fraglichem Geisteszustand einer Person.
Es erscheint uns zweckmässig, entsprechend diesen Fällen den sachlichen
Theil unseres Buches in bestimmte Hauptabschnitte einzutheilen, in
denen wir zu behandeln gedenken:
im +ersten Hauptabschnitte+: die Zeugungsfähigkeit;
im +zweiten Hauptabschnitte+: Die gesetzwidrige Befriedigung des
Geschlechtstriebes;
im +dritten Hauptabschnitte+: Die Schwangerschaft und Geburt;
im +vierten Hauptabschnitte+: Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen
und den gewaltsamen Tod;
im +fünften Hauptabschnitte+: Die gerichtliche Psychopathologie.
In diesen Hauptabschnitten, welche wieder in Unterabschnitte getheilt
werden sollen, lassen sich die wichtigsten in foro vorkommenden
ärztlichen Fragen unterbringen.
Erster Hauptabschnitt.
Die Zeugungsfähigkeit.
+Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.+
§. 53. Mangel an dem nöthigen Einkommen, erwiesene oder gemein
bekannte schlechte Sitten, ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke
der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen
werden will, sind rechtmässige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu
versagen.
§. 60. Das immerwährende Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten,
ist ein Ehehinderniss, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen
Ehevertrages vorhanden war. Ein blos zeitliches, oder erst während
der Ehe zugestossenes, selbst unheilbares Unvermögen kann das Band
der Ehe nicht auflösen.
§. 99. Die Vermuthung ist immer für die Giltigkeit der Ehe. Das
angeführte Ehehinderniss muss also vollständig bewiesen werden, und
weder das übereinstimmende Geständniss beider Ehegatten hat hier die
Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten
stattgegeben werden.
§. 100. Insbesondere ist in dem Falle, dass ein vorhergegangenes und
immerwährendes Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, behauptet
wird, der Beweis durch Sachverständige, nämlich durch erfahrene
Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen, zu
führen.
§. 101. Lässt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen, ob das
Unvermögen ein immerwährendes oder blos zeitliches sei, so sind die
Ehegatten noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden, und hat
das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten, so ist die Ehe für
ungiltig zu erklären.
§. 158. Wenn ein Mann behauptet, dass ein von seiner Gattin innerhalb
des gesetzlichen Zeitraumes geborenes Kind nicht das seinige sei, so
muss er die eheliche Geburt des Kindes längstens binnen drei Monaten
nach erhaltener Nachricht bestreiten und gegen den zur Vertheidigung
der ehelichen Geburt aufzustellenden Curator die Unmöglichkeit der
von ihm erfolgten Zeugung beweisen.
§. 159. Stirbt der Mann vor dem ihm zur Bestreitung der ehelichen
Geburt verwilligten Zeitraume, so können auch die Erben, denen ein
Abbruch an ihren Rechten geschähe, innerhalb drei Monaten nach dem
Tode des Mannes aus dem angeführten Grunde die eheliche Geburt eines
solchen Kindes bestreiten.
+Oesterr.+ St. G. B.
§. 156. Hat aber das Verbrechen _a_) für den Beschädigten -- den
Verlust der Zeugungsfähigkeit -- nach sich gezogen, so ist die Strafe
des schweren Kerkers zwischen 5 und 10 Jahren auszumessen.
+Oesterr.+ St. G. Entwurf.
§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte --
-- die Fortpflanzungsfähigkeit verliert -- -- so ist wegen schwerer
Körperverletzung auf Gefängniss, nicht unter einem Monate, zu
erkennen.
+Preuss. Allg. Landrecht.+
§. 669. Tit. 2, Th. II: Auch jüngeren (als 50jährigen) Personen kann
es, aber nur unter besonderer landesherrlicher Erlaubniss, gestattet
werden, Kinder zu adoptiren, wenn nach ihrem körperlichen oder
Gesundheitszustande die Erzeugung natürlicher Kinder von ihnen nicht
zu vermuthen ist.
§. 695. Ein Ehegatte, welcher durch sein Betragen bei oder nach
der Beiwohnung die Erreichung des gesetzmässigen Zweckes derselben
vorsätzlich hindert, gibt dem Anderen zur Scheidung rechtmässig
Anlass.
§. 696. Ein auch während der Ehe erst entstandenes, gänzliches oder
unheilbares Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht begründet
ebenfalls Scheidung.
§. 697. Ein Gleiches gilt von unheilbaren körperlichen Gebrechen,
welche Ekel und Abscheu erregen, oder die Erfüllung der Zwecke des
Ehestandes gänzlich hindern.
+Rhein. Civilgesetzb.+ (Code civil).
Art. 313. Der Mann kann nicht unter Anführung seines natürlichen
Unvermögens das in der Ehe geborene Kind verleugnen.
+Deutsches+ St. G. B.
§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte -- --
-- die Zeugungsfähigkeit verliert -- -- so ist auf Zuchthaus bis zu 5
Jahren, oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.
[Sidenote: Wann kommt die Zeugungsfähigkeit in Frage?]
Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die
Zeugungsfähigkeit einer Person in folgenden Rechtsfällen in Frage
kommen kann:
1. Bei beabsichtigten Eheschliessungen: wenn an der Zeugungsfähigkeit
eines Theiles gezweifelt wird. (Bürg. Ges.-Buch §. 53.)
2. Wenn es sich um Auflösung einer bereits geschlossenen Ehe wegen
Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht handelt. (Bürg. Ges.-Buch
§§. 60, 99, 100, 101, Preuss. Landr. §§. 696, 697.)
3. Wenn die rechtliche Abstammung eines Kindes von einem bestimmten
Vater (oder einer bestimmten Mutter) wegen Zeugungsunfähigkeit dieser
in Zweifel gezogen wird. (Bürg. Ges.-Buch §§. 158, 159.)
4. Wenn Zeugungsunfähigkeit als Folge einer Verletzung zurückgeblieben
sein soll. (Oesterr. St. G. B. §. 156, St. G. Entw. §. 236, Deutsches
St. G. B. §. 224.)
5. Wenn jüngere als 50jährige Individuen Kinder adoptiren wollen.
(Preuss. Landr. §. 669.)
In allen diesen Fällen kann entweder beim Manne oder bei der Frau die
Zeugungsfähigkeit in Frage stehen, und es kann sich dabei entweder um
ein immerwährendes oder um ein blos temporäres Unvermögen handeln.