Da aber die Behauptung aufgestellt wird, dass häufig auch bei Fragen

von untergeordneter Bedeutung die Facultät angegangen wird, ohne

dass zuvor die Beseitigung der obwaltenden Bedenken durch die im

ersten Absatze des §. 126 St. P. O. angedeuteten Mittel versucht

wurde, so wird das löbliche Präsidium ersucht, diesem Umstande

seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und im geeigneten Wege auf die

entsprechende Anwendung der bezüglichen Bestimmungen der St. P. O.

hinzuwirken.

Die einschlägige Bestimmung der deutschen St. P. O. lautet:

„§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder

durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für

ungenügend erachtet.

Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen

anordnen, wenn ein Sachverständiger mit Erfolg abgelehnt ist. In

wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt

werden.“

[Sidenote: Medicinalcollegien. Wissenschaftliche Deputation.]

Diese Fachbehörden für gerichtsärztliche Superarbitrien sind in

Preussen die Medicinalcollegien als erste und die wissenschaftliche

Deputation in Berlin als zweite Instanz. In den §§. 173 und 177 der

bis 1877 geltenden Criminalordnung waren die Fälle genau angegeben, in

welchen das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden solle. Sie

sind analog den in der österr. St. P. O. angegebenen und dürften wohl

auch noch jetzt den Richter leiten. Sowohl in den Medicinalcollegien

als in der wissenschaftlichen Deputation werden die eingelangten Acten

zweien Referenten übergeben, von denen jeder über den Fall berichtet

und sein schriftliches Gutachten zum Vortrag bringt. Dasjenige, für

welches sich das Collegium entscheidet, wird dem Gerichte übergeben.[16]

Da der Absatz 2 des §. 255 der deutschen St. P. O. bestimmt, dass,

wenn das Gutachten einer collegialen Fachbehörde eingeholt worden war,

das Gericht letztere ersuchen kann, eines ihrer Mitglieder mit der

Vertretung des Gutachtens in der Zeugenverhandlung zu beauftragen und

dem Gerichte zu bezeichnen, so wäre es möglich, dass auch Mitglieder

der genannten medicinischen Fachbehörden zur Hauptverhandlung

vorgeladen werden könnten, was jedoch wohl nur in ganz besonders

wichtigen Fällen geschehen dürfte.

2. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung.

Die Hauptverhandlungen finden statt entweder vor einem Gerichtshofe

erster Instanz (§. 10 österr. St. P. O.), und zwar in Versammlungen von

vier Richtern (§. 13) oder vor Geschwornengerichten (§. 14).

Das Verzeichniss der zur Hauptverhandlung vorzuladenden

Sachverständigen ist bereits in die vom öffentlichen oder

Privatankläger dem Untersuchungsrichter, beziehungsweise der

Rathskammer, zu überreichende Anklageschrift aufzunehmen (§. 207

St. P. O.). Die betreffenden Sachverständigen sind dann von dem

Vorsitzenden der Hauptverhandlung in der Art vorzuladen, dass in der

Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem

die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von 3 Tagen in der

Mitte liegt (§. 221).

Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte die

Vorladung von Sachverständigen beantragen, welche nicht bereits

zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch gegen

dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat er dies

dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte, worüber der

Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen. Die Liste

der vorzuladenden Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage

vor der Hauptverhandlung mitzutheilen, ausserdem können diese Personen

nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet der dem

Vorsitzenden (§. 254) eingeräumten Macht, wonach derselbe auch ohne

Antrag des Anklägers und Angeklagten Sachverständige im Laufe des

Verfahrens vorzuladen berechtigt ist (§. 222).

Aus diesen Bestimmungen geht zunächst hervor, dass die Zahl der zu

einer Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen, beziehungsweise

Gerichtsärzte, nicht in gleicher Weise eingeschränkt wird, wie dies

bezüglich des Augenscheines meistens der Fall ist. In der Regel wird

jedoch bei den österr. Gerichtshöfen der Usus beobachtet, dass von

Seite des Gerichts ebenfalls zwei Gerichtsärzte, und zwar meistens

dieselben, die bei der Voruntersuchung functionirt hatten, beigezogen

werden.

Wesentlich abweichend von der früher geltenden Uebung ist die

Bestimmung, wonach auch auf Antrag des Privatanklägers, des

Privatbetheiligten und auch vom Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger,

die Beiziehung von Sachverständigen, also auch Aerzten, erfolgen kann.

Diese Einführung scheint auf den ersten Blick bedenklich, da sie den

Gedanken nahelegt, dass dadurch der betreffende Sachverständige auf den

Parteistandpunkt gestellt werde, während doch das Gutachten desselben

unter allen Umständen ein streng objectives und unparteiisches sein

soll. Dem entgegen muss jedoch bemerkt werden, dass, wenn die

Sachverständigen nur von Seite des Gerichtes beigezogen würden, wie

dies bisher üblich war, der gleiche Einwand gemacht werden könnte, dass

ferner die Objectivität bei sonst tadellos dastehenden Sachverständigen

als vorhanden angenommen werden muss, mögen sie von dieser oder jener

Seite vorgeladen werden, und dass die Einhaltung dieser ausserdem durch

den abzulegenden Eid in genügender Weise garantirt erscheint, sowie

es weiter dem Rechtsgefühl entspricht, wenn sowohl dem Ankläger als

dem Angeklagten bezüglich der Beibringung der Beweismittel gleiche

Rechte eingeräumt werden, und dass endlich einer Ueberschreitung der

diesbezüglichen Rechtsbefugnisse insoferne Schranken gesetzt sind,

als zufolge §. 225 St. P. O. nicht alle von den Parteien beantragten

Sachverständigen zur Hauptverhandlung vorgeladen werden +müssen+,

sondern von Seite der Rathskammer zurückgewiesen werden können.

Die einschlägigen Bestimmungen der deutschen St. P. O. weichen in

einigen Beziehungen von denen der österreichischen ab.

Zunächst steht die Ladung der zur Hauptverhandlung beizuziehenden

Sachverständigen der Staatsanwaltschaft zu (§. 213), entweder aus

eigener Entschliessung oder auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 221).

Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen, so hat er

unter Angabe der Thatsachen, über welche der Beweis erhoben werden

soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichtes zu stellen (§.

210). +Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so

kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu ist

er auch ohne vorgängigen Antrag befugt+ (§. 219). Von einer solchen

Ladung hat der Angeklagte „rechtzeitig“ die Staatsanwaltschaft in

Kenntniss zu setzen unter Angabe des Namens und des Wohnortes der zu

Ladenden. Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber

dem Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten

oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung

noch anderer Personen bewirkt (§. 221).

Es ist demnach dem Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger bezüglich des

Rechtes der Ladung von Sachverständigen noch ein weiterer Spielraum

gelassen als bei den österr. Gerichten.

[Sidenote: Defensionalsachverständige.]

In den deutschen Ländern gestattete schon das

frühere Gerichtsverfahren die Zuziehung von sog.

„Defensionalsachverständigen“, und es wird von diesem Rechte ungleich

häufiger Gebrauch gemacht, als dies in Oesterreich der Fall ist.

Aehnliche Einrichtungen bestehen seit langer Zeit in anderen Ländern,

insbesondere in England und Amerika. Während jedoch dieselben im

Allgemeinen in Deutschland sich bewährten, sind in erstgenannten

Ländern entschieden Uebelstände zu Tage gekommen, die vorzugsweise

darin bestanden, dass auf ein entsprechendes einschlägiges Wissen

der herangezogenen Sachverständigen nicht die gehörige Rücksicht

genommen wurde.[17]

Die geladenen Sachverständigen sind verpflichtet, bei der

Hauptverhandlung zu erscheinen, und können, wenn sie dies unterlassen,

zu einer Geldstrafe von 5-50 fl. und eventuell zum Ersatze der Kosten

für die vereitelte Sitzung verurtheilt werden, wenn sie nicht im

Stande sind, ihr Ausbleiben zu rechtfertigen. Auch kann nöthigenfalls

ein Vorführungsbefehl gegen sie erlassen werden (§§. 242 und 243 der

österr. St. P. O.). In Deutschland gilt für einen solchen Fall die

Bestimmung des bereits erwähnten §. 77 der deutschen St. P. O.

Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die Gerichtsärzte aufgerufen

und an die Heiligkeit ihres abgelegten Eides erinnert, beziehungsweise

beeidet (§. 241 österr. und §. 242 deutsche St. P. O.). Hierauf werden

dieselben in der Regel vom Vorsitzenden aufgefordert, im Sitzungssaale

zu bleiben und dem Gange der Verhandlung zu folgen. Die Abhörung

der ärztlichen Sachverständigen erfolgt in den meisten Fällen nach

geschlossener Zeugenvernehmung, kann jedoch, wenn der Vorsitzende

dies verfügt, und die übrigen Betheiligten damit einverstanden sind,

auch früher geschehen. Bei dieser Vernehmung ist dann nach §. 248 der

österr. St. P. O. dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener

Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über

denselben Gegenstand zugegen sei.

[Sidenote: Vernehmung der Sachverständigen bei der Hauptverhandlung.]

Es erfolgt demnach zuerst die Vernehmung blos eines Sachverständigen,

während die übrigen auf Aufforderung des Vorsitzenden den Saal

verlassen, um dann nach Abhörung des ersten und jedes folgenden

Sachverständigen einzeln vorgerufen zu werden.

Die Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen bei dieser Vernehmung

besteht zunächst darin, dass sie mit Berücksichtigung des von ihnen

oder anderen Sachverständigen vorgenommenen Augenscheines, dessen

Protokoll jedesmal sämmtlichen noch versammelten Aerzten vorgelesen

wird[18], und mit Rücksicht auf das Ergebniss der Hauptverhandlung

ihr Gutachten mündlich abzugeben, ausführlich zu motiviren und die

betreffs dieses oder anderer Verhältnisse entweder von dem Vorsitzenden

oder von den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes, vom Ankläger,

Privatbetheiligten, sowie deren Vertreter oder von den Geschworenen an

sie gerichteten Fragen zu beantworten, eventuell auf gemachte Einwürfe

zu erwidern haben.

Die Grundsätze, die dabei einzuhalten sind, sind im Allgemeinen keine

anderen als jene, deren Einhaltung bei der Abgabe des schriftlichen

Gutachtens empfohlen wurde. Der Arzt hat auch hier sich zu bestreben,

dass seine Auseinandersetzungen wissenschaftlich und logisch

richtig, möglichst bestimmt und namentlich verständlich und auch

den Laien zu überzeugen im Stande sind. Letzteres ist besonders bei

Schwurgerichtsverhandlungen zu beachten, und auf den Bildungsgrad

der Geschworenen Rücksicht zu nehmen, von denen in der Regel viele

unmöglich aus dem Gutachten des Sachverständigen eine Ueberzeugung

gewinnen können, wenn dieser seine Ausführungen in einer Weise gibt,

welcher nur der höher Gebildete zu folgen im Stande ist, oder, was am

häufigsten geschieht, wenn er Ausdrücke gebraucht, deren Verständniss

wieder nur bei Aerzten erwartet werden kann.

Aus gleichem Grunde empfiehlt es sich, weitschweifige und hochtrabende

Auseinandersetzungen zu vermeiden, vielmehr kurz und schlicht den

Sachverhalt zu schildern und das Gutachten abzugeben. Es ist allerdings

ein Rednertalent und die Gabe einer fliessenden klaren Darstellung

nicht Jedermann gegeben und auch dem Eindrucke des Momentes und

des öffentlichen Auftretens wird sich manchmal der Anfänger nicht

entziehen können; doch auch in dieser Beziehung wächst die Sicherheit

mit zunehmender Uebung und Erfahrung, und auch dem Neuling in solcher

Situation soll das Bewusstsein über derartigen Einflüsse hinweghelfen,

dass man von ihm keine oratorischen Leistungen, keine kunstvoll

aufgebauten Plaidoyers verlangt, sondern eine einfache Schilderung der

ärztliche Beurtheilung erfordernden Verhältnisse des concreten Falles

und eine Darlegung der aus diesen sich ergebenden Schlüsse.

Nicht ganz ohne Schwierigkeiten ist die Lage der ärztlichen

Sachverständigen gegenüber den Fragen und Einwürfen der oben

genannten, hierzu berechtigten Personen, insbesondere gegenüber denen

des Anklägers einerseits und des Vertheidigers anderseits, eine

Situation, die durch etwaige Meinungsverschiedenheiten der citirten

Sachverständigen selbst mitunter noch difficiler sich gestalten kann.

[Sidenote: Grundsätze bei der Abgabe des mündlichen Gutachtens.]

In solchen Fällen kommt es besonders darauf an, Ruhe und

Geistesgegenwart zu wahren und sich weder durch das Drängen der

Fragenden, noch durch die gewöhnlich von diesen geübte Taktik, alle

erdenklichen Möglichkeiten herbeizuziehen, einschüchtern zu lassen.

Insbesondere hat der Experte darauf zu achten, dass er bei seinen

Aussagen stets auf streng ärztlichem Standpunkt bleibe und niemals

aus seiner Stellung als Sachverständiger heraustrete. Nach beiden

Richtungen geschehen Fehler, allerdings nicht selten veranlasst durch

das Drängen der Fragenden. Der zur Hauptverhandlung beigezogene Arzt

ist eben nur als Arzt gerufen worden und hat über keine anderen

Verhältnisse sich zu äussern, als über solche, die mit ärztlichem

Wissen beurtheilt werden können. Werden ihm daher Fragen vorgelegt,

die auch ohne medicinische Bildung beantwortet werden können, oder

derart sind, dass zu ihrer Beantwortung ganz andere Fachkenntnisse

erfordert werden, als sie der Arzt besitzt, so kann er ein Eingehen auf

diese ohne Weiteres ablehnen, wenn nicht in einem solchen Falle der

Vorsitzende von seinem Rechte, Fragen, die ihm unangemessen erscheinen,

zurückzuweisen (§. 249 österr. St. P. O.), Gebrauch machen sollte.

Am meisten hat aber der Arzt sich zu hüten, in die Rolle eines

Anklägers oder Vertheidigers zu fallen, es wäre dieses einer der

grössten Fehler, die er als Sachverständiger begehen könnte. Es

kommt ihm durchaus nicht zu, belastende oder entlastende Momente

aufzubringen, er hat sich vielmehr zu hüten, auch nur solche oder

ähnliche Ausdrücke zu gebrauchen, sondern hat nicht zu vergessen, dass

seine Aufgabe blos darin besteht, gewisse Thatsachen oder Verhältnisse

in ganz objectiver Weise klarzustellen, während Anderen die Aufgabe

zufällt, diese vom Arzte klargelegten Verhältnisse als Beweis für die

Schuld oder Unschuld des Angeklagten und für die Urtheilssprechung zu

verwerthen.

Damit ist überhaupt die Stellung von Sachverständigen und insbesondere

die des Gerichtsarztes gekennzeichnet. Er ist kein blosser Zeuge, da

er nicht, wie dieser, nur über gemachte Wahrnehmungen zu berichten,

sondern über diese auch sein Gutachten abzugeben hat, er hat aber

auch den concreten Fall nicht zu entscheiden, sondern nur mit seinem

Specialwissen gewisse Verhältnisse aufzuklären oder sicherzustellen,

die für die Entscheidung von Wichtigkeit sind. Diese Wichtigkeit ist

allerdings in der Regel eine so grosse, dass von dem Gutachten des

Arztes meistens die Entscheidung des Falles abhängt. Dieses mag ihn

aber niemals verleiten, seinen Standpunkt mit dem eines Richters zu

verwechseln, wohl wird ihm aber das Bewusstsein der Wichtigkeit und

Tragweite seines Ausspruches stets vor Augen schweben und ihn noch mehr

veranlassen, bei seinem Gutachten strenge Wissenschaftlichkeit und

unerschütterliche Ehrenhaftigkeit massgebend sein zu lassen, eingedenk

der Worte, die der Dichter des Uriel Acosta (Gutzkow) den Arzt Silva

sprechen lässt, als ihm das Buch Acosta’s von den Rabbinern zur

Beurtheilung übergeben wurde:

-- Zitternd fühlt der Mensch die Zügel

Des +eigenen+ Schicksals, die ihm unsichtbar,

Sich selbst zu nützen oder zu schaden, oft

Ein guter Gott in seine Hände gibt.

Doch wieviel schwerer ist es, sich zu wissen

Als eines +fremden+ Loses Vorsehung

Und Stellvertreter des allweisen Richters

Für einen Anderen, dem +wir+ Schicksal werden.

Nach ihrer Vernehmung müssen die Sachverständigen so lange in der

Sitzung anwesend bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oder

ihr Abtreten fordert.

Die deutsche Str. P. O. enthält im Allgemeinen gleiche Bestimmungen

(siehe oben). Abweichend von denen der österreichischen ist nur die

(§. 238), dass die Vernehmung der Sachverständigen von dem Vorsitzenden

der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden

Antrag zu überlassen ist, wobei bei den von der Staatsanwaltschaft

benannten Sachverständigen dieser, bei den von dem Angeklagten

benanntem dem Vertheidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung

zukommt.

[Sidenote: Stellung u. gesetzlicher Schutz d. Gerichtsarztes.

Vertrauensmissbrauch.]

Inwieferne der Gerichtsarzt gegen eventuelle Ausschreitungen von

Seite des Angeklagten u. s. w. geschützt erscheint, geht aus den

oben angeführten §§. 235 und 236 der österr. St. P. O., sowie aus

den §§. 153 und 300 des österr. Strafgesetzes hervor; ebenso aber

ergibt sich aus den §§. 165 und 301 des österr. Strafgesetzentwurfes

und aus dem §. 278 des deutschen Strafgesetzes, welchen Strafen der

Gerichtsarzt anheimfällt, wenn er sich beikommen lassen sollte, seine

Vertrauensstellung zu missbrauchen und eine wissentlich falsche Aussage

zu machen.

Sachlicher Theil.

Die Intervention ärztlicher Sachverständiger wird von Seite der

Gerichte im Allgemeinen in folgenden Fällen in Anspruch genommen:

1. Wenn die Zeugungsfähigkeit eines Individuums in Frage kommt;

2. bei Anklagen wegen gesetzwidriger Befriedigung des

Geschlechtstriebes;

3. bei fraglicher Schwangerschaft und Geburt;

4. bei Anklagen wegen Schädigung eines Individuums an der Gesundheit

oder wegen gewaltsamer Tödtung;

5. bei fraglichem Geisteszustand einer Person.

Es erscheint uns zweckmässig, entsprechend diesen Fällen den sachlichen

Theil unseres Buches in bestimmte Hauptabschnitte einzutheilen, in

denen wir zu behandeln gedenken:

im +ersten Hauptabschnitte+: die Zeugungsfähigkeit;

im +zweiten Hauptabschnitte+: Die gesetzwidrige Befriedigung des

Geschlechtstriebes;

im +dritten Hauptabschnitte+: Die Schwangerschaft und Geburt;

im +vierten Hauptabschnitte+: Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen

und den gewaltsamen Tod;

im +fünften Hauptabschnitte+: Die gerichtliche Psychopathologie.

In diesen Hauptabschnitten, welche wieder in Unterabschnitte getheilt

werden sollen, lassen sich die wichtigsten in foro vorkommenden

ärztlichen Fragen unterbringen.

Erster Hauptabschnitt.

Die Zeugungsfähigkeit.

+Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.+

§. 53. Mangel an dem nöthigen Einkommen, erwiesene oder gemein

bekannte schlechte Sitten, ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke

der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen

werden will, sind rechtmässige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu

versagen.

§. 60. Das immerwährende Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten,

ist ein Ehehinderniss, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen

Ehevertrages vorhanden war. Ein blos zeitliches, oder erst während

der Ehe zugestossenes, selbst unheilbares Unvermögen kann das Band

der Ehe nicht auflösen.

§. 99. Die Vermuthung ist immer für die Giltigkeit der Ehe. Das

angeführte Ehehinderniss muss also vollständig bewiesen werden, und

weder das übereinstimmende Geständniss beider Ehegatten hat hier die

Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten

stattgegeben werden.

§. 100. Insbesondere ist in dem Falle, dass ein vorhergegangenes und

immerwährendes Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, behauptet

wird, der Beweis durch Sachverständige, nämlich durch erfahrene

Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen, zu

führen.

§. 101. Lässt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen, ob das

Unvermögen ein immerwährendes oder blos zeitliches sei, so sind die

Ehegatten noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden, und hat

das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten, so ist die Ehe für

ungiltig zu erklären.

§. 158. Wenn ein Mann behauptet, dass ein von seiner Gattin innerhalb

des gesetzlichen Zeitraumes geborenes Kind nicht das seinige sei, so

muss er die eheliche Geburt des Kindes längstens binnen drei Monaten

nach erhaltener Nachricht bestreiten und gegen den zur Vertheidigung

der ehelichen Geburt aufzustellenden Curator die Unmöglichkeit der

von ihm erfolgten Zeugung beweisen.

§. 159. Stirbt der Mann vor dem ihm zur Bestreitung der ehelichen

Geburt verwilligten Zeitraume, so können auch die Erben, denen ein

Abbruch an ihren Rechten geschähe, innerhalb drei Monaten nach dem

Tode des Mannes aus dem angeführten Grunde die eheliche Geburt eines

solchen Kindes bestreiten.

+Oesterr.+ St. G. B.

§. 156. Hat aber das Verbrechen _a_) für den Beschädigten -- den

Verlust der Zeugungsfähigkeit -- nach sich gezogen, so ist die Strafe

des schweren Kerkers zwischen 5 und 10 Jahren auszumessen.

+Oesterr.+ St. G. Entwurf.

§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte --

-- die Fortpflanzungsfähigkeit verliert -- -- so ist wegen schwerer

Körperverletzung auf Gefängniss, nicht unter einem Monate, zu

erkennen.

+Preuss. Allg. Landrecht.+

§. 669. Tit. 2, Th. II: Auch jüngeren (als 50jährigen) Personen kann

es, aber nur unter besonderer landesherrlicher Erlaubniss, gestattet

werden, Kinder zu adoptiren, wenn nach ihrem körperlichen oder

Gesundheitszustande die Erzeugung natürlicher Kinder von ihnen nicht

zu vermuthen ist.

§. 695. Ein Ehegatte, welcher durch sein Betragen bei oder nach

der Beiwohnung die Erreichung des gesetzmässigen Zweckes derselben

vorsätzlich hindert, gibt dem Anderen zur Scheidung rechtmässig

Anlass.

§. 696. Ein auch während der Ehe erst entstandenes, gänzliches oder

unheilbares Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht begründet

ebenfalls Scheidung.

§. 697. Ein Gleiches gilt von unheilbaren körperlichen Gebrechen,

welche Ekel und Abscheu erregen, oder die Erfüllung der Zwecke des

Ehestandes gänzlich hindern.

+Rhein. Civilgesetzb.+ (Code civil).

Art. 313. Der Mann kann nicht unter Anführung seines natürlichen

Unvermögens das in der Ehe geborene Kind verleugnen.

+Deutsches+ St. G. B.

§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte -- --

-- die Zeugungsfähigkeit verliert -- -- so ist auf Zuchthaus bis zu 5

Jahren, oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.

[Sidenote: Wann kommt die Zeugungsfähigkeit in Frage?]

Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die

Zeugungsfähigkeit einer Person in folgenden Rechtsfällen in Frage

kommen kann:

1. Bei beabsichtigten Eheschliessungen: wenn an der Zeugungsfähigkeit

eines Theiles gezweifelt wird. (Bürg. Ges.-Buch §. 53.)

2. Wenn es sich um Auflösung einer bereits geschlossenen Ehe wegen

Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht handelt. (Bürg. Ges.-Buch

§§. 60, 99, 100, 101, Preuss. Landr. §§. 696, 697.)

3. Wenn die rechtliche Abstammung eines Kindes von einem bestimmten

Vater (oder einer bestimmten Mutter) wegen Zeugungsunfähigkeit dieser

in Zweifel gezogen wird. (Bürg. Ges.-Buch §§. 158, 159.)

4. Wenn Zeugungsunfähigkeit als Folge einer Verletzung zurückgeblieben

sein soll. (Oesterr. St. G. B. §. 156, St. G. Entw. §. 236, Deutsches

St. G. B. §. 224.)

5. Wenn jüngere als 50jährige Individuen Kinder adoptiren wollen.

(Preuss. Landr. §. 669.)

In allen diesen Fällen kann entweder beim Manne oder bei der Frau die

Zeugungsfähigkeit in Frage stehen, und es kann sich dabei entweder um

ein immerwährendes oder um ein blos temporäres Unvermögen handeln.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 5 / 132 段