Weiter verdient besondere Erwähnung, dass bei der Protokollirung

pathologischer Befunde nicht Ausdrücke gebraucht werden sollen, die

die summarische pathologische oder pathologisch-anatomische Diagnose

derselben umfassen, sondern jedesmal jene Detail-Erscheinungen

aufzunehmen und protokollarisch zu beschreiben sind, die

zusammengenommen jene Diagnose bilden. So wird man z. B. im Protokoll

nicht kurzweg den Ausdruck Fieber gebrauchen, sondern ausführlich die

gesteigerte Temperatur, vermehrte Pulsfrequenz und Respiration, wie sie

durch die klinische Untersuchung constatirt wurden, zu Protokoll geben,

ebenso wird man bei Obductionen nicht von „Entzündungen“ sprechen oder

andere fertige Diagnosen, wie „Stichwunde“, „Schusswunde“, „Quetschung“

dictiren, sondern die einzelnen Eigenschaften solcher Befunde

beschreiben, welche erst im Gutachten zur Stellung der betreffenden

Diagnose zusammengefasst werden sollen.

Drittens ist nicht zu vergessen, dass das Protokoll auch für das

Gericht, für das es ja sammt dem Gutachten bestimmt ist, möglichst

verständlich sein soll, was nicht der Fall ist, wenn bei der Aufnahme

desselben den Laien fremde Kunstausdrücke gebraucht wurden. Letztere

sollen daher, soweit thunlich, vermieden werden.

[Sidenote: Protokoll. Zeichnungen und Aufbewahrung von Objecten.]

Schliesslich möchten wir einen besonderen Werth darauf legen, dass

bei der Aufnahme von Befunden von der +Beigabe von Zeichnungen und

von der Aufbewahrung von Objecten+, deren unmittelbare Demonstration

im Laufe der Verhandlung, besonders bei der Hauptverhandlung,

wichtig werden kann, häufiger Gebrauch gemacht werden möchte, als

dies erfahrungsgemäss geschieht. Eine, wenn auch nur rohe Zeichnung

gibt über manchen Befund, z. B. über Form, Sitz und Anordnung von

Verletzungen, eine viel bessere Vorstellung, als mitunter die

weitläufigste Beschreibung. Besonders empfehlen sich Zeichnungen bei

Würgespuren und haben wir solche bei Hauptverhandlungen wiederholt

und zur sichtlichen Befriedigung der Richter und Geschworenen

vorgelegt.[14] Die Aufbewahrung von Objecten der gerichtsärztlichen

Untersuchung beschränkt sich, ausgenommen die bei Verdacht auf

Vergiftung für den Chemiker reservirten Leichentheile, in der Regel

nur auf Kleidungsstücke, im Körper gefundene Projectile u. dergl. Es

ist jedoch in gewissen Fällen entschieden opportun und zweckmässig,

wenn auch verletzte oder anderweitig wichtige Leichentheile für

die unmittelbare Demonstration aufbewahrt werden. Hierher gehören

namentlich gewisse Verletzungen des Schädeldaches, deren Form und

Beschaffenheit noch nachträglich die Erkennung des verletzenden

Werkzeuges, resp. die Vergleichung mit bestimmten Werkzeugen, oder der

sonstigen Art der Zufügung ermöglicht, so insbesondere Lochbrüche,

umschriebene Zertrümmerungen, Schuss- und Stichöffnungen. Die einfache

Vorzeigung solcher Objecte gewährt den Richtern, namentlich aber

den Geschworenen, eine richtige Vorstellung von dem Sachverhalt

und erspart dem Gerichtsarzte weitläufige Beschreibungen. Ebenso

sollten aber auch, wo dies voraussichtlich vortheilhaft und leicht

ausführbar erscheint, Weichtheile reservirt werden. So haben wir

in einem Falle von Kindesmord, in welchem die Angeklagte eine

Sturzgeburt am Abort behauptete, wo wir aber an dem Nabelschnurende

deutliche Schnitte fanden, die Nabelschnur in Alkohol reservirt und

bei der Hauptverhandlung den im Vorhinein erwarteten Einwendungen des

Vertheidigers, dass in letzterer Beziehung eine Täuschung vorgelegen

haben könne, durch Vorzeigung des Objectes sofort ein Ende gemacht,

ebenso wie wir bei einer wegen Fruchtabtreibung eingeleiteten

Verhandlung durch Vorzeigung des zerstochenen Uterus ein Argumentum ad

hominem zu liefern vermochten. Die Aufbewahrung solcher und ähnlicher

Objecte ist auch insoferne wichtig, als sie die nachträgliche

Untersuchung derselben durch andere Gerichtsärzte, insbesondere

durch höhere gerichtsärztliche Instanzen, ermöglicht und deren

Aufgabe wesentlich erleichtert, endlich auch bei fraglicher Identität

obducirter Individuen. Für die Opportunität derselben in beiden

Beziehungen liefert der sensationelle Tisza-Eszlaer Fall ein exquisites

Beispiel, da, wenn der Schädel, gewisse Epiphysen, ein Stückchen der

angeblich rasirten Kopfhaut und die angeblich noch vorhanden gewesenen

Nägel auf bewahrt worden wären, auch ohne Exhumation leicht zu

constatiren gewesen wäre, ob die Obducenten richtig gesehen und richtig

geurtheilt haben oder nicht.

Nach Beendigung der schriftlichen Aufnahme des Befundes sollte das

Protokoll jedesmal von dem Dictirenden einer nochmaligen Durchsicht

unterworfen werden, damit etwaige Auslassungen oder Fehler rechtzeitig

corrigirt werden könnten. Bezüglich solcher Correcturen bestimmt der §.

16 der österr. Todtenbeschauordnung: „dass in dem Niedergeschriebenen

nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden,

durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen

und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen,

am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern

vorschriftsmässig unterschrieben werden sollen.“

Das beendigte Protokoll ist von beiden untersuchenden Aerzten zu

unterschreiben.

[Sidenote: Gutachten.]

Das +Gutachten+ sammt seinen Gründen kann von den österr.

Gerichtsärzten entweder sofort zu Protokoll gegeben werden, oder sie

können sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten,

wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist (§. 124 St. P. O.).

Wann ersteres oder letzteres stattzufinden habe, ist in der St. P.

O. nicht angegeben, doch bemerkt der §. 17 der Todtenbeschauordnung,

dass die Gerichtsärzte „besonders in schwierigen Fällen“ das

Gutachten nachträglich abgeben können. Diese Bestimmung erscheint

gewiss gerechtfertigt, aber die Achillesferse dieser Unterscheidung

findet sich in dem Umstande, dass zufolge des Gebührentarifes für

gerichtsärztliche Verrichtungen (vide pag. 11) nur dann für das

Gutachten eine Gebühr berechnet werden darf, wenn dasselbe nicht

sofort dem Untersuchungsprotokoll angeschlossen, sondern „abgesondert“

abgegeben wurde. Allerdings bestimmte der Justiz-Min.-Erl. vom 6.

November 1856, dass bei Obductionen der Betrag von 2 fl. 10 kr.

für das Gutachten in allen Fällen gebühre, möge dasselbe gleich zu

Protokoll dictirt oder abgesondert erstattet werden, aber schon

die Erlässe desselben Ministeriums vom 1. März und 11. August 1869

verfügten, dass als abgesonderte Gutachten nur jene anzusehen seien,

welche wegen Schwierigkeit der Untersuchungsfälle nicht sogleich bei

der Erhebungscommission abgegeben werden können, indem zugleich den

Gerichten aufgetragen wurde, die Aerzte +in der Regel+ zur sofortigen

Abgabe der Gutachten zu verhalten. Die Zwangslage, in welche sowohl

der Gerichtsarzt als auch der Untersuchungsrichter durch diese

Verfügung versetzt werden, liegt auf der Hand, welcher ein Ende zu

machen wohl sehr angezeigt wäre.

[Sidenote: Das Gutachten und seine Eigenschaften.]

Nach §. 82 der St. P. O. für das deutsche Reich hängt es im

Vorverfahren von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen

ihr Gutachten mündlich oder schriftlich zu erstatten haben, bezüglich

der Obductionen wird jedoch im „Regulativ“ ein Unterschied gemacht

zwischen dem vorläufigen Gutachten und dem „Obductionsberichte“.

Ersteres ist zufolge §. 29 jedesmal sofort nach Schluss der Obduction

summarisch und ohne Angabe der Gründe zu Protokoll zu geben, und nur

in Fällen, wo weitere technische Untersuchungen nöthig sind, oder wo

zweifelhafte Verhältnisse vorliegen, ist ein besonderes Gutachten mit

Motiven ausdrücklich vorzubehalten. Ein solches motivirtes Gutachten,

„Obductionsbericht“, kann auch vom Gerichte verlangt werden, und

dasselbe ist von den Obducenten spätestens innerhalb vier Wochen

einzureichen (§. 31).

Die Gebühr für den vollständigen Obductionsbericht ist mit 2 bis

6 Thalern, die „für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen

unterstützte“ Gutachten mit 2 bis 8 Thalern fixirt.

Bezüglich der +Form+ des Gutachtens bestimmt die österr.

Todtenbeschauordnung (§. 18) Folgendes: „Das nachträglich

ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus

der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des

Untersuchungsrichters, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann

die Untersuchung vorgenommen wurde, und der im Eingang des Protokolls

enthaltenen Daten, insofern sie sich auf die Abgabe des Gutachtens

beziehen, zu bestehen. Hierauf folgt dann das eigentliche Gutachten.“

Auch das „preussische Regulativ“ fordert bei der Abgabe des

„Obductionsberichtes“ die Einhaltung bestimmter Formen, welche dort (§.

31) nachzusehen sind.

[Sidenote: Form und Inhalt des Gutachtens.]

Das Gutachten ist selbstverständlich der wichtigste Theil der

gerichtsärztlichen Thätigkeit, denn auf dieses kommt es dem Richter

besonders an und von seinem +Inhalt+ hängt vorzugsweise die weitere

Behandlung des betreffenden Falles ab; es ist demnach auf die

Verfassung desselben von Seite des Gerichtsarztes das grösste Gewicht

zu legen.

Letztere wird entweder nach allen Richtungen den Gerichtsärzten

überlassen oder dieselben haben sich dabei, wenn auch nicht

ausschliesslich, doch vorzugsweise an die Beantwortung gewisser

Fragen zu halten, die entweder in dem einzelnen Falle vom Richter

gestellt wurden oder welche schon von Seite der (österr.) St. P. O.

für bestimmte Kategorien von Fällen ausdrücklich normirt sind, wie

für das Gutachten nach Obductionen (§. 129 und 130), bei körperlichen

Beschädigungen (§. 132) und theilweise auch bei den Untersuchungen

auf den Geisteszustand eines Individuums (§. 134). Die Schlüsse des

Gutachtens sind ausser in dem vom §. 29 des preussischen Regulativs

angegebenen Falle jedesmal zu motiviren. Die Motivirung ergibt sich

einestheils aus den bei der Untersuchung constatirten und im Protokoll

schriftlich verzeichneten Befunden, anderseits aus dem Zusammenhalten

dieser Befunde mit den Umständen des Falles.

[Sidenote: Acteneinsicht.]

Die Kenntniss und Erwägung letzterer ist in den meisten Fällen für

die gerichtsärztliche Beurtheilung von Wichtigkeit und häufig so

nothwendig, dass ohne dieselbe überhaupt kein brauchbares Gutachten

abgegeben werden kann. Zu diesem Behufe ist aber eine Mittheilung

derselben von Seite des Richters, beziehungsweise die Gestattung der

Einsicht in die Untersuchungsacten in der Regel angezeigt. Es ist

nicht lange her, dass man es für bedenklich und unstatthaft hielt,

den untersuchenden und begutachtenden Aerzten die Einsicht in die

Untersuchungsacten zu gestatten, da man der Meinung war, dass eine

solche Mittheilung bei denselben eine Voreingenommenheit erzeugen

und die Unbefangenheit ihres Urtheils beeinträchtigen könnte. Es

wurden deshalb nicht blos von juristischer Seite Bedenken gegen die

Zulässigkeit der Acteneinsicht erhoben, sondern dieselben sind auch

von ärztlichen Corporationen getheilt worden, wie z. B. von dem

königlichen Obercollegium medicum in Berlin, welches im Jahre 1790

die Acteneinsicht ausdrücklich verbot. Gegenwärtig ist man in dieser

Hinsicht einsichtsvoller geworden, indem der §. 123 der österr. St. P.

O. bestimmt, dass die Sachverständigen nicht nur verlangen können, dass

ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen

über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche

sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten, sondern

dass ihnen, wenn zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht

in die Untersuchungsacten unerlässlich erscheint, soweit nicht

besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt

werden können.

Ebenso bestimmt der §. 80 der deutschen St. P. O., dass dem

Sachverständigen auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens

durch Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten weitere Aufklärung

verschafft werden kann, und dass es ihm zu diesem Zwecke auch gestattet

wird, die Acten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen und des

Beschuldigten beizuwohnen und an diese unmittelbar Fragen zu stellen.

[Sidenote: Umstände des Falles.]

Diese Concessionen sind nach jeder Richtung hin gerechtfertigt. Es

handelt sich ja in den meisten Fällen nicht blos um die Constatirung

einer einfachen Thatsache, sondern um den Zusammenhang dieser mit

anderen, und gerade letzteres Moment erfordert Erwägung der Umstände

des Falles schon aus dem Grunde, weil häufig ein und derselbe Befund

durch ganz verschiedene Ursachen erzeugt worden sein konnte. Gerade

bei gerichtlichen Sectionen, bezüglich welcher man mit der Mittheilung

der bereits aufgelaufenen Acten besonders vorsichtig sein zu müssen

glaubte, ist ja häufig die Sachlage so, dass ohne Kenntniss der

Umstände des Falles das Gutachten ganz allgemein und unbestimmt

ausfüllen müsste, womit dem Richter gewiss nicht gedient wäre. Wie

wichtig z. B. für die Beurtheilung eines derartigen Falles die

Kenntniss des Krankheitsverlaufes ist, liegt auf der Hand, und dies

haben auch die Gesetzgeber anerkannt, da sie, wenn dies thunlich, die

Beiziehung des behandelnden Arztes zu einer gerichtlichen Obduction

fordern, damit er aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse gebe (§. 7

österr. Todtenbeschauordnung und §. 87 deutsche St. P. O.).

Bei anderen Untersuchungen ist die Bekanntgabe der Umstände des Falles

häufig nicht minder wichtig, und man erinnere sich in dieser Beziehung

nur an die Menge derjenigen, deren Kenntniss bei Untersuchungen der

Zurechnungsfähigkeit eines Individuums nothwendig erscheint, und

halte sich vor Augen, dass ja in den meisten zur gerichtsärztlichen

Untersuchung gelangenden Fällen eben die Umstände in der Regel erst die

Richtung angeben, in welcher untersucht werden soll.

Jedenfalls sollen aber die früher in der bezeichneten Richtung zur

Geltung gebrachten Bedenken für den Gerichtsarzt ein Wink sein, wie

sehr er sich unter allen Verhältnissen vor Beeinflussungen seines

Urtheils zu hüten habe.

Die Motivirung der im Gutachten zu ziehenden Schlüsse hat in logisch

richtiger und wissenschaftlich correcter Weise zu erfolgen und

ausserdem so viel als möglich in der Art, dass sie auch dem Laien, für

den sie ja bestimmt ist, verständlich und so geeignet ist, ihm jene

Ueberzeugung beizubringen, die für ihn behufs der weiteren Behandlung

des Falles unbedingt nothwendig erscheint. Aus diesem Grunde ist es

angezeigt, ebenso wie im Protokolle, fremde, dem Laien unverständliche

Kunstausdrücke möglichst zu vermeiden und der Motivirung eine gewisse

populär verständlich gehaltene Fassung zu geben.

[Sidenote: Beweisführung.]

In wissenschaftlicher Beziehung wird die Beweisführung je nach den

vorliegenden Umständen theils auf positivem, theils auf negativem, d.

h. ausschliessendem Wege erfolgen können, immer jedoch gestützt auf

anerkannte wissenschaftliche Sätze und Erfahrungen. Der Verwerthung

von blossen wissenschaftlichen Hypothesen kann sich zwar auch der

Gerichtsarzt nicht ganz entziehen, doch wird er nicht unterlassen,

dieselbe immer mit der nöthigen Vorsicht zur Anwendung zu bringen.

Bezüglich der Berufung auf Autoritäten sind wir im Ganzen der Meinung

des §. 23 der österr. Todtenbeschauordnung, sowie des §. 31 des preuss.

Regulativs, dass dieselbe in der Regel unterbleiben möge. Dagegen ist

eine solche Berufung mitunter in der Hauptverhandlung am Platze, da

es bekannt ist, dass bei dieser sowohl Staatsanwalt als Vertheidiger

häufig mit einschlägigen Citaten bei der Hand sind, die sie allerdings

nicht immer neueren Werken und anerkannten Autoritäten entnehmen.

[Sidenote: Wahrscheinlichkeitsbeweis.]

Es ist begreiflich, dass richterlichen Zwecken vorzugsweise mit

einem möglichst bestimmten Gutachten gedient ist, und deshalb

wird der Gerichtsarzt nicht unterlassen, dort, wo es thunlich,

seine gutachtlichen Schlüsse bestimmt zu fassen. Dass dies aber

nicht immer möglich, liegt in der Natur derartiger Untersuchungen,

und jeder gerichtsärztliche Praktiker weiss, wie häufig er blos

Wahrscheinlichkeitsschlüsse machen und nicht selten die Beantwortung

einer sich ergebenden Frage ganz in suspenso lassen muss. Der

Gerichtsarzt möge sich dadurch nicht beirren lassen. Die Medicin kann

eben ihre Schlüsse nicht mit so genauer Schärfe ziehen, wie etwa die

Mathematik, auch ist sie keine sogenannte „fertige“ Wissenschaft,

sondern in beständiger Ausbildung und Entwicklung begriffen, und der

Grad, in welchem letztere zur Zeit gegeben sind, sowie auch die Natur

des concreten Falles fixiren die Grenzen, bis zu welchen eine präcise

Beweisführung zu gehen vermag. Darüber hinaus beginnt das unsichere

Gebiet der Abschätzung der für und gegen eine Annahme sprechenden

Momente -- des Wahrscheinlichkeitsbeweises, welchem sich der

Gerichtsarzt nicht entziehen kann. Er kann aber dasselbe um so ruhiger

betreten, als zufolge der gegenwärtig bei uns sowohl als in Deutschland

geltenden Strafprocessordnung dem Gutachten der Sachverständigen weder

für den gelehrten Richter, noch für die Geschworenen eine bindende

Kraft zukommt, diese vielmehr nur aus freier, aus gewissenhafter

Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnener

Ueberzeugung zu entscheiden haben. (§§. 258 und 313 der österr. und §.

260 der deutschen St. P. O.)

Unter allen Umständen wird der Gerichtsarzt sich hüten, positive

Schlüsse zu ziehen, wenn die Prämissen derselben nicht ganz klar gelegt

sind, andererseits aber nicht in den entgegengesetzten Fehler verfallen

und durch übertrieben ängstliche Herbeiziehung aller erdenklichen

Möglichkeiten die Beweiskraft seines Gutachtens schwächen.

Für den Schluss des Gutachtens fordert die österr. Todtenbeschauordnung

vom Jahre 1855 (§. 25) eine bestimmte Formel, deren Weglassung wohl

heutzutage von keiner Seite beanstandet werden wird.

Zufolge §§. 125 und 126 der österr. St. P. O. ist es Sache des

Richters, sowohl den durch die Sachverständigen aufgenommenen Befund

(Protokoll), als das von ihnen abgegebene Gutachten einer Prüfung

zu unterziehen. Er hat beide vom „logischen Standpunkt[15] aus zu

prüfen und darauf zu sehen, dass der Befund klar, bestimmt und

widerspruchslos laute, dass das Gutachten begründet, die Schlüsse

folgerichtig seien“. Ist dies nicht der Fall oder weichen die Angaben

der Sachverständigen von einander ab, so hat er das zu veranlassen, was

die erwähnten Paragraphe bestimmen.

[Sidenote: Neuerliche Untersuchung und Begutachtung.]

Weichen nämlich (§. 125) die Angaben der Sachverständigen über die von

ihnen +wahrgenommenen+ Thatsachen erheblich von einander ab, oder ist

ihr +Befund+ dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder

mit erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch

eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist

der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder

anderer Sachverständiger zu wiederholen.

Es handelt sich demnach in solchen Fällen entweder darum, ein

Einverständniss der betreffenden Sachverständigen ohne nochmalige

Untersuchung des betreffenden Objectes zu erzielen, oder um

Wiederholung der letzteren durch dieselben oder durch andere

Sachverständige. Zu dieser sollte wohl, wenn sich derartige Zweifel

ergeben, in gerichtsärztlichen Fällen jedesmal geschritten werden, wenn

eine neuerliche Untersuchung überhaupt noch möglich und noch irgend

ein Resultat von ihr zu erwarten ist. Inwieweit letztere Möglichkeit

noch besteht, müssen die concreten Verhältnisse des Objectes und das

sachverständige Urtheil selbst ergeben.

Derartige Eventualitäten hatte der Gesetzgeber bei der Bestimmung

im Auge, dass (§. 122), wenn von dem Verfahren der Sachverständigen

die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden

Gegenstandes zu erwarten steht, ein Theil des letzteren, soferne dies

thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden soll.

Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das

+Gutachten+, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus

den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und

lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der

Sachverständigen beseitigen, so ist (§. 126) das Gutachten eines

anderen oder mehrerer anderer Sachverständiger einzuholen. Sind die

Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so +kann+ in solchen Fällen das

Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe vertretenen

Länder eingeholt werden.

[Sidenote: Facultätsgutachten.]

Dasselbe geschieht, wenn die Rathskammer die Einholung eines

Facultätsgutachtens wegen der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles

nöthig findet.

Aus der Fassung dieser Bestimmung scheint hervorzugehen, dass nur

die Rathskammer in den letztgenannten zwei Fällen ausdrücklich

verhalten ist, ein Facultätsgutachten einzuholen, während in anderen

obenbezeichneten Fällen der Untersuchungsrichter das Gutachten einer

Facultät blos einholen +kann+, woraus in Verbindung mit dem Inhalte des

vorher gestellten Satzes hervorgeht, dass ein Superarbitrium auch von

einem anderen oder mehreren anderen Sachverständigen abverlangt werden

könne.

Der Vorgang, der bei den einzelnen cisleithanischen medicinischen

Facultäten bei der Erstattung solcher Obergutachten eingeschlagen wird,

ist nicht überall der gleiche. An den kleinen Universitäten wird das

eingelangte Actenstück von Seite des Decans einem Professor übergeben,

in dessen Fach der betreffende Gegenstand besonders einschlägt, und

das Referat wird in einer der folgenden Sitzungen des gesammten

Professorencollegiums auf die Tagesordnung gebracht und durch die

Discussion und Abstimmung erledigt.

Für die medicinischen Facultäten der grösseren Universitäten,

insbesondere Wiens, ist der bei der Erstattung von Facultätsgutachten

einzuschlagende Vorgang durch den Erlass des Unterrichtsministers

vom 28. Januar 1874, Z. 15984, vorgeschrieben, welcher die

Zusammensetzung 12gliedriger Commissionen verlangt, welche von Fall

zu Fall mit Berücksichtigung der speciellen Natur des letzteren aus

dem gesammten Lehrkörper durch den Decan zu constituiren sind.

Wie häufig in Strafrechtsfällen Facultätsgutachten abverlangt werden,

geht aus folgendem Justizmin.-Erl. vom 18. Mai 1874, Z. 6488,

hervor, der in Folge diesbezüglicher Eingaben der medicinischen

Professorencollegien von Prag und Krakau erfolgt ist und den Zweck

hat, die allzu häufige Einholung der Facultätsgutachten soweit

möglich in gewisse Grenzen zu stellen:

Es wurde dem Justizministerium zur Kenntniss gebracht, dass einzelne

medicinische Professorencollegien wegen Abgabe von Facultätsgutachten

in strafrechtlichen Angelegenheiten von den Gerichtsstellen in einer

Weise in Anspruch genommen werden, dass daraus die Besorgniss eines

nachtheiligen Einflusses auf die den Professorencollegien zunächst

obliegenden Lehraufgaben hergeleitet wird.

Das Justizministerium ist nicht in der Lage, in dieser Richtung

auf die Gerichte einen bestimmenden Einfluss zu nehmen, weil

nach den Bestimmungen der Strafprocessordnung die Einholung

des Facultätsgutachtens lediglich in das Ermessen des

Untersuchungsrichters, beziehungsweise der Rathskammer gegeben ist;

und es würde das Justizministerium bei der hohen Bedeutung der

Gutachten der Facultät für die Strafrechtspflege auch bedauern,

wenn bei wichtigen und schwierigen Fällen von der Ermächtigung, das

Gutachten der Facultät einzuholen, Umgang genommen würde.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 4 / 132 段