pathologischer Befunde nicht Ausdrücke gebraucht werden sollen, die
die summarische pathologische oder pathologisch-anatomische Diagnose
derselben umfassen, sondern jedesmal jene Detail-Erscheinungen
aufzunehmen und protokollarisch zu beschreiben sind, die
zusammengenommen jene Diagnose bilden. So wird man z. B. im Protokoll
nicht kurzweg den Ausdruck Fieber gebrauchen, sondern ausführlich die
gesteigerte Temperatur, vermehrte Pulsfrequenz und Respiration, wie sie
durch die klinische Untersuchung constatirt wurden, zu Protokoll geben,
ebenso wird man bei Obductionen nicht von „Entzündungen“ sprechen oder
andere fertige Diagnosen, wie „Stichwunde“, „Schusswunde“, „Quetschung“
dictiren, sondern die einzelnen Eigenschaften solcher Befunde
beschreiben, welche erst im Gutachten zur Stellung der betreffenden
Diagnose zusammengefasst werden sollen.
Drittens ist nicht zu vergessen, dass das Protokoll auch für das
Gericht, für das es ja sammt dem Gutachten bestimmt ist, möglichst
verständlich sein soll, was nicht der Fall ist, wenn bei der Aufnahme
desselben den Laien fremde Kunstausdrücke gebraucht wurden. Letztere
sollen daher, soweit thunlich, vermieden werden.
[Sidenote: Protokoll. Zeichnungen und Aufbewahrung von Objecten.]
Schliesslich möchten wir einen besonderen Werth darauf legen, dass
bei der Aufnahme von Befunden von der +Beigabe von Zeichnungen und
von der Aufbewahrung von Objecten+, deren unmittelbare Demonstration
im Laufe der Verhandlung, besonders bei der Hauptverhandlung,
wichtig werden kann, häufiger Gebrauch gemacht werden möchte, als
dies erfahrungsgemäss geschieht. Eine, wenn auch nur rohe Zeichnung
gibt über manchen Befund, z. B. über Form, Sitz und Anordnung von
Verletzungen, eine viel bessere Vorstellung, als mitunter die
weitläufigste Beschreibung. Besonders empfehlen sich Zeichnungen bei
Würgespuren und haben wir solche bei Hauptverhandlungen wiederholt
und zur sichtlichen Befriedigung der Richter und Geschworenen
vorgelegt.[14] Die Aufbewahrung von Objecten der gerichtsärztlichen
Untersuchung beschränkt sich, ausgenommen die bei Verdacht auf
Vergiftung für den Chemiker reservirten Leichentheile, in der Regel
nur auf Kleidungsstücke, im Körper gefundene Projectile u. dergl. Es
ist jedoch in gewissen Fällen entschieden opportun und zweckmässig,
wenn auch verletzte oder anderweitig wichtige Leichentheile für
die unmittelbare Demonstration aufbewahrt werden. Hierher gehören
namentlich gewisse Verletzungen des Schädeldaches, deren Form und
Beschaffenheit noch nachträglich die Erkennung des verletzenden
Werkzeuges, resp. die Vergleichung mit bestimmten Werkzeugen, oder der
sonstigen Art der Zufügung ermöglicht, so insbesondere Lochbrüche,
umschriebene Zertrümmerungen, Schuss- und Stichöffnungen. Die einfache
Vorzeigung solcher Objecte gewährt den Richtern, namentlich aber
den Geschworenen, eine richtige Vorstellung von dem Sachverhalt
und erspart dem Gerichtsarzte weitläufige Beschreibungen. Ebenso
sollten aber auch, wo dies voraussichtlich vortheilhaft und leicht
ausführbar erscheint, Weichtheile reservirt werden. So haben wir
in einem Falle von Kindesmord, in welchem die Angeklagte eine
Sturzgeburt am Abort behauptete, wo wir aber an dem Nabelschnurende
deutliche Schnitte fanden, die Nabelschnur in Alkohol reservirt und
bei der Hauptverhandlung den im Vorhinein erwarteten Einwendungen des
Vertheidigers, dass in letzterer Beziehung eine Täuschung vorgelegen
haben könne, durch Vorzeigung des Objectes sofort ein Ende gemacht,
ebenso wie wir bei einer wegen Fruchtabtreibung eingeleiteten
Verhandlung durch Vorzeigung des zerstochenen Uterus ein Argumentum ad
hominem zu liefern vermochten. Die Aufbewahrung solcher und ähnlicher
Objecte ist auch insoferne wichtig, als sie die nachträgliche
Untersuchung derselben durch andere Gerichtsärzte, insbesondere
durch höhere gerichtsärztliche Instanzen, ermöglicht und deren
Aufgabe wesentlich erleichtert, endlich auch bei fraglicher Identität
obducirter Individuen. Für die Opportunität derselben in beiden
Beziehungen liefert der sensationelle Tisza-Eszlaer Fall ein exquisites
Beispiel, da, wenn der Schädel, gewisse Epiphysen, ein Stückchen der
angeblich rasirten Kopfhaut und die angeblich noch vorhanden gewesenen
Nägel auf bewahrt worden wären, auch ohne Exhumation leicht zu
constatiren gewesen wäre, ob die Obducenten richtig gesehen und richtig
geurtheilt haben oder nicht.
Nach Beendigung der schriftlichen Aufnahme des Befundes sollte das
Protokoll jedesmal von dem Dictirenden einer nochmaligen Durchsicht
unterworfen werden, damit etwaige Auslassungen oder Fehler rechtzeitig
corrigirt werden könnten. Bezüglich solcher Correcturen bestimmt der §.
16 der österr. Todtenbeschauordnung: „dass in dem Niedergeschriebenen
nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden,
durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen
und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen,
am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern
vorschriftsmässig unterschrieben werden sollen.“
Das beendigte Protokoll ist von beiden untersuchenden Aerzten zu
unterschreiben.
[Sidenote: Gutachten.]
Das +Gutachten+ sammt seinen Gründen kann von den österr.
Gerichtsärzten entweder sofort zu Protokoll gegeben werden, oder sie
können sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten,
wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist (§. 124 St. P. O.).
Wann ersteres oder letzteres stattzufinden habe, ist in der St. P.
O. nicht angegeben, doch bemerkt der §. 17 der Todtenbeschauordnung,
dass die Gerichtsärzte „besonders in schwierigen Fällen“ das
Gutachten nachträglich abgeben können. Diese Bestimmung erscheint
gewiss gerechtfertigt, aber die Achillesferse dieser Unterscheidung
findet sich in dem Umstande, dass zufolge des Gebührentarifes für
gerichtsärztliche Verrichtungen (vide pag. 11) nur dann für das
Gutachten eine Gebühr berechnet werden darf, wenn dasselbe nicht
sofort dem Untersuchungsprotokoll angeschlossen, sondern „abgesondert“
abgegeben wurde. Allerdings bestimmte der Justiz-Min.-Erl. vom 6.
November 1856, dass bei Obductionen der Betrag von 2 fl. 10 kr.
für das Gutachten in allen Fällen gebühre, möge dasselbe gleich zu
Protokoll dictirt oder abgesondert erstattet werden, aber schon
die Erlässe desselben Ministeriums vom 1. März und 11. August 1869
verfügten, dass als abgesonderte Gutachten nur jene anzusehen seien,
welche wegen Schwierigkeit der Untersuchungsfälle nicht sogleich bei
der Erhebungscommission abgegeben werden können, indem zugleich den
Gerichten aufgetragen wurde, die Aerzte +in der Regel+ zur sofortigen
Abgabe der Gutachten zu verhalten. Die Zwangslage, in welche sowohl
der Gerichtsarzt als auch der Untersuchungsrichter durch diese
Verfügung versetzt werden, liegt auf der Hand, welcher ein Ende zu
machen wohl sehr angezeigt wäre.
[Sidenote: Das Gutachten und seine Eigenschaften.]
Nach §. 82 der St. P. O. für das deutsche Reich hängt es im
Vorverfahren von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen
ihr Gutachten mündlich oder schriftlich zu erstatten haben, bezüglich
der Obductionen wird jedoch im „Regulativ“ ein Unterschied gemacht
zwischen dem vorläufigen Gutachten und dem „Obductionsberichte“.
Ersteres ist zufolge §. 29 jedesmal sofort nach Schluss der Obduction
summarisch und ohne Angabe der Gründe zu Protokoll zu geben, und nur
in Fällen, wo weitere technische Untersuchungen nöthig sind, oder wo
zweifelhafte Verhältnisse vorliegen, ist ein besonderes Gutachten mit
Motiven ausdrücklich vorzubehalten. Ein solches motivirtes Gutachten,
„Obductionsbericht“, kann auch vom Gerichte verlangt werden, und
dasselbe ist von den Obducenten spätestens innerhalb vier Wochen
einzureichen (§. 31).
Die Gebühr für den vollständigen Obductionsbericht ist mit 2 bis
6 Thalern, die „für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen
unterstützte“ Gutachten mit 2 bis 8 Thalern fixirt.
Bezüglich der +Form+ des Gutachtens bestimmt die österr.
Todtenbeschauordnung (§. 18) Folgendes: „Das nachträglich
ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus
der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des
Untersuchungsrichters, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann
die Untersuchung vorgenommen wurde, und der im Eingang des Protokolls
enthaltenen Daten, insofern sie sich auf die Abgabe des Gutachtens
beziehen, zu bestehen. Hierauf folgt dann das eigentliche Gutachten.“
Auch das „preussische Regulativ“ fordert bei der Abgabe des
„Obductionsberichtes“ die Einhaltung bestimmter Formen, welche dort (§.
31) nachzusehen sind.
[Sidenote: Form und Inhalt des Gutachtens.]
Das Gutachten ist selbstverständlich der wichtigste Theil der
gerichtsärztlichen Thätigkeit, denn auf dieses kommt es dem Richter
besonders an und von seinem +Inhalt+ hängt vorzugsweise die weitere
Behandlung des betreffenden Falles ab; es ist demnach auf die
Verfassung desselben von Seite des Gerichtsarztes das grösste Gewicht
zu legen.
Letztere wird entweder nach allen Richtungen den Gerichtsärzten
überlassen oder dieselben haben sich dabei, wenn auch nicht
ausschliesslich, doch vorzugsweise an die Beantwortung gewisser
Fragen zu halten, die entweder in dem einzelnen Falle vom Richter
gestellt wurden oder welche schon von Seite der (österr.) St. P. O.
für bestimmte Kategorien von Fällen ausdrücklich normirt sind, wie
für das Gutachten nach Obductionen (§. 129 und 130), bei körperlichen
Beschädigungen (§. 132) und theilweise auch bei den Untersuchungen
auf den Geisteszustand eines Individuums (§. 134). Die Schlüsse des
Gutachtens sind ausser in dem vom §. 29 des preussischen Regulativs
angegebenen Falle jedesmal zu motiviren. Die Motivirung ergibt sich
einestheils aus den bei der Untersuchung constatirten und im Protokoll
schriftlich verzeichneten Befunden, anderseits aus dem Zusammenhalten
dieser Befunde mit den Umständen des Falles.
[Sidenote: Acteneinsicht.]
Die Kenntniss und Erwägung letzterer ist in den meisten Fällen für
die gerichtsärztliche Beurtheilung von Wichtigkeit und häufig so
nothwendig, dass ohne dieselbe überhaupt kein brauchbares Gutachten
abgegeben werden kann. Zu diesem Behufe ist aber eine Mittheilung
derselben von Seite des Richters, beziehungsweise die Gestattung der
Einsicht in die Untersuchungsacten in der Regel angezeigt. Es ist
nicht lange her, dass man es für bedenklich und unstatthaft hielt,
den untersuchenden und begutachtenden Aerzten die Einsicht in die
Untersuchungsacten zu gestatten, da man der Meinung war, dass eine
solche Mittheilung bei denselben eine Voreingenommenheit erzeugen
und die Unbefangenheit ihres Urtheils beeinträchtigen könnte. Es
wurden deshalb nicht blos von juristischer Seite Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Acteneinsicht erhoben, sondern dieselben sind auch
von ärztlichen Corporationen getheilt worden, wie z. B. von dem
königlichen Obercollegium medicum in Berlin, welches im Jahre 1790
die Acteneinsicht ausdrücklich verbot. Gegenwärtig ist man in dieser
Hinsicht einsichtsvoller geworden, indem der §. 123 der österr. St. P.
O. bestimmt, dass die Sachverständigen nicht nur verlangen können, dass
ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen
über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche
sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten, sondern
dass ihnen, wenn zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht
in die Untersuchungsacten unerlässlich erscheint, soweit nicht
besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt
werden können.
Ebenso bestimmt der §. 80 der deutschen St. P. O., dass dem
Sachverständigen auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens
durch Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten weitere Aufklärung
verschafft werden kann, und dass es ihm zu diesem Zwecke auch gestattet
wird, die Acten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen und des
Beschuldigten beizuwohnen und an diese unmittelbar Fragen zu stellen.
[Sidenote: Umstände des Falles.]
Diese Concessionen sind nach jeder Richtung hin gerechtfertigt. Es
handelt sich ja in den meisten Fällen nicht blos um die Constatirung
einer einfachen Thatsache, sondern um den Zusammenhang dieser mit
anderen, und gerade letzteres Moment erfordert Erwägung der Umstände
des Falles schon aus dem Grunde, weil häufig ein und derselbe Befund
durch ganz verschiedene Ursachen erzeugt worden sein konnte. Gerade
bei gerichtlichen Sectionen, bezüglich welcher man mit der Mittheilung
der bereits aufgelaufenen Acten besonders vorsichtig sein zu müssen
glaubte, ist ja häufig die Sachlage so, dass ohne Kenntniss der
Umstände des Falles das Gutachten ganz allgemein und unbestimmt
ausfüllen müsste, womit dem Richter gewiss nicht gedient wäre. Wie
wichtig z. B. für die Beurtheilung eines derartigen Falles die
Kenntniss des Krankheitsverlaufes ist, liegt auf der Hand, und dies
haben auch die Gesetzgeber anerkannt, da sie, wenn dies thunlich, die
Beiziehung des behandelnden Arztes zu einer gerichtlichen Obduction
fordern, damit er aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse gebe (§. 7
österr. Todtenbeschauordnung und §. 87 deutsche St. P. O.).
Bei anderen Untersuchungen ist die Bekanntgabe der Umstände des Falles
häufig nicht minder wichtig, und man erinnere sich in dieser Beziehung
nur an die Menge derjenigen, deren Kenntniss bei Untersuchungen der
Zurechnungsfähigkeit eines Individuums nothwendig erscheint, und
halte sich vor Augen, dass ja in den meisten zur gerichtsärztlichen
Untersuchung gelangenden Fällen eben die Umstände in der Regel erst die
Richtung angeben, in welcher untersucht werden soll.
Jedenfalls sollen aber die früher in der bezeichneten Richtung zur
Geltung gebrachten Bedenken für den Gerichtsarzt ein Wink sein, wie
sehr er sich unter allen Verhältnissen vor Beeinflussungen seines
Urtheils zu hüten habe.
Die Motivirung der im Gutachten zu ziehenden Schlüsse hat in logisch
richtiger und wissenschaftlich correcter Weise zu erfolgen und
ausserdem so viel als möglich in der Art, dass sie auch dem Laien, für
den sie ja bestimmt ist, verständlich und so geeignet ist, ihm jene
Ueberzeugung beizubringen, die für ihn behufs der weiteren Behandlung
des Falles unbedingt nothwendig erscheint. Aus diesem Grunde ist es
angezeigt, ebenso wie im Protokolle, fremde, dem Laien unverständliche
Kunstausdrücke möglichst zu vermeiden und der Motivirung eine gewisse
populär verständlich gehaltene Fassung zu geben.
[Sidenote: Beweisführung.]
In wissenschaftlicher Beziehung wird die Beweisführung je nach den
vorliegenden Umständen theils auf positivem, theils auf negativem, d.
h. ausschliessendem Wege erfolgen können, immer jedoch gestützt auf
anerkannte wissenschaftliche Sätze und Erfahrungen. Der Verwerthung
von blossen wissenschaftlichen Hypothesen kann sich zwar auch der
Gerichtsarzt nicht ganz entziehen, doch wird er nicht unterlassen,
dieselbe immer mit der nöthigen Vorsicht zur Anwendung zu bringen.
Bezüglich der Berufung auf Autoritäten sind wir im Ganzen der Meinung
des §. 23 der österr. Todtenbeschauordnung, sowie des §. 31 des preuss.
Regulativs, dass dieselbe in der Regel unterbleiben möge. Dagegen ist
eine solche Berufung mitunter in der Hauptverhandlung am Platze, da
es bekannt ist, dass bei dieser sowohl Staatsanwalt als Vertheidiger
häufig mit einschlägigen Citaten bei der Hand sind, die sie allerdings
nicht immer neueren Werken und anerkannten Autoritäten entnehmen.
[Sidenote: Wahrscheinlichkeitsbeweis.]
Es ist begreiflich, dass richterlichen Zwecken vorzugsweise mit
einem möglichst bestimmten Gutachten gedient ist, und deshalb
wird der Gerichtsarzt nicht unterlassen, dort, wo es thunlich,
seine gutachtlichen Schlüsse bestimmt zu fassen. Dass dies aber
nicht immer möglich, liegt in der Natur derartiger Untersuchungen,
und jeder gerichtsärztliche Praktiker weiss, wie häufig er blos
Wahrscheinlichkeitsschlüsse machen und nicht selten die Beantwortung
einer sich ergebenden Frage ganz in suspenso lassen muss. Der
Gerichtsarzt möge sich dadurch nicht beirren lassen. Die Medicin kann
eben ihre Schlüsse nicht mit so genauer Schärfe ziehen, wie etwa die
Mathematik, auch ist sie keine sogenannte „fertige“ Wissenschaft,
sondern in beständiger Ausbildung und Entwicklung begriffen, und der
Grad, in welchem letztere zur Zeit gegeben sind, sowie auch die Natur
des concreten Falles fixiren die Grenzen, bis zu welchen eine präcise
Beweisführung zu gehen vermag. Darüber hinaus beginnt das unsichere
Gebiet der Abschätzung der für und gegen eine Annahme sprechenden
Momente -- des Wahrscheinlichkeitsbeweises, welchem sich der
Gerichtsarzt nicht entziehen kann. Er kann aber dasselbe um so ruhiger
betreten, als zufolge der gegenwärtig bei uns sowohl als in Deutschland
geltenden Strafprocessordnung dem Gutachten der Sachverständigen weder
für den gelehrten Richter, noch für die Geschworenen eine bindende
Kraft zukommt, diese vielmehr nur aus freier, aus gewissenhafter
Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnener
Ueberzeugung zu entscheiden haben. (§§. 258 und 313 der österr. und §.
260 der deutschen St. P. O.)
Unter allen Umständen wird der Gerichtsarzt sich hüten, positive
Schlüsse zu ziehen, wenn die Prämissen derselben nicht ganz klar gelegt
sind, andererseits aber nicht in den entgegengesetzten Fehler verfallen
und durch übertrieben ängstliche Herbeiziehung aller erdenklichen
Möglichkeiten die Beweiskraft seines Gutachtens schwächen.
Für den Schluss des Gutachtens fordert die österr. Todtenbeschauordnung
vom Jahre 1855 (§. 25) eine bestimmte Formel, deren Weglassung wohl
heutzutage von keiner Seite beanstandet werden wird.
Zufolge §§. 125 und 126 der österr. St. P. O. ist es Sache des
Richters, sowohl den durch die Sachverständigen aufgenommenen Befund
(Protokoll), als das von ihnen abgegebene Gutachten einer Prüfung
zu unterziehen. Er hat beide vom „logischen Standpunkt[15] aus zu
prüfen und darauf zu sehen, dass der Befund klar, bestimmt und
widerspruchslos laute, dass das Gutachten begründet, die Schlüsse
folgerichtig seien“. Ist dies nicht der Fall oder weichen die Angaben
der Sachverständigen von einander ab, so hat er das zu veranlassen, was
die erwähnten Paragraphe bestimmen.
[Sidenote: Neuerliche Untersuchung und Begutachtung.]
Weichen nämlich (§. 125) die Angaben der Sachverständigen über die von
ihnen +wahrgenommenen+ Thatsachen erheblich von einander ab, oder ist
ihr +Befund+ dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder
mit erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch
eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist
der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder
anderer Sachverständiger zu wiederholen.
Es handelt sich demnach in solchen Fällen entweder darum, ein
Einverständniss der betreffenden Sachverständigen ohne nochmalige
Untersuchung des betreffenden Objectes zu erzielen, oder um
Wiederholung der letzteren durch dieselben oder durch andere
Sachverständige. Zu dieser sollte wohl, wenn sich derartige Zweifel
ergeben, in gerichtsärztlichen Fällen jedesmal geschritten werden, wenn
eine neuerliche Untersuchung überhaupt noch möglich und noch irgend
ein Resultat von ihr zu erwarten ist. Inwieweit letztere Möglichkeit
noch besteht, müssen die concreten Verhältnisse des Objectes und das
sachverständige Urtheil selbst ergeben.
Derartige Eventualitäten hatte der Gesetzgeber bei der Bestimmung
im Auge, dass (§. 122), wenn von dem Verfahren der Sachverständigen
die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden
Gegenstandes zu erwarten steht, ein Theil des letzteren, soferne dies
thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden soll.
Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das
+Gutachten+, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus
den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und
lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der
Sachverständigen beseitigen, so ist (§. 126) das Gutachten eines
anderen oder mehrerer anderer Sachverständiger einzuholen. Sind die
Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so +kann+ in solchen Fällen das
Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe vertretenen
Länder eingeholt werden.
[Sidenote: Facultätsgutachten.]
Dasselbe geschieht, wenn die Rathskammer die Einholung eines
Facultätsgutachtens wegen der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles
nöthig findet.
Aus der Fassung dieser Bestimmung scheint hervorzugehen, dass nur
die Rathskammer in den letztgenannten zwei Fällen ausdrücklich
verhalten ist, ein Facultätsgutachten einzuholen, während in anderen
obenbezeichneten Fällen der Untersuchungsrichter das Gutachten einer
Facultät blos einholen +kann+, woraus in Verbindung mit dem Inhalte des
vorher gestellten Satzes hervorgeht, dass ein Superarbitrium auch von
einem anderen oder mehreren anderen Sachverständigen abverlangt werden
könne.
Der Vorgang, der bei den einzelnen cisleithanischen medicinischen
Facultäten bei der Erstattung solcher Obergutachten eingeschlagen wird,
ist nicht überall der gleiche. An den kleinen Universitäten wird das
eingelangte Actenstück von Seite des Decans einem Professor übergeben,
in dessen Fach der betreffende Gegenstand besonders einschlägt, und
das Referat wird in einer der folgenden Sitzungen des gesammten
Professorencollegiums auf die Tagesordnung gebracht und durch die
Discussion und Abstimmung erledigt.
Für die medicinischen Facultäten der grösseren Universitäten,
insbesondere Wiens, ist der bei der Erstattung von Facultätsgutachten
einzuschlagende Vorgang durch den Erlass des Unterrichtsministers
vom 28. Januar 1874, Z. 15984, vorgeschrieben, welcher die
Zusammensetzung 12gliedriger Commissionen verlangt, welche von Fall
zu Fall mit Berücksichtigung der speciellen Natur des letzteren aus
dem gesammten Lehrkörper durch den Decan zu constituiren sind.
Wie häufig in Strafrechtsfällen Facultätsgutachten abverlangt werden,
geht aus folgendem Justizmin.-Erl. vom 18. Mai 1874, Z. 6488,
hervor, der in Folge diesbezüglicher Eingaben der medicinischen
Professorencollegien von Prag und Krakau erfolgt ist und den Zweck
hat, die allzu häufige Einholung der Facultätsgutachten soweit
möglich in gewisse Grenzen zu stellen:
Es wurde dem Justizministerium zur Kenntniss gebracht, dass einzelne
medicinische Professorencollegien wegen Abgabe von Facultätsgutachten
in strafrechtlichen Angelegenheiten von den Gerichtsstellen in einer
Weise in Anspruch genommen werden, dass daraus die Besorgniss eines
nachtheiligen Einflusses auf die den Professorencollegien zunächst
obliegenden Lehraufgaben hergeleitet wird.
Das Justizministerium ist nicht in der Lage, in dieser Richtung
auf die Gerichte einen bestimmenden Einfluss zu nehmen, weil
nach den Bestimmungen der Strafprocessordnung die Einholung
des Facultätsgutachtens lediglich in das Ermessen des
Untersuchungsrichters, beziehungsweise der Rathskammer gegeben ist;
und es würde das Justizministerium bei der hohen Bedeutung der
Gutachten der Facultät für die Strafrechtspflege auch bedauern,
wenn bei wichtigen und schwierigen Fällen von der Ermächtigung, das
Gutachten der Facultät einzuholen, Umgang genommen würde.