Ueber die Zweckdienlichkeit letzterer Bestimmung, die offenbar der

Institution der englischen Coroners nachgeahmt ist, liesse sich

streiten. Was jedoch die überall geforderte Beiziehung zweier Aerzte

zu einer gerichtlichen Obduction betrifft, so ist es offenbar die

besondere Wichtigkeit einer solchen Untersuchung und die durch

die gleichzeitige Intervention zweier Sachverständigen erhöhte

Verlässlichkeit des Obductionsbefundes, die jene ausdrückliche

Forderung veranlasste. Wenn aber der Motivenbericht zu einer analogen

Bestimmung des Entwurfes einer neuen St. P. O. für Bayern vom Jahre

1870[12] ausserdem bemerkt: Die Zuziehung zweier Sachverständigen

zur Leichenöffnung sei auch deshalb nothwendig, weil nicht alle

Aerzte die dazu nöthige technische Geschicklichkeit und körperliche

Eignung besitzen, so könnten wir nur den letzteren Grund gelten

lassen, gegenüber dem ersteren müssten wir jedoch bemerken, dass

man von Aerzten, denen eine gerichtliche Obduction anvertraut wird,

grundsätzlich die nöthige technische Fertigkeit im Seciren verlangen

sollte, und wir können uns nicht mit der häufig geübten und auch

von der bereits genannten österr. Todtenbeschauordnung im §. 13

geforderten Praxis einverstanden erklären, dass der zweite Arzt

nur zur eigentlichen Section verwendet werde, während der erste

Sachverständige das Protokoll dictirt; vielmehr erscheint es uns

zweckmässig, dass gerade derjenige Sachverständige, bei welchem

zufolge seiner Stellung grösseres Fachwissen und mehr Erfahrung

vorausgesetzt wird, sowohl die eigentliche Obduction als das

Dictiren des Protokolls übernehme, denn es kann nur zweckdienlich

sein, wenn sowohl Untersuchung als protokollarische Aufnahme des

Befundes in +einer+, und zwar der geübteren Hand ruhen, während

es im gegentheiligen Falle möglich ist, dass der blos Zusehende

Manches übersieht und zu Protokoll zu geben unterlässt, was dem

Obducenten selbst nicht entgangen wäre. Die Stellung des zweiten

Arztes bei einer Obduction kann unseres Erachtens blos als die eines

sachverständigen Zeugen und eventuell Assistenten angesehen werden,

und wir halten es für unpassend, ihm statt dessen die Rolle eines

blossen Handlangers des ersten Gerichtsarztes zuzuweisen.

Gleiches gilt von der Thätigkeit und Stellung des zweiten

Gerichtsarztes bei anderen forensisch-medicinischen Untersuchungen,

wenn bei diesen zufolge der Bestimmungen der St. P. O. die Beiziehung

eines solchen nöthig erscheint.

Die Mitwirkung des Gerichtsarztes wird vorzugsweise bei zwei durch

die Strafprocessordnung geforderten richterlichen Acten in Anspruch

genommen: 1. +bei der Vornahme des Augenscheines+ und 2. +bei der

Hauptverhandlung+.

1. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines.

[Sidenote: Augenschein. Definition desselben.]

Den +Augenschein+ definirt +Rulf+ in seinem Commentar zur österr. St.

P. O. vom Jahre 1873 (Wien 1873, pag. 120) als „diejenige Handlung,

durch welche sich der +Richter+ von dem Dasein oder Nichtdasein

gewisser, für die Entscheidung einer Strafsache einflussreicher

Thatsachen durch eigene sinnliche Wahrnehmung Kenntniss zu

verschaffen sucht“. Der Augenschein ist somit in erster Linie ein

richterlicher Act, der auch häufig vom Richter allein blos unter

Zuziehung des amtlichen Protokollführers und der zwei vorgeschriebenen

Gerichtszeugen (§. 116 österr. St. P. O.) vorgenommen wird, so

lange die allgemeine und speciell juristische Bildung des Richters

hierzu ausreicht. Erfordert aber der zu untersuchende Gegenstand

andere Specialkenntnisse, dann lässt er eben die Untersuchung durch

Sachverständige vornehmen, die die betreffenden ihm fehlenden

Specialkenntnisse besitzen, und überträgt ihnen diesen besonderen

Theil des Augenscheines, ohne sich jedoch der Leitung des ganzen Actes

zu begeben. Es fällt ihm vielmehr die Leitung des Augenscheines auch

bei gerichtsärztlichen Untersuchungen unter allen Umständen zu (§.

123 österr., §. 78 deutsche St. P. O.) und er hat mit möglichster

Berücksichtigung der vom Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen

Vertheidiger gestellten Anträge jene Gegenstände zu bezeichnen, auf

welche die Sachverständigen ihre Beobachtungen zu richten haben,

sowie er auch die Fragen stellt, deren Beantwortung ihm erforderlich

erscheint. Aus diesem Grunde und weil dem Untersuchungsrichter auch die

Verantwortlichkeit für den formell richtigen Vorgang bei der Vornahme

des Augenscheines zufällt, ist die Forderung des §. 122 der österr.

St. P. O. begreiflich, wonach die Gegenstände des Augenscheines von

den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen

und zu untersuchen sind, ausser wenn letztere aus Rücksichten des

sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen,

oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen nur durch fortgesetzte

Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können. In

ersterer Beziehung sind offenbar vorzugsweise die Fälle gemeint, wobei

Untersuchungen an den Genitalien weiblicher Individuen vorgenommen

werden, in letzterer erwähnt die österr. St. P. O. als Beispiel

die Untersuchung auf Gifte und jene Fälle, wo die Constatirung des

physischen, insbesondere aber des Geisteszustandes eines Individuums

längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung erfordert. Dasselbe

wird aber auch von den meisten chemischen und mikroskopischen

Untersuchungen gelten, die dem Gerichtsarzte oder dem Chemiker

anvertraut werden.

[Sidenote: Leitung und Gegenstände des Augenscheins.]

Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des

Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die

Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen

sichergestellt werde. Es ist Sache des Untersuchungsrichters,

Veranstaltungen zu treffen, womit er letzterer etwas dunklen Bestimmung

zu entsprechen vermeint. Die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden

Sachverständigen ist wohl unerlässliche Vorbedingung der Berufung

derselben, und der Eid, den dieselben entweder ein- für allemal oder

blos aus Anlass der einzelnen Untersuchung und noch vor Vornahme

derselben zu schwören haben (§. 121 österr., §. 79 d. St. P. O.),

bietet wohl die nöthige Garantie, dass Befund und Gutachten nach

bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Kunst von den

Sachverständigen aufgenommen, beziehungsweise abgegeben werden.

Die Vornahme der eigentlich ärztlichen Untersuchung des betreffenden

Objectes ist, wenn man von den einzuhaltenden allgemeinen und

speciellen formellen Vorschriften absieht, einzig und allein Sache

der betreffenden Gerichtsärzte, und sie allein übernehmen die volle

Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.

Der dabei einzuschlagende Vorgang wird selbstredend von der Natur

des zu untersuchenden Objectes, beziehungsweise von der Qualität der

zu lösenden Frage abhängen. Die Besprechung beider ist Aufgabe des

speciellen Theiles dieses Buches, weshalb hier nur einige allgemeine

Bemerkungen Platz finden sollen.

[Sidenote: Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung. Leichen.]

Den +Gegenstand+ gerichtsärztlicher Untersuchung bilden im Allgemeinen

entweder Personen oder Sachen. Die ersteren kommen wieder entweder

lebend zur Untersuchung oder als Leichen.

Die Untersuchung lebender +Personen+ bezweckt die Constatirung des

Vorhanden- oder Nichtvorhandenseins entweder physiologischer oder

pathologischer Zustände, zu welchen ersteren beispielsweise die

verschiedenen Alters- und Entwicklungszustände, insbesondere aber die

geschlechtlichen Zustände gehören, während in letzterer Beziehung

die verschiedensten Krankheiten, namentlich aber chirurgische und

Geisteskrankheiten, in Frage kommen. Die blosse Constatirung des

Bestehens oder Nichtbestehens solcher Zustände ist selbstverständlich

in jedem einzelnen Falle der Hauptzweck der Untersuchung, und es

liegt auf der Hand, dass letztere nach keinen anderen als nach

allgemein geltenden klinischen Grundsätzen und Methoden und mit

gleichen Hilfsmitteln wie diese erfolgen kann und muss. Mit dieser

Constatirung des betreffenden Zustandes ist aber nur in seltenen Fällen

die gerichtsärztliche Untersuchung beendet; in der Regel verfolgt sie

noch weitere Zwecke, die insbesondere die Beziehungen dieser Zustände

zu gewissen strafbaren Handlungen im Auge haben, oder Anhaltspunkte

liefern sollen für die vorläufige oder definitive Abschätzung der

Bedeutung solcher Zustände, beziehungsweise ihrer Folgen im Sinne

bestimmter, vom Gesetze aufgestellter Qualitäten. Dadurch aber erhält

eine derartige Untersuchung ihren specifisch gerichtsärztlichen

Charakter, und es müssen hierbei Dinge beobachtet werden, die bei einer

rein klinischen Untersuchung entweder gar nicht oder nur nebensächlich

in Betracht kommen.

Bezüglich der Untersuchung von Leichen unterscheidet sowohl die

österr. als auch die deutsche St. P. O. die Leichenbeschau und

die Leichenöffnung und versteht unter ersterer die blos äussere

Besichtigung und Untersuchung der Leiche, unter letzterer aber die

eigentliche Section oder Obduction. Während jedoch die österr. St. P.

O. (§. 127) die +jedesmalige+ Vornahme beider dieser Acte fordert und

nur die mehrfach erwähnte Todtenbeschauordnung vom 28. Jänner 1855

im §. 38 bestimmt: dass sich die gerichtliche Beschau nur dann auf

die äussere Besichtigung beschränken dürfe, wenn der vorhandene hohe

Grad der Fäulniss kein erhebliches weiteres Ergebniss aus der inneren

Untersuchung gewärtigen lässt, und bei solchen Leichen kein Verdacht

einer Vergiftung mit mineralischen Stoffen oder einer Knochenverletzung

vorhanden ist, trennt die deutsche St. P. O. im §. 87 die gerichtliche

Leichenschau von der Leichenöffnung, sie als verschiedene Arten des

„Augenscheines“ unterscheidend, indem sie zu ersterer die Beiziehung

blos +eines+ Arztes verlangt, die, wenn sie der Richter für entbehrlich

hält, sogar ganz unterbleiben kann, bei der Leichenöffnung aber die

Gegenwart +zweier+ Aerzte ausdrücklich fordert. Wie wir glauben,

versteht das Gesetz unter gerichtlicher Leichenschau die erste

commissionelle Besichtigung einer Leiche, von deren Ergebniss es

abhängt, ob eine eingehendere anatomische Untersuchung der letzteren

verfügt wird oder nicht. Ob und in welchen Fällen dieselbe sich blos

auf die äussere Beschau beschränken kann, ist nicht angegeben, doch

bemerkt der §. 4 des „preussischen Regulativs für das Verfahren bei den

medicinisch-gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichname“, dass

wegen vorhandener Fäulniss Obductionen in der Regel nicht unterlassen

und von den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden dürfen.

Dass in einzelnen Fällen die blosse äussere Besichtigung der Leiche

genügt, um den Fall klar zu stellen, unterliegt keinem Zweifel, und

wir erwähnen z. B. blos die so häufig zur Untersuchung gelangenden,

irgendwo aufgefundenen abortirten Früchte. In der Regel sollte jedoch

so selten als möglich von der Section abgegangen werden, da sowohl die

Wichtigkeit als die Vollständigkeit einschlägiger Untersuchungen die

Vornahme dieser verlangt.

Ueber die Art und Weise, wie sowohl bei der äusseren Besichtigung

als bei der Section von zur gerichtsärztlichen Untersuchung

gelangten Leichen vorgegangen werden soll, enthalten einerseits

die österreichische Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen

Todtenbeschau vom Jahre 1855, andererseits das preussische Regulativ

vom 6. Jänner 1875 ausführliche Bestimmungen.

Es ist klar, dass bei einer gerichtlichen Obduction im Allgemeinen

dieselben Grundsätze zu beobachten sein werden, wie sie bei jeder

pathologisch-anatomischen Section zur Anwendung kommen, eben so klar

ist es aber, dass dieselbe mit Rücksicht auf die wesentlich anderen

Zwecke, die die gerichtliche Obduction verfolgt, und mit Rücksicht

auf die eigenthümlichen durch die Obduction zu beantwortenden Fragen

Vorgänge einschlägt und Details nachgeht, die für den pathologischen

Anatomen nur eine untergeordnete Bedeutung besitzen und deshalb von

diesem häufig übergangen werden. Wir erinnern z. B. an die Aufnahme

der Befunde, welche die Constatirung der Identität ermöglichen,

an die Wichtigkeit der genaueren Berücksichtigung der sogenannten

Leichenerscheinungen, an den specifischen Vorgang, der bei der Section

Vergifteter, insbesondere aber bei jener Neugeborener einzuschlagen

ist u. dergl., bezüglich welcher auf die speciellen Capitel verwiesen

werden muss.

[Sidenote: Leichenschau und Leichenöffnung. Werkzeuge. Verdächtige

Spuren.]

Von +Sachen+, die Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung werden

können, kommen am häufigsten verletzende Werkzeuge, insbesondere

Waffen, vor, indem es sich in der Regel entweder um die Frage handelt,

ob mit ihnen eine bestimmte Verletzung erzeugt worden sein konnte,

oder ob dieselben unter die Kategorie von Werkzeugen gehören, deren

Anwendung von Seite des Strafgesetzes besonders qualificirt wird.

[Sidenote: Untersuchung verdächtiger Spuren etc.]

Ferner gehören hierher gewisse verdächtige Spuren (Blutspuren, Samen-

und Meconiumflecken), Haare und dergleichen, deren Bestimmung für

die Klarstellung eines concreten Falles mitunter von der grössten

Wichtigkeit sein kann. Bei diesen Untersuchungen ist die Anwendung des

Mikroskopes, beziehungsweise anderer Hilfsmittel (Spectralapparat,

chemische Reaction) unerlässlich, die aber zweierlei voraussetzt,

erstens den Besitz der betreffenden Apparate, und zweitens die

nöthige Kenntniss und Uebung in dem Gebrauche derselben. Dort,

wo diese Erfordernisse nicht vorhanden sind, erübrigt allerdings

nichts Anderes, als die betreffenden Gegenstände unter Beachtung der

nöthigen Cautelen für eine weitere, von anderen Sachverständigen

vorzunehmende Untersuchung aufzubewahren, was bei den genannten

Gegenständen umso leichter geschehen kann, als dieselben, wenn sonst

keine Schädlichkeit auf sie einwirkt, durch längeres Liegen nichts

oder nur wenig an ihren charakteristischen mikroskopischen und

chemischen Eigenschaften einbüssen. Es ist aber zu bedauern, dass die

erstuntersuchenden Gerichtsärzte so selten in der Lage sind, selbst und

sofort die betreffenden Untersuchungen vorzunehmen. Heutzutage, wo die

mikroskopische Untersuchung für die ärztliche Diagnose überhaupt und

für die gerichtsärztliche insbesondere eine so hohe Bedeutung gewonnen

hat, sollte man von jedem Gerichtsarzt die nöthigen mikroskopischen

Kenntnisse verlangen, und dieselben sind für einen solchen, wenn er auf

der Höhe der Zeit stehen will, geradezu unentbehrlich. Einestheils ist

die Constatirung der genannten Spuren und einschlägigen Objecte als

solcher in der Regel sofort erwünscht, und wenn sie gleich geliefert

werden kann, gewiss von höherem Werthe, als wenn sie erst nachträglich

beigebracht wird. Ausserdem ist aber die Anwendung des Mikroskops

bei der Section so häufig angezeigt, wie z. B. zur Constatirung der

diagnostisch so wichtigen, körnigen und fettigen Degenerationen

verschiedener Organe, zur Constatirung der Natur eines etwa im Magen

oder den Luftwegen gefundenen Inhaltes, und so fort, dass sie auch bei

dieser nicht mehr entbehrt werden kann.

In diesen Umständen liegt ein Grund mehr für die Forderung, dass an

den Gerichtsarzt höhere Ansprüche bezüglich seiner Vorbildung gestellt

werden sollten, als an einen gewöhnlichen praktischen Arzt, und dass

daher das Amt eines Gerichtsarztes nur Aerzten verliehen werden

sollte, die sämmtliche, zu einer solchen Stellung nöthigen Kenntnisse

sich erworben und über deren Besitz sich durch eine eigene Prüfung

(Physikatsprüfung) ausgewiesen haben.[13]

Allerdings müsste man aber auch bei dieser Einrichtung von der bis

jetzt festgehaltenen Zumuthung abgehen, dass sich die Gerichtsärzte

die zu ihren Untersuchungen nöthigen Instrumente und Apparate selbst

anzuschaffen haben, es wäre vielmehr die Einrichtung zu treffen, dass

bei jedem Gerichte solche Apparate (Mikroskop, kleiner Spectralapparat

und ein Kasten mit den nöthigen Reagentien) aufgestellt und den

angestellten Gerichtsärzten in Obhut gegeben werden möchten.

Eine derartige Einrichtung würde eine eventuelle nachträgliche

Untersuchung von anderen Sachverständigen, insbesondere höheren

ärztlichen Instanzen keineswegs anschliessen, wenn die Bestimmung des

§. 122 der österr. St. P. O. beachtet würde, wonach: „wenn von dem

Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines

von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten ist, ein Theil des

letzteren, insoferne es thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung

behalten werden soll“.

[Sidenote: Localaugenschein.]

Da sich Blutspuren und ähnliche verdächtige Befunde nicht selten am

Ort der That ergeben und das Verhalten dieser von mitunter grosser

Bedeutung ist, wird die Intervention des Gerichtsarztes auch bei der

Vornahme des sogenannten Localaugenscheines in Anspruch genommen, und

es wäre zu wünschen, dass dies häufiger und rechtzeitiger geschehen

möchte, als es bisher der Fall ist. Die Stellung oder Lage, in welcher

eine Leiche gefunden wird, die Anordnung der Kleider und der Dinge in

ihrer Nähe, insbesondere aber die Form und Vertheilung der Blutspuren

können häufig sehr wichtige Anhaltspunkte bezüglich der Art und Weise,

wie eine That verübt wurde, ergeben, wenn sie, noch bevor Veränderungen

vorgenommen wurden, von Jemandem untersucht und gewürdigt werden, der,

wie der Arzt, über solche Dinge und deren Bedeutung ein richtigeres und

schnelleres Urtheil sich bilden kann, als dies der Laie in der Regel im

Stande ist.

[Sidenote: Gifte.]

Gifte, oder als solche verdächtige Körper können dann Gegenstand

gerichtsärztlicher Untersuchung werden, wenn sich dieselben beim

Localaugenschein, bei Hausdurchsuchungen oder im Körper, namentlich im

Magen obducirter Leichen, gefunden hatten und eine sofortige Bestimmung

derselben nöthig erscheint, denn die für die Bestimmung mindestens

der wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Giftstoffe nöthigen

Kenntnisse sollen ebenfalls bei einem Gerichtsarzte vorausgesetzt

werden. Complicirte Laboratoriumsarbeiten erfordernde Untersuchungen,

insbesondere aber die Untersuchungen von Leichentheilen auf Gift,

sind nicht Sache der Gerichtsärzte, sondern der Gerichtschemiker,

die, wenn der Verdacht einer Vergiftung vorliegt, nach Thunlichkeit

schon der Erhebung des Thatbestandes, also insbesondere der Obduction,

beziehungsweise Exhumation, beizuziehen sind (§. 131 österr. St. P. O.).

[Sidenote: Protokoll.]

Die bei einer gerichtsärztlichen Untersuchung von den Sachverständigen

constatirten Befunde sind +sogleich zu Protokoll+ zu bringen. Auf die

Form des Protokolles wurde früher mehr als nöthig Gewicht gelegt. Im

Allgemeinen ist es nicht Sache der Gerichtsärzte, für die Einhaltung

der vorgeschriebenen Formen bei der Aufnahme des Protokolls zu sorgen,

sondern die des Richters und seines Schriftführers, und deren Aufgabe

ist es, den sogenannten Kopf des Protokolls zu verfassen und nach

Beendigung des Protokolls es in vorgeschriebener Weise abzuschliessen,

eine Aufgabe, die ihnen dadurch erleichtert wird, dass bereits

vorgedruckte Formulare zur Anwendung kommen. Kommen die Gerichtsärzte

in die Lage, den Befund selbst niederschreiben zu müssen, wie es

geschehen kann in den Fällen, in welchen die Untersuchung von ihnen

allein, in Abwesenheit der Gerichtspersonen vorgenommen wird (§. 122

österr. St. P. O.), dann empfiehlt sich die Form des Berichtes zu

wählen, welcher von den untersuchenden Sachverständigen unterzeichnet

und dem Untersuchungsrichter zur weiteren protokollarischen Behandlung

übergeben wird.

[Sidenote: Aufnahme des Protokolls.]

Bei dem streng technischen Theile des Protokolles ist es angezeigt,

der Uebersichtlichkeit wegen, und um im Gutachten auf bestimmte

Punkte desselben leichter hinweisen zu können, jedesmal das Protokoll

in mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnende Absätze zu theilen,

eventuell gewisse Partien von anderen durch deutliche Bezeichnungen

unterscheidbar zu machen. Bei der Aufnahme eines Sectionsprotokolles

ist es durch die österr. Todtenbeschauordnung (§. 115) vorgeschrieben,

den äusseren und inneren Befund in besondere, durch grosse Buchstaben

oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen und

diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe

nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen.

Aehnliches fordert das preussische „Regulativ“ im §. 28. Was die

übrigen Eigenschaften des Protokolls anbelangt, so sind diese im §. 117

der österr. St. P. O. kurz und richtig zusammengefasst, welcher sagt:

„Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und

umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung

der besichtigten Gegenstände gewähre.“ Diese Bestimmung kann nicht

eindringlich genug den Gerichtsärzten zur Beachtung empfohlen werden

und sie werden gut thun, sich bei jeder Untersuchung vor Augen zu

halten, dass sie nicht blos zum Gebrauch für ihr eigenes Gutachten

den Befund zu Protokoll geben, sondern damit ein Schriftstück liefern

sollen, welches auch nachträglich Aufschluss zu geben im Stande ist

über alle damals an dem betreffenden Objecte bestandenen Verhältnisse,

so dass, wenn der Fall anderen Sachverständigen, beziehungsweise den

höheren medicinischen Instanzen zur Begutachtung übergeben wird, diese

deutlich erkennen können, welche Befunde den erst untersuchenden

Aerzten vorgelegen haben.

Es wäre ein müssiges Unternehmen, Regeln aufstellen zu wollen, nach

denen vorzugehen wäre, um den genannten Forderungen zu genügen, schon

aus dem Grunde, weil jeder Fall seine Eigenthümlichkeiten hat, die

richtig erkannt und bei der Aufnahme des Befundes in Betracht gezogen

werden müssen, und weil gerade aus diesem Grunde jedes schablonenhafte

Vorgehen bei gerichtsärztlichen Aufnahmen vermieden werden soll.

[Sidenote: Eigenschaften des Protokolls.]

Doch empfiehlt sich Folgendes zu beobachten:

Erstens, dass man bei allen Aufnahmen vom Allgemeinen zum Besonderen

übergehe. Die Beachtung dieses Grundsatzes erleichtert dem Anfänger

wesentlich seine Aufgabe und verleiht der gesammten Beschreibung eine

gewisse Uebersichtlichkeit. Bei der Aufnahme eines Obductionsprotokolls

ist ein solcher Vorgang in den betreffenden Verordnungen ausdrücklich

vorgeschrieben; er sollte jedoch bei allen Befundsaufnahmen ohne

Ausnahme beachtet werden, indem man z. B. bei jeder Untersuchung einer

Person zuerst deren allgemeine Körperverhältnisse (Alter, Grösse,

Körperbau, Ernährungszustand) aufnimmt, und dann in anatomischer

Ordnung zu den einzelnen Organen und Functionen übergeht, und die an

diesen sich ergebenden Befunde zu Protokoll bringt, wobei man sich

bei jenen besonders aufhält und sie detaillirt schildert, denen im

concreten Falle eine specielle Wichtigkeit zukommt, oder mit Rücksicht

auf die Umstände des Falles oder auf die allgemeine Erfahrung möglicher

Weise später zukommen könnte.

Bei Aufnahme dieser localen Befunde ist wieder der gleiche Grundsatz

wie bei der Totalaufnahme zu beachten, d. h. von der Beschreibung der

allgemeinen Verhältnisse zum Detail überzugehen.

Je ausführlicher ein Protokoll ist und in je eingehenderer Weise sich

dasselbe über alle Detailverhältnisse eines zu untersuchenden Objectes

verbreitet, desto werthvoller ist dasselbe. Doch sollten auch in dieser

Beziehung die richtigen Grenzen eingehalten werden. Ebenso, wie man bei

Sectionen nicht jedesmal die Wirbelsäule oder die einzelnen Gelenke

eröffnet und die dort sich ergebenden Befunde beschreibt, ebenso

wird man bei Untersuchungen lebender Personen Verhältnisse übergehen

oder nur flüchtig berühren, die für den Zweck der Untersuchung keine

Bedeutung besitzen.

Darin aber soll sich das richtige Verständniss und der fachmännische

Blick des Gerichtsarztes äussern, dass er in jedem concreten Falle

erfasst, was für die weitere juristische Behandlung desselben wichtig

ist oder wichtig werden kann, und er wird aus diesem Grunde nicht blos

die positiven Befunde protokollarisch anführen, sondern auch, wie §. 86

der deutschen St. P. O. sehr richtig verlangt, erforderlichen Falles

noch bemerken, welche Spuren oder Merkmale, die im vorliegenden Falle

vermuthet werden konnten, gefehlt haben.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 3 / 132 段