Institution der englischen Coroners nachgeahmt ist, liesse sich
streiten. Was jedoch die überall geforderte Beiziehung zweier Aerzte
zu einer gerichtlichen Obduction betrifft, so ist es offenbar die
besondere Wichtigkeit einer solchen Untersuchung und die durch
die gleichzeitige Intervention zweier Sachverständigen erhöhte
Verlässlichkeit des Obductionsbefundes, die jene ausdrückliche
Forderung veranlasste. Wenn aber der Motivenbericht zu einer analogen
Bestimmung des Entwurfes einer neuen St. P. O. für Bayern vom Jahre
1870[12] ausserdem bemerkt: Die Zuziehung zweier Sachverständigen
zur Leichenöffnung sei auch deshalb nothwendig, weil nicht alle
Aerzte die dazu nöthige technische Geschicklichkeit und körperliche
Eignung besitzen, so könnten wir nur den letzteren Grund gelten
lassen, gegenüber dem ersteren müssten wir jedoch bemerken, dass
man von Aerzten, denen eine gerichtliche Obduction anvertraut wird,
grundsätzlich die nöthige technische Fertigkeit im Seciren verlangen
sollte, und wir können uns nicht mit der häufig geübten und auch
von der bereits genannten österr. Todtenbeschauordnung im §. 13
geforderten Praxis einverstanden erklären, dass der zweite Arzt
nur zur eigentlichen Section verwendet werde, während der erste
Sachverständige das Protokoll dictirt; vielmehr erscheint es uns
zweckmässig, dass gerade derjenige Sachverständige, bei welchem
zufolge seiner Stellung grösseres Fachwissen und mehr Erfahrung
vorausgesetzt wird, sowohl die eigentliche Obduction als das
Dictiren des Protokolls übernehme, denn es kann nur zweckdienlich
sein, wenn sowohl Untersuchung als protokollarische Aufnahme des
Befundes in +einer+, und zwar der geübteren Hand ruhen, während
es im gegentheiligen Falle möglich ist, dass der blos Zusehende
Manches übersieht und zu Protokoll zu geben unterlässt, was dem
Obducenten selbst nicht entgangen wäre. Die Stellung des zweiten
Arztes bei einer Obduction kann unseres Erachtens blos als die eines
sachverständigen Zeugen und eventuell Assistenten angesehen werden,
und wir halten es für unpassend, ihm statt dessen die Rolle eines
blossen Handlangers des ersten Gerichtsarztes zuzuweisen.
Gleiches gilt von der Thätigkeit und Stellung des zweiten
Gerichtsarztes bei anderen forensisch-medicinischen Untersuchungen,
wenn bei diesen zufolge der Bestimmungen der St. P. O. die Beiziehung
eines solchen nöthig erscheint.
Die Mitwirkung des Gerichtsarztes wird vorzugsweise bei zwei durch
die Strafprocessordnung geforderten richterlichen Acten in Anspruch
genommen: 1. +bei der Vornahme des Augenscheines+ und 2. +bei der
Hauptverhandlung+.
1. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines.
[Sidenote: Augenschein. Definition desselben.]
Den +Augenschein+ definirt +Rulf+ in seinem Commentar zur österr. St.
P. O. vom Jahre 1873 (Wien 1873, pag. 120) als „diejenige Handlung,
durch welche sich der +Richter+ von dem Dasein oder Nichtdasein
gewisser, für die Entscheidung einer Strafsache einflussreicher
Thatsachen durch eigene sinnliche Wahrnehmung Kenntniss zu
verschaffen sucht“. Der Augenschein ist somit in erster Linie ein
richterlicher Act, der auch häufig vom Richter allein blos unter
Zuziehung des amtlichen Protokollführers und der zwei vorgeschriebenen
Gerichtszeugen (§. 116 österr. St. P. O.) vorgenommen wird, so
lange die allgemeine und speciell juristische Bildung des Richters
hierzu ausreicht. Erfordert aber der zu untersuchende Gegenstand
andere Specialkenntnisse, dann lässt er eben die Untersuchung durch
Sachverständige vornehmen, die die betreffenden ihm fehlenden
Specialkenntnisse besitzen, und überträgt ihnen diesen besonderen
Theil des Augenscheines, ohne sich jedoch der Leitung des ganzen Actes
zu begeben. Es fällt ihm vielmehr die Leitung des Augenscheines auch
bei gerichtsärztlichen Untersuchungen unter allen Umständen zu (§.
123 österr., §. 78 deutsche St. P. O.) und er hat mit möglichster
Berücksichtigung der vom Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen
Vertheidiger gestellten Anträge jene Gegenstände zu bezeichnen, auf
welche die Sachverständigen ihre Beobachtungen zu richten haben,
sowie er auch die Fragen stellt, deren Beantwortung ihm erforderlich
erscheint. Aus diesem Grunde und weil dem Untersuchungsrichter auch die
Verantwortlichkeit für den formell richtigen Vorgang bei der Vornahme
des Augenscheines zufällt, ist die Forderung des §. 122 der österr.
St. P. O. begreiflich, wonach die Gegenstände des Augenscheines von
den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen
und zu untersuchen sind, ausser wenn letztere aus Rücksichten des
sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen,
oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen nur durch fortgesetzte
Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können. In
ersterer Beziehung sind offenbar vorzugsweise die Fälle gemeint, wobei
Untersuchungen an den Genitalien weiblicher Individuen vorgenommen
werden, in letzterer erwähnt die österr. St. P. O. als Beispiel
die Untersuchung auf Gifte und jene Fälle, wo die Constatirung des
physischen, insbesondere aber des Geisteszustandes eines Individuums
längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung erfordert. Dasselbe
wird aber auch von den meisten chemischen und mikroskopischen
Untersuchungen gelten, die dem Gerichtsarzte oder dem Chemiker
anvertraut werden.
[Sidenote: Leitung und Gegenstände des Augenscheins.]
Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des
Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die
Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen
sichergestellt werde. Es ist Sache des Untersuchungsrichters,
Veranstaltungen zu treffen, womit er letzterer etwas dunklen Bestimmung
zu entsprechen vermeint. Die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden
Sachverständigen ist wohl unerlässliche Vorbedingung der Berufung
derselben, und der Eid, den dieselben entweder ein- für allemal oder
blos aus Anlass der einzelnen Untersuchung und noch vor Vornahme
derselben zu schwören haben (§. 121 österr., §. 79 d. St. P. O.),
bietet wohl die nöthige Garantie, dass Befund und Gutachten nach
bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Kunst von den
Sachverständigen aufgenommen, beziehungsweise abgegeben werden.
Die Vornahme der eigentlich ärztlichen Untersuchung des betreffenden
Objectes ist, wenn man von den einzuhaltenden allgemeinen und
speciellen formellen Vorschriften absieht, einzig und allein Sache
der betreffenden Gerichtsärzte, und sie allein übernehmen die volle
Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.
Der dabei einzuschlagende Vorgang wird selbstredend von der Natur
des zu untersuchenden Objectes, beziehungsweise von der Qualität der
zu lösenden Frage abhängen. Die Besprechung beider ist Aufgabe des
speciellen Theiles dieses Buches, weshalb hier nur einige allgemeine
Bemerkungen Platz finden sollen.
[Sidenote: Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung. Leichen.]
Den +Gegenstand+ gerichtsärztlicher Untersuchung bilden im Allgemeinen
entweder Personen oder Sachen. Die ersteren kommen wieder entweder
lebend zur Untersuchung oder als Leichen.
Die Untersuchung lebender +Personen+ bezweckt die Constatirung des
Vorhanden- oder Nichtvorhandenseins entweder physiologischer oder
pathologischer Zustände, zu welchen ersteren beispielsweise die
verschiedenen Alters- und Entwicklungszustände, insbesondere aber die
geschlechtlichen Zustände gehören, während in letzterer Beziehung
die verschiedensten Krankheiten, namentlich aber chirurgische und
Geisteskrankheiten, in Frage kommen. Die blosse Constatirung des
Bestehens oder Nichtbestehens solcher Zustände ist selbstverständlich
in jedem einzelnen Falle der Hauptzweck der Untersuchung, und es
liegt auf der Hand, dass letztere nach keinen anderen als nach
allgemein geltenden klinischen Grundsätzen und Methoden und mit
gleichen Hilfsmitteln wie diese erfolgen kann und muss. Mit dieser
Constatirung des betreffenden Zustandes ist aber nur in seltenen Fällen
die gerichtsärztliche Untersuchung beendet; in der Regel verfolgt sie
noch weitere Zwecke, die insbesondere die Beziehungen dieser Zustände
zu gewissen strafbaren Handlungen im Auge haben, oder Anhaltspunkte
liefern sollen für die vorläufige oder definitive Abschätzung der
Bedeutung solcher Zustände, beziehungsweise ihrer Folgen im Sinne
bestimmter, vom Gesetze aufgestellter Qualitäten. Dadurch aber erhält
eine derartige Untersuchung ihren specifisch gerichtsärztlichen
Charakter, und es müssen hierbei Dinge beobachtet werden, die bei einer
rein klinischen Untersuchung entweder gar nicht oder nur nebensächlich
in Betracht kommen.
Bezüglich der Untersuchung von Leichen unterscheidet sowohl die
österr. als auch die deutsche St. P. O. die Leichenbeschau und
die Leichenöffnung und versteht unter ersterer die blos äussere
Besichtigung und Untersuchung der Leiche, unter letzterer aber die
eigentliche Section oder Obduction. Während jedoch die österr. St. P.
O. (§. 127) die +jedesmalige+ Vornahme beider dieser Acte fordert und
nur die mehrfach erwähnte Todtenbeschauordnung vom 28. Jänner 1855
im §. 38 bestimmt: dass sich die gerichtliche Beschau nur dann auf
die äussere Besichtigung beschränken dürfe, wenn der vorhandene hohe
Grad der Fäulniss kein erhebliches weiteres Ergebniss aus der inneren
Untersuchung gewärtigen lässt, und bei solchen Leichen kein Verdacht
einer Vergiftung mit mineralischen Stoffen oder einer Knochenverletzung
vorhanden ist, trennt die deutsche St. P. O. im §. 87 die gerichtliche
Leichenschau von der Leichenöffnung, sie als verschiedene Arten des
„Augenscheines“ unterscheidend, indem sie zu ersterer die Beiziehung
blos +eines+ Arztes verlangt, die, wenn sie der Richter für entbehrlich
hält, sogar ganz unterbleiben kann, bei der Leichenöffnung aber die
Gegenwart +zweier+ Aerzte ausdrücklich fordert. Wie wir glauben,
versteht das Gesetz unter gerichtlicher Leichenschau die erste
commissionelle Besichtigung einer Leiche, von deren Ergebniss es
abhängt, ob eine eingehendere anatomische Untersuchung der letzteren
verfügt wird oder nicht. Ob und in welchen Fällen dieselbe sich blos
auf die äussere Beschau beschränken kann, ist nicht angegeben, doch
bemerkt der §. 4 des „preussischen Regulativs für das Verfahren bei den
medicinisch-gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichname“, dass
wegen vorhandener Fäulniss Obductionen in der Regel nicht unterlassen
und von den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden dürfen.
Dass in einzelnen Fällen die blosse äussere Besichtigung der Leiche
genügt, um den Fall klar zu stellen, unterliegt keinem Zweifel, und
wir erwähnen z. B. blos die so häufig zur Untersuchung gelangenden,
irgendwo aufgefundenen abortirten Früchte. In der Regel sollte jedoch
so selten als möglich von der Section abgegangen werden, da sowohl die
Wichtigkeit als die Vollständigkeit einschlägiger Untersuchungen die
Vornahme dieser verlangt.
Ueber die Art und Weise, wie sowohl bei der äusseren Besichtigung
als bei der Section von zur gerichtsärztlichen Untersuchung
gelangten Leichen vorgegangen werden soll, enthalten einerseits
die österreichische Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen
Todtenbeschau vom Jahre 1855, andererseits das preussische Regulativ
vom 6. Jänner 1875 ausführliche Bestimmungen.
Es ist klar, dass bei einer gerichtlichen Obduction im Allgemeinen
dieselben Grundsätze zu beobachten sein werden, wie sie bei jeder
pathologisch-anatomischen Section zur Anwendung kommen, eben so klar
ist es aber, dass dieselbe mit Rücksicht auf die wesentlich anderen
Zwecke, die die gerichtliche Obduction verfolgt, und mit Rücksicht
auf die eigenthümlichen durch die Obduction zu beantwortenden Fragen
Vorgänge einschlägt und Details nachgeht, die für den pathologischen
Anatomen nur eine untergeordnete Bedeutung besitzen und deshalb von
diesem häufig übergangen werden. Wir erinnern z. B. an die Aufnahme
der Befunde, welche die Constatirung der Identität ermöglichen,
an die Wichtigkeit der genaueren Berücksichtigung der sogenannten
Leichenerscheinungen, an den specifischen Vorgang, der bei der Section
Vergifteter, insbesondere aber bei jener Neugeborener einzuschlagen
ist u. dergl., bezüglich welcher auf die speciellen Capitel verwiesen
werden muss.
[Sidenote: Leichenschau und Leichenöffnung. Werkzeuge. Verdächtige
Spuren.]
Von +Sachen+, die Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung werden
können, kommen am häufigsten verletzende Werkzeuge, insbesondere
Waffen, vor, indem es sich in der Regel entweder um die Frage handelt,
ob mit ihnen eine bestimmte Verletzung erzeugt worden sein konnte,
oder ob dieselben unter die Kategorie von Werkzeugen gehören, deren
Anwendung von Seite des Strafgesetzes besonders qualificirt wird.
[Sidenote: Untersuchung verdächtiger Spuren etc.]
Ferner gehören hierher gewisse verdächtige Spuren (Blutspuren, Samen-
und Meconiumflecken), Haare und dergleichen, deren Bestimmung für
die Klarstellung eines concreten Falles mitunter von der grössten
Wichtigkeit sein kann. Bei diesen Untersuchungen ist die Anwendung des
Mikroskopes, beziehungsweise anderer Hilfsmittel (Spectralapparat,
chemische Reaction) unerlässlich, die aber zweierlei voraussetzt,
erstens den Besitz der betreffenden Apparate, und zweitens die
nöthige Kenntniss und Uebung in dem Gebrauche derselben. Dort,
wo diese Erfordernisse nicht vorhanden sind, erübrigt allerdings
nichts Anderes, als die betreffenden Gegenstände unter Beachtung der
nöthigen Cautelen für eine weitere, von anderen Sachverständigen
vorzunehmende Untersuchung aufzubewahren, was bei den genannten
Gegenständen umso leichter geschehen kann, als dieselben, wenn sonst
keine Schädlichkeit auf sie einwirkt, durch längeres Liegen nichts
oder nur wenig an ihren charakteristischen mikroskopischen und
chemischen Eigenschaften einbüssen. Es ist aber zu bedauern, dass die
erstuntersuchenden Gerichtsärzte so selten in der Lage sind, selbst und
sofort die betreffenden Untersuchungen vorzunehmen. Heutzutage, wo die
mikroskopische Untersuchung für die ärztliche Diagnose überhaupt und
für die gerichtsärztliche insbesondere eine so hohe Bedeutung gewonnen
hat, sollte man von jedem Gerichtsarzt die nöthigen mikroskopischen
Kenntnisse verlangen, und dieselben sind für einen solchen, wenn er auf
der Höhe der Zeit stehen will, geradezu unentbehrlich. Einestheils ist
die Constatirung der genannten Spuren und einschlägigen Objecte als
solcher in der Regel sofort erwünscht, und wenn sie gleich geliefert
werden kann, gewiss von höherem Werthe, als wenn sie erst nachträglich
beigebracht wird. Ausserdem ist aber die Anwendung des Mikroskops
bei der Section so häufig angezeigt, wie z. B. zur Constatirung der
diagnostisch so wichtigen, körnigen und fettigen Degenerationen
verschiedener Organe, zur Constatirung der Natur eines etwa im Magen
oder den Luftwegen gefundenen Inhaltes, und so fort, dass sie auch bei
dieser nicht mehr entbehrt werden kann.
In diesen Umständen liegt ein Grund mehr für die Forderung, dass an
den Gerichtsarzt höhere Ansprüche bezüglich seiner Vorbildung gestellt
werden sollten, als an einen gewöhnlichen praktischen Arzt, und dass
daher das Amt eines Gerichtsarztes nur Aerzten verliehen werden
sollte, die sämmtliche, zu einer solchen Stellung nöthigen Kenntnisse
sich erworben und über deren Besitz sich durch eine eigene Prüfung
(Physikatsprüfung) ausgewiesen haben.[13]
Allerdings müsste man aber auch bei dieser Einrichtung von der bis
jetzt festgehaltenen Zumuthung abgehen, dass sich die Gerichtsärzte
die zu ihren Untersuchungen nöthigen Instrumente und Apparate selbst
anzuschaffen haben, es wäre vielmehr die Einrichtung zu treffen, dass
bei jedem Gerichte solche Apparate (Mikroskop, kleiner Spectralapparat
und ein Kasten mit den nöthigen Reagentien) aufgestellt und den
angestellten Gerichtsärzten in Obhut gegeben werden möchten.
Eine derartige Einrichtung würde eine eventuelle nachträgliche
Untersuchung von anderen Sachverständigen, insbesondere höheren
ärztlichen Instanzen keineswegs anschliessen, wenn die Bestimmung des
§. 122 der österr. St. P. O. beachtet würde, wonach: „wenn von dem
Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines
von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten ist, ein Theil des
letzteren, insoferne es thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung
behalten werden soll“.
[Sidenote: Localaugenschein.]
Da sich Blutspuren und ähnliche verdächtige Befunde nicht selten am
Ort der That ergeben und das Verhalten dieser von mitunter grosser
Bedeutung ist, wird die Intervention des Gerichtsarztes auch bei der
Vornahme des sogenannten Localaugenscheines in Anspruch genommen, und
es wäre zu wünschen, dass dies häufiger und rechtzeitiger geschehen
möchte, als es bisher der Fall ist. Die Stellung oder Lage, in welcher
eine Leiche gefunden wird, die Anordnung der Kleider und der Dinge in
ihrer Nähe, insbesondere aber die Form und Vertheilung der Blutspuren
können häufig sehr wichtige Anhaltspunkte bezüglich der Art und Weise,
wie eine That verübt wurde, ergeben, wenn sie, noch bevor Veränderungen
vorgenommen wurden, von Jemandem untersucht und gewürdigt werden, der,
wie der Arzt, über solche Dinge und deren Bedeutung ein richtigeres und
schnelleres Urtheil sich bilden kann, als dies der Laie in der Regel im
Stande ist.
[Sidenote: Gifte.]
Gifte, oder als solche verdächtige Körper können dann Gegenstand
gerichtsärztlicher Untersuchung werden, wenn sich dieselben beim
Localaugenschein, bei Hausdurchsuchungen oder im Körper, namentlich im
Magen obducirter Leichen, gefunden hatten und eine sofortige Bestimmung
derselben nöthig erscheint, denn die für die Bestimmung mindestens
der wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Giftstoffe nöthigen
Kenntnisse sollen ebenfalls bei einem Gerichtsarzte vorausgesetzt
werden. Complicirte Laboratoriumsarbeiten erfordernde Untersuchungen,
insbesondere aber die Untersuchungen von Leichentheilen auf Gift,
sind nicht Sache der Gerichtsärzte, sondern der Gerichtschemiker,
die, wenn der Verdacht einer Vergiftung vorliegt, nach Thunlichkeit
schon der Erhebung des Thatbestandes, also insbesondere der Obduction,
beziehungsweise Exhumation, beizuziehen sind (§. 131 österr. St. P. O.).
[Sidenote: Protokoll.]
Die bei einer gerichtsärztlichen Untersuchung von den Sachverständigen
constatirten Befunde sind +sogleich zu Protokoll+ zu bringen. Auf die
Form des Protokolles wurde früher mehr als nöthig Gewicht gelegt. Im
Allgemeinen ist es nicht Sache der Gerichtsärzte, für die Einhaltung
der vorgeschriebenen Formen bei der Aufnahme des Protokolls zu sorgen,
sondern die des Richters und seines Schriftführers, und deren Aufgabe
ist es, den sogenannten Kopf des Protokolls zu verfassen und nach
Beendigung des Protokolls es in vorgeschriebener Weise abzuschliessen,
eine Aufgabe, die ihnen dadurch erleichtert wird, dass bereits
vorgedruckte Formulare zur Anwendung kommen. Kommen die Gerichtsärzte
in die Lage, den Befund selbst niederschreiben zu müssen, wie es
geschehen kann in den Fällen, in welchen die Untersuchung von ihnen
allein, in Abwesenheit der Gerichtspersonen vorgenommen wird (§. 122
österr. St. P. O.), dann empfiehlt sich die Form des Berichtes zu
wählen, welcher von den untersuchenden Sachverständigen unterzeichnet
und dem Untersuchungsrichter zur weiteren protokollarischen Behandlung
übergeben wird.
[Sidenote: Aufnahme des Protokolls.]
Bei dem streng technischen Theile des Protokolles ist es angezeigt,
der Uebersichtlichkeit wegen, und um im Gutachten auf bestimmte
Punkte desselben leichter hinweisen zu können, jedesmal das Protokoll
in mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnende Absätze zu theilen,
eventuell gewisse Partien von anderen durch deutliche Bezeichnungen
unterscheidbar zu machen. Bei der Aufnahme eines Sectionsprotokolles
ist es durch die österr. Todtenbeschauordnung (§. 115) vorgeschrieben,
den äusseren und inneren Befund in besondere, durch grosse Buchstaben
oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen und
diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe
nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen.
Aehnliches fordert das preussische „Regulativ“ im §. 28. Was die
übrigen Eigenschaften des Protokolls anbelangt, so sind diese im §. 117
der österr. St. P. O. kurz und richtig zusammengefasst, welcher sagt:
„Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und
umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung
der besichtigten Gegenstände gewähre.“ Diese Bestimmung kann nicht
eindringlich genug den Gerichtsärzten zur Beachtung empfohlen werden
und sie werden gut thun, sich bei jeder Untersuchung vor Augen zu
halten, dass sie nicht blos zum Gebrauch für ihr eigenes Gutachten
den Befund zu Protokoll geben, sondern damit ein Schriftstück liefern
sollen, welches auch nachträglich Aufschluss zu geben im Stande ist
über alle damals an dem betreffenden Objecte bestandenen Verhältnisse,
so dass, wenn der Fall anderen Sachverständigen, beziehungsweise den
höheren medicinischen Instanzen zur Begutachtung übergeben wird, diese
deutlich erkennen können, welche Befunde den erst untersuchenden
Aerzten vorgelegen haben.
Es wäre ein müssiges Unternehmen, Regeln aufstellen zu wollen, nach
denen vorzugehen wäre, um den genannten Forderungen zu genügen, schon
aus dem Grunde, weil jeder Fall seine Eigenthümlichkeiten hat, die
richtig erkannt und bei der Aufnahme des Befundes in Betracht gezogen
werden müssen, und weil gerade aus diesem Grunde jedes schablonenhafte
Vorgehen bei gerichtsärztlichen Aufnahmen vermieden werden soll.
[Sidenote: Eigenschaften des Protokolls.]
Doch empfiehlt sich Folgendes zu beobachten:
Erstens, dass man bei allen Aufnahmen vom Allgemeinen zum Besonderen
übergehe. Die Beachtung dieses Grundsatzes erleichtert dem Anfänger
wesentlich seine Aufgabe und verleiht der gesammten Beschreibung eine
gewisse Uebersichtlichkeit. Bei der Aufnahme eines Obductionsprotokolls
ist ein solcher Vorgang in den betreffenden Verordnungen ausdrücklich
vorgeschrieben; er sollte jedoch bei allen Befundsaufnahmen ohne
Ausnahme beachtet werden, indem man z. B. bei jeder Untersuchung einer
Person zuerst deren allgemeine Körperverhältnisse (Alter, Grösse,
Körperbau, Ernährungszustand) aufnimmt, und dann in anatomischer
Ordnung zu den einzelnen Organen und Functionen übergeht, und die an
diesen sich ergebenden Befunde zu Protokoll bringt, wobei man sich
bei jenen besonders aufhält und sie detaillirt schildert, denen im
concreten Falle eine specielle Wichtigkeit zukommt, oder mit Rücksicht
auf die Umstände des Falles oder auf die allgemeine Erfahrung möglicher
Weise später zukommen könnte.
Bei Aufnahme dieser localen Befunde ist wieder der gleiche Grundsatz
wie bei der Totalaufnahme zu beachten, d. h. von der Beschreibung der
allgemeinen Verhältnisse zum Detail überzugehen.
Je ausführlicher ein Protokoll ist und in je eingehenderer Weise sich
dasselbe über alle Detailverhältnisse eines zu untersuchenden Objectes
verbreitet, desto werthvoller ist dasselbe. Doch sollten auch in dieser
Beziehung die richtigen Grenzen eingehalten werden. Ebenso, wie man bei
Sectionen nicht jedesmal die Wirbelsäule oder die einzelnen Gelenke
eröffnet und die dort sich ergebenden Befunde beschreibt, ebenso
wird man bei Untersuchungen lebender Personen Verhältnisse übergehen
oder nur flüchtig berühren, die für den Zweck der Untersuchung keine
Bedeutung besitzen.
Darin aber soll sich das richtige Verständniss und der fachmännische
Blick des Gerichtsarztes äussern, dass er in jedem concreten Falle
erfasst, was für die weitere juristische Behandlung desselben wichtig
ist oder wichtig werden kann, und er wird aus diesem Grunde nicht blos
die positiven Befunde protokollarisch anführen, sondern auch, wie §. 86
der deutschen St. P. O. sehr richtig verlangt, erforderlichen Falles
noch bemerken, welche Spuren oder Merkmale, die im vorliegenden Falle
vermuthet werden konnten, gefehlt haben.