Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.[5] Ein
Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der
Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. Das Ablehnungsrecht
steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten
zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung
Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände
entgegenstehen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid
ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
§. 75. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu
leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art
öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet,
welcher sich zu derselben vor Gericht bereit erklärt hat.
§. 76. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das
Zeugniss zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur
Verweigerung des Gutachtens.[6] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens
entbunden werden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet
nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, dass
die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheil bereiten würde.
§. 77. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur
Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser
zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu 300 Mark
verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine
Geldstrafe bis zu 600 Mark erkannt werden.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem
activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärperson
erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht.
§. 78. Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die
Thätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
§. 79. Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen
Eid dahin zu leisten: „dass er das von ihm erforderte Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen erstatten werde“.
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der
betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf
den geleisteten Eid.
§. 80. Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung
des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
weitere Aufklärung verschafft werden.
Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Acten einzusehen,
der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an
diesen unmittelbar Fragen zu stellen.
§. 82. Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab,
ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu
erstatten haben.
§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder
durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für
ungenügend erachtet.
Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung
des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt
werden.
§. 84. Der Sachverständige hat nach Massgabe der Gebührenordnung
Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumniss, auf Erstattung der
ihm verursachten Kosten und ausserdem auf angemessene Vergütung
seiner Mühewaltung.
[Sidenote: Deutscher Gebührentarif für Gerichtsärzte.]
Die +Gebühren+ für gerichtsärztliche Verrichtungen sind durch das
Gesetz vom 9. März 1872 fixirt. Diesem zufolge entfallen:
Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduction (einschliesslich
der Terminsgebühr): 2 Thaler.[7]
Für den Bericht hierüber, falls derselbe nicht sogleich zu Protokoll
gegeben wird: 1 Thaler.
Für Besichtigung und Obduction eines Leichnams (einschliesslich der
Terminsgebühr): 4 Thaler.
Wenn der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben war oder 14
Tage im Wasser gelegen hatte: 8 Thaler.
Für den vollständigen Obductionsbericht: 2-6 Thaler.
Für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte, nicht
bereits im Termin zu Protokoll gegebene Gutachten, es mag dasselbe
den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder eine Sache
betreffen, 2-8 Thaler.
Die höheren Sätze sind insbesondere dann zu bewilligen, wenn eine
zeitraubende Einsicht der Acten nothwendig war oder die Untersuchung
die Anwendung des Mikroskopes oder anderer Instrumente oder Apparate
erforderte, deren Handhabung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
ist.
Für die Ausstellung eines Befundscheines ohne nähere gutachtliche
Ausführung: 1 Thaler.
Der bei der Obduction zugezogene zweite Medicinalbeamte erhält für
den Bericht: 1-3 Thaler.
Sind zwei Medicinalbeamte zu einem gemeinschaftlichen Gutachten über
den Gemüthszustand eines Menschen aufgefordert, so erhält jeder
derselben die Gebühr.
Für jeden nöthigen besonderen Vorbesuch: 1 Thaler.
Für mehr als 3 Vorbesuche passirt die Gebühr nur insoweit, als die
Vorbesuche auf ausdrückliches Verlangen der requirirenden Behörde
gemacht sind.
Für eine gerichtliche oder medicinal-polizeiliche chemische
Untersuchung einschliesslich des Berichtes nebst Vergütung der
verbrauchten Reagentien und Apparate: 4-25 Thaler.
Für Abwartung eines Termins (Verhandlung) 2 Thaler, und insoferne
der Termin über 3 Stunden dauert, für jede folgende ganze oder
angefangene Stunde 15 Sgr. Diese Sätze finden auch Anwendung für die
Zuziehung zur mündlichen Hauptverhandlung in Untersuchungssachen,
und zwar werden dieselben, wenn die Zuziehung an mehreren
Verhandlungstagen stattgefunden hat, für jeden Tag besonders
berechnet.[8]
§. 86. Findet die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheines statt,
so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen
und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren
Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermuthet
werden konnte, gefehlt haben.
§. 87. Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines
Arztes, die Leichenöffnung im Beisinn des Richters von zwei
Aerzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muss,
vorgenommen. Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der
dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat,
ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Derselbe kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der
Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.
Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben,
wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.
§. 89. Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche
dies gestattet, stets auf die Oeffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken.
§. 91. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die
Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen
Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen
bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
Der Richter kann anordnen, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung
oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe.
§. 191. Findet die Einnahme eines Augenscheines statt, so ist der
Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Vertheidiger die
Anwesenheit bei der Verhandlung zu gestatten.
[Sidenote: Deutsche Strafprocessordnung. Hauptverhandlung.]
Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll,
welcher voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
verhindert oder dessen Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders
erschwert sein wird.
§. 193. Findet die Einnahme eines Augenscheines unter Zuziehung von
Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte beantragen, dass
die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden
Sachverständigen zu den Terminen geladen werden und, wenn der Richter
den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen.
Den von dem Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die
Theilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen
insoweit zu gestatten, als dadurch die Thätigkeit der vom Richter
bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.
§. 218. Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen zur
Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsache, über welche
der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden
des Gerichts zu stellen.
§. 219. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab,
so kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu
ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen
verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung
für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren
Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird.
§. 220. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die
Ladung von Sachverständigen anordnen.
§. 221. Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder
zur Hauptverhandlung zu stellenden Sachverständigen rechtzeitig
der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder
Aufenthaltsort anzugeben.
Diese Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem
Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten oder
auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung noch
anderer Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 220) oder
aus eigener Entschliessung, bewirkt.
§. 222. Wenn dem Erscheinen eines Sachverständigen in einer
Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit
oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse
entgegenstehen, so kann das Gericht die Vernehmung desselben durch
einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll,
dessen Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders erschwert sein
wird.
§. 238. Die Vernehmung der Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der
Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen hat diese, bei den von
den Angeklagten benannten der Vertheidiger in erster Reihe das Recht
zur Vernehmung.
§. 239. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen
zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten
und dem Vertheidiger, sowie den Geschworenen und den Schöffen zu
gestatten.
§. 240. Demjenigen, welcher im Falle des §. 238, Abs. 1 die
Befugnisse der Vernehmung missbraucht, kann dieselbe von dem
Vorsitzenden entzogen werden.
In den Fällen des §. 238, Abs. 1 und des §. 239, Abs. 2 kann der
Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen
zurückweisen.
§. 241. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das
Gericht.
§. 247. Die vernommenen Sachverständigen dürfen sich nur
mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der
Gerichtsstelle entfernen.
+Deutsche Civilprocessordnung+ v. J. 1877, Achter Titel. Beweis durch
Sachverständige §§. 367-378 im Allgemeinen identisch mit den analogen
Bestimmungen der St. P. O.
§. 379. (Sachverständige Zeugen.) Insoweit zum Beweise vergangener
Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere
Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind,
kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
+Deutsches Strafgesetzbuch+, §. 278. Aerzte und andere approbirte
Medicinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniss über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde
oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen,
werden mit Gefängniss von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
[Sidenote: Wahl der Sachverständigen.]
Aus den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist zunächst zu
entnehmen, dass die +Wahl+ der in dem einzelnen Falle heranzuziehenden
Sachverständigen, mithin auch der Gerichtsärzte, im Allgemeinen dem
Richter vorbehalten ist. Es erscheint jedoch dieses Recht schon
insoferne eingeschränkt, als er nach §. 119 der österr., §. 73
der deutschen St. P. O. und §. 369 der deutschen C. P. O., wenn
Sachverständige für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend
angestellt sind, andere nur dann zuziehen soll, wenn besondere Umstände
dies erfordern, namentlich (österr. St. P. O.) wenn Gefahr am Verzuge
haftet, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind
oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen. Diese Verfügung
kann man nur begrüssen, nicht blos im Interesse der betreffenden
Angestellten, sondern vorzugsweise im Interesse der Sache, da auf diese
Art den Einzelnen Gelegenheit geboten ist, sich durch wiederholte
einschlägige Untersuchungen eigene praktische Erfahrungen zu sammeln,
welche den Blick schärfen und eine gewisse Sicherheit des Urtheils
verleihen, die bei dem Anfänger oder Neuling in solchen Untersuchungen,
trotz mitunter tüchtiger Vorbildung, noch nicht erwartet werden kann.[9]
Ferner ist es dem österr. Richter bei sonstiger Nichtigkeit des Actes
nicht gestattet, solche Personen als Gerichtsärzte beizuziehen, welche
auch als Zeugen nicht vernommen (§. 151) oder wegen eines der im §.
170 angegebenen Umstände nicht beeidet werden dürften, sowie weiter
Personen, die zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten in einem der in
§. 152, Z. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen.
Auch von Seite des Anklägers und des Beschuldigten können nach §.
120 der österr. und §. 74 der deutschen St. P. O., resp. §. 371 der
C. P. O. Einwendungen gegen die Berufung bestimmter Sachverständiger
zur Vornahme des Augenscheines erhoben werden und es sollen in einem
solchen Falle, wenn die gemachten Einwendungen erheblich sind und nicht
Gefahr am Verzuge haftet, andere Sachverständige beigezogen werden.
[Sidenote: Behandelnder Arzt und Professoren als Sachverständige.]
Eine ausdrückliche Bestimmung, dass dem Arzte, welcher einen
Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit
behandelt hat, die gerichtliche Obduction der Leiche nicht übertragen
werden dürfe, wie im §. 87 der St. P. O. für das deutsche Reich,
ist in der österr. St. P. O. nicht enthalten, dagegen verordnet die
Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom 28.
Jänner 1855 im §. 7: dass „der Unparteilichkeit des Urtheils wegen der
behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als
beschauender Arzt nicht verwendet werden soll“; eine Bestimmung, die
nach allen Richtungen gerechtfertigt erscheint und auch auf andere
gerichtsärztliche Functionen ausgedehnt werden sollte.[10]
Ob ein Arzt, der in einem Untersuchungsfalle Zeuge ist, gleichzeitig
auch als Sachverständiger fungiren kann, wird in der österr. St. P. O.
nicht erwähnt, wohl aber bemerkt die deutsche St. P. O. (§. 74) und
C. P. O. (§. 371), dass daraus, dass der Sachverständige als Zeuge
vernommen worden ist, ein Ablehnungsgrund nicht entnommen werden kann.
Unserer Ansicht nach sollte dies jedoch ebenfalls die „Unparteilichkeit
des Urtheiles“ fordern, und wir kennen in der That Fälle, in welchen
ein österreichischer Richter, wie wir glauben mit Recht, einen
angestellten Gerichtsarzt als Sachverständigen nicht beizog, weil
dieser in demselben Untersuchungsfalle als Zeuge auszusagen hatte.
Erwähnt sei noch, dass zufolge der Min.-Vdg. vom 21. October 1853 die
Professoren der medicinischen Facultäten, wenn es nicht die Wichtigkeit
des Falles oder andere besondere Umstände nothwendig machen, als
Sachverständige zu strafgerichtlichen Untersuchungen nicht verwendet
oder mindestens nicht länger dazu beigezogen werden sollen, als es
unumgänglich nothwendig ist; eine Vorschrift, die mit Justiz-Min.-Erl.
vom 24. März 1855 auch auf die der philosophischen Facultät
zugewiesenen Professoren der Chemie ausgedehnt wurde.
Uns ist nicht bekannt, durch welche Vorkommnisse diese Erlässe
dictirt wurden, wir müssten jedoch entschieden dagegen protestiren,
wenn dieselben auch auf den Professor der gerichtlichen Medicin
ausgedehnt würden, denn es liegt im Interesse seines Faches, dass
er mit gerichtsärztlichen Untersuchungen betraut wird und diese
so viel als möglich zu Lehr- und Lernzwecken ausbeuten kann, denn
das betreffende Material ist für ihn und für sein Fach von eben
so grosser Bedeutung wie das klinische für den Kliniker und das
anatomische für den Anatomen. Wenn demnach in Wien und Prag die
gerichtsärztlichen Untersuchungen den betreffenden Professoren der
gerichtlichen Medicin anvertraut werden, so kann dies nur als eine
die Heranbildung tüchtiger Gerichtsärzte und den Fortschritt des
Faches fördernde Massregel betrachtet werden, ebenso wie es keiner
weiteren Ausführung bedarf, dass die ausgezeichneten Leistungen
eines +Casper+, +Taylor+, +Tardieu+, +Maschka+, +Liman+ u. A. auf dem
Gebiete der gerichtlichen Medicin in erster Linie durch den Umstand
gefördert wurden, dass ihnen ein reichhaltiges gerichtsärztliches
Material zu Gebote stand und von ihnen wissenschaftlich ausgebeutet
werden konnte.
[Sidenote: Verpflichtung aller Aerzte zum Sachverständigendienst.]
Abgesehen von den erwähnten Fällen[11] ist +jeder Arzt verpflichtet+,
der an ihn ergangenen Vorladung, eine Function als Sachverständiger
zu übernehmen, Folge zu leisten, und kann im Weigerungsfalle eine
Geldstrafe von 5-100 fl. über ihn verhängt werden (§. 119). Ebenso
verfällt er in eine Geldstrafe von 5-50 fl., wenn er der an ihn
ergangenen Vorladung ungeachtet bei der Hauptverhandlung nicht
erscheint, in welchem Falle er auch zum Ersatz der Kosten der vertagten
Hauptverhandlung verurtheilt und gegen ihn selbst ein Vorführungsbefehl
erlassen werden kann (§. 242). Der dem Arzte dann offenstehende
Recursweg ist im §. 243 ausgeführt. Analoge Bestimmungen enthält die
St. P. O. für das deutsche Reich im §. 77.
Gegen den in diesen Paragraphen decretirten Berufszwang haben sich
bekanntlich, ebenso wie gegen andere einschlägige gesetzliche
Bestimmungen, viele Stimmen, sowohl einzelner Aerzte als ganzer
ärztlicher Gesellschaften, erhoben. Ohne auf die von diesen geltend
gemachten Einwände einzugehen, möchten wir nur bemerken, dass, wenn
man schon den Zwang nicht umgehen konnte, es doch angezeigt gewesen
wäre, denselben nur auf active Aerzte auszudehnen und unter diesen
besonders auf solche, welche die zur Untersuchung und Beurtheilung des
betreffenden Falles nöthigen Specialkenntnisse besitzen, da es doch dem
Zwecke der Untersuchung direct widerspricht, z. B. eine Untersuchung
des Geisteszustandes eines Individuums einem Arzte zuzuweisen, der
sich niemals mit psychiatrischen Studien befasste, oder über specifisch
gerichtsärztliche Fragen von Jemandem ein Gutachten zu verlangen, der
kaum die nothdürftigsten einschlägigen Kenntnisse besitzt.
[Sidenote: Berufszwang. Oeffentl. angestellte Aerzte als Sachverstdge.
Zahl d. letzteren.]
Die deutsche St. P. O. ist diesen Forderungen wenigstens theilweise
gerecht geworden, insoferne als sie im §. 75 bestimmt, „dass der zum
Sachverständigen Ernannte der Ernennung Folge zu leisten habe, wenn er
zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt
ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren
Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe
ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist“.
Für unsere österreichischen Verhältnisse wäre es vielleicht
am zweckmässigsten, nur diejenigen Aerzte zur Uebernahme
gerichtsärztlicher Functionen unbedingt zu verpflichten, welche die
Physikatsprüfung abgelegt haben, da bei dieser die gerichtliche Medicin
und die forensische Psychologie besonders ausführlich, und zwar
theoretisch und praktisch geprüft wird, die Heranziehung anderer Aerzte
aber auf bestimmte, näher zu präcisirende Fälle zu beschränken.
Sehr gerechtfertigt ist die im §. 158 d. österr. St. P. O. enthaltene
Verordnung, dass, wenn die einzuvernehmende Person in einem
öffentlichen Amte oder Dienste steht und zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung
derselben einzutreten hat, der unmittelbare Vorgesetzte derselben von
der Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen ist, eine Vorschrift, die
auch auf Angestellte an Eisenbahnen, Dampfschiffen und auf im Staats-
oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen ausgedehnt wurde.
Anschliessend an diese Bestimmung ist zu erwähnen, dass zufolge des
österr. Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, §. 8, lit. d): „die
landesfürstlichen Bezirksärzte als solche auch verpflichtet sind, sich
gegen Bezug der normalmässigen Gebühren als Gerichtsärzte verwenden zu
lassen.“
[Sidenote: Zahl der Sachverständigen.]
Bezüglich der +Zahl+ der zu einem Augenschein zu berufenden
Sachverständigen verordnet der §. 118 der österr. St. P. O., dass in
der Regel deren zwei beizuziehen seien, dass jedoch die Beiziehung
+eines+ Sachverständigen genüge, wenn der Fall von geringerer
Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines zweiten
Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich erscheint.
Ausdrücklich fordert die St. P. O. die Intervention +zweier+
Gerichtsärzte bei der Vornahme einer gerichtlichen Leichenbeschau
und Leichenöffnung (§. 128), und bei Verdacht einer Vergiftung, auch
nach Thunlichkeit die Beiziehung zweier Chemiker (§. 131), dann bei
der Besichtigung von Verletzten (§. 132) und bei Untersuchungen des
Geisteszustandes eines Beschädigten (§. 134); doch bestimmt die
Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom
Jahre 1855 im §. 5: dass, wenn bei bereits weit vorgeschrittener
Fäulniss der Leiche ein Arzt wegen zu grosser Entfernung nicht schnell
genug herbeigeholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen
zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus
Anlass einer Uebertretung vorgenommen wird u. dergl., die Vornahme der
Obduction auch nur durch +eine+ Sanitätsperson zulässig sei, dass aber
die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson jedesmal
in dem Protokoll besonders angeführt und begründet werden soll.
Die St. P. O. für das deutsche Reich überlässt nach §. 73 die
Bestimmung der Anzahl der herbeizuziehenden Sachverständigen dem
Richter und fordert blos bei der gerichtlichen Leichenöffnung die
Gegenwart zweier Aerzte, während ihr bei der gerichtlichen Leichenschau
die Zuziehung nur eines Arztes genügt, und sogar bemerkt wird, dass die
Zuziehung eines Arztes bei der Leichenschau ganz unterbleiben kann,
wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.