§. 74. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur

Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.[5] Ein

Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der

Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. Das Ablehnungsrecht

steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten

zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung

Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände

entgegenstehen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid

ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

§. 75. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu

leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art

öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst

oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist,

öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben

öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet,

welcher sich zu derselben vor Gericht bereit erklärt hat.

§. 76. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das

Zeugniss zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur

Verweigerung des Gutachtens.[6] Auch aus anderen Gründen kann ein

Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens

entbunden werden.

Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet

nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, dass

die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheil bereiten würde.

§. 77. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur

Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser

zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu 300 Mark

verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine

Geldstrafe bis zu 600 Mark erkannt werden.

Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem

activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärperson

erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht.

§. 78. Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die

Thätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

§. 79. Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen

Eid dahin zu leisten: „dass er das von ihm erforderte Gutachten

unparteiisch und nach bestem Wissen erstatten werde“.

Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der

betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf

den geleisteten Eid.

§. 80. Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung

des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten

weitere Aufklärung verschafft werden.

Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Acten einzusehen,

der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an

diesen unmittelbar Fragen zu stellen.

§. 82. Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab,

ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu

erstatten haben.

§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder

durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für

ungenügend erachtet.

Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen

Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung

des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt

werden.

§. 84. Der Sachverständige hat nach Massgabe der Gebührenordnung

Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumniss, auf Erstattung der

ihm verursachten Kosten und ausserdem auf angemessene Vergütung

seiner Mühewaltung.

[Sidenote: Deutscher Gebührentarif für Gerichtsärzte.]

Die +Gebühren+ für gerichtsärztliche Verrichtungen sind durch das

Gesetz vom 9. März 1872 fixirt. Diesem zufolge entfallen:

Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduction (einschliesslich

der Terminsgebühr): 2 Thaler.[7]

Für den Bericht hierüber, falls derselbe nicht sogleich zu Protokoll

gegeben wird: 1 Thaler.

Für Besichtigung und Obduction eines Leichnams (einschliesslich der

Terminsgebühr): 4 Thaler.

Wenn der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben war oder 14

Tage im Wasser gelegen hatte: 8 Thaler.

Für den vollständigen Obductionsbericht: 2-6 Thaler.

Für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte, nicht

bereits im Termin zu Protokoll gegebene Gutachten, es mag dasselbe

den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder eine Sache

betreffen, 2-8 Thaler.

Die höheren Sätze sind insbesondere dann zu bewilligen, wenn eine

zeitraubende Einsicht der Acten nothwendig war oder die Untersuchung

die Anwendung des Mikroskopes oder anderer Instrumente oder Apparate

erforderte, deren Handhabung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden

ist.

Für die Ausstellung eines Befundscheines ohne nähere gutachtliche

Ausführung: 1 Thaler.

Der bei der Obduction zugezogene zweite Medicinalbeamte erhält für

den Bericht: 1-3 Thaler.

Sind zwei Medicinalbeamte zu einem gemeinschaftlichen Gutachten über

den Gemüthszustand eines Menschen aufgefordert, so erhält jeder

derselben die Gebühr.

Für jeden nöthigen besonderen Vorbesuch: 1 Thaler.

Für mehr als 3 Vorbesuche passirt die Gebühr nur insoweit, als die

Vorbesuche auf ausdrückliches Verlangen der requirirenden Behörde

gemacht sind.

Für eine gerichtliche oder medicinal-polizeiliche chemische

Untersuchung einschliesslich des Berichtes nebst Vergütung der

verbrauchten Reagentien und Apparate: 4-25 Thaler.

Für Abwartung eines Termins (Verhandlung) 2 Thaler, und insoferne

der Termin über 3 Stunden dauert, für jede folgende ganze oder

angefangene Stunde 15 Sgr. Diese Sätze finden auch Anwendung für die

Zuziehung zur mündlichen Hauptverhandlung in Untersuchungssachen,

und zwar werden dieselben, wenn die Zuziehung an mehreren

Verhandlungstagen stattgefunden hat, für jeden Tag besonders

berechnet.[8]

§. 86. Findet die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheines statt,

so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen

und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren

Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermuthet

werden konnte, gefehlt haben.

§. 87. Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines

Arztes, die Leichenöffnung im Beisinn des Richters von zwei

Aerzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muss,

vorgenommen. Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der

dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat,

ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Derselbe kann jedoch

aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der

Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.

Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben,

wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.

§. 89. Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche

dies gestattet, stets auf die Oeffnung der Kopf-, Brust- und

Bauchhöhle erstrecken.

§. 91. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die

Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen

Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen

bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

Der Richter kann anordnen, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung

oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe.

§. 191. Findet die Einnahme eines Augenscheines statt, so ist der

Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Vertheidiger die

Anwesenheit bei der Verhandlung zu gestatten.

[Sidenote: Deutsche Strafprocessordnung. Hauptverhandlung.]

Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll,

welcher voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung

verhindert oder dessen Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders

erschwert sein wird.

§. 193. Findet die Einnahme eines Augenscheines unter Zuziehung von

Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte beantragen, dass

die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden

Sachverständigen zu den Terminen geladen werden und, wenn der Richter

den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen.

Den von dem Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die

Theilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen

insoweit zu gestatten, als dadurch die Thätigkeit der vom Richter

bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.

§. 218. Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen zur

Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsache, über welche

der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden

des Gerichts zu stellen.

§. 219. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab,

so kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu

ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen

verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung

für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren

Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird.

§. 220. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die

Ladung von Sachverständigen anordnen.

§. 221. Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder

zur Hauptverhandlung zu stellenden Sachverständigen rechtzeitig

der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder

Aufenthaltsort anzugeben.

Diese Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem

Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten oder

auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung noch

anderer Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 220) oder

aus eigener Entschliessung, bewirkt.

§. 222. Wenn dem Erscheinen eines Sachverständigen in einer

Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit

oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse

entgegenstehen, so kann das Gericht die Vernehmung desselben durch

einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll,

dessen Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders erschwert sein

wird.

§. 238. Die Vernehmung der Sachverständigen ist der

Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden

Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der

Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen hat diese, bei den von

den Angeklagten benannten der Vertheidiger in erster Reihe das Recht

zur Vernehmung.

§. 239. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen

zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten

und dem Vertheidiger, sowie den Geschworenen und den Schöffen zu

gestatten.

§. 240. Demjenigen, welcher im Falle des §. 238, Abs. 1 die

Befugnisse der Vernehmung missbraucht, kann dieselbe von dem

Vorsitzenden entzogen werden.

In den Fällen des §. 238, Abs. 1 und des §. 239, Abs. 2 kann der

Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen

zurückweisen.

§. 241. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das

Gericht.

§. 247. Die vernommenen Sachverständigen dürfen sich nur

mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der

Gerichtsstelle entfernen.

+Deutsche Civilprocessordnung+ v. J. 1877, Achter Titel. Beweis durch

Sachverständige §§. 367-378 im Allgemeinen identisch mit den analogen

Bestimmungen der St. P. O.

§. 379. (Sachverständige Zeugen.) Insoweit zum Beweise vergangener

Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere

Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind,

kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

+Deutsches Strafgesetzbuch+, §. 278. Aerzte und andere approbirte

Medicinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniss über den

Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde

oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen,

werden mit Gefängniss von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

[Sidenote: Wahl der Sachverständigen.]

Aus den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist zunächst zu

entnehmen, dass die +Wahl+ der in dem einzelnen Falle heranzuziehenden

Sachverständigen, mithin auch der Gerichtsärzte, im Allgemeinen dem

Richter vorbehalten ist. Es erscheint jedoch dieses Recht schon

insoferne eingeschränkt, als er nach §. 119 der österr., §. 73

der deutschen St. P. O. und §. 369 der deutschen C. P. O., wenn

Sachverständige für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend

angestellt sind, andere nur dann zuziehen soll, wenn besondere Umstände

dies erfordern, namentlich (österr. St. P. O.) wenn Gefahr am Verzuge

haftet, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind

oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen. Diese Verfügung

kann man nur begrüssen, nicht blos im Interesse der betreffenden

Angestellten, sondern vorzugsweise im Interesse der Sache, da auf diese

Art den Einzelnen Gelegenheit geboten ist, sich durch wiederholte

einschlägige Untersuchungen eigene praktische Erfahrungen zu sammeln,

welche den Blick schärfen und eine gewisse Sicherheit des Urtheils

verleihen, die bei dem Anfänger oder Neuling in solchen Untersuchungen,

trotz mitunter tüchtiger Vorbildung, noch nicht erwartet werden kann.[9]

Ferner ist es dem österr. Richter bei sonstiger Nichtigkeit des Actes

nicht gestattet, solche Personen als Gerichtsärzte beizuziehen, welche

auch als Zeugen nicht vernommen (§. 151) oder wegen eines der im §.

170 angegebenen Umstände nicht beeidet werden dürften, sowie weiter

Personen, die zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten in einem der in

§. 152, Z. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen.

Auch von Seite des Anklägers und des Beschuldigten können nach §.

120 der österr. und §. 74 der deutschen St. P. O., resp. §. 371 der

C. P. O. Einwendungen gegen die Berufung bestimmter Sachverständiger

zur Vornahme des Augenscheines erhoben werden und es sollen in einem

solchen Falle, wenn die gemachten Einwendungen erheblich sind und nicht

Gefahr am Verzuge haftet, andere Sachverständige beigezogen werden.

[Sidenote: Behandelnder Arzt und Professoren als Sachverständige.]

Eine ausdrückliche Bestimmung, dass dem Arzte, welcher einen

Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit

behandelt hat, die gerichtliche Obduction der Leiche nicht übertragen

werden dürfe, wie im §. 87 der St. P. O. für das deutsche Reich,

ist in der österr. St. P. O. nicht enthalten, dagegen verordnet die

Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom 28.

Jänner 1855 im §. 7: dass „der Unparteilichkeit des Urtheils wegen der

behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als

beschauender Arzt nicht verwendet werden soll“; eine Bestimmung, die

nach allen Richtungen gerechtfertigt erscheint und auch auf andere

gerichtsärztliche Functionen ausgedehnt werden sollte.[10]

Ob ein Arzt, der in einem Untersuchungsfalle Zeuge ist, gleichzeitig

auch als Sachverständiger fungiren kann, wird in der österr. St. P. O.

nicht erwähnt, wohl aber bemerkt die deutsche St. P. O. (§. 74) und

C. P. O. (§. 371), dass daraus, dass der Sachverständige als Zeuge

vernommen worden ist, ein Ablehnungsgrund nicht entnommen werden kann.

Unserer Ansicht nach sollte dies jedoch ebenfalls die „Unparteilichkeit

des Urtheiles“ fordern, und wir kennen in der That Fälle, in welchen

ein österreichischer Richter, wie wir glauben mit Recht, einen

angestellten Gerichtsarzt als Sachverständigen nicht beizog, weil

dieser in demselben Untersuchungsfalle als Zeuge auszusagen hatte.

Erwähnt sei noch, dass zufolge der Min.-Vdg. vom 21. October 1853 die

Professoren der medicinischen Facultäten, wenn es nicht die Wichtigkeit

des Falles oder andere besondere Umstände nothwendig machen, als

Sachverständige zu strafgerichtlichen Untersuchungen nicht verwendet

oder mindestens nicht länger dazu beigezogen werden sollen, als es

unumgänglich nothwendig ist; eine Vorschrift, die mit Justiz-Min.-Erl.

vom 24. März 1855 auch auf die der philosophischen Facultät

zugewiesenen Professoren der Chemie ausgedehnt wurde.

Uns ist nicht bekannt, durch welche Vorkommnisse diese Erlässe

dictirt wurden, wir müssten jedoch entschieden dagegen protestiren,

wenn dieselben auch auf den Professor der gerichtlichen Medicin

ausgedehnt würden, denn es liegt im Interesse seines Faches, dass

er mit gerichtsärztlichen Untersuchungen betraut wird und diese

so viel als möglich zu Lehr- und Lernzwecken ausbeuten kann, denn

das betreffende Material ist für ihn und für sein Fach von eben

so grosser Bedeutung wie das klinische für den Kliniker und das

anatomische für den Anatomen. Wenn demnach in Wien und Prag die

gerichtsärztlichen Untersuchungen den betreffenden Professoren der

gerichtlichen Medicin anvertraut werden, so kann dies nur als eine

die Heranbildung tüchtiger Gerichtsärzte und den Fortschritt des

Faches fördernde Massregel betrachtet werden, ebenso wie es keiner

weiteren Ausführung bedarf, dass die ausgezeichneten Leistungen

eines +Casper+, +Taylor+, +Tardieu+, +Maschka+, +Liman+ u. A. auf dem

Gebiete der gerichtlichen Medicin in erster Linie durch den Umstand

gefördert wurden, dass ihnen ein reichhaltiges gerichtsärztliches

Material zu Gebote stand und von ihnen wissenschaftlich ausgebeutet

werden konnte.

[Sidenote: Verpflichtung aller Aerzte zum Sachverständigendienst.]

Abgesehen von den erwähnten Fällen[11] ist +jeder Arzt verpflichtet+,

der an ihn ergangenen Vorladung, eine Function als Sachverständiger

zu übernehmen, Folge zu leisten, und kann im Weigerungsfalle eine

Geldstrafe von 5-100 fl. über ihn verhängt werden (§. 119). Ebenso

verfällt er in eine Geldstrafe von 5-50 fl., wenn er der an ihn

ergangenen Vorladung ungeachtet bei der Hauptverhandlung nicht

erscheint, in welchem Falle er auch zum Ersatz der Kosten der vertagten

Hauptverhandlung verurtheilt und gegen ihn selbst ein Vorführungsbefehl

erlassen werden kann (§. 242). Der dem Arzte dann offenstehende

Recursweg ist im §. 243 ausgeführt. Analoge Bestimmungen enthält die

St. P. O. für das deutsche Reich im §. 77.

Gegen den in diesen Paragraphen decretirten Berufszwang haben sich

bekanntlich, ebenso wie gegen andere einschlägige gesetzliche

Bestimmungen, viele Stimmen, sowohl einzelner Aerzte als ganzer

ärztlicher Gesellschaften, erhoben. Ohne auf die von diesen geltend

gemachten Einwände einzugehen, möchten wir nur bemerken, dass, wenn

man schon den Zwang nicht umgehen konnte, es doch angezeigt gewesen

wäre, denselben nur auf active Aerzte auszudehnen und unter diesen

besonders auf solche, welche die zur Untersuchung und Beurtheilung des

betreffenden Falles nöthigen Specialkenntnisse besitzen, da es doch dem

Zwecke der Untersuchung direct widerspricht, z. B. eine Untersuchung

des Geisteszustandes eines Individuums einem Arzte zuzuweisen, der

sich niemals mit psychiatrischen Studien befasste, oder über specifisch

gerichtsärztliche Fragen von Jemandem ein Gutachten zu verlangen, der

kaum die nothdürftigsten einschlägigen Kenntnisse besitzt.

[Sidenote: Berufszwang. Oeffentl. angestellte Aerzte als Sachverstdge.

Zahl d. letzteren.]

Die deutsche St. P. O. ist diesen Forderungen wenigstens theilweise

gerecht geworden, insoferne als sie im §. 75 bestimmt, „dass der zum

Sachverständigen Ernannte der Ernennung Folge zu leisten habe, wenn er

zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt

ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren

Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe

ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder

ermächtigt ist“.

Für unsere österreichischen Verhältnisse wäre es vielleicht

am zweckmässigsten, nur diejenigen Aerzte zur Uebernahme

gerichtsärztlicher Functionen unbedingt zu verpflichten, welche die

Physikatsprüfung abgelegt haben, da bei dieser die gerichtliche Medicin

und die forensische Psychologie besonders ausführlich, und zwar

theoretisch und praktisch geprüft wird, die Heranziehung anderer Aerzte

aber auf bestimmte, näher zu präcisirende Fälle zu beschränken.

Sehr gerechtfertigt ist die im §. 158 d. österr. St. P. O. enthaltene

Verordnung, dass, wenn die einzuvernehmende Person in einem

öffentlichen Amte oder Dienste steht und zur Wahrung der öffentlichen

Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung

derselben einzutreten hat, der unmittelbare Vorgesetzte derselben von

der Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen ist, eine Vorschrift, die

auch auf Angestellte an Eisenbahnen, Dampfschiffen und auf im Staats-

oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen ausgedehnt wurde.

Anschliessend an diese Bestimmung ist zu erwähnen, dass zufolge des

österr. Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, §. 8, lit. d): „die

landesfürstlichen Bezirksärzte als solche auch verpflichtet sind, sich

gegen Bezug der normalmässigen Gebühren als Gerichtsärzte verwenden zu

lassen.“

[Sidenote: Zahl der Sachverständigen.]

Bezüglich der +Zahl+ der zu einem Augenschein zu berufenden

Sachverständigen verordnet der §. 118 der österr. St. P. O., dass in

der Regel deren zwei beizuziehen seien, dass jedoch die Beiziehung

+eines+ Sachverständigen genüge, wenn der Fall von geringerer

Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines zweiten

Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich erscheint.

Ausdrücklich fordert die St. P. O. die Intervention +zweier+

Gerichtsärzte bei der Vornahme einer gerichtlichen Leichenbeschau

und Leichenöffnung (§. 128), und bei Verdacht einer Vergiftung, auch

nach Thunlichkeit die Beiziehung zweier Chemiker (§. 131), dann bei

der Besichtigung von Verletzten (§. 132) und bei Untersuchungen des

Geisteszustandes eines Beschädigten (§. 134); doch bestimmt die

Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom

Jahre 1855 im §. 5: dass, wenn bei bereits weit vorgeschrittener

Fäulniss der Leiche ein Arzt wegen zu grosser Entfernung nicht schnell

genug herbeigeholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen

zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus

Anlass einer Uebertretung vorgenommen wird u. dergl., die Vornahme der

Obduction auch nur durch +eine+ Sanitätsperson zulässig sei, dass aber

die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson jedesmal

in dem Protokoll besonders angeführt und begründet werden soll.

Die St. P. O. für das deutsche Reich überlässt nach §. 73 die

Bestimmung der Anzahl der herbeizuziehenden Sachverständigen dem

Richter und fordert blos bei der gerichtlichen Leichenöffnung die

Gegenwart zweier Aerzte, während ihr bei der gerichtlichen Leichenschau

die Zuziehung nur eines Arztes genügt, und sogar bemerkt wird, dass die

Zuziehung eines Arztes bei der Leichenschau ganz unterbleiben kann,

wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 2 / 132 段