Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so kann in s

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Anmerkungen zur Transkription

Der vorliegende Text wurde anhand der Buchausgabe von 1895 so weit

wie möglich originalgetreu wiedergegeben. Typographische Fehler

wurden stillschweigend korrigiert. Ungewöhnliche und heute nicht

mehr verwendete Schreibweisen bleiben gegenüber dem Original

unverändert; fremdsprachliche Ausdrücke wurden nicht korrigiert.

Neue Seitenüberschriften wurden zur besseren Orientierung im Text an

den entsprechenden Stellen als Randnotizen übernommen, sofern nicht

bereits eine Textüberschrift auf den betreffenden Inhalt hinweist.

Im Register wurden nach traditioneller Weise die Begriffe mit den

Anfangsbuchstaben ‚I‘ und ‚J‘ zusammengefasst. In der vorliegenden

Fassung werden diese aber, den heutigen Gewohnheiten entsprechend,

getrennt aufgeführt.

Besondere Schriftschnitte werden im vorliegenden Text mit Hilfe der

folgenden Symbole gekennzeichnet:

kursiv: _Unterstriche_

fett: =Gleichheitszeichen=

gesperrt: +Pluszeichen+

Kapitälchen: ~Tilden~

####################################################################

LEHRBUCH

DER

GERICHTLICHEN MEDICIN

MIT GLEICHMÄSSIGER BERÜCKSICHTIGUNG

DER

DEUTSCHEN UND ÖSTERREICHISCHEN GESETZGEBUNG

~Von~

D^{R.} ~Eduard R. von HOFMANN~,

K. K. HOF- UND OBERSANITÄTSRATH, O. Ö. PROFESSOR DER GERICHTLICHEN

MEDICIN UND LANDESGERICHTSANATOM IN WIEN

Siebente, vermehrte und verbesserte Auflage

Mit 130 Holzschnitten

WIEN UND LEIPZIG

URBAN & SCHWARZENBERG

1895.

Alle Rechte vorbehalten.

Inhalt.

Seite

=Einleitung= 1

Formeller Theil.

Gesetzliche Bestimmungen, betreffend die Heranziehung von

Sachverständigen überhaupt und von Gerichtsärzten insbesondere

und die dabei zu beobachtenden formellen Vorgänge 5

Gebührentarif für österreichische Gerichtsärzte 11

Oesterreichische Gesetze bezüglich der Sachverständigen 13

Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Sachverständigen für das

deutsche Reich 14

Gebühren der Gerichtsärzte im deutschen Reich 15

Wahl der Sachverständigen 18

Verpflichtung des Arztes, als Sachverständiger zu fungiren 20

Zahl der Sachverständigen 21

Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines 23

Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung 24

Aufnahme des Protokolls 28

Das Gutachten 32

Einholung von Superarbitrien 37

Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung 40

Sachlicher Theil.

=Erster Hauptabschnitt.=

=Zeugungsfähigkeit.=

Gesetzliche Bestimmungen 47

Die Begattungsunfähigkeit beim Manne 49

Die Befruchtungsunfähigkeit 56

Die Begattungsunfähigkeit beim Weibe 68

Die Conceptionsunfähigkeit 71

Die Zwitterbildungen 82

=Zweiter Hauptabschnitt.=

= Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.=

Gesetzliche Bestimmungen 96

Vom gesetzwidrigen Beischlafe 100

Diagnose des stattgehabten Beischlafes 101

Anatomische Veränderungen an den weiblichen Genitalien in Folge

des Beischlafes 102

Nachweis von Sperma 131

Nachweis venerischer Affection 136

Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde 143

Wirklich ausgeübte Gewalt 144

Absichtliche Betäubung 146

Wehr- und Bewusstlosigkeit ohne Zuthun des Thäters 149

Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren 157

Wichtige Nachtheile in Folge gesetzwidrigen Beischlafes 159

Unzüchtige Handlungen (Schändung) 164

Widernatürliche Unzucht 167

Die Päderastie 168

Unzucht mit Thieren 177

=Dritter Hauptabschnitt.=

=Fragliche Schwangerschaft und Geburt.=

Gesetzliche Bestimmungen 179

Zeichen der Schwangerschaft 182

Dauer der Schwangerschaft 188

Spätgeburt 190

Die Nachempfängniss 194

Extrauterinschwangerschaft 198

Molenschwangerschaft 200

Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter 201

Diagnose der stattgehabten Entbindung 204

Die Fruchtabtreibung, gesetzliche Bestimmungen 212

Diagnose des stattgefundenen Abortus 216

Untersuchung der Mutter 217

Untersuchung der Abgänge 218

Ursachen des spontanen Abortus 222

Absichtlicher Abortus 225

Innere Fruchtabtreibungsmittel 225

Mechanische Fruchtabtreibungsmittel 243

Folgen der Fruchtabtreibung 252

=Vierter Hauptabschnitt.=

=Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.=

Gesetzliche Bestimmungen 264

I. +Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod

durch Verletzung im engeren Sinne+ 269

A. Bestimmungen des verletzenden Werkzeuges 269

Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen 269

Die Hautabschürfungen 270

Die Blutunterlaufungen 272

Wunden 277

Commotionen 280

Rupturen innerer Organe 280

Läsionen der Knochen 284

Zermalmungen 284

Schnitt- und Hiebwunden 285

Stichwunden 288

Schusswunden 297

B. Strafrechtliche Qualification der Verletzung 313

_Nicht tödtliche Verletzungen_ 313

Die schwere körperliche Beschädigung im Sinne des

österr. St.-G. 314

Die erschwerenden Umstände des §. 155 österr. St.-G. 324

Die erschwerenden Umstände des §. 156 österr. St.-G. 329

Bestimmungen des §. 132 der österr. St.-P.-O. 336

Die schwere Körperverletzung des deutschen St.-G. 344

Die leichte Körperverletzung des deutschen St.-G. 348

_Tödtliche Verletzungen_ 351

Die nächste Todesursache 352

Zusammenhang dieser mit einer Verletzung 358

Unterscheidung vitaler und postmortaler Verletzungen 359

Ausschluss anderer Todesursachen 370

Der Selbstmord 383

Untersuchungen von Blutspuren 420

Untersuchung von Haaren 440

_Verletzungen nach ihrem Sitze_ 449

A. Die Kopfverletzungen 450

B. Verletzungen des Halses 471

C. Brustverletzungen 473

D. Verletzungen des Unterleibes 482

E. Verletzungen der Genitalien 489

F. Verletzungen der Extremitäten 496

II. +Tod durch Erstickung+ 499

Leichenbefund bei Erstickten 503

Der Tod durch Erhängen 518

Das Erdrosseln 554

Das Erwürgen 564

Tod durch Ertrinken 572

Andere Erstickungsformen 588

III. +Tod durch Verhungern+ 592

IV. +Tod durch hohe und niedrige Temperatur+ 595

Verbrennung und Verbrühung 595

Erfrieren 612

V. +Tod durch Vergiftung+ 616

Gesetzliche Bestimmungen 616

Gift und Bedingungen der Giftwirkung 617

Krankheitsbild bei Vergiftungen 623

Sectionsbefund 629

Der chemische Nachweis 640

Die Umstände des Falles 651

Vergiftung mit Schwefelsäure und anderen Säuren 654

„ „ Aetzlauge 662

„ „ Sublimat 665

„ „ chlorsaurem Kali 667

„ „ Arsenik 669

„ „ Phosphor 680

„ „ Opium und Morphium 689

„ „ Kohlenoxyd 699

„ „ Blausäure 713

„ „ Strychnin 722

„ „ anderen Alkaloiden 725

VI. +Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische

Insulte+ 733

+Vom Kindesmorde+ 736

A. Ist das Kind lebend geboren worden? 737

Die durch Luftathmung erzeugten Veränderungen in den

Lungen 740

Anderweitige Lebensproben 761

B. Wie lange hat das Kind gelebt? 768

C. Todesursache des Kindes 775

Tod des Kindes vor der Geburt 775

Tod des Kindes während der Geburt 779

1. Die vorzeitige Unterbrechung der Placentarathmung 780

2. Die Compression des Kopfes 785

Tod des Kindes nach der Geburt 790

1. Tod durch Lebensunfähigkeit 790

2. Tod durch extrauterine Vorgänge 796

Sturzgeburt 796

Verblutung aus der Nabelschnur 806

Absichtliche Tödtung des Neugeborenen 808

+Die Leichenerscheinungen+ 818

Die gerichtsärztliche Aufgabe bei der +Sicherstellung der

Identität von Leichen+ 839

Fünfter Hauptabschnitt.

Die gerichtliche Psychopathologie 873

I. +Fragliche Zurechnungsfähigkeit.+

Gesetzliche Bestimmungen 874

A. Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen

Personen 880

B. Angeborene psychopathische Zustände 886

1. Der angeborene Blödsinn 886

2. Der angeborene Sinnesmangel 891

3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art 894

Das moralische Irrsein 896

C. Die erworbenen Geistesstörungen 915

1. Die einfachen Geisteskrankheiten 916

Die Melancholie und der melancholische Wahnsinn 917

Die Manie und der exaltirte Wahnsinn 924

Der erworbene Blödsinn 928

2. Complicirte Irrseinszustände 930

a) Die paralytische Geistesstörung 930

b) Epileptisches Irrsein 933

c) Hysterisches Irrsein 940

d) Die alkoholische Geistesstörung 944

Der Rausch 944

Alkoholisches Irrsein im engeren Sinne 948

+Allgemeines über Untersuchung und Begutachtung wegen fraglicher

Zurechnungsfähigkeit+ 957

II. +Fragliche Dispositionsfähigkeit+ 971

Gesetzliche Bestimmungen 971

A. Entmündigung (Curatelverhängung) 975

B. Wiederaufhebung der Entmündigung 989

Civilrechtliche Acte, die von nicht entmündigten

Personen ausgeführt wurden 991

III. +Fragliche Verhandlungsfähigkeit+ 1002

Einleitung.

[Sidenote: Umfang. Inhalt und Stellung der Disciplin.]

Unter +gerichtlicher Medicin+ versteht man jene Disciplin, welche

sich mit der Behandlung von Fragen beschäftigt, die in der civil-

und strafrechtlichen Praxis sich ergeben und nur mittelst ärztlicher

Vorkenntnisse beantwortet werden können.

Bekanntlich ist eine grosse Zahl der sowohl in der Civil- als in der

Strafjustizpflege vorkommenden Rechtsfälle der Art, dass entweder

die Feststellung gewisser Thatsachen, oder die Feststellung des

Zusammenhanges gewisser Thatsachen mit anderen, überhaupt die

Constatirung und Aufklärung gewisser, für die richterliche Entscheidung

des einzelnen Falles wichtiger Umstände, ärztliche Kenntnisse

erfordert. Es gehören hierher u. A. alle jene Fälle, in denen

gewaltsame Schädigungen an der Gesundheit oder am Leben Gegenstand

richterlicher Untersuchung werden, ferner jene, in welchen es sich

zunächst um die Constatirung gewisser physiologischer, insbesondere

geschlechtlicher Zustände handelt.

Die Heranziehung von Aerzten geschieht hier aus gleichem Grunde, wie in

anderen Fällen, in welchen, wie sich die österr. Strafprocessordnung

vom Jahre 1853 im §. 78 ausdrückt, die Erforschung eines zu

untersuchenden Gegenstandes besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten

voraussetzt, andere „Sachverständige“, z. B. Bautechniker, Münz- und

Bankbeamte, Kaufleute, Künstler etc., herangezogen werden, um Dinge

zu untersuchen und klar zu stellen, welche juristische Bildung allein

nicht zu beurtheilen im Stande ist, und der auf diese Weise angestrebte

Beweis führt die technische Bezeichnung „Sachverständigenbeweis“,

ein Verfahren, welches fast so alt ist, wie geordnete Rechtszustände

überhaupt, da man unsicheren Spuren desselben, insbesondere des

Abverlangens ärztlicher Gutachten, bereits in den mosaischen

Gesetzen, in den 12 Tafeln und im Codex Iustinianeus, ausdrücklichen

einschlägigen Bestimmungen aber bereits in den Gesetzen der Alemannen

aus dem 6. Jahrhundert, sowie in den späteren Gesetzbüchern,

namentlich aber in der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl’s V.

aus dem Jahre 1532 begegnet.[1]

Die Zahl und die Qualität der sich in foro ergebenden, ärztliche

Intervention erfordernden Fragen bestimmt im Allgemeinen den +Umfang

und den Inhalt der gerichtlichen Medicin+. Was jedoch die Details der

Lehre betrifft, so erweitern und vervollkommnen sich dieselben stetig;

einerseits, indem die medicinische Wissenschaft überhaupt, auf welcher

die gerichtliche Medicin basirt, vorwärts schreitet und immer neue

Forschungsresultate zu Tage fördert, die auch unserer Specialdisciplin

zu Gute kommen, andererseits, indem specifisch gerichtsärztliche Fragen

eingehender und unter Anwendung neuer Hilfsmittel, insbesondere aber

auf dem Wege des Experimentes, studirt werden und dadurch vielfach

in gegen früher geändertem Lichte erscheinen. Sie werden aber auch

beeinflusst durch den jeweiligen Stand der Gesetzgebung, welcher

sich die gerichtliche Medicin in formeller, theilweise aber auch in

sachlicher Beziehung anpassen muss, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll.

Letzteres Moment macht sich eben in der letzten Zeit in eingreifender

Weise geltend, da sowohl in Oesterreich, als im deutschen Reich

Strafprocessordnung und Strafgesetz eine, neueren Rechtsanschauungen

entsprechende Umgestaltung theils bereits erfahren haben, theils binnen

Kurzem erfahren werden.

Die gerichtliche Medicin ist +angewandte Medicin+, und diese

Thatsache sichert ihr ihre +Stellung+ in der Reihe der medicinischen

Disciplinen. Trotz der specifisch forensischen Zwecke, die die

gerichtliche Medicin verfolgt, löst sie sich niemals vom Mutterboden

der medicinischen Wissenschaft los, baut sich vielmehr aus dieser

auf, wächst und entwickelt sich mit dieser, und die Fragen, die sie

behandelt, die Lehrsätze, die sie aufstellt, behalten immer einen rein

medicinischen Charakter, obgleich es ausser Zweifel steht, dass sie

vorwiegend, ja ausschliesslich forensen Zwecken zu dienen bestimmt

sind. Wenn dennoch einzelne ältere und sogar ein hervorragender neuerer

Autor (+Taylor+) statt der alten, und wenn auch nicht ganz präcisen,

so doch nicht unrichtigen Bezeichnung „gerichtliche Medicin“ (Medicina

legalis seu forensis, Médecine légale, Medicina forense etc.) jene der

„medicinischen Rechtswissenschaft“ (medical jurisprudence) gewählt

haben, so ist dies nicht zu billigen.

Ein viel schwererer Irrthum ist es jedoch, wenn man in falscher

Auffassung der gerichtlichen Medicin als +angewandte+ Medicin sich

der Meinung hingibt, dass, wenn sonst tüchtiges medicinisches Wissen

vorhanden sei, sich dessen Anwendung für forense Zwecke von selbst

ergebe, und sonach der Lehre der letzteren nur eine nebensächliche

Bedeutung zukomme. Leider ist diese irrige Meinung viel verbreitet

und sie hat es zum grössten Theile verschuldet, dass ein Fach von so

eminent praktischer Bedeutung, wie die gerichtliche Medicin, in den

letzten Jahren nicht jene Würdigung gefunden hat, die es verdient.

Man übersieht bei einer solchen Auffassung dreierlei. Erstens, dass

die Anwendung medicinischer Kenntnisse in foro ein volles Verständniss

des Zweckes verlangt, zu welchem man dieser Kenntnisse bedarf, dass

zweitens die Anwendung dieser Kenntnisse formell in bestimmter Weise

erfolgen muss, wenn sie dem Richter verwerthbar sein soll, und dass

drittens eben aus der eigenthümlichen, durch bestimmte Rechtsfälle

dictirten Anwendung medicinischen Wissens Gesichtspunkte und Fragen

sich ergeben, die ganz specifischer Art und der sonstigen Aufgabe

und Richtung der Heilkunde in der Regel vollkommen fremd sind, und

daher besonders gelehrt und gelernt werden müssen. Die erstgenannten

zwei Erfordernisse verlangen Kenntniss des Strafgesetzes und der

Strafprocessordnung. Wie wichtig diese ist, wird insbesondere bei der

Begutachtung von Verletzungen ersichtlich. Was nützt es z. B. dem

Richter, wenn ein Arzt, der herbeigerufen wird, um über eine Verletzung

am Lebenden oder an der Leiche sich auszusprechen, diese sehr schön und

richtig vom klinisch-chirurgischen oder vom pathologisch-anatomischen

Standpunkte erörtert, wenn er nicht angibt, ob die Verletzung eine

jener Qualitäten besitzt, auf welche es dem Richter ankommt, und

wovon die weitere Behandlung des Falles abhängt; und wie kann sich

der Arzt über diese Qualität aussprechen, wenn er die betreffenden

Unterscheidungen des Strafgesetzes nicht kennt, und die Intentionen

nicht versteht, die für den Gesetzgeber massgebend gewesen sind. Was

aber die specifische, von der gewöhnlichen Richtung der Heilkunde

gewöhnlich weitab liegende Natur der Fragen betrifft, mit denen sich

die gerichtliche Medicin beschäftigt, so genügt ein Blick auf die

Materien, die wir in unserem Buche behandeln werden, um Jedermann

hiervon die Ueberzeugung zu verschaffen.

[Sidenote: Häufigkeit gerichtsärztlicher Untersuchungen.]

Erwägen wir dazu die Häufigkeit der Rechtsfälle, in denen die

Intervention des Gerichtsarztes gefordert wird[2], sowie den Umstand,

dass in den meisten derartigen Fällen die ganze weitere Behandlung

des Rechtsfalles, insbesondere der Ausfall des Urtheils, von der

Untersuchung des Gerichtsarztes und von seinem Gutachten abhängen, dass

somit nicht blos allgemein sociale Interessen von höchster Bedeutung,

sondern insbesondere das Schicksal, Ehre, Freiheit und selbst das Leben

der betreffenden Personen in seine Hände gelegt sind, so bedarf es wohl

keiner weiteren Worte, um die Wichtigkeit der gerichtlichen Medicin

und die Nothwendigkeit einer selbstständigen und würdigen Stellung

derselben zu den übrigen medicinischen Fächern zu demonstriren.

Formeller Theil.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den formellen

Vorgang bei der Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von

ärztlichen insbesondere, sowie auf das von diesen bei ihren Functionen

zu beobachtende formale Verhalten, als auch auf deren Rechte und

Pflichten beziehen, sind in der österreichischen, beziehungsweise

deutschen Strafprocessordnung, einzelne von ihnen jedoch, namentlich

die auf die Untersuchung von Leichen bezüglichen, in bestimmten

Specialverordnungen, beziehungsweise Regulativen enthalten. Letztere,

sowie die specielle gerichtsärztliche Untersuchungen betreffenden

Bestimmungen der Straf-, beziehungsweise Civilprocessordnungen werden

bei den einschlägigen Capiteln citirt werden, während hier nur die

allgemein giltigen Erwähnung finden sollen.

[Sidenote: Oesterreichische Strafprocessordnung. Sachverständige.]

Die hierher gehörenden Bestimmungen der +österreichischen

Strafprocessordnung vom 23. Mai 1873+ sind in folgenden

Paragraphen derselben enthalten:

§. 116. Der +Augenschein+ ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung

eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes nothwendig

erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, oder, wenn sich

dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur

Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der

Beschuldigte zuzuziehen. Dem Vertheidiger des Beschuldigten kann die

Betheiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden;

auch ist ein bereits bestellter Vertheidiger, wenn kein besonderes

Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in

Kenntniss zu setzen.

§. 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so

bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und

treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewähre. Es sind

demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne

oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen- und Ortsverhältnisse

sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.

§. 118. Sind bei einem Augenscheine Sachverständige erforderlich, so

soll der Untersuchungsrichter in der Regel deren zwei beiziehen.

Die Beiziehung +eines+ Sachverständigen genügt, wenn der Fall von

geringerer Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines

zweiten Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich

erscheint.

§. 119. Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter

zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend

angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr

am Verzuge haftet, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse

abgehalten sind, oder in dem einzelnen Falle als bedenklich

erscheinen.

Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge

leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines

verweigert, so kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe von fünf

bis einhundert Gulden gegen ihn verhängen.

§. 120. Personen, welche in einem Untersuchungsfalle als Zeugen

nicht vernommen oder nicht beeidet werden dürfen, oder welche zu

dem Beschädigten oder dem Verletzten in einem der in §. 152, Z. 1,

bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit

des Actes als Sachverständige nicht beizuziehen.[3] Von der Wahl

der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als der

Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntniss zu

setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und haftet nicht

Gefahr am Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.

§. 121. Diejenigen Sachverständigen, welche vermöge ihrer

bleibenden Anstellung schon im Allgemeinen beeidigt sind, hat

der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an die

Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.

Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines

eidlich verpflichtet werden, dass sie den Gegenstand desselben

sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und

vollständig angeben und den Befund, sowie ihr Gutachten nach bestem

Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst

abgeben wollen.

§. 122. Die Gegenstände des Augenscheines sind von den

Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und

zu untersuchen, ausser wenn Letztere aus Rücksichten des sittlichen

Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die

erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften,

nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche

gemacht werden können.

Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des

Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die

Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen

sichergestellt werde.

Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder

Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu

erwarten, so soll ein Theil des letzteren, insoferne es thunlich

erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.

§. 123. Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er

bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der von dem Ankläger

und dem Beschuldigten oder dessen Vertheidiger gestellten Anträge

die Gegenstände, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtung

zu richten haben, und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für

erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, dass ihnen

aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über

von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie

für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.

Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die

Einsicht der Untersuchungsacten unerlässlich erscheint, können ihnen,

soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten

selbst mitgetheilt werden.

§. 124. Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten

Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführer sogleich

aufzuzeichnen. Das Gutachten sammt dessen Gründen können sie entweder

sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen

Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

§. 125. Weichen die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen

wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander ab, oder ist ihr

Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder mit

erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch

eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist

der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder

anderer Sachverständigen zu wiederholen.

§. 126. Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das

Gutachten, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den

angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen

sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Verständigung der

Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder

mehrerer anderen Sachverständigen einzuholen.

Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so kann in solchen

Fällen das Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe

vertretenen Länder eingeholt werden. Dasselbe geschieht, wenn die

Rathskammer die Einholung eines Facultätsgutachtens wegen der

Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles nöthig findet.

§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht ergibt, dass derselbe

durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei, so muss

vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorgenommen

werden.

Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder

ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches

Ergebniss davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für

die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenbeschau theilnehmen

müssen, vorhanden ist.

§. 128. Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch zwei Aerzte,

wovon der Eine auch nur ein Wundarzt sein kann, nach den dafür

bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.

Der Arzt, welcher den Verstorbenen in der seinem Tode allenfalls

vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung

des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur

Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

§. 131. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so sind der

Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch

zwei Chemiker beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber

kann nach Umständen auch von den Chemikern allein in einem hierzu

geeigneten Locale vorgenommen werden.

§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des

Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen....

§. 133. Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nöthig,

so können nach Umständen auch Geburtshelfer oder in minder wichtigen

Fällen Geburtshelferinnen statt der Aerzte oder Wundärzte damit

beauftragt werden.

§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch

seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide,

wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte,

so ist die Untersuchung des Geistes- und Gemüthszustandes des

Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.

§. 158. Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amte

oder Dienste und muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder

anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer

Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren

Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.

Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von

Eisenbahnen und Dampfschiffen, im Staats- oder Gemeindedienste

stehende Sanitätspersonen vorzuladen sind.

[Sidenote: Sachverständige bei der Hauptverhandlung.]

§. 221. -- -- -- Zur +Hauptverhandlung+ sind die Zeugen und

Sachverständigen in der Art vorzuladen, dass in der Regel zwischen

der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem die

Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von drei Tagen in der

Mitte liegt.

§. 222. Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte

die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen beantragen, welche

nicht bereits zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch

gegen dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat

er diese dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte,

worüber der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig

anzuzeigen.

Die Liste der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen ist dem

Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzutheilen,

ausserdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen

werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht

eingeräumten Macht (§. 254).

§. 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass gegen Niemand

Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht

gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden; hat sich der Angeklagte,

der Privatankläger, der Privatbetheiligte, ein Zeuge oder ein

Sachverständiger solche Aeusserungen erlaubt, so kann der Gerichtshof

wider denselben auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes

oder von Amtswegen Geldstrafe bis fünfzig Gulden oder Arreststrafe

bis zu 8 Tagen, gegen einen Verhafteten aber eine angemessene

Disciplinarstrafe verhängen.

§. 236 enthält gleiche Bestimmungen gegenüber derartigen vom

Vertheidiger oder dem Vertreter des Privatanklägers oder des

Privatbetheiligten ausgehenden Uebertretungen.

§. 241. Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die vorgeladenen

Zeugen und Sachverständigen aufgerufen und der Vorsitzende weist sie

an, nachdem er sie an die Heiligkeit des von ihnen abzulegenden Eides

erinnert hat, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben. -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Rücksichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende in

allen Fällen, in welchen er es für die Erforschung der Wahrheit

zweckdienlich findet, verfügen, dass dieselben sowohl während der

Vernehmung des Angeklagten, als der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.

§. 242. Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen

Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so

kann der Gerichtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen.

Ist diese nicht möglich, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung

des Anklägers und des Angeklagten oder seines Vertheidigers, ob

die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der

mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung

der in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen derselben erfolgen

soll.

Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden

zu verurtheilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er

überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung

zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten

Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden.

§. 243. Gegen die in Gemässheit des vorstehenden Paragraphen

ausgesprochene Verurtheilung kann der Zeuge oder Sachverständige

binnen acht Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen

Erkenntnisses bei dem erkennenden Gerichtshofe Einspruch erheben.

Wenn er nachzuweisen vermag, dass ihm die Vorladung nicht gehörig

zugestellt worden, oder dass ihn ein unvorhergesehenes und

unabwendbares Hinderniss vom Erscheinen abgehalten habe, wird er von

der wider ihn ausgesprochenen Strafe losgezählt.

Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten

Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzuthun im Stande

ist, dass diese Strafe oder Kostenverurtheilung nicht im richtigen

Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines

Ausbleibens steht.

Wird der Einspruch erst nach dem Schlusse der Hauptverhandlung

erhoben, so entscheidet darüber der Gerichtshof erster Instanz in

nicht öffentlicher Sitzung, in einer Versammlung von drei Richtern,

von denen Einer den Vorsitz führt.

Gegen das über den Einspruch ergehende Erkenntniss ist kein

Rechtsmittel zulässig.

§. 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in

Anwesenheit des Angeklagten abgehört. -- -- -- --

§. 248. Der Vorsitzende hat bei der Abhörung von Zeugen und

Sachverständigen -- -- -- -- -- -- dafür zu sorgen, dass ein noch

nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer

Sachverständigen über denselben Gegenstand zugegen sei.

Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange

in der Sitzung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht

entlässt.

§. 249. Ausser dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder

des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der

Privatbetheiligte, sowie deren Vertreter befugt, an jede zu

vernehmende Person, nachdem sie das Wort hierzu von dem Vorsitzenden

erhalten haben, Fragen zu stellen (ebenso nach §. 315 die

Geschworenen). Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen, die ihm

unangemessen erscheinen, zurückzuweisen.

§. 252. -- -- -- -- -- -- die Gutachten der Sachverständigen dürfen

nur in folgenden Fällen vorgelesen werden:

1. Wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn

ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen

ihres Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten

Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht

bewerkstelligt werden konnte;

2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen

Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;

3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige

die Aussage verweigern; endlich

4. wenn über die Verlesung Ankläger und Angeklagte einverstanden sind.

Augenscheins- und Befundaufnahmen -- -- -- -- müssen vorgelesen

werden, wenn nicht beide Theile darauf verzichten.

§. 253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens lässt der

Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nöthig ist, den Zeugen und

Sachverständigen diejenigen Gegenstände, welche zur Aufklärung des

Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu

erklären, ob sie dieselben anerkennen.

§. 254. Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers

oder Angeklagten, Zeugen und Sachverständige, von welchen nach dem

Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Thatsachen zu

erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nöthigenfalls

vorführen zu lassen und zu vernehmen.

Ob eine Beeidigung solcher neuer Zeugen oder Sachverständigen

stattfinde, darüber hat nach deren Abhörung und nach Vernehmung der

Parteien der Gerichtshof zu entscheiden.

Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordern oder andere

Beweismittel herbeischaffen lassen, mit dem Gerichte einen

Augenschein vornehmen oder hierzu ein Mitglied des Gerichtshofes

abordnen, welches darüber Bericht zu erstatten hat.

§. 384. Sachverständige, welche bei einem Gerichte bleibend als

solche bestellt sind und dafür eine Entlohnung beziehen, haben nur

den Ersatz der zur Erstattung eines Gutachtens nöthig gewesenen

und gehörig nachgewiesenen Vorauslagen anzusprechen. Andere

Sachverständige erhalten ausserdem eine von dem Gerichte mit

Erwägung aller Umstände zu bemessende Gebühr. Soweit hierüber in den

bestehenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist, wird die

Gebühr zwischen einem und fünf Gulden, und in dem Falle, wenn zu dem

Gutachten besondere wissenschaftliche, technische oder künstlerische

Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, zwischen zwei Gulden

und zwanzig Gulden bemessen. Zur Bewilligung einer diesen Betrag

übersteigenden Entlohnung ist die Genehmigung des Gerichtshofes

zweiter Instanz einzuholen.

[Sidenote: Gebühren.]

Die Grundlage für die Entlohnung von +ärztlichen Sachverständigen+

bildet die Minist.-Verordng. vom 17. Februar 1855, Nr. 33 R. G. B.,

welche lautet:

§. 1. Für die streng-gerichtsärztlichen Verrichtungen im Civil- und

Strafverfahren hat der beiliegende Tarif I zu gelten.[4]

§. 2. Für andere bei den Gerichtsbehörden vorkommende ärztliche,

wundärztliche und geburtshilfliche Verrichtungen ist die Entlohnung

nach dem beiliegenden Tarife II zu bemessen.

§. 3. Für aussergewöhnliche Verrichtungen, welche in den Tarifen

namentlich nicht aufgeführt erscheinen, ist unter genauer Nachweisung

und Darstellung des Falles ein entsprechender Entlohnungsbetrag

in Anrechnung zu bringen, worüber in jedem einzelnen Falle die

Entscheidung des Oberlandesgerichtes einzuholen ist.

§. 4. Die nach diesen Tarifen gebührenden Entlohnungen werden den

betreffenden Sanitätspersonen unmittelbar vom Aerar selbst dann

vergütet, wenn das Aerar dritten Personen gegenüber den Ersatz dafür

auszusprechen hat.

§. 5. Werden gerichtsärztliche Geschäfte ausserhalb des Wohnortes

der dazu verwendeten Sanitätsperson besorgt, so hat dieselbe, nebst

der für die Verrichtung selbst (nach Tarif I und II) entfallenden

Entlohnung, auch noch eine Zehr- und Fahrkosten-Vergütung

anzusprechen.

I.

Gebühren-Tarif +für die streng gerichtsärztlichen Verrichtungen+.

+-------------+-------------------------------------+----------------+

| | | Oesterr. Währ. |

| | +-------+--------+

| | | fl. | kr. |

| | +-------+--------+

| | =In Civil-Rechtssachen.= | | |

| | | | |

| Allg. bürgl.|Ermittlung des ehelichen Unvermögens:| | |

| Gesetzbuch| _a)_ für die Untersuchung | 2 | 10 |

| §. 100.| _b)_ für jeden hierzu nothwendigen | | |

| | folgenden Besuch | -- | 52,₅ |

| | _c)_ für das schriftliche Gutachten| 1 | 5 |

| | | | |

|§§. 273, 283,| Für die Untersuchung eines an Wahn- | | |

| 567.| oder Blödsinn Leidenden, und zwar: | | |

| | _a)_ wegen Bestimmung des Wahn- }| | |

| | oder Blödsinns }| | |

| | _b)_ wegen Bestimmung der Heilung }| | |

| | desselben } }| 2.10 bis 4.20 |

| | _c)_ wegen Bestimmung der } }| | |

| | heiteren Zwischenzeit }| | |

| | Für jeden folgenden nothwendigen | | |

| | Besuch | 1 | 5 |

| | Für das schriftliche Gutachten, } | | |

| | je nach der geringeren oder } | 2.10 bis 5.25 |

| | grösseren Ausführlichkeit. } | | |

| | | | |

| §. 926.| Für die Untersuchung wegen | | |

| | Gewährleisung fürbestimmte | | |

| | Viehkrankheiten: | | |

| | _a)_ bei Schafen oder anderen | | |

| | kleineren Thieren | | |

| | von 1-5 Stück | -- | 52,₅ |

| | bei 5-10 Stück | -- | 58,₇ |

| | und so fort; | | |

| | _b)_ bei Rindern und Pferden | | |

| | für 1 Stück | 1 | 5 |

| | | | |

| §§. 1325,| Für die Untersuchung bei | | |

| 1328.| körperlichen Verletzungen, | | |

| | insoferne sie ausser dem | | |

| | Strafverfahren vorkommt | 2 | 10 |

| | Für jeden erforderlichen | | |

| | folgenden Besuch | -- | 52,₅ |

| | Für die Abgabe eines abgesonderten | | |

| | Gutachtens | 2 | 10 |

| | | | |

| | =Im Strafverfahren.= | | |

| | | | |

| | _A._ +Verbrechen+. | | |

| | | | |

| Strafgesetz| Für die Untersuchung bei der | | |

| §§. 125,| Nothzucht oder bei der Schändung | 1 | 5 |

| 127, 128.| Für die Untersuchung bei der | | |

| §§. 129,| Unzucht gegen die Natur oder | | |

| 132 zu IV.| bei der Kuppelei durch Verführung | | |

| | einer unschuldigen Person | 1 | 5 |

| | | | |

| §§. 134| Für die gerichtliche Section | | |

| | (Leicheneröffnung) | 3 | 15 |

| bis 143.| Für die Abfassung eines | | |

| | abgesonderten Gutachtens | 2 | 10 |

| | | | |

| §. 161.| Für die gerichtliche Section eines | | |

| | Neugeborenen mit Vornahme der | | |

| | Lungenprobe | 4 | 20 |

| | | | |

| | In Fällen, wo die Untersuchung an | | |

| | faulen Leichen vorzunehmen ist, | | |

| | die oben angeführte Gebühr noch | 2 | 10 |

| | Gebühr noch | | |

| | | | |

| | Für die Vornahme einer chemischen } | | |

| | Untersuchung bei Vergifteten } | | |

| | nebst dem Ersatze der dazu } | | |

| | verwendeten, nach der } | 6.30 bis 10.50 |

| | Arzneitaxe berechneten } | | |

| | Prüfungsmittel } | | |

| | | | |

| | Für die Leitung und Ueberwachung } | | |

| | der Untersuchung und für das } | | |

| | und für das darüber abgefasste } | 3.15 bis 5.25 |

| | Gutachten dem Arzte } | | |

| | dem Arzte } | | |

| | | | |

| | Für die nachträgliche Untersuchung | | |

| | des Mordwerkzeuges oder anderer | | |

| | hieher gehöriger Gegenstände | 2 | 10 |

| | | | |

| | Im Falle aber letztere Gifte wären, | | |

| | nebst Ersatz der Prüfungsmittel | 4 | 20 |

| | | | |

|§§. 144, 148.| Für die Untersuchung der Mutter | | |

| | bei dem Verdachte der Abtreibung | 2 | 10 |

| | der Leibesfrucht | | |

| | | | |

|§§. 149, 151.| Für die bei Weglegung von | | |

| | Neugeborenen erforderlichen | | |

| | Untersuchungen: | | |

| | _a_) bei lebend gefundenen | | |

| | Kindern | 2 | 10 |

| | _b_) bei todt gefundenen | | |

| | Kindern | 4 | 20 |

| | | | |

|§§. 152, 157,| Für die Untersuchung eines | | |

| 160.| körperlich schwer Beschädigten | | |

| | oder im Zweikampfe Verwundeten | 2 | 10 |

| | | | |

| | Für jeden erforderlichen folgenden | | |

| | Besuch | -- | 52,₅ |

| | | | |

| | Für die Abgabe eines abgesonderten | | |

| | Gutachtens | 2 | 10 |

| | | | |

| | Untersuchung eines Gefangenen | | |

| | bezüg. der Leibesbeschaffenheit | | |

| | (Gebrechen) etc. | -- | 17,₅ |

| | | | |

|Strafgesetz | _B._ +Vergehen und Uebertretungen.+ | | |

| §§. 335 | | | |

| bis 337. | _a_) Für die Untersuchung einer | | |

| bis 337. | leichten körperlichen | 1 | 5 |

| | Verletzung | | |

| | _b_) Für die Untersuchung einer | | |

| | schweren körperlichen | 2 | 10 |

| | Verletzung | | |

| | _c_) Für die Untersuchung im | | |

| | Falle der Tödtung | | |

| | (gerichtliche Section) die | | |

| | oben bei den §§. 134 bis | | |

| | 143 vorkommenden Gebühren. | | |

| | | | |

|§§. 339, 340.| Untersuchung der Wöchnerin wegen | | |

| | verheimlichter Geburt | 1 | 5 |

| | | | |

| | Untersuchung einer unreifen Frucht | 1 | 5 |

| | | | |

| | Im Falle die Section des Kindes | | |

| | nöthig ist, dafür sammt Gutachten | 3 | 15 |

| | | | |

| §. 345. | Untersuchung einer verbotenen | | |

| | Arznei (beim Verkauf derselben | | |

| | Seite Berechtigter) | 1 | 5 |

| | | | |

| §. 349. | Für die Untersuchung einer schlecht | | |

| | oder falsch bereiteten Arznei | | |

| | (ausgenommen, wenn eine chemische| | |

| | Untersuchung nöthig wäre) | 1 | 5 |

| | | | |

| §. 353. | Untersuchung von verwechselten | | |

| | Arzneien | 1 | 5 |

| | | | |

| §. 354. | Untersuchung bei unbefugtem Handel | | |

| | mit Arzneien: | | |

| | _a_) einzelner oder einiger | | |

| | ohne Rücksichtenauf die | | |

| | Qualität | 1 | 5 |

| | | | |

| §§. 356 | _b_) vieler oder ganzer | | |

| bis 358.| Sammlungen derselben | 1.05 bis 4.20 |

| | | | |

| | Untersuchung bei einem Verschulden | | |

| | eines Heil-oder Wundarztes die | | |

| | bei §. 335 bezeichneten Gebühren. | | |

| | | | |

| §. 360. | Untersuchung bei Vernachlässigung | | |

| | einer Krankheit | 1 | 5 |

| | | | |

| §. 364. | Untersuchung eines Giftes, wenn es | | |

| | bei Krämern oder Hausirern | | |

| | gefunden wird: | | |

| | _a_) wenn der Augenschein | | |

| | genügt | -- | 21 |

| | _b_) für eine weitläufigere | | |

| | Untersuchung | 1.05 bis 2.-- |

| | | | |

| §. 379. | Untersuchung einer mit einer | | |

| | schändlichen oder sonst | | |

| | ansteckenden Krankheit behafteten | | |

| | Amme oder Hebamme | 1 | 5 |

| | | | |

| §. 387. | Untersuchung eines wüthenden oder | | |

| | wuthverdächtigen Thieres | 2 | 10 |

| | | | |

| §. 391.| Untersuchung eines bösartigen | | |

| | Thieres | 1 | 5 |

| | | | |

| §. 399. | Untersuchung von Fleisch bei | | |

| | Gewerbsleuten | 1 | 5 |

| | | | |

|§§. 400, 401.| Untersuchung von krankem Viehe bei | | |

| | einer Viehseuche, die bei | | |

| | §. 929 a. b. G. B. bezeichneten | | |

| | Gebühren. | | |

| | | | |

|§§. 403, 405.|Untersuchung von Getränken | 1 | 5 |

| | | | |

| §§. 406 | Untersuchung von Zinngeschirr oder | | |

| bis 408.| anderen gesundheitsschädlichen | | |

| | Aufbewahrungen oder Zubereitungen | | |

| | von Genussmitteln, sammt den | | |

| | hierbei erforderlichen chemischen | | |

| | Untersuchungen | 1 | 5 |

| | | | |

| §. 409.| Untersuchung der | | |

| | Selbstverstümmelungen: wie bei | | |

| | leichten oder schweren | | |

| | körperlichen Verletzungen. | | |

| | | | |

| §. 411 | Untersuchung bei Raufhändeln oder | | |

| bis 430.| anderen in diesen Paragraphen | | |

| | bezeichneten Fällen nach | | |

| | Beschaffenheit der stattgefundenen| | |

| | leichteren oder schwereren | | |

| | Verletzungen und der Zahl der | | |

| | verletzten Personen, wie oben. | | |

| | | | |

| §. 431.| Untersuchung der im §. 341 | | |

| | bezeichneten Fälle nach den | | |

| | vorstehend entwickelten Ansätzen. | | |

| | | | |

| | =Anhang.= | | |

| | | | |

| 1. | Für ein von Seite des Gerichtes | | |

| | gefordertes Krankheitszeugniss | 1 | 5 |

| | | | |

| 2. | Für die Beiwohnung bei einer | | |

| | gewöhnlichen Hauptverhandlung, | | |

| | Gerichtssitzung, um Aufschlüsse | | |

| | zu geben: | | |

| | _a_) für einen halben Tag | 3 | 15 |

| | _b_) für einen ganzen Tag | 5 | 25 |

| | _c_) für jeden folgenden | | |

| | halben Tag | 2 | 10 |

| | | | |

| 3. | Gerichtliche Section eines todten | | |

| | Thieres: | | |

| | _a_) eines grösseren | 3 | 15 |

| | _b_) eines kleineren | 1 | 57,₅|

Wenn diese Verrichtungen von einem Wundarzte vorgenommen werden, so

erhält er nur die Hälfte der hier angesetzten Gebühren.

Nebst den hier angesetzten Gebühren haben die von den Gerichten

als Sachverständige in Anspruch genommenen Sanitätspersonen, wenn

die Verrichtung für das Gericht ihre Entfernung von dem Wohnorte

erheischt, die durch die bestehenden Gesetze und Verordnungen

bestimmten Diäten und Reisegelder zu fordern.

[Sidenote: Oesterr. Strafgesetz über Sachverständige.]

Das +österr. Strafgesetz+ vom 27. Mai 1852 enthält bezüglich der

Sachverständigen folgende Bestimmungen:

§. 153. Dieses Verbrechens (der schweren körperlichen Beschädigung)

macht sich auch derjenige schuldig, der -- -- -- -- einen Zeugen oder

Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen

sind, oder wegen derselben vorsätzlich am Körper beschädigt.

§. 300. Wer öffentlich, oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken

verbreiteten bildlichen Darstellungen oder Schriften durch

Schmähungen, Verspottungen, unwahre Angaben oder Entstellungen von

Thatsachen -- -- -- -- gegen einen Zeugen oder Sachverständigen

in Bezug auf ihre Aussagen vor Gericht aufzureizen sucht -- -- --

-- ist des Vergehens der Aufwieglung schuldig und mit ein- bis

sechsmonatlichem Arrest zu bestrafen.

Von den einschlägigen Special-Erlässen ist mit Rücksicht auf die

mitunter voreilige Publication gerichtsärztlich interessanter Fälle

+das Gesetz vom 17. December 1862+ zu erwähnen, dessen Art. VII

lautet:

Wer den Inhalt der im Laufe einer strafgerichtlichen Untersuchung zu

den Acten gebrachten Beweisurkunden oder Aussagen von Beschuldigten,

Zeugen oder Sachverständigen vor Beendigung der Untersuchung und

bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht worden ist,

durch den Druck veröffentlicht, macht sich eines Vergehens schuldig

und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 fl. zu belegen.

[Sidenote: Oesterr. Strafgesetzentwurf.]

Eine gleiche Bestimmung enthält der §. 133 des „+Entwurfes eines

neuen Strafgesetzes+“ (Regierungsvorlage vom Jahre 1889).

Ebenda heisst es im §. 160: Wer vor Gericht -- -- -- -- -- -- --

eine unwahre Aussage mit einem Eide bekräftigt oder auf einen vorher

abgelegten Eid nimmt, wird wegen Meineides mit Zuchthaus bis zu

5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter drei Monaten bestraft.

Ausserdem kann auf eine Geldstrafe bis zu 5000 fl. erkannt werden,

wenn der Meineid um rechtswidriger Vortheile willen abgelegt wurde.

§. 161. Wer vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht, aber nicht

unter Eid, ein falsches Zeugniss, einen falschen Befund oder ein

falsches Gutachten abgibt, wird mit Gefängniss bestraft.

§. 162. Ist der Meineid oder die falsche Aussage in einer Strafsache

zum Nachtheil der Beschuldigten abgelegt worden, so ist auf

Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen. Wenn der Beschuldigte

zur Zuchthausstrafe oder zu einer anderen mehr als dreijährigen

Freiheitsstrafe oder zu einer noch strengeren Strafe verurtheilt

worden ist, so ist im Falle des Meineides auf Zuchthaus nicht unter 3

Jahren zu erkennen.

Ferner im §. 295: Aerzte und andere approbirte Medicinalpersonen,

welche ein unrichtiges Zeugniss über den Gesundheitszustand

eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder

Versicherungsunternehmung wider besseres Wissen ausstellen, werden

mit Gefängniss von einem Monat bis zu 2 Jahren oder an Geld von 100

bis 500 fl. bestraft.

[Sidenote: Deutsche Strafprocessordnung.]

Die auf die Sachverständigen und den Augenschein bezüglichen

Bestimmungen +der deutschen Strafprocessordnung+ vom 1. Februar 1877

lauten:

§. 72. Auf Sachverständige finden die Vorschriften des sechsten

Abschnittes über Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in

den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen sind.

§. 73. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die

Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter.

Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich

bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn die

besonderen Umstände es erfordern.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 1 / 132 段