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Anmerkungen zur Transkription
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wie möglich originalgetreu wiedergegeben. Typographische Fehler
wurden stillschweigend korrigiert. Ungewöhnliche und heute nicht
mehr verwendete Schreibweisen bleiben gegenüber dem Original
unverändert; fremdsprachliche Ausdrücke wurden nicht korrigiert.
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den entsprechenden Stellen als Randnotizen übernommen, sofern nicht
bereits eine Textüberschrift auf den betreffenden Inhalt hinweist.
Im Register wurden nach traditioneller Weise die Begriffe mit den
Anfangsbuchstaben ‚I‘ und ‚J‘ zusammengefasst. In der vorliegenden
Fassung werden diese aber, den heutigen Gewohnheiten entsprechend,
getrennt aufgeführt.
Besondere Schriftschnitte werden im vorliegenden Text mit Hilfe der
folgenden Symbole gekennzeichnet:
kursiv: _Unterstriche_
fett: =Gleichheitszeichen=
gesperrt: +Pluszeichen+
Kapitälchen: ~Tilden~
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LEHRBUCH
DER
GERICHTLICHEN MEDICIN
MIT GLEICHMÄSSIGER BERÜCKSICHTIGUNG
DER
DEUTSCHEN UND ÖSTERREICHISCHEN GESETZGEBUNG
~Von~
D^{R.} ~Eduard R. von HOFMANN~,
K. K. HOF- UND OBERSANITÄTSRATH, O. Ö. PROFESSOR DER GERICHTLICHEN
MEDICIN UND LANDESGERICHTSANATOM IN WIEN
Siebente, vermehrte und verbesserte Auflage
Mit 130 Holzschnitten
WIEN UND LEIPZIG
URBAN & SCHWARZENBERG
1895.
Alle Rechte vorbehalten.
Inhalt.
Seite
=Einleitung= 1
Formeller Theil.
Gesetzliche Bestimmungen, betreffend die Heranziehung von
Sachverständigen überhaupt und von Gerichtsärzten insbesondere
und die dabei zu beobachtenden formellen Vorgänge 5
Gebührentarif für österreichische Gerichtsärzte 11
Oesterreichische Gesetze bezüglich der Sachverständigen 13
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Sachverständigen für das
deutsche Reich 14
Gebühren der Gerichtsärzte im deutschen Reich 15
Wahl der Sachverständigen 18
Verpflichtung des Arztes, als Sachverständiger zu fungiren 20
Zahl der Sachverständigen 21
Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines 23
Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung 24
Aufnahme des Protokolls 28
Das Gutachten 32
Einholung von Superarbitrien 37
Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung 40
Sachlicher Theil.
=Erster Hauptabschnitt.=
=Zeugungsfähigkeit.=
Gesetzliche Bestimmungen 47
Die Begattungsunfähigkeit beim Manne 49
Die Befruchtungsunfähigkeit 56
Die Begattungsunfähigkeit beim Weibe 68
Die Conceptionsunfähigkeit 71
Die Zwitterbildungen 82
=Zweiter Hauptabschnitt.=
= Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.=
Gesetzliche Bestimmungen 96
Vom gesetzwidrigen Beischlafe 100
Diagnose des stattgehabten Beischlafes 101
Anatomische Veränderungen an den weiblichen Genitalien in Folge
des Beischlafes 102
Nachweis von Sperma 131
Nachweis venerischer Affection 136
Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde 143
Wirklich ausgeübte Gewalt 144
Absichtliche Betäubung 146
Wehr- und Bewusstlosigkeit ohne Zuthun des Thäters 149
Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren 157
Wichtige Nachtheile in Folge gesetzwidrigen Beischlafes 159
Unzüchtige Handlungen (Schändung) 164
Widernatürliche Unzucht 167
Die Päderastie 168
Unzucht mit Thieren 177
=Dritter Hauptabschnitt.=
=Fragliche Schwangerschaft und Geburt.=
Gesetzliche Bestimmungen 179
Zeichen der Schwangerschaft 182
Dauer der Schwangerschaft 188
Spätgeburt 190
Die Nachempfängniss 194
Extrauterinschwangerschaft 198
Molenschwangerschaft 200
Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter 201
Diagnose der stattgehabten Entbindung 204
Die Fruchtabtreibung, gesetzliche Bestimmungen 212
Diagnose des stattgefundenen Abortus 216
Untersuchung der Mutter 217
Untersuchung der Abgänge 218
Ursachen des spontanen Abortus 222
Absichtlicher Abortus 225
Innere Fruchtabtreibungsmittel 225
Mechanische Fruchtabtreibungsmittel 243
Folgen der Fruchtabtreibung 252
=Vierter Hauptabschnitt.=
=Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.=
Gesetzliche Bestimmungen 264
I. +Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod
durch Verletzung im engeren Sinne+ 269
A. Bestimmungen des verletzenden Werkzeuges 269
Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen 269
Die Hautabschürfungen 270
Die Blutunterlaufungen 272
Wunden 277
Commotionen 280
Rupturen innerer Organe 280
Läsionen der Knochen 284
Zermalmungen 284
Schnitt- und Hiebwunden 285
Stichwunden 288
Schusswunden 297
B. Strafrechtliche Qualification der Verletzung 313
_Nicht tödtliche Verletzungen_ 313
Die schwere körperliche Beschädigung im Sinne des
österr. St.-G. 314
Die erschwerenden Umstände des §. 155 österr. St.-G. 324
Die erschwerenden Umstände des §. 156 österr. St.-G. 329
Bestimmungen des §. 132 der österr. St.-P.-O. 336
Die schwere Körperverletzung des deutschen St.-G. 344
Die leichte Körperverletzung des deutschen St.-G. 348
_Tödtliche Verletzungen_ 351
Die nächste Todesursache 352
Zusammenhang dieser mit einer Verletzung 358
Unterscheidung vitaler und postmortaler Verletzungen 359
Ausschluss anderer Todesursachen 370
Der Selbstmord 383
Untersuchungen von Blutspuren 420
Untersuchung von Haaren 440
_Verletzungen nach ihrem Sitze_ 449
A. Die Kopfverletzungen 450
B. Verletzungen des Halses 471
C. Brustverletzungen 473
D. Verletzungen des Unterleibes 482
E. Verletzungen der Genitalien 489
F. Verletzungen der Extremitäten 496
II. +Tod durch Erstickung+ 499
Leichenbefund bei Erstickten 503
Der Tod durch Erhängen 518
Das Erdrosseln 554
Das Erwürgen 564
Tod durch Ertrinken 572
Andere Erstickungsformen 588
III. +Tod durch Verhungern+ 592
IV. +Tod durch hohe und niedrige Temperatur+ 595
Verbrennung und Verbrühung 595
Erfrieren 612
V. +Tod durch Vergiftung+ 616
Gesetzliche Bestimmungen 616
Gift und Bedingungen der Giftwirkung 617
Krankheitsbild bei Vergiftungen 623
Sectionsbefund 629
Der chemische Nachweis 640
Die Umstände des Falles 651
Vergiftung mit Schwefelsäure und anderen Säuren 654
„ „ Aetzlauge 662
„ „ Sublimat 665
„ „ chlorsaurem Kali 667
„ „ Arsenik 669
„ „ Phosphor 680
„ „ Opium und Morphium 689
„ „ Kohlenoxyd 699
„ „ Blausäure 713
„ „ Strychnin 722
„ „ anderen Alkaloiden 725
VI. +Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische
Insulte+ 733
+Vom Kindesmorde+ 736
A. Ist das Kind lebend geboren worden? 737
Die durch Luftathmung erzeugten Veränderungen in den
Lungen 740
Anderweitige Lebensproben 761
B. Wie lange hat das Kind gelebt? 768
C. Todesursache des Kindes 775
Tod des Kindes vor der Geburt 775
Tod des Kindes während der Geburt 779
1. Die vorzeitige Unterbrechung der Placentarathmung 780
2. Die Compression des Kopfes 785
Tod des Kindes nach der Geburt 790
1. Tod durch Lebensunfähigkeit 790
2. Tod durch extrauterine Vorgänge 796
Sturzgeburt 796
Verblutung aus der Nabelschnur 806
Absichtliche Tödtung des Neugeborenen 808
+Die Leichenerscheinungen+ 818
Die gerichtsärztliche Aufgabe bei der +Sicherstellung der
Identität von Leichen+ 839
Fünfter Hauptabschnitt.
Die gerichtliche Psychopathologie 873
I. +Fragliche Zurechnungsfähigkeit.+
Gesetzliche Bestimmungen 874
A. Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen
Personen 880
B. Angeborene psychopathische Zustände 886
1. Der angeborene Blödsinn 886
2. Der angeborene Sinnesmangel 891
3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art 894
Das moralische Irrsein 896
C. Die erworbenen Geistesstörungen 915
1. Die einfachen Geisteskrankheiten 916
Die Melancholie und der melancholische Wahnsinn 917
Die Manie und der exaltirte Wahnsinn 924
Der erworbene Blödsinn 928
2. Complicirte Irrseinszustände 930
a) Die paralytische Geistesstörung 930
b) Epileptisches Irrsein 933
c) Hysterisches Irrsein 940
d) Die alkoholische Geistesstörung 944
Der Rausch 944
Alkoholisches Irrsein im engeren Sinne 948
+Allgemeines über Untersuchung und Begutachtung wegen fraglicher
Zurechnungsfähigkeit+ 957
II. +Fragliche Dispositionsfähigkeit+ 971
Gesetzliche Bestimmungen 971
A. Entmündigung (Curatelverhängung) 975
B. Wiederaufhebung der Entmündigung 989
Civilrechtliche Acte, die von nicht entmündigten
Personen ausgeführt wurden 991
III. +Fragliche Verhandlungsfähigkeit+ 1002
Einleitung.
[Sidenote: Umfang. Inhalt und Stellung der Disciplin.]
Unter +gerichtlicher Medicin+ versteht man jene Disciplin, welche
sich mit der Behandlung von Fragen beschäftigt, die in der civil-
und strafrechtlichen Praxis sich ergeben und nur mittelst ärztlicher
Vorkenntnisse beantwortet werden können.
Bekanntlich ist eine grosse Zahl der sowohl in der Civil- als in der
Strafjustizpflege vorkommenden Rechtsfälle der Art, dass entweder
die Feststellung gewisser Thatsachen, oder die Feststellung des
Zusammenhanges gewisser Thatsachen mit anderen, überhaupt die
Constatirung und Aufklärung gewisser, für die richterliche Entscheidung
des einzelnen Falles wichtiger Umstände, ärztliche Kenntnisse
erfordert. Es gehören hierher u. A. alle jene Fälle, in denen
gewaltsame Schädigungen an der Gesundheit oder am Leben Gegenstand
richterlicher Untersuchung werden, ferner jene, in welchen es sich
zunächst um die Constatirung gewisser physiologischer, insbesondere
geschlechtlicher Zustände handelt.
Die Heranziehung von Aerzten geschieht hier aus gleichem Grunde, wie in
anderen Fällen, in welchen, wie sich die österr. Strafprocessordnung
vom Jahre 1853 im §. 78 ausdrückt, die Erforschung eines zu
untersuchenden Gegenstandes besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
voraussetzt, andere „Sachverständige“, z. B. Bautechniker, Münz- und
Bankbeamte, Kaufleute, Künstler etc., herangezogen werden, um Dinge
zu untersuchen und klar zu stellen, welche juristische Bildung allein
nicht zu beurtheilen im Stande ist, und der auf diese Weise angestrebte
Beweis führt die technische Bezeichnung „Sachverständigenbeweis“,
ein Verfahren, welches fast so alt ist, wie geordnete Rechtszustände
überhaupt, da man unsicheren Spuren desselben, insbesondere des
Abverlangens ärztlicher Gutachten, bereits in den mosaischen
Gesetzen, in den 12 Tafeln und im Codex Iustinianeus, ausdrücklichen
einschlägigen Bestimmungen aber bereits in den Gesetzen der Alemannen
aus dem 6. Jahrhundert, sowie in den späteren Gesetzbüchern,
namentlich aber in der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl’s V.
aus dem Jahre 1532 begegnet.[1]
Die Zahl und die Qualität der sich in foro ergebenden, ärztliche
Intervention erfordernden Fragen bestimmt im Allgemeinen den +Umfang
und den Inhalt der gerichtlichen Medicin+. Was jedoch die Details der
Lehre betrifft, so erweitern und vervollkommnen sich dieselben stetig;
einerseits, indem die medicinische Wissenschaft überhaupt, auf welcher
die gerichtliche Medicin basirt, vorwärts schreitet und immer neue
Forschungsresultate zu Tage fördert, die auch unserer Specialdisciplin
zu Gute kommen, andererseits, indem specifisch gerichtsärztliche Fragen
eingehender und unter Anwendung neuer Hilfsmittel, insbesondere aber
auf dem Wege des Experimentes, studirt werden und dadurch vielfach
in gegen früher geändertem Lichte erscheinen. Sie werden aber auch
beeinflusst durch den jeweiligen Stand der Gesetzgebung, welcher
sich die gerichtliche Medicin in formeller, theilweise aber auch in
sachlicher Beziehung anpassen muss, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll.
Letzteres Moment macht sich eben in der letzten Zeit in eingreifender
Weise geltend, da sowohl in Oesterreich, als im deutschen Reich
Strafprocessordnung und Strafgesetz eine, neueren Rechtsanschauungen
entsprechende Umgestaltung theils bereits erfahren haben, theils binnen
Kurzem erfahren werden.
Die gerichtliche Medicin ist +angewandte Medicin+, und diese
Thatsache sichert ihr ihre +Stellung+ in der Reihe der medicinischen
Disciplinen. Trotz der specifisch forensischen Zwecke, die die
gerichtliche Medicin verfolgt, löst sie sich niemals vom Mutterboden
der medicinischen Wissenschaft los, baut sich vielmehr aus dieser
auf, wächst und entwickelt sich mit dieser, und die Fragen, die sie
behandelt, die Lehrsätze, die sie aufstellt, behalten immer einen rein
medicinischen Charakter, obgleich es ausser Zweifel steht, dass sie
vorwiegend, ja ausschliesslich forensen Zwecken zu dienen bestimmt
sind. Wenn dennoch einzelne ältere und sogar ein hervorragender neuerer
Autor (+Taylor+) statt der alten, und wenn auch nicht ganz präcisen,
so doch nicht unrichtigen Bezeichnung „gerichtliche Medicin“ (Medicina
legalis seu forensis, Médecine légale, Medicina forense etc.) jene der
„medicinischen Rechtswissenschaft“ (medical jurisprudence) gewählt
haben, so ist dies nicht zu billigen.
Ein viel schwererer Irrthum ist es jedoch, wenn man in falscher
Auffassung der gerichtlichen Medicin als +angewandte+ Medicin sich
der Meinung hingibt, dass, wenn sonst tüchtiges medicinisches Wissen
vorhanden sei, sich dessen Anwendung für forense Zwecke von selbst
ergebe, und sonach der Lehre der letzteren nur eine nebensächliche
Bedeutung zukomme. Leider ist diese irrige Meinung viel verbreitet
und sie hat es zum grössten Theile verschuldet, dass ein Fach von so
eminent praktischer Bedeutung, wie die gerichtliche Medicin, in den
letzten Jahren nicht jene Würdigung gefunden hat, die es verdient.
Man übersieht bei einer solchen Auffassung dreierlei. Erstens, dass
die Anwendung medicinischer Kenntnisse in foro ein volles Verständniss
des Zweckes verlangt, zu welchem man dieser Kenntnisse bedarf, dass
zweitens die Anwendung dieser Kenntnisse formell in bestimmter Weise
erfolgen muss, wenn sie dem Richter verwerthbar sein soll, und dass
drittens eben aus der eigenthümlichen, durch bestimmte Rechtsfälle
dictirten Anwendung medicinischen Wissens Gesichtspunkte und Fragen
sich ergeben, die ganz specifischer Art und der sonstigen Aufgabe
und Richtung der Heilkunde in der Regel vollkommen fremd sind, und
daher besonders gelehrt und gelernt werden müssen. Die erstgenannten
zwei Erfordernisse verlangen Kenntniss des Strafgesetzes und der
Strafprocessordnung. Wie wichtig diese ist, wird insbesondere bei der
Begutachtung von Verletzungen ersichtlich. Was nützt es z. B. dem
Richter, wenn ein Arzt, der herbeigerufen wird, um über eine Verletzung
am Lebenden oder an der Leiche sich auszusprechen, diese sehr schön und
richtig vom klinisch-chirurgischen oder vom pathologisch-anatomischen
Standpunkte erörtert, wenn er nicht angibt, ob die Verletzung eine
jener Qualitäten besitzt, auf welche es dem Richter ankommt, und
wovon die weitere Behandlung des Falles abhängt; und wie kann sich
der Arzt über diese Qualität aussprechen, wenn er die betreffenden
Unterscheidungen des Strafgesetzes nicht kennt, und die Intentionen
nicht versteht, die für den Gesetzgeber massgebend gewesen sind. Was
aber die specifische, von der gewöhnlichen Richtung der Heilkunde
gewöhnlich weitab liegende Natur der Fragen betrifft, mit denen sich
die gerichtliche Medicin beschäftigt, so genügt ein Blick auf die
Materien, die wir in unserem Buche behandeln werden, um Jedermann
hiervon die Ueberzeugung zu verschaffen.
[Sidenote: Häufigkeit gerichtsärztlicher Untersuchungen.]
Erwägen wir dazu die Häufigkeit der Rechtsfälle, in denen die
Intervention des Gerichtsarztes gefordert wird[2], sowie den Umstand,
dass in den meisten derartigen Fällen die ganze weitere Behandlung
des Rechtsfalles, insbesondere der Ausfall des Urtheils, von der
Untersuchung des Gerichtsarztes und von seinem Gutachten abhängen, dass
somit nicht blos allgemein sociale Interessen von höchster Bedeutung,
sondern insbesondere das Schicksal, Ehre, Freiheit und selbst das Leben
der betreffenden Personen in seine Hände gelegt sind, so bedarf es wohl
keiner weiteren Worte, um die Wichtigkeit der gerichtlichen Medicin
und die Nothwendigkeit einer selbstständigen und würdigen Stellung
derselben zu den übrigen medicinischen Fächern zu demonstriren.
Formeller Theil.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den formellen
Vorgang bei der Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von
ärztlichen insbesondere, sowie auf das von diesen bei ihren Functionen
zu beobachtende formale Verhalten, als auch auf deren Rechte und
Pflichten beziehen, sind in der österreichischen, beziehungsweise
deutschen Strafprocessordnung, einzelne von ihnen jedoch, namentlich
die auf die Untersuchung von Leichen bezüglichen, in bestimmten
Specialverordnungen, beziehungsweise Regulativen enthalten. Letztere,
sowie die specielle gerichtsärztliche Untersuchungen betreffenden
Bestimmungen der Straf-, beziehungsweise Civilprocessordnungen werden
bei den einschlägigen Capiteln citirt werden, während hier nur die
allgemein giltigen Erwähnung finden sollen.
[Sidenote: Oesterreichische Strafprocessordnung. Sachverständige.]
Die hierher gehörenden Bestimmungen der +österreichischen
Strafprocessordnung vom 23. Mai 1873+ sind in folgenden
Paragraphen derselben enthalten:
§. 116. Der +Augenschein+ ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung
eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes nothwendig
erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, oder, wenn sich
dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur
Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der
Beschuldigte zuzuziehen. Dem Vertheidiger des Beschuldigten kann die
Betheiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden;
auch ist ein bereits bestellter Vertheidiger, wenn kein besonderes
Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in
Kenntniss zu setzen.
§. 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so
bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und
treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewähre. Es sind
demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne
oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen- und Ortsverhältnisse
sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.
§. 118. Sind bei einem Augenscheine Sachverständige erforderlich, so
soll der Untersuchungsrichter in der Regel deren zwei beiziehen.
Die Beiziehung +eines+ Sachverständigen genügt, wenn der Fall von
geringerer Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines
zweiten Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich
erscheint.
§. 119. Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter
zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend
angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr
am Verzuge haftet, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse
abgehalten sind, oder in dem einzelnen Falle als bedenklich
erscheinen.
Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge
leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines
verweigert, so kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe von fünf
bis einhundert Gulden gegen ihn verhängen.
§. 120. Personen, welche in einem Untersuchungsfalle als Zeugen
nicht vernommen oder nicht beeidet werden dürfen, oder welche zu
dem Beschädigten oder dem Verletzten in einem der in §. 152, Z. 1,
bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit
des Actes als Sachverständige nicht beizuziehen.[3] Von der Wahl
der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als der
Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntniss zu
setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und haftet nicht
Gefahr am Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
§. 121. Diejenigen Sachverständigen, welche vermöge ihrer
bleibenden Anstellung schon im Allgemeinen beeidigt sind, hat
der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an die
Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.
Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines
eidlich verpflichtet werden, dass sie den Gegenstand desselben
sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und
vollständig angeben und den Befund, sowie ihr Gutachten nach bestem
Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst
abgeben wollen.
§. 122. Die Gegenstände des Augenscheines sind von den
Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und
zu untersuchen, ausser wenn Letztere aus Rücksichten des sittlichen
Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die
erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften,
nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche
gemacht werden können.
Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des
Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die
Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen
sichergestellt werde.
Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder
Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu
erwarten, so soll ein Theil des letzteren, insoferne es thunlich
erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.
§. 123. Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er
bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der von dem Ankläger
und dem Beschuldigten oder dessen Vertheidiger gestellten Anträge
die Gegenstände, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtung
zu richten haben, und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für
erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, dass ihnen
aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über
von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie
für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.
Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die
Einsicht der Untersuchungsacten unerlässlich erscheint, können ihnen,
soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten
selbst mitgetheilt werden.
§. 124. Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten
Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführer sogleich
aufzuzeichnen. Das Gutachten sammt dessen Gründen können sie entweder
sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen
Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
§. 125. Weichen die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen
wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander ab, oder ist ihr
Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder mit
erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch
eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist
der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder
anderer Sachverständigen zu wiederholen.
§. 126. Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das
Gutachten, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den
angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen
sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Verständigung der
Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder
mehrerer anderen Sachverständigen einzuholen.
Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so kann in solchen
Fällen das Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe
vertretenen Länder eingeholt werden. Dasselbe geschieht, wenn die
Rathskammer die Einholung eines Facultätsgutachtens wegen der
Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles nöthig findet.
§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht ergibt, dass derselbe
durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei, so muss
vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorgenommen
werden.
Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder
ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches
Ergebniss davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für
die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenbeschau theilnehmen
müssen, vorhanden ist.
§. 128. Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch zwei Aerzte,
wovon der Eine auch nur ein Wundarzt sein kann, nach den dafür
bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.
Der Arzt, welcher den Verstorbenen in der seinem Tode allenfalls
vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung
des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur
Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.
§. 131. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so sind der
Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch
zwei Chemiker beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber
kann nach Umständen auch von den Chemikern allein in einem hierzu
geeigneten Locale vorgenommen werden.
§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des
Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen....
§. 133. Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nöthig,
so können nach Umständen auch Geburtshelfer oder in minder wichtigen
Fällen Geburtshelferinnen statt der Aerzte oder Wundärzte damit
beauftragt werden.
§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch
seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide,
wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte,
so ist die Untersuchung des Geistes- und Gemüthszustandes des
Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.
§. 158. Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amte
oder Dienste und muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder
anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer
Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren
Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.
Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von
Eisenbahnen und Dampfschiffen, im Staats- oder Gemeindedienste
stehende Sanitätspersonen vorzuladen sind.
[Sidenote: Sachverständige bei der Hauptverhandlung.]
§. 221. -- -- -- Zur +Hauptverhandlung+ sind die Zeugen und
Sachverständigen in der Art vorzuladen, dass in der Regel zwischen
der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem die
Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von drei Tagen in der
Mitte liegt.
§. 222. Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte
die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen beantragen, welche
nicht bereits zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch
gegen dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat
er diese dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte,
worüber der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig
anzuzeigen.
Die Liste der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen ist dem
Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzutheilen,
ausserdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen
werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht
eingeräumten Macht (§. 254).
§. 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass gegen Niemand
Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht
gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden; hat sich der Angeklagte,
der Privatankläger, der Privatbetheiligte, ein Zeuge oder ein
Sachverständiger solche Aeusserungen erlaubt, so kann der Gerichtshof
wider denselben auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes
oder von Amtswegen Geldstrafe bis fünfzig Gulden oder Arreststrafe
bis zu 8 Tagen, gegen einen Verhafteten aber eine angemessene
Disciplinarstrafe verhängen.
§. 236 enthält gleiche Bestimmungen gegenüber derartigen vom
Vertheidiger oder dem Vertreter des Privatanklägers oder des
Privatbetheiligten ausgehenden Uebertretungen.
§. 241. Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die vorgeladenen
Zeugen und Sachverständigen aufgerufen und der Vorsitzende weist sie
an, nachdem er sie an die Heiligkeit des von ihnen abzulegenden Eides
erinnert hat, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben. -- --
-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
Rücksichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende in
allen Fällen, in welchen er es für die Erforschung der Wahrheit
zweckdienlich findet, verfügen, dass dieselben sowohl während der
Vernehmung des Angeklagten, als der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.
§. 242. Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen
Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so
kann der Gerichtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen.
Ist diese nicht möglich, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung
des Anklägers und des Angeklagten oder seines Vertheidigers, ob
die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der
mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung
der in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen derselben erfolgen
soll.
Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden
zu verurtheilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er
überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung
zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten
Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden.
§. 243. Gegen die in Gemässheit des vorstehenden Paragraphen
ausgesprochene Verurtheilung kann der Zeuge oder Sachverständige
binnen acht Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen
Erkenntnisses bei dem erkennenden Gerichtshofe Einspruch erheben.
Wenn er nachzuweisen vermag, dass ihm die Vorladung nicht gehörig
zugestellt worden, oder dass ihn ein unvorhergesehenes und
unabwendbares Hinderniss vom Erscheinen abgehalten habe, wird er von
der wider ihn ausgesprochenen Strafe losgezählt.
Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten
Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzuthun im Stande
ist, dass diese Strafe oder Kostenverurtheilung nicht im richtigen
Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines
Ausbleibens steht.
Wird der Einspruch erst nach dem Schlusse der Hauptverhandlung
erhoben, so entscheidet darüber der Gerichtshof erster Instanz in
nicht öffentlicher Sitzung, in einer Versammlung von drei Richtern,
von denen Einer den Vorsitz führt.
Gegen das über den Einspruch ergehende Erkenntniss ist kein
Rechtsmittel zulässig.
§. 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in
Anwesenheit des Angeklagten abgehört. -- -- -- --
§. 248. Der Vorsitzende hat bei der Abhörung von Zeugen und
Sachverständigen -- -- -- -- -- -- dafür zu sorgen, dass ein noch
nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer
Sachverständigen über denselben Gegenstand zugegen sei.
Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange
in der Sitzung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht
entlässt.
§. 249. Ausser dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder
des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der
Privatbetheiligte, sowie deren Vertreter befugt, an jede zu
vernehmende Person, nachdem sie das Wort hierzu von dem Vorsitzenden
erhalten haben, Fragen zu stellen (ebenso nach §. 315 die
Geschworenen). Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen, die ihm
unangemessen erscheinen, zurückzuweisen.
§. 252. -- -- -- -- -- -- die Gutachten der Sachverständigen dürfen
nur in folgenden Fällen vorgelesen werden:
1. Wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn
ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen
ihres Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten
Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht
bewerkstelligt werden konnte;
2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen
Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige
die Aussage verweigern; endlich
4. wenn über die Verlesung Ankläger und Angeklagte einverstanden sind.
Augenscheins- und Befundaufnahmen -- -- -- -- müssen vorgelesen
werden, wenn nicht beide Theile darauf verzichten.
§. 253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens lässt der
Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nöthig ist, den Zeugen und
Sachverständigen diejenigen Gegenstände, welche zur Aufklärung des
Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu
erklären, ob sie dieselben anerkennen.
§. 254. Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers
oder Angeklagten, Zeugen und Sachverständige, von welchen nach dem
Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Thatsachen zu
erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nöthigenfalls
vorführen zu lassen und zu vernehmen.
Ob eine Beeidigung solcher neuer Zeugen oder Sachverständigen
stattfinde, darüber hat nach deren Abhörung und nach Vernehmung der
Parteien der Gerichtshof zu entscheiden.
Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordern oder andere
Beweismittel herbeischaffen lassen, mit dem Gerichte einen
Augenschein vornehmen oder hierzu ein Mitglied des Gerichtshofes
abordnen, welches darüber Bericht zu erstatten hat.
§. 384. Sachverständige, welche bei einem Gerichte bleibend als
solche bestellt sind und dafür eine Entlohnung beziehen, haben nur
den Ersatz der zur Erstattung eines Gutachtens nöthig gewesenen
und gehörig nachgewiesenen Vorauslagen anzusprechen. Andere
Sachverständige erhalten ausserdem eine von dem Gerichte mit
Erwägung aller Umstände zu bemessende Gebühr. Soweit hierüber in den
bestehenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist, wird die
Gebühr zwischen einem und fünf Gulden, und in dem Falle, wenn zu dem
Gutachten besondere wissenschaftliche, technische oder künstlerische
Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, zwischen zwei Gulden
und zwanzig Gulden bemessen. Zur Bewilligung einer diesen Betrag
übersteigenden Entlohnung ist die Genehmigung des Gerichtshofes
zweiter Instanz einzuholen.
[Sidenote: Gebühren.]
Die Grundlage für die Entlohnung von +ärztlichen Sachverständigen+
bildet die Minist.-Verordng. vom 17. Februar 1855, Nr. 33 R. G. B.,
welche lautet:
§. 1. Für die streng-gerichtsärztlichen Verrichtungen im Civil- und
Strafverfahren hat der beiliegende Tarif I zu gelten.[4]
§. 2. Für andere bei den Gerichtsbehörden vorkommende ärztliche,
wundärztliche und geburtshilfliche Verrichtungen ist die Entlohnung
nach dem beiliegenden Tarife II zu bemessen.
§. 3. Für aussergewöhnliche Verrichtungen, welche in den Tarifen
namentlich nicht aufgeführt erscheinen, ist unter genauer Nachweisung
und Darstellung des Falles ein entsprechender Entlohnungsbetrag
in Anrechnung zu bringen, worüber in jedem einzelnen Falle die
Entscheidung des Oberlandesgerichtes einzuholen ist.
§. 4. Die nach diesen Tarifen gebührenden Entlohnungen werden den
betreffenden Sanitätspersonen unmittelbar vom Aerar selbst dann
vergütet, wenn das Aerar dritten Personen gegenüber den Ersatz dafür
auszusprechen hat.
§. 5. Werden gerichtsärztliche Geschäfte ausserhalb des Wohnortes
der dazu verwendeten Sanitätsperson besorgt, so hat dieselbe, nebst
der für die Verrichtung selbst (nach Tarif I und II) entfallenden
Entlohnung, auch noch eine Zehr- und Fahrkosten-Vergütung
anzusprechen.
I.
Gebühren-Tarif +für die streng gerichtsärztlichen Verrichtungen+.
+-------------+-------------------------------------+----------------+
| | | Oesterr. Währ. |
| | +-------+--------+
| | | fl. | kr. |
| | +-------+--------+
| | =In Civil-Rechtssachen.= | | |
| | | | |
| Allg. bürgl.|Ermittlung des ehelichen Unvermögens:| | |
| Gesetzbuch| _a)_ für die Untersuchung | 2 | 10 |
| §. 100.| _b)_ für jeden hierzu nothwendigen | | |
| | folgenden Besuch | -- | 52,₅ |
| | _c)_ für das schriftliche Gutachten| 1 | 5 |
| | | | |
|§§. 273, 283,| Für die Untersuchung eines an Wahn- | | |
| 567.| oder Blödsinn Leidenden, und zwar: | | |
| | _a)_ wegen Bestimmung des Wahn- }| | |
| | oder Blödsinns }| | |
| | _b)_ wegen Bestimmung der Heilung }| | |
| | desselben } }| 2.10 bis 4.20 |
| | _c)_ wegen Bestimmung der } }| | |
| | heiteren Zwischenzeit }| | |
| | Für jeden folgenden nothwendigen | | |
| | Besuch | 1 | 5 |
| | Für das schriftliche Gutachten, } | | |
| | je nach der geringeren oder } | 2.10 bis 5.25 |
| | grösseren Ausführlichkeit. } | | |
| | | | |
| §. 926.| Für die Untersuchung wegen | | |
| | Gewährleisung fürbestimmte | | |
| | Viehkrankheiten: | | |
| | _a)_ bei Schafen oder anderen | | |
| | kleineren Thieren | | |
| | von 1-5 Stück | -- | 52,₅ |
| | bei 5-10 Stück | -- | 58,₇ |
| | und so fort; | | |
| | _b)_ bei Rindern und Pferden | | |
| | für 1 Stück | 1 | 5 |
| | | | |
| §§. 1325,| Für die Untersuchung bei | | |
| 1328.| körperlichen Verletzungen, | | |
| | insoferne sie ausser dem | | |
| | Strafverfahren vorkommt | 2 | 10 |
| | Für jeden erforderlichen | | |
| | folgenden Besuch | -- | 52,₅ |
| | Für die Abgabe eines abgesonderten | | |
| | Gutachtens | 2 | 10 |
| | | | |
| | =Im Strafverfahren.= | | |
| | | | |
| | _A._ +Verbrechen+. | | |
| | | | |
| Strafgesetz| Für die Untersuchung bei der | | |
| §§. 125,| Nothzucht oder bei der Schändung | 1 | 5 |
| 127, 128.| Für die Untersuchung bei der | | |
| §§. 129,| Unzucht gegen die Natur oder | | |
| 132 zu IV.| bei der Kuppelei durch Verführung | | |
| | einer unschuldigen Person | 1 | 5 |
| | | | |
| §§. 134| Für die gerichtliche Section | | |
| | (Leicheneröffnung) | 3 | 15 |
| bis 143.| Für die Abfassung eines | | |
| | abgesonderten Gutachtens | 2 | 10 |
| | | | |
| §. 161.| Für die gerichtliche Section eines | | |
| | Neugeborenen mit Vornahme der | | |
| | Lungenprobe | 4 | 20 |
| | | | |
| | In Fällen, wo die Untersuchung an | | |
| | faulen Leichen vorzunehmen ist, | | |
| | die oben angeführte Gebühr noch | 2 | 10 |
| | Gebühr noch | | |
| | | | |
| | Für die Vornahme einer chemischen } | | |
| | Untersuchung bei Vergifteten } | | |
| | nebst dem Ersatze der dazu } | | |
| | verwendeten, nach der } | 6.30 bis 10.50 |
| | Arzneitaxe berechneten } | | |
| | Prüfungsmittel } | | |
| | | | |
| | Für die Leitung und Ueberwachung } | | |
| | der Untersuchung und für das } | | |
| | und für das darüber abgefasste } | 3.15 bis 5.25 |
| | Gutachten dem Arzte } | | |
| | dem Arzte } | | |
| | | | |
| | Für die nachträgliche Untersuchung | | |
| | des Mordwerkzeuges oder anderer | | |
| | hieher gehöriger Gegenstände | 2 | 10 |
| | | | |
| | Im Falle aber letztere Gifte wären, | | |
| | nebst Ersatz der Prüfungsmittel | 4 | 20 |
| | | | |
|§§. 144, 148.| Für die Untersuchung der Mutter | | |
| | bei dem Verdachte der Abtreibung | 2 | 10 |
| | der Leibesfrucht | | |
| | | | |
|§§. 149, 151.| Für die bei Weglegung von | | |
| | Neugeborenen erforderlichen | | |
| | Untersuchungen: | | |
| | _a_) bei lebend gefundenen | | |
| | Kindern | 2 | 10 |
| | _b_) bei todt gefundenen | | |
| | Kindern | 4 | 20 |
| | | | |
|§§. 152, 157,| Für die Untersuchung eines | | |
| 160.| körperlich schwer Beschädigten | | |
| | oder im Zweikampfe Verwundeten | 2 | 10 |
| | | | |
| | Für jeden erforderlichen folgenden | | |
| | Besuch | -- | 52,₅ |
| | | | |
| | Für die Abgabe eines abgesonderten | | |
| | Gutachtens | 2 | 10 |
| | | | |
| | Untersuchung eines Gefangenen | | |
| | bezüg. der Leibesbeschaffenheit | | |
| | (Gebrechen) etc. | -- | 17,₅ |
| | | | |
|Strafgesetz | _B._ +Vergehen und Uebertretungen.+ | | |
| §§. 335 | | | |
| bis 337. | _a_) Für die Untersuchung einer | | |
| bis 337. | leichten körperlichen | 1 | 5 |
| | Verletzung | | |
| | _b_) Für die Untersuchung einer | | |
| | schweren körperlichen | 2 | 10 |
| | Verletzung | | |
| | _c_) Für die Untersuchung im | | |
| | Falle der Tödtung | | |
| | (gerichtliche Section) die | | |
| | oben bei den §§. 134 bis | | |
| | 143 vorkommenden Gebühren. | | |
| | | | |
|§§. 339, 340.| Untersuchung der Wöchnerin wegen | | |
| | verheimlichter Geburt | 1 | 5 |
| | | | |
| | Untersuchung einer unreifen Frucht | 1 | 5 |
| | | | |
| | Im Falle die Section des Kindes | | |
| | nöthig ist, dafür sammt Gutachten | 3 | 15 |
| | | | |
| §. 345. | Untersuchung einer verbotenen | | |
| | Arznei (beim Verkauf derselben | | |
| | Seite Berechtigter) | 1 | 5 |
| | | | |
| §. 349. | Für die Untersuchung einer schlecht | | |
| | oder falsch bereiteten Arznei | | |
| | (ausgenommen, wenn eine chemische| | |
| | Untersuchung nöthig wäre) | 1 | 5 |
| | | | |
| §. 353. | Untersuchung von verwechselten | | |
| | Arzneien | 1 | 5 |
| | | | |
| §. 354. | Untersuchung bei unbefugtem Handel | | |
| | mit Arzneien: | | |
| | _a_) einzelner oder einiger | | |
| | ohne Rücksichtenauf die | | |
| | Qualität | 1 | 5 |
| | | | |
| §§. 356 | _b_) vieler oder ganzer | | |
| bis 358.| Sammlungen derselben | 1.05 bis 4.20 |
| | | | |
| | Untersuchung bei einem Verschulden | | |
| | eines Heil-oder Wundarztes die | | |
| | bei §. 335 bezeichneten Gebühren. | | |
| | | | |
| §. 360. | Untersuchung bei Vernachlässigung | | |
| | einer Krankheit | 1 | 5 |
| | | | |
| §. 364. | Untersuchung eines Giftes, wenn es | | |
| | bei Krämern oder Hausirern | | |
| | gefunden wird: | | |
| | _a_) wenn der Augenschein | | |
| | genügt | -- | 21 |
| | _b_) für eine weitläufigere | | |
| | Untersuchung | 1.05 bis 2.-- |
| | | | |
| §. 379. | Untersuchung einer mit einer | | |
| | schändlichen oder sonst | | |
| | ansteckenden Krankheit behafteten | | |
| | Amme oder Hebamme | 1 | 5 |
| | | | |
| §. 387. | Untersuchung eines wüthenden oder | | |
| | wuthverdächtigen Thieres | 2 | 10 |
| | | | |
| §. 391.| Untersuchung eines bösartigen | | |
| | Thieres | 1 | 5 |
| | | | |
| §. 399. | Untersuchung von Fleisch bei | | |
| | Gewerbsleuten | 1 | 5 |
| | | | |
|§§. 400, 401.| Untersuchung von krankem Viehe bei | | |
| | einer Viehseuche, die bei | | |
| | §. 929 a. b. G. B. bezeichneten | | |
| | Gebühren. | | |
| | | | |
|§§. 403, 405.|Untersuchung von Getränken | 1 | 5 |
| | | | |
| §§. 406 | Untersuchung von Zinngeschirr oder | | |
| bis 408.| anderen gesundheitsschädlichen | | |
| | Aufbewahrungen oder Zubereitungen | | |
| | von Genussmitteln, sammt den | | |
| | hierbei erforderlichen chemischen | | |
| | Untersuchungen | 1 | 5 |
| | | | |
| §. 409.| Untersuchung der | | |
| | Selbstverstümmelungen: wie bei | | |
| | leichten oder schweren | | |
| | körperlichen Verletzungen. | | |
| | | | |
| §. 411 | Untersuchung bei Raufhändeln oder | | |
| bis 430.| anderen in diesen Paragraphen | | |
| | bezeichneten Fällen nach | | |
| | Beschaffenheit der stattgefundenen| | |
| | leichteren oder schwereren | | |
| | Verletzungen und der Zahl der | | |
| | verletzten Personen, wie oben. | | |
| | | | |
| §. 431.| Untersuchung der im §. 341 | | |
| | bezeichneten Fälle nach den | | |
| | vorstehend entwickelten Ansätzen. | | |
| | | | |
| | =Anhang.= | | |
| | | | |
| 1. | Für ein von Seite des Gerichtes | | |
| | gefordertes Krankheitszeugniss | 1 | 5 |
| | | | |
| 2. | Für die Beiwohnung bei einer | | |
| | gewöhnlichen Hauptverhandlung, | | |
| | Gerichtssitzung, um Aufschlüsse | | |
| | zu geben: | | |
| | _a_) für einen halben Tag | 3 | 15 |
| | _b_) für einen ganzen Tag | 5 | 25 |
| | _c_) für jeden folgenden | | |
| | halben Tag | 2 | 10 |
| | | | |
| 3. | Gerichtliche Section eines todten | | |
| | Thieres: | | |
| | _a_) eines grösseren | 3 | 15 |
| | _b_) eines kleineren | 1 | 57,₅|
Wenn diese Verrichtungen von einem Wundarzte vorgenommen werden, so
erhält er nur die Hälfte der hier angesetzten Gebühren.
Nebst den hier angesetzten Gebühren haben die von den Gerichten
als Sachverständige in Anspruch genommenen Sanitätspersonen, wenn
die Verrichtung für das Gericht ihre Entfernung von dem Wohnorte
erheischt, die durch die bestehenden Gesetze und Verordnungen
bestimmten Diäten und Reisegelder zu fordern.
[Sidenote: Oesterr. Strafgesetz über Sachverständige.]
Das +österr. Strafgesetz+ vom 27. Mai 1852 enthält bezüglich der
Sachverständigen folgende Bestimmungen:
§. 153. Dieses Verbrechens (der schweren körperlichen Beschädigung)
macht sich auch derjenige schuldig, der -- -- -- -- einen Zeugen oder
Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen
sind, oder wegen derselben vorsätzlich am Körper beschädigt.
§. 300. Wer öffentlich, oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken
verbreiteten bildlichen Darstellungen oder Schriften durch
Schmähungen, Verspottungen, unwahre Angaben oder Entstellungen von
Thatsachen -- -- -- -- gegen einen Zeugen oder Sachverständigen
in Bezug auf ihre Aussagen vor Gericht aufzureizen sucht -- -- --
-- ist des Vergehens der Aufwieglung schuldig und mit ein- bis
sechsmonatlichem Arrest zu bestrafen.
Von den einschlägigen Special-Erlässen ist mit Rücksicht auf die
mitunter voreilige Publication gerichtsärztlich interessanter Fälle
+das Gesetz vom 17. December 1862+ zu erwähnen, dessen Art. VII
lautet:
Wer den Inhalt der im Laufe einer strafgerichtlichen Untersuchung zu
den Acten gebrachten Beweisurkunden oder Aussagen von Beschuldigten,
Zeugen oder Sachverständigen vor Beendigung der Untersuchung und
bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht worden ist,
durch den Druck veröffentlicht, macht sich eines Vergehens schuldig
und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 fl. zu belegen.
[Sidenote: Oesterr. Strafgesetzentwurf.]
Eine gleiche Bestimmung enthält der §. 133 des „+Entwurfes eines
neuen Strafgesetzes+“ (Regierungsvorlage vom Jahre 1889).
Ebenda heisst es im §. 160: Wer vor Gericht -- -- -- -- -- -- --
eine unwahre Aussage mit einem Eide bekräftigt oder auf einen vorher
abgelegten Eid nimmt, wird wegen Meineides mit Zuchthaus bis zu
5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter drei Monaten bestraft.
Ausserdem kann auf eine Geldstrafe bis zu 5000 fl. erkannt werden,
wenn der Meineid um rechtswidriger Vortheile willen abgelegt wurde.
§. 161. Wer vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht, aber nicht
unter Eid, ein falsches Zeugniss, einen falschen Befund oder ein
falsches Gutachten abgibt, wird mit Gefängniss bestraft.
§. 162. Ist der Meineid oder die falsche Aussage in einer Strafsache
zum Nachtheil der Beschuldigten abgelegt worden, so ist auf
Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen. Wenn der Beschuldigte
zur Zuchthausstrafe oder zu einer anderen mehr als dreijährigen
Freiheitsstrafe oder zu einer noch strengeren Strafe verurtheilt
worden ist, so ist im Falle des Meineides auf Zuchthaus nicht unter 3
Jahren zu erkennen.
Ferner im §. 295: Aerzte und andere approbirte Medicinalpersonen,
welche ein unrichtiges Zeugniss über den Gesundheitszustand
eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder
Versicherungsunternehmung wider besseres Wissen ausstellen, werden
mit Gefängniss von einem Monat bis zu 2 Jahren oder an Geld von 100
bis 500 fl. bestraft.
[Sidenote: Deutsche Strafprocessordnung.]
Die auf die Sachverständigen und den Augenschein bezüglichen
Bestimmungen +der deutschen Strafprocessordnung+ vom 1. Februar 1877
lauten:
§. 72. Auf Sachverständige finden die Vorschriften des sechsten
Abschnittes über Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in
den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen sind.
§. 73. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die
Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich
bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn die
besonderen Umstände es erfordern.