Unterschweflige Säure (hydroschweflige Säure)

H2SO2 entsteht, wenn man Eisen oder Zink in einem verschlossenen

Gefäß in wässeriger schwefliger Säure

löst. Der dabei frei werdende Wasserstoff reduziert im

Entstehungsmoment die schweflige Säure. Die tiefgelbe

Lösung wirkt sehr kräftig reduzierend und fällt aus

Silber- und Quecksilbersalzen die Metalle. Das Natronsalz entsteht,

wenn man eine konzentrierte Lösung von saurem schwefligsaurem

Natron in einer verschlossenen Flasche mit Zink versetzt und gut

abkühlt; es kristallisiert in Nadeln, absorbiert begierig

Sauerstoff, wirkt reduzierend, wie die Säure, und dient daher

in der Färberei und Zeugdruckerei zur Reduktion des Indigos.

Bis zur Entdeckung dieser Säure durch Schützenberger

nannte man u. S. (dithionige Säure, Thioschwefelsäure)

eine Säure H2S2O3, welche im freien Zustand nicht bekannt ist,

aber eine Reihe beständiger Salze (Thiosulfate, Hyposulfite)

bildet, deren Lösung auf Zusatz von Säuren Schwefel

abscheidet und dann schweflige Säure enthält. Diese Salze

entstehen auf verschiedene Weise. So bildet sich

unterschwefligsaures Natron, wenn man schweflige Säure in eine

Lösung von Schwefelnatrium leitet oder schwefligsaures Natron

mit Schwefel kocht; die meisten Thiosulfate kristallisieren gut,

enthalten Kristallwasser und werden gewöhnlich erst bei der

Zersetzungstemperatur wasserfrei. Sie bilden auch gern Doppelsalze,

und daher lösen sich die unlöslichen Thiosulfate in einer

Lösung des Natriumsalzes, welches auch Chlor-, Brom-,

Jodsilber, Jodblei, schwefelsaures Blei und Gips löst. Man

gewinnt das unterschwefligsaure Natron (Natriumthiosulfat) Na2S2O3

in der oben angegebenen Weise, häufiger aus

Sodarückständen, indem man dieselben an der Luft sich

oxydieren läßt, auslaugt und die Lösung, welche

neben unterschwefligsaurem Kalk viel Schwefelcalcium enthält,

in einem Koksturm einem erwärmten Luftstrom entgegenlaufen

läßt, um das Schwefelcalcium zu unterschwefligsaurem

Kalk zu oxydieren. Diese Oxydation kann auch durch Einblasen von

Luft oder schwefliger Säure erreicht werden. Man konzentriert

dann die Lösung durch Verdampfen und versetzt sie mit

schwefelsaurem Natron, wodurch schwefelsaurer Kalk gefällt

wird, während unterschwefligsaures Natron in Lösung

bleibt, welches durch Kristallisation gewonnen und durch

Umkristallisieren gereinigt wird. Es bildet große, farblose,

luftbeständige Kristalle mit 5 Molekülen Kristallwasser

vom spez. Gew. 1,73, schmeckt kühlend, bitter schweflig,

löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol, verwittert bei

33°, schmilzt bei 45-50°, wird bei 215° wasserfrei und

zersetzt sich bei 220°. Die Lösung ist wenig

beständig und zersetzt sich namentlich beim Kochen. Man

benutzt das Salz als Antichlor in der Papierfabrikation und

Zeugbleicherei, zum Bleichen von Wolle, Stroh, Elfenbein, Knochen,

Haar etc. (da es beim Versetzen der Lösung mit Salzsäure

reichlich schweflige Säure entwickelt), als bequemes Mittel

zur Darstellung von schwefliger Säure im allgemeinen, als

Beize in der Zeugdruckerei, als gärungswidriges Mittel in der

Zuckerfabrikation, zum Fixieren der Photographien, zur Darstellung

von Zinnober, Antimonzinnober und verschiedenen kunstlichen

Farbstoffen, zur Bereitung von Indigküpen, zum Extrahieren von

Silbererzen, zur Bereitung von Vergoldungs- und

Versilberungsflüssigkeiten etc. Es wurde 1799 von Chaussier

zuerst dargestellt und von Vauquelin genauer untersucht.

Unterschwefligsaures Bleioxyd PbS2O3 wird aus der Lösung eines

Bleisalzes durch unterschwefligsaures Natron gefällt, ist

farblos, wenig löslich, zersetzt sich in höherer

Temperatur bei Abschluß der Luft in Schwefelblei und

schweflige Säure, verglimmt an der Luft und dient zum

Vulkanisieren von Kautschuk und Guttapercha. Unterschwefligsaures

Goldoxydnatron wird erhalten, indem man Goldchloridlösung mit

Kalkmilch digeriert und den ausgewaschenen Niederschlag in

unterschwefligsaurem Natron löst. Es wird unter dem Namen Sel

d'or in der Photographie benutzt. Unterschwefligsaurer Kalk CaS2O3

entsteht in großer Menge bei der Verwertung der

Sodarückstände, wird aber meist auf unterschwefligsaures

Natron verarbeitet. Es bildet farblose, beständige Kristalle,

löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol und wird wie das

Natronsalz benutzt.

Untersee, s. Bodensee.

Unterseeische Fahrzeuge (Taucherschiffe), Fahrzeuge,

welche sich in vertikaler und in horizontaler Richtung unter Wasser

bewegen lassen und ihrer Besatzung das Atmen in dem von jeder

Kommunikation mit der Atmosphäre abgeschnittenen Raum

gestatten. Als das zur Zeit vollkommenste unterseeische Eahrzeug

gilt das nach seinem Erfinder benannte, in England erbaute und von

der türkischen Regierung käuflich erworbene

Nordenfeltboot, welches als Torpedoboot eingerichtet und auch

über Wasser als solches verwendbar ist. Das Boot enthält

über 150cbm Luft und ermöglicht dadurch 6-7 Personen

während 5-6 Stunden den Aufenthalt unter Wasser. Nach dieser

Zeit muß das Boot an die Oberfläche des Wassers kommen,

um durch Öffnen seiner wasserdichten Luken frische Luft zu

schöpfen. Das Senken und Heben des Fahrzeugs geschieht,

nachdem durch gleichzeitiges Einlassen oder Auspumpen von Wasser

aus besondern Abteilungen desselben sein Gewicht entsprechend

vergrößert, resp. vermindert worden, durch Rotation

zweier Schraubenpropeller, welche an den Enden des Boots mit

vertikal stehenden Achsen und von innen bewegbar angebracht sind.

Eine gleimäßige Rotation dieser Propeller in der einen

oder andern Richtung bewirkt ein gleichmäßiges Senken,

resp. Heben des Boots, während eine schnellere Rotation des

einen von beiden eine schnellere vertikale Bewegung des

betreffenden Endes des Boots zur folge hat. Hierdurch hat man es in

der Gewalt, den Kiel des Boots stets, besonders auch dann in

horizontaler Lage zu erhalten, wenn es seine unterseeische Fahrt in

horizontaler Ebene beginnen soll. Zur Ausführung einer

Expedition unter Wasser ist zunächst erforderlich, den

Dampfdruck im Kessel auf sein Maximum zu steigern. Dadurch wird

eine Aufspeicherung von Wärme im Kesselwasser bedingt, welche

ausreicht, der Hauptmaschine während 5-6 Stunden den zur

Erzielung einer Geschwindigkeit von 6-7 Knoten erforderlichen Dampf

zu liefern. Alsdann werden die Kesselfeuerungen ausgelöscht,

der Schornstein abgenommen, die Luken wasserdicht geschlossen, ein

gewisses Quantum Wasser in die dazu bestimmten Räume

eingelassen und die beiden oben erwähnten Schrauben an den

Enden des Schiffs, auf Senken wirkend, in Rotation gesetzt, bis das

Schiff sich in der gewünschten

1033

Unterstaatssekretär - Unterstützungswohnsitz.

Tiefe befindet, und nun die Hauptmaschine auf Vorwärtsgang

angelassen. Soll das Boot wieder an die Oberfläche kommen, so

genügt es, nach Arretierung der Hauptmaschine jene beiden

Schrauben auf Heben in Gang zu setzen, während gleichzeitig

das vorher eingelassene Wasser wieder ausgepumpt wird, welche

Operationen übrigens sämtlich durch kleine Dampfmaschinen

bewirkt werden, die ihren Dampf ebenfalls dem Hauptkessel

entnehmen, und unter denen sich auch eine solche für den

Betrieb der elektrischen Beleuchtung befindet. Zur Kontrolle der

Bewegung sind zwei Ruder vorhanden, von denen das eine mit

vertikalem Ruderblatt wie ein gewöhnliches Schiffsruder wirkt

und Abweichungen nach rechts und links reguliert, während das

andre mit horizontalem Ruderblatt die Bewegung in horizontaler Bahn

sicherstellt. Der Führer des unterseeischen Fahrzeugs befindet

sich auf erhöhtem Stand mit dem Kopf in einer am höchsten

Punkte des Boots aus diesem hervorragenden, wasserdicht

aufgesetzten Glasglocke, so da ihm, solange die Bewegung noch dicht

unter der Oberfläche oder mit jener Glocke noch über

Wasser vor sich geht, eine gewisse Orientierung gestattet ist. Im

übrigen ist derselbe bezüglich der einzuschlagenden

Richtung nur auf seinen Kompaß angewiesen. Er handhabt das

vertikale und horizontale Ruder und gegebenen Falls die

Abzugsvorrichtung zum Lancieren des Torpedos. Je tiefer ein

unterseeisches Fahrzeug unter Wasser gelassen werden soll, um so

sicherer muß dasselbe gegen die Möglichkeit

geschützt sein, durch den Wasserdruck zusammengepreßt zu

werden. Um dies zu erreichen, werden die Nordenfeltboote aus Stahl

mit besonders soliden innern Verbandteilen aus demselben Material

erbaut. Das bereits 1850 von Bauer erbaute und im Kieler Hafen

probierte Boot verdankte seinen Mißerfolg vorzugsweise dem

Umstand, daß es, dem Wasserdruck nachgebend, seitlich

eingedrückt wurde und nicht mehr vermochte, an die

Oberfläche zu kommen, während die drei Insassen mit der

durch die Einsteigeluke entweichenden Luft wieder ans Tageslicht

gelangten. In neuester Zeit hat man in Frankreich den naheliegenden

Ge danken zur Ausführung gebracht, die Elektrizität als

Betriebskraft für unterseeische Fahrzeuge zu benutzen. Die mit

dem Fahrzeug Gymnote erzielten Resultate sollen sehr günstige

gewesen sein, so daß es in Frankreich als Konkurrenztyp gegen

die Nordenfeltboote angesehen wird.

Unterstaatssekretär, s. Staatssekretär.

Unterstützuugswohnsitz, derjenige Gemeindeverband,

welcher im einzelnen Fall zur öffentlichen Unterstützung

einer hilfsbedürftigen Person verpflichtet ist; auch das Recht

einer solchen Person, von einem Gemeindeverband (Armenverband)

Unterstützung verlangen zu können. Im Gegensatz zu dem in

Deutschland früher herrschenden Heimatssystem, wonach ein

Unterstützungsanspruch mit der Gemeindeangehörigkeit (s.

Heimat) verknüpft war, brachte die preußische

Gesetzgebung diesen Anspruch mit der thatsächlichen

Wohnsitznahme in Verbindung und schuf so einen mit dem Heimatsrecht

oder der Gemeindeangehörigkeit nicht zusammenfallenden U.

Während ferner das Heimatssystem zu einer Beschränkung

der Aufnahme Neuanziehender führte, nahm Preußen das

System der Freizügigkeit (s. d.) an, welch letzteres dann in

die Verfassung und Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und sodann

des Deutschen Reichs übergegangen ist. Auch das Recht des

Unterstützungswohnsitzes wurde durch Gesetz vom 6. Juni 1870

für den Norddeutschen Bund eingeführt Dies Gesetz ist

dann auf Baden, Südhessen und Württemberg, aber nicht auf

Bayern und Elsaß Lothringen ausgedehnt worden. Nach dem

Gesetz vom 6. Juni 187o wird die öffentliche

Unterstützung durch die Ortsarmenverbände und die

Landarmenverbände gewährt, und zwar können die

Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder

Gutsbezirken zusammengesetzt sein, während die

Landarmenverbände entweder mit dem Staatsgebiet des

betreffenden Bundesstaats (Kleinstaats), welcher die Funktionen des

Landarmenverbandes selbst übernimmt, zusammenfallen, oder

besonders konstituiert und dann in der Regel aus mehreren

Ortsarmenverbänden zusammengesetzt sind. In Preußen

bildet der Provinzialverband in der Regel auch den

Landarmenverband. Die innere Organisation der Orts und

Landarmenverbände, die Art und das Maß der im Fall der

Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen

Unterstützung und die Beschaffung der erforderlichen Mittel

werden durch die Landesgesetzgebung geregelt, welche auch

darüber Bestimmungen zu treffen hat, in welchen Fällen

und in welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den

Landarmenverbänden oder von andern Stellen eine Beihilfe zu

gewähren ist, sowie darüber, ob und inwiefern sich die

Landarmen verbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe

behufs der öffentlichen Unterstützung

Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. Die

Ausführungsgesetze der Einzelstaaten sind vielfach dem

preußischen Ausführunggesetz vom 8. März 1871

nachgebildet (vgl. sächsische Gesetze vom 6. Juni 1871 und 15.

Juni 1876, württembergisches Gesetz vom 17. April 1873,

badisches vom 14. März 1872, hessisches vom 14. Juli1871

etc.). Was die Unterstützung selbst anbelangt, so wird nach

dem preußischen Aussührungsgesetz dem

Hilfsbedürftigen Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt,

die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Fall des

Ablebens ein angemessenes Begräbnis gewährt. Das

Unterstützungswohnsitzgesetz unterscheidet ferner 1) zwischen

der sich vorläufig und momentan nötig machenden und 2)

zwischen der dauernden und endgültigen Unterstützung. Zu

ersterer ist derjenige Ortsverband verpflichtet, in dessen Bezirk

sich der hilfsbedürftige Deutsche bei dem Eintritt der

Hilfsbedürftigkeit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs auf

Erstattung der Kosten und der Übernahme des

Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband.

Hierzu ist, wenn der Hilfsbedürftige einen U. hat, der

Ortsarmenverband dieses Unterstützungswohnsitzes,

außerdem aber, wenn kein U. begründet ist, derjenige

Landarmenverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich jener bei

Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in

hilfsbedürftigem Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr-

oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus

welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte. Der U. wird

begründet 1) durch Aufenthalt, 2) durch Verehelichung, 3)

durch Abstammung. Durch Aufenthalt erwirbt derjenige, welcher

innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 24.

Lebensjahr zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen

Aufenthalt gehabt hat, in demselben den U. Ferner teilt die Ehefrau

vom Zeitpunkt der Eheschließung ab den U. des Mannes; endlich

teilen die ehelichen Kinder den U. des Vaters, uneheliche den ihrer

Mutter. Verloren wird der U. durch den Erwerb eines anderweiten

Unterstützungswohnsitzes und durch zweijährige

ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24.

Lebensjahr. Wer sich seitdem in den letzten Jahren an keinem Ort

zwei Jahre

1034

Untersuchungshaft - Unterthan.

lang ununterbrochen aufgehalten hat, fällt im Fall der

Unterstützungsbedürftigkeit als landarm dem

Landarmenverband seines Aufenthaltsorts zur Last. Die

zweijährige Erwerbs und Verlustfrist führt freilich nicht

selten Ortsarmenverbände dazu, durch "Abschiebung" von

Hilfsbedürftigen vor Ablauf der zwei Jahre den Erwerb des

Unterstützungswohnsitzes zu verhüten. Der

Hilfsbedürftige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes

den U. hat, wird als ortsarm bezeichnet. Entstehen über die

Verpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

zwischen verschiedenen Ärmenverbänden Streitigkeiten, so

kommt es, was das Verfahren anbetrifft, darauf an, ob die

streitenden Teile einem und demselben Bundesstaat oder

verschiedenen Staaten angehören. Im erstern Fall sind die

Landesgesetze des betreffenden Staats maßgebend, während

für Differenzen zwischen den Armenverbänden verschiedener

Staaten in dem Gesetz vom 6. Juni 1870 besondere Vorschriften

gegeben sind. Auch in diesem Fall wird nämlich zunächst

von den nach Maßgabe der Landesgesetzgebung kompetenten

Behörden, in Preußen von den Verwaltungsgerichten, in

andern Staaten von den hierzu besonders eingesetzten Deputationen

oder von den sonst zuständigen Verwaltungsbehörden,

verhandelt und entschieden. Diese Behörden können

Untersuchungen an Ort und Stelle veranlassen, Zeugen und

Sachverständige laden und eidlich vernehmen und überhaupt

den angetretenen Beweis in vollem Umfang erheben. Gegen die durch

schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Beschluß zu

gebende Entscheidung findet Berufung an das Bundesamt für das

Heimatswesen statt. Letzteres ist eine ständige und kollegiale

Behörde mit dem Sitz in Berlin, bestehend aus einem

Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf Vorschlag

des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Zu der

Beschlußfassung sind mindestens drei Mitglieder zuzuziehen.

Die Berufung ist binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen, von

der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet,

bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet

ist, schriftlich anzumelden. Der Gegenpartei steht das Recht zu

einer binnen vier Wochen nach der Behändigung einzureichenden

schriftlichen Gegenausführung zu. Die Entscheidung des

Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher Sitzung

nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien; gegen die

Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Das

Bundesamt ist aber von verschiedenen Staaten und namentlich von

Preußen auch für die im eignen Gebiet vorkommenden

Streitsachen als letzte Instanz anerkannt. In Bayern gilt noch das

partikulare Heimatsrecht (s. Heimat, S. 302). In

Süddeutschland ist vielfach der Wunsch nach Rückkehr zu

dem frühern Heimatssystem laut geworden. Vgl. Eger, Das

Reichsgesetz über den U. vom 6. Juni 1870 (2. Aufl., Bresl.

1884); Arnold, Die Freizügigkeit und der U. (Berl. 1872);

Rocholl, System des deutschen Armenpflegerechts (das. 1873);

Wohlers, Das Reichsgesetz über den U. (4. Aufl., das. 1887).

Die Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimatswesen werden

gesammelt und herausgegeben von Wohlers (Berl. 1873 ff.).

Untersuchuugshaft (Untersuchungsarrest), Verhaftung des

einer verbrecherischen That Verdächtigen, um die Erreichung

der Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung zu sichern. Im

Gegensatz zur Strafhaft ist der Zweck der U. ein vorbereitender,

die Vollstreckung des künftigen Strafurteils sichernder. Die

U. ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit lediglich aus

Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne

Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die

Voraussetzungen der U. genau festzusetzen, um ein

willkürliches Verhängen der U. möglichst zu

vermeiden (s. Haft). Jedenfalls müssen gegen den

Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen. Die U.

darf nicht den Charakter einer Strafe haben. Deshalb ist die

Behandlung des Untersuchungsgefangenen von derjenigen des

Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen

Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in U.

Genommene, soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit

Strafgefangenen zusammen verwahr werden. Mit Zustimmung des

Verhafteten kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden.

Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt

werden, welche zur Sicherung des Zweckes der Hast oder zur

Aufrechthaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind.

Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stand und den

Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf

sich derselbe auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem

Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im

Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden.

Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann

angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit

seiner Person, namentlich zur Sicherung andrer, erforderlich

erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder

Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. Bei der

Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der

nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige U.

tatsächlich ein Mehr an Strafe, und ebendeshalb entspricht es

der Billigkeit, die erlittene U. auf die erkannte Strafe in

Anrechnung zu bringen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 60)

bestimmt, daß eine erlittene U. bei Fällung des Urteils

auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden

kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung

(§ 482) auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe insoweit

angerechnet werden, als sie für den verurteilten

Angeschuldigten noch fortbestand, nachdem er auf die Einlegung

eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel

zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist

abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben.

Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§

400) ist die U. anzurechnen, welche der zu einer Freiheitsstrafe

Verurteilte seit der Verkündigung des Urteils erster Instanz

erlitten hat, insofern der Antritt der Strafe durch von dem Willen

des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert

wurde. Außerdem findet die Einrechnung auch dann statt, wenn

ein zugunsten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel auch nur

einen teilweisen Erfolg hatte. Für den durch eine U.

betroffenen, nachträglich aberfreigesprochen en

Angeschuldigten wird neuerdings vielfach die Gewährung einer

Entschädigung als ein Gebot der Billigkeit bezeichnet(s.

Unschuldig Angeklagte und unschuldig Verurteilte). Vgl. Deutsche

Strafprozeßordnung, § 112 ff.; Österreichische,

§ 184 ff.

Untersuchungsprozeß, s. v. w. Strafprozeß;

auch s. v. w. Inquisitionsprozeß (s. Strafprozeß).

Uutersuchungsrecht, s. Durchsuchungsrecht.

Untersuchungsrichter, s. Richter.

Untersuchungsverfahren (Inquisitionsverfahren), s.

Anklageprozeß.

Unterthan (Subditus), jeder, welcher einer Staatsgewalt

unterworfen ist. Die Unterthanenschaft ist entweder ein bleibendes

persönliches Rechtsver-

1035

Unterthaneneid - Unterwalden.

hältnis, gegründet auf die Staatsangehörigkeit

des Unterthanen (subditus personalis), oder ein nur

vorübergehendes Verhältnis, indem auch Fremde als

Unterthanen (subditi temporarii) behandelt werden, solange sie im

Staat weilen, diejenigen ausgenommen, welchen nach

völkerrechtlichem Gebrauch die Exterritorialität zukommt,

z. B. Gesandte. Gründet sich die Unterthanenschaft lediglich

auf den Besitz unbeweglicher Güter, so heißen die

Unterthanen Landsassen (subditi reales, Forensen), wenn sie

nämlich Grundstücke im Land besitzen, aber im Ausland

wohnen. Letztere sind in dem Land, worin ihre Grundstücke

liegen, nur den Gesetzen unterworfen, welche die Grundstücke

betreffen oder ausdrücklich auf die Forensen mit ausgedehnt

sind. Im engern und eigentlichen Sinn versteht man aber unter

Unterthanen im Gegensatz zu den Fremden nur die Angehörigen

des Staats, welche als Inländer (Staatsangehörige,

Volksgenossen, Regierte) zu der Staatsgewalt in dem dauernden

Verhältnis persönlicher Unterordnung stehen. Die

Unterthanenschaft in diesem Sinn ist gleichbedeutend mit

Heimatsrecht oder Staatsangehörigkeit (s. d.). Die politisch

vollberechtigten Unterthanen werden Staatsbürger (s. d.)

genannt.

Unterthaneneid, s. Huldigung.

Untertibet, früherer Name von Ladak (s. d.).

Untertöne, in der Musik diejenige Reihe von

Tönen, welche sich im umgekehrten Verhältnis der

Obertonreihe nach der Tiefe erstreckt und ebenso für die

Erklärung der Konsonanz des Mollakkords herangezogen werden

muß, wie die Obertonreihe für die des Durakkords.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 299 / 302 段