H2SO2 entsteht, wenn man Eisen oder Zink in einem verschlossenen
Gefäß in wässeriger schwefliger Säure
löst. Der dabei frei werdende Wasserstoff reduziert im
Entstehungsmoment die schweflige Säure. Die tiefgelbe
Lösung wirkt sehr kräftig reduzierend und fällt aus
Silber- und Quecksilbersalzen die Metalle. Das Natronsalz entsteht,
wenn man eine konzentrierte Lösung von saurem schwefligsaurem
Natron in einer verschlossenen Flasche mit Zink versetzt und gut
abkühlt; es kristallisiert in Nadeln, absorbiert begierig
Sauerstoff, wirkt reduzierend, wie die Säure, und dient daher
in der Färberei und Zeugdruckerei zur Reduktion des Indigos.
Bis zur Entdeckung dieser Säure durch Schützenberger
nannte man u. S. (dithionige Säure, Thioschwefelsäure)
eine Säure H2S2O3, welche im freien Zustand nicht bekannt ist,
aber eine Reihe beständiger Salze (Thiosulfate, Hyposulfite)
bildet, deren Lösung auf Zusatz von Säuren Schwefel
abscheidet und dann schweflige Säure enthält. Diese Salze
entstehen auf verschiedene Weise. So bildet sich
unterschwefligsaures Natron, wenn man schweflige Säure in eine
Lösung von Schwefelnatrium leitet oder schwefligsaures Natron
mit Schwefel kocht; die meisten Thiosulfate kristallisieren gut,
enthalten Kristallwasser und werden gewöhnlich erst bei der
Zersetzungstemperatur wasserfrei. Sie bilden auch gern Doppelsalze,
und daher lösen sich die unlöslichen Thiosulfate in einer
Lösung des Natriumsalzes, welches auch Chlor-, Brom-,
Jodsilber, Jodblei, schwefelsaures Blei und Gips löst. Man
gewinnt das unterschwefligsaure Natron (Natriumthiosulfat) Na2S2O3
in der oben angegebenen Weise, häufiger aus
Sodarückständen, indem man dieselben an der Luft sich
oxydieren läßt, auslaugt und die Lösung, welche
neben unterschwefligsaurem Kalk viel Schwefelcalcium enthält,
in einem Koksturm einem erwärmten Luftstrom entgegenlaufen
läßt, um das Schwefelcalcium zu unterschwefligsaurem
Kalk zu oxydieren. Diese Oxydation kann auch durch Einblasen von
Luft oder schwefliger Säure erreicht werden. Man konzentriert
dann die Lösung durch Verdampfen und versetzt sie mit
schwefelsaurem Natron, wodurch schwefelsaurer Kalk gefällt
wird, während unterschwefligsaures Natron in Lösung
bleibt, welches durch Kristallisation gewonnen und durch
Umkristallisieren gereinigt wird. Es bildet große, farblose,
luftbeständige Kristalle mit 5 Molekülen Kristallwasser
vom spez. Gew. 1,73, schmeckt kühlend, bitter schweflig,
löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol, verwittert bei
33°, schmilzt bei 45-50°, wird bei 215° wasserfrei und
zersetzt sich bei 220°. Die Lösung ist wenig
beständig und zersetzt sich namentlich beim Kochen. Man
benutzt das Salz als Antichlor in der Papierfabrikation und
Zeugbleicherei, zum Bleichen von Wolle, Stroh, Elfenbein, Knochen,
Haar etc. (da es beim Versetzen der Lösung mit Salzsäure
reichlich schweflige Säure entwickelt), als bequemes Mittel
zur Darstellung von schwefliger Säure im allgemeinen, als
Beize in der Zeugdruckerei, als gärungswidriges Mittel in der
Zuckerfabrikation, zum Fixieren der Photographien, zur Darstellung
von Zinnober, Antimonzinnober und verschiedenen kunstlichen
Farbstoffen, zur Bereitung von Indigküpen, zum Extrahieren von
Silbererzen, zur Bereitung von Vergoldungs- und
Versilberungsflüssigkeiten etc. Es wurde 1799 von Chaussier
zuerst dargestellt und von Vauquelin genauer untersucht.
Unterschwefligsaures Bleioxyd PbS2O3 wird aus der Lösung eines
Bleisalzes durch unterschwefligsaures Natron gefällt, ist
farblos, wenig löslich, zersetzt sich in höherer
Temperatur bei Abschluß der Luft in Schwefelblei und
schweflige Säure, verglimmt an der Luft und dient zum
Vulkanisieren von Kautschuk und Guttapercha. Unterschwefligsaures
Goldoxydnatron wird erhalten, indem man Goldchloridlösung mit
Kalkmilch digeriert und den ausgewaschenen Niederschlag in
unterschwefligsaurem Natron löst. Es wird unter dem Namen Sel
d'or in der Photographie benutzt. Unterschwefligsaurer Kalk CaS2O3
entsteht in großer Menge bei der Verwertung der
Sodarückstände, wird aber meist auf unterschwefligsaures
Natron verarbeitet. Es bildet farblose, beständige Kristalle,
löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol und wird wie das
Natronsalz benutzt.
Untersee, s. Bodensee.
Unterseeische Fahrzeuge (Taucherschiffe), Fahrzeuge,
welche sich in vertikaler und in horizontaler Richtung unter Wasser
bewegen lassen und ihrer Besatzung das Atmen in dem von jeder
Kommunikation mit der Atmosphäre abgeschnittenen Raum
gestatten. Als das zur Zeit vollkommenste unterseeische Eahrzeug
gilt das nach seinem Erfinder benannte, in England erbaute und von
der türkischen Regierung käuflich erworbene
Nordenfeltboot, welches als Torpedoboot eingerichtet und auch
über Wasser als solches verwendbar ist. Das Boot enthält
über 150cbm Luft und ermöglicht dadurch 6-7 Personen
während 5-6 Stunden den Aufenthalt unter Wasser. Nach dieser
Zeit muß das Boot an die Oberfläche des Wassers kommen,
um durch Öffnen seiner wasserdichten Luken frische Luft zu
schöpfen. Das Senken und Heben des Fahrzeugs geschieht,
nachdem durch gleichzeitiges Einlassen oder Auspumpen von Wasser
aus besondern Abteilungen desselben sein Gewicht entsprechend
vergrößert, resp. vermindert worden, durch Rotation
zweier Schraubenpropeller, welche an den Enden des Boots mit
vertikal stehenden Achsen und von innen bewegbar angebracht sind.
Eine gleimäßige Rotation dieser Propeller in der einen
oder andern Richtung bewirkt ein gleichmäßiges Senken,
resp. Heben des Boots, während eine schnellere Rotation des
einen von beiden eine schnellere vertikale Bewegung des
betreffenden Endes des Boots zur folge hat. Hierdurch hat man es in
der Gewalt, den Kiel des Boots stets, besonders auch dann in
horizontaler Lage zu erhalten, wenn es seine unterseeische Fahrt in
horizontaler Ebene beginnen soll. Zur Ausführung einer
Expedition unter Wasser ist zunächst erforderlich, den
Dampfdruck im Kessel auf sein Maximum zu steigern. Dadurch wird
eine Aufspeicherung von Wärme im Kesselwasser bedingt, welche
ausreicht, der Hauptmaschine während 5-6 Stunden den zur
Erzielung einer Geschwindigkeit von 6-7 Knoten erforderlichen Dampf
zu liefern. Alsdann werden die Kesselfeuerungen ausgelöscht,
der Schornstein abgenommen, die Luken wasserdicht geschlossen, ein
gewisses Quantum Wasser in die dazu bestimmten Räume
eingelassen und die beiden oben erwähnten Schrauben an den
Enden des Schiffs, auf Senken wirkend, in Rotation gesetzt, bis das
Schiff sich in der gewünschten
1033
Unterstaatssekretär - Unterstützungswohnsitz.
Tiefe befindet, und nun die Hauptmaschine auf Vorwärtsgang
angelassen. Soll das Boot wieder an die Oberfläche kommen, so
genügt es, nach Arretierung der Hauptmaschine jene beiden
Schrauben auf Heben in Gang zu setzen, während gleichzeitig
das vorher eingelassene Wasser wieder ausgepumpt wird, welche
Operationen übrigens sämtlich durch kleine Dampfmaschinen
bewirkt werden, die ihren Dampf ebenfalls dem Hauptkessel
entnehmen, und unter denen sich auch eine solche für den
Betrieb der elektrischen Beleuchtung befindet. Zur Kontrolle der
Bewegung sind zwei Ruder vorhanden, von denen das eine mit
vertikalem Ruderblatt wie ein gewöhnliches Schiffsruder wirkt
und Abweichungen nach rechts und links reguliert, während das
andre mit horizontalem Ruderblatt die Bewegung in horizontaler Bahn
sicherstellt. Der Führer des unterseeischen Fahrzeugs befindet
sich auf erhöhtem Stand mit dem Kopf in einer am höchsten
Punkte des Boots aus diesem hervorragenden, wasserdicht
aufgesetzten Glasglocke, so da ihm, solange die Bewegung noch dicht
unter der Oberfläche oder mit jener Glocke noch über
Wasser vor sich geht, eine gewisse Orientierung gestattet ist. Im
übrigen ist derselbe bezüglich der einzuschlagenden
Richtung nur auf seinen Kompaß angewiesen. Er handhabt das
vertikale und horizontale Ruder und gegebenen Falls die
Abzugsvorrichtung zum Lancieren des Torpedos. Je tiefer ein
unterseeisches Fahrzeug unter Wasser gelassen werden soll, um so
sicherer muß dasselbe gegen die Möglichkeit
geschützt sein, durch den Wasserdruck zusammengepreßt zu
werden. Um dies zu erreichen, werden die Nordenfeltboote aus Stahl
mit besonders soliden innern Verbandteilen aus demselben Material
erbaut. Das bereits 1850 von Bauer erbaute und im Kieler Hafen
probierte Boot verdankte seinen Mißerfolg vorzugsweise dem
Umstand, daß es, dem Wasserdruck nachgebend, seitlich
eingedrückt wurde und nicht mehr vermochte, an die
Oberfläche zu kommen, während die drei Insassen mit der
durch die Einsteigeluke entweichenden Luft wieder ans Tageslicht
gelangten. In neuester Zeit hat man in Frankreich den naheliegenden
Ge danken zur Ausführung gebracht, die Elektrizität als
Betriebskraft für unterseeische Fahrzeuge zu benutzen. Die mit
dem Fahrzeug Gymnote erzielten Resultate sollen sehr günstige
gewesen sein, so daß es in Frankreich als Konkurrenztyp gegen
die Nordenfeltboote angesehen wird.
Unterstaatssekretär, s. Staatssekretär.
Unterstützuugswohnsitz, derjenige Gemeindeverband,
welcher im einzelnen Fall zur öffentlichen Unterstützung
einer hilfsbedürftigen Person verpflichtet ist; auch das Recht
einer solchen Person, von einem Gemeindeverband (Armenverband)
Unterstützung verlangen zu können. Im Gegensatz zu dem in
Deutschland früher herrschenden Heimatssystem, wonach ein
Unterstützungsanspruch mit der Gemeindeangehörigkeit (s.
Heimat) verknüpft war, brachte die preußische
Gesetzgebung diesen Anspruch mit der thatsächlichen
Wohnsitznahme in Verbindung und schuf so einen mit dem Heimatsrecht
oder der Gemeindeangehörigkeit nicht zusammenfallenden U.
Während ferner das Heimatssystem zu einer Beschränkung
der Aufnahme Neuanziehender führte, nahm Preußen das
System der Freizügigkeit (s. d.) an, welch letzteres dann in
die Verfassung und Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und sodann
des Deutschen Reichs übergegangen ist. Auch das Recht des
Unterstützungswohnsitzes wurde durch Gesetz vom 6. Juni 1870
für den Norddeutschen Bund eingeführt Dies Gesetz ist
dann auf Baden, Südhessen und Württemberg, aber nicht auf
Bayern und Elsaß Lothringen ausgedehnt worden. Nach dem
Gesetz vom 6. Juni 187o wird die öffentliche
Unterstützung durch die Ortsarmenverbände und die
Landarmenverbände gewährt, und zwar können die
Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder
Gutsbezirken zusammengesetzt sein, während die
Landarmenverbände entweder mit dem Staatsgebiet des
betreffenden Bundesstaats (Kleinstaats), welcher die Funktionen des
Landarmenverbandes selbst übernimmt, zusammenfallen, oder
besonders konstituiert und dann in der Regel aus mehreren
Ortsarmenverbänden zusammengesetzt sind. In Preußen
bildet der Provinzialverband in der Regel auch den
Landarmenverband. Die innere Organisation der Orts und
Landarmenverbände, die Art und das Maß der im Fall der
Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen
Unterstützung und die Beschaffung der erforderlichen Mittel
werden durch die Landesgesetzgebung geregelt, welche auch
darüber Bestimmungen zu treffen hat, in welchen Fällen
und in welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den
Landarmenverbänden oder von andern Stellen eine Beihilfe zu
gewähren ist, sowie darüber, ob und inwiefern sich die
Landarmen verbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe
behufs der öffentlichen Unterstützung
Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. Die
Ausführungsgesetze der Einzelstaaten sind vielfach dem
preußischen Ausführunggesetz vom 8. März 1871
nachgebildet (vgl. sächsische Gesetze vom 6. Juni 1871 und 15.
Juni 1876, württembergisches Gesetz vom 17. April 1873,
badisches vom 14. März 1872, hessisches vom 14. Juli1871
etc.). Was die Unterstützung selbst anbelangt, so wird nach
dem preußischen Aussührungsgesetz dem
Hilfsbedürftigen Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt,
die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Fall des
Ablebens ein angemessenes Begräbnis gewährt. Das
Unterstützungswohnsitzgesetz unterscheidet ferner 1) zwischen
der sich vorläufig und momentan nötig machenden und 2)
zwischen der dauernden und endgültigen Unterstützung. Zu
ersterer ist derjenige Ortsverband verpflichtet, in dessen Bezirk
sich der hilfsbedürftige Deutsche bei dem Eintritt der
Hilfsbedürftigkeit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs auf
Erstattung der Kosten und der Übernahme des
Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband.
Hierzu ist, wenn der Hilfsbedürftige einen U. hat, der
Ortsarmenverband dieses Unterstützungswohnsitzes,
außerdem aber, wenn kein U. begründet ist, derjenige
Landarmenverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich jener bei
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in
hilfsbedürftigem Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr-
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus
welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte. Der U. wird
begründet 1) durch Aufenthalt, 2) durch Verehelichung, 3)
durch Abstammung. Durch Aufenthalt erwirbt derjenige, welcher
innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 24.
Lebensjahr zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hat, in demselben den U. Ferner teilt die Ehefrau
vom Zeitpunkt der Eheschließung ab den U. des Mannes; endlich
teilen die ehelichen Kinder den U. des Vaters, uneheliche den ihrer
Mutter. Verloren wird der U. durch den Erwerb eines anderweiten
Unterstützungswohnsitzes und durch zweijährige
ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24.
Lebensjahr. Wer sich seitdem in den letzten Jahren an keinem Ort
zwei Jahre
1034
Untersuchungshaft - Unterthan.
lang ununterbrochen aufgehalten hat, fällt im Fall der
Unterstützungsbedürftigkeit als landarm dem
Landarmenverband seines Aufenthaltsorts zur Last. Die
zweijährige Erwerbs und Verlustfrist führt freilich nicht
selten Ortsarmenverbände dazu, durch "Abschiebung" von
Hilfsbedürftigen vor Ablauf der zwei Jahre den Erwerb des
Unterstützungswohnsitzes zu verhüten. Der
Hilfsbedürftige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes
den U. hat, wird als ortsarm bezeichnet. Entstehen über die
Verpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
zwischen verschiedenen Ärmenverbänden Streitigkeiten, so
kommt es, was das Verfahren anbetrifft, darauf an, ob die
streitenden Teile einem und demselben Bundesstaat oder
verschiedenen Staaten angehören. Im erstern Fall sind die
Landesgesetze des betreffenden Staats maßgebend, während
für Differenzen zwischen den Armenverbänden verschiedener
Staaten in dem Gesetz vom 6. Juni 1870 besondere Vorschriften
gegeben sind. Auch in diesem Fall wird nämlich zunächst
von den nach Maßgabe der Landesgesetzgebung kompetenten
Behörden, in Preußen von den Verwaltungsgerichten, in
andern Staaten von den hierzu besonders eingesetzten Deputationen
oder von den sonst zuständigen Verwaltungsbehörden,
verhandelt und entschieden. Diese Behörden können
Untersuchungen an Ort und Stelle veranlassen, Zeugen und
Sachverständige laden und eidlich vernehmen und überhaupt
den angetretenen Beweis in vollem Umfang erheben. Gegen die durch
schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Beschluß zu
gebende Entscheidung findet Berufung an das Bundesamt für das
Heimatswesen statt. Letzteres ist eine ständige und kollegiale
Behörde mit dem Sitz in Berlin, bestehend aus einem
Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf Vorschlag
des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Zu der
Beschlußfassung sind mindestens drei Mitglieder zuzuziehen.
Die Berufung ist binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen, von
der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet,
bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet
ist, schriftlich anzumelden. Der Gegenpartei steht das Recht zu
einer binnen vier Wochen nach der Behändigung einzureichenden
schriftlichen Gegenausführung zu. Die Entscheidung des
Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher Sitzung
nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien; gegen die
Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Das
Bundesamt ist aber von verschiedenen Staaten und namentlich von
Preußen auch für die im eignen Gebiet vorkommenden
Streitsachen als letzte Instanz anerkannt. In Bayern gilt noch das
partikulare Heimatsrecht (s. Heimat, S. 302). In
Süddeutschland ist vielfach der Wunsch nach Rückkehr zu
dem frühern Heimatssystem laut geworden. Vgl. Eger, Das
Reichsgesetz über den U. vom 6. Juni 1870 (2. Aufl., Bresl.
1884); Arnold, Die Freizügigkeit und der U. (Berl. 1872);
Rocholl, System des deutschen Armenpflegerechts (das. 1873);
Wohlers, Das Reichsgesetz über den U. (4. Aufl., das. 1887).
Die Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimatswesen werden
gesammelt und herausgegeben von Wohlers (Berl. 1873 ff.).
Untersuchuugshaft (Untersuchungsarrest), Verhaftung des
einer verbrecherischen That Verdächtigen, um die Erreichung
der Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung zu sichern. Im
Gegensatz zur Strafhaft ist der Zweck der U. ein vorbereitender,
die Vollstreckung des künftigen Strafurteils sichernder. Die
U. ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit lediglich aus
Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne
Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die
Voraussetzungen der U. genau festzusetzen, um ein
willkürliches Verhängen der U. möglichst zu
vermeiden (s. Haft). Jedenfalls müssen gegen den
Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen. Die U.
darf nicht den Charakter einer Strafe haben. Deshalb ist die
Behandlung des Untersuchungsgefangenen von derjenigen des
Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen
Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in U.
Genommene, soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit
Strafgefangenen zusammen verwahr werden. Mit Zustimmung des
Verhafteten kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden.
Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt
werden, welche zur Sicherung des Zweckes der Hast oder zur
Aufrechthaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind.
Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stand und den
Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf
sich derselbe auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem
Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im
Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden.
Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann
angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit
seiner Person, namentlich zur Sicherung andrer, erforderlich
erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder
Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. Bei der
Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der
nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige U.
tatsächlich ein Mehr an Strafe, und ebendeshalb entspricht es
der Billigkeit, die erlittene U. auf die erkannte Strafe in
Anrechnung zu bringen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 60)
bestimmt, daß eine erlittene U. bei Fällung des Urteils
auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden
kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung
(§ 482) auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe insoweit
angerechnet werden, als sie für den verurteilten
Angeschuldigten noch fortbestand, nachdem er auf die Einlegung
eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel
zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist
abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben.
Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§
400) ist die U. anzurechnen, welche der zu einer Freiheitsstrafe
Verurteilte seit der Verkündigung des Urteils erster Instanz
erlitten hat, insofern der Antritt der Strafe durch von dem Willen
des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert
wurde. Außerdem findet die Einrechnung auch dann statt, wenn
ein zugunsten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel auch nur
einen teilweisen Erfolg hatte. Für den durch eine U.
betroffenen, nachträglich aberfreigesprochen en
Angeschuldigten wird neuerdings vielfach die Gewährung einer
Entschädigung als ein Gebot der Billigkeit bezeichnet(s.
Unschuldig Angeklagte und unschuldig Verurteilte). Vgl. Deutsche
Strafprozeßordnung, § 112 ff.; Österreichische,
§ 184 ff.
Untersuchungsprozeß, s. v. w. Strafprozeß;
auch s. v. w. Inquisitionsprozeß (s. Strafprozeß).
Uutersuchungsrecht, s. Durchsuchungsrecht.
Untersuchungsrichter, s. Richter.
Untersuchungsverfahren (Inquisitionsverfahren), s.
Anklageprozeß.
Unterthan (Subditus), jeder, welcher einer Staatsgewalt
unterworfen ist. Die Unterthanenschaft ist entweder ein bleibendes
persönliches Rechtsver-
1035
Unterthaneneid - Unterwalden.
hältnis, gegründet auf die Staatsangehörigkeit
des Unterthanen (subditus personalis), oder ein nur
vorübergehendes Verhältnis, indem auch Fremde als
Unterthanen (subditi temporarii) behandelt werden, solange sie im
Staat weilen, diejenigen ausgenommen, welchen nach
völkerrechtlichem Gebrauch die Exterritorialität zukommt,
z. B. Gesandte. Gründet sich die Unterthanenschaft lediglich
auf den Besitz unbeweglicher Güter, so heißen die
Unterthanen Landsassen (subditi reales, Forensen), wenn sie
nämlich Grundstücke im Land besitzen, aber im Ausland
wohnen. Letztere sind in dem Land, worin ihre Grundstücke
liegen, nur den Gesetzen unterworfen, welche die Grundstücke
betreffen oder ausdrücklich auf die Forensen mit ausgedehnt
sind. Im engern und eigentlichen Sinn versteht man aber unter
Unterthanen im Gegensatz zu den Fremden nur die Angehörigen
des Staats, welche als Inländer (Staatsangehörige,
Volksgenossen, Regierte) zu der Staatsgewalt in dem dauernden
Verhältnis persönlicher Unterordnung stehen. Die
Unterthanenschaft in diesem Sinn ist gleichbedeutend mit
Heimatsrecht oder Staatsangehörigkeit (s. d.). Die politisch
vollberechtigten Unterthanen werden Staatsbürger (s. d.)
genannt.
Unterthaneneid, s. Huldigung.
Untertibet, früherer Name von Ladak (s. d.).
Untertöne, in der Musik diejenige Reihe von
Tönen, welche sich im umgekehrten Verhältnis der
Obertonreihe nach der Tiefe erstreckt und ebenso für die
Erklärung der Konsonanz des Mollakkords herangezogen werden
muß, wie die Obertonreihe für die des Durakkords.