Marktheidenfeld 492 8,94 30496 62

Mellrichstadt 268 4,87 13815 51

Miltenberg 322 5,85 20783 65

Neustadt a. S. 377 6,85 20810 55

Obernburg 312 5,67 25666 82

Ochsenfurt 373 6,77 26190 70

Schweinfurt (Stadt) 25 0,45 12502 -

Schweinfurt (Land) 496 9,01 32902 66

Würzburg (Stadt) 32 0,58 55010 -

Würzburg (Land) 464 8,43 39366 85

1029

Unterführung - Unternehmergewinn.

Unterführung, die Anlage einer Straße unter

einer andern, welche sich mit ersterer kreuzt; besonders bei

Eisenbahnen.

Untergang der Gestirne, das infolge der täglichen

allgemeinen Himmelsbewegung von Morgen gegen Abend erfolgende

Hinabsinken der Gestirne unter den Horizont. Die Stunde des

Unterganges eines Gestirns und für einen bestimmten

Beobachtungsort findet man, wenn man den halben Tagbogen, in Zeit

ausgedrückt, zur Zeit der Kulmination hinzurechnet. Die so

gefundene Zeit des wahren Unterganges ist etwas verschieden von der

Zeit, zu welcher man den Untergang wirklich beobachtet, der Zeit

des scheinbaren Unterganges, weil wir wegen der

atmosphärischen Strahlenbrechung ein Gestirn noch sehen, wenn

es bereits gegen 35 Bogenminuten unter dem Horizont steht. Bei

Sonne, Mond und Planeten muß man bei Berechnung des Auf und

Unterganges noch auf die Bewegung dieser Körper am

Fixsternhimmel Rücksicht nehmen, bei Sonne und Mond auch noch

auf ihren scheinbaren Halbmesser. Wie beim Aufgang, unterschieden

die Alten auch beim Untergang 1) den heliakischen Untergang oder

den zum letztenmal nach Sonnenuntergang stattfindenden, 2) den

kosmischen Untergang oder den mit Sonnenuntergang gleichzeitig

stattfindenden, daher unsichtbaren, und 3) den akronyktischen

Untergang oder den bei Sonnenaufgang stattfindenden. Vgl. Aufgang

d. G.

Untergärung, s. Bier, S. 916 f.

Uutergrund, f. Boden, S. 106.

Untergrundpflug, s. Pflug, S. 975.

Unterhändler, s. Makler.

Unterhaus, das Haus der Gemeinen (House of Commons) im

englischen Parlament; s. Großbritannien, S. 776 f.

Unterhautzellgewebe, s. Haut, S. 231.

Unterkiefer, s. Kiefer.

Unterkochen, Dorf im württemberg. Jagstkreis,

Oberamt Aalen, in einem Thal zwischen Aalbuch und Härdtfeld,

am Schwarzen und Weißen Kocher und an der Linie Aalen-Ulm der

Württembergischen Staatsbahn, 450 m ü. M., hat eine kath.

Kirche, 5 Papierfabriken, eine Zellstofffabrik, 2 Kettenfabriken,

eine Kunstmühle und (1885) 1979 Einw.

Unterkohlrabi, s. Raps.

Unterkühlt, s. Schmelzen, S. 552.

Unterleib, s. Bauch.

Unterleibsbruch, Eingeweidebruch, s. Bruch, S. 484.

Unterleibskrankheiten, im allgemeinen alle Krankheiten,

welche die dem Unterleib angehörigen Organe betreffen.

Unterleibsentzündung bedeutet im gewöhnlichen

Sprachgebrauch s. v. w. Bauchfellentzündung (s.d.), doch

gebraucht man den Ausdruck auch zuweilen, um eine Affektion der

Beckenorgane oder eine Blinddarmentzündung zu bezeichnen. Als

Unterleibstyphus benennt man diejenige Form des Typhus, welche

durch Lokalisation im Dünndarm als sogen. Ileotyphus vor den

beiden andern typhösen Infektionskrankheiten, dem

exanthematischen und dem Rückfalltyphus, ausgezeichnet ist.

Unterleibsschwindsucht soll meistens so viel sagen wie

Darmschwindsucht (s. d.), doch wird darunter auch zuweilen

tuberkulöse Zerstörung der weiblichen Beckenorgane

verstanden. Unterleibsbrüche (Hernien) sind Vorfälle von

Darm oder Netzstücken durch abnorm erweiterte normale oder

widernatürlich entstandene Öffnungen des Bauchfells (s.

Bruch, S.484 f.). Wegen der U., welche hypochondrischen oder

hysterischen Seelenstörungen zu Grunde liegen sollen, vgl. die

Artikel über die betreffenden Krankheiten und

Darmentzündung.

Unterleibsskrofeln, chronische Schwellung der

Mesenterialdrüsen (s. d. und Darmschwindsucht).

Unterleibstyphus, s. Typhus, S. 956.

Unterleuniugen, Dorf im württemberg. Donaukreis,

Oberamt Kirchheim u. T., an der Lauter, hat eine evang. Kirche,

Baumwollspinnerei, Holzdreherei, mechanische Werkstätten,

Metalldrückerei, eine Ölmühle, Wein und Kirschenbau,

eine Schwefelquelle und (1885) 672 Einw.

Unterloire (Niederloire), franz. Departement, s. Loire,

S. 878.

Untermalung, die erste Vorbereitung zur Anfertigung eines

Gemäldes, welche von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie die

Grundlage für Zeichnung, Modellierung und Beleuchtung liefert.

Der Hauptgrundsatz für die U. ist, daß sie in allen

Teilen heller gehalten werden muß als das auszuführende

Gemälde oder doch so, daß der spätern

Übermalung freie Hand gelassen wird. Während die U. in

der neuern Malerei von den persönlichen Erfahrungen der

einzelnen Maler abhängt und im wesentlichen Sache des

Experiments ist, gab es in frühern Zeiten bestimmte Rezepte

für einzelne Schulen. So untermalten die altdeutschen und

niederländischen Meister gewöhnlich hellbraun, die

Venezianer grau, die Bologneser und Römer braun und die

Mailänder, besonders Leonardo da Vinci, fast schwarz. Die U.

richtet sich im allgemeinen nach der Weise der Ausführung, d.

h. sie ist sorgsam oder flüchtig, je nachdem der Maler sein

Bild mehr oder weniger ausführen will.

Untermaßfeld, Dorf im Herzogtum Sachsen-Meiningen,

Kreis Meiningen, an der Werra und der Linie Eisenach Lichtenfels

der Werra Eisenbahn, hat eine evang. Kirche, ein altes Schloß

mit Strafanstalt und (1885) 1058 Einw.

Untermast, s. Brechen.

Untermhaus, Dorf bei Gera (s. d.).

Uutermiete, s. Aftermiete.

Uuteruährer, Anton, s. Antonianer.

Unternehmergewinn ist der Überschuß, welchen

der Unternehmer (s. Unternehmung) über sämtliche Kapital

und Arbeitsaufwendungen mit Einschluß der in Anrechnung zu

bringenden Verzinsung erzielt. Wären Befähigung und Trieb

zu allen möglichen Unternehmungen bei allen Menschen gleich

groß, wären bei vollständig freier Konkurrenz alle

Kapitalien vollkommen frei und leicht übertragbar,

könnten Umfang und Zahl der Unternehmungen beliebig ausgedehnt

und eingeschränkt werden, so würde es einen U. nicht

geben und, unter der Voraussetzung, daß Kapitalisten den

Lohnarbeitern gegenüberstehen, den erstern das Kapital einen

gleichen Gewinn (im weitern Sinn) oder Zinssatz abwerfen. Nun

treffen aber jene Annahmen in Wirklichkeit nicht zu. Zunächst

sind die Unternehmungen nicht beliebig ausdehnungsfähig, die

Kapitalien nicht gleich beweglich und übertragbar und von

verschiedener Qualität. Infolgedessen werden bei Änderung

der Konjunkturen, Steigen oder Sinken der Preise und Kosten auch

ohne Zuthun des Unternehmers im einen Fall Verluste unvermeidlich

sein, im andern Überschüsse erzielt werden. Zu den

genannten Ursachen von Gewinn und Einbuße kommen nun noch die

Wirkungen der Eigenschaften und Fähigkeiten der verschiedenen

Unternehmer sowie Gunst und Ungunst ihrer individuellen Stellung.

Werden an den ganzen Stand der Unternehmer höhere

Anforderungen gestellt, so wird dies im allgemeinen zur Folge

haben, daß dem Unternehmer eine höhere Vergeltung

für seine Thätigkeit zufließt als dem Lohnarbeiter

(durchschnittlicher "Gewerbsverdienst").

1030

Unternehmung - Unteroffizierschulen.

Durch besondere Tüchtigkeit kann der einzelne seine

Einnahmen unter Umständen weit über diesen Satz hinaus

vermehren. Weiter können dieselben gesteigert werden durch die

Gunst äußerer Verhältnisse, möge dieselbe auf

formeller rechtlicher Ausschließung (Monopol, Patent) beruhen

oder dem freien Verkehr entwachsen (großer Besitz, Ansehen

bei dem Publikum, Gewohnheiten des letztern, günstige

Gestaltung der Marktverhältnisse, Möglichkeit, leicht

Kenntnis von bessern Betriebsweisen zu erlangen, etc.).

Die Wirksamkeit des Unternehmers wird oft über-, sehr

häufig aber auch unterschätzt. Zu hoch wird dieselbe von

denjenigen beurteilt, welche von der Ansicht ausgehen, der U. sei

lediglich eine Folge vorzüglicher Thätigkeit, nicht auch

von günstigen äußern Verhältnissen, und die

daher mit Vorliebe von einem Unternehmerlohn sprechen. Viel zu

gering wird die Unternehmerthätigkeit von denjenigen geachtet,

welche jeden Gewinn als mühelosen Raub an der Arbeit ansehen

und glauben, es könne die Thätigkeit des

selbständigen Unternehmers durch diejenige eines besoldeten

Beamten ersetzt werden. Jedenfalls ist die Aussicht, durch

tüchtige, den Anforderungen der Gesellschaft entsprechende

Unternehmungen einen mehr oder minder großen Gewinn zu

erzielen, ein durch andere Mittel nicht zu ersetzender Reiz zu

besserer, billigerer Versorgung der Gesamtheit und zu

wirtschaftlichem Fortschritt. Das Streben nach

Überschüssen treibt zu Ersparungen, zur Einführung

besserer Produktionsmethoden, Verwendung wirksamerer Kapitalien und

vorteilhafterer Verwertung der erzeugten Produkte dadurch,

daß jeweilig den relativ dringendern Bedürfnissen

entgegengekommen wird. Natürlich sind hierbei Ausbeutung der

Unklugheit, des Ungeschicks und der Schwachheit wie Gewinne. welche

nicht gerade der bessern Thätigkeit zu verdanken sind, nicht

ausgeschlossen. Doch lassen sich die Anteile, welche der Gunst der

Konjunkturen, und solche, welche der Thatkraft und tüchtigen

Leitung zu verdanken sind, nicht oder nur innerhalb bescheidener

Grenzen voneinander trennen, wenn die segensreiche Wirksamkeit der

Unternehmertätigkeit nicht untergraben oder Ungerechtigkeiten

vermieden werden sollen. Mißstände, wie sie bei freier

Konkurrenz und bei von der Volksmeinung als illegitim betrachtetem

Erwerb eintreten können, lassen sich teils beseitigen, teils

mindern durch Arbeiterschutz, gut organisiertes Kassen- und

Versicherungswesen, Konzessionierung, Patent, Musterschutz, durch

Überweisung wirtschaftlicher Gebiete, auf welchen die

Spekulation leicht schädlich wirkt oder nur durch

tatsächliche Monopole großer Kapitalien Gewinne zu

erzielen sind, an Staat und Kommunalverbände u. dgl. Vgl.

außer den Lehrbüchern der Nationalökonomie:

Mangoldt, Der U. (Freiburg 1855); Böhmert, Die

Gewinnbeteiligung (Leipz. 1.877); Pierstorff, Die Lehre vom U.

(Berl. 1875); Groß, Die Lehre vom U. (Leipz. 1884).

Unternehmung ist im weitern Sinn jede mit einem gewissen

Risiko verbundene Handlung. In der Nationalökonomie

bezeichnet man als U. spekulative Verkehrsgeschäfte, darauf

berechnet, ihrem selbständigen Inhaber durch Herstellung von

Produkten und Leistungen und Verkauf derselben an Dritte einen

Gewinn abzuwerfen. Als charakteristische Merkmale der Begriffe U.

und Unternehmer gelten, daß letzterer allein die Unsicherheit

des Erfolgs trägt, nach freier Wahl Art, Umfang und Gang der

U. bestimmt, und daß seine Thätigkeit nicht durch einen

besoldeten Dritten als Stellvertreter versehen werden kann. et

einer U. können Arbeiter, Kapitalist und Unternehmer in einer

Person vereinigt sein (viele Kleingewerbe und reine

Genossenschaften ohne Leihkapital und Lohnarbeiter), oder sie sind

voneinander getrennt sowohl bei Einzel- (Meister mit Gesellen,

Fabrikant) als auch bei Kollektivbetrieb. Mischungen zwischen

diesen beiden Formen sind die industrielle Partnerschaft und die

Genossenschaft, welche sich auch fremder Arbeiter und Kapitalien

bedient. Jede der verschiedenen Unternehmungsformen hat ihre

besondern Eigentümlichkeiten hinsichtlich der Gründung,

der Sicherung fremder Interessenten, der Leichtigkeit und

Beweglichkeit des Betriebs, der Fähigkeit weiterer Ausdehnung

etc. Je nach der Art der gewerblichen Thätigkeit, der

wirtschaftlichen Entwickelung, den Anforderungen, welche an den

Betrieb und seine Leistungen gestellt werden, ist bald die eine,

bald die andre mehr am Platz. Bei der Einzelunternehmung trägt

der Unternehmer das Risiko ausschließlich und ungeteilt und

muß darum auch volle Freiheit der Disposition haben. Weil

sein Interesse eng mit der U. verwachsen ist, wird er der letztern

je nach Bedarf Erübrigungen aus dem Haushalt zuführen,

eine gewisse Garantie für Sorgfalt des Betriebs bieten etc.

Dagegen ist die Einzelkraft vielen Unternehmungen nicht gewachsen.

Vorzüglich ist die Einzelunternehmung am Platz, wo freie

Verfügung, Anschmiegung an die jeweilig veränderlichen

Verhältnisse notwendig und insbesondere hohe Ansprüche an

die persönliche Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Durch

Kollektivunternehmungen werden Kapital und Arbeitskräfte

für einen Zweck vereinigt, und zwar gestattet die Gesetzgebung

Verbindungen von verschiedener Innigkeit, Haftpflicht und

Beteiligung von Mitgliedern an Gewinn und Leitung des

Geschäfts. Zu erwähnen sind: die offene, die stille

Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf

Aktien, Aktiengesellschaft und die verschiedenen Genossenschaften

(s. d.). Auch Staat und Kommunalverbände können hierher

gerechnet werden.

Unteroffiziere, militärische Befehlshaber vom

Feldwebel abwärts, welche aus den Reihen der Soldaten

hervorgehen. In Deutschland unterscheidet man die U. mit Portepee:

Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel,

Vizewachtmeister, Wallmeister, Zeugfeldwebel, Depotvizefeldwebel,

Roßärzte, Unterroßärzte, Fähnriche, in

der Marine die Stabswachtmeister und Feldwebel; U. ohne Portepee:

Feuerwerker, Sergeanten, Oberlazarettgehilfen, U. Oberjäger,

Lazarettgehilfen; in der Marine die Maat (s. d.). Im innern Dienste

der Truppe sind sie di. nächsten Aufseher der Soldaten und

versehen wirtschaftliche Dienste, wie der Kammerunteroffizier die

Aufsicht über die Bekleidungsgegenstände, der

Schießunteroffizier die über Waffen und Munition, der

Furier die über die Wohnungen, Möbel und Wäsche i

den Kasernenstuben führt. Im äußern (taktischen

Dienst sind sie Führer der kleinsten Unterabteilungen, in

welche die Truppe zerlegt werden kann.

Unteroffizierschulen haben den Zweck, junge Leute zu

Unteroffizieren der Infanterie des steh enden Heers heranzubilden.

Die Anmeldung geschieht persönlich bei dem

Landwehrbezirkskommando der Heimat, wozu Taufschein,

Führungsattest der Ortsbehörde und Einwilligungsschein

des Vaters mitzubringen sind. Der sich Meldende muß zwischen

17 und 20 Jahre alt, 1,57 m groß und frei von

körperlichen Gebrechen sein, sich gut geführt haben,

lesen, schreiben und die vier Species rechnen können. Es

bestehen gegenwärtig U. zu Potsdam, Jülich, Biebrich,

Weißenfels, Marienwerder (Preußen), Ettlingen (Baden),

Marienberg mit Unter-

1031

Unterpacht - Unterschrift.

offiziervorschule (Sachsen), Neubreisach (Elsaß). In

Bayern vertreten die Unteroffizieraspirantenschulen bei den Truppen

die Stelle der U. Nach dreijähriger Dienstzeit in den U.

werden die Zöglinge, die vorzüglichsten als

Unteroffiziere, die andern als Gefreite oder Gemeine, in die Armee

entlassen und müssen hier für jedes Jahr auf der

Unteroffizierschule zwei Jahre dienen. Die Zöglinge der U.

sind Soldaten. Die 1. Okt. 1877 zu Weilburg errichtete Anstalt ist

eine Unteroffiziervorschule, welche ihre Zöglinge (die nicht

Soldaten sind) nach zweijährigem Kursus an eine

Unteroffizierschule überweist. Die Aufzunehmenden dürfen

nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.

Unterpacht, s. Afterpacht.

Unterricht, im allgemeinsten Sinn der Inbegriff der

Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen und

Fertigkeiten abzielen, in welchem Sinn der Begriff U. auch den

Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt,

welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch Lesen etc.)

sich vollzieht; im gewöhnlichen Sinn die Thätigkeit des

Lehrers, welche die Entwickelung der geistigen Anlagen oder

Kräfte des Schülers und dessen planmäßige

Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt. Man

unterscheidet zwischen formellem und materiellem U., wovon der

erstere vorzüglich die Entwickelung, Übung und

Vervollkommnung der geistigen Anlagen, der letztere mehr die

Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck hat;

ferner zwischen idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung

von Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern Sinn,

dieser aber auf Bildung für die praktischen Zwecke des Lebens

sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen Regeln und

Grundsätze für den U. ist die Unterrichtslehre oder

Didaktik (s.d.). Das ganze öffentliche Unterrichtswesen, auch

Schulwesen, von dem sich der Privatunterricht abscheidet, bildet im

modernen Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement, mit einem

Ministerium des öffentlichen Unterrichts an der Spitze und mit

Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc. als

Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in

Deutschland, der geschichtlichen Entwickelung gemäß das

Schulwesen mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der Staatshoheit

unterliegt, unter einem Ministerium (Kultusministerium)

zusammengefaßt. Vgl. Schulwesen.

Unterrichtsbriefe, s. Sprachunterricht, S. 185.

Untersalpetersäure, s. Stickstoffperoxyd.

Untersberg, Gebirgsstock der Salzburger Alpen,

südwestlich von Salzburg, mit drei Gipfeln: Geiereck (1801m),

Salzburger Hohethron (1851 m), Berchtesgadner Hohethron (1975 m),

und zahlreichen Klüften und Höhlen, worunter eine

prächtige Marmorgrotte und die 1845 entdeckte

Kolowratshöhle mit grotesken Eisformationen. Der Berg ist

durch das 1883 erbaute, bewirtschaftete Untersberghaus leichter

zugänglich gemacht worden; er liefert vorzüglichen

Marnior, der hier auch geschliffen wird. Er ist nach der Sage Sitz

Karls d. Gr. (s. Kaisersagen).

Unterscheidungszoll, s. Zuschlagszölle.

Unterschiebung, s. Kindesunterschiebung.

Unterschlächtig nennt man Wasserräder, bei

denen das Wasser aus einem Gerinne in die zuunterst stehenden

Schaufeln einfließt (s. Wasserrad); dann auch Feuerungen

für Siedepfannen, bei denen die Flamme unterhalb des

Pfannenbodens hinzieht.

Unterschlagen, s. Segel.

Unterschlagung (Unterschleif, Interversio), die

wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen

Sache, welche sich im Besitz oder im Gewahrsam des Thäters

befindet. Der Thatbestand der U. fällt insofern mit dem des

Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine Sache den Gegenstand

des Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und eine fremde, d.

h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive

Thatbestand bei beiden Verbrechen derselbe, indem für beide

Vorsätzlichkeit der Handlung, ferner das Bewußtsein,

daß die Sache eine fremde, und endlich die Absicht, sich die

Sache zuzueignen, erforderlich sind. Verschieden sind die beiden

Delikte aber insofern, als es sich bei dem Diebstahl um die

Wegnahme einer Sache aus dem Gewahrsam eines andern, bei der U.

dagegen um die Zueignung einer solchen Sache handelt, welche sich

bereits im Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B.

der sogen. Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer

gefundenen Sache, nicht unter den Begriff des Diebstahls, sondern

unter den der U., weshalb auch dafür die Bezeichnung

"Fundunterschlagung" richtiger wäre. Als schwerer Fall der U.

erscheint es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, wenn dem

Thäter die unterschlagene Sache anvertraut war (sogen.

Veruntreuung). Das Reichsstrafgesetzbuch läßt hier

Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren eintreten,

während es die einfache U. nur mit Gefängnis bis zu drei

Jahren bedroht. Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann

auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim Diebstahl,

wird auch beider U. der Versuch bestraft. Ebenso haben beide

Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf Antrag

des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird, wenn der Betrag des

Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit

dem Thäter in Familiengenossenschaft oder häuslicher

Gemeinschaft lebte. Diebstahl und U., welche von Verwandten

aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von

einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos.

Wird eine U. von einem Beamten an Geldern oder andern Sachen

verübt, welche er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im

Gewahrsam hat, so wird die That als besonderes Amtsverbrechen (s.

d.) bestraft. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 181

ff., 461 ff.) kennt als selbständiges Delikt nur die

rechtswidrige Zueignung anvertrauten Gutes (Veruntreuung). Vgl.

Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 246 ff., 350 f.; v.

Stemann, Das Vergehen der U. und der Untreue (Kiel 1870).

Unterschnitten heißt ein horizontales Bauglied,

dessen untere Seite ausgehöhlt ist.

Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte

Name des Ausstellers derselben. Bei Personen, welche nicht

schreiben können, vertritt ein Handzeichen, gewöhnlich

drei Kreuze, die Stelle der U. (s. Analphabeten).

Wechselerklärungen, welche mittels Handzeichens vollzogen

sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das Handzeichen gerichtlich

oder notariell beglaubigt ist. Der Name, unter welchem ein Kaufmann

seine U. abgibt, heißt Firma (s. d.); daher "Firma" oder "U.

geben" s. v. w. Prokura (s. d.) erteilen. Nach der deutschen

Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem

Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich oder notariell

beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis

dafür, daß die in derselben enthaltenen Erklärungen

von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren

anbetrifft, so ist nach der Zivilprozeßordnung (§ 404

f.) bei unterschriebenen Privaturkunden die Erklärung des

Beweisgegners auf die Echtheit der U. zu richten. Ist die U.

anerkannt, oder

1032

Unterschweflige Säure - Unterseeische Fahrzeuge.

ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder

notariell beglaubigt, so hat die über der U. oder dem

Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für

sich. Soll also trotz der echten U. die Unechtheit oder eine

Veränderung der Urkunde behauptet werden, so muß der

Beweisgegner, welcher diese Behauptung aufstellt, den Beweis

derselben übernehmen und erbringen, wenn anders die Urkunde

ihre Beweiskraft verlieren soll.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 298 / 302 段