Mellrichstadt 268 4,87 13815 51
Miltenberg 322 5,85 20783 65
Neustadt a. S. 377 6,85 20810 55
Obernburg 312 5,67 25666 82
Ochsenfurt 373 6,77 26190 70
Schweinfurt (Stadt) 25 0,45 12502 -
Schweinfurt (Land) 496 9,01 32902 66
Würzburg (Stadt) 32 0,58 55010 -
Würzburg (Land) 464 8,43 39366 85
1029
Unterführung - Unternehmergewinn.
Unterführung, die Anlage einer Straße unter
einer andern, welche sich mit ersterer kreuzt; besonders bei
Eisenbahnen.
Untergang der Gestirne, das infolge der täglichen
allgemeinen Himmelsbewegung von Morgen gegen Abend erfolgende
Hinabsinken der Gestirne unter den Horizont. Die Stunde des
Unterganges eines Gestirns und für einen bestimmten
Beobachtungsort findet man, wenn man den halben Tagbogen, in Zeit
ausgedrückt, zur Zeit der Kulmination hinzurechnet. Die so
gefundene Zeit des wahren Unterganges ist etwas verschieden von der
Zeit, zu welcher man den Untergang wirklich beobachtet, der Zeit
des scheinbaren Unterganges, weil wir wegen der
atmosphärischen Strahlenbrechung ein Gestirn noch sehen, wenn
es bereits gegen 35 Bogenminuten unter dem Horizont steht. Bei
Sonne, Mond und Planeten muß man bei Berechnung des Auf und
Unterganges noch auf die Bewegung dieser Körper am
Fixsternhimmel Rücksicht nehmen, bei Sonne und Mond auch noch
auf ihren scheinbaren Halbmesser. Wie beim Aufgang, unterschieden
die Alten auch beim Untergang 1) den heliakischen Untergang oder
den zum letztenmal nach Sonnenuntergang stattfindenden, 2) den
kosmischen Untergang oder den mit Sonnenuntergang gleichzeitig
stattfindenden, daher unsichtbaren, und 3) den akronyktischen
Untergang oder den bei Sonnenaufgang stattfindenden. Vgl. Aufgang
d. G.
Untergärung, s. Bier, S. 916 f.
Uutergrund, f. Boden, S. 106.
Untergrundpflug, s. Pflug, S. 975.
Unterhändler, s. Makler.
Unterhaus, das Haus der Gemeinen (House of Commons) im
englischen Parlament; s. Großbritannien, S. 776 f.
Unterhautzellgewebe, s. Haut, S. 231.
Unterkiefer, s. Kiefer.
Unterkochen, Dorf im württemberg. Jagstkreis,
Oberamt Aalen, in einem Thal zwischen Aalbuch und Härdtfeld,
am Schwarzen und Weißen Kocher und an der Linie Aalen-Ulm der
Württembergischen Staatsbahn, 450 m ü. M., hat eine kath.
Kirche, 5 Papierfabriken, eine Zellstofffabrik, 2 Kettenfabriken,
eine Kunstmühle und (1885) 1979 Einw.
Unterkohlrabi, s. Raps.
Unterkühlt, s. Schmelzen, S. 552.
Unterleib, s. Bauch.
Unterleibsbruch, Eingeweidebruch, s. Bruch, S. 484.
Unterleibskrankheiten, im allgemeinen alle Krankheiten,
welche die dem Unterleib angehörigen Organe betreffen.
Unterleibsentzündung bedeutet im gewöhnlichen
Sprachgebrauch s. v. w. Bauchfellentzündung (s.d.), doch
gebraucht man den Ausdruck auch zuweilen, um eine Affektion der
Beckenorgane oder eine Blinddarmentzündung zu bezeichnen. Als
Unterleibstyphus benennt man diejenige Form des Typhus, welche
durch Lokalisation im Dünndarm als sogen. Ileotyphus vor den
beiden andern typhösen Infektionskrankheiten, dem
exanthematischen und dem Rückfalltyphus, ausgezeichnet ist.
Unterleibsschwindsucht soll meistens so viel sagen wie
Darmschwindsucht (s. d.), doch wird darunter auch zuweilen
tuberkulöse Zerstörung der weiblichen Beckenorgane
verstanden. Unterleibsbrüche (Hernien) sind Vorfälle von
Darm oder Netzstücken durch abnorm erweiterte normale oder
widernatürlich entstandene Öffnungen des Bauchfells (s.
Bruch, S.484 f.). Wegen der U., welche hypochondrischen oder
hysterischen Seelenstörungen zu Grunde liegen sollen, vgl. die
Artikel über die betreffenden Krankheiten und
Darmentzündung.
Unterleibsskrofeln, chronische Schwellung der
Mesenterialdrüsen (s. d. und Darmschwindsucht).
Unterleibstyphus, s. Typhus, S. 956.
Unterleuniugen, Dorf im württemberg. Donaukreis,
Oberamt Kirchheim u. T., an der Lauter, hat eine evang. Kirche,
Baumwollspinnerei, Holzdreherei, mechanische Werkstätten,
Metalldrückerei, eine Ölmühle, Wein und Kirschenbau,
eine Schwefelquelle und (1885) 672 Einw.
Unterloire (Niederloire), franz. Departement, s. Loire,
S. 878.
Untermalung, die erste Vorbereitung zur Anfertigung eines
Gemäldes, welche von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie die
Grundlage für Zeichnung, Modellierung und Beleuchtung liefert.
Der Hauptgrundsatz für die U. ist, daß sie in allen
Teilen heller gehalten werden muß als das auszuführende
Gemälde oder doch so, daß der spätern
Übermalung freie Hand gelassen wird. Während die U. in
der neuern Malerei von den persönlichen Erfahrungen der
einzelnen Maler abhängt und im wesentlichen Sache des
Experiments ist, gab es in frühern Zeiten bestimmte Rezepte
für einzelne Schulen. So untermalten die altdeutschen und
niederländischen Meister gewöhnlich hellbraun, die
Venezianer grau, die Bologneser und Römer braun und die
Mailänder, besonders Leonardo da Vinci, fast schwarz. Die U.
richtet sich im allgemeinen nach der Weise der Ausführung, d.
h. sie ist sorgsam oder flüchtig, je nachdem der Maler sein
Bild mehr oder weniger ausführen will.
Untermaßfeld, Dorf im Herzogtum Sachsen-Meiningen,
Kreis Meiningen, an der Werra und der Linie Eisenach Lichtenfels
der Werra Eisenbahn, hat eine evang. Kirche, ein altes Schloß
mit Strafanstalt und (1885) 1058 Einw.
Untermast, s. Brechen.
Untermhaus, Dorf bei Gera (s. d.).
Uutermiete, s. Aftermiete.
Uuteruährer, Anton, s. Antonianer.
Unternehmergewinn ist der Überschuß, welchen
der Unternehmer (s. Unternehmung) über sämtliche Kapital
und Arbeitsaufwendungen mit Einschluß der in Anrechnung zu
bringenden Verzinsung erzielt. Wären Befähigung und Trieb
zu allen möglichen Unternehmungen bei allen Menschen gleich
groß, wären bei vollständig freier Konkurrenz alle
Kapitalien vollkommen frei und leicht übertragbar,
könnten Umfang und Zahl der Unternehmungen beliebig ausgedehnt
und eingeschränkt werden, so würde es einen U. nicht
geben und, unter der Voraussetzung, daß Kapitalisten den
Lohnarbeitern gegenüberstehen, den erstern das Kapital einen
gleichen Gewinn (im weitern Sinn) oder Zinssatz abwerfen. Nun
treffen aber jene Annahmen in Wirklichkeit nicht zu. Zunächst
sind die Unternehmungen nicht beliebig ausdehnungsfähig, die
Kapitalien nicht gleich beweglich und übertragbar und von
verschiedener Qualität. Infolgedessen werden bei Änderung
der Konjunkturen, Steigen oder Sinken der Preise und Kosten auch
ohne Zuthun des Unternehmers im einen Fall Verluste unvermeidlich
sein, im andern Überschüsse erzielt werden. Zu den
genannten Ursachen von Gewinn und Einbuße kommen nun noch die
Wirkungen der Eigenschaften und Fähigkeiten der verschiedenen
Unternehmer sowie Gunst und Ungunst ihrer individuellen Stellung.
Werden an den ganzen Stand der Unternehmer höhere
Anforderungen gestellt, so wird dies im allgemeinen zur Folge
haben, daß dem Unternehmer eine höhere Vergeltung
für seine Thätigkeit zufließt als dem Lohnarbeiter
(durchschnittlicher "Gewerbsverdienst").
1030
Unternehmung - Unteroffizierschulen.
Durch besondere Tüchtigkeit kann der einzelne seine
Einnahmen unter Umständen weit über diesen Satz hinaus
vermehren. Weiter können dieselben gesteigert werden durch die
Gunst äußerer Verhältnisse, möge dieselbe auf
formeller rechtlicher Ausschließung (Monopol, Patent) beruhen
oder dem freien Verkehr entwachsen (großer Besitz, Ansehen
bei dem Publikum, Gewohnheiten des letztern, günstige
Gestaltung der Marktverhältnisse, Möglichkeit, leicht
Kenntnis von bessern Betriebsweisen zu erlangen, etc.).
Die Wirksamkeit des Unternehmers wird oft über-, sehr
häufig aber auch unterschätzt. Zu hoch wird dieselbe von
denjenigen beurteilt, welche von der Ansicht ausgehen, der U. sei
lediglich eine Folge vorzüglicher Thätigkeit, nicht auch
von günstigen äußern Verhältnissen, und die
daher mit Vorliebe von einem Unternehmerlohn sprechen. Viel zu
gering wird die Unternehmerthätigkeit von denjenigen geachtet,
welche jeden Gewinn als mühelosen Raub an der Arbeit ansehen
und glauben, es könne die Thätigkeit des
selbständigen Unternehmers durch diejenige eines besoldeten
Beamten ersetzt werden. Jedenfalls ist die Aussicht, durch
tüchtige, den Anforderungen der Gesellschaft entsprechende
Unternehmungen einen mehr oder minder großen Gewinn zu
erzielen, ein durch andere Mittel nicht zu ersetzender Reiz zu
besserer, billigerer Versorgung der Gesamtheit und zu
wirtschaftlichem Fortschritt. Das Streben nach
Überschüssen treibt zu Ersparungen, zur Einführung
besserer Produktionsmethoden, Verwendung wirksamerer Kapitalien und
vorteilhafterer Verwertung der erzeugten Produkte dadurch,
daß jeweilig den relativ dringendern Bedürfnissen
entgegengekommen wird. Natürlich sind hierbei Ausbeutung der
Unklugheit, des Ungeschicks und der Schwachheit wie Gewinne. welche
nicht gerade der bessern Thätigkeit zu verdanken sind, nicht
ausgeschlossen. Doch lassen sich die Anteile, welche der Gunst der
Konjunkturen, und solche, welche der Thatkraft und tüchtigen
Leitung zu verdanken sind, nicht oder nur innerhalb bescheidener
Grenzen voneinander trennen, wenn die segensreiche Wirksamkeit der
Unternehmertätigkeit nicht untergraben oder Ungerechtigkeiten
vermieden werden sollen. Mißstände, wie sie bei freier
Konkurrenz und bei von der Volksmeinung als illegitim betrachtetem
Erwerb eintreten können, lassen sich teils beseitigen, teils
mindern durch Arbeiterschutz, gut organisiertes Kassen- und
Versicherungswesen, Konzessionierung, Patent, Musterschutz, durch
Überweisung wirtschaftlicher Gebiete, auf welchen die
Spekulation leicht schädlich wirkt oder nur durch
tatsächliche Monopole großer Kapitalien Gewinne zu
erzielen sind, an Staat und Kommunalverbände u. dgl. Vgl.
außer den Lehrbüchern der Nationalökonomie:
Mangoldt, Der U. (Freiburg 1855); Böhmert, Die
Gewinnbeteiligung (Leipz. 1.877); Pierstorff, Die Lehre vom U.
(Berl. 1875); Groß, Die Lehre vom U. (Leipz. 1884).
Unternehmung ist im weitern Sinn jede mit einem gewissen
Risiko verbundene Handlung. In der Nationalökonomie
bezeichnet man als U. spekulative Verkehrsgeschäfte, darauf
berechnet, ihrem selbständigen Inhaber durch Herstellung von
Produkten und Leistungen und Verkauf derselben an Dritte einen
Gewinn abzuwerfen. Als charakteristische Merkmale der Begriffe U.
und Unternehmer gelten, daß letzterer allein die Unsicherheit
des Erfolgs trägt, nach freier Wahl Art, Umfang und Gang der
U. bestimmt, und daß seine Thätigkeit nicht durch einen
besoldeten Dritten als Stellvertreter versehen werden kann. et
einer U. können Arbeiter, Kapitalist und Unternehmer in einer
Person vereinigt sein (viele Kleingewerbe und reine
Genossenschaften ohne Leihkapital und Lohnarbeiter), oder sie sind
voneinander getrennt sowohl bei Einzel- (Meister mit Gesellen,
Fabrikant) als auch bei Kollektivbetrieb. Mischungen zwischen
diesen beiden Formen sind die industrielle Partnerschaft und die
Genossenschaft, welche sich auch fremder Arbeiter und Kapitalien
bedient. Jede der verschiedenen Unternehmungsformen hat ihre
besondern Eigentümlichkeiten hinsichtlich der Gründung,
der Sicherung fremder Interessenten, der Leichtigkeit und
Beweglichkeit des Betriebs, der Fähigkeit weiterer Ausdehnung
etc. Je nach der Art der gewerblichen Thätigkeit, der
wirtschaftlichen Entwickelung, den Anforderungen, welche an den
Betrieb und seine Leistungen gestellt werden, ist bald die eine,
bald die andre mehr am Platz. Bei der Einzelunternehmung trägt
der Unternehmer das Risiko ausschließlich und ungeteilt und
muß darum auch volle Freiheit der Disposition haben. Weil
sein Interesse eng mit der U. verwachsen ist, wird er der letztern
je nach Bedarf Erübrigungen aus dem Haushalt zuführen,
eine gewisse Garantie für Sorgfalt des Betriebs bieten etc.
Dagegen ist die Einzelkraft vielen Unternehmungen nicht gewachsen.
Vorzüglich ist die Einzelunternehmung am Platz, wo freie
Verfügung, Anschmiegung an die jeweilig veränderlichen
Verhältnisse notwendig und insbesondere hohe Ansprüche an
die persönliche Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Durch
Kollektivunternehmungen werden Kapital und Arbeitskräfte
für einen Zweck vereinigt, und zwar gestattet die Gesetzgebung
Verbindungen von verschiedener Innigkeit, Haftpflicht und
Beteiligung von Mitgliedern an Gewinn und Leitung des
Geschäfts. Zu erwähnen sind: die offene, die stille
Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Aktiengesellschaft und die verschiedenen Genossenschaften
(s. d.). Auch Staat und Kommunalverbände können hierher
gerechnet werden.
Unteroffiziere, militärische Befehlshaber vom
Feldwebel abwärts, welche aus den Reihen der Soldaten
hervorgehen. In Deutschland unterscheidet man die U. mit Portepee:
Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel,
Vizewachtmeister, Wallmeister, Zeugfeldwebel, Depotvizefeldwebel,
Roßärzte, Unterroßärzte, Fähnriche, in
der Marine die Stabswachtmeister und Feldwebel; U. ohne Portepee:
Feuerwerker, Sergeanten, Oberlazarettgehilfen, U. Oberjäger,
Lazarettgehilfen; in der Marine die Maat (s. d.). Im innern Dienste
der Truppe sind sie di. nächsten Aufseher der Soldaten und
versehen wirtschaftliche Dienste, wie der Kammerunteroffizier die
Aufsicht über die Bekleidungsgegenstände, der
Schießunteroffizier die über Waffen und Munition, der
Furier die über die Wohnungen, Möbel und Wäsche i
den Kasernenstuben führt. Im äußern (taktischen
Dienst sind sie Führer der kleinsten Unterabteilungen, in
welche die Truppe zerlegt werden kann.
Unteroffizierschulen haben den Zweck, junge Leute zu
Unteroffizieren der Infanterie des steh enden Heers heranzubilden.
Die Anmeldung geschieht persönlich bei dem
Landwehrbezirkskommando der Heimat, wozu Taufschein,
Führungsattest der Ortsbehörde und Einwilligungsschein
des Vaters mitzubringen sind. Der sich Meldende muß zwischen
17 und 20 Jahre alt, 1,57 m groß und frei von
körperlichen Gebrechen sein, sich gut geführt haben,
lesen, schreiben und die vier Species rechnen können. Es
bestehen gegenwärtig U. zu Potsdam, Jülich, Biebrich,
Weißenfels, Marienwerder (Preußen), Ettlingen (Baden),
Marienberg mit Unter-
1031
Unterpacht - Unterschrift.
offiziervorschule (Sachsen), Neubreisach (Elsaß). In
Bayern vertreten die Unteroffizieraspirantenschulen bei den Truppen
die Stelle der U. Nach dreijähriger Dienstzeit in den U.
werden die Zöglinge, die vorzüglichsten als
Unteroffiziere, die andern als Gefreite oder Gemeine, in die Armee
entlassen und müssen hier für jedes Jahr auf der
Unteroffizierschule zwei Jahre dienen. Die Zöglinge der U.
sind Soldaten. Die 1. Okt. 1877 zu Weilburg errichtete Anstalt ist
eine Unteroffiziervorschule, welche ihre Zöglinge (die nicht
Soldaten sind) nach zweijährigem Kursus an eine
Unteroffizierschule überweist. Die Aufzunehmenden dürfen
nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
Unterpacht, s. Afterpacht.
Unterricht, im allgemeinsten Sinn der Inbegriff der
Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen und
Fertigkeiten abzielen, in welchem Sinn der Begriff U. auch den
Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt,
welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch Lesen etc.)
sich vollzieht; im gewöhnlichen Sinn die Thätigkeit des
Lehrers, welche die Entwickelung der geistigen Anlagen oder
Kräfte des Schülers und dessen planmäßige
Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt. Man
unterscheidet zwischen formellem und materiellem U., wovon der
erstere vorzüglich die Entwickelung, Übung und
Vervollkommnung der geistigen Anlagen, der letztere mehr die
Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck hat;
ferner zwischen idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung
von Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern Sinn,
dieser aber auf Bildung für die praktischen Zwecke des Lebens
sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen Regeln und
Grundsätze für den U. ist die Unterrichtslehre oder
Didaktik (s.d.). Das ganze öffentliche Unterrichtswesen, auch
Schulwesen, von dem sich der Privatunterricht abscheidet, bildet im
modernen Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement, mit einem
Ministerium des öffentlichen Unterrichts an der Spitze und mit
Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc. als
Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in
Deutschland, der geschichtlichen Entwickelung gemäß das
Schulwesen mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der Staatshoheit
unterliegt, unter einem Ministerium (Kultusministerium)
zusammengefaßt. Vgl. Schulwesen.
Unterrichtsbriefe, s. Sprachunterricht, S. 185.
Untersalpetersäure, s. Stickstoffperoxyd.
Untersberg, Gebirgsstock der Salzburger Alpen,
südwestlich von Salzburg, mit drei Gipfeln: Geiereck (1801m),
Salzburger Hohethron (1851 m), Berchtesgadner Hohethron (1975 m),
und zahlreichen Klüften und Höhlen, worunter eine
prächtige Marmorgrotte und die 1845 entdeckte
Kolowratshöhle mit grotesken Eisformationen. Der Berg ist
durch das 1883 erbaute, bewirtschaftete Untersberghaus leichter
zugänglich gemacht worden; er liefert vorzüglichen
Marnior, der hier auch geschliffen wird. Er ist nach der Sage Sitz
Karls d. Gr. (s. Kaisersagen).
Unterscheidungszoll, s. Zuschlagszölle.
Unterschiebung, s. Kindesunterschiebung.
Unterschlächtig nennt man Wasserräder, bei
denen das Wasser aus einem Gerinne in die zuunterst stehenden
Schaufeln einfließt (s. Wasserrad); dann auch Feuerungen
für Siedepfannen, bei denen die Flamme unterhalb des
Pfannenbodens hinzieht.
Unterschlagen, s. Segel.
Unterschlagung (Unterschleif, Interversio), die
wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen
Sache, welche sich im Besitz oder im Gewahrsam des Thäters
befindet. Der Thatbestand der U. fällt insofern mit dem des
Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine Sache den Gegenstand
des Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und eine fremde, d.
h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive
Thatbestand bei beiden Verbrechen derselbe, indem für beide
Vorsätzlichkeit der Handlung, ferner das Bewußtsein,
daß die Sache eine fremde, und endlich die Absicht, sich die
Sache zuzueignen, erforderlich sind. Verschieden sind die beiden
Delikte aber insofern, als es sich bei dem Diebstahl um die
Wegnahme einer Sache aus dem Gewahrsam eines andern, bei der U.
dagegen um die Zueignung einer solchen Sache handelt, welche sich
bereits im Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B.
der sogen. Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer
gefundenen Sache, nicht unter den Begriff des Diebstahls, sondern
unter den der U., weshalb auch dafür die Bezeichnung
"Fundunterschlagung" richtiger wäre. Als schwerer Fall der U.
erscheint es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, wenn dem
Thäter die unterschlagene Sache anvertraut war (sogen.
Veruntreuung). Das Reichsstrafgesetzbuch läßt hier
Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren eintreten,
während es die einfache U. nur mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bedroht. Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann
auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim Diebstahl,
wird auch beider U. der Versuch bestraft. Ebenso haben beide
Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf Antrag
des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird, wenn der Betrag des
Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit
dem Thäter in Familiengenossenschaft oder häuslicher
Gemeinschaft lebte. Diebstahl und U., welche von Verwandten
aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von
einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos.
Wird eine U. von einem Beamten an Geldern oder andern Sachen
verübt, welche er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im
Gewahrsam hat, so wird die That als besonderes Amtsverbrechen (s.
d.) bestraft. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 181
ff., 461 ff.) kennt als selbständiges Delikt nur die
rechtswidrige Zueignung anvertrauten Gutes (Veruntreuung). Vgl.
Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 246 ff., 350 f.; v.
Stemann, Das Vergehen der U. und der Untreue (Kiel 1870).
Unterschnitten heißt ein horizontales Bauglied,
dessen untere Seite ausgehöhlt ist.
Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte
Name des Ausstellers derselben. Bei Personen, welche nicht
schreiben können, vertritt ein Handzeichen, gewöhnlich
drei Kreuze, die Stelle der U. (s. Analphabeten).
Wechselerklärungen, welche mittels Handzeichens vollzogen
sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das Handzeichen gerichtlich
oder notariell beglaubigt ist. Der Name, unter welchem ein Kaufmann
seine U. abgibt, heißt Firma (s. d.); daher "Firma" oder "U.
geben" s. v. w. Prokura (s. d.) erteilen. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem
Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis
dafür, daß die in derselben enthaltenen Erklärungen
von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren
anbetrifft, so ist nach der Zivilprozeßordnung (§ 404
f.) bei unterschriebenen Privaturkunden die Erklärung des
Beweisgegners auf die Echtheit der U. zu richten. Ist die U.
anerkannt, oder
1032
Unterschweflige Säure - Unterseeische Fahrzeuge.
ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder
notariell beglaubigt, so hat die über der U. oder dem
Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für
sich. Soll also trotz der echten U. die Unechtheit oder eine
Veränderung der Urkunde behauptet werden, so muß der
Beweisgegner, welcher diese Behauptung aufstellt, den Beweis
derselben übernehmen und erbringen, wenn anders die Urkunde
ihre Beweiskraft verlieren soll.