enormen Samenproduktion vieler Arten. Eine einzige Pflanze von
Senecio vernalis besaß 273 Blütenköpfchen, jedes
mit 145, zusammen 39,585, Früchten, ein Exemplar von Erigeron
canadense mit 2263 Köpfchen lieferte 110,000 Samen, und wenn
es sich hier um sehr kräftige Pflanzen handelte, so werden
doch auch von andrer Seite angegeben: für Agrostemma Githago
2590, Papaver-Rhoeas 50,000, Sinapis arvensis 4000, Sonchus
arvensis 19,000 Samen. Von diesen Samen geht wohl der bei weitem
größte Teil zu Grunde, immerhin erhalten sich sehr viele
und erwarten im Boden die günstige Gelegenheit zur
Entwickelung. Aus einer Bodenprobe vom Rand eines Teiches, die kaum
eine gewöhnliche Kaffeetasse füllte, erzielte Darwin 537
Keimlinge, und Putensen ermittelte auf einem Acker pro Q-Meter auf
37,5 cm Tiefe 42,556 Unkrautsamen. Zur Bekämpfung der U.
genügen bei ein und zweijährigen Pflanzen (etwa 80 Proz.)
Jäten, Abweiden, Untergraben, Unterpflügen vor der
Samenreife; von perennierenden Unkräutern müssen die
Wurzelstöcke nach tiefem Pflügen ausgeeggt werden. Bei
manchen Unkräutern wird aber auf diese Weise nichts zu
erreichen sein, und dann sind durch Drainieren, Mergeln etc. die
physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens so zu
ändern, daß die U. weniger gut oder gar nicht mehr
gedeihen. Auch durch die Art der Kultur lassen sich manche U.
beseitigen. Schlingpflanzen und andre im Getreide wachsende U.
verschwinden, wenn einige Jahre hindurch vorwiegend
Hackfrüchte gebaut werden. Equisetum arvense verträgt
nicht eine geschlossene Grasnarbe. Von größter Bedeutung
ist die Reinheit des Saatguts, und in der That ist seit allgemeiner
Anwendung der Getreidereinigungsmaschinen das Unkraut auf dem Acker
bedeutend zurückgedrängt worden. Diese Reinigung
muß möglichst weit getrieben werden, denn 1 Proz.
Verunreinigung bedeutet bei Lein 1950, bei Rotklee 5500, bei
französischem Raigras 8000 Körner fremder Samen in 1 kg.
Überall, wo die Unkrautsamen erreichbar sind, sollte ihre
Keimfähigkeit durch geeignete Behandlung zerstört werden,
denn wo dies nicht geschieht, gelangen sehr viele keimfähige
Samen durch den Mist zurück auf den Acker. Dabei ist die
große Widerstandskraft mancher Unkrautsamen zu
berücksichtigen, von denen einige die Temperatur des sich
erhitzenden Düngers und wochenlanges Liegen in Jauche
ertragen. Bei der großen Verbreitungsfähigkeit vieler
Unkrautsamen durch Federkronen etc. ist der Einzelne im Kampf gegen
die U. oft machtlos, nur gemeinsames Vorgehen kann Erfolge
erzielen, und daher haben sich in Bayern, Württemberg und
Baden obligatorische Flurgenossenschaften gebildet, welche im Juni
die Grundstücke auf das Vorhandensein von Unkraut besichtigen
und für Ausrottung desselben Sorge tragen. In ähnlicher
Weise sind mehrfach Polizeiverordnungen erschienen, um
übermäßige Verbreitung von Chrysanthemum segetum,
Senecio vernalis und Galinsoga parviflora zu verhindern. Vgl.
Ratzeburg, Die Standortsgewächse und U. Deutschlands und der
Schweiz (Berl. 1859); Nobbe, Handbuch der Samenkunde (das. 1876);
Thaer, Die landwirtschaftlichen U.(das. 1881); Danger, U. und
pflanzliche Schmarotzer (Hannov. 1887).
Unktion (lat.), Salbung (s.d.).
Unmittelbar, s. Immediat.
Unmündige (Impuberes), s. Alter, S. 419.
Unna, Fluß in Bosnien, entspringt nordwestlich von
Glamotsch, fließt erst nordwestlich, dann von Bihatsch an
nordöstlich, bildet im untern Lauf die Grenze gegen
Österreichisch-Kroatien, nimmt bei Nowi die Sanna auf und
fällt bei Jasenovatz rechts in die Save; die U. ist 260 km
lang und nur für kleine Fahrzeuge schiffbar.
Unna, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Arnsberg,
Kreis Hamm, am Fuß der Haar, Knotenpunkt der Linien
Schwelm-Soest, U.-Hamm und Welver-Dortmund der Preußischen
Staatsbahn, 96 m ü. M., hat eine evangelische und eine kath.
Kirche, ein Amtsgericht, Eisengießerei und
Maschinenfabrikation, eine chemische Fabrik, Bierbrauerei,
Ziegelbrennerei und (1885) 8904 meist evang. Einwohner. Dabei die
Saline Königsborn (s. d.). U. gehörte zunächst zu
Kurköln, dann zur Grafschaft Mark; es war Mitglied der
Hansa.
Unorganisch, s. v. w. anorganisch (s. d.)
Uno tenore (lat.), in einem fort; s. Tenor.
Unpaarzeher (Perissodactyla), Säugetiere, deren
Füße nur mit der dritten Zehe den Boden berühren;
s. Huftiere.
Unruh, Hans Viktor von, namhafter Techniker und
Politiker, geb. 28. März 1806 zu Tilsit, bezog die Bauakademie
in Berlin, wurde 1828 Straßenbauinspektor in Breslau, 1839
Regierungs- und Baurat in Gumbinnen, 1843 nach Potsdam versetzt und
1844 beurlaubt, um die Leitung des Baues der Eisenbahn von Potsdam
nach Magdeburg zu übernehmen; von 1846 bis 1851 baute er dann
die Magdeburg-Wittenberger Bahn. Später baute er die
Gasanstalt in Magdeburg, gründete die Deutsche
Kontinentalgasgesellschaft zu Dessau und stand 1857-74 an der
Spitze der Fabrik für Eisenbahnbedarf in Berlin. Infolge
seiner Schrift "Skizzen aus Preußens neuerer Geschichte"
(1848) für Magdeburg in die preußische
Nationalversammlung gewählt, schloß er sich erst dem
linken, dann dem rechten Zentrum an. Kurz vor der Auflösung
der Versammlung im November ward er zum Präsidenten
gewählt, 1849 wurde er Mitglied der Zweiten Kammer, zog sich
aber 1850 vom politischen Leben zurück. Seine 1851 erschienene
Broschüre "Erfahrungen aus den letzten drei Jahren enthielt
eine scharfe Kritik des konstitutionellen Systems. Bei
Begründung des Nationalvereins 1859 ward er in dessen
Ausschuß und 1863 von Magdeburg in das Abgeordnetenhaus
gewählt, welchem er als eins der hervorragendsten Mitglieder
der Fortschrittspartei, dann der nationalliberalen Partei
angehörte, und dessen Vizepräsident er 1863-67 war. Im
Februar 1867 vom Wahlbezirk Magdeburg in den Reichstag
gewählt, zählte er hier zu den Führern der
nationalliberalen Fraktion; doch legte er 1879 auch sein
Reichstagsmandat nieder und starb 4. Febr. 1886 in Dessau. Noch ist
sein "Volkswirtschaftlicher Katechismus" (Berl. 1876) zu
erwähnen. Unruhe, s. Uhr, S. 974.
Unruhe, Pflanze, s. Eryngium und Lycopodium.
Unruhe-Bomst, Hans Wilhelm Stanislaus, Freiherr von,
Politiker, geb. 26. Aug. 1825 zu Berlin, studierte daselbst, in
Heidelberg und Halle die Rechte, trat 1851 in den
Staatsverwaltungsdienst und wurde 1853 Landrat des Kreises Bomst;
er ist Besitzer der Herrschaft Bomst und des Rittergut
Langheinersdorf sowie Landtagsmarschall u. Schloßhauptmann
von Posen; 185558 und 186667 Mitglied des Abgeordnetenhauses, ward
er 1867 in den Reichstag gewählt, in dem er sich der
freikonservativen Partei anschloß, und 1887 zweiter
Vizepräsident desselben.
Uuruhstadt (poln. Kargowo, fälschlich Karge), Stadt
im preuß. Regierungsbezirk Posen, Kreis
Meyers Konv.-Lexikon, 4. Aufl., XV. Bd.
65
41026
Unrund - Unsichere Dienstpflichtige.
Bomst, unweit der Faulen Obra, hat eine evang. Kirche, eine
Synagoge, ein Amtsgericht, viele Windmühlen, Weinbau,
Schweinehandel u. (1885) 1604 Ew. Unrund, im Maschinenbau
Bezeichnung für verschiedene Körper, welche von der
kreisrunden Form abweichen, z. B. unrunde Räder, Scheiben
etc.
Unschattige (Ascii), s. Amphiscii.
Unschlitt, s. v. w. Talg.
Unschuldig Angeklagte und unschuldig Verurteilte für die
Nachteile zu entschädigen, welche ihnen durch die
Untersuchungshaft oder durch die Vollstreckung eines irrigen
Richterspruchs erwachsen sind, wird als eine Forderung der
ausgleichenden Gerechtigkeit nach der jetzt herrschenden Ansicht
bezeichnet. Doch ist die gesetzgeberische Formulierung dieses
Entschädigung Anspruchs sehr schwierig. In Frankreich wurde
die Frage schon im vorigen Jahrhundert vielfach erörtert, und
in Preußen bestimmte schon 1776 eine Kabinettsorder
Friedrichs d. Gr., daß der nachgewiesenen Unschuld das
erlittene Ungemach vergütet werden solle. Im englischen
Parlament trat Bentham für die Entschädigung unschuldig
Verurteilter ein, und die Erörterungen der italienischen
Jurisprudenz über diese Entschädigungsfrage führten
zur Aufnahme diesbezüglicher Bestimmungen in das
Strafgesetzbuch von Toscana und in die Strafgesetzgebung des
Königreichs beider Sizilien. In 18 Schweizer Kantonen ist
unschuldig Verurteilten eine Entschädigung für die
erlittene Haft gesetzlich zugebilligt. Auch die frühere
württembergische Strafprozeßordnung anerkannte den
Entschädigungsanspruch unschuldig verurteilter Personen. In
Deutschland wurde die Sache neuerdings zunächst mit
Anknüpfung an die Untersuchung hast wieder aufgenommen. Der
Kriminalist Heinze trat in einer Abhandlung über die
Untersuchung haft (1865) für eine Entschädigung
unschuldig Verfolgter bezüglich des durch die
Untersuchungshaft erlittenen Nachteils ein, und der deutsche
Juristentag nahm 1876 einen Antrag von Jaques und Stenglein dahin
gehend an: "Im Fall der Freisprechung oder der Zurückziehung
der Anklage ist für die erlittene Untersuchungshaft eine
angemessene Entschädigung zu leisten; es sei denn, daß
der Angeklagte durch sein Verschulden während des Verfahrens
die Untersuchungshast oder die Verlängerung derselben
verursacht hat". In Ergänzung dieses Beschlusses wurde ans
einem weitern Juristentag (1882) beschlossen, daß auch
für die Strafverbüßung Genugthuung und Ersatz der
durch dieselbe entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile vom
Staat verlangt werden könne, wenn infolge einer Wiederaufnahme
des Verfahrens (s. d.) auf Freisprechung oder auf eine geringere
als die verbüßte Strafe erkannt worden sei. In
Österreich ergriff 1882 der Abgeordnete Roser die Initiative
zum Zweck einer gesetzgeberischen Lösung der Frage, und im
deutschen Reichstag brachten in demselben Jahr die
fortschrittlichen Abgeordneten Phillips und Lenzmann einen
Gesetzentwurf ein, über welchen v. Schwarze 25. April 1883
namens der eingesetzten Kommission ausführlichen Bericht
erstattete. Man entschied sich damals in der Kommission für
eine Entschädigung sowohl für unschuldig
verbüßte Strafhaft als für unschuldig erlittene
Untersuchungshaft. Später wurde die Sache wiederholt
aufgenommen und im Plenum des Reichstags, aber auch kommissarisch
beraten. Ein Antrag "Munkel", welcher 7. März 1888 vom
Reichstag angenommen wurde, bezieht sich nur auf den
Vermögensschaden, welchen unschuldig Verurteilte durch die
Strafvollstreckung erlitten haben, wofern sie nachmals im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wurden. Hat der Angeklagte
seine Verurteilung durch Vorsatz oder grobes Verschulden
herbeigeführt, so ist nach dem Munkelschen Antrag ein Anspruch
auf Entschädigung ausgeschlossen. Gegen eine
Entschädigung wegen unschuldigerweise verbüßter
Untersuchungshast wird namentlich geltend gemacht, daß es
sich bei der Verhängung derselben um ein allgemeines
staatliches Interesse handle, welchem sich der Einzelne unterordnen
müsse; daß der Richter, welcher von der ihm zustehenden
Befugnis, die Untersuchungshaft zu verhängen,
rechtmäßigen Gebrauch mache, niemand verletze; daß
die Energie der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aussicht,
vielleicht für die Nachteile der Untersuchungshaft einstehen
zu müssen, beeinträchtigt werde; daß man durch
betrügerische Manipulationen sich durch die Untersuchungshaft
und durch die Entschädigung für diese Vorteile
verschaffen könne; daß auch der Schuldige für die
erlittene Untersuchungshaft entschädigt werden müsse,
wenn seine Freisprechung wegen mangelnden Beweises erfolgt. Auf der
andern Seite macht man geltend, daß die erlittene
Untersuchungshaft bei der Verurteilung angerechnet werden darf, und
daß daher folgeweise bei der Freisprechung auch eine
Entschädigung am Platz sei. Man weist ferner auf die
Zwangsenteignung hin, die ebenfalls im allgemeinen Interesse, aber
gegen volle Entschädigung erfolge. Endlich wird die
menschliche Unvollkommenheit und die damit zusammenhängende
Möglichkeit, daß Untersuchungshaft
unbegründeterweise verhängt werde, zur Begründung
des Entschädigungsanspruchs wegen unschuldig erlittener
Untersuchungshaft mit angeführt.
Die deutschen Regierungen haben sich bisher nach beiden
Richtungen hin ablehnend verhalten, auch gegenüber dem
Entschädigungsanspruch wegen unschuldig erlittener Strafhaft,
und. zwar namentlich aus dem Grund, weil auch die
nachträgliche Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren keine
Garantie dafür biete, daß man es mit einem wirklich
Unschuldigen zu thun habe, da dieselbe häufig nur aus dem
Grund erfolge, weil das ursprünglich vorhanden gewesene
Beweismaterial infolge der natürlichen Wirkung des Zeitablaufs
an Kraft verloren habe. Der Bundesrat hat daher bis jetzt seine
Zustimmung zu dem vom Reichstag wiederholt beschlossenen
Entschädigungsgesetz nicht erteilt, dagegen 17. März 1887
das Vertrauen ausgesprochen, daß in den Bundesstaaten
überall in ausreichender Weise für die Beschaffung der
Geldmittel Sorge getragen werde, welche erforderlich, um den bei
der Handhabung der Strafrechtspflege nachweisbar unschuldig
Verurteilten eine billige Entschädigung zu gewähren.
Dieser Anregung ist auch von mehreren deutschen Staaten bei der
Etatsaufstellung entsprochen worden. Vgl. Jacobi,
Wahrheitsermittelung im Strafverfahren und Entschädigung
unschuldig Verfolgter (Berl. 1883); Kronecker, Die
Entschädigung unschuldig Verhafteter (das. 1883); v. Schwarze,
Die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchung
und Strafhast (Leipz. 1883).
Unschuldigen Kindlein, Tag der (Festum innocentium), der
kirchliche Festtag zur Erinnerung an den bethlehemitischen
Kindermord durch Herodes, 28. Dez.
Unsichere Dienstpflichtige (unsichere Kantonisten), junge
Leute, welche sich der Gestellung entziehen, ohne sich der
Fahnenflucht schuldig zu machen; verlieren das Losungsrecht und
können außerterminlich eingestellt werden, wobei ihre
Dienstzeit vom nächsten Einstellungstermin an rechnet.
1027
Unsre liebe Frau - Unterbrechung des Verfahrens.
Unsre liebe Frau (franz. Notre Dame), f. v. w. Maria, die
Mutter Jesu.
Unst (spr. onst), die nördlichste der Shetlandinseln
(s. d.), mit meteorologischer Station und (1881) 2173
Einwohnern.
Unsterblichkeit (U. der Seele), die Fortdauer der
Persönlichkeit nach dem Tode des Leibes, auf der Stufe der
Naturreligion fast überall in Gestalt des Geister und
Gespensterglaubens, in den Religionen des Altertums entweder in der
Form der Seelenwanderung (Indien), oder in derjenigen eines
Schattenlebens im Hades (Griechen) oder im Scheol (Hebräer) u.
dgl. auftretend, dagegen im spätern Judentum, im Christentum
und Islam fast unablösbar verbunden mit der Vorstellung der
Auferstehung (s. d.). In schulmäßiger Form wurde der
Begriff der U. zuerst entwickelt und begründet von Platon,
Cicero und andern Philosophen des Altertums. Im Anschluß an
ihre Methode hat die spätere Metaphysik die U. auf
verschiedene Art zu beweisen gesucht. Der ontologische
(metaphysische) Beweis leitet sie ab von dem Begriff der
Immaterialität, Einfachheit und Unteilbarkeit der Seele, der
teleologische dagegen aus der Bestimmung des Menschen, sich von den
äußerlichen, räumlich zeitlichen Bedingungen seines
Geisteslebens immer unabhängiger zu machen und sämtliche
Anlagen zur Entwickelung zu bringen, eine Aufgabe, zu deren
Lösung die Verhältnisse dieser Erde unzulänglich
befunden werden. Der theologische Beweis stützt sich auf die
Weisheit, Gerechtigkeit und Güte Gottes, die es mit sich
bringen, daß den Absichten, mit welchen er persönliche
Geschöpfe ins Dasein gerufen, auch ihre Realisierung
verbürgt sein müsse, was auf dieser Erde keineswegs der
Fall. Der moralische Beweis kommt auf das in diesem Leben niemals
befriedigte, aber mit unverjährbaren Rechten ausgestattete
Bedürfnis nach einer Ausgleichung von innerm Wert und
äußerm Befinden zurück. Der analogische Beweis ist
aus den Erscheinungen der irdischen Natur entnommen, indem sich
hier aus dem Tod immer wieder neues Leben entwickele. Der kosmische
Beweis nimmt seine Gründe aus dem Vorhandensein unendlich
vieler Welten, welche miteinander in Verbindung stehen und zahllose
Übungsplätze für die fortgehende Entwickelung der
Weltwesen darbieten. Der historische Beweis rekurriert auf die
Allgemeinheit des Glaubens an U., sucht zugleich nach Thatsachen
der Erfahrung für die Gewißheit der U. (Auferstehung
Christi) und beruft sich zumeist auf die Aussprüche der
Offenbarung. Zuletzt gehen alle diese Beweise auf das echt
menschliche Bewußtsein zurück, als sittliche
Persönlichkeit der materiellen Natur überlegen zusein, in
einer Welt der Freiheit höhern Gesetzen des Daseins zu folgen
als die materielle Natur. Der diesen Anspruch als eine
Täuschung der Eigenliebe bekämpfende Materialismus ist
daher in alter und neuer Zeit der erfolgreichste Gegner auch
jeglichen Glaubens an U. gewesen. Aber auch vom idealistischen
Standpunkt aus ist derselbe bekämpft worden. Als ein
Lieblingskind der Aufklärungszeit und des Rationalismus fand
er besonders innerhalb der Schule Hegels Beanstandung, indem die
pantheistische Richtung derselben die Fortdauer des Individuums
aufheben zu müssen und nur für eine Rückkehr des
individuellen Geistes in das Allgemeine Platz zu haben schien.
Ausdrücklich wurde diese Meinung ausgesprochen von Richter
("Lehre von den letzten Dingen", Berl. 1833). Dagegen suchte
Göschel in den Schriften: "Von den Beweisen für die U.
der menschlichen Seele im Lichte der spekulativen Philosophie"
(Berl. 1835) und "Die siebenfältige Osterfrage" (das. 1836)
die Hegelsche Philosophie gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Eine
tiefere Begründung fand die Idee der U. bei den Anhängern
des sogen. spekulativen Theismus, insonderheit bei Weiße
("Die philosophische Geheimlehre von der U. des Individuums",
Dresd. 1834) und I. H. Fichte ("Die Idee der Persönlichkeit
und der individuellen Fortdauer", Elberf. 1834; 2. Aufl., Leipz.
1855; "Die Seelenfortdauer und die Weltstellung des Menschen", das.
1867). Vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus besprach die
Sache Fechner in seinem "Büchlein vom Leben nach dem Tod"
(Leipz. 1836, 2. Aufl. 1866) und im 3. Teil seines "Zendavesta"
(das. 1851). Vgl. ferner Ritter, Unsterblichkeit (2. Aufl., Leipz.
1866);Arnold Die U. der Seele, betrachtet nach den
vorzüglichsten Ansichten des Altertums (Landsh. 1870);
Teichmüller, Über die U. der Seele (Leipz. 1874);
Spieß, Entwicklungsgeschichte der Vorstellungen vom Zustand
nach dem Tod (Jena 1877); Henne-Am Rhyn, Das Jenseits (Leipz.
1880).
Uustrut, Fluß in der preuß. Provinz Sachsen,
entspringt auf dem Eichsfeld bei Kefferhausen unweit Dingelstedt,
fließt in mehreren Bogen von W. nach O. und mündet nach
einem Laufe von 172 km unterhalb Freiburg in die Saale. Sie
durchfließt meist schöne Wiesengründe und hat nur
steile und felsige Thalseiten von Klofter-Roßleben bis zur
Mündung. Von Bretleben ab ist sie auf 72 km durch zwölf
Schleusen für kleine Fahrzeuge schiffbar gemacht. Ihre
Nebenflüsse sind rechts: die Gera, Gramme, Lossa, links: die
Helbe, Wipper, Kleine Wipper, Helme.
Unterbilanz, s. Defizit.
Unterbinduug (Ligatur), chirurg. Operation, bei welcher
man zu einem bestimmten Heilzweck ein Blutgefäß durch
Umschnüren mit einem Faden verschließ Es geschieht, um
eine bestehende Blutung zu stillen, einer zu befürchtenden
Hämorrhagie vorzubeugen, oder um die Blutzirkulation bei
Beseitigung von Aneurysmen zu hemmen; auch behufs Herabsetzung der
Blutzufuhr bei Geschwülsten, um dadurch ihr Wachstum zu hemmen
oder ihre Verkleinerung herbeizuführen, bei der sogen.
Elefantiasis und andern Leiden. Auch zu unblutigen Trennungen wird
die U. benutzt, indem man die in der Trennungslinie liegenden Teile
fest umschnürt. Bleibt die U. stets gespannt, so
durchschneidet sie das von ihr Umfaßte in einigen Tagen. Als
Material zur U. dient Seide oder Catgut, zur Umschnürung von
Geschwulststielen und zur Durchtrennung von Teilen auch Drähte
und Gummistränge.
Unterblätter, s. Amphigastrien.
Unterbrechuug des Verfahrens, im Zivilprozeß einer
der beiden Fälle des notwendigen Stillstandes eines Prozesses
im Gegensatz zu dem durch den Willen der Parteien bewirkten "Ruhen"
des Verfahrens und zwar der kraft Gesetzes unmittelbar mit dem
Moment des bezüglichen Ereignisses eintretende Stillstand im
Gegensatz zur "Aussetzung" des Verfahrens (s. d.). Die U. tritt ein
durch vom Willen der Parteien unabhängige Umstände,
nämlich: 1) Tod einer Partei; 2) Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen einer Partei, soweit der Prozeß
die Konkursmasse betrifft; 3) Verlust der
Prozeßfähigkeit einer Partei oder Wegfall des
gesetzlichen Vertreters einer nicht prozeßfähigen
Partei; 4) Wegfall des Anwalts einer Partei im Anwaltsprozeß;
5) Aufhören der Thätigkeit des Gerichts infolge eines
Kriegs oder eines andern Ereignisses. In den Fällen
65
1028
Untercharente - Unterfranken.
1 und 3 tritt eine Unterbrechung nicht ein, wenn eine Vertretung
durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet. Bei der
U. hört der Lauf einer jeden Frist auf; nach Beendigung der U.
(durch "Aufnahme" des Verfahrens, s. d.) beginnt die volle Frist
von neuem zu laufen. U. durch Kabinettsjustiz ist unzulässig.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 217 ff.
Untercharente (Niedercharente), franz. Departement, s.
Charente, S. 946.
Unterchlorige Säure HClO entsteht, wenn man
Chlorwasser mit Quecksilberoxyd schüttelt und die
Flüssigkeit zur Abscheidung des gleichzeitig gebildeten
Quecksilberchlorids destilliert. Bei Einwirkung von Chlor auf
kalte, verdünnte Kalilauge, Chlorkalium und unterchlorigsaures
Kali und bei vorsichtiger Destillation eines
Unterchlorigsäuresalzes mit verdünnter Salpetersäure
destilliert u. S. Diese ist eine so schwache Säure, daß
ihre Salze durch Kohlensäure zersetzt werden; leitet man daher
Chlor in eine Lösung von kohlensaurem Natron, so entsteht kein
Unterchlorigsäuresalz, sondern Chlornatrium und freie u. S.
Mäßig konzentrierte Lösungen der Säure lassen
sich destillieren und durch Fraktionierung konzentrieren,
während sehr schwache oder sehr starke Säure sich bei der
Destillation zersetzt. Konzentrierte u. S. ist orangegelb,
verdünnte fast farblos, riecht eigentümlich, schmeckt
ätzend, zersetzt sich sehr leicht in Chlor und Chlorsäure
und wirkt doppelt so stark oxydierend und bleichend als das in ihr
enthaltene Chlor. Ihre Salze (Hypochlorite) sind im reinen Zustand
wenig bekannt und im festen gar nicht; sie sind sehr
unbeständig, ihre verdünnten Lösungen geben beim
Kochen Chlorsäuresalz und Chloride, die konzentrierten
Chloride und Sauerstoff; sie entwickeln beim Erhitzen mit
verschiedenen Metalloxyden, wie Kobaltoxyd oder Kupferoxyd,
Sauerstoff; sie bleichen sehr langsam, nach Zusatz einer Säure
aber sehr energisch, auch schon bei Einwirkung der Kohlensäure
der Luft. Die unterchlorigsauren Alkalien sind in den
Bleichflüssigkeiten (Eau de Javelle und Eau de Labarraque)
enthalten, unterchlorigsaure Magnesia in Ramsays oder Grouvelles,
das Zinksalz in Varrentrapps Bleichflüssigkeit. Über das
Kalksalz s. Chlorkalk. Berthollet beobachtete 1785, daß Chlor
sich mit einem Alkali verbinden kann, ohne seine bleichenden
Eigenschaften einzubüßen. Er führte die
Lösung, welche er durch Einleiten von Chlor in Kalilauge
erhielt (Eau de Javelle), in die Färberei ein, und Balard
erkannte 1834 die Zusammensetzung des Präparats.
Unterchlorigsaures Natron, s. Eau de Javelle.
Unterdominante, s. Dominante.
Unterelsaß, Bezirk im deutschen Reichsland
Elsaß-Lothringen, umfaßt 4778 qkm (86,78 QM.) mit
(1885) 6l2,077 Einw. (darunter 211,955 Evangelische, 379,844
Katholische und 18,891 Juden) und besteht aus den acht Kreisen:
Kreise QKilometer QMeilen Einw. 1885 Einw. auf 1 QKil.
Erstein 498 9,05 61719 124
Hagenau 659 11,97 73316 111
Molsheim 740 13,44 69328 94
Schlettstadt 635 11,53 71378 112
Straßburg (Stadt) 78 1,42 111987 -
Straßburg (Land) 561 10,19 79521 142
Weißenburg 603 10,95 58270 97
Zabern 1004 18,24 86558 86
Unterfahrung, die Anlage eines neuen Fundaments oder
neuer Fundamentteile bei einem Gebände mit ungenügender
oder schadhaft gewordener Gründung, größerer
Belastung des Baugrundes, tieferer Gründung des Nachbarhauses
etc.
Unterfranken, ein Regierungsbezirk des Königreichs
Bayern, grenzt im NW. an die preußische Provinz
Hessen-Nassau, im N. an Sachsen-Weimar, im NO. an
Sachsen-Meiningen, im O. an Ober- und Mittelfranken, im S. an
Württemberg und Baden, im W. an das Großherzogtum
Hessen, besteht aus dem ehemaligen Bistum Würzburg, dem
kurmainzischen Fürstentum Aschaffenburg, der vormals freien
Reichsstadt Schweinfurt und aus Teilen des Bistums Fulda, des
Fürstentums Ansbach, der Grafschaft Schwarzenberg etc. und
umfaßt 8401 qkm (152,58 QM.) mit (1885) 619,436 Einw.
(darunter 106,302 Evangelische, 484,406 Katholiken und 14,398
Juden). Gebirge sind: im N. die Rhön mit dem Kreuzberg, im W.
der reichbewaldete Spessart, im O. der Steigerwald und die
Haßberge. Hauptfluß ist der Main, welcher den
Regierungsbezirk, zwei große Bogen nach S. abgerechnet, von
O. nach W. in einem meist breiten und fruchtbaren Thal durchzieht.
Ihm fließen hier zu die Fränkische Saale und Sinn auf
der rechten Seite, während auf der linken Seite nur kleine
Bäche einmünden. Der Boden ist meist sehr fruchtbar und
liefert Holz in großer Menge, treffliche Weine, Getreide,
Flachs, Hanf, Obst etc. Von Mineralien werden Alabaster, Gips, Thon
und Eisen gewonnen. Unter den Mineralquellen sind besonders die von
Kissingen berühmt. Haupterwerbszweige sind: Land- und
Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Viehzucht etc., aber auch die
Industrie ist bedeutend und besteht vorzugsweise in
Baumwollspinnerei, Lein-, Baumwoll- und Wollweberei, Fabrikation
von Tapeten, Papier, Holz- und Eisenwaren, Maschinen, Glas,
Bierbrauer rei etc. Der Handel ist besonders namhaft in Holz,
Landesprodukten und Wein. Als Hauptverkehrslinie durchzieht den
Regierungsbezirk die Eisenbahnlinie Bamberg-Aschaffenburg,
zahlreiche andre Linien münden von N. und S. her in diese ein.
Die Schiffahrt auf dem Main ist in stetem Aufschwung begriffen. In
administrativer Hinsicht wird U. in vier unmittelbare Städte
(Aschaffenburg, Kitzingen, Schweinfurt und Würzburg) und 20
Bezirksämter geteil. Hauptstadt ist Würzburg.
Bezirksämter QKilom. QMeilen Einwohner Einw. auf 1 qkm
Alzenau 262 4,76 19286 73
Aschaffenburg (Stadt) 15 0,27 12393 -
Aschaffenburg (Land) 400 7,26 31102 78
Brückenau 329 5,97 13385 41
Ebern 367 6,67 19849 54
Gerolzhofen 478 8,68 32212 67
Hammelburg 351 6,37 20529 59
Haßfurt 427 7,76 27544 64
Karlstadt 485 8,81 29879 62
Kissingen 468 8,50 32940 70
Kitzingen (Stadt) 24 0,44 7177 -
Kitzingen (Land) 347 6,30 31803 53
Königshofen 559 10,15 29831 53
Lohr 726 13,19 33999 47