Das massenhafte Auftreten der U. erklärt sich aus der

enormen Samenproduktion vieler Arten. Eine einzige Pflanze von

Senecio vernalis besaß 273 Blütenköpfchen, jedes

mit 145, zusammen 39,585, Früchten, ein Exemplar von Erigeron

canadense mit 2263 Köpfchen lieferte 110,000 Samen, und wenn

es sich hier um sehr kräftige Pflanzen handelte, so werden

doch auch von andrer Seite angegeben: für Agrostemma Githago

2590, Papaver-Rhoeas 50,000, Sinapis arvensis 4000, Sonchus

arvensis 19,000 Samen. Von diesen Samen geht wohl der bei weitem

größte Teil zu Grunde, immerhin erhalten sich sehr viele

und erwarten im Boden die günstige Gelegenheit zur

Entwickelung. Aus einer Bodenprobe vom Rand eines Teiches, die kaum

eine gewöhnliche Kaffeetasse füllte, erzielte Darwin 537

Keimlinge, und Putensen ermittelte auf einem Acker pro Q-Meter auf

37,5 cm Tiefe 42,556 Unkrautsamen. Zur Bekämpfung der U.

genügen bei ein und zweijährigen Pflanzen (etwa 80 Proz.)

Jäten, Abweiden, Untergraben, Unterpflügen vor der

Samenreife; von perennierenden Unkräutern müssen die

Wurzelstöcke nach tiefem Pflügen ausgeeggt werden. Bei

manchen Unkräutern wird aber auf diese Weise nichts zu

erreichen sein, und dann sind durch Drainieren, Mergeln etc. die

physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens so zu

ändern, daß die U. weniger gut oder gar nicht mehr

gedeihen. Auch durch die Art der Kultur lassen sich manche U.

beseitigen. Schlingpflanzen und andre im Getreide wachsende U.

verschwinden, wenn einige Jahre hindurch vorwiegend

Hackfrüchte gebaut werden. Equisetum arvense verträgt

nicht eine geschlossene Grasnarbe. Von größter Bedeutung

ist die Reinheit des Saatguts, und in der That ist seit allgemeiner

Anwendung der Getreidereinigungsmaschinen das Unkraut auf dem Acker

bedeutend zurückgedrängt worden. Diese Reinigung

muß möglichst weit getrieben werden, denn 1 Proz.

Verunreinigung bedeutet bei Lein 1950, bei Rotklee 5500, bei

französischem Raigras 8000 Körner fremder Samen in 1 kg.

Überall, wo die Unkrautsamen erreichbar sind, sollte ihre

Keimfähigkeit durch geeignete Behandlung zerstört werden,

denn wo dies nicht geschieht, gelangen sehr viele keimfähige

Samen durch den Mist zurück auf den Acker. Dabei ist die

große Widerstandskraft mancher Unkrautsamen zu

berücksichtigen, von denen einige die Temperatur des sich

erhitzenden Düngers und wochenlanges Liegen in Jauche

ertragen. Bei der großen Verbreitungsfähigkeit vieler

Unkrautsamen durch Federkronen etc. ist der Einzelne im Kampf gegen

die U. oft machtlos, nur gemeinsames Vorgehen kann Erfolge

erzielen, und daher haben sich in Bayern, Württemberg und

Baden obligatorische Flurgenossenschaften gebildet, welche im Juni

die Grundstücke auf das Vorhandensein von Unkraut besichtigen

und für Ausrottung desselben Sorge tragen. In ähnlicher

Weise sind mehrfach Polizeiverordnungen erschienen, um

übermäßige Verbreitung von Chrysanthemum segetum,

Senecio vernalis und Galinsoga parviflora zu verhindern. Vgl.

Ratzeburg, Die Standortsgewächse und U. Deutschlands und der

Schweiz (Berl. 1859); Nobbe, Handbuch der Samenkunde (das. 1876);

Thaer, Die landwirtschaftlichen U.(das. 1881); Danger, U. und

pflanzliche Schmarotzer (Hannov. 1887).

Unktion (lat.), Salbung (s.d.).

Unmittelbar, s. Immediat.

Unmündige (Impuberes), s. Alter, S. 419.

Unna, Fluß in Bosnien, entspringt nordwestlich von

Glamotsch, fließt erst nordwestlich, dann von Bihatsch an

nordöstlich, bildet im untern Lauf die Grenze gegen

Österreichisch-Kroatien, nimmt bei Nowi die Sanna auf und

fällt bei Jasenovatz rechts in die Save; die U. ist 260 km

lang und nur für kleine Fahrzeuge schiffbar.

Unna, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Arnsberg,

Kreis Hamm, am Fuß der Haar, Knotenpunkt der Linien

Schwelm-Soest, U.-Hamm und Welver-Dortmund der Preußischen

Staatsbahn, 96 m ü. M., hat eine evangelische und eine kath.

Kirche, ein Amtsgericht, Eisengießerei und

Maschinenfabrikation, eine chemische Fabrik, Bierbrauerei,

Ziegelbrennerei und (1885) 8904 meist evang. Einwohner. Dabei die

Saline Königsborn (s. d.). U. gehörte zunächst zu

Kurköln, dann zur Grafschaft Mark; es war Mitglied der

Hansa.

Unorganisch, s. v. w. anorganisch (s. d.)

Uno tenore (lat.), in einem fort; s. Tenor.

Unpaarzeher (Perissodactyla), Säugetiere, deren

Füße nur mit der dritten Zehe den Boden berühren;

s. Huftiere.

Unruh, Hans Viktor von, namhafter Techniker und

Politiker, geb. 28. März 1806 zu Tilsit, bezog die Bauakademie

in Berlin, wurde 1828 Straßenbauinspektor in Breslau, 1839

Regierungs- und Baurat in Gumbinnen, 1843 nach Potsdam versetzt und

1844 beurlaubt, um die Leitung des Baues der Eisenbahn von Potsdam

nach Magdeburg zu übernehmen; von 1846 bis 1851 baute er dann

die Magdeburg-Wittenberger Bahn. Später baute er die

Gasanstalt in Magdeburg, gründete die Deutsche

Kontinentalgasgesellschaft zu Dessau und stand 1857-74 an der

Spitze der Fabrik für Eisenbahnbedarf in Berlin. Infolge

seiner Schrift "Skizzen aus Preußens neuerer Geschichte"

(1848) für Magdeburg in die preußische

Nationalversammlung gewählt, schloß er sich erst dem

linken, dann dem rechten Zentrum an. Kurz vor der Auflösung

der Versammlung im November ward er zum Präsidenten

gewählt, 1849 wurde er Mitglied der Zweiten Kammer, zog sich

aber 1850 vom politischen Leben zurück. Seine 1851 erschienene

Broschüre "Erfahrungen aus den letzten drei Jahren enthielt

eine scharfe Kritik des konstitutionellen Systems. Bei

Begründung des Nationalvereins 1859 ward er in dessen

Ausschuß und 1863 von Magdeburg in das Abgeordnetenhaus

gewählt, welchem er als eins der hervorragendsten Mitglieder

der Fortschrittspartei, dann der nationalliberalen Partei

angehörte, und dessen Vizepräsident er 1863-67 war. Im

Februar 1867 vom Wahlbezirk Magdeburg in den Reichstag

gewählt, zählte er hier zu den Führern der

nationalliberalen Fraktion; doch legte er 1879 auch sein

Reichstagsmandat nieder und starb 4. Febr. 1886 in Dessau. Noch ist

sein "Volkswirtschaftlicher Katechismus" (Berl. 1876) zu

erwähnen. Unruhe, s. Uhr, S. 974.

Unruhe, Pflanze, s. Eryngium und Lycopodium.

Unruhe-Bomst, Hans Wilhelm Stanislaus, Freiherr von,

Politiker, geb. 26. Aug. 1825 zu Berlin, studierte daselbst, in

Heidelberg und Halle die Rechte, trat 1851 in den

Staatsverwaltungsdienst und wurde 1853 Landrat des Kreises Bomst;

er ist Besitzer der Herrschaft Bomst und des Rittergut

Langheinersdorf sowie Landtagsmarschall u. Schloßhauptmann

von Posen; 185558 und 186667 Mitglied des Abgeordnetenhauses, ward

er 1867 in den Reichstag gewählt, in dem er sich der

freikonservativen Partei anschloß, und 1887 zweiter

Vizepräsident desselben.

Uuruhstadt (poln. Kargowo, fälschlich Karge), Stadt

im preuß. Regierungsbezirk Posen, Kreis

Meyers Konv.-Lexikon, 4. Aufl., XV. Bd.

65

41026

Unrund - Unsichere Dienstpflichtige.

Bomst, unweit der Faulen Obra, hat eine evang. Kirche, eine

Synagoge, ein Amtsgericht, viele Windmühlen, Weinbau,

Schweinehandel u. (1885) 1604 Ew. Unrund, im Maschinenbau

Bezeichnung für verschiedene Körper, welche von der

kreisrunden Form abweichen, z. B. unrunde Räder, Scheiben

etc.

Unschattige (Ascii), s. Amphiscii.

Unschlitt, s. v. w. Talg.

Unschuldig Angeklagte und unschuldig Verurteilte für die

Nachteile zu entschädigen, welche ihnen durch die

Untersuchungshaft oder durch die Vollstreckung eines irrigen

Richterspruchs erwachsen sind, wird als eine Forderung der

ausgleichenden Gerechtigkeit nach der jetzt herrschenden Ansicht

bezeichnet. Doch ist die gesetzgeberische Formulierung dieses

Entschädigung Anspruchs sehr schwierig. In Frankreich wurde

die Frage schon im vorigen Jahrhundert vielfach erörtert, und

in Preußen bestimmte schon 1776 eine Kabinettsorder

Friedrichs d. Gr., daß der nachgewiesenen Unschuld das

erlittene Ungemach vergütet werden solle. Im englischen

Parlament trat Bentham für die Entschädigung unschuldig

Verurteilter ein, und die Erörterungen der italienischen

Jurisprudenz über diese Entschädigungsfrage führten

zur Aufnahme diesbezüglicher Bestimmungen in das

Strafgesetzbuch von Toscana und in die Strafgesetzgebung des

Königreichs beider Sizilien. In 18 Schweizer Kantonen ist

unschuldig Verurteilten eine Entschädigung für die

erlittene Haft gesetzlich zugebilligt. Auch die frühere

württembergische Strafprozeßordnung anerkannte den

Entschädigungsanspruch unschuldig verurteilter Personen. In

Deutschland wurde die Sache neuerdings zunächst mit

Anknüpfung an die Untersuchung hast wieder aufgenommen. Der

Kriminalist Heinze trat in einer Abhandlung über die

Untersuchung haft (1865) für eine Entschädigung

unschuldig Verfolgter bezüglich des durch die

Untersuchungshaft erlittenen Nachteils ein, und der deutsche

Juristentag nahm 1876 einen Antrag von Jaques und Stenglein dahin

gehend an: "Im Fall der Freisprechung oder der Zurückziehung

der Anklage ist für die erlittene Untersuchungshaft eine

angemessene Entschädigung zu leisten; es sei denn, daß

der Angeklagte durch sein Verschulden während des Verfahrens

die Untersuchungshast oder die Verlängerung derselben

verursacht hat". In Ergänzung dieses Beschlusses wurde ans

einem weitern Juristentag (1882) beschlossen, daß auch

für die Strafverbüßung Genugthuung und Ersatz der

durch dieselbe entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile vom

Staat verlangt werden könne, wenn infolge einer Wiederaufnahme

des Verfahrens (s. d.) auf Freisprechung oder auf eine geringere

als die verbüßte Strafe erkannt worden sei. In

Österreich ergriff 1882 der Abgeordnete Roser die Initiative

zum Zweck einer gesetzgeberischen Lösung der Frage, und im

deutschen Reichstag brachten in demselben Jahr die

fortschrittlichen Abgeordneten Phillips und Lenzmann einen

Gesetzentwurf ein, über welchen v. Schwarze 25. April 1883

namens der eingesetzten Kommission ausführlichen Bericht

erstattete. Man entschied sich damals in der Kommission für

eine Entschädigung sowohl für unschuldig

verbüßte Strafhaft als für unschuldig erlittene

Untersuchungshaft. Später wurde die Sache wiederholt

aufgenommen und im Plenum des Reichstags, aber auch kommissarisch

beraten. Ein Antrag "Munkel", welcher 7. März 1888 vom

Reichstag angenommen wurde, bezieht sich nur auf den

Vermögensschaden, welchen unschuldig Verurteilte durch die

Strafvollstreckung erlitten haben, wofern sie nachmals im

Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wurden. Hat der Angeklagte

seine Verurteilung durch Vorsatz oder grobes Verschulden

herbeigeführt, so ist nach dem Munkelschen Antrag ein Anspruch

auf Entschädigung ausgeschlossen. Gegen eine

Entschädigung wegen unschuldigerweise verbüßter

Untersuchungshast wird namentlich geltend gemacht, daß es

sich bei der Verhängung derselben um ein allgemeines

staatliches Interesse handle, welchem sich der Einzelne unterordnen

müsse; daß der Richter, welcher von der ihm zustehenden

Befugnis, die Untersuchungshaft zu verhängen,

rechtmäßigen Gebrauch mache, niemand verletze; daß

die Energie der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aussicht,

vielleicht für die Nachteile der Untersuchungshaft einstehen

zu müssen, beeinträchtigt werde; daß man durch

betrügerische Manipulationen sich durch die Untersuchungshaft

und durch die Entschädigung für diese Vorteile

verschaffen könne; daß auch der Schuldige für die

erlittene Untersuchungshaft entschädigt werden müsse,

wenn seine Freisprechung wegen mangelnden Beweises erfolgt. Auf der

andern Seite macht man geltend, daß die erlittene

Untersuchungshaft bei der Verurteilung angerechnet werden darf, und

daß daher folgeweise bei der Freisprechung auch eine

Entschädigung am Platz sei. Man weist ferner auf die

Zwangsenteignung hin, die ebenfalls im allgemeinen Interesse, aber

gegen volle Entschädigung erfolge. Endlich wird die

menschliche Unvollkommenheit und die damit zusammenhängende

Möglichkeit, daß Untersuchungshaft

unbegründeterweise verhängt werde, zur Begründung

des Entschädigungsanspruchs wegen unschuldig erlittener

Untersuchungshaft mit angeführt.

Die deutschen Regierungen haben sich bisher nach beiden

Richtungen hin ablehnend verhalten, auch gegenüber dem

Entschädigungsanspruch wegen unschuldig erlittener Strafhaft,

und. zwar namentlich aus dem Grund, weil auch die

nachträgliche Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren keine

Garantie dafür biete, daß man es mit einem wirklich

Unschuldigen zu thun habe, da dieselbe häufig nur aus dem

Grund erfolge, weil das ursprünglich vorhanden gewesene

Beweismaterial infolge der natürlichen Wirkung des Zeitablaufs

an Kraft verloren habe. Der Bundesrat hat daher bis jetzt seine

Zustimmung zu dem vom Reichstag wiederholt beschlossenen

Entschädigungsgesetz nicht erteilt, dagegen 17. März 1887

das Vertrauen ausgesprochen, daß in den Bundesstaaten

überall in ausreichender Weise für die Beschaffung der

Geldmittel Sorge getragen werde, welche erforderlich, um den bei

der Handhabung der Strafrechtspflege nachweisbar unschuldig

Verurteilten eine billige Entschädigung zu gewähren.

Dieser Anregung ist auch von mehreren deutschen Staaten bei der

Etatsaufstellung entsprochen worden. Vgl. Jacobi,

Wahrheitsermittelung im Strafverfahren und Entschädigung

unschuldig Verfolgter (Berl. 1883); Kronecker, Die

Entschädigung unschuldig Verhafteter (das. 1883); v. Schwarze,

Die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchung

und Strafhast (Leipz. 1883).

Unschuldigen Kindlein, Tag der (Festum innocentium), der

kirchliche Festtag zur Erinnerung an den bethlehemitischen

Kindermord durch Herodes, 28. Dez.

Unsichere Dienstpflichtige (unsichere Kantonisten), junge

Leute, welche sich der Gestellung entziehen, ohne sich der

Fahnenflucht schuldig zu machen; verlieren das Losungsrecht und

können außerterminlich eingestellt werden, wobei ihre

Dienstzeit vom nächsten Einstellungstermin an rechnet.

1027

Unsre liebe Frau - Unterbrechung des Verfahrens.

Unsre liebe Frau (franz. Notre Dame), f. v. w. Maria, die

Mutter Jesu.

Unst (spr. onst), die nördlichste der Shetlandinseln

(s. d.), mit meteorologischer Station und (1881) 2173

Einwohnern.

Unsterblichkeit (U. der Seele), die Fortdauer der

Persönlichkeit nach dem Tode des Leibes, auf der Stufe der

Naturreligion fast überall in Gestalt des Geister und

Gespensterglaubens, in den Religionen des Altertums entweder in der

Form der Seelenwanderung (Indien), oder in derjenigen eines

Schattenlebens im Hades (Griechen) oder im Scheol (Hebräer) u.

dgl. auftretend, dagegen im spätern Judentum, im Christentum

und Islam fast unablösbar verbunden mit der Vorstellung der

Auferstehung (s. d.). In schulmäßiger Form wurde der

Begriff der U. zuerst entwickelt und begründet von Platon,

Cicero und andern Philosophen des Altertums. Im Anschluß an

ihre Methode hat die spätere Metaphysik die U. auf

verschiedene Art zu beweisen gesucht. Der ontologische

(metaphysische) Beweis leitet sie ab von dem Begriff der

Immaterialität, Einfachheit und Unteilbarkeit der Seele, der

teleologische dagegen aus der Bestimmung des Menschen, sich von den

äußerlichen, räumlich zeitlichen Bedingungen seines

Geisteslebens immer unabhängiger zu machen und sämtliche

Anlagen zur Entwickelung zu bringen, eine Aufgabe, zu deren

Lösung die Verhältnisse dieser Erde unzulänglich

befunden werden. Der theologische Beweis stützt sich auf die

Weisheit, Gerechtigkeit und Güte Gottes, die es mit sich

bringen, daß den Absichten, mit welchen er persönliche

Geschöpfe ins Dasein gerufen, auch ihre Realisierung

verbürgt sein müsse, was auf dieser Erde keineswegs der

Fall. Der moralische Beweis kommt auf das in diesem Leben niemals

befriedigte, aber mit unverjährbaren Rechten ausgestattete

Bedürfnis nach einer Ausgleichung von innerm Wert und

äußerm Befinden zurück. Der analogische Beweis ist

aus den Erscheinungen der irdischen Natur entnommen, indem sich

hier aus dem Tod immer wieder neues Leben entwickele. Der kosmische

Beweis nimmt seine Gründe aus dem Vorhandensein unendlich

vieler Welten, welche miteinander in Verbindung stehen und zahllose

Übungsplätze für die fortgehende Entwickelung der

Weltwesen darbieten. Der historische Beweis rekurriert auf die

Allgemeinheit des Glaubens an U., sucht zugleich nach Thatsachen

der Erfahrung für die Gewißheit der U. (Auferstehung

Christi) und beruft sich zumeist auf die Aussprüche der

Offenbarung. Zuletzt gehen alle diese Beweise auf das echt

menschliche Bewußtsein zurück, als sittliche

Persönlichkeit der materiellen Natur überlegen zusein, in

einer Welt der Freiheit höhern Gesetzen des Daseins zu folgen

als die materielle Natur. Der diesen Anspruch als eine

Täuschung der Eigenliebe bekämpfende Materialismus ist

daher in alter und neuer Zeit der erfolgreichste Gegner auch

jeglichen Glaubens an U. gewesen. Aber auch vom idealistischen

Standpunkt aus ist derselbe bekämpft worden. Als ein

Lieblingskind der Aufklärungszeit und des Rationalismus fand

er besonders innerhalb der Schule Hegels Beanstandung, indem die

pantheistische Richtung derselben die Fortdauer des Individuums

aufheben zu müssen und nur für eine Rückkehr des

individuellen Geistes in das Allgemeine Platz zu haben schien.

Ausdrücklich wurde diese Meinung ausgesprochen von Richter

("Lehre von den letzten Dingen", Berl. 1833). Dagegen suchte

Göschel in den Schriften: "Von den Beweisen für die U.

der menschlichen Seele im Lichte der spekulativen Philosophie"

(Berl. 1835) und "Die siebenfältige Osterfrage" (das. 1836)

die Hegelsche Philosophie gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Eine

tiefere Begründung fand die Idee der U. bei den Anhängern

des sogen. spekulativen Theismus, insonderheit bei Weiße

("Die philosophische Geheimlehre von der U. des Individuums",

Dresd. 1834) und I. H. Fichte ("Die Idee der Persönlichkeit

und der individuellen Fortdauer", Elberf. 1834; 2. Aufl., Leipz.

1855; "Die Seelenfortdauer und die Weltstellung des Menschen", das.

1867). Vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus besprach die

Sache Fechner in seinem "Büchlein vom Leben nach dem Tod"

(Leipz. 1836, 2. Aufl. 1866) und im 3. Teil seines "Zendavesta"

(das. 1851). Vgl. ferner Ritter, Unsterblichkeit (2. Aufl., Leipz.

1866);Arnold Die U. der Seele, betrachtet nach den

vorzüglichsten Ansichten des Altertums (Landsh. 1870);

Teichmüller, Über die U. der Seele (Leipz. 1874);

Spieß, Entwicklungsgeschichte der Vorstellungen vom Zustand

nach dem Tod (Jena 1877); Henne-Am Rhyn, Das Jenseits (Leipz.

1880).

Uustrut, Fluß in der preuß. Provinz Sachsen,

entspringt auf dem Eichsfeld bei Kefferhausen unweit Dingelstedt,

fließt in mehreren Bogen von W. nach O. und mündet nach

einem Laufe von 172 km unterhalb Freiburg in die Saale. Sie

durchfließt meist schöne Wiesengründe und hat nur

steile und felsige Thalseiten von Klofter-Roßleben bis zur

Mündung. Von Bretleben ab ist sie auf 72 km durch zwölf

Schleusen für kleine Fahrzeuge schiffbar gemacht. Ihre

Nebenflüsse sind rechts: die Gera, Gramme, Lossa, links: die

Helbe, Wipper, Kleine Wipper, Helme.

Unterbilanz, s. Defizit.

Unterbinduug (Ligatur), chirurg. Operation, bei welcher

man zu einem bestimmten Heilzweck ein Blutgefäß durch

Umschnüren mit einem Faden verschließ Es geschieht, um

eine bestehende Blutung zu stillen, einer zu befürchtenden

Hämorrhagie vorzubeugen, oder um die Blutzirkulation bei

Beseitigung von Aneurysmen zu hemmen; auch behufs Herabsetzung der

Blutzufuhr bei Geschwülsten, um dadurch ihr Wachstum zu hemmen

oder ihre Verkleinerung herbeizuführen, bei der sogen.

Elefantiasis und andern Leiden. Auch zu unblutigen Trennungen wird

die U. benutzt, indem man die in der Trennungslinie liegenden Teile

fest umschnürt. Bleibt die U. stets gespannt, so

durchschneidet sie das von ihr Umfaßte in einigen Tagen. Als

Material zur U. dient Seide oder Catgut, zur Umschnürung von

Geschwulststielen und zur Durchtrennung von Teilen auch Drähte

und Gummistränge.

Unterblätter, s. Amphigastrien.

Unterbrechuug des Verfahrens, im Zivilprozeß einer

der beiden Fälle des notwendigen Stillstandes eines Prozesses

im Gegensatz zu dem durch den Willen der Parteien bewirkten "Ruhen"

des Verfahrens und zwar der kraft Gesetzes unmittelbar mit dem

Moment des bezüglichen Ereignisses eintretende Stillstand im

Gegensatz zur "Aussetzung" des Verfahrens (s. d.). Die U. tritt ein

durch vom Willen der Parteien unabhängige Umstände,

nämlich: 1) Tod einer Partei; 2) Eröffnung des Konkurses

über das Vermögen einer Partei, soweit der Prozeß

die Konkursmasse betrifft; 3) Verlust der

Prozeßfähigkeit einer Partei oder Wegfall des

gesetzlichen Vertreters einer nicht prozeßfähigen

Partei; 4) Wegfall des Anwalts einer Partei im Anwaltsprozeß;

5) Aufhören der Thätigkeit des Gerichts infolge eines

Kriegs oder eines andern Ereignisses. In den Fällen

65

1028

Untercharente - Unterfranken.

1 und 3 tritt eine Unterbrechung nicht ein, wenn eine Vertretung

durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet. Bei der

U. hört der Lauf einer jeden Frist auf; nach Beendigung der U.

(durch "Aufnahme" des Verfahrens, s. d.) beginnt die volle Frist

von neuem zu laufen. U. durch Kabinettsjustiz ist unzulässig.

Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 217 ff.

Untercharente (Niedercharente), franz. Departement, s.

Charente, S. 946.

Unterchlorige Säure HClO entsteht, wenn man

Chlorwasser mit Quecksilberoxyd schüttelt und die

Flüssigkeit zur Abscheidung des gleichzeitig gebildeten

Quecksilberchlorids destilliert. Bei Einwirkung von Chlor auf

kalte, verdünnte Kalilauge, Chlorkalium und unterchlorigsaures

Kali und bei vorsichtiger Destillation eines

Unterchlorigsäuresalzes mit verdünnter Salpetersäure

destilliert u. S. Diese ist eine so schwache Säure, daß

ihre Salze durch Kohlensäure zersetzt werden; leitet man daher

Chlor in eine Lösung von kohlensaurem Natron, so entsteht kein

Unterchlorigsäuresalz, sondern Chlornatrium und freie u. S.

Mäßig konzentrierte Lösungen der Säure lassen

sich destillieren und durch Fraktionierung konzentrieren,

während sehr schwache oder sehr starke Säure sich bei der

Destillation zersetzt. Konzentrierte u. S. ist orangegelb,

verdünnte fast farblos, riecht eigentümlich, schmeckt

ätzend, zersetzt sich sehr leicht in Chlor und Chlorsäure

und wirkt doppelt so stark oxydierend und bleichend als das in ihr

enthaltene Chlor. Ihre Salze (Hypochlorite) sind im reinen Zustand

wenig bekannt und im festen gar nicht; sie sind sehr

unbeständig, ihre verdünnten Lösungen geben beim

Kochen Chlorsäuresalz und Chloride, die konzentrierten

Chloride und Sauerstoff; sie entwickeln beim Erhitzen mit

verschiedenen Metalloxyden, wie Kobaltoxyd oder Kupferoxyd,

Sauerstoff; sie bleichen sehr langsam, nach Zusatz einer Säure

aber sehr energisch, auch schon bei Einwirkung der Kohlensäure

der Luft. Die unterchlorigsauren Alkalien sind in den

Bleichflüssigkeiten (Eau de Javelle und Eau de Labarraque)

enthalten, unterchlorigsaure Magnesia in Ramsays oder Grouvelles,

das Zinksalz in Varrentrapps Bleichflüssigkeit. Über das

Kalksalz s. Chlorkalk. Berthollet beobachtete 1785, daß Chlor

sich mit einem Alkali verbinden kann, ohne seine bleichenden

Eigenschaften einzubüßen. Er führte die

Lösung, welche er durch Einleiten von Chlor in Kalilauge

erhielt (Eau de Javelle), in die Färberei ein, und Balard

erkannte 1834 die Zusammensetzung des Präparats.

Unterchlorigsaures Natron, s. Eau de Javelle.

Unterdominante, s. Dominante.

Unterelsaß, Bezirk im deutschen Reichsland

Elsaß-Lothringen, umfaßt 4778 qkm (86,78 QM.) mit

(1885) 6l2,077 Einw. (darunter 211,955 Evangelische, 379,844

Katholische und 18,891 Juden) und besteht aus den acht Kreisen:

Kreise QKilometer QMeilen Einw. 1885 Einw. auf 1 QKil.

Erstein 498 9,05 61719 124

Hagenau 659 11,97 73316 111

Molsheim 740 13,44 69328 94

Schlettstadt 635 11,53 71378 112

Straßburg (Stadt) 78 1,42 111987 -

Straßburg (Land) 561 10,19 79521 142

Weißenburg 603 10,95 58270 97

Zabern 1004 18,24 86558 86

Unterfahrung, die Anlage eines neuen Fundaments oder

neuer Fundamentteile bei einem Gebände mit ungenügender

oder schadhaft gewordener Gründung, größerer

Belastung des Baugrundes, tieferer Gründung des Nachbarhauses

etc.

Unterfranken, ein Regierungsbezirk des Königreichs

Bayern, grenzt im NW. an die preußische Provinz

Hessen-Nassau, im N. an Sachsen-Weimar, im NO. an

Sachsen-Meiningen, im O. an Ober- und Mittelfranken, im S. an

Württemberg und Baden, im W. an das Großherzogtum

Hessen, besteht aus dem ehemaligen Bistum Würzburg, dem

kurmainzischen Fürstentum Aschaffenburg, der vormals freien

Reichsstadt Schweinfurt und aus Teilen des Bistums Fulda, des

Fürstentums Ansbach, der Grafschaft Schwarzenberg etc. und

umfaßt 8401 qkm (152,58 QM.) mit (1885) 619,436 Einw.

(darunter 106,302 Evangelische, 484,406 Katholiken und 14,398

Juden). Gebirge sind: im N. die Rhön mit dem Kreuzberg, im W.

der reichbewaldete Spessart, im O. der Steigerwald und die

Haßberge. Hauptfluß ist der Main, welcher den

Regierungsbezirk, zwei große Bogen nach S. abgerechnet, von

O. nach W. in einem meist breiten und fruchtbaren Thal durchzieht.

Ihm fließen hier zu die Fränkische Saale und Sinn auf

der rechten Seite, während auf der linken Seite nur kleine

Bäche einmünden. Der Boden ist meist sehr fruchtbar und

liefert Holz in großer Menge, treffliche Weine, Getreide,

Flachs, Hanf, Obst etc. Von Mineralien werden Alabaster, Gips, Thon

und Eisen gewonnen. Unter den Mineralquellen sind besonders die von

Kissingen berühmt. Haupterwerbszweige sind: Land- und

Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Viehzucht etc., aber auch die

Industrie ist bedeutend und besteht vorzugsweise in

Baumwollspinnerei, Lein-, Baumwoll- und Wollweberei, Fabrikation

von Tapeten, Papier, Holz- und Eisenwaren, Maschinen, Glas,

Bierbrauer rei etc. Der Handel ist besonders namhaft in Holz,

Landesprodukten und Wein. Als Hauptverkehrslinie durchzieht den

Regierungsbezirk die Eisenbahnlinie Bamberg-Aschaffenburg,

zahlreiche andre Linien münden von N. und S. her in diese ein.

Die Schiffahrt auf dem Main ist in stetem Aufschwung begriffen. In

administrativer Hinsicht wird U. in vier unmittelbare Städte

(Aschaffenburg, Kitzingen, Schweinfurt und Würzburg) und 20

Bezirksämter geteil. Hauptstadt ist Würzburg.

Bezirksämter QKilom. QMeilen Einwohner Einw. auf 1 qkm

Alzenau 262 4,76 19286 73

Aschaffenburg (Stadt) 15 0,27 12393 -

Aschaffenburg (Land) 400 7,26 31102 78

Brückenau 329 5,97 13385 41

Ebern 367 6,67 19849 54

Gerolzhofen 478 8,68 32212 67

Hammelburg 351 6,37 20529 59

Haßfurt 427 7,76 27544 64

Karlstadt 485 8,81 29879 62

Kissingen 468 8,50 32940 70

Kitzingen (Stadt) 24 0,44 7177 -

Kitzingen (Land) 347 6,30 31803 53

Königshofen 559 10,15 29831 53

Lohr 726 13,19 33999 47

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 297 / 302 段