Univerfalelixir, s. Lebenselixir.

Universalen (Universalisten, lat.), Sekte in Nordamerika,

besonders in New York, welche die Ewigkeit der Höllenstrafen

leugnet, eine natürliche Religion bekennt, die Befolgung der

Sitten und Staatsgesetze als höchste Pflicht aufstellt und

daher durch Unsittlichkeit gebrandmarkte Mitglieder

ausschließt. Sie zählt gegen 900 Gemeinden.

Universalerbe (Heres ex asse), derjenige Erbe, welcher in

die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers

ganz oder zu einem Quoteteil eintritt. Den Gegensatz zur

Universalerbfolge bildet der erbrechtliche Übergang einzelner

Vermögensstücke (f. Erbfolge). Im gewöhnlichen Leben

versteht man unter einem Universalerben den alleinigen und

ausschließlichen Erben einer Person.

Universalfideikommiß (lat.,

Universal-Erbschaftsvermächtnis), Vermächtnis, dessen

Gegenstand eine ganze Erbschaft oder doch ein Quoteteil derselben

ist. Der Vermächtnisnehmer heißt in diesem Fall

Universalfideikommissar (s. Fideikommiß).

Universalgelenk, s. Kuppelungen.

Universalia (lat.), in der Sprache der Scholastik die

Gattungsbegriffe, welche entweder nach Art der Platonischen Ideen

als vor den Dingen seiend (U. ante res), oder nach Art der

Aristotelischen Entelechien als den Dingen innewohnend (U. in

rebus), oder nach Art der von der Sprache ausgehenden Benennungen

als nach den Dingen kommend (U. post res) aufgefaßt wurden,

woraus der Streit der sogen. Realisten und Nominalisten

(Konzeptualisten) entsprang. Vgl. Scholastiker und

Nominalismus.

Universalinstrument (astronomisches), s. Altazimut.

Universalismus (lat.), das Streben oder die Kraft, alles zu

umfassen; in der Dogmatik Gegensatz zum Partikularismus (s.

d.).

Universalkontrollapparat, s. Lärmapparate.

Universalmonarchie, ein monarchisches (von einem

Einzelherrscher regiertes) Staatswesen, welches die ganze

zivilisierte Welt unter seinem Oberhaupt vereinigen sollte, wie

dies unter den römischen Kaisern der Fall war. Seit Karl d.

Gr. tritt der Gedanke der U. auch bei den Germanen hervor, indem

der Kaiser als Herr der gesamten Christenheit gedacht wurde. Karl

V. nahm zuletzt zur Begründung einer U. einen nicht

unerheblichen Anlauf.

Universalsprache, s. Pasilalie u. Weltsprache.

Universalsuccession, s. Rechtsnachfolge und Erbrecht.

Universaltischler, Holzbearbeitungsmaschine, an welcher

sich mehrere Werkzeuge (Bandsäge, Hobelmaschine, Bohrmaschine

etc.) mit mechanischem Antrieb befinden.

Universalwissenschaft (Scientia generalis s. universalis)

nannte Leibniz seinen auf die Kombinations- und Variationsrechnung

gegründeten wissenschaftlichen Kalkül, mit dessen Hilfe

es nach Art der "Lullischen Kunst" (s. Lullus 2) möglich sein

sollte, aus gewissen Stammbegriffen alle denkbaren Begriffe und dem

entsprechend aus deren Laut- und Schriftzeichen eine

Universalsprache (Pasilalie) und Universalschrift (Pasigraphie) zu

konstruieren. Vgl. Exner, über Leibnizens U. (Prag 1843).

1019

Universalzeit - Universitäten.

Universalzeit (Weltzeit), Gegensatz zur lokalen Zeit oder

Ortszeit, eine für die ganze Erde gemeinsame Zeitbestimmung.

Nachdem die im Oktober 1883 in Rom abgehaltene siebente

Generalversammlung der Internationalen Geodätischen

Association die Zweckmäßigkeit einer U. für gewisse

wissenschaftliche Bedürfnisse und für den internen Dienst

der obern Verwaltungen der Verkehrsmittel, wie Eisenbahnen,

Dampferlinien, Telegraphen und Posten, anerkannt und als

Anfangsmoment des Welttags den Mittag von Greenwich in Vorschlag

gebracht hatte, trat im Oktober 1884 in Washington eine Konferenz

von diplomatischen Vertretern und Gelehrten aus 25 verschiedenen

Staaten zusammen, um über die Fragen des ersten Meridians und

der Weltzeit zu beschließen. Als erster Meridian

(Nullmeridian) wurde der von Greenwich festgesetzt; der Welttag

soll der mittlere Sonnentag sein, sein Anfang soll aber nicht, der

astronomischen Rechnung entsprechend, auf den Mittag des Meridians

von Greenwich fallen, sondern, dem Gebrauch des bürgerlichen

Lebens entsprechend, auf die Mitternacht. Derselbe soll in 24

gleiche Stunden zerfallen, die von 0 bis 24 zu zählen sind.

Diese Universalzeit ist nicht für das bürgerliche Leben

bestimmt, für welche vielmehr die Ortszeit im Gebrauch bleibt.

Vgl. Zeitdifferenz.

Universitas personarum (lat.), eine juristische

Persönlichkeit, welche an eine Mehrheit physischer Individuen

geknüpft ist; s. Juristische Person.

Universitäten (lat., "Gesamtheiten", d. h.

wissenschaftliche Hochschulen), diejenigen öffentlichen

Anstalten, auf denen die Wissenschaften vollständig und in

systematischer Ordnung gelehrt, auch die höchsten

wissenschaftlichen (akademischen) Würden (Grade) erteilt

werden. Der lateinische Name Universitas bezeichnete

ursprünglich nur die mit gewissen Rechten ausgestattete

Körperschaft der Lehrer und Schüler (u. magistrorum et

scholarium); erst allmählich wurden auch die Lehranstalten als

solche (sonst: studium, studium generale) U. genannt und

nachträglich dieser Name auf den die Gesamtheit der

Wissenschaften umfassenden Lehrplan der Hochschulen gedeutet.

Die abendländischen U. sind Erzeugnisse des spätern

Mittelalters, doch haben ältere Vorbilder auf ihre Entstehung

mehr oder weniger eingewirkt. Als solche sind zunächst die

großen Lehranstalten des spätern Altertums zu nennen:

das von Ptolemäos Philadelphos um 280 v. Chr. gegründete

Museion zu Alexandria, die Philosophenschule zu Athen, anstaltlich

verfaßt namentlich durch Kaiser Hadrian und Herodes Attikus

(130 n. Chr.), und die nach diesen Mustern gebildeten Athenäen

zu Rom (135), Lugdunum (Lyon), Nemausus (Nimes), Konstantinopel

(424). Ferner kommen in Betracht die arabischen Medressen (s. d.),

unter denen im frühern Mittelalter die zu Cordova, Toledo,

Syrakus, Bagdad, Damaskus hohen Ruf genossen. Unmittelbarer

schlossen die ersten U. sich an die alten Kloster- und Domschulen

an, unter denen schon seit dem 8. und 9. Jahrh. einzelne, wie z. B.

Tours, St. Gallen, Fulda, Lüttich, Paris, als scholae publicae

von auswärts zahlreiche Schüler an sich gezogen hatten.

Demgemäß erscheinen die U. bis ins 15. Jahrh.

ausschließlich als kirchliche Anstalten, die sich an ein

Domkapitel, Kollegiatstift u. dgl. anzuschließen und auf

Ausstattung mit kirchlichen Pfründen zu stützen pflegen.

Die ersten U., welche nach heutigem Sprachgebrauch jedoch nur

einzelne Fakultäten waren, finden wir im 11. Jahrh. in

Italien; es waren die Rechtsschulen zu Ravenna, Bologna (Bononia)

und Padua und die medizinische Schule zu Salerno. Festere

korporative Verfassung als Hochschule, obwohl immer noch klerikaler

Art, errang zuerst die Universität zu Paris, die seit dem 12.

Jahrh. die Führung auf dem Gebiet der Theologie und

Philosophie übernahm und als die eigentliche Heimat der

Scholastik bezeichnet werden muß. Die Universität zu

Paris wurde Ausgangspunkt und Muster für fast alle

abendländischen U., besonders die englischen, unter denen

Oxford durch eine Auswanderung aus Paris unter der Königin

Blanka von Kastilien (1226-36) mindestens erst zu höherer

Bedeutung gelangte, und die deutschen. Eine mit besondern

staatlichen und kirchlichen Privilegien ausgestattete

Körperschaft bildeten freilich schon früher die Juristen

in Bologna. Als die Bedeutung derartiger gelehrter

Körperschaften für das geistige Leben der Völker

wuchs, nahmen die Päpste die Schutzherrschaft über die

neuen Anstalten in Anspruch und dehnten den besondern

Gerichtsstand, welchen die Kirche für ihre Angehörigen

besaß, auch auf die weltlichen Universitätsgenossen aus.

- Die innere Organisation der U. war auf die Verschiedenheit der

Nationalitäten gegründet, wobei sich die kleinern an eine

der größern anschlossen. So entstand in Paris die

Einteilung in vier Nationen: Gallikaner (zu denen sich auch

Italiener, Spanier, Griechen und Morgenländer hielten),

Picarden, Normannen und Engländer (welche auch die Deutschen

und übrigen Nordländer zu sich zählten). Diese

Einteilung wird jedoch erst 1249 erwähnt. Zu den Nationen

gehörten sowohl Schüler als Lehrer. Jede hatte ihre

besondern Statuten, besondere Beamten und einen Vorsteher

(Prokurator). Die Prokuratoren wählten den Rektor der

Universität. Papst Honorius verordnete 1219, daß nur

diejenigen Gelehrten zu Lehrern wählbar wären, welche vom

Bischof oder vom Scholastikus des zuständigen Stifts die

Lizenz dazu erhalten hätten. Allmählich entstanden jedoch

zunftartige Verbände unter den Lehrern (magistri, Meistern)

der Theologie, der Jurisprudenz und der Medizin, die als

geschlossene Kollegien zuerst 1231 von Gregor IX. in Paris

anerkannt und ordines oder facultates, Fakultäten, genannt

wurden. Gegen die Einteilung in Fakultäten trat

allmählich die ältere in Nationen zurück. Etwas

später nahm auch das Kollegium der Artisten, d. h. der Lehrer

der sieben "freien Künste", die Verfassung einer vierten

Fakultät an. Die Aufgabe dieser Fakultät, der jetzigen

philosophischen, bestund jedoch bis tief in die neuere Zeit hinein

nur in der Vorbildung für das Studium in einer der höhern

Fachwissenschaften. Ihre Lehrer waren nicht selten Scholaren in

einer der obern Fakultäten. - Vorrecht der Fakultäten

ward bald die Verleihung akademischer Grade. In Paris waren drei

Hauptgrade, die der Bakkalarien (Bakkalaureen), Lizentiaten und

Magister (Meister). Die Bakkalarien wurden von den einzelnen

Magistern ernannt; der Grad eines Lizentiaten wurde nach einer

Prüfung durch die Fakultätsmeister von seiten der Kanzler

oder Bischöfe erteilt, die aber zuletzt bloß ihre

Bestätigung gaben. Nur die Magister hatten das

uneingeschränkte Recht, als Lehrer ihrer Fakultät

aufzutreten. Sie hießen auch oft Doktoren. In Deutschland

ernannten (promovierten, kreierten) die drei alten oder obern

Fakultäten Doktoren, die der freien Künste Magister. Die

Promotionen fanden meistens unter festlichem Gepränge statt;

als Zeichen der Würde wurde dem Promotus der Doktorhut

überreicht. - Ein drittes für die mittelalterliche

Verfassung der U. wichtiges Institut waren die Kolle-

1020

Universitäten (geschichtliche Entwickelung).

gien oder Kollegiaturen, ursprünglich kirchliche Anstalten,

in welchen Studierende freien Unterhalt, Lehre und Beaufsichtigung

fanden. Eins der ersten Universitätskollegien war die

berühmte Pariser Sorbonne (s. d.), gegründet um 1250 von

Robert de Sorbon, Kaplan Ludwigs IX. Den öffentlichen

Kollegien traten, wo sie dem Bedürfnis nicht genügten,

auch private Unternehmen ähnlicher Art zur Seite, die auf

Beiträge der Insassen begründet und von einzelnen

Universitätslehrern geleitet waren. Solche Bursen (bursae,

davon Burschen) waren vorzugsweise in Deutschland verbreitet. Das

Kollegienwesen entwickelte sich am reichsten in Frankreich und

England, wo auch der Unterricht zumeist in die Kollegien sich

zurückzog. Gegenwärtig bezeichnet man an deutschen U. die

Vorlesungen der Lehrer als Kollegien, ohne dabei an die

geschichtliche Herkunft dieser Bezeichnung zu denken. - Neben dem

festern Kern jener Bursen und Kollegien bevölkerten die U. des

Mittelalters die sogen. fahrenden Schüler, eine bunt

gemischte, wandernde Gesellschaft, in welcher die verschiedensten

Alters- und Bildungsstufen zusammentrafen (s. Vaganten). In ihrem

Schoß bildeten sich zuerst in rohen Umrissen die Anfänge

der studentischen Sitten heraus, die sich teilweise bis heute

erhalten haben; so die Gewalt der ältern Studenten

(Bacchanten) über die jüngern (Schützen,

Füchse).

Nach Deutschland übertrug das Universitätswesen Karl

IV. durch die Gründung der Universität Prag 1348 (vier

Nationen: Böhmen, Polen, Bayern, Sachsen). Bis zum Anfang der

Reformation folgten mit päpstlicher und kaiserlicher

Genehmigung: Wien (1365), Heidelberg (1386), Köln (1388),

Erfurt (1392), Leipzig (1409), Rostock (1419, 1432), Löwen

(1426), Greifswald (1456), Freiburg i. Br. (1456), Basel (1456),

Ingolstadt (1472), Trier (1473), Mainz (1476), Tübingen

(1477), Wittenberg (1502) und Frankfurt a. O. (1506). Die

kräftigere Entwickelung des Landesfürstentums im 15.

Jahrh. und die humanistische Bewegung halfen die Bande lockern,

durch welche die Hochschulen an die kirchlichen Autoritäten

geknüpft waren. Das Reformationsjahrhundert brachte eine Reihe

neuer U., welche bestimmungsgemäß evangelischen

(lutherischen oder calvinischen) Charakter hatten, so: Marburg

(1527), Königsberg (1544), Jena (1558), Helmstädt (1575),

Gießen (1607), Rinteln (1619), Straßburg (1621). Eine

eigentümliche Mittelform zwischen U. und sogen. lateinischen

Schulen (Gymnasien) bildeten in jener Zeit die akademischen

Gymnasien oder gymnasia illustria, die von Freien Städten

(Straßburg 1537, Hamburg 1610, Altdorf-Nürnberg 1578)

und kleinern Landesfürsten (Herborn 1584 etc.) begründet

wurden, um dem Auswandern der Landeskinder vorzubeugen. Mehrere

dieser akademischen Gymnasien, wie Straßburg (1621), Altdorf

(1623), Herborn (1654), entwickelten sich später zu wirklichen

Hochschulen. Während im protestantischen Norden die U. im

allmählichen Übergang Staatsanstalten mit einer gewissen

korporativen Selbständigkeit wurden, blieben die neuen

jesuitischen U., wie Würzburg (1582), Graz (1586), Salzburg

(1623), Bamberg (1648), Innsbruck (1672), Breslau (1702), nach

deren Muster auch mehrere der schon bestehenden katholischen U.

umgestaltet wurden, dem ältern Typus im wesentlichen treu. -

Auf den protestantischen U. beginnt in dieser Periode die

eigentliche Geschichte des deutschen Burschentums. Thätige

Teilnahme der Studierenden an der Verwaltung der U. fand nicht mehr

statt; die Wahl junger studierender Fürsten zu Rektoren war

bloße Form, da die wirklichen Geschäfte von Prorektoren,

die aus der Zahl der Professoren erwählt waren, geführt

wurden. Statt dessen bildete die Studentenschaft für sich eine

Art von Verfassung heraus, die ihre Grundzüge teils aus dem

mittelalterlichen Herkommen, teils aus den öffentlichen

Zuständen der Zeit entnahm. Das Landsknechtwesen, die

fortwährenden Feldzüge, namentlich der

Dreißigjährige Krieg, nährten auf den Hochschulen

einen Geist der Ungebundenheit, welcher das in seinen letzten

Ausläufern noch an die Gegenwart heranreichende Unwesen des

Pennalismus (s. d.) erzeugte. Auch kam damals an den deutschen U.

das Duell auf, indem die Studierenden sich mehr und mehr als

geschlossener Stand fühlten, in dem der Begriff der

Standesehre Geltung gewann. Auf manchen U. gab es daneben noch

Nationalkollegia als eine von den akademischen Behörden

angeordnete oder geduldete Einteilung der Studentenschaft. Zum Teil

in Verbindung hiermit, zum Teil aber auch selbständig

entwickelten sich nun die Landsmannschaften, welche zu Ende des 17.

und das ganze 18. Jahrh. hindurch das studentische Leben der

deutschen U. beherrschten. Als förmliche Verbindungen mit

besondern Statuten, Vorstehern (Senioren) und Kassen erlangten sie

bald das Übergewicht über die keiner Verbindung

angehörigen Studierenden (Finken, Kamele, Wilde, Obskuranten

etc.), maßten sich die öffentliche Vertretung der

Studierenden und damit zugleich eine gewisse Gerichtsbarkeit

über dieselben an. Über die Ehrensachen wie über die

studentischen Gelage etc. wurden feste Regeln aufgestellt, welche

man unter dem Namen Komment zusammenfaßte. Der Druck, den die

Landsmannschaften auf die Nichtverbindungsstudenten ausübten,

war oft sehr hart. Viele der Wilden schlossen sich den Verbindungen

als sogen. Renoncen (Konkneipanten) an, welche sich bloß

unter den Schutz der Verbindung stellten, eine Abgabe zahlten und

den Komment anerkannten. Die höchste Instanz für jede

Universität bildete der Seniorenkonvent, der namentlich den

Verruf gegen Philister, d. h. Bürger, oder auch gegen

Studenten auszusprechen und das öffentliche Auftreten der

Studentenschaft zu ordnen hatte. - Ebenso fällt in diese Zeit

(von 1500 bis 1650) die Entwickelung des akademischen

Lehrkörpers zu der im wesentlichen noch heute geltenden

Verfassung. Danach bilden die ordentlichen Professoren (professores

publici ordinarii) als vollberechtigte Mitglieder der vier

Fakultäten den akademischen (großen) Senat. Aus ihrer

Mitte wählen im jährlichen Wechsel die ordentlichen

Professoren der einzelnen Fakultäten (ordines) die vier Dekane

und sämtliche ordentliche Professoren den Rector magnificus,

der an einigen U. auch Prorektor heißt, indem der Landesherr

oder ein andrer Fürst als Rector magnificentissimus gilt.

Außerhalb des Senats stehen die außerordentlichen

Professoren (professores publici extraordinarii), welche meist

kleinere Gehalte vom Staat beziehen, und die Privatdozenten

(privatim docentes), welche nur die Erlaubnis (veniam docendi),

nicht aber die amtliche Pflicht, zu lehren, haben. Der Senat, dem

der Staat einen ständigen juristischen Beamten als

Universitätsrichter (Universitätsrat) oder Syndikus

beigibt, ist Verwaltungs- und Disziplinarbehörde der

Universität und übt seine Rechte, abgesehen von den

Plenarsitzungen, entweder durch den Rektor und die Dekane oder auch

durch einzelne Ausschüsse aus. Der Rektor und die Dekane

bilden, meist mit einigen gewählten Beisitzern, den engern

oder kleinern Senat.

1021

Universitäten (die deutschen U. seit dem 17.

Jahrhundert).

Ehedem hatten die U. auch durchweg eignen Gerichtsstand; die

darauf begründeten besondern Universitätsgerichte sind

völlig erst durch die neue Gerichtsverfassung von 1879 im

Gebiet des Deutschen Reichs verschwunden. - Von der allgemeinen

Erschlaffung des geistigen Lebens, welche in Deutschland nach dem

frischen Aufschwung des Humanismus und der Reformation eintrat,

namentlich aber durch die Leiden des Dreißigjährigen

Kriegs befördert wurde, blieben auch die U. nicht verschont.

Sie machte sich in ihnen durch die Herrschaft einer geistlosen

Pedanterie und starren Gelehrsamkeit neben großer Roheit der

Lebensformen und leidenschaftlicher Rechthaberei namentlich in den

theologischen Fakultäten geltend (rabies theologorum,

Melanchthon). Unter den Männern, die gegen Ende des 17. Jahrh.

diesen Übelstand zu bekämpfen suchten, sind namentlich

Erhard Weigel in Jena, G. W. Leibniz und vor allen andern Chr.

Thomasius (s. d.) hervorzuheben. Durch Thomasius ward Halle (1694)

gleich von der Gründung an die Heimat der akademischen

Neuerer, wo, wenigstens im Gegensatz gegen die starre Orthodoxie

und Gelehrsamkeit der ältern U., die Pietisten der

theologischen Fakultät mit ihm zusammentrafen. Hier wurden von

Thomasius zuerst Vorlesungen in deutscher Sprache gehalten, auch

erschien unter seiner Leitung in Halle die erste kritische

akademische Zeitschrift. Unter den ältern U. hatte sich

Helmstädt am freiesten von den Gebrechen der Zeit erhalten,

dem aber im folgenden Jahrhundert in der Universität

Göttingen (1734 gegründet, 1737 eingeweiht) eine

siegreiche Nebenbuhlerin erwuchs. Göttingen schwang sich durch

reiche Ausstattung und verständige, zeitgemäße

Einrichtung bald zur ersten Stelle unter den deutschen U. auf; hier

wurde zuerst eine Akademie (Societät) der Wissenschaften, wie

sie nach Leibniz Angaben bereits in Berlin (1700) gegründet

worden, mit der Universität verbunden (1752 durch den

verdienten Stifter der Universität Göttingen, Gerlach

Adolf v. Münchhausen, und Albrecht v. Haller). Diesem Zeitraum

verdanken ferner noch Herborn (1654), Duisburg (1655), Kiel (1665)

und Erlangen (1743) ihre Gründung.

Unter den Studenten entstanden im Lauf des vorigen Jahrhunderts

neben den Landsmannschaften andere Verbindungen, sogen. Orden,

welche sich im philanthropischen Geschmack der Zeit auf die

Freundschaft gründeten und die Beglückung der Menschheit

als ihr Ziel aufstellten. Da sie von den Freimaurern und andern

damals emporblühenden geheimen Gesellschaftten allerlei

heimliche Symbolik entlehnten und im Geist Rousseaus für die

Freiheit schwärmten, erschienen sie bald der Staatsgewalt

gefährlich. Besonders ist hier der 1746 in Jena

begründete Moselbund zu nennen, der sich 1771 mit der

Landsmannschaft der Oberrheiner zum Amicistenorden verschmolz. Die

strengen Verbote, die zumal infolge des Rechtsgutachtens von 1793,

das der Reichstag zu Regensburg erließ, die Orden trafen,

bewirkten deren allmähliche Vereinigung mit den

Landsmannschaften, bei denen nach und nach der landsmannschaftliche

Charakter hinter dem einer auf Freundschaft und Gemeinsamkeit der

Grundsätze begründeten Gesellschaft zurücktrat.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 295 / 302 段