Universalen (Universalisten, lat.), Sekte in Nordamerika,
besonders in New York, welche die Ewigkeit der Höllenstrafen
leugnet, eine natürliche Religion bekennt, die Befolgung der
Sitten und Staatsgesetze als höchste Pflicht aufstellt und
daher durch Unsittlichkeit gebrandmarkte Mitglieder
ausschließt. Sie zählt gegen 900 Gemeinden.
Universalerbe (Heres ex asse), derjenige Erbe, welcher in
die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers
ganz oder zu einem Quoteteil eintritt. Den Gegensatz zur
Universalerbfolge bildet der erbrechtliche Übergang einzelner
Vermögensstücke (f. Erbfolge). Im gewöhnlichen Leben
versteht man unter einem Universalerben den alleinigen und
ausschließlichen Erben einer Person.
Universalfideikommiß (lat.,
Universal-Erbschaftsvermächtnis), Vermächtnis, dessen
Gegenstand eine ganze Erbschaft oder doch ein Quoteteil derselben
ist. Der Vermächtnisnehmer heißt in diesem Fall
Universalfideikommissar (s. Fideikommiß).
Universalgelenk, s. Kuppelungen.
Universalia (lat.), in der Sprache der Scholastik die
Gattungsbegriffe, welche entweder nach Art der Platonischen Ideen
als vor den Dingen seiend (U. ante res), oder nach Art der
Aristotelischen Entelechien als den Dingen innewohnend (U. in
rebus), oder nach Art der von der Sprache ausgehenden Benennungen
als nach den Dingen kommend (U. post res) aufgefaßt wurden,
woraus der Streit der sogen. Realisten und Nominalisten
(Konzeptualisten) entsprang. Vgl. Scholastiker und
Nominalismus.
Universalinstrument (astronomisches), s. Altazimut.
Universalismus (lat.), das Streben oder die Kraft, alles zu
umfassen; in der Dogmatik Gegensatz zum Partikularismus (s.
d.).
Universalkontrollapparat, s. Lärmapparate.
Universalmonarchie, ein monarchisches (von einem
Einzelherrscher regiertes) Staatswesen, welches die ganze
zivilisierte Welt unter seinem Oberhaupt vereinigen sollte, wie
dies unter den römischen Kaisern der Fall war. Seit Karl d.
Gr. tritt der Gedanke der U. auch bei den Germanen hervor, indem
der Kaiser als Herr der gesamten Christenheit gedacht wurde. Karl
V. nahm zuletzt zur Begründung einer U. einen nicht
unerheblichen Anlauf.
Universalsprache, s. Pasilalie u. Weltsprache.
Universalsuccession, s. Rechtsnachfolge und Erbrecht.
Universaltischler, Holzbearbeitungsmaschine, an welcher
sich mehrere Werkzeuge (Bandsäge, Hobelmaschine, Bohrmaschine
etc.) mit mechanischem Antrieb befinden.
Universalwissenschaft (Scientia generalis s. universalis)
nannte Leibniz seinen auf die Kombinations- und Variationsrechnung
gegründeten wissenschaftlichen Kalkül, mit dessen Hilfe
es nach Art der "Lullischen Kunst" (s. Lullus 2) möglich sein
sollte, aus gewissen Stammbegriffen alle denkbaren Begriffe und dem
entsprechend aus deren Laut- und Schriftzeichen eine
Universalsprache (Pasilalie) und Universalschrift (Pasigraphie) zu
konstruieren. Vgl. Exner, über Leibnizens U. (Prag 1843).
1019
Universalzeit - Universitäten.
Universalzeit (Weltzeit), Gegensatz zur lokalen Zeit oder
Ortszeit, eine für die ganze Erde gemeinsame Zeitbestimmung.
Nachdem die im Oktober 1883 in Rom abgehaltene siebente
Generalversammlung der Internationalen Geodätischen
Association die Zweckmäßigkeit einer U. für gewisse
wissenschaftliche Bedürfnisse und für den internen Dienst
der obern Verwaltungen der Verkehrsmittel, wie Eisenbahnen,
Dampferlinien, Telegraphen und Posten, anerkannt und als
Anfangsmoment des Welttags den Mittag von Greenwich in Vorschlag
gebracht hatte, trat im Oktober 1884 in Washington eine Konferenz
von diplomatischen Vertretern und Gelehrten aus 25 verschiedenen
Staaten zusammen, um über die Fragen des ersten Meridians und
der Weltzeit zu beschließen. Als erster Meridian
(Nullmeridian) wurde der von Greenwich festgesetzt; der Welttag
soll der mittlere Sonnentag sein, sein Anfang soll aber nicht, der
astronomischen Rechnung entsprechend, auf den Mittag des Meridians
von Greenwich fallen, sondern, dem Gebrauch des bürgerlichen
Lebens entsprechend, auf die Mitternacht. Derselbe soll in 24
gleiche Stunden zerfallen, die von 0 bis 24 zu zählen sind.
Diese Universalzeit ist nicht für das bürgerliche Leben
bestimmt, für welche vielmehr die Ortszeit im Gebrauch bleibt.
Vgl. Zeitdifferenz.
Universitas personarum (lat.), eine juristische
Persönlichkeit, welche an eine Mehrheit physischer Individuen
geknüpft ist; s. Juristische Person.
Universitäten (lat., "Gesamtheiten", d. h.
wissenschaftliche Hochschulen), diejenigen öffentlichen
Anstalten, auf denen die Wissenschaften vollständig und in
systematischer Ordnung gelehrt, auch die höchsten
wissenschaftlichen (akademischen) Würden (Grade) erteilt
werden. Der lateinische Name Universitas bezeichnete
ursprünglich nur die mit gewissen Rechten ausgestattete
Körperschaft der Lehrer und Schüler (u. magistrorum et
scholarium); erst allmählich wurden auch die Lehranstalten als
solche (sonst: studium, studium generale) U. genannt und
nachträglich dieser Name auf den die Gesamtheit der
Wissenschaften umfassenden Lehrplan der Hochschulen gedeutet.
Die abendländischen U. sind Erzeugnisse des spätern
Mittelalters, doch haben ältere Vorbilder auf ihre Entstehung
mehr oder weniger eingewirkt. Als solche sind zunächst die
großen Lehranstalten des spätern Altertums zu nennen:
das von Ptolemäos Philadelphos um 280 v. Chr. gegründete
Museion zu Alexandria, die Philosophenschule zu Athen, anstaltlich
verfaßt namentlich durch Kaiser Hadrian und Herodes Attikus
(130 n. Chr.), und die nach diesen Mustern gebildeten Athenäen
zu Rom (135), Lugdunum (Lyon), Nemausus (Nimes), Konstantinopel
(424). Ferner kommen in Betracht die arabischen Medressen (s. d.),
unter denen im frühern Mittelalter die zu Cordova, Toledo,
Syrakus, Bagdad, Damaskus hohen Ruf genossen. Unmittelbarer
schlossen die ersten U. sich an die alten Kloster- und Domschulen
an, unter denen schon seit dem 8. und 9. Jahrh. einzelne, wie z. B.
Tours, St. Gallen, Fulda, Lüttich, Paris, als scholae publicae
von auswärts zahlreiche Schüler an sich gezogen hatten.
Demgemäß erscheinen die U. bis ins 15. Jahrh.
ausschließlich als kirchliche Anstalten, die sich an ein
Domkapitel, Kollegiatstift u. dgl. anzuschließen und auf
Ausstattung mit kirchlichen Pfründen zu stützen pflegen.
Die ersten U., welche nach heutigem Sprachgebrauch jedoch nur
einzelne Fakultäten waren, finden wir im 11. Jahrh. in
Italien; es waren die Rechtsschulen zu Ravenna, Bologna (Bononia)
und Padua und die medizinische Schule zu Salerno. Festere
korporative Verfassung als Hochschule, obwohl immer noch klerikaler
Art, errang zuerst die Universität zu Paris, die seit dem 12.
Jahrh. die Führung auf dem Gebiet der Theologie und
Philosophie übernahm und als die eigentliche Heimat der
Scholastik bezeichnet werden muß. Die Universität zu
Paris wurde Ausgangspunkt und Muster für fast alle
abendländischen U., besonders die englischen, unter denen
Oxford durch eine Auswanderung aus Paris unter der Königin
Blanka von Kastilien (1226-36) mindestens erst zu höherer
Bedeutung gelangte, und die deutschen. Eine mit besondern
staatlichen und kirchlichen Privilegien ausgestattete
Körperschaft bildeten freilich schon früher die Juristen
in Bologna. Als die Bedeutung derartiger gelehrter
Körperschaften für das geistige Leben der Völker
wuchs, nahmen die Päpste die Schutzherrschaft über die
neuen Anstalten in Anspruch und dehnten den besondern
Gerichtsstand, welchen die Kirche für ihre Angehörigen
besaß, auch auf die weltlichen Universitätsgenossen aus.
- Die innere Organisation der U. war auf die Verschiedenheit der
Nationalitäten gegründet, wobei sich die kleinern an eine
der größern anschlossen. So entstand in Paris die
Einteilung in vier Nationen: Gallikaner (zu denen sich auch
Italiener, Spanier, Griechen und Morgenländer hielten),
Picarden, Normannen und Engländer (welche auch die Deutschen
und übrigen Nordländer zu sich zählten). Diese
Einteilung wird jedoch erst 1249 erwähnt. Zu den Nationen
gehörten sowohl Schüler als Lehrer. Jede hatte ihre
besondern Statuten, besondere Beamten und einen Vorsteher
(Prokurator). Die Prokuratoren wählten den Rektor der
Universität. Papst Honorius verordnete 1219, daß nur
diejenigen Gelehrten zu Lehrern wählbar wären, welche vom
Bischof oder vom Scholastikus des zuständigen Stifts die
Lizenz dazu erhalten hätten. Allmählich entstanden jedoch
zunftartige Verbände unter den Lehrern (magistri, Meistern)
der Theologie, der Jurisprudenz und der Medizin, die als
geschlossene Kollegien zuerst 1231 von Gregor IX. in Paris
anerkannt und ordines oder facultates, Fakultäten, genannt
wurden. Gegen die Einteilung in Fakultäten trat
allmählich die ältere in Nationen zurück. Etwas
später nahm auch das Kollegium der Artisten, d. h. der Lehrer
der sieben "freien Künste", die Verfassung einer vierten
Fakultät an. Die Aufgabe dieser Fakultät, der jetzigen
philosophischen, bestund jedoch bis tief in die neuere Zeit hinein
nur in der Vorbildung für das Studium in einer der höhern
Fachwissenschaften. Ihre Lehrer waren nicht selten Scholaren in
einer der obern Fakultäten. - Vorrecht der Fakultäten
ward bald die Verleihung akademischer Grade. In Paris waren drei
Hauptgrade, die der Bakkalarien (Bakkalaureen), Lizentiaten und
Magister (Meister). Die Bakkalarien wurden von den einzelnen
Magistern ernannt; der Grad eines Lizentiaten wurde nach einer
Prüfung durch die Fakultätsmeister von seiten der Kanzler
oder Bischöfe erteilt, die aber zuletzt bloß ihre
Bestätigung gaben. Nur die Magister hatten das
uneingeschränkte Recht, als Lehrer ihrer Fakultät
aufzutreten. Sie hießen auch oft Doktoren. In Deutschland
ernannten (promovierten, kreierten) die drei alten oder obern
Fakultäten Doktoren, die der freien Künste Magister. Die
Promotionen fanden meistens unter festlichem Gepränge statt;
als Zeichen der Würde wurde dem Promotus der Doktorhut
überreicht. - Ein drittes für die mittelalterliche
Verfassung der U. wichtiges Institut waren die Kolle-
1020
Universitäten (geschichtliche Entwickelung).
gien oder Kollegiaturen, ursprünglich kirchliche Anstalten,
in welchen Studierende freien Unterhalt, Lehre und Beaufsichtigung
fanden. Eins der ersten Universitätskollegien war die
berühmte Pariser Sorbonne (s. d.), gegründet um 1250 von
Robert de Sorbon, Kaplan Ludwigs IX. Den öffentlichen
Kollegien traten, wo sie dem Bedürfnis nicht genügten,
auch private Unternehmen ähnlicher Art zur Seite, die auf
Beiträge der Insassen begründet und von einzelnen
Universitätslehrern geleitet waren. Solche Bursen (bursae,
davon Burschen) waren vorzugsweise in Deutschland verbreitet. Das
Kollegienwesen entwickelte sich am reichsten in Frankreich und
England, wo auch der Unterricht zumeist in die Kollegien sich
zurückzog. Gegenwärtig bezeichnet man an deutschen U. die
Vorlesungen der Lehrer als Kollegien, ohne dabei an die
geschichtliche Herkunft dieser Bezeichnung zu denken. - Neben dem
festern Kern jener Bursen und Kollegien bevölkerten die U. des
Mittelalters die sogen. fahrenden Schüler, eine bunt
gemischte, wandernde Gesellschaft, in welcher die verschiedensten
Alters- und Bildungsstufen zusammentrafen (s. Vaganten). In ihrem
Schoß bildeten sich zuerst in rohen Umrissen die Anfänge
der studentischen Sitten heraus, die sich teilweise bis heute
erhalten haben; so die Gewalt der ältern Studenten
(Bacchanten) über die jüngern (Schützen,
Füchse).
Nach Deutschland übertrug das Universitätswesen Karl
IV. durch die Gründung der Universität Prag 1348 (vier
Nationen: Böhmen, Polen, Bayern, Sachsen). Bis zum Anfang der
Reformation folgten mit päpstlicher und kaiserlicher
Genehmigung: Wien (1365), Heidelberg (1386), Köln (1388),
Erfurt (1392), Leipzig (1409), Rostock (1419, 1432), Löwen
(1426), Greifswald (1456), Freiburg i. Br. (1456), Basel (1456),
Ingolstadt (1472), Trier (1473), Mainz (1476), Tübingen
(1477), Wittenberg (1502) und Frankfurt a. O. (1506). Die
kräftigere Entwickelung des Landesfürstentums im 15.
Jahrh. und die humanistische Bewegung halfen die Bande lockern,
durch welche die Hochschulen an die kirchlichen Autoritäten
geknüpft waren. Das Reformationsjahrhundert brachte eine Reihe
neuer U., welche bestimmungsgemäß evangelischen
(lutherischen oder calvinischen) Charakter hatten, so: Marburg
(1527), Königsberg (1544), Jena (1558), Helmstädt (1575),
Gießen (1607), Rinteln (1619), Straßburg (1621). Eine
eigentümliche Mittelform zwischen U. und sogen. lateinischen
Schulen (Gymnasien) bildeten in jener Zeit die akademischen
Gymnasien oder gymnasia illustria, die von Freien Städten
(Straßburg 1537, Hamburg 1610, Altdorf-Nürnberg 1578)
und kleinern Landesfürsten (Herborn 1584 etc.) begründet
wurden, um dem Auswandern der Landeskinder vorzubeugen. Mehrere
dieser akademischen Gymnasien, wie Straßburg (1621), Altdorf
(1623), Herborn (1654), entwickelten sich später zu wirklichen
Hochschulen. Während im protestantischen Norden die U. im
allmählichen Übergang Staatsanstalten mit einer gewissen
korporativen Selbständigkeit wurden, blieben die neuen
jesuitischen U., wie Würzburg (1582), Graz (1586), Salzburg
(1623), Bamberg (1648), Innsbruck (1672), Breslau (1702), nach
deren Muster auch mehrere der schon bestehenden katholischen U.
umgestaltet wurden, dem ältern Typus im wesentlichen treu. -
Auf den protestantischen U. beginnt in dieser Periode die
eigentliche Geschichte des deutschen Burschentums. Thätige
Teilnahme der Studierenden an der Verwaltung der U. fand nicht mehr
statt; die Wahl junger studierender Fürsten zu Rektoren war
bloße Form, da die wirklichen Geschäfte von Prorektoren,
die aus der Zahl der Professoren erwählt waren, geführt
wurden. Statt dessen bildete die Studentenschaft für sich eine
Art von Verfassung heraus, die ihre Grundzüge teils aus dem
mittelalterlichen Herkommen, teils aus den öffentlichen
Zuständen der Zeit entnahm. Das Landsknechtwesen, die
fortwährenden Feldzüge, namentlich der
Dreißigjährige Krieg, nährten auf den Hochschulen
einen Geist der Ungebundenheit, welcher das in seinen letzten
Ausläufern noch an die Gegenwart heranreichende Unwesen des
Pennalismus (s. d.) erzeugte. Auch kam damals an den deutschen U.
das Duell auf, indem die Studierenden sich mehr und mehr als
geschlossener Stand fühlten, in dem der Begriff der
Standesehre Geltung gewann. Auf manchen U. gab es daneben noch
Nationalkollegia als eine von den akademischen Behörden
angeordnete oder geduldete Einteilung der Studentenschaft. Zum Teil
in Verbindung hiermit, zum Teil aber auch selbständig
entwickelten sich nun die Landsmannschaften, welche zu Ende des 17.
und das ganze 18. Jahrh. hindurch das studentische Leben der
deutschen U. beherrschten. Als förmliche Verbindungen mit
besondern Statuten, Vorstehern (Senioren) und Kassen erlangten sie
bald das Übergewicht über die keiner Verbindung
angehörigen Studierenden (Finken, Kamele, Wilde, Obskuranten
etc.), maßten sich die öffentliche Vertretung der
Studierenden und damit zugleich eine gewisse Gerichtsbarkeit
über dieselben an. Über die Ehrensachen wie über die
studentischen Gelage etc. wurden feste Regeln aufgestellt, welche
man unter dem Namen Komment zusammenfaßte. Der Druck, den die
Landsmannschaften auf die Nichtverbindungsstudenten ausübten,
war oft sehr hart. Viele der Wilden schlossen sich den Verbindungen
als sogen. Renoncen (Konkneipanten) an, welche sich bloß
unter den Schutz der Verbindung stellten, eine Abgabe zahlten und
den Komment anerkannten. Die höchste Instanz für jede
Universität bildete der Seniorenkonvent, der namentlich den
Verruf gegen Philister, d. h. Bürger, oder auch gegen
Studenten auszusprechen und das öffentliche Auftreten der
Studentenschaft zu ordnen hatte. - Ebenso fällt in diese Zeit
(von 1500 bis 1650) die Entwickelung des akademischen
Lehrkörpers zu der im wesentlichen noch heute geltenden
Verfassung. Danach bilden die ordentlichen Professoren (professores
publici ordinarii) als vollberechtigte Mitglieder der vier
Fakultäten den akademischen (großen) Senat. Aus ihrer
Mitte wählen im jährlichen Wechsel die ordentlichen
Professoren der einzelnen Fakultäten (ordines) die vier Dekane
und sämtliche ordentliche Professoren den Rector magnificus,
der an einigen U. auch Prorektor heißt, indem der Landesherr
oder ein andrer Fürst als Rector magnificentissimus gilt.
Außerhalb des Senats stehen die außerordentlichen
Professoren (professores publici extraordinarii), welche meist
kleinere Gehalte vom Staat beziehen, und die Privatdozenten
(privatim docentes), welche nur die Erlaubnis (veniam docendi),
nicht aber die amtliche Pflicht, zu lehren, haben. Der Senat, dem
der Staat einen ständigen juristischen Beamten als
Universitätsrichter (Universitätsrat) oder Syndikus
beigibt, ist Verwaltungs- und Disziplinarbehörde der
Universität und übt seine Rechte, abgesehen von den
Plenarsitzungen, entweder durch den Rektor und die Dekane oder auch
durch einzelne Ausschüsse aus. Der Rektor und die Dekane
bilden, meist mit einigen gewählten Beisitzern, den engern
oder kleinern Senat.
1021
Universitäten (die deutschen U. seit dem 17.
Jahrhundert).
Ehedem hatten die U. auch durchweg eignen Gerichtsstand; die
darauf begründeten besondern Universitätsgerichte sind
völlig erst durch die neue Gerichtsverfassung von 1879 im
Gebiet des Deutschen Reichs verschwunden. - Von der allgemeinen
Erschlaffung des geistigen Lebens, welche in Deutschland nach dem
frischen Aufschwung des Humanismus und der Reformation eintrat,
namentlich aber durch die Leiden des Dreißigjährigen
Kriegs befördert wurde, blieben auch die U. nicht verschont.
Sie machte sich in ihnen durch die Herrschaft einer geistlosen
Pedanterie und starren Gelehrsamkeit neben großer Roheit der
Lebensformen und leidenschaftlicher Rechthaberei namentlich in den
theologischen Fakultäten geltend (rabies theologorum,
Melanchthon). Unter den Männern, die gegen Ende des 17. Jahrh.
diesen Übelstand zu bekämpfen suchten, sind namentlich
Erhard Weigel in Jena, G. W. Leibniz und vor allen andern Chr.
Thomasius (s. d.) hervorzuheben. Durch Thomasius ward Halle (1694)
gleich von der Gründung an die Heimat der akademischen
Neuerer, wo, wenigstens im Gegensatz gegen die starre Orthodoxie
und Gelehrsamkeit der ältern U., die Pietisten der
theologischen Fakultät mit ihm zusammentrafen. Hier wurden von
Thomasius zuerst Vorlesungen in deutscher Sprache gehalten, auch
erschien unter seiner Leitung in Halle die erste kritische
akademische Zeitschrift. Unter den ältern U. hatte sich
Helmstädt am freiesten von den Gebrechen der Zeit erhalten,
dem aber im folgenden Jahrhundert in der Universität
Göttingen (1734 gegründet, 1737 eingeweiht) eine
siegreiche Nebenbuhlerin erwuchs. Göttingen schwang sich durch
reiche Ausstattung und verständige, zeitgemäße
Einrichtung bald zur ersten Stelle unter den deutschen U. auf; hier
wurde zuerst eine Akademie (Societät) der Wissenschaften, wie
sie nach Leibniz Angaben bereits in Berlin (1700) gegründet
worden, mit der Universität verbunden (1752 durch den
verdienten Stifter der Universität Göttingen, Gerlach
Adolf v. Münchhausen, und Albrecht v. Haller). Diesem Zeitraum
verdanken ferner noch Herborn (1654), Duisburg (1655), Kiel (1665)
und Erlangen (1743) ihre Gründung.
Unter den Studenten entstanden im Lauf des vorigen Jahrhunderts
neben den Landsmannschaften andere Verbindungen, sogen. Orden,
welche sich im philanthropischen Geschmack der Zeit auf die
Freundschaft gründeten und die Beglückung der Menschheit
als ihr Ziel aufstellten. Da sie von den Freimaurern und andern
damals emporblühenden geheimen Gesellschaftten allerlei
heimliche Symbolik entlehnten und im Geist Rousseaus für die
Freiheit schwärmten, erschienen sie bald der Staatsgewalt
gefährlich. Besonders ist hier der 1746 in Jena
begründete Moselbund zu nennen, der sich 1771 mit der
Landsmannschaft der Oberrheiner zum Amicistenorden verschmolz. Die
strengen Verbote, die zumal infolge des Rechtsgutachtens von 1793,
das der Reichstag zu Regensburg erließ, die Orden trafen,
bewirkten deren allmähliche Vereinigung mit den
Landsmannschaften, bei denen nach und nach der landsmannschaftliche
Charakter hinter dem einer auf Freundschaft und Gemeinsamkeit der
Grundsätze begründeten Gesellschaft zurücktrat.