Die Notlage der Monarchie nach dem italienischen Krieg von 1859

zwang die Regierung zur Nachgiebigkeit: nachdem Erzherzog Albrecht

durch den Ungarn Benedek ersetzt worden, wurde durch das

Oktoberdiplom vom 20. Okt. 1866 die alte Verfassung Ungarns vor

1848 im wesentlichen wiederhergestellt und der Landtag zur Beratung

eines neuen Wahlgesetzes berufen, welches eine Vertretung aller

Stände ermöglichen sollte. Die ungarische Hofkanzlei, die

Komitatsverwaltung, die ungarische Justiz mit der Curia regia und

dem Judex cnriae in Pest, das Amt eines Tavernicus, die ungarische

Sprache als Amtssprache wurden wiederhergestellt. Die fremden

Beamten mußten das Feld räumen, die deutschen Gesetze

wurden für aufgehoben erklärt. Alle diese

Zugeständnisse wurden von den Ungarn aber nur als

Abschlagszahlung angenommen, als Preis der Versöhnung die

völlige Wiederherstellung des alten Rechtszustandes mit

Einschluß der Gesetze von 1848 und eine Amnestie gefordert.

Im Februar 1861 berief die Regierung gleichzeitig mit der

Verkündigung einer neuen Verfassung für den Gesamtstaat

den Landtag nach dem Wahlgesetz von 1848 ein; derselbe wurde 6.

April eröffnet. Das Unterhaus, in welchem der Schwerpunkt der

Verhandlungen lag, spaltete sich in zwei Parteien, die

Adreßpartei unter Deák, welche den Standpunkt der

Nation der Februarverfassung gegenüber in einer Adresse an den

Monarchen darlegen und damit den Weg der Verhandlungen betreten

wollte, und die Beschlußpartei unter Koloman Tisza, welche

die Rechtsgültigkeit der 48er Gesetze durch einfachen

Beschluß erklären wollte. Nach langen Debatten siegte 5.

Juni die Adreßpartei mit 155 gegen 152 Stimmen, aber ihre

Adresse, welche Personalunion mit Österreich verlangte, wurde

8. Juli vom Kaiser mit der Forderung einer vorherigen Revision der

48er Gesetze beantwortet. Als der Landtag darauf in einer zweiten

Adresse die Pragmatische Sanktion und die Gesetze von 1848 als die

allein annehmbare Grundlage bezeichnete, die Krönung Franz

Josephs von der Wiedervereinigung der Nebenländer mit U.

abhängig machte, die Beschickung des Wiener Reichsrats

ablehnte und gegen jeden Beschluß desselben protestierte,

brach die Wiener Regierung alle weitern Verhandlungen ab;

"Österreich kann warten", erklärte Schmerling in der

Hoffnung, daß U. sich schließlich der Februarverfassung

fügen werde. Bis dahin wurde, nachdem der Landtag 21. Aug.

1861 aufgelöst worden, wieder absolutistisch regiert;

gleichzeitig suchte man die öffentliche Meinung durch eine

Amnestie der politischen Sträflinge und Flüchtlinge sowie

durch eine Spende von 20 Mill. zur Linderung einer entsetzlichen

Hungersnot (1863) zu gewinnen. Aber schon 1865 wurde in Wien das

Regierungssystem wieder geändert: von dem liberalen

Zentralismus Schmerlings ging man zum altkonservativen

Föderalismus Belcredis über. Nach einem neuen Besuch des

Kaisers in Pest wurden die Führer der altkonservativen Partei

in U., Graf Mailath und Baron Sennyey, an die Spitze der

ungarischen Regierung gestellt und 14. Dez. 1865 der Landtag von

neuem

64

1012

Ungarn (Geschichte 1865-1878).

eröffnet. Die Thronrede versprach die Wiederherstellung der

Integrität der ungarischen Krone, erkannte die

Rechtskontinuität und die formelle Gültigkeit der Gesetze

von 1848 an, forderte aber deren Revision vor der Einführung.

Die Verhandlungen hierüber und über die Feststellung der

gemeinsamen Angelegenheiten der Gesamtmonarchie waren noch nicht

zum Abschluß gediehen, als wegen des Kriegs mit Preußen

der Landtag 26. Juni 1866 geschlossen wurde. In dem Streite, der

nach dem Frieden von Prag in Österreich über die

Neugestaltung des Reichs ausbrach (s.

Österreichisch-Ungarische Monarchie, S. 522), nahmen die

Ungarn unter Führung Deáks von Anfang an eine klare,

bestimmte Stellung ein und errangen dadurch einen glänzenden

Sieg. Um einer Auflösung der Monarchie in fünf

Königreiche und der Herrschaft der Slawen vorzubeugen,

entschied sich der leitende Minister v. Beust mit Zustimmung der

Deutschliberalen für den Dualismus, für die Teilung des

Reichs in eine westliche Hälfte, wo die Deutschen, und eine

östliche Hälfte, wo die Magyaren das Übergewicht

haben sollten. Beust verständigte sich in persönlichen

Verhandlungen mit den Führern der Deákpartei über

die Bedingungen des Ausgleichs zwischen Österreich und U. Dem

Reichstag, wie der Landtag nun wieder hieß, ward 18. Febr.

1867 die Wiederherstellung der Verfassung von 1848, für welche

nur wenige Modifikationen ausbedungen wurden, sowie die Einsetzung

eines besondern verantwortlichen Ministeriums unter dem Vorsitz von

Julius Andrássy angezeigt. Siebenbürgen und das Banat

wurden sofort mit U. wieder verschmolzen, mit Kroatien ward ein

Ausgleich vorbehalten, der am 20. Sept. 1868 zu stande kam. U. ward

als selbständiger Staat anerkannt, der mit Österreich

durch gewisse gemeinsame Angelegenheiten verbunden war und

zunächst auf zehn Jahre ein Zoll- und Handelsbündnis mit

ihm schloß. Von den anerkannten Staatsschulden und von den

gemeinsamen Ausgaben für das Auswärtige, Heer und Marine

übernahm U. bloß 30 Proz., stand aber in den

Delegationen der österreichischen Reichshälfte

ebenbürtig zur Seite. Mit allem Pomp früherer

Jahrhunderte erfolgte 8. Juni 1867 in Budapest die feierliche

Krönung des Königs, und damit war die Versöhnung der

Magyaren mit der Dynastie besiegelt. Die heimgekehrten

Flüchtlinge schlossen sich ehrlich der neuen Ordnung der Dinge

an, das Volk bethätigte bei jeder Gelegenheit seine

Loyalität, und der Reichstag, in welchem die

gemäßigte Deákpartei zunächst noch die

entschiedene Mehrheit hatte, nahm 1868 bereitwilligst das

Wehrgesetz in der Fassung der Regierung an; nicht nur das stehende

Heer, sondern auch die Landwehr wurde unter den Befehl des

Reichskriegsministeriums gestellt, die letztere jedoch als

Honvédarmee unter dem Kommando des Erzherzogs Joseph

besonders organisiert. Das Bewußtsein des durch Ausdauer und

Klugheit errungenen Siegs trieb die Magyaren an, den freiheitlichen

Ausbau des Nationalstaats möglichst rasch zu vollenden. Die

politische Gleichstellung der Juden, die fakultative Zivilehe, ein

Volksschulgesetz u. a. wurden beschlossen. Das

Nationalitätengesetz vom 29. Nov. 1868 bestimmte, daß

alle Bewohner Ungarns die einheitliche und unteilbare ungarische

Nation bilden, die ungarische Sprache Staatssprache sein sollte.

Das Übergewicht der Magyaren bei den Wahlen wurde durch

Verteilung der Wahlbezirke und des Stimmrechts aufrecht erhalten.

Vor allem wollte man die materielle Entwickelung des Landes durch

Eisenbahnen fördern, und durch Anleihen für den Bau von

Staatseisenbahnen und durch Zinsgarantien für

Privateisenbahnen belastete das Ministerium Lónyay, welches

November 1871 an Stelle des Andrássyschen getreten war, den

Staatshaushalt so sehr, daß, als noch schlechte Ernten,

Überschwemmungen u. dgl. hinzukamen, bald ein bedenkliches

Defizit in den Einnahmen (1874: 31 Mill.) eintrat und man schon

1873 zu neuen Steuern schreiten mußte; der geträumte

ungeheure Aufschwung des Landes erwies sich als eine Illusion. Auch

die Ministerien der Deákpartei, welche nach Lónyays

Rücktritt (November 1872) die Regierung übernahmen,

Szlávy und Bittó, vermochten selbst durch Anleihen

der Finanznot nicht abzuhelfen, und dies bewirkte die

Auflösung der Deákpartei, an deren Stelle jetzt als

herrschende Partei im Reichstag die aus einem Teil der

Deákpartei und dem gemäßigten Teil der bisherigen

Radikalen gebildete liberale Partei trat. Das Haupt der neuen

Partei war Koloman Tisza, welcher im Februar 1875 zunächst

unter Wenckheim als Minister des Innern, seit 16. Okt. aber als

Ministerpräsident die Seele der Regierung wurde. Das Defizit

wurde zunächst vom Finanzminister Szell durch eine Reform der

Steuererhebung bedeutend gemindert; dann erlangte Tisza bei den

Verhandlungen mit Österreich über die Erneuerung des

Handelsvertrags und des finanziellen Ausgleichs für U. eine

günstigere finanzielle Stellung durch Erhöhung der

Zölle und Anteil an der Nationalbank. Schwierig schien sich

die Lage Ungarns zu gestalten beim Ausbruch der orientalischen

Krisis 1875. Die Magyaren waren der slawischen Bewegung, welche

sich im Aufstand der Herzegowina, in der bulgarischen Empörung

und im serbisch-türkischen Krieg kundgab, durchaus abgeneigt

und gaben ihre Sympathien für die Türken bei

verschiedenen Gelegenheiten geräuschvoll zu erkennen. Das

Einschreiten Rußlands auf der Balkanhalbinsel, seine

glänzenden Erfolge im Winter 1877/78 und die Neutralität

der Reichsregierung diesen Ereignissen gegenüber erweckten in

U. die größten Besorgnisse. In dieser Zeit bewiesen

Tisza und die von ihm geleitete Mehrheit des Reichstags eine

wirklich staatsmännische Klugheit. Sie bereiteten der

auswärtigen Politik des Reichs keine Schwierigkeiten, ja als

die Okkupation Bosniens und der Herzegowina 1878 große

Verluste und Kosten verursachte und die Entrüstung über

die unpopuläre Unternehmung in U. aufs höchste stieg,

gelang es Tisza, den Sturm zu beschwichtigen und sich und die

liberale Partei in der Herrschaft zu behaupten. In den Delegationen

konnte die Reichsregierung auf die Unterstützung der Ungarn

und damit auf die Annahme ihrer Anträge auch gegen die

deutschliberale Partei in Osterreich rechnen: die Kosten der

Okkupation und die Organisation der neuen Provinzen wurden von

ihnen bewilligt, das Wehrgesetz auf neue zehn Jahre genehmigt.

Dafür thaten der Hof und die Reichsregierung alles, um Tisza

und die liberale Partei zu unterstützen. Die nicht seltenen

Beispiele von Bestechlichkeit von Beamten und Mitgliedern der

herrschenden Partei und von Beteiligung derselben an

Geldgeschäften, die zu Skandalen und Duellen führten,

schadeten der ungarischen Regierung nicht ernstlich. In der

rücksichtslosen Magyarisierung Ungarns, in der

Unterdrückung der Deutschen, namentlich der Siebenbürger

Sachsen, wurde dem Ministerium von Wien aus völlig freie Hand

gelassen, während gleichzeitig in Österreich die

deutschliberale

1013

Ungarweine - Ungehorsam.

Verfassungspartei wegen ihrer kurzsichtigen Opposition gegen die

auswärtige Politik der Krone ihre maßgebende Stelle

einbüßte. Indem Tisza entschieden dafür eintrat,

daß der Staat vor allem ungarisch sein, gleichzeitig aber in

der Gesamtmonarchie seine Interessen nachdrücklich zur Geltung

bringen müsse, gelang es ihm immer wieder, die Opposition im

Parlament zu besiegen und bei den Wahlen die Mehrheit zu behalten.

In der That war das Programm der äußersten Linken,

Losreißung von Österreich, unausführbar und, wenn

es ausgeführt worden wäre, von den schädlichsten

Folgen für U. Die Finanzverhältnisse nahmen immer noch

die besondere Aufmerksamkeit in Anspruch, da das Desizit aus dem

Staatshaushalt nicht zu beseitigen war. Es wurden daher

frühere Anleihen zu einem geringern Zinsfuß konvertiert

und neue Steuern eingeführt, andre erhöht. Die

Magyarisierung der Schulen wurde 1883 durch ein Gesetz über

die Mittelschulen, welches die Kenntnis des Magyarischen für

alle Prüfungen vorschrieb, fortgesetzt. Die Ablehnung eines

Gesetzes über die Eheschließung zwischen Christen und

Juden durch das Oberhaus (1884) brachte die lange beabsichtigte

Reform desselben in Gang. Dieselbe wurde 1886 zum Gesetz erhoben,

beseitigte die alte Magnatentafel, die nahezu 900 zu zwei Dritteln

gänzlich verarmte Mitglieder zählte, und bestimmte,

daß fortan außer 50 von der bisherigen Tafel zu

wählenden Magnaten, 30 von der Regierung zu ernennenden

Mitgliedern, den katholischen Prälaten und den

protestantischen Kirchenhäuptern das Magnatenhaus aus

denjenigen Magnaten bestehen solle, welche 3000 Gulden Grundsteuer

zahlten. Die Opposition versuchte vergeblich, Tisza zu

stürzen; selbst ein Anfang 1889 mit Volksaufläufen

verbundener heftiger Ansturm gegen das neue Wehrgesetz, welches die

Pflichten der Einjährig-Freiwilligen verschärfte und die

Kenntnis der deutschen Sprache von allen Reserve und

Landwehroffizieren verlangte, vermochte die Stellung des gewandten

Mannes nicht zu erschüttern.

[Litteratur.] Schwandtner, Scriptores rerum hungaricarum (Wien

1746-48, 3 Bde.); Endlicher, Rerum hungar. monumenta Arpadiana (St.

Gallen 1849); Katona, Historia critica regum Hungariae (Pest

1779-97, 42 Bde.); Pray, Annales regum Hungariae (Wien 176470, 5

Bde.); Engel, Geschichte des ungarischen Reichs und seiner

Nebenländer (Halle 17971804, 4 Bde.); Derselbe, Geschichte des

Königreichs U. (Wien 181415, 5 Bde.); Feßler, Geschichte

der Ungarn und ihrer Landsassen (neue Bearbeitung von Klein, Leipz.

1867 bis 1883, 5 Bde.); Mailáth, Geschichte der Magyaren (2.

Aufl., Regensb. 1852-53, 5 Bde.); Szalay, Geschichte Ungarns

(deutsch von Wögerer, Pest 1870 bis 1875, 3 Bde.);

Horváth, Geschichte Ungarns (deutsch, das. 1863, 2 Bde.),

und desselben größeres Werk in ungarischer Sprache (3.

Aufl., das. 1873, 8 Bde.); Krajner, Die ursprüngliche

Staatsverfassung Ungarns (Wien 1872); Büdinger, Ein Buch

ungarischer Geschichte, 10581100 (Leipz. 1866); Marczali, Ungarns

Geschichtsquellen im Zeitalter der Arpaden (Berl. 1882); Salamon,

U. im Zeitalter der Türkenherrschaft (deutsch, Leipz. 1887);

Horvath, Fünfundzwanzig Jahre aus der Geschichte Ungarns,

182348 (deutsch, das. 1867, 2 Bde.); Szemere, Hungary from 1848 to

1860 (Lond. 1860); Vargyas, Geschichte des ungarischen

Freiheitskampfes (Preßb. 1869); Springer, Geschichte

Österreichs seit dem Wiener Frieden 1809, Bd. 1 u. 2 (Leipz.

1863-65); Rogge, Österreich von Vuagos bis zur Gegenwart (das.

1872-73, 3 Bde.); Ujfalvy, La Hongrie, son histoire, sa langue, sa

litterature (Par. 1872); Léger, La Hongrie politique et

religieuse (Brüssel 1860); Derselbe, La Hongrie et les Slaves

(das. 1860); Sayous, His toiregenerale des Hongrois (Par. 1876, 2

Bde.); "Ungarische Reichstagsakten"; "Historisches Archiv",

herausgegeben von der Ungarischen Historischen Gesellschaft.

Uugarweine, die in Ungarn und seinen ehemaligen

Nebenländern erzeugten Weine, zeigen eine

außerordentliche Mannigfaltigkeit, aber sämtlich einen

südlichen Charakter. Der edelste Ungarwein, welcher eine ganz

exzeptionelle Stellung einnimmt, ist der Tokayer (s. Tokay); ihm am

nächsten steht der Menes-Magyarat aus dem Arader Komitat,

weiße und rote starke Ausbruch- und Tafelweine, dann der

Ruster aus dem Ödenburger Komitat, weiße, starke,

süße, aromatische Ausbruch- und Tafelweine, von denen

die Ausbrüche besonders im Ausland, vor allem in England,

beliebt sind. Alle diese Hauptgewächse stufen sich nach Lage,

Mostung und Kellerbehandlung von den edelsten Dessertweinen bis zu

gewöhnlichen Tischweinen ab. Ausgezeichnete rote Tafelweine

kommen von Erlau, Vifonta, Szegszard, Villany, dem Baranyaer

Komitat, Ofen und Umgebung, Vajujhely, Krassoer Komitat. Die

Szegszarder Weine, etwas schwer und öfters erdig, zeichnen

sich besonders durch ihre reiche Farbe aus und werden vielfach

exportiert, um auf Medoc verarbeitet zu werden. Die besten

Plätze für weiße Weine sind: Magyarat, Somlo, das

Veszprimer Komitat, Badacson, die Plattenseegegend, Naszmely,

Ermellak, PestSteinbruch, Szerednye, die Komitate Neograd, Hont,

Preßburg, Weißenburg, Somogy und Eisenburg. Die besten

Somlauer Weine, entsprechend behandelt, stehen dem besten Sauterne

nicht nach. Als ungarische Rheinweine kommen verschiedene aus

Riesling und Traminer gewonnene Weine in den Handel. Die Weine des

Banats und der Woiwodina sind im Durchschnitt den kleinen

Ungarweinen gleich und überschreiten nur in seltenen Ausnahmen

die dritte Rangklasse. Man bereitet in ganz Ungarn und seinen

Nebenländern auch "gekochte Weine aus eingedampftem Most,

welche unter den Namen "Wermut" und "Senf" in den Handel kommen.

Derartige Senfweine liefert besonders Werschetz. Schaumwein wird in

Preßburg und Pest in großem Maßstab

dargestellt.

Ungedeckte Noten, die Banknoten, für welche nicht

Barvorräte zur Einlösung vorhanden sind (s. Banken, S.

325).

Ungehorsam (Kontumaz), in der Rechtssprache das

Nichtbefolgen einer richterlichen Auflage, sei es einer Ladung oder

einer richterlichen Anweisung zur Vornahme oder Unterlassung einer

Handlung. Die Folgen, welche der U. im Strafprozeß nach sich

zieht, sind von denjenigen verschieden, welchen der Ungehorsame

(Kontumax) im bürgerlichen Rechtsstreit ausgesetzt ist. Denn

der moderne Strafprozeß wird von dem Grundsatz der

Mündlichkeit des Verfahrens beherrscht, und diesem entspricht

die Regel, daß die Anwesenheit des Angeklagten in der

Hauptverhandlung notwendig ist. Nur ausnahmsweise kann bei U. des

Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandelt und entschieden

werden. Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet dabei

zwischen dem abwesenden und dem ausgebliebenen (flüchtigen)

Angeklagten. Als abwesend gilt der Angeklagte, wenn sein Aufenthalt

unbekannt ist, oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine

Gestellung vor das zuständige Ge-

1014

Ungelt - Unger.

richt nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

Gegen den abwesenden Angeklagten ist eine Haupt-Verhandlung nur

dann statthaft, wenn die strafbare Handlung mit Geldstrafe oder

Einziehung bedroht ist, oder wenn es sich um eine Person handelt,

die sich der Wehrpflicht entzogen hat. In solchen Fällen ist

eine öffentliche Ladung notwendig. Gegen den abwesenden

Angeklagten kann eine Beschlagnahme einzelner

Vermögensstücke oder des ganzen Vermögens

verfügt werden. Gegen einen ohne Entschuldigung ausgebliebenen

Angeklagten wird ein Vorführungs- oder ein Haftbefehl

erlassen. In seiner Abwesenheit darf nur dann verhandelt werden,

wenn seine That mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist,

oder wenn sich der Angeklagte nach seiner Vernehmung aus der

Hauptverhandlung entfernte, endlich auch in leichtern Fällen,

wenn das Gericht ihn wegen allzu großer Entfernung seines

Aufenthaltsorts vom Erscheinen entbunden hat. Im bürgerlichen

Rechtsstreit besteht dagegen das System, daß von einer

Partei, welche innerhalb der dazu gesetzten Frist oder in dem dazu

bestimmten Termin eine Rechtshandlung nicht vornimmt, angenommen

wird, sie verzichte auf ebendiese Rechtshandlung. Bei den

gesetzlich bestimmten Notfristen, z. B. bei der Frist zur Einlegung

der Berufung, tritt der Verlust des Rechtsmittels mit dem Ablauf

der Frist von selbst ein. Außerdem ist ein besonderes

Ungehorsams- (Kontumazial-, Versäumnis-) Verfahren und ein

ausdrücklicher Antrag (Ungehorsamsbeschuldigung, Accusatio

contumaciae) des Gegners erforderlich, um ein Versäumnisurteil

(Verurteilung in contumaciam) gegen den Ungehorsamen

herbeizuführen (s. Versäumnis). U. gegenüber einem

rechtskräftigen Urteil hat die Einleitung der

Zwangsvollstreckung (s. d.) zur Folge. Vgl. Deutsche

Strafprozeßordnung, § 318 ff., 470 ff., 229 ff.;

Zivilprozeßordnung, § 209 ff., 295 ff.

Ungelt (später Umgelt), auch Unrecht, eine

frühere Bezeichnung für Aufwandsteuern (insbesondere

Steuer vom Kleinverkehr als Vorläufer der spätern

Accise), bedeutet nach Lang ("Teutsche Steuerverfassung", 1795)

eine außerordentliche Abgabe; von Hüllmann wird dieser

Ausdruck auf die Unzufriedenheit der Steuerpflichtigen

zurückgeführt.

Unger, 1)Johann Georg, Formschneider, geb. 1715 zu Goos

bei Pirna, erlernte in letzterer Stadt die Buchdruckerkunst und

trieb zugleich als Autodidakt die Holzschneidekunst. Seit 1740 in

Berlin, befaßte er sich von 1757 an ausschließlich mit

dem Formschnitt. Unter seinen Arbeiten ist eine Folge von fünf

Landschaften hervorzuheben. U. erfand auch eine Druckpresse sowie

eine Rammmaschine. Er starb 1788.

2) Johann Friedrich, Buchdrucker, Form und Stempelschneider,

Sohn des vorigen, geb. 1750 zu Berlin, trat in die Fußstapfen

seines Vaters und bildete sich zu einem der ausgezeichnetsten

Männer seines Faches. Die von ihm erfundene Frakturschrift

(Ungersche Schrift) hatte Ähnlichkeit mit der Schwabacher

Schrift, war aber geschmackvoller. U. wurde 1800 Professor der

Holzschneidekunst an der Berliner. Akademie und wirkte in dieser

Stellung für die künstlerische Wiederbelebung derselben.

Er starb 1804.

3) Franz, Botaniker und Paläontolog, geb. 30. Nov. 1800 auf

dem Gut Amthof bei Leutschach in Steiermark, studierte zu Graz,

Wien und Prag zuerst die Rechte, dann Medizin, praktizierte seit

1827 als Arzt in Stockerau bei Wien, seit 1830 als

Landesgerichtsarzt zu Kitzbühel in Tirol, ward 1836 Professor

der Botanik an der Universität Graz, 1850 Professor der

Pflanzenphysiologie in Wien, bereiste 1852 Nordeuropa, später

den Orient und lebte seit 1866 im Ruhestand auf seinem Landgut bei

Graz, wo er 13. Febr. 1870 starb. Er erwarb sich zuerst wesentliche

Verdienste um die Paläontologie, wandte sich aber später

mehr der Physiologie und Phytotomie zu und förderte namentlich

die Lehre von den Zellen und dem Protoplasma. Er schrieb:

"Über den Einfluß des Bodens auf die Verteilung der

Gewächse" (Wien 1836); "Über den Bau und das Wachstum des

Dikotyledonenstamms" (Petersb. 1840); "Über Kristallbildungen

in den Pflanzenzellen" (das. 1840); "Grundzüge der Anatomie

und Physiologie der Pflanzen"(das. 1846); "Anatomie und Physiologie

der Pflanzen" (Wien 1855); "Grundlinien der Anatomie und

Physiologie der Pflanzen" (das. 1866); "Synopsis plan tarum

fossilium" (Leipz. 1845); "Chloris protogaea, Beiträge zur

Flora der Vorwelt" (das. 1841-1847); "Genera et species plantarum

fossilium (Wien 1850); "Iconographia plantarum fossilium" (das.

I852); "Sylloge plantarum fossilium" (das. 1860); "Die Urwelt in

ihren verschiedenen Bildungsperioden" (das. 1851, 3. Aufl. 1864);

"Versuch einer Geschichte der Pflanzenwelt (das. 1852); "Geologie

der europäischen Waldbäume" (Graz 1870). Außerdem

veröffentlichte er: "Wissenschaftliche Ergebnisse einer Reise

in Griechenland und den Ionischen Inseln" (Wien 1862); "Die Insel

Cypern" (mit Kotschy, das. 1865); "Botanische Briefe" (das. 1852);

"Botanische Streifzüge auf dem Gebiet der Kulturgeschichte"

(das. 1857-67, 7 Tle.). Vgl. Reyer, Leben und Wirken des

Naturhistorikers Franz U. (Graz 1871); Leitgeb, Franz U.,

Gedächtnisrede (das. 1870).

4)Friedrich-Wilhelm, Jurist und Kunsthistoriker, geb. 8. April

1810 zu Hannover, studierte in Göttingen die Rechte, trat dann

bei dem Amt Hannover in den praktischen Justizdienst und ward 1838

als Amtsassessor nach Göttingen versetzt, worauf er sich 1840

als Privatdozent in der juristischen Fakultät habilitierte.

Seine Anstellung als Sekretär der Universitätsbibliothek

(1845) war die Veranlassung, daß er seine Lehrthätigkeit

aufgeben mußte. Erst 1858 begann er wi der Vorlesungen und

zwar über Kunstgeschichte in der philosophischen

Fakultät, was 1862 seine Ernennung zum außerordentlichen

Professor und Direktor der akademischen Gemäldesammlung zur

Folge hatte. Er starb 22. Dez. 1876 in Göttingen. Als

juristischer Schriftsteller hat er auf dem Gebiet der deutschen

Rechtsgeschichte Hervorragendes geleistet. Sein bedeutendstes Werk

ist die "Geschichte der deutschen Landstände" (Hannov. 1844, 2

Tle.). Außerdem sind zu nennen: "Die altdeutsche

Gerichtsverfassung" (Götting. 1842); "Des Richtes Stig" (das.

1847); "Römisches und nationales Recht" (das. 1848). Von

seinen kunstgeschichtlichen Schriften sind hervorzuheben: "Die

Perspektive" (Götting. 1856); "Die bildende Kunst" (das.

1858); "Übersicht der Bildhauerund Malerschulen seit

Konstantin d. Gr." (das. 1860); "Die Bauten Konstantins d. Gr. am

Heiligen Grab zu Jerusalem" (das. 1863); "Correggio in seinen

Beziehungen zum Humanismus" (Leipz. 1863).

5) Joseph, hervorragender österreich. Jurist und

Staatsmann, geb. 2. Juli 1828 zu Wien, studierte daselbst und

habilitierte sich 1852 als Privatdozent, ging 1853 als

außerordentlicher Professor des Zivilrechts nach Prag, von wo

er 1857 wieder nach Wien berufen ward. Lebenslängliches

Mitglied des Herrenhauses, gehörte er vom November 1871 bis

Februar 1879 zum Kabinett Adolf Auersperg als Minister ohne

Portefeuille, in welcher Eigenschaft er durch sein ausgezeichnetes

Rednertalent die Regierung so geschickt

1015

Ungerade Zahl - Unguentum

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 293 / 302 段