zwang die Regierung zur Nachgiebigkeit: nachdem Erzherzog Albrecht
durch den Ungarn Benedek ersetzt worden, wurde durch das
Oktoberdiplom vom 20. Okt. 1866 die alte Verfassung Ungarns vor
1848 im wesentlichen wiederhergestellt und der Landtag zur Beratung
eines neuen Wahlgesetzes berufen, welches eine Vertretung aller
Stände ermöglichen sollte. Die ungarische Hofkanzlei, die
Komitatsverwaltung, die ungarische Justiz mit der Curia regia und
dem Judex cnriae in Pest, das Amt eines Tavernicus, die ungarische
Sprache als Amtssprache wurden wiederhergestellt. Die fremden
Beamten mußten das Feld räumen, die deutschen Gesetze
wurden für aufgehoben erklärt. Alle diese
Zugeständnisse wurden von den Ungarn aber nur als
Abschlagszahlung angenommen, als Preis der Versöhnung die
völlige Wiederherstellung des alten Rechtszustandes mit
Einschluß der Gesetze von 1848 und eine Amnestie gefordert.
Im Februar 1861 berief die Regierung gleichzeitig mit der
Verkündigung einer neuen Verfassung für den Gesamtstaat
den Landtag nach dem Wahlgesetz von 1848 ein; derselbe wurde 6.
April eröffnet. Das Unterhaus, in welchem der Schwerpunkt der
Verhandlungen lag, spaltete sich in zwei Parteien, die
Adreßpartei unter Deák, welche den Standpunkt der
Nation der Februarverfassung gegenüber in einer Adresse an den
Monarchen darlegen und damit den Weg der Verhandlungen betreten
wollte, und die Beschlußpartei unter Koloman Tisza, welche
die Rechtsgültigkeit der 48er Gesetze durch einfachen
Beschluß erklären wollte. Nach langen Debatten siegte 5.
Juni die Adreßpartei mit 155 gegen 152 Stimmen, aber ihre
Adresse, welche Personalunion mit Österreich verlangte, wurde
8. Juli vom Kaiser mit der Forderung einer vorherigen Revision der
48er Gesetze beantwortet. Als der Landtag darauf in einer zweiten
Adresse die Pragmatische Sanktion und die Gesetze von 1848 als die
allein annehmbare Grundlage bezeichnete, die Krönung Franz
Josephs von der Wiedervereinigung der Nebenländer mit U.
abhängig machte, die Beschickung des Wiener Reichsrats
ablehnte und gegen jeden Beschluß desselben protestierte,
brach die Wiener Regierung alle weitern Verhandlungen ab;
"Österreich kann warten", erklärte Schmerling in der
Hoffnung, daß U. sich schließlich der Februarverfassung
fügen werde. Bis dahin wurde, nachdem der Landtag 21. Aug.
1861 aufgelöst worden, wieder absolutistisch regiert;
gleichzeitig suchte man die öffentliche Meinung durch eine
Amnestie der politischen Sträflinge und Flüchtlinge sowie
durch eine Spende von 20 Mill. zur Linderung einer entsetzlichen
Hungersnot (1863) zu gewinnen. Aber schon 1865 wurde in Wien das
Regierungssystem wieder geändert: von dem liberalen
Zentralismus Schmerlings ging man zum altkonservativen
Föderalismus Belcredis über. Nach einem neuen Besuch des
Kaisers in Pest wurden die Führer der altkonservativen Partei
in U., Graf Mailath und Baron Sennyey, an die Spitze der
ungarischen Regierung gestellt und 14. Dez. 1865 der Landtag von
neuem
64
1012
Ungarn (Geschichte 1865-1878).
eröffnet. Die Thronrede versprach die Wiederherstellung der
Integrität der ungarischen Krone, erkannte die
Rechtskontinuität und die formelle Gültigkeit der Gesetze
von 1848 an, forderte aber deren Revision vor der Einführung.
Die Verhandlungen hierüber und über die Feststellung der
gemeinsamen Angelegenheiten der Gesamtmonarchie waren noch nicht
zum Abschluß gediehen, als wegen des Kriegs mit Preußen
der Landtag 26. Juni 1866 geschlossen wurde. In dem Streite, der
nach dem Frieden von Prag in Österreich über die
Neugestaltung des Reichs ausbrach (s.
Österreichisch-Ungarische Monarchie, S. 522), nahmen die
Ungarn unter Führung Deáks von Anfang an eine klare,
bestimmte Stellung ein und errangen dadurch einen glänzenden
Sieg. Um einer Auflösung der Monarchie in fünf
Königreiche und der Herrschaft der Slawen vorzubeugen,
entschied sich der leitende Minister v. Beust mit Zustimmung der
Deutschliberalen für den Dualismus, für die Teilung des
Reichs in eine westliche Hälfte, wo die Deutschen, und eine
östliche Hälfte, wo die Magyaren das Übergewicht
haben sollten. Beust verständigte sich in persönlichen
Verhandlungen mit den Führern der Deákpartei über
die Bedingungen des Ausgleichs zwischen Österreich und U. Dem
Reichstag, wie der Landtag nun wieder hieß, ward 18. Febr.
1867 die Wiederherstellung der Verfassung von 1848, für welche
nur wenige Modifikationen ausbedungen wurden, sowie die Einsetzung
eines besondern verantwortlichen Ministeriums unter dem Vorsitz von
Julius Andrássy angezeigt. Siebenbürgen und das Banat
wurden sofort mit U. wieder verschmolzen, mit Kroatien ward ein
Ausgleich vorbehalten, der am 20. Sept. 1868 zu stande kam. U. ward
als selbständiger Staat anerkannt, der mit Österreich
durch gewisse gemeinsame Angelegenheiten verbunden war und
zunächst auf zehn Jahre ein Zoll- und Handelsbündnis mit
ihm schloß. Von den anerkannten Staatsschulden und von den
gemeinsamen Ausgaben für das Auswärtige, Heer und Marine
übernahm U. bloß 30 Proz., stand aber in den
Delegationen der österreichischen Reichshälfte
ebenbürtig zur Seite. Mit allem Pomp früherer
Jahrhunderte erfolgte 8. Juni 1867 in Budapest die feierliche
Krönung des Königs, und damit war die Versöhnung der
Magyaren mit der Dynastie besiegelt. Die heimgekehrten
Flüchtlinge schlossen sich ehrlich der neuen Ordnung der Dinge
an, das Volk bethätigte bei jeder Gelegenheit seine
Loyalität, und der Reichstag, in welchem die
gemäßigte Deákpartei zunächst noch die
entschiedene Mehrheit hatte, nahm 1868 bereitwilligst das
Wehrgesetz in der Fassung der Regierung an; nicht nur das stehende
Heer, sondern auch die Landwehr wurde unter den Befehl des
Reichskriegsministeriums gestellt, die letztere jedoch als
Honvédarmee unter dem Kommando des Erzherzogs Joseph
besonders organisiert. Das Bewußtsein des durch Ausdauer und
Klugheit errungenen Siegs trieb die Magyaren an, den freiheitlichen
Ausbau des Nationalstaats möglichst rasch zu vollenden. Die
politische Gleichstellung der Juden, die fakultative Zivilehe, ein
Volksschulgesetz u. a. wurden beschlossen. Das
Nationalitätengesetz vom 29. Nov. 1868 bestimmte, daß
alle Bewohner Ungarns die einheitliche und unteilbare ungarische
Nation bilden, die ungarische Sprache Staatssprache sein sollte.
Das Übergewicht der Magyaren bei den Wahlen wurde durch
Verteilung der Wahlbezirke und des Stimmrechts aufrecht erhalten.
Vor allem wollte man die materielle Entwickelung des Landes durch
Eisenbahnen fördern, und durch Anleihen für den Bau von
Staatseisenbahnen und durch Zinsgarantien für
Privateisenbahnen belastete das Ministerium Lónyay, welches
November 1871 an Stelle des Andrássyschen getreten war, den
Staatshaushalt so sehr, daß, als noch schlechte Ernten,
Überschwemmungen u. dgl. hinzukamen, bald ein bedenkliches
Defizit in den Einnahmen (1874: 31 Mill.) eintrat und man schon
1873 zu neuen Steuern schreiten mußte; der geträumte
ungeheure Aufschwung des Landes erwies sich als eine Illusion. Auch
die Ministerien der Deákpartei, welche nach Lónyays
Rücktritt (November 1872) die Regierung übernahmen,
Szlávy und Bittó, vermochten selbst durch Anleihen
der Finanznot nicht abzuhelfen, und dies bewirkte die
Auflösung der Deákpartei, an deren Stelle jetzt als
herrschende Partei im Reichstag die aus einem Teil der
Deákpartei und dem gemäßigten Teil der bisherigen
Radikalen gebildete liberale Partei trat. Das Haupt der neuen
Partei war Koloman Tisza, welcher im Februar 1875 zunächst
unter Wenckheim als Minister des Innern, seit 16. Okt. aber als
Ministerpräsident die Seele der Regierung wurde. Das Defizit
wurde zunächst vom Finanzminister Szell durch eine Reform der
Steuererhebung bedeutend gemindert; dann erlangte Tisza bei den
Verhandlungen mit Österreich über die Erneuerung des
Handelsvertrags und des finanziellen Ausgleichs für U. eine
günstigere finanzielle Stellung durch Erhöhung der
Zölle und Anteil an der Nationalbank. Schwierig schien sich
die Lage Ungarns zu gestalten beim Ausbruch der orientalischen
Krisis 1875. Die Magyaren waren der slawischen Bewegung, welche
sich im Aufstand der Herzegowina, in der bulgarischen Empörung
und im serbisch-türkischen Krieg kundgab, durchaus abgeneigt
und gaben ihre Sympathien für die Türken bei
verschiedenen Gelegenheiten geräuschvoll zu erkennen. Das
Einschreiten Rußlands auf der Balkanhalbinsel, seine
glänzenden Erfolge im Winter 1877/78 und die Neutralität
der Reichsregierung diesen Ereignissen gegenüber erweckten in
U. die größten Besorgnisse. In dieser Zeit bewiesen
Tisza und die von ihm geleitete Mehrheit des Reichstags eine
wirklich staatsmännische Klugheit. Sie bereiteten der
auswärtigen Politik des Reichs keine Schwierigkeiten, ja als
die Okkupation Bosniens und der Herzegowina 1878 große
Verluste und Kosten verursachte und die Entrüstung über
die unpopuläre Unternehmung in U. aufs höchste stieg,
gelang es Tisza, den Sturm zu beschwichtigen und sich und die
liberale Partei in der Herrschaft zu behaupten. In den Delegationen
konnte die Reichsregierung auf die Unterstützung der Ungarn
und damit auf die Annahme ihrer Anträge auch gegen die
deutschliberale Partei in Osterreich rechnen: die Kosten der
Okkupation und die Organisation der neuen Provinzen wurden von
ihnen bewilligt, das Wehrgesetz auf neue zehn Jahre genehmigt.
Dafür thaten der Hof und die Reichsregierung alles, um Tisza
und die liberale Partei zu unterstützen. Die nicht seltenen
Beispiele von Bestechlichkeit von Beamten und Mitgliedern der
herrschenden Partei und von Beteiligung derselben an
Geldgeschäften, die zu Skandalen und Duellen führten,
schadeten der ungarischen Regierung nicht ernstlich. In der
rücksichtslosen Magyarisierung Ungarns, in der
Unterdrückung der Deutschen, namentlich der Siebenbürger
Sachsen, wurde dem Ministerium von Wien aus völlig freie Hand
gelassen, während gleichzeitig in Österreich die
deutschliberale
1013
Ungarweine - Ungehorsam.
Verfassungspartei wegen ihrer kurzsichtigen Opposition gegen die
auswärtige Politik der Krone ihre maßgebende Stelle
einbüßte. Indem Tisza entschieden dafür eintrat,
daß der Staat vor allem ungarisch sein, gleichzeitig aber in
der Gesamtmonarchie seine Interessen nachdrücklich zur Geltung
bringen müsse, gelang es ihm immer wieder, die Opposition im
Parlament zu besiegen und bei den Wahlen die Mehrheit zu behalten.
In der That war das Programm der äußersten Linken,
Losreißung von Österreich, unausführbar und, wenn
es ausgeführt worden wäre, von den schädlichsten
Folgen für U. Die Finanzverhältnisse nahmen immer noch
die besondere Aufmerksamkeit in Anspruch, da das Desizit aus dem
Staatshaushalt nicht zu beseitigen war. Es wurden daher
frühere Anleihen zu einem geringern Zinsfuß konvertiert
und neue Steuern eingeführt, andre erhöht. Die
Magyarisierung der Schulen wurde 1883 durch ein Gesetz über
die Mittelschulen, welches die Kenntnis des Magyarischen für
alle Prüfungen vorschrieb, fortgesetzt. Die Ablehnung eines
Gesetzes über die Eheschließung zwischen Christen und
Juden durch das Oberhaus (1884) brachte die lange beabsichtigte
Reform desselben in Gang. Dieselbe wurde 1886 zum Gesetz erhoben,
beseitigte die alte Magnatentafel, die nahezu 900 zu zwei Dritteln
gänzlich verarmte Mitglieder zählte, und bestimmte,
daß fortan außer 50 von der bisherigen Tafel zu
wählenden Magnaten, 30 von der Regierung zu ernennenden
Mitgliedern, den katholischen Prälaten und den
protestantischen Kirchenhäuptern das Magnatenhaus aus
denjenigen Magnaten bestehen solle, welche 3000 Gulden Grundsteuer
zahlten. Die Opposition versuchte vergeblich, Tisza zu
stürzen; selbst ein Anfang 1889 mit Volksaufläufen
verbundener heftiger Ansturm gegen das neue Wehrgesetz, welches die
Pflichten der Einjährig-Freiwilligen verschärfte und die
Kenntnis der deutschen Sprache von allen Reserve und
Landwehroffizieren verlangte, vermochte die Stellung des gewandten
Mannes nicht zu erschüttern.
[Litteratur.] Schwandtner, Scriptores rerum hungaricarum (Wien
1746-48, 3 Bde.); Endlicher, Rerum hungar. monumenta Arpadiana (St.
Gallen 1849); Katona, Historia critica regum Hungariae (Pest
1779-97, 42 Bde.); Pray, Annales regum Hungariae (Wien 176470, 5
Bde.); Engel, Geschichte des ungarischen Reichs und seiner
Nebenländer (Halle 17971804, 4 Bde.); Derselbe, Geschichte des
Königreichs U. (Wien 181415, 5 Bde.); Feßler, Geschichte
der Ungarn und ihrer Landsassen (neue Bearbeitung von Klein, Leipz.
1867 bis 1883, 5 Bde.); Mailáth, Geschichte der Magyaren (2.
Aufl., Regensb. 1852-53, 5 Bde.); Szalay, Geschichte Ungarns
(deutsch von Wögerer, Pest 1870 bis 1875, 3 Bde.);
Horváth, Geschichte Ungarns (deutsch, das. 1863, 2 Bde.),
und desselben größeres Werk in ungarischer Sprache (3.
Aufl., das. 1873, 8 Bde.); Krajner, Die ursprüngliche
Staatsverfassung Ungarns (Wien 1872); Büdinger, Ein Buch
ungarischer Geschichte, 10581100 (Leipz. 1866); Marczali, Ungarns
Geschichtsquellen im Zeitalter der Arpaden (Berl. 1882); Salamon,
U. im Zeitalter der Türkenherrschaft (deutsch, Leipz. 1887);
Horvath, Fünfundzwanzig Jahre aus der Geschichte Ungarns,
182348 (deutsch, das. 1867, 2 Bde.); Szemere, Hungary from 1848 to
1860 (Lond. 1860); Vargyas, Geschichte des ungarischen
Freiheitskampfes (Preßb. 1869); Springer, Geschichte
Österreichs seit dem Wiener Frieden 1809, Bd. 1 u. 2 (Leipz.
1863-65); Rogge, Österreich von Vuagos bis zur Gegenwart (das.
1872-73, 3 Bde.); Ujfalvy, La Hongrie, son histoire, sa langue, sa
litterature (Par. 1872); Léger, La Hongrie politique et
religieuse (Brüssel 1860); Derselbe, La Hongrie et les Slaves
(das. 1860); Sayous, His toiregenerale des Hongrois (Par. 1876, 2
Bde.); "Ungarische Reichstagsakten"; "Historisches Archiv",
herausgegeben von der Ungarischen Historischen Gesellschaft.
Uugarweine, die in Ungarn und seinen ehemaligen
Nebenländern erzeugten Weine, zeigen eine
außerordentliche Mannigfaltigkeit, aber sämtlich einen
südlichen Charakter. Der edelste Ungarwein, welcher eine ganz
exzeptionelle Stellung einnimmt, ist der Tokayer (s. Tokay); ihm am
nächsten steht der Menes-Magyarat aus dem Arader Komitat,
weiße und rote starke Ausbruch- und Tafelweine, dann der
Ruster aus dem Ödenburger Komitat, weiße, starke,
süße, aromatische Ausbruch- und Tafelweine, von denen
die Ausbrüche besonders im Ausland, vor allem in England,
beliebt sind. Alle diese Hauptgewächse stufen sich nach Lage,
Mostung und Kellerbehandlung von den edelsten Dessertweinen bis zu
gewöhnlichen Tischweinen ab. Ausgezeichnete rote Tafelweine
kommen von Erlau, Vifonta, Szegszard, Villany, dem Baranyaer
Komitat, Ofen und Umgebung, Vajujhely, Krassoer Komitat. Die
Szegszarder Weine, etwas schwer und öfters erdig, zeichnen
sich besonders durch ihre reiche Farbe aus und werden vielfach
exportiert, um auf Medoc verarbeitet zu werden. Die besten
Plätze für weiße Weine sind: Magyarat, Somlo, das
Veszprimer Komitat, Badacson, die Plattenseegegend, Naszmely,
Ermellak, PestSteinbruch, Szerednye, die Komitate Neograd, Hont,
Preßburg, Weißenburg, Somogy und Eisenburg. Die besten
Somlauer Weine, entsprechend behandelt, stehen dem besten Sauterne
nicht nach. Als ungarische Rheinweine kommen verschiedene aus
Riesling und Traminer gewonnene Weine in den Handel. Die Weine des
Banats und der Woiwodina sind im Durchschnitt den kleinen
Ungarweinen gleich und überschreiten nur in seltenen Ausnahmen
die dritte Rangklasse. Man bereitet in ganz Ungarn und seinen
Nebenländern auch "gekochte Weine aus eingedampftem Most,
welche unter den Namen "Wermut" und "Senf" in den Handel kommen.
Derartige Senfweine liefert besonders Werschetz. Schaumwein wird in
Preßburg und Pest in großem Maßstab
dargestellt.
Ungedeckte Noten, die Banknoten, für welche nicht
Barvorräte zur Einlösung vorhanden sind (s. Banken, S.
325).
Ungehorsam (Kontumaz), in der Rechtssprache das
Nichtbefolgen einer richterlichen Auflage, sei es einer Ladung oder
einer richterlichen Anweisung zur Vornahme oder Unterlassung einer
Handlung. Die Folgen, welche der U. im Strafprozeß nach sich
zieht, sind von denjenigen verschieden, welchen der Ungehorsame
(Kontumax) im bürgerlichen Rechtsstreit ausgesetzt ist. Denn
der moderne Strafprozeß wird von dem Grundsatz der
Mündlichkeit des Verfahrens beherrscht, und diesem entspricht
die Regel, daß die Anwesenheit des Angeklagten in der
Hauptverhandlung notwendig ist. Nur ausnahmsweise kann bei U. des
Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandelt und entschieden
werden. Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet dabei
zwischen dem abwesenden und dem ausgebliebenen (flüchtigen)
Angeklagten. Als abwesend gilt der Angeklagte, wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist, oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine
Gestellung vor das zuständige Ge-
1014
Ungelt - Unger.
richt nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
Gegen den abwesenden Angeklagten ist eine Haupt-Verhandlung nur
dann statthaft, wenn die strafbare Handlung mit Geldstrafe oder
Einziehung bedroht ist, oder wenn es sich um eine Person handelt,
die sich der Wehrpflicht entzogen hat. In solchen Fällen ist
eine öffentliche Ladung notwendig. Gegen den abwesenden
Angeklagten kann eine Beschlagnahme einzelner
Vermögensstücke oder des ganzen Vermögens
verfügt werden. Gegen einen ohne Entschuldigung ausgebliebenen
Angeklagten wird ein Vorführungs- oder ein Haftbefehl
erlassen. In seiner Abwesenheit darf nur dann verhandelt werden,
wenn seine That mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist,
oder wenn sich der Angeklagte nach seiner Vernehmung aus der
Hauptverhandlung entfernte, endlich auch in leichtern Fällen,
wenn das Gericht ihn wegen allzu großer Entfernung seines
Aufenthaltsorts vom Erscheinen entbunden hat. Im bürgerlichen
Rechtsstreit besteht dagegen das System, daß von einer
Partei, welche innerhalb der dazu gesetzten Frist oder in dem dazu
bestimmten Termin eine Rechtshandlung nicht vornimmt, angenommen
wird, sie verzichte auf ebendiese Rechtshandlung. Bei den
gesetzlich bestimmten Notfristen, z. B. bei der Frist zur Einlegung
der Berufung, tritt der Verlust des Rechtsmittels mit dem Ablauf
der Frist von selbst ein. Außerdem ist ein besonderes
Ungehorsams- (Kontumazial-, Versäumnis-) Verfahren und ein
ausdrücklicher Antrag (Ungehorsamsbeschuldigung, Accusatio
contumaciae) des Gegners erforderlich, um ein Versäumnisurteil
(Verurteilung in contumaciam) gegen den Ungehorsamen
herbeizuführen (s. Versäumnis). U. gegenüber einem
rechtskräftigen Urteil hat die Einleitung der
Zwangsvollstreckung (s. d.) zur Folge. Vgl. Deutsche
Strafprozeßordnung, § 318 ff., 470 ff., 229 ff.;
Zivilprozeßordnung, § 209 ff., 295 ff.
Ungelt (später Umgelt), auch Unrecht, eine
frühere Bezeichnung für Aufwandsteuern (insbesondere
Steuer vom Kleinverkehr als Vorläufer der spätern
Accise), bedeutet nach Lang ("Teutsche Steuerverfassung", 1795)
eine außerordentliche Abgabe; von Hüllmann wird dieser
Ausdruck auf die Unzufriedenheit der Steuerpflichtigen
zurückgeführt.
Unger, 1)Johann Georg, Formschneider, geb. 1715 zu Goos
bei Pirna, erlernte in letzterer Stadt die Buchdruckerkunst und
trieb zugleich als Autodidakt die Holzschneidekunst. Seit 1740 in
Berlin, befaßte er sich von 1757 an ausschließlich mit
dem Formschnitt. Unter seinen Arbeiten ist eine Folge von fünf
Landschaften hervorzuheben. U. erfand auch eine Druckpresse sowie
eine Rammmaschine. Er starb 1788.
2) Johann Friedrich, Buchdrucker, Form und Stempelschneider,
Sohn des vorigen, geb. 1750 zu Berlin, trat in die Fußstapfen
seines Vaters und bildete sich zu einem der ausgezeichnetsten
Männer seines Faches. Die von ihm erfundene Frakturschrift
(Ungersche Schrift) hatte Ähnlichkeit mit der Schwabacher
Schrift, war aber geschmackvoller. U. wurde 1800 Professor der
Holzschneidekunst an der Berliner. Akademie und wirkte in dieser
Stellung für die künstlerische Wiederbelebung derselben.
Er starb 1804.
3) Franz, Botaniker und Paläontolog, geb. 30. Nov. 1800 auf
dem Gut Amthof bei Leutschach in Steiermark, studierte zu Graz,
Wien und Prag zuerst die Rechte, dann Medizin, praktizierte seit
1827 als Arzt in Stockerau bei Wien, seit 1830 als
Landesgerichtsarzt zu Kitzbühel in Tirol, ward 1836 Professor
der Botanik an der Universität Graz, 1850 Professor der
Pflanzenphysiologie in Wien, bereiste 1852 Nordeuropa, später
den Orient und lebte seit 1866 im Ruhestand auf seinem Landgut bei
Graz, wo er 13. Febr. 1870 starb. Er erwarb sich zuerst wesentliche
Verdienste um die Paläontologie, wandte sich aber später
mehr der Physiologie und Phytotomie zu und förderte namentlich
die Lehre von den Zellen und dem Protoplasma. Er schrieb:
"Über den Einfluß des Bodens auf die Verteilung der
Gewächse" (Wien 1836); "Über den Bau und das Wachstum des
Dikotyledonenstamms" (Petersb. 1840); "Über Kristallbildungen
in den Pflanzenzellen" (das. 1840); "Grundzüge der Anatomie
und Physiologie der Pflanzen"(das. 1846); "Anatomie und Physiologie
der Pflanzen" (Wien 1855); "Grundlinien der Anatomie und
Physiologie der Pflanzen" (das. 1866); "Synopsis plan tarum
fossilium" (Leipz. 1845); "Chloris protogaea, Beiträge zur
Flora der Vorwelt" (das. 1841-1847); "Genera et species plantarum
fossilium (Wien 1850); "Iconographia plantarum fossilium" (das.
I852); "Sylloge plantarum fossilium" (das. 1860); "Die Urwelt in
ihren verschiedenen Bildungsperioden" (das. 1851, 3. Aufl. 1864);
"Versuch einer Geschichte der Pflanzenwelt (das. 1852); "Geologie
der europäischen Waldbäume" (Graz 1870). Außerdem
veröffentlichte er: "Wissenschaftliche Ergebnisse einer Reise
in Griechenland und den Ionischen Inseln" (Wien 1862); "Die Insel
Cypern" (mit Kotschy, das. 1865); "Botanische Briefe" (das. 1852);
"Botanische Streifzüge auf dem Gebiet der Kulturgeschichte"
(das. 1857-67, 7 Tle.). Vgl. Reyer, Leben und Wirken des
Naturhistorikers Franz U. (Graz 1871); Leitgeb, Franz U.,
Gedächtnisrede (das. 1870).
4)Friedrich-Wilhelm, Jurist und Kunsthistoriker, geb. 8. April
1810 zu Hannover, studierte in Göttingen die Rechte, trat dann
bei dem Amt Hannover in den praktischen Justizdienst und ward 1838
als Amtsassessor nach Göttingen versetzt, worauf er sich 1840
als Privatdozent in der juristischen Fakultät habilitierte.
Seine Anstellung als Sekretär der Universitätsbibliothek
(1845) war die Veranlassung, daß er seine Lehrthätigkeit
aufgeben mußte. Erst 1858 begann er wi der Vorlesungen und
zwar über Kunstgeschichte in der philosophischen
Fakultät, was 1862 seine Ernennung zum außerordentlichen
Professor und Direktor der akademischen Gemäldesammlung zur
Folge hatte. Er starb 22. Dez. 1876 in Göttingen. Als
juristischer Schriftsteller hat er auf dem Gebiet der deutschen
Rechtsgeschichte Hervorragendes geleistet. Sein bedeutendstes Werk
ist die "Geschichte der deutschen Landstände" (Hannov. 1844, 2
Tle.). Außerdem sind zu nennen: "Die altdeutsche
Gerichtsverfassung" (Götting. 1842); "Des Richtes Stig" (das.
1847); "Römisches und nationales Recht" (das. 1848). Von
seinen kunstgeschichtlichen Schriften sind hervorzuheben: "Die
Perspektive" (Götting. 1856); "Die bildende Kunst" (das.
1858); "Übersicht der Bildhauerund Malerschulen seit
Konstantin d. Gr." (das. 1860); "Die Bauten Konstantins d. Gr. am
Heiligen Grab zu Jerusalem" (das. 1863); "Correggio in seinen
Beziehungen zum Humanismus" (Leipz. 1863).
5) Joseph, hervorragender österreich. Jurist und
Staatsmann, geb. 2. Juli 1828 zu Wien, studierte daselbst und
habilitierte sich 1852 als Privatdozent, ging 1853 als
außerordentlicher Professor des Zivilrechts nach Prag, von wo
er 1857 wieder nach Wien berufen ward. Lebenslängliches
Mitglied des Herrenhauses, gehörte er vom November 1871 bis
Februar 1879 zum Kabinett Adolf Auersperg als Minister ohne
Portefeuille, in welcher Eigenschaft er durch sein ausgezeichnetes
Rednertalent die Regierung so geschickt
1015
Ungerade Zahl - Unguentum