zu Gießen als Sohn des Professors der Mathematik, Hermann U.,
studierte in Gießen, habilitierte sich daselbst 1856 als
Privatdo^ent und wurde 1864 ordentlicher Professor in Würzburg
und 1873 in Königsberg. Er schrieb: "Lehrbuch der
Finanzwissenschaft" (Erlang. 1859-60, 2 Bde.; 2. Aufl., Stuttg.
1887); "Die Volkswirtschaftslehre" (Würzb. 1867); "Des Volkes
Erbe" (Berl. 1874, Besprechung der sozialen Frage); "Das Kapital in
seiner Kulturbedeutung" (Würzb. 1879); "Die Altersversorgung
und der Staatssozialismus" (Stuttg. 1883).
Umpqua, Fluß im nordamerikan. Staat Oregon,
entspringt am Westabhang des Kaskadengebirges, durchfließt
ein fruchtbares Thal und ergießt sich nach 300 km langem Lauf
in 43° 42' nördl. Br. in den Stillen Ozean.
Umriß (franz. Contour, ital. Contorno), die
bloß in den äußersten Grenzlinien angedeutete
Gestalt einer Figur, daher die erste Anlage einer nachher weiter
auszuführenden Zeichnung.
Umsatz, der An- und Verkauf von Waren, auch die
Gesamtheit dieser Waren.
Umschalter, Vorrichtung zur Herstellung, Unterbrechung
oder Abzweigung einer elektrischen Leitung, findet mehrfach in der
Elektrotechnik, namentlich auch bei der elektrischen Beleuchtung,
Verwendung, um jede Lampe oder Lampengruppe unabhängig von den
übrigen anzuzünden oder auszulöschen. Bei
automatischen Umschaltern wird durch die Wirkung von
Elektromagneten, resp. durch Einschaltung künstlicher
Widerstände der Zweck erreicht.
Umschattige, s. v. w. Periscii, s. Amphiscii.
Umschlag, s. Bähung.
Umschlag (Umschlagsrecht, Umladungsrecht), ehemals das
Recht einzelner Ortschaften (Umschlagsplätze), die zu Wasser
oder auch zu Land angekommenen Waren nur durch eigne Fuhrleute oder
Schiffer weiter zu spedieren (vgl. Stapelgerechtigkeit). Die
heutigen Umschlagsplätze sind nicht Plätze, welche
Vorrechte genießen, sondern an denselben findet ein U. statt
infolge der zwischen Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehr
eingetretenen Tarifkombinationen.
Umfchreibebanken, s. v. w. Girobanken.
Umschrieben (zirkumskript), deutlich begrenzt, im
Gegensatz zu verschwommen (z.B. von Geschwüren).
Umstadt, s. Großumstadt.
Umstandswort, s. Adverbium.
Umsteuerung, s. Steuerung.
Umtrieb (Umtriebszeit), in der Forstwirtschaft der
Zeitraum des mit einmaliger Abnutzung des Holzvorrats verbundenen
Hiebsumlaufs in einem derselben Bewirtschaftungsart
überwiesenen Wald. Bei regelmäßigem Alters- und
Bestockungszustand ist die Umtriebszeit gleich dem
Haubarkeitsalter, d.h. dem Abtriebsalter eines hiebreifen Bestandes
oder gleich dem Zeitraum von der Bestandsbegründung bis zum
Bestandsabtrieb. Wichtigste Umtriebsarten: 1) Technischer U., d.h.
derjenige Umtrieb, welcher Holz in einer für den technischen
Gebrauch am meisten geeigneten Beschaffenheit liefert. 2) U. des
größten Massenertrags, derjenige U., welcher die
größte Menge an Holz liefert. Für denselben ist der
zuletzt noch eingetretene Jahreszuwachs gleich dem
durchschnittlichen, d.h. gleich der Holzmenge des Bestandes,
dividiert durch dessen Alter. 3) U. des größten
Waldreinertrags, derjenige U., bei welchem für die
Flächeneinheit der durchschnittlich jährliche
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben für
Kulturen und Verwaltungen am größten ist. Bei Bestimmung
desselben wird keine Rücksicht auf die Zeitunterschiede in
Bezug der Einnahmen und in der Verausgabung
992
Una corda - Uneheliche Kinder.
der Kosten genommen. Ein späterer Eingang wird u der
gleichen Höhe verrechnet wie ein solcher, welcher früher
erfolgt, es werden also keine Zinsen unter die Kosten der
Wirtschaft gestellt. 4) Der finanzielle U., derjenige, für
welchen die diskontierte Summe der in Aussicht stehenden
Reinerträge oder der Walderwartungswert, bez. der
Bodenerwartungswert am größten ist. Bei demselben ist
ein Bestand dann finanziell abtriebsreif, wenn der in der
nächsten Zeit zu erwartende, im Sinken begriffene Wertzuwachs
gerade noch ausreicht, um die in dieser Zeit erwachsenden Kosten
mit Einschluß aller Kapitalzinsen zu decken. Könnte z.
B. ein 1oojähriger Bestand zu 4ooo Mk. verwertet werden, und
ist das Bodenkapital zu 200 Mk. oder, bei einem Zinssatz von 3
Proz., die Bodenrente zu 6 Mk. zu veranschlagen, so
müßte der Bestand, wenn er noch weiter stehen bleiben
soll, im nächsten Jahr einen Zuwachs haben, welcher die
lausenden Kosten, die Bodenrente mit 6 Mk. und die Zinsen des
Bestandkapitals mit 120 Mk. deckt. Die Bestimmung des Unitriebs ist
deswegen schwer, weil das zu erziehende Holz erst in späterer
Zeit nutzbar wird, also immer mit Bedürfnissen und Preisen der
Zukunft gerechnet werden muß. Im großen und ganzen wird
der U. sich in den Grenzen halten müssen, innerhalb deren
für die Dauer eine wirklich marktfähige Ware geliefert
werden kann. Vgl. Waldwertberechnung.
Una corda (ital.), f. Corda.
Uualaschka, s. Aleuten.
Unam sanctam (lat.), Anfangsworte der von Papst
Bonifacius VIII. (s. d.) im November 1302 erlassenen Bulle, in
welcher er dem päpstlichen Stuhl die unumschränkte
Weltherrschaft zusprach. Vgl. Berchtold, Die Bulle U. S.
(Münch. 1887).
Uuanïm (lat.), einmütig, einstimmig;
Unanimitat, Einstimmigkeit.
Unau, s. Faultier.
Unbefahren Volk, s. Befahren Volk.
Unbefleckte Empfängnis, s. Marienfeste.
Unbekannte Größen, in der Algebra Bezeichnung
der Größen, welche aus den bekannten durch
Auflösung der aus der Aufgabe sich ergebenden Gleichungen zu
berechnen sind. S. Gleichung.
Unbestimmte Zahl (abstrakte Zahl), der abstrakte Begriff
einer bestimmten Vielheit, ohne Rücksicht auf die
Beschaffenheit der einzelnen diese Vielheit konstituierenden
Einheiten, z. B. 6, im Gegensatz zur benannten oder konkreten Zahl,
welche das Vielfache einer bestimmten Einheit ist, z. B. 6 m.
Unbestrichener Raum, s. Bestreichen.
Unbewaffnet (unbewehrt), in der Heraldik ein Wappentier
ohne seine natürlichen Waffen, z. B. ein Adler ohne Krallen,
ein Löwe ohne Klauen, ein Eber ohne Hauer etc.
Unbewegliche Sachen, s. Sachen.
Unbotmäßigkeit, s. Widersetzlichkeit.
Uncaria Schreb. (Gambirstrauch), Gattung aus der Familie
der Rubiaceen, kletternde Sträucher mit kurzgestielten
Blättern, meist einzeln achselständigen, gestielten,
lockern, kugeligen Blütenständen, deren Stiel bei
verkümmerten Blüten bisweilen in eine Ranke umgewandelt
ist, mittelgroßen, gelblichen, rötlichen oder
weißlichen Blüten und großen, verlängerten
Kapseln. Etwa 30 Arten, meist im tropischen Asien und auf den
Malaiischen Inseln. U. Gamir Roxb. ist ein Strauch mit 9 cm langen,
ovallanzettförmigen, kurz zugespitzten, kahlen Blättern,
kurzgestielten Blütenköpfen und rosenroten Blüten.
Die ältern Blütenstiele sind in hakenförmige
Stacheln umgewandelt, mittels welcher der Strauch hoch klettert. Er
findet sich in Hinterindien und auf der indischen Inselwelt,
besonders auf Sumatra, und wird namentlich auf Bintang kultiviert,
wo man aus den Blättern und jüngern Trieben das
Gambirkatechu bereitet. Die Sträucher werden in Plantagen
gezogen und vom 3.-15. Jahr ausgenutzt, indem man die jungen
beblätterten Zweige zwei bis viermal im Jahr schneidet, mit
Wasser auskocht und die Flüssigkeit eindampft. Auch U. acida
Roxb., mit etwas größern, eiförmigen, länger
zugespitzten Blättern und weißen Blüten, in
Hinterindien und auf den Malaiischen Inseln, liefert Katechu.
Uncia (lat.), der 12. Teil des As (s. d.);
Apothekergewicht und Maß für Flüssigkeiten, s.
Unze.
Uncialbuchstaben, meist nur zu Inschriften verwendete
Charaktere, ihrer Größe wegen so genannt vom
lateinischen uncia (Zoll); doch finden sie sich auch in
lateinischen Manuskripten vom 3.-10. Jahrh., wo sie indes gegen
Ende dieses Zeitraums schon in die kleinern Semi-Uncialen oder
Litterae minutae übergehen, die sich von den eigentlichen U.
(litterae majusculae) auch dadurch unterscheiden, daß sie
nicht vereinzelt stehen, sondern sich aneinander anschließen.
In der Buchdruckerkunst nennt man U. große Anfangsbuchstaben
ohne Verzierung.
Uncle Sam (engl.), scherzhafte Bezeichnung der
Nordamerikaner, entstanden aus dem offiziellen U. S. Am.,
Abkürzung für United States of America.
Undation(lat.), Wellenschlag, wellenförmiger
Herzschlag.
Undezime (lat.), Intervall von elf Stufen, die Quarte der
Oktave des Grundtons (z. B. c-f).
Undinen (Undenen, v. lat. unda, Welle), im System der
Paracelsisten weibliche Elementargeister des Wassers, die sich mit
Vorliebe unter den Menschen einen Gatten suchen, weil sie mit aus
solcher Ehe gebornen Kindern zugleich eine Seele erhalten sollen.
Die Undinensagen sind vielfach dichterisch behandelt worden, z. B.
im alten Roman von der Melusine (s. d.) vom Ritter Staufenberg (neu
gedichtet von Fouque), und haben in neuerer Zeit auch den Stoff zu
mehreren Opern geliefert. Vgl. Nixen.
Undfee (Und ofero), See im russ. Gouvernement Olonez,
Kreis Pudosh, 83 qkm (1 1/2 QM.) groß, verliert in manchen
Jahren sein Wasser durch unterirdische Abflüsse fast
gänzlich.
Und sie bewegt sich doch, s. Eppur si muove.
Undulation (lat.), s. v. w. Wellenbewegung (s. d.);
Undulationstheorie, s. Licht.
Uudurchdringlichkeit, diejenige Eigenschaft aller
physischen Körper, vermöge welcher sie einen Raum so
erfüllen, daß in demselben zu gleicher Zeit kein andrer
sein kann.
Undurchsichtigkeit, s. Durchsichtigkeit.
Uneheliche Kinder (natürliche Kinder, Spurii),
diejenigen Kinder, die in einem Geschlechtsverhältnis, welches
die Weihe der Ehe nicht empfangen hat, erzeugt sind. Sie haben
juristisch keinen Vater und keine väterlichen Aszendenten,
teilen Rang, Stand und Gerichtsstand der Mutter und führen
deren Namen. Die neuere Gesetzgebung hat ihnen vielfach das Recht
beigelegt, von dem natürlichen Vater den unentbehrlichen
Unterhalt zu fordern; das französische Recht schneidet ihnen
dies mit dem Satz ab: "Toute recherche de paternité est
interdite" (s. Schwängerungsklage). Das deutsche Recht
betrachtete die unehelichen Kinder als mit einer sogen. levis notae
macula behaftet, d. h. sie unterlagen der "Anrüchigkeit" (s.
d.), infolge deren sie für unfähig gehalten
393
Unehrliche Gewerbe - Unfallversicherung.
wurden zum Eintritt in Zünfte, zur Ordination und zum
Lehnserwerb. Doch konnte dieser Makel durch wirkliche und durch die
jetzt unpraktische unvollkommene Legitimation (legitimatio ad
honores) gehoben werden (s. Legitimation). Vgl. Bender, Das
uneheliche Kind und seine Eltern in rechtlicher Beziehung (Kassel
1887).
Unehrliche Gewerbe, s. v. w. anrüchige Gewerbe (s.
Anrüchigkeit). Vgl. Beneke, Von unehrlichen Leuten (2. Aufl.,
Berl. 1888).
Unendlich, Prädikat eines Dinges, das entweder in
Ansehung seiner Ausdehnung (räumlich oder extensiv), oder in
Ansehung seiner Dauer (zeitlich oder protensiv), oder in Ansehung
seiner Wirksamkeit (dynamisch oder intensiv) keiner Begrenzung
unterworfen ist. Man unterscheidet unendlich groß (^) und
unendlich klein: einer Größe kommt die erstere Benennung
zu, wenn sie größer ist als jede angebbare
Größe, wie z. B. die Summe der unendlichen Reihe
1+1+1+... = ^; dagegen die zweite, wenn sie der Null näher
kommt als jede angebbare Größe, d. h. wenn sie in Null
übergeht. Die Rechnung mit solchen Größen ist
Gegenstand der Differential- und Integralrechnung (s. d.).
Uufähigkeitsprotest, s. Wechsel.
Uufallversicheruug, die Versicherung gegen die Folgen
persönlicher Unfälle, sowohl körperlicher
Verletzungen als auch des Todes. Diese Art der Versicherung hat
eine hohe Bedeutung für den Arbeiterstand gewonnen. Wie die
Besonderheiten des Arbeiterlebens überhaupt zu verschiedenen
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen des privaten
Versicherungswesens zwingen (Zulässigkeit, Notwendigkeit des
Zwanges, Schwierigkeit allgemeiner Durchführung schon wegen
der Zahlungsunfähigkeit bei Erwerbslosigkeit; Beiziehung von
Arbeitgebern und zwar zum Teil schon aus dem Grund, weil der Lohn
für die Prämienzahlung nicht vollständig zureicht;
besondere Vorzüge der genossenschaftlichen, auf
Gegenseitigkeit beruhenden Kassen etc.), so sind solche
Abweichungen insbesondere auch bei der U. geboten. Ursache von
körperlichen Verletzungen und Tötungen, welche
während der Arbeit und in Verbindung mit derselben eintraten,
kann sein eine menschliche Verschuldung (eigne Schuld, Schuld
Dritter, insbesondere des Arbeitgebers, eines Beamten oder
Mitarbeiters), oft aber auch liegt eine solche Verschuldung nicht
vor, oder sie ist wenigstens nicht nachweisbar (Naturgefahren,
"Zufall", "höhere Gewalt"). Nach römischem Recht und dem
gemeinen Rechte der meisten Kulturländer erwächst bei
Unfällen ein Anspruch auf Entschädigung nur
gegenüber demjenigen, welcher den Schaden verschuldet hat. So
haftet der Arbeitgeber nur für eigne Schuld und für
diejenige seiner Leute, deren er sich bei dem Betrieb bedient, nur
insofern, als ihm eine Verschuldung bei Wahl oder Beibehaltung
derselben zur Last fällt. Hierbei ist der Begriff der
Verschuldung ganz bedingter Natur, insbesondere abhängig unter
anderm auch vom Stande der Technik, vom üblichen,
Herkömmlichen etc. Dem Verletzten liegt die Beweislast ob. Bei
den meisten Unfällen wird er nichts erhalten und selbst dann
leer ausgehen, wenn die Verschuldung eines Haftpflichtigen zwar
nachgewiesen werden kann, letzterer aber nicht zahlungsfähig
ist.
Strenger als in den gedachten Ländern wird die Haftpflicht
in Frankreich aufgefaßt. Hier wurde die römisch
rechtliche Verschuldung in der Auswahl und Überwachung der
Leute schon im 18. Jahrh. dahin gedeutet, eine solche Verschuldung
sei immer von vornherein zu vermuten. Denn es sei Pflicht des
Herrn, sich überhaupt nur guter Arbeiter zu bedienen. Diese
für den Beschädigten günstigere Rechtsauffassung
fand in erweitertem Umfang in der preußischen
Eisenbahngesetzgebung von 1838 Eingang. Eine weitere Besserung in
der Lage vieler Arbeiter in Deutschland wurde durch das
Haftpflichtgesetz von 1871 bewirkt, welches die Zahl der Fälle
vermehrte, in denen dem Arbeiter ein Ersatz zugestanden wird. Bei
Eisenbahnen haftet nach diesem Gesetz der Betriebsunternehmer, wenn
er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt
oder durch eignes Verschulden des Verletzten hervorgerufen wurde.
Da ein derartiger Nachweis meist gar nicht oder nur schwer zu
erbringen ist, so trugen die Eisenbahnen die Schäden selbst,
oder sie bildeten unter sich einen Unfallversicherung verband mit
Versicherung auf Gegenseitigkeit. Weniger günstig wurde die
Lage der Geschädigten bei Bergwerken, Steinbrüchen,
Gräbereien und Fabriken. Hier wurde die Haftpflicht nur in der
Art erweitert, daß der Unternehmer nicht allein für
eigne Schuld einstehen muß, sondern auch für diejenige
seiner Bevollmächtigen oder Vertreter, wie überhaupt der
Personen, welche er für Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebs oder der Arbeiter angenommen hat. Für alle
übrigen Arbeiter kamen die Bestimmungen des gemeinen Rechts in
Anwendung. Das genannte Haftpflichtgesetz gab den Anstoß zur
Errichtung von Unfallversicherungsanstalten, welche sich
ausschließlich mit der U. als Kollektivversicherung
befaßten oder dieselbe neben andern Versicherungszweigen
betrieben, nachdem freilich schon vorher die Einzelversicherung
(insbesondere in der Form der Reiseunfallversicherung) als
Ergänzung der Lebensversicherung für Fälle
vorübergehender Erwerbsstörung und der Invalidität
vielfach vorgekommen war. In Deutschland und der Schweiz gab es
bald zwölf solcher Anstalten, darunter sechs
Aktiengesellschaften und sechs Gegenseitigkeitsanstalten. Von
erstern befassen sich mit der U. vorzüglich die Magdeburger
Allgemeine Versicherungsgesellschaft, die Kölnische
Unfallversicherungsgesellschaft und die Rhenania zu Köln, dann
die Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft, die Schlesische zu
Breslau und die Viktoria zu Berlin. An
Gegenseitigkeitsgesellschaften bestehen nur noch der Allgemeine
Deutsche Versicherungsverein zu Stuttgart und der Prometheus zu
Berlin. Österreich hat eine Erste Allgemeine
Unfallversicherungsaktiengesellschaft zu Wien, die Schweiz zwei
Gesellschaften zu Zürich und Winterthur, welche neben der
Baseler Lebensversicherungsgesellschaft und der Brüsseler
Royale Belge ihre Wirksamkeit auch auf Deutschland erstrecken. Die
U. war zum Teil eine Haftpflichtversicherung, indem sie nur solche
Schäden berücksichtigte, für welche Unternehmer auf
Grund des Haftpflichtgesetzes ihren Arbeitern gegenüber
haftbar waren, meist aber wurde im Interesse der Vereinfachung und
der Meidung von Prozessen die Ausdehnung auch auf die nicht
haftpflichtigen Unfälle vorgezogen. Da kein Zwang zur
Versicherung bestand und die U. eine ungleichmäßige war,
so wurde das Haftpflichtgesetz, welches überdies nur für
einen beschränkten Kreis von Arbeitern galt, bald als
ungenügend empfunden (vgl. hierüber Haftpflicht, S.
1004). Infolge hiervon wurde die U. der Arbeiter durch
Reichsgesetze einer öffentlichrechtlichen Regelung unterzogen,
nachdem die Reichsregierung vorher, um brauchbare statistische
Unterlagen zuschaffen, in den vier Monaten August bis November 1881
aus 93,554 gewerblichen Betrieben mit 1,615,253 63
Meyers Konv. Lexikon, 4. Aufl., XV. Bd.
63
994
Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis
1887).
männlichen und 342,295 weiblichen Arbeitern statistische
Erhebungen veranstaltet und damit den Grund zu einer umfangreichen,
in Zukunft weiter auszubauenden Unfallstatistik gelegt hatte.
Zunächst erschien das (industrielle) Unfallversicherungsgesetz
vom 6. Juli 1884. Dasselbe erstreckt den Versicherungszwang auf
Arbeiter und Betriebsbeamte und zwar auf letztere, sofern ihr
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht
übersteigt, in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten,
Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und
Bauhöfen, in Fabriken und Hüttenwerken, ferner in
Unternehmungen, deren Gegenstand die Ausführung von Maurer,
Zimmer, Dachdecker, Steinhauer und Brunnenarbeiten ist, im
Schornsteinfegergewerbe sowie in allen sonstigen Unternehmungen, in
welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegliche
Triebwerke zur Verwendung kommen. Durch Gesetz vom 25. Mai 1885
wurde die gesetzliche U. aus die großen Transportbetriebe des
Binnenlandes sowie die Betriebe des Heers und der Marine, der
Speicherei, Kellerei etc., durch Gesetz vom 15. März 1886 auf
Beamte und Personen des Soldatenstandes ausgedehnt. Das Gesetz vom
5. Mai 1886 regelte hierauf U. und Krankenversicherung für die
in land - und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, das Gesetz vom 11. Juli 1887 die U. der bei Bauten
beschäftigten Personen und endlich das Gesetz vom 13. Juli d.
J. diejenige der Seeleute und andrer bei der Seeschiffahrt
beteiligter Personen.
Nach dem Gesetz von 1884 kann durch statutarische Bestimmung die
Versicherungspflicht auch auf Betriebsbeamte mit höherm
Jahresarbeitsverdienst ausgedehnt werden, dann kann durch Statut
bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen
Unternehmer der versicherungspflichtigen Betriebe berechtigt sind,
sich selbst oder andre nicht versicherungspflichtige Personen gegen
die Folgen von Unfällen zu versichern (fakultative
Versicherung). Das Gesetz sieht von der Frage der Verschuldung
zunächst ab. Es schließt einen Anspruch des Verletzten
nur dann aus, wenn derselbe den Betriebsunfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Die Versicherung ist genossenschaftlich
organisiert und zwar derart, daß Unternehmer, welche einem
oder mehreren verwandten Berufen angehören, mit der
räumlichen Ausdehnung über das ganze Reich oder auch nur
über Teile desselben Berufsgenossenschaften bilden, welche
innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihre Angelegenheiten durch ein
zu errichtendes Genossenschaftsstatut regeln und dieselben durch
Generalversammlung und selbstgewählten Vorstand verwalten.
Damit die Verwaltung nicht zu schwerfällig werde, können
die Genossenschaften, welche sich über größere
Bezirke ausdehnen, durch Statut die Einteilung in Sektionen sowie
die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche
Genossenschaftsorgane vorschreiben, welche vorgekommene
Unfälle untersuchen, insbesondere auch bei Aufstellung von
Vorschriften zur Verhütung von Unfällen thätig sein
sollen. Die Gesamtzahl aller versicherten Personen bezifferte sich
1886 auf 3,725,313; es gab:
Berufsgenossenschaften Reichs- und Staatsbetriebe
Zahl der Betriebe 269174 -
Zahl der versicherten Personen:
a) Unternehmer 2686 -
b) Durchschnittlich beschäftigte
Betriebsbeamte u. Arbeiter 3467619 251878
c) Sonstige 3180 -
Im J. 1887 zählte man 62 Berufsgenossenschaften und 366
Sektionen mit 319,453 Betrieben und 3,861,560 versicherten
Personen; dazu kamen 47 Reichs- und Staatsbetriebe mit 259,977
Personen. An Entschädigungen wurden 1887 bezahlt von den
Berufsgenossenschaften: 5,373,496 Mk., von den Kassen der Reichs
und Staatsbetriebe: 559,434 Mk. Nach der Zahl der versicherten
Personen waren die größten Genossenschaften mit mehr als
100,000 Personen die Zur Wahrung ihrer Interessen haben die
Genossenschaften einen Verband gebildet, welcher 1887 den ersten
Genossenschaftstag in Frankfurt a. M. abhielt.
Zahl der
Betriebe versichert. Pers.
Knappschafts-Berufsgenossenschaft 1658 343707
Ziegelei-Berufsgenossenschaft 10135 174995
Zucker-Berufsgenossenschaft 455 127200
Sächsische Baugewerks-Berufsgenossensch. 7272 116987
" Textil-Berufsgenossenschaft 2721 116007
Norddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft 2096 104942
Unter 14,000 Personen hatten die
Sächsische Holz- Berufsgenossenschaft 103l 13943
Bayrische Holzindustrie-Berufsgenossensch. 1855 13420
Westdeutsche Binnenschiffahrt-B. 2839 11935
Berufsgenossenschaft der
Schornsteinfegermeister des Deutschen Reichs 3044 5452
Die Genossenschaften stehen unter staatlicher Aufsicht,
und zwar wurde ein eignes Reichsversicherungsamt in Berlin
errichtet, welches aus dreiständigen, vom Kaiser ernannten
Beamten, vier Mitgliedern des Bundesrats und je zwei Vertretern der
Unternehmer und der versicherten Arbeiter zusammengesetzt ist.
Für Berufsgenossenschaften, deren Gebiet nicht über die
Grenze des Landes sich erstreckt, können besondere
Landesversicherungsämter errichtet werden. Von dieser Befugnis
haben Sachsen und Bayern, neuerdings auch Baden, Württemberg
und Mecklenburg Gebrauch gemacht.