Umpfenbach, Karl, Nationalökonom, geb. 5. Juli 1832

zu Gießen als Sohn des Professors der Mathematik, Hermann U.,

studierte in Gießen, habilitierte sich daselbst 1856 als

Privatdo^ent und wurde 1864 ordentlicher Professor in Würzburg

und 1873 in Königsberg. Er schrieb: "Lehrbuch der

Finanzwissenschaft" (Erlang. 1859-60, 2 Bde.; 2. Aufl., Stuttg.

1887); "Die Volkswirtschaftslehre" (Würzb. 1867); "Des Volkes

Erbe" (Berl. 1874, Besprechung der sozialen Frage); "Das Kapital in

seiner Kulturbedeutung" (Würzb. 1879); "Die Altersversorgung

und der Staatssozialismus" (Stuttg. 1883).

Umpqua, Fluß im nordamerikan. Staat Oregon,

entspringt am Westabhang des Kaskadengebirges, durchfließt

ein fruchtbares Thal und ergießt sich nach 300 km langem Lauf

in 43° 42' nördl. Br. in den Stillen Ozean.

Umriß (franz. Contour, ital. Contorno), die

bloß in den äußersten Grenzlinien angedeutete

Gestalt einer Figur, daher die erste Anlage einer nachher weiter

auszuführenden Zeichnung.

Umsatz, der An- und Verkauf von Waren, auch die

Gesamtheit dieser Waren.

Umschalter, Vorrichtung zur Herstellung, Unterbrechung

oder Abzweigung einer elektrischen Leitung, findet mehrfach in der

Elektrotechnik, namentlich auch bei der elektrischen Beleuchtung,

Verwendung, um jede Lampe oder Lampengruppe unabhängig von den

übrigen anzuzünden oder auszulöschen. Bei

automatischen Umschaltern wird durch die Wirkung von

Elektromagneten, resp. durch Einschaltung künstlicher

Widerstände der Zweck erreicht.

Umschattige, s. v. w. Periscii, s. Amphiscii.

Umschlag, s. Bähung.

Umschlag (Umschlagsrecht, Umladungsrecht), ehemals das

Recht einzelner Ortschaften (Umschlagsplätze), die zu Wasser

oder auch zu Land angekommenen Waren nur durch eigne Fuhrleute oder

Schiffer weiter zu spedieren (vgl. Stapelgerechtigkeit). Die

heutigen Umschlagsplätze sind nicht Plätze, welche

Vorrechte genießen, sondern an denselben findet ein U. statt

infolge der zwischen Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehr

eingetretenen Tarifkombinationen.

Umfchreibebanken, s. v. w. Girobanken.

Umschrieben (zirkumskript), deutlich begrenzt, im

Gegensatz zu verschwommen (z.B. von Geschwüren).

Umstadt, s. Großumstadt.

Umstandswort, s. Adverbium.

Umsteuerung, s. Steuerung.

Umtrieb (Umtriebszeit), in der Forstwirtschaft der

Zeitraum des mit einmaliger Abnutzung des Holzvorrats verbundenen

Hiebsumlaufs in einem derselben Bewirtschaftungsart

überwiesenen Wald. Bei regelmäßigem Alters- und

Bestockungszustand ist die Umtriebszeit gleich dem

Haubarkeitsalter, d.h. dem Abtriebsalter eines hiebreifen Bestandes

oder gleich dem Zeitraum von der Bestandsbegründung bis zum

Bestandsabtrieb. Wichtigste Umtriebsarten: 1) Technischer U., d.h.

derjenige Umtrieb, welcher Holz in einer für den technischen

Gebrauch am meisten geeigneten Beschaffenheit liefert. 2) U. des

größten Massenertrags, derjenige U., welcher die

größte Menge an Holz liefert. Für denselben ist der

zuletzt noch eingetretene Jahreszuwachs gleich dem

durchschnittlichen, d.h. gleich der Holzmenge des Bestandes,

dividiert durch dessen Alter. 3) U. des größten

Waldreinertrags, derjenige U., bei welchem für die

Flächeneinheit der durchschnittlich jährliche

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben für

Kulturen und Verwaltungen am größten ist. Bei Bestimmung

desselben wird keine Rücksicht auf die Zeitunterschiede in

Bezug der Einnahmen und in der Verausgabung

992

Una corda - Uneheliche Kinder.

der Kosten genommen. Ein späterer Eingang wird u der

gleichen Höhe verrechnet wie ein solcher, welcher früher

erfolgt, es werden also keine Zinsen unter die Kosten der

Wirtschaft gestellt. 4) Der finanzielle U., derjenige, für

welchen die diskontierte Summe der in Aussicht stehenden

Reinerträge oder der Walderwartungswert, bez. der

Bodenerwartungswert am größten ist. Bei demselben ist

ein Bestand dann finanziell abtriebsreif, wenn der in der

nächsten Zeit zu erwartende, im Sinken begriffene Wertzuwachs

gerade noch ausreicht, um die in dieser Zeit erwachsenden Kosten

mit Einschluß aller Kapitalzinsen zu decken. Könnte z.

B. ein 1oojähriger Bestand zu 4ooo Mk. verwertet werden, und

ist das Bodenkapital zu 200 Mk. oder, bei einem Zinssatz von 3

Proz., die Bodenrente zu 6 Mk. zu veranschlagen, so

müßte der Bestand, wenn er noch weiter stehen bleiben

soll, im nächsten Jahr einen Zuwachs haben, welcher die

lausenden Kosten, die Bodenrente mit 6 Mk. und die Zinsen des

Bestandkapitals mit 120 Mk. deckt. Die Bestimmung des Unitriebs ist

deswegen schwer, weil das zu erziehende Holz erst in späterer

Zeit nutzbar wird, also immer mit Bedürfnissen und Preisen der

Zukunft gerechnet werden muß. Im großen und ganzen wird

der U. sich in den Grenzen halten müssen, innerhalb deren

für die Dauer eine wirklich marktfähige Ware geliefert

werden kann. Vgl. Waldwertberechnung.

Una corda (ital.), f. Corda.

Uualaschka, s. Aleuten.

Unam sanctam (lat.), Anfangsworte der von Papst

Bonifacius VIII. (s. d.) im November 1302 erlassenen Bulle, in

welcher er dem päpstlichen Stuhl die unumschränkte

Weltherrschaft zusprach. Vgl. Berchtold, Die Bulle U. S.

(Münch. 1887).

Uuanïm (lat.), einmütig, einstimmig;

Unanimitat, Einstimmigkeit.

Unau, s. Faultier.

Unbefahren Volk, s. Befahren Volk.

Unbefleckte Empfängnis, s. Marienfeste.

Unbekannte Größen, in der Algebra Bezeichnung

der Größen, welche aus den bekannten durch

Auflösung der aus der Aufgabe sich ergebenden Gleichungen zu

berechnen sind. S. Gleichung.

Unbestimmte Zahl (abstrakte Zahl), der abstrakte Begriff

einer bestimmten Vielheit, ohne Rücksicht auf die

Beschaffenheit der einzelnen diese Vielheit konstituierenden

Einheiten, z. B. 6, im Gegensatz zur benannten oder konkreten Zahl,

welche das Vielfache einer bestimmten Einheit ist, z. B. 6 m.

Unbestrichener Raum, s. Bestreichen.

Unbewaffnet (unbewehrt), in der Heraldik ein Wappentier

ohne seine natürlichen Waffen, z. B. ein Adler ohne Krallen,

ein Löwe ohne Klauen, ein Eber ohne Hauer etc.

Unbewegliche Sachen, s. Sachen.

Unbotmäßigkeit, s. Widersetzlichkeit.

Uncaria Schreb. (Gambirstrauch), Gattung aus der Familie

der Rubiaceen, kletternde Sträucher mit kurzgestielten

Blättern, meist einzeln achselständigen, gestielten,

lockern, kugeligen Blütenständen, deren Stiel bei

verkümmerten Blüten bisweilen in eine Ranke umgewandelt

ist, mittelgroßen, gelblichen, rötlichen oder

weißlichen Blüten und großen, verlängerten

Kapseln. Etwa 30 Arten, meist im tropischen Asien und auf den

Malaiischen Inseln. U. Gamir Roxb. ist ein Strauch mit 9 cm langen,

ovallanzettförmigen, kurz zugespitzten, kahlen Blättern,

kurzgestielten Blütenköpfen und rosenroten Blüten.

Die ältern Blütenstiele sind in hakenförmige

Stacheln umgewandelt, mittels welcher der Strauch hoch klettert. Er

findet sich in Hinterindien und auf der indischen Inselwelt,

besonders auf Sumatra, und wird namentlich auf Bintang kultiviert,

wo man aus den Blättern und jüngern Trieben das

Gambirkatechu bereitet. Die Sträucher werden in Plantagen

gezogen und vom 3.-15. Jahr ausgenutzt, indem man die jungen

beblätterten Zweige zwei bis viermal im Jahr schneidet, mit

Wasser auskocht und die Flüssigkeit eindampft. Auch U. acida

Roxb., mit etwas größern, eiförmigen, länger

zugespitzten Blättern und weißen Blüten, in

Hinterindien und auf den Malaiischen Inseln, liefert Katechu.

Uncia (lat.), der 12. Teil des As (s. d.);

Apothekergewicht und Maß für Flüssigkeiten, s.

Unze.

Uncialbuchstaben, meist nur zu Inschriften verwendete

Charaktere, ihrer Größe wegen so genannt vom

lateinischen uncia (Zoll); doch finden sie sich auch in

lateinischen Manuskripten vom 3.-10. Jahrh., wo sie indes gegen

Ende dieses Zeitraums schon in die kleinern Semi-Uncialen oder

Litterae minutae übergehen, die sich von den eigentlichen U.

(litterae majusculae) auch dadurch unterscheiden, daß sie

nicht vereinzelt stehen, sondern sich aneinander anschließen.

In der Buchdruckerkunst nennt man U. große Anfangsbuchstaben

ohne Verzierung.

Uncle Sam (engl.), scherzhafte Bezeichnung der

Nordamerikaner, entstanden aus dem offiziellen U. S. Am.,

Abkürzung für United States of America.

Undation(lat.), Wellenschlag, wellenförmiger

Herzschlag.

Undezime (lat.), Intervall von elf Stufen, die Quarte der

Oktave des Grundtons (z. B. c-f).

Undinen (Undenen, v. lat. unda, Welle), im System der

Paracelsisten weibliche Elementargeister des Wassers, die sich mit

Vorliebe unter den Menschen einen Gatten suchen, weil sie mit aus

solcher Ehe gebornen Kindern zugleich eine Seele erhalten sollen.

Die Undinensagen sind vielfach dichterisch behandelt worden, z. B.

im alten Roman von der Melusine (s. d.) vom Ritter Staufenberg (neu

gedichtet von Fouque), und haben in neuerer Zeit auch den Stoff zu

mehreren Opern geliefert. Vgl. Nixen.

Undfee (Und ofero), See im russ. Gouvernement Olonez,

Kreis Pudosh, 83 qkm (1 1/2 QM.) groß, verliert in manchen

Jahren sein Wasser durch unterirdische Abflüsse fast

gänzlich.

Und sie bewegt sich doch, s. Eppur si muove.

Undulation (lat.), s. v. w. Wellenbewegung (s. d.);

Undulationstheorie, s. Licht.

Uudurchdringlichkeit, diejenige Eigenschaft aller

physischen Körper, vermöge welcher sie einen Raum so

erfüllen, daß in demselben zu gleicher Zeit kein andrer

sein kann.

Undurchsichtigkeit, s. Durchsichtigkeit.

Uneheliche Kinder (natürliche Kinder, Spurii),

diejenigen Kinder, die in einem Geschlechtsverhältnis, welches

die Weihe der Ehe nicht empfangen hat, erzeugt sind. Sie haben

juristisch keinen Vater und keine väterlichen Aszendenten,

teilen Rang, Stand und Gerichtsstand der Mutter und führen

deren Namen. Die neuere Gesetzgebung hat ihnen vielfach das Recht

beigelegt, von dem natürlichen Vater den unentbehrlichen

Unterhalt zu fordern; das französische Recht schneidet ihnen

dies mit dem Satz ab: "Toute recherche de paternité est

interdite" (s. Schwängerungsklage). Das deutsche Recht

betrachtete die unehelichen Kinder als mit einer sogen. levis notae

macula behaftet, d. h. sie unterlagen der "Anrüchigkeit" (s.

d.), infolge deren sie für unfähig gehalten

393

Unehrliche Gewerbe - Unfallversicherung.

wurden zum Eintritt in Zünfte, zur Ordination und zum

Lehnserwerb. Doch konnte dieser Makel durch wirkliche und durch die

jetzt unpraktische unvollkommene Legitimation (legitimatio ad

honores) gehoben werden (s. Legitimation). Vgl. Bender, Das

uneheliche Kind und seine Eltern in rechtlicher Beziehung (Kassel

1887).

Unehrliche Gewerbe, s. v. w. anrüchige Gewerbe (s.

Anrüchigkeit). Vgl. Beneke, Von unehrlichen Leuten (2. Aufl.,

Berl. 1888).

Unendlich, Prädikat eines Dinges, das entweder in

Ansehung seiner Ausdehnung (räumlich oder extensiv), oder in

Ansehung seiner Dauer (zeitlich oder protensiv), oder in Ansehung

seiner Wirksamkeit (dynamisch oder intensiv) keiner Begrenzung

unterworfen ist. Man unterscheidet unendlich groß (^) und

unendlich klein: einer Größe kommt die erstere Benennung

zu, wenn sie größer ist als jede angebbare

Größe, wie z. B. die Summe der unendlichen Reihe

1+1+1+... = ^; dagegen die zweite, wenn sie der Null näher

kommt als jede angebbare Größe, d. h. wenn sie in Null

übergeht. Die Rechnung mit solchen Größen ist

Gegenstand der Differential- und Integralrechnung (s. d.).

Uufähigkeitsprotest, s. Wechsel.

Uufallversicheruug, die Versicherung gegen die Folgen

persönlicher Unfälle, sowohl körperlicher

Verletzungen als auch des Todes. Diese Art der Versicherung hat

eine hohe Bedeutung für den Arbeiterstand gewonnen. Wie die

Besonderheiten des Arbeiterlebens überhaupt zu verschiedenen

Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen des privaten

Versicherungswesens zwingen (Zulässigkeit, Notwendigkeit des

Zwanges, Schwierigkeit allgemeiner Durchführung schon wegen

der Zahlungsunfähigkeit bei Erwerbslosigkeit; Beiziehung von

Arbeitgebern und zwar zum Teil schon aus dem Grund, weil der Lohn

für die Prämienzahlung nicht vollständig zureicht;

besondere Vorzüge der genossenschaftlichen, auf

Gegenseitigkeit beruhenden Kassen etc.), so sind solche

Abweichungen insbesondere auch bei der U. geboten. Ursache von

körperlichen Verletzungen und Tötungen, welche

während der Arbeit und in Verbindung mit derselben eintraten,

kann sein eine menschliche Verschuldung (eigne Schuld, Schuld

Dritter, insbesondere des Arbeitgebers, eines Beamten oder

Mitarbeiters), oft aber auch liegt eine solche Verschuldung nicht

vor, oder sie ist wenigstens nicht nachweisbar (Naturgefahren,

"Zufall", "höhere Gewalt"). Nach römischem Recht und dem

gemeinen Rechte der meisten Kulturländer erwächst bei

Unfällen ein Anspruch auf Entschädigung nur

gegenüber demjenigen, welcher den Schaden verschuldet hat. So

haftet der Arbeitgeber nur für eigne Schuld und für

diejenige seiner Leute, deren er sich bei dem Betrieb bedient, nur

insofern, als ihm eine Verschuldung bei Wahl oder Beibehaltung

derselben zur Last fällt. Hierbei ist der Begriff der

Verschuldung ganz bedingter Natur, insbesondere abhängig unter

anderm auch vom Stande der Technik, vom üblichen,

Herkömmlichen etc. Dem Verletzten liegt die Beweislast ob. Bei

den meisten Unfällen wird er nichts erhalten und selbst dann

leer ausgehen, wenn die Verschuldung eines Haftpflichtigen zwar

nachgewiesen werden kann, letzterer aber nicht zahlungsfähig

ist.

Strenger als in den gedachten Ländern wird die Haftpflicht

in Frankreich aufgefaßt. Hier wurde die römisch

rechtliche Verschuldung in der Auswahl und Überwachung der

Leute schon im 18. Jahrh. dahin gedeutet, eine solche Verschuldung

sei immer von vornherein zu vermuten. Denn es sei Pflicht des

Herrn, sich überhaupt nur guter Arbeiter zu bedienen. Diese

für den Beschädigten günstigere Rechtsauffassung

fand in erweitertem Umfang in der preußischen

Eisenbahngesetzgebung von 1838 Eingang. Eine weitere Besserung in

der Lage vieler Arbeiter in Deutschland wurde durch das

Haftpflichtgesetz von 1871 bewirkt, welches die Zahl der Fälle

vermehrte, in denen dem Arbeiter ein Ersatz zugestanden wird. Bei

Eisenbahnen haftet nach diesem Gesetz der Betriebsunternehmer, wenn

er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt

oder durch eignes Verschulden des Verletzten hervorgerufen wurde.

Da ein derartiger Nachweis meist gar nicht oder nur schwer zu

erbringen ist, so trugen die Eisenbahnen die Schäden selbst,

oder sie bildeten unter sich einen Unfallversicherung verband mit

Versicherung auf Gegenseitigkeit. Weniger günstig wurde die

Lage der Geschädigten bei Bergwerken, Steinbrüchen,

Gräbereien und Fabriken. Hier wurde die Haftpflicht nur in der

Art erweitert, daß der Unternehmer nicht allein für

eigne Schuld einstehen muß, sondern auch für diejenige

seiner Bevollmächtigen oder Vertreter, wie überhaupt der

Personen, welche er für Leitung und Beaufsichtigung des

Betriebs oder der Arbeiter angenommen hat. Für alle

übrigen Arbeiter kamen die Bestimmungen des gemeinen Rechts in

Anwendung. Das genannte Haftpflichtgesetz gab den Anstoß zur

Errichtung von Unfallversicherungsanstalten, welche sich

ausschließlich mit der U. als Kollektivversicherung

befaßten oder dieselbe neben andern Versicherungszweigen

betrieben, nachdem freilich schon vorher die Einzelversicherung

(insbesondere in der Form der Reiseunfallversicherung) als

Ergänzung der Lebensversicherung für Fälle

vorübergehender Erwerbsstörung und der Invalidität

vielfach vorgekommen war. In Deutschland und der Schweiz gab es

bald zwölf solcher Anstalten, darunter sechs

Aktiengesellschaften und sechs Gegenseitigkeitsanstalten. Von

erstern befassen sich mit der U. vorzüglich die Magdeburger

Allgemeine Versicherungsgesellschaft, die Kölnische

Unfallversicherungsgesellschaft und die Rhenania zu Köln, dann

die Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft, die Schlesische zu

Breslau und die Viktoria zu Berlin. An

Gegenseitigkeitsgesellschaften bestehen nur noch der Allgemeine

Deutsche Versicherungsverein zu Stuttgart und der Prometheus zu

Berlin. Österreich hat eine Erste Allgemeine

Unfallversicherungsaktiengesellschaft zu Wien, die Schweiz zwei

Gesellschaften zu Zürich und Winterthur, welche neben der

Baseler Lebensversicherungsgesellschaft und der Brüsseler

Royale Belge ihre Wirksamkeit auch auf Deutschland erstrecken. Die

U. war zum Teil eine Haftpflichtversicherung, indem sie nur solche

Schäden berücksichtigte, für welche Unternehmer auf

Grund des Haftpflichtgesetzes ihren Arbeitern gegenüber

haftbar waren, meist aber wurde im Interesse der Vereinfachung und

der Meidung von Prozessen die Ausdehnung auch auf die nicht

haftpflichtigen Unfälle vorgezogen. Da kein Zwang zur

Versicherung bestand und die U. eine ungleichmäßige war,

so wurde das Haftpflichtgesetz, welches überdies nur für

einen beschränkten Kreis von Arbeitern galt, bald als

ungenügend empfunden (vgl. hierüber Haftpflicht, S.

1004). Infolge hiervon wurde die U. der Arbeiter durch

Reichsgesetze einer öffentlichrechtlichen Regelung unterzogen,

nachdem die Reichsregierung vorher, um brauchbare statistische

Unterlagen zuschaffen, in den vier Monaten August bis November 1881

aus 93,554 gewerblichen Betrieben mit 1,615,253 63

Meyers Konv. Lexikon, 4. Aufl., XV. Bd.

63

994

Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis

1887).

männlichen und 342,295 weiblichen Arbeitern statistische

Erhebungen veranstaltet und damit den Grund zu einer umfangreichen,

in Zukunft weiter auszubauenden Unfallstatistik gelegt hatte.

Zunächst erschien das (industrielle) Unfallversicherungsgesetz

vom 6. Juli 1884. Dasselbe erstreckt den Versicherungszwang auf

Arbeiter und Betriebsbeamte und zwar auf letztere, sofern ihr

Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht

übersteigt, in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten,

Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und

Bauhöfen, in Fabriken und Hüttenwerken, ferner in

Unternehmungen, deren Gegenstand die Ausführung von Maurer,

Zimmer, Dachdecker, Steinhauer und Brunnenarbeiten ist, im

Schornsteinfegergewerbe sowie in allen sonstigen Unternehmungen, in

welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegliche

Triebwerke zur Verwendung kommen. Durch Gesetz vom 25. Mai 1885

wurde die gesetzliche U. aus die großen Transportbetriebe des

Binnenlandes sowie die Betriebe des Heers und der Marine, der

Speicherei, Kellerei etc., durch Gesetz vom 15. März 1886 auf

Beamte und Personen des Soldatenstandes ausgedehnt. Das Gesetz vom

5. Mai 1886 regelte hierauf U. und Krankenversicherung für die

in land - und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten

Personen, das Gesetz vom 11. Juli 1887 die U. der bei Bauten

beschäftigten Personen und endlich das Gesetz vom 13. Juli d.

J. diejenige der Seeleute und andrer bei der Seeschiffahrt

beteiligter Personen.

Nach dem Gesetz von 1884 kann durch statutarische Bestimmung die

Versicherungspflicht auch auf Betriebsbeamte mit höherm

Jahresarbeitsverdienst ausgedehnt werden, dann kann durch Statut

bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen

Unternehmer der versicherungspflichtigen Betriebe berechtigt sind,

sich selbst oder andre nicht versicherungspflichtige Personen gegen

die Folgen von Unfällen zu versichern (fakultative

Versicherung). Das Gesetz sieht von der Frage der Verschuldung

zunächst ab. Es schließt einen Anspruch des Verletzten

nur dann aus, wenn derselbe den Betriebsunfall vorsätzlich

herbeigeführt hat. Die Versicherung ist genossenschaftlich

organisiert und zwar derart, daß Unternehmer, welche einem

oder mehreren verwandten Berufen angehören, mit der

räumlichen Ausdehnung über das ganze Reich oder auch nur

über Teile desselben Berufsgenossenschaften bilden, welche

innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihre Angelegenheiten durch ein

zu errichtendes Genossenschaftsstatut regeln und dieselben durch

Generalversammlung und selbstgewählten Vorstand verwalten.

Damit die Verwaltung nicht zu schwerfällig werde, können

die Genossenschaften, welche sich über größere

Bezirke ausdehnen, durch Statut die Einteilung in Sektionen sowie

die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche

Genossenschaftsorgane vorschreiben, welche vorgekommene

Unfälle untersuchen, insbesondere auch bei Aufstellung von

Vorschriften zur Verhütung von Unfällen thätig sein

sollen. Die Gesamtzahl aller versicherten Personen bezifferte sich

1886 auf 3,725,313; es gab:

Berufsgenossenschaften Reichs- und Staatsbetriebe

Zahl der Betriebe 269174 -

Zahl der versicherten Personen:

a) Unternehmer 2686 -

b) Durchschnittlich beschäftigte

Betriebsbeamte u. Arbeiter 3467619 251878

c) Sonstige 3180 -

Im J. 1887 zählte man 62 Berufsgenossenschaften und 366

Sektionen mit 319,453 Betrieben und 3,861,560 versicherten

Personen; dazu kamen 47 Reichs- und Staatsbetriebe mit 259,977

Personen. An Entschädigungen wurden 1887 bezahlt von den

Berufsgenossenschaften: 5,373,496 Mk., von den Kassen der Reichs

und Staatsbetriebe: 559,434 Mk. Nach der Zahl der versicherten

Personen waren die größten Genossenschaften mit mehr als

100,000 Personen die Zur Wahrung ihrer Interessen haben die

Genossenschaften einen Verband gebildet, welcher 1887 den ersten

Genossenschaftstag in Frankfurt a. M. abhielt.

Zahl der

Betriebe versichert. Pers.

Knappschafts-Berufsgenossenschaft 1658 343707

Ziegelei-Berufsgenossenschaft 10135 174995

Zucker-Berufsgenossenschaft 455 127200

Sächsische Baugewerks-Berufsgenossensch. 7272 116987

" Textil-Berufsgenossenschaft 2721 116007

Norddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft 2096 104942

Unter 14,000 Personen hatten die

Sächsische Holz- Berufsgenossenschaft 103l 13943

Bayrische Holzindustrie-Berufsgenossensch. 1855 13420

Westdeutsche Binnenschiffahrt-B. 2839 11935

Berufsgenossenschaft der

Schornsteinfegermeister des Deutschen Reichs 3044 5452

Die Genossenschaften stehen unter staatlicher Aufsicht,

und zwar wurde ein eignes Reichsversicherungsamt in Berlin

errichtet, welches aus dreiständigen, vom Kaiser ernannten

Beamten, vier Mitgliedern des Bundesrats und je zwei Vertretern der

Unternehmer und der versicherten Arbeiter zusammengesetzt ist.

Für Berufsgenossenschaften, deren Gebiet nicht über die

Grenze des Landes sich erstreckt, können besondere

Landesversicherungsämter errichtet werden. Von dieser Befugnis

haben Sachsen und Bayern, neuerdings auch Baden, Württemberg

und Mecklenburg Gebrauch gemacht.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 287 / 302 段