Herrscher, Sultan oder Padischah ("Großherr"), die
höchste weltliche Gewalt mit dem Kalifat, der höchsten
geistlichen Würde, verbindet. Der Sultan gilt bei seinen
Unterthanen als Nachfolger des Propheten und hat seine
Autorität von Gott. Der Thron ist erblich im Mannesstamm des
Hauses Osman und geht in der Regel auf das älteste Mitglied
desselben über. Der Padischah wird in der Moschee Ejub zu
Konstantinopel von dem Mufti, unter Assistenz des Vorstehers der
Emire, mit dem Säbel Osmans, des ersten Sultans der Osmanen
(1299), umgürtet, wobei er die Aufrechterhaltung des Islam
verspricht und einen Schwur auf den Koran ablegt. Der jetzig Sultan
ist Abd ul Hamid Chan, geb. 21. Sept. 1842, Sohn des Sultans Abd ul
Medschid Chan (seit 3l. Aug. 1876), der 34. Souverän aus dem
Haus Osmans und der 28. seit der Eroberung von Konstantinopel. Der
Hof des Sultans heißt die Hohe Pforte. Die
Würdenträger desselben zerfallen in zwei Klassen: die
einen, die Agas des Äußern, wohnen außerhalb des
Palastes oder Serails; die andern, die Agas des Innern, bewohnen
den Mabeïn, einen Teil des Serails neben dem Harem. In die
erste Kategorie gehören: der erste Imam oder
Großalmosenier des kaiserlichen Palastes, der erste Arzt, der
erste Sekretär, der erste Adjutant, der Oberstallmeister etc.
Zur zweiten Kategorie (Mabeïndschi) gehören fast lauter
Eunuchen, welche zu ihrem Namen den Titel "Aga" setzen. Der erste
an Rang und darin einem Feldmarschall gleich ist der Kislar-Aga
("Hauptmann der Mädchen"), der Chef der schwarzen Eunuchen.
Dann folgen: der Chef der Privatkasse des Sultans, der
Schatzmeister der Krone, der Kapu-Aga oder der Chef der
weißen Eunuchen, der Oberhofmeister, der Oberkämmerer,
der erste Kammereunuch, der Pagendirektor etc. Die Frauen des
Harems, der als Staatseinrichtung gilt, zerfallen je nach ihrem
Rang in mehrere Klassen. Die ersten im Rang sind die Kadinen, deren
gesetzmäßige Zahl 7 ist, die Beischläferinnen des
Sultans; diesen folgen 50-60 Odalik, d. h. kaiserliche
Stubenmädchen, die zu besondern Diensten des Sultans bestimmt
sind, auch wohl mit den Kadinen die Gunst desselben teilen. Im
ganzen enthält der Harem 300-400 Frauen, meist
Tscherkessinnen. Den Titel Sultanin führen nur die
Töchter oder Schwestern des Großherrn. Seine Mutter
heißt Sultan-Walidé oder Sultanin-Mutter und hat nach
dem Sultan den ersten Rang im Reich. Die osmanische Gesetzgebung
besteht aus zwei Hauptteilen, dem theokratischen
(religiös-bürgerlichen) Gesetz oder Scheriat und dem
politischen Gesetz oder Kanun. Das Scheriat ist basiert auf den
Koran, die Sunna oder Überlieferung, das Idschma i ümmet
(die Auslegungen und Entscheidungen der vier ersten Kalifen
enthaltend) und das Kyas oder die Sammlung gerichtlicher, durch die
vier großen Imame (Ebn Hanifé, Maliki, Schafi'i und
Hambali) gegebenen Entscheidungen in den ersten drei Jahrhunderten
der Hedschra bis zu den Sammlungen der Fetwas (s. d.). Das System
der türkischen Gesetzgebung ist das Werk von ca. 200
Rechtsgelehrten, aus deren Arbeiten man zuletzt umfassende
Sammlungen bildete, welche die Stelle der Gesetzgebung vertreten.
Die erste, "Dürrer" ("Perlen") genannt, reicht bis 1470 (875
der Hedschra); die zweite, "Mülteka ül Buhur"
("Verbindung der Meere"), das Werk des gelehrten Scheichs Ibrahim
Halebi (gest. 1549), ward 1824 gänzlich umgearbeitet und ist
religiöses, politisches, militärisches,
bürgerliches, Zivil- und Kriminalgesetzbuch; das
Handelsgesetzbuch ist eine ungeschickte Kopie des
französischen Code de commerce von 1807.
923
Türkisches Reich (Staatsverwaltung, Rechtspflege).
In der Türkei besteht jetzt der Theorie nach die 23. Dez.
1876 erlassene Verfassung zu Recht, obwohl die Regierung sich um
dieselbe sehr wenig kümmert. Im wesentlichen setzt dieselbe
fest: die Unteilbarkeit des Reichs; die Unverantwortlichkeit und
Unverletzlichkeit des Sultans, dessen Vorrechte die der
übrigen europäischen Herrscher sind; die Freiheit der
Unterthanen, die ohne Unterschied Osmanen heißen, ist
unverletzlich. Staatsreligion ist der Islam, doch dürfen die
anerkannten Konfessionen frei ausgeübt werden und behalten
ihre Privilegien. Sodann wird Preßfreiheit, Petitions- und
Versammlungsrecht, Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetz (die
Sklaverei existiert aber faktisch noch!), Unterrichtsfreiheit,
Befähigung aller Osmanen ohne Unterschied der Religion zu
allen Beamtenstellungen, gerechte Verteilung der Steuern etc.
garantiert. Der Konseil der Minister soll unter dem Präsidium
des Großwesirs beraten. Die Minister sind für ihr
Ressort verantwortlich und können von dem Abgeordnetenhaus
angeklagt werden; Auflösung des letztern oder Entlassung der
Minister bei einem Konflikt zwischen beiden, Interpellationsrecht
der Abgeordneten, Unabsetzbarkeit der Beamten, sofern kein
rechtlicher Grund gegen sie vorliegt, alles wie in zivilisierten
Staaten; ebenso die Zusammensetzung des Parlaments (seit 1878 nicht
mehr einberufen) aus zwei Kammern, das Institut der Thronrede, die
Freiheit der Abstimmung, die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
Votierung des Budgets etc. Doch ist diese Verfassung bald nach
ihrer Entstehung nicht weiter berücksichtigt worden.
[Staatsverwaltung.] Was die Staatsverwaltung betrifft, so
übt der Sultan seine gesetzgebende und vollziehende Gewalt
durch den (1878 vorübergehend abgeschafften) Großwesir
und den Mufti (Scheich ul Islam) aus. Der Großwesir
(Sadrasam) ist der Repräsentant des Sultans, führt im
Geheimen Rat den Vorsitz und ist tatsächlich der Inhaber der
Exekutivgewalt. Er erhält seine Gewalt durch einen
Hattischerif des Sultans und hat seinen amtlichen Aufenthalt bei
der Hohen Pforte. Dem Mufti oder Scheich ul Islam (eingesetzt 1543
durch Mohammed II.) liegt die Auslegung des Gesetzes ob. Er ist
Chef der Ulemas (s. unten), selbst aber weder Priester noch
Gerichtsperson. Er nimmt an der Ausübung der gesetzgebenden
Gewalt teil in dem Sinn, daß seine Zustimmung notwendig ist
zur Gültigkeit jeder Verordnung, jedes von der höchsten
Behörde ausgehenden Aktes. Außerdem stehen an der Spitze
der Staatsverwaltung die für die einzelnen Zweige derselben
bestimmten Staatsminister, nämlich: der Präsident des
Staatsrats, der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der
Kriegsminister und Großmeister der Artillerie (Seraskier),
der Finanzminister, der Marineminister (Kapudan-Pascha), der
Minister des Innern, der Minister des Handels, der
öffentlichen Arbeiten und des Ackerbaues, der Minister des
öffentlichen Unterrichts, der Justizminister und der Intendant
des Evkaf (d. h. der den Moscheen und frommen Stiftungen
gehörigen Güter). Der Geheime Rat oder Diwan, dessen
Mitglieder den Titel Muschir (Räte des Staatsoberhauptes)
führen, besteht ans dem Scheich ul Islam, den oben genannten
Ministern und dem Präsidium des Staatsrats und versammelt sich
in der Regel wöchentlich. Dann folgen die beiden
Reichsräte, der für Ausführung der Reformen und der
1868 gegründete Staatsrat (nachdem Muster des
französischen Conseil d'État). Mit jedem der
verschiedenen ministeriellen Departements, mit Ausnahme des der
auswärtigen Angelegenheiten, sind permanente Räte (z. B.
für das Gesundheitswesen, für Post und Telegraphie etc.)
verbunden, welche die Gegenstände bearbeiten und die
Verbesserungsprojekte vorbereiten. Alle Ämter des osmanischen
Reichs zerfallen in wissenschaftliche oder Ämter des
Lehrerstandes (Ulema), Ämter der Feder
(Administrativämter), Ämter des Säbels (Armee und
Flotte) und Hofämter. Die Minister führen den Titel
"Muschir" (und "Wesir"), die andern hohen Staatsbeamten der Pforte
und die Generale den Titel "Pascha", die höhern Beamten den
Titel "Efendi", die Söhne der Paschas und die obern Offiziere
den Titel "Bei", alle niedern Offiziere und Beamten den Titel
"Aga". Behufs der Verwaltung ist das türkische Reich in
Wilajets oder Generalgouvernements eingeteilt. Die Wilajets
zerfallen in Liwas oder Provinzen, diese wiederum in Kazas oder
Distrikte. An der Spitze eines jeden Wilajets steht ein Wali oder
Generalgouverneur als Chef der Verwaltung. Unter ihm fungieren,
ohne von ihm ernannt zu werden: der Defterdar für das
Finanzwesen, der Mektubdschi oder Generalsekretär, der
Sekretär der fremden Geschäfte, die Beamten für den
öffentlichen Unterricht, für Handel, Ackerbau,
Straßenbau, Landesvermessung, Polizei etc. Jedes Liwa wird
von einem Mutessarrif verwaltet, jedes Kaza von einem Kaimakam; an
der Spitze der Nahijes oder Kommunen steht ein von den Eingebornen
gewählter Mudir sowie dessen Beigeordneter, der Muavin. In
jedem Wilajet, Liwa, Kaza und Nahije steht dem betreffenden
Verwaltungsbeamten ein Medschlis i idareh (Verwaltungsrat) zur
Seite, worin die richterlichen, finanziellen, religiösen
Spitzen und 3-4 von der Einwohnerschaft gewählte Personen
sitzen. Am Schluß des Jahrs 1878 wurde der Entwurf eines
neuen organischen Reglements für die europäischen
Provinzen der Türkei veröffentlicht, wonach der Sultan
die Walis aller Wilajets auf fünf Jahre ernennt. Die Pforte
soll unter je drei von dem Wali vorgeschlagenen Kandidaten die
Mutessarrifs wählen und die Provinzialbeamten möglichst
aus den Einwohnern der betreffenden Provinz entnehmen. Ein
Generalrat, zusammengesetzt aus je zwei Delegierten jedes Kazas,
soll in jedem Wilajet eingesetzt werden. Außer den
Zolleinnahmen soll der Ertrag einer Grund- und Bodensteuer sowie
andre Einkünfte zur Bestreitung der Ausgaben der Provinzen
für die öffentlichen Arbeiten und die Gendarmerie
verwendet werden. Die Urteilssprüche der Gerichte sollen in
öffentlichen Sitzungen gefällt werden.
[Rechtspflege.] Die türkischen Justizbehörden
zerfallen in die ganz mohammedanischen Tscheris, an deren Spitze
der Scheich ul Islam steht, und in die weltlichen Nisâmijes,
die aus Christen und Mohammedanern zusammengesetzt sind. Das
Tribunal der Tscheris besteht aus dem hohen Appellhof (Arsadassi)
mit je einer Kammer für Europa und Asien, die einen
Kâsi-asker (Kazilesker, s. d.) und 14 Richter zählt. In
jedem Wilajet befindet sich ein Tscherigericht unter dem Vorsitz
eines Mollas mit dem Titel Nâib, der zugleich dem
Diwan-Temyisi (Appellationsgericht des Wilajets) präsidiert.
Ebenso hat jedes Liwa und Kaza sein Tscheri-Gericht, das
häufig der Bestechung sehr zugänglich ist. Für
Streitigkeiten zwischen Bekennern verschiedener Religionen,
zugleich auch für Kriminalfälle dienen die
Nisâmijes, deren jedes Wilajet, Liwa und Kaza eins hat, und
deren Mitglieder von der Bevölkerung gewählt werden.
Jedes höhere Gericht bildet die Appellinstanz für die
924
Türkisches Reich (Heer u. Flotte, Wappen u. Orden;
außereuropäische Besitzungen).
untern. Die höchste ist das Obertribunal in Konstantinopel
(gegründet 1868), welches unter anderm alle Todesurteile zu
bestätigen hat. Außerdem bestehen in Seestädten 49
Handelsgerichte, die 1847 errichtet wurden. In Prozessen, bei denen
beide Parteien Fremde sind, entscheiden die Konsulargerichte.
[Finanzen.] Was die Finanzen anlangt, so haben sich dieselben
nach dem Staatsbankrott vom 13. April 1876 (Einstellung der
Zinszahlungen) ein wenig gehoben infolge der am 20. Dez. 1881
dekretierten Konsolidation und Reduktion der äußern und
der Regulierung der schwebenden Schuld. Die Anleihen von 1858 bis
1874 im Betrag von 190,997,980 Pfd. Sterl. wurden auf 106,437,234
Pfd. Sterl. reduziert, und letztere werden seitdem aus den
Erträgnissen gewisser Steuern (Tabaks- und Salzmonopol,
Getränke- und Fischereisteuer, Stempel, Seidenzehnt, Tribut
von Bulgarien und Ostrumelien, Überschuß der
Einkünfte von Cypern) unter Aufsicht von Vertretern der
Gläubiger mit 1 Proz. verzinst und mit ¼ Proz.
amortisiert. Am 13. März 1887 betrug diese Schuld noch
104,458,706 Pfd. Sterl., die zu ihrer Verzinsung bestimmten innern
Steuern ergaben 1887/88: 114 Mill. Piaster (noch nicht 1 Mill. Pfd.
Sterl.). Außerdem gibt es aber noch eine innere Schuld von
ca. 22 Mill. türk. Pfd. (à 100 Piaster), eine
schwebende Schuld von ca. 9 Mill. türk. Pfd., die
unverzinsliche russische Kriegsschuld von 32 Mill. Pfd. Sterl., die
an russische Private zu leistende Entschädigung von 38 Mill.
Frank und Schulden für neuerdings geliefertes Kriegsmaterial
(ca. 3 Mill. Pfd. Sterl.). Das Budget ist ein ganz ungeregeltes;
die Zahlen desselben, soweit solche überhaupt noch
veröffentlicht werden, stehen lediglich auf dem Papier und
verdienen kein Vertrauen, das ständige Defizit wird durch
Verringerung und Nichtauszahlung der Beamtengehalte, kleine
Anleihen, selbst Zwangsanleihen nicht ausgeschlossen, und
ähnliche Mittelchen gedeckt. 1881/82 belief sich dasselbe auf
ca. 5¼ Mill. türk. Pfd., es schwankt meist zwischen 4
und 8 Mill. Im Finanzjahr 1884/85 waren die sonst ca. 12 Mill.
türk. Pfd. betragenden Einnahmen angeblich auf 7 Mill.
gesunken! Für 1887/88 schätzt man sie wieder auf
17½ Mill. türk. Pfd., ob mit Recht, ist sehr fraglich.
Die Hauptposten der Einnahmen, soweit dieselben nicht an die
Staatsgläubiger verpfändet sind, sind: Grundsteuer,
Einkommensteuer von einzelnen Gewerben, der Zehnte von den
Bodenerzeugnissen, der aber in der Höhe von 12½ Proz.
erhoben wird, die Hammelsteuer, die auf den Nichtmohammedanern
lastende Steuer für Befreiung vom Militärdienst, der
8proz. Einfuhr- und der 1proz. Ausfuhrzoll.
[Heer, Flotte, Wappen.] Im Mai 1879 erließ die
Armee-Reorganisationskommission eine neue Ordre de bataille
für den Friedensstand des türkischen Heers. Danach
umfaßt letzteres sieben Armeekorps (Ordu) mit den
Hauptquartieren in Konstantinopel (Garde), Adrianopel, Monastir,
Ersindschan, Damaskus, Bagdad und Sana'a in Arabien. Jedes
Armeekorps soll im Frieden durchschnittlich umfassen: 6
Infanterieregimenter zu 3 Bataillonen à 800 Mann, 6
Jägerbataillone zu 800 Mann, 4 Kavallerieregimenter zu 800
Pferoen, 1 Artillerieregiment zu 12 Batterien à 6
Geschütze und 100 Mann, 1 Pionierbataillon zu 400 Mann und
mehrere Gendarmeriebataillone. Das gäbe einen Etat von 210,000
Mann (134,400 Infanteristen, 22,400 Reiter, 9600 Mann Artillerie,
3600 Pioniere und 40,000 Gendarmen) mit 576 Geschützen, wozu
im Krieg noch je 100,000 Mann Reserven und Landwehr kämen mit
resp. 192 und 120 Geschützen. Die Feldarmee betrüge also
410,000 Mann mit 888 Geschützen, eine Zahl, die durch
Irreguläre und das ägyptische Kontingent auf eine halbe
Million gebracht würde. Faktisch zählte die
türkische Armee 1885: 63 Regimenter Infanterie zu 4
Bataillonen, 2 Zuavenregimenter zu 2 Bataillonen, 15 Bataillone
Jäger und 1 Bataillon berittene Infanterie; 39 Regimenter
Kavallerie zu 5 Schwadronen; 13 Regimenter Artillerie mit 144
fahrenden Batterien, 18 reitende und 36 Gebirgsbatterien, 8
Bataillone Festungsartillerie und 10 Bataillone
Artilleriehandwerker, 6 Bataillone Genietruppen, eine
Telegraphenkompanie, 5 Train-, 3 Feuerwehr- und 3
Handwerkerbataillone, zusammen 12,000 Offiziere, 170,000 Mann,
30,000 Pferde, 1188 Feld- und 2374 Festungsgeschütze;
außerdem Kadres für 96 Redifregimenter zu 4 Bataillonen.
Die Flotte, durch Verluste im letzten russischen Krieg und
nachherige Verkäufe an England wesentlich verringert,
zählte zu Ende 1886 wieder 12 Panzer-, 50 hölzerne und 12
Torpedofahrzeuge; im Bau befanden sich eine Panzerfregatte und 2
Panzerkorvetten. Die Flagge besteht aus einem roten Flaggtuch mit
weißem Halbmond und weißem achtstrahligen Stern (s.
Tafel "Flaggen I"); die Handelsflagge aus drei Horizontalstreifen
Rot-Grün-Rot.
Das Wappen des türkischen Reichs ist ein grüner Schild
mit wachsendem silbernen Monde. Den Schild umgibt eine
Löwenhaut, auf der ein Turban mit einer Reiherfeder liegt;
hinter demselben stehen schräg zwei Standarten mit
Roßschweifen. Es bestehen vier Ritterorden: der Orden des
Ruhms (Nischani iftichar, 1831 gestiftet), mit 4 Klassen; der
Medschidieh-Orden (1852 gestiftet, s. Tafel "Orden", Fig. 33), mit
5 Klassen, der Osmanje-Orden (1861 gestiftet), mit 3 Klassen, der
Verdienstorden (Nischani-Imtiaz, 1879 gestiftet), außerdem
ein Damenorden (1880 gestiftet). Sonstige Auszeichnungen sind
Kriegsmedaillen, Ehrenkaftane und Ehrensäbel.
Außereuropäische Besitzungen.
Die asiatische Türkei umfaßt eine Anzahl
verschiedenartiger Gebiete, welche den westlichsten Teil von Asien
bllden. Diese Gebiete sind: Armenien, Kurdistan, Irak Arabi oder
Babylonien, El Dschesireh oder Mesopotamien, Kleinasien, Syrien und
Palästina, die Halbinsel Sinai und das westliche
Küstenland von Arabien. Hinsichtlich der Verwaltung zerfallen
diese Länder in Wilajets, von denen jedes unter einem Pascha
als Statthalter steht, deren Grenzen und Namen aber häufig
wechseln. Dieselben sind im Sommer 1888, abgesehen von den zum
Polizeibezirk von Konstantinopel gehörigen Liwas Bigha und
Kodscha-Ili, das Inselwilajet (Dschezâiri-bahri-sefîd),
Chodawendikjâr, Aïdin, Kastamuni, Angora, Konia, Siwas,
Adana, Trapezunt, Erzerum, Wan, Bitlis, Diarbekr, Charput
(Ma'amuret el Aziz), Mosul, Bagdad, Basra, Aleppo, Surija oder
Damaskus und Beirut und in Arabien die Wilajets Hidschas und Jemen
(s. die einzelnen Artikel). Die Bevölkerung der asiatischen
Besitzungen der Pforte wird auf 16,133,000 Seelen veranschlagt, das
Areal derselben auf ca. 1,890,000 qkm (ca. 34,300 QM.). Die
direkten afrikanischen Besitzungen zählen auf 1,033,000 qkm
nur etwa 1 Mill. Einw. Die gesamten unmittelbaren Besitzungen des
türkischen Reichs umfassen also ca. 3,088,400 qkm mit
21½ Mill. Einw., unter Hinzurechnung aller
Tributärstaaten etc. aber 4¼ Mill. qkm mit 33 Mill.
Einw.
[Litteratur.] Vgl. v. Hammer-Purgstall, Die Staatsverfassung und
Staatsverwaltung des osma-
KARTE ZUR GESCHICHTE DER EUROPÄISCHEN TÜRKEI.
Türkei und Nachbarländer.
XIV. Jahrhundert bis vor 1453.
Türkei und Schutzstaaten.
Größte Ausdehnung bis zum Karlowitzer Frieden
1699.
Türkei und Schutz Staaten
1699 - 1877.
Türkei und Nachbarländer
nach dem Berliner Vertrag.
1878, 1881 u. 1885.
925
Türkisches Reich (Geschichte bis zum 15. Jahrhundert).
nischen Reichs (Wien 1814, 2 Bde.); v. Moltke, Briefe über
Zustände und Begebenheiten in der Türkei 1835 bis 1839
(Berl. 1841, 4. Aufl. 1882); Rigler, Die Türkei und deren
Bewohner (Wien 1852, 2 Bde.); Ubicini, Lettres sur la Turquie.
Tableau statistique, religieux, politique, administratif etc. (Par.
1854); Derselbe, État présent de l'empire ottoman
(mit Pavet de Courteille, das. 1877); Michelsen, The Ottoman empire
and its resources (Lond. 1853); Heuschling, L'empire de Turquie
(Brüssel 1860); "Stambul und das moderne Türkentum. Von
einem Osmanen" (Leipz. 1878); J. Baker, Die Türken in Europa
(deutsch, Stuttg. 1878); Aristarchi Bei, La legislation ottomane
(Konstant. u. Par. 1873-88, 7 Bde.); Baillie, Digest of moohummudan
law (2. Aufl., Lond. 1875 u. 1887, 2 Bde.); Zur Helle, Die
Völker des osmanischen Reichs (Wien 1877); Menzies, Turkey,
historical, geographical, statistical (Lond. 1880, 2 Bde.); L.
Diefenbach, Die Volksstämme der europäischen Türkei
(Frankf. 1877); Meyers Reisebücher: "Türkei und
Griechenland" (2. Aufl., Leipz. 1888); "Karte der Balkanhalbinsel"
(1:300,000, vom österreichischen militärtopographischen
Institut, seit 1876); H. Kiepert, Generalkarte der
südosteuropäischen Halbinsel (Berl. 1885).
Geschichte des türkischen Reichs.
(Hierzu "Geschichtskarte des türkischen Reichs".)
Übersicht der osmanischen Herrscher.
Osman (1288-1326)
Urchan (1326-59)
Murad I. (1359-89)
Bajesid I. (1389-1403)
(Suleiman, Musa) Mohammed I. (1413-21)
Murad II. (1421-51)
Mohammed II. (1451-81)
Bajesid II. (1481-1512)
Selim I. (1512-20)
Suleiman II. (1520-66)
Selim II. (1566-74)
Murad III. (1574-95)
Mohammed III. (1595-1603)
Achmed I. (1603-17)
Mustafa I. (1617-18)
Osman II. (1618-22)
Murad IV. (1623-40)
Ibrahim (1640-48)
Mohammed IV. (1648-87)
Suleiman III. (1687-91)
Achmed II. (1691-95)
Mustasa II. (1695-1703)
Ach.ned III. (1703-30)
Mahmud I. (1730-54)
Osman III. (1754-57)
Mustafa III. (1757-74)
Abd ul Hamid I. (1774-89)
Selim III. (1789-1807)
Mustafa IV. (1807)
Mahmud II. (1808-39)
Abd ul Medschid (1839-61)
Abd ul Asis (1861-76)
Murad V. (1876)
Abd ul Hamid II. (seit 1876)
[Gründung des türkischen Reichs.] Die Türken, ein
Stamm der schon im Altertum Turan bewohnenden, im 8. Jahrh. zum
Islam bekehrten Bevölkerung, von der bereits früher
zahlreiche Scharen unter Führung der Seldschukken (s. d.)
Vorderasien überschwemmt hatten, wanderten, 50,000 Seelen
stark, um 1225 unter ihrem Stammeshäuptling Suleiman I., um
dem Schwerte der Mongolen zu entrinnen, von Chorasan nach Armenien
aus. Suleimans Sohn Ertogrul (1231-88) trat als Lehnsträger in
die Dienste Ala ed dins, des seldschukkischen Sultans von Konia,
und erhielt einen Landstrich im nordwestlichen Phrygien zum
Wohnsitz, wo die Türken Gelegenheit fanden, im Kampf gegen das
absterbende griechische Kaiserreich Eroberungen zu machen. Osman,
Ertogruls Sohn und Nachfolger (1288-1326), erweiterte sein Gebiet
durch glückliche Kämpfe gegen die Griechen
beträchtlich und nahm 1299 nach Ala ed dins Tode den Titel
"Sultan" an; nach ihm führten die Türken fortan den Namen
osmanische Türken oder Osmanen. Türkische Freibeuter
wagten sich auf die See, eroberten 1308 Chios und plünderten
und verwüsteten zahlreiche Städte der kleinasiatischen
Westküste. Osmans Sohn Urchan (1326-59), einer der
bedeutendsten Herrscher seines Geschlechts, eroberte 1326 das feste
und volkreiche Brussa, wo er sich einen Palast erbaute, dessen Thor
die "hohe Pforte" genannt wurde, und unterwarf sich bis 1340 das
ganze Land bis an die Propontis mit Nikäa und Nikomedeia sowie
weite Länderstrecken im Innern Kleinasiens. Sein Sohn Suleiman
setzte sich 1356 schon auf der europäischen Seite des
Hellesponts, in Gallipoli, fest. Unter dem Beirat seines
einsichtsvollen Bruders Ala ed din, des ersten Wesirs der Osmanen,
organisierte Urchan das Reich nach den Satzungen des Korans und des
osmanischen Staatsrechts (Kanun) und teilte es in drei
Militärdistrikte, Sandschaks (Fahnen). Auch schuf er ein
stehendes Heer und errichtete die Janitscharen (d. h. neue Truppe),
ein aus christlichen Knaben rekrutiertes vortrefflich geschultes
Fußvolk, sowie die Spahis, eine reguläre Reitertruppe,
deren Mannschaften gegen erbliche Dienstpflicht mit den
Einkünften von Dörfern der unterworfenen Gebiete belehnt
wurden. Die Türken bildeten also ein politisch organisiertes
Heerlager, dessen Unterhaltung den unterworfenen christlichen
Volkerschaften oblag, und das sich trotz der fortwährenden
Kriege durch den massenhaften Übertritt von Christen zum
Islam, welchen sofort alle Vorrechte des herrschenden
Kriegerstammes gewährt wurden, rasch und unaufhörlich
vermehrte. Diese wohl organisierte Kriegsmacht gab zu einer Zeit,
der stehende Heere fremd waren, den Osmanen ihre Übermacht
über ihre Nachbarn.