Das osmanische Reich ist eine absolute Monarchie, deren

Herrscher, Sultan oder Padischah ("Großherr"), die

höchste weltliche Gewalt mit dem Kalifat, der höchsten

geistlichen Würde, verbindet. Der Sultan gilt bei seinen

Unterthanen als Nachfolger des Propheten und hat seine

Autorität von Gott. Der Thron ist erblich im Mannesstamm des

Hauses Osman und geht in der Regel auf das älteste Mitglied

desselben über. Der Padischah wird in der Moschee Ejub zu

Konstantinopel von dem Mufti, unter Assistenz des Vorstehers der

Emire, mit dem Säbel Osmans, des ersten Sultans der Osmanen

(1299), umgürtet, wobei er die Aufrechterhaltung des Islam

verspricht und einen Schwur auf den Koran ablegt. Der jetzig Sultan

ist Abd ul Hamid Chan, geb. 21. Sept. 1842, Sohn des Sultans Abd ul

Medschid Chan (seit 3l. Aug. 1876), der 34. Souverän aus dem

Haus Osmans und der 28. seit der Eroberung von Konstantinopel. Der

Hof des Sultans heißt die Hohe Pforte. Die

Würdenträger desselben zerfallen in zwei Klassen: die

einen, die Agas des Äußern, wohnen außerhalb des

Palastes oder Serails; die andern, die Agas des Innern, bewohnen

den Mabeïn, einen Teil des Serails neben dem Harem. In die

erste Kategorie gehören: der erste Imam oder

Großalmosenier des kaiserlichen Palastes, der erste Arzt, der

erste Sekretär, der erste Adjutant, der Oberstallmeister etc.

Zur zweiten Kategorie (Mabeïndschi) gehören fast lauter

Eunuchen, welche zu ihrem Namen den Titel "Aga" setzen. Der erste

an Rang und darin einem Feldmarschall gleich ist der Kislar-Aga

("Hauptmann der Mädchen"), der Chef der schwarzen Eunuchen.

Dann folgen: der Chef der Privatkasse des Sultans, der

Schatzmeister der Krone, der Kapu-Aga oder der Chef der

weißen Eunuchen, der Oberhofmeister, der Oberkämmerer,

der erste Kammereunuch, der Pagendirektor etc. Die Frauen des

Harems, der als Staatseinrichtung gilt, zerfallen je nach ihrem

Rang in mehrere Klassen. Die ersten im Rang sind die Kadinen, deren

gesetzmäßige Zahl 7 ist, die Beischläferinnen des

Sultans; diesen folgen 50-60 Odalik, d. h. kaiserliche

Stubenmädchen, die zu besondern Diensten des Sultans bestimmt

sind, auch wohl mit den Kadinen die Gunst desselben teilen. Im

ganzen enthält der Harem 300-400 Frauen, meist

Tscherkessinnen. Den Titel Sultanin führen nur die

Töchter oder Schwestern des Großherrn. Seine Mutter

heißt Sultan-Walidé oder Sultanin-Mutter und hat nach

dem Sultan den ersten Rang im Reich. Die osmanische Gesetzgebung

besteht aus zwei Hauptteilen, dem theokratischen

(religiös-bürgerlichen) Gesetz oder Scheriat und dem

politischen Gesetz oder Kanun. Das Scheriat ist basiert auf den

Koran, die Sunna oder Überlieferung, das Idschma i ümmet

(die Auslegungen und Entscheidungen der vier ersten Kalifen

enthaltend) und das Kyas oder die Sammlung gerichtlicher, durch die

vier großen Imame (Ebn Hanifé, Maliki, Schafi'i und

Hambali) gegebenen Entscheidungen in den ersten drei Jahrhunderten

der Hedschra bis zu den Sammlungen der Fetwas (s. d.). Das System

der türkischen Gesetzgebung ist das Werk von ca. 200

Rechtsgelehrten, aus deren Arbeiten man zuletzt umfassende

Sammlungen bildete, welche die Stelle der Gesetzgebung vertreten.

Die erste, "Dürrer" ("Perlen") genannt, reicht bis 1470 (875

der Hedschra); die zweite, "Mülteka ül Buhur"

("Verbindung der Meere"), das Werk des gelehrten Scheichs Ibrahim

Halebi (gest. 1549), ward 1824 gänzlich umgearbeitet und ist

religiöses, politisches, militärisches,

bürgerliches, Zivil- und Kriminalgesetzbuch; das

Handelsgesetzbuch ist eine ungeschickte Kopie des

französischen Code de commerce von 1807.

923

Türkisches Reich (Staatsverwaltung, Rechtspflege).

In der Türkei besteht jetzt der Theorie nach die 23. Dez.

1876 erlassene Verfassung zu Recht, obwohl die Regierung sich um

dieselbe sehr wenig kümmert. Im wesentlichen setzt dieselbe

fest: die Unteilbarkeit des Reichs; die Unverantwortlichkeit und

Unverletzlichkeit des Sultans, dessen Vorrechte die der

übrigen europäischen Herrscher sind; die Freiheit der

Unterthanen, die ohne Unterschied Osmanen heißen, ist

unverletzlich. Staatsreligion ist der Islam, doch dürfen die

anerkannten Konfessionen frei ausgeübt werden und behalten

ihre Privilegien. Sodann wird Preßfreiheit, Petitions- und

Versammlungsrecht, Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetz (die

Sklaverei existiert aber faktisch noch!), Unterrichtsfreiheit,

Befähigung aller Osmanen ohne Unterschied der Religion zu

allen Beamtenstellungen, gerechte Verteilung der Steuern etc.

garantiert. Der Konseil der Minister soll unter dem Präsidium

des Großwesirs beraten. Die Minister sind für ihr

Ressort verantwortlich und können von dem Abgeordnetenhaus

angeklagt werden; Auflösung des letztern oder Entlassung der

Minister bei einem Konflikt zwischen beiden, Interpellationsrecht

der Abgeordneten, Unabsetzbarkeit der Beamten, sofern kein

rechtlicher Grund gegen sie vorliegt, alles wie in zivilisierten

Staaten; ebenso die Zusammensetzung des Parlaments (seit 1878 nicht

mehr einberufen) aus zwei Kammern, das Institut der Thronrede, die

Freiheit der Abstimmung, die Öffentlichkeit der Sitzungen, die

Votierung des Budgets etc. Doch ist diese Verfassung bald nach

ihrer Entstehung nicht weiter berücksichtigt worden.

[Staatsverwaltung.] Was die Staatsverwaltung betrifft, so

übt der Sultan seine gesetzgebende und vollziehende Gewalt

durch den (1878 vorübergehend abgeschafften) Großwesir

und den Mufti (Scheich ul Islam) aus. Der Großwesir

(Sadrasam) ist der Repräsentant des Sultans, führt im

Geheimen Rat den Vorsitz und ist tatsächlich der Inhaber der

Exekutivgewalt. Er erhält seine Gewalt durch einen

Hattischerif des Sultans und hat seinen amtlichen Aufenthalt bei

der Hohen Pforte. Dem Mufti oder Scheich ul Islam (eingesetzt 1543

durch Mohammed II.) liegt die Auslegung des Gesetzes ob. Er ist

Chef der Ulemas (s. unten), selbst aber weder Priester noch

Gerichtsperson. Er nimmt an der Ausübung der gesetzgebenden

Gewalt teil in dem Sinn, daß seine Zustimmung notwendig ist

zur Gültigkeit jeder Verordnung, jedes von der höchsten

Behörde ausgehenden Aktes. Außerdem stehen an der Spitze

der Staatsverwaltung die für die einzelnen Zweige derselben

bestimmten Staatsminister, nämlich: der Präsident des

Staatsrats, der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der

Kriegsminister und Großmeister der Artillerie (Seraskier),

der Finanzminister, der Marineminister (Kapudan-Pascha), der

Minister des Innern, der Minister des Handels, der

öffentlichen Arbeiten und des Ackerbaues, der Minister des

öffentlichen Unterrichts, der Justizminister und der Intendant

des Evkaf (d. h. der den Moscheen und frommen Stiftungen

gehörigen Güter). Der Geheime Rat oder Diwan, dessen

Mitglieder den Titel Muschir (Räte des Staatsoberhauptes)

führen, besteht ans dem Scheich ul Islam, den oben genannten

Ministern und dem Präsidium des Staatsrats und versammelt sich

in der Regel wöchentlich. Dann folgen die beiden

Reichsräte, der für Ausführung der Reformen und der

1868 gegründete Staatsrat (nachdem Muster des

französischen Conseil d'État). Mit jedem der

verschiedenen ministeriellen Departements, mit Ausnahme des der

auswärtigen Angelegenheiten, sind permanente Räte (z. B.

für das Gesundheitswesen, für Post und Telegraphie etc.)

verbunden, welche die Gegenstände bearbeiten und die

Verbesserungsprojekte vorbereiten. Alle Ämter des osmanischen

Reichs zerfallen in wissenschaftliche oder Ämter des

Lehrerstandes (Ulema), Ämter der Feder

(Administrativämter), Ämter des Säbels (Armee und

Flotte) und Hofämter. Die Minister führen den Titel

"Muschir" (und "Wesir"), die andern hohen Staatsbeamten der Pforte

und die Generale den Titel "Pascha", die höhern Beamten den

Titel "Efendi", die Söhne der Paschas und die obern Offiziere

den Titel "Bei", alle niedern Offiziere und Beamten den Titel

"Aga". Behufs der Verwaltung ist das türkische Reich in

Wilajets oder Generalgouvernements eingeteilt. Die Wilajets

zerfallen in Liwas oder Provinzen, diese wiederum in Kazas oder

Distrikte. An der Spitze eines jeden Wilajets steht ein Wali oder

Generalgouverneur als Chef der Verwaltung. Unter ihm fungieren,

ohne von ihm ernannt zu werden: der Defterdar für das

Finanzwesen, der Mektubdschi oder Generalsekretär, der

Sekretär der fremden Geschäfte, die Beamten für den

öffentlichen Unterricht, für Handel, Ackerbau,

Straßenbau, Landesvermessung, Polizei etc. Jedes Liwa wird

von einem Mutessarrif verwaltet, jedes Kaza von einem Kaimakam; an

der Spitze der Nahijes oder Kommunen steht ein von den Eingebornen

gewählter Mudir sowie dessen Beigeordneter, der Muavin. In

jedem Wilajet, Liwa, Kaza und Nahije steht dem betreffenden

Verwaltungsbeamten ein Medschlis i idareh (Verwaltungsrat) zur

Seite, worin die richterlichen, finanziellen, religiösen

Spitzen und 3-4 von der Einwohnerschaft gewählte Personen

sitzen. Am Schluß des Jahrs 1878 wurde der Entwurf eines

neuen organischen Reglements für die europäischen

Provinzen der Türkei veröffentlicht, wonach der Sultan

die Walis aller Wilajets auf fünf Jahre ernennt. Die Pforte

soll unter je drei von dem Wali vorgeschlagenen Kandidaten die

Mutessarrifs wählen und die Provinzialbeamten möglichst

aus den Einwohnern der betreffenden Provinz entnehmen. Ein

Generalrat, zusammengesetzt aus je zwei Delegierten jedes Kazas,

soll in jedem Wilajet eingesetzt werden. Außer den

Zolleinnahmen soll der Ertrag einer Grund- und Bodensteuer sowie

andre Einkünfte zur Bestreitung der Ausgaben der Provinzen

für die öffentlichen Arbeiten und die Gendarmerie

verwendet werden. Die Urteilssprüche der Gerichte sollen in

öffentlichen Sitzungen gefällt werden.

[Rechtspflege.] Die türkischen Justizbehörden

zerfallen in die ganz mohammedanischen Tscheris, an deren Spitze

der Scheich ul Islam steht, und in die weltlichen Nisâmijes,

die aus Christen und Mohammedanern zusammengesetzt sind. Das

Tribunal der Tscheris besteht aus dem hohen Appellhof (Arsadassi)

mit je einer Kammer für Europa und Asien, die einen

Kâsi-asker (Kazilesker, s. d.) und 14 Richter zählt. In

jedem Wilajet befindet sich ein Tscherigericht unter dem Vorsitz

eines Mollas mit dem Titel Nâib, der zugleich dem

Diwan-Temyisi (Appellationsgericht des Wilajets) präsidiert.

Ebenso hat jedes Liwa und Kaza sein Tscheri-Gericht, das

häufig der Bestechung sehr zugänglich ist. Für

Streitigkeiten zwischen Bekennern verschiedener Religionen,

zugleich auch für Kriminalfälle dienen die

Nisâmijes, deren jedes Wilajet, Liwa und Kaza eins hat, und

deren Mitglieder von der Bevölkerung gewählt werden.

Jedes höhere Gericht bildet die Appellinstanz für die

924

Türkisches Reich (Heer u. Flotte, Wappen u. Orden;

außereuropäische Besitzungen).

untern. Die höchste ist das Obertribunal in Konstantinopel

(gegründet 1868), welches unter anderm alle Todesurteile zu

bestätigen hat. Außerdem bestehen in Seestädten 49

Handelsgerichte, die 1847 errichtet wurden. In Prozessen, bei denen

beide Parteien Fremde sind, entscheiden die Konsulargerichte.

[Finanzen.] Was die Finanzen anlangt, so haben sich dieselben

nach dem Staatsbankrott vom 13. April 1876 (Einstellung der

Zinszahlungen) ein wenig gehoben infolge der am 20. Dez. 1881

dekretierten Konsolidation und Reduktion der äußern und

der Regulierung der schwebenden Schuld. Die Anleihen von 1858 bis

1874 im Betrag von 190,997,980 Pfd. Sterl. wurden auf 106,437,234

Pfd. Sterl. reduziert, und letztere werden seitdem aus den

Erträgnissen gewisser Steuern (Tabaks- und Salzmonopol,

Getränke- und Fischereisteuer, Stempel, Seidenzehnt, Tribut

von Bulgarien und Ostrumelien, Überschuß der

Einkünfte von Cypern) unter Aufsicht von Vertretern der

Gläubiger mit 1 Proz. verzinst und mit ¼ Proz.

amortisiert. Am 13. März 1887 betrug diese Schuld noch

104,458,706 Pfd. Sterl., die zu ihrer Verzinsung bestimmten innern

Steuern ergaben 1887/88: 114 Mill. Piaster (noch nicht 1 Mill. Pfd.

Sterl.). Außerdem gibt es aber noch eine innere Schuld von

ca. 22 Mill. türk. Pfd. (à 100 Piaster), eine

schwebende Schuld von ca. 9 Mill. türk. Pfd., die

unverzinsliche russische Kriegsschuld von 32 Mill. Pfd. Sterl., die

an russische Private zu leistende Entschädigung von 38 Mill.

Frank und Schulden für neuerdings geliefertes Kriegsmaterial

(ca. 3 Mill. Pfd. Sterl.). Das Budget ist ein ganz ungeregeltes;

die Zahlen desselben, soweit solche überhaupt noch

veröffentlicht werden, stehen lediglich auf dem Papier und

verdienen kein Vertrauen, das ständige Defizit wird durch

Verringerung und Nichtauszahlung der Beamtengehalte, kleine

Anleihen, selbst Zwangsanleihen nicht ausgeschlossen, und

ähnliche Mittelchen gedeckt. 1881/82 belief sich dasselbe auf

ca. 5¼ Mill. türk. Pfd., es schwankt meist zwischen 4

und 8 Mill. Im Finanzjahr 1884/85 waren die sonst ca. 12 Mill.

türk. Pfd. betragenden Einnahmen angeblich auf 7 Mill.

gesunken! Für 1887/88 schätzt man sie wieder auf

17½ Mill. türk. Pfd., ob mit Recht, ist sehr fraglich.

Die Hauptposten der Einnahmen, soweit dieselben nicht an die

Staatsgläubiger verpfändet sind, sind: Grundsteuer,

Einkommensteuer von einzelnen Gewerben, der Zehnte von den

Bodenerzeugnissen, der aber in der Höhe von 12½ Proz.

erhoben wird, die Hammelsteuer, die auf den Nichtmohammedanern

lastende Steuer für Befreiung vom Militärdienst, der

8proz. Einfuhr- und der 1proz. Ausfuhrzoll.

[Heer, Flotte, Wappen.] Im Mai 1879 erließ die

Armee-Reorganisationskommission eine neue Ordre de bataille

für den Friedensstand des türkischen Heers. Danach

umfaßt letzteres sieben Armeekorps (Ordu) mit den

Hauptquartieren in Konstantinopel (Garde), Adrianopel, Monastir,

Ersindschan, Damaskus, Bagdad und Sana'a in Arabien. Jedes

Armeekorps soll im Frieden durchschnittlich umfassen: 6

Infanterieregimenter zu 3 Bataillonen à 800 Mann, 6

Jägerbataillone zu 800 Mann, 4 Kavallerieregimenter zu 800

Pferoen, 1 Artillerieregiment zu 12 Batterien à 6

Geschütze und 100 Mann, 1 Pionierbataillon zu 400 Mann und

mehrere Gendarmeriebataillone. Das gäbe einen Etat von 210,000

Mann (134,400 Infanteristen, 22,400 Reiter, 9600 Mann Artillerie,

3600 Pioniere und 40,000 Gendarmen) mit 576 Geschützen, wozu

im Krieg noch je 100,000 Mann Reserven und Landwehr kämen mit

resp. 192 und 120 Geschützen. Die Feldarmee betrüge also

410,000 Mann mit 888 Geschützen, eine Zahl, die durch

Irreguläre und das ägyptische Kontingent auf eine halbe

Million gebracht würde. Faktisch zählte die

türkische Armee 1885: 63 Regimenter Infanterie zu 4

Bataillonen, 2 Zuavenregimenter zu 2 Bataillonen, 15 Bataillone

Jäger und 1 Bataillon berittene Infanterie; 39 Regimenter

Kavallerie zu 5 Schwadronen; 13 Regimenter Artillerie mit 144

fahrenden Batterien, 18 reitende und 36 Gebirgsbatterien, 8

Bataillone Festungsartillerie und 10 Bataillone

Artilleriehandwerker, 6 Bataillone Genietruppen, eine

Telegraphenkompanie, 5 Train-, 3 Feuerwehr- und 3

Handwerkerbataillone, zusammen 12,000 Offiziere, 170,000 Mann,

30,000 Pferde, 1188 Feld- und 2374 Festungsgeschütze;

außerdem Kadres für 96 Redifregimenter zu 4 Bataillonen.

Die Flotte, durch Verluste im letzten russischen Krieg und

nachherige Verkäufe an England wesentlich verringert,

zählte zu Ende 1886 wieder 12 Panzer-, 50 hölzerne und 12

Torpedofahrzeuge; im Bau befanden sich eine Panzerfregatte und 2

Panzerkorvetten. Die Flagge besteht aus einem roten Flaggtuch mit

weißem Halbmond und weißem achtstrahligen Stern (s.

Tafel "Flaggen I"); die Handelsflagge aus drei Horizontalstreifen

Rot-Grün-Rot.

Das Wappen des türkischen Reichs ist ein grüner Schild

mit wachsendem silbernen Monde. Den Schild umgibt eine

Löwenhaut, auf der ein Turban mit einer Reiherfeder liegt;

hinter demselben stehen schräg zwei Standarten mit

Roßschweifen. Es bestehen vier Ritterorden: der Orden des

Ruhms (Nischani iftichar, 1831 gestiftet), mit 4 Klassen; der

Medschidieh-Orden (1852 gestiftet, s. Tafel "Orden", Fig. 33), mit

5 Klassen, der Osmanje-Orden (1861 gestiftet), mit 3 Klassen, der

Verdienstorden (Nischani-Imtiaz, 1879 gestiftet), außerdem

ein Damenorden (1880 gestiftet). Sonstige Auszeichnungen sind

Kriegsmedaillen, Ehrenkaftane und Ehrensäbel.

Außereuropäische Besitzungen.

Die asiatische Türkei umfaßt eine Anzahl

verschiedenartiger Gebiete, welche den westlichsten Teil von Asien

bllden. Diese Gebiete sind: Armenien, Kurdistan, Irak Arabi oder

Babylonien, El Dschesireh oder Mesopotamien, Kleinasien, Syrien und

Palästina, die Halbinsel Sinai und das westliche

Küstenland von Arabien. Hinsichtlich der Verwaltung zerfallen

diese Länder in Wilajets, von denen jedes unter einem Pascha

als Statthalter steht, deren Grenzen und Namen aber häufig

wechseln. Dieselben sind im Sommer 1888, abgesehen von den zum

Polizeibezirk von Konstantinopel gehörigen Liwas Bigha und

Kodscha-Ili, das Inselwilajet (Dschezâiri-bahri-sefîd),

Chodawendikjâr, Aïdin, Kastamuni, Angora, Konia, Siwas,

Adana, Trapezunt, Erzerum, Wan, Bitlis, Diarbekr, Charput

(Ma'amuret el Aziz), Mosul, Bagdad, Basra, Aleppo, Surija oder

Damaskus und Beirut und in Arabien die Wilajets Hidschas und Jemen

(s. die einzelnen Artikel). Die Bevölkerung der asiatischen

Besitzungen der Pforte wird auf 16,133,000 Seelen veranschlagt, das

Areal derselben auf ca. 1,890,000 qkm (ca. 34,300 QM.). Die

direkten afrikanischen Besitzungen zählen auf 1,033,000 qkm

nur etwa 1 Mill. Einw. Die gesamten unmittelbaren Besitzungen des

türkischen Reichs umfassen also ca. 3,088,400 qkm mit

21½ Mill. Einw., unter Hinzurechnung aller

Tributärstaaten etc. aber 4¼ Mill. qkm mit 33 Mill.

Einw.

[Litteratur.] Vgl. v. Hammer-Purgstall, Die Staatsverfassung und

Staatsverwaltung des osma-

KARTE ZUR GESCHICHTE DER EUROPÄISCHEN TÜRKEI.

Türkei und Nachbarländer.

XIV. Jahrhundert bis vor 1453.

Türkei und Schutzstaaten.

Größte Ausdehnung bis zum Karlowitzer Frieden

1699.

Türkei und Schutz Staaten

1699 - 1877.

Türkei und Nachbarländer

nach dem Berliner Vertrag.

1878, 1881 u. 1885.

925

Türkisches Reich (Geschichte bis zum 15. Jahrhundert).

nischen Reichs (Wien 1814, 2 Bde.); v. Moltke, Briefe über

Zustände und Begebenheiten in der Türkei 1835 bis 1839

(Berl. 1841, 4. Aufl. 1882); Rigler, Die Türkei und deren

Bewohner (Wien 1852, 2 Bde.); Ubicini, Lettres sur la Turquie.

Tableau statistique, religieux, politique, administratif etc. (Par.

1854); Derselbe, État présent de l'empire ottoman

(mit Pavet de Courteille, das. 1877); Michelsen, The Ottoman empire

and its resources (Lond. 1853); Heuschling, L'empire de Turquie

(Brüssel 1860); "Stambul und das moderne Türkentum. Von

einem Osmanen" (Leipz. 1878); J. Baker, Die Türken in Europa

(deutsch, Stuttg. 1878); Aristarchi Bei, La legislation ottomane

(Konstant. u. Par. 1873-88, 7 Bde.); Baillie, Digest of moohummudan

law (2. Aufl., Lond. 1875 u. 1887, 2 Bde.); Zur Helle, Die

Völker des osmanischen Reichs (Wien 1877); Menzies, Turkey,

historical, geographical, statistical (Lond. 1880, 2 Bde.); L.

Diefenbach, Die Volksstämme der europäischen Türkei

(Frankf. 1877); Meyers Reisebücher: "Türkei und

Griechenland" (2. Aufl., Leipz. 1888); "Karte der Balkanhalbinsel"

(1:300,000, vom österreichischen militärtopographischen

Institut, seit 1876); H. Kiepert, Generalkarte der

südosteuropäischen Halbinsel (Berl. 1885).

Geschichte des türkischen Reichs.

(Hierzu "Geschichtskarte des türkischen Reichs".)

Übersicht der osmanischen Herrscher.

Osman (1288-1326)

Urchan (1326-59)

Murad I. (1359-89)

Bajesid I. (1389-1403)

(Suleiman, Musa) Mohammed I. (1413-21)

Murad II. (1421-51)

Mohammed II. (1451-81)

Bajesid II. (1481-1512)

Selim I. (1512-20)

Suleiman II. (1520-66)

Selim II. (1566-74)

Murad III. (1574-95)

Mohammed III. (1595-1603)

Achmed I. (1603-17)

Mustafa I. (1617-18)

Osman II. (1618-22)

Murad IV. (1623-40)

Ibrahim (1640-48)

Mohammed IV. (1648-87)

Suleiman III. (1687-91)

Achmed II. (1691-95)

Mustasa II. (1695-1703)

Ach.ned III. (1703-30)

Mahmud I. (1730-54)

Osman III. (1754-57)

Mustafa III. (1757-74)

Abd ul Hamid I. (1774-89)

Selim III. (1789-1807)

Mustafa IV. (1807)

Mahmud II. (1808-39)

Abd ul Medschid (1839-61)

Abd ul Asis (1861-76)

Murad V. (1876)

Abd ul Hamid II. (seit 1876)

[Gründung des türkischen Reichs.] Die Türken, ein

Stamm der schon im Altertum Turan bewohnenden, im 8. Jahrh. zum

Islam bekehrten Bevölkerung, von der bereits früher

zahlreiche Scharen unter Führung der Seldschukken (s. d.)

Vorderasien überschwemmt hatten, wanderten, 50,000 Seelen

stark, um 1225 unter ihrem Stammeshäuptling Suleiman I., um

dem Schwerte der Mongolen zu entrinnen, von Chorasan nach Armenien

aus. Suleimans Sohn Ertogrul (1231-88) trat als Lehnsträger in

die Dienste Ala ed dins, des seldschukkischen Sultans von Konia,

und erhielt einen Landstrich im nordwestlichen Phrygien zum

Wohnsitz, wo die Türken Gelegenheit fanden, im Kampf gegen das

absterbende griechische Kaiserreich Eroberungen zu machen. Osman,

Ertogruls Sohn und Nachfolger (1288-1326), erweiterte sein Gebiet

durch glückliche Kämpfe gegen die Griechen

beträchtlich und nahm 1299 nach Ala ed dins Tode den Titel

"Sultan" an; nach ihm führten die Türken fortan den Namen

osmanische Türken oder Osmanen. Türkische Freibeuter

wagten sich auf die See, eroberten 1308 Chios und plünderten

und verwüsteten zahlreiche Städte der kleinasiatischen

Westküste. Osmans Sohn Urchan (1326-59), einer der

bedeutendsten Herrscher seines Geschlechts, eroberte 1326 das feste

und volkreiche Brussa, wo er sich einen Palast erbaute, dessen Thor

die "hohe Pforte" genannt wurde, und unterwarf sich bis 1340 das

ganze Land bis an die Propontis mit Nikäa und Nikomedeia sowie

weite Länderstrecken im Innern Kleinasiens. Sein Sohn Suleiman

setzte sich 1356 schon auf der europäischen Seite des

Hellesponts, in Gallipoli, fest. Unter dem Beirat seines

einsichtsvollen Bruders Ala ed din, des ersten Wesirs der Osmanen,

organisierte Urchan das Reich nach den Satzungen des Korans und des

osmanischen Staatsrechts (Kanun) und teilte es in drei

Militärdistrikte, Sandschaks (Fahnen). Auch schuf er ein

stehendes Heer und errichtete die Janitscharen (d. h. neue Truppe),

ein aus christlichen Knaben rekrutiertes vortrefflich geschultes

Fußvolk, sowie die Spahis, eine reguläre Reitertruppe,

deren Mannschaften gegen erbliche Dienstpflicht mit den

Einkünften von Dörfern der unterworfenen Gebiete belehnt

wurden. Die Türken bildeten also ein politisch organisiertes

Heerlager, dessen Unterhaltung den unterworfenen christlichen

Volkerschaften oblag, und das sich trotz der fortwährenden

Kriege durch den massenhaften Übertritt von Christen zum

Islam, welchen sofort alle Vorrechte des herrschenden

Kriegerstammes gewährt wurden, rasch und unaufhörlich

vermehrte. Diese wohl organisierte Kriegsmacht gab zu einer Zeit,

der stehende Heere fremd waren, den Osmanen ihre Übermacht

über ihre Nachbarn.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 267 / 302 段