Ungleich rascher und kräftiger haben sich die

unterseeischen Verbindungen entwickelt. Die großen Seekabel

sind ähnlich konstruiert wie die Landkabel, enthalten aber

wegen der unvermeidlichen Induktion nur Einen Leiter. 1851 wurde

das erste brauchbare

571

Telegraph (Haustelegraphie, pneumatischer T.;

Volkswirtschaftliches, Gesetzgebung).

Seekabel zwischen Dover und Calais ausgelegt, 1866 die erste

Kabelverbindung zwischen Europa u. Amerika hergestellt. 1886

dienten bereits 12 Kabel dem telegraphischen Verkehr beider

Weltteile: 8 davon gehen aus von Großbritannien und Irland, 2

von Frankreich nach Nordamerika; 2 Kabel endlich verbinden Portugal

mit Südamerika. 1887 betrug die Gesamtlänge der

bestehenden unterseeischen Kabel 113,565 Seemeilen, darunter

103,396 Seemeilen im Besitz von Privatgesellschaften und nur 10,169

unter staatlicher Verwaltung.

Besondere Gestaltung erfährt die Telegraphie für

bestimmte Zwecke, namentlich im Eisenbahnwesen, in der Feuerwehr

und im Haus. Die Benutzung im Haus beschränkt sich meist auf

die Anlage von Läutwerken (s. d.), welche mit Tableauanzeiger

verbunden werden, um dort, wo das Läutwerk ertönt, den

Aufgabeort des Signals zu erkennen. Diese Vorrichtungen gestalten

sich zu Diebssicherungen, wenn das Läutwerk bei unbefugter

Öffnung eines Fensters oder einer Thür in Thätigkeit

tritt. Man bringt hier Kontakte an, die am Tag bei offener

Thür, aufgezogenem Rollladen etc. geschlossen sind, dann aber

nicht auf das Läutwerk wirken, weil noch an einer andern

Stelle durch eine Einstellvorrichtung der Strom unterbrochen ist.

Werden nun abends Thüren und Fenster geschlossen (die Kontakte

geöffnet), so schließt man bei der Einstellvorrichtung

den Strom, und das Läutwerk schlägt an, sobald nun eine

Thür oder ein Fenster geöffnet wird; das Tableau zeigt

den Angriffspunkt. Derartige Vorrichtungen können auch zu

andern Zwecken benutzt werden: sie melden an einer entfernten

Stelle, wenn im Dampfkessel der Wasserstand zu niedrig steht, wenn

im Gewächshaus oder in der Trockenkammer eine bestimmte

Temperatur erreicht ist etc. Für manche dieser Zwecke wird die

elektrische durch pneumatische Telegraphie ersetzt. Diese benutzt

dünne, starkwandige Bleiröhren, welche von einem Ort zum

andern eine vollkommen luftdichte Leitung herstellen. Am Aufgabeort

ist in diese ein hohler Gummiball eingeschaltet, der beim

Zusammendrücken die in ihm enthaltene Luft durch das Bleirohr

in eine aus ebenen Wänden gebildete Gummikapsel am andern Ende

der Leitung treibt und dieselbe aufbläst. Diese

Volumveränderung der Kapsel kann leicht benutzt werden, um ein

sichtbares oder, wie bei der pneumatischen Klingel, ein

hörbares Zeichen zu geben. Vorteilhafte Anwendung findet die

pneumatische Verbindung zur Verbindung von Uhren mit einer

Normaluhr (vgl. Uhr).

Volkswirtschaftliches. Gesetzgebung und Verwaltung.

Für die finanzielle Behandlung des Telegraphen kommt

wesentlich in Betracht, daß der T. nur von einzelnen Klassen,

nicht, wie Post und Eisenbahn, von der Gesamtheit aller benutzt

wird. Zur Zeit haben an dem Telegrammverkehr etwa teil: die

Regierungs- und Staatstelegramme mit 12 Proz., die

Handelstelegramme mit 52, die Börsentelegramme mit 13, die

Zeitungstelegramme mit 8 und die Familientelegramme mit 15 Proz. In

Europa entfällt gegenwärtig nur auf 3 Einw. ein

jährlich abgesandtes Telegramm; mindestens drei Viertel der

Bevölkerung stehen dem Telegrammverkehr ganz fern, und es ist

daher zu fordern, daß die Kosten der Telegraphie durch den

Tarif vollständig gedeckt und Zuschüsse aus Staatsmitteln

ausgeschlossen sind.

Die Telegraphie wurde von vornherein durch die meisten Staaten

in öffentliche Verwaltungen genommen; außer Nordamerika

befinden sich nur noch in wenigen andern überseeischen

Ländern die dem öffentlichen Verkehr dienenden

Telegraphen in Privathänden. Großbritannien, der einzige

europäische Staat, wo der Telegraphenbetrieb in

Privathänden länger das Feld behauptete, sah sich 1868

veranlaßt, ungeachtet der Abneigung gegen jede Art

staatlicher Einmischung, welcher in dem englischen Volkscharakter

liegt, die Telegraphen in Staatsverwaltung zu übernehmen. Die

Entschädigung, welche England damals für die noch dazu

unzulänglichen Anlagen der vormaligen Privatgesellschaften

zahlen mußte, betrug erheblich mehr als der Aufwand, welchen

das ganze übrige Europa bis dahin für den Telegraphenbau

verwendet hatte. Die großen überseeischen

Kabelverbindungen sind mit wenigen Ausnahmen im Betrieb von

Privatgesellschaften. Hier begünstigt den Privatbetrieb der

Umstand, daß ein einzelner Staat völkerrechtlich nicht

befugt ist, Telegraphenverbindungen zwischen zwei durch das Meer

getrennten Ländern für sich allein zu monopolisieren,

ferner, daß das mit den Kabelverbindungen verknüpfte

ungewöhnlich hohe Risiko die Bedeutung des spekulativen

Moments erhöht und die Privatthätigkeit besser an die

Stelle der Thätigkeit der öffentlichen Gewalten treten

läßt.

Die Gesetzgebung hat die Regalität der Telegraphen in

Frankreich, Österreich, Großbritannien, Italien, der

Schweiz, Niederlande, Portugal, Serbien, Rumänien,

Griechenland, Britisch- und Niederländisch-Indien

festgestellt, wobei Eingriffe in das staatliche Alleinbetriebsrecht

meist mit Strafe gegen diejenigen, welche einen Telegraphen ohne

Konzession anlegen, bedroht sind. In Deutschland gründet sich

das Telegraphenregal auf Art. 48 der Reichsverfassung, wonach das

Telegraphenwesen für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs

als einheitliche Staatsverkehrsanstalt einzurichten ist. Eine

kodifizierte Gesetzgebung wie die der Post besteht für die

deutsche Telegraphie nicht; vielmehr ist die Regelung des

Verhältnisses zum Publikum verfassungsmäßig der

reglementären Anordnung vorbehalten. Diese Anordnungen sind

durch die Telegraphenordnung vom 13. Aug. 1880 erlassen.

Die Fernsprechanlagen werden in Deutschland ebenfalls als unter

das Telegraphenregal fallend betrachtet, und es werden nach §

28 der Telegraphenordnung die Bedingungen für derartige

Anlagen vom Reichspostamt festgesetzt. Die Berechtigung von

Behörden und Privatpersonen zum Betrieb von Telegraphen ist

neuerdings in Deutschland im Verordnungsweg dahin festgestellt

worden, daß ohne Kontrolle der Telegraphenverwaltung

zugelassen werden können: a) den Landesbehörden die

Anlage von Telegraphen zu Zwecken, welche nicht unter das Ressort

der Telegraphenverwaltung fallen, solange die Anlagen nicht als

Verkehrsanstalten gebraucht werden; b) Privatpersonen die Anlage

von Telegraphen innerhalb der eignen Gebäude und

Grundstücke, vorausgesetzt, daß der Besitzer innerhalb

seiner Grenzen bleibt und mit der Anlage fremde Grundstücke

sowie öffentliche Wege und Straßen nicht

überschreitet.

Das Telegraphenfreiheitswesen (Gebührenbefreiung für

Reichsdiensttelegramme etc.) ist durch kaiserliche Verordnung vom

2. Juni 1877 geregelt. Durch Gesetz sind in Bezug auf das

Telegraphenwesen nur hinsichtlich der Sicherung der

öffentlichen Telegraphenanlagen Bestimmungen in den § 317

bis 320 des Reichsstrafgesetzbuchs getroffen, wonach die

vorsätzliche Beschädigung der Telegraphenanstalten mit

Gefängnis von 1 Monat bis 3 Jahren und die fahrlässige

Störung des Betriebes mit Ge-

572

Telegraph (Verwaltung und Betrieb).

fängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldbuße bis 900 Mk.

bedroht ist.

Die Haftpflicht der Telegraphenverwaltung für die

Beförderung von Telegrammen richtet sich nach den

internationalen Verträgen und nach der Gesetzgebung der

einzelnen Staaten. In Art. 2 und 3 des internationalen

Telegraphenvertrags von St. Petersburg vom 10. (22.) Juni 1875

haben die Telegraphenverwaltungen erklärt, in Bezug auf den

internationalen Telegraphendienst keine Verantwortung zu

übernehmen. In gleicher Weise haben auch die einzelnen Staaten

die Garantie für Telegramme teils durch Gesetz, wie in

Frankreich, Niederlande, Belgien und der Schweiz, teils durch

Verordnung abgelehnt. Die deutsche Telegraphenordnung vom 13. Aug.

1880 bestimmt in § 24 über die Gewährleistung,

daß die Telegraphenverwaltung für die richtige

Überkunft der Telegramme oder deren Zustellung innerhalb

bestimmter Frist nicht garantiert und Nachteile, welche durch

Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme

entstehen, nicht vertritt. Die entrichtete Gebühr wird jedoch

erstattet: a) für Telegramme, welche durch Schuld des

Telegraphenbetriebs gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung

in die Hände des Empfängers gelangt sind, b) für

verglichene Telegramme, welche infolge Verstummelung nachweislich

ihren Zweck nicht haben erfüllen können. Die

zivilrechtliche Haftbarkeit, welche den Telegraphenbeamten nach den

allgemein rechtlichen Grundsätzen für dolus und culpa

obliegt, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht

berührt. Die Verwaltung und der Betrieb der Telegraphie ist

gegenwärtig in allen größern Staaten, in

Deutschland seit 1876, mit der Postverwaltung vereinigt (s. Post,

S. 275), und besonders in Deutschland wurden erhebliche Erfolge

durch diese Vereinigung erzielt. Nicht nur wurde der

Geschäftsbetrieb der Telegraphenanstalten durchgehend

reorganisiert, sondern es trat auch eine durchgreifende

Vervollkommnung der technischen Telegraphenbetriebseinrichtungen

ein, für deren Ausbildung bei der Finanznot der frühern

selbständigen Telegraphenverwaltungen nicht immer die

erforderlichen Mittel zu Gebote gestanden hatten. In dieser

Beziehung ist namentlich hervorzuheben: die Anlage unterirdischer

Telegraphenlinien; die frühzeitige Einführung des

Fernsprechwesens; die Steigerung des Schnellverkehrs innerhalb der

Reichshauptstadt durch Anlage einer Rohrposteinrichtung, seiner

Zeit der ersten Anlage dieser Art, welche zugleich den

telegrafischen und den brieflichen Verkehr vermittelt; endlich die

Förderung der Anlage neuer internationaler

Telegraphenverbindungen und die Vermehrung der unterseeischen

Kabelverbindungen etc. Weiteres über die

Telegraphengebühren, die internationalen Abkürzungen im

Telegraphenverkehr etc. s. Telegramm. Die gegenwärtige

Entwickelung des Telegraphenwesens in Europa zeigt die nachfolgende

Tabelle:

Übersicht des Telegraphenverkehrs der Länder Europas

im Jahr 1887.

Länder | Staatstelegraphen | Eisenbahn- und

Privattelegraphen | Staatstelegraphenanstalten | Eisenbahn- und

Privattelegraphenanstalten | Eine Telegraphenanstalt entfällt

auf | Beförderte Telegramme (in- und ausländische) | Auf

100 Einw. entfallen aufgelief. Telegramme

| Linien Kilom. _ Leitungen Kilom. | Linien Kilom. _ Leitungen

Kilom. | | |QKilo- _ Einwohner | |

Belgien ........ 6596 2649 4206 89197 31854 3902 11226 317143

2006 24328 1153 5132 70224 822 65 165 11071 109 267 3919 31,6 91,7

36,0 6418 4585 3126 4631470 525071 1346315 21750348 54,8 22,5 37,3

38,0

Bulgarien (1885) ....

Dänemark .......

Deutschland ......

Frankreich (1887/88) . . . 101654 324919 16390 115984 5945 3430

56,4 4151 37435585 80,3

Griechenland (1886) .... 5520 6618 1378 1378 166 7 367,7 12068

845707 34,5

Großbritannien und Irland. 48659 260679 ...- 27149 5208

1602 46,5 5447 55 182 775 140,2

Italien ........ 30932 401 338 86757 718 338 2334 81 26787 690

2192 30 15 1637 ^ 77,4 35,4 628.9 7561 2922 19067 8796264 85843

26,7 27,0

Luxemburg. ......

Montenegro (1885) ....

Niederlande ...... 4903 7494 25706 2790 17234 13987 69510 5568

2797 1583 14142 483 7589 2531 35241 585 358 149 1635 79 299 179

1724 25 50.2 970,1 89,3 491,3 6775 6049 6593 12847 3734065 968833 7

195 146 314234 58,2 37,8 22,9 14,9

Norwegen .......

Österreich (1886) .....

Bosnien, Herzegowina (1886)

Portugal ....... 5137 11948 ^ - 274 1 335,4 16548 919560

14,2

Rumänien (1886) .... 5245 9880 2402 5518 122 195 521,0

15899 1225857 26,4

Rußland (1886) ..... 107571 8345 7060 2843 17853 204033

21304 17102 4035 43446 30645 3844 991 431 8252 62891 12484 5723 86l

20629 1694 179 1115 68 542 1836 765 178 46 340 6293,5 458,7 32,0

427,0 574,9 28765 5016 2190 16936 18970 10290791 1242374 3331155

485398 2481420 9,^ 17,0 85,3 22,5 14,8

Schweden .......

Schweiz ........

Serbien (1886) .....

Spanien (1886) .....

Türkei, europäische (1882) . 23388 41688 ..^... ......

443 21 565,5 14294 1133286 17,^

Ungarn ........ 17633 45381 1479 23794 702 930 197,5 9644

6196830 17,5

[Litteratur.] Rother, Der Telegraphenbau (4. Aufl., Berl. 1876);

Ludewig, Der Bau von Telegraphenlinien (2. Aufl., Leipz. 1870);

Derselbe, Der Reichstelegraphist (4. Aufl., Dresd. 1877); Zetzsche

(Galle), Katechismus der elektrischen Telegraphie (6. Aufl., das.

1883); Derselbe, Handbuch der elektrischen Telegraphie (Berl.

1877-87, Bd. 1-4); Derselbe, Die Kopiertelegraphen,

Typendrucktelegraphen und Doppeltelegraphie (Leipz. 1865);

Derselbe, Die Entwickelung der automatischen Telegraphie (Berl.

1875); Weidenbach, Kompendium der elektrischen Telegraphie (2.

Ausg., Wiesb. 1881); Grawinkel, Die Telegraphentechnik (Berl.

1876); Merling, Die Telegraphentechnik (Hannov. 1879); Canter, Der

technische Telegraphendienst (3. Aufl., Bresl. 1886); Schellen, Der

elektromagnetische T. (6. Aufl. von Kareis, Braunschw. 1882-88);

Derselbe, Das atlantische Kabel (das. 1867); Calgary u. Teufelhart,

Der elektromagnetische T. (Wien 1886); "Beschreibung der in der

Reichstelegraphenverwaltung gebräuchlichen Apparate" (Berl.

1888); Wünschendorff, Traité de

télégraphie sous-marine (Par. 1888; Sack,

Verkehrstelegraphie (Wien 1883; v. Weber, Das Telegraphen- und

Signalwesen der

573

Telegraphenanstalten - Telegraphenschulen.

Eisenbahnen (Weim. 1867); Schmitt, Das Signalwesen der

Eisenbahnen (Prag 1878); Kohlfürst, Die elektrischen

Einrichtungen der Eisenbahnen und das Signalwesen (Wien 1883);

Zetzsche, Geschichte der elektrischen Telegraphie (Bd. 1 des

erwähnten Handbuchs Berl. 1876); Derselbe, Kurzer Abriß

der Geschichte der elektrischen Telegraphie (das. 1874);

Telegraphenbauordnung (Wien 1876); Dambach, Das

Telegraphenstrafrecht (das. 1871); Ludewig, Die Telegraphie in

staats- und privatrechtlicher Beziehung (Leipz.1872); Meili, Das

Telegraphenrecht (2. Aufl., Zürich 1873); Fischer, Die

Telegraphie und das Völkerrecht (Leipz. 1876); Schöttle,

Der T. in administrativer und finanzieller Beziehung (Stuttg.

1883); Über die Militärtelegraphie s. d., über

Haustelegraphie s. Läutewerke, elektrische.

Telegraphenanstalten, die für die Wahrnehmung des

öffentlichen Telegraphendienstes bestimmten Betriebsstellen,

sind jetzt meist mit den Postanstalten (s. d.) vereinigt und, wie

die Postämter, der Oberpostdirektion des Bezirks

untergeordnet.

Telegraphenbeamte. Für den Eintritt in den Beamtendienst

der Telegraphie sind im allgemeinen dieselben Bedingungen wie

für den Postdienst zu erfüllen (s. Postbeamte); in

Deutschland ist jedoch der Eintritt in die ausschließlich

für den technischen Telegraphendienst bestimmten

Beamtenstellen in weiterm Umfang als bei der Post den

versorgungsberechtigten Militärpersonen vorbehalten.

Telegraphenkongresse, internationale Vereinigungen von

Vertretern der Telegraphenverwaltungen im Interesse der

Fortentwickelung der internationalen Telegrapheneinrichtungen. Dem

durch den Deutsch-österreichischen Telegraphenverein,

begründet 25. Juli 1850, gegebenen Beispiel folgten bald die

romanischen Staaten, von denen 1852 Frankreich, Belgien, die

Schweiz und Sardinien einen besondern Verein bildeten, und nachdem

die beiden Vereinsgruppen durch Konferenzen zu Brüssel und

Friedrichshafen 1858 eine gegenseitige Annäherung erstrebt

hatten, traten sie 1865 in Paris zu einem ersten internationalen

Telegraphenkongreß zusammen, durch welchen der internationale

Telegraphenverkehr in einem für ganz Europa gültigen

Vertrag seine Regelung erhielt. Als Einheit des Tarifs nahm er das

Telegramm von 20 Worten (Zwanzigworttarif) an. Die Gebühren

von einem Land zu dem andern wurden im allgemeinen gleich gemacht,

und nur bei Ländern von ausgedehntem Flächenraum wurden

mehrere Tarifzonen gebildet. Der zweite internationale

Telegraphenkongreß zu Wien 1868 vereinigte die asiatischen

Verwaltungen mit der europäischen Vereinsgruppe. Er schuf das

internationale Büreau in Bern als Zentralorgan, welches die

auf die internationale Telegraphie bezüglichen Nachrichten zu

sammeln, die Arbeit der periodischen Konferenzen vorzubereiten hat

und durch Herausgabe des "Journal télégraphique" auch

die Wissenschaft fördert. Auf dem dritten Kongreß zu Rom

1872 kam man überein, die großen

Privatkabelgesellschaften zu den Kongressen zuzulassen, ohne ihnen

jedoch Stimmrecht einzuräumen. Der vierte Kongreß, 1875

zu St. Petersburg, teilte das internationale Vertragsinstrument in

zwei Urkunden, von welchen die erstere, welche sich mit

unveränderlichen Rechtsverhältnissen der Verwaltungen

untereinander und dem Publikum gegenüber befaßt, von den

diplomatischen Vertretern der Staatsregierungen unterzeichnet

wurde, während der Abschluß der zweiten, welche die

reglementären Bestimmungen betraf, nur von den technischen

Delegierten erfolgte. Der St. Petersburger Vertrag ist noch heute

in Gültigkeit; die folgenden Kongresse haben sich nur mit

Abänderung der Ausführungsbestimmungen (Reglement) zu

diesem Vertrag befaßt. Auf dem fünften Kongreß,

London 1879, vereinbarte man das in Deutschland von Stephan ins

Leben gerufene Worttarifsystem, und auf dem sechsten Kongreß,

Berlin 1885, wurde von Stephan der Antrag auf Schaffung eines

Einheitstarifs, wenigstens für den europäischen Verkehr,

eingebracht. Dieser Antrag fand zwar nicht allgemeine Annahme, doch

beschloß der Kongreß weitere Vereinfachungen des

Tarifs, um die spätere Einführung eines Einheitstarifs

vorzubereiten. Nach den Bestimmungen des Berliner Vertrags bildet

sich der internationale Tarif aus einer Gebühr für das

Wort, welche der Staat des Aufgabegebiets und der Staat des

Bestimmungsgegebiets (Terminaltaxen) und die etwa zwischen dem

Aufgabe- und Bestimmungsgebiet liegenden Staaten (Transittaxen)

jeder für sich erhebt. Die Terminaltaxen und die Transittaxen

sind für jeden Staat einheitlich festgestellt. Die

Terminaltaxe wurde einheitlich auf 10 Cent., die Transittaxe auf 8

Cent. für jedes Wort mit der Ermäßigung auf

6¡½ u. 4 Cent. für kleinere Staaten festgesetzt.

Dem internationalen Telegraphenverein gehören zur Zeit an:

Australien (Neuseeland, Neusüdwales, Südaustralien,

Tasmania, Victoria), Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien,

Britisch-Indien, Bulgarien, Kap der Guten Hoffnung, Dänemark,

Deutschland, Ägypten, Frankreich (zugleich für Algerien,

Tunis, Kotschinchina u. Senegal), Griechenland,

Großbritannien nebst Gibraltar und Malta, Italien, Japan,

Luxemburg, Montenegro, Natal, Niederlande (zugleich für

Niederländisch-Indien), Norwegen, Österreich-Ungarn,

Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz,

Serbien, Siam, Spanien und Türkei. Außerdem alle

größern Kabelgesellschaften. Im Oktober 1882 trat in

Paris eine Konferenz zusammen, deren Arbeiten zum Abschluß

einer Konvention vom 14. März 1884 über den Schutz der

unterseeischen Kabel führte, welcher 28 Staaten beigetreten

sind.

Telegraphenschulen, Anstalten zur

wissenschaftlich-technischen Ausbildung von Telegraphenbeamten. Die

Telegraphenschule in Berlin ist aus einer 1859 von der

preußischen Telegraphenverwaltung errichteten Fachschule

hervorgegangen, welche den Zweck hatte, sämtliche Beamte der

Telegraphie, nachdem sie bei einem Telegraphenamt die notwendigen

Vorkenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet hatten, für den

Dienst theoretisch und praktisch auszubilden. Infolge der auf dem

wissenschaftlichen Gebiet der Telegraphie errungenen Fortschritte

übertrug die Telegraphenverwaltung die für den lokalen

Telegraphenbetriebsdienst erforderliche theoretische und praktische

Ausbildung der Beamten den Oberpostdirektionen und ließ zum

Besuch der Telegraphenschule nur eine beschränkte Anzahl

solcher Beamten zu, welche eine genügende wissenschaftliche

Vorbildung besitzen und nach ihrem dienstlichen Verhalten zu der

Erwartung berechtigen, daß sie den auf einen höhern

Bildungsgrad berechneten Vorträgen mit Nutzen folgen und sich

später nach Ablegung der höhern

Telegraphenverwaltungsprüfung für die höhern Stellen

der Verwaltung eignen. 1879 wurde die Telegraphenschule in Berlin

zu dem Rang einer technischen Hochschule erhoben. Der Kursus ist

sechsmonatlich und währt vom 1. Okt. bis 1. April.

Jährlich werden zum Besuch der Schule etwa 40 Beamte

einberufen. Eine ähnliche Anstalt besteht in Paris.

574

Telegraphentruppen - Telemeter.

Telegraphentruppen dienen zum Bau wie zur Zerstörung

von Telegraphenanlagen im Krieg. Deutschland und Frankreich

besitzen im Frieden keine T., s. Militärtelegraphie. England

hat im Frieden 1 Telegraphenbataillon in 2 Divisionen, von denen

die eine stets kriegsbereit vollzählig und ausgerüstet,

die andre von der Staatstelegraphenverwaltung beschäftigt ist.

Italien hat 3 Telegraphenabteilungen von je 2 Kompanien zum 3.

Genieregiment gehörig; Österreich besitzt 1 Eisenbahn-

und Telegraphenregiment von 2 Bataillonen zu 4 Kompanien;

Rußland besitzt 17 Kriegs- (Feld-) Telegraphenparke, welche

den Sappeurbrigaden unterstellt sind. Belgien, die Niederlande,

Rumänien, Schweden, Spanien etc. haben im Frieden 1

Telegraphenkompanie.

Telegraphisches Sehen. Bald nach der Erfindung des Telephons

haben viele Physiker versucht, dem Auge auf elektrischem Weg

entfernte Bilder sichtbar zu machen. Die Eigenschaft des Sehens,

unter wechselnder Beleuchtung seinen Widerstand zu verändern,

schien zur Lösung dieser weitern Aufgabe ein geeignetes Mittel

an die Hand zugeben. Das Telektroskop von Senlecq d'Ardres (1877)

und der Telephotograph von Shelford Bidwell (1881) sind Apparate,

welche diesem Gedankengang ihre Entstehung verdanken, aber nicht

leisten, was ihr Name verspricht (s. Telephotographie). Nipkow in

Schöneberg machte einen Vorschlag zu einem elektrischen

Teleskop, welcher auf der Beobachtung beruht, daß Ruß

in intermittierender Bestrahlung tönt. Unter Zuhilfenahme

eines Mikrophons sollen die Schwingungen von berußter

Drahtgaze in elektrische umgewandelt und auf der Empfangsstelle

durch ein Telephon geleitet werden, dessen polierte Membran einen

auffallenden Lichtstrahl in entsprechende Schwingungen versetzt und

dadurch im Auge des Beobachters den Eindruck des übermittelten

Bildes erzeugt. Den Synchronismus der Apparate will Nipkow durch

Anwendung des phonischen Rades erzielen.

Teleki, 1) Joseph, Graf, ungar. Staatsmann und

Historiker, aus der protestantischen siebenbürgischen Familie

T. von Szék, geb. 24. Okt. 1790 zu Pest, studierte in

Göttingen, trat, nachdem er den Westen Europas bereist hatte,

als Sekretär der ungarischen Statthaltern 1818 in den

Staatsdienst und war zuletzt (1842-48) Gouverneur von

Siebenbürgen. Er erwarb sich große Verdienste um die

Gründung und Organisierung der ungarischen Akademie der

Wissenschaften, deren Präsident er viele Jahre hindurch war.

Außer mehreren kleinen Abhandlungen schrieb er als sein

Hauptwerk: "A Hunyadiak kora Magyarországban" ("Das

Zeitalter der Hunyades in Ungarn"), ein nach Quellen bearbeitetes

Werk, von dem 1852-55 fünf Bände wie von der dazu

gehörenden Urkundensammlung drei Bände erschienen sind.

T. starb 16. Febr. 1855.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 166 / 302 段