unterseeischen Verbindungen entwickelt. Die großen Seekabel
sind ähnlich konstruiert wie die Landkabel, enthalten aber
wegen der unvermeidlichen Induktion nur Einen Leiter. 1851 wurde
das erste brauchbare
571
Telegraph (Haustelegraphie, pneumatischer T.;
Volkswirtschaftliches, Gesetzgebung).
Seekabel zwischen Dover und Calais ausgelegt, 1866 die erste
Kabelverbindung zwischen Europa u. Amerika hergestellt. 1886
dienten bereits 12 Kabel dem telegraphischen Verkehr beider
Weltteile: 8 davon gehen aus von Großbritannien und Irland, 2
von Frankreich nach Nordamerika; 2 Kabel endlich verbinden Portugal
mit Südamerika. 1887 betrug die Gesamtlänge der
bestehenden unterseeischen Kabel 113,565 Seemeilen, darunter
103,396 Seemeilen im Besitz von Privatgesellschaften und nur 10,169
unter staatlicher Verwaltung.
Besondere Gestaltung erfährt die Telegraphie für
bestimmte Zwecke, namentlich im Eisenbahnwesen, in der Feuerwehr
und im Haus. Die Benutzung im Haus beschränkt sich meist auf
die Anlage von Läutwerken (s. d.), welche mit Tableauanzeiger
verbunden werden, um dort, wo das Läutwerk ertönt, den
Aufgabeort des Signals zu erkennen. Diese Vorrichtungen gestalten
sich zu Diebssicherungen, wenn das Läutwerk bei unbefugter
Öffnung eines Fensters oder einer Thür in Thätigkeit
tritt. Man bringt hier Kontakte an, die am Tag bei offener
Thür, aufgezogenem Rollladen etc. geschlossen sind, dann aber
nicht auf das Läutwerk wirken, weil noch an einer andern
Stelle durch eine Einstellvorrichtung der Strom unterbrochen ist.
Werden nun abends Thüren und Fenster geschlossen (die Kontakte
geöffnet), so schließt man bei der Einstellvorrichtung
den Strom, und das Läutwerk schlägt an, sobald nun eine
Thür oder ein Fenster geöffnet wird; das Tableau zeigt
den Angriffspunkt. Derartige Vorrichtungen können auch zu
andern Zwecken benutzt werden: sie melden an einer entfernten
Stelle, wenn im Dampfkessel der Wasserstand zu niedrig steht, wenn
im Gewächshaus oder in der Trockenkammer eine bestimmte
Temperatur erreicht ist etc. Für manche dieser Zwecke wird die
elektrische durch pneumatische Telegraphie ersetzt. Diese benutzt
dünne, starkwandige Bleiröhren, welche von einem Ort zum
andern eine vollkommen luftdichte Leitung herstellen. Am Aufgabeort
ist in diese ein hohler Gummiball eingeschaltet, der beim
Zusammendrücken die in ihm enthaltene Luft durch das Bleirohr
in eine aus ebenen Wänden gebildete Gummikapsel am andern Ende
der Leitung treibt und dieselbe aufbläst. Diese
Volumveränderung der Kapsel kann leicht benutzt werden, um ein
sichtbares oder, wie bei der pneumatischen Klingel, ein
hörbares Zeichen zu geben. Vorteilhafte Anwendung findet die
pneumatische Verbindung zur Verbindung von Uhren mit einer
Normaluhr (vgl. Uhr).
Volkswirtschaftliches. Gesetzgebung und Verwaltung.
Für die finanzielle Behandlung des Telegraphen kommt
wesentlich in Betracht, daß der T. nur von einzelnen Klassen,
nicht, wie Post und Eisenbahn, von der Gesamtheit aller benutzt
wird. Zur Zeit haben an dem Telegrammverkehr etwa teil: die
Regierungs- und Staatstelegramme mit 12 Proz., die
Handelstelegramme mit 52, die Börsentelegramme mit 13, die
Zeitungstelegramme mit 8 und die Familientelegramme mit 15 Proz. In
Europa entfällt gegenwärtig nur auf 3 Einw. ein
jährlich abgesandtes Telegramm; mindestens drei Viertel der
Bevölkerung stehen dem Telegrammverkehr ganz fern, und es ist
daher zu fordern, daß die Kosten der Telegraphie durch den
Tarif vollständig gedeckt und Zuschüsse aus Staatsmitteln
ausgeschlossen sind.
Die Telegraphie wurde von vornherein durch die meisten Staaten
in öffentliche Verwaltungen genommen; außer Nordamerika
befinden sich nur noch in wenigen andern überseeischen
Ländern die dem öffentlichen Verkehr dienenden
Telegraphen in Privathänden. Großbritannien, der einzige
europäische Staat, wo der Telegraphenbetrieb in
Privathänden länger das Feld behauptete, sah sich 1868
veranlaßt, ungeachtet der Abneigung gegen jede Art
staatlicher Einmischung, welcher in dem englischen Volkscharakter
liegt, die Telegraphen in Staatsverwaltung zu übernehmen. Die
Entschädigung, welche England damals für die noch dazu
unzulänglichen Anlagen der vormaligen Privatgesellschaften
zahlen mußte, betrug erheblich mehr als der Aufwand, welchen
das ganze übrige Europa bis dahin für den Telegraphenbau
verwendet hatte. Die großen überseeischen
Kabelverbindungen sind mit wenigen Ausnahmen im Betrieb von
Privatgesellschaften. Hier begünstigt den Privatbetrieb der
Umstand, daß ein einzelner Staat völkerrechtlich nicht
befugt ist, Telegraphenverbindungen zwischen zwei durch das Meer
getrennten Ländern für sich allein zu monopolisieren,
ferner, daß das mit den Kabelverbindungen verknüpfte
ungewöhnlich hohe Risiko die Bedeutung des spekulativen
Moments erhöht und die Privatthätigkeit besser an die
Stelle der Thätigkeit der öffentlichen Gewalten treten
läßt.
Die Gesetzgebung hat die Regalität der Telegraphen in
Frankreich, Österreich, Großbritannien, Italien, der
Schweiz, Niederlande, Portugal, Serbien, Rumänien,
Griechenland, Britisch- und Niederländisch-Indien
festgestellt, wobei Eingriffe in das staatliche Alleinbetriebsrecht
meist mit Strafe gegen diejenigen, welche einen Telegraphen ohne
Konzession anlegen, bedroht sind. In Deutschland gründet sich
das Telegraphenregal auf Art. 48 der Reichsverfassung, wonach das
Telegraphenwesen für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs
als einheitliche Staatsverkehrsanstalt einzurichten ist. Eine
kodifizierte Gesetzgebung wie die der Post besteht für die
deutsche Telegraphie nicht; vielmehr ist die Regelung des
Verhältnisses zum Publikum verfassungsmäßig der
reglementären Anordnung vorbehalten. Diese Anordnungen sind
durch die Telegraphenordnung vom 13. Aug. 1880 erlassen.
Die Fernsprechanlagen werden in Deutschland ebenfalls als unter
das Telegraphenregal fallend betrachtet, und es werden nach §
28 der Telegraphenordnung die Bedingungen für derartige
Anlagen vom Reichspostamt festgesetzt. Die Berechtigung von
Behörden und Privatpersonen zum Betrieb von Telegraphen ist
neuerdings in Deutschland im Verordnungsweg dahin festgestellt
worden, daß ohne Kontrolle der Telegraphenverwaltung
zugelassen werden können: a) den Landesbehörden die
Anlage von Telegraphen zu Zwecken, welche nicht unter das Ressort
der Telegraphenverwaltung fallen, solange die Anlagen nicht als
Verkehrsanstalten gebraucht werden; b) Privatpersonen die Anlage
von Telegraphen innerhalb der eignen Gebäude und
Grundstücke, vorausgesetzt, daß der Besitzer innerhalb
seiner Grenzen bleibt und mit der Anlage fremde Grundstücke
sowie öffentliche Wege und Straßen nicht
überschreitet.
Das Telegraphenfreiheitswesen (Gebührenbefreiung für
Reichsdiensttelegramme etc.) ist durch kaiserliche Verordnung vom
2. Juni 1877 geregelt. Durch Gesetz sind in Bezug auf das
Telegraphenwesen nur hinsichtlich der Sicherung der
öffentlichen Telegraphenanlagen Bestimmungen in den § 317
bis 320 des Reichsstrafgesetzbuchs getroffen, wonach die
vorsätzliche Beschädigung der Telegraphenanstalten mit
Gefängnis von 1 Monat bis 3 Jahren und die fahrlässige
Störung des Betriebes mit Ge-
572
Telegraph (Verwaltung und Betrieb).
fängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldbuße bis 900 Mk.
bedroht ist.
Die Haftpflicht der Telegraphenverwaltung für die
Beförderung von Telegrammen richtet sich nach den
internationalen Verträgen und nach der Gesetzgebung der
einzelnen Staaten. In Art. 2 und 3 des internationalen
Telegraphenvertrags von St. Petersburg vom 10. (22.) Juni 1875
haben die Telegraphenverwaltungen erklärt, in Bezug auf den
internationalen Telegraphendienst keine Verantwortung zu
übernehmen. In gleicher Weise haben auch die einzelnen Staaten
die Garantie für Telegramme teils durch Gesetz, wie in
Frankreich, Niederlande, Belgien und der Schweiz, teils durch
Verordnung abgelehnt. Die deutsche Telegraphenordnung vom 13. Aug.
1880 bestimmt in § 24 über die Gewährleistung,
daß die Telegraphenverwaltung für die richtige
Überkunft der Telegramme oder deren Zustellung innerhalb
bestimmter Frist nicht garantiert und Nachteile, welche durch
Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme
entstehen, nicht vertritt. Die entrichtete Gebühr wird jedoch
erstattet: a) für Telegramme, welche durch Schuld des
Telegraphenbetriebs gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung
in die Hände des Empfängers gelangt sind, b) für
verglichene Telegramme, welche infolge Verstummelung nachweislich
ihren Zweck nicht haben erfüllen können. Die
zivilrechtliche Haftbarkeit, welche den Telegraphenbeamten nach den
allgemein rechtlichen Grundsätzen für dolus und culpa
obliegt, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt. Die Verwaltung und der Betrieb der Telegraphie ist
gegenwärtig in allen größern Staaten, in
Deutschland seit 1876, mit der Postverwaltung vereinigt (s. Post,
S. 275), und besonders in Deutschland wurden erhebliche Erfolge
durch diese Vereinigung erzielt. Nicht nur wurde der
Geschäftsbetrieb der Telegraphenanstalten durchgehend
reorganisiert, sondern es trat auch eine durchgreifende
Vervollkommnung der technischen Telegraphenbetriebseinrichtungen
ein, für deren Ausbildung bei der Finanznot der frühern
selbständigen Telegraphenverwaltungen nicht immer die
erforderlichen Mittel zu Gebote gestanden hatten. In dieser
Beziehung ist namentlich hervorzuheben: die Anlage unterirdischer
Telegraphenlinien; die frühzeitige Einführung des
Fernsprechwesens; die Steigerung des Schnellverkehrs innerhalb der
Reichshauptstadt durch Anlage einer Rohrposteinrichtung, seiner
Zeit der ersten Anlage dieser Art, welche zugleich den
telegrafischen und den brieflichen Verkehr vermittelt; endlich die
Förderung der Anlage neuer internationaler
Telegraphenverbindungen und die Vermehrung der unterseeischen
Kabelverbindungen etc. Weiteres über die
Telegraphengebühren, die internationalen Abkürzungen im
Telegraphenverkehr etc. s. Telegramm. Die gegenwärtige
Entwickelung des Telegraphenwesens in Europa zeigt die nachfolgende
Tabelle:
Übersicht des Telegraphenverkehrs der Länder Europas
im Jahr 1887.
Länder | Staatstelegraphen | Eisenbahn- und
Privattelegraphen | Staatstelegraphenanstalten | Eisenbahn- und
Privattelegraphenanstalten | Eine Telegraphenanstalt entfällt
auf | Beförderte Telegramme (in- und ausländische) | Auf
100 Einw. entfallen aufgelief. Telegramme
| Linien Kilom. _ Leitungen Kilom. | Linien Kilom. _ Leitungen
Kilom. | | |QKilo- _ Einwohner | |
Belgien ........ 6596 2649 4206 89197 31854 3902 11226 317143
2006 24328 1153 5132 70224 822 65 165 11071 109 267 3919 31,6 91,7
36,0 6418 4585 3126 4631470 525071 1346315 21750348 54,8 22,5 37,3
38,0
Bulgarien (1885) ....
Dänemark .......
Deutschland ......
Frankreich (1887/88) . . . 101654 324919 16390 115984 5945 3430
56,4 4151 37435585 80,3
Griechenland (1886) .... 5520 6618 1378 1378 166 7 367,7 12068
845707 34,5
Großbritannien und Irland. 48659 260679 ...- 27149 5208
1602 46,5 5447 55 182 775 140,2
Italien ........ 30932 401 338 86757 718 338 2334 81 26787 690
2192 30 15 1637 ^ 77,4 35,4 628.9 7561 2922 19067 8796264 85843
26,7 27,0
Luxemburg. ......
Montenegro (1885) ....
Niederlande ...... 4903 7494 25706 2790 17234 13987 69510 5568
2797 1583 14142 483 7589 2531 35241 585 358 149 1635 79 299 179
1724 25 50.2 970,1 89,3 491,3 6775 6049 6593 12847 3734065 968833 7
195 146 314234 58,2 37,8 22,9 14,9
Norwegen .......
Österreich (1886) .....
Bosnien, Herzegowina (1886)
Portugal ....... 5137 11948 ^ - 274 1 335,4 16548 919560
14,2
Rumänien (1886) .... 5245 9880 2402 5518 122 195 521,0
15899 1225857 26,4
Rußland (1886) ..... 107571 8345 7060 2843 17853 204033
21304 17102 4035 43446 30645 3844 991 431 8252 62891 12484 5723 86l
20629 1694 179 1115 68 542 1836 765 178 46 340 6293,5 458,7 32,0
427,0 574,9 28765 5016 2190 16936 18970 10290791 1242374 3331155
485398 2481420 9,^ 17,0 85,3 22,5 14,8
Schweden .......
Schweiz ........
Serbien (1886) .....
Spanien (1886) .....
Türkei, europäische (1882) . 23388 41688 ..^... ......
443 21 565,5 14294 1133286 17,^
Ungarn ........ 17633 45381 1479 23794 702 930 197,5 9644
6196830 17,5
[Litteratur.] Rother, Der Telegraphenbau (4. Aufl., Berl. 1876);
Ludewig, Der Bau von Telegraphenlinien (2. Aufl., Leipz. 1870);
Derselbe, Der Reichstelegraphist (4. Aufl., Dresd. 1877); Zetzsche
(Galle), Katechismus der elektrischen Telegraphie (6. Aufl., das.
1883); Derselbe, Handbuch der elektrischen Telegraphie (Berl.
1877-87, Bd. 1-4); Derselbe, Die Kopiertelegraphen,
Typendrucktelegraphen und Doppeltelegraphie (Leipz. 1865);
Derselbe, Die Entwickelung der automatischen Telegraphie (Berl.
1875); Weidenbach, Kompendium der elektrischen Telegraphie (2.
Ausg., Wiesb. 1881); Grawinkel, Die Telegraphentechnik (Berl.
1876); Merling, Die Telegraphentechnik (Hannov. 1879); Canter, Der
technische Telegraphendienst (3. Aufl., Bresl. 1886); Schellen, Der
elektromagnetische T. (6. Aufl. von Kareis, Braunschw. 1882-88);
Derselbe, Das atlantische Kabel (das. 1867); Calgary u. Teufelhart,
Der elektromagnetische T. (Wien 1886); "Beschreibung der in der
Reichstelegraphenverwaltung gebräuchlichen Apparate" (Berl.
1888); Wünschendorff, Traité de
télégraphie sous-marine (Par. 1888; Sack,
Verkehrstelegraphie (Wien 1883; v. Weber, Das Telegraphen- und
Signalwesen der
573
Telegraphenanstalten - Telegraphenschulen.
Eisenbahnen (Weim. 1867); Schmitt, Das Signalwesen der
Eisenbahnen (Prag 1878); Kohlfürst, Die elektrischen
Einrichtungen der Eisenbahnen und das Signalwesen (Wien 1883);
Zetzsche, Geschichte der elektrischen Telegraphie (Bd. 1 des
erwähnten Handbuchs Berl. 1876); Derselbe, Kurzer Abriß
der Geschichte der elektrischen Telegraphie (das. 1874);
Telegraphenbauordnung (Wien 1876); Dambach, Das
Telegraphenstrafrecht (das. 1871); Ludewig, Die Telegraphie in
staats- und privatrechtlicher Beziehung (Leipz.1872); Meili, Das
Telegraphenrecht (2. Aufl., Zürich 1873); Fischer, Die
Telegraphie und das Völkerrecht (Leipz. 1876); Schöttle,
Der T. in administrativer und finanzieller Beziehung (Stuttg.
1883); Über die Militärtelegraphie s. d., über
Haustelegraphie s. Läutewerke, elektrische.
Telegraphenanstalten, die für die Wahrnehmung des
öffentlichen Telegraphendienstes bestimmten Betriebsstellen,
sind jetzt meist mit den Postanstalten (s. d.) vereinigt und, wie
die Postämter, der Oberpostdirektion des Bezirks
untergeordnet.
Telegraphenbeamte. Für den Eintritt in den Beamtendienst
der Telegraphie sind im allgemeinen dieselben Bedingungen wie
für den Postdienst zu erfüllen (s. Postbeamte); in
Deutschland ist jedoch der Eintritt in die ausschließlich
für den technischen Telegraphendienst bestimmten
Beamtenstellen in weiterm Umfang als bei der Post den
versorgungsberechtigten Militärpersonen vorbehalten.
Telegraphenkongresse, internationale Vereinigungen von
Vertretern der Telegraphenverwaltungen im Interesse der
Fortentwickelung der internationalen Telegrapheneinrichtungen. Dem
durch den Deutsch-österreichischen Telegraphenverein,
begründet 25. Juli 1850, gegebenen Beispiel folgten bald die
romanischen Staaten, von denen 1852 Frankreich, Belgien, die
Schweiz und Sardinien einen besondern Verein bildeten, und nachdem
die beiden Vereinsgruppen durch Konferenzen zu Brüssel und
Friedrichshafen 1858 eine gegenseitige Annäherung erstrebt
hatten, traten sie 1865 in Paris zu einem ersten internationalen
Telegraphenkongreß zusammen, durch welchen der internationale
Telegraphenverkehr in einem für ganz Europa gültigen
Vertrag seine Regelung erhielt. Als Einheit des Tarifs nahm er das
Telegramm von 20 Worten (Zwanzigworttarif) an. Die Gebühren
von einem Land zu dem andern wurden im allgemeinen gleich gemacht,
und nur bei Ländern von ausgedehntem Flächenraum wurden
mehrere Tarifzonen gebildet. Der zweite internationale
Telegraphenkongreß zu Wien 1868 vereinigte die asiatischen
Verwaltungen mit der europäischen Vereinsgruppe. Er schuf das
internationale Büreau in Bern als Zentralorgan, welches die
auf die internationale Telegraphie bezüglichen Nachrichten zu
sammeln, die Arbeit der periodischen Konferenzen vorzubereiten hat
und durch Herausgabe des "Journal télégraphique" auch
die Wissenschaft fördert. Auf dem dritten Kongreß zu Rom
1872 kam man überein, die großen
Privatkabelgesellschaften zu den Kongressen zuzulassen, ohne ihnen
jedoch Stimmrecht einzuräumen. Der vierte Kongreß, 1875
zu St. Petersburg, teilte das internationale Vertragsinstrument in
zwei Urkunden, von welchen die erstere, welche sich mit
unveränderlichen Rechtsverhältnissen der Verwaltungen
untereinander und dem Publikum gegenüber befaßt, von den
diplomatischen Vertretern der Staatsregierungen unterzeichnet
wurde, während der Abschluß der zweiten, welche die
reglementären Bestimmungen betraf, nur von den technischen
Delegierten erfolgte. Der St. Petersburger Vertrag ist noch heute
in Gültigkeit; die folgenden Kongresse haben sich nur mit
Abänderung der Ausführungsbestimmungen (Reglement) zu
diesem Vertrag befaßt. Auf dem fünften Kongreß,
London 1879, vereinbarte man das in Deutschland von Stephan ins
Leben gerufene Worttarifsystem, und auf dem sechsten Kongreß,
Berlin 1885, wurde von Stephan der Antrag auf Schaffung eines
Einheitstarifs, wenigstens für den europäischen Verkehr,
eingebracht. Dieser Antrag fand zwar nicht allgemeine Annahme, doch
beschloß der Kongreß weitere Vereinfachungen des
Tarifs, um die spätere Einführung eines Einheitstarifs
vorzubereiten. Nach den Bestimmungen des Berliner Vertrags bildet
sich der internationale Tarif aus einer Gebühr für das
Wort, welche der Staat des Aufgabegebiets und der Staat des
Bestimmungsgegebiets (Terminaltaxen) und die etwa zwischen dem
Aufgabe- und Bestimmungsgebiet liegenden Staaten (Transittaxen)
jeder für sich erhebt. Die Terminaltaxen und die Transittaxen
sind für jeden Staat einheitlich festgestellt. Die
Terminaltaxe wurde einheitlich auf 10 Cent., die Transittaxe auf 8
Cent. für jedes Wort mit der Ermäßigung auf
6¡½ u. 4 Cent. für kleinere Staaten festgesetzt.
Dem internationalen Telegraphenverein gehören zur Zeit an:
Australien (Neuseeland, Neusüdwales, Südaustralien,
Tasmania, Victoria), Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien,
Britisch-Indien, Bulgarien, Kap der Guten Hoffnung, Dänemark,
Deutschland, Ägypten, Frankreich (zugleich für Algerien,
Tunis, Kotschinchina u. Senegal), Griechenland,
Großbritannien nebst Gibraltar und Malta, Italien, Japan,
Luxemburg, Montenegro, Natal, Niederlande (zugleich für
Niederländisch-Indien), Norwegen, Österreich-Ungarn,
Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz,
Serbien, Siam, Spanien und Türkei. Außerdem alle
größern Kabelgesellschaften. Im Oktober 1882 trat in
Paris eine Konferenz zusammen, deren Arbeiten zum Abschluß
einer Konvention vom 14. März 1884 über den Schutz der
unterseeischen Kabel führte, welcher 28 Staaten beigetreten
sind.
Telegraphenschulen, Anstalten zur
wissenschaftlich-technischen Ausbildung von Telegraphenbeamten. Die
Telegraphenschule in Berlin ist aus einer 1859 von der
preußischen Telegraphenverwaltung errichteten Fachschule
hervorgegangen, welche den Zweck hatte, sämtliche Beamte der
Telegraphie, nachdem sie bei einem Telegraphenamt die notwendigen
Vorkenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet hatten, für den
Dienst theoretisch und praktisch auszubilden. Infolge der auf dem
wissenschaftlichen Gebiet der Telegraphie errungenen Fortschritte
übertrug die Telegraphenverwaltung die für den lokalen
Telegraphenbetriebsdienst erforderliche theoretische und praktische
Ausbildung der Beamten den Oberpostdirektionen und ließ zum
Besuch der Telegraphenschule nur eine beschränkte Anzahl
solcher Beamten zu, welche eine genügende wissenschaftliche
Vorbildung besitzen und nach ihrem dienstlichen Verhalten zu der
Erwartung berechtigen, daß sie den auf einen höhern
Bildungsgrad berechneten Vorträgen mit Nutzen folgen und sich
später nach Ablegung der höhern
Telegraphenverwaltungsprüfung für die höhern Stellen
der Verwaltung eignen. 1879 wurde die Telegraphenschule in Berlin
zu dem Rang einer technischen Hochschule erhoben. Der Kursus ist
sechsmonatlich und währt vom 1. Okt. bis 1. April.
Jährlich werden zum Besuch der Schule etwa 40 Beamte
einberufen. Eine ähnliche Anstalt besteht in Paris.
574
Telegraphentruppen - Telemeter.
Telegraphentruppen dienen zum Bau wie zur Zerstörung
von Telegraphenanlagen im Krieg. Deutschland und Frankreich
besitzen im Frieden keine T., s. Militärtelegraphie. England
hat im Frieden 1 Telegraphenbataillon in 2 Divisionen, von denen
die eine stets kriegsbereit vollzählig und ausgerüstet,
die andre von der Staatstelegraphenverwaltung beschäftigt ist.
Italien hat 3 Telegraphenabteilungen von je 2 Kompanien zum 3.
Genieregiment gehörig; Österreich besitzt 1 Eisenbahn-
und Telegraphenregiment von 2 Bataillonen zu 4 Kompanien;
Rußland besitzt 17 Kriegs- (Feld-) Telegraphenparke, welche
den Sappeurbrigaden unterstellt sind. Belgien, die Niederlande,
Rumänien, Schweden, Spanien etc. haben im Frieden 1
Telegraphenkompanie.
Telegraphisches Sehen. Bald nach der Erfindung des Telephons
haben viele Physiker versucht, dem Auge auf elektrischem Weg
entfernte Bilder sichtbar zu machen. Die Eigenschaft des Sehens,
unter wechselnder Beleuchtung seinen Widerstand zu verändern,
schien zur Lösung dieser weitern Aufgabe ein geeignetes Mittel
an die Hand zugeben. Das Telektroskop von Senlecq d'Ardres (1877)
und der Telephotograph von Shelford Bidwell (1881) sind Apparate,
welche diesem Gedankengang ihre Entstehung verdanken, aber nicht
leisten, was ihr Name verspricht (s. Telephotographie). Nipkow in
Schöneberg machte einen Vorschlag zu einem elektrischen
Teleskop, welcher auf der Beobachtung beruht, daß Ruß
in intermittierender Bestrahlung tönt. Unter Zuhilfenahme
eines Mikrophons sollen die Schwingungen von berußter
Drahtgaze in elektrische umgewandelt und auf der Empfangsstelle
durch ein Telephon geleitet werden, dessen polierte Membran einen
auffallenden Lichtstrahl in entsprechende Schwingungen versetzt und
dadurch im Auge des Beobachters den Eindruck des übermittelten
Bildes erzeugt. Den Synchronismus der Apparate will Nipkow durch
Anwendung des phonischen Rades erzielen.
Teleki, 1) Joseph, Graf, ungar. Staatsmann und
Historiker, aus der protestantischen siebenbürgischen Familie
T. von Szék, geb. 24. Okt. 1790 zu Pest, studierte in
Göttingen, trat, nachdem er den Westen Europas bereist hatte,
als Sekretär der ungarischen Statthaltern 1818 in den
Staatsdienst und war zuletzt (1842-48) Gouverneur von
Siebenbürgen. Er erwarb sich große Verdienste um die
Gründung und Organisierung der ungarischen Akademie der
Wissenschaften, deren Präsident er viele Jahre hindurch war.
Außer mehreren kleinen Abhandlungen schrieb er als sein
Hauptwerk: "A Hunyadiak kora Magyarországban" ("Das
Zeitalter der Hunyades in Ungarn"), ein nach Quellen bearbeitetes
Werk, von dem 1852-55 fünf Bände wie von der dazu
gehörenden Urkundensammlung drei Bände erschienen sind.
T. starb 16. Febr. 1855.